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Vollzug II: Langzeitbesuch in Sicherungsverwahrung, oder: Konsolidierung/Erweiterung von Sozialkontakten

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Als zweite Vollzugsentscheidung stelle ich dann den OLG Hamm, Beschl. v. 07.01.2026 – III-1 Vollz 237/25 – vor. In ihm hat das OLG zur Gewährung von Langzeitbesuchen in der Sicherungsverwahrung entschieden.

Folgender Sachverhalt: Der verheiratete Betroffen ist – nach einer am 24.05.2024 erfolgten Rückverlegung aus dem offenen Vollzug der JVA Euskirchen – aufgrund eines Urteils des LG Aachen vom 09.11.2006 in der Sicherungsverwahrung in der JVA Werl untergebracht. Gegenstand dieser Verurteilung sind unter anderem Vergewaltigungen. Bei den an seinen damaligen Partnerinnen begangenen Taten kamen u.a. Materialen wie Nadeln, Teelichter und mit Heftzwecken beklebte Pfannenwender zum Einsatz. Eine frühere Geschädigte bezeichnete sich ihm gegenüber als „Welpe“ und den Betroffenen als „Herrchen“.

Während seines Aufenthaltes im offenen Vollzug der JVA Euskirchen lernte der Betroffene über das Online-Spiel „State of survival“ Frau M. D. – die nicht seine Ehefrau ist – kennen. Im Januar 2024 kam es zu einem ersten persönlichen Kontakt. Nach Mitteilung des Betroffenen entwickelte sich schnell eine intensive psychische und physische Liebesbeziehung, die auch nach der Rückverlegung des Betroffenen in die Sicherungsverwahrung fortbesteht. Der persönliche Kontakt wird durch regelmäßige Besuche der Frau D. in der JVA Werl aufrechterhalten. Darüber besteht brieflicher und telefonischer Kontakt. In diversen Briefen zwischen dem Betroffenen und Frau D. bezeichnete diese sich selbst ihm gegenüber als „Welpe“ und den Betroffenen als „Herrchen“.

Am 30.03.2023 beantragte der Betroffene die Zulassung zum Langzeitbesuch mit Frau D. Zur Vorbereitung der Entscheidung führten die zuständige Psychologin sowie die zuständige Sozialarbeiterin am 24.04.2025 ein gemeinsames etwa 50-minütiges Gespräch mit dem Betroffenen und Frau D.

Am 08.05.2025 fand ein Paargespräch mit Frau D., dem Betroffenen und dem Sozialdienst statt. In der Vollzugskonferenz am 14.05.2025 berieten die an der Behandlung maßgeblich beteiligten Bediensteten über den Antrag auf Gewährung von Langzeitbesuchen. Der Leiter der JVA Werl (im Folgenden: Antragsgegner) lehnte den Antrag mit Bescheid vom 21.05.2025 ab. Das wurde u.a. damit begründet, dass eine Nachbereitung der Auffälligkeiten des Gefangenen mangels Problembewusstseins noch nicht möglich gewesen sei. Ferner zeige ere aktuell deliktnahes Verhalten. So bezeichnen er z.B. seien aktuelle Lebenspartnerin als „Welpe“, so wie sich eine Geschädigte selbst in ihren Briefen an ihn bezeichnet habe. Des Weiteren sei seine Partnerin nicht vollumfänglich über seine Delikte informiert.

Der dagegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung hatte keinen Erfolg. Der Gefangene hat dann Rechtsbeschwerde eingelegt. Das OLG hat die zugelassen, aber als unbegründet zurückgewiesen.

Da das recht umfangreich begründet wird, verweise ich wegen der Einzelheiten auf den verlinkten Volltext und stelle hier nur den Leitsatz der Entscheidungen ein.

1. Die Vollzugsbehörde hat bei der Prüfung der Gewährung von Langzeitbesuchen nach § 21 Abs. 4 SVVollzG NRW zu beurteilen, ob einerseits Langzeitbesuche zur Förderung familiärer, partnerschaftlicher oder ihnen gleichzusetzender Kontakte geboten erscheinen und andererseits der Langzeitbesuch verantwortet werden kann. Ihr steht insoweit ein zweifacher, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Entscheidungsspielraum auf der Tatbestandsseite (Beurteilungsspielraum) zu.

