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StPO II: Ausdrücklicher Eröffnungsbeschluss fehlt, oder: Ersatz durch Verbindung oder Terminierung?

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Im zweiten Beitrag des Tages habe ich hier den OLG Hamm, Beschl. v. 11.11.2025 – III-5 ORs 78/25. Er behandelt u.a. eine verfahrensrechtliche Frage, mit der man es in der Praxis häufiger zu tun hat: Nämlich die Frage, ob ein ausdrücklicher Eröffnungsbeschluss durch eine andere gerichtliche Maßnahme „ersetzt“ worden ist.

Das AG hat die Angeklagte wegen Diebstahls in 9 Fällen verurteilt. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung der Angeklagten hat sie in der Berufungshauptverhandlung auf den Ausspruch der Rechtsfolgen beschränkt. Auf die Berufung hat kleine Strafkammer dann die Strafe reduziert. Hiergegen richtet sich die Revision der Angeklagten, die sie (nur) mit Sachrüge begründet hat.

Die Revision hatte teilweise Erfolg. Das OLG hat wegen drei Taten das Verfahren nach § 206a Abs. 1 StPO eingestellt. Hinsichtlich der Taten fehl es an der Verfahrensvoraussetzung eines wirksamen Eröffnungsbeschlusses:

“ ….

b) Das insoweit ursprünglich zuständige Amtsgericht Gladbeck hat die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Essen vom 31.08.2023, die die Taten zu Ziffer III.6.a) und b) der Urteilsgründe des Landgerichts betrifft, mit Beschluss vom 16.11.2023 zur Hauptverhandlung zugelassen, das Hauptverfahren vor dem Strafrichter eröffnet und Hauptverhandlungstermin auf den 19.01.2024 bestimmt. In diesem Termin, zu dem die Angeklagte und ihr Verteidiger aufgrund eines Versehens der Geschäftsstelle mangels Ladung nicht erschienen waren, hat es den Beschluss verkündet, dass die Verfahren 6 Ds 32 Js 1629/23 – 25/24 (betrifft Fall III.5. der Urteilsgründe des Landgerichts), 6 Ds 37 Js 1292/23 – 26/24 (betrifft Fall III.3. der Urteilsgründe des Landgerichts) und 6 Ds 37 Js 1366/23 – 34/24 (betrifft Fall III.4. der Urteilsgründe des Landgerichts) mit dem wegen der Taten zu Ziffer III.6.a) und b) der Urteilsgründe des Landgerichts geführten Verfahren zur gemeinschaftlichen Verhandlung und Entscheidung verbunden werden. Zugleich hat es beschlossen, dass das Verfahren dem Amtsgericht Dorsten wegen der dort bereits für den 11.04.2024 terminierten Verfahren zur Prüfung der Übernahme übersandt werden soll. Sodann hat es mit Verfügung vom 19.01.2024 die Akten über die Staatsanwaltschaft Essen dem Amtsgericht Dorsten zur Übernahme vorgelegt. In den drei hinzuverbundenen Verfahren war zuvor ein ausdrücklicher Eröffnungsbeschluss nicht erfolgt. Die jeweiligen Anklagen hatte das Amtsgericht Gladbeck der Angeklagten erst mit Verfügungen vom 15.01.2024 bzw. 19.01.2024 jeweils mit einer Stellungnahmefrist von einer Woche im Sinne von § 201 StPO zugestellt. Die Zustellungen sind ausweislich der zur Akte gelangten Zustellungen am 17.01.2024 bzw. 23.01.1024 erfolgt.

Auch wenn ein Eröffnungsbeschluss nicht zwingend ausdrücklich erfolgen muss, sondern auch konkludent erfolgen kann (vgl. dazu KK-StPO/Schneider, 9. Aufl. 2023, § 207 StPO, Rn. 17 m.w.N.), kann angesichts der weiteren Umstände der Verbindungsbeschluss des Amtsgerichts Gladbeck im Termin vom 19.01.2024 nicht als eindeutige Willenserklärung, die mit Sicherheit erkennen lässt, dass das Gericht die Anklage nach Prüfung und Bejahung der Eröffnungsvoraussetzungen zur Hauptverhandlung zugelassen und die Eröffnung des Hauptverfahrens tatsächlich beschlossen hat, angesehen werden. Denn insoweit waren zum Zeitpunkt des Termins die Stellungnahmefristen der Angeklagten zu den Anklagen noch nicht abgelaufen. In einem Fall ist sogar erst am Tag des Termins die Zustellung der Anklageschrift verfügt worden. Auf diese Fristen konnte die Angeklagte mangels Anwesenheit im Termin auch nicht verzichten. Insoweit kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Amtsgericht Gladbeck die Angeklagte in ihren Rechten aus § 201 StPO durch einen vorzeitigen Eröffnungsbeschluss beschneiden wollte.

c) Sodann hat das Amtsgericht Dorsten das Verbundverfahren unter dem Aktenzeichen 5 Ds 28/24 mit Verfügung vom 13.02.2024 übernommen und am selben Tag Hauptverhandlungstermin auf den 11.04.2024 bestimmt; ein gesonderter Eröffnungsbeschluss, der hinsichtlich der Anklagen vom 24.11.2023, 02.12.2023 und 19.12.2023 nach dem oben Gesagten noch fehlte, ist nicht ergangen.

