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Urheber Badgon
Und dann habe ich als dritte Entscheidung noch etwas „aus der Instanz“, und zwar den LG Hannover, Beschl. v. 14.10.2025 – 46 Qs 56/25 u.a. Der behandelt eine Durchsuchungsproblematik.
Dem Beschluss liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Staatsanwaltschaft Hannover führt ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Totschlags. Anlass zu den Ermittlungen gab der Fund eines männlichen Leichnams am 24.08.2025 in einem Gebüsch im Bereich des Silbersees bei Langenhagen. Der später identifizierte Geschädigte, der durch einen Passanten entdeckt wurde, wies mehrere Schnitt- und Stichverletzungen an Rücken und Hals auf. Ca. 50 Meter vom Auffindungsort entfernt fanden die Ermittlungsbeamten persönliche Gegenstände des Verstorbenen sowie blutsuspekte Anhaftungen, welche sich auch auf dem angrenzenden Fußgängerweg befanden. Weiterhin stellten sie schleifspurartige Veränderungen im Schotter des Gehweges und flachgedrücktes Gras auf der zum Weg angrenzenden Wiese fest. Die Staatsanwaltschaft geht aufgrund der Verletzungen von einem Tötungsdelikt aus.
Nachdem bislang kein Tatverdächtiger ermittelt werden konnte, richtet sich das Verfahren weiterhin gegen Unbekannt. Vor diesem Hintergrund regten die Ermittlungsbeamten gegenüber der Staatsanwaltschaft Hannover die Beantragung einer richterlichen Anordnung an, wonach nahegelegene Krankenhäuser zur Herausgabe von Auskünften über in zeitlichen Zusammenhang mit der Tat behandelte Patienten mit Schnittverletzungen verpflichtet werden sollten. Hierbei stützte sich die Polizei auf kriminalpolizeiliche Erfahrungswerte, wonach sich Täter bei einem sich wehrenden Opfer häufiger selbst mit dem Messer verletzen und es dadurch zu blutenden Wunden komme. Es sei daher denkbar, dass der Täter nach der Tat ein Krankenhaus bzw. einen ärztlichen Notdienst aufgesucht habe und dort behandelt worden sei.
Die Staatsanwaltschaft Hannover stellte dann den Antrag auf Anordnung der Beschlagnahme von „vorhandenen Unterlagen“ bei insgesamt 16 Krankenhäusern zu „Patienten, die im Zeitraum vom 23.08.2025, 22.00 Uhr bis zum 26.08.2025, 22.00 Uhr wegen Schnittverletzungen behandelt wurden“. Das AG hat den entsprechenden Beschluss erlassen.
Dagegen die Beschwerde, mit der u.a. geltend gemacht wird, es werde gegen das Beschlagnahmeverbot aus § 97 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StPO verstoßen. Zudem sei die Beschlagnahme sämtlicher Akten betreffend Patienten mit Schnittverletzungen im fraglichen Zeitraum unverhältnismäßig, die hierdurch entgrenzte Erstreckung der Maßnahme auf evident nicht ermittlungsrelevante Personen und Sachverhalte sei verfassungsrechtsrechtlich nicht gerechtfertigt.
Das LG hat den Beschluss des AG aufgehoben. Nach Auffassung des LG ist das Verhältnismäßigkeitsgebot verletzt:
„b) Der durch das Amtsgericht getroffenen Anordnung steht das Beschlagnahmeverbot des § 97 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StPO nicht entgegen. Zwar steht den bei den Beschwerdeführern tätigen Ärztinnen und Ärzten jeweils das Zeugnisverweigerungsrecht aus § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO zu. Ferner liegt – bislang -keine rechtswirksame Schweigepflichtentbindung für sämtliche Fälle, welche unter die Anordnung fallen, vor. Die von dem Beschluss betroffenen Personen sind jedoch ohne das Hinzutreten weiterer, gewichtiger Umstände nicht als Beschuldigte zu qualifizieren. Die Vorschrift des § 97 Abs. 1 Nr. 2 StPO bezieht sich indes ausdrücklich auf das Verhältnis zwischen Arzt und einem konkreten Beschuldigten. Da es sich bei § 97 Abs. 1 Nr. 3 StPO um einen Auffangtatbestand gegenüber Nr. 2 handelt, um auch jene ärztlichen Unterlagen zu erfassen, die nicht als Aufzeichnungen bezeichnet werden können (insbesondere technische Untersuchungsbefunde), gilt auch dieses Verbot ausschließlich zu Gunsten des konkret Beschuldigten (OLG Celle, Beschluss vom 30.09.1964, Az. 3 Ws 362/64, NJW 1965, 362ff. m.w.N.). Eine Auslegung des § 97 StPO dahingehend, dass sämtliche Patientenakten generell der Beschlagnahme entzogen werden könnten, ist mit geltenden Recht nicht vereinbar, in Verfahren gegen Unbekannt findet § 97 StPO keine Anwendung (MüKoStPO/Hauschild, 2. Aufl. 2023, StPO § 97 Rn. 8, beck-online).
