Kategoriearchiv: BayObLG

Vollzug I: Telefonieren mit dem Strafgefangenen, oder: Telefonat des Gefangenen mit dem Verteidiger

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Ich stelle heute dann drei Entscheidungen zum/aus dem Strafvollzug vor-

Den Starter macht der BayObLG, Beschl. v. 16.06.2026 – 203 StObWs 358/26 – zum Telefonieren mit dem Gefangenen. Der Gefangene befindet sich im Strafvollzug. Seinen Antrag auf die Genehmigung eines Telefonats mit seinem mandatierten Verteidiger zur Besprechung der vorzeitigen Entlassung aus dem Strafvollzug hat die JVA abgelehnt. Außerordentliche Telefonate würden nur nach einer vom Strafgefangenen nicht belegten Dringlichkeit gewährt. Die Strafvollstreckungskammer hat dann auf Antrag des Gefangenen festgestellt, dass die Verweigerung eines Telefonats mit dem Verteidiger am 14. und 15.01.2026 rechtswidrig gewesen sei. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, dass die Anstalt keinen Nachweis einer besonderen Dringlichkeit fordern durfte.

Hiergegen hat die Leitung der Justizvollzugsanstalt Rechtsbeschwerde eingelegt. Die hatte keinen Erfolg: Die Verfahrensrüge war unzulässig, weil nicht ausreichend begründet, und die Sachrüge war unbegründet:

„2. Auch die Sachrüge hat keinen Erfolg.

a) Art. 35 Abs. 1 S. 1 BayStVollzG bestimmt, dass Gefangenen nach pflichtgemäßem Ermessen, insbesondere unter Berücksichtigung der Sicherheit und Ordnung, der räumlichen, personellen und organisatorischen Verhältnisse der Anstalt sowie der Belange des Opferschutzes, gestattet werden kann, Telefongespräche zu führen. Auch nach der Neufassung der Norm hat der Gefangene zwar keinen Anspruch auf das Führen eines Telefonats, jedoch einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung. Des Nachweises einer besonderen Dringlichkeit bedarf es insoweit nicht. Dies gilt auch für ein Telefongespräch mit dem Verteidiger, wobei im Einzelfall das Ermessen für den Fall eines Telefonkontakts mit dem Verteidiger auch auf Null reduziert sein kann (BayObLG, Beschluss vom 29. Juni 2020 – 204 StObWs 102/20 –, juris; BeckOK Strafvollzug Bayern/Arloth, 24. Ed. 1.4.2026, BayStVollzG Art. 35 Rn. 2).

Mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Grundrechtsrelevanz des telefonischen Kontakts eines Beschuldigten mit seinem Verteidiger (vgl. BVerfG [Kammer], Beschluss vom 7. März 2012 – 2 BvR 988/10 -, juris Rn. 30?ff.) und dem in Art. 5 Abs. 1 BayStVollzG normierten Angleichungsgrundsatz (auch in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 BayStVollzG) ist mittlerweile anerkannt, dass die Justizvollzugsanstalt Telefongespräche des Gefangenen mit seinem Verteidiger oder mit seinem Rechtsanwalt zum Zwecke der Besprechung einer ihn betreffenden Rechtssache in der Regel zu ermöglichen hat (vgl. Dessecker/Schwind in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, Strafvollzugsgesetze, 7. Aufl. 2020, 9. Kapitel Interne Kontakte zur Außenwelt D Rn 4; Knauer in Feest/Lesting/Lindemann a.a.O. Teil II § 30 LandesR Rn 15; Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel/Baier/Laubenthal/Baier, StVollzG, 13. Aufl. 2024, Kap. E Rn. 100; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 3. Dezember 2013 – 2 BvR 2299/13 –, juris Rn. 24 zum Aspekt des fairen Verfahrens; zur Thematik auch OLG Koblenz, Beschluss vom 20. Dezember 2002 – 2 Ws 858/02 –, StraFo 2003, 103 f., zitiert nach juris).

