Es geht dann heute weiter mit einem BtM-Tag. An dem stelle ich zunächst den BayObLG, Beschl. v. 02.02.2026 – 206 StRR 315/25 – zu den Begrifflichkeiten bei Cannabis-Stecklingen und Jungpflanzen vor.
Das AG hat den Angeklagten wegen gleichzeitigen Anbaus von mehr als drei Cannabispflanzen (§ 9 Abs. 1 KCanG) verurteilt. Der Angeklagte hatte in seiner Wohnung in zwei Aufzuchtzelten insgesamt vier Cannabispflanzen aufgezogen, welche über keine Blütenstände oder Fruchtstände verfügten. Er hatte vor, die Pflanzen in ihrem Wachstum zu fördern und schließlich höchstens drei der Pflanzen zum Blühen zu bringen. In einem Aufzuchtzelt befanden sich drei mittelgroße etwa 40 cm hohe und seitlich verzweigte Cannabispflanzen in „relativ großen“ Pflanzenkübeln, in dem anderen Zelt eine „einzelne kleine Cannabispflanze von etwa 30 cm Höhe, die im Wesentlichen aus einem einzelnen, gerade nach oben wachsenden Zweig bestand“ befunden. Der Pflanzentopf sei laut AG „offensichtlich nicht zur dauerhaften Verwendung bestimmt“ gewesen. Nach seine Angaben hat der Angeklagte letztgenannte Pflanze neun oder zehn Tage vor der Durchsuchung als Cannabissteckling gekauft. Diesen habe er seither auch nicht umgetopft. Aus seiner Sicht habe es sich nicht um eine vierte Pflanze gehandelt. Er habe vorgehabt, das Wachstum des Stecklings zu beobachten und diesen gegebenenfalls als Ersatz für eine seiner drei Cannabispflanzen zu verwenden.
Die Sprungrevision des Angeklagten war erfolgreich:
„Das angegriffene Urteil leidet an einem durchgreifenden rechtlichen Mangel, da es sich mit dem Irrtum des Angeklagten über die Eigenschaft der vierten (kleinen) Pflanze als „Cannabis“ im Sinne des KCanG nicht auseinandergesetzt hat. Ein Verbotsirrtum des Angeklagten (§ 17 StGB) liegt angesichts der Formulierung des § 1 Nr. 6 KCanG jedoch nahe.
Im Einzelnen:
1. Anders als die Revision meint, hat es sich bei sämtlichen bei dem Angeklagten aufgefundenen vier Pflanzen um Cannabispflanzen gehandelt und nicht um „Vermehrungsmaterial“, welches § 1 Nr. 8 lit. c KCanG von der Legaldefinition von „Cannabis“ ausnimmt. Vermehrungsmaterial umfasst gem. § 1 Nr. 7 KCanG „Stecklinge“, welche § 1 Nr. 6 KCanG als „Jungpflanzen oder Sprossteile von Cannabispflanzen, die zur Anzucht von Cannabispflanzen verwendet werden sollen und über keine Blütenstände oder Fruchtstände verfügen“ definiert.
a) Dass es sich bei den aufgefundenen „großen“ drei Cannabispflanzen nicht um „Vermehrungsmaterial“ in obigem Sinne gehandelt hat, steht außer Frage. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts befanden sich die etwa 40 cm hohen und seitlich verzweigten Cannabispflanzen in „relativ großen“ Pflanzenkübeln. Sie sollten damit nicht mehr „zur Anzucht verwendet werden“ sondern wurden ihrerseits bereits angezüchtet und angebaut im Sinne von § 9 KCanG.
b) Aber auch die vierte „kleine“ Pflanze war kein „Vermehrungsmaterial“ i. S. d. § 1 Nr. 7 KCanG mehr.
aa) Bei der Pflanze handelte es sich nicht um einen „Steckling“ (§ 1 Nr. 6 KCanG). Bei Stecklingen handelt es sich um „Sprossteile von Pflanzen, die zwecks vegetativer Vermehrung abgeschnitten wurden. Dies unterscheidet sie vom natürlichen Trieb (Ableger). Stecklinge werden in ein Kultursubstrat gesteckt, schlagen dort eigene Wurzeln und entwickeln sich zu einer neuen, selbstständigen Pflanze.“ (https://de.wikipedia.org/wiki/Steckling so auch https://www.duden.de/rechtschreibung/Steckling; Aufruf jeweils 28.01.2026). Nach den Feststellungen des Amtsgerichts hat es sich nicht um ein Sprossteil, sondern um eine bereits fest verwurzelte, in einem Pflanztopf befindliche Pflanze gehandelt.
bb) Auch um eine „Jungpflanze“ im Sinne von § 1 Nr. 6 KCanG handelte es sich bei der vierten „kleinen“ Pflanze des Angeklagten nicht.
