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StPO I: Abgrenzung Beweis-/Beweisermittlungsantrag, oder: Ausreichend konkrete Tatsachen benannt?

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Ich setze die Berichterstattung dann fort mit Entscheidungen zur StPO. Die kommen heute alle drei vom BGH.

Im zunächst vorgestellten BGH, Beschl. v. 17.09.2025 – 1 StR 136/25 – hat der BGH noch einmal/mal wieder zur Abgrenzung Beweisantrag/Beweisermittlungsantrag Stellung genommen, und zwar wie folgt:

In der Sache handelt es sich bei dem rügegegenständlichen Antrag nicht um einen nach § 244 Abs. 6 Satz 1 StPO aus dem Enumerativkatalog des § 244 Abs. 3 Satz 3 StPO zu bescheidenden Beweisantrag, sondern um einen allein der Amtsaufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) unterliegenden Beweisermittlungsantrag. Denn der Beschwerdeführer hat keine ausreichend konkreten Beweistatsachen benannt. So bleibt offen, was unter „Einstellungen vor Ort“ zu verstehen sein soll. Vor allem ist dem Antrag nicht zu entnehmen, ob sämtliche den vier (23. März 2018) bzw. drei (16. April 2018) Kellnerausdrucken zugrundeliegenden Buchungen Testbuchungen waren oder nur bestimmte, mithin also welche (vgl. auch Seite 4 der Gegenerklärung vom 12. Mai 2025: „und die aufgefundenen X-Bons aus seinen Testbuchungen stammen, d.h. (auch) Ergebnisse dieser Testbuchungen aufweisen“ sowie „[N]ebeneinander von stornierten Testbuchungen und solchen, die Eingang in die sichergestellten Bons gefunden haben“). Einer solchen Präzisierung, in welchem weiteren Umfang der Zeuge B fiktive Umsätze zu Testzwecken gebucht haben soll, die dann – anders als die stornierten Beträge in Höhe von insgesamt 1.174,40 € – aus welchem Grunde auch immer irrtümlich anschließend nicht gelöscht wurden, hat es deswegen bedurft, weil, wie ausgeführt, ein Kellnerausdruck vom 23. März 2018 und der zugehörige Z-Bericht vom selben Tag die Stornobuchungen von 10.52 Uhr bis 10.53 Uhr erfassten. Bereits aus diesem Grund dringt die Verfahrensrüge nicht durch.

Letztendlich sind dem beanstandeten Ablehnungsbeschluss des Landgerichts entsprechende Erwägungen zu entnehmen, sodass der Beschwerdeführer darauf seinen Antrag hätte nachbessern können. Insgesamt begründet der Beschluss, warum sich eine Vernehmung des Zeugen B nicht aufgedrängt hat.“

Teilnahme an der Revisionshauptverhandlung, oder: 100 EUR für Übernachtung „auskömmlich“

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Und dann als zweite Entscheidung der BGH, Beschl. v. 26.11.2025 – 2 StR 235/24. Er hat im weitesten Sinne auch mit Reisen zu tun. Nämlich mit der Reise eines Pflichtverteidigers nach Karlsruhe zur Teilnahme an der Revisionshauptverhandlung. Der Pflichtverteidiger hatte wegen der Übernachtungskosten einen Antrag nach § 46 Abs. 2 RVG gestellt. Der BGH hat zur Höhe der Übernachtungskosten ausgeführt:

„Dem nach § 46 Abs. 2 RVG gestellten Antrag des Pflichtverteidigers, dessen Bestellung gemäß § 143 Abs. 1 StPO auch im Revisionsverfahren einschließlich der Revisionshauptverhandlung fortbesteht, war stattzugeben. Erforderlich sind diejenigen Auslagen, ohne die der beigeordnete Rechtsanwalt die Interessen des Angeklagten nicht sachgerecht wahrnehmen kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Mai 2022 – 6 StR 643/21, Rn. 1, und vom 29. August 2024 2 StR 471/23, Rn. 1). Die Höhe der Übernachtungskosten für ein Mittelklassehotel wird für den in Frage stehenden Zeitpunkt auf maximal 100 Euro festgesetzt; dieser Betrag erscheint auskömmlich (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juli 2025 – 2 StR 649/24).“

„Auskömmlich“ – nicht unbedingt eine gängige Formulierung. Warum schreibt man nicht einfach „ausreichend“? 🙂

Und: Ich hatte beim ersten Lesen gedacht: Nun ja, 100 EUR sind vielleicht ein wenig knapp. Aber inzwischen habe ich mal bei Booking nachgeschaut. Die 100 EUR sind wikrlich „auskömmlich“ für eine Übernachtung in Karlsruhe.

