Archiv der Kategorie: OLG

Bewährung II: Strafaussetzung einer Reststrafe, oder: Trotz früherer Strafhaft noch Erstverbüßer?

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Als zweite Entscheidung zu Bewährungsfragen stelle ich den OLG Hamm, Beschl. v. 03.022026 – 2 Ws 1/26 – vor.

Die Strafvollstreckungskammer hat die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung abgelehnt. Dagegen die sofortige Beschwerde des Verurteilten, die als unzulässig, weil verfristet, zurückgewiesen worden ist.

Das OLG merkt aber N.

„Im Übrigen merkt der Senat an, dass die sofortige Beschwerde ohnehin unbegründet gewesen wäre. Dies gilt unabhängig davon, dass der Senat angesichts des Wortlauts des § 57 Abs. 2 Nr. 1 StGB und – zumal angesichts der Regelung des § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB – mangels eines praktischen Bedürfnisses für eine derart weitgehende Auslegung nicht die Auffassung der Strafvollstreckungskammer teilt, dass der Verurteilte trotz früherer Strafhaft als Erstverbüßer gemäß § 57 Abs. 2 Nr. 1 StGB anzusehen sei, nur weil er die der vorliegenden Strafvollstreckung zugrunde liegenden Taten vor der früheren Strafvollstreckung begangen hat (vgl. Appl in: KK-StPO, 9. Aufl. 2023, § 454b Rn. 13 m.w.N.; Bieber in: KMR-StPO, 109. Lfg. (Stand 01.01.2022), § 454b StPO Rn. 37; Claus in: SSW-StGB, 6. Aufl. (2024), § 57 Rn. 24; Fischer in: ders., StGB, 72. Aufl. (2025), § 57 Rn. 27; Hubrach in: LK-StGB, 13. Aufl. (2022), § 57 Rn. 29; Maatz, NStZ 1988, 114, 115; Schall in: SK-StGB, 10. Aufl. (2024), § 57 Rn. 35; Trüg in: Leipold/?Tsambikakis/?Zöller, Anwaltkommentar StGB, 3. Aufl. 2020, § 57 Rn. 36; a.A. OLG Bremen, Beschluss vom 08.12.2008 – Ws 173/08 -, Rn. 12; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 03.09.1986 – 1 Ws 396/86 -, jew. zit. n. juris; Bußmann in: Matt/Renzikowski, StGB, 2. Aufl. 2020, § 57 Rn. 19; Dünkel/Pruin in: NK-StGB, 6. Aufl. 2023, StGB § 57 Rn. 54; Kinzig in: TK-StGB, 31. Aufl. 2025, § 57 Rn. 23a).“

StPO II: Ausreichende richterliche Urteilsunterschrift?, oder: Eine bloße Paraphe reicht nicht

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Ich komme dann in diesem Posting noch einmal auf den OLG Koblenz, Beschl. v. 29.12.2025 – 3 ORbs 4 SsBs 32/25 – zurück, den ich neulich schon wegen der angesprochenen OWi-Fragen vorgestellt habe. Heute geht es um eine allgemeine StPO-Frage, und zwar um eine i.S. des § 275 Abs. 2 StPO ausreichende Unterschrift des Richters unter dem Urteil.

Dazu hat das OLG angemerkt:

„c) Das Urteil ist lediglich mit einem dem Namen des erkennenden Richters schwer zuzuordnenden Kürzel unterzeichnet, welches auch nicht eindeutig erkennen lässt, ob eine volle Unterschrift geleistet werden sollte. Soweit eine bloße „Paraphe“ vorliegt, reicht dies nach allgemeiner Auffassung – unabhängig von der Frage, welche Anforderungen an die Lesbarkeit der Unterschrift zu stellen sind – jedenfalls als Unterschrift im Sinne des § 275 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht aus. Demnach ist zumindest zu fordern, dass ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender, individuell gestalteter Namenszug vorliegt, der die Absicht erkennen lässt, eine volle Unterschrift zu leisten, das Schriftstück also nicht nur mit einem abgekürzten Handzeichen zu versehen (BayObLG, Beschl. v. 16.10.2024 – 206 StRR 334/24, BeckRS 2024, 30993 Rn. 5; BGH, Beschl. v. 20.03.2019 – 3 StR 452/18, BeckRS 2019, 7352; BeckOK-StPO/Peglau, 57. Ed. 01.10.2025, § 275 Rn. 25 m.w.N.“