(1) Zwar könnte die gegenständliche Pflanze nach gewöhnlichem Sprachgebrauch als „Jungpflanze“ bezeichnet werden, denn so wird üblicherweise eine junge, gezogene Pflanze, die für ein weiteres Kultivieren [in anderen Betrieben] vorgesehen ist benannt (https://www.duden.de/rechtschreibung/Jungpflanze; Aufruf 28.01.2026). Typisch für eine Jungpflanze ist der feste Wurzelballen, der ein sicheres und rasches Weiterwachsen ermöglicht (https://de.wikipedia.org/wiki/Jungpflanze; Aufruf 28.01.2026). Auch werden Pflanzen aller Art in eigenen, mehrere Zentimeter umfassende Erdballen von dafür spezialisierten Gärtnereien als „Jungpflanzen“ bezeichnet und im Versandhandel vertrieben, um von den jeweiligen Empfängern eingepflanzt und aufgezogen zu werden.
(2) Allerdings sprechen sowohl die Auslegung des Gesetzes als auch der Wille des Gesetzgebers für eine hiervon abweichende Auslegung des Begriffs „Jungpflanze“. Danach unterfällt bereits mit dem Einpflanzen eine Cannabispflanze dem Cannabisbegriff des § 1 Nr. 8 KCanG.
§ 1 Nr. 6 KCanG benennt „Jungpflanzen“ als einen Unterfall von „Stecklingen“. Dies entspricht nicht dem – oben ausgeführten – üblichen Wortsinn; vielmehr wäre danach ein „Steckling“ eine Unterform einer „Jungpflanze“, nicht umgekehrt. Der Gesetzgeber ist demnach von einem anderen, nicht dem vorbeschriebenen üblichen Sinngehalt der Worte „Jungpflanze“ und „Steckling“ ausgegangen.
Die, über den bloßen Begriff „Jungpflanze“ hinausgehende, systematische Auslegung der ganzen Vorschrift legt es nahe, eingepflanzte Cannabispflanzen nicht als „Vermehrungsmaterial“ anzusehen. Denn diese „sollen“ nicht mehr „zur Anzucht von Cannabis verwendet werden“ – sie werden vielmehr bereits angezüchtet (so auch BayObLG, Beschluss vom 5. August 2025, 205 StRR 240/25, n.v.).
Der in den Gesetzesmaterialien dokumentierte Wille des Gesetzgebers ist darauf gerichtet, „Setzlinge“ nicht als „Vermehrungsmaterial“, welches § 1 Nr. 8 lit. c KCanG von der Legaldefinition von „Cannabis“ ausnimmt, sondern als Cannabis im Sinne des § 1 Nr. 8 KCanG zu behandeln.
Als – im KCanG nicht erwähnten – „Setzling“ bezeichnet man im Gartenbau, in der Landwirtschaft und in der Forstwirtschaft eine Jungpflanze, die in einem Frühbeet, Gewächshaus oder Blumentopf kultiviert wird (https://de.wikipedia.org/wiki/Setzling; Aufruf 28.01.2026). In den Gesetzesmaterialien, die das Amtsgericht zutreffend zitiert, heißt es dazu: „Stecklinge besitzen keine Blüten- oder Fruchtstände und einen THC-Gehalt von höchstens 0,3 Prozent, so dass der Konsum ihrer Bestandteile keine psychoaktiv berauschende Wirkung entfaltet. Unter Stecklinge fallen sowohl Jungpflanzen als auch Sprossteile (Klone), sie werden mit dem Einpflanzen zum Setzling.“ (Hervorh. Senat) Und weiter: „Wurde die angebaute Cannabispflanze noch nicht geerntet, insbesondere wenn es sich um einen Setzling oder eine ungeerntete Jungpflanze handelt, und beträgt der jeweilige THC-Gehalt nicht mehr als 0,3 Prozent, so gilt die ungeerntete Cannabispflanze gleichwohl als Cannabis im Sinne dieses Gesetzes.“ (BT-Drucksache 20/8704 S. 91). Da also nach dem Willen des Gesetzgebers mit dem „Einpflanzen“ aus dem „Steckling“ (Vermehrungsmaterial) ein „Setzling“ (Cannabispflanze) wird, handelt es sich bei einer eingepflanzten Pflanze nicht mehr um eine „Jungpflanze“ im Sinne des § 1 Nr. 6 KCanG.
