Archiv der Kategorie: Vereinsrecht

Vereinsrecht II: Einsicht in Vereinsregisterakten, oder: Formal Beteiligter mit berechtigtem Interesse?

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Und dann auch im zweiten „Kessel-Buntes-Posting“ etwas zum Vereinsrecht, und zwar stelle ich den KG, Beschl. v. 25.02.2025 – 22 W 66/24 – zur Einsicht ins Vereinsregister vor.

Es geht um Folgendes: Der an dem Verfahren Beteiligte zu 1), der Verein ist seit 1984  im Vereinsregister eingetragen. Sein Zweck ist nach § 2 der Satzung die treuhänderische Übernahme und treuhänderische Verwaltung von unbeweglichem Vermögen sowie Forderungen und sonstigen vermögenswerten Rechten für eine Partei sowie die Wahrnehmung von deren Interessen in Grundstücksangelegenheiten. Mitglieder des Vereins sind nach § 3 Abs. 1 der Satzung die jeweiligen Mitglieder des Bundesvorstands und die jeweiligen Mitglieder der Bundesgeschäftsführung dieser Partei

Der Beteiligte zu 2) regte zunächst mit Schreiben vom 05.03.2024 gegenüber dem Registergericht die dringende Einleitung eines Verfahrens auf Löschung des Beteiligten zu 1) nach § 395 FamFG an, weil dieser seiner Auffassung nach als wirtschaftlicher Verein anzusehen sei. Nachdem das Registergericht ihm nach Anhörung des Beteiligten zu 1) mitteilte, dass und inwieweit die von ihm aufgestellten Behauptungen über Grundvermögen und Tätigkeiten nicht zutreffen, stellte er mit Schreiben vom 27.05.2024 weitere Behauptungen auf. Diesen trat der Verein wiederum mit einem dem Beteiligten zu 2) auf Bitten des Vereins nicht übersandten Schreiben entgegen. Daraufhin teilte das Registergericht mit Schreiben vom 05.08.2024 mit näherer Begründung auch zu den aufgestellten Behauptungen mit, dass die Einleitung eines Amtslöschungsverfahrens nicht gerechtfertigt sei. Zugleich teilte es weiter mit, dass der vom Beteiligten zu 2) gestellte weitergehenden Akteneinsichtsantrag, den dieser, nachdem er Einsicht in die Registerakte genommen hatte, in erster Linie auf die Übersendung der Stellungnahme des Beteiligten zu 1) vom 19.04.2024 bezog, die Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses erfordere.

Das Amtsgericht hat den Antrag auf eine solche Akteneinsicht zurückgewiesen, weil dem Beteiligten zu 2) alle Informationen weitergegeben worden seien und er sich nicht auf ein weitergehendes berechtigtes Interesse berufen könne. Daraufhin beantragte der Beteiligte zu 2) eine gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG, vorsorglich legte er auch Beschwerde gegen den Beschluss ein. Er berief sich wegen eines berechtigten Interesses auf seine nebenberufliche journalistische Tätigkeit im Bereich der Parteifinanzierung und Parteivermögen. Zudem habe er als Bürger und Wähler auch ein legitimes tatsächliches Interesse daran, Informationen über Vermögen und Finanzen der Parteien zu erhalten, erst Recht wenn dieses auf andere Rechtssubjekte ausgegliedert wird. Mit einem Beschluss vom 08.11.2024 hat das AG dem Beschluss nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

Das KG hat die Beschwerde zurückgewiesen:

2. Der Antrag auf erweiterte Akteneinsicht hat aber keinen Erfolg. Der Ablehnung durch das Amtsgericht war nicht rechtswidrig, der Antragsteller wird auch nicht in seinen Rechten verletzt.

Gegenstand des Verfahrens ist allein noch die Frage, ob dem Beteiligten zu 2) unmittelbar Einsicht in die als Stellungnahmen zu den von ihm aufgestellten Behauptungen über einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des Beteiligten zu 1) eingereichten Schreiben vom 19. April 2024 und 23. Juli 2024 entgegen den Bitten des Stellungnehmenden zu gewähren ist. Denn der Beteiligte zu 2) hat bereits eine umfassende Einsicht in die Registerakte erhalten, wie sich aus seiner Stellungnahme vom 27.05.2024 ergibt. Die Akte enthielt nicht nur die nach § 79 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 66 BGB jedermann zur Einsicht zur Verfügung stehenden Unterlagen, sondern auch den weiteren Schriftverkehr, weil das Registergericht bisher nicht von der Möglichkeit nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VRV Gebrauch gemacht hat und lediglich eine Akte führt.