2. Auf der Rechtsfolgenseite folgt aus der Regelung des § 21 Abs. 4 SVVollzG NRW ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Vollzugsbehörde. Aus der Fassung des § 21 Abs. 4 SVVollzG NRW als Sollvorschrift ergibt sich, dass das Gesetz die Gewährung von Langzeitbesuchen bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen als Regelfall vorsieht, von dem nur in Ausnahmefällen abgewichen werden kann.

3. Dieses gesetzliche eingerichtete Regel-Ausnahmeverhältnis hat zur Folge, dass besondere Umstände für eine positive Bescheidung weder erforderlich, noch vom Untergebrachten vorzutragen sind. Bei der Feststellung eines Ausnahmetatbestandes ist die Ermessensausübung an den Grundsätzen des SVVollzG NRW auszurichten. Insbesondere ist zu beachten, dass das Leben im Vollzug nach § 2 Abs. 3 Satz 1 SVVollzG NRW den allgemeinen Lebensverhältnissen so weit wie möglich anzugleichen ist. Hieraus ergibt sich, dass nach der gesetzlichen Konzeption im Grundsatz zunächst jede Konsolidierung und Erweiterung von Sozialkontakten – insbesondere zu Angehörigen oder gleichzusetzenden Kontakten – die Eingliederung des Untergebrachten fördert.

Vollzug I: Gewährung von Vollzugs-Lockerungen, oder: Ablehnung wegen Flucht/Missbrauchsgefahr

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In die 11. KW./2026 starte ich mit zwei Entscheidungen aus dem Strafvollzug.

Im BayObLG, Beschl. v. 09.12.2025 – 203 StObWs 435/25, den ich zuerst vorstelle, hat das BayObLG zur Gewährung von Lockerungen, und zwar auch in Form einer Ausführung. JVA und StVK haben die Anträge zurückgewiesen. Dagegen die Rechtsbeschwerde des Verurteilten, die teilweise Erfolg hatte.  Das BayObLG gibt zu den zu entscheidenden (Rechts)Fragen einen sehr schönen Überblick:

„1. Nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 BayStVollzG kann als Lockerung des Vollzugs angeordnet werden, dass Gefangene für eine bestimmte Tageszeit die Anstalt unter Aufsicht (Ausführung) oder ohne Aufsicht Vollzugsbediensteter (Ausgang) verlassen dürfen. Nach Absatz 2 der Vorschrift dürfen Lockerungen mit Zustimmung der Gefangenen angeordnet werden, wenn nicht zu befürchten ist, dass die Gefangenen sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die Lockerungen des Vollzugs zu Straftaten missbrauchen werden. Nach Art. 15 BayStVollzG ist bei Gefangenen, gegen die während des laufenden Freiheitsentzugs eine Strafe unter anderem wegen einer schwerwiegenden Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung mit Ausnahme der §§ 180a und 181a StGB vollzogen wurde oder zu vollziehen ist, eine Lockerung des Vollzugs besonders gründlich zu prüfen. Bei der Entscheidung sind nach der gesetzlichen Regelung auch die Feststellungen im Urteil und die im Ermittlungs- oder Strafverfahren erstatteten Gutachten zu berücksichtigen.

2. Danach sind Vollzugslockerungen zwingend zu versagen, wenn zu befürchten ist, dass der Gefangene sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die Lockerung zu Straftaten missbrauchen werde. Ein Ermessen ist in diesem Fall nicht eröffnet (Senat, Beschluss vom 18. August 2025 – 203 StObWs 317/25 –, juris Rn. 6 m.w.N.). Andernfalls hat die Vollzugsanstalt über einen Antrag auf Gewährung von Lockerungen aufgrund einer auf den Einzelfall abstellenden Ermessensentscheidung zu befinden. Der Strafgefangene hat in diesem Fall einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Vollzugsbehörde, der sich im Einzelfall zu einem Anspruch auf die Gewährung einer Lockerungsmaßnahme verdichten kann (Ermessensreduzierung auf Null).

