Im zweiten Posting habe ich dann hier den OLG Nürnberg, Beschl. v. 09.10.2026 – 2 Ws 826/26 e – zur Unverhältnismäßigkeit/Aufhebung einer vorläufigen Entziehungsentscheidung.
Dem Angeklagten wird zur Last gelegt, am 10.03.2025 gegen 14:25 Uhr mit seinem Pkw Audi A6gefahren zu sein, obwohl er infolge des vorangegangenen Konsums von alkoholischen Getränken fahruntüchtig – mit einer errechneten BAK zur Tatzeit von 1,80 Promille – war, wobei er seine Fahruntüchtigkeit bei kritischer Selbstprüfung hätte erkennen können und müssen. Der Führerschein ist seit dem 10.03.2025 sichergestellt.
Während des laufenden Ermittlungsverfahrens beauftragte die StA mit Verfügung vom 14.06.2025 ein Gutachten zum Blutalkoholgehalt unter Berücksichtigung eines Nachtrunks von zwei Dosen Whisky-Cola. Der Verteidiger des Angeklagten regte mit Schriftsatz vom 25.06.2025 bzw. 30.06.2025 an, ein Sachverständigengutachten mit Begleitstoffanalyse einzuholen. Am 17.07.2026 ging bei der Staatsanwaltschaft das von ihr beauftragte Gutachten des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit vom 11.07.2025 ein, in welchem eine Blutalkoholkonzentration vor Nachtrunk von 1,80 Promille angenommen wurde, wobei ausgeführt wurde, dass genaueres ein Begleitstoffgutachten ergeben würde. Mit Schriftsatz vom 20.08.2025 wiederholte der Verteidiger dann die Anregung auf Einholung eines Begleitstoffgutachtens unter Verweis auf die Ausführungen im Gutachten vom 11.07.2026.
Mit Verfügung vom 17.11.2025 beauftragte die StA die pp. GmbH mit der Erstellung eines Begleitstoffgutachtens. Auf Sachstandsanfrage vom 05.01.2026 teilte die GmbH, am 09.01.2026 mit, dass ein Gutachtenauftrag dort nicht bekannt sei. Einem Vermerk der Staatsanwaltschaft vom 23.01.2026 ist zu entnehmen, dass die Akte der pp. GmbH entgegen der Verfügung vom 17.11.2025 nicht zugegangen sei. Zugleich wurde die Versendung der eZweitakte an die Pp. GmbH mit der Bitte um beschleunigte Gutachtenerstellung verfügt. Das Gutachten ging am 07.04.2026 bei der StA ein. Der Ermittlungsabschluss erfolgte am 09.04.2026. Am 12.05.2026 erließ das AG einen Strafbefehl. Nach Einlegung von Einspruch durch den Angeklagten verurteilte das AG den Angeklagten mit Urteil vom 01.07.2026 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe in Höhe von 70 Tagessätzen zu je 85 EUR. Zudem wurde dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen.
Der Angeklagte hat gegen das Urteil Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 12.08.2026 widersprach der Angeklagte der Sicherstellung des Führerscheins. Daraufhin ordnete das LG den vorläufigen Entzug der Fahrerlaubnis an und stellte fest, dass diese zugleich als Anordnung bzw. Bestätigung der Beschlagnahme des Führerscheins wirkt. Zudem wies das Landgericht darauf hin, dass die Kammer zu prüfen haben werde, ob ein Gutachten zu den forensisch-medizinischen Voraussetzungen der §§ 20, 21 und § 64 StGB veranlasst sei.
Dagegen die Beschwerde des Angeklagten, die Erfolg hatte:
„Die Beschwerde ist begründet. Die Anordnung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis ist aufzuheben.
1. Der Senat hält zwar den dringenden Tatverdacht einer fahrlässigen Trunkenheitsfahrt nach § 316 Abs. 1, Abs. 2 StGB für gegeben und folgt insoweit nicht der Auffassung der Verteidigung. Die erstinstanzlichen Urteilsgründe sind nicht offensichtlich fehlerhaft, auch gebieten keine neuen Tatsachen eine abweichende Beurteilung. Das Amtsgericht hat insbesondere ausführlich und sorgfältig dargelegt, warum es davon überzeugt war, dass der Angeklagte alkoholbedingt fahruntüchtig war und seiner Einlassung eines über den Konsum von 2 Dosen Whisky-Cola hinausgehenden Nachtrunks nicht folgt. Aus den Urteilsgründen sind keine offensichtlichen Rechtsfehler erkennbar. Neue Tatsachen, die eine abweichende Beurteilung gebieten, sind weder dem Beschwerdeschriftsatz zu entnehmen noch ansonsten ersichtlich, der Angeklagte nimmt letztlich eine abweichende Beweiswürdigung vor.
