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Strafe III: Entscheidungen aus dem JGG-Verfahren, oder: Anwendbares Recht, Schwere des Schuld, Weisung

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Und dann habe ich noch eine Entscheidungen zur Straf bzw. zu den Rechtsfolgen im Jugendrecht, und zwar.

Bei der Entscheidung, ob auf einen Heranwachsenden Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht anzuwenden ist, hat das Tatgericht jedoch beide Alternativen des § 105 Abs. 1 JGG zu prüfen.

1. Der Schuldgehalt einer Tat ist bei der Begehung durch einen Jugendlichen oder Heranwachsenden jugendspezifisch zu bestimmen ist. Die Schwere der Schuld im Sinne des § 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG bemisst sich daher nicht vorrangig nach dem äußeren Unrechtsgehalt der Tat und ihrer Einordnung nach dem allgemeinen trafrecht; in erster Linie ist auf die innere Tatseite abzustellen, also darauf, wieweit sich die charakterliche Haltung und die Persönlichkeit des Täters sowie dessen Tatmotivation in vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen haben. Der Unrechtsgehalt der Tat, der auch in der gesetzlichen Strafandrohung zum Ausdruck kommt, ist aber insofern von Belang, als hieraus Schlüsse auf die innere Tatseite und damit auf die Schwere der Schuld gezogen werden können.

2. Besonders schwere Straftaten, zu denen neben schweren Gewaltdelikten auch gravierende Sexualdelikte gehören können, begründen regelmäßig die Schwere der Schuld. Auch insoweit ist jedoch nicht auf die abstrakte rechtliche Einordnung des verwirklichten Straftatbestandes, sondern einzelfallbezogen auf das konkrete Tatbild – einschließlich des Vor- und Nachtatverhaltens – abzustellen, um Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Angeklagten und das Maß seiner persönlichen Schuld zu ziehen. Die Schwere der Schuld ist damit mit zunehmendem Alter des Täters modifiziert zu beurteilen.

Die Weisung gemäß § 10 Abs. 1 JGG, sich des Konsums von Alkohol in jeglicher Form für die Dauer von zwölf Monaten zu enthalten, unter gleichzeitiger Gestattung der Durchführung von „Atemalkoholkontrollen – auch zu Hause – nach eigenem Ermessen“ durch die Polizei ist rechtsfehlerhaft.

Strafe II: Vergewaltigung und Doppelverwertung, oder: Gesamtstrafe/Härteausgleich/Bewährungswiderruf

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Im zweiten Posting habe ich dann eine (kleine) Zusammenstellung von Entscheidungen, die sich in der letzten Zeit angesammelt haben. Es handelt sich um:

Wird bei der Strafzumessung „auch die gemeinschaftliche Begehungsweise strafschärfend“ berücksichtigt, wird dem dem Angeklagten zur Last gelegt, die Taten mittäterschaftlich begangen zu haben, womit bei einem Bandendiebstahl somit gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB verstoßen wird. 

Die Erwägungen, dass der seit 2016 im Bundesgebiet lebende Angeklagte durch die Vergewaltigung seiner Ehefrau, bei der er ihr unter Einsatz eines Messers eine erhebliche Gesichtsverletzung beibrachte und sie dadurch entstellte, seine Macht über sie demonstrieren wollte und er sich als „Familienoberhaupt“ in Frage gestellt sah, lassen besorgen, dass das von der deutschen Rechtsordnung jedermann garantierte Recht auf ein selbstbestimmtes Leben verkannt wurde. 

2. Die strafmildernde Berücksichtigung des Umstands, dass der Angeklagte „wie ein Hund vor die Tür gesetzt“ worden sei, erweist sich insbesondere als unvereinbar mit deren Zweckbestimmung, eine möglichst umfassende staatliche Prävention für besonders vulnerable Opfer häuslicher Gewalt zu gewährleisten. Selbst wenn derartige Gefühle gehegt worden sein sollten, wäre deren strafmildernde Berücksichtigung von der Rechtsordnung nicht gedeckt.

1. Die Nichteinbeziehung einer Geldstrafe entgegen § 55 StGB kann für den Angeklagten einen die Revision begründenden Nachteil darstellen, wenn die Geldstrafe im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wird.

