Archiv der Kategorie: Ermittlungsverfahren

OWi II: Gesetzesänderung im Straßenverkehr II, oder: Wichtig: Verlängerung der Verjährungsfristen!!

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Die zweite Änderung durch das „Fünfte Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften“ vom 12.05.2026 (BGBl. I 2026, Nr. 142), auf die ich hinweise, ist die für die Praxis wichtige Verlängerung Verjährungsfrist bei Verkehrsordnungswidrigkeiten. Die hat bislang nach § 24 Abs. 1 StVG abweichend von § 31 OWiG grundsätzlich drei Monate betragen, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben worden ist, danach sechs Monate (§ 26 Abs. 3 S. 1 StVG).

Diese Verjährungsfrist ist nun auf Initiative des Bundesrates auf sechs Monate verlängert worden. Die weitere Frist nach Erlass des Bußgeldbescheids oder der Anklageerhebung ist entfallen.

Die Änderung ist heute, also am 01.07.2026 in Kraft getreten.

Fraglich und für den Verteidiger von Bedeutung ist, wie mit Altfällen umzugehen ist. Gemeint sind Fälle, in denen die bisherige dreimonatige Verjährungsfrist bei Inkrafttreten am 01.07.2026 noch nicht abgelaufen war.

Insoweit gilt:

  • Die Verlängerung der Verjährungsfrist in § 26 Abs. 3 S. 1 StVG erfasst auch die Fälle, in denen die bisherige Dreimonatsfrist noch nicht abgelaufen war. Die Verlängerung der Verjährungsfristen verstößt nicht gegen das in  103 Abs. 2 GG; § 3 OWiG enthaltenen Rückwirkungsverbot. Das betrifft nämlich nur eine tatbestandliche Ahndbarkeit einer Ordnungswidrigkeit, nicht jedoch deren Verfolgbarkeit (u.a. BVerfG, Beschl. v. 31.01.2000 – 2 BvR 104/20).
  • War am 01.07.2026 hingegen bereits nach der kürzeren Frist Verjährung eingetreten, wäre die Tat aber nach der neuen Frist noch verfolgbar, ist eine Verfolgung nach dem Rechtsgedanken des Art. 309 Abs. 3 EGStGB und dem sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden Vertrauensgrundsatz ausgeschlossen.

Anzumerken ist. Der Bundesrat hatte eine Verlängerung auf neun Monate gewünscht, was aber nicht übernommen worden ist. Begründet worde ist die Verlängerung der Frist, um den gestiegenen Ermittlungsaufwand der Behörden zu berücksichtigen und eine effektivere Ahndung von Verkehrsverstößen zu ermöglichen (BT-Drs. 21/4979, S. 14). Die Bear­beitungszeiten für Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr seien in den vergangenen Jahren insbesondere wegen des Einsatzes moderner, präziserer Erfassungs- und Überwachungstechniken deutlich gestie­gen. Hingewiesen wird zudem auf einen erhöhten Auswertungs- und Dokumentationsaufwand. In meinen Augen ist das die „Retourkutsche“ für die vermehrten – erfolgreichen – Angriffe gegen fehlerhafte Messung. Mit der Neuregelung wird es nun aber auf jeden Fall schwieriger für die Betroffenen und ihre Verteidiger, sich in die Verjährung zu retten. Umgekehrt muss man dann aber auch erwägen, ob man nicht angesichts der verdoppelten Verjährungsfrist die Anforderungen an die behördliche Fahrerermittlung im Zuge der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage nach § 31a StVZO verschärfen sollte.

OWi III: (Vorab)Entbindungsantrag des Verteidigers, oder: Nachgewiesene Vertretungsvollmacht

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Und dann habe ich hier nocht etwas zum Dauerbrenner: Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung und/oder Entbindungsantrag. Es handelt sich um den OLG Jena, Beschl. v. 20.05.2026 – 3 ORbs 121 SsRs 37/26.

Das AG hat den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen. In der Hauptverhandlung vom 20.02.2026 waren weder der Betroffene noch der Verteidiger anwesend. Etwa zwei Stunden vor der Hauptverhandlung hatte das AG sowohl per Telefax wie auch per beA ein Schriftsatz der Verteidigung vom 20.02.2026 erreicht, in welchem ein Antrag auf Entbindung von der Anwesenheitspflicht des Betroffenen gestellt und zugleich ein Terminsverlegungsantrag gestellt wurde. Dem Schriftsatz war eine „Vollmacht in Bußgeld- und Strafsachen“ beigefügt.

