Schlagwortarchiv: OLG Hamm

Strafe II: 4 x Strafzumessung aus der Instanz, oder: Täter-Opfer-Ausgleich, Versuch, JGG, kurze Strafe

© rcx – Fotolia.com

Im zweiten Posting habe ich dann drei Entscheidungen zur Strafzumessung aus der Rechtsprechung der OLG. Auch hier gibt es nur die Leitsätze, und zwar:

1. Stellt der Tatrichter das Vorliegen der Voraussetzungen des § 46a Nr. 1 StGB fest, steht die Entscheidung über die Gewährung der Strafrahmenverschiebung in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Er hat sie unter Berücksichtigung der Schwere des verschuldeten Unrechts und der Intensität des Ausgleichs oder der Ausgleichsbemühungen aufgrund einer Gesamtwürdigung aller strafzumessungserheblichen Tatsachen zu treffen. Dabei muss der Tatrichter die wesentlichen Einzelheiten über den erfolgreichen oder den nicht erfolgreichen Ausgleich einschließlich der Frage der Zustimmung oder der Verweigerung des Tatopfers in den Urteilsgründen in dem Umfang darlegen, dass sie die revisionsgerichtliche Überprüfung ermöglichen. Die Urteilsgründe müssen die „wertende Betrachtung“ und die Ausübung tatrichterlichen Ermessens erkennen lassen.

2. Die tätsächlichen Umstände, auf die die Ermessensentscheidung gestützt wird, müssen rechtsfehlerfrei festgestellt und beweiswürdigend unterlegt sein. 

3. Der Zeitpunkt des Ausgleichs bzw. der Ausgleichsbemühungen kann Eingang in die Ermessensentscheidung finden. Eine Strafrahmenverschiebung kann jedoch nicht allein mit der Begründung abgelehnt werden, dass die Ausgleichsmaßnahmen erst im Rahmen der (Berufungs-)Hauptverhandlung vorgenommen wurden. 

Die Versuchsmilderung des §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil das Ausbleiben des Erfolgs kein Verdienst des Täters ist.

1. Die Beteiligung als Abholer an einer Tat des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs nach dem Muster „Schockanruf“ kann die Verhängung einer Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld rechtfertigen.
2. Werden dem Täter Tatmittel von Dritten erst im Zusammenhang mit der Ausführung der Tat zur Verfügung gestellt, hat die Einziehung der Tatmittel regelmäßig keinen bestimmenden Einfluss auf die Bemessung der Strafe.

Damit die Anwendung des § 47 StGB auf Rechtsfehler geprüft werden kann, bedarf es einer eingehenden und nachprüfbaren Begründung. Das Urteil muss dazu eine auf den Einzelfall bezogene, die Würdigung von Tat und Täterpersönlichkeit umfassende Begründung dafür enthalten, warum eine kurze Freiheitsstrafe unerlässlich ist. Formelhafte Wendungen genügen nicht.

Strafe III: Rechtsmittelbeschränkung – ja oder nein?, oder: Nicht eindeutige Beschränkung

Bild von John Hain auf Pixabay

Und als dritte Entscheidudng dann der OLG Hamm, Beschl. v. 28.07.2026 – 3 ORs 29/26, der sich u.a. (auch) zu einer verfahrensrechtlichen Frage äußert, nämlich der Frage der Beschränkung der Revision auf das Strafmaß.

Das AG hat den Angeklagten wegen Diebstahls im besonders schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte durch Verteidigerschriftsatz vom 20.05.2026 zunächst Berufung eingelegt, welche er durch weiteren Verteidigerschriftsatz vom 18.06.2026 als Sprungrevision weitergeführt und zugleich die Verletzung materiellen Rechts gerügt hat. Er beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen. Die GStA hat beantragt, die Revision des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.

Das OLG hat insgesamt aufgehoben:

„Die gemäß § 335 StPO statthafte (Sprung-)Revision des Angeklagten ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an eine andere als Strafrichter zuständige Abteilung des Amtsgerichts Bielefeld (§§ 349 Abs. 4, 354 Abs. 2 S. 1 StPO). Insbesondere ist der Angeklagte durch Verteidigerschriftsatz vom 18. Juni 2026, eingegangen bei dem Amtsgericht Bielefeld am selbigen Tag, von seiner zunächst gemäß § 314 Abs. 1 StPO form- und fristgerecht eingelegten Berufung vom 20. Mai 2026 rechtzeitig innerhalb der Revisionsbegründungsfrist, die noch bis zum 5. Juli 2026 lief, wirksam zur Revision übergegangen (vgl. KK-StPO/Gericke, 9. Aufl. 2023, StPO § 335 Rn. 5).

