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Ablehnung der Wiedereinsetzung in Extra-Beschluss, oder: Gesonderte Anfechtung der Zurückweisung

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Im Samstagsnachmittagsbeitrag stelle ich heute dann den BGH, Beschl. v. 12.05.2026 – VI ZB 13/25 – vor. Es geht um ein Wiedereinsetzungsverfahren.

Das LG hat eine Schadensersatzklage abgewiesen. Gegen das ihr am 19.11.2024 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit am 1701.2025 beim OLG eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Berufungsfrist beantragt. Das OLG hat den Wiedereinsetzungsantrag durch Beschluss vom 26.03.2025, der Klägerin zugestellt am 27.03.2025, zurückgewiesen und die Klägerin darauf hingewiesen, dass die Berufungseinlegung verspätet erfolgt sei. Auf diesen Beschluss hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 22.04. 2025 reagiert und ausgeführt, es liege kein in gesetzlicher Weise ergangenes Urteil vor, da die Prozessbevollmächtigte der Beklagten nicht postulationsfähig und auch nicht ordnungsgemäß bevollmächtigt sei. Aus diesem Grund sei auch das rechtliche Gehör der Klägerin verletzt. Das landgerichtliche Urteil sei aufzuheben und die Sache an das LG zurückzuverweisen. Das OLG hat die Berufung im Anschluss als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin.

Die hatte keinen Erfolg:

„1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung des von der Rechtsbeschwerde angegriffenen Beschlusses ausgeführt, die Berufung sei gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, da sie außerhalb der Frist des § 517 ZPO eingelegt worden sei. Der Klägerin sei insbesondere keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da sie nicht schlüssig vorgetragen habe, dass sie die Berufungsfrist unverschuldet im Sinne des § 233 ZPO versäumt habe. Ein Wiedereinsetzungsgrund liege nicht vor. Zur Vermeidung von Wiederholungen werde insofern auf den Beschluss vom 26. März 2025 Bezug genommen. Auch die „Gegendarstellung“ der Klägerin vom 22. April 2025 enthalte keine Ausführungen dazu, weshalb ihr entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden müsse.

2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand.

Das Berufungsgericht hat in dem von der Rechtsbeschwerde angegriffenen Beschluss die Berufung schon deshalb zu Recht als unzulässig verworfen, weil die Berufung nicht innerhalb der Frist des § 517 ZPO eingelegt worden ist und das Berufungsgericht hinsichtlich der Beurteilung des Wiedereinsetzungsantrags der Klägerin vom 16. Januar 2025 an seinen – nach Ablauf der einmonatigen Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO) rechtskräftigen – Beschluss vom 26. März 2025 gebunden war.

a) Hat das Berufungsgericht – wie im Streitfall – einen Wiedereinsetzungsantrag durch gesonderten Beschluss zurückgewiesen, muss diese Entscheidung mit dem statthaften Rechtsmittel, hier gemäß § 238 Abs. 2, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO also mit der Rechtsbeschwerde (vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 2004 – IV ZB 41/03, NJW-RR 2004, 1150, juris Rn. 5 mwN), angegriffen werden, um sie nicht in Rechtskraft erwachsen und für die Entscheidung über die Verwerfung des Rechtsmittels bindend werden zu lassen (vgl. Senatsbeschluss vom 16. April 2002 – VI ZB 23/00, NJW 2002, 2397, juris Rn. 3; BGH, Beschluss vom 8. Januar 2016 – I ZB 41/15, WM 2016, 1187 Rn. 14 mwN). Zwar ist die betroffene Partei unter dem Aspekt der Rechtskraft – soweit die Wiedereinsetzungsfrist des § 234 ZPO gewahrt ist, die bei Geltendmachung mehrerer Hinderungsgründe erst mit der Beseitigung des letzten Hinderungsgrunds zu laufen beginnt – nicht gehindert, nachfolgend weitere Wiedereinsetzungsgründe geltend zu machen, über die noch nicht entschieden worden ist (BGH, Beschluss vom 8. Januar 2016 – I ZB 41/15, WM 2016, 1187 Rn. 14). Die Klägerin hat jedoch vor dem Berufungsgericht nach Ablehnung ihres Wiedereinsetzungsantrags keine weiteren Wiedereinsetzungsgründe vorgebracht. Sie macht selbst nicht geltend, ihr Schriftsatz vom 22. April 2025 sei als erneuter Antrag auf Wiedereinsetzung unter Berufung auf einen weiteren Wiedereinsetzungsgrund zu verstehen.