Hinweispflicht auf Abrechnung nach Gegenstandswert, oder: Hinweispflicht für jeden einzelnen Auftrag

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Und dann Gebührenrecht, und zwar mal etwas vom BGH. Der hat im BGH, Beschl. v. 13.11.2025 – IX ZR 175/24 – zur Hinweispflicht nach § 49b Abs. 5 BRAO Stellung genommen. Danach hat der Rechtsanwalt vor Übernahme eines Auftrags darauf hinzuweisen, wenn sich die zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert richten.

In dem Verfahren haben die Parteien darum gestritten, ob der Beklagten ein Schadensersatzanspruch wegen eines nicht ordnungsgemäß erteilten Hinweises gemäß § 49b Abs. 5 BRAO zusteht. Die klagende Rechtsanwaltsgesellschaft hatte einen nach dem Gegenstandswert berechneten Vergütungsanspruch für die Vertretung der Beklagten in einem Zugewinnausgleichsverfahren geltend gemacht. Die Beklagte will den Schadensersatzanspruch der Klageforderung entgegenhalten.

Die Beklagte hatte sich im März 2020 von ihrem Ehemann getrennt. Im September 2020 beauftragte sie die Klägerin mit der Wahrnehmung ihrer Interessen und ihrer Vertretung hinsichtlich aller während der Trennungszeit erforderlichen Regelungen und der Einleitung eines Scheidungsverfahrens, sobald die Voraussetzungen dafür vorlägen. Im Anschluss an ein Erstgespräch übersandte die Klägerin am 21.09.2020 der Beklagten einen Vermerk über das Beratungsgespräch, eine Vergütungsvereinbarung und ein Hinweisblatt mit der Überschrift „Allgemeine Hinweise vor Mandatsübernahme“. Die Vergütungsvereinbarung sollte die außergerichtlichen Bemühungen der Klägerin erfassen und sah vor, dass die außergerichtlich angefallenen Honorare nicht auf die in nachfolgenden gerichtlichen Verfahren entstehenden Gebühren anzurechnen seien. In dem Hinweisblatt wies die Klägerin die Beklagte unter der Überschrift „Vergütung“ auf Folgendes hin:

„Sofern keine abweichende Vergütungsvereinbarung getroffen wird, richten sich unsere Gebühren nach dem Gegenstandswert (Streitwert), nicht nach Betragsrahmen oder Festgebühren. Etwas anders gilt in Straf- und Bußgeldsachen sowie in sozialrechtlichen und sozialgerichtlichen Angelegenheiten.“

Nach Auftragserteilung und Abschluss der Vergütungsvereinbarung wurde die Klägerin außergerichtlich für die Beklagte tätig und vertrat diese im Scheidungsverfahren. Die Ehe wurde am 09.08.2021 rechtskräftig geschieden. Mit einem der Beklagten am 16.09.2021 zugestellten (Stufen-)Antrag machte der Ehemann der Beklagten Ansprüche auf Zugewinnausgleich geltend. Der Auftrag zur Vertretung im Zugewinnausgleichsverfahren wurde nach den getroffenen Feststellungen erst nach der Zustellung des Antrags erteilt. Einen (weiteren) Hinweis nach § 49b Abs. 5 BRAO erteilte die Klägerin der Beklagten in diesem Zusammenhang nicht.

Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch der Beklagten verneint. Es hat gemeint, der in der Anlage zum Schreiben vom 21.09.2020 erteilte Hinweis genüge auch für den späteren Auftrag zur Vertretung im Zugewinnausgleichsverfahren.