Die Gewährung eines weitergehenden Akteneinsichtsrechts entgegen der Bitte des Beteiligten zu 1) kommt nicht in Betracht, weil es insoweit an einem berechtigten Interesse im Sinne des § 13 Abs. 2 FamFG fehlt.

a) Wäre der Beteiligte zu 1) als Beteiligter des vorangegangenen und mittlerweile erledigten Verfahrens nach § 395 FamFG anzusehen, wäre zwar von einem berechtigten Interesse auszugehen (vgl. dazu Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 24. Oktober 2024 – 102 VA 105/24 –, juris Rn. 30ff). Denn als berechtigtes Interesse genügt jedes vernünftigerweise gerechtfertigte Interesse tatsächlicher, wirtschaftlicher oder wissenschaftlicher Art (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 5. Oktober 2020 – I-2 Wx 219/20 –, juris Rn. 9). Der Beteiligte zu 2) war aber nicht Beteiligter im verfahrensrechtlichen Sinne des FamFG. Eine solche Beteiligtenstellung folgt nicht aus dem Umstand, dass er gegenüber dem Registergericht die Einleitung eines Verfahrens nach § 395 FamFG gegen den Beteiligten zu 1) „beantragt“ hat. Denn er selbst ist insoweit nicht antragsbefugt, so dass seine Eingabe lediglich als Anregung anzusehen war, die nicht dazu führt, dass eine Beteiligtenstellung im Sinne des § 7 FamFG erworben wird (vgl. Sternal/Sternal, FamFG, 21. Aufl., § 7 Rn. 16; MüKoFamFG/Pabst, 4. Aufl., § 7 Rn. 5). Auch im Übrigen liegen die Voraussetzungen des § 7 FamFG in der Person des Beteiligten zu 2) nicht vor. Eine Berufung auf ein allgemeines Informationsbedürfnis eines interessierten Bürgers reicht insoweit nicht aus.

Als Anregender des Verfahrens nach § 395 FamFG lässt sich ein berechtigtes Interesse nicht herleiten. Denn dem Beteiligten zu 2) sind alle von dem Beteiligten zu 1) mitgeteilten Umstände zu den von ihm aufgestellten Behauptungen übermittelt worden. Ein weitergehendes irgendwie geartetes Interesse ist nicht ersichtlich und nicht dargelegt. Dann kommt auch eine Akteneinsicht nicht in Betracht (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 5. Oktober 2020 – I-2 Wx 219/20 –, juris Rn. 9; Sternal/Sternal, FamFG, 21. Aufl., § 13 Rn. 30). Auf eine falsche oder unvollständige Wiedergabe des Inhalts der Stellungnahmen beruft sich der Beteiligte zu 2) auch nicht. Sie liegt auch nicht vor.

b) Der Beteiligte zu 2) kann sich schließlich auch nicht auf seine journalistische Tätigkeit berufen. Eine solche Tätigkeit wird allerdings durch Art. 5 Abs. 1 GG besonders geschützt. Dieser Schutz umfasst dabei auch die Informationsbeschaffung (vgl. BGH, Beschluss vom 17. August 2011 – V ZB 47/11 –, juris Rn. 6). Aus diesem Grund stehen dem Senat insoweit nur stark eingeschränkte Prüfungsmöglichkeiten zu. So hat sowohl die Qualität der journalistischen Tätigkeit unbeachtet zu bleiben, als auch die Frage, ob die erwarteten Informationen hilfreich oder notwendig sind (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 28. August 2000 – 1 BvR 1307/91 –, juris Rn. 29). Gegen die Annahme, dass der Beteiligte zu 2) die weitergehende Akteneinsicht aufgrund seines journalistischen Interesses erstrebt, spricht aber, dass der Hinweis auf eine journalistische Tätigkeit erst in dem Moment erfolgt ist, als ihm wegen des Fehlens eines berechtigten Interesses eine weitergehende Akteneinsicht verwehrt worden ist. Die Schreiben sind darüber hinaus auch nur auf der Grundlage der von ihm aufgestellten Behauptungen im Verfahren nach § 395 FamFG erstellt worden und deshalb von ihm provoziert worden. Registerakten enthalten in der Regel keine Angaben zu den Vermögensverhältnissen und wirtschaftlichen Beziehungen der Vereine. Dann aber muss dem Betroffenen – hier dem Beteiligten zu 1) – das Recht verbleiben, einer unmittelbaren Übersendung seiner Stellungnahmen zu widersprechen. Dies gilt vor allem dann, wenn der Inhalt der Stellungnahmen bereits dem die Akteneinsicht Begehrenden bekannt gegeben worden ist.2

