Schlagwortarchiv: OLG Hamm

StGB III: Verletzung von Dienstgeheimnissen, oder: Wenn die Polizeiangestellte Geheimes „ausplaudert“

Bild von Pete Linforth auf Pixabay

Das dritte Posting betrifft dann den OLG Hamm, Beschl. v. 29.06.2026 – 5 ORs 38/26. Verurteilt worden ist die Angeklagte u.a. wegen Verletzung von Dienstgeheimnissen und wegen Bestechlichkeit. Nach den tatsächlichen Feststellungen des AG war die Angeklagte als förmlich zur Verschwiegenheit verpflichtete Regierungsbeschäftigte bei einem Polizeipräsidium tätig und für die Aufnahme von Strafanzeigen zuständig. In Kenntnis dieser besonderen Geheimhaltungspflicht gab sie spätestens ab April 2023 mehrfach vertrauliche Auskünfte aus polizeilichen Datenbanken an Dritte, wobei sie sich insbesondere mit Betäubungsmitteln hierfür entlohnen ließ. Wegen der genauen  Einzelheiten verweise ich auf den verlinkten Volltext.

Dagegen die Revision der Angeklagten, die überwiegend Erfolg hatte:

„1. Die getroffenen Feststellungen tragen in den Fällen 1) – 3) und 5) bis 6) nicht die Verurteilung wegen Verletzung von Dienstgeheimnissen nach § 353b Abs. 1 StGB und im Fall 1) nicht die Verurteilung wegen Bestechlichkeit gem. § 332 Abs. 1 StGB.

a) Die Angeklagte, die als Regierungsbeschäftigte des Polizeipräsidiums K. zur Verschwiegenheit förmlich verpflichtet worden ist, ist zwar taugliche Täterin im Sinne von § 353b Abs. 1 StGB, wobei es keiner Entscheidung bedarf, ob sie als Amtsträgerin im Sinne von § 353b Abs. 1 Nr. 1 StGB i.V.m. § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB (vgl. zur Fernschreibangestellten der Polizei BayObLG NJW 1953 1074; Hilgendorf, in: Leipziger Kommentar, 13. Auflage 2020, § 11 StGB, Rn. 52) oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete im Sinne von § 353b Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 11 Abs. 1 Nr. 4 StGB anzusehen ist.

b) Die Strafbarkeit nach § 353b Abs. 1 StGB setzt jedoch weiter voraus, dass der Täter ein ihm anvertrautes Geheimnis offenbart.

aa) Als Geheimnis sind Tatsachen anzusehen, deren Kenntnis nicht über einen begrenzten Personenkreis hinausgeht und die dementsprechend weder offenkundig sind noch sich ohne Weiteres aus allgemeinen Quellen ermitteln lassen (Heuchemer, in: Beck’scherOK, Stand: 01.02.2026, § 353b StGB Rn. 8). Diese Tatsachen müssen dem Täter in seiner Eigenschaft als Amtsträger bzw. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten anvertraut oder sonst bekannt geworden sein. Offenbart ist das Geheimnis, wenn der Täter die Tatsachen öffentlich bekannt macht oder einem Unbefugten mitteilt (Fischer, 73. Aufl. 2026, § 353b StGB Rn. 15).

bb) Den vorbeschriebenen Anforderungen genügen die tatgerichtlichen Feststellungen in den Fällen 1) bis 2), 5) und 6) nicht. Den diesbezüglichen Feststellungen lässt sich zunächst entnehmen, dass die Angeklagte die Informationen im polizeilichen Vorgangssystemen bzw. polizeilichen Datenbanken recherchiert hat. Da in diesen Datenbanken jedoch eine Vielzahl unterschiedlichster Informationen, darunter auch solche aus allgemein zugänglichen Quellen, zusammengefasst werden, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass sie nur – wie indes erforderlich – einem beschränkten Kreis von Person bekannt sind.