Es ist jedoch anerkannt, dass einer Terminsbestimmung grundsätzlich keine Entscheidung über die Eröffnung entnommen werden kann (BGH, Beschl. v. 11.01.2011 – 3 StR 484/10, NStZ-RR 2011, 150, 151; OLG Hamm, Beschl. v. 09.09.1999 – 4 Ss 1038/99, BeckRS 2000, 153, Rn. 9; KK-StPO/Schneider, 9. Aufl., § 207 StPO, Rn. 17 m.w.N.). Die Terminsverfügung dient allein der Vorbereitung der Hauptverhandlung und setzt einen wirksam gefassten Eröffnungsbeschluss voraus (OLG Hamm, Beschl. v. 09.09.1999 – 4 Ss 1038/99, BeckRS 2000, 153, Rn. 9). Ihr kommt lediglich eine organisatorische Funktion zu. Anderenfalls müsste konsequenterweise jeder Terminsbestimmung der erforderliche Eröffnungswille entnommen werden; ein solches Verständnis ließe allerdings keinen Raum mehr für versehentlich unterlassene Eröffnungsbeschlüsse und leitet daher mangels jeder Möglichkeit zu differenzierter Betrachtung fehl (MüKo-StPO/Wenske, 2. Aufl. 2024, § 207 StPO, Rn. 28). Anhaltspunkte für die Annahme eines Ausnahmefalles ergeben sich im vorliegenden Fall nicht.

d) Schließlich ist die Eröffnungsentscheidung auch nicht zu Beginn oder während der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Dorsten nachgeholt worden (vgl. hierzu BeckOK-StPO/Ritscher, 57. Ed., § 207 StPO, Rn. 16 m.w.N.). Zwar hat das Amtsgericht Dorsten zu Beginn der Hauptverhandlung vom 11.04.2024 beschlossen und verkündet, dass die Verfahren 5 Ds 32 Js 466/23 – 58/23, 5 Ds 32 Ds [sic!] 898/23 – 125/23, 5 Ds 36 Js 1123/23 – 28/24, 5 Ds 42 Js 132/24 – 61/24 und 5 Ds 42 Js 174/24 – 62/24 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden werden. Dieser Verbindungsbeschluss kann jedoch im vorliegenden Fall ebenfalls nicht als konkludente Eröffnungsentscheidung angesehen werden. Es ist nicht erkennbar, dass das Amtsgericht Dorsten insoweit die in § 203 StPO vorgeschriebene Prüfung des hinreichenden Tatverdachts vorgenommen hätte (vgl. dazu KG, Beschl. v. 16.03.2015 – (4) 161 Ss 20/15 (27/15), BeckRS 2015, 15921, Rn. 11; BGH, Beschl. v. 05.02.1998 – 4 StR 606/97, NStZ-RR 1999,14). Dagegen spricht insbesondere, dass das Amtsgericht Dorsten den Pflichtverteidiger der Angeklagten im führenden Verfahren 5 Ds 58/23 bereits mit Verfügung vom 27.07.2023 darauf hingewiesen hatte, dass beabsichtigt sei, im Falle eines Eröffnungsbeschlusses im Verfahren 5 Ds 125/23 beide Verfahren – gegebenenfalls im Termin – zu verbinden. Dies zeigt, dass sich der Amtsrichter des grundsätzlichen Erfordernisses eines gesonderten Eröffnungsbeschlusses bewusst war. Im Verfahren 5 Ds 125/23 ist sodann am 10.08.2023 ein Eröffnungsbeschluss erfolgt. Dies spricht dafür, dass der fehlende Eröffnungsbeschluss hinsichtlich der Fälle III.3. bis III.5. der Urteilsgründe hier schlicht übersehen worden ist. Ein Wille des Gerichts, zu diesem Zeitpunkt über die Eröffnung des Hauptverfahrens zu entscheiden, liegt vor diesem Hintergrund fern.