(3) Diese Auslegung entspricht sowohl der Rechtsprechung als auch der überwiegenden Meinung in der rechtswissenschaftlichen Literatur.
Der Bundesgerichtshof stellt auf das Einpflanzen ab: „Unter den – nicht gesetzlich definierten – Begriff des Cannabissetzlings fallen Jungpflanzen und Sprossteile ohne Blüten- oder Fruchtstände, die zur Aufzucht von Cannabispflanzen verwendet werden sollen, sich aber von dem gesetzlich nicht als Cannabis eingeordneten Cannabissteckling im Sinne des § 1 Nr. 6 KCanG dadurch unterscheiden, dass sie eingepflanzt sind.“ (BGH, Beschluss vom 27. November 2024 – 3 StR 25/24 –, juris, Rn.12, Hervorh. Senat). In dieser Entscheidung (Rn. 4) bezeichnete der BGH „zwölf bis 15 Zentimeter große“ Pflanzen, die noch in größere Pflanztöpfe umgetopft werden sollten, als (der Strafbarkeit unterfallende) „Setzlinge“ (so auch BGH, Beschluss vom 4. November 2024 – 2 StR 441/24 –, juris, Rn. 2; im Ergebnis ebenfalls BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2025 – 3 StR 25/24 –, juris, Rn. 4; so auch – noch unter der Geltung des BtMG – BGH, Beschluss vom 27. Mai 2021 – 5 StR 337/20 –, juris, Rn. 9f, wonach die Anpflanzung in „Pflanzschalen“ erforderlich aber auch ausreichend ist; so auch LG Kleve, Urteil vom 9. Oktober 2023 – 110 KLs 22/23 –, juris; AG Halle (Saale), Urteil vom 3. September 2025, 303 Ds 567 Js 31402/24 – juris). Neben dem – bereits dargestellten – Willen des Gesetzgebers spricht für diese Auslegung, dass Cannabispflanzen bereits in einem sehr frühen Zeitpunkt der vegetativen Phase, lange bevor sie Blüten- und Fruchtstände tragen, einen hohen THC-Gehalt aufweisen können (VG Köln, Beschluss vom 13. November 2025 – 1 L 1371/25 – BeckRS 2025, 31135, Rn. 34, juris, Rn 45ff m. w. N.).
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2. Das angegriffene Urteil unterliegt dennoch der Aufhebung, da sich das Amtsgericht nicht mit der Einlassung des Angeklagten, er habe „zu keinem Zeitpunkt mehr als drei Cannabispflanzen gehabt“, auseinandergesetzt hat. Der in dieser Aussage zum Ausdruck kommende Verbotsirrtum liegt nicht fern, nachdem der Begriff der „Jungpflanze“ wie ausgeführt erheblich auslegungsbedürftig ist und der Angeklagte die vierte „kleine“ Pflanze unbehelligt am Bahnhof gekauft und seither nicht umgetopft hatte. Das Revisionsgericht ist auf Grund der amtsgerichtlichen Feststellungen nicht in der Lage, selbst zu beurteilen, ob dieser Irrtum vermeidbar war (§ 17 StGB). Aus dem Umstand, dass es der Angeklagte offenbar unterlassen hat, selbst Rechtsauskünfte einzuholen, folgt jedenfalls nicht ohne weiteres die Vermeidbarkeit eines Verbotsirrtums (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Urteil vom 8. September 1988 – RReg 5 St 96/88 –, juris, Ls.).“