Soweit in den Fällen 2) und 5) weiter ausgeführt wird, dass es sich um vertrauliche Informationen gehandelt habe, wird das Tatbestandsmerkmal Geheimnis lediglich durch ein Synonym ersetzt, ohne dass der Senat als Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, den sachlichen Gehalt zu prüfen. Die weiteren Feststellungen „Erkenntnisse zu einem Einbruch in eine Werkshalle sowie etwaige Ermittlungen oder Anzeigen gegen R.“ (Fall 1), „Erkenntnisse zu Namen […], die sich auf einem abfotografierten Klingelschild befanden, Informationen über die Anzahl der polizeilichen Vorgänge sowie weitere vertrauliche Informationen zu Kennzeichen und weiteren Personen“ (Fall 5) sind ebenfalls so vage gehalten, dass der Bekanntheitsgrad bzw. die Zugänglichkeit der Informationen durch den Senat nicht überprüft werden kann.

Lediglich in den Fällen 3) und 4), in welchen die Angeklagte Einzelheiten über Fahndungsmaßnahmen sowie polizeiliche Vorerkenntnisse betreffend die Person D. (Fall 3) bzw. Vorstrafen und Strafanzeigen betreffend die Personen E. (Fall 4)) übermittelt hat, sind die Feststellungen hinreichend konkret.

Schließlich hat die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift zutreffend darauf aufmerksam gemacht, dass den getroffenen Feststellungen im Fall 1) nicht entnommen werden kann, dass die Angeklagte die recherchierten Informationen auch tatsächlich an eine dritte Person, hier konkret den gesondert Verfolgten T., übermittelt hat.

c) Ferner müssen für die Strafbarkeit nach § 353b Abs. 1 StGB wichtige öffentliche Interessen durch die Offenbarung des Geheimnisses gefährdet werden. Ein solche Interessengefährdung kann unmittelbar oder mittelbar erfolgen.

aa) Unmittelbar werden wichtige öffentliche Interessen durch die Weitergabe von Informationen aus polizeilichen Datensystemen gefährdet, wenn deren Offenbarung kriminelle Aktivitäten begünstigt, indem sie es interessierten Personen ermöglicht, das eigene Verhalten dem Erkenntnisstand der Behörde anzupassen oder – im Falle fehlender Erkenntnisse der Polizei – größere Freiräume für polizeilich relevante Aktivitäten zu eröffnen (OLG Köln, Urteil vom 20.12.2011 – III-1 RVs 218/11 -, Rn. 26, juris).

bb) Eine mittelbare Gefährdung liegt vor, wenn der Geheimnisbruch bekannt wird und dadurch das öffentliche Vertrauen in die Integrität der Verwaltung beeinträchtigt ist (Heuchemer, in: Beck’scherOK, Stand: 01.05.2026, § 353b StGB Rn. 23, Heger, in: Lackner/Kühl/Heger, 31. Aufl. 2025, § 353b StGB Rn. 11; BGH NJW 1958, 1403). Die Annahme einer solchen mittelbaren Gefährdung bedarf aber stets einer besonderen Feststellung auf Grund einer Gesamtwürdigung der obwaltenden Umstände im Einzelfall (Fischer, 73. Aufl. 2026, § 353b StGB Rn. 23; OLG Oldenburg NStZ 2023, 556). Voraussetzung für die Annahme, das Vertrauen der Bevölkerung in die Integrität der Verwaltung werde durch die Preisgabe des Geheimnisses tangiert, ist dementsprechend, dass die Tatsache des Geheimnisbruchs einem nach Zahl und Individualität unbestimmten Kreis oder einem nicht durch persönliche Beziehungen innerlich verbundenen größeren bestimmten Kreis, das heißt allgemein bekannt wird(OLG Oldenburg NStZ 2023, 556 Rn. 17, 18). Dies ist durch konkrete Tatsachen (z.B. Reaktion in der seriösen Presse, zahlreiche schriftliche oder mündliche Proteste aus der Bevölkerung) zu belegen (OLG Köln, Urteil vom 20.12.2011 – III-1 RVs 218/11 -, Rn. 26, juris). Nicht hinreichend ist hingegen, dass der Vorfall lediglich als Einzelfall gewertet wurde (OLG Köln, Urteil vom 20. Dezember 2011 – III-1 RVs 218/11 -, Rn. 26, juris).

cc) Vorliegend wurden die von der Angeklagten recherchierten Informationen ausschließlich an Personen weitergegeben, von denen eine Verbreitung an andere nicht zu erwarten war, so dass eine mittelbare Gefährdung wichtiger öffentlicher Interessen bzw. der diesbezügliche Vorsatz in allen Fällen von vornherein ausscheidet. Aber auch eine unmittelbare Gefährdung wichtiger öffentlicher Interessen ist nur im Fall 4) hinreichend belegt.

