Archiv des Monats: Juni 2025

OWI III: Diverses zu Fahrverbot und Geldbuße, oder: Zeitablauf, Hinweis, Absehen, Ausnahme, Reudzierung

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Und – wie im Verfahren – am Tagesende einige Rechtsfolgeentscheidung, und zwar zum Fahrverbot und eine zur Geldbuße.

Auch hier gibt es nur die Leitsätze, da die Entscheidungen nur die vorhandene Rechtsprechung fortschreiben. Wesentliche Neues enthalten sie nicht. Die Entscheidung zum Absehen bzw. Beschränkung des Fahrverbotes auf eine bestimmte Motorleistung ist m.E. falsch.

Es handelt sich um folgende Entscheidungen:

Ist im Bußgeldbescheid ein Fahrverbot nach § 25 StVG nicht angeordnet worden, so darf das Gericht nur dann auf diese Nebenfolge erkennen, wenn es in entsprechender Anwendung des § 265 Abs. 2 StPO den Betroffenen zuvor auf diese Möglichkeit hingewiesen hat.

1. Ob ein Absehen von einem Fahrverbot wegen langer Verfahrensdauer zu erwägen ist, ist eine Frage des Einzelfalls und kommt regelmäßig erst in Betracht, wenn seit der zu ahnenden Ordnungswidrigkeit deutlich mehr als zwei Jahre vergangen sind. Hierbei ist grundsätzlich auf den Zeitraum zwischen Tat und letzter tatrichterlicher Entscheidung abzustellen.

2. Bei einer rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung kommt in Betracht, dass ein ordnungsgemäß verhängtes Fahrverbot teilweise oder vollständig als vollstreckt gilt. Ob eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls. Das Gericht muss in einem solchen Fall erkennen lassen, dass es diesen Gesichtspunkt erwogen hat.

Ein Fahrverbot kann derart beschränkt werden, dass es Verbrennermotoren bis 60 kW Motorleistung ausnimmt.

1. Im Rahmen des Regelfahrverbotes nach Nr. 39.1 BKat führen die bloße Unübersichtlichkeit des Tatortes mit vielen Fahrzeugen, vielen Fahrspuren, vielen reflektierenden Lichtern infolge schlechten Wetters im Dunkeln nicht zu einem Wegfall der Indizwirkung des Regelfahrverbotstatbestands. Derartige Umstände entlasten nicht, sondern verschärften noch den der Betroffenen beim Abbiegen mit Unfallverursachung zu machenden Fahrlässigkeitsvorwurf. Schon unter besten Sichtbedingungen ist es falsch und führt zu einem Regelfahrverbot, wenn man in den entgegenkommenden Verkehr beim Abbiegen fährt und hierbei einen Unfall verursacht.

2. Ein eingetretener Eigenschaden, der nach Angaben der Betroffenen durch die Vollkaskoversicherung mit 600,00 € Selbstbeteiligung übernommen wurde, ist nicht geeignet, tatbezogene Besonderheiten im Rahmen der Nr. 39.1 BKat feststellen zu können, die zu einem Absehen vom Regelfahrverbot führen mussten.

3. Fehlende Voreintragungen allein sind kein nicht Grund, von einem Regelfahrverbot abzusehen.

4. Auch eine Gesamtschau aller vorstehend genannten Umstände ist nicht geeignet, die Indizwirkung der Regelfahrverbotsanordnung der Nr. 39.1 BKat zu erschüttern.

Ein Augenblicksversagen fehlt, wenn vor dem Erreichen eines Kreuzungsbereiches eine 30-er Zone endet und beim Linksabbiegen in eine andere Straße ein Zeichen 274 mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h und noch wenige Meter danach eine Lichtzeichenanlage für Fußgängerüberquerungen aufgestellt ist und der Fahrzeugführer das 30-km/h-Schild bei dem Linksabbiegen und Einfahren in die neue Straße übersieht. Eine derartige Beschilderung ist auch nicht verfahrensrelevant widersprüchlich.

Bei drohenden Schwierigkeiten im Hauptberuf durch unbezahlte Freistellung und drohenden erheblichen wirtschaftlichen Einbußen im Nebengewerbe kann bei einem nicht vorbelasteten Täter eines qualifizierten Rotlichtverstoßes, der den Einspruch auf die Rechtsfolge beschränkt hat, unter angemessener Erhöhung der Regelgeld-buße von einer Fahrverbotsanordnung abgesehen werden.