Und auch hier dann <<Werbemodus an>> der Hinweis auf „mein“ „Vereinsrecht“, das in Kürze in 12. Aufl. erscheint und hier vorbestellt werden kann. <<Werbemodus aus>>.

Vereinsrecht I: Online-Plattform und Kampagnen, oder: Fördert der Verein das demokratische Staatswesen?

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Heute geht es im Kessel Buntes dann mal wieder um mein „Vorkind“, also den ersten Bereich, in dem ich mich schriftstellerisch betätigt habe, und damit um das Vereinsrecht.

Dazu stelle ich zwei Entscheidungen vor. Und da fange ich „ganz oben“ an, nämlich beim BFH, der sich im BFH, Urt. v. 12.12.2024 – V R 28/23 – in Zusammenhang mit der Frage der Gemeinnützigkeit eines Vereins dazu geäußert hat, wenn eine allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens gegeben ist.

Es ging in dem Verfahren um die Klage eines ein eingetragenen Vereins, der nach seiner in den Jahren 2016 und 2017, den Streitjahren, geltenden Satzung ausschließlich und unmittelbar die „Förderung des demokratischen Staatswesens“ als gemeinnützigen Zweck im Sinne der Abgabenordnung (AO) verfolgte. Zur Verwirklichung seines Satzungszwecks unterhielt der Verein auf seiner Internetseite eine Online-Plattform, die es den Nutzern ermöglichte, verschiedenste Anliegen, die auch als „Petitionen“ oder „Kampagnen“ bezeichnet wurden, zu formulieren und zur elektronischen Abstimmung zu stellen, ohne ein Entgelt hierfür zu entrichten. Mit den Anliegen konnten grundsätzlich beliebige Forderungen, auch zur Unterstützung einzelner namentlich genannter Personen, erhoben und an staatliche und nichtstaatliche Adressaten gerichtet werden. In den Streitjahren nahm der Kläger bei Anliegen, die er für erfolgreich oder relevant hielt, direkten Kontakt zu den Personen auf, die das jeweilige Anliegen gestartet hatten, und bot ihnen Unterstützung bei der weiteren Durchführung ihrer „Kampagnen“ an. Neben der Online-Plattform stellte der Kläger auf seiner Internetseite Leitfäden, Antworten auf häufig gestellte Fragen und Schulungsvideos für Nutzer der Plattform zur Verfügung.

Das Finanzamt stellte zunächst die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 AO für die Streitjahre fest. In der Folgezeit erließ das FA allerdings Körperschaftsteuerbescheide für die Streitjahre, in denen es die Körperschaftsteuer jeweils auf 0 € festsetzte und die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG versagte, da der Kläger nach seiner tatsächlichen Geschäftsführung nicht ausschließlich steuerbegünstigte Zwecke verfolge. Der Betrieb der Plattform diene dann der Förderung des demokratischen Staatswesens, wenn er nur Anliegen erfasse, die sich an staatliche Stellen im Rahmen des Art. 17 des Grundgesetzes (GG) richteten, nicht aber ??wie im Fall des Klägers?? auch Anliegen ermögliche, die sich an nichtstaatliche Stellen richteten. Die Vermittlung von Wissen zur Durchführung von „Petitionen“ und „Kampagnen“ diene zwar der Volks- und Berufsbildung im Sinne des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AO. Dieser Zweck sei jedoch in der Satzung in den Streitjahren nicht genannt.