So übermittelte die Angeklagte im Fall 4) Informationen zu Vorstrafen sowie Strafanzeigen des E.. Die Informationsübermittlung ermöglichte hierbei dem gesonderten Verfolgten T. als Erklärungsempfänger, die Abwicklung der von ihm betriebenen Betäubungsmittelgeschäfte an den Erkenntnisstand der Polizei anzupassen und gefährdete somit unmittelbar wichtige öffentliche Interessen. In den weiteren Fällen fehlt es hingegen an Feststellungen, zu welchem Zweck die weiteren Erklärungsempfänger (R., Chatkontakte „A. N.“ und „W.“, Lebensgefährte Q., Fall 1) bis 3) und 6)) die Informationen benötigten bzw. mangels Darlegung des Informationsinhaltes (Fall 5)), wie die Informationen dem gesondert Verfolgten T. bei der Abwicklung seiner Betäubungsmittelgeschäfte dienlich sein konnten.

d) Des Weiteren ist im Fall 1) nicht rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Angeklagte sich einen Vorteil im Sinne von § 332 Abs. 1 StGB hat versprechen lassen.

….“

Den Rest dann bitte selbst lesen….

StGB II: Verstoß gegen das „Vermummungsverbot“, oder: Absicht der Verfolgungsverhinderung

Bild von Daniel Borker auf Pixabay

Als zweite Entscheidung stelle ich dann den OLG Hamm, Urt. v. 29.06.2026 – 5 ORs 13/26 – vor. Auch der betrifft das Verhalten bei einer Demonstration. Das Urteil hatte ich schon mal vorgestellt wegen einer vom OLG auch behandelten Verfahrensfrage.

Gegenstand des Verfahrens ist der Vorwurf eines Verstoßes gegen § 27 Abs. 7 S. 1 Versammlungsgesetz Nordrhein-Westfalen. Es geht darum, dass der Angeklagte anlässlich des Bundesparteitages der AfD am am 29.06.2024 an einer Demonstration mit einem Cap mit verdecktem Logo, rotem Schlauchschal über Mund und Nase sowie einer Sonnenbrille teilgenommen haben soll. Das AG hat frei gesprochen. Dagegen die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte (Sprung-)Revision der Staatsanwaltschaft, die mit der Sachrüge Erfolg hatte.

Das OLG beanstandet die Beweiswürdigung (insoweit hier: Urteil I: Augenscheinseinnahme von Lichtbildern usw., oder. Anforderungen an die Urteilsgründe). Zum Vermummungsverbot führt es dann aus:

„a) Gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1 VersG NRW ist es verboten, bei oder im Zusammenhang mit einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel oder einer sonstigen öffentlichen Veranstaltung unter freiem Himmel Gegenstände am Körper zu tragen oder mit sich zu führen, die zur Identitätsverschleierung geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet sind, eine zu Zwecken der Verfolgung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit durchgeführte Feststellung der Identität zu verhindern. Nach der Intention des Gesetzgebers sollte zur objektiven Komponente – Eignung zur Identitätsverschleierung – die subjektive Komponente – Absicht der Verfolgungsverhinderung – hinzutreten, um zulässiges Grundrechtshandeln nach Art. 8 GG nicht zu sanktionieren (LT-Drucksache 17/12423 S. 76). Denn nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung habe der Landesgesetzgeber nicht die Befugnis, jede Form vermummter Teilnahme an Versammlungen zu verbieten und mit Sanktionen zu versehen (LT-Drucksache 17/12423 S. 76). So dürfe etwa die bloße Vermummung des Gesichts bzw. des Körpers zur Unkenntlichmachung der Person, um befürchtete negative (etwa berufliche) Folgen wegen der Teilnahme an einer bestimmten Demonstration zu vermeiden, nicht einfachrechtliche Verbots- bzw. Sanktionstatbestände auslösen, auf welche entsprechendes polizeiliches Handeln gestützt werden könnte (LT-Drucksache 17/12423 S. 76).