b) Soweit die Klägerin nunmehr zur Begründung ihrer Rechtsbeschwerde darauf abhebt, ein etwaiges Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten sei nicht ursächlich für die Versäumung der Berufungsfrist gewesen, weshalb ihr die Fristversäumung nicht zugerechnet werden könne, vielmehr beruhe die Fristversäumung auf einer Verletzung der dem Berufungsgericht obliegenden Fürsorgepflicht, die Klägerin auf die fehlgeschlagene Übermittlung der Berufungsschrift hinzuweisen, kann dahinstehen, ob damit ein weiterer, vom Berufungsgericht noch nicht verbeschiedener Wiedereinsetzungsgrund geltend gemacht oder lediglich die Beurteilung des Berufungsgerichts in seinem bereits rechtskräftig gewordenen Beschluss vom 26. März 2025 angegriffen wird, die Pflichtverletzung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin sei für die Versäumung der Berufungsfrist ursächlich gewesen. Es kann auch offenbleiben, ob das Berufungsgericht ihm gegenüber der Klägerin obliegende Hinweispflichten verletzt hat und ob die versäumte Prozesshandlung, also die Berufungseinlegung, innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist (§ 234 ZPO) nachgeholt worden ist, so dass eine Wiedereinsetzung von Amts wegen nach § 236 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO in Betracht kommen könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Januar 2016 – I ZB 41/15, WM 2016, 1187 Rn. 18). Denn jedenfalls hätte die Klägerin den mit ihrer Rechtsbeschwerde vorgebrachten Gesichtspunkt bereits gegenüber dem Berufungsgericht in Reaktion auf dessen Beschluss vom 26. März 2025 geltend machen müssen, um sich nunmehr mit Erfolg auf einen Verstoß des Berufungsgerichts gegen ihre Verfahrensgrundrechte berufen zu können (Grundsatz der Subsidiarität, vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. Juli 2025 – VI ZB 31/24, VersR 2025, 1282 Rn. 14; vom 30. Juli 2024 – VI ZB 30/22, NJW 2024, 3655 Rn. 12; vom 14. September 2021 – VI ZB 30/19, VersR 2022, 1125 Rn. 12; jeweils mwN).“

StPO II: Vernehmung des geschädigten Kindes, oder: Ausreichend Belehrung über Zeugnisverweigerung?

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An zweiter Stelle kommt dann heute der BGH, Beschl. v. 21.04.2026 – 5 StR 73/26. Der BGh nimmt in dem Beschluss in einem Verfahren, in dem die Angeklagte wegen schwerer Misshandlung von Schutzbefohlenen und Misshandlung von Schutzbefohlenen verurteilt worden ist, zu der Verfahrensrüge Stellung, das LG habe zu Unrecht die Bild-Ton-Aufzeichnung der ermittlungsrichterlichen Vernehmung des geschädigten Kindes zum Nachteil seiner angeklagten Mutter bei der Beweiswürdigung verwertet, weil die Zeugin vor der Vernehmung nicht ausreichend über ihr Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO belehrt worden sei. Das hat der BGH anders gesehen:

1. Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:

Das damals zehnjährige Mädchen wurde in einem gegen seine Eltern geführten Ermittlungsverfahren als Zeuge richterlich nach § 58a Abs. 1 StPO vernommen. Das Sorgerecht war zuvor einem Amtsvormund übertragen worden.

Vor der Vernehmung des Kindes belehrte die Ermittlungsrichterin diesen als gesetzlichen Vertreter des Kindes vorsorglich darüber, dass nach § 52 Abs. 2 Satz 1 StPO Minderjährige, die wegen mangelnder Verstandesreife von der Bedeutung des ihnen zustehenden Zeugnisverweigerungsrechts keine genügende Vorstellung haben, nur vernommen werden dürfen, wenn sie zur Aussage bereit sind und ihr gesetzlicher Vertreter der Vernehmung zustimmt. Der gesetzliche Vertreter stimmte („vorsorglich“) der Vernehmung zu; zudem lag die schriftliche Zustimmung eines Ergänzungspflegers vor. Bei der sich anschließenden Verneh-
mung des Kindes war der Amtsvormund nicht im Vernehmungszimmer.