StGB III: Herstellen „Ausweisen“ der „Republik Baden“, oder: Beweiseignung/potentielle Adressaten

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Und dann stelle ich zum Abschluss des heutigen Tages noch den OLG Karlsruhe, Beschl. v. 31.03.2026 – 1 Ws 9/26 – vor. Das OLG nimmt zum hinreichenden Tatverdacht der Urkundenfälschung durch die Herstellung von „Staatsangehörigkeitsausweisen“, „Reisepässen“ und „Führerscheinen“ einer nicht existenten „Republik Baden“ Stellung.

Nach der Darstellung in der Anklageschrift waren die Angeschuldigten zwischen 2016 und 2020 Mitglieder der „Zentralregierung“ der sogenannten „Republik Baden“. Hierbei handelte es sich um einen Zusammenschluss von Personen, die die alleinige Existenz der Bundesrepublik Deutschland ablehnten und sich stattdessen als Bürger der „Republik Baden“ als eines vermeintlichen Gliedstaats des „Deutschen Reiches“ gemäß dessen Verfassungsstand März 1919 und „im Gebietsstand 1914“ ansahen.

Ziel der „Zentralregierung“ der „Republik Baden“ und ihrer Mitglieder war die Errichtung eines Parallelstaats neben der Bundesrepublik Deutschland mit eigenen staatlichen Strukturen. Die „Republik Baden“ war neben der „Zentralregierung“ u.a. mit „Staatsämtern“ und „Landeskommissariaten“ konstituiert. Der Vereinigung gehörten – teils sukzessive – mindestens 53 Personen an.

Die Angeschuldigten Eheleute N. und M. W. (Gründungsmitglieder) und die der „Republik Baden“ in der Folgezeit beigetretenen Angeschuldigten A. D., M. N. und G. G., die sich jeweils gegenseitig „Bestallungsurkunden“ ausstellten und sich dadurch als Regierungsmitglieder der „Republik Baden“ ansahen, trafen ab 2016 die Abrede, in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken arbeitsteilig offizielle Legitimationspapiere der von ihnen als existentes Staatsgebilde betrachteten „Republik Baden“ auszustellen. Dabei sollte es sich insbesondere um „Staatsangehörigkeitsausweise“, „Reisepässe“ und „Führerscheine“ handeln. Diese Dokumente sollten nach dem Willen der Angeschuldigten als offizielle Legitimationspapiere im Rechtsverkehr zum Nachweis der Zugehörigkeit zur „Republik Baden“ dienen. Diese Papiere sollten auf Antrag und gegen Bezahlung an die Mitglieder der „Republik Baden“ ausgestellt werden, um der „Republik Baden“ den Anschein eines völkerrechtlich anerkannten Staatsgebildes zu verleihen und um über deren tatsächliche staatliche Legitimation im Rechtsverkehr zu täuschen.

Die Angeschuldigten waren ab verschiedenen Zeitpunkten – und dadurch in unterschiedlichem Umfang – und in verschiedenen „Verwaltungsfunktionen“ innerhalb der „administrativen Regierung“ am Antragsprozess, der Mitteleintreibung, der Her- und Ausstellung von „Staatsangehörigkeitsausweisen“, „Reisepässen“ und „Führerscheinen“ beteiligt. Sie erstellten in arbeitsteiligem Zusammenwirken im Zeitraum vom 13.04.2016 bis zum 16.10.2019 insgesamt 92 „Ausweise“ der „Republik Baden“, darunter mindestens 55 „Staatsangehörigkeitsausweise“, 24 „Reisepässe“ und 13 „Führerscheine“ gegen die Erhebung von Gebühren .