Das AG hat den Entbindungsantrag wie auch den Antrag auf Terminsverlegung mit Be-schluss vom 20.0.2026 zurückgewiesen, ersteren im Wesentlichen mit der Begründung, es sei keine Vertretungsvollmacht nachgewiesen worden. Sodann hat es das vorgenannte Urteil verkündet.

Das OLG hat die dagegen eingelegte Rechtsbeschwerde zugelassen und das AG-Urteil aufgehoben:

„..

Der Betroffene hat mit zulässig ausgeführter Verfahrensrüge zu Recht die Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt, weil das Amtsgericht dem Entbindungsantrag vorn 20.2.2026 nicht nachgekommen ist. Die Begründung, es sei kein wirksamer Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen gestellt worden, weil keine Vertretungsvollmacht nachgewiesen worden sei, trägt nicht. Ausweislich der Akte ist mit dem Schriftsatz vom 20.2.2026 eine Vollmacht übermittelt worden. Diese ermächtigte zur Vertretung in Bußgeldsachen. Da die Vollmacht unterzeichnet und dem Amtsgericht vorgelegt wurde, handelte es sich um eine Vertretungsvollmacht, die im Sinn des § 73 Abs. 2 OWiG nachgewiesen wurde. Da ein Verteidiger mit einer solchen Vollmacht befugt ist, einen Entbindungsantrag zu stellen, und da vorliegend zudem die Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 OWiG erfüllt waren, war dem Entbindungsantrag nachzukommen. Da der Antrag indes abschlägig beschieden wurde, ist das rechtliche Gehör verletzt worden, da das Amtsgericht das Vorbringen des Betroffenen infolge des Verfahrensgangs nicht zur Kenntnis genommen hat. Die vorgenannten rechtlichen Erwägungen entsprechen der neueren Rechtsprechung des Senats, die das Amtsgericht noch nicht hat zur Kenntnis nehmen können (vgl. etwa Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 18.2.2026 – 3 ORbs 171 SsRs 10/26, BeckRS 2026, 1980). Da die Rüge begründet ist, war dem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde zu entsprechen und die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen.“

StPO II: Vernehmung des geschädigten Kindes, oder: Ausreichend Belehrung über Zeugnisverweigerung?

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An zweiter Stelle kommt dann heute der BGH, Beschl. v. 21.04.2026 – 5 StR 73/26. Der BGh nimmt in dem Beschluss in einem Verfahren, in dem die Angeklagte wegen schwerer Misshandlung von Schutzbefohlenen und Misshandlung von Schutzbefohlenen verurteilt worden ist, zu der Verfahrensrüge Stellung, das LG habe zu Unrecht die Bild-Ton-Aufzeichnung der ermittlungsrichterlichen Vernehmung des geschädigten Kindes zum Nachteil seiner angeklagten Mutter bei der Beweiswürdigung verwertet, weil die Zeugin vor der Vernehmung nicht ausreichend über ihr Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO belehrt worden sei. Das hat der BGH anders gesehen:

1. Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:

Das damals zehnjährige Mädchen wurde in einem gegen seine Eltern geführten Ermittlungsverfahren als Zeuge richterlich nach § 58a Abs. 1 StPO vernommen. Das Sorgerecht war zuvor einem Amtsvormund übertragen worden.

Vor der Vernehmung des Kindes belehrte die Ermittlungsrichterin diesen als gesetzlichen Vertreter des Kindes vorsorglich darüber, dass nach § 52 Abs. 2 Satz 1 StPO Minderjährige, die wegen mangelnder Verstandesreife von der Bedeutung des ihnen zustehenden Zeugnisverweigerungsrechts keine genügende Vorstellung haben, nur vernommen werden dürfen, wenn sie zur Aussage bereit sind und ihr gesetzlicher Vertreter der Vernehmung zustimmt. Der gesetzliche Vertreter stimmte („vorsorglich“) der Vernehmung zu; zudem lag die schriftliche Zustimmung eines Ergänzungspflegers vor. Bei der sich anschließenden Verneh-
mung des Kindes war der Amtsvormund nicht im Vernehmungszimmer.