3. Für ihre Prognose bezüglich der Missbrauchs– oder Fluchtgefahr hat die Vollzugsanstalt eine Gesamtabwägung aller für die Entscheidung relevanten Umstände vorzunehmen. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Persönlichkeit des Betroffenen, sein Vorleben, etwaige frühere Verurteilungen, die Umstände und das Gewicht der Tat sowie die Tatmotivation, der Umgang mit der Tat, die Persönlichkeitsentwicklung, das Verhalten im Vollzug sowie die Eignung für eine Therapie und die Durchführung einer solchen (Senat a.a.O. Rn. 11 m.w.N.).

a) Will die Justizvollzugsanstalt eine Lockerung wegen Fluchtgefahr ablehnen, hat sie in ihrer Entscheidung darzulegen, dass aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte ernstlich zu befürchten steht, der Gefangene werde die Maßnahme zur Flucht nutzen. Um die Fluchtgefahr zu begründen, genügt nicht allein die Höhe der Restfreiheitsstrafe, sondern es bedarf besonderer in der Person des Gefangenen liegender Umstände wie fehlende Absprachefähigkeit und Verlässlichkeit (st. Rspr., vgl. Senat a.a.O. Rn. 12 m.w.N.).

b) Will die Justizvollzugsanstalt eine Lockerung wegen Missbrauchsgefahr ablehnen, hat sie in ihrer Entscheidung darzulegen, dass aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte ernstlich zu befürchten steht, der Gefangene werde die Maßnahme zur Begehung einer Straftat ausnutzen (st. Rspr., Senat a.a.O. Rn. 13 m.w.N.).

4. Die Beurteilung hat stets lockerungsbezogen zu erfolgen (st. Rspr., Senat a.a.O. Rn. 15 m.w.N.; vgl. auch BVerfG, Stattgebende Kammerbeschlüsse vom 20. Juni 2012 – 2 BvR 865/11 –, juris Rn. 17 und vom 15. Mai 2018 – 2 BvR 287/17 –, juris Rn. 39; Senat, Beschlüsse vom 27. November 2023 – 203 StObWs 456/23 –, juris und vom 19. März 2024 – 203 StObWs 97/24 –, juris).

5. Die Vollzugsbehörde hat bei ihrer Prognose zu berücksichtigen, dass nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung die Vorschriften über Vollzugslockerungen und vollzugsöffnende Maßnahmen der Wiedereingliederung der Gefangenen und deren Resozialisierungsinteresse dienen (st. Rspr., vgl. etwa BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 18. September 2019 – 2 BvR 1165/19 -, juris Rn. 17; Senat, Beschluss vom 19. März 2024 – 203 StObWs 97/24 –, juris Rn. 10; Senat, Beschluss vom 27. November 2023 – 203 StObWs 456/23 –, juris Rn. 12). Durch Lockerungsmaßnahmen werden dem Gefangenen Chancen eingeräumt, sich zu beweisen und zu einer günstigeren Entlassungsprognose zu gelangen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. August 2010 – 2 BvR 729/08 -, juris, Rn. 32; BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 15. Mai 2018 – 2 BvR 287/17 –, juris Rn. 30; Senat, Beschluss vom 19. März 2024 – 203 StObWs 97/24 –, juris Rn. 10; Senat, Beschluss vom 27. November 2023 – 203 StObWs 456/23 –, juris Rn. 12). Dem Resozialisierungsinteresse kommt mit zunehmender Vollstreckungsdauer ein immer größeres Gewicht zu (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 15. Mai 2018 – 2 BvR 287/17 –, juris Rn. 38; Senat, Beschluss vom 19. März 2024 – 203 StObWs 97/24 –, juris; BeckOK Strafvollzug Bayern/Arloth, 23. Ed. 1.10.2025, BayStVollzG Art. 13 Rn. 10a).

