Archiv der Kategorie: Strafvollzug

Vollzug II: Ausführung eines „Lebenslänglichen“, oder: Erhaltung der Lebentüchtigkeit

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Author Denis Barthel

Im zweiten Posting dann der BayObLG, Beschl. v. 03.11.2025 -203 StObWs 391/25 – zur Frage der Ausführung eines zur lebenslanger Haft Verurteilten.

Gestritten wird um die Ausführungen eines zu einer lebenslänglichen Haftstrafe verurteilten Strafgefangenen. Diese hatte beantragt festzustellen, dass es rechtswidrig gewesen sei, ihn trotz Antragstellung am 23.12.2024 erst am 11. Juni 2025 auszuführen und ihn dabei von drei Bediensteten bewachen zu lassen. Das BayObLG merkt in seiner Entscheidung, mit der es die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen die Ablehnung seines Antrags verworfen hat, zur Ausführung und deren Modalitäten an:

„2. Nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 BayStVollzG kann als Lockerung des Vollzugs angeordnet werden, dass Gefangene für eine bestimmte Tageszeit die Anstalt unter Aufsicht Vollzugsbediensteter (Ausführung) verlassen dürfen.

3. Bei langjährig im Vollzug befindlichen Personen verpflichtet das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG den Staat, aktiv den schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzuges entgegenzuwirken und ihre Lebenstüchtigkeit zu erhalten und zu festigen (st. Rspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2021 – 2 BvR 866/20; BVerfGE 45, 187 <238>; 64, 261 <277>; 98, 169 <200>; 109, 133 <150 f.>). Das Resozialisierungsinteresse richtet sich nicht nur darauf, vor schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzuges im Rahmen des Möglichen bewahrt zu werden, sondern auch auf die Rahmenbedingungen, die einer Bewährung und Wiedereingliederung förderlich sind (st. Rspr., vgl. BVerfGE 35, 202 <235 f.>; 36, 174 <188>; 45, 187 <238 f.>; 64, 261 <272 f.>). Solchen Zielen dienen mit Zustimmung des Gefangenen angeordnete Vollzugslockerungen und insbesondere auch Ausführungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2021 – 2 BvR 866/20 -, juris Rn. 22 ff.; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. November 2019 – 2 BvR 2267/18 -, Rn. 18; BVerfGE 64, 261 <273>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. August 2010 – 2 BvR 729/08 -, Rn. 32). Das Interesse des Gefangenen, vor den schädlichen Folgen aus der langjährigen Inhaftierung bewahrt zu werden und seine Lebenstüchtigkeit im Falle der Entlassung aus der Haft zu behalten, hat ein umso höheres Gewicht, je länger die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe bereits andauert (vgl. BVerfGE 64, 261 <272 f.>; 70, 297 <315>). Dabei greift das Gebot, die Lebenstüchtigkeit des Gefangenen zu erhalten und zu festigen, nicht erst dann ein, wenn er bereits Anzeichen einer haftbedingten Depravation aufweist (BVerfGK 19, 157 <165>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. September 2019 – 2 BvR 681/19 -, Rn. 17). Bei langjährig Inhaftierten kann daher, auch wenn eine konkrete Entlassungsperspektive sich noch nicht abzeichnet und weitergehenden Lockerungen eine Flucht- oder Missbrauchsgefahr entgegensteht, geboten sein, Lockerungen in Gestalt von Ausführungen dadurch zu ermöglichen, dass die Justizvollzugsanstalt einer von ihr angenommenen Flucht- oder Missbrauchsgefahr durch geeignete Sicherheitsvorkehrungen entgegenwirkt (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. September 2008 – 2 BvR 719/08 -, Rn. 3, und vom 5. August 2010 – 2 BvR 729/08 -, Rn. 32; und Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. September 2019 – 2 BvR 681/19 -, Rn. 19; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 8. März 2024 – 2 BvR 1480/23 –, juris; Senat, Beschluss vom 26. Januar 2023 – 203 StObWs 502/22 –, juris Rn. 17; Senat, Beschluss vom 19. Januar 2022 – 203 StObWs 569/21 –, juris; zu den Bedenken Arloth/Krä, StVollzG, 5. Aufl. § 11 Rn. 11a).