e) Im Berufungs- oder Revisionsverfahren ist eine Nachholung des Eröffnungsbeschlusses nach allgemeiner Meinung nicht mehr möglich (BGH, Beschl. v. 04.04.1985 – 5 StR 193/85, NJW 1985, 1720; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 05.08.2008 – 1 Ss 35/08, NStZ-RR 2009, 287; KG, Beschl. v. 16.03.2015 – (4) 161 Ss 20/15 (27/15), BeckRS 2015, 15921 Rn. 12 f.). Das Fehlen eines Eröffnungsbeschlusses stellt daher ein nicht mehr behebbares Verfahrenshindernis dar, das die Einstellung des gerichtlichen Verfahrens nach § 206a Abs. 1 StPO zur Folge hat (BGH, Beschl. v. 06.06.2023 – 5 StR 136/23, BeckRS 2023, 13804, Rn. 9; Beschl. v. 18.07.2019 – 4 StR 310/19, BeckRS 2019, 15979, Rn. 3; Beschl. v. 16.08.2017 – 2 StR 199/17, BeckRS 2017, 125852, Rn. 10; KG, Beschl. v. 16.03.2015 – (4) 161 Ss 20/15 (27/15), BeckRS 2015, 15921 Rn.). Für eine Zurückversetzung des Verfahrens in den Stand vor der Anklageerhebung ist kein Raum (MüKo-StPO/Wenske, 2. Aufl. 2024, § 207 StPO, Rn. 56). Für eine erneute Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens bedarf es daher einer von der Staatsanwaltschaft beim zuständigen Gericht erneut zu erhebenden Anklage.

Zugleich war das im Schuldspruch rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts Dorsten, soweit es die genannten Taten betrifft, aufzuheben, da bereits seinem Erlass insoweit das Fehlen des Eröffnungsbeschlusses entgegenstand und der Schuldspruch wegen dieser drei Taten daher schon durch das Berufungsgericht nach § 328 Abs. 1 StPO hätte aufgehoben werden müssen (verbunden mit der Teileinstellung des Verfahrens nach § 260 Abs. 3 StPO). Dies gilt ungeachtet der durch die wirksame Berufungsbeschränkung eingetretenen horizontalen Teilrechtskraft des amtsgerichtlichen Urteils; denn diese entbindet die Gerichte im Berufungs- und Revisionsverfahren nicht von der Prüfung und Berücksichtigung von Verfahrenshindernissen, die – wie vorliegend der fehlende Eröffnungsbeschluss – zu einem Befassungsverbot führen (vgl. zum Ganzen KG, Beschl. v. 16.03.2015 – (4) 161 Ss 20/15 (27/15), BeckRS 2015, 15921 Rn. 14 m.w.N.; OLG Bamberg, Beschl. v. 16.06.2016 – 3 OLG 8 Ss 54/16, BeckRS 2016, 12144 Rn. 3 f.).

f) Die Einstellung des Verfahrens hinsichtlich der genannten drei Taten hat den Wegfall der für diese Taten festgesetzten Strafen von acht Monaten, zehn Monaten und sieben Monaten zur Folge. Angesichts des Wegfalls insbesondere der Einsatzstrafe bedingt dies die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs. Die hierzu getroffenen Feststellungen sind von dem Rechtsfehler indes nicht betroffen und können deshalb bestehen bleiben.“

Wiedereinsetzung I: Änderung der Postlaufzeiten, oder: Eintagesfrist für Briefzugang gilt nicht mehr

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In die 2. Adventswoche starte ich mit zwei Entscheidungen zur Wiedereinsetzung.

Ich eröffne mit dem OLG Hamm, Beschl. v. 11.11.2025 – III-5 Ws 450/25. In dem hat sich nun auch das OLG zu den Fragen der Aufwirkungen durch die Änderungen des PostG geäußert. Ergangen ist die Entscheidung in einem Bewährungswiderrufsverfahren. Das LG hatte durch Beschluss vom 24.09.2025 Strafaussetzungen aus mehreren Entscheidungen widerrufen – insoweit komme ich auf den OLG-Beschluss noch einmal zurück. Der Beschluss ist dem Verurteilten am 01.10.2025 zugestellt worden. Mit einem am 07.10.2025 aufgegebenen Einschreiben, welches beim LG am 09.10.2025 eingegangen ist, hat der Verurteilte „Einspruch“ eingelegt und um Entschuldigung sowie darum gebeten, von einem Widerruf abzusehen.

Die GStA hat u.a. beantragt, dem Verurteilten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das OLG ist dem gefolgt:

„1. Dem Verurteilten war gemäß §§ 44, 45 Abs. 2 S. 3 StPO von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist zu gewähren, weil sich aus den Akten ergibt, dass ihn an der Versäumung der Begründungsfrist kein Verschulden trifft.

a) Nach ständiger Rechtsprechung darf ein Rechtsmittelführer darauf vertrauen, dass bei einer Aufgabe der Rechtsmittelschrift zur Post die seitens der Deutschen Post AG für den Normalfall festgelegten Postlaufzeiten eingehalten werden (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 09.07.2021 – 2 Ws 194/21 -, Rn. 10, juris; BGH, Beschluss vom 19.05.2020, IX ZA 4/20, juris; BGH NJW 2009, 2379; OLG Oldenburg, NStZ-RR 2014, 113; OLG Hamm NJW 2009, 2230). Insofern ist allerdings zu beachten, dass sich die Beförderungszeiten durch die Aufhebung von § 2 Post-Universaldienstleistungsverordnung und das Inkrafttreten von § 18 PostG verlängert haben.