Aus diesem Grund ist § 17 Abs. 1 Nr. 1 VersG NRW nicht verletzt, wenn die Vermummung ausschließlich zu dem Zweck erfolgt, die Identifizierung durch andere Personen wie zum Beispiel den politischen Gegner zu verhindern (Herbst, in: Beck´scherOK, Stand: 15.04.2026, § 17 VersG NRW Rn. 16, beckonline; Schümer/Worms, in: Beck´scherOK, a.a.O., § 27 VersG NRW Rn. 108, beckonline). Gegenteilig ist die Situation indes nach allgemeiner Auffassung zu beurteilen, falls der Täter sich zugleich auch vor der Polizei verbergen will (Herbst, in: Beck´scherOK, Stand: 15.09.2025, § 17 VersG NRW Rn. 16; Ulrich/Braun/Roitzheim, § 17 VersG NRW Rn. 13). Denn die Verfolgung eines rechtlich gebilligten Zwecks vermag die Verfolgung eines rechtswidrigen Zwecks nicht zu rechtfertigen (vgl. zu § 27 VersG Bund: Tölle, in: MünchKomm, 4. Aufl. 2022, § 27 VersG Rn. 28, beckonline). Strafbarkeitsbegründend wirkt die Absicht zur Verfolgungsverhinderung somit auch dann, wenn sie nicht der vorrangige Beweggrund des Täters ist (vgl. zu § 27 VersG Bund: Dürig-Friedl, in: Dürig-Friedl/Enders, 2. Aufl. 2022, § 27 VersG Rn. 17, beckonline). Als hinreichend ist daher zu erachten, dass es diesem auch darauf ankommt, seine Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit zu verhindern, seine entsprechende Absicht (dolus directus I. Grades) also Begleitmotiv ist (Schümer/Worms, in: Beck´scherOK, Stand: a.a.O., § 27 VersG NRW Rn. 108, beckonline).

……“

Auch dazu haben dem OLG dann die Ausführungen des AG nicht gefallen.

Rechtsmittel II: (Ungewollte) Revisionsbeschränkung, oder: Vorsicht! Schlüssige Beschränkung

Bild von teetasse auf Pixabay

Im zweiten Beitrag stelle ich den OLG Hamm, Beschl. v. 22.07.2026 – 3 ORs 27/26 – vor, der sich noch einmal mit dem Vorliegen einer Rechtsmittelbeschränkung befasst. Der Beschluss betrifft zwar eine Revision, die Ausführungen des OLG gelten aber auch für andere Rechtsmittel, wie z.B. die Berufung.

Das OLG hat das Rechtsmittel des Angeklagten als beschränkt eingelegt angesehen und hat dazu ausgeführt:

„1. Die Revision der Angeklagten ist dahin auszulegen, dass sie diese auf den Rechtsfolgenausspruch und innerhalb des Rechtsfolgenausspruchs auf die Nachprüfung der Verhängung einer kurzzeitigen Einzelfreiheitsstrafe für die Tat 6 (USt 2016), die Gesamtstrafenbildung nebst Härteausgleich, die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung, die Kompensationsentscheidung und die Einziehungsentscheidung beschränkt hat.

Maßgeblich für das Vorliegen einer Rechtsmittelbeschränkung ist die Erklärung des Rechtsmittelführers, die angegriffene Entscheidung nicht in sämtlichen Entscheidungsteilen, und damit nur eingeschränkt, einer Nachprüfung durch das Rechtsmittelgericht unterstellen zu wollen. Diese Erklärung muss nicht ausdrücklich erfolgen, sie kann sich schlüssig aus der – einer Auslegung zugänglichen (BGH, Beschluss vom 26.09.2019 – 5 StR 206/19 -, Rn. 14, juris) – Revisionsbegründung ergeben. So kann bei einem beschränkten Antrag, aber einer hierzu in Widerspruch stehenden umfassenden Begründung anzunehmen sein, dass eine Beschränkung tatsächlich nicht gewollt ist. Umgekehrt kann sich selbst bei einem unbeschränkten Antrag aus der weiteren Revisionsbegründung ergeben, dass nur bestimmte Urteilsteile angefochten sein sollen; dann müssen sich der Beschränkungswille und sein Umfang daraus jedoch eindeutig ergeben. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn die Begründungsschrift sich entgegen dem allgemein gefassten Antrag nur mit einem abtrennbaren Teil des Urteils befasst, Ausführungen des Revisionsführers zur Sachrüge sich z.B. allein auf den Rechtsfolgenausspruch oder Teile davon beziehen (BGH, Urteil vom 16.02.1956 – 3 StR 473/55 -, beck-online; beckOK StPO, 59. Ed., Stand 01.10.2025, § 344 Rn. 10; MüKoStPO/Knauer/Kudlich, StPO, 2. Aufl. 2024, § 344 Rn. 27; vgl. auch: BGH, Urteil vom 14.04.2022 – 5 StR 313/21 -, juris).