2. Bei der Frage, ob ein Härteausgleich zu gewähren ist, ist § 43 S. 2 StGB n.F. zu berücksichtigen.

Ein möglicher Bewährungswiderruf als Folge eines bewussten Bewährungsbruchs durch den Täter ist nur bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen strafmildernd zu berücksichtigen. Die Annahme eines übermäßigen Gesamtvollstreckungsübels liegt bei Intensiv- oder Serientätern und bei hoher Rückfallgeschwindigkeit nicht nahe.

Der Bildung einer Gesamtstrafe gemäß § 55 StGB unter Einbeziehung einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe steht es zwar nicht entgegen, dass die Bewährungsfrist zum Urteilszeitpunkt bereits abgelaufen war und eine neu zu bildende Gesamtstrafe nicht mehr aussetzungsfähig ist. Doch sind bei der Gesamtstrafenbildung die Härten besonders zu bedenken und zu gewichten, die sich daraus ergeben, dass der Angeklagte nach Ablauf der Bewährungszeit durch die Einbeziehung in eine nicht mehr aussetzungsfähige Gesamtstrafe so gestellt wird, als ob die Strafaussetzung widerrufen worden wäre.

Strafe I: Strafe beim sexuellen Missbrauch von Kindern, oder: Vertypter Milderungsgrund „Aufklärungshilfe“

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Heute gibt es dann mal wieder Entscheidungen zur Strafzumessung.

Den Reigen eröffne ich mit dem BGH, Beschl. v. 13.01.2026 – 1 StR 418/25.  Das LG hat den Angeklagten u.a. wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in kinderpornographischer Absicht zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hatte hinsichtlich der Strafzumessung, also der Rechtsfolgen Erfolg:

„2. Hingegen kann der Rechtsfolgenausspruch keinen Bestand haben.

a) Das Landgericht hat sich weder bei der Wahl des Strafrahmens noch bei der Strafzumessung mit den Aufklärungsbemühungen des Angeklagten auseinandergesetzt, obwohl nach den Urteilsgründen dazu Anlass bestand.

aa) Das Revisionsgericht kann in die Strafzumessung einschließlich der Strafrahmenwahl nur eingreifen, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstoßen wird oder sich die verhängte Strafe von ihrer Bestimmung eines gerechten Schuldausgleichs so weit löst, dass sie nicht mehr innerhalb des dem Tatgericht eingeräumten Spielraums liegt. Bei der Darstellung seiner Strafzumessungserwägungen ist das Tatgericht lediglich gehalten, die bestimmenden Zumessungsgründe mitzuteilen ( § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO ). Eine erschöpfende Aufzählung aller in Betracht kommenden Erwägungen ist weder vorgeschrieben noch möglich. Daraus, dass ein für die Zumessung bedeutsamer Gesichtspunkt nicht ausdrücklich angeführt worden ist, kann nicht ohne Weiteres geschlossen werden, das Tatgericht habe ihn nicht gesehen oder nicht gewertet (vgl. BGH, Urteile vom 4. April 2019 – 3 StR 31/19 Rn. 15; vom 5. Mai 2022 – 3 StR 412/21 Rn. 26). Ein Rechtsfehler liegt dagegen vor, wenn aus den Urteilsgründen erkennbar hervorgeht, dass es einen maßgeblichen, die Tat prägenden Umstand nicht bedacht hat. Dabei ist es im Wesentlichen der Beurteilung des Tatgerichts überlassen, welche Bewertungsrichtung es einzelnen Umständen gibt und inwieweit es ihnen bestimmendes Gewicht beimisst (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2024 – 3 StR 415/24 Rn. 5).

bb) Hieran gemessen begegnet die Strafzumessung durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