Die Ermittlungsrichterin belehrte das Mädchen zunächst über seine Wahrheitspflicht. Anschließend versicherte sie sich durch Rückfragen über dessen Kenntnis davon, dass Gegenstand der Vernehmung auch seine Eltern („meine Mama, mein Papa und meine Stiefmutter“) sein würden. Anschließend erläuterte sie dem Kind: „Und deswegen … gibt’s noch was, was wichtig ist … wir wollen auch über Sachen sprechen, … wo eventuell Deine Eltern bestraft werden könnten. Und es ist so, bei den Eltern oder jemand, der zur Familie gehört, muss man nichts sagen, also Du kannst gerne heute mit mir sprechen …, aber Du könntest auch sagen, Du möchtest dis [sic] nicht. Okay?“ Die Zeugin machte anschließend Angaben zu den Tatvorwürfen, die das Landgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung ergänzend zu den geständigen Angaben der Angeklagten verwertet hat.

2. Danach hat das Landgericht die nach § 255a Abs. 2 StPO vernehmungsersetzend eingeführten Angaben der Zeugin zu Recht verwertet.

a) Die Ermittlungsrichterin hat der von § 52 Abs. 3 Satz 1 StPO vorgeschriebenen Belehrungspflicht entsprochen. Denn sie hat die Zeugin in kindgerechter Art und Weise darüber belehrt, dass sie überhaupt keine Angaben machen muss, weil die Vernehmung strafrechtliche Vorwürfe gegen ihre Eltern zum Gegenstand haben würde. Weitergehende Belehrungspflichten sieht das Gesetz nicht vor. Entgegen der Meinung der Revision musste das Mädchen daher nicht darüber belehrt werden, dass das Recht, nicht gegen seine Eltern aussagen zu müssen, auch für minderjährige Zeugen gelte, dessen Inanspruchnahme nicht begründet werden muss und der Verzicht auf das Zeugnisverweigerungsrecht weder erzwungen noch erwartet werden darf. Es genügt, wenn die hinsichtlich der Art und Weise im Ermessen des Vernehmenden stehende Belehrung so klar ist, dass der Zeuge das Für und Wider seiner Entscheidung abwägen kann, wenn ihm unter Berücksichtigung seiner Verstandeskräfte klargemacht wird, dass das Gesetz ihm keine Aussage gegen seine Angehörigen zumutet (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juni 1956 – 2 StR 27/56, BGHSt 9, 195, 197). Für die Belehrung von minderjährigen Zeugen enthält das Gesetz keine weitergehenden Vorgaben (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 2022 – 6 StR 340/21, NStZ 2024, 56, 57). Ihrer gesetzlichen Belehrungspflicht hat die Ermittlungsrichterin mithin voll und ganz entsprochen.

b) Im Ergebnis greift auch der Einwand der Revision nicht durch, die Ermittlungsrichterin hätte die Zeugin darüber belehren müssen, dass sie das Zeugnis ungeachtet der vorherigen Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters verweigern dürfe.

Eine solche, über die gesetzlichen Pflichten hinausgehende Belehrung hat der  Bundesgerichtshof zwar für eine besondere Fallkonstellation verlangt, die mit der hier in Rede stehenden indes nicht vergleichbar ist: Dort erklärte die Mutter des als Zeuge in einem Verfahren gegen seinen Vater wegen des Verdachts der Unzucht mit einem Kind vernommenen knapp acht Jahre alten Mädchens in dessen Anwesenheit: „Das Kind soll aussagen“. Die zusätzliche Belehrungspflicht hat der Bundesgerichtshof damit begründet, dass die Aufforderung zur Aussage durch seine anwesende Mutter in einem Kind den falschen Eindruck erwecken könne, Angaben machen zu müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. September 1967 – 5 StR 456/67, BGHSt 21, 303, 306). Der Begründung nach hat der Bundesgerichtshof aber nicht generell – also ungeachtet der Besonderheiten des Einzelfalls – über das Gesetz hinausgehende Belehrungspflichten bei minderjährigen Zeugen mit mangelnder Verstandesreife im Sinne von § 52 Abs. 2 Satz 1 StPO verlangt. Vielmehr hat er lediglich unterstrichen, was schon bis dahin galt:

Die Belehrung nach § 52 Abs. 3 StPO muss dem Zeugnisverweigerungsberechtigten auch klar machen, dass das Gesetz ihm unter keinen Umständen zumutet, gegen seinen Angehörigen auszusagen (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juni 1956 – 2 StR 27/56, BGHSt 9, 195, 197).