Von dem im Bußgeldbescheid verhängten Regelsatz kann zugunsten des Betroffenen gemäß § 17 Abs. 3 OWiG abgewichen werden, wenn der geringfügig vorgeahndete Betroffene mit der Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Einzelintervention positives Nachtatverhalten gezeigt hat.

 

 

OWi II: Bunt Gemischtes zum Verfahrensrecht, oder: Einstellung, Verjährung, WhatsApp, AG-Vorlage, Gründe

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Und dann kommen im zweiten Posting des Tages einige Entscheidungen zum Verfahren(srecht), dreimal „OLG“ und viermal von Amtsgerichten. Ich stelle aber jeweils nur die Leitsätze zu den Entscheidungen vor. Die lauten:

Das tatrichterliche Urteil muss bei Geschwindigkeitsmessungen mittels standardisierter Messverfahren Feststellungen zum angewandten Messverfahren und zum in Ansatz gebrachten Toleranzabzug enthalten.

1. Ergeht gegen eine auf der Grundlage von § 30 OWiG in Anspruch genommene neben- oder „verfahrensbeteiligte“ juristische Person ein Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG, so muss sich deren Verfahrensrolle aus der Rechtsbeschwerdebegründung ergeben, weil § 74 Abs. 2 OWiG auf die bußgeldrechtliche Inanspruchnahme einer juristischen Person als Nebenbeteiligte nicht anwendbar ist und stattdessen die §§ 46 Abs. 1 OWiG, 444 StPO gelten (vgl. BGHSt 66, 309).

2. Zu den Darlegungsanforderungen bei der Rüge nicht ordnungsgemäßer Ladung zur Hauptverhandlung.

Ohne die Aktenvorlage der Staatsanwaltschaft nach § 69 Abs. 4 OWiG darf der Richter sich nicht mit der Angelegenheit befassen, da die förmliche Zuleitung der Akte an das Gericht durch die Staatsanwaltschaft Verfahrensvoraussetzung für das gerichtliche Verfahren ist.

Eine audiovisuelle Zeugenvernehmung nach § 247a StPO in Verbindung mit § 71 OWiG kann auch per WhatsApp über das Betroffenenhandy stattfinden, wenn die an der Vernehmung beteiligten Personen trotz Hinweises auf datenschutzrechtliche Bedenken hierbei freiwillig mitmachen.

Aufgrund eines Zeitablaufs von mittlerweile fast sechs Jahren seit Tatbegehung ist die Schuld des Betroffenen als so gering anzusehen, dass eine Einstellung des Verfahrens rechtfertigt ist.

Hat die Bußgeldbehörde auf einen Antrag des Betroffenen nicht vollständig Akteneinsicht gewährt, hat die Bußgeldbehörde im Rahmen des Abhilfeverfahrens betreffend einen Antrag nach§ 62 OWiG zu entscheiden, inwieweit weitere Akteneinsicht zu gewähren ist. Soweit die Bußgeldbehörde dem Antrag auf Einsicht in die begehrten Unterlagen nicht abhilft, ist das Verfahren gern. § 62 Abs. 2 OWiG i. V. m. § 306 Abs. 2 Hs 2 StPO dem Amtsgericht zur Entscheidung vorzulegen.

Eine Unterbrechung und Verlängerung der Verjährungsfrist erfolgt nicht durch die Zustellung des Bußgeldbescheides, wenn bei der Zustellung das Zustelldatum nicht auf dem (Brief)Umschlag eingetragen wurde.

OWi I: Entscheidung über Aussetzung vor dem Urteil, oder: Beweisantragsablehnung in den Urteilgründen

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Und dann heute ein OWi-Tag, ich habe ja neulich einiges an Material bekommen.

Zunächst stelle ich hier den OLG Celle, Beschl. v. 07.02.2025 – 3 Orbs 6/25 – vor. Ergangen ist die Entscheidung in einem Verfahren, in dem das AG den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße von 150 Euro verurteilt hat. Dagegen hat sich der Betroffene mit seiner mit einem Zulassungsantrag verbundenen Rechtsbeschwerde gewendet, mit der er die Verfahrensrügen der Versagung des rechtlichen Gehörs, der Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren und der unzulässigen Beschränkung der Verteidigung erhoben hat.

