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Und zum Tagesschluss habe ich noch den LG Essen, Beschl. v. 30.07.2025 – 25 Qs 20/25. Es geht in der Entscheidung um den Prüfungsumfang des Ermittlungsrichters, wenn die richterliche Bestätigung der vorläufigen Sicherstellung von Speichermedien zum Zwecke der Durchsicht beantragt worden ist und zum Ermessen und dessen Ausübung durch die Staatsanwaltschaft.
Die Polizei hatte am 25.03.2022 bei dem Beschuldigten zahlreiche elektronische Geräte bzw. Speichermedien als potentielle Beweismittel zum Zwecke der Durchsicht gemäß § 110 Abs. 2 StPO sichergestellt, womit der Beschuldigte einverstanden war. Die Auswertung läuft (oder auch nicht). Jedenfalls teilte die die Polizei am 27.12.2024 auf eine Anfrage mit, dass das Asservat gesichert und aufbereitet werde und es aufgrund stark gestiegener Anzahl der Verfahren mit immer größeren Datenmengen im Bereich der Datenauswertung zu erheblichen Verzögerungen komme. Gegenwärtig würden noch Verfahren aus 2020 ausgewertet und es sei frühestens in der ersten Jahreshälfte 2025 mit einer Auswertung zu rechnen.
Unter dem 22.5.2025 beantragte der Verteidiger die gerichtliche Entscheidung sowie sofortige Aufhebung der Sicherstellung und Herausgabe der Gegenstände an seinen Mandanten sowie Feststellung, dass die Art und Weise der Sicherstellung wegen unverhältnismäßiger Dauer rechtswidrig ist und verwies zur Begründung auf eine überlange Verfahrensdauer von mehr als drei Jahren und die Betroffenheit der Grundrechte seines Mandanten aus Art. 2 Abs. 2, 14 Abs. 1 GG. Unter dem 27.05.2025 bat die Staatsanwaltschaft unter Verweis auf den Antrag des Verteidigers die um dringende sofortige Auswertung der Asservate. Zugleich beantragte sie die richterliche Bestätigung der vorläufigen Sicherstellung der Speichermedien zum Zwecke der Durchsicht gemäß §§ 94 Abs. 1, 98 Abs. 2 S. 2 (entsprechend), 102, 110 Abs. 1 und Abs. 3 StPO.
Mit Beschluss vom 18.06.2025 bestätigte das AG die vorläufige Sicherstellung der vorgenannten Speichermedien gemäß §§ 110 Abs. 4 i. V. m. § 98 Abs. 2 StPO und führte zur Begründung aus, dass der Beschuldigte verdächtig sei, am 03.06.2018 kinderpornographische Dateien bei MEGA.nz heruntergeladen und gespeichert zu haben und auch jetzt noch zu vermuten sei, dass die Untersuchung der Speichermedien zur Auffindung beweisrelevanter Daten führen werde. Die Speichermedien hätten sichergestellt werden dürfen, um eine Sichtung der Medien nach kinderpornographischen Dateien vorzunehmen. Die Polizei habe am 20.04.2022 mitgeteilt, dass mit einem Ergebnis nicht unter 24 Monaten zu rechnen sei und die Staatsanwaltschaft habe mehrere Sachstandsanfragen getätigt. Es lägen keine Anhaltspunkte vor, dass das Verfahren nicht mit der erforderlichen Intensität betrieben worden sei und die vorläufige Sicherstellung sei unter Berücksichtigung der Schwere des Tatvorwurfs derzeit noch verhältnismäßig.
Der Verteidiger legte am 25.06.2025 Beschwerde ein, die beim LG Erfolg hatte:
„Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Denn die Voraussetzungen für eine richterliche Bestätigung der vorläufigen Sicherstellung der Speichermedien zum Zwecke der Durchsicht gemäß § 110 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO analog lagen und liegen nicht vor.
1. Denn die Staatsanwaltschaft hat das allein ihr zustehende Ermessen (BGH, Beschluss vom 20.05.2021, Az.: StB 21/21, Rn. 18 m.w.N.) bezüglich der neben der Frage, ob zum Entscheidungszeitpunkt die Voraussetzungen für eine Durchsuchung vorlagen entscheidenden weiteren Frage, ob die vorläufige Sicherstellung der betreffenden Gegenstände für eine weitere Durchsicht zum Zwecke des Auffindens von Beweismitteln noch erforderlich, insbesondere in welchem Umfang eine inhaltliche Durchsicht potentieller Beweismittel nach § 110 StPO notwendig, wie sie im Einzelnen zu gestalten und wann sie zu beenden ist, gar nicht ausgeübt.
