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BtM I: Begriffe Setzling, Jungpflanze und Steckling, oder: Anbau von Cannabispflanzen

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Es geht dann heute weiter mit einem BtM-Tag. An dem stelle ich zunächst den BayObLG, Beschl. v. 02.02.2026 – 206 StRR 315/25 – zu den Begrifflichkeiten bei Cannabis-Stecklingen und Jungpflanzen vor.

Das AG hat den Angeklagten wegen gleichzeitigen Anbaus von mehr als drei Cannabispflanzen (§ 9 Abs. 1 KCanG) verurteilt. Der Angeklagte hatte in seiner Wohnung in zwei Aufzuchtzelten insgesamt vier Cannabispflanzen aufgezogen, welche über keine Blütenstände oder Fruchtstände verfügten. Er hatte vor, die Pflanzen in ihrem Wachstum zu fördern und schließlich höchstens drei der Pflanzen zum Blühen zu bringen. In einem Aufzuchtzelt befanden sich drei mittelgroße etwa 40 cm hohe und seitlich verzweigte Cannabispflanzen in „relativ großen“ Pflanzenkübeln, in dem anderen Zelt eine „einzelne kleine Cannabispflanze von etwa 30 cm Höhe, die im Wesentlichen aus einem einzelnen, gerade nach oben wachsenden Zweig bestand“ befunden. Der Pflanzentopf sei laut AG „offensichtlich nicht zur dauerhaften Verwendung bestimmt“ gewesen. Nach seine Angaben hat der Angeklagte letztgenannte Pflanze neun oder zehn Tage vor der Durchsuchung als Cannabissteckling gekauft. Diesen habe er seither auch nicht umgetopft. Aus seiner Sicht habe es sich nicht um eine vierte Pflanze gehandelt. Er habe vorgehabt, das Wachstum des Stecklings zu beobachten und diesen gegebenenfalls als Ersatz für eine seiner drei Cannabispflanzen zu verwenden.

Die Sprungrevision des Angeklagten war erfolgreich:

„Das angegriffene Urteil leidet an einem durchgreifenden rechtlichen Mangel, da es sich mit dem Irrtum des Angeklagten über die Eigenschaft der vierten (kleinen) Pflanze als „Cannabis“ im Sinne des KCanG nicht auseinandergesetzt hat. Ein Verbotsirrtum des Angeklagten (§ 17 StGB) liegt angesichts der Formulierung des § 1 Nr. 6 KCanG jedoch nahe.

Im Einzelnen:

1. Anders als die Revision meint, hat es sich bei sämtlichen bei dem Angeklagten aufgefundenen vier Pflanzen um Cannabispflanzen gehandelt und nicht um „Vermehrungsmaterial“, welches § 1 Nr. 8 lit. c KCanG von der Legaldefinition von „Cannabis“ ausnimmt. Vermehrungsmaterial umfasst gem. § 1 Nr. 7 KCanG „Stecklinge“, welche § 1 Nr. 6 KCanG als „Jungpflanzen oder Sprossteile von Cannabispflanzen, die zur Anzucht von Cannabispflanzen verwendet werden sollen und über keine Blütenstände oder Fruchtstände verfügen“ definiert.

a) Dass es sich bei den aufgefundenen „großen“ drei Cannabispflanzen nicht um „Vermehrungsmaterial“ in obigem Sinne gehandelt hat, steht außer Frage. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts befanden sich die etwa 40 cm hohen und seitlich verzweigten Cannabispflanzen in „relativ großen“ Pflanzenkübeln. Sie sollten damit nicht mehr „zur Anzucht verwendet werden“ sondern wurden ihrerseits bereits angezüchtet und angebaut im Sinne von § 9 KCanG.

b) Aber auch die vierte „kleine“ Pflanze war kein „Vermehrungsmaterial“ i. S. d. § 1 Nr. 7 KCanG mehr.

aa) Bei der Pflanze handelte es sich nicht um einen „Steckling“ (§ 1 Nr. 6 KCanG). Bei Stecklingen handelt es sich um „Sprossteile von Pflanzen, die zwecks vegetativer Vermehrung abgeschnitten wurden. Dies unterscheidet sie vom natürlichen Trieb (Ableger). Stecklinge werden in ein Kultursubstrat gesteckt, schlagen dort eigene Wurzeln und entwickeln sich zu einer neuen, selbstständigen Pflanze.“ (https://de.wikipedia.org/wiki/Steckling so auch https://www.duden.de/rechtschreibung/Steckling; Aufruf jeweils 28.01.2026). Nach den Feststellungen des Amtsgerichts hat es sich nicht um ein Sprossteil, sondern um eine bereits fest verwurzelte, in einem Pflanztopf befindliche Pflanze gehandelt.

bb) Auch um eine „Jungpflanze“ im Sinne von § 1 Nr. 6 KCanG handelte es sich bei der vierten „kleinen“ Pflanze des Angeklagten nicht.

