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StGB I: Bewaffnetes Handeltreiben mit BtM?, oder: Springmesser im Möbeltresor

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Es geht heute dann weiter mit Entscheidungen zum StGB bzw. zu den Nebengebieten.

Ich mache den Opener mit dem BGH, Urt. v. 16.04.2026 -3 StR 259/25. Das LG hat den Angeklagten  – nur – u.a. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
verurteilt. Dagegen die Revision der Staatsanwaltschaft mit dem Ziel einer Verurteilung wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und Cannabis. Das Rechtsmittel hatte Erfolg.

Das Landgericht hatte folgende Feststellungen getroffen:

„Der Angeklagte hielt am 20. Dezember 2023 in einem Kühlraum an seiner Wohnanschrift 2.076,04 g Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 329 g Tetrahydrocannabinol und 214,11 g Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 191 g Cocain-Hydrochlorid zum gewinnbringenden Weiterverkauf vor.

In einem Möbeltresor in diesem Kühlraum bewahrte er zudem zwei Springmesser mit einer Klingenlänge von 8 und 9 cm, zum Eigenverbrauch bestimmte 15 Ecstasy-Tabletten mit einem Wirkstoffgehalt unterhalb von 30 g MDMA-Base sowie einen Bargeldbetrag in Höhe von 6.250 € auf. Hierbei handelte es sich um Erlöse aus seinen Betäubungsmittelgeschäften. Der Tresor war mit einem PinPad und einem sechsstelligen Zahlencode gesichert; ein Schlüssel wurde nicht aufgefunden. Der Springmechanismus der beiden Messer im Tresor war nicht funktionsfähig. Es war jedoch möglich, die Klingen händisch aufzuklappen und sie zu arretieren. Die Strafkammer hat nicht festzustellen vermocht, dass der Angeklagte die Messer im Tresor aufbewahrte, um Dritte zu verletzen.“

Das LG hat eine Verurteilung wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gemäß § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG und mit Cannabis nach § 34 Abs. 4 Nr. 4 KCanG verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Angeklagte habe die Springmesser weder mit sich geführt noch seien sie zur Verletzung von Personen bestimmt gewesen. Zudem stelle das bloße
Aufbewahren des durch die Betäubungsmittelverkäufe erzielten Erlöses keinen
Teilakt des Handeltreibens dar.

Dazu der BGH:

„1. Soweit sich die Strafkammer nicht davon zu überzeugen vermocht hat, dass sich der Angeklagte der im Tresor gelagerten Messer ohne nennenswerten Zeitaufwand und ohne besondere Schwierigkeiten hätte bedienen können, erweisen sich ihre Erwägungen als lückenhaft. Denn sie ist insoweit von einem zu engen rechtlichen Verständnis der Tatbestände des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sowie Cannabis ausgegangen und hat daher eine sich angesichts der übrigen Feststellungen aufdrängende Sachverhaltsalternative, die den Qualifikationstatbestand ebenso begründen könnte, nicht erkennbar in den Blick genommen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juni 1982 – 4 StR 299/82, wistra 1982, 232; Urteile vom 3. Januar 2024 – 5 StR 406/23, juris Rn. 19; vom 1. August 2024 – 5 StR 76/24, NStZ 2025, 46 Rn. 9; Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 69. Aufl., § 337 Rn. 29).

a) Ein Mitsichführen einer Schusswaffe oder eines sonstigen Gegenstandes im Sinne des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG bzw. des § 34 Abs. 4 Nr. 4 KCanG ist gegeben, wenn der Täter den Gegenstand in irgendeinem Stadium des Tathergangs bewusst gebrauchsbereit so in seiner Nähe hat, dass er sich dieses jederzeit ohne nennenswerten Zeitaufwand und ohne besondere Schwierigkeiten bedienen kann (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 29. Juli 2021 – 3 StR 445/20, NStZ 2022, 303 Rn. 25; vom 23. Januar 2020 – 3 StR 433/19, NStZ 2020, 554 Rn. 12). Beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln bzw. Cannabis wird das Mitsichführen einer Schusswaffe oder eines seiner Art nach zur Verletzung von Personen geeigneten und bestimmten Gegenstandes daher auch bei solchen Teilakten erfasst, die dem eigentlichen Güterumsatz vorausgehen oder nachfolgen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 10. Mai 2023 – 4 StR 340/22, NStZ-RR 2023, 317, 318). Hierzu zählt auch das Vorhalten einer Handelsmenge zum Vertrieb (s. BGH, Urteil vom 1. August 2024 – 5 StR 76/24, NStZ 2025, 46 Rn. 10 mwN).

