Archiv der Kategorie: Vereinsrecht

Geplante Opposition auf Mitgliederversammlung, oder: Verein muss Mitglied Mailadressen herausgeben

Bild von Peggy und Marco Lachmann-Anke auf Pixabay

Und dann – wie angekündigt – die BGH-Entscheidung zum Vereinsrecht. Es handelt sich um das BGH, Urt. v. 10.12.2025 – II ZR 132/24. Es behandelt eine Problematik, die im Vereinsrecht immer wieder eine Rolle spielt, nämlich die Frage: Wie kommt ein Vereinsmitglied an die Adressen anderer Vereinsmitglieder, wenn man zu denen vor einer Mitgliederversammlung Kontakt aufnehmen will.

In dem entschiedenen Fall sollte es auf einer Mitgliederversammlung eines Sportvereinsum den Verkauf von Vereinsgrundstücken gehen. Der Verein hatte vor der Versammlung die existenzielle Bedeutung des Verkaufs betont. Ein Vereinsmitglied hatte andere Mitglieder mobilisieren wollen, um gegen die Pläne vorzugehen. Das Mitglied hatte dazu vergeblich vom Verein die E-Mail-Adressen der anderen Mitglieder herausverlangt, um diese kontaktieren und ihnen seine abweichende Sicht darlegen zu können. Das hat der Verein verweigert.

Auf der Mitgliederversammlung  wurde dann für den Verkauf der Vereinsgrundstücke gestimmt. Das Mitglied klagte daraufhin auf Feststellung der Nichtigkeit der Beschlüsse und hatte Erfolg.

Ich verweise wegen der Einzelheiten der Begründung auf den verlinkten Volltext. In der Entscheidung betont der BGH das berechtigte Interesse eines Vereinsmitgliedes an den E-Mail-Adressen der anderen Mitglieder, wenn es diese vor einer Mitgliederversammlung kontaktieren wolle, um auf deren Abstimmungsverhalten Einfluss zu nehmen. Ein etwaiges Interesse der übrigen Vereinsmitglieder, nicht von anderen Mitgliedern in Vereinsangelegenheiten belästigt zu werden, müsse dahinter zurücktreten. Sie müssten es aufgrund ihres Vereinsbeitritts hinnehmen, dass ein Mitglied sie in berechtigter Verfolgung vereinspolitischer Ziele per E-Mail-Nachricht kontaktiere. Dass der (Sport)Verein ggf. seinen Mitgliedern bei der Aufnahme zugesagt habe, ihre E-Mail-Adresse nur zur Mitgliedschaftsverwaltung zu verwenden, sei unerheblich. Denn das Informationsrecht könne weder per Satzung noch durch Vereinszusagen gegenüber den Mitgliedern eingeschränkt werden. Die Herausgabe der E-Mail-Adressen verstoße im Übrigen auch nicht gegen die DSGVO.

Die Entscheidung des BGh hat folgenden Leitsatz:

Ein Vereinsmitglied hat ein berechtigtes Interesse an der Mitteilung der E-Mail-Adressen der anderen Vereinsmitglieder, wenn es mit diesen im Vorfeld einer Mitgliederversammlung Kontakt aufnehmen will, um auf deren Abstimmungsverhalten Einfluss zu nehmen. Einem solchen Auskunftsbegehren stehen auch nicht die Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung entgegen.

Und <<Werbemodus an>>: Die Entscheidung gibt mir die Gelegenheit auf „mein“ Vereinsrecht Wegweiser für Vereine und Mitglieder, 12. Aufl. 2025, hinzuweisen. Das kann man hier bestellen. <<Werbemodus aus>.

Einberufung der Mitgliederversammlung des Vereins, oder: Wahl der Form der Einladung durch Vorstand

Und im zweiten „Kessel-Buntes-Posting“ dann der OLG Celle, Beschl. v. 22.08.2025 – 9 W 65/25 – zum Vereinsrecht.

Gestritten wird um die Eintragung einer Änderung einer Satzung in das Vereinsregister. Das Registergericht hat den Eintragungsantrag u. a. dahingehend beanstandet, die in der Satzungsänderung vorgesehene Möglichkeit, zu Mitgliederversammlungen alternativ durch Bekanntgabe/Aushang in der Geschäftsstelle oder durch schriftliche Benachrichtigung einzuladen, sei unzulässig. Es dürfe nicht im Belieben des Vereinsvorstands stehen, in unmittelbarer Form (also durch direkt an die einzelnen Mitglieder gerichtete Schreiben) oder in mittelbarer Form (durch eine Mitwirkung des Mitglieds erfordernde Bekanntgabe/Aushang) einzuladen.

