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Haft II: Haft gegen den ausgebliebenen Angeklagten?, oder: War der Ladung ggf. eine Übersetzung beigefügt?

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Im zweiten Haft habe ich dann mal wieder einen Beschluss zur Ungehorsamshaft bzw. zum Sicherungshaftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO. Es handelt sich um den LG Essen, Beschl. v. 02.10.2025 – 64 Qs 23/25.

Das LG hat mit dem Beschluss den gegen den ausländischen Angeklagten, der zur Hauptverhandlung nicht erschienenen war, erlassenen Haftbefehl aufgehoben:

„Dabei kann die Frage, ob der Angeklagte unter der Anschrift pp. tatsächlich wohnhaft war und dort am 19.10.2024 ordnungsgemäß geladen werden konnte, offenbleiben. Ebenfalls dahinstehen kann, ob die strengen Anforderungen, die für den Erlass eines Sitzungshaftbefehls ohne vorherigen Versuch der Vorführung gelten sowie die sonstigen Voraussetzungen der Verhältnismäßigkeit des Haftbefehlserlasses vorliegen.

Denn der Haftbefehl unterliegt, worauf die Verteidigung zutreffend hingewiesen hat, schon aus einem anderen Grund der Aufhebung.

In der richterlichen Ladungsverfügung zur Hauptverhandlung war keine Übersetzung der nach § 216 Abs. 1 StPO vorgesehenen Warnung, dass im Falle des unentschuldigten Ausbleibens die Verhaftung oder Vorführung erfolgen werde, vorgesehen. Entsprechend wurde die Warnung nicht übersetzt. Eine solche Übersetzung ist wegen des mit einer Verhaftung oder einer Vorführung verbundenen erheblichen Eingriffs erforderlich. Das Fehlen der erforderlichen Übersetzung macht zwar die Ladung nicht unwirksam, führt aber dazu, dass von den Zwangsmitteln des § 230 Abs. 2 StPO kein Gebrauch gemacht werden darf (vgl. OLG Bremen NStZ 2005, 527; OLG Dresden StV 2009, 348; OLG Saarbrücken NStZ-RR 2010, 49; KG aaO.; Gmel in KK-StPO 8. Aufl., § 216 Rn. 5, § 230 Rn. 10; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 63. Aufl., § 216 Rn. 4; § 184 GVG Rn. 3; Wickern in LR-StPO 26. Aufl., § 184 GVG Rn. 9; Becker in LR-StPO 27. Aufl., § 230 Rn. 15; s. auch [zu § 412 StPO] LG Heilbronn, Urteil vom 17. Juni 2010 – 5 Ns 44 Js 7003/09 – [juris = StV 2010, 406 Ls.]). Dass der Angeklagte der deutschen Schriftsprache nicht hinreichend mächtig ist, ist nach Aktenlage offenkundig. Der Umstand, dass er bei verschiedenen Kontrollsituationen niederschwellige Angaben gegenüber Polizeibeamten im Frage-Antwort Modus machen konnte, stehen dem nicht entgegen. Vielmehr belegt der Umstand, dass die Anklageschrift übersetzt worden ist und bei der einzigen förmlichen Vernehmung des Beschuldigten ein Dolmetscher hinzugezogen worden war sowie ihm bei vorläufigen Festnahmen übersetzte Belehrungen ausgehändigt wurden, dass er der deutschen Schriftsprache gerade nicht hinreichend mächtig ist.“

Offenbarung der Pkw-Finanzierung erst im Verfahren, oder: Kläger trägt die Kosten des Verfahrens

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Und als zweite Entscheidung „schwimmt“ im Kessel Buntes der LG Essen, Beschl. v. 25.08.2025 – 1 O 364/24 – zur Kostentragung durch den Kläger, der in einem Prozess wegen einer Unfallschadenregulierung die Finanzierung des verunfallten Pkw erst im Prozess offenbart.

Die beklagte Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung hatte ihre grundsätzliche Eintrittspflicht dem Grunde nicht bestritten, hatte aber geltend gemacht, dass die Aktivlegitimation des Klägers im Zusammenhang mit der Finanzierung seeines Fahrzeugs nicht gegeben wäre. Erst auf die Einwendungen der Beklagtenseite im Prozess hat der Kläger eine Finanzierung bestätigt und eine ausreichende Ermächtigung nebst Vollmacht der finanzierenden Bank vorgelegt, um unter Berücksichtigung eines dort bestehenden Sicherungseigentums an fremdem Recht im Wege der Prozessstandschaft geltend zu machen.