c) Danach waren die Versagung der Bewilligung des vom Beschwerdeführer unter Angabe eines plausiblen, nicht beliebig aufschiebbaren Zwecks beantragten Telefongespräches mit der Begründung einer fehlenden Dringlichkeit und der Verweis auf die Nutzung des Telefonkontingents gemessen an § 115 Abs. 5 StVollzG ermessensfehlerhaft. Die Entscheidung der Vollzugsanstalt hat das Bedürfnis des Gefangenen, sich telefonisch in einer vollzugsrelevanten Angelegenheit zeitnah rechtlich beraten zu lassen, nicht berücksichtigt und zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Beschränkung des Verkehrs des Strafgefangenen mit einem für ihn in Angelegenheiten des Strafvollzugs mandatierten Rechtsanwalt geführt. Dass die Sicherheit und Ordnung oder die räumlichen, personellen und organisatorischen Verhältnisse der Anstalt der Genehmigung im konkreten Fall entgegengestanden hätten, hat die Antragsgegnerin nicht substantiiert vorgetragen.

d) An einem Feststellungsinteresse des Strafgefangenen hat der Senat bereits wegen einer Wiederholungsgefahr keinen Zweifel.“

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StGB III: Handeltreiben mit Cannabis nach dem KCanG, oder: Umfang der Feststellungen/Eigenanteil

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Und dann noch der BayObLG, Beschl. v. 13.07.2026 – 206 StRR 182/26 – zum Handeltreiben mit Cannabis nach dem KCanG.

Das LG hat den Angeklagten wegen Handeltreiben mit Cannabis verurteilt. Die dagegen gerichtete Revision hatte einen Teilerfolg:

„1. Der zulässigen Revision kann hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruches ein mindestens vorläufiger Erfolg nicht versagt werden (§ 349 Abs. 4 StPO), während sie hinsichtlich des Schuldspruches offensichtlich unbegründet ist (§ 349 Abs. 2 StPO). Allerdings war auch der Schuldspruch wie geschehen entsprechend § 354 Abs. 1 StPO zu berichtigen.

a) Der Schuldspruch kann trotz der mangelhaften Feststellungen des Landgerichts im Ergebnis bestehen bleiben, bedarf allerdings der Berichtigung.

aa) Das Tatgericht hat zwar auch bei Straftaten nach dem KCanG zu klären, ob und in welchem Umfang das – gegebenenfalls vermengt – besessene Cannabis einerseits dem Handeltreiben und andererseits dem Eigenkonsum dient. Hiervon entbindet auch der Umstand nicht, dass § 34 Abs. 1 KCanG für den Besitz von Cannabis (Nr. 1) den gleichen Strafrahmen wie für das Handeltreiben mit diesem Stoff (Nr. 4) vorsieht. Denn im Verhältnis zu anderen (spezielleren) Begehungsformen des § 34 Abs. 1 KCanG hat der strafbare Besitz von Cannabis einen geringeren Unrechtsgehalt. Daher wirken sich die zum gewinnbringenden Verkauf und für den Eigenkonsum bestimmten Teilmengen sowie ihr Verhältnis zueinander sowohl bei der rechtlichen Einordnung des Sachverhalts als auch bei der Gewichtung der Taten im Rahmen der Strafzumessung aus (vgl. BGH, Beschluss vom 03.02.2025,

Anders als bei Straftaten nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG (vgl. dazu etwa BGH, Beschluss vom 27.04.2004, 3 StR 116/04, zitiert nach juris, dort Rdn. 2) und nach § 34 Abs. 4 Nr. 4 KCanG (vgl. BGH, Beschluss vom 22.04.2025, 5 StR 38/25, zitiert nach juris, dort Rdn. 9f.), die als eigenständige Straftatbestände verlangen, dass sich die jeweilige Tatbehandlung auf eine nicht geringe Menge Betäubungsmittel bezieht, stellt das Handeltreiben mit Cannabis in nicht geringer Menge nach § 34 Abs. 3 S. 2 Nr. 4 KCanG lediglich einen besonders schweren Fall des Grunddeliktes des Handeltreibens mit Cannabis nach § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG dar. Das Merkmal der „nicht geringen Menge“ ist damit der Rechtsfolge zugehörig, während der Schuldspruch des Handeltreibens mit Cannabis keine bestimmten Mengen voraussetzt.