Denn seitens der Staatsanwaltschaft hat vorliegend überhaupt keine nachvollziehbar dokumentierte Ermessensentscheidung stattgefunden, die auf Ermessensfehler hin hätte überprüft werden können, so dass ein Fall des Ermessensnichtgebrauchs vorliegt. Denn die Staatsanwaltschaft hat sich einzig nach Mitteilung der Polizei, dass die Durchsicht selbst ohne Angabe von Gründen für die prognostizierte Wartezeit, abgesehen von einem sprunghaften Anstieg an Verfahren mindestens 24 Monate dauere und eine Durchsicht nicht vor dem ersten Halbjahr 2025 nicht zu erwarten sei, auf die Stellung regelmäßiger Sachstandsanfragen beschränkt und keinerlei eigene Ermessenüberlegungen dokumentiert. Daher ist von einem Ermessensnichtgebrauch auszugehen, der schon zur Aufhebung des seitens des Amtsgerichts Essen bestätigenden Beschlusses führt.
2. Daher kommt es nicht mehr darauf an, dass was die Kammer nicht verkennt – in Umsetzung des Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts Essen vom 18.02.2022 im Rahmen einer vorläufigen Sicherstellung der auf BI. 36 und 39 aufgelisteten Speichermedien die Sichtung auf beweisrelevante Daten als Teil der richterlich angeordneten Durchsuchung von § 110 Abs. 1 StPO gedeckt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 20.05.2021, Az.: StB 21/21, Rn. 10), die sichergestellten Speichermedien im Rahmen der Wohnungsdurchsuchung zur Auswertung mitgenommen/behalten und hierfür einstweilen sichergestellt werden dürfen (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 11 m.w.N.).
Aus dem eingangs genannten Grunde, der schon zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses führt, kommt es ferner nicht mehr darauf an, ob da die Durchsicht der Speichermedien noch Teil der Durchsuchung war – die rechtlichen Voraussetzungen für eine Wohnungsdurchsuchung gemäß § 102 StPO vorlagen (BGH, a.a.O., Rn. 12 m.w.N.).
3. Auf die Ausführungen des Amtsgerichts im angefochtenen Beschluss kommt es nicht an. Denn im Rahmen einer gerichtlichen Entscheidung nach § 110 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO analog hat der nach § 98 Abs. 2 Satz 3 StPO zuständige Richter allein darüber zu befinden, ob zum Entscheidungszeitpunkt die vorläufige Sicherstellung des betreffenden Gegenstandes für eine (weitere) Durchsicht zum Zwecke des Auffindens von Beweismitteln rechtmäßig ist. Eine eigenständige prognostische Bewertung des erforderlichen und verhältnismäßigen sachlichen und zeitlichen Umfangs noch ausstehender beziehungsweise möglicher weiterer Auswertungen ist ihm versagt (BGH, Beschluss vom 20.05.2021, Az.: StB 21/21, Rn. 17).
Die Entscheidung, in welchem Umfang eine inhaltliche Durchsicht potentieller Beweismittel nach § 110 StPO notwendig ist, wie sie im Einzelnen zu gestalten und wann sie zu beenden ist, obliegt wie ausgeführt – allein dem Ermessen der Staatsanwaltschaft (BGH, a.a.O., Rn. 18 m.w.N.), welches jedenfalls nach dem vorliegenden Akteninhalt nicht ausgeübt wurde. Die Rechtskontrolle durch den Ermittlungsrichter beschränkt sich deshalb darauf, ob die Staatsanwaltschaft im Entscheidungszeitpunkt die Grenzen des ihr zukommenden Ermittlungsermessens überschritten hat. Jedwede gerichtliche Entscheidung über einen Zeitpunkt, bis zu dem die Durchsicht eines vorläufig sichergestellten Gegenstandes abgeschlossen sein muss, enthielte notwendigerweise eine eigene Wertung des Ermittlungsrichters hinsichtlich des Umfangs der in der Sache gebotenen Ermittlungen und griffe daher in den Ermessensspielraum der Staatsanwaltschaft ein.
4. Konsequenz der aus den vorstehenden Gründen erforderlichen Aufhebung des angefochtenen Beschlusses ist es nunmehr, dass die Kammer gemäß § 309 Abs. 2 StPO die in der Sache selbst erforderliche Entscheidung trifft. Dies ist aufgrund des Ermessensnichtgebrauchs die Ablehnung des Antrags der Staatsanwaltschaft vom 27.05.2025.“