b) Diese Maßstäbe hat das Landgericht nicht bedacht. Es hat einzig darauf abgestellt, ein etwaiger Täter könnte auf die in dem Kühlraum befindlichen Rauschmittel zugreifen und sich der Angeklagte hiergegen wehren, wobei die Öffnung des Tresors eine gewisse Zeit in Anspruch nehme. Insoweit hat die Strafkammer nicht hinreichend in den Blick genommen, dass der Angeklagte im Tresor die Erlöse aus seinen Rauschmittelgeschäften aufbewahrte. Dies erforderte dessen gelegentliche Öffnung, was nach der Einlassung des Angeklagten zuletzt drei bis vier Tage vor der Durchsuchungsmaßnahme geschah. In diesen Momenten besaß der Angeklagte die im selben Kühlraum befindlichen und zum Handeltreiben bestimmten Rauschmittel und hatte zeitgleich Zugriff auf die Messer im Tresor. Dies kann für ein Mitsichführen in dem umschriebenen Sinne genügen.

Es kommt hier daher nicht entscheidend darauf an, ob das bloße Aufbewahren des durch Betäubungsmittelverkäufe erzielten Erlöses neben den Messern für sich genommen eine auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit darstellt (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 14. August 2018 – 1 StR 149/18, BGHR BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2 Handeltreiben 8).

Es hätte somit näherer Erörterung bedurft, ob sich der Angeklagte zumindest eines der Messer bei Verschaffung oder Auffüllung der Bargeldbeträge aus Betäubungsmittelgeschäften im Tresor und gleichzeitigem Besitz der zum Handel bestimmten Rauschmittel ohne nennenswerten Aufwand hätte bedienen können, was angesichts der räumlichen Verhältnisse nahe liegt.

2. Hinzu kommt, dass auch die Erwägungen des Landgerichts bedenklich erscheinen, mit denen es die Zweckbestimmung der beiden Messer zur Verletzung von Personen verneint hat. Denn die Strafkammer hat nicht hinreichend bedacht, dass es sich bei einem Springmesser mit einem defekten Springmechanismus zwar nicht um eine verbotene Waffe gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b, Abs. 4 WaffG in Verbindung mit Anlage 2, Abschnitt 1, Nr. 1.4.1 handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2017 – 1 StR 35/17, NStZ 2018, 290 mwN; Steindorf/B. Heinrich, Waffenrecht, 11. Aufl., Anlage 2 zum WaffG Rn. 61), aber um eine gekorene Waffe nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b, Abs. 4 WaffG in Verbindung mit Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 2, Nr. 2.1.1 (vgl. BGH, Urteile vom 23. April 2025 – 2 StR 585/24, juris Rn. 16; BGH, vom 21. Oktober 2014 – 1 StR 78/14, BGHR BtMG § 30a Abs. 2 WaffG 2 Rn. 21; Steindorf/B. Heinrich, Waffenrecht, 11. Aufl., Anlage 2 zum WaffG Rn. 61). Bei derartigen Waffen liegt die Zweckbestimmung zur Verletzung von Personen ohne weitere Feststellungen regelmäßig auf der Hand (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 29. Juli 2021 – 3 StR 445/20, NStZ 2022, 303 Rn. 27 mwN). Das neu zur Verhandlung und Entscheidung berufene Tatgericht wird in diesem Zusammenhang unter anderem näher in den Blick zu nehmen haben, dass der einschlägig wegen bewaffneten Handeltreibens vorbestrafte Angeklagte im Tresor neben den Messern auch Bargeld aus
Betäubungsmittelgeschäften in Höhe von insgesamt 6.250 € aufbewahrte, was einen eigenständigen Anreiz begründen könnte, seine Interessen in irgendeiner Phase des Handeltreibens unter Zugriff auf ein Messer durchzusetzen (vgl. BGH, Urteile vom 23. April 2025 – 2 StR 585/24, juris Rn. 18 mwN; s. auch BGH, Beschluss vom 25. Mai 2010 – 1 StR 59/10, NStZ 2011, 98, 99).“

StGB II: Einschleusen von Ausländern im Wohnmobil, oder: Lebensgefährdendes Einschleusen

entnommen wikimedia.org
Author Björn Seifert

Als zweite Entscheidung dann hier der BayObLG, Beschl. v. 22.04.2026 – 206 StRR 110/26.