(1) Zwar könnte die gegenständliche Pflanze nach gewöhnlichem Sprachgebrauch als „Jungpflanze“ bezeichnet werden, denn so wird üblicherweise eine junge, gezogene Pflanze, die für ein weiteres Kultivieren [in anderen Betrieben] vorgesehen ist benannt (https://www.duden.de/rechtschreibung/Jungpflanze; Aufruf 28.01.2026). Typisch für eine Jungpflanze ist der feste Wurzelballen, der ein sicheres und rasches Weiterwachsen ermöglicht (https://de.wikipedia.org/wiki/Jungpflanze; Aufruf 28.01.2026). Auch werden Pflanzen aller Art in eigenen, mehrere Zentimeter umfassende Erdballen von dafür spezialisierten Gärtnereien als „Jungpflanzen“ bezeichnet und im Versandhandel vertrieben, um von den jeweiligen Empfängern eingepflanzt und aufgezogen zu werden.

(2) Allerdings sprechen sowohl die Auslegung des Gesetzes als auch der Wille des Gesetzgebers für eine hiervon abweichende Auslegung des Begriffs „Jungpflanze“. Danach unterfällt bereits mit dem Einpflanzen eine Cannabispflanze dem Cannabisbegriff des § 1 Nr. 8 KCanG.

§ 1 Nr. 6 KCanG benennt „Jungpflanzen“ als einen Unterfall von „Stecklingen“. Dies entspricht nicht dem – oben ausgeführten – üblichen Wortsinn; vielmehr wäre danach ein „Steckling“ eine Unterform einer „Jungpflanze“, nicht umgekehrt. Der Gesetzgeber ist demnach von einem anderen, nicht dem vorbeschriebenen üblichen Sinngehalt der Worte „Jungpflanze“ und „Steckling“ ausgegangen.

Die, über den bloßen Begriff „Jungpflanze“ hinausgehende, systematische Auslegung der ganzen Vorschrift legt es nahe, eingepflanzte Cannabispflanzen nicht als „Vermehrungsmaterial“ anzusehen. Denn diese „sollen“ nicht mehr „zur Anzucht von Cannabis verwendet werden“ – sie werden vielmehr bereits angezüchtet (so auch BayObLG, Beschluss vom 5. August 2025, 205 StRR 240/25, n.v.).

Der in den Gesetzesmaterialien dokumentierte Wille des Gesetzgebers ist darauf gerichtet, „Setzlinge“ nicht als „Vermehrungsmaterial“, welches § 1 Nr. 8 lit. c KCanG von der Legaldefinition von „Cannabis“ ausnimmt, sondern als Cannabis im Sinne des § 1 Nr. 8 KCanG zu behandeln.

Als – im KCanG nicht erwähnten – „Setzling“ bezeichnet man im Gartenbau, in der Landwirtschaft und in der Forstwirtschaft eine Jungpflanze, die in einem Frühbeet, Gewächshaus oder Blumentopf kultiviert wird (https://de.wikipedia.org/wiki/Setzling; Aufruf 28.01.2026). In den Gesetzesmaterialien, die das Amtsgericht zutreffend zitiert, heißt es dazu: „Stecklinge besitzen keine Blüten- oder Fruchtstände und einen THC-Gehalt von höchstens 0,3 Prozent, so dass der Konsum ihrer Bestandteile keine psychoaktiv berauschende Wirkung entfaltet. Unter Stecklinge fallen sowohl Jungpflanzen als auch Sprossteile (Klone), sie werden mit dem Einpflanzen zum Setzling.“ (Hervorh. Senat) Und weiter: „Wurde die angebaute Cannabispflanze noch nicht geerntet, insbesondere wenn es sich um einen Setzling oder eine ungeerntete Jungpflanze handelt, und beträgt der jeweilige THC-Gehalt nicht mehr als 0,3 Prozent, so gilt die ungeerntete Cannabispflanze gleichwohl als Cannabis im Sinne dieses Gesetzes.“ (BT-Drucksache 20/8704 S. 91). Da also nach dem Willen des Gesetzgebers mit dem „Einpflanzen“ aus dem „Steckling“ (Vermehrungsmaterial) ein „Setzling“ (Cannabispflanze) wird, handelt es sich bei einer eingepflanzten Pflanze nicht mehr um eine „Jungpflanze“ im Sinne des § 1 Nr. 6 KCanG.