Die dagegen gerichtete Beschwerde des Vereins hatte Erfolg:

„1. Der in der Literatur verschiedentlich vertretenen und vom Registergericht geteilten Auffassung, eine Satzungsbestimmung, die die Wahl zwischen Einberufungsformen mit und ohne Mitwirkungsobliegenheit der Mitglieder dem Vorstand überlasse, sei in jedem Fall unzulässig (vgl. Krafka, Registerrecht, 12. Aufl. 2024, 2146; Schwennicke in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2023, Rn. 37 zu § 32; die dort zum Beleg angeführte Fundstelle OLG Hamm, Beschluss vom 13. April 1965, 15 W 54/65, ist indes unzutreffend zitiert, das OLG Hamm hat die genannte Streitfrage gerade offengelassen), vermag sich der Senat jedenfalls für den vorliegenden Streitfall nicht anzuschließen.

Vor dem Hintergrund der Vereinsfreiheit (die Mitgliederversammlung des betroffenen Vereins hat die entsprechende Satzungsänderung in ihrer Jahreshauptversammlung am 10. März 2025 einstimmig beschlossen) erscheinen vielmehr lediglich Regelungen zur Einberufung von Mitgliederversammlungen unzulässig, die den Mitgliedern die Möglichkeit der Kenntnisnahme in unzumutbarer Weise erschweren; soweit dies nicht der Fall ist, sind auch alternative Einberufungsformen statthaft (vgl. Schöpflin in BeckOK BGB, 74. Edition 2025, Rn. 12 zu § 32; Waldner in Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Bd. 5, 5. Aufl. 2021, § 25, Rn. 16; Notz in beck-online-Grosskommentar, Stand 2018, Rn. 52 zu § 32; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 16. Juli 1984, BeckRS 1984, 30993466, je m. w. N.).

Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Einladung durch Aushang (z. B. im Vereinslokal), soweit diese einer einzig vorgesehenen Einberufungsform entspricht, offenbar nach allgemeiner Auffassung zulässig ist. Wenn im Streitfall dem Vorstand die zusätzliche alternative Möglichkeit, durch schriftliche Benachrichtigung einzuladen, an die Hand gegeben wird, stellt dies – gegenüber einer für sich gesehen zulässigen Einladungsform durch Aushang – für die Vereinsmitglieder keine Erschwerung, sondern vielmehr eine Erleichterung der Möglichkeit zur Kenntnisnahme dar.“

Und dieses Posting zum Vereinsrecht nehme ich dann mal wieder zum Anlass <<Werbemodus an>> auf mein vor kurzem in Neuauflage erschienenes Werk: Vereinsrecht  Wegweiser für Vereine und Mitglieder, 12. Aufl. 2025“ hinzuweisen, das man – natürlich 🙂 – hier bestellen kann.<<Werbemodus aus>>

Verein ohne Rechtspersönlichkeit im Grundbuch?, oder: Auch OLG Braunschweig für Grundbuchfähigkeit

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Und dann am Samstag der „Kessel-Buntes“. Und der ist heute wirklich „bunt“ 🙂 .

Ich beginne mit einer vereinsrechtlichen Entscheidung, und zwar dem OLG Braunschweig, Beschl. v. 11.06.2025 – 2 W 47/25 -, der noch einmal zur Grundbuchfähigkeit des Idealvereins, und zwar des Vereins ohne Rechtspersönlichkeit (früher: nicht eingetragener Verein) Stellung nimmt. Dazu bejaht OLG – in Übereinstimmung mit der übrigen Rechtsprechung. Hier der Leitsatz:

Auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) am 01.01.2024 ist ein Verein ohne Rechtspersönlichkeit grundbuchfähig, so dass es keiner Voreintragung im Vereinsregister bedarf.

Ich nehme dieses Posting dann mal wieder für <<Werbemodus an >> Werbung zum Anlass und zuwar für einen Hinweis auf mein „Vereinsrecht – Wegweiser für Vereine und Mitglieder – 12. Auflage 2025“. Das Werk ist gerade erschienen. Zur Bestellung geht es hier.