Das AG hat die beiden Angeklagten jeweils wegen Einschleusens von Ausländern mittels lebensgefährdender Behandlung schuldig gesprochen. Dem lagen im Wesentlichen folgende Feststellungen zugrunde:

„Am 06.09.2023 gegen 2.15 Uhr unterstützten die Angeklagten aufgrund ihres vorgefassten gemeinsamen Tatplans (pp.) elf Personen türkischer Staatsangehörigkeit, darunter vier Kinder, dabei in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einzureisen, indem der anderweitig Verurteilte K. diese mit dem Wohnmobil Peugeot Weinsberg R 57 (pp.) von Österreich kommend über den ehemaligen Grenzübergang Lackenhäuser, 94089 Neureichenau in das Bundesgebiet fuhr. Auf Höhe …straße .., … Waldkirchen wurde das Wohnmobil gegen 2.35 Uhr einer polizeilichen Kontrolle (pp.) unterzogen. (pp.) Am 06.09.2023 gegen 1.15 Uhr passierten die Beteiligten den Grenzübergang Lackenhäuser nach Österreich und holten in einem Waldstück bei Hochficht die beförderten Personen ab, welche auf Anweisung des Angeklagten I. in das Wohnmobil zustiegen. Anschließend übersandte der Angeklagte Z. dem anderweitig Verurteilten einen Absetzort bei 94065 Waldkirchen und die Beteiligten begaben sich wieder nach Deutschland. Die Angeklagten überwachten dabei die weitere Fahrt, indem sie Anschluss an das Wohnmobil hielten, die Lage auskundschafteten und der Angeklagte Z. mit dem anderweitig Verurteilten telefonischen Kontakt hielt. (pp.)

Die geschleusten Personen befanden sich zusammengepfercht sowie ungesichert im Innenraum des Wohnmobils und hatten keinerlei Sitzplätze mit Sicherungssystemen zur Verfügung. Dies und die Gefährlichkeit dieser Beförderung war den Angeklagten zu jedem Zeitpunkt bewusst. (pp.)“

Das Urteil enthielt hinsichtlich des Schuldspruches nach §§ 96 Abs. 1 Nr. 1a und b, Abs. 2 S. 1 Nr. 5, 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG keinerlei rechtliche Würdigung. Im Rahmen der Strafzumessung hat das Amtsgericht berücksichtigt, dass „der Transport lediglich über eine relative kurze Strecke erfolgte.

Die dagegen gerichteten Revisionen hatten Erfolg:

„1. Die Revision erzielt mit der erhobenen Sachrüge einen mindestens vorläufigen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Sie rügt im Ergebnis zu Recht, dass die Feststellungen nicht die Voraussetzungen eines lebensgefährdenden Einschleusens von Ausländern (§ 96 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Alt. 1 AufenthG), das als Qualifikationstatbestand in den Schuldspruch aufzunehmen wäre (vgl. BGH, Beschlüsse vom 07.05.2019, 1 StR 8/19, zitiert nach juris, dort Rdn. 5, und vom 08.03.2022, 1 StR 483/21, zitiert nach juris, dort Rdn. 7), belegen.

a) Das Merkmal einer das Leben gefährdenden Behandlung ist auch in der Vorschrift des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB enthalten, so dass es in Anlehnung an diese Vorschrift ausgelegt wird (vgl. Gericke in: Münchener Kommentar zum StGB, 3. Aufl., § 96 AufenthG Rdn. 36; s. aber auch Hohoff in: Kluth/Heusch, Ausländerrecht, 3. Aufl., § 96 AufenthG Rdn. 20). Danach ist das Merkmal erfüllt, wenn die Behandlung, welcher der Ausländer während der Schleusung ausgesetzt ist, nach den Umständen des Einzelfalls geeignet ist, eine Lebensgefahr herbeizuführen; eine konkrete Gefährdung des Lebens muss noch nicht eingetreten sein (BGH, Beschlüsse vom 07.05.2019, 1 StR 8/19, aaO Rdn. 7, vom 24.10.2018, 1 StR 212/18, zitiert nach juris, dort Rdn. 10 und vom 08.03.2022, 1 StR 483/21 aaO Rdn. 8). Die Umstände, die eine das Leben gefährdende Behandlung des Geschleusten begründen, müssen dabei im Einzelnen festgestellt und belegt sein; insbesondere müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, woraus sich im konkreten Fall die Eignung der Behandlung zur Herbeiführung einer Lebensgefahr für den Geschleusten ergibt (BGH, Beschlüsse vom 04.10.2019, 1 StR 282/19, zitiert nach juris, dort Rdn. 2, und vom 08.03.2022 aaO Rdn. 8). Für die Erfüllung des Qualifikationsmerkmals reicht ein bloßer Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften nicht aus. Es muss vielmehr eine signifikante Gefahrerhöhung für die Geschleusten vorliegen, die im Übrigen in Kenntnis der konkreten Beförderungsbedingungen eingestiegen sind. Entscheidend ist die Gefährdungslage im Einzelfall.