(3) Diese Auslegung entspricht sowohl der Rechtsprechung als auch der überwiegenden Meinung in der rechtswissenschaftlichen Literatur.

Der Bundesgerichtshof stellt auf das Einpflanzen ab: „Unter den – nicht gesetzlich definierten – Begriff des Cannabissetzlings fallen Jungpflanzen und Sprossteile ohne Blüten- oder Fruchtstände, die zur Aufzucht von Cannabispflanzen verwendet werden sollen, sich aber von dem gesetzlich nicht als Cannabis eingeordneten Cannabissteckling im Sinne des § 1 Nr. 6 KCanG dadurch unterscheiden, dass sie eingepflanzt sind.“ (BGH, Beschluss vom 27. November 2024 – 3 StR 25/24 –, juris, Rn.12, Hervorh. Senat). In dieser Entscheidung (Rn. 4) bezeichnete der BGH „zwölf bis 15 Zentimeter große“ Pflanzen, die noch in größere Pflanztöpfe umgetopft werden sollten, als (der Strafbarkeit unterfallende) „Setzlinge“ (so auch BGH, Beschluss vom 4. November 2024 – 2 StR 441/24 –, juris, Rn. 2; im Ergebnis ebenfalls BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2025 – 3 StR 25/24 –, juris, Rn. 4; so auch – noch unter der Geltung des BtMG – BGH, Beschluss vom 27. Mai 2021 – 5 StR 337/20 –, juris, Rn. 9f, wonach die Anpflanzung in „Pflanzschalen“ erforderlich aber auch ausreichend ist; so auch LG Kleve, Urteil vom 9. Oktober 2023 – 110 KLs 22/23 –, juris; AG Halle (Saale), Urteil vom 3. September 2025, 303 Ds 567 Js 31402/24 – juris). Neben dem – bereits dargestellten – Willen des Gesetzgebers spricht für diese Auslegung, dass Cannabispflanzen bereits in einem sehr frühen Zeitpunkt der vegetativen Phase, lange bevor sie Blüten- und Fruchtstände tragen, einen hohen THC-Gehalt aufweisen können (VG Köln, Beschluss vom 13. November 2025 – 1 L 1371/25BeckRS 2025, 31135, Rn. 34, juris, Rn 45ff m. w. N.).

….

2. Das angegriffene Urteil unterliegt dennoch der Aufhebung, da sich das Amtsgericht nicht mit der Einlassung des Angeklagten, er habe „zu keinem Zeitpunkt mehr als drei Cannabispflanzen gehabt“, auseinandergesetzt hat. Der in dieser Aussage zum Ausdruck kommende Verbotsirrtum liegt nicht fern, nachdem der Begriff der „Jungpflanze“ wie ausgeführt erheblich auslegungsbedürftig ist und der Angeklagte die vierte „kleine“ Pflanze unbehelligt am Bahnhof gekauft und seither nicht umgetopft hatte. Das Revisionsgericht ist auf Grund der amtsgerichtlichen Feststellungen nicht in der Lage, selbst zu beurteilen, ob dieser Irrtum vermeidbar war (§ 17 StGB). Aus dem Umstand, dass es der Angeklagte offenbar unterlassen hat, selbst Rechtsauskünfte einzuholen, folgt jedenfalls nicht ohne weiteres die Vermeidbarkeit eines Verbotsirrtums (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Urteil vom 8. September 1988 – RReg 5 St 96/88 –, juris, Ls.).“

Vollzug I: Gewährung von Vollzugs-Lockerungen, oder: Ablehnung wegen Flucht/Missbrauchsgefahr

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In die 11. KW./2026 starte ich mit zwei Entscheidungen aus dem Strafvollzug.