So liegt der Fall hier. Die Angeklagte hat zwar in der Revisionsbegründung (auch) beantragt, „das angefochtene Urteil mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bielefeld zurückzuverweisen“ und lediglich „hilfsweise“ eine Aufhebung im „Rechtsfolgenausspruch (Strafzumessung, Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung, Kompensation der Verfahrensverzögerung, Anordnung des Wertersatzes)“. Doch schon auf S. 3 der Revisionsbegründung heißt es im Rahmen der Ausführungen zur Rechtsfehlerhaftigkeit der Anwendung von § 47 StGB bei der Strafbemessung bzgl. der Umsatzsteuerhinterziehung 2016 demgegenüber: „Die Revision beantragt daher die Aufhebung der Einzelstrafe zur Umsatzsteuer 2016 und der Gesamtstrafe“

Die Erhebung einer Sachrüge in allgemeiner Form lässt sich weder ausdrücklich noch konkludent der Rechtsmittelschrift vom 24.03.2026 noch der Revisionsbegründung vom 08.06.2026 entnehmen. Vielmehr erschöpft sich der weitere Inhalt der Revisionsrechtfertigung nach kurzer Darstellung des Verfahrensgangs und der angefochtenen Entscheidung unter der Überschrift „B. Sachrüge“ ausschließlich in Angriffen gegen einzelne Punkte des Rechtsfolgenausspruchs, nämlich: rechtsfehlerhafte Anwendung des § 47 StGB bei einer Einzelstrafe, fehlerhafte Gesamtstrafenbildung/Härteausgleich, Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung, Kompensationsentscheidung wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung und Einziehungsentscheidung. Die diesbezüglichen Ausführungen ergeben weder einzeln noch im Zusammenhang, dass in irgendeinem Punkt die Schuldfrage angegriffen werden soll. Dementsprechend endet die Begründungsschrift mit dem zusammenfassenden Satz: „Bereits jeder dieser Fehler für sich rechtfertigt die Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs. In ihrer Gesamtheit gebieten sie die Aufhebung des Urteils im Strafausspruch einschließlich der Nebenentscheidungen und die Zurückverweisung der Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts Bielefeld.“ All dies lässt den Willen der (geständigen) Angeklagten erkennen, den Schuldspruch vom Rechtsmittelangriff auszunehmen.

Darüber hinaus ergeben die Ausführungen in der Revisionsbegründung, dass die Angeklagte nicht die Rechtsfolgenentscheidung insgesamt, sondern lediglich die im Einzelnen benannten Teile dieser Entscheidung anfechten will. Insofern werden die Gesamtstrafenbildung, die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung, die Kompensationsentscheidung und die Einziehungsentscheidung als Beschwerdepunkte konkret benannt und jeweils Ausführungen zu (vermeintlichen) Rechtsfehlern gemacht. Demgegenüber wird die Zumessung der Einzelstrafen lediglich im Hinblick auf die – unabhängig von dem nicht angegriffenen Teil der Entscheidung rechtlich und selbständig beurteilbare – Anwendung des § 47 StGB bei der Verhängung einer kurzzeitigen Einzelfreiheitsstrafe für die Tat 6 (USt 2016) der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterstellt. Dies ergibt sich sowohl aus der diesen Beschwerdepunkt betreffenden Überschrift („Rechtsfehlerhafte Anwendung des § 47 (kurze Freiheitsstrafe bei USt 2016)“) als auch aus den sodann folgenden Ausführungen, die sich auf die (vermeintlich) rechtsfehlerhafte Anwendung des § 47 StGB beschränken, und insbesondere aus dem daran anknüpfenden Antrag: „Die Revision beantragt daher die Aufhebung der Einzelstrafe zur Umsatzsteuer 2016 und der Gesamtstrafe“. Darüber hinaus gehende Angriffe gegen die verhängten Einzelstrafen lässt die Revisionsbegründung nicht erkennen.