bb) An diesen Maßstäben gemessen tragen die bemerkenswert unsorgfältigen Feststellungen des angefochtenen Urteils den Schuldspruch des Handeltreibens mit Cannabis. Zwar enthält es entgegen den dargestellten Vorgaben der obergerichtlichen Rechtsprechung weder hinsichtlich des sichergestellten Marihuanas und Haschischs noch hinsichtlich der aufgefundenen Cannabis-Pflanzen eine konkrete Bestimmung des jeweils zum Eigenkonsum bestimmten Anteils; das Landgericht führt nur aus, dass „sich der Angeklagte (bei Bedarf) etwas zum Eigenkonsum abzweigte“ (UA S. 6). Allerdings stellt es zusätzlich fest, dass beim Angeklagten mehrere Druckverschlusstüten mit jeweils mehreren g Marihuana und Haschisch aufgefunden worden seien und dass diese zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt gewesen seien (UA S. 6/7). Diese mit weiteren Beweistatsachen unterlegten Feststellungen sind jedenfalls nachvollziehbar und tragen den Schuldspruch.

cc) Wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift vom 17. Juni 2026 zutreffend ausführt, bedarf der Schuldspruch insoweit der Korrektur, als (zugunsten des Angeklagten) die  weitere Verurteilung wegen Anbau von Cannabis ebenso zu entfallen hatte wie die Zusätze „unerlaubt“ und „in nicht geringer Menge“. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Darlegungen der Generalstaatsanwaltschaft Bezug genommen. Auch der Anbau von Cannabis zum Zweck des späteren gewinnbringenden Weiterverkaufs stellt ein Handeltreiben mit Cannabis dar (vgl. nur BGH, Beschluss vom 06.05.2024, 4 StR 5/24, zitiert nach juris, dort Rdn. 7); zusammen mit den weiteren zum Verkauf bestimmten Teilmengen handelt es sich jedenfalls um eine Bewertungseinheit und somit ein einheitliches Handeltreiben mit Cannabis. Der Senat schließt angesichts der im Raum stehenden Gesamtmengen (UA S. 5) im Übrigen aus, dass noch weitere Feststellungen getroffen werden könnten, die einen (zusätzlichen) Schuldspruch nach § 34 Abs. 1 Nr. 1b oder § 34 Abs. 1 Nr. 2b KCanG hinsichtlich der Eigenbesitzmengen tragen.“

Aber:

„b) Der Rechtsfolgenausspruch kann allerdings entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft keinen Bestand haben. Den mangelhaften Feststellungen der Kammer lässt sich schon nicht entnehmen, ob die zum Handeltreiben bestimmte Gesamtmenge und somit der Gesamtwirkstoffgehalt dieser Menge überhaupt die „nicht geringe Menge“ von 7,5 g THC (vgl. BGH, Beschluss vom 06.05.2024, 4 StR 5/24, aaO dort Rdn. 10ff.) erreicht. Angesichts des festgestellten täglichen Cannabiskonsums des Angeklagten (UA S. 3) erscheint es nicht ausgeschlossen, dass erhebliche Teile der aufgefundenen Mengen zum Eigenkonsum bestimmt waren. Es steht somit nicht fest, ob die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 S. 2 Nr. 4 KCanG überhaupt erfüllt sind und die Kammer damit vom zutreffenden Strafrahmen ausgegangen ist. Da der Senat diese Feststellungen auch nicht selbst treffen kann, gebieten diese Rechtsfehler die Aufhebung des Urteils im Rechtsfolgenausspruch.

2. Das Urteil war daher gemäß § 349 Abs. 4 StPO im tenorierten Umfang samt den zugrunde liegenden Feststellungen (§ 353 StPO) aufzuheben und gemäß § 354 Abs. 2 StPO zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Revisionsverfahrens an eine andere Strafkammer des Landgerichts Traunstein zurückzuverweisen.

Die nunmehr mit der Sache befasste Kammer wird Gelegenheit haben, nunmehr den Anteil des zum Eigenkonsum bestimmten Anteils der Betäubungsmittel ggf. im Wege der Schätzung zu bestimmen (vgl. BGH, Beschluss vom 22.04.2025, 5 StR 38/25, aaO Rdn. 10, und (zum BtMG) BGH, Beschluss vom 06.09.2005, 3 StR 255/05, NStZ 2006, 173) und davon ausgehend den auf die zum Handeltreiben vorgesehene Menge entfallenden Wirkstoffgehalt (ggf. auch hier im Wege der Schätzung, vgl. Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 34 KCanG Rdn. 282ff. m. w. N.) festzustellen. Soweit es dabei auch auf die vorhandenen Cannabispflanzen abstellen sollte, wird es die hierbei zu beachtenden Besonderheiten zu berücksichtigen haben (vgl. Patzak/Fabricius, aaO § 34 KCanG Rdn. 286 m. w. N.; BGH, Beschluss vom 06.05.2024, 4 StR 5/24, aaO Rdn. 16). Sind danach die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 S. 2 Nr. 4 KCanG erfüllt, wird die Kammer anhand einer Gesamtwürdigung aller relevanten Strafzumessungstatsachen zu prüfen haben, ob die Anwendung des erhöhten Regelstrafrahmens gerechtfertigt ist, und ausgehend hiervon die konkrete Strafe zu bestimmen haben.“