4. Auch einem zu lebenslanger Haft Verurteilten kann eine Ausführung zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit nicht grundsätzlich verwehrt werden (Senat, Beschluss vom 26. Januar 2023 – 203 StObWs 502/22 –, juris Rn. 17; Senat, Beschluss vom 19. Januar 2022 – 203 StObWs 569/21 –, juris Rn. 19 ff.; BayObLG, Beschluss vom 3. November 2021 – 204 StObWs 436/21 –, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 13. Dezember 2022 – 3 Ws 403/22 –, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 09. Januar 2020 – III-1 Vollz (Ws) 582 und 583/19-, juris; Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel/Baier/Laubenthal/Baier, Strafvollzugsgesetze, 13. Aufl. 2024, Kap. E Rn. 136d; BeckOK Strafvollzug Bayern/Arloth, 22. Ed. 1.4.2025, BayStVollzG Art. 13 Rn. 25; Harrendorf/Ullenbruch in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, Strafvollzugsgesetze, 7. Aufl. 2020, 10. Kapitel Vollzugsöffnende Maßnahmen C II Rn. 6; BeckOK Strafvollzug Bund/Setton, 28. Ed. 1.8.2025, StVollzG § 11 Rn. 4; Burkhardt in Feest/Lesting/Lindemann, Strafvollzugsgesetze, 8. Aufl., Teil II § 41 Rn. 4).

5. Die Anstalt darf die Ausführung nicht allein wegen Personalknappheit verweigern, falls diese nach den oben dargestellten Vorgaben zum Erhalt und zur Festigung der Lebenstüchtigkeit erforderlich ist (st. Rspr., vgl. Senat, Beschluss vom 26. Januar 2023 a.a.O. Rn. 19). Der Staat darf Rechtsansprüche Gefangener nicht nach Belieben dadurch verkürzen, dass er die Anstalten nicht derart ausstattet, wie es zur Wahrung der Rechte der Gefangenen erforderlich wäre. Die Grundrechte setzen insofern auch Maßstäbe für die notwendige Beschaffenheit staatlicher Einrichtungen (Harrendorf/Ullenbruch a.a.O. 10. Kap. C II Rn. 8).

6. Eine auf die Vollzugsdauer bezogene Mindestanzahl von Ausführungen hat das Bundesverfassungsgericht indes nicht festgelegt (Senat a.a.O. Rn. 27). Mit zunehmender Vollzugsdauer sind einem Strafgefangenen häufigere Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit und zur Vermeidung von Haftschäden zu gewähren (Senat a.a.O. Rn. 25). Die Frequenz der ohne weitere Vorbedingungen aus Resozialisierungsgründen zu gewährenden Ausführungen ist abstrakt so zu bemessen, dass der Gefahr von Schädigungen wirksam entgegen gewirkt werden kann. Darauf, ob bereits eine Schädigung eingetreten oder im Einzelfall zu befürchten ist, kommt es nicht an (Senat a.a.O. Rn. 25).

7. Nach diesen Vorgaben weist die Bestimmung des Termins für die Ausführung keinen Ermessensfehler auf. ….“

Vollzug I: Ablehnung eines Sachverständigen, oder: (Entsprechender) Ausschluss einer Beschwerde

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In die neue Woche, es ist dann schon die 4. KW., geht es mit zwei Entscheidungen aus dem Strafvollzug.

Zunächst habe ich einen Beschluss des OLG, und zwar den OLG Celle, Beschl. v. 30.10.2025 – 1 Ws 152/25 (StrVollz). Es geht um die Rechtsmittel bei Ablehnung eines Sachverständigen im Strafvollzugsverfahren.

Die Strafvollstreckungskammer hat zur Vorbereitung ihrer Entscheidung nach § 119a Abs. 1 StVollzG die Einholung eines Sachverständigengutachtens beschlossen und Dr. B. aus H. zum Gutachter bestellt. Der Gefangene hat den Sachverständigen wegen Vorbefassung in einem  derzeit laufenden Strafverfahren abgelehnt. Dieses Gesuch hat die Kammer unbegründet zurückgewiesen, da sich eine Besorgnis für eine Befangenheit des Sachverständigen nicht ergebe.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Gefangenen, die das OLG als unzulässig, weil unstatthaft verworfen hat:

„Die Beschwerde ist mangels Statthaftigkeit bereits unzulässig.