 

Vereinsrecht II: Einsicht in Vereinsregisterakten, oder: Formal Beteiligter mit berechtigtem Interesse?

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Und dann auch im zweiten „Kessel-Buntes-Posting“ etwas zum Vereinsrecht, und zwar stelle ich den KG, Beschl. v. 25.02.2025 – 22 W 66/24 – zur Einsicht ins Vereinsregister vor.

Es geht um Folgendes: Der an dem Verfahren Beteiligte zu 1), der Verein ist seit 1984  im Vereinsregister eingetragen. Sein Zweck ist nach § 2 der Satzung die treuhänderische Übernahme und treuhänderische Verwaltung von unbeweglichem Vermögen sowie Forderungen und sonstigen vermögenswerten Rechten für eine Partei sowie die Wahrnehmung von deren Interessen in Grundstücksangelegenheiten. Mitglieder des Vereins sind nach § 3 Abs. 1 der Satzung die jeweiligen Mitglieder des Bundesvorstands und die jeweiligen Mitglieder der Bundesgeschäftsführung dieser Partei

Der Beteiligte zu 2) regte zunächst mit Schreiben vom 05.03.2024 gegenüber dem Registergericht die dringende Einleitung eines Verfahrens auf Löschung des Beteiligten zu 1) nach § 395 FamFG an, weil dieser seiner Auffassung nach als wirtschaftlicher Verein anzusehen sei. Nachdem das Registergericht ihm nach Anhörung des Beteiligten zu 1) mitteilte, dass und inwieweit die von ihm aufgestellten Behauptungen über Grundvermögen und Tätigkeiten nicht zutreffen, stellte er mit Schreiben vom 27.05.2024 weitere Behauptungen auf. Diesen trat der Verein wiederum mit einem dem Beteiligten zu 2) auf Bitten des Vereins nicht übersandten Schreiben entgegen. Daraufhin teilte das Registergericht mit Schreiben vom 05.08.2024 mit näherer Begründung auch zu den aufgestellten Behauptungen mit, dass die Einleitung eines Amtslöschungsverfahrens nicht gerechtfertigt sei. Zugleich teilte es weiter mit, dass der vom Beteiligten zu 2) gestellte weitergehenden Akteneinsichtsantrag, den dieser, nachdem er Einsicht in die Registerakte genommen hatte, in erster Linie auf die Übersendung der Stellungnahme des Beteiligten zu 1) vom 19.04.2024 bezog, die Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses erfordere.

Das Amtsgericht hat den Antrag auf eine solche Akteneinsicht zurückgewiesen, weil dem Beteiligten zu 2) alle Informationen weitergegeben worden seien und er sich nicht auf ein weitergehendes berechtigtes Interesse berufen könne. Daraufhin beantragte der Beteiligte zu 2) eine gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG, vorsorglich legte er auch Beschwerde gegen den Beschluss ein. Er berief sich wegen eines berechtigten Interesses auf seine nebenberufliche journalistische Tätigkeit im Bereich der Parteifinanzierung und Parteivermögen. Zudem habe er als Bürger und Wähler auch ein legitimes tatsächliches Interesse daran, Informationen über Vermögen und Finanzen der Parteien zu erhalten, erst Recht wenn dieses auf andere Rechtssubjekte ausgegliedert wird. Mit einem Beschluss vom 08.11.2024 hat das AG dem Beschluss nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

Das KG hat die Beschwerde zurückgewiesen:

2. Der Antrag auf erweiterte Akteneinsicht hat aber keinen Erfolg. Der Ablehnung durch das Amtsgericht war nicht rechtswidrig, der Antragsteller wird auch nicht in seinen Rechten verletzt.

Gegenstand des Verfahrens ist allein noch die Frage, ob dem Beteiligten zu 2) unmittelbar Einsicht in die als Stellungnahmen zu den von ihm aufgestellten Behauptungen über einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des Beteiligten zu 1) eingereichten Schreiben vom 19. April 2024 und 23. Juli 2024 entgegen den Bitten des Stellungnehmenden zu gewähren ist. Denn der Beteiligte zu 2) hat bereits eine umfassende Einsicht in die Registerakte erhalten, wie sich aus seiner Stellungnahme vom 27.05.2024 ergibt. Die Akte enthielt nicht nur die nach § 79 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 66 BGB jedermann zur Einsicht zur Verfügung stehenden Unterlagen, sondern auch den weiteren Schriftverkehr, weil das Registergericht bisher nicht von der Möglichkeit nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VRV Gebrauch gemacht hat und lediglich eine Akte führt.