Die Ermittlungsrichterin belehrte das Mädchen zunächst über seine Wahrheitspflicht. Anschließend versicherte sie sich durch Rückfragen über dessen Kenntnis davon, dass Gegenstand der Vernehmung auch seine Eltern („meine Mama, mein Papa und meine Stiefmutter“) sein würden. Anschließend erläuterte sie dem Kind: „Und deswegen … gibt’s noch was, was wichtig ist … wir wollen auch über Sachen sprechen, … wo eventuell Deine Eltern bestraft werden könnten. Und es ist so, bei den Eltern oder jemand, der zur Familie gehört, muss man nichts sagen, also Du kannst gerne heute mit mir sprechen …, aber Du könntest auch sagen, Du möchtest dis [sic] nicht. Okay?“ Die Zeugin machte anschließend Angaben zu den Tatvorwürfen, die das Landgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung ergänzend zu den geständigen Angaben der Angeklagten verwertet hat.

2. Danach hat das Landgericht die nach § 255a Abs. 2 StPO vernehmungsersetzend eingeführten Angaben der Zeugin zu Recht verwertet.

a) Die Ermittlungsrichterin hat der von § 52 Abs. 3 Satz 1 StPO vorgeschriebenen Belehrungspflicht entsprochen. Denn sie hat die Zeugin in kindgerechter Art und Weise darüber belehrt, dass sie überhaupt keine Angaben machen muss, weil die Vernehmung strafrechtliche Vorwürfe gegen ihre Eltern zum Gegenstand haben würde. Weitergehende Belehrungspflichten sieht das Gesetz nicht vor. Entgegen der Meinung der Revision musste das Mädchen daher nicht darüber belehrt werden, dass das Recht, nicht gegen seine Eltern aussagen zu müssen, auch für minderjährige Zeugen gelte, dessen Inanspruchnahme nicht begründet werden muss und der Verzicht auf das Zeugnisverweigerungsrecht weder erzwungen noch erwartet werden darf. Es genügt, wenn die hinsichtlich der Art und Weise im Ermessen des Vernehmenden stehende Belehrung so klar ist, dass der Zeuge das Für und Wider seiner Entscheidung abwägen kann, wenn ihm unter Berücksichtigung seiner Verstandeskräfte klargemacht wird, dass das Gesetz ihm keine Aussage gegen seine Angehörigen zumutet (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juni 1956 – 2 StR 27/56, BGHSt 9, 195, 197). Für die Belehrung von minderjährigen Zeugen enthält das Gesetz keine weitergehenden Vorgaben (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 2022 – 6 StR 340/21, NStZ 2024, 56, 57). Ihrer gesetzlichen Belehrungspflicht hat die Ermittlungsrichterin mithin voll und ganz entsprochen.

b) Im Ergebnis greift auch der Einwand der Revision nicht durch, die Ermittlungsrichterin hätte die Zeugin darüber belehren müssen, dass sie das Zeugnis ungeachtet der vorherigen Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters verweigern dürfe.

Eine solche, über die gesetzlichen Pflichten hinausgehende Belehrung hat der  Bundesgerichtshof zwar für eine besondere Fallkonstellation verlangt, die mit der hier in Rede stehenden indes nicht vergleichbar ist: Dort erklärte die Mutter des als Zeuge in einem Verfahren gegen seinen Vater wegen des Verdachts der Unzucht mit einem Kind vernommenen knapp acht Jahre alten Mädchens in dessen Anwesenheit: „Das Kind soll aussagen“. Die zusätzliche Belehrungspflicht hat der Bundesgerichtshof damit begründet, dass die Aufforderung zur Aussage durch seine anwesende Mutter in einem Kind den falschen Eindruck erwecken könne, Angaben machen zu müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. September 1967 – 5 StR 456/67, BGHSt 21, 303, 306). Der Begründung nach hat der Bundesgerichtshof aber nicht generell – also ungeachtet der Besonderheiten des Einzelfalls – über das Gesetz hinausgehende Belehrungspflichten bei minderjährigen Zeugen mit mangelnder Verstandesreife im Sinne von § 52 Abs. 2 Satz 1 StPO verlangt. Vielmehr hat er lediglich unterstrichen, was schon bis dahin galt:

Die Belehrung nach § 52 Abs. 3 StPO muss dem Zeugnisverweigerungsberechtigten auch klar machen, dass das Gesetz ihm unter keinen Umständen zumutet, gegen seinen Angehörigen auszusagen (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juni 1956 – 2 StR 27/56, BGHSt 9, 195, 197).

