Archiv der Kategorie: Nebengebiete

BtM III: Zurückstellung der Strafvollstreckung, oder: Sitz der Therapieeinrichtung im Ausland

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Als letzte Entscheidung aus dem Themenbereich „BtM“ stelle ich heute den BayObLG, Beschl. v. 24.10.2025 – 203 VAs 316/25 – vor. Das BayObLG nimmt in ihm zur Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG Stellung.

Die Antragstellerin verbüßt eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Das Urteil enthält die Feststellung, dass die Tat aufgrund der Betäubungsmittelabhängigkeit der Antragstellerin begangen worden sei. Das AG hat nach 2/3-Verbüßung die Zurückstellung der Strafvollstreckung befürwortet. Die Staatsanwaltschaft hat den Antrag der Vauf Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 BtMG dann allerdings abgelehnt. Zwar liege ein Therapiekonzept vor, welches eine strukturierte Maßnahme erkennen lasse. Allerdings erfülle die im Ausland vorgesehene stationäre Therapie nicht die Anforderungen von § 35 BtMG, da die Maßnahme dort nicht ausreichend kontrolliert und überwacht werden könne. Auch könne nach den vorgelegten Unterlagen die Therapie im Hinblick auf Art, Dauer und Intensität nicht verlässlich beurteilt werden. Die Staatsanwaltschaft hat dann ergänzend auf mehrere nicht erfüllte oder nicht prüfbare Kriterien hingewiesen, die für eine Bewilligung erfüllt sein müssten wie Krisenintervention, Beschäftigung von Psychologen/-innen und Sozialarbeitern/-innen, unangekündigte Suchtmittelkontrollen und wissenschaftlich anerkannte Methoden.

Die Antragstellerin hat Beschwerde gegen die ablehnende Verfügung eingelegt und zur Begründung vorgetragen: Als ausländische Staatsangehörige mit Lebensmittelpunkt im Ausland erhalte die Antragstellerin in Deutschland keine Kostenzusage. Bei einer vergleichbaren Verurteilung in Österreich würde die Antragstellerin nach § 39 Suchtmittelgesetz einen Aufschub des Strafvollzugs in der Einrichtung Haus J. oder einer vergleichbaren Einrichtung erhalten. Der von der Staatsanwaltschaft herangezogene Kriterienkatalog sei damit nicht übertragbar. Eventuell dennoch offene Fragen hätte die Staatsanwaltschaft klären müssen anstatt den Antrag abzulehnen. Das Haus J. stehe für Auskünfte zur Verfügung.

Die GStA hat die Beschwerde zurückgewiesen. Es sei eine vollständige Sachverhaltsklärung seitens der Staatsanwaltschaft Traunstein erfolgt. Deren Entscheidung sei zutreffend. Ergänzend führte der Generalstaatsanwalt aus, dass Einrichtungen im Ausland nicht die Gewähr einer hinreichenden Kooperation mit der Justiz und der Erfüllung der Kontrollpflichten böten. Auch sei der Zugriff auf Verurteilte im Ausland im Falle eines Abbruches nur mit erheblichem Aufwand möglich.

Der dagegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung hatte Erfolg. Hier die Leitsätze des BayObLG zu seiner Entscheidung:

1. Die Auswahl der Therapieform und der Therapieeinrichtung im Rahmen von § 35 BtMG unterliegt der Prüfung der Vollstreckungsbehörde. Hierbei muss die Vollstreckungsbehörde unter anderem die Persönlichkeit der verurteilten Person, die Dauer und Art ihrer Abhängigkeit, absolvierte Therapien, Rückfälle und Vorstrafen berücksichtigen und danach erwägen, ob die von der verurteilten Person vorgeschlagene Therapieeinrichtung als geeignet erscheint, der Drogenabhängigkeit wirksam zu begegnen. Hierfür kommen sowohl staatlich anerkannte als auch nicht staatlich anerkannte Einrichtungen in Betracht. Bei ihrer Entscheidung hat die Vollstreckungsbehörde einerseits der Offenheit des § 35 BtMG für unterschiedliche Therapiekonzepte Rechnung zu tragen, andererseits kann sie ungeeignete Einrichtungen oder Therapiemaßnahmen ablehnen. Hierfür ist eine umfassende Sachaufklärung erforderlich.