StGB III: Körperliche Berührung oberhalb der Kleidung, oder: Sexuelle Belästigung

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Und als dritte Entscheidung kommt dann hier noch der BayObLG, Beschl. v. 03.07.2026 – 202 StRR 31/26.

Der Angeklagte ist vpm LG wegen sexueller Belästigung in mehreren Fällen verurteilt worden. Dagegen die Revision des Angeklagten,die hinsichtlich der Strafzumessung einen Teilerfolg hatte. Zur Sache führt das BayObLG aus:

„a) Die Schuldsprüche wegen sexueller Belästigung in drei Fällen gemäß §§ 184i Abs.1, 53 StGB weisen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.

Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen der Kammer hat der Angeklagte die Geschädigte A, beide als Angehörige der Bundespolizei zur theoretischen Ausbildung in X stationiert, im Rahmen des Besuchs eines Weihnachtsmarktes und einer Wanderung bei insgesamt drei Gelegenheiten jeweils von schräg hinten gegen ihren Willen mit einer gezielten, streifenden Bewegung kurzzeitig über der Kleidung am Gesäß berührt, nachdem die Geschädigte ihm bereits einige Zeit zuvor nach ähnlichen Vorfällen unmissverständlich zu verstehen gegeben hatte, dass sie dieses Verhalten nicht akzeptiere und er dies unterlassen solle.

(1) Diese Feststellungen belegen in ausreichender Weise, dass sich der Angeklagte in drei Fällen wegen sexueller Belästigung strafbar gemacht hat.

Das Tatbestandsmerkmal der körperlichen Berührung „in sexuell bestimmter Weise“ ist anhand der Auslegungskriterien zu bestimmen, welche die Rechtsprechung zum Begriff der sexuellen Handlung nach § 184h Nr. 1 StGB entwickelt hat.

Demnach kann eine Berührung sowohl objektiv (nach dem äußeren Erscheinungsbild) als auch subjektiv (nach den Umständen des Einzelfalls) sexuell bestimmt sein (BGH, Beschl. v. 13.03.2018 – 4 StR 570/17 = BGHSt 63, 98). Die Vorschrift setzt jedoch eine sexuelle Handlung nach § 184h Nr. 1 StGB nicht voraus, sondern hat das Ziel, Verhalten auch unterhalb dessen Schwelle zu pönalisieren (vgl. BGH a.a.O.; Urt. v. 26.04.2017 ? 2 StR 580/16; Fischer/Fischer StGB 73. Aufl. § 184i Rn. 2). Eine Berührung erfolgt in sexuell bestimmter Weise, wenn sie einen Sexualbezug bereits objektiv, also allein gemessen an dem äußeren Erscheinungsbild, erkennen lässt. Darüber hinaus können auch ambivalente Berührungen, die für sich betrachtet nicht ohne Weiteres einen sexuellen Charakter aufweisen, tatbestandsmäßig sein. Dabei ist auf das Urteil eines objektiven Betrachters abzustellen, der alle Umstände des Einzelfalles kennt; hierbei ist auch zu berücksichtigen, ob der Täter von sexuellen Absichten geleitet war (BGH, Beschl. v. 13.03.2018 – 4 StR 570/17).

Die Annahme einer Berührung in sexuell bestimmter Weise ist insbesondere naheliegend, wenn der Täter Handlungen vornimmt, die typischerweise eine sexuelle Intimität zwischen den Beteiligten voraussetzen, wie etwa das „Begrapschen“ des Gesäßes (vgl. BT-Drs. 18/9097 S. 30).