1. Für das Verfahren nach § 119a StVollzG gelten gemäß dessen Abs. 6 die Vorschriften über das Verfahren in Strafvollzugssachen im Übrigen zwar nur eingeschränkt. Auch wenn insoweit ein Verweis auf § 120 Abs. 1 S. 2 StVollzG fehlt, finden die Regelungen der StPO gleichwohl ergänzend Anwendung (BT-Drs. 17/9874, S. 29; KG, Beschl. v. 9.2.2016 – 2 Ws 18/16; OLG Hamm, Beschl. v. 11.10.2018 – 1 Vollz (Ws) 340/18; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 23.7.2018 – 1 Ws 255/17 L). Damit richtet sich das Verfahrensrecht für die Möglichkeit der Ablehnung eines Sachverständigen mangels Vorliegen speziellerer Normen nach § 74 StPO sowie den allgemeinen Regelungen des Strafprozessrechts.

2. Die Regelung des § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO, wonach Entscheidungen über die Ablehnung eines erkennenden Richters keiner selbständigen Beschwerde unterliegen, findet bei der Ablehnung eines Sachverständigen keine Anwendung. Denn die Verweisung in § 74 Abs. 1 StPO bezieht sich nur auf die Ablehnungsgründe, nicht auf das Verfahren (OLG Koblenz, VRS 71, 200; Schmitt/Köhler, 68. Aufl., § 68 StPO, Rn. 20).

3. Die Beschwerde ist gleichwohl aufgrund entsprechender Anwendung des § 305 Satz 1 StPO unzulässig.

a) Danach können nämlich Entscheidungen des erkennenden Gerichts, die der Urteilsfällung vorausgehen, nicht isoliert angefochten werden. Der Ausschluss der Beschwerde über § 305 Satz 1 StPO beschränkt sich auf Entscheidungen, die sachlich der noch zu treffenden Sachentscheidung vorangehen, mit dieser also in einem engen inneren Zusammenhang stehen, nur ihrer Vorbereitung dienen und keine weiteren Verfahrenswirkungen beinhalten, sondern nur auf das konkrete Verfahren selbst bezogen sind. Nur Maßnahmen, die eine von der zu treffenden Sachentscheidung nicht umfasste selbständige Beschwer eines Verfahrensbeteiligten bewirken und die insoweit weder bei Erlass der Sachentscheidung noch bei ihrer Anfechtung nachprüfbar sind oder deren prozessuale Bedeutung nicht auf das Verfahren an sich bezogen ist, sondern in eine andere Richtung geht, bleiben isoliert anfechtbar. Der Beschwerde entzogen sind demgemäß alle Entscheidungen, deren Wirkung darauf gerichtet und beschränkt ist, dass sie das Verfahren vorbereiten oder seinen Fortgang und seine Förderung betreffen (vgl. KG, Beschl. v. 27. April 2022, 2 Ws 46/22, juris).

b) Die entsprechende Anwendung des § 305 Satz 1 StPO ist vorliegend auch geboten. Sowohl für Entscheidungen im Strafvollstreckungsverfahren (vgl. KG, Beschl. v. 27. April 2022, 2 Ws 46-47/22, juris; OLG Düsseldorf, NStZ 1999, 590; OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 29. März 2023, 7 Ws 45/23, juris; OLG Hamm, NStZ 1987, 93; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 2. Januar 2013, 2 Ws 1/13, juris; OLG Köln, Beschl. v. 17. Juni 2015, 2 Ws 366/15, juris) als auch im Verfahren nach den §§ 109 ff StVollzG (vgl. KG, NStZ 2001, 448) wird von der Rspr. der OLGe eine Beschwerde gegen Entscheidungen, die der eigentlichen Sachentscheidung vorausgehen, als unstatthaft angesehen, da die in § 305 Satz 1 StPO getroffene Regelung der Prozessbeschleunigung und -konzentration diene und verfahrensverzögernde Eingriffe in die Souveränität des erkennenden Gerichts bis zur Sachentscheidung verhindern werden sollen. Die Sicherung eines ungehinderten und störungsfreien Verfahrensablaufs und dessen Beschleunigung ist im Verfahren nach § 119a StVollzG im gleichen Maße angezeigt. Denn die Strafvollstreckungskammer unterliegt bei ihren Entscheidungen einer zeitlichen Bindung (§ 119a Abs. 3 Satz 1 StVollzG). Die zeitliche Vorgabe würde indessen beeinträchtigt, wenn einem Betroffenen die Möglichkeit zur Verfügung stünde, vorausgehende Zwischenanordnungen isoliert anzufechten. Deshalb muss die Strafvollstreckungskammer ihre Aufgabe, alle für die zu treffende Sachentscheidung bedeutsamen Umstände ausreichend zu ermitteln, ohne Eingriff durch eine Rechtsmittelinstanz vornehmen können. Insoweit ist eine im Verfahren nach § 119a StVollzG getroffene Anordnung auf Einholung eines Sachverständigengutachtens in entsprechender Anwendung des § 305 Satz 1 StPO nicht mit der Beschwerde anfechtbar.“