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren hat das FG der Klage statt gegegeben. Die tatsächliche Geschäftsführung des Klägers sei auf die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens gerichtet. Dessen Förderung verlange ein aktiv werbendes Eintreten für dessen Grundsätze, erlaube aber auch eine Schwerpunktbildung. Der Begriff des „demokratischen Staatswesens“ sei an grundrechtlich verbürgten Prinzipien, Rechten und Werten auszulegen und umfasse insbesondere die Ausübung der Grundrechte, wie etwa der Meinungsfreiheit, und die sich aus dem Demokratieprinzip ergebende allgemeine demokratische Teilhabe. Da Demokratie ohne Meinungsfreiheit nicht denkbar sei, fördere der Kläger das demokratische Staatswesen in seinem Kernbereich, wofür die Förderung des Einzelnen und dessen Erfahrungen im demokratischen Prozess ??auch ohne messbare Erfolge?? genüge. Die vom FA vorgenommene Beschränkung auf Anliegen, die dem Anwendungsbereich des Art. 17 GG unterlägen, verenge den Inhalt des Begriffs des „demokratischen Staatswesens“ zu sehr und übersehe, dass der Kläger mit seiner Unterstützung der aktiven Nutzer der Plattform unmittelbar Meinungsäußerung und demokratische Teilhabe fördere. Die Tätigkeit des Klägers gehe über das Vorhalten einer „üblichen“ Social Media-Plattform hinaus. Weiter habe der Kläger mit seiner Übersicht der „Kampagnen“ verdeutlicht, sich die Inhalte der Anliegen nicht zu eigen zu machen und damit mit der nötigen geistigen Offenheit tätig zu sein. Ein Konflikt mit den Vorgaben zur Parteienfinanzierung sei danach nicht ersichtlich. Unerheblich sei, dass einzelne Anliegen Einzelinteressen verfolgt hätten, weil sich die Tätigkeit des Klägers auf die „Vorstufe“ der Meinungsäußerung zur Zielerreichung beschränke. Soweit sich durch die Nutzung der Plattform ein Bildungseffekt im Sinne von „Erfahrung gewinnen“ einstelle, sei dies lediglich eine mittelbare Folge, so dass die Tätigkeit des Klägers nicht den Tatbestand des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AO erfülle.

Auf die Revision hat der BFH das FG-Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.Hier der Leitsatz seiner Entscheidung:

Das Staatswesen im Sinne von § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 24 der Abgabenordnung kann durch die Zurverfügungstellung einer Online-Plattform gefördert werden, wenn deren Betreiber die dort zur Abstimmung gestellten Anliegen ??auch parteipolitisch?? neutral und ohne inhaltliche Wertung fördert und sich dabei innerhalb des allgemeinen Rahmens des Gemeinnützigkeitsrechts bewegt.

Der BFH hatte also keine grundsätzlichen Bedenken, eine Organisation als gemeinnützig anzuerkennen, die eine Online-Petitionsplattform zur Verfügung stellt. Voraussetzung sei aber, dass der Betreiber die dort zur Abstimmung gestellten Anliegen – auch parteipolitisch – neutral und ohne inhaltliche Wertung fördere und sich dabei innerhalb des allgemeinen Rahmens des Gemeinnützigkeitsrechts bewege. Die Plattform dürfe sich aber nicht auf Petitionen im Sinn des § 17 GG beschränken, d.h. auf Bitten oder Beschwerden an die Behörden oder Volksvertretungen. Vielmehr müssen die zur Abstimmung gestellten Anliegen auf eine öffentliche Meinungsbildung mit Bezug zur Ausübung von Staatsgewalt Einfluss nehmen sollen. Dabei könne es sich um beliebige Themen handeln, die aber geeignet sein müssen, Gegenstand einer parlamentarischen Befassung zu sein. Andernfalls verlasse der Betreiber einer Online-Plattform den Bereich der Förderung des demokratischen Staatswesens. In solchen Fälle gehe es zwar um die freie Meinungsäußerung, es fehlt aber die Förderung der der Allgemeinheit.

Und da die Fragen vom FG nicht geklärt waren und daher nicht beantwortet werden konnten, hat der BFH das FG zum „Nachsitzen“ bzw. „Nacharbeiten“ im zweiten Rechtsgang verdonnert.