Der BGH hat das anders gesehen:

„1. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, die Klägerin habe der Beklagten im Hinblick auf den Auftrag zur Vertretung im gerichtlichen Zugewinnausgleichsverfahren einen hinreichenden Hinweis im Sinne des § 49b Abs. 5 BRAO erteilt.

a) Nach § 49b Abs. 5 BRAO hat der Rechtsanwalt vor Übernahme des Auftrags darauf hinzuweisen, wenn sich die zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert richten. Grund für die Regelung des § 49b Abs. 5 BRAO war der Umstand, dass es zuvor immer wieder zu Unzuträglichkeiten geführt hatte, wenn Mandanten vor allem bei hohen Gegenstandswerten von der Abrechnung „überrascht“ wurden. Dabei ging der Gesetzgeber davon aus, dass nach einem entsprechenden Hinweis ein Mandant, der die Folgen dieser Form der Gebührenberechnung nicht abschätzen kann, den Rechtsanwalt hierzu näher befragt (BT-Drucks. 15/1971, S. 232). Nach der Gesetzesregelung selbst ist der Anwalt nicht verpflichtet, ohne weitere Nachfrage Angaben zur Höhe der Gebühr oder des Gegenstandswerts zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 2007 – IX ZR 89/06, NJW 2007, 2332 Rn. 15).

b) Danach muss der nach § 49b Abs. 5 BRAO zu erteilende Hinweis den Mandanten in die Lage versetzen, den Rechtsanwalt näher zur Abrechnung des zu erteilenden Auftrags und nach dem Gegenstandswert zu befragen. Dem wird der im Streitfall erteilte Hinweis nicht gerecht.

aa) Der in der Anlage zum Schreiben vom 21. September 2020 erteilte Hinweis genügt schon deshalb nicht den Anforderungen des § 49b Abs. 5 BRAO, weil er es der Beurteilung des Mandanten überlässt, ob und inwieweit sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten. Dies gilt jedenfalls, wenn der Hinweis – wie im Streitfall – im Zusammenhang mit einer Vergütungsvereinbarung verwendet wird, deren Anwendungsbereich nicht den gesamten Auftrag abdeckt. Dann bleibt nämlich dem Mandanten überlassen, sich Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein und welcher Teil der nach dem Auftrag geschuldeten Tätigkeiten nach dem Gegenstandswert abgerechnet wird. Dadurch wird der Mandant nicht hinreichend in die Lage versetzt, den Rechtsanwalt näher zu dieser Form der Gebührenberechnung zu befragen. Der Hinweis muss vielmehr den Bezug zu einer bestimmten Tätigkeit des Rechtsanwalts herstellen, die nach dem Auftrag geschuldet ist und nach dem Gegenstandswert abgerechnet wird. Das ist unproblematisch, wenn sich die Gebührenberechnung für die gesamte nach dem Auftrag geschuldete Tätigkeit nach dem Gegenstandswert richtet. Ist das nicht der Fall, muss der Rechtsanwalt den Hinweis entsprechend konkretisieren. § 49b Abs. 5 BRAO erfordert einen Bezug der Gebührenberechnung nach dem Gegenstandswert („Richten sich die zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert“) zu einem konkreten Auftrag („vor Übernahme des Auftrags“). Ein abstrakter Hinweis auf eine Gebührenberechnung nach dem Gegenstandswert reicht nicht.

bb) Der erteilte Hinweis war auch deshalb nicht hinreichend, weil es an einem Bezug zu dem erst rund ein Jahr später erteilten Auftrag zur Vertretung im Zugewinnausgleichsverfahren fehlte. Grundsätzlich macht jeder Auftrag, der sich auch auf mehrere Angelegenheiten im Sinne der §§ 16 ff RVG beziehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2025 – IX ZR 90/23, NJW 2025, 2698 Rn. 22), einen eigenständigen Hinweis nach § 49b Abs. 5 BRAO erforderlich. Das kann ausnahmsweise dann anders sein, wenn der Mandant nicht mehr belehrungsbedürftig ist, weil er etwa aufgrund eines vorangegangenen Hinweises weiß, dass sich die Gebührenberechnung auch für die nach dem neuen Auftrag geschuldete Tätigkeit nach dem Gegenstandswert richtet. Das kommt insbesondere in Betracht bei wiederholter Beauftragung der gleichen Tätigkeit, wie zum Beispiel beim Forderungsinkasso. Die Darlegungs- und Beweislast für die fehlende Belehrungsbedürftigkeit trifft den Rechtsanwalt. Nicht ausreichend ist es hingegen, wenn – wie im Streitfall – nacheinander die Vertretung in unterschiedlichen gerichtlichen Verfahren (Scheidung und Zugewinnausgleich) beauftragt wird. Daran ändert nichts, dass zwischen diesen Verfahren ein Zusammenhang besteht.