Im BayObLG, Beschl. v. 09.12.2025 – 203 StObWs 435/25, den ich zuerst vorstelle, hat das BayObLG zur Gewährung von Lockerungen, und zwar auch in Form einer Ausführung. JVA und StVK haben die Anträge zurückgewiesen. Dagegen die Rechtsbeschwerde des Verurteilten, die teilweise Erfolg hatte.  Das BayObLG gibt zu den zu entscheidenden (Rechts)Fragen einen sehr schönen Überblick:

„1. Nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 BayStVollzG kann als Lockerung des Vollzugs angeordnet werden, dass Gefangene für eine bestimmte Tageszeit die Anstalt unter Aufsicht (Ausführung) oder ohne Aufsicht Vollzugsbediensteter (Ausgang) verlassen dürfen. Nach Absatz 2 der Vorschrift dürfen Lockerungen mit Zustimmung der Gefangenen angeordnet werden, wenn nicht zu befürchten ist, dass die Gefangenen sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die Lockerungen des Vollzugs zu Straftaten missbrauchen werden. Nach Art. 15 BayStVollzG ist bei Gefangenen, gegen die während des laufenden Freiheitsentzugs eine Strafe unter anderem wegen einer schwerwiegenden Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung mit Ausnahme der §§ 180a und 181a StGB vollzogen wurde oder zu vollziehen ist, eine Lockerung des Vollzugs besonders gründlich zu prüfen. Bei der Entscheidung sind nach der gesetzlichen Regelung auch die Feststellungen im Urteil und die im Ermittlungs- oder Strafverfahren erstatteten Gutachten zu berücksichtigen.

2. Danach sind Vollzugslockerungen zwingend zu versagen, wenn zu befürchten ist, dass der Gefangene sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die Lockerung zu Straftaten missbrauchen werde. Ein Ermessen ist in diesem Fall nicht eröffnet (Senat, Beschluss vom 18. August 2025 – 203 StObWs 317/25 –, juris Rn. 6 m.w.N.). Andernfalls hat die Vollzugsanstalt über einen Antrag auf Gewährung von Lockerungen aufgrund einer auf den Einzelfall abstellenden Ermessensentscheidung zu befinden. Der Strafgefangene hat in diesem Fall einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Vollzugsbehörde, der sich im Einzelfall zu einem Anspruch auf die Gewährung einer Lockerungsmaßnahme verdichten kann (Ermessensreduzierung auf Null).

3. Für ihre Prognose bezüglich der Missbrauchs– oder Fluchtgefahr hat die Vollzugsanstalt eine Gesamtabwägung aller für die Entscheidung relevanten Umstände vorzunehmen. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Persönlichkeit des Betroffenen, sein Vorleben, etwaige frühere Verurteilungen, die Umstände und das Gewicht der Tat sowie die Tatmotivation, der Umgang mit der Tat, die Persönlichkeitsentwicklung, das Verhalten im Vollzug sowie die Eignung für eine Therapie und die Durchführung einer solchen (Senat a.a.O. Rn. 11 m.w.N.).

a) Will die Justizvollzugsanstalt eine Lockerung wegen Fluchtgefahr ablehnen, hat sie in ihrer Entscheidung darzulegen, dass aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte ernstlich zu befürchten steht, der Gefangene werde die Maßnahme zur Flucht nutzen. Um die Fluchtgefahr zu begründen, genügt nicht allein die Höhe der Restfreiheitsstrafe, sondern es bedarf besonderer in der Person des Gefangenen liegender Umstände wie fehlende Absprachefähigkeit und Verlässlichkeit (st. Rspr., vgl. Senat a.a.O. Rn. 12 m.w.N.).

b) Will die Justizvollzugsanstalt eine Lockerung wegen Missbrauchsgefahr ablehnen, hat sie in ihrer Entscheidung darzulegen, dass aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte ernstlich zu befürchten steht, der Gefangene werde die Maßnahme zur Begehung einer Straftat ausnutzen (st. Rspr., Senat a.a.O. Rn. 13 m.w.N.).

4. Die Beurteilung hat stets lockerungsbezogen zu erfolgen (st. Rspr., Senat a.a.O. Rn. 15 m.w.N.; vgl. auch BVerfG, Stattgebende Kammerbeschlüsse vom 20. Juni 2012 – 2 BvR 865/11 –, juris Rn. 17 und vom 15. Mai 2018 – 2 BvR 287/17 –, juris Rn. 39; Senat, Beschlüsse vom 27. November 2023 – 203 StObWs 456/23 –, juris und vom 19. März 2024 – 203 StObWs 97/24 –, juris).