Der Senat kann offenlassen, ob er der darauf aufbauenden Rechtsprechung folgen könnte, wonach auch ohne jeden tatsächlichen Hinweis auf eine irrtümliche Annahme eines nach § 52 Abs. 3 Satz 1 StPO belehrten Kindes, es werde eine Aussage von ihm erwartet, über die gesetzlich normierten Anforderungen hinaus stets derart belehrt werden muss (in diesem Sinne wohl BGH, Beschlüsse vom 19. August 1983 – 1 StR 445/83, NStZ 1984, 43; vom 8. November 1995 – 2 StR 531/95, BGHR StPO § 252 Verwertungsverbot 11; Urteile vom 27. Januar 1970 – 1 StR 591/69, BGHSt 23, 221, 223; vom 14. Dezember 2022 – 6 StR 340/21, NStZ 2024, 56, 57). Denn selbst einen Belehrungsverstoß unterstellt, hätte sich der unterlassene Hinweis hier nicht auf das Vorstellungsbild des Mädchens ausgewirkt. Dies ergibt sich aus folgenden Umständen: Die Ermittlungsrichterin hat das Kind gemäß § 168e StPO getrennt von den Anwesenheitsberechtigten vernommen. Der Amtsvormund des Kindes hat das Vernehmungszimmer daher vor Vernehmungsbeginn verlassen. Zwar hatte er zuvor seine Zustimmung zur Vernehmung erklärt. Erst danach und mithin in Abwesenheit des Amtsvormundes hat die Ermittlungsrichterin das Mädchen mit dem Vernehmungsgegenstand vertraut gemacht und ihm durch eine kindgerechte Belehrung deutlich vor Augen geführt, dass es allein darüber entscheiden kann, ob es gegen seine Eltern aussagen wolle („Du könntest auch sagen, Du möchtest dis [sic] nicht. Okay?“). Angesichts dessen ist es ausgeschlossen, dass die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters das Mädchen bei seiner Entscheidung auszusagen beeinflusst und es sich deswegen zur Aussage verpflichtet gefühlt haben könnte. Das Landgericht hat daher zu Recht kein Beweisverwertungsverbot angenommen (vgl. für unterlassene „qualifizierte“ Belehrungen von Beschuldigten BGH, Beschluss vom 13. Januar 2021 – 3 StR 410/20, NStZ 2021, 431, 432).

3. Es kommt danach nicht mehr darauf an, ob das Urteil auf den Angaben
der Zeugin beruht (§ 337 Abs. 1 StPO). ….“

VR II: Annahme eines Beweisverwertungsverbotes, oder: Aussageverhalten des Angeklagten mitgeteilt?

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Als zweite Entscheidung stelle ich das BGH, Urt. v. 06.05.2026 – 5 StR 662/25 – vor. Die Entscheidung ist insofern interessant, weil hier mal die Staatsanwaltschaft nicht ausreichend begründet hat.

Das LG hat die Angeklagten vom Vorwurf des erpresserischen Menschenraubs und der versuchten räuberischen Erpressung aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Das LG hatte sich auf der Grundlage der in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise nicht von der Schuld der Angeklagten überzeugen können. Maßgeblich für den Tatnachweis seien die zeugenschaftlichen Angaben des Geschädigten gewesen. Diesen mangele es indes an Glaubhaftigkeit. Und: Angaben eines der Angeklagten gegenüber einem Polizisten während der Fahrt zur Vorführung vor dem Haftrichter unterlägen einem Beweisverwertungsverbot.

Dagegen die Revision der Staatsanwaltschaft, die keinen Erfolg hatten:

„1. Die Rüge, mit der die Generalstaatsanwaltschaft die Annahme eines Beweisverwertungsverbots beanstandet, ist unzulässig, weil sie nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entspricht.

Nach dieser Vorschrift ist der Beschwerdeführer verpflichtet, im Rahmen einer Verfahrensrüge die den geltend gemachten Verstoß enthaltenen Tatsachen so vollständig und genau darzulegen, dass das Revisionsgericht allein anhand der Revisionsbegründung in die Lage versetzt wird, über den geltend gemachten Mangel endgültig zu entscheiden. Für den Revisionsvortrag wesentliche Schriftstücke oder Aktenstellen sind im Einzelnen zu bezeichnen und – in der Regel durch wörtliche Zitate beziehungsweise eingefügte Abschriften oder Ablichtungen – zum Bestandteil der Revisionsbegründung zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 8. August 2018 – 2 StR 131/18, BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Verwertungsverbot 13 mwN).