….“

Kosten II: Notwendige Auslagen des Nebenklägers, oder: Wann trägt der Angeklagte sie nur teilweise?

Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

Im zweiten Posting stelle ich dann hier den OLG Hamm, Beschl. v. 22.07.2026 – III-3 Ws 195/26 – vor. In dem Beschluss nimmt das OLG zu der Frage Stellung, wann das Gericht (ausnahmsweise) ganz oder teilweise davon absehen kann, dem Angeklagten die gesamten Auslagen des Nebenklägers aufzuerlegen.

Das LG hat den Angeklagten A wegen einer zum Nachteil des Nebenklägers begangenen verurteilt. Eine Verurteilung wegen einer ebenfalls angeklagten sexuellen Nötigung erfolgte nicht, da der Nebenkläger, der im Rahmen seiner polizeilichen Zeugenvernehmung angegeben hatte, der Angeklagte habe am Tattag auch versucht, einen Vibrator in seinen Anus einzuführen, in der Hauptverhandlung diese Aussage nicht aufrechterhalten und erklärt hatte, er habe seinerzeit bei der Polizei bewusst gelogen.

Im Rahmen der im Urteil getroffenen Kostenentscheidung wurden dem Angeklagten die notwendigen Auslagen des Nebenklägers nur zu 50% auferlegt, im Übrigen trage der Nebenkläger seine notwendigen Auslagen selbst. Zur Begründung hat die Strafkammer ausgeführt, es sei berücksichtigt worden, das im Verfahren aufgrund eingeräumt falscher Angaben des Nebenklägers für längere Zeit von einem deutlich schwerwiegenderen Vorfall ausgegangen und das Verfahren u.a. auch als Sexualdelikt geführt, angeklagt und eröffnet worden sei. Insofern erscheine es auch in Ansehung der erfolgten Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung unbillig, den Angeklagten vollständig mit den Auslagen des Nebenklägers zu belasten. Dabei sei auch die Wahl eines zusätzlichen Nebenklägervertreters (Rechtsanwalt B) neben dem beigeordneten Rechtsanwalt (Rechtsanwalt C) durch den Nebenkläger berücksichtigt worden, durch die teilweise vermeidbare Auslagen, wie Verfahrensgebühren, verursacht worden seien. Mit Blick auf das Gewicht der Vorwürfe einerseits und der Folgen für den Geschädigten durch das nebenklagefähige Delikt andererseits halte das Gericht eine hälftige Teilung der notwendigen Auslagen für billig.

Dagegen die sofortige Beschwerde des Nebenklägers, die einen Teilerfolg hatte. Das OLG hat dem Angeklagten 75 % der notwendigen Auslagen des Nebenklägers auferlegt::

„1. Von dem Grundsatz, dass die dem Nebenkläger erwachsenen notwendigen Auslagen dem Angeklagten aufzuerlegen sind, wenn dieser – wie hier – wegen einer den Nebenkläger betreffenden Tat verurteilt wird, kann nach § 472 Abs. 1 S. 3 StPO ausnahmsweise ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles umfassend gegeneinander abzuwägen (vgl. BGH, Beschluss vom 15.12.1998 – 4 StR 629/98 -, Rn. 3, juris), wobei die Regelung Ausnahmecharakter hat und deshalb restriktiv auszulegen ist (vgl. OLG Köln, Urteil vom 23.05.2017 – 2 Ws 249/17 -, Rn. 18, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 31.08.2017 – 4 Ws 335/17 -, Rn. 14, juris). Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung soll das Gericht beispielsweise berücksichtigen können, ob der Beschuldigte durch sein Verhalten überhaupt einen vernünftigen Anlass für einen Anschluss gegeben hat oder ob und wieweit den Verletzten ein Mitverschulden trifft (vgl. BGH, a.a.O.; BT-Drs. 10/5305, S. 21 f.). Ferner kann das kostenrelevante Prozessverhalten des Nebenklägers unter Beachtung der Schutzzwecke der Nebenklage ein Entscheidungskriterium sein (vgl. KK-StPO/Gieg, 9. Aufl., StPO, § 472 Rn. 4), etwa wenn der Nebenkläger durch die Stellung von Beweisanträgen fern vom Schutzzweck der Nebenklage und die damit einhergehende Verfahrensverzögerung schuldhaft vermeidbare Auslagen verursacht (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 26.02.1999 – 3 AR 162/95, 4 Ws 257+258/98 -, juris). Auch können nicht erweislich wahre Angaben zu dem für die Zulassung der Nebenklage maßgeblichen Delikt, die für die Zulassung der Nebenklage ursächlich waren, Anlass zu einer Entscheidung gemäß § 472 Abs. 1 S. 3 StPO geben (vgl. BGH, Beschluss vom 24.10.1991 – 1 StR 381/91 -, juris; BGH, Beschluss vom 15.12.1998, – 4 StR 629/98 -, juris). In den Fällen einer Teilnichtverurteilung i.S.d. § 465 Abs. 2 StPO, des Teilfreispruchs oder der teilweisen Einstellung und sofern die auf den überschießenden Teil bezogene Mitwirkung des Nebenklägers bei diesem zur Entstehung besonderer Auslagen geführt hat, kann dies berücksichtigt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 02.06.2005 – 4 StR 177/05 – juris; BeckOK StPO/Weiner, 59. Ed. 1.4.2026, StPO § 472 Rn. 10).