(1) Nach den Feststellungen des Landgerichts benannte der Angeklagte bei der Durchsuchung am 8. Dezember 2023 nach erfolgter Belehrung als Beschuldigter den Fotographen, der die die Ermittlungen auslösenden Lichtbilder von der Tochter des Angeklagten angefertigt hatte. Bei der noch am selben Tag durchgeführten Durchsuchung von dessen Wohnräumen wurde unter anderem ein hinter einer Sockelleiste verstecktes Mobiltelefon aufgefunden (UA S. 36). Das gegen den Fotographen eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde an die Staatsanwaltschaft abgegeben. Darüber hinaus teilte der Angeklagte – ebenfalls schon am 8. Dezember 2023 – die PIN zu seinem Mobiltelefon mit. Dessen Auswertung offenbarte – wenn auch erst nach Deaktivierung des Passwortschutzes für ein verstecktes Album durch die Ermittler – unter anderem die den verfahrensgegenständlichen Taten zugrunde liegenden und teilweise an den anderweitig verfolgten H. weitergeleiteten Bilder und Videos sowie den Chat zwischen diesem und dem Angeklagten. Gegen H. wurde ein gesondertes Ermittlungsverfahren eingeleitet; zur Zeit seiner Zeugeneinvernahme in der Hauptverhandlung stand ihm in dem sich gegen ihn richtenden Strafverfahren die Hauptverhandlung bevor (UA S. 38, 43).

(2) Angesichts dieser Feststellungen hätte sich das Landgericht sowohl bei der Wahl des Strafrahmens als auch bei der konkreten Bemessung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe ausdrücklich damit auseinandersetzen müssen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang den Angaben des Angeklagten strafmildernde Wirkung beigemessen werden kann. Auch mit Blick auf den vertypten Strafmilderungsgrund der Aufklärungshilfe gemäß § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB war eine Erörterung der Aufklärungsbemühungen des Angeklagten jedenfalls veranlasst.“

Strafe III: Bewährung nach positiver Entwicklung, oder: Keine Vorwürfe aus noch schwebendem Verfahren

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Zum Tagesschluss dann noch eine OLG-Entscheidung, und zwar der OLG Köln, Beschl. v. 03.02.2026 – 1 ORs 14/26 – zur Strafaussetzung zur Bewährung.

Das Verfahren läuft schon etwas länger: Das AG hat den Angeklagten mit Urteil vom 18. 11.2022 wegen Betruges in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Auf die Die hiergegen gerichtete und auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung des Angeklagten hat das LG Bonn am 22.11.2024 mit der Maßgabe verworfen, dass es gegen ihn eine Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Monaten verhängt hat.

Auf die Revision des Angeklagten hat das OLG Köln mit dem OLG Köln, Beschl. v. 08.04.2025 – 1 ORs 59/25 – das angefochtene LG-Urteil aufgehoben, die getroffenen Feststellungen aufrechterhalten und die Sache im Umfang der Aufhebung zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des LG zurückverwiesen. Dort ist dann mit Urteil vom 02.09.2025 die Berufung des Angeklagten „mit der Maßgabe verworfen, dass das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahingehend abgeändert wird, als dass die Höhe der ausgeurteilten, unbedingten Freiheitsstrafe auf 4 Monate reduziert wird“.

Dagegen erneut die Revision des Angeklagten, die hinsichtlich der Bewährungsfrage Erfolg hatte:

„3. Demgegenüber hält die Entscheidung des Landgerichts, die erkannte Gesamtfreiheitsstrafe nicht zur Bewährung auszusetzen, materiell-rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Die Entscheidung nach § 56 Abs. 1 StGB, also ob dem Angeklagten eine günstige Sozialprognose zu stellen ist, obliegt grundsätzlich dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters. Das Revisionsgericht kann sie deshalb nur auf Rechts- und Ermessensfehler nachprüfen. Es darf namentlich nicht seine Prognose an die Stelle derjenigen des Tatrichters setzen, hat dessen Entscheidung vielmehr bis an die Grenze des Vertretbaren zu respektieren, wobei es nicht darauf ankommt, ob eine gegenteilige Wertung überzeugender erscheint (vgl. BGH NStZ-RR 2017, 201; BGHSt 6, 392; SenE v. 24.05.2016 – III-1 RVs 83/16 – ; SenE v. 08.11.2003 – Ss 398/03 -; SenE v. 26.02.2002 – Ss 489/01 -; SenE v. 14.05.2002 – Ss 83/02 -; OLG Düsseldorf NZV 2000, 214; OLG Düsseldorf VRS 99, 117; OLG Hamm VRS 96, 164).