5. Die Vollzugsbehörde hat bei ihrer Prognose zu berücksichtigen, dass nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung die Vorschriften über Vollzugslockerungen und vollzugsöffnende Maßnahmen der Wiedereingliederung der Gefangenen und deren Resozialisierungsinteresse dienen (st. Rspr., vgl. etwa BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 18. September 2019 – 2 BvR 1165/19 -, juris Rn. 17; Senat, Beschluss vom 19. März 2024 – 203 StObWs 97/24 –, juris Rn. 10; Senat, Beschluss vom 27. November 2023 – 203 StObWs 456/23 –, juris Rn. 12). Durch Lockerungsmaßnahmen werden dem Gefangenen Chancen eingeräumt, sich zu beweisen und zu einer günstigeren Entlassungsprognose zu gelangen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. August 2010 – 2 BvR 729/08 -, juris, Rn. 32; BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 15. Mai 2018 – 2 BvR 287/17 –, juris Rn. 30; Senat, Beschluss vom 19. März 2024 – 203 StObWs 97/24 –, juris Rn. 10; Senat, Beschluss vom 27. November 2023 – 203 StObWs 456/23 –, juris Rn. 12). Dem Resozialisierungsinteresse kommt mit zunehmender Vollstreckungsdauer ein immer größeres Gewicht zu (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 15. Mai 2018 – 2 BvR 287/17 –, juris Rn. 38; Senat, Beschluss vom 19. März 2024 – 203 StObWs 97/24 –, juris; BeckOK Strafvollzug Bayern/Arloth, 23. Ed. 1.10.2025, BayStVollzG Art. 13 Rn. 10a).

6. Verweigert der Strafgefangene eine Mitwirkung an der Behandlung oder eine Therapie, gilt folgendes:

Es gibt keine Mitwirkungspflicht des Strafgefangenen, deren Verweigerung mit der Ablehnung von Lockerungen sanktioniert werden könnte. Eine fehlende Bereitschaft des Gefangenen, an der Gestaltung seiner Behandlung und einer Erreichung der sozialen Reintegration mitzuwirken, darf alleine die Versagung einer beantragten Vollzugslockerung oder einer vollzugsöffnenden Maßnahme daher nicht begründen. Lässt sich der Strafgefangene darauf ein, bei der Erreichung des Vollzugszieles mitzuwirken, sich mit seinen Taten auseinander zu setzen und seine straffreie Zukunft verantwortlich zu planen und vorzubereiten, ist dies ein Aspekt, dem in der Gesamtschau mit weiteren Umständen ein maßgebliches Gewicht bei der Beurteilung der Flucht- oder Missbrauchsgefahr zukommen kann. Ist der Strafgefangene dazu nicht bereit, ist auch dies ein Gesichtspunkt – von mehreren – bei der von der Anstalt zu treffenden Beurteilung, ob eine Flucht- oder Missbrauchsgefahr im Sinne von Art. 13 Abs. 2 BayStVollzG gegeben ist. In diesem Fall muss sich die Anstalt im Rahmen ihrer Prognose damit befassen, wie sich die fehlende Therapie auf die Persönlichkeit des Strafgefangenen und auf dessen aktuelle Gefährlichkeit konkret auswirkt (zu allem Senat, Beschluss vom 18. August 2025 a.a.O. Rn. 18 ff. m.w.N.).

7. Bei langjährig Inhaftierten kann es zudem, selbst wenn noch keine konkrete Entlassungsperspektive besteht, jedenfalls geboten sein, zumindest Lockerungen in Gestalt von Ausführungen dadurch zu ermöglichen, dass die Justizvollzugsanstalt einer von ihr angenommenen Flucht- oder Missbrauchsgefahr durch geeignete Sicherheitsvorkehrungen entgegenwirkt (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. September 2018 – 2 BvR 1649/17 -, juris Rn. 27; zu allem Senat a.a.O. Rn. 21 m.w.N.; Senat, Beschluss vom 26. Januar 2023 – 203 StObWs 502/22 -, juris; BeckOK Strafvollzug Bayern/Arloth a.a.O. Art. 13 Rn. 10a). Es widerspräche dem Sinn und Zweck von Ausführungen zur Erhaltung und Festigung der Lebenstüchtigkeit eines Gefangenen, diese von dem Abschluss einer Therapie abhängig zu machen. Das bei einer Ausführung nie ganz auszuschließende Risiko einer Entweichung oder eines Missbrauchs kann, wie bereits dargelegt, mit besonderen Sicherungsmaßnahmen reduziert werden (BVerfG, Beschluss vom 6. November 2019 – 2 BvR 2267/18 -, juris Rn. 26; Senat, Beschluss vom 18. August 2025 a.a.O. Rn. 21). Die Vollzugsanstalt muss im Falle einer Missbrauchsbefürchtung darlegen, warum die Gefahr nicht durch Sicherungsvorkehrungen ausgeräumt werden kann (st. Rspr., Senat a.a.O. Rn. 22 m.w.N.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2012 – 2 BvR 865/11 –, juris Rn. 16).