2. Gemessen daran entspricht die aus der Beschlussformel ersichtliche Auslagenentscheidung nach Abwägung aller Umstände der Billigkeit.

Der Senat hat insofern einerseits berücksichtigt, dass der Nebenkläger in Anbetracht der erlittenen Verletzungen einen durchaus verständlichen Anlass zum Anschluss hatte und sich ein Mitverschulden an der Tat nach den – für den Senat bindenden (§ 464 Abs. 3 S. 2 StPO) – Urteilsfeststellungen auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Nebenkläger beim Öffnen der Wohnungstür ein kleines Messer in der Hand hielt, nicht annehmen lässt, da er das Messer weder erhoben, noch damit gedroht oder den Angeklagten anderweitig angegriffen hat, bevor dieser ihm ohne Vorwarnung mindestens einen Faustschlag gegen den Kopf versetzte (UA, S. 6). Andererseits war zu berücksichtigen, dass der Nebenkläger im Ermittlungs-verfahren als Zeuge wahrheitswidrige Angaben zum Nachteil der Angeklagten gemacht hat, indem er den Vorwurf eines Sexualdelikts gegen ihn erhoben hat. Dies ist für die Billigkeitsentscheidung insofern von Belang, als dieser Tatvorwurf – zumal in Kumulation mit den bei der polizeilichen Vernehmung getätigten Angaben zum gezielten Einsatz des Messers durch den Angeklagten, die der Nebenkläger in der Hauptverhandlung ebenfalls nicht aufrecht erhalten hat (vgl. UA, S. 12+14) – dazu geführt hat, dass die Anklage aufgrund der höheren Straferwartung nicht beim Schöffengericht, sondern bei der Strafkammer erhoben worden ist, wodurch sich die Gebühren des Nebenklagevertreters – namentlich die Verfahrensgebühr im ersten Rechtszug und die Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag – erhöht haben. Zudem erscheint es nicht fernliegend, dass das Verfahren vor dem Schöffengericht an zwei (statt wie geschehen an drei) Hauptverhandlungstagen beendet worden wäre. Insofern hat der Nebenkläger durch seine wahrheitswidrigen Angaben schuldhaft vermeidbare Auslagen verursacht, deren (ungefähre) Höhe der Senat bei der vorgenommenen Quotelung der notwendigen Auslagen des Nebenklägers berücksichtigt hat.

Demgegenüber rechtfertigt die von der Strafkammer berücksichtigte Beauftragung eines weiteren Nebenklagevertreters (Rechtsanwalt B) während laufender Hauptverhandlung eine weitergehende Billigkeitsentscheidung zugunsten des Angeklagten nicht. Denn nach der insofern maßgeblichen (vgl. Schmitt//Köhler, StPO, 69. Aufl., § 472 Rn. 8) Vorschrift des § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO gehören zu den notwendigen Auslagen eines Beteiligten die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, soweit sie nach § 91 Abs. 2 ZPO zu erstatten sind. Nach § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO sind die Kosten mehrerer Rechtsanwälte nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person eines Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. Letzteres ist nur bei zwingenden in der Person des Verteidigers liegenden und vom Beteiligten nicht zu vertretenden Gründen erfüllt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 09.02.2017 – III-1 Ws 457/16 -, Rn. 12, juris, m.w.N.). Vor dem Hintergrund dieses Regelungskonzepts bedarf es eines „Korrektivs“ im Wege einer Billigkeitsentscheidung nach § 472 Abs. 1 S. 3 StPO nicht. Denn entweder sind die von dem Nebenkläger durch die Beauftragung eines weiteren Verteidigers verursachten Mehrkosten noch o.g. Grundsätzen schon nicht erstattungsfähig. Oder sie sind erstattungsfähig, weil der Verteidigerwechsel notwendig war. Dann aber hat der Nebenkläger durch die Beauftragung eines anderen Nebenklagvertreters seine berechtigten Interessen wahrgenommen, weshalb es nicht unbillig erscheint, dem Angeklagten die insoweit entstandenen Mehrkosten aufzubürden.“