Nach diesem Maßstab hat der Angeklagte die Geschädigte in sexuell bestimmter Weise berührt. Der Kontakt am Gesäß greift erkennbar in die Intimsphäre einer Person ein und wird als nicht sozialübliche Vertrautheit wahrgenommen, die eine sexuelle Konnotation besitzt und einer, in einer besonders nahen (geschlechtlichen) Beziehung stehenden Person vorbehalten ist. Eine über ein kollegiales Verhältnis hinausgehende oder gar sexuelle Verbindung zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten ergibt sich aus den Feststellungen jedoch nicht. In diesem Zusammenhang kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Angeklagte nach den Feststellungen im Urteil ständig die Nähe der Geschädigten gesucht hat. Inhalt und Begleitumstände seines Verhaltens belegen daher, dass er die Grenzen zum bloßen Ärgernis, zur bloßen Ungehörigkeit oder Distanzlosigkeit, wie es zum Beispiel das einfache In-den-Arm-Nehmen oder der schlichte Kuss auf die Wange darstellen, erkennbar überschritten hat (vgl. LK/Hörnle StGB 13. Auflage § 184i Rn. 10). Das Verhalten des Angeklagten hat damit die sexuelle Selbstbestimmung der Geschädigten tangiert, sich über ihre ablehnende Entscheidung hinweggesetzt und in der Folge ihre Selbstbestimmungsfreiheit in sexuellen Angelegenheiten verletzt.

(2) Ohne Rechtsfehler ist die Kammer davon ausgegangen, dass der subjektive Tatbestand in den genannten Fällen erfüllt ist. Der Angeklagte war bereits zuvor von der Geschädigten auf sein übergriffiges Verhalten aufmerksam gemacht worden zusammen mit der Aufforderung, Berührungen zu unterlassen. Dass er absichtliche, sexuell motivierte Berührungen in Abrede stellt, ändert daran nichts. Die Kammer war nicht gehalten, der Einlassung Glauben zu schenken, zumal die Beurteilung der Glaubhaftigkeit solcher Äußerungen maßgeblich von der Sichtweise eines objektiven Dritten abhängt (BeckOK/Ziegler StGB [Stand: 01.05.2026] § 184i Rn. 9).“

Es hatte im Übrigen auch die Staatsanwaltschaft gegen Freisprüche des LG Revision eingelegt und insoweit die Ausführungen des LG in den Fällen zur subjektiven Seite gerügt. Die Revision hatte Erfolg. Dazu stelle ich aber hier nur den Leitsatz ein. Der lautet:

Im Rahmen des § 184i Abs. 1 StGB genügt für die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes bedingter Vorsatz. Jedenfalls außerhalb von Beziehungen und bereits vorausgegangenen einvernehmlichen Annäherungen, aus denen auf Interesse an sexuellem Körperkontakt geschlossen werden kann, liegt es fern, bei Berührungen solcher Art davon auszugehen, der Täter habe eine Belästigung nicht wenigstens für ernstlich möglich gehalten.

Wegen der Strafzumessung komme ich auf den Beschluss zurück.

Pflichti III: Aufgabe des Pflichti und Rechtsmittel, oder: Ausländer, Rückwirkung und mehrere Verteidiger

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Und dann habe ich hier noch einige Pflichtverteidigungsentscheidungen aus der Instanz, und zwar vom BayObLG bis zum AG. Ich stelle, da die Fragen alle schon behandelt sind, aber jeweils nur die Leitsätze vor, und zwar:

Es ist nicht die Aufgabe eines Pflichtverteidigers, die Wahrnehmung des Gerichtstermins einer unter Betreuung stehenden Angeklagten sicher zu stellen.

1. Zwar ist ein Angeklagter durch die Bestellung eines Pflichtverteidigers als solche im Regelfall nicht beschwert, weshalb er diese grundsätzlich nicht anfechten kann. Dies gilt auch für den Fall der Bestellung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers. Die Beschwerde ist aber ausnahmsweise statthaft, wenn sich der Angeklagte dagegen wendet, dass neben einem Wahlverteidiger gegen seinen Willen ein Pflichtverteidiger bestellt oder dieser nicht entpflichtet wird.

2. § 305 Satz 1 StPO steht der Anfechtbarkeit von Entscheidungen des Gerichts über die Bestellung oder Entpflichtung eines Pflichtverteidigers nicht entgegen.

3. Die Beiordnung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers neben einem oder mehreren Wahlverteidigern ist nur zulässig ist, wenn dies zur Sicherung der zügigen Durchführung des Verfahrens erforderlich ist (§ 144 Abs. 1 StPO). Für die Beiordnung muss ein unabwendbares Bedürfnis bestehen.