Der Senat kann offenlassen, ob er der darauf aufbauenden Rechtsprechung folgen könnte, wonach auch ohne jeden tatsächlichen Hinweis auf eine irrtümliche Annahme eines nach § 52 Abs. 3 Satz 1 StPO belehrten Kindes, es werde eine Aussage von ihm erwartet, über die gesetzlich normierten Anforderungen hinaus stets derart belehrt werden muss (in diesem Sinne wohl BGH, Beschlüsse vom 19. August 1983 – 1 StR 445/83, NStZ 1984, 43; vom 8. November 1995 – 2 StR 531/95, BGHR StPO § 252 Verwertungsverbot 11; Urteile vom 27. Januar 1970 – 1 StR 591/69, BGHSt 23, 221, 223; vom 14. Dezember 2022 – 6 StR 340/21, NStZ 2024, 56, 57). Denn selbst einen Belehrungsverstoß unterstellt, hätte sich der unterlassene Hinweis hier nicht auf das Vorstellungsbild des Mädchens ausgewirkt. Dies ergibt sich aus folgenden Umständen: Die Ermittlungsrichterin hat das Kind gemäß § 168e StPO getrennt von den Anwesenheitsberechtigten vernommen. Der Amtsvormund des Kindes hat das Vernehmungszimmer daher vor Vernehmungsbeginn verlassen. Zwar hatte er zuvor seine Zustimmung zur Vernehmung erklärt. Erst danach und mithin in Abwesenheit des Amtsvormundes hat die Ermittlungsrichterin das Mädchen mit dem Vernehmungsgegenstand vertraut gemacht und ihm durch eine kindgerechte Belehrung deutlich vor Augen geführt, dass es allein darüber entscheiden kann, ob es gegen seine Eltern aussagen wolle („Du könntest auch sagen, Du möchtest dis [sic] nicht. Okay?“). Angesichts dessen ist es ausgeschlossen, dass die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters das Mädchen bei seiner Entscheidung auszusagen beeinflusst und es sich deswegen zur Aussage verpflichtet gefühlt haben könnte. Das Landgericht hat daher zu Recht kein Beweisverwertungsverbot angenommen (vgl. für unterlassene „qualifizierte“ Belehrungen von Beschuldigten BGH, Beschluss vom 13. Januar 2021 – 3 StR 410/20, NStZ 2021, 431, 432).

3. Es kommt danach nicht mehr darauf an, ob das Urteil auf den Angaben
der Zeugin beruht (§ 337 Abs. 1 StPO). ….“

StPO I: Unterbliebene Belehrung über Verteidiger, oder: Beweisverwertungsverbot bleibt offen

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Heute gibt es hier dann StPO-Entscheidungen, zweimal vom BGH, einmal vom BayObLG.

Den Start mache ich mit dem BGH, Beschl. v. 30.04.2026 – 1 StR 586/25 – zum Beweisverwertungsverbot bei einem Belehrungsfehler. Ergangen ist der Beschluss im Hinblick auf eine Verfahrensrüge der Angeklagten, die einen Belehrungsfehler des Vernehmungsbeamten geltend gemacht hatte.  Der BGH hat die Revision der Angeklagten als unbegründet verworfen. Er führt zu der Verfahrensrüge aus:

„1. Die sich vor dem Ermittlungsrichter und in der Hauptverhandlung schweigend verteidigende Angeklagte beanstandet u.a., der Kriminalbeamte R. habe sie am 19. Juli 2024 bei Beginn der Vernehmung insbesondere „falsch“ über ihr Recht belehrt, die Bestellung eines Pflichtverteidigers beantragen zu können (§ 136 Abs. 1 Satz 5 zweiter Halbsatz StPO iVm § 141 Abs. 1, § 142 Abs. 1 StPO); ihre polizeiliche Aussage hätte daher nicht im Urteil verwertet werden dürfen (§ 261 StPO). Dazu behauptet die Verteidigerin, der Vernehmungsbeamte habe „häppchenweise“ („zerstückelt“) und „unverhältnismäßig lange“ belehrt sowie dabei den Grund für eine Pflichtverteidigerbestellung und deren Zeitpunkt durcheinandergebracht. Dadurch habe er die Angeklagte so verwirrt, dass sie ihre Beschuldigtenrechte nicht mehr habe wahrnehmen können. Zu dieser Verfahrensrüge ist ergänzend auszuführen:

Sie ist bereits deswegen unbegründet, weil die mit ihr behaupteten Verfahrenstatsachen nicht erwiesen sind (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 7. März 2023 – 6 StR 514/22 unter 1., BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Anforderungen 2 mwN).