Und aus dem Beitragsbild kann man erkennen, heute geht der <<Werbemodus an>>, denn demnächst erscheint mein „Vereinsrecht – Wegweiser für Vereine und Mitglieder“ in der 12. Auflage. Mann kann es hier auf der Hompepage vorbestellen. Bitte nicht irritieren lassen: Die Bestellung dort ist nocht nicht ganz angepasst. Sie wird aber als Vorbestellung behandelt.

Vereinsrecht II: Schadensersatz nach Kampfsportspiel, oder: „Blutgrätsche“ oder „Presschlag“ beim Fußball

Als zweite Entscheidung dann der OLG München, Beschl. v. 30.01.2025 – 19 U 3374/24 eein sog. Hinweisbeschluss.

Es geht um Schadensersatzansprüche nach einem Fußballspiel. Und zwar macht der Kläger gegen den Beklagten materielle und immaterielle Schadenersatzansprüche geltend aufgrund einer bei einem Amateur-Fußballspiel erlittenen Verletzung am rechten Unterschenkel, an dem die Parteien jeweils als Spieler gegnerischer Mannschaften teilnahmen.

Im Kern behauptet der Kläger, selbst Spieler des A. e.V., aus der Abwehr der gegnerischen Mannschaft, des W. e.V., sei ein hoher Ball geschlagen worden, den er versucht habe, zu erreichen. Er sei in Richtung des Balles und des Tores seiner Mannschaft gelaufen. Er habe den Beklagten, Gegenspieler des W. e.V., nicht gesehen. Ohne dass der Beklagte eine Chance gehabt habe, den Ball zu treffen, sei dieser dem Kläger hinterher gelaufen und habe ihm von recht hinten mit gestrecktem Bein gegen das rechte Schien- und Wadenbein getreten. Der Beklagte habe nicht nur keine Chance gehabt, den Ball zu erreichen, sondern ein schweres vorsätzliches Foul (sog. „Blutgrätsche“) begangen. Der Fußschlag des Beklagten sei nicht gegen den Ball gerichtet gewesen, sondern nur gegen den Körper des Klägers.

Dagegen behauptet der Beklagte im Wesentlichen, der hohe Ball zu Beginn der zweiten Halbzeit sei durch einen hohen Abschlag des Torwarts des A. e.V. in Richtung Mittellinie entstanden und nicht aus der Abwehr W. e.V. heraus. Der Beklagte sei daraufhin dem sich absenkenden Ball entgegen gelaufen. Auch der Kläger sei aus Sicht des Beklagten von rechts kommend in Richtung des Balls gelaufen. Beide hätten zunächst nach oben geblickt, um die Flugbahn des Balls zu verfolgen. Der Beklagte sei als erster an den Ball gekommen und habe diesen in Richtung Seitenaus geschossen. Dem Kläger sei es nicht gelungen, den Ball zu spielen. Der Kläger sei vielmehr bei dem Versuch, den Ball zu erreichen, gestürzt und mit seinem Bein auf den Unterschenkel des Beklagten gefallen. Ein sog „Abgrätschen“ durch den Beklagten – das im Übrigen ein übliche und durchaus erlaubte Technik im Fußballspiel sei, soweit sie dem Ball und nicht dem Gegner gelte – habe es nicht gegeben.

Der Kläger wies nach dem Spielvorfall am rechten Unterschenkel einen offenen Schien- und Wadenbeinbruch in der Mitte (komplette distale Unterschenkelfraktur rechts), anschließend eine Großzehenheberschwäche und ein posttraumatisches Kompartmentsyndrom auf. Er befand sich deswegen mehrfach stationär zur Behandlung in unterschiedlichen Kliniken. Der Kläger behauptet zudem weitere unfallkausale physische und psychische Folgeschäden.

Das LG hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Der Kläger habe den von ihm dargestellten objektiv groben Regelverstoß bei subjektiv mindestens grober Fahrlässigkeit des Beklagten nicht zu seiner Überzeugung nachweisen können. Daher sei das LG nicht von der klägerischen Version der regelwidrigen „Blutgrätsche“ überzeugt. Stattdessen hält das LG einen regelkonformen sog. „Pressschlag“ im Kampf um den Ball, d.h. einen gleichzeitigen Versuch der beiden Spieler, den Ball zu spielen bzw. zu schießen, für am wahrscheinlichsten.