Vollzug III: Ablehnung im Strafvollzugsverfahren, oder: Sachverständiger für Erledigerklärung/Bewährung?

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Und zum Schluss der heutigen Entscheidungen zwei Beschlüsse mit einer verfahrensrechtlichen Problematik. Hier gibt es aber, das die Fragen schon häufiger behandelt worden sind, nur die Leitsätze, und zwar:

1. § 28 Abs. 2 S. 2 StPO findet auch im Strafvollzugsverfahren Anwendung. Die ablehnende Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch gegen einen erkennenden Richter kann daher nur mit einer Verfahrensrüge im Rahmen der Rechtsbeschwerde angefochten werden.

2. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist aufgrund der Zuständigkeitszuweisung nach § 54a der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung der Justiz (GZVJu) i.V.m. § 121 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 GVG nur für die Entscheidung über Rechtsbeschwerden nach § 116 StVollzG i.V.m Art 208 BayStVollzG zuständig, nicht aber für die Entscheidung über eine sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines gegenüber dem Richter der Vorinstanz angebrachten Ablehnungsgesuches.

1. § 463 Abs. 3 S. 3 StPO verpflichtet in entsprechender Anwendung des § 454 Abs. 2 StPO zur Einholung eines Sachverständigengutachtens unabhängig davon, ob das Gericht eine Aussetzung der Maßregel erwägt, nur für die vor dem Ende des Vollzugs der Strafe erforderliche Prüfung nach § 67c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB, ob der Zweck der Maßregel die Unterbringung nicht mehr erfordert.

2. Für spätere Entscheidungen gemäß §§ 67e Abs. 1, 67d Abs. 2 StGB, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zur Bewährung auszusetzen oder für erledigt zu erklären ist, besteht in entsprechender Anwendung des § 454 Abs. 2 StPO nur dann eine solche Verpflichtung, wenn das Gericht erwägt, die Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung auszusetzen.

Vollzug II: Regelkontrolle ausgehender Briefpost, oder: Nur in JVA mit hoher/der höchsten Sicherheitsstufe

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Im zweiten Posting stelle ich den BayObLG, Beschl. v. 01.10.2025 – 204 StObWs 355/25 vor.  Er behandelt die Postkontrolle im Strafvollzug.

Die Gefangene befindet sich seit dem 21.02.2025 in der Justizvollzugsanstalt zum Vollzug einer Freiheitsstrafe untergebracht. Sie wendet sich gegen die mündliche Anordnung der Justizvollzugsanstalt, sämtliche ausgehenden Briefe in unverschlossenem Zustand aufzugeben. Eine nachfolgende Kontrolle ihrer abgehenden Schreiben sei nicht gerechtfertigt, da gegen sie keine Sicherheitsverfügung bestehe.