2. Der Sitz der Therapieeinrichtung im Ausland rechtfertigt die Ablehnung einer Zurückstellung nicht generell. Die Durchführung einer Therapie in einer im Ausland befindlichen Therapieeinrichtung kommt im Einzelfall in Betracht, wenn es sich um eine Einrichtung im (angrenzenden) europäischen Ausland handelt, wenn die betroffene Person Staatsangehörige dieses Staates ist, ihren Lebensmittelpunkt vor der Inhaftierung in diesem Land hatte und wenn sowohl der Therapieantritt als auch die Überwachung der Therapie durch eine Kooperationsvereinbarung mit der im Ausland befindlichen Therapieeinrichtung ausreichend gesichert erscheinen.Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

BtM I: Bloße Inbesitznahme/Aufzucht von Cannabis, oder: Das ist ggf. schon Handeltreiben?

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Ich hatte im Frühjahr 2025 über den BGH, Beschl. v. 27.11.2024 – 3 StR 25/24 – berichtet (vgl. KCanG/BtM I: Inbesitznahme von Cannabissetzlingen, oder: Ist das schon Handeltreiben?). Mit dem Beschluss hatte der 3. Strafsenat bei den anderen Senaten angefragt, ob derjenige, der Cannabissetzlinge (nur) in Besitz nimmt, um ihren Ertrag nach weiterer Aufzucht in einer eingerichteten Plantage gewinnbringend zu verkaufen, schon den Tatbestand des Handeltreibens mit Cannabis verwirklicht, ohne dass ihre Einpflanzung in der Plantage erforderlich ist. An früher anderslautender Rechtsauffassung wollte er nicht mehr festhalten.

Nachdem nun inzwischen die anderen Senate geantwortet haben, hat der 3. Strafsenat mit dem BGH, Beschl. v. 15.10.2025 – 3 StR 25/24 – die Frage entschieden. Er führt aus:

„1. Die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils führt zur Änderung des Schuldspruchs dahin, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Cannabis nach § 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG schuldig ist. Die vom Landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen nicht mehr die Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; denn am 1. April 2024 ist als Artikel 1 des Cannabisgesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. I Nr. 109) das Konsumcannabisgesetz in Kraft getreten. Diese Gesetzesänderung ist gemäß § 2 Abs. 3 StGB in Verbindung mit § 354a StPO zu berücksichtigen. Nach ihr unterfällt Cannabis nicht mehr dem Betäubungsmittelgesetz, sondern bestimmt sich die Strafbarkeit der hier zu beurteilenden Tat nach dem Konsumcannabisgesetz (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2024 – 3 StR 211/24, juris Rn. 4 mwN).

a) Nach neuem Recht ist das festgestellte Verhalten als Handeltreiben mit Cannabis gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 4 KCanG zu werten, wobei das Regelbeispiel des § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG für einen besonders schweren Fall erfüllt ist (zum Grenzwert vgl. BGH, Urteil vom 17. April 2025 – 3 StR 448/24, juris Rn. 20 mwN).

aa) Es gilt:

Wer Cannabissetzlinge in Besitz nimmt, um ihren Ertrag nach weiterer Aufzucht in einer eingerichteten Plantage gewinnbringend zu verkaufen, verwirklicht den Tatbestand des Handeltreibens mit Cannabis, ohne dass ihre Einpflanzung in der Plantage erforderlich ist.

(1) Ein solches Verhalten unterfällt dem weiten Begriff des Handeltreibens im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4, § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG. Dieser umfasst – entsprechend § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG – jede eigennützige, auf den Umsatz von Cannabis gerichtete Tätigkeit. Von straflosen Vorbereitungshandlungen unterscheidet sich die Inbesitznahme einer bestimmten Anzahl von Cannabissetzlingen zum Zweck des Einbringens in einer Plantage namentlich dadurch, dass Art und Menge der erwarteten Droge hinreichend konkretisiert sind. Der Tatbestand des Anbaus von Cannabis hat – ebenso wie andere nach § 34 Abs. 1 KCanG strafbare Begehungsformen – keine Begrenzungsfunktion für denjenigen des Handeltreibens (s. im Einzelnen BGH, Beschluss vom 27. November 2024 – 3 StR 25/24, NStZ 2025, 375 Rn. 8 ff.; zustimmend Hillenbrand, StRR 7/2025, 24; Patzak/Möllinger, NStZ 2025, 595, 598; Weber/Kornprobst/Maier/Dietsch/ Dietsch, BtMG, 7. Aufl., § 1 KCanG Rn. 25, § 34 KCanG Rn. 274a; ablehnend demgegenüber Sobota, JR 2025, 339).