aa) Nach altem Recht war bei Versand eines einfachen Briefes davon auszugehen, dass dieser bereits einen Werktag nach der Einlieferung beim Empfänger eingeht (OLG Celle, Beschluss vom 09.07.2021 – 2 Ws 194/21 -, Rn. 10, juris). Denn dies entsprach nicht nur den üblichen Laufzeiten nach § 2 Nr. 3 Post-Universaldienstleistungsverordnung, wonach im Jahresdurchschnitt mindestens 80 Prozent der Briefsendungen am folgenden Werktag ausgeliefert werden mussten, sondern auch den Angaben der Deutschen Post AG auf ihrer Internetseite, wonach die Betriebsprozesse darauf ausgelegt sind, rund 90 % aller nationalen Briefsendungen bereits einen Werktag nach der Einlieferung beim Empfänger auszuliefern (OLG Celle, Beschluss vom 09.07.2021 – 2 Ws 194/21 -, Rn. 10, juris).

bb) Nach neuem Recht sieht § 18 PostG hingegen als Laufzeitvorgabe nunmehr vor, dass von den an einem Werktag eingelieferten inländischen Briefsendungen im Jahresdurchschnitt jeweils mindestens 95 Prozent an dem dritten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag und 99 Prozent an dem vierten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag zuzustellen sind. Hintergrund dieser Neuregelung ist, dass aufgrund der abnehmenden Bedeutung des Briefversandes als Mittel der schnellen Kommunikation in Zukunft statt der Geschwindigkeit stärker dessen Verlässlichkeit in den Vordergrund gerückt werden sollte (BT-Drs. 20/10283 S. 107). Bei einfachen Briefsendungen entspricht daher eine Zustellung am nächsten Werktag nicht mehr den gewöhnlichen Postlaufzeiten, so dass eine Aufgabe eines einfachen Briefes am Werktag vor Fristablauf keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu begründen vermag (OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.09.2025 – 6 UF 176/25 -, Rn. 6, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.02.2025 – 1 Ws 15/25 -, Rn. 12 – 13, juris).

cc) Eine andere Bewertung ist jedoch – jedenfalls gegenwärtig – nach Auffassung des Senats vorzunehmen, wenn das Rechtsmittelschreiben – wie hier – per Einschreiben aufgegeben wird. Nach Änderung der Beförderungspraxis durch die Deutsche Post AG ersetzt das Einschreiben den vorherigen sogenannten Prio-Brief (https://www.tagesschau.de/wirtschaft/verbraucher/post-einschreiben-prio-brief-100.html). Auf ihrer Internetseite gibt die Deutsche Post AG hierzu die Auskunft, dass – wenngleich eine Laufzeitgarantie nicht übernommen wird – Einschreiben in der Regel am nächsten Werktag zugestellt werden (vgl. https://www.deutschepost.de/de/e/einschreiben/haeufige-fragen.html). Anhaltspunkte dafür, dass diese Auskunft unzutreffend ist, sind nicht ersichtlich. Während die Bundesnetzagentur im Zuge ihres Qualitätsmonitorings auf ihrer Internetseite Statistiken zu den Laufzeiten einfacher Briefe nach altem Recht veröffentlicht hat (vgl. https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/Post/Qualitaetsmonitoring/start.html), liegt nach einer Internetrecherche des Senats noch kein Datenmaterial zu den Beförderungszeiten nach aktueller Rechtslage vor. Gegenwärtig darf ein Rechtsmittelführer sich daher darauf verlassen, dass ein per Einschreiben aufgegebener Brief am nächsten Werktag zugestellt wird (ebenso: Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage 2025, § 233 ZPO, Rn. 23.28).

Im Hinblick darauf, dass die Laufzeitangaben zur Zustellung von Einschreiben der Deutschen Post AG allerdings nicht mehr auf einer gesetzlichen Vorgabe beruhen, weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass zukünftig eine andere Beurteilung geboten sein kann, wenn sich neue Erkenntnisse zu den tatsächlichen Laufzeiten ergeben.“

Also aufgepasst. Ähnlich haben übrigens bereits andere OLG entschieden, und zwar OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 18.09.2025 – 6 UF 176/25 für das Familienrecht und OLG Stuttgart, Beschl. v. 18.02.25 – 1 Ws 15/25 ebenfalls zu § 44 StPO. Die Ausführungen zum Einschreiben sind allerdings „neu“. Aber auch da: Vorsicht!

Pflichti III: Beiordnung im Auslieferungsverfahren, oder: Umfang der Beiordnung

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Und dann habe ich noch den OLG Hamm, Beschl. v. 16.10.2025 – III-2 OAus 199/25.