6. Verweigert der Strafgefangene eine Mitwirkung an der Behandlung oder eine Therapie, gilt folgendes:

Es gibt keine Mitwirkungspflicht des Strafgefangenen, deren Verweigerung mit der Ablehnung von Lockerungen sanktioniert werden könnte. Eine fehlende Bereitschaft des Gefangenen, an der Gestaltung seiner Behandlung und einer Erreichung der sozialen Reintegration mitzuwirken, darf alleine die Versagung einer beantragten Vollzugslockerung oder einer vollzugsöffnenden Maßnahme daher nicht begründen. Lässt sich der Strafgefangene darauf ein, bei der Erreichung des Vollzugszieles mitzuwirken, sich mit seinen Taten auseinander zu setzen und seine straffreie Zukunft verantwortlich zu planen und vorzubereiten, ist dies ein Aspekt, dem in der Gesamtschau mit weiteren Umständen ein maßgebliches Gewicht bei der Beurteilung der Flucht- oder Missbrauchsgefahr zukommen kann. Ist der Strafgefangene dazu nicht bereit, ist auch dies ein Gesichtspunkt – von mehreren – bei der von der Anstalt zu treffenden Beurteilung, ob eine Flucht- oder Missbrauchsgefahr im Sinne von Art. 13 Abs. 2 BayStVollzG gegeben ist. In diesem Fall muss sich die Anstalt im Rahmen ihrer Prognose damit befassen, wie sich die fehlende Therapie auf die Persönlichkeit des Strafgefangenen und auf dessen aktuelle Gefährlichkeit konkret auswirkt (zu allem Senat, Beschluss vom 18. August 2025 a.a.O. Rn. 18 ff. m.w.N.).

7. Bei langjährig Inhaftierten kann es zudem, selbst wenn noch keine konkrete Entlassungsperspektive besteht, jedenfalls geboten sein, zumindest Lockerungen in Gestalt von Ausführungen dadurch zu ermöglichen, dass die Justizvollzugsanstalt einer von ihr angenommenen Flucht- oder Missbrauchsgefahr durch geeignete Sicherheitsvorkehrungen entgegenwirkt (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. September 2018 – 2 BvR 1649/17 -, juris Rn. 27; zu allem Senat a.a.O. Rn. 21 m.w.N.; Senat, Beschluss vom 26. Januar 2023 – 203 StObWs 502/22 -, juris; BeckOK Strafvollzug Bayern/Arloth a.a.O. Art. 13 Rn. 10a). Es widerspräche dem Sinn und Zweck von Ausführungen zur Erhaltung und Festigung der Lebenstüchtigkeit eines Gefangenen, diese von dem Abschluss einer Therapie abhängig zu machen. Das bei einer Ausführung nie ganz auszuschließende Risiko einer Entweichung oder eines Missbrauchs kann, wie bereits dargelegt, mit besonderen Sicherungsmaßnahmen reduziert werden (BVerfG, Beschluss vom 6. November 2019 – 2 BvR 2267/18 -, juris Rn. 26; Senat, Beschluss vom 18. August 2025 a.a.O. Rn. 21). Die Vollzugsanstalt muss im Falle einer Missbrauchsbefürchtung darlegen, warum die Gefahr nicht durch Sicherungsvorkehrungen ausgeräumt werden kann (st. Rspr., Senat a.a.O. Rn. 22 m.w.N.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2012 – 2 BvR 865/11 –, juris Rn. 16).