Das OLG hat die Rechtsbeschwerde zugelassen und das AG-Urteil aufgehoben:

„Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist zuzulassen, weil es geboten ist, das angefochtene Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG).

1. Der Beschwerdeführer beanstandet zu Recht, dass das Amtsgericht durch Übergehen eines in der Hauptverhandlung gestellten Aussetzungsantrags seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat.

a) Der Rüge liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Region Hannover setzte mit Bußgeldbescheid vom 18. Dezember 2023 gegen den Beschwerdeführer eine Geldbuße von 150 Euro fest. Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, am 12. Juli 2023 in der Gemarkung Großburgwedel auf der A7 bei Kilometer 130,22 Fahrtrichtung Hannover als Führer eines PKW die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften von 100 km/h um 28 km/h überschritten zu haben. Die Messung erfolgte mit dem Messgerät Poliscan FM1, Softwareversion 4.4.9.

Bereits mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2023 hatte der Verteidiger des Betroffenen unter anderem beantragt, ihm nicht bei den Akten befindliche Unterlagen, u.a. die digitalen Falldatensätze der gesamten Messreihe mit Token-Datei und Passwort zur Verfügung zu stellen. Die Verwaltungsbehörde übersandte ihm daraufhin mit Schreiben vom 19. Dezember 2023 die den Beschwerdeführer betreffende Falldatei im tuff-Format und teilte dazu mit, dass zur Auslesung der Datei ein passendes Auswerteprogramm nötig sowie über die Hessische Eichdirektion ein Auswerteschlüssel (Token) zu beschaffen sei. Der Token enthalte anders als die Falldatei keine die einzelne Messung betreffenden Daten zu Überprüfung der Gültigkeit der Messung. Der Token diene dazu, die verschlüsselte Falldatei auszulesen, wie auch daneben der Tuffviewer erforderlich sei. Um die Gültigkeit der Messung zu überprüfen, sei auch die Prüfung erforderlich, dass die Falldatei nicht manipuliert worden sei. Eben diese Prüfung sei jedoch mit dem Token der Verwaltungsbehörde nicht möglich. Der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit, sich über die Hessische Eichdirektion einen Gutachtertoken zu beschaffen, um anschließend die Falldatei und damit die Messung zu überprüfen.

Den gegen die Entscheidung der Verwaltungsbehörde gerichteten Antrag des Beschwerdeführers vom 3. Januar 2024 nach § 62 OWiG wies das Amtsgericht mit Beschluss vom 9. April 2024 als unbegründet zurück. Der Token der Bußgeldbehörde sei nicht herauszugeben. Denn er sei nicht geeignet, die Messung zu überprüfen, weil er, anders als die Falldatei, keine die einzelne Messung betreffenden Daten zu Überprüfung der Gültigkeit der Messung enthalte. Vielmehr wäre er potenziell geeignet, die Daten der Messdatei zu verändern, weshalb er nur an Behörden herausgegeben werde.

In der Hauptverhandlung am 19. September 2024 stellte der Verteidiger des Betroffenen mehrere – auch als solche überschriebene – Beweisanträge auf Durchführung einer Ortsbesichtigung, Einholung einer Behördenerklärung der Autobahnmeisterei, Vernehmung weiterer Zeugen und Einholung eines Sachverständigengutachtens. Des Weiteren stellte er einen als „Einsichts- bzw. Aussetzungsantrag“ überschriebenen Antrag, ihm weitere, konkret bezeichnete Unterlagen, unter anderem digitale Falldatensätze der gesamten Messreihe mit Token-Datei und Passwort zur Verfügung zu stellen oder durch die Verwaltungsbehörde zur Verfügung stellen zu lassen und die Hauptverhandlung auszusetzen, bis die Verteidigung die beantragten Unterlagen erhalten habe und diese – gegebenenfalls durch einen technischen Sachverständigen – überprüfen konnte, sowie über die vorstehenden Anträge durch Gerichtsbeschluss zu entscheiden.

Das Amtsgericht verkündete daraufhin folgenden Beschluss:

„Die Anträge vom 18. u. 19.9.2024 werden – soweit es sich um Beweisanträge handelt – gem. § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG zurückgewiesen, weil die Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist.

Gründe: Es handelt sich um ein standardisiertes Messverfahren. Anhaltspunkte, die auf eine fehlerhafte Anwendung oder Funktion des Messgerätes hindeuten könnten, liegen nicht vor.“

Weitere Beschlüsse wurden in der Hauptverhandlung bis zur Urteilsverkündung nicht verkündet.