2. Die angefochtene Entscheidung stellt sich jedoch im Ergebnis als richtig dar.

…..“

M.E. zutreffend. Die Ausführungen des BGH gelten im Übrigen auch für Straf-/Bußgeldverfahren: Stichwort: Nrn.  4142, 4143, 5116 VV RVG.

Und: Ich halte den Satz: „Etwas anders gilt in Straf- und Bußgeldsachen sowie in sozialrechtlichen und sozialgerichtlichen Angelegenheiten.“ für nicht ungefährlich. Denn: Auch in Straf-/Bußgeldsachen kann eine Abrechnung nach Gegenstandswerten in Betracht kommen. Darauf muss m.E. deutlich hingewiesen werden.

BtM III: Bewaffnetes Handeltreiben mit „Machete“, oder: „Waffe“ oder nur „Portionierungswerkzeug“?

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Im letzten Posting stelle ich das BGH, Urt. v. 13.11.2025 – 3 StR 233/25 – vor. Es geht um die Frage „bewaffnetes Handeltreiben“ ja oder neín? Das LG hatte das mit der Begründung verneint, dem Angeklagten sei seine Einlassung, er habe die Machete, um die es hier geht, allein zur Portionierung von Betäubungsmitteln besessen, nicht zu widerlegen. Weitere Erwägungen hatte es in diesem Zusammenhang nicht angestellt. Die StA ist in die Revision gegangen und hatte beim BGH Erfolg:

„2. Für eine Strafbarkeit wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gemäß § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG beziehungsweise bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 Nr. 4 KCanG ist Voraussetzung, dass der Täter, sofern es nicht um eine Schusswaffe geht, einen sonstigen Gegenstand mit sich führt, der seiner Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt ist. Erforderlich ist mithin bei einem sonstigen Gegenstand, dass der Täter diesen dazu vorgesehen hat, zur Verletzung von Personen eingesetzt zu werden, ohne dass es allerdings einer Absicht der Verwendung bei der Tatbegehung bedarf (vgl. BGH, Urteile vom 29. Juli 2021 – 3 StR 445/20, NStZ 2022, 303 Rn. 26 ff.; vom 28. März 2019 – 4 StR 463/18, NStZ 2019, 419 Rn. 6; Beschluss vom 20. November 2018 – 4 StR 466/18, juris Rn. 4; Urteile vom 6. September 2017 – 2 StR 280/17, juris Rn. 15; vom 21. Oktober 2014 – 1 StR 78/14, BGHR BtMG § 30a Abs. 2 Waffe 2; Weber/Kornprobst/Maier/Dietsch/Maier, BtMG, 7. Aufl., § 30a Rn. 119 ff.; Patzak/Fabricius/Patzak, BtMG, 11. Aufl., § 30a Rn. 92 f.; MüKoStGB/Oğlakcıoğlu, 4. Aufl., § 30a BtMG Rn. 151 ff.).