Gegenstand des Beschlusses ist u.a. die Reichweite eines Pflichtbeistandbestellung im Auslieferungsverfahren. Das OLG hat in einem anderen Verfahren mit Beschluss vom 19.10.2023 die Auslieferung der Verfolgten nach Belgien zum Zwecke der Strafverfolgung für zulässig erklärt. In dem Verfahren geht es jetzt noch um einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 119a Abs. 1 StPO, der über § 27 IRG auch im Auslieferungsverfahren anwendbar ist. In dem Verfahren war die Beiordnung eines Rechtsanwalt beantragt worden. Dazu führt das OLG aus:

„Eine Entscheidung über die beantragte Beiordnung von Rechtsanwalt A. war nicht veranlasst, da dieser bereits mit Beschluss des Senatsvorsitzenden vom 05.08.2025 gemäß § 40 IRG zum Beistand der Verfolgten bestellt worden ist. Diese Bestellung bezieht sich auf sämtliche Tätigkeiten des Beistands im hiesigen Verfahren nach dem IRG und umfasst hierbei – jeweils von der Verfahrensgebühr nach Nr. 6100 VV-RVG abgegolten – insbesondere Verfahren über Einwendungen gemäß § 23 IRG, die Einlegung von Rechtsmitteln, etwaige Beschwerdeverfahren und Nachprüfungsverfahren nach § 33 IRG (vgl. Volpert in: Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl. 2021, Nr. 6101 VV Rn. 15, 18); es besteht keine Veranlassung für eine anderweitige Beurteilung des Antrags auf eine einstweilige Anordnung nach den §§ 27 Abs. 1 IRG, 119a Abs. 2 S. 2 StPO.

Auch eine Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe schied hier ersichtlich aus, zumal die Beiordnung eines Rechtsanwalts auf PKH-Basis im IRG nicht vorgesehen ist (vgl. Volpert in: Burhoff/Volpert, a.a.O., Nr. 6101 VV Rn. 8 m.w.N.). Im Übrigen wäre die Gewährung von Prozesskostenhilfe nach den diesbezüglichen Maßstäben (§ 114 Abs. 1 ZPO) ohnehin zu versagen gewesen, da der Antrag auf Erlass einer vorläufigen Anordnung aus den vorgenannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten hat.“

 

Strafe II: Annahme von schädlichen Neigungen, oder: Nur formelhafte Erwähnung des Erziehungsgedankens

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Im zweiten Posting habe ich dann mal eine Entscheidung zur Jugendstrafe (§ 17 JGG). Es handelt sich um den OLG Hamm, Beschl. v. 21.08.2025 – III-4 ORs 107/25.

Das AG hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Diebstahls im besonders schweren Fall zu einer Jugendstrafe von einem Jahr, ausgesetzt zur Bewährung, verurteilt. Nach den Feststellungen hatte sich der Angeklagte agemeinsam mit einem von ihm angeworbenen Mittäter von Polen aus nach Lippstadt begeben, wo er mittels eines Funkstreckenwellenverlängerers einen PKW Audi Q7 entwendete, mit welchem der vom Angeklagten angeworbene Mittäter dann bei dem Versuch, sich einer Polizeikontrolle auf der BAB zu entziehen, verunfallte..

Zum Rechtsfolgenausspruch hat das AG ausgeführt:

„Der Angeklagte war im Tatzeitpunkt 16 Jahre alt, somit Jugendlicher im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes. An seiner strafrechtlichen Verantwortungsreife bestehen nach dem Bericht der Jugendgerichtshilfe und dem persönlichen Eindruck vom Angeklagten in der Hauptverhandlung keine Zweifel.

Zugunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er sich in vollem Umfang geständig eingelassen hat. Der Angeklagte ist bislang strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten. Er befindet sich seit 2,5 Monaten in Untersuchungshaft, was für ihn aufgrund der: bestehenden Sprachbarriere eine besondere Härte bedeutet. Zulasten des Angeklagten musste sich der erhebliche Schaden auswirken, der bei der Tat entstanden ist. Darüber hinaus war zu berücksichtigen, dass mit erheblicher krimineller Energie vorgegangen wurde. Der Angeklagte hat zudem u.a. durch Anwerben eines weiteren Mittäters einen nicht unerheblichen Tatbeitrag geleistet.

In der Gesamtschau geht das Gericht vom Vorliegen schädlicher Neigungen beim Angeklagten aus. Schädliche Neigungen liegen vor, wenn beim Angeklagten erhebliche Anlage- und Erziehungsmängel festzustellen sind, die ohne eine längere Gesamterziehung die Gefahr weiterer Straftaten erwarten lassen. Dafür spricht, dass die Entwicklung des Angeklagten noch nicht ausreichend gesichert erscheint. Der Angeklagte verfügt nicht über ein eigenes Einkommen, wohnt noch im Haushalt der Eltern und absolviert in seinem Heimatland eine schulische Ausbildung zum Kfz-Mechaniker, die aber anscheinend nicht gradlinig verläuft, •da er bereits einmal die Berufsschule zu wechseln hatte. Er hatte vorliegend keine Hemmungen, sich an einer Straftat, welche mit hoher krimineller Energie, professioneller Vorgehensweise und erheblichem Schaden einherging, zu beteiligen. Dabei hat er insbesondere noch einen weiteren Mittäter angeworben.