1. Das Rechtsmittel ist unbeschränkt erhoben worden. Eine ausdrückliche Beschränkung enthält die Revisionsschrift nicht. Vor dem Hintergrund des abschließenden Antrags „Der Rechtsfolgenausspruch war daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung an das Amtsgericht zurückzuverweisen.“ sowie mit Blick auf die Begründung der Revision, die sich in ihren Einzelangriffen vollumfänglich auf den Rechtsfolgenausspruch bezieht, hat der Senat eine konkludente Beschränkung der Revision geprüft, im Ergebnis aber nicht angenommen.

Maßgeblich für das Vorliegen einer Rechtsmittelbeschränkung ist die Erklärung des Rechtsmittelführers, die angegriffene Entscheidung nicht in sämtlichen Entscheidungsteilen, und damit nur eingeschränkt, einer Nachprüfung durch das Rechtsmittelgericht unterstellen zu wollen. Diese Erklärung muss nicht ausdrücklich erfolgen, sie kann sich schlüssig aus der – einer Auslegung zugänglichen (BGH, Beschluss vom 26. September 2019 – 5 StR 206/19 -, Rn. 14, juris) – Revisionsbegründung ergeben. So kann bei einem beschränkten Antrag, aber einer hierzu in Widerspruch stehenden umfassenden Begründung anzunehmen sein, dass eine Beschränkung tatsächlich nicht gewollt ist. Umgekehrt kann sich selbst bei einem unbeschränkten Antrag aus der weiteren Revisionsbegründung ergeben, dass nur bestimmte Urteilsteile angefochten sein sollen; dann müssen sich der Beschränkungswille und sein Umfang daraus jedoch eindeutig ergeben. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn die Begründungsschrift sich entgegen dem allgemein gefassten Antrag nur mit einem abtrennbaren Teil des Urteils befasst, Ausführungen des Revisionsführers zur Sachrüge sich z. B. allein auf den Rechtsfolgenausspruch oder Teile davon beziehen (BGH, Urteil vom 16. Februar 1956 – 3 StR 473/55 -, beck-online; beckOK StPO, 59. Ed., Stand 1. Oktober 2025, § 344 Rn. 10; MüKoStPO/Knauer/Kudlich, StPO, 2. Aufl. 2024, § 344 Rn. 27; vgl. auch: BGH, Urteil vom 14. April 2022 – 5 StR 313/21 -, Rn. 11 juris). Allerdings muss sich dann zugleich erkennen lassen, dass die Begründungsschrift nach dem erkennbaren Willen des Revisionsführers vollständig ist, nicht Vorgebrachtes daher auch nicht gerügt sein soll (vgl. BGH, Urteil vom 16. Februar 1956 – 3 StR 473/55, NJW 1956, 756). Soll ein behaupteter Rechtsfehler dagegen nur herausgestellt werden („insbesondere“), lässt er sich als bloßes Motiv für die Revision verstehen oder geht aus anderen Formulierungen hervor, dass der Revisionsführer den Rügegegenstand noch nicht abschließend im Sinne einer formellen Revisionsbeschränkung festlegen will (es wird z. B. „vorerst“ gerügt), kommt eine Beschränkung nicht in Betracht. Zweifel an einem Beschränkungswillen des Revisionsführers hindern letztlich die Annahme einer Revisionsbeschränkung (BeckOK StPO/Wiedner, 60. Ed. 1. Oktober 2025, StPO § 344 Rn. 11).

So liegt der Fall hier. Indem der Angeklagte zu Beginn seiner Revisionsbegründung einen umfassenden Aufhebungsantrag gestellt, die allgemeine Sachrüge erhoben und die folgende Revisionsbegründung mit den Worten „Gerügt wird insbesondere (…)“ eingeleitet hat, steht dies zwar im Widerspruch zu seinem abschließenden Antrag (s. o.), hindert den Senat aber an der Annahme einer einschränkenden Auslegung des Rechtsmittels. Ohne Zweifel konnte der Senat im Wege der Auslegung nicht davon ausgehen, dass der Angeklagte seine Revisionsbegründung auf die von ihm dargelegten Einzelangriffe zum Rechtsfolgenausspruch beschränken wollte, wenn er zuvor einen umfassenden Aufhebungsantrag stellt und seiner Begründung voranstellt, dass er „insbesondere“ die nachfolgenden Verletzungen geltend mache. Denkbar ist ebenso, dass der Angeklagte, der die Sachrüge in allgemeiner Form erhoben hat, die von ihm explizit behaupteten Rechtsfehler nur herausstellen wollte.“