Daraufhin hat die beklagte Haftpflichtversicherung die Klage sofort anerkannt und zugleich beantragt, dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Über die verbleibende Differenz zur Schadenshöhe haben die Parteien sich ansonsten im Rahmen eines Vergleiches verständigt, bei dem auch eine Kostenaufhebung bezüglich der Vergleichsgebühr vereinbart worden ist. Über die Kosten des Rechtsstreits hat das LG Essen durch Beschluss entschieden, und zwar hat es die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger zu 73 % und den Beklagten zu 27 % auferlegt und das wie folgt begründet:

„Gemäß § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigem Sach- und Streitstand nach billigem Ermessen. Ausschlaggebend ist hierbei insbesondere der ohne Erledigung zu erwartende Verfahrensausgang, wobei lediglich eine summarische Prüfung der jeweiligen Erfolgsaussichten erfolgen kann.

Unter Berücksichtigung dessen entspricht die tenorierte Kostenfolge billigem Ermessen.

Da eine Terminsgebühr nicht angefallen ist und über die Kosten des Vergleichs, mithin die Vergleichsgebühr nicht mehr zu entscheiden war (s.o.), erübrigt sich insoweit eine Quotierung nach der Quotenmethode. Die Verfahrensgebühr und die Gerichtsgebühr fallen beide nach dem höheren Streitwert an.

1. In Bezug auf den Teil der Klageforderung, der im Vergleich geregelt wurde, gilt, dass die Kosten des Rechtsstreits hälftig zu teilen sind, weil der Ausgang des Rechtsstreits ohne Durchführung einer Beweisaufnahme offen ist. Die Angemessenheit der von der Klägerin geltend gemachten Schadensposten wäre durch ein Sachverständigengutachten aufzuklären gewesen.

2. Bezüglich des durch das Teil-Anerkenntnisurteil erledigten Teils der Forderung sind die Beklagten zwar unterlegen. Hier steht aber die Anwendung des § 93 ZPO im Raum, weil die Beklagten diesen Teil der Klageforderung nach Vorlage einer Vollmacht und Zustimmung der das klägerische Fahrzeug finanzierenden Bank vom 10.04.2025 durch die Klägerin, am 22.04.2025 anerkannte (Anlage K7, Bl.108 GA) . Insofern waren die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Denn ein Beklagter darf sich einer zunächst unschlüssigen Klage widersetzen, ohne Kostenfolgen befürchten zu müssen. Erst wenn die Klage zulässig und schlüssig wird, trifft ihn eine Obliegenheit zu einem „sofortigen“ Anerkenntnis (OLG Hamm Beschl. v. 4.5.2017 – 22 U 137/16, BeckRS 2017, 116567 Rn. 3, beck-online). Auch die von der Klägerin – erst im Nachhinein – vorgetragene vorherige telefonische Ermächtigung vermag hieran nichts zu ändern.“

KiPo III: Bestätigung der vorläufigen Sicherstellung, oder: Umfang der Kontrolle durch den Richter

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Und zum Tagesschluss habe ich noch den LG Essen, Beschl. v. 30.07.2025 – 25 Qs 20/25. Es geht in der Entscheidung um den Prüfungsumfang des Ermittlungsrichters, wenn die richterliche Bestätigung der vorläufigen Sicherstellung von Speichermedien zum Zwecke der Durchsicht beantragt worden ist und zum Ermessen und dessen Ausübung durch die Staatsanwaltschaft.

Die Polizei hatte am 25.03.2022 bei dem Beschuldigten zahlreiche elektronische Geräte bzw. Speichermedien als potentielle Beweismittel zum Zwecke der Durchsicht gemäß § 110 Abs. 2 StPO sichergestellt, womit der Beschuldigte einverstanden war. Die Auswertung läuft (oder auch nicht). Jedenfalls teilte die die Polizei am 27.12.2024 auf eine Anfrage mit, dass das Asservat gesichert und aufbereitet werde und es aufgrund stark gestiegener Anzahl der Verfahren mit immer größeren Datenmengen im Bereich der Datenauswertung zu erheblichen Verzögerungen komme. Gegenwärtig würden noch Verfahren aus 2020 ausgewertet und es sei frühestens in der ersten Jahreshälfte 2025 mit einer Auswertung zu rechnen.