Die StVK hat den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde hatte beim BayObLG Erfolg:

„3. Die Anordnung der Justizvollzugsanstalt K. vom 08.04.2025, ausgehende Briefe, einschließlich der an das Justizzentrum K. adressierten Gerichtspost, unverschlossen zur Beförderung aufzugeben, war vorliegend rechtswidrig.

a) Art. 32 Abs. 3 BayStVollzG lässt die Überwachung des Schriftwechsels des Gefangenen mit Dritten, sofern nicht die Ausnahmefälle des Art. 32 Abs. 1 und 2 BayStVollzG vorliegen, ohne Anwesenheit des Gefangenen zu, soweit dies aus Gründen der Behandlung oder der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erforderlich ist. Überwachung bedeutet die optische Kontrolle auf verbotene Gegenstände (Sichtkontrolle) und die Wahrnehmung des Inhalts (Textkontrolle; vgl. BeckOK Strafvollzug Bayern/Arloth, 22. Ed. 01.04.2025, BayStVollzG Art. 32 Rn. 2). Hierzu haben die Gefangenen gemäß Nr. 4 Abs. 2 der VV zu Art. 32 BayStVollzG ihre Schreiben in offenem Umschlag in der Anstalt abzugeben.

b) Hierbei handelt es sich um eine gemäß Art. 10 Abs. 2 Satz 1 GG zulässige gesetzliche Einschränkung des grundrechtlich geschützten Brief- und Postgeheimnisses gemäß Art. 10 Abs. 1 GG hinsichtlich des gesamten Schriftverkehrs des Gefangenen (vgl. zu § 29 Abs. 3 StVollzG BVerfG, Kammerbeschluss vom 22.10.2003 – 2 BvR 345/03 -, BVerfGK 2, 78, juris Rn. 4; OLG Hamm, Beschluss vom 26.07.2006 – 1 Vollz (Ws) 481/06 -, juris Rn. 12). Die Norm muss allerdings ihrerseits im Lichte der besonderen Bedeutung des Brief- und Postgeheimnisses unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ausgelegt und angewendet werden (BVerfG, Kammerbeschluss vom 22.10.2003 – 2 BvR 345/03 -, BVerfGK 2, 78 = NStZ 2004, 225, juris Rn. 4). Voraussetzung einer Überwachung des Schriftverkehrs nach Art. 32 Abs. 3 BayStVollzG ist somit regelmäßig, dass tatsächliche Anhaltspunkte für Behandlungs-, Sicherheits- oder Ordnungsgründe vorliegen (BeckOK Strafvollzug Bayern/Ar- loth, 22. Ed. 01.04.2025, BayStVollzG Art. 32 Rn. 4 m.w.N.; Arloth/Krä/Arloth, 5. Aufl. 2021, StVollzG § 29 Rn. 4; Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel/Baier/Laubenthal/Baier, 13. Aufl. 2024, Kap. E Rn. 71).

c) Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet es nicht, eine Überwachung des Schriftwechsels davon abhängig zu machen, dass besondere Gründe für eine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt gerade in der Person des jeweils betroffenen Gefangenen festgestellt werden (BVerfG, Kammerbeschluss vom 22.10.2003 – 2 BvR 345/03 -, BVerfGK 2, 78, juris Rn. 5). Denn wenn zum Schutz gewichtiger Belange, die Eingriffe in ein Grundrecht rechtfertigen können, Einschränkungen auf der Grundlage einer jeweils einzelfallbezogenen Prognose und Abwägung nicht geeignet sind, kann auch eine regelhafte Einschränkung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar sein (BVerfG, Kammerbeschluss vom 22.10.2003 – 2 BvR 345/03 -, BVerfGK 2, 78, juris Rn. 6). Deshalb können auch anstaltsbezogene Gründe, wie z. B. ein besonderes Sicherheitsbedürfnis der Anstalt, eine generelle Postkontrolle rechtfertigen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 22.10.2003 – 2 BvR 345/03 -, BVerfGK 2, 78, juris Rn. 7; Senat, Beschlüsse vom 28.07.2023 – 204 StObWs 84/23 –, juris Rn. 25, und vom 31.08.2021 – 204 StObWs 122/21 –, juris Rn. 15; KG, Beschluss vom 31.07.2013 – 2 Ws 300/13 Vollz -, juris Rn. 12; OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.01.1978 – 3 Ws 653/77 StVollz -, NJW 1979, 2525; OLG Hamm, Beschluss vom 26.02.1981 – 7 Vollz (Ws) 49/81 -, NStZ 1981, 368; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 07.01.1991 – 3 Vollz (Ws) 60/90 –, ZfStrVo 1991, 185, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.09.2003 – 1 Ws 210/03 –, NStZ 2004, 517; OLG Hamm, Beschluss vom 26.07.2006 – 1 Vollz (Ws) 481/06 –, juris Rn. 13 f.; KG Berlin, Beschluss vom 31.07.2013 – 2 Ws 300/13 Vollz –, juris Rn. 12; OLG Hamm, Beschluss vom 01.04.2014 – III-1 Vollz (Ws) 337/13 –, juris Rn. 14; OLG Nürnberg, Beschluss vom 11.05.2018 – 2 Ws 276/18 -, juris Rn. 17 f.; BeckOK Strafvollzug Bayern/Arloth, 22. Ed. 01.04.2025, BayStVollzG Art. 32 Rn. 4; Arloth/Krä/Arloth, 5. Aufl. 2021, StVollzG § 29 Rn. 4; offen gelassen von Dessecker/Schwind in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 7. Aufl., 9. Kap., Abschn. C Rn. 25; ablehnend Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel/Baier/Laubenthal/Baier, 13. Aufl. 2024, Kap. E Rn. 71; Feest / Lesting / Lindemann, Strafvollzugsgesetze, 8. Auflage 2022, Teil II LandesR § 33 Rn. 6, § 34 Rn. 9).