(2) Der Senat hat in der vorliegenden Sache mit dem näher begründeten Beschluss vom 27. November 2024 (NStZ 2025, 375) seine Absicht erklärt, im dargelegten Sinne zu entscheiden, und bei den übrigen Strafsenaten angefragt (§ 132 Abs. 3 Satz 1 GVG), ob an – gegebenenfalls – entgegenstehender Rechtsprechung festgehalten wird. Der 1., 2., 5. und 6. Strafsenat haben sich daraufhin dieser Rechtsauffassung – teilweise unter Aufgabe früherer Rechtsprechung – angeschlossen (Beschlüsse vom 21. Mai 2025 – 5 ARs 4/25; vom 26. Mai 2025 – 6 ARs 2/25; vom 11. Juni 2025 – 1 ARs 3/25; vom 26. August 2025 – 2 ARs 90/25); der 4. Strafsenat hat mitgeteilt, seine Rechtsprechung widerspreche der beabsichtigten Entscheidung nicht (Beschluss vom 1. Juli 2025 – 4 ARs 2/25).

bb) Nach den aufgezeigten Maßstäben trieb der Angeklagte Handel mit Cannabis. Die Übernahme der sich in den Pflanzmulden der Kunststoffplatten befindenden 899 Cannabissetzlinge in der Absicht, sie in der bereits vollständig eingerichteten Plantage einzubringen und die zu einem späteren Zeitpunkt erwarteten Blüten als Marihuana gewinnbringend zu verkaufen, stellt hiernach bereits eine auf den Umsatz von Cannabis gerichtete Tätigkeit dar. Gleiches gilt für die nachfolgenden Teilakte des Transports und der Einfuhr. Das Umsatzgeschäft ist hinreichend konkretisiert, weil anhand der Jungpflanzen der erwartete und damit später zu veräußernde Ertrag, wie vom Landgericht festgestellt, bestimmt werden kann.

cc) Auf der Grundlage der hier getroffenen Feststellungen bedarf es keiner Entscheidung, ob auch in der Fallkonstellation, dass bei Übernahme der Cannabissetzlinge die Plantage noch nicht eingerichtet ist, ein Handeltreiben mit Cannabis vorliegt. Die im Anfragebeschluss angeführten Argumente könnten allerdings die Bejahung dieser Frage als folgerichtig erscheinen lassen.

b) Da das Landgericht die verhängte Freiheitsstrafe dem Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG (Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr) entnommen hat, ist die neue Rechtslage in jedem Fall für den Angeklagten günstiger im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB und somit der rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen (zum gebotenen konkreten Vergleich im Einzelfall s. BGH, Beschlüsse vom 28. Mai 2024 – 3 StR 154/24, NStZ 2024, 547 Rn. 5; vom 11. Juni 2024 – 3 StR 159/24, NStZ-RR 2024, 282, 283 f.); denn nach dem Konsumcannabisgesetz kommt allenfalls eine Mindeststrafe von drei Monaten und eine Höchststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe in Betracht (§ 34 Abs. 3 Satz 1 KCanG).

c) Infolgedessen ist der Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO zu ändern (zur Tenorierung s. etwa BGH, Beschluss vom 5. November 2024 – 2 StR 388/24, juris Rn. 3; Urteil vom 10. Juli 2025 – 3 StR 213/24, juris Rn. 14). Die Vorschrift des § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte gegen den Vorwurf des Handeltreibens mit Cannabis nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Eine Erstreckung auf den Mitangeklagten nach § 357 StPO ist nicht anzuordnen, weil die Vorschrift bei Urteilsaufhebungen – nebst Schuldspruchänderungen (vgl. MüKoStPO/Knauer/Kudlich, 2. Aufl., § 357 Rn. 11 mwN) – nur wegen Gesetzesverletzungen, nicht dagegen bei nachträglichen Rechtsänderungen Anwendung findet (s. BGH, Urteil vom 27. Oktober 1964 – 1 StR 358/64, BGHSt 20, 77, 79 ff.; Beschluss vom 26. März 2025 – 4 StR 313/24, juris Rn. 4 mwN).