Grundlage einer rechtsfehlerfreien Prognose des Tatrichters müssen sämtliche Umstände sein, die Rückschlüsse auf die künftige Straflosigkeit des Angeklagten ohne Einwirkung des Strafvollzugs zulassen (vgl. Senat VRS 70, 273; SenE v. 06.12.2005 – 81 Ss 58/05 -; SenE v. 13.07.2012 – III-1 RVs 119/12 -; Fischer, StGB, 73. Aufl., § 56 Rn. 11 m.w.N.). Dabei ist für die günstige Prognose keine sichere Erwartung eines straffreien Lebens erforderlich. Denn menschliches Verhalten lässt sich nicht mit Sicherheit prognostizieren (vgl. BayObLGSt 88, 32; SenE a.a.O.; Fischer, a.a.O., § 56 Rn. 4 und 4a m.w.N.).

Aus den Vorschriften der §§ 56b, 56c und 56d StGB ergibt sich, dass eine Legalprognose im Sinne von § 56 Abs. 1 StGB selbst dann günstig ausfallen kann, wenn der Verurteilte gewisser Hilfen bedarf, um keine Straftaten mehr zu begehen (vgl. SenE v. 21.08.1998 – Ss 390/98 -; SenE v. 13.07.2012 – III-1 RVs 119/12 -; Kinzig in Tübinger Kommentar, StGB, 31. Aufl., § 56 Rn. 17 und 32 m.w.N.; Kett-Straub in Münchener Kommentar, StGB, 5. Aufl., § 56 Rn. 30 m.w.N.; Fischer a.a.O., § 56 Rn. 4). Die Möglichkeit der Resozialisierung und der Straftatenvorbeugung durch Auflagen, Weisungen und die Unterstellung unter einen Bewährungshelfer muss der Tatrichter daher in seine Überlegungen einbeziehen, sofern sie sich anbieten oder nach Sachlage Erfolg versprechen (vgl. BGH StV 1987, 63; BGH StV 1992, 63; BGHR StGB § 56 Abs. 1 Sozialprognose 14 (Gründe); OLG Oldenburg StV 1991, 420; SenE v. 21.08.1998 – Ss 390/98 -; SenE v. 13.07.2012 – III-1 RVs 119/12 -; Kett-Straub, a.a.O., § 56 Rn. 30 m.w.N.).

Schon mit Beschluss vom 8. April 2025 (dort: II.3.b)) hat der Senat beanstandet, dass sich das Landgericht nicht mit der Möglichkeit der Resozialisierung und der Straftatenvorbeugung durch Bewährungsauflagen nach § 56d StGB (Unterstellen unter einen Bewährungshelfer) und § 56c StGB (Weisungen) auseinandergesetzt hat. Der Angeklagte hatte sich bereits damals stark bemüht, weniger zu spielen, erschien indes nicht in der Lage, eine Therapie zur Behandlung seiner pathologischen Spielsucht erfolgreich zu absolvieren.

Nach den ergänzenden Feststellungen des Landgerichts zum Werdegang des Angeklagten nach der ersten Berufungshauptverhandlung hat er diese positive Entwicklung fortgesetzt. Es ist ihm gelungen, sein Spielen weiter einzuschränken. Er verspielt jetzt noch rund 100,- € monatlich (S. 5 UA.), mithin 1/10 des Betrages, den er noch zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht, bzw. 1/5 des Betrages, den er im Zeitpunkt der ersten Berufungshauptverhandlung verspielt hatte. Zudem gelingt es dem Angeklagten weiterhin, von seinem monatlichen Verdienst in Höhe von rund 2.300,- € netto (S. 4 UA) seine Spielschulden zurückzuführen, so dass diese nicht mehr im fünfstelligen Bereich, sondern noch auf rund 5.000,- € valutieren (S. 4 UA).