c) Jedoch ergeben sich für das Strafverfahren Beschlagnahmeverbote nicht allein aus § 97 StPO. Die Beweiserhebungs- und verwertungsverbote, zu denen auch das Beschlagnahmeverbot zählt, sind in der StPO nicht abschließend geregelt, sondern können sich aus der gesamten Rechtsordnung ergeben (OLG Celle, aaO m.w.N; Menges in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Auflage 2019, § 97 StPO, Rn. 12; BeckOK StPO/Gerhold, 56. Ed. 1.7.2025, StPO § 97 Rn. 7, beck-online). Das Vertrauensverhältnis zwischen einem Arzt und jedem seiner Patienten ist in besonderem Maße der Intimsphäre des Menschen zuzurechnen, da hier stets ureigene Angelegenheiten des Patienten und seiner Lebensführung erörtert werden. Daher genießt es nicht allein den Schutz der § 300 StGB, §§ 53 und 97 StPO, sondern untersteht vor allem auch den verfassungsrechtlichen Grundsätzen der Unantastbarkeit der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG). Diese gelten auch im Strafprozess (OLG Celle, aaO) und billigen dem Einzelnen die ausschließliche Verfügungsgewalt über die seine Intimsphäre betreffenden Angelegenheiten zu. Die Beschlagnahme von Krankenunterlagen berührt somit den grundrechtlich geschützten Anspruch des Bürgers auf Schutz seiner Privatsphäre (BVerfG, Beschluss vom 8. März 1972 – 2 BvR 28/71 -, BVerfGE 32, 373-387, Rn. 22ff.). Andererseits schränkt das Verbot einer solchen Beschlagnahme die Möglichkeiten justizförmiger Sachaufklärung ein und widerstreitet damit der aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Notwendigkeit, im Interesse der Allgemeinheit eine funktionstüchtige Strafrechtspflege zu erhalten. Ob im Einzelfall dem Recht des Einzelnen auf Schutz seiner Privatsphäre oder der staatlichen Aufgabe der Strafverfolgung der Vorzug zu geben ist, muss jeweils aufgrund einer Verhältnismäßigkeitsprüfung festgestellt werden (BVerfG, aaO, Rn. 25).
Die unter Berücksichtigung dieser Erwägungen vorzunehmende Gesamtabwägung ergibt im hiesigen Fall, dass der durch die Maßnahme bedingte Grundrechtseingriff zum strafrechtlichen Aufklärungsziel nicht im Verhältnis steht und somit rechtswidrig ist.
Insoweit hat die Kammer die erforderliche Abwägung, in welche sie die Wertigkeit der betroffenen Grundrechte und die Intensität des Eingriffs einerseits und die Bedeutung des verteidigten Gemeinschaftsguts andererseits eingestellt hat, vorgenommen. Dabei hat sie nicht verkannt, dass im vorliegenden Fall die Aufklärung eines Kapitalverbrechens im Raum steht. Der Zweck, Straftaten aufzuklären und zu ahnden, ist zwar von überaus großer Bedeutung, ist und kann jedoch nicht stets und unter allen Umständen das überwiegende Interesse des Staates sein. Vielmehr muss sich auch dieses wichtige Allgemeininteresse in die zu berücksichtigenden Gesamtinteressen einordnen (BGH in NJW 1964, 1139 (1142)). Zu berücksichtigen ist insoweit auch die jüngste Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach Ermittlungsmaßnahmen, die sich gegen Berufsgeheimnisträger richten, in besonderer Weise zu beschränken sind, da zahlreiche Personen und deren Daten betroffen sein können, die mit der zu ermittelnden Straftat nicht in Verbindung stehen und den Ermittlungseingriff durch ihr Verhalten nicht veranlasst haben. Hinzu tritt die besondere Schutzbedürftigkeit der von einem überschießenden Datenzugriff mitbetroffenen Vertrauensverhältnisse (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 21. Juli 2025 – 1 BvR 398/24 -,31). Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kommt im Falle der Beschlagnahme von Beweismitteln aufgrund der außerordentlich weiten Voraussetzungen des § 94 StPO besondere Bedeutung zu (LG Frankfurt, Beschluss vom 04.09.1996 – 5/29 Qs 16/96, juris); Menges in Löwe-Rosenberg, StPO, 2019, § 94 StPO). Dabei fallen die Interessen des Verletzten und anderer Unbeteiligter stärker ins Gewicht als die des Beschuldigten (Köhler in Schmitt/Köhler StPO § 94 Rn. 18).