StGB II: Rechtswidrige Zueignungsabsicht beim Raub, oder: Irrtum über fälligen Übereignungsanspruch

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In diesem zweiten Posting stelle ich den BGH, Beschl. v. 28.10.2025 – 3 StR 458/25 – vor, der sich zu einer Verurteilung wegen Raubes äußert.

Das LG hat den Angeklagten des Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen. Dagegen die Revision des Angeklagten, die hinsichtlich des Schuldspruchs Erfolg hatte:

„1. Der Schuldspruch hält sachlichrechtlicher Überprüfung nicht vollumfänglich stand.

a) Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen hatte der Angeklagte eine fällige und durchsetzbare Geldforderung gegen den Geschädigten in Höhe von etwa 1.500 €. Trotz mehrfacher Aufforderungen kam dieser seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach. Am 5. Februar 2023 suchte der Angeklagte daher in Begleitung zweier Personen den Geschädigten auf, der ihm an einem Bankautomaten zeigte, dass er über kein Guthaben verfügte. Der Angeklagte und seine Begleiter forderten daraufhin die Herausgabe von Bargeld oder Wertgegenständen, weshalb der Geschädigte zunächst davonlief, jedoch eingeholt werden konnte. Im Folgenden schlugen alle drei im bewussten und gewollten Zusammenwirken unter anderem auf Kopf und Schulter des Geschädigten ein, um ihn zur Herausgabe der geforderten Gegenstände zu bewegen. Dieser konnte erneut flüchten, fiel jedoch und ging zu Boden. Sodann fixierten ihn der Angeklagte und seine Begleiter, schlugen und traten ihn erneut. Der Angeklagte durchsuchte währenddessen die Taschen des Geschädigten und entnahm dessen Geldbörse, um das hierin befindliche Bargeld für sich zu behalten. Dabei ging er davon aus, „dass ihm dieses Geld wegen der noch offenen Forderungen gegen den Zeugen zustehe“. Zugleich war ihm bewusst, dass er sich die Geldbörse nicht auf diese Weise hätte verschaffen dürfen. Als Passanten die Polizei alarmierten, flohen die drei Täter, wobei der Angeklagte auf der Flucht – wie zuvor beabsichtigt – 30 € aus der Geldbörse an sich nahm und diese mit dem übrigen Inhalt in einen Mülleimer warf. Der Geschädigte erlitt, wie vom Angeklagten für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen, Prellungen an Kopf, Hand und Abdomen sowie eine blutende Schürfwunde an der Hand.

b) Zutreffend hat das Landgericht das Geschehen für den Angeklagten als gefährliche Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 4, § 25 Abs. 2 StGB gewürdigt. Die tateinheitliche Verurteilung wegen Raubes wird von den getroffenen Feststellungen dagegen nicht getragen; allerdings hat der Angeklagte insoweit den Tatbestand der Nötigung verwirklicht (§ 240 Abs. 1 und 2, § 25 Abs. 2 StGB).

aa) § 249 Abs. 1 StGB verlangt neben der Wegnahme einer fremden beweglichen Sache unter Einsatz eines qualifizierten Nötigungsmittels die Absicht des Täters, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen. Die Rechtswidrigkeit der Zueignung ist dabei normatives Tatbestandsmerkmal, auf das sich der Vorsatz des Täters erstrecken muss (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 21. Juli 2015 – 3 StR 104/15, BGHR StGB § 249 Abs. 1 Zueignungsabsicht 13 Rn. 4; vom 26. April 1990 – 4 StR 186/90, NJW 1990, 2832). An einem Vorsatz fehlt es, soweit der Täter irrtümlich annimmt, einen fälligen und durchsetzbaren Anspruch auf Übereignung der weggenommenen Sache zu haben. In diesem Fall besteht ein (vorsatzausschließender) Tatbestandsirrtum gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 13. Januar 2016 – 2 StR 347/15, BGHR StGB § 249 Abs. 1 Zueignungsabsicht 14 Rn. 5; vom 7. Juni 2005 – 3 StR 161/05, StraFo 2005, 433).