StGB III: Bandenmäßige Verbreitung von KiPo-Inhalten, oder: Förderung des Angebots-/Absatzmarktes für KiPo

Und dann zum Schluss der heutigen Berichterstattung noch der OLG Hamm, Beschl. v. 25.08.2026 – 4 ORs 98/26.  Der nimmt zu einer Verurteilung wegen bandenmäßiger Begehung gemäß § 184b Abs. 1, Abs. 2 StGB Stellung:

„Bandenmäßigkeit bei Austausch von kinder- und jugendpornographischen Inhalten setzt – worauf das Landgericht zutreffend abgestellt hat – voraus, dass der Täter einem Internetforum beitritt und entsprechend den dort betriebenen Regeln zugleich (konkludent) erklärt, zukünftig am wiederholten Tauschhandel mit anderen registrierten Nutzern teilnehmen zu wollen (vgl. BGH, Beschluss vom 14.11.2023 – 6 StR 449/23 -, juris; Fischer StGB 73. Aufl. § 184b Rn. 27).

Hieran gemessen begegnen die Annahme einer Bandenabrede und auch einer Bandentat i.S.d § 184b Abs. 2 Var. 2 StGB keinen rechtlichen Bedenken. Der Angeklagte hat sich durch seine Registrierung den für die Nutzer geltenden Regeln unterworfen und hat sodann diesen Maßgaben entsprechend am 16.12.2021 mehrere kinderpornographische Inhalte hochgeladen. Dies geschah nach den insoweit getroffenen Feststellungen gerade in der Absicht, sodann über einen längeren Zeitraum kinderpornographische Inhalte auszutauschen, um über die Beiträge möglichst vieler, ihm persönlich nicht bekannter Mitglieder an für ihn neues Bild- und Videomaterial zu gelangen. Hierdurch hat er dem „Belohnungssystem“ des Forums entsprechend insgesamt 100 „Candies“ (die foreninterne „Währung“) erhalten, die ihm in der Folgezeit erst den von ihm von vornherein im Austausch für die von ihm hochgeladenen Dateien beabsichtigten Abruf kinder- und jugendpornographischer Inhalte ermöglicht haben. Vor diesem Hintergrund lag auch bereits bei der ersten Tat zu Ziffer 1. eine zumindest konkludente Bandenabrede vor.

Gleichzeitig hat der Angeklagte durch das Hochladen der fünf kinderpornographischen Videodateien zweifelsfrei zur Förderung des Angebots- und Absatzmarktes für kinderpornographische Inhalte in dem Forum beigetragen, wobei es unerheblich ist, ob es sich hierbei um ggf. schon auf der Plattform vorhandene Duplikate gehandelt hat. Denn zumindest nach außen hin wird die „Attraktivität“ des Forums auch schon bereits durch die reine Anzahl der vorhandenen Video- und Fotodateien gesteigert. Dadurch, dass der Angeklagte sich anfänglich im Rahmen des Registrierungsvorgangs den Forumsregeln unterworden hat, diesen jedoch im weiteren Verlauf nicht durchgängig gefolgt ist und sie ggf. durch das Hochladen von Duplikaten teilweise umgangen hat, wird weder die Bandenabrede noch die bandenmäßige Begehung der Tat infrage gestellt. Allein das Unterlaufen eines forumsinternen „Belohnungssystems“ führt nicht zum Wegfall der Bandenmitgliedschaft.

Soweit der Angeklagte schließlich auf die besondere Abgrenzung zur Bandenabrede im Betäubungsmittelstrafrecht verweist, betreffen diese rechtlichen Maßgaben deliktsspezifische Umstände des Betäubungsmittelrechts, die bei dem hier verabredeten Tauschhandel mit kinder- und jugendpornographischen Inhalten nicht vorliegen, bei dem die Beteiligten gleichsam an einem Strang ziehen (vgl. BGH, Beschluss vom 14.11.2023 – 6 StR 449/23 -, juris). Maßgeblich war nach den Urteilsgründen unter Zuhilfenahme des mittels „Candies“ vorgenommenen „Belohnungssystems“ eine möglichst effiziente Bedarfsdeckung innerhalb des geschützten geheimen Netzwerkes im Darknet.“

StPO III: Fehlen der richterlichen Urteilsunterschrift, oder: Keine „Reparatur“ nach Fristablauf möglich

Bild von Heavy Mod auf Pixabay

Und zum Abschluss habe ich dann hier noch den OLG Hamm, Beschl. v. 15.06.2026 – 2 ORs 41/26. Er enthält auch nichts Neues, erinnert aber noch einmal daran, welche Folgen das Fehlen der Unterschrift unter dem Urteil hat.