Nach Erlass des angefochtenen Urteils beantragte der Verteidiger erneut erfolglos bei der Verwaltungsbehörde die Bereitstellung der begehrten Daten.

b) Das Übergehen des Aussetzungsantrags begründet eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Juli 2023 – 2 ORbs 35 Ss 334/23 –, Rn. 6, juris).

aa) Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet das Recht der Beteiligten, durch rechtliches und tatsächliches Vorbringen Einfluss auf das Prozessergebnis zu nehmen (vgl. BVerfGE 60, 175 <210 ff.>; 64, 135 <143 f.>; 65, 227 <234>; 84, 188 <190>; 86, 133 <144>; 107, 395 <409>). Das entscheidende Gericht muss die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen (vgl. BVerfGE 21, 191 <194>; 96, 205 <216>). Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht diese Maßstäbe auch erfüllt. Das Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG ist indes verletzt, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass ein Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist (vgl. BVerfGE 25, 137 <140 f.>; 85, 386 <404>; 96, 205 <216 f.>).

bb) Diesen Maßstäben wird das erstinstanzliche Verfahren nicht gerecht. Das Amtsgericht hat in der Hauptverhandlung nur die Beweisanträge durch Beschluss beschieden, nicht aber den Aussetzungsantrag. Über einen Aussetzungsantrag hat das Gericht aber noch vor der Urteilsverkündung durch Beschluss zu entscheiden, der mit Gründen zu versehen ist (vgl. Becker in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl., § 228 Rn. 18; KK-StPO/Gmel/Peterson 9. Aufl. § 228 Rn. 5, 6; Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt StPO 67. Aufl. § 228 Rn. 6). Daran fehlt es hier.

Das Übergehen des Aussetzungsantrags stellt auch einen besonderen Umstand dar, der eine Gehörsverletzung indiziert. Denn der Antrag war nicht aus Rechtsgründen unbeachtlich. Es ist bereits obergerichtlich entschieden, dass bei Messungen mit dem Messgerät des Typs Poliscan FM 1, Softwareversion 4.4.9, die Token-Datei und das Passwort dem Betroffenen zur Verfügung gestellt werden müssen, damit dieser die überlassene Falldatei entschlüsseln und (aus-)lesen und so die Integrität der Messdaten prüfen kann, und dass diesem Anspruch auch nicht entgegengehalten werden kann, die Verwaltungsbehörde verfüge lediglich über einen sog. Sammel-Token (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 14. März 2024 – 1 Ss (OWi) 7/24 –, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22. August 2023 – 1 ORbs 34 Ss 468/23 –, juris). Bedenken gegen die Herausgabe des Sammel-Tokens greifen jedenfalls insoweit nicht durch, als dass der Verteidigung auch ein Einzel-Token zur Verfügung gestellt werden kann. Soweit dieser der Verwaltungsbehörde nicht unmittelbar vorliegt, sondern von ihr ggf. bei der Eichdirektion angefordert werden muss, steht dies dem rechtlichen Gebot der Bereitstellung nicht entgegen (OLG Saarbrücken aaO). Denn die Verwaltungsbehörde verfügt mit der ihr vorliegenden (Sammel-)Token-Datei einschließlich des zugehörigen Passworts über die Instrumente und Daten, die eine Entschlüsselung des Datensatzes erlauben, der der verfahrensgegenständlichen Geschwindigkeitsmessung zugrunde liegt. Will oder darf die Verwaltungsbehörde diesen digitalen Schlüssel aus datenschutzrechtlichen Gründen oder vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Hersteller nicht herausgeben, darf dies von Rechts wegen nicht das Recht der Verteidigung auf Einsicht in den digitalen Falldatensatz beeinträchtigen, sofern die technische Möglichkeit besteht, der Verteidigung auch ohne Herausgabe des Sammel-Tokens, etwa durch Übermittlung eines, ggf. zu beschaffenden, Einzel-Tokens die Entschlüsselung des Falldatensatzes der verfahrensgegenständlichen Messung zu ermöglichen. Es geht dann nicht darum, dem Betroffenen und seinem Verteidiger Beweismittel und Daten, die der Verwaltungsbehörde nicht vorliegen, erst zu beschaffen (vgl. dazu BVerfG, Beschlüsse vom 21. Juni 2023 – 2 BvR 1082/21 –, juris Rn. 58, vom 20. Juni 2023 – 2 BvR 1167/20 –, juris Rn. 51, vom 21. Juni 2023 – 2 BvR 1082/21 –, juris Rn. 58 und vom 21. Juni 2023 – 2 BvR 1090/21 –, juris Rn. 44; OLG Karlsruhe aaO), sondern ihnen dieselbe Möglichkeit zur Auslesung und Prüfung der Falldatei zu geben, die der Verwaltungsbehörde aufgrund der dort vorliegenden Token-Datei eröffnet ist (OLG Saarbrücken aaO).