Dagegen die Berufung, die beim OLG keinen Erfolg gehabt hätte. Deshalb ist der Hinweisbeschluss ergangen. Ich stelle nicht die gesamte Begründung ein, sondern nur dazu passende Leitsätze:

1. Teilnehmer eines sportlichen Kampfspiels mit nicht unerheblichem Gefahrenpotential – namentlich eines Fußballspiels -, bei dem typischerweise selbst bei Einhaltung der Wettkampfregeln oder bei geringfügigen Regelverstößen die Gefahr gegenseitiger Schadenszufügung besteht, nehmen grundsätzlich Verletzungen durch einen anderen – regelmäßig der Gegenpartei angehörenden – Spieler in Kauf, die auch bei regelgerechtem Spiel nicht zu vermeiden sind.

2. Damit greift ein Haftungsausschluss bei sportlicher Betätigung für den Fall, dass kein oder kein gewichtiger Regelverstoß bzw. kein grob fahrlässiges Verhalten des Schädigers feststellbar ist; dabei ist ein besonderer, durch die Eigenart des Sports – hier: Fußball – geprägter Maßstab anzulegen.

3. Der Zweikampf um den Ball, bei dem ein oder beide Spieler mitunter zu Fall kommen, gehört zum Wesen eines Fußballspiels und begründet deshalb für sich genommen keinen Sorgfaltspflichtverstoß. Auch alleine aus der puren Tatsache, dass dabei der Unterschenkel des Gegenspielers getroffen wird, kann ebenso wenig ein regelwidriges Verhalten hergeleitet werden wie ein sog. „Grätschsprung“ für sich noch nicht den Schluss auf ein haftungsrelevantes Verschulden gestattet.

4. Es kommt für die Frage der Haftung entscheidend darauf an, ob der Angriff eines Spielers darauf gerichtet war, den Ball zu treffen und dadurch der Kontrolle des Gegenspielers zu entziehen, dabei aber absichtslos fehlgegangen ist, oder ob eine Spielsituation vorgelegen hat, bei der es aus Sicht des Spielers als aussichtslos erscheinen musste, den Ball noch zu treffen, und sein Angriff daher tatsächlich nur noch dem Gegenspieler selbst gelten konnte in der Absicht, ihn dadurch an der weiteren Ballführung zu hindern.

5. Beweispflichtig für einen Regelverstoß ebenso wie für dessen Gewicht und die grobe Fahrlässigkeit des Schädigers insoweit ist der Geschädigte.

Die vom OLG behandelte Frage ist sicherlich keine typisch vereinsrechtliche Problematik, kann da aber auch immer wieder eine Rolle spielen.

Vereinsrecht I: Anbauvereinigung nach dem KCanG, oder: Wirksame Gründung des Vereins?

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Und dann heute im „Kessel Buntes“ mal wieder Vereinsrecht bzw. zumindest Entscheidungen, die mit Vereinsrecht und Vereinen zu tun haben.

Da gibt es hier als erstes den OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.01.2025 – I-3 W 2/25 -, in dem das OG zur Eintragung eines nichtwirtschaftlichen Vereins ins Vereinsregister. Das besondere an der Entscheidung: Es handelt sich um einen Anbauverein bzw. eine Anbauvereinigung nach dem KCanG.

Folgender Sachverhalt: Der beteiligte nichtwirtschaftliche Verein begehrt seine Eintragung in das Vereinsregister. Er ist einer von zahlreichen Zweigvereinen des „pp. e.V.“ (nachfolgend: XXX), einem Gesamtverein, der mittlerweile im Vereinsregister bei dem AG Göttingen eingetragen worden ist. Abschnitt II § 2 der Satzung des XXX bestimmt, dass der Gesamtverein Zweigvereine gründet, die jeweils als Anbauvereinigungen eigenständig Cannabis anbauen und ihren Mitgliedern zur Verfügung stellen. In der genannten Satzungsbestimmung ist ferner vorgesehen, dass der XXX zentral die Infrastruktur für die Zweigvereine erstellt und zentrale Aufgaben der Verwaltung übernimmt sowie zur Schaffung und zum Erhalt der erforderlichen Infrastrukturen (u.a. in den Bereichen Immobilien, technische Ausrüstung und weitere unterstützende Ressourcen) beiträgt.