1. Die Rücknahme der Bestellung eines Rechtsanwaltes als Pflichtverteidiger setzt im Grundsatz voraus, dass der Wahlverteidiger zum Zeitpunkt der Rücknahme der Bestellung noch mandatiert ist sowie dauerhaft und nicht nur punktuell zur Übernahme der Verteidigung des Angeklagten bereit und in der Lage ist.

2. Die Bestellung eines Pflichtverteidigers ist nicht nach § 143a Abs. 1 StPO aufzuheben, wenn zu besorgen ist, dass der neue Verteidiger das Mandat demnächst niederlegen und seine Beiordnung als Pflichtverteidiger beantragen wird.

Allein ein Analphabetismus des Angeklagten als auch unzureichende Deutschkenntnisse rechtfertigen nicht grundsätzlich die Annahme, dass der Angeklagte unfähig sein könnte, sich gegen die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe selbst zu verteidigen. Zwar kann bei ausländischen Angeklagten, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, eine Beiordnung gem. § 140 Abs. 2 StPO in Betracht kommen. Dies setzt aber voraus, dass der Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten aufweist, die unter Heranziehung eines Dolmetschers nicht ohne weiteres ausräumbar erscheinen.

Der Beschuldigte, der dies selbst nicht beantragt hat, kann sich gegen die Bestellung eines Pflichtverteidigers zu eigenen Gunsten mangels Beschwer regelmäßig nicht mit der sofortigen Beschwerde wehren. Das gilt auch, wenn sich ein die Beschwer tragender Grund insbesondere nicht aus dem Beiordnungsantrag der Staatsanwaltschaft noch aus dem Beschluss des Amtsgerichts ergibt.

1. Eine rückwirkende Pflichtverteidigerbestellung ist zulässig, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung die Voraussetzungen für eine Beiordnung vorgelegen haben.

2. Unverzüglich im Sinne des § 141 Abs. 1 Satz 1 StPO bedeutet, dass die Pflichtverteidigerbestellung zwar nicht sofort, aber so bald wie möglich ohne schuldhaftes Zögern, d. h. ohne sachlich nicht begründete Verzögerung erfolgen muss. Das Kriterium der Unverzüglichkeit ist in der Regel unter Berücksichtigung einer Prüfungs- und Überlegungsfrist von drei Wochen gewahrt ist.

3. Die Ausnahmevorschrift des § 141 Abs. 2 S. 3 StPO betrifft nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur die Fälle der antragsunabhängigen Beiordnung von Amts wegen nach § 141 Abs. 2 Nr. 2 und 3 StPO, nicht aber die Beiordnung auf Antrag gemäß § 141 Abs. 1 S. 1 StPO.

M.E. passt alles. Nur mit der Entscheidung des LG Münster habe ich Probleme. M.E. hätte aufgrund einer Gesamtschau der Umstände beigeordnet werden müssen. Die Ablehnung des LG überzeugt nicht, jedenfalls mich nicht.

StGB I: Demonstration mit Zeigen der „Sigrune“, oder: Zeigen eines nationalsozialistischen Kennzeichens

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Heute berichte ich dann mal wieder über StGB-Entscheidungen. Die drei Entscheidungen, die ich vorstelle, stammen alle aus der Rechtsprechung von BayobLG/OLG.

Ich eröffne mit dem BayObLG, Beschl. v. 12.06.2026 – 206 StRR 137/26. In ihm nimmt das BayObLG noch einmal zum verbotenen nationalsozialistischen Kennzeichen. Und zwar geht es um die Verwendung eines sog. „Sigrune“. Die wurde als Erkennungszeichen des Deutschen Jungvolks, einer Unterorganisation der Hitler-Jugend, verwendet.

Verwendet/gezeigt worden ist dieses Zeichen bei einer Versammlung im August 2023 zum Thema: „Corona-Aufklärung öffentlich mit Benennung der Verantwortlichen, Kein WHO-Pandemievertrag, Free Assange – wo bleibt die Solidarität der Journalisten. Freie Impfentscheidung, keine digitale Kontrolle à la China.“ Bei der hatte der Angeklagte ein Schild getragen, auf dem Folgendes zu lesen war: „Long-Söder ist heilbar! Nur am 08.10.2023!“. Dabei hatte das „S“ in dem Namen „Söder“ die Form einer Sigrune. „Long Söder ist heilbar“ wurde in schwarzer Schrift und „Nur am 8.10.23!“ in roter Schrift gefertigt. Auf dem Plakat waren zudem eine Atemschutzmaske, eine Spritze und ein QR-Code angebracht.