bb) So liegt es hier. Zwar war die Zueignung des Geldes objektiv rechtswidrig; denn der Angeklagte hatte keinen Anspruch darauf, gerade das Geld aus der Geldbörse zur Begleichung seiner Forderung zu erhalten (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 12. Januar 1962 – 4 StR 346/61, BGHSt 17, 87, 88; Beschluss vom 27. Juli 1990 – 2 StR 335/90, StV 1990, 546; so wohl auch BGH, Beschluss vom 13. Januar 2016 – 2 StR 347/15, BGHR StGB § 249 Abs. 1 Zueignungsabsicht 14 Rn. 5; aA statt vieler: SSW-StGB/Kudlich, 6. Aufl., § 242 Rn. 51; MüKoStGB/Schmitz, 5. Aufl., § 24 Rn. 179, wonach bei fälligen und durchsetzbaren Geldforderungen die Rechtswidrigkeit der Zueignung bereits objektiv ausgeschlossen sei).

Nach den vom Landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ging der Angeklagte jedoch davon aus, infolge der ihm zustehenden fälligen und durchsetzbaren Geldforderung einen Anspruch auf „dieses Geld“ zu haben. Insoweit steht die Wertung der Strafkammer, die einen Tatbestandsirrtum gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB mit der Begründung verneint hat, der Angeklagte habe selbst nicht vorgetragen, „einen Anspruch auf die konkret in der Geldbörse vorhandenen Geldscheine zu haben“, im Widerspruch zu den von ihr getroffenen Feststellungen, die einen entsprechenden Irrtum belegen.

Entgegen der Wertung der Strafkammer scheidet ein Tatbestandsirrtum nicht deshalb aus, weil der Angeklagte nicht von einem bestehenden Selbsthilferecht ausging, sondern wusste, dass er die Geldbörse nicht derart hätte an sich nehmen dürfen. Denn das Selbsthilferecht gemäß §§ 229, 230 BGB betrifft als Rechtfertigungsgrund nicht die tatbestandsmäßige Rechtswidrigkeit der Zueignung (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 1962 – 4 StR 346/61, BGHSt 17, 87 ff.; zum Selbsthilferecht als Rechtfertigungsgrund vgl. auch BGH, Beschluss vom 5. April 2011 – 3 StR 66/11, BGHR StGB § 32 Abs. 2 Verteidigung 19 Rn. 6; Fischer/Fischer, StGB, 72. Aufl., Vor § 32 Rn. 9, § 240 Rn. 39), sondern die Rechtswidrigkeit der Wegnahme (vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2011 – 3 StR 66/11, aaO, Rn. 6).

cc) Auf Grundlage der getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte mit seinen Begleitern neben dem Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 4, § 25 Abs. 2 StGB tateinheitlich auch den der Nötigung gemäß § 240 Abs. 1 und 2, § 25 Abs. 2, § 52 StGB verwirklicht.

c) Der Senat fasst den Schuldspruch daher wie aus der Beschlussformel ersichtlich in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO neu. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte insofern nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.“

Aber – mal wieder – aber:

„2. Der Strafausspruch bleibt von der Schuldspruchänderung unberührt. Dessen Änderung führt weder zu einem veränderten Strafrahmen noch wird dadurch der wesentliche Unrechts- oder Schuldgehalt der Tat reduziert. Es ist vielmehr auszuschließen, dass die Strafkammer den Angeklagten bei zutreffendem Schuldspruch mit einer niedrigeren Freiheitsstrafe belegt hätte.