Das Gericht geht aufgrund der Tatumstände und aufgrund der fehlenden persönlichen und beruflichen Stabilisierung des Angeklagten davon aus, dass schädliche Neigungen b4i ihm vorliegen, die eine längere Gesamterziehung erforderlich machen, da ansonsten zu befürchten ist, dass er sich erneut leichtfertig an Straftaten beteiligen wird.

Es erschien daher erforderlich, den Angeklagten mit einer Jugendstrafe zu belegen, die nach Einschätzung des Gerichts zur erzieherischen Einwirkung auf ihn mit der Dauer von 1 Jahr zu bemessen war.

Dagegen die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision des Angeklagten, die erfolgreich war, dem OLG gefallen die Ausführungen des AG zur Strafzumessung nicht:

„Die auf die erhobene Sachrüge hin vorgenommene materiell-rechtliche Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs hat durchgreifende Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten ergeben.

So begegnet die Begründungen, mit denen das Amtsgericht die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 JGG bejaht und gemäß § 18 Abs. 2 JGG die Höhe der Jugendstrafe bemessen hat, durchgreifenden Bedenken, so dass die Rechtsfolgebestimmung umfassend neuer Prüfung und Entscheidung bedarf.

1. Das Amtsgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass schädliche Neigungen i.S.v. § 17 Abs. 2 JGG als Voraussetzung für die Verhängung von Jugendstrafe dann gegeben sind, wenn bei dem Täter erhebliche Anlage- und Erziehungsmängel vorliegen, die ohne eine längere Gesamterziehung die Gefahr weiterer Straftaten begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 08.01.2015 – 3 StR 581/14). Nicht erkennbar bedacht hat es jedoch, dass schädliche Neigungen in der Regel nur dann bejaht werden können, wenn erhebliche Persönlichkeitsmängel schon vor der Tat – wenn auch gegebenenfalls verdeckt – angelegt waren und im Zeitpunkt des Urteils noch gegeben sind und deshalb weitere Straftaten zu befürchten sind (vgl. BGH, Beschluss vom 26.01.2016 – 3 StR 473/15; Beschluss vom 17.07.2012 – 3 StR 238/12).

Soweit das Amtsgericht das Vorliegen schädlicher Neigungen damit begründet, dass der nicht vorbestrafte Angeklagte keine Hemmungen gezeigt habe, sich an der abgeurteilten Straftat – welche mit hoher krimineller Energie, professioneller Vorgehensweise und erheblichem Schaden verbunden gewesen sei – zu beteiligen, wobei er insbesondere auch einen weiteren Mittäter angeworben habe, wird bereits nicht erkennbar, ob bei dem Angeklagten nach Auffassung des Amtsgerichts bereits vor der Tat Persönlichkeitsmängel bestanden haben sollen, die die Annahme schädlicher Neigungen rechtfertigen könnten. Dagegen spricht jedenfalls der Umstand, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist. (vgl. BGH, Beschluss vom 26.01.2016 – 3 StR 473/15). Zwar können sich schädliche Neigungen eines Jugendlichen auch bereits in seiner ersten Straftat auswirken. Es bedarf dann aber regelmäßig der Feststellung. schon vor der Tat entwickelt gewesener Persönlichkeitsmängel, die auf die Tat Einfluss gehabt haben und befürchten lassen, dass weitere Straftaten begangen werden (BGH, Urteil vom 29.09.1961 – 4 StR 301/61). Insoweit das Amtsgericht zur Lebenssituation des Angeklagten ausführt, dass dieser – als im Tatzeitpunkt 16- und im Zeitpunkt der Hauptverhandlung 17-jähriger – nicht über eigenes Einkommen verfügt, im Haushalt der Eltern lebt und eine Ausbildung zum Kfz-Mechaniker absolviert, vermag dies die Annahme entsprechender Persönlichkeitsmängel entgegen der Auffassung des Amtsgerichts gerade nicht zu stützen. Es handelt sich bei den dargelegten Umständen um eine durchaus übliche Lebenslage eines 16- bzw. 17-jährigen Jugendlichen, welche als solche keinen Schluss auf das Vorliegen von Persönlichkeitsmängeln zulässt. Sofern das Amtsgericht aus einem stattgefundenen Berufsschulwechsel des Angeklagten den Schluss ziehen will, dass dessen Berufsausbildung nicht gradlinig verlaufe, ist diese Schlussfolgerung bereits nicht nachvollziehbar, da der Grund für den erfolgten Schulwechsel nach den Urteilsfeststellungen gänzlich offenbleibt.

Nachdem somit allein die Begehung der verfahrensgegenständlichen Tat zur Annahme schädlicher Neigungen herangezogen werden kann, genügen die amtsgerichtlichen Ausführungen den dargelegten Begründungsanforderungen der Rechtsprechung zum Vorliegen schädlicher Neigungen i.S.v. § 17 Abs. 2 JGG nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 26.01.2016 – 3 StR 473/15).