Gegenstand des Verfahrens ist ein Urteil des LG Bochum. Dagegen hat der Angeklagte Revision eingelegt. Die hatte – aus formalen Gründen – Erfolg. Das OLG hat das Berufungsurteil aufgehoben:

„Die Revision des Angeklagten ist zulässig und hat zumindest vorläufig Erfolg. Sie führt zu einer Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Bochum.

Das angefochtene Urteil hält materiell-rechtlicher Überprüfung nicht stand, da es insofern bereits an der notwendigen Prüfungsgrundlage fehlt.

Gegenstand der revisionsgerichtlichen Überprüfung in sachlich-rechtlicher Hinsicht sind allein die schriftlichen Entscheidungsgründe, wie sie sich aus der gemäß § 275 StPO mit der Unterschrift des erkennenden Richters (§ 275 Abs. 2 S. 1 StPO) zu den Akten gebrachten Urteilsurkunde ergeben (vgl. nur Gericke in: KK-StPO, 9. Aufl., § 337 Rn. 27; Schmitt in: Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl., § 337 Rn. 22). Das Fehlen einer innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 S. 2 StPO erfolgten richterlichen Unterschrift ist hierbei – abgesehen von dem hier nicht einschlägigen Fall des Fehlens nur einer von mehreren richterlichen Unterschriften – dem völligen Fehlen der Urteilsgründe gleichzustellen und führt bereits auf die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils (vgl. BGH, Beschluss vom 14.02.2024 – 4 StR 232/23 -, Rn. 3 m.w.N., BayObLG, Beschluss vom 29.09.2025 – 201 ObOWi 713/25 -, Rn. 8, jew. zit. n. juris; Greger in: KK-StPO, a.a.O., § 275 Rn. 68; Peglau in: BeckOK StPO, 59. Ed. 1.4.2026, § 275 Rn. 25; Schmitt in: Schmitt/Köhler, a.a.O., § 275 Rn. 28; Stuckenberg in: LR-StPO, 27. Aufl., § 275 Rn. 70).

So liegt der Fall hier, da sich aus dem Vermerk des Kammervorsitzenden vom 30.03.2026 (Bl. 287 d. A.) ergibt, dass das angefochtene Urteil aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen zunächst (und zwar am 24.02.2026, 255 d.A.) ohne Signatur oder Unterschrift zu den Akten gelangt ist und diese Unterschrift erst am 30.03.2026, mithin nach Ablauf der Absetzungsfrist nachgeholt worden ist, ohne dass dies den vorherigen Mangel noch ausgleichen könnte.“

Und dann – vorab und zur Klarstellung – ein Hinweis. Vielleicht hilft es ja – wahrschienlich aber nicht. Hier fehlte die Unterschrift des Richters unter dem Original des Urteils. Das ist etwas ganz anderes als keine Unterschrift unter einer Ausfertigung, die dem Angeklagten von einem Urteil zugestellt wird. Man braucht also gar nicht herum zu schwadronieren und lange Kommentare zu schreiben.

StGB II: „Klassische“ Problematik beim Diebstahl, oder: Diebstahl von drei Kleidungsstücken

Bild von Clker-Free-Vector-Images auf Pixabay

Im zweiten Posting haben wir es dann mal mit einer „klassischen“ Problematik zu tun, nämlich Zueignungsabsicht beim Kaufhausdiebstahl.