Das Landgericht hat das Vorliegen eines minder schweren Falls gemäß § 249 Abs. 2 StGB – auch unter Berücksichtigung der bestehenden Forderung des Angeklagten – bejaht und folglich bei der Bemessung der Strafe den Strafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt (§ 52 Abs. 2 StGB). Die Annahme eines minder schweren Falls der gefährlichen Körperverletzung hat es hierbei rechtsfehlerfrei verneint. Bei seiner Gesamtabwägung hat es, wie bei der konkreten Strafzumessung, insbesondere berücksichtigt, dass der Geschädigte „von gleich drei Personen mit erheblicher Brutalität angegangen wurde und die vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen den Beteiligten beim Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung wegen des anderen Rechtsgutsbezuges in den Hintergrund treten“. Der Ausgangsstrafrahmen von sechs Monaten bis zehn Jahren Freiheitsstrafe bleibt daher unverändert. Gleiches gilt für die vom Landgericht maßgeblich strafschärfend berücksichtigten Umstände.

StGB I: Gleichzeitiger Besitz verschiedener BtM, oder: Konkurrenzen bei separater Aufbewahrung

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Und dann zum nahenden Wochenende noch einmal StGB-Entscheidungen.

Ich eröffne mit dem BGH, Beschl. v. 16.09.2025 – 3 StR 250/25 – zu den Konkurrenten beim gleichzeitigen Besitz von verschiedenartigen Betäubungsmitteln.

Nach den Feststellungen des LG litt der Angeklagte an einer Abhängigkeit von Amphetamin und Kokain. Seinen erheblichen Betäubungsmittelbedarf deckte er durch Einkäufe bei unbekannten Betäubungsmittellieferanten, zu denen er über Messengerdienste Kontakt aufnahm. In diesem Zusammenhang gab er folgende Bestellungen für den Eigenkonsum auf, wobei er die Rauschgifte jeweils nach der Übergabe an ihn wissentlich und willentlich verwahrte und in der Folgezeit verbrauchte. Es kam zu einem Geschäft/Besitz am 07.09.2022 betreffend 75 Gramm Kokain (Fall II. 2. a. der Urteilsgründe), am 12.05.2023 betreffend 100 Gramm Kokain  (Fall II. 2. b. der Urteilsgründe), am 06.08.2023 betreffend 10 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 8,07 Gramm KHC (Fall II. 2. c. der Urteilsgründe), am 11.08.2023 betreffend 50 Gramm Kokain  (Fall II. 2. d. der Urteilsgründe). Außerdem kam es im April 2023 zur Bestellung und Übernahme mehreren größerer Mengen Amphetamin (Fall II. 2. e. der Urteilsgründe).

Das LG hat die Fälle II. 2. a. bis II. 2. d. der Urteilsgründe jeweils als Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) und den Fall II. 2. e. der Urteilsgründe als Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei tateinheitlichen Fällen (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 52 StGB) gewertet.

Der BGh hat auf die Revision des Angeklagten den Schuldspruch geändert:

„1. Die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils führt im Schuldspruch zu einer Änderung der konkurrenzrechtlichen Bewertung dahin, dass der Angeklagte in den Fällen II. 2. b. bis II. 2. e. der Urteilsgründe wegen einer Tat des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt wird, sowie daraus folgend zur Aufhebung der entsprechenden Einzelstrafen und der Gesamtstrafe.

a) Der gleichzeitige Besitz verschiedenartiger Betäubungsmittel verletzt das Gesetz nur einmal; dies gilt auch dann, wenn die Rauschgiftmengen separat an unterschiedlichen Orten aufbewahrt werden (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 12. Oktober 2004 – 4 StR 358/04, BGHR BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2 Besitz 4; vom 7. März 2017 – 3 StR 427/16, juris Rn. 4; vom 13. Februar 2024 – 2 StR 485/23, juris Rn. 11, jeweils mwN). Der Angeklagte lagerte nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen das Amphetamin im Fall II. 2. e. der Urteilsgründe von der Übergabe am 13. April 2023 bis zur Durchsuchung am 16. November 2023. Demzufolge besaß er das Kokain in den Fällen II. 2. b. bis II. 2. e. der Urteilsgründe jeweils gleichzeitig mit Teilen des Amphetamins. Auch wenn der Angeklagte nicht sämtliche Betäubungsmittel insgesamt zur gleichen Zeit, sondern das Kokain in den Fällen II. 2. b. bis II. 2. e. der Urteilsgründe sukzessive verwahrte, führt die Überschneidung des jeweils zeitgleichen Besitzes mit dem des Amphetamins dazu, dass die Besitzausübung insgesamt eine einheitliche materiellrechtliche Tat darstellt (vgl. auch BGH, Beschluss vom 17. Juli 2019 – 4 StR 195/19, NStZ-RR 2019, 313).