Unter dem 22.5.2025 beantragte der Verteidiger die gerichtliche Entscheidung sowie sofortige Aufhebung der Sicherstellung und Herausgabe der Gegenstände an seinen Mandanten sowie Feststellung, dass die Art und Weise der Sicherstellung wegen unverhältnismäßiger Dauer rechtswidrig ist und verwies zur Begründung auf eine überlange Verfahrensdauer von mehr als drei Jahren und die Betroffenheit der Grundrechte seines Mandanten aus Art. 2 Abs. 2, 14 Abs. 1 GG. Unter dem 27.05.2025 bat die Staatsanwaltschaft unter Verweis auf den Antrag des Verteidigers die um dringende sofortige Auswertung der Asservate. Zugleich beantragte sie die richterliche Bestätigung der vorläufigen Sicherstellung der Speichermedien zum Zwecke der Durchsicht gemäß §§ 94 Abs. 1, 98 Abs. 2 S. 2 (entsprechend), 102, 110 Abs. 1 und Abs. 3 StPO.

Mit Beschluss vom 18.06.2025 bestätigte das AG die vorläufige Sicherstellung der vorgenannten Speichermedien gemäß §§ 110 Abs. 4 i. V. m. § 98 Abs. 2 StPO und führte zur Begründung aus, dass der Beschuldigte verdächtig sei, am 03.06.2018 kinderpornographische Dateien bei MEGA.nz heruntergeladen und gespeichert zu haben und auch jetzt noch zu vermuten sei, dass die Untersuchung der Speichermedien zur Auffindung beweisrelevanter Daten führen werde. Die Speichermedien hätten sichergestellt werden dürfen, um eine Sichtung der Medien nach kinderpornographischen Dateien vorzunehmen. Die Polizei habe am 20.04.2022 mitgeteilt, dass mit einem Ergebnis nicht unter 24 Monaten zu rechnen sei und die Staatsanwaltschaft habe mehrere Sachstandsanfragen getätigt. Es lägen keine Anhaltspunkte vor, dass das Verfahren nicht mit der erforderlichen Intensität betrieben worden sei und die vorläufige Sicherstellung sei unter Berücksichtigung der Schwere des Tatvorwurfs derzeit noch verhältnismäßig.

Der Verteidiger legte am 25.06.2025 Beschwerde ein, die beim LG Erfolg hatte:

„Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Denn die Voraussetzungen für eine richterliche Bestätigung der vorläufigen Sicherstellung der Speichermedien zum Zwecke der Durchsicht gemäß § 110 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO analog lagen und liegen nicht vor.

1. Denn die Staatsanwaltschaft hat das allein ihr zustehende Ermessen (BGH, Beschluss vom 20.05.2021, Az.: StB 21/21, Rn. 18 m.w.N.) bezüglich der neben der Frage, ob zum Entscheidungszeitpunkt die Voraussetzungen für eine Durchsuchung vorlagen entscheidenden weiteren Frage, ob die vorläufige Sicherstellung der betreffenden Gegenstände für eine weitere Durchsicht zum Zwecke des Auffindens von Beweismitteln noch erforderlich, insbesondere in welchem Umfang eine inhaltliche Durchsicht potentieller Beweismittel nach § 110 StPO notwendig, wie sie im Einzelnen zu gestalten und wann sie zu beenden ist, gar nicht ausgeübt.

Denn seitens der Staatsanwaltschaft hat vorliegend überhaupt keine nachvollziehbar dokumentierte Ermessensentscheidung stattgefunden, die auf Ermessensfehler hin hätte überprüft werden können, so dass ein Fall des Ermessensnichtgebrauchs vorliegt. Denn die Staatsanwaltschaft hat sich einzig nach Mitteilung der Polizei, dass die Durchsicht selbst ohne Angabe von Gründen für die prognostizierte Wartezeit, abgesehen von einem sprunghaften Anstieg an Verfahren mindestens 24 Monate dauere und eine Durchsicht nicht vor dem ersten Halbjahr 2025 nicht zu erwarten sei, auf die Stellung regelmäßiger Sachstandsanfragen beschränkt und keinerlei eigene Ermessenüberlegungen dokumentiert. Daher ist von einem Ermessensnichtgebrauch auszugehen, der schon zur Aufhebung des seitens des Amtsgerichts Essen bestätigenden Beschlusses führt.

