Die dritte Entscheidung kommt dann heute vom OLG Naumburg. Es handelt sich um den OLG Naumburg, Beschl. v. 30.01.2026 – 1 ORbs 9/26.
Das AG hat den Betroffenen wegen vorsätzlichen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit verurteilt. Dagegen die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, die Erfolgt hatte:
„Die Generalstaatsanwaltschaft hat in Ihrer Zuschrift ausgeführt:
„Die Nachprüfung des Urteils auf die erhobene Sachrüge offenbart jedoch einen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen.
Rechtsfehlerhaft hat das Amtsgericht auf vorsätzliche Begehungsweise erkannt, obwohl der Betroffene mit Schreiben seines Verteidigers vom 28.10.2025 seinen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid, mit welchem ihm eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zur Last gelegt wird, wirksam gemäß § 67 Abs. 2 OWiG auf die Rechtsfolgenentscheidung der Verwaltungsbehörde (Geldbuße von 320,00 Euro und 1 Monat Fahrverbot) beschränkt hatte (Bl. 74 d. A., s. a. UA S. 2). Dem steht nicht entgegen, dass sich aus dem Bußgeldbescheid die verwirklichte Schuldform (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) nicht explizit ergibt, denn der Bußgeldkatalog geht bei Geschwindigkeitsübertretungen und den dafür vorgesehenen Sanktionen regelmäßig von fahrlässiger Begehung und gewöhnlichen Umständen aus (§ 1 BKatV). Erkennbar hat die Verwaltungsbehörde vorliegend fahrlässiges Handeln des Betroffenen zu Grunde gelegt, weil sie für den Tatvorwurf die Regelsanktionen der Bußgeldkatalog-Verordnung angeordnet hat. Enthält der Bußgeldbescheid – wie hier – keine Angaben zur Schuldform, so ist bei Verkehrsordnungswidrigkeiten nach obergerichtlicher Rechtsprechung grds. vom Vorwurf fahrlässigen Handelns auszugehen (Göhler, OWiG, 19. Aufl., § 66 Rn. 14 m. w. N.).
Bei einer wirksamen Beschränkung des Einspruchs auf die Rechtsfolgenentscheidung hat das Gericht zu prüfen, welche Ahndung für das fahrlässige Verhalten tat- und schuldangemessen ist. Aufgrund der Bindung des Tatrichters an die insoweit in Rechtskraft erwachsene Entscheidung der Verwaltungsbehörde ist es ihm verwehrt, eine Vorsatzform statt Fahrlässigkeit anzunehmen. Der Tatrichter ist jedoch nicht gehindert, weitere Feststellungen auch zum Tatvorwurf zu treffen, sofern diese für den Rechtsfolgenausspruch von Bedeutung sind und den bereits rechtskräftig feststehenden Feststellungen des Bußgeldbescheides nicht widersprechen (OLG Naumburg, Beschluss – 1 Ss (B) 39/05 – vom 08.03.2005 m. w. N., NStZ-RR 2005, 243).
Weil das angefochtene Urteil auf dem Rechtsfehler beruht, ist es im gesamten Rechtsfolgenausspruch aufzuheben. …“
Dem schließt sich der Senat an. ….“