Es ist daher mit der gebotenen hohen Wahrscheinlichkeit aufgrund der Regelvermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB davon auszugehen, dass sich der Angeklagte im Sinne des § 69 Abs. 1 StGB als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Die Indizwirkung der Regelvermutung wird auch nicht durch die von dem Angeklagten vorgelegten Abstinenznachweise widerlegt. Denn das Amtsgericht hat insoweit nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass es der Angeklagte bislang versäumt habe, seine Alkoholproblematik therapeutisch aufzuarbeiten.
2. Allerdings ist die Aufrechterhaltung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis vorliegend wegen Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot unverhältnismäßig.
Ermittlungsverfahren, in denen eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet wird, müssen mit besonderer Beschleunigung durchgeführt werden. Dies folgt aus dem die Fortdauer des Eingriffs begrenzenden Übermaßverbot sowie aus dem Recht des Beschuldigten auf ein rechtsstaatliches Verfahren, das bei Versäumnissen im Justizbereich und daraus resultierenden erheblichen Verfahrensverzögerungen verletzt ist (OLG Nürnberg Beschl. v. 14.2.2006 – 1 Ws 119/06, beck-online). Dies gilt entsprechend auch für den vorliegenden Fall, in dem der Führer-schein bereits seit dem 10.03.2025 beschlagnahmt war und die vorläufige Entziehung der Fahr-erlaubnis bis zu dem Widerspruch des Angeklagten formal nicht erforderlich war.
Daraus kann sich ein von den ausdrücklich in §111a Abs. 2 StPO aufgeführten Aufhebungsgründen unabhängiger Grund zur Aufhebung der Anordnung ergeben. Selbst dann, wenn nicht nur der dringende Tatverdacht fortbesteht, sondern auch trotz der seit der angeklagten Tat verstrichenen Zeit noch ein Eignungsmangel nach § 69 StGB und damit ein dringender Grund für eine Maßnahme nach § 111a StPO besteht, ist die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis aufzuheben, wenn durch schwerwiegende Verstöße gegen das Beschleunigungsgebot eine erhebliche Verzögerung des Verfahrens eintritt (OLG Nürnberg Beschl. v. 14.2.2006 – 1 Ws 119/06, beck-online).
Dies ist hier der Fall. Durch schwerwiegende Verstöße gegen das Beschleunigungsgebot fand eine erhebliche Verfahrensverzögerung von sechs Monaten statt. Die Verfahrensverzögerung liegt vorliegend nicht darin, dass die Staatsanwaltschaft aufwändige Ermittlungen, die zur Überprüfung der Nachtrunkdarstellung nötig waren, durchführen und insoweit insbesondere zwei Gutachten erholen musste. Die Verfahrensverzögerung liegt vielmehr zum einen darin, dass das vom Verteidiger bereits Ende Juni 2025 angeregte Begleitstoffgutachten erst mit Verfügung vom 17.11.2025 überhaupt beauftragt wurde. Spätestens nachdem das Gutachten des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit vom 11.07.2025 ebenfalls auf die Möglichkeit einer weiteren Abklärung durch ein Begleitstoffgutachten hingewiesen, hätte es sich aufdrängen müssen, ein entsprechendes Gutachten zu beauftragen. Insoweit ist mithin eine Verfahrensverzögerung von bereits vier Monaten festzustellen. Zum anderen erfolgte eine weitere Verzögerung von insgesamt zwei Monaten dadurch, dass entgegen dem Gutachtenauftrag vom 17.11.2025 die Akte zunächst gar nicht an die Pp. GmbH verschickt wurde, sondern, nachdem die Pp. GmbH am 09.01.2026 mitgeteilt hatte, dass eine Akte nicht vorliege, erst am 23.01.2026. Das Beschleunigungsgebot wurde damit mehrfach verletzt. Die Verfahrensverzögerung ist auch nicht durch eine erheblich beschleunigte Sachbearbeitung im weiteren Verfahrensgang ausgeglichen worden. Die eingetretene Verzögerung von sechs Monaten geht damit erheblich über das Maß hinaus, dass noch hingenommen werden kann. Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis – und mit ihr die Anordnung bzw. Bestätigung der Beschlagnahme des Führerscheins – ist daher aufzuheben.“
Nun ja, Fahrerlaubnis ist erst mal wieder da, aber: Man hat auch gleich eine Einschätzung des OLG 🙂 .