b) Diese Voraussetzungen sind hier nicht ausreichend dargetan. Das Amtsgericht hat lediglich festgestellt, dass die Geschleusten zusammengepfercht und ungesichert in einem Wohnmobil saßen. Zwar wird bei dem Transport ungesicherter Menschengruppen im Hinblick auf nicht auszuschließende Gefahrbremsungen, Ausweichmanöver oder Kollisionen die Annahme einer das Leben gefährdenden Behandlung häufig naheliegen (vgl. BGH, Beschluss vom 24.10.2018, 1 StR 212/18, aaO Rdn. 10). Gleichwohl bedarf es auch in diesen Fällen einer Darstellung der Umstände im Einzelnen, was regelmäßig auch Angaben zu Beschaffenheit und Größe des Fahrzeuges und insbesondere der gefahrenen Strecke und Geschwindigkeit einschließt, oder einer Erläuterung, woraus sich auch unabhängig von diesen Umständen Lebensgefahr für die Geschleusten ergeben konnte (s. auch BayObLG, Urteil vom 14.01.2026, 205 StRR 345/25, n. v.). Daran fehlt es vorliegend.

Dem Senat ist es verwehrt, sich aus den Akten die notwendigen Überzeugungen selbst zu verschaffen; Gegenstand seiner Überprüfung ist nur das Urteil (vgl. nur Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 337 Rdn. 22 m. w. N.). Es kann daher keinen Bestand haben.“

Gesetzesvorhaben/Geplantes zum materiellen Recht, oder: K.-o.-Tropfen, Umwelt, digitale Gewalt, Vermögen

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Heute habe ich für die beiden Beiträge Hinweise auf aktuelle Gesetzevorhaben vorgesehen. Da das aber eine ganze Menge ist, teile ich auf: Hier kommt zunächst das materielle Recht. Heute Nachmittag gibt es dann die Hinweise zum Verfahrensrecht. Wegen des Umfangs gibt es jeweils auch nur kurze Hinweise mit weiterführenden Links.

Hier dann also die Hinweise zum materiellen Recht:

Zum Teil handelt es sich bei den o.a. Vorhaben bisher nur um Referentenentwürfe. Man muss dann mal sehen, was darauf wird.

Strafe III: Entscheidungen aus dem JGG-Verfahren, oder: Anwendbares Recht, Schwere des Schuld, Weisung

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Und dann habe ich noch eine Entscheidungen zur Straf bzw. zu den Rechtsfolgen im Jugendrecht, und zwar.

Bei der Entscheidung, ob auf einen Heranwachsenden Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht anzuwenden ist, hat das Tatgericht jedoch beide Alternativen des § 105 Abs. 1 JGG zu prüfen.

1. Der Schuldgehalt einer Tat ist bei der Begehung durch einen Jugendlichen oder Heranwachsenden jugendspezifisch zu bestimmen ist. Die Schwere der Schuld im Sinne des § 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG bemisst sich daher nicht vorrangig nach dem äußeren Unrechtsgehalt der Tat und ihrer Einordnung nach dem allgemeinen trafrecht; in erster Linie ist auf die innere Tatseite abzustellen, also darauf, wieweit sich die charakterliche Haltung und die Persönlichkeit des Täters sowie dessen Tatmotivation in vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen haben. Der Unrechtsgehalt der Tat, der auch in der gesetzlichen Strafandrohung zum Ausdruck kommt, ist aber insofern von Belang, als hieraus Schlüsse auf die innere Tatseite und damit auf die Schwere der Schuld gezogen werden können.

2. Besonders schwere Straftaten, zu denen neben schweren Gewaltdelikten auch gravierende Sexualdelikte gehören können, begründen regelmäßig die Schwere der Schuld. Auch insoweit ist jedoch nicht auf die abstrakte rechtliche Einordnung des verwirklichten Straftatbestandes, sondern einzelfallbezogen auf das konkrete Tatbild – einschließlich des Vor- und Nachtatverhaltens – abzustellen, um Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Angeklagten und das Maß seiner persönlichen Schuld zu ziehen. Die Schwere der Schuld ist damit mit zunehmendem Alter des Täters modifiziert zu beurteilen.