Ausgehend von diesen Erwägungen hat die Kammer insbesondere miteinbezogen, dass sich den bisherigen Ermittlungsergebnissen kein konkreter Anhaltspunkt für die Annahme, es habe einen Kampf zwischen Opfer und Täter gegeben, bei welchem sich der Angreifer verletzt haben könnte, entnehmen lässt. Es handelt sich um eine rein spekulative Vermutung, die auf kriminalistischer Erfahrung beruhen mag, jedoch darüber hinaus keinen Beleg in den Akten findet. Es wurden – soweit ersichtlich – keine fremden, nicht dem Geschädigten zuzuordnende Blutspuren am Tatort gefunden, die für eine Verletzung des Angreifers sprechen könnten und bei einer behandlungsbedürftigen Verletzung mit gewisser Wahrscheinlichkeit sogar zu erwarten gewesen wären. Es gibt darüber hinaus keine weiteren konkreten Hinweise auf ein Kampfgeschehen zwischen dem Geschädigten und seinem Angreifer. Allein das flachgedrückte Gras und Schleifspuren im Schotter nahe des Auffindungsortes lassen hierzu keine substantiierten Rückschlüsse zu, denn diese Spuren müssen nicht durch einen Kampf verursacht worden sein. Weiterhin erscheint es der Kammer gleichermaßen plausibel, dass der Täter eine entsprechende Verletzung durch seinen Hausarzt oder gar selbst behandelt haben könnte. Letztlich ist nach dem Vortrag der Beschwerdeführerinnen nicht zu erwarten, dass sich die konkrete Ursache der Verletzung aus den Krankenakten überhaupt entnehmen lässt. Die Wahrscheinlichkeit, dass der tatsächliche Angreifer oder ein an der Tat Beteiligter durch die Beschlagnahmeordnung ermittelt werden kann, erscheint vor diesem Hintergrund als gegeben, aber sehr gering. Der Grad der Vagheit, ob durch die Maßnahme Beweismittel aufgefunden werden können, ist nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG in die Verhältnismäßigkeitsprüfung einzubeziehen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 21. Juli 2025 – 1 BvR 398/24 -, Rn. 28, juris m.w.N.).
Dem gegenüber steht die extensive Reichweite der Maßnahme, die eine Einsicht in Patientenakten einer Vielzahl von Personen ermöglicht, ohne dass diese für die Ermittlungen von Relevanz sind. Der Problematik der fehlenden Möglichkeit einer weiteren Eingrenzung kann mangels entsprechender Anhaltspunkte nicht ausreichend begegnet werden. Hinzu tritt, dass sich die Anordnung des Amtsgerichts auf „vorhandene Unterlagen“ zu Patienten mit Schnittverletzungen bezieht, sodass die Krankenhäuser verpflichtet werden, sämtliche Dokumente herauszugeben, obwohl sich eine Vielzahl der vorliegenden Unterlagen (Patientenverfügungen, Arztbriefe, Medikationen, Einverständniserklärungen) nicht auf die fragliche Schnittverletzungen beziehen dürften.
Bei Zusammenschau des geringen Grads der Auffindewahrscheinlichkeit, der nicht überschaubaren Anzahl von Betroffenen und der besonderen Tiefe des Eingriffs überwiegt daher das Interesse an der Strafverfolgung trotz der Schwere der Tat nicht, weshalb die Anordnung aufzuheben war.“