Das AG hat den Angeklagten wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen gem. §§ 86a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt. Dagegen die Revision, die hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruche Erfolg hatte, hinsichtlich des Schuldspruchs jedoch nicht:

„Im Hinblick auf das Vorbringen der Revision ist ergänzend auszuführen:

a) Die Feststellungen des Landgerichts tragen, anders als die Revision meint, dessen Würdigung, dass es sich bei der vom Angeklagten öffentlich gezeigten „Sigrune“ um ein nationalsozialistisches Kennzeichen gehandelt hat. Die Beschreibung des verwendeten „S“ als „objektiv erkennbar als einfache Sigrune gestaltet“, nämlich „in der typischen Blitzform mit dem typischen Winkel und nicht nur auf irgendeine Weise grafisch kantig oder runisch“ (UA S. 7), ist für das Revisionsgericht noch nachvollziehbar, obwohl sich eine Bezugnahme auf Lichtbilder vom Tatobjekt gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO aufgedrängt hätte. Hinzu kommt, dass das Landgericht die verwendete „Sigrune“ als „Erkennungszeichen des Deutschen Jungvolks, einer Unterorganisation der Hitler-Jugend“ bezeichnet hat (UA S. 4, 6), welches als historische Tatsache senatsbekannt ist. (Auch) bei der (einfachen) „Sigrune“ handelt es sich objektiv um ein gem. §§ 86a Abs. 1 Nr. 1, 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB verbotenes nationalsozialistisches Kennzeichen (Steinsiek in: Leipziger Kommentar, StGB, Band 7 – §§ 80-121, 13., neu bearbeitete Auflage 2021, Rn. 6 zu § 86a StGB, so auch Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 18. Mai 2001 – 1 Ss 202/00 –, zit. nach juris, dort Rn. 29). Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Angeklagte dieses Kennzeichen öffentlich verwendet hat, indem er es auf einem Plakat anlässlich einer Demonstration gut erkennbar vor sich her trug, §§ 86a Abs. 1 Nr. 1, 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB.

b) Auch die Feststellungen zum subjektiven Tatbestand tragen den Schuldspruch.

Der Straftatbestand der Verwendung eines verbotenen Kennzeichens wird erfüllt durch das willentliche Gebrauchmachen des Kennzeichens in dem Wissen, dass dieses ein nationalsozialistisches Kennzeichen ist, wobei bedingter Vorsatz ausreicht (OLG Oldenburg, Urteil vom 18. September 2023 – 1 ORs 132/23 –, juris; Steinsiek a.a.O., Rn. 37 zu § 86a; Anstötz in Münchner Kommentar zum StGB, 4. Auflage 2021, Rn. 31 zu § 86a). Auf eine verfassungsfeindliche Zielrichtung kommt es nicht an Dass der Angeklagte das selbst hergestellte Schild vorsätzlich öffentlich verwendete, unterliegt keinem Zweifel und wird auch nicht von der Revision bezweifelt.

Auch der Umstand, dass es sich bei der „Sigrune“ um ein Kennzeichen im Sinne des § 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB handelte, wurde nach den Feststellungen des angegriffenen Urteils vom Vorsatz des Angeklagten umfasst (UA. S. 4). Zwar genügt es nicht, dass – wie das Landgericht ausführt – der Angeklagte wusste, dass es sich „um ein Symbol der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft handelte“, denn erforderlich ist über das allgemein, „irgendwie Symbolhafte“ hinaus, dass es sich um ein Kennzeichen einer nationalsozialistischen Organisation handelte (Anstötz a.a.O.) und der Angeklagte dies zumindest billigend in Kauf nahm. Das Landgericht hat jedoch unmittelbar vor dieser Feststellung zur inneren Tatseite zutreffend festgestellt, dass es sich bei der „Sigrune“ um das Erkennungszeichen des „Jungvolks“, einer Unterorganisation des Hitler-Jugend handelte. Die Ausführungen beziehen sich aufeinander.