8. Gemessen daran erweist sich die Entscheidung der Justizvollzugsanstalt S. als rechtsfehlerhaft. Die Vollzugsanstalt hat bereits verkannt, dass die Ausführung zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit der Bestimmung von Art. 13 BayStVollzG unterfällt (BeckOK Strafvollzug Bayern/Arloth a.a.O. Art. 13 Rn. 2 und 10a). Die Vollzugsanstalt hätte sich eingehend mit den vom Antragsteller beantragten Lockerungsformen befassen und bezogen auf die jeweilige Lockerungsform darlegen müssen, ob und aus welchen in der Person des Antragstellers liegenden Gründen die Gefahr bestehen würde, dass der Antragsteller eine solche Lockerung, gegebenenfalls auch in Begleitung der vom Antragsteller benannten Bezugspersonen, missbrauchen werde. In ihre Überlegungen hätte sie die Ausführung zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit in Begleitung von Vollzugsbediensteten und die bisherigen Erfahrungen mit einstellen müssen. Eines ausdrücklichen Antrags bedurfte es dazu entgegen der Rechtsansicht der Vollzugsanstalt nicht.“

StGB III: Verbreiten kinderpornografischer Inhalte, oder: Sexueller Charakter des Handlung des Kindes

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Und dann im dritten Beitrag noch etwas zum sexuellen Missbrauch (§ 184b StGB), und zwar den BayObLG, Beschl. v. 09.12.2025 – 203 StRR 460/25.

Der Angeklagte hatte gegen seine Veurteilung wegen Verbreitung kinderpornographischer Inhalte Revision eingelegt, die keinen Erfolg hatte:

„Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revision hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Feststellungen beruhen auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung und tragen die Verurteilung wegen Drittbesitzverschaffung kinderpornographischer Inhalte. Entgegen dem Vortrag der Revision hat die Strafkammer nachvollziehbar begründet, weshalb sie davon überzeugt ist, dass der Angeklagte entgegen seiner Einlassung Kenntnis von dem Inhalt des kurzen Videos hatte, als er es weiter leitete. Die – insoweit rechtsfehlerhafte – Erwägung zum Verbotsirrtum ist ausdrücklich hypothetisch abgefasst und gefährdet den Bestand des Urteils nicht. Nach den Feststellungen bleibt der Aussagegehalt des Videos nicht unklar. Nach § 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB ist kinderpornographisch ein pornographischer Inhalt (§ 11 Absatz 3), wenn er sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter vierzehn Jahren, die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung oder die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes zum Gegenstand hat. Ausdrücklich einbezogen sind danach sexuelle Handlungen eines Kindes, die dieses mit seinem Körper ausführt. Nicht erforderlich wäre, dass das Kind den sexuellen Charakter der Handlung kennt (Fischer, StGB, 72. Aufl., § 184b Rn. 5). Auch einer Involvierung anderer bedarf es nicht (MüKoStGB/Schmidt, 5. Aufl. 2025, StGB § 184b Rn. 25). § 184b StGB erfasst auch (heimliche) Aufnahmen, die ein Kind bei sexueller Selbstbeschäftigung aus eigenem Entschluss zeigen (Schmidt a.a.O.). Körperpositionen, die sich bei einem Handlungsablauf ohne eindeutigen Sexualbezug (z.B. Körperpflege, An- oder Umkleiden, Sport, Spiel etc.) naturgemäß ergeben, sind keine sexuelle Handlung von Kindern im Sinne von § 184b Abs. 1 StGB, auch wenn sie einer anderen Person eine Gelegenheit verschaffen, Körperausschnitte zu fotografieren oder zu filmen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2014 – 4 StR 342/14 –, juris Rn. 5). Das Landgericht hat das dargestellte Verhalten des Kindes (Einführen des erigierten Penis in ein Tier) anschaulich geschildert und den sexuellen Sinngehalt dargestellt. Ein unbefangenes Spiel scheidet danach aus. Der Strafausspruch ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Ein bei der Strafzumessung zu berücksichtigender unvermeidbarer Verbotsirrtum liegt nach den Feststellungen des Landgerichts nicht vor. Zur weiteren Begründung wird auf die zutreffende Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft München in ihrer Antragsschrift vom 23. Oktober 2025 Bezug genommen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.“

VerfahrensR III: „Zeuge hat etwas anders ausgesagt“, oder: Keine Rekonstruktion der Hauptverhandlung

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Und im dritten Posting habe ich dann den Beschluss des BayObLG, der zur der Rüge Stellung nimmt, dass vom Angeklagte beanstandet wird, dass ein Zeuge in der Hauptverhandlung etwas anderes bekundet als das Landgericht in den Urteilsgründen wiedergegeben habe.