d) So verhält es sich in Anstalten mit besonders hoher oder der höchsten Sicherheitsstufe, die zu einem großen Teil mit Langzeitgefangenen und Straftätern, die wegen Gewaltdelikten verurteilt worden sind, belegt sind (vgl. Senat, Beschlüsse vom 28.07.2023 – 204 StObWs 84/23 –, juris Rn. 25, und vom 31.08.2021 – 204 StObWs 122/21 –, juris Rn. 15; KG, Beschluss vom 31.07.2013 – 2 Ws 300/13 Vollz -, juris Rn. 12; OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.01.1978 – 3 Ws 653/77 StVollz -, NJW 1979, 2525; OLG Hamm, NStZ 1981, 368; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 07.01.1991 – 3 Vollz (Ws) 60/90 –, ZfStrVo 1991, 185, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.09.2003 – 1 Ws 210/03 –, NStZ 2004, 517; OLG Hamm, Beschluss vom 26.07.2006 – 1 Vollz (Ws) 481/06 –, juris Rn. 13 f.; KG Berlin, Beschluss vom 31.07.2013 – 2 Ws 300/13 Vollz –, juris Rn. 12; OLG Hamm, Beschluss vom 01.04.2014 – III-1 Vollz (Ws) 337/13 –, juris Rn. 14; OLG Nürnberg, Beschluss vom 11.05.2018 – 2 Ws 276/18 -, juris Rn. 17 f.). In solchen Anstalten können Maßnahmen zur Postkontrolle getroffen werden, die sich unabhängig von individuell begründeten Missbrauchsbefürchtungen auf alle Gefangene erstrecken. Zum einen ist es schon nicht möglich, den Kreis der potentiell gefährlichen Gefangenen exakt zu bestimmen. Zum anderen besteht bei den vielfältigen Kommunikationsmöglichkeiten in der Justizvollzugsanstalt die Gefahr, dass in Anstalten, in denen viele besonders gefährliche Gefangene untergebracht sind, im Falle einer nur für einzelne Gefangene angeordneten Überwachung des Schriftwechsels gefährliche Gefangene nicht überwachte Mitgefangene mit verschiedensten Mitteln beeinflussen und unter Druck setzen können, um mit Hilfe von deren ein- und ausgehender Post sicherheitsgefährdende Kontakte nach außen herzustellen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 22.10.2003 – 2 BvR 345/03 -, BVerfGK 2, 78, juris Rn. 5 und 7; Senat, Beschlüsse vom 28.07.2023 – 204 StObWs 84/23 –, juris Rn. 25, und vom 31.08.2021 – 204 StObWs 122/21 –, juris Rn. 15; KG, Beschluss vom 31.07.2013 – 2 Ws 300/13 Vollz -, juris Rn. 12; OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.01.1978 – 3 Ws 653/77 StVollz -, NJW 1979, 2525; OLG Hamm, NStZ 1981, 368; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 07.01.1991 – 3 Vollz (Ws) 60/90 –, ZfStrVo 1991, 185, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.09.2003 – 1 Ws 210/03 –, NStZ 2004, 517; OLG Hamm, Beschluss vom 26.07.2006 – 1 Vollz (Ws) 481/06 –, juris Rn. 13 f.; KG Berlin, Beschluss vom 31.07.2013 – 2 Ws 300/13 Vollz –, juris Rn. 12; OLG Hamm, Beschluss vom 01.04.2014 – III-1 Vollz (Ws) 337/13 –, juris Rn. 14; OLG Nürnberg, Beschluss vom 11.05.2018 – 2 Ws 276/18 -, juris Rn. 17 f.; BeckOK Strafvollzug Bayern/Arloth, 22. Ed. 01.04.2025, BayStVollzG Art. 32 Rn. 4 m.w.N.; Arloth/Krä/Arloth, 5. Aufl. 2021, StVollzG § 29 Rn. 4).