8. Gemessen daran erweist sich die Entscheidung der Justizvollzugsanstalt S. als rechtsfehlerhaft. Die Vollzugsanstalt hat bereits verkannt, dass die Ausführung zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit der Bestimmung von Art. 13 BayStVollzG unterfällt (BeckOK Strafvollzug Bayern/Arloth a.a.O. Art. 13 Rn. 2 und 10a). Die Vollzugsanstalt hätte sich eingehend mit den vom Antragsteller beantragten Lockerungsformen befassen und bezogen auf die jeweilige Lockerungsform darlegen müssen, ob und aus welchen in der Person des Antragstellers liegenden Gründen die Gefahr bestehen würde, dass der Antragsteller eine solche Lockerung, gegebenenfalls auch in Begleitung der vom Antragsteller benannten Bezugspersonen, missbrauchen werde. In ihre Überlegungen hätte sie die Ausführung zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit in Begleitung von Vollzugsbediensteten und die bisherigen Erfahrungen mit einstellen müssen. Eines ausdrücklichen Antrags bedurfte es dazu entgegen der Rechtsansicht der Vollzugsanstalt nicht.“

Vollzug II: Ausführung eines „Lebenslänglichen“, oder: Erhaltung der Lebentüchtigkeit

entnommen wikimedia.org
Author Denis Barthel

Im zweiten Posting dann der BayObLG, Beschl. v. 03.11.2025 -203 StObWs 391/25 – zur Frage der Ausführung eines zur lebenslanger Haft Verurteilten.

Gestritten wird um die Ausführungen eines zu einer lebenslänglichen Haftstrafe verurteilten Strafgefangenen. Diese hatte beantragt festzustellen, dass es rechtswidrig gewesen sei, ihn trotz Antragstellung am 23.12.2024 erst am 11. Juni 2025 auszuführen und ihn dabei von drei Bediensteten bewachen zu lassen. Das BayObLG merkt in seiner Entscheidung, mit der es die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen die Ablehnung seines Antrags verworfen hat, zur Ausführung und deren Modalitäten an:

„2. Nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 BayStVollzG kann als Lockerung des Vollzugs angeordnet werden, dass Gefangene für eine bestimmte Tageszeit die Anstalt unter Aufsicht Vollzugsbediensteter (Ausführung) verlassen dürfen.

3. Bei langjährig im Vollzug befindlichen Personen verpflichtet das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG den Staat, aktiv den schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzuges entgegenzuwirken und ihre Lebenstüchtigkeit zu erhalten und zu festigen (st. Rspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2021 – 2 BvR 866/20; BVerfGE 45, 187 <238>; 64, 261 <277>; 98, 169 <200>; 109, 133 <150 f.>). Das Resozialisierungsinteresse richtet sich nicht nur darauf, vor schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzuges im Rahmen des Möglichen bewahrt zu werden, sondern auch auf die Rahmenbedingungen, die einer Bewährung und Wiedereingliederung förderlich sind (st. Rspr., vgl. BVerfGE 35, 202 <235 f.>; 36, 174 <188>; 45, 187 <238 f.>; 64, 261 <272 f.>). Solchen Zielen dienen mit Zustimmung des Gefangenen angeordnete Vollzugslockerungen und insbesondere auch Ausführungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2021 – 2 BvR 866/20 -, juris Rn. 22 ff.; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. November 2019 – 2 BvR 2267/18 -, Rn. 18; BVerfGE 64, 261 <273>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. August 2010 – 2 BvR 729/08 -, Rn. 32). Das Interesse des Gefangenen, vor den schädlichen Folgen aus der langjährigen Inhaftierung bewahrt zu werden und seine Lebenstüchtigkeit im Falle der Entlassung aus der Haft zu behalten, hat ein umso höheres Gewicht, je länger die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe bereits andauert (vgl. BVerfGE 64, 261 <272 f.>; 70, 297 <315>). Dabei greift das Gebot, die Lebenstüchtigkeit des Gefangenen zu erhalten und zu festigen, nicht erst dann ein, wenn er bereits Anzeichen einer haftbedingten Depravation aufweist (BVerfGK 19, 157 <165>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. September 2019 – 2 BvR 681/19 -, Rn. 17). Bei langjährig Inhaftierten kann daher, auch wenn eine konkrete Entlassungsperspektive sich noch nicht abzeichnet und weitergehenden Lockerungen eine Flucht- oder Missbrauchsgefahr entgegensteht, geboten sein, Lockerungen in Gestalt von Ausführungen dadurch zu ermöglichen, dass die Justizvollzugsanstalt einer von ihr angenommenen Flucht- oder Missbrauchsgefahr durch geeignete Sicherheitsvorkehrungen entgegenwirkt (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. September 2008 – 2 BvR 719/08 -, Rn. 3, und vom 5. August 2010 – 2 BvR 729/08 -, Rn. 32; und Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. September 2019 – 2 BvR 681/19 -, Rn. 19; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 8. März 2024 – 2 BvR 1480/23 –, juris; Senat, Beschluss vom 26. Januar 2023 – 203 StObWs 502/22 –, juris Rn. 17; Senat, Beschluss vom 19. Januar 2022 – 203 StObWs 569/21 –, juris; zu den Bedenken Arloth/Krä, StVollzG, 5. Aufl. § 11 Rn. 11a).