2. Daher kommt es nicht mehr darauf an, dass was die Kammer nicht verkennt – in Umsetzung des Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts Essen vom 18.02.2022 im Rahmen einer vorläufigen Sicherstellung der auf BI. 36 und 39 aufgelisteten Speichermedien die Sichtung auf beweisrelevante Daten als Teil der richterlich angeordneten Durchsuchung von § 110 Abs. 1 StPO gedeckt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 20.05.2021, Az.: StB 21/21, Rn. 10), die sichergestellten Speichermedien im Rahmen der Wohnungsdurchsuchung zur Auswertung mitgenommen/behalten und hierfür einstweilen sichergestellt werden dürfen (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 11 m.w.N.).

Aus dem eingangs genannten Grunde, der schon zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses führt, kommt es ferner nicht mehr darauf an, ob da die Durchsicht der Speichermedien noch Teil der Durchsuchung war – die rechtlichen Voraussetzungen für eine Wohnungsdurchsuchung gemäß § 102 StPO vorlagen (BGH, a.a.O., Rn. 12 m.w.N.).

3. Auf die Ausführungen des Amtsgerichts im angefochtenen Beschluss kommt es nicht an. Denn im Rahmen einer gerichtlichen Entscheidung nach § 110 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO analog hat der nach § 98 Abs. 2 Satz 3 StPO zuständige Richter allein darüber zu befinden, ob zum Entscheidungszeitpunkt die vorläufige Sicherstellung des betreffenden Gegenstandes für eine (weitere) Durchsicht zum Zwecke des Auffindens von Beweismitteln rechtmäßig ist. Eine eigenständige prognostische Bewertung des erforderlichen und verhältnismäßigen sachlichen und zeitlichen Umfangs noch ausstehender beziehungsweise möglicher weiterer Auswertungen ist ihm versagt (BGH, Beschluss vom 20.05.2021, Az.: StB 21/21, Rn. 17).

Die Entscheidung, in welchem Umfang eine inhaltliche Durchsicht potentieller Beweismittel nach § 110 StPO notwendig ist, wie sie im Einzelnen zu gestalten und wann sie zu beenden ist, obliegt wie ausgeführt – allein dem Ermessen der Staatsanwaltschaft (BGH, a.a.O., Rn. 18 m.w.N.), welches jedenfalls nach dem vorliegenden Akteninhalt nicht ausgeübt wurde. Die Rechtskontrolle durch den Ermittlungsrichter beschränkt sich deshalb darauf, ob die Staatsanwaltschaft im Entscheidungszeitpunkt die Grenzen des ihr zukommenden Ermittlungsermessens überschritten hat. Jedwede gerichtliche Entscheidung über einen Zeitpunkt, bis zu dem die Durchsicht eines vorläufig sichergestellten Gegenstandes abgeschlossen sein muss, enthielte notwendigerweise eine eigene Wertung des Ermittlungsrichters hinsichtlich des Umfangs der in der Sache gebotenen Ermittlungen und griffe daher in den Ermessensspielraum der Staatsanwaltschaft ein.

4. Konsequenz der aus den vorstehenden Gründen erforderlichen Aufhebung des angefochtenen Beschlusses ist es nunmehr, dass die Kammer gemäß § 309 Abs. 2 StPO die in der Sache selbst erforderliche Entscheidung trifft. Dies ist aufgrund des Ermessensnichtgebrauchs die Ablehnung des Antrags der Staatsanwaltschaft vom 27.05.2025.“

Wiederaufnahme III: Begründetheit des Antrags, oder: Widerruf eines Geständnisses