Die Sätze 1 und 4 aus Ziffer 6 des vom Kriminalbeamten vorgelesenen Formulars „Belehrung von vorläufig festgenommenen Personen (Vorläufige Festnahme nach §§ 127, 127b StPO)“ setzen die in § 136 Abs. 1 Satz 5 StPO normierte Belehrungspflicht über das Recht, die Bestellung eines Pflichtverteidigers beantragen zu können, unmissverständlich um (‚notwendige Verteidigung insbesondere bei schwerwiegenden Tatvorwürfen‘; „Unabhängig davon können Sie die Bestellung einer Pflichtverteidigerin oder eines Pflichtverteidigers jederzeit schriftlich oder mündlich gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft beantragen.“). Gleiches gilt in Bezug auf die vom Vernehmungsbeamten mit eigenen Worten erteilte Belehrung (Seiten 7 f. des polizeilichen Wortlautprotokolls vom 19. Juli 2024; vorgetragen auf Seiten 33 f. der Revisionsbegründung vom 24. Oktober 2025). Der Kriminalbeamte hatte der Beschwerdeführerin zuvor bekanntgegeben, dass gegen sie wegen eines Tötungsdelikts ermittelt werde, und erläutert, dass dies ein schwerwiegender Tatvorwurf sei.

Seine nachfolgenden Ausführungen, dass zu Vernehmungsbeginn eine Vorführung zum Amtsgericht zur Entscheidung über die Haft (§ 141 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 erste Alternative StPO) nicht feststand und folglich eine polizeiliche Vernehmung ohne einen Rechtsanwalt möglich blieb (vgl. dazu BT-Drucks. 19/15151 S. 6; BGH, Beschluss vom 5. April 2022 – 3 StR 16/22, BGHR StPO § 141 Abs. 2 Vorverfahren 1 Rn. 7 ff.), sind gleichfalls nicht zu beanstanden. Wie das Wortlautprotokoll insbesondere auf Seite 24 (vorgetragen auf Seite 50 der Revisionsbegründung) belegt, hatte die Angeklagte verstanden, dass ein Pflichtverteidiger für ihre Vernehmung hinzuziehen gewesen wäre, wenn sie dies beantragt hätte („KHK R.: […] möchten Sie jetzt Angaben zu dem Sachverhalt machen auch ohne Anwalt hier? […] aber Sie möchten was dazu sagen, habe ich das richtig verstanden? Antwort: Ja natürlich. […] KHK R.: […] und es ist auch okay, wenn kein Anwalt dabei ist momentan? Antwort: Im Moment ja“).

Nach alledem kann offenbleiben, ob die Einführung des „Antragsmodells“ in § 141 Abs. 1 StPO durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2128; vgl. auch BR-Drucks. 364/19 S. 3) eine Neubewertung der Frage erfordert, ob eine entgegen § 136 Abs. 1 Satz 5 StPO unterbliebene Belehrung über das Antragsrecht zur Bestellung eines Pflichtverteidigers – anders als nach der vorherigen Rechtslage (dazu BGH, Beschlüsse vom 9. Januar 2020 – 5 StR 628/19 Rn. 6 und vom 6. Feb-
ruar 2018 – 2 StR 163/17, BGHR StPO § 136 Belehrung 19 Rn. 2 ff. sowie EGMR, Urteil vom 2. Mai 2023 – 57818/18 Rn. 94) – ein absolutes Beweisverwertungsverbot zur Folge hat.“

Strafe I: Berücksichtigun ausländischer Strafen?, oder: Waren die Strafen tilgungsreif?

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Es geht dann heute mit Entscheidungen zur Strafzumessung und zur Strafe weiter. Da hatte sich einiges angesammelt.