4. Auch einem zu lebenslanger Haft Verurteilten kann eine Ausführung zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit nicht grundsätzlich verwehrt werden (Senat, Beschluss vom 26. Januar 2023 – 203 StObWs 502/22 –, juris Rn. 17; Senat, Beschluss vom 19. Januar 2022 – 203 StObWs 569/21 –, juris Rn. 19 ff.; BayObLG, Beschluss vom 3. November 2021 – 204 StObWs 436/21 –, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 13. Dezember 2022 – 3 Ws 403/22 –, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 09. Januar 2020 – III-1 Vollz (Ws) 582 und 583/19-, juris; Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel/Baier/Laubenthal/Baier, Strafvollzugsgesetze, 13. Aufl. 2024, Kap. E Rn. 136d; BeckOK Strafvollzug Bayern/Arloth, 22. Ed. 1.4.2025, BayStVollzG Art. 13 Rn. 25; Harrendorf/Ullenbruch in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, Strafvollzugsgesetze, 7. Aufl. 2020, 10. Kapitel Vollzugsöffnende Maßnahmen C II Rn. 6; BeckOK Strafvollzug Bund/Setton, 28. Ed. 1.8.2025, StVollzG § 11 Rn. 4; Burkhardt in Feest/Lesting/Lindemann, Strafvollzugsgesetze, 8. Aufl., Teil II § 41 Rn. 4).

5. Die Anstalt darf die Ausführung nicht allein wegen Personalknappheit verweigern, falls diese nach den oben dargestellten Vorgaben zum Erhalt und zur Festigung der Lebenstüchtigkeit erforderlich ist (st. Rspr., vgl. Senat, Beschluss vom 26. Januar 2023 a.a.O. Rn. 19). Der Staat darf Rechtsansprüche Gefangener nicht nach Belieben dadurch verkürzen, dass er die Anstalten nicht derart ausstattet, wie es zur Wahrung der Rechte der Gefangenen erforderlich wäre. Die Grundrechte setzen insofern auch Maßstäbe für die notwendige Beschaffenheit staatlicher Einrichtungen (Harrendorf/Ullenbruch a.a.O. 10. Kap. C II Rn. 8).

6. Eine auf die Vollzugsdauer bezogene Mindestanzahl von Ausführungen hat das Bundesverfassungsgericht indes nicht festgelegt (Senat a.a.O. Rn. 27). Mit zunehmender Vollzugsdauer sind einem Strafgefangenen häufigere Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit und zur Vermeidung von Haftschäden zu gewähren (Senat a.a.O. Rn. 25). Die Frequenz der ohne weitere Vorbedingungen aus Resozialisierungsgründen zu gewährenden Ausführungen ist abstrakt so zu bemessen, dass der Gefahr von Schädigungen wirksam entgegen gewirkt werden kann. Darauf, ob bereits eine Schädigung eingetreten oder im Einzelfall zu befürchten ist, kommt es nicht an (Senat a.a.O. Rn. 25).

7. Nach diesen Vorgaben weist die Bestimmung des Termins für die Ausführung keinen Ermessensfehler auf. ….“

Vollzug I: Ablehnung eines Sachverständigen, oder: (Entsprechender) Ausschluss einer Beschwerde

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In die neue Woche, es ist dann schon die 4. KW., geht es mit zwei Entscheidungen aus dem Strafvollzug.