Dazu führt das BayObLG im BayObLG, Beschl. v. 26.11.2025 – 203 StRR 452/25 – aus:

„Die formellen Rügen versagen. Wollte der Angeklagte eine Verfahrensrüge dahingehend erheben, dass der Zeuge pp. in der Hauptverhandlung etwas anderes bekundet habe als das Landgericht in den Urteilsgründen (Seite 15) wiedergegeben habe, wäre die Rüge unzulässig. Ihr stünde sowohl als Inbegriffsrüge als auch mit der Angriffsrichtung einer unzureichenden Aufklärung nebst fehlender Vorhalte das Verbot der Rekonstruktion der Hauptverhandlung entgegen (vgl. Krehl in KK-StPO, 9. Aufl. § 244 Rn. 221 f. m.w.N.; BGH, Urteil vom 27. Juli 2005 – 2 StR 203/05 –, juris Rn. 26 m.w.N.). Wollte der Angeklagte bezüglich des Zeugen pp. einen fehlenden Vorhalt früherer Angaben mittels einer Aufklärungsrüge rügen, wäre auch dies unzulässig. Auch insoweit stünde das Verbot der Rekonstruktion der Hauptverhandlung entgegen.“

Ähnlich hat das BayObLG im BayObLG, Beschl. v. 26. 11.2026 – 202 StR 452/25 – entschieden.

 

 

Unzulässige Berufung der Staatsanwaltschaft, oder: Voraussetzungen der Ersatzeinreichung

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Zum Anfang der 9. KW gibt es hier heute zwei Entscheidungen zum elektronischen Dokument.

Ich starte mit dem BayObLG, Beschl. v. 08.12.2025 – 203 StRR 409/25 – mit dem das BayObLG eine Berufungs der Staatsanwaltschaft als unzulässig verowrfen hat, weil das Rechtsmittel nicht innerhalb der Frist des § 314 Abs. 1 StPO unter Beachtung der Vorgabe von § 32b Abs. 3 S. 2 StPO eingelegt wurde:

„2. Die Vorschrift des § 32b StPO regelt die Erstellung und Übermittlung elektronischer Dokumente, die von den Strafverfolgungsbehörden und Gerichten erstellt werden. Werden die Akten elektronisch geführt, sieht Absatz 3 Satz 1 vor, dass die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte einander Dokumente als elektronisches Dokument übermitteln sollen. Satz 2 bestimmt, dass unter anderem die Berufung und ihre Begründung als elektronisches Dokument zu übermitteln sind. Die Vorgabe ist zwingend (BT-Drucks. 18/9416 S. 49). Nach Satz 3 ist die Übermittlung in Papierform – nur – zulässig, wenn die Übermittlung als elektronisches Dokument aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist; auf Anforderung ist in diesem Fall ein elektronisches Dokument nachzureichen. Die Frage, ob die Akten elektronisch geführt werden, beurteilt sich nach dem Gericht, an das die Rechtsmittelschrift zu übermitteln ist (BGH, Urteil vom 12. September 2023 – 3 StR 306/22 –, juris Rn. 87).

2. Werden in elektronisch geführten Akten Erklärungen entgegen § 32b Abs. 3 S. 2 StPO nicht in elektronischer Form eingereicht, ist die Erklärung mangels Wahrung der gesetzlich vorgeschriebenen Form nicht wirksam eingelegt. Soweit eine Pflicht zur Einreichung elektronischer Dokumente besteht, handelt es sich um eine Form- und Wirksamkeitsvoraussetzung der jeweiligen Prozesshandlung, welche bei Nichteinhaltung deren Unwirksamkeit zur Folge hat (vgl. BGH, Beschluss vom 9. August 2022 – 6 StR 268/22 –, juris zu § 32d S. 2 StPO; BT-Drucks. 18/9416 S. 51 zu § 32d StPO).