Ich eröffne mit dem BGH, Beschl. v. 29.04.2026 – 3 StR 84/26 – ergangen in einem BtM-Verfahren. In dem Beschluss nimmt der BGH zur Verwertung von Voreintragungen Stellung. Die Revision des Angeklagten gegen seine Verurteilung hatte Erfolg. Der Strafausspruch hatte keinen Bestand. Der BGH führte u.a. aus:

„a) Das Landgericht hat zu Lasten des Angeklagten gewertet, dass er in Polen im Mai 2012 wegen Diebstahls zur Ableistung gemeinnütziger Arbeiten und im Juni 2018 zu einer Geldstrafe verurteilt wurde, da er mit einem Kraftfahrzeug ohne Fahrerlaubnis und ohne Versicherungsschutz gefahren war. Den Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, dass die sachlichrechtlichen Voraussetzungen für die strafschärfende Berücksichtigung dieser Ahndungen vorliegen (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 29. Oktober 2015 – 3 StR 382/15, NStZ 2016, 468; vom 27. September 2022 – 2 StR 61/22, NStZ-RR 2023, 87; dagegen – nicht tragend – für eine Prüfung nur auf Verfahrensrüge BGH, Beschluss vom 16. September 2020 – 5 StR 314/20, StV 2021, 802 Rn. 4 ff.). Gemäß § 51 Abs. 1 BZRG dürfen nach Tilgung von Vorstrafen im Register weder die Taten noch die Verurteilungen zum Nachteil des Verurteilten verwendet werden. Dies gilt im Rahmen der Strafzumessung nach § 58 BZRG entsprechend für auslän-
dische Vorstrafen, die nur herangezogen werden können, wenn sie nicht tilgungsreif wären, handelte es sich bei ihnen um Verurteilungen nach deutschem Recht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Dezember 2019 – 4 StR 301/19, NStZ-RR 2020, 217, 218; vom 23. September 2021 – 1 StR 329/21, StV 2022, 369 Rn. 7 f.). Aus den Urteilsgründen ergeben sich keine Umstände, die einer angesichts der Fristen des § 46 BZRG naheliegenden Tilgung entgegenstehen und die Berücksichtigung der Vorverurteilungen ermöglichen könnten.“

Strafe III: Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung, oder: Gesamtbetrachtung entscheidend

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Zum Schluss habe ich dann hier noch den BGH, Beschl. v. 22.04.2026 – 5 StR 98/26. Es geht um die Frage der Verfahrensverzögerung.

Das LG hatte den Angeklagten in einem ersten Rechtsgang mit Urteil vom 18.07.2023 u.a. wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Betreuungsverhältnisses in 70 Fällen  verurteilt und eine Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verhängt. Von der Anordnung der Sicherungsverwahrung oder ihres Vorbehalts sowie eines Berufsverbots hatte es abgesehen.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hatte der Senat das Urteil im Strafausspruch und, soweit von der Anordnung der Sicherungsverwahrung oder deren Vorbehalts und der Verhängung eines Berufsverbots abgesehen worden ist, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben (5 StR 632/23).

Nun hat das Landgericht den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem hat es gegen ihn die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet und ein unbefristetes Berufsverbot verhängt.

Dagegen die Revision. Der BGH führt zur „Kompensation wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung“ aus:

„Einer Kompensation wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung (Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2, Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) bedarf es nicht, weil das Verfahren insgesamt nicht rechtsstaatswidrig verzögert worden ist. Zwar ist die Anordnung des Vorsitzenden der Strafkammer vom 18. Juli 2025 zur Zustellung des am 8. April 2025 verkündeten und am 27. Mai 2025 zu den Akten gelangten Urteils an den Verteidiger des Angeklagten erst am 29. Oktober 2025 ausgeführt worden. Die hiermit einhergehende zeitliche Verzögerung ist aber im weiteren Verlauf des Revisionsverfahrens durch besonders beschleunigte Bearbeitung der Sache kompensiert worden. Entscheidend ist insoweit nicht die Verzögerung eines einzelnen Verfahrensabschnitts, sondern die Frage, ob das Verfahren insgesamt in angemessener Zeit abgeschlossen worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2011 – 1 StR 21/11 Rn. 14; Urteil vom 9. Oktober 2008 – 1 StR 238/08 Rn. 9; Beschlüsse vom 11. Januar 2007 – 3 StR 412/06, NStZ-RR 2007, 150, 151; vom 11. November 2004 – 5 StR 376/03, NJW 2005, 518, 519). Das ist hier mit Blick auf das umfangreiche Rügevorbringen in der Revisionsbegründungsschrift der Fall.“