Zunächst habe ich einen Beschluss des OLG, und zwar den OLG Celle, Beschl. v. 30.10.2025 – 1 Ws 152/25 (StrVollz). Es geht um die Rechtsmittel bei Ablehnung eines Sachverständigen im Strafvollzugsverfahren.

Die Strafvollstreckungskammer hat zur Vorbereitung ihrer Entscheidung nach § 119a Abs. 1 StVollzG die Einholung eines Sachverständigengutachtens beschlossen und Dr. B. aus H. zum Gutachter bestellt. Der Gefangene hat den Sachverständigen wegen Vorbefassung in einem  derzeit laufenden Strafverfahren abgelehnt. Dieses Gesuch hat die Kammer unbegründet zurückgewiesen, da sich eine Besorgnis für eine Befangenheit des Sachverständigen nicht ergebe.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Gefangenen, die das OLG als unzulässig, weil unstatthaft verworfen hat:

„Die Beschwerde ist mangels Statthaftigkeit bereits unzulässig.

1. Für das Verfahren nach § 119a StVollzG gelten gemäß dessen Abs. 6 die Vorschriften über das Verfahren in Strafvollzugssachen im Übrigen zwar nur eingeschränkt. Auch wenn insoweit ein Verweis auf § 120 Abs. 1 S. 2 StVollzG fehlt, finden die Regelungen der StPO gleichwohl ergänzend Anwendung (BT-Drs. 17/9874, S. 29; KG, Beschl. v. 9.2.2016 – 2 Ws 18/16; OLG Hamm, Beschl. v. 11.10.2018 – 1 Vollz (Ws) 340/18; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 23.7.2018 – 1 Ws 255/17 L). Damit richtet sich das Verfahrensrecht für die Möglichkeit der Ablehnung eines Sachverständigen mangels Vorliegen speziellerer Normen nach § 74 StPO sowie den allgemeinen Regelungen des Strafprozessrechts.

2. Die Regelung des § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO, wonach Entscheidungen über die Ablehnung eines erkennenden Richters keiner selbständigen Beschwerde unterliegen, findet bei der Ablehnung eines Sachverständigen keine Anwendung. Denn die Verweisung in § 74 Abs. 1 StPO bezieht sich nur auf die Ablehnungsgründe, nicht auf das Verfahren (OLG Koblenz, VRS 71, 200; Schmitt/Köhler, 68. Aufl., § 68 StPO, Rn. 20).

3. Die Beschwerde ist gleichwohl aufgrund entsprechender Anwendung des § 305 Satz 1 StPO unzulässig.

a) Danach können nämlich Entscheidungen des erkennenden Gerichts, die der Urteilsfällung vorausgehen, nicht isoliert angefochten werden. Der Ausschluss der Beschwerde über § 305 Satz 1 StPO beschränkt sich auf Entscheidungen, die sachlich der noch zu treffenden Sachentscheidung vorangehen, mit dieser also in einem engen inneren Zusammenhang stehen, nur ihrer Vorbereitung dienen und keine weiteren Verfahrenswirkungen beinhalten, sondern nur auf das konkrete Verfahren selbst bezogen sind. Nur Maßnahmen, die eine von der zu treffenden Sachentscheidung nicht umfasste selbständige Beschwer eines Verfahrensbeteiligten bewirken und die insoweit weder bei Erlass der Sachentscheidung noch bei ihrer Anfechtung nachprüfbar sind oder deren prozessuale Bedeutung nicht auf das Verfahren an sich bezogen ist, sondern in eine andere Richtung geht, bleiben isoliert anfechtbar. Der Beschwerde entzogen sind demgemäß alle Entscheidungen, deren Wirkung darauf gerichtet und beschränkt ist, dass sie das Verfahren vorbereiten oder seinen Fortgang und seine Förderung betreffen (vgl. KG, Beschl. v. 27. April 2022, 2 Ws 46/22, juris).