2. Eine weitere Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt in der Bescheidung des Beweisantrags hinsichtlich der Beschilderung und Beschaffenheit der Fahrbahn an der Messstelle. Das Amtsgericht hat den Antrag gemäß § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG zurückgewiesen und von der Möglichkeit nach Abs. 3 Gebrauch gemacht, den in der Hauptverhandlung verkündeten Ablehnungsbeschluss mit einer Kurzbegründung zu versehen und eine nähere Begründung der Ablehnung in den Urteilsgründen vorzunehmen. In den Urteilsgründen finden sich auch Ausführungen zur Begründung der Ablehnung. Allerdings gehen diese nicht auf den entscheidenden Kern des Vorbringens im Beweisantrag ein. Danach sei nämlich die Geschwindigkeitsbeschränkung über die Lichtzeichen der Verkehrsbeeinflussungsanlage mit am Straßenrand aufgestellter Blechbeschilderung kombiniert gewesen, die das Gefahrzeichen 101 mit dem Zusatzzeichen „Straßenschäden“ gezeigt habe, und die Fahrbahn sei bereits 200 m vor dem Standort des Messgerätes wieder in einwandfreiem Zustand gewesen, wobei dies so offensichtlich gewesen sei, dass die streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkung dort bereits geendet habe. Hierauf ist das Amtsgericht in den Urteilsgründen nicht eingegangen. Soweit darin der Beschilderungsplan erwähnt wird, ist dessen genauer Inhalt nicht mitgeteilt worden.

Die fehlende Auseinandersetzung mit dem wesentlichen Antragsvorbringen stellt auch einen besonderen Umstand dar, der eine Gehörsverletzung indiziert. Denn es war nicht aus Rechtsgründen unbeachtlich. Maßgeblich für das Ende einer streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkung ist die Erläuterung Lfd. Nr. 55 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO (vgl. Senatsbeschluss vom 8. November 2018 – 3 Ss (OWi) 190/18 –, Rn. 6, juris mwN). Danach gilt der Grundsatz, dass das Ende einer streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkung gekennzeichnet ist durch die Zeichen 278 bis 282. Eine Kennzeichnung erfolgt nicht, wenn auf einem Zusatzzeichen die Länge des Verbots angegeben ist. Schließlich ist das Ende des Streckenverbots auch dann nicht gekennzeichnet, wenn das Verbotszeichen zusammen mit einem Gefahrzeichen angebracht ist und sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht. Der Verteidiger hat in dem Beweisantrag auch darauf hingewiesen, dass eine Kombination von Verbots- mit Gefahrzeichen auch dann vorliegen kann, wenn diese mittels verschiedenartiger Beschilderung, etwa über eine Verkehrsbeeinflussungslage mit zusätzlicher Blechbeschilderung erfolgt, solange sich die verschiedenen Verkehrszeichen – sei es auch teilweise ohne räumliche Verbindung – ohne weiteres auf dieselbe Gefahrenstelle beziehen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 5. Juli 2017 – III-1 RBs 144/17 –, Rn. 13, juris).“

VR III: Wertgrenze für „bedeutenden Schaden“, oder: Vorläufige Entziehung noch nach 6 Monaten?

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Und dann kommen hier zum Tagesschluss noch zwei Entscheidungen zur (vorläufigen) Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a StPO) beim unerlaubten Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB).

Ich stelle aber, da die Entscheidungen nichts wesentlich Neues enthalten nur die Leitsätze vor, die lauten:

1. Zur vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort.

2. Die Wertgrenze für den bedeutenden Schaden i.S. von § 69 Abs. 1 Nr. 3 StGB liegt bei 1.600,00 EUR.

Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis 6 Monate nach Bekanntwerden der Umstände, aufgrund derer eine Entscheidung nach § 111a StPO hätte ergehen können ist jedenfalls dann unverhältnismäßig, sofern keine anderen relevanten Umstände vorhanden sind, die für eine Gefährdung durch die weitere Teilnahme des Beschuldigten am Straßenverkehr sprechen.