Nach der Rechtsprechung des Senats sind Justizvollzugsanstalten des höchsten Sicherheitsgrades auch befugt, Schreiben von Strafgefangenen, die an Gerichte und Behörden, soweit es sich nicht um solche im Sinne des Art. 32 Abs. 2 BayStVollzG handelt, gerichtet sind, jedenfalls einer Sichtkontrolle zu unterziehen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 28.07.2023 – 204 StObWs 84/23 –, juris Rn. 39, und vom 31.08.2021 – 204 StObWs 122/21 -, juris Rn. 27).

e) In Anstalten geringer Sicherheitsstufe kann dies jedoch nicht gelten, da bei den in diesen Anstalten einsitzenden Strafgefangenen derartige Missbrauchshandlungen nicht zwangsläufig zu erwarten sind. Es handelt sich in der Regel um wenig gefährliche Straftäter mit geringer krimineller Energie, bei denen im Hinblick auf eine baldige Entlassung das Bedürfnis, sicherheitsgefährdende Kontakte nach außen herzustellen, nicht besteht. Allein der Umstand, dass in solchen Anstalten Freiheitsstrafen im geschlossenen Vollzug, bei dem es sich gemäß Art. 12 Abs. 1 BayStVollzG in Bayern um die Regelvollzugsform handelt (Laubenthal/ Nestler/Neubacher/Verrel/Baier/Verrel, 13. Aufl. 2024, Kap. D Rn. 4), vollzogen werden, reicht zur Begründung von Missbrauchsbefürchtungen nicht aus. Soweit in der Gesetzesbegründung zu Art. 32 BayStVollzG davon ausgegangen wird, dass entsprechend der Rechtsprechung zu § 29 Abs. 3 StVollzG im geschlossenen Vollzug auch eine generelle Anordnung der Justizvollzugsanstalt zulässig sei, den Briefverkehr aller Gefangenen zu überwachen (so BayLT-Drs. 15/8101 S. 57), wurde dabei übersehen, dass die insoweit veröffentlichte Rechtsprechung zu § 29 StVollzG ausnahmslos nur Justizvollzugsanstalten mit besonders hoher oder höchster Sicherheitsstufe (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.09.2003 – 1 Ws 210/03 –, NStZ 2004, 517; OLG Hamm, Beschluss vom 01. April 2014 – III-1 Vollz (Ws) 337/13 –, juris Rn. 14; OLG Nürnberg, Beschluss vom 11.05.2018 – 2 Ws 276/18 -, juris Rn. 17 f.) oder kriminell hochbelastete Anstalten betraf (KG Berlin, Beschluss vom 31.07.2013 – 2 Ws 300/13 Vollz –, juris Rn. 12), bei denen ausbruchswillige oder sonst sicherheitsgefährdende Gefangene (OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.01.1978 – 3 Ws 653/77 StVollz -, NJW 1979, 2525), Langzeitgefangene und Straftäter, die wegen Gewaltdelikten verurteilt worden sind (OLG Hamm, Beschluss vom 26.02.1981 – 7 Vollz (Ws) 49/81 -, NStZ 1981, 368; OLG Hamm, Beschluss vom 26.07.2006 – 1 Vollz (Ws) 481/06 –, juris Rn. 13 f.), oder besonders gefährliche Gefangene untergebracht waren (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 07.01.1991 – 3 Vollz (Ws) 60/90 –, ZfStrVo 1991, 185, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.09.2003 – 1 Ws 210/03 –, NStZ 2004, 517). Soweit das OLG Zweibrücken in seinem Beschluss vom 08.01.1985 – 1 Vollz (Ws) 32/84 – (NStZ 1985, 236), feststellte, dass die Gefahr von Missbräuchen grundsätzlich hinsichtlich aller Gefangenen im geschlossenen Vollzug bestehen würde, betraf dies die heute für Bayern nicht mehr geltende Situation, dass nicht der geschlossene, sondern der offene Vollzug gemäß § 10 Abs. 1 StVollzG die Regelvollzugsform darstellt (Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel/Baier/Verrel, 13. Aufl. 2024, Kap. D Rn. 4). Der sich aus der früheren gesetzlichen Regelvollzugsform des offenen Vollzugs ergebende Schluss, dass es sich bei den im geschlossenen Vollzug befindlichen Gefangenen um gefährliche handeln würde, ist so zumindest für Bayern nicht mehr zulässig.