Die Gewährung eines weitergehenden Akteneinsichtsrechts entgegen der Bitte des Beteiligten zu 1) kommt nicht in Betracht, weil es insoweit an einem berechtigten Interesse im Sinne des § 13 Abs. 2 FamFG fehlt.

a) Wäre der Beteiligte zu 1) als Beteiligter des vorangegangenen und mittlerweile erledigten Verfahrens nach § 395 FamFG anzusehen, wäre zwar von einem berechtigten Interesse auszugehen (vgl. dazu Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 24. Oktober 2024 – 102 VA 105/24 –, juris Rn. 30ff). Denn als berechtigtes Interesse genügt jedes vernünftigerweise gerechtfertigte Interesse tatsächlicher, wirtschaftlicher oder wissenschaftlicher Art (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 5. Oktober 2020 – I-2 Wx 219/20 –, juris Rn. 9). Der Beteiligte zu 2) war aber nicht Beteiligter im verfahrensrechtlichen Sinne des FamFG. Eine solche Beteiligtenstellung folgt nicht aus dem Umstand, dass er gegenüber dem Registergericht die Einleitung eines Verfahrens nach § 395 FamFG gegen den Beteiligten zu 1) „beantragt“ hat. Denn er selbst ist insoweit nicht antragsbefugt, so dass seine Eingabe lediglich als Anregung anzusehen war, die nicht dazu führt, dass eine Beteiligtenstellung im Sinne des § 7 FamFG erworben wird (vgl. Sternal/Sternal, FamFG, 21. Aufl., § 7 Rn. 16; MüKoFamFG/Pabst, 4. Aufl., § 7 Rn. 5). Auch im Übrigen liegen die Voraussetzungen des § 7 FamFG in der Person des Beteiligten zu 2) nicht vor. Eine Berufung auf ein allgemeines Informationsbedürfnis eines interessierten Bürgers reicht insoweit nicht aus.

Als Anregender des Verfahrens nach § 395 FamFG lässt sich ein berechtigtes Interesse nicht herleiten. Denn dem Beteiligten zu 2) sind alle von dem Beteiligten zu 1) mitgeteilten Umstände zu den von ihm aufgestellten Behauptungen übermittelt worden. Ein weitergehendes irgendwie geartetes Interesse ist nicht ersichtlich und nicht dargelegt. Dann kommt auch eine Akteneinsicht nicht in Betracht (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 5. Oktober 2020 – I-2 Wx 219/20 –, juris Rn. 9; Sternal/Sternal, FamFG, 21. Aufl., § 13 Rn. 30). Auf eine falsche oder unvollständige Wiedergabe des Inhalts der Stellungnahmen beruft sich der Beteiligte zu 2) auch nicht. Sie liegt auch nicht vor.

b) Der Beteiligte zu 2) kann sich schließlich auch nicht auf seine journalistische Tätigkeit berufen. Eine solche Tätigkeit wird allerdings durch Art. 5 Abs. 1 GG besonders geschützt. Dieser Schutz umfasst dabei auch die Informationsbeschaffung (vgl. BGH, Beschluss vom 17. August 2011 – V ZB 47/11 –, juris Rn. 6). Aus diesem Grund stehen dem Senat insoweit nur stark eingeschränkte Prüfungsmöglichkeiten zu. So hat sowohl die Qualität der journalistischen Tätigkeit unbeachtet zu bleiben, als auch die Frage, ob die erwarteten Informationen hilfreich oder notwendig sind (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 28. August 2000 – 1 BvR 1307/91 –, juris Rn. 29). Gegen die Annahme, dass der Beteiligte zu 2) die weitergehende Akteneinsicht aufgrund seines journalistischen Interesses erstrebt, spricht aber, dass der Hinweis auf eine journalistische Tätigkeit erst in dem Moment erfolgt ist, als ihm wegen des Fehlens eines berechtigten Interesses eine weitergehende Akteneinsicht verwehrt worden ist. Die Schreiben sind darüber hinaus auch nur auf der Grundlage der von ihm aufgestellten Behauptungen im Verfahren nach § 395 FamFG erstellt worden und deshalb von ihm provoziert worden. Registerakten enthalten in der Regel keine Angaben zu den Vermögensverhältnissen und wirtschaftlichen Beziehungen der Vereine. Dann aber muss dem Betroffenen – hier dem Beteiligten zu 1) – das Recht verbleiben, einer unmittelbaren Übersendung seiner Stellungnahmen zu widersprechen. Dies gilt vor allem dann, wenn der Inhalt der Stellungnahmen bereits dem die Akteneinsicht Begehrenden bekannt gegeben worden ist.2