Danach hätte die Generalstaatsanwaltschaft die Vermerke der Polizisten über das Aussageverhalten des Angeklagten unmittelbar nach der Festnahme und auf der Fahrt zum Haftrichter vollständig mitteilen müssen. Denn ohne deren Kenntnis kann der Senat nicht überprüfen, ob das Landgericht das Beweisverwertungsverbot zu Unrecht angenommen hat.

Von dem Vortrag war die Generalstaatsanwaltschaft nicht deshalb entbunden, weil das Landgericht für ein Verwertungsverbot relevanten Verfahrensstoff – überflüssigerweise – in den Urteilsgründen dargestellt hat. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Das Revisionsgericht hat die Verfahrensgrundlagen eines Beweisverwertungsverbots eigenständig im Freibeweis aufgrund eines vollständigen Rügevortrags zu überprüfen. Seine tatsächliche Sicht der Verfahrensvorgänge ist die allein maßgebliche. Feststellungen des Tatgerichts sind für das Revisionsgericht mithin nicht bindend. Das Tatgericht ist daher nicht verpflichtet, den für ein Verwertungsverbot relevanten Verfahrensstoff ganz oder teilweise im Urteil festzustellen. Die vollständige Wiedergabe der maßgeblichen Verfahrensvorgänge in den Urteilsgründen ist damit nicht gewährleistet (vgl. BGH, aaO).

Zwar können die Urteilsgründe ergänzend herangezogen werden, wenn sie eine im Revisionsvorbringen fehlende (relevante) Verfahrenstatsache enthalten (vgl. BGH, Urteile vom 10. August 2023 – 3 StR 1/23 Rn. 7 betreffend den Vollstreckungsstand einer Einziehungsentscheidung; vom 14. Februar 2024 – 2 StR 424/23 Rn. 20 betreffend die Wiedereinbeziehung eines nach § 154a StPO ausgeschiedenen Tatteils). Dies kann aber schon deshalb bei Rügen einer fehlerhaften Annahme oder Ablehnung eines Beweisverwertungsverbots nicht ausreichen, weil ein solches regelmäßig nicht allein aus dem Vorliegen eines Rechtsfehlers folgt, sondern einer Abwägung zwischen Gewicht und Bedeutung der verletzten Verfahrensnorm und dem verfassungsrechtlichen Gebot der Aufklärung von Straftaten bedarf. Diese Abwägung letztgültig vorzunehmen, ist aber aufgrund der Kompetenzverteilung zwischen den Tat- und den Revisionsgerichten letzteren überlassen. Es muss daher gewährleistet sein, dass das Revisionsgericht seiner Entscheidung alle relevanten Verfahrenstatsachen vollständig und ungeschmälert durch etwaige Wertungen des Tatgerichts zugrunde legen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2020 – 5 StR 123/20, NStZ 2022, 64; Urteil vom 10. Juli 2014 – 3 StR 140/14, NStZ-RR 2014, 318, 320). Dass die Urteilsgründe dies auch und gerade im vorliegenden Fall nicht gewährleisten können, zeigt sich schon in wertenden Formulierungen wie: Die Strafkammer gehe davon aus, dass den Kriminalbeamten bewusst gewesen sei, der Angeklagte würde seine spontanen Angaben nicht in einer förmlichen Vernehmung machen oder sie könne nicht ausschließen, dass das Vorgehen der Beamten dazu diente, Informationen von dem Angeklagten zu erhalten, bevor er sich mit seinem Verteidiger besprechen könne. Zudem stehen die Urteilsgründe im Widerspruch zu der Anklageschrift, die der Senat von Amts wegen zur Kenntnis zu nehmen hat. Während die Strafkammer im Urteil ausgeführt hat, dass der als Beschuldigter belehrte Angeklagte ein Vernehmungsangebot unmittelbar nach seiner Festnahme abgelehnt habe, ist in der Anklageschrift geschildert, dass er sich in dieser Situation zur Sache geäußert habe.“

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StPO III: Aufhebung des Einstellungsbeschlusses, oder: Fortsetzung des Verfahrens/Verhandlungsfähigkeit

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Als letzte Entscheidung stelle ich dann den angekündigten OLG Celle, Beschl. v. 05.03.2026 – 2 Ws 59/26 – vor. Er verhält sich zur Frage der Anfechtbarkeit einer Fortsetzung des Strafverfahrens unter Aufhebung eines Einstellungsbeschlusses gem. § 206a StPO und zu Fragen der Verhandlungsfähigkeit.