f) Dies zu Grunde gelegt hält die Anordnung der Justizvollzugsanstalt K. vom 08.04.2025 einer rechtlichen Prüfung nicht stand. …… „

Vollzug I: Ernährungsmehrbedarf bei Sport in der JVA, oder: Vegetarische, laktosefreie und vegane JVA-Kost?

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Ich stelle heute dann im Anschluss an den letzten „Vollzugstag“ noch einmal Entscheidungen aus dem Strafvollzug vor.

Ich beginne mit zwei Entscheidungen zur „richtigen“ Ernährung im Strafvollzug. Von den beiden OLG-Beschlüssen gibt es hier aber nur die Leitsätze, da sie recht umfangreich begründet sind und die ganzen Begründungen hier den „Rahmen sprengen“ würden. Bei den Beschlüssen handelt es sich um folgende Entscheidungen:

Der OLG Schleswig, Beschl. v. 13.10.2025 – 2 Ws 60/25 Vollz – behandelt die Frage, wie Ernährungsmehrbedarf bei Sport im Justizvollzug zu decken ist und wer ihn decken muss. Dazu das OLG:

1. Die nähere Ausgestaltung des für die Erreichung des Vollzugsziels notwendigen Sportangebots steht im pflichtgemäßen Ermessen des Justizvollzugs.

2. Kommt es durch die Nutzung des Sportangebots des Justizvollzugs zu einem Ernährungsmehrbedarf, so ist dieser durch die Anstaltsverpflegung zu decken. Der Gefangene darf nicht darauf verwiesen werden, diesen Mehrbedarf durch private Einkäufe zu decken.

In der zweiten Entscheidung, dem BayObLG, Beschl. v. 04.09.2025 – 203 StObWs 239/25 – geht es ebenfalls um die Frage einer besonderen Ernährung, nämlich darum, ob die JVA veganes Essen anbieten muss und/oder wer das beschaffen muss. Dazu heißt es:

1. Die JVA hat im Rahmen der Anstaltsverpflegung die religiösen und die moralisch-ethischen Überzeugungen der Strafgefangenen zu berücksichtigten. Es besteht aber keine Verpflichtung, sämtliche Verbote und Gebote aller Glaubensgemeinschaften sowie weltanschaulicher Überzeugungen umzusetzen.

2. Ob eine Justizvollzugsanstalt innerhalb der Anstaltsverpflegung veganes Essen anbietet, ist einer Ermessensentscheidung mit Blick auf die Zahl der dort zu verköstigenden inhaftierten Personen, die Ausstattung der Küche der Anstalt und die Zahl der für die Essensversorgung der Gefangenen verfügbaren Mitarbeiter vorbehalten.

3. Die Anstalt ist aber gehalten, den betroffenen Gefangenen eine ihren Vorschriften entsprechende Ernährung dadurch zu ermöglichen, dass sich die Gefangenen einzelne Speisen und Lebensmittel auf eigene Rechnung selbst beschaffen können.

4. Hier: Nach der im Einzelfall vorgenommenen Abwägung konnte die JVA den Gefangenen auf vegetarische, laktosefreie Kost und den ergänzenden Eigenerwerb veganer Lebensmittel verweisen.