Und auch hier dann <<Werbemodus an>> der Hinweis auf „mein“ „Vereinsrecht“, das in Kürze in 12. Aufl. erscheint und hier vorbestellt werden kann. <<Werbemodus aus>>.

Vereinsrecht I: Online-Plattform und Kampagnen, oder: Fördert der Verein das demokratische Staatswesen?

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Heute geht es im Kessel Buntes dann mal wieder um mein „Vorkind“, also den ersten Bereich, in dem ich mich schriftstellerisch betätigt habe, und damit um das Vereinsrecht.

Dazu stelle ich zwei Entscheidungen vor. Und da fange ich „ganz oben“ an, nämlich beim BFH, der sich im BFH, Urt. v. 12.12.2024 – V R 28/23 – in Zusammenhang mit der Frage der Gemeinnützigkeit eines Vereins dazu geäußert hat, wenn eine allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens gegeben ist.

Es ging in dem Verfahren um die Klage eines ein eingetragenen Vereins, der nach seiner in den Jahren 2016 und 2017, den Streitjahren, geltenden Satzung ausschließlich und unmittelbar die „Förderung des demokratischen Staatswesens“ als gemeinnützigen Zweck im Sinne der Abgabenordnung (AO) verfolgte. Zur Verwirklichung seines Satzungszwecks unterhielt der Verein auf seiner Internetseite eine Online-Plattform, die es den Nutzern ermöglichte, verschiedenste Anliegen, die auch als „Petitionen“ oder „Kampagnen“ bezeichnet wurden, zu formulieren und zur elektronischen Abstimmung zu stellen, ohne ein Entgelt hierfür zu entrichten. Mit den Anliegen konnten grundsätzlich beliebige Forderungen, auch zur Unterstützung einzelner namentlich genannter Personen, erhoben und an staatliche und nichtstaatliche Adressaten gerichtet werden. In den Streitjahren nahm der Kläger bei Anliegen, die er für erfolgreich oder relevant hielt, direkten Kontakt zu den Personen auf, die das jeweilige Anliegen gestartet hatten, und bot ihnen Unterstützung bei der weiteren Durchführung ihrer „Kampagnen“ an. Neben der Online-Plattform stellte der Kläger auf seiner Internetseite Leitfäden, Antworten auf häufig gestellte Fragen und Schulungsvideos für Nutzer der Plattform zur Verfügung.

Das Finanzamt stellte zunächst die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 AO für die Streitjahre fest. In der Folgezeit erließ das FA allerdings Körperschaftsteuerbescheide für die Streitjahre, in denen es die Körperschaftsteuer jeweils auf 0 € festsetzte und die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG versagte, da der Kläger nach seiner tatsächlichen Geschäftsführung nicht ausschließlich steuerbegünstigte Zwecke verfolge. Der Betrieb der Plattform diene dann der Förderung des demokratischen Staatswesens, wenn er nur Anliegen erfasse, die sich an staatliche Stellen im Rahmen des Art. 17 des Grundgesetzes (GG) richteten, nicht aber ??wie im Fall des Klägers?? auch Anliegen ermögliche, die sich an nichtstaatliche Stellen richteten. Die Vermittlung von Wissen zur Durchführung von „Petitionen“ und „Kampagnen“ diene zwar der Volks- und Berufsbildung im Sinne des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AO. Dieser Zweck sei jedoch in der Satzung in den Streitjahren nicht genannt.

