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StPO II: Verlesung des ersten tatrichterlichen Urteils, oder: Aufhebung und Zurückverweisung

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Und als zweite Entscheidung der OLG Oldenburg, Beschl. v. 15.08.2024 – 1 ORs 143/24 – zur (Berufungs)Hauptverhandlung nach Aufhebung und Zurückverweiseung eines (amtsgerichtlichen) Urteils.

Das AG hatte den Angeklagten mit Urteil vom 07.02.2023 u.a. wegen Subventionsbetruges verurteilt. Auf die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hatte das OLG das Urteil im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte des Subventionsbetruges in elf Fällen schuldig ist und im Strafausspruch mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung war die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere als Schöffengericht tätige Abteilung des AG zurückverwiesen worden. Das AG hat den Angeklagten dann wegen Subventionsbetruges in elf Fällen zu einer – zur Bewährung ausgesetzten – Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Dagegen die Revision des Angeklagten, die erneut – mit der Verfahrensrüge – Erfolg hatte:

„Das Rechtsmittel hat bereits mit der den Anforderungen des § 344 Abs. 2 StPO genügenden Verfahrensrüge, mit der der Angeklagte geltend macht, dass das Amtsgericht seinen Strafausspruch auf die – inzwischen rechtskräftigen – Feststellungen zum Schuldspruch gestützt hat, ohne diese jedoch zuvor in die Hauptverhandlung durch Verlesung oder auf sonstige Weise eingeführt zu haben, zumindest vorläufig Erfolg (vgl. BayObLG, Beschluss vom 31.03.2000 – 1 St RR 37/00, juris Rn. 6). Vom Unterbleiben dieser im Verhandlungsprotokoll vom 27. Februar 2024 nicht ausgewiesenen wesentlichen Förmlichkeiten hat der Senat auszugehen, nachdem auch im Anschluss an den Eingang der Revisionsbegründung keine Berichtigung oder Ergänzung des Protokolls vorgenommen oder auch nur erwogen wurde (vgl. OLG Jena, Beschluss vom 25.10.2016 – 1 OLG 181 Ss 77/16, juris Rn. 4; OLG Frankfurt, Beschluss vom 19.05.1998 – 2 Ss 162/98, juris Rn. 3).

Hebt das Revisionsgericht – wie hier – das Ausgangsurteil nur im Strafausspruch auf und verweist es die Sache in diesem Umfang zurück, sind der Schuldspruch und die ihm zugrundeliegenden Feststellungen für den neuen Tatrichter bindend und bilden die Grundlage für das weitere Verfahren (vgl. Franke, in: LR-StPO, 26. Aufl., § 353 Rn. 30). Somit befindet sich der neue Tatrichter bei teilweiser Zurückverweisung in einer ähnlichen Lage wie der – über eine teilweise beschränkte Berufung zur Entscheidung berufene – Berufungsrichter (vgl. Franke, in: LR-StPO, 26. Aufl., § 353 Rn. 27), welcher gemäß § 324 Abs. 1 StPO im Rahmen der die Hauptverhandlung einleitenden Berichterstattung das Urteil des ersten Rechtszuges zu verlesen hat, soweit es für das weitere Verfahren von Bedeutung ist. Dies versteht sich aus Gründen der Logik von selbst, da andernfalls insbesondere die Schöffen in Unkenntnis oder nicht ausreichender Kenntnis der tatsächlichen und rechtlichen Schwerpunkte so wenig geeignet wären, ihr Richteramt mit der ihnen vom Gesetz aufgetragenen Verantwortung auszuüben, wie Schöffen, die über den Gegenstand der Anklage im Unklaren gelassen würden (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 12.12.1984 – 1 Ss 147/83, NStZ 1985, 379).

Dementsprechend wird auch im Fall teilweiser Zurückverweisung verlangt, dass die Mitglieder des gegenüber dem ersten Verfahrensgang neu besetzten Tatsachengerichts über den inzwischen rechtskräftig gewordenen Schuldspruch und seine tatsächlichen Grundlagen in einer den Erfordernissen des § 261 StPO Rechnung tragenden Weise – etwa durch Verlesung oder Bekanntgabe – unterrichtet werden (vgl. BGH, Urteil vom 31.10.1961 – 1 StR 401/61, NJW 1962, 59 <60>), da das neue Tatgericht ohne Kenntnis der es bindenden Schuldfeststellungen seiner Aufgabe nicht gerecht werden kann, die angemessene Rechtsfolge zu bestimmen (vgl. BGH a.a.O.; ferner OLG Frankfurt, Beschluss vom 19.05.1998 – 2 Ss 162/98, juris Rn. 3).