Die Weisung gemäß § 10 Abs. 1 JGG, sich des Konsums von Alkohol in jeglicher Form für die Dauer von zwölf Monaten zu enthalten, unter gleichzeitiger Gestattung der Durchführung von „Atemalkoholkontrollen – auch zu Hause – nach eigenem Ermessen“ durch die Polizei ist rechtsfehlerhaft.

BtM III: Ausweisung wegen Verstoß gegen das BtMG, oder: Ausweisung auch nach Inkrafttreten des KCanG

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Und im dritten Posting dann etwas vom BayVGH, nämlich der BayVGH, Beschl. v. 12.02.2026 – 10 ZB 26.44 – zur Ausweisung aus Gründen der Generalprävention wegen unerlaubten Besitzes von Cannabis in nicht geringer Menge vor Inkrafttreten des KCanG.

Der Kläger ist Ausländer und von der Verwaltungsbehörde ausgewiesen worden. Begründet worden ist das mit einem Urteil des AG München vom 03.08.2023 wegen eines minderschweren Falles des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (95,99 g Marihuana), durch das der Kläger zu einer Bewährungsstrafe von neun Monaten verurteilt wurde. Dagegen die Klage, die beim VG keinen Erfolg. Das geht davon aus, dass die Ausweisung jedenfalls aus generalpräventiven Erwägungen gerechtfertigt sei. Insbesondere bei Drogendelikten bestehe ein erhebliches staatliches Interesse, andere Ausländer von vergleichbaren Straftaten abzuschrecken. Daran ändere im Falle des Klägers auch der Umstand nichts, dass der Besitz von Marihuana mittlerweile milder bestraft werde bzw. gänzlich straffrei bleibe, denn der Besitz von 95,99 g Marihuana, zumal auf offener Straße, sei auch nach neuer Rechtslage eine Straftat. Bei einer Abwägung überwiege das Ausweisungsinteresse das Bleibeinteresse.

Der Kläger hat Zulassung der Berufungs beantragt. Ohne Erfolg:

„aa) Ein Ausweisungsinteresse kann sich auch aus generalpräventiven Gründen ergeben, denn vom weiteren Aufenthalt eines Ausländers kann auch dann eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen, wenn von ihm selbst keine (Wiederholungs-)Gefahr mehr ausgeht, im Fall des Unterbleibens einer ausländerrechtlichen Reaktion auf sein Fehlverhalten andere Ausländer aber nicht wirksam davon abgehalten werden, sich vergleichbar zu verhalten (BVerwG, U. v. 9.5.2019 – 1 C 21.18 – juris Rn.17; BayVGH, U. v. 31.3.2025 – 10 B 24.1124 – juris Rn. 44; U. v. 12.10.2020 – 10 B 20.1795 – juris Rn. 32 ff.). Zur Annahme eines generalpräventiven Ausweisungsinteresses im Sinne des § 53 Abs. 1 AufenthG bedarf es keiner Verurteilung wegen einer besonders schwerwiegenden Straftat. Erforderlich ist lediglich, dass die Ausweisung an Verhaltensweisen anknüpft, aus denen sich eine Gefahr für ein Rechtsgut im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG ergibt und bei denen die Ausweisung nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet erscheint, andere Ausländer von ähnlichen Verhaltensweisen abzuhalten (BVerwG, U. v. 3.5.1973 – I C 33.72 – juris Rn. 3: „Straftaten oder Verhaltensweisen“; BayVGH, U. v. 31.3.2025 – 10 B 24.1124 – juris Rn. 34 ff.). Auch muss das Ausweisungsinteresse zum Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung noch aktuell sein (BVerwG, U. v. 9.5.2019 – 1 C 21.18 – juris Rn.17; U. v. 12.7.2018 – 1 C 16.17 – juris Rn. 22). Dabei geht die zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – entgegen dem Zulassungsvorbringen – davon aus, dass ein solches generalpräventives Ausweisungsinteresse eine Ausweisung auch und gerade dann tragen kann, wenn Gründe der Spezialprävention es nicht vermögen (ausdrücklich zuletzt BVerwG, U. v. 24.3.2025 – 1 C 15.23 – BVerwGE 185, 193 – juris Rn. 14).