Die Fälle II. 2. b. bis II. 2. e. der Urteilsgründe stellen daher eine Tat des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge dar. Allein im Fall II. 2. a. der Urteilsgründe fällt der Besitz des Kokains zeitlich in einen Zeitraum vollständig vor dem der Lagerung des Amphetamins, so dass der Angeklagte hier des tatmehrheitlichen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist.

Der Senat ändert den Schuldspruch nach § 354 Abs. 1 StPO analog; § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil der Angeklagte sich nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.“

StGB III: War das BtM-Handeltreiben mit Waffe?, oder: „eine mit Leder überzogene Stahlfeder“ = Schlagstock?

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Und im dritten Posting kommt dann noch etwas vom BGH – der BGH heute also mal zum Schluss 🙂 . Es handelt sich um das BGH, Urt. v. 24.09.2025 – 2 StR 182/25, das in einem BtM-Verfahren ergangen ist.

Das LG hat den Angeklagten u.a. wegen verschiedener Fälle des Handeltreibens mit Cannabis verurteil. Dagegen die Revision der Staatsanwaltschaft, die beanstandet, dass eine Verurteilung des Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 4 KCanG in einem Fall der Urteilsgründe unterblieben ist. Das Rechtsmittel hatte Erfolg.

Das LG hat – soweit für die Revision von Belang – folgende Feststellungen getroffen:

„b) Darüber hinaus (Fall II.9 der Urteilsgründe) verfügte der Angeklagte in der „Werkstatt“ jedenfalls ab dem 22. Januar 2024 über 2.655,71 Gramm Marihuana, von dem er noch am selben Tag 1.224,74 Gramm veräußerte, sowie insgesamt rund 1.950 Gramm Haschisch, das zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt war. Zudem verwahrte er dort sowie in der von ihm mit seiner Verlobten und deren Sohn bewohnten Wohnung weitere Betäubungsmittel und Cannabisprodukte, die zum Eigenkonsum bestimmt waren.

Sämtliche dieser Drogen wurden ebenso wie das am 23. Januar 2024 vom anderweitig Verfolgten M. gelieferte Marihuana im Zuge der Durchsuchung der „Werkstatt“ sichergestellt. Im Wohnzimmer der „Werkstatt“, in dem Vakuumtüten mit Marihuana, eine Verpackung mit Haschisch sowie weitere Betäubungsmittel aufgefunden wurden, befand sich auf dem Couchtisch neben unzähligen anderen Dingen ein Küchenmesser, das der Angeklagte zum Teilen der Haschischplatten verwandte. Im Schlafzimmer befand sich ebenfalls Haschisch sowie – im Bereich eines neben der Zimmertür befindlichen Hochbetts hängend – ein lederüberzogener rutenförmiger biegbarer Gegenstand von 35 cm Länge, ca. 2 cm Breite und ca. 1 cm Höhe, dessen bestimmungsgemäßen Zweck die Strafkammer nicht festzustellen vermochte. Die gesamte „Werkstatt“ befand sich in einem unaufgeräumten, chaotischen Zustand.“

Zur Begründung der Aufhebung führt der BGH dann aus:

„2. Das Rechtsmittel ist im Umfang der Anfechtung auch begründet. Die Beschwerdeführerin dringt bereits mit einer zulässig erhobenen Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) durch. Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält überdies sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Auf die weiteren Verfahrensbeanstandungen kommt es daher nicht an.

a) Zu Recht beanstandet die Beschwerdeführerin, dass es das Landgericht entgegen § § 244 Abs. 2 StPO unterlassen hat, den Ersteller einer polizeilichen waffenrechtlichen Beurteilung dazu zu vernehmen, dass es sich – wie darin niedergelegt – bei dem lederüberzogenen rutenförmigen biegbaren Gegenstand um einen „Schlagstock, bestehend aus einer mit Leder überzogenen Stahlfeder“, mithin um „eine (Hieb- oder Stoß-) Waffe i.S.d. § 1 (2) Nr. 2a WaffG i. V. m. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr.1.1 zum WaffG“ handele.

