Kategoriearchiv: BGH

StPO III: Anwendung des Freibeweisverfahrens, oder: Einholung einer telefonischen Auskunft eines SV

Bild von Stefan Kuhn auf Pixabay

Und dann noch der (kleine) BGH, Beschl. v. – 5 StR 160/26 – zur Anwendung des Freibeweisverfahrens:

„Soweit die Revision des Angeklagten P.   mit einer Verfahrensrüge einen „Verstoß gegen §§ 250, 261, 244 Abs. 3 StPO und Art. 103 I GG“ im Zusammenhang mit der Ablehnung eines Antrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum „Shedder-Status“ des Angeklagten geltend macht, zeigt sie keine Rechtsfehler auf. Insbesondere durfte im Freibeweisverfahren zur Vorbereitung der Entscheidung über den Antrag eine telefonische Auskunft einer Sachverständigen zur Klärung der bestehenden empirischen Erkenntnismöglichkeiten eingeholt (vgl. , NStZ 2012, 345) und der hierzu gefertigte Vermerk gemäß § 251 Abs. 3 StPO in der Hauptverhandlung verlesen werden. Auch im Übrigen unterliegt die Verbescheidung des Beweisbegehrens keinen rechtlichen Bedenken.“

StPO II: Hinweispflicht nach Änderung der Sachlage, oder: Tathergang, Tatzeit, Tatort, Tatopfer, Tatrichtung

© bluedesign – Fotolia.com

Als zweite Entscheidung kommt hier der BGH, Beschl. v. . Der Angeklagte hat Revision gegen seine Verurteilung eingelegt und die mit der Verfahrensrüge der Verletzung der Hinweispflicht begründet. Ohne Erfolg:

1. Es bestand keine Hinweispflicht gemäß § 265 Abs. 1 und 2 Nr. 3 StPO.

a) Nicht jede Veränderung der Sachlage löst eine Hinweispflicht aus, sondern nur eine solche, die in ihrem Gewicht der Veränderung eines rechtlichen Gesichtspunkts gleichsteht. Hinweispflichtige Umstände sind in erster Linie subsumtionsrelevante Tatsachen. Demgemäß sind Hinweise auf eine geänderte Sachlage bei einer wesentlichen Veränderung des Tatbildes zu erteilen, beispielsweise betreffend Tatzeit, -ort, -objekt, -opfer und -richtung oder Beteiligte (st. Rspr.; vgl. , NStZ-RR 2022, 383, 384).

b) Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift in dieser Hinsicht ausgeführt:

„Die Staatsanwaltschaft ist in der vom Landgericht zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklageschrift davon ausgegangen, dass der Angeklagte N. mit einem schwarzen Revolver drei Schüsse auf A. abgab und dabei dessen Tod billigend in Kauf nahm. Die dem Tatvorwurf zugrunde liegende Beweislage hat sie im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen dargelegt. Das Landgericht beschreibt das Tatgeschehen im Urteil ähnlich. Allerdings hat es festgestellt, dass sich der Angeklagte eines silberfarbenen Revolvers bediente und insgesamt vier Schüsse auf A.  abgab, von denen drei das Tatopfer trafen (vgl. UA S. 16 f.). Nimmt man diese Divergenzen zwischen Anklageschrift und Urteil in den Blick, erweist sich das Unterbleiben eines Hinweises als unschädlich, weil ein solcher zur Ermöglichung einer genügenden Verteidigung des Angeklagten gegen den Tatvorwurf bei wertender Betrachtung nicht erforderlich gewesen ist. Die neuen Erkenntnisse zur Farbe der verwendeten Schusswaffe und zur Anzahl der abgegebenen Schüsse haben gegenüber der Anklageschrift weder die Grundlagen des Tatvorwurfs noch das Tatbild wesentlich verändert. Stellt man allein darauf ab, ist der vom Beschwerdeführer reklamierte Hinweis gewiss nicht erforderlich gewesen.
Dem schließt sich der Senat an. Im Anklagesatz wird das die lebensgefährlichen Verletzungen des Geschädigten unmittelbar verursachende Kerngeschehen der Tat nur hinsichtlich der Farbe des vom Angeklagten eingesetzten (scharfen) Revolvers abweichend von dem im Urteil Festgestellten beschrieben. Die hierbei verwendete Waffe hatte der Anklagte vor Schussabgabe – sowohl nach der Anklageschrift als auch nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen – aus einer Umhängetasche gezogen. Der Tathergang ist somit hinsichtlich Tatzeit, -ort, -opfer und -richtung und den Beteiligten identisch.“

c) Eine andere Beurteilung ist auch nicht aufgrund von Abweichungen in Bezug auf das unmittelbar der Tat vorausgehende Geschehen geboten.

Nach der Anklage soll der Angeklagte vor der zielgerichteten Schussabgabe auf den Geschädigten zweimal in dessen und in Richtung einer weiteren Person aus einem silberfarbenen Schreckschussrevolver, der mit „unbekannten Patronen“ munitioniert gewesen sei, geschossen haben, diesen anschließend in eine Umhängetasche gesteckt und daraus den scharfen schwarzen Revolver herausgezogen haben. Das Landgericht ist demgegenüber davon ausgegangen, dass sich im Verlauf einer kurzen Rangelei zwischen dem Angeklagten und einem Bruder des Geschädigten sowie einer weiteren Person zwei Schüsse aus dem silberfarbenen, bereits mit scharfer Munition geladenen Revolver lösten, mit dem er kurz darauf gezielt den Geschädigten beschoss. Die sich hieraus ergebenden Unterschiede zwischen Anklagesatz und Urteilsfeststellungen betreffen lediglich Umstände, denen indizielle Relevanz für die Beurteilung des der Verurteilung zugrundeliegenden Tatgeschehens zukommt. Die Vorschrift des § 265 Abs. 2 Nr. 3 StPO begründet aber keine Pflicht, Hinweise in Bezug auf die von der Anklageschrift abweichende Bewertung von Indiztatsachen zu erteilen (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 6 StR 276/23, NStZ 2024, 440, 444; vom – 5 StR 65/18, NStZ 2019, 239), ebenso wenig wie das Tatgericht gezwungen ist, vor der Urteilsberatung seine Beweiswürdigung offenzulegen oder sich zum Inhalt und Ergebnis einzelner Beweiserhebungen zu erklären (vgl. aaO).

2. Deshalb war auch der vom Beschwerdeführer vermisste Hinweis auf den Einsatz nur einer (silberfarbenen) Schusswaffe zu seiner genügenden Verteidigung im Sinne des § 265 Abs. 2 Nr. 3 StPO nicht erforderlich. Die vom Beschwerdeführer angeführte diffuse Beweislage aufgrund divergierender Zeugenangaben