Bei einer Machete handelt es sich nicht um eine Waffe im technischen Sinne gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a WaffG oder eine gekorene Waffe nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b WaffG in Verbindung mit Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 2 Nr. 2 zum Waffengesetz (s. BGH, Beschluss vom 25. Juli 2013 – 3 StR 143/13, NStZ 2014, 164, 165; Patzak/Fabricius/Patzak, BtMG, 11. Aufl., § 30a Rn. 72, 93), bei denen eine subjektive Bestimmung zur Verletzung von Personen so naheliegt, dass keine weiteren Darlegungen hierzu im tatgerichtlichen Urteil erforderlich sind, sondern eine Vermutung für eine solche Bestimmung als Werkzeug zur Verletzung von Personen durch den Täter spricht (st. Rspr., vgl. insofern BGH, Beschluss vom 11. Juni 2024 – 3 StR 159/24, NStZ-RR 2024, 282, 283; Urteile vom 29. Juli 2021 – 3 StR 445/20, NStZ 2022, 303 Rn. 27 mwN; vom 28. März 2019 – 4 StR 463/18, NStZ 2019, 419 Rn. 6; Weber/Kornprobst/Maier/Dietsch/Maier, BtMG, 7. Aufl., § 30a Rn. 122; Patzak/Fabricius/Patzak, BtMG, 11. Aufl., § 30a Rn. 93; MüKoStGB/Oğlakcıoğlu, 4. Aufl., § 30a BtMG Rn. 153). Voraussetzung für eine Strafbarkeit wegen bewaffneten Handeltreibens aufgrund des Mitsichführens (s. zu diesem Tatbestandsmerkmal BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 – 3 StR 445/20, NStZ 2022, 303 Rn. 25 mwN) einer Machete ist daher die einzelfallbezogen und tatsachenfundiert begründete Feststellung, dass der Täter den betreffenden Gegenstand zur Verletzung von Personen bestimmt hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juni 2024 – 3 StR 159/24, NStZ-RR 2024, 282, 283; Urteile vom 31. Januar 2024 – 2 StR 351/23, juris Rn. 12; vom 29. Juli 2021 – 3 StR 445/20, NStZ 2022, 303 Rn. 26, 29 mwN; vom 28. März 2019 – 4 StR 463/18, NStZ 2019, 419 Rn. 6; Weber/Kornprobst/Maier/Dietsch/Maier, BtMG, 7. Aufl., § 30a Rn. 123; Patzak/Fabricius/Patzak, BtMG, 11. Aufl., § 30a Rn. 93; MüKoStGB/Oğlakcıoğlu, 4. Aufl., § 30a BtMG Rn. 154). Anhaltspunkte für eine solche Zweckbestimmung können sich aus den äußeren Umständen ergeben, insbesondere aus der Beschaffenheit des Gegenstandes und seinen sonstigen Verwendungsmöglichkeiten, aber auch aus dem Ort und der Art seiner Aufbewahrung (vgl. BGH, Urteile vom 31. Januar 2024 – 2 StR 351/23, juris Rn. 12; vom 18. Juli 2018 – 5 StR 547/17, juris Rn. 30; Beschluss vom 25. Mai 2010 – 1 StR 59/10, NStZ 2011, 98, 99; MüKoStGB/Oğlakcıoğlu, 4. Aufl., § 30a BtMG Rn. 152).

3. Für ihre Feststellung, dass der Angeklagte die Machete nicht zur Verletzung von Personen bestimmt hatte, sondern bloß als Werkzeug zur Portionierung von Marihuana vorrätig hielt, hätte die Strafkammer daher nicht lediglich auf die Einlassung des Angeklagten abstellen dürfen, zumal diese sich in einer vom Angeklagten als richtig bestätigten Verteidigerklärung erschöpfte (vgl. zum beschränkten Beweiswert solcher Erklärungen BGH, Urteile vom 10. Oktober 2024 – 4 StR 173/24, NStZ-RR 2025, 23 Rn. 17; vom 28. Juni 2023 – 1 StR 421/22, juris Rn. 13, vom 7. September 2022 – 6 StR 225/22, juris Rn. 13; Beschlüsse vom 21. Dezember 2021 – 3 StR 380/21, NStZ 2022, 761 Rn. 10; vom 23. März 2021 – 3 StR 68/21, StV 2021, 477 Rn. 8; MüKoStPO/Bartel, 2. Aufl., § 261 Rn. 177; KK-StPO/Schneider, 9. Aufl., § 243 Rn. 92). Bei der schlichten Behauptung, die Einlassung sei dem Angeklagten nicht zu widerlegen gewesen, hätte sie es nicht belassen dürfen. Vielmehr hätte das Landgericht zum einen in den Urteilsgründen ergänzende Feststellungen namentlich zur Beschaffenheit der Machete und deren Fundort in der Wohnung sowie zu sonstigen in den Räumlichkeiten aufgefundenen Utensilien für ein Handeltreiben mit Drogen treffen müssen, insbesondere zu zur Portionierung von Marihuana geeigneten Gegenständen. Zum anderen hätte die Strafkammer eine Gesamtwürdigung aller Umstände, auch äußerer wie den hier genannten, vornehmen müssen. Erst aufgrund einer solchen Gesamtbetrachtung aller relevanten objektiven und subjektiven Faktoren unter Einschluss der Verteidigererklärung hätte die Strafkammer sich eine Überzeugung zur Zweckbestimmung der Machete durch den Angeklagten bilden dürfen.“

BtM II: Synthetisches Cannabinoid „ADB-BINACA“ oder: Nicht geringe Menge beginnt bei 1 g Wirkstoffmenge

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Im zweiten Posting des Tages habe ich dann einen weiteren Beschluss, und zwar den BGH, Beschl. v. 20.08.2025 – 1 StR 326/25, zur Frage der nicht geringen Menge bei BtM-Delikten.