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Und dann als dritte Entscheidung zur Wiederaufnahme hier der LG Essen, Beschl. v. 21.06.2024 –  31 NBs-10 Js 50/23-17/23. Es geht um die Begründetheit eines Wiederaufnahmeantrags. Über den Beschluss der LG Essen, mit dem der Antrag in dem Verfahren zugelassen worden ist, habe ich ja vorhin schon berichtet (vgl. Wiederaufnahme II: Widerruf eines Geständnisses, oder: Neues Beweismittel). Hier dann also jetzt die Entscheidung zur Begründetheit. Das LG hat den Wiederaufnahmeantrag als begründet angesehen:

„Die Kammer hat bereits mit Beschluss vom 01.08.2023 das Wiederaufnahmeverfahren zugelassen, da die Zulässigkeitsvoraussetzungen insoweit gegeben sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Inhalt des vorgenannten Beschlusses Bezug genommen.

Die Kammer hat sodann am 10.04.2024 einen Beweistermin durchgeführt und tatrelevante Zeugen vernommen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Protokoll vom 10.04.2024 Bezug genommen. Im Rahmen der nach § 369 StPO durchgeführten Beweisaufnahme haben die vom Antragsteller vorgetragenen Wiederaufnahmetatsachen genügende Bestätigung gefunden. Hierbei ist eine hinreichende Wahrscheinlichkeit bzw. die konkrete Möglichkeit ausreichend, ein Vollbeweis, der jedweden vernünftigen Zweifel ausschließt, ist nicht erforderlich (vgl. Singelnstein in BeckOK StPO, 51 Edition, Stand: 01.04.2024, § 370 Rn. 3 m.w.N.). So liegt der Fall hier, da sich infolge der durchgeführten Beweisaufnahme konkrete Anhaltspunkte ergeben haben, die dafürsprechen, dass der Angeklagte zu Unrecht wegen des ihm vorgeworfenen Deliktes verurteilt worden ist.

Die abschließende Klärung bleibt letztlich der erneuerten Hauptverhandlung vorbehalten. Eine eigenständige Entscheidung der Kammer gemäß § 371 Abs. 2 StPO, wie der Angeklagte durch Schriftsatz seines Verteidigers vom 16.05.2024 anregte, ist der Kammer verwehrt, da hierzu die Zustimmung der Staatsanwaltschaft erforderlich ist, die allerdings weder zur Beweisaufnahme noch zur Anregung des Verteidigers vom 16.05.2024 Stellung genommen hat. Mithin muss die endgültige Klärung des Verfahrens der erneuerten Hauptverhandlung vorbehalten bleiben.

Eine Kostenentscheidung war vorliegend nicht zu treffen; erst aufgrund der neuen Hauptverhandlung wird über die Kosten des gesamten früheren Verfahrens zu entscheiden sein (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Auflage 2024, § 473 Rn. 37 m.w.N.).“

Vielleicht erfahren wir ja demnächst, was aus dem Verfahren geworden ist.

Wiederaufnahme II: Widerruf eines Geständnisses, oder: Neues Beweismittel

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Die zweite Entscheidung kommt vom LG Essen. Das hat im LG Essen, Beschl. v. 01.08.2023 – 31 NBs 13/23 – die Wiederaufnahme gegen ein Berufungsurteil des LG Dortmund zugelassen.

Folgender Sachverhalt: Dem Verurteilten ist in dem Verfahren zur Last gelegt worden, einen Menschen bedroht und in zwei Fällen eine Falschverdächtigung begangen zu haben. Hintergrund des Vorwurfs der Bedrohung ist, dass der Verurteilte am 19.05.2019 gegenüber dem JVHS pp. geäußert haben soll, dass er ihn und seine Familie „kalt machen“ werde.