Nicht erforderlich ist, dass der Angeklagte das Kennzeichen einer bestimmten Organisation zuordnete (a.A. Fischer/Anstötz, Kommentar zum StGB, 73. Auflage 2026, Rn. 23 zu § 86a). Ausreichend ist vielmehr, dass seine Verwendung durch eine (gleich welche) nationalsozialistische Organisation vom (bedingten, s.o.) Vorsatz des Angeklagten umfasst wurde. Der Tatbestand würde bei fortschreitendem Zeitablauf seit 1945 sonst nur noch von historisch vorgebildeten Personen verwirklicht werden können und liefe schließlich leer.

c) Die Verwendung genoss nicht das „Kunstprivileg“ des § 86 Abs. 4 StGB. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte auf dem Plakat außer der Aufschrift „Long-Söder ist heilbar! Nur am 08.10.2023!“ (wobei das „S“ als Sigrune gestaltet war) eine Atemschutzmaske, eine Spritze und einen QR-Code angebracht hatte (UA S. 3/4). Es hält die verteidigerseits vorbebrachte Berufung auf die Kunstfreiheit für eine „Schutzbehauptung“ (UA S. 9).

Das Bundesverfassungsgericht hat als wesentlich für die künstlerische Betätigung „die freie schöpferische Gestaltung“ betont, „in der Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden“. Alle künstlerische Tätigkeit sei ein Ineinander von bewussten und unbewussten Vorgängen, die rational nicht aufzulösen seien. Beim künstlerischen Schaffen wirkten Intuition, Phantasie und Kunstverstand zusammen; es sei primär nicht Mitteilung, sondern Ausdruck, und zwar unmittelbarster Ausdruck der individuellen Persönlichkeit des Künstlers (BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 1984 – 1 BvR 816/82 –, BVerfGE 67, 213-231, zit. nach juris, dort Rn. 34; vgl. auch Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 8. Mai 2024 – 204 StRR 452/23 –, zit. nach juris, dort Rn. 59 ff).

Daran gemessen fehlt dem verfahrensgegenständlichen Plakat der künstlerische Gestaltungswille und Ausdruck. Es erschöpft sich – neben dem Text – in den vorbeschriebenen drei einfachen Gegenständen, die ausweislich der Feststellungen auf dem Plakat aufgeklebt und nicht in einen besonderen Bezug zueinander gesetzt waren. Ein Bezug zur individuellen, sich in einem Kunstwerk ausdrückenden Persönlichkeit des Angeklagten ist nicht erkennbar. Im Vordergrund steht vielmehr eindeutig seine Meinungsäußerung zu politischen Umständen.

d) Keinen revisionsrechtlichen Bedenken begegnet schließlich die landgerichtliche Feststellung, dass die konkrete Verwendung der „Sigrune“ mit keiner offenkundigen Distanzierung von der nationalsozialistischen Ideologie einherging, welche dem Tatbestand nach seinem Schutzzweck nicht unterfallen würde (vgl. Fischer/Anstötz, Kommentar zum StGB, 73. Auflage 2026, Rn. 18 ff zu § 86a m.w.N.). Die Verwendung nationalsozialistischer Kennzeichen soll nicht allein deswegen für zulässig angesehen werden, weil sie in kritischer Absicht erfolgt (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 23. März 2006 – 1 BvR 204/03 –, BVerfGK 7, 452-458, zit nach juris). Eine Ausnahme von der „Tabuisierungsfunktion“ des § 86a StGB (BVerfG a.a.O.) ist daher nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen anzunehmen. Daran fehlt es vorliegend. Die „Sigrune“ war weder durchgestrichen, zerbrochen noch sonstwie mit unmittelbar eindeutig negativem Kontext versehen (vgl. OLG Oldenburg, a.a.O. Rn. 22). Zwar konnte der Betrachter aus den Umständen (Demonstration gegen die Corona-Politik des Ministerpräsidenten Söder, Verwendung als erster Buchstabe seines Namens) schließen, dass das Kennzeichen in ablehnender Überspitzung verwendet werden sollte. Ein solcher Schluss setzte – nach der Kenntnisnahme von der „Sigrune“ – jedoch einen gedanklichen Prozess voraus, der sich nicht unmittelbar aufdrängte.

…..“

Den Rest zum Schuldspruch und zum Rechtsfolgenausspruch überlasse ich dem Selbstleseverfahren.