Urteil I: Augenscheinseinnahme von Lichtbildern usw., oder. Anforderungen an die Urteilsgründe

Bild von dzako83 auf Pixabay

Ich starte in die neue – hoffentlich nicht so heiße – Woche dann mit zwei Entscheidungen zu den Urteilsgründen.

Den Opener macht das OLG Hamm, Urt. v. 29.06.2026 – 5 ORs 13/26 -, das sich zu den Anforderungen an die Urteilgründen äußert, wenn das Gericht seine Überzeugungsbildung auf die Inaugenscheinnahme eines Beweismittels gründet. Im entschiedenen Fall waren es Lichtbilder und Videos, u.a. Polizei, auf die das AG seine Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen das VersammlungsG – Stichwort: Vermummungsgebot, gestützt hat. Die das gemachten Ausführungen des AG haben dem OLG nicht gereicht:

„1. Das angefochtene Urteil genügt zum einen in Bezug auf die verwerteten Videoaufnahmen, Lichtbilder und Skizzen nicht den sachlichrechtlichen Anforderungen, welche an die Darstellung der Inaugenscheinnahme von Videosequenzen und Lichtbildern zu stellen sind, und verletzt somit § 267 StPO.

a) Ist das Ergebnis eines Augenscheins eine wesentliche Grundlage der Entscheidung, müssen die Urteilsgründe in nachprüfbarer Weise belegen, auf welche festgestellten Einzelheiten und welche daran anknüpfenden Erwägungen sich die Beweiswürdigung stützt (KG Berlin Beschluss vom 18.12.2008 – 1 Ss 453/08 (292/08), BeckRS 2009, 7629, beckonline; Peglau, in: Beck´scherOK, Stand: 01.01.2026, § 267 StPO Rn. 32, beckonline). Dies kann dadurch geschehen, dass wegen der Einzelheiten gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf bei den Akten befindlichen Abbildungen verwiesen wird. Findet eine solche Bezugnahme hingegen nicht statt oder scheidet diese – wie vorliegend bei den Videosequenzen (vgl. hierzu: OLG Koblenz, Beschluss vom 15. November 2021 – 3 OWi 32 SsBs 239/21 -, Rn. 10, juris m.w.Nl) – aus, ist dies regelmäßig und – so auch hier – nur dadurch zu erreichen, dass das Urteil die Videoaufnahmen und Lichtbilder ausführlich beschreibt und dem Revisionsgericht auf diese Weise eine Überprüfung ermöglicht (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 21.12.2009 – 2 Ss 204/09 – juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 10.06.2015 – 1 Ss 188/13 -, Rn. 9, juris).

b) Den vorbeschriebenen Anforderungen an die Darstellung der Beweiswürdigung genügen die Urteilsgründe nicht. Zwar ist nicht zwingend eine zusammenhängende Schilderung des Inhalts der in Augenschein genommenen Videosequenzen und Lichtbilder erforderlich, auch wenn sich dies aus Verständlichkeitsgründen regelmäßig empfiehlt. Vorliegend werden die Einzelheiten der in Augenschein genommenen Beweismittel, insbesondere der von Polizei und dem AfD-Kreistagsabgeordneten gefertigten Videosequenzen, indes nur oberflächlich und bruchstückhaft an verschiedenen Stellen im Rahmen der Beweiswürdigung geschildert. Der Senat vermag daher das Ergebnis der Beweisaufnahme und die diesbezüglich angestellten Erwägungen und Schlussfolgerungen der Tatrichterin nicht nachzuvollziehen.“