Vor dem Hintergrund dieser sich bereits im ersten Berufungsverfahren abzeichnenden und sich im zweiten Berufungsverfahren bestätigenden positiven Entwicklung des Angeklagten drängte sich eine vom Senat bereits im ersten Rechtsgang beanstandete fehlende Erörterung von Bewährungsweisungen nach § 56c StGB und/oder der helfenden und betreuenden Unterstellung unter die Leitung eines Bewährungshelfers gemäß § 56d StGB geradezu auf, zumal die Kammer – trotz der Beanstandung durch den Senat – erneut keine Feststellungen zu dem Bewährungsverlauf betreffend die Verurteilung durch das Amtsgericht Siegburg vom 29. Juli 2020 getroffen hat. Insoweit sind die Urteilsgründe lückenhaft und das Urteil unterliegt daher erneut der Aufhebung.

4. Für die erneute Hauptverhandlung sieht sich der Senat noch zu folgendem Hinweis veranlasst.

Vorwürfe aus einem schwebenden Verfahren, in dem ein Urteil noch aussteht, dürfen bei der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung nicht zum Nachteil des Angeklagten verwertet werden, wenn das Gericht zur Richtigkeit dieser Beschuldigungen keine eigenen, prozessordnungsgemäßen Feststellungen getroffen hat (vgl. BGH, Beschl. v. 10.05.2017 – 2 StR 117/17 – juris; Fischer, a.a.O., § 56 Rn. 6a). Der bloße Verdacht einer weiteren Straftat darf aufgrund der Unschuldsvermutung nicht zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt werden (vgl. BGH, a.a.O.; Fischer a.a.O.).“

Wenn ich schon lese: „Schon mit Beschluss vom 8. April 2025 (dort: II.3.b)) hat der Senat beanstandet……„. Liest denn eigentlich niemand die „Anmerkungen“ des Revisionsgerichts

Strafe II: 3 x Neues vom BGH zur Strafzumessung, oder: Verfahrensdauer, BtM-Delikt, sexueller Missbrauch

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Und hier dann weitere Entscheidungen des BGH zur Strafzumessung. Es gibt/gab natürlich nocht mehr, aber dabei hat es sich um Einzelfälle gehandelt, bei denen z.B. die Feststellungen nichts ausreichten.

Ich stelle hier daher nur vor:

Kommt es bei einem Strafverfahren zu einem großen zeitlichen Abstand zwischen Tat und Urteil, kann dies bei der Bestimmung der Rechtsfolgen unter drei verschiedenen Aspekten von Bedeutung sein. Zum einen kann der betreffende Zeitraum bereits für sich genommen ins Gewicht fallen. Unabhängig hiervon kann zum zweiten einer überdurchschnittlich langen Verfahrensdauer eine eigenständige Bedeutung zukommen, bei der insbesondere die mit dem Verfahren selbst verbundenen Belastungen des Angeklagten zu berücksichtigen sind. Zum dritten kann sich schließlich eine darüber hinaus gehende rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung zu Gunsten des Angeklagten auswirken Jeder dieser Aspekte stellt für sich einen bestimmenden Strafzumessungsgrund im Sinne des § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO dar, den das Tatgericht nach den Umständen des Einzelfalles bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen und dies auch in den Urteilsgründen zum Ausdruck zu bringen hat.

Bei der Verurteilung wegen Handeltreibesn ist zu berücksichtigen, dass die Betäubungsmittel ggf. nicht in den Verkehr gelangt sind. Bei diesem Umstand handelt es sich – jedenfalls soweit Drogen, wie hier, zum Handeltreiben bestimmt sind – wegen des damit verbundenen Wegfalls der von den Suchtstoffen üblicherweise ausgehenden Gefahr für die Allgemeinheit um einen bestimmenden Strafzumessungsgrund im Sinne des § 267 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 StPO, der sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch bei der konkreten Strafzumessung zu beachten ist.

1. Es versteht sich nicht von selbst, dass und weshalb sich eine große zeitliche Nähe der Taten strafschärfend auswirken sollte.

2. Die Erwähnung der sexuellen Unerfahrenheit der Geschädigten lässt besorgen, dass die Strafkammer verkannt haben könnte, dass die ungestörte sexuelle Entwicklung des Kindes gerade der Strafzweck der Kindesmissbrauchstatbestände ist, der deshalb nicht strafschärfend eingestellt werden darf.