Vor diesem Hintergrund hätten die Gründe des vom Senat nur teilweise aufgehobenen Ausgangsurteils des Amtsgerichts Westerstede vom 7. Februar 2023 insoweit verlesen oder auf sonstige Weise bekannt gemacht werden müssen, als sie die dem Schuldspruch zugrundeliegenden Feststellungen enthalten. Dies war jedoch nicht der Fall: Ausweislich des – mit der Verfahrensrüge zutreffend mitgeteilten – Hauptverhandlungsprotokolls sind lediglich – obwohl insoweit die rechtskräftigen Feststellungen zum Schuldspruch an dessen Stelle getreten sind (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 324 Rn. 1) – der Anklagesatz und das „Revisionsurteil“ des Senats verlesen worden. Dies vermochte die Verlesung oder sonstige Bekanntgabe der Urteilsgründe des Ausgangsurteils indes nicht zu ersetzen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 19.05.1998 – 2 Ss 162/98, juris Rn. 7).

Der Senat vermag auch nicht auszuschließen, dass das Urteil auf diesem Verfahrensmangel beruht (§ 337 Abs. 1 StPO). Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, dass den Schöffen der konkrete Verfahrensgegenstand auf andere Weise rechtzeitig vor der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht worden ist, rügt die Revision zu Recht, dass wesentliche, (erst) in den schriftlichen Gründen des angefochtenen Urteils mitgeteilte Tatsachen – wie etwa der Umstand, dass der Angeklagte in einer Mehrzahl von Fällen in Höhe von 4.000,- Euro bzw. 9.997,- Euro nicht selbst bereichert und der Betrag der Schadenswiedergutmachung um ein Vielfaches höher war als in der (erneut verlesenen) Anklageschrift zugrunde gelegt – mangels dahingehender Bekanntgabe nicht in ausreichender Weise (§ 261 StPO) in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind. Es kann deshalb aus Sicht des Revisionsgerichts nicht ausgeschlossen werden, dass wesentliche Verfahrensbeteiligte – namentlich die Schöffen – über diese Umstände bei der Entscheidungsfindung im Unklaren geblieben sind (vgl. BayObLG, Beschluss vom 31.03.2000 – 1 St RR 37/00, juris Rn. 11), was sich wiederum auf die Strafzumessung ausgewirkt haben kann (vgl. OLG Jena, Beschluss vom 25.10.2016 – 1 OLG 181 Ss 77/16, juris Rn. 5; ferner OLG Hamburg, Urteil vom 12.12.1984 – 1 Ss 147/83, NStZ 1985, 379).“

Strafe III: TOA nach Böllerwurf im Fußballstadion, oder: Wiedergutmachung bei mehreren Geschädigten?

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Und im dritten Posting dann hier das OLG Hamm, Urt. v. 19.09.2024 – 5 ORs 37/24.

Das AG hat den Angeklagten wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in vier rechtlich zusammentretenden Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Im Berufungsverfahren hat das LG das Urteil dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in vier Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt wird, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Nach den tatsächlichen Feststellungen des LG-Urteils zündete der Angeklagte im Jahr 2022 beim Regionalligaspiel J. gegen N. anlässlich des Ausgleichstors von N. einen Knallkörper des Typs Crazy Robots (sogenannter Polenböller) in Kenntnis von dessen Gefährlichkeit und warf diesen zielgerichtet und mit Verletzungsvorsatz in Richtung der Nebenkläger. Bei den Nebenklägern handelt es sich um Ersatzspieler des N., die sich neben dem Spielfeld aufwärmten, den Athletiktrainer des Vereins sowie einen in der Nähe befindlichen Balljungen. Durch die Explosion des Knallkörpers erlitten die Nebenkläger im Einzelnen dargestellte Verletzungen, vor allem Knalltraumen, Hörstörungen und Ohrenschmerzen. Das Regionalligaspiel wurde daraufhin abgebrochen, das zuständige Sportgericht sprach dem Verein N. für das Spiel drei Punkte zu und belegte den Verein J. mit einer Geldstrafe.

Im Rahmen der Strafzumessung hat das Landgericht insbesondere ausgeführt, dass zu Gunsten des Angeklagten zwar keine Strafrahmenverschiebung nach § 46a StGB vorzunehmen sei, weil das in Aussicht gestellte Schmerzensgeld deutlich zu gering ausfalle. Der Täter-Opfer-Ausgleich sei im Rahmen der allgemeinen Strafzumessung jedoch strafmildernd zu berücksichtigen. Dagegen die Revision der StA, die Erfolg hatte:

„a) Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des tatrichterlichen Ermessens und vom Revisionsgericht nur darauf zu prüfen, ob Rechtsfehler vorliegen. Das Revisionsgericht darf daher nur eingreifen, wenn die Strafzumessungserwägungen des Urteils in sich rechtsfehlerhaft sind, wenn der Tatrichter die ihm nach § 46 StGB obliegende Pflicht zur Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände verletzt, insbesondere rechtlich anerkannte Strafzwecke nicht in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen hat, oder die Strafe bei Berücksichtigung des zur Verfügung stehenden Strafrahmens unvertretbar hoch oder niedrig ist (zuletzt OLG Hamm, Beschluss vom 19.11.2020 – III-4 RVs 129/20 -, Rn. 18, juris unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des BGH; vgl. BGH, Urteil vom 27.01.2015 –1 StR 142/14 -, juris m.w.N.; s. auch: Schmitt, in: Meyer-Goßner, 67. Auflage 2024, § 337 StPO Rn. 34).

aa) Ein solcher Rechtsfehler liegt vorliegend im Hinblick auf die strafmildernde Würdigung des Täter-Opfer-Ausgleichs bzw. der Schadenswiedergutmachungsbemühungen vor.

(1) Sind durch eine Straftat – wie vorliegend mehrere Opfer betroffen – so setzt ein Täter-Opfer-Ausgleich nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass hinsichtlich jedes Geschädigten in jedem Fall eine Alternative des § 46a StGB erfüllt sein muss (BGH, Urteil vom 12.01.2012 – 4 StR 290/11 -, juris m.w.N.). Der nach § 46a Abs. 1 Nr. 1 StGB notwendige kommunikative Prozess (vgl. hierzu: BGH, Urteil vom 11.09.2013 – 2 StR 131/13 -, Rn. 8, juris) hat nach den allein maßgeblichen Urteilsfeststellungen indes ausschließlich in der Hauptverhandlung am 21.08.2023 mit dem Nebenkläger D., nicht indes mit den weiteren, im Termin nicht anwesenden Nebenklägern stattgefunden.

(2) Soweit das Landgericht rechtsfehlerhaft den Täter-Opfer-Ausgleich bejaht hat, hat es allerdings keine Strafrahmenverschiebung vorgenommen, da das in Aussicht gestellte Schmerzensgeld deutlich zu gering bemessen sei. Vielmehr hat es die Bemühung des Angeklagten ausschließlich „im Rahmen der allgemeinen Strafzumessung“ berücksichtigt. Das Landgericht verweist damit auf die im Katalog des § 46 Abs. 2 StGB genannte Zumessungstatsache „sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen“.

In den Urteilsfeststellungen werden indes keine entsprechenden Bemühungen des Angeklagten dargelegt. Nach diesen hat der Angeklagte in der Berufungshauptverhandlung lediglich eine unverbindliche Absichtserklärung abgegeben und keine konkreten Anstrengungen zur Schadenswiedergutmachung unternommen. Obgleich der Angeklagte ausweislich der Feststellungen zur Person mit seiner Familie in geregelten finanziellen Verhältnissen lebt, überdies noch von seinem Vater finanziell unterstützt wird und die Tat im Urteilszeitpunkt bereits eineinhalb Jahre zurücklag, hat er nicht an einen einzigen Geschädigten die angebotene, aber ohnehin deutlich zu geringe Schmerzensgeldzahlung geleistet. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte tatsächlich Bemühungen entfaltet, seine Ankündigung umzusetzen, sind den Urteilsfeststellungen nicht zu entnehmen.“

Die Entscheidung ist im Übrigen auch wegen der weiteren vom OLG angesprochenen Umstände von Interesse.

Beweis III: Verhandlungsleitung beim Vorsitzenden, oder: I.d.R. Finger weg vom Fragerecht des Verteidigers

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Und dann habe ich als dritte Entscheidung noch etwas aus der OLG-Rechtsprechung. Und zwar hatte mich ein Kollege auf den OLG Stuttgart, Beschl. v. 09.07.2024 – 7 ORs 28 SRs 899/23 – hingewiesen. Den habe ich mir dann über die dortige Pressestelle besorgt, was mal wieder sehr gut geklappt hat. Kein Gezicke, sondern: Zack war der Beschluss da.

In der Entscheidung geht es um die die Verhandlungsleitung des Vorsitzenden und Eingriffe des Vorsitzenden in das Fragerecht des Verteidigers. Das machen Vorsitzende ja gerne, wenn es in der HV vermeintlich nicht so läuft, wie es sich das Gericht „vorstellt“.

Hier hatten wir folgenden Sachverhalt. Der Angeklagte ist durch Urteil des LG u.a. wegen Körperverletzung in mehreren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt worden. Hiergegen wendet er sich u.a. mit seiner auf eine Verfahrensrüge gestützten Revision. Die Revision des Angeklagten hatte teilweise Erfolg.

Zugrunde lag folgendes Verfahrensgeschehen:

In der Hauptverhandlung wurde der Zeuge A., der mutmaßlich Geschädigte in einigen Körperverletzungsfällen als Zeuge vernommen. Die Vernehmung begann am 14.o6.2023 und wurde am 21.06. 2023 fortgesetzt. Vor dem Fortsetzungstermin war dem Zeugen mit Verfügung des Vorsitzenden vom 15.06.2023 nach § 68b Abs. 2 StPO ein Zeugenbeistand bestellt worden, da der Zeuge seine Befugnisse und Interessen in der Vernehmungssituation nicht selbst wahrnehmen könne.

In der Hauptverhandlung am 21.06.2023 wurde dem Verteidiger das Fragerecht gewährt. Vor Abschluss der Befragung erging folgende Verfügung des Vorsitzenden: „Nachdem der Zeuge von Seiten der Verteidigung bisher mehrfach ständig wechselnd zwischen den Tatkomplexen 1/2 und 3 befragt wurde, wird nunmehr darauf hingewiesen, dass die Befragung zum Tatkomplex 3 fortzusetzen ist und erst im Anschluss, sollten dazu keine weiteren Fragen mehr sein, die noch verbleibenden Fragen zum Tatkomplex 1/2 zu stellen sind.“

Nachdem der Verteidiger um einen Gerichtsbeschluss gebeten hatte, bestätigte die Jugendkammer die Verfügung des Vorsitzenden. Diese sei nicht rechtswidrig; eine weitergehende Begründung erfolgte nicht. Anschließend wurde die Befragung des Zeugen in der vom Vorsitzenden vorgegebenen Reihenfolge fortgesetzt.

Dazu dann das OLG, das dieser Vorgehensweise des Vorsitzenden einen Riegel vorgeschoben hat:

„b) Die Verfahrensrüge ist zulässig.

aa) Das Rügevorbringen genügt den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Weiterge-hender Darlegungen, etwa zum Inhalt der an den Zeugen gerichteten Fragen, bedurfte es nicht, nachdem sich die Rüge nicht gegen die Zurückweisung einzelner Fragen nach § 241 Abs. 2 StPO richtet, sondern gegen die an die Verteidigung gerichtete Anordnung des Vorsit-zenden, den Zeugen nur in einer vorgegebenen Reihenfolge zu den einzelnen Taten zu befragen.

bb) Durch die als Beanstandung nach § 238 Abs. 2 StPO auszulegende „Bitte“ um einen Ge-richtsbeschluss hat der Verteidiger zudem von dem erforderlichen Zwischenrechtsbehelf Ge-brauch gemacht. Dass die Beanstandung nicht begründet wurde, schadet hierbei nicht. Denn es bedarf zu einer möglichen Beeinträchtigung verfahrensrechtlicher Belange keines Vortrags, wenn die Beeinträchtigung auf der Hand liegt (KK-StPO/Schneider, 9. Aufl., § 238, Rn. 17; s. auch BeckOK StPO/Gorf, 51. Ed., § 238, Rn. 12). Dies ist vorliegend der Fall.

§ 240 Abs. 2 Satz 1 StPO gewährt dem Verteidiger das Recht, Fragen an den Angeklagten, die Zeugen und die Sachverständigen zu stellen. Dieses Fragerecht verschafft ihm die Mög-lichkeit, auf die vollständige Erörterung des Verfahrensstoffes durch die bestmögliche Aus-schöpfung der persönlichen Beweismittel hinzuwirken (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 240, Rn. 1). Eine sinnvolle und effektive Ausübung des Fragerechts ist dabei grundsätzlich nur dann möglich, wenn der Verteidiger seine Befugnis eigenständig und ununterbrochen in Verfolgung des von ihm entwickelten Konzepts ausüben kann (KK-StPO/Schneider, 9. Aufl., § 240, Rn 8).

Es liegt daher auf der Hand, dass eine gerichtliche Vorgabe, das Fragerecht nur in einer be-stimmten Reihenfolge auszuüben, Verteidigungsbelange berühren kann, macht es eine solche Anordnung dem Verteidiger doch unter Umständen unmöglich, das von ihm vorbereitete Ver-nehmungskonzept umzusetzen. Einer besonderen Begründung der Beanstandung bedurfte es deshalb nicht.

c) Die vom Vorsitzenden getroffene und von der Jugendkammer bestätigte Anordnung erweist sich als verfahrensfehlerhaft. Denn der Senat kann nicht prüfen, ob die Anordnung, den Zeu-gen A. erst zur Tat II. Nr. 3 zu befragen und dann zu den Taten II. Nr. 1 und Nr. 2, zurecht er-folgte.

aa) Der Vorsitzende hat im Rahmen der ihm obliegenden Verhandlungsleitung sowie insbe-sondere in Ausübung seiner Fürsorgepflicht gegenüber Zeugen für einen sachgerechten Ab-lauf der Beweisaufnahme zu sorgen. Dabei hat er auch auf eine hinreichende Strukturierung der Vernehmung hinzuwirken, denn nur dann kann der Zeuge die ihm obliegenden Pflichten erfüllen und zur Wahrheitsfindung beitragen. Dies schließt Vorgaben auch im Hinblick auf die Reihenfolge der Befragung zu einzelnen Tatkomplexen nicht grundsätzlich aus, die Verfah-rensbeteiligten einschließlich des Verteidigers sind im Hinblick auf die Vernehmung von Zeu-gen und Sachverständigen nicht völlig frei. Jedoch bedürfen Vorgaben, die das Fragerecht berühren, stets einer sorgfältigen Begründung. An einer solchen fehlt es hier.

So lässt sich weder der Verfügung des Vorsitzenden noch dem bestätigenden Beschluss der Jugendkammer entnehmen, dass eine besondere Schutzbedürftigkeit des Zeugen bestand, die einen Eingriff in das Fragerecht der Verteidigung hätte rechtfertigen können, und es ist auch nicht dargetan, weshalb es über die Beiordnung des Zeugenbeistands hinaus des Eingriffs in das Fragerecht des Verteidigers bedurfte. Auch ist nicht erkennbar, dass die Vorgabe zur Reihenfolge einzelner Fragen deshalb erforderlich gewesen wäre, weil der Zeuge andernfalls der Befragung nicht hätte folgen können oder zu sachgerechten Antworten nicht in Lage gewesen wäre. Schließlich ist auch nicht dargelegt, dass das Fragerecht rechtsmissbräuchlich ausgeübt wurde.

bb) Eine zwischen einzelnen Taten wechselnde Befragung eines Zeugen ist nicht generell unzulässig, zumal die den Zeugen A. betreffenden Taten in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen. Zwei der Taten sollen am 19. Februar 2022 begangen worden sein, die dritte Tat dann wenige Tage später am 1. März 2022. Zudem legen die Feststellun-gen nahe, dass der Hintergrund sämtlicher Auseinandersetzungen darin liegt, dass der Ange-klagte darüber verärgert war, dass der Zeuge A. während seiner Inhaftierung eine Beziehung mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin C. geführt hatte; hinsichtlich des Tatmotivs ist die Ju-gendkammer von Eifersucht des Angeklagten ausgegangen (UA S. 19). Angesichts dessen ist eine zwischen den einzelnen Taten hin und her wechselnde Befragung jedenfalls ohne das Hinzutreten weiterer, vorliegend nicht ersichtlicher Umstände zulässig.

d) Auf diesem Rechtsfehler beruht das Urteil (§ 337 Abs. 1 StPO). Der Senat kann nicht aus-schließen, dass die Strafkammer im Hinblick auf die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen A. zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, hätte der Verteidiger seine Fragen in der von ihm vorgesehenen Reihenfolge stellen können. Auf die zudem erhobene Sachrüge kommt es daher insoweit nicht an.“

Fazit:  I.d.R. „Finger weg vom Fragerecht“ und eine Bitte an die Verteidiger: Die Maßnahme des Vorsitzenden muss nach § 238 Abs. 2 StPO beanstandet werden. Dabei sollte man als Verteidiger er klar und deutliche formulieren, was „gewünscht“ ist: Also nicht: „Bitte um einen Gerichtsbeschluss“, sondern „Ich beanstande…..“. Dann gibt es keine Auslegungsprobleme, was eigentlich gewollt ist. Und: Die Beanstandung sollte begründet werden. Das hatte der Verteidiger hier nicht getan, was allerdings nach Auffassung des OLG nicht geschadet hat. In Fällen, in denen die Beeinträchtigung der Verteidigerrechte nicht so eindeutig ist wie hier, kann es ggf. an der Stelle Problem geben.

Zu allem <<Werbemodus an>> Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 11. Aufl., 2025, Rn 1957 ff., und zwar auch zur Zurückweisung von Fragen und zur Entziehung des Fragerechts. <<Werbemodus aus>>.

Vollzug II: Treulich ausgeführt zur Bruderhochzeit?, oder: Was schert die JVA Burg die Auffassung der StVK?

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Die zweite Entscheidung kommt – wie gesagt – auch vom OLG Naumburg.

Es handelt sich um den OLG Naumburg, Beschl. v. 18.06.2024 – 1 Ws 254/24 RB-Vollzug. In der Entscheidung hat das OLG noch einmal wegen einer Genehmigung zur Ausführung eines Strafgefangenen aus wichtigem Anlass, nämlich der Hochzeit des Bruders, Stellung genommen.

Die JVA Burg hatte diesen Antrag zunächst am 06.03,2024 mündlich abgelehnt, Die StVK hatte am  27.03.2024 die Ablehnungsentscheidung aufgehoben und die Sache zur Neubescheidung über den Ausführungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer, wonach der Anwendungsbereich des § 46 JVollzGB I LSA eröffnet sei, da es sich bei der Hochzeit des Bruders um einen wichtigen Anlass im Sinne dieser Vorschrift handele, zurückverwiesen. Die JVA Burg lehnte den Ausführungsantrag dann am 11.04. 2024 erneut ab, da es sich bei der Hochzeit des Bruders des Antragstellers nicht um einen wichtigen Anlass im Sinne des § 46 JVollzGB I LSA handele.

Hiergegen wandte sich der Antragsteller dann mit einem erneuten Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 12.04.2024, beim LG eingegangen am 15.04.2024. Auf diesen Antrag hob das LG mit einem ersichtlich fälschlich auf den 24.03.2024 datierten, tatsächlich am 24.04.2024 erlassenen Beschluss die Entscheidung der JVA Burg vom 11.04.2024 auf und verpflichtete diese, den Antragssteller zur Hochzeit seines Bruders auszuführen. Gegen den ihr am 24.04.2024 zugestellten Beschluss wendet sich die JVA Burg dann mit ihrer Rechtsbeschwerde vom 24.05.2024, die am selben Tag beim LG einging und mit der sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das OLG hat die Rechtsbeschwerde als unzulässig angesehen bzw. ansehen müssen:

„Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist unzulässig.

Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung begehrte der Antragsteller die Ausführung zur Hochzeit seines Bruders. Diese Hochzeit hat jedoch bereits am 4. Mai 2024 stattgefunden. Damit hatte sich der Verfahrensgegenstand nach der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer, aber vor Einlegung der Rechtsbeschwerde erledigt. In diesem Fall ist die Rechtsbeschwerde unzulässig (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 12. Dezember 2019 – 2 Ws 172/19 Vollz –, Rn. 16; Arloth in Arloth/Kräh, StVollzG, 5. Auflage, § 116 Rn. 2).

Ergänzend merkt der Senat an, dass entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin durch die rechtskräftige Entscheidung der Strafvollstreckungskammer vom 27. März 2024, mit der die Beschwerdeführerin unter Beachtung der Rechtauffassung der Kammer zur Neubescheidung verpflichtet wurde, im Hinblick auf diese Rechtsauffassung Bindungswirkung eingetreten ist (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 12. April 2021 – 2 Ws 167/20 Vollz –, Rn. 26, zitiert nach juris). Die Beschwerdeführerin wäre daher verpflichtet gewesen, bei ihrer erneuten Entscheidung über den Ausführungsantrag die Auffassung der Strafvollstreckungskammer, es handele sich bei der Hochzeit des Bruders um einen wichtigen Anlass im Sinne des § 46 JVollzGB I LSA, zugrunde zu legen.“

Das Verhalten/die Vorgehensweise der JVA Burg ist schon – gelinde ausgedrückt – „keck“. Denn: Da kassiert man sofort wegen der Ablehnung eine Abfuhr bei der StVK und soll „unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer“ neu entscheiden, was man aber offenbar nicht tut, sondern den Antrag erneut ablehnt. Als dann das passiert, was passieren musste, nämlich auf Antrag des Gefangenen eine erneute Abfuhr, nimmt man das nicht hin, sondern geht in die Rechtsbeschwerde. Die legt man aber nicht so zeitig ein, dass noch vor dem Ereignis, für das die Ausführung beantragt worden ist, entschieden werden kann. Nein, man wartet – genüsslich? – einen Monat und legt dann Rechtsbeschwerde ein. Deren Unzulässigkeit nimmt man – offenbar gern – in Kauf. Hat man doch das Ziel: Nämlich keine Ausführung des Gefangenen zur Hochzeit seines Bruders erreicht. Dass man dadurch die Rechte des Gefangenen missachtet und zu Lasten der Landeskasse auch noch unnötige Kosten verursacht hat, nimmt man in Kauf. Man ist ja mit dem Kopf durch die Wand.

Wie gesagt: Gelinde ausgedrückt – „keck“. Mir fielen noch andere Bezeichnungen ein. Aber die verkneife ich mir lieber.

Vollzug I: Verlobtenlangzeitbesuch am Wochenende, oder: Ablehnung nur wegen Hausordnung reicht nicht

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In die neue Woche starte ich mit zwei Entscheidungen zum Vollzug. Beide kommen vom OLG Naumburg. In der einen hat das OLG das LG Stendal „zur Ordnung gerufen“, in der anderen die JVA Burg.

Ich beginne mit dem OLG Naumburg, Beschl. v. 26.08.2024 – 1 Ws 366/24 RB-Vollzug. Es geht um das Besuchsrecht bzw. einen Langzeitbesuch der Verlobten eines Strafgefangenen.

Der Strafgefangene verbüßt seit dem 30.05.2023 eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sieben Monaten wegen Verstoßes gegen die Abgabenordnung u. a.. Das Strafende ist auf den 17. September 2026 notiert. Nachdem die JVA dem Antragsteller am 12.02.2024 die Eignung zur Durchführung von Langzeitbesuchen mit seiner Verlobten zugesprochen hatte, beantragte der Antragsteller schriftlich die Durchführung eines Langzeitbesuchs seiner Verlobten und bat um einen Termin am Wochenende. Die Antragstellerin lehnte die Durchführung eines Termins für einen Langzeitbesuch an einem Wochenende ab, da am Wochenende die Durchführung von Langzeitbesuchen nicht vorgesehen sei.

Dagegen wandte sich der Antragsteller an das LG. Die StVK hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen. Das OLG hat dann das LG/die StVKkkk „zur Ordnung gerufen“:

„2. Die Rechtsbeschwerde hat mit der Sachrüge Erfolg.

Die Strafvollstreckungskammer geht allerdings zutreffend davon aus, dass sich – bei hier grundsätzlicher Gestattung von Langzeitbesuchen der Verlobten des Antragstellers durch die Antragstellerin nach § 33 Abs. 5 JVollzG I LSA – unmittelbar aus dem Gesetz kein Anspruch auf eine bestimmte Besuchszeit ergibt. Vielmehr gehört die Ausgestaltung der Besuchsregelung zu der der Anstalt übertragenen Organisationsbefugnis, wobei allgemeine Regelungen zu Besuchszeiten gemäß § 113 Abs. 2 Nr. 1 JVollzGB I LSA in der Hausordnung zu treffen sind (vgl. zur Sicherungsverwahrung OLG Karlsruhe, Beschluss vom 6. April 2016 – 2 Ws 68/16 –, Rn. 9, zitiert nach juris). Bereits dabei sind berechtigte organisatorische Belange der Anstalt in einen Ausgleich mit den Interessen der Gefangenen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben zu bringen. Nach diesen Vorgaben getroffene Regelungen bilden die Grundlage für die Entscheidung über im Einzelfall gestellte Anträge auf Zulassung von Besuch, denen außerhalb der durch die Hausordnung festgelegten Zeiten allenfalls ausnahmsweise zu entsprechen sein wird (OLG Karlsruhe a. a. O.). Dies enthebt den Anstaltsleiter indes nicht von der Verpflichtung, einen solchen Antrag im Einzelfall zu bescheiden und dabei das ihm im Rahmen der Organisationsbefugnis eingeräumte Ermessen unter Berücksichtigung berechtigter Interessen des Antragstellers auszuüben (OLG Karlsruhe a. a. O.; KG Berlin, Beschluss vom 30. März 2000 – 5 Ws 146/00 Vollz –, Rn. 10, zitiert nach juris).

Die gerichtliche Überprüfung der Ausgestaltung des Besuchsrechts in dem durch die gesetzlichen Bestimmungen vorgegebenen Rahmen ist – wie allgemein beim Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung – darauf beschränkt, ob von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen wurde, von dem eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht und dabei eine Abwägung der organisatorischen Belange der Anstalt mit den berechtigten Interessen des Gefangenen vorgenommen wurde (OLG Karlsruhe a. a. O. Rn. 10; s. a. Arloth/Krä, StVollzG, 5. Auflage § 115 Rn. 15).

Dabei ist in der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass bei der Ausfüllung des ihr in Bezug auf Besuche eingeräumten Ermessens die Justizvollzugsanstalt insbesondere Bedeutung und Tragweite des Grundrechts aus Art. 6 Abs. 1 GG zu berücksichtigen hat (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 31. Mai 2021 – 5 Ws 64/21 Vollz –, Rn. 15, OLG Zweibrücken, Beschluss vom 28. September 2020 – 1 Ws 183/20 Vollz –, Rn. 13, jeweils zitiert nach juris, OLG Karlsruhe a. a. O Rn. 9). Aus der aus Art. 6 Abs. 1 GG abzuleitenden Schutzpflicht des Staates für Ehe und Familie kann sich ein Anspruch auf Besuch von Familienangehörigen auch außerhalb der allgemeinen Besuchstage ergeben (OLG Karlsruhe a. a. O.; s. a. BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. Juli 1994 – 2 BvR 806/94 –, Rn. 19, zitiert nach juris). Die grundrechtlichen Ansprüche aus Art. 6 Abs. 1 GG strahlen in gewissem Ausmaß auch auf das der Ehe vorgelagerte Verlöbnis aus, auch wenn sie verfassungsrechtlich nicht zu gleichermaßen weitgehenden Schutzmaßnahmen verpflichten (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 28. September 2020 – 1 Ws 183/20 Vollz –, Rn. 13, zitiert nach juris).

Den sich daraus ergebenden Anforderungen wird die Entscheidung der Antragsgegnerin zur Versagung von Langzeitbesuchen am Wochenende nicht gerecht. Es wurde bereits keine auf den Einzelfall bezogene Ermessenentscheidung unter Berücksichtigung der von dem Antragsteller vorgebrachten besonderen Umstände getroffen. Vielmehr wurde ersichtlich lediglich auf die in der Hausordnung allgemein geregelten Besuchszeiten abgestellt, ohne dass die Antragsgegnerin, wie es nach dem oben Gesagten geboten gewesen wäre, geprüft hätte, ob der Umstand, dass die Verlobte des Gefangenen zu den in nach der Hausordnung vorgesehenen Zeiten für Langzeitbesuche beruflich verhindert ist, auch bei Berücksichtigung berechtigter organisatorischer Belange der Anstalt nicht eine Ausnahme von den allgemeinen Besuchszeiten zulässt. Dies ist jedenfalls nicht von vornherein völlig auszuschließen.“