Darüber hinaus hat das Amtsgericht nicht dargelegt, dass etwaige Persönlichkeitsmängel des Angeklagten auch im Urteilszeitpunkt noch vorgelegen haben. Soweit es insoweit pauschal ausgeführt hat, die Verhängung einer Jugendstrafe sei erforderlich, fehlt es an einer• Auseinandersetzung mit dem stattgefundenen Zeitablauf von knapp elf Monaten zwischen der Tat und dem amtsgerichtlichen Urteil und der seitdem gegen den Angeklagten vollzogenen -immerhin zweimonatigen – Untersuchungshaft (vgl. BGH Beschl. v. 26.01.2016 – 3 StR 473/15).

2. Auch im Übrigen genügt die Strafzumessung des Amtsgerichts nicht den Anforderungen des § 18 Abs. 2 JGG. Nach § 18 Abs. 2 JGG ist die Höhe der Jugendstrafe in erster Linie an erzieherischen Gesichtspunkten auszurichten. Die Urteilsgründe müssen deshalb erkennen lassen, dass dem Erziehungsgedanken die ihm zukommende Beachtung geschenkt und bei der Bemessung der Jugendstrafe das Gewicht des Tatunrechts gegen die Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung des Heranwachsenden abgewogen worden ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschl. v. 28.02.2012 – 3 StR 15/12 m.w.N.). Das Amtsgericht hat demgegenüber vorrangig auf die allgemeinen Strafzumessungsgründe des § 46 StGB abgestellt, wobei nach den Urteilsgründen zumindest unklar bleibt, ob mit dem zu Lasten des Angeklagten gewerteten „erheblichen Schaden“ die Höhe der Beute (welche nicht konkret festgestellt worden ist) oder aber der durch den verunfallten Mittäter verursachte (ebenfalls der Höhe nach nicht festgestellte und im Übrigen dem Angeklagten ggf. gar nicht zurechenbare) Unfallschaden gemeint ist. Der in § 18 Abs. 2 JGG genannte Erziehungsgedanke findet Erwähnung nur insoweit, als das Amtsgericht ausführt, die Belegung des Angeklagten mit einer Jugendstrafe sei „nach der Einschätzung des Gerichts zur erzieherischen Einwirkung auf ihn mit der Dauer von 1 Jahr zu bemessen“. Eine solche – lediglich formelhafte – Erwähnung des Erziehungsgedankens reicht jedoch grundsätzlich nicht aus (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 08.01.2015 – 3 StR 581/14; Beschluss vom 17.07.2012 – 3 StR 238/12 m.w.N.).“

Vollzug/Vollstreckung II: Bewährungsaussetzung, oder: Mitwirkungsrecht der JVA bei der Anhörung des SV

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Als zweite Entscheidung dann etwas Verfahrensrechtliches, und zwar den OLG Hamm, Beschl. v. 27.05.2025 – 1 Ws 106/25.

Der Verurteilte ist wegen eines an seiner Ehefrau begangenen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Am 05.11.2022 waren 15 Jahre der zu vollstreckenden Freiheitsstrafe verbüßt. Nach seiner Festnahme im Jahr 2007 befand sich der Verurteilte zunächst in Untersuchungshaft. Nachdem er das Einweisungsverfahren in der JVA J. durchlaufen hatte, wurde er am 06.11.2015 in die JVA C. verlegt.

Diese hat am 26.07.2022 zur Frage der bedingten Entlassung des Verurteilten Stellung genommen. Die Strafvollstreckungskammer hat zur Frage des Fortbestehens der durch die Tat zutage getretenen Gefährlichkeit ein Gutachten des Sachverständigen W. eingeholt, das dieser zunächst wegen der fehlenden Bereitschaft des Verurteilten, sich explorieren zu lassen, nach Aktenlage erstattete. Letztlich erklärte sich der Verurteilte nach Erstellung des Gutachtens vom 07.02.2023 mit einer Exploration durch den Sachverständigen einverstanden. Nach Fertigstellung des ergänzenden Gutachtens am 10.08.2023 bestimmte der Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer einen Termin zur Anhörung des Sachverständigen auf den 21.11.2023, zu dem der Verurteilte, seine Verteidigerin und der Sachverständige geladen wurden. Die Staatsanwaltschaft erhielt eine Terminsnachricht. Nach Anhörung des Sachverständigen in Gegenwart seiner Verteidigerin ergänzte der Sachverständige sein Gutachten am 18.04.2024 nochmals schriftlich. Der Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer bestimmte sodann einen weiteren Termin zur Anhörung des Sachverständigen auf den 16.12.2024, zu dem der Verurteilte, seine Verteidigerin und der Sachverständige geladen wurden. Die Staatsanwaltschaft erhielt wiederum eine Terminsnachricht. Im Anhörungstermin – zu dem der Verurteilte, seine Verteidigerin und der Sachverständige erschienen – erläuterte der Sachverständige nochmals sein Gutachten.