Das AG hat die Registereintragung mit dem angefochtenen Beschluss abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die sieben Gründungsmitglieder des Zweigvereins zugleich Gründungsmitglieder der Zweigvereine in D. und H. seien. Überdies seien einige der Gründungsmitglieder des beteiligten Vereins zugleich Mitglieder des Zweigvereins B. Diese Doppel- und Mehrfachmitgliedschaft verstoße gegen Abschnitt IV § 6 (6) der Satzung des Beteiligten, wonach Mitglieder des Vereins keine weitere Mitgliedschaft in einer Anbauvereinigung innehaben dürfen. Eine wirksame Gründung des Beteiligten sei daher nicht erfolgt.

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten, die Erfolg hatte.

Hier die Leitsätze zu der Entscheidung – den Rest dann bitte selbst lesen:

1. Weder das in § 16 Abs. 3 Satz 1 KCanG normierte Verbot einer Mehrfachmitgliedschaft noch ein inhaltsgleiches satzungsmäßiges Verbot stehen der Gründung eines auf den Betrieb einer Anbauvereinigung gerichteten nichtwirtschaftlichen Vereins durch den genannten Personenkreis entgegen.

2. Die Mehrfachmitgliedschaft eines Vereinsmitglieds steht allerdings der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister entgegen.

Vereinsrecht II: Zwang im Vereinsverbotsverfahren, oder: Durchsuchung und Beschlagnahme

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Und dann im zweiten Posting etwas Verfahrensrechtliches, nämlich der OVG Lüneburg, Beschl. v. 19.12.2024 – 13 OB 144/24 -zur vereinsrechtlichen Durchsuchung und Beschlagnahme.

Das OVG nimmz zu verschiedenen Fragen Stellung, die in einem auf den Erlass eines Vereinsverbots gerichteten Verfahren im Hinblick auf eine dort erfolgte Durchsuchung eine Rolle gespielt haben, und zwar u.a.:

„c) Der Durchsuchungsbeschluss durfte auch gegenüber dem Antragsgegner als Mitgeschäftsführer der „G. GmbH“ ergehen. In einem auf den Erlass eines Vereinsverbots gerichteten Verfahren erstreckt sich der Personenkreis, bei dem eine Durchsuchung entsprechend § 102 StPO erfolgen kann, – wie bei juristischen Personen – auf die in § 30 Abs. 1 OWiG genannten Personen, die für den Verein handeln. Insoweit reicht es aus, dass nach (kriminalistischer bzw. polizeilicher) Erfahrung die begründete Aussicht besteht, dass sich bei den für den Verein handelnden Personen für die weitere Untersuchung relevante Beweismittel finden lassen (vgl. BGH, Beschl. d. Kartellsenats v. 23.1.2014 – KRB 48/13 -, juris; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl. 2024, § 102 Rn. 3a). Das ist bei dem Geschäftsführer einer juristischen Person der Fall, für die der Anfangsverdacht besteht, Teilorganisation eines verbotenen Vereins im Sinne des § 3 Abs. 3 VereinsG zu sein.

d) Der angefochtene Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss richtet sich – entgegen der Beschwerde – nicht gegen die Ehefrau des Antragsgegners. Diese hat allerdings die Beschlagnahme derjenigen Gegenstände, die sich möglicherweise in ihrem Mitbesitz befinden, zu dulden (S. 2 f. und 10 des angefochtenen Beschlusses). Der entsprechend anzuwendende § 94 StPO setzt keinen Anfangsverdacht gegen sie, sondern lediglich das Bestehen eines Anfangsverdachts überhaupt – hier gegen den Verlag „F. “ bzw. die „G. GmbH“- und die potentielle Beweisbedeutung der beschlagnahmten Gegenstände voraus (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl. 2024, § 94 Rn. 8 und 6). Auch diese potentielle Beweisbedeutung der beschlagnahmten Gegenstände und Unterlagen ist gegeben. Es besteht die ernsthafte Möglichkeit, dass sie neue tatsächliche Erkenntnisse über die Eingliederung des Verlags „F. “ bzw. der „G. GmbH“ in die Aktivitäten des IZH erbringen oder bisherige Erkenntnisse erhärten, aber auch in Frage stellen können. Gegen die Beweisbedeutung der im Einzelnen beschlagnahmten Gegenstände und Unterlagen hat der Antragsgegner auch keine konkreten Einwände erhoben.“