Auf dieser Grundlage legt die Anklageschrift den Angeschuldigten M. und N. W. zur Last, in allen 92 Fällen an der Erstellung von „Ausweisen“ mitgewirkt zu haben, was sie in rechtlicher Hinsicht als bandenmäßige Urkundenfälschung in 92 Fällen wertet.

Das LG hat das Hauptverfahren nicht eröffnet, da dass das Herstellen von Ausweispapieren der – vermeintlichen – „Republik Baden“ aus Rechtsgründen nicht den Tatbestand der Urkundenfälschung erfülle. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft hatte Erfolg.

Ich stelle hier nun nicht aus der Entscheidung des OLG Auszüge ein. Das würde bei dem mehr als 20 Seiten langen Beschluss den Rahmen sprengen. Ich begnüge mich mit den Leitsätzen und verweise im Übrigen auf den verlinkten Volltext.

Die Leitsätze lauten:

1. Bei der Beurteilung der Beweiseignung einer Urkunde (§ 267 StGB) sind potentielle Adressaten einzubeziehen, deren Bildungs- und Informationshintergrund nicht ausreicht, um ein vermeintlich behördliches Identifikationspapier fundiert auf einen legitimen behördlichen Ursprung hin zu überprüfen. Dabei sind auch ausländische Amtswalter und Privatpersonen als Adressaten in Betracht zu ziehen.

2. Bei der Abgrenzung zwischen Urkunden, die beweisgeeignet und mit einer vermeintlichen Garantiefunktion versehen sind, und solchen Dokumenten, bei denen das Fehlen eines Ausstellers für den Rechtsverkehr offensichtlich ist, kommt der augenscheinlichen „Authentizität“ eines „Identitätspapiers“, also der Grad der Ähnlichkeit, die das Dokument in Bezug auf seine Optik, Haptik, inhaltliche Gestaltung und etwaige besondere Merkmale mit vergleichbaren, typisierten Ausweisdokumenten aufweist, besondere Bedeutung zu.

3. Die Nichtexistenz einer „Republik Baden“ ist dann nicht offensichtlich, wenn die einem plausibel benannten, fiktiven Staatswesen zugeschriebenen „Ausweise“ nach ihrer Ausgestaltung einem gültigen behördlichen Dokument nachgeahmt sind und deshalb zumindest in Teilen des Rechtsverkehrs, in dem das betreffende Papier eine Rolle spielt, den unzutreffenden Eindruck erwecken können, die Ausstellerangabe bezeichne eine existente und für die Ausstellung solcher Dokumente zuständige Stelle.

VerkehrsR III: StGB-Fahrverbot als Nebenstrafe, oder: Echte Nebenstrafe mit Pönalisierungsfunktion

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Und zum Schluss habe ich dann hier noch das LG Arnsberg, Urt. v. 20.11.2025 – 3 NBs 40/25, schon etwas älter, aber ich habe es erst jetzt zufällig gefunden.

Es geht um die Verhängung eines Fahrverbotes nach § 44 StGB wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr. Mehr teilt das LG zu der vom AG festgestellten Tat leider nicht mit. Jedenfalls liegt sie wohl schon länger zurück. Denn:

„Als Nebenstrafe war die Verhängung eines dreimonatigen Fahrverbots gemäß § 44 StGB erforderlich.

Der Angeklagte hat eine Straftat gemäß § 316 StGB begangen, indem er in absolut fahruntauglichem Zustand ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt und dadurch seine Pflichten als Fahrzeugführer verletzt hat. Eine Maßregel gemäß § 69 StGB ist erstinstanzlich – und insoweit unabänderbar (§ 331 StPO) – unterblieben. Aus Sicht der Kammer sind keine Umstände ersichtlich, die ein Absehen von der Regelwirkung begründen könnten.