Durch Beschluss vom 11.02.2025 lehnte die Strafvollstreckungskammer die Aussetzung des Rests der lebenslangen Freiheitsstrafe ab, da auf Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen davon auszugehen sei, dass die Gefahr bestehe, dass die in der Tat zutage getretene Gefährlichkeit fortbestehe. Dagegen die Beschwerde, die Erfolg hatte:

„1. Die angefochtene Entscheidung ist verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Entgegen § 454 Abs. 2 S. 3 StPO hat es die Strafvollstreckungskammer unterlassen, der Vollzugsanstalt jeweils Gelegenheit zur Mitwirkung bei den mündlichen Anhörungen des Sachverständigen zu geben, obwohl sie dessen gutachterliche Stellungnahme bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt – und folglich im Sinn des § 454 Abs. 2 S. 1 StPO verwandt – hat (vgl. Senat, Beschluss vom 26.05.2023 – III-1 Ws 95/23; Beschluss vom 24.04.2012 – 1 Ws 145/12, juris m.w.N.). Gemäß § 454 Abs. 2 S. 3 StPO ist der Sachverständige zwingend mündlich zu hören, wobei der Staatsanwaltschaft, dem Verurteilten, einem etwa vorhandenen Verteidiger und der Vollzugsanstalt Gelegenheit zur Mitwirkung zu geben ist. Auf diese Weise soll den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit gegeben werden, das Gutachten eingehend zu diskutieren und das Votum des Sachverständigen zu hinterfragen (Senat, Beschluss vom 07.04.2025 – III – 1 Ws 76/25; OLG Hamm, Beschluss vom 24.07.2008, – 3 Ws 262/08).

Das Landgericht hat das Mitwirkungsrecht der Vollzugsanstalt bei der nach § 454 Abs. 2 S. 3 StPO gebotenen mündlichen Anhörung des Sachverständigen in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Dieses Mitwirkungsrecht geht über ein bloßes Anhörungsrecht hinaus. Mit der mündlichen Erörterung des Prognosegutachtens in Anwesenheit der in § 454 Abs. 2 S. 3 StPO genannten Verfahrensbeteiligten und einem gesetzlich verankerten Frage- und Erklärungsrecht der an der Anhörung Beteiligten soll der Anhörungstermin Gelegenheit bieten, das Sachverständigengutachten eingehend zu diskutieren und das Votum des Sachverständigen zu hinterfragen (vgl. vgl. auch BT-Drs. 13/9062 S. 13). Damit soll auch der Sachverhalt umfassend aufgeklärt werden, wobei nicht auszuschließen ist, dass dies im Einzelfall zu einer Änderung der Prognoseeinschätzung des Sachverständigen führen kann (vgl. OLG Nürnberg Beschl. v. 22.1.2024 – Ws 1178/23, BeckRS 2024, 4236 (zur unterlassenen Beteiligung der Staatsanwaltschaft)). Insbesondere die Vollzugsanstalt kann – aufgrund der tatsächlich bestehenden Nähe zu den aktuellen Lebensverhältnissen des Verurteilten – ganz maßgeblich zu einem Erkenntnisgewinn beitragen. Dies gilt insbesondere auch in der Interaktion mit dem Sachverständigen unter Beteiligung des Verurteilten und seiner Verteidigerin. Dieser gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit der Sachverhaltsaufklärung hat sich die Strafvollstreckungskammer begeben und – soweit es die Erkenntnisse der Vollzugsanstalt betrifft – bei der Entscheidungsfindung zudem allein auf die (ersichtlich zeitlich überholte) Stellungnahme der Vollzugsanstalt vom 26.02.2022 abgestellt.

2. Der vom Beschwerdegericht nicht behebbare Verfahrensmangel führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Wuppertal. Eine Sachentscheidung durch den Senat gemäß § 309 Abs. 2 StPO ist in Ermangelung der vorliegend gebotenen, aber unterbliebenen Beteiligung der Vollzugsanstalt bei der Anhörung des Sachverständigen nicht veranlasst. Dem steht auch nicht § 308 Abs. 2 StPO entgegen, wonach das Beschwerdegericht selbst Ermittlungen vornehmen kann. Vielmehr ist § 309 Abs. 1 StPO insoweit vorrangig (Senat, Beschluss vom 19. März 2019 zu III-1 Ws 145/19; OLG Köln, NStZ-RR 2000, 317, 318), nach dessen Rechtsgedanken die Entscheidung über die Beschwerde ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss ergeht. Danach ist eine mündliche Verhandlung dem Beschwerdeverfahren fremd (vgl. OLG Köln, NStZ-RR 2000, 317, 318 zu der nach § 454 Abs. 2 S. 3 StPO gebotenen mündlichen Sachverständigenanhörung). Denn Sinn des Beschwerdeverfahrens ist nicht die Durchführung eigener Ermittlungen, sondern die Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen mit der Möglichkeit aus § 308 Abs. 2 StPO, für diese Überprüfung notwendige ergänzende Ermittlungen durchzuführen (Senat, a.a.O.; Matt, in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 309 Rn. 12).“