De Staatsanwaltschaft hat am 07.04.2022 gegen die Angeklagte u.a. wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern Anklage zur Strafkammer erhoben. Die zuständige  Strafkammer hat die Anklage durch Beschluss vom 04.03.2024 zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Kurz vor Beginn der auf den 05.08.2024 terminierten Hauptverhandlung übersandte der Verteidiger der Angeklagten dem LG ein ärztliches Attest der Praxis für Frauengesundheit vom 25.ß7.2024, ausweislich dessen die Angeklagte wegen einer nicht heilbaren Krebserkrankung in der dortigen onkologischen Tagesklinik in Behandlung sei und unter einem ausgeprägten Erschöpfungssyndrom leide; eine Gerichtsverhandlung sei ihr aus medizinischen Gründen nicht zuzumuten.

Hierauf beschloss das LG nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten am 09.08.2024 die Einstellung des Verfahrens wegen einer dauerhaften Verhandlungsunfähigkeit der Angeklagten. Der Beschluss ist seit dem 27.08.2024 rechtskräftig.

Mit Verfügung vom 31.07.2025 beantragte die Staatsanwaltschaft dann die Einholung eines Gutachtens über die Verhandlungsfähigkeit der Angeklagten, da diese nach Auskunft der Landeshauptstadt Hannover Massagen mit „Extras“ anbiete, so dass Zweifel an ihrer Verhandlungsunfähigkeit bestehen würden.

Mit Beschluss vom 22.09.2025 ordnete die Strafkammer daraufhin die Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens zur Frage der Verhandlungsfähigkeit der Angeklagten an. Die hiergegen durch die Angeklagte erhobene Beschwerde hat das OLG als unzulässig verworfen.

Nach Eingang des amtsärztlichen Gutachtens hat das Landgericht am 16.12.2025 den Beschluss vom 09.08.2024 aufgehoben und die Fortsetzung des Verfahrens angeordent, denn aus der amtsärztlichen Stellungnahme ergebe sich, dass die Angeklagte nicht mehr verhandlungsunfähig sei.

Hiergegen wendet sich die Angeklagte mit ihrer Beschwerde, die Erfolg hatte.

Hier dann nur die Leitsätze der Entscheidung, die wie folgt lauten:

1. Die Fortsetzung eines gem. § 206a StPO bereits endgültig eingestellten Verfahrens unter Aufhebung des Einstellungsbeschlusses beruht auf einer analogen Anwendung von § 206a StPO; vor diesem Hintergrund ist das statthafte Rechtsmittel gegen eine derartige Entscheidung die in § 206a Abs. 2 StPO verankerte sofortige Beschwerde, denn der Aufhebungsbeschluss ist als actus contrarius zum Einstellungsbeschluss nach § 206a StPO zu verstehen.

3. Die sofortige Beschwerde ist nicht gem. § 305 StPO ausgeschlossen, denn die beschlossene Durchbrechung der Rechtskraft begründet eine selbstständige Beschwer für den Angeklagten.

3. Wird ein Beschluss gem. § 206a StPO, mit dem das Verfahren wegen dauernder Verhandlungsunfähigkeit eingestellt ist, formell rechtskräftig, entfaltet er grundsätzlich dieselben Rechtswirkungen wie ein verfahrenseinstellendes Urteil gemäß § 260 Abs. 3 StPO; das Verfahren kann in einer derartigen Konstellation selbst dann nicht unter Aufhebung des Einstellungsbeschlusses fortgesetzt werden, wenn sich dessen Unrichtigkeit aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nachträglich herausstellt. Etwas Anderes gilt nur dann, wenn der Irrtum des Gerichts durch ein täuschendes Verhalten des Beschuldigten selbst oder durch ein diesem zuzurechnendes Täuschungsverhalten eines Dritten verursacht worden ist.

4. Die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten ist stets im Freibeweisverfahren zu klären; ihre Beurteilung ist Aufgabe des Gerichts, dass sich dabei in der Regel der Sachkunde eines Sachverständigen zu bedienen hat.

5. Im Fall einer fehlerhaft angenommenen Verhandlungsunfähigkeit und einer damit fälschlich erfolgten Verfahrenseinstellung gemäß § 206a StPO ist die Durchführung eines neuen Verfahrens bei Vorliegen neuer Tatsachen und Beweismittel in Anlehnung an § 211 StPO zulässig.