Das LG hat die Angeklagten wegen BtM-Delikten verurteilt und ist dabei jeweils von nicht geringer Menge ausgegangen. Nach den Feststellungen des LG hatten die Angeklagten drei Sporttaschen aufbewahrt, die mit 29,666 Kilogramm Cannabis gefüllt waren. Dieses enthielt eine Wirkstoffmenge von 136,3 Gramm THC und war mit dem Cannabimimetikum „ADB-BINACA“ mit einer Wirkstoffmenge von insgesamt 148,3 Gramm versetzt. Das Rauschmittel war zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt.

Die Strafkammer hat die beruhende Bestimmung der nicht geringen Menge im Sinne des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG auf das Gutachten eines Sachverständigen vom LKA gestützt. Dieser hat für das Cannabimimetikum „ADB-BINACA“, einen Grenzwert von einem Gramm Wirkstoffmenge vorgeschlagen. Dem ist das LG gefolgt.

Der BGH schließt sich dem an:

„2. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der erhobenen Sachrügen hat aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Der ergänzenden Erörterung bedarf nur das Folgende:

Das Landgericht hat den Grenzwert der nicht geringen Menge im Sinne des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG für das durch die 23. Verordnung zur Änderung von Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes vom 1. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 143) in die Anlage II des Betäubungsmittelgesetzes aufgenommenen Cannabimimetikums „ADB-BINACA“, welches auch als „ADB-BUTINACA“ oder „ADMB-BINACA“ bezeichnet wird, zutreffend bestimmt.

a) Für die Bestimmung der nicht geringen Menge eines Betäubungsmittels gilt (siehe etwa BGH, Urteile vom 3. Dezember 2008 – 2 StR 86/08, BGHSt 53, 89; vom 14. Januar 2015 – 1 StR 302/13, BGHSt 60, 134 Rn. 35 und vom 5. November 2015 – 4 StR 124/14 Rn. 14, jeweils mwN):

Der Grenzwert ist stets in Abhängigkeit von dessen konkreter Wirkungsweise und Intensität festzulegen. Maßgeblich ist zunächst die äußerst gefährliche, gar tödliche Dosis des Wirkstoffs (vgl. BGH, Urteil vom 22. Dezember 1987 – 1 StR 612/87, BGHSt 35, 179). Fehlen hierzu gesicherte Erkenntnisse, so errechnet sich der Grenzwert als ein Vielfaches der durchschnittlichen Konsumeinheit eines nicht an den Genuss dieser Droge gewöhnten Konsumenten. Das Vielfache ist nach Maßgabe der Gefährlichkeit des Stoffes, insbesondere seines Abhängigkeiten auslösenden oder sonstigen gesundheitsschädigenden Potentials zu bemessen (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 2008 – 2 StR 86/08, BGHSt 53, 89 Rn. 13). Lassen sich auch zum Konsumverhalten keine ausreichenden Erkenntnisse gewinnen, so entscheidet ein Vergleich mit verwandten Wirkstoffen (vgl. BGH, Urteile vom 24. April 2007 – 1 StR 52/07, BGHSt 51, 318 Rn. 12 ff. und vom 17. November 2011 – 3 StR 315/10, BGHSt 57, 60 Rn. 10; Beschluss vom 21. Januar 2022 – 3 StR 155/21, BGHSt 67, 2 Rn. 9).

b) Die Wirkung und Gefährlichkeit des Betäubungsmittels ergeben sich vorliegend bereits aus dem in den Urteilsgründen umfassend wiedergegebenen, in sich verständlichen Gutachten des Sachverständigen G. vom B. Landeskriminalamt. Der Hinzuziehung weiterer Erkenntnisquellen – wie etwa dem schriftlichen Gutachten oder allgemein zugänglicher Literatur (vgl. BGH, Urteile vom 24. April 2007 – 1 StR 52/07, BGHSt 51, 318 Rn. 7 und vom 9. Oktober 1996 – 3 StR 220/96, BGHSt 42, 255, 262 ff.; Beschluss vom 21. Januar 2022 – 3 StR 155/21, BGHSt 67, 2 Rn. 10) – bedarf es daher nicht. Hiernach gilt Folgendes:

Bei der Substanz „ADB-BINACA“ handelt es sich um einen Cannabinoid-Rezeptor-Agonisten mit cannabis-ähnlicher Wirkung. Wie auch andere synthetische Cannabinoide weist „ADB-BINACA“ ein sehr ähnliches Wirkungsspektrum wie THC auf, hat diesem gegenüber jedoch eine vielfach stärkere Wirkung. Grundsätzlich führen Cannabimimetika häufiger als Cannabis zu unerwünschten Nebenwirkungen wie Psychosen, Aggressivität, Schlaganfällen, Koma oder etwa Krampfanfällen. Auch ist es im Zusammenhang mit synthetischen Cannabinoiden mehrfach zu Todesfällen gekommen. Bei „ADB-BINACA“ handelt es sich verglichen mit anderen synthetischen Cannabinoiden um einen besonders potenten Wirkstoff.

Ausreichend gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse zu der äußerst gefährlichen, gar tödlichen Dosis oder zur durchschnittlichen Konsumeinheit existieren zu „ADB-BINACA“ – wie auch zu anderen synthetischen Cannabinoiden – bislang nicht (vgl. dazu BGH, Urteile vom 14. Januar 2015 – 1 StR 302/13, BGHSt 60, 134 Rn. 47 ff.; vom 5. November 2015 – 4 StR 124/14 Rn. 20 und vom 20. September 2017 – 1 StR 64/17 Rn. 40; Beschluss vom 21. Januar 2022 – 3 StR 155/21, BGHSt 67 Rn. 12). Aus der Auswertung nichtwissenschaftlicher Erkenntnisquellen über die Erfahrungen von Konsumenten kann lediglich der Schluss gezogen werden, dass grundsätzlich die Konsumeinheit synthetischer Cannabinoide deutlich geringer als die THC-bezogener Cannabinoide ist.

„ADB-BINACA“ wirkt wesentlich stärker als THC und ist auch deutlich potenter als das Cannabimimetikum JWH-018, für das der Bundesgerichtshof den Grenzwert der nicht geringen Menge auf zwei Gramm festgelegt hat (BGH, Urteil vom 14. Januar 2015 – 1 StR 302/13, BGHSt 60, 134). Es kann hinsichtlich seiner Potenz und Gefährlichkeit mit den synthetischen Cannabinoiden AB-CHMINACA und 5F-AB-PINACA verglichen werden.

c) Unter Zugrundelegung der Ausführungen des Sachverständigen kann in Anbetracht der angeführten nicht ausreichend gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Bestimmung der nicht geringen Menge von „ADB-BINACA“ nur ein Vergleich mit verwandten Wirkstoffen angestellt werden. Hierzu bieten sich lediglich THC und andere synthetische Cannabinoide an, für die die nicht geringe Menge bereits höchstrichterlich festgestellt worden ist. Ein Vergleich mit anderen Betäubungsmitteln – wie Heroin, Kokain, Amphetamin, Methamphetamin, MDE/MDMA/MDA oder LSD – kommt hingegen aufgrund ihrer unterschiedlichen chemischen Grundstrukturen, der abweichenden Konsummotivation, vor allem aber des vollkommen verschiedenen Wirkungsmechanismus nicht in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2015 – 1 StR 302/13, BGHSt 60, 134; Beschluss vom 21. Januar 2022 – 3 StR 155/21, BGHSt 67 Rn. 13).

Der Senat legt den Grenzwert der nicht geringen Menge im Sinne des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG für „ADB-BINACA“ daher mit Blick auf dessen vergleichbare Potenz und Gefährlichkeit mit den synthetischen Cannabinoiden AB-CHMINACA und 5F-AB-PINACA, für die der Bundesgerichtshof einen Grenzwert von einem Gramm angenommen hat (BGH, Urteil vom 20. September 2017 – 1 StR 64/17, BGHSt 63, 11 Rn. 39 ff.), auf ein Gramm Wirkstoffmenge fest (vgl. auch BGH, Beschluss vom 20. Mai 2025 – 5 StR 178/25 Rn. 10; LG Kleve, Urteil vom 17. Februar 2025 Rn. 18 ff.).“