Diese Rechtsprechung verstößt nicht gegen Verfassungsrecht und wurde durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich gebilligt (grundlegend BVerfG, B. v. 17.1.1979 – 1 BvR 241/77BVerfGE 50, 166 – juris Rn. 177). Insbesondere wird der Ausländer dadurch nicht – wie der Kläger meint – zum bloßen Objekt staatlichen Handelns. Richtig ist, dass auch in diesen Fällen aus Gründen der Verhältnismäßigkeit keine schematische Rechtsanwendung erfolgen darf (vgl. etwa BVerfG, B. v. 10.8.2007 – 2 BvR 535/06BVerfGK 12, 37 – juris Rn. 24 ff. m.w.N.). Soweit Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte aber den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren, indem sie auch bei der Prüfung eines generalpräventiven Ausweisungsinteresses die konkreten, individuellen Tatumstände in den Blick nehmen und im Rahmen der erforderlichen Abwägung eine umfassende, ergebnisoffene Einzelfallprüfung vornehmen (BVerfG, a.a.O. Rn. 24 ff.), knüpft auch eine rein generalpräventiv begründete Ausweisung letztlich an das Verhalten des Ausländers an, macht ihn gerade nicht zum Objekt staatlichen Handelns und verstößt auch sonst nicht gegen Grundrechte.

bb) Den so umschriebenen (verfassungsrechtlichen) Anforderungen an eine rein generalpräventiv motivierte Ausweisung wird die Entscheidung des Erstgerichts gerecht.

Zunächst teilt der Senat auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass im Fall des Klägers unter Berücksichtigung der individuellen Tatumstände ein generalpräventives Ausweisungsinteresse vorliegt. Gerade bei dem abgeurteilten Betäubungsmitteldelikt können nach allgemeiner Lebenserfahrung aufenthaltsbeendende Maßnahmen eine generalpräventive Wirkung entfalten (BayVGH, U. v. 4.12.2023 – 10 B 23.963 – juris Rn. 36; B. v. 5.5.2020 – 10 ZB 20.399 – juris Rn. 8; U. v. 22.5.2023 – 10 B 23.99 Rn. 33 n.V.; B. v. 27.11.2023 – 10 C 23.2099 Rn. 5). Dem Kläger ist zuzugeben, dass im Rahmen der Abwägung berücksichtigt werden muss, dass von ihm aufgrund der Suchtberatung und daraus folgender Abstinenz (vermutlich) keine Wiederholungsgefahr ausgeht (vgl. zur Bedeutung rechtstreuen Verhaltens § 53 Abs. 2 a.E. AufenthG; zum Nachtatverhalten Bauer in Bergmann/Dienelt, AuslR, 15. Aufl. 2025, § 53 Rn. 73; allgemein zum Erfordernis einer umfassenden Abwägung bei allein auf generalpräventive Erwägungen gestützten Ausweisungen BVerfG, B. v. 10.8.2007 – 2 BvR 535/06BVerfGK 12, 37 – juris Rn. 27). Am Bestehen eines generalpräventiven Ausweisungsinteresses vermag dies aber aufgrund der Schwere der vom Kläger begangenen Anlasstat nichts zu ändern (BVerwG, U. v. 24.3.2025 – 1 C 15.23 – juris Rn. 16).

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht und vom Zulassungsvorbringen unbeanstandet festgestellt, dass dieses Ausweisungsinteresse auch noch aktuell ist. Auf die entsprechende Begründung kann der Senat Bezug nehmen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

Das zunächst bestehende generalpräventive Ausweisungsinteresse ist im konkreten Fall des Klägers auch nicht durch die Neuregelungen des Konsum-Cannabisgesetzes (KCanG) entfallen. Zu Recht verweist das Erstgericht darauf, dass der Besitz von 95,99 g Marihuana auf offener Straße auch nach neuer Rechtslage eine Straftat ist, die nach § 34 Abs. 1 Nr. 1a KCanG eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren nach sich ziehen kann. Dabei hatte der Kläger mehr als das Dreifache dessen mitgeführt, was nach der neuen Rechtslage außerhalb seiner Wohnung erlaubt ist (30 g).

Das Ergebnis der Abwägungsentscheidung des Verwaltungsgerichts ist auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens (verfassungs-)rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.

Fehl geht die Rüge, das Verwaltungsgericht habe das durch die Straftat des Klägers begründete generalpräventive Ausweisungsinteresse nicht gewichtet bzw. zu Unrecht ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse angenommen……“