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren hat das FG der Klage statt gegegeben. Die tatsächliche Geschäftsführung des Klägers sei auf die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens gerichtet. Dessen Förderung verlange ein aktiv werbendes Eintreten für dessen Grundsätze, erlaube aber auch eine Schwerpunktbildung. Der Begriff des „demokratischen Staatswesens“ sei an grundrechtlich verbürgten Prinzipien, Rechten und Werten auszulegen und umfasse insbesondere die Ausübung der Grundrechte, wie etwa der Meinungsfreiheit, und die sich aus dem Demokratieprinzip ergebende allgemeine demokratische Teilhabe. Da Demokratie ohne Meinungsfreiheit nicht denkbar sei, fördere der Kläger das demokratische Staatswesen in seinem Kernbereich, wofür die Förderung des Einzelnen und dessen Erfahrungen im demokratischen Prozess ??auch ohne messbare Erfolge?? genüge. Die vom FA vorgenommene Beschränkung auf Anliegen, die dem Anwendungsbereich des Art. 17 GG unterlägen, verenge den Inhalt des Begriffs des „demokratischen Staatswesens“ zu sehr und übersehe, dass der Kläger mit seiner Unterstützung der aktiven Nutzer der Plattform unmittelbar Meinungsäußerung und demokratische Teilhabe fördere. Die Tätigkeit des Klägers gehe über das Vorhalten einer „üblichen“ Social Media-Plattform hinaus. Weiter habe der Kläger mit seiner Übersicht der „Kampagnen“ verdeutlicht, sich die Inhalte der Anliegen nicht zu eigen zu machen und damit mit der nötigen geistigen Offenheit tätig zu sein. Ein Konflikt mit den Vorgaben zur Parteienfinanzierung sei danach nicht ersichtlich. Unerheblich sei, dass einzelne Anliegen Einzelinteressen verfolgt hätten, weil sich die Tätigkeit des Klägers auf die „Vorstufe“ der Meinungsäußerung zur Zielerreichung beschränke. Soweit sich durch die Nutzung der Plattform ein Bildungseffekt im Sinne von „Erfahrung gewinnen“ einstelle, sei dies lediglich eine mittelbare Folge, so dass die Tätigkeit des Klägers nicht den Tatbestand des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AO erfülle.

Auf die Revision hat der BFH das FG-Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.Hier der Leitsatz seiner Entscheidung:

Das Staatswesen im Sinne von § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 24 der Abgabenordnung kann durch die Zurverfügungstellung einer Online-Plattform gefördert werden, wenn deren Betreiber die dort zur Abstimmung gestellten Anliegen ??auch parteipolitisch?? neutral und ohne inhaltliche Wertung fördert und sich dabei innerhalb des allgemeinen Rahmens des Gemeinnützigkeitsrechts bewegt.

Der BFH hatte also keine grundsätzlichen Bedenken, eine Organisation als gemeinnützig anzuerkennen, die eine Online-Petitionsplattform zur Verfügung stellt. Voraussetzung sei aber, dass der Betreiber die dort zur Abstimmung gestellten Anliegen – auch parteipolitisch – neutral und ohne inhaltliche Wertung fördere und sich dabei innerhalb des allgemeinen Rahmens des Gemeinnützigkeitsrechts bewege. Die Plattform dürfe sich aber nicht auf Petitionen im Sinn des § 17 GG beschränken, d.h. auf Bitten oder Beschwerden an die Behörden oder Volksvertretungen. Vielmehr müssen die zur Abstimmung gestellten Anliegen auf eine öffentliche Meinungsbildung mit Bezug zur Ausübung von Staatsgewalt Einfluss nehmen sollen. Dabei könne es sich um beliebige Themen handeln, die aber geeignet sein müssen, Gegenstand einer parlamentarischen Befassung zu sein. Andernfalls verlasse der Betreiber einer Online-Plattform den Bereich der Förderung des demokratischen Staatswesens. In solchen Fälle gehe es zwar um die freie Meinungsäußerung, es fehlt aber die Förderung der der Allgemeinheit.

Und da die Fragen vom FG nicht geklärt waren und daher nicht beantwortet werden konnten, hat der BFH das FG zum „Nachsitzen“ bzw. „Nacharbeiten“ im zweiten Rechtsgang verdonnert.

Und aus dem Beitragsbild kann man erkennen, heute geht der <<Werbemodus an>>, denn demnächst erscheint mein „Vereinsrecht – Wegweiser für Vereine und Mitglieder“ in der 12. Auflage. Mann kann es hier auf der Hompepage vorbestellen. Bitte nicht irritieren lassen: Die Bestellung dort ist nocht nicht ganz angepasst. Sie wird aber als Vorbestellung behandelt.