Die Strafkammer hat den Gegenstand in Augenschein genommen und die waffenrechtliche Beurteilung in die Hauptverhandlung eingeführt. In den Urteilsgründen hat sie hierzu ausgeführt, dass schon nicht ersichtlich sei, „woraus der Schluss folgt, es handele sich um eine Stahlfeder“. Weder sei der Lederüberzug abnehmbar noch beschädigt; weitergehende Untersuchungen seien nicht dokumentiert, der als „Stock“ bezeichnete Gegenstand überdies flexibel. Damit offenbaren die Urteilsgründe, dass es zur Beurteilung des Sachverhalts auch aus Sicht der Strafkammer wesentlich auf die Beschaffenheit und die Einordnung des Gegenstands ankam – wenn es sich bei dem Gegenstand um eine Waffe im technischen Sinn (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a WaffG) handelte, liegt die subjektive Zweckbestimmung regelmäßig nahe und bedarf keiner ausdrücklichen Erörterung (Patzak, in: Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 30a Rn. 93 mwN) – und ferner, dass die Strafkammer nicht über hinreichende eigene Sachkunde verfügte, um das Ergebnis der waffenrechtlichen Beurteilung mit waffenrechtlicher Expertise nachzuvollziehen. In dieser Situation musste sich die Strafkammer gedrängt sehen, den Ersteller der waffenrechtlichen Beurteilung zu seinen Erkenntnissen und deren Grundlagen zu befragen. Dies hat die Strafkammer rechtsfehlerhaft unterlassen.

b) Im Übrigen lassen die Urteilsgründe besorgen, dass die Strafkammer einen zu strengen Maßstab an die Überzeugungsbildung bezüglich des Mitsichführens einer Schusswaffe oder eines sonstigen Gegenstands im Sinne des § 34 Abs. 4 Nr. 4 KCanG, „der seiner Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt ist“, gestellt hat.

Die Strafkammer hat festgestellt, dass die im Urteil näher beschriebene „Werkstatt“ ausschließlich dem Handel mit Cannabisprodukten diente, ferner, dass sich der „lederüberzogene Gegenstand“ dort „aufgehängt“ – also an der Wand hängend und nicht irgendwo am Boden liegend – im Schlafzimmer befand, in dem der Angeklagte – ebenso wie im Wohnzimmer – erhebliche Mengen von zum Handel bestimmtem Cannabis lagerte. In einem solchen Fall, in dem sich die „Waffe“ in dem Raum befindet, in dem Handel getrieben wird, ist die für das bewaffnete Handeltreiben notwendige räumliche Nähe von Betäubungsmitteln und Waffe in der Regel gegeben (st. Rspr. zu § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG, vgl. nur BGH, Urteil vom 23. Januar 2020 − 3 StR 433/19, NStZ 2020, 554 Rn. 15 mwN).

Inwiefern – wie die Urteilsgründe ausführen – „die dokumentierte und von den eingesetzten Beamten bildhaft geschilderte erhebliche Unordnung in der gesamten Wohnung und insbesondere in dem Schlafzimmer“ gegen das Bewusstsein des Angeklagten sprechen könnte, diesen Gegenstand zu besitzen, bleibt jedenfalls ohne nähere Darlegung unklar. Eine solche Darlegung lassen die Urteilsgründe vermissen, ebenso wie eine Erörterung der Frage, warum es auf den exakten Ort der Aufhängung ankommt. Die Strafkammer hat auch nicht in den Blick genommen, dass der Angeklagte nach eigenen Angaben den ihm geschenkten Gegenstand behalten haben will, weil ihm das Leder so gut gefallen habe. Weshalb ihm gleichwohl der Besitz dieses (an einer Wand eines Zimmers aufgehängten) Gegenstands entfallen sein sollte, erhellt nicht. Neben dem Bewusstsein von der Verfügbarkeit einer Waffe wäre ein Wille, die Waffe auch einzusetzen, nicht erforderlich (vgl. Patzak, aaO, Rn. 89 mwN).“