In der Hauptverhandlung vor dem AG vom 25.02.2020 räumte der Verurteilte den Anklagevorwurf geständig ein, so dass er wegen Bedrohung und falscher Verdächtigung zu einer Gesamtgeldstrafe von 130 Tagessätzen zu je 10,- EUR verurteilt wurde. Eine weitergehende Beweisaufnahme fand nicht statt. Infolge von Berufungseinlegungen der Staatsanwaltschaft und des Verurteilten verhandelte die 45. Kleine Strafkammer des LG Dortmund die Sache am 17.03.2021. Während die Berufung der Staatsanwaltschaft bereits auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt war. beschränkte der Verurteilte seine Berufung in der Berufungshauptverhandlung ebenfalls auf den Rechtsfolgenausspruch. Im Folgenden gab der Verurteilte eine geständige Einlassung ab. Eine weitere Beweisaufnahme zur Sache fand nicht statt. Mit Urteil vom 17.03.2021 verwarf das LG die Berufung des Verurteilten und änderte aufgrund der Berufung der Staatsanwaltschaft das amtsgerichtliche Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahingehend ab, dass der Verurteilte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt worden ist, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das OLG Hamm hat die Revision des Angeklagten. soweit er wegen Bedrohung zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden ist, verworfen. Im Übrigen wurde das landgerichtliche Urteil in Bezug auf die Verurteilung wegen falscher Verdächtigung und im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben und das Verfahren bzgl. des Vorwurfs der falschen Verdächtigung nach § 354 Abs. 1 StPO eingestellt.

Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 05.12.2022 hat der Verurteilte Zulassung der Wiederaufnahme des Verfahrens gegen das Berufungsurteil des Landgerichts Dortmund vom 17.03.2021  beantragt. Der Antrag wurde auf § 359 Nr. 5 StPO gestützt und unter Darlegung neuer Tatsachen und Beweismittel dargelegt, dass in der Sache — Verurteilung wegen Bedrohung —ein Freispruch zu erfolgen habe, da das ausgebrachte Geständnis unzutreffend und aus rein taktischen Erwägungen erfolgt sei und sich aus den Aussagen benannter, bislang nicht vernommener Zeugen ergebe, dass der Angeklagte die Tat nicht begangen habe. Der Antrag hatte Erfolg:

„1. Der Antrag auf Zulassung des Wiederaufnahmeverfahrens war stattzugeben.

Der Antrag ist gemäß der in § 366 StPO genannten Form eingebracht worden und benennt insbesondere § 359 Nr. 5 StPO als Wiederaufnahmegrund zugunsten des Angeklagten. Zudem sind die Beweismittel angegeben, die den Wiederaufnahmegrund belegen sollen. Diese sind derart hinreichend konkret bezeichnet worden_ so dass das Gericht sie beiziehen und für eine Beweisaufnahme nach § 369 Abs. 1 StPO verwenden kann. Das Ziel der Wiederaufnahme, einen Freispruch zu erlangen. ist legitim.

Zudem sind die Voraussetzungen des § 359 Nr. 5 StPO gegeben, da der Verurteilte Tatsachen und Beweismittel benennt. die als neu zu bewerten sind, und die geeignet sind, zu einem anderen Ergebnis in der Sache zu führen. Hierbei sind die Tatsachen und Beweismittel als neu zu bewerten, da diese bei der Überzeugungsbildung des erkennenden Gerichts nicht berücksichtigt worden sind. da die Feststellung zum Tatgeschehen sich allein auf der damaligen geständigen Einlassung des Verurteilten gründete, die nunmehr widerrufen wurde. Dahingehend sind die genannten Tatsachen und Beweismittel auch hinreichend geeignet, ggfs. zu einem Freispruch des Verurteilten zu führen. Der Verurteilte hat zudem im Rahmen seiner besonderen Darlegungspflicht dargelegt. dass er das Geständnis damals lediglich aus taktischen Erwägungen abgegeben habe. um eine Verurteilung zu einer in Rede stehenden vollstreckbaren Freiheitsstrafe durch das Berufungsgericht zu vermeiden. Dass das Geständnis hierbei vor dem Landgericht Dortmund im Rahmen einer Verständigung i_S.v. § 257c StPO abgegeben wurde, ist hierbei unerheblich, da die Verfahrensabsprache grundsätzlich keine Bindungswirkung entfaltet (vgl. hierzu Singelnstein in BeckOK StPO, 47. Edition, Stand: 01.04.2023, § 359 Rn. 37 m.w.N.). Zudem ist hierbei zu beachten, dass das damals abgegebene Geständnis des Angeklagten nicht im Hinblick auf die Richtigkeit überprüft worden ist. Die Kammer hat hierbei auch in den Blick genommen, dass der Verurteilte bereits vor dem Amtsgericht eine geständige Einlassung abgegeben hat, wozu er allerdings ebenfalls konkret dargelegt hat, dass dies allein auf Anraten seines Verteidigers erfolgt sei, um hierdurch eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe zu vermeiden.“