b) Die entsprechende Anwendung des § 305 Satz 1 StPO ist vorliegend auch geboten. Sowohl für Entscheidungen im Strafvollstreckungsverfahren (vgl. KG, Beschl. v. 27. April 2022, 2 Ws 46-47/22, juris; OLG Düsseldorf, NStZ 1999, 590; OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 29. März 2023, 7 Ws 45/23, juris; OLG Hamm, NStZ 1987, 93; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 2. Januar 2013, 2 Ws 1/13, juris; OLG Köln, Beschl. v. 17. Juni 2015, 2 Ws 366/15, juris) als auch im Verfahren nach den §§ 109 ff StVollzG (vgl. KG, NStZ 2001, 448) wird von der Rspr. der OLGe eine Beschwerde gegen Entscheidungen, die der eigentlichen Sachentscheidung vorausgehen, als unstatthaft angesehen, da die in § 305 Satz 1 StPO getroffene Regelung der Prozessbeschleunigung und -konzentration diene und verfahrensverzögernde Eingriffe in die Souveränität des erkennenden Gerichts bis zur Sachentscheidung verhindern werden sollen. Die Sicherung eines ungehinderten und störungsfreien Verfahrensablaufs und dessen Beschleunigung ist im Verfahren nach § 119a StVollzG im gleichen Maße angezeigt. Denn die Strafvollstreckungskammer unterliegt bei ihren Entscheidungen einer zeitlichen Bindung (§ 119a Abs. 3 Satz 1 StVollzG). Die zeitliche Vorgabe würde indessen beeinträchtigt, wenn einem Betroffenen die Möglichkeit zur Verfügung stünde, vorausgehende Zwischenanordnungen isoliert anzufechten. Deshalb muss die Strafvollstreckungskammer ihre Aufgabe, alle für die zu treffende Sachentscheidung bedeutsamen Umstände ausreichend zu ermitteln, ohne Eingriff durch eine Rechtsmittelinstanz vornehmen können. Insoweit ist eine im Verfahren nach § 119a StVollzG getroffene Anordnung auf Einholung eines Sachverständigengutachtens in entsprechender Anwendung des § 305 Satz 1 StPO nicht mit der Beschwerde anfechtbar.“

Vollzug III: Ablehnung im Strafvollzugsverfahren, oder: Sachverständiger für Erledigerklärung/Bewährung?

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Und zum Schluss der heutigen Entscheidungen zwei Beschlüsse mit einer verfahrensrechtlichen Problematik. Hier gibt es aber, das die Fragen schon häufiger behandelt worden sind, nur die Leitsätze, und zwar:

1. § 28 Abs. 2 S. 2 StPO findet auch im Strafvollzugsverfahren Anwendung. Die ablehnende Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch gegen einen erkennenden Richter kann daher nur mit einer Verfahrensrüge im Rahmen der Rechtsbeschwerde angefochten werden.

2. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist aufgrund der Zuständigkeitszuweisung nach § 54a der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung der Justiz (GZVJu) i.V.m. § 121 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 GVG nur für die Entscheidung über Rechtsbeschwerden nach § 116 StVollzG i.V.m Art 208 BayStVollzG zuständig, nicht aber für die Entscheidung über eine sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines gegenüber dem Richter der Vorinstanz angebrachten Ablehnungsgesuches.

1. § 463 Abs. 3 S. 3 StPO verpflichtet in entsprechender Anwendung des § 454 Abs. 2 StPO zur Einholung eines Sachverständigengutachtens unabhängig davon, ob das Gericht eine Aussetzung der Maßregel erwägt, nur für die vor dem Ende des Vollzugs der Strafe erforderliche Prüfung nach § 67c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB, ob der Zweck der Maßregel die Unterbringung nicht mehr erfordert.

2. Für spätere Entscheidungen gemäß §§ 67e Abs. 1, 67d Abs. 2 StGB, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zur Bewährung auszusetzen oder für erledigt zu erklären ist, besteht in entsprechender Anwendung des § 454 Abs. 2 StPO nur dann eine solche Verpflichtung, wenn das Gericht erwägt, die Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung auszusetzen.