VR II: Überfahren einer Leiche im Straßenverkehr, oder: „Begriff des Unfalls“ im Straßenverkehr verneint

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Im zweiten Verkehrsrechtsposting dann der AG Hagen, Beschl. v. 06.06.2025 – 66 Gs 733/25 – noch einmal zum Begriff des „Unfall im Straßenverkehr“ im Sinn von § 142 StGB. Allerdings: Es gibt nichts, was es nicht gibt. Denn es geht um das Überfahren einer Leiche.

Das AG sieht das nicht als „Unfall im Straßenverkehr“ an und hat deshalb einen § 111a-Antrag der StA abgelehnt:

„Der Antrag der Staatsanwaltschaft war – jedenfalls zum gegenwärtigen Ermittlungszeitpunkt – zurückzuweisen.

Es fehlt dringender Tatverdacht hinsichtlich des unerlaubten Entfernens vom Unfallort. Nach § 142 StGB setzt dies das Vorliegen eines Unfalls im Straßenverkehr voraus. Dabei handelt es sich um jedes plötzliche, mit den typischen Gefahren des Straßenverkehrs ursächlich zusammenhängendes Ereignis, durch das ein nicht nur belangloser Fremdschaden verursacht wird. Der insoweit notwendige Schadenseintritt ist aus der Sicht eines objektiven Dritten anhand objektiver Kriterien zu bestimmen. Maßgebend für den Schaden sind dabei nur die unmittelbaren Folgen des Unfalls, die zur Tatzeit bereits eingetreten sind (MüKo-StGB/Zopfs, 5. Aufl. 2025, § 142 Rn. 25).

Vorliegend fehlt es bereits an einem Schadenseintritt. Wenngleich eine Leiche im zivilrechtlichen Sinn eine Sache sein mag, repräsentiert sie keinen Sachwert, dessen Verletzung Schadensersatzansprüche auslösen könnte (jurisPK-StVR/Niehaus/Weiland, § 142 Rn. 22). Insoweit fehlt es auch an einem auf Sach – oder Personenschadensersatz gerichteten Feststellungsinteresse (LK-StGB/Herb, 13. Aufl. 2021, § 142 Rn. 24).

Ein Schadensersatzanspruch resultiert auch nicht aus einer etwaigen Verletzung des Totenfürsorgerechts. Ein solches ist weder Bestandteil des Vermögens des Berechtigten noch ist das Totenfürsorgerecht durch das Überfahren beeinträchtigt (jurisPK-StVR/Niehaus/Weiland, § 142 Rn. 22; MüKo-StGB/Zopfs, 5. Aufl. 2025, § 142 Rn. 31). Eine etwaige Verletzung des Pietätsempfindens der Angehörigen stellt ebenfalls keine Schädigung im Rechtssinne dar (vgl. LK-StGB/Herb, 13. Aufl. 2021, § 142 Rn. 21).

Selbst dann, wenn man entgegen den obigen Ausführungen vom Vorliegen eines dringenden Tatverdachts hinsichtlich des unerlaubten Entfernens vom Unfallort ausginge, fehlt es an den weiteren Voraussetzungen für die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis. Nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB setzt die Entziehung der Fahrerlaubnis bei Verwirklichung des Tatbestandes des unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemäß § 142 StGB voraus, dass der Täter weiß oder wissen kann, dass bei dem Unfall an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist. Für das Vorliegen eines bedeutenden Schadens setzt die überwiegende Rechtsprechung derzeit eine Grenze von mindestens 1.500,00 € an.

Ob überhaupt nach objektiven Maßstab ein entsprechender Schaden entstanden ist, lässt sich nicht feststellen. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Selbst wenn man unterstellen würde, dass ein Schaden eingetreten ist, wäre ein solcher nicht messbar. Das Überschreiten der Schwelle zum Vorliegen eines bedeutenden Schadens kann schlichtweg nicht festgestellt werden. Auch kann nicht unterstellt werden, dass im Falle der „Schädigung“ einer Leiche per se, auch ohne dessen Bezifferung, ein bedeutender Schaden eingetreten ist.“