Der Zeitablauf von über drei Jahren seit der Tat steht der Verhängung eines Fahrverbots nicht entgegen. Seit der Änderung des § 44 StGB im Jahr 2017 kommt dem Fahrverbots nicht mehr nur Bedeutung als spezialpräventive Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme zu, sondern auch als echte Nebenstrafe mit Pönalisierungsfunktion (vgl. OLG Dresden, B.v. 16.04.2021, 2 OLG 22 Ss 195/21). Dabei hat die Kammer die Wechselwirkung zwischen Geldstrafe als Hauptstrafe und Fahrverbot als Nebenstrafe bedacht. Da eine Erhöhung die Hauptstrafe gemäß § 331 Abs. 1 StPO nicht mehr möglich ist, kann trotz des Zeitablaufs von über drei Jahren seit der Tat ein dreimonatiges Fahrverbot als Teil des aus Haupt- und Nebenstrafe bestehenden Gesamtstrafenübels verhängt werden (vgl. OLG Dresden, a.a.O.). Dabei hat die Kammer bedacht, dass der Angeklagte durch seine selbständige berufliche Tätigkeit gelegentlich Fahrten in das Bundesgebiet ausführt. Bei der Dauer des Fahrverbots hat die Kammer ferner das Maß der Pflichtverletzung berücksichtigt.“

VerkehrsR II: Hier kommt die 10.000 Entscheidung, oder: Zu dichtes Auffahren im Straßenverkehr

Als zweite Entscheidung kommt hier der OLG Hamm, Beschl. 26.03.2026 – 2 ORs 13/26.

Der Angeklagte ist durch Urteil des AG wegen „Bedrohung in Tateinheit mit Beleidigung“ zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Zudem ist ihm für die Dauer von drei Monaten verboten worden, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeglicher Art zu führen. Was genau passiert ist, lässt sich der Entscheidung des OLG nicht entnehmen, da Näheres zum Sachverhalt/zu den Feststellungen weitgehend fehlt. Es scheint um zu dichtes Auffahren und einem sich dann anschließenden „Streitgespräch“, in dem gedroht worden sein soll, zu gehen.

Daher stelle ich nur die Leitsätze des OLG ein, die lauten:

1. Wegen Bedrohung gemäß § 241 Abs. 1 StGB macht sich nur derjenige strafbar, der die Begehung einer hinreichend bestimmten rechtswidrigen Tat in Aussicht stellt. Hiervon zu unterscheiden sind auch Ankündigungen, die nicht als objektiv ernst zu nehmende Bedrohung mit einer rechtswidrigen Tat anzusehen sind, sowie bloß situationsbedingte Beschimpfungen und Beleidigungen zu unterscheiden.

2. Ob ein dichtes Auffahren im Straßenverkehr den Tatbestand der Nötigung erfüllt, hängt entscheidend von der Intensität der Einwirkung im Einzelfall ab; notwendig ist hierfür regelmäßig eine Zwangswirkung von gewisser Dauer. Zudem muss die Einwirkung auf den anderen Verkehrsteilnehmer nicht bloß Folge, sondern Zweck des verbotswidrigen Verhaltens sein.

3. Bei der Anordnung eines Fahrverbots gemäß § 44 StGB ist die Wechselbeziehung von Haupt- und Nebenstrafe zu berücksichtigen. Es ist deshalb darzulegen, ob die Strafzwecke bereits allein mit der Hauptstrafe oder besser durch deren Verbindung mit dem Fahrverbot erreichbar sind und ob das Fahrverbot gegebenenfalls unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten wegen seiner möglicherweise besonderen Strafempfindlichkeit zu unterbleiben hat.

Bei der Entscheidung handelt es sich übrigens um die 10.000 Entscheidung, die ich eingestellt habe, wenn das System richtig gezählt hat 🙂 . Nicht gerechnet sind die Entscheidungen des OLG Hamm, die ich früher eingestellt habe, und auch nicht gerechnet die RVG-Entscheidungen. Schöner Zufall, dass es sich nun gerade um eine Entscheidung des OLG Hamm handelt und dann auch noch von „meinem“ alten 2. Strafsenat. Weiter geht´s.