4. Ein derartiger Fall liegt hier vor. Nach § 32b Abs. 3 S. 1 und 2 StPO war die Berufung der Staatsanwaltschaft Amberg gegen das am 15. April 2025 ergangene Urteil grundsätzlich bis zum Ablauf des 22. April 2025 als elektronisches Dokument an das Amtsgericht Amberg zu übermitteln, da dieses die Verfahrensakten elektronisch führte (vgl. auch BGH, Urteil vom 7. Dezember 2023– 4 StR 302/23 -, juris Rn. 8). Die Berufungseinlegungsschrift der Staatsanwaltschaft vom 17. April 2025 wurde dem Amtsgericht jedoch nicht als elektronisches Dokument, sondern nur zunächst per Telefax und nachträglich in Papierform übermittelt. Bei einem Telefax handelt es sich nicht um ein elektronisches Dokument im Sinne von §§ 32b, 32a StPO (BGH, Beschluss vom 9. August 2022 – 6 StR 268/22 –, juris Rn. 3), so dass dessen Eingang die Frist nicht wahren konnte.

5. Ein Ausnahmefall einer die Frist wahrenden Ersatzeinreichung nach § 32b Abs. 3 S. 3 StPO ist weder der Aktenlage zu entnehmen noch in der dienstlichen Erklärung der Behördenleitung der Staatsanwaltschaft Amberg vom 2. Oktober 2025 hinreichend dargetan. Wenn die Übermittlung als elektronisches Dokument aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist, bleibt die Übermittlung des Dokuments in Papierform zulässig. Als Beispiel für eine vorübergehende technische Unmöglichkeit gilt etwa ein zeitweiser Serverausfall (vgl. BT-Drucks. 18/9416 S. 51). Wie die Formulierungen „aus technischen Gründen“ und „vorübergehend“ verdeutlichen, ist die Einreichung in Papierform an Bedingungen geknüpft. Als Ausnahmetatbestand (vgl. BT-Drucks. 18/9416 S. 49) ist die Regelung eng auszulegen. Auch wenn – insoweit abweichend zur Vorschrift des § 32d S. 4 StPO – im Anwendungsbereich von § 32b Abs. 3 StPO eine zur Erklärung zeitgleiche oder unverzüglich nachzuholende Glaubhaftmachung der vorübergehenden Unmöglichkeit nicht vorgeschrieben und demzufolge jede nachgereichte oder freibeweislich feststellbare Begründung für die Ersatzeinreichung zu beachten ist, ist im Interesse der Rechtssicherheit gleichwohl zu verlangen, dass das Gericht wie auch die Beteiligten jedenfalls den genauen Zeitpunkt, zu dem der Behörde die elektronische Übermittlung des Dokuments nicht möglich gewesen sein soll, und den Hindernisgrund nachvollziehen und gegebenenfalls prüfen können. Bedienfehler etwa könnten die Ersatzübermittlung nicht rechtfertigen. Daran gemessen ist die dienstliche Stellungnahme des Behördenleiters der Staatsanwaltschaft Amberg vom 2. Oktober 2025, wonach „zum damaligen Zeitpunkt“ „immer wieder“ „Probleme“ mit dem Versenden elektronischer Dokumente „auch“ an das Amtsgericht bestanden hätten und „zur Fristwahrung“ auf das Telefax zurückgegriffen worden sei, mangels Benennung eines bestimmten Zeitpunkts eines Sendungsversuchs und der Art der Störung nicht geeignet, eine Ersatzübermittlung zu rechtfertigen. Der Hinweis auf die Fristwahrung führt nicht weiter, da die Frist zur Einlegung der Berufung erst am 22. April 2025 ablief. Sollte der Vortrag der Behördenleitung dahingehend zu verstehen sein, dass von der Staatsanwaltschaft Amberg in einem bestimmten Zeitraum keine Sendungsversuche an das Amtsgericht Amberg unternommen worden seien, weil ein bereits bekannter, aber noch nicht behobener Fehler der Übermittlung entgegenstand, hätte die Staatsanwaltschaft auch diese Fallkonstellation zeitlich und technisch näher ausführen müssen. Hierbei ist zu bedenken, dass die von ihr verwendete Formulierung „immer wieder“ nahelegt, dass die behauptete Störung in einem gewissen Zeitfenster mehrmals auftrat, allerdings anschließend jeweils für eine gewisse Zeitspanne auch wieder behoben werden konnte. Die vom Gesetz geforderte vorübergehende Unmöglichkeit aus technischen Gründen ist damit nicht konkret feststellbar. Weitere Nachforschungen sind nicht veranlasst, nachdem die Behördenleitung in ihrer Erklärung weitere über ihre Darstellung hinausgehende Auskünfte ausgeschlossen hat.“