Der Angeklagte ist wegen Diebstahls verurteilt. Das OLG Hamm hat mit dem OLG Hamm, Beschl. v. 28.07.2026 – 3 ORs 29/26 – auf die Revision des Angeklagten aufgehoben:

„2. Die getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen Diebstahls nicht. Die Urteilsgründe leiden an einem Darstellungsmangel, weil sie lückenhafte bzw. unvollständige Feststellungen zur (vollendeten) Wegnahme als Tatbestandsvoraussetzung des Diebstahls (§ 242 StGB) enthalten.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die zur Vollendung des Diebstahls führende Wegnahme dann vollzogen, wenn fremder Gewahrsam gebrochen und neuer Gewahrsam begründet ist. Entscheidend für die Frage des Wechsels der tatsächlichen Sachherrschaft ist, dass der Täter die Herrschaft über die Sache derart erlangt, dass er sie ohne Behinderung durch den alten Gewahrsamsinhaber ausüben kann (BGH, Beschluss vom 6. Oktober 1961 – 2 StR 289/61 -, NJW 1961, 2266; BGH, Urteil vom 26. Juni 2008 – 3 StR 182/08 -, NStZ 2008, 624) und dieser über die Sache nicht mehr verfügen kann, ohne seinerseits die Verfügungsgewalt des Täters zu brechen (BGH, Urteil vom 26. Juni 2008 – 3 StR 182/08 -, NStZ 2008, 624). Ob dies der Fall ist, beurteilt sich nach den Anschauungen des täglichen Lebens (BGH, Urteil vom 21. April 1970 – 1 StR 45/70 -, NJW 1970, 1196). Dabei macht es sowohl für die Sachherrschaft des bisherigen Gewahrsamsinhabers wie für die des Täters einen entscheidenden Unterschied, ob es sich bei dem Diebesgut um umfangreiche, namentlich schwere Sachen handelt, deren Abtransport mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist, oder ob es nur um kleine, leicht transportable Gegenstände geht (BGH, Urteil vom 18. Februar 2010 – 3 StR 556/09 -, NStZ 2011, 158). So wird in einem fremden Herrschaftsbereich (Selbstbedienungsladen) bei unauffälligen, leicht beweglichen Sachen geringen Umfangs bereits durch das Einstecken in Zueignungsabsicht in die eigene Kleidung oder in eine mitgeführte Hand-, Einkaufs-, Akten- oder ähnliche Tasche neuer Gewahrsam begründet (BGH, Beschluss vom 6. Oktober 1961 – 2 StR 289/61 -, juris), wobei es auch darauf ankommt, ob der Täter die entwendeten Gegenstände verdeckt oder sichtbar in der geschlossenen oder offenen Tasche transportiert (BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2016 – 5 StR 512/16 -, juris Rn. 11). Dagegen ist bei wegen ihres Gewichts oder ihrer Beschaffenheit schwer oder nicht ohne größeres Aufsehen zu transportierenden Sachen neuer Gewahrsam erst begründet, wenn der Täter die Sache aus dem bisherigen fremden Herrschaftsbereich herausgeschafft hat (vgl. Vogel/Brodowski in: Leipziger Kommentar, StGB, Band 13 – §§ 242-262, 13. Auflage 2023, § 242 StGB Rn. 97 mwN und einer Auflistung von Beispielen), so z. B. bei einer großen Menge Kleidungsstücke (RGSt 52, 202) oder sechs Flaschen Whiskey (BGH, Beschluss vom 18. Juni 2013 – 2 StR 145/13-, NStZ-RR 2013, 276).

Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe vermag der Senat, dem ein Rückgriff auf die Akten für die rechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils verwehrt ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 31. Juli 2007 – 4 Ss 208/07 -, juris Rn. 8), anhand der Feststellungen im Urteil nicht zu beurteilen, ob – entsprechend der Verurteilung des Angeklagten – eine vollendete oder lediglich eine versuchte Wegnahme und damit eine Versuchsstrafbarkeit gemäß §§ 242 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB in Betracht kommt. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts handelte es sich immerhin um drei Kleidungsstücke, nämlich zwei Herrenjacken und ein Herrensweatshirt. Zu deren Größe und Umfang (etwa besondere Dicke, weil Winterjacke o. Ä.) verhalten sich die tatrichterlichen Feststellungen ebenso wenig wie zur Größe der Tasche (etwa: Konnte sie die Gegenstände vollständig aufnehmen? etc.) und ihrer Geschlossenheit.

Der Senat kann nicht ausschließen, dass das angefochtene Urteil auf dem Rechtsfehler beruht. Vor diesem Hintergrund musste der Senat das angefochtene Urteil nach § 349 Abs. 4 S. 1 StPO aufheben und die Sache an eine andere als Strafrichter zuständige Abteilung des Amtsgerichts Bielefeld – auch zur Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens – gemäß § 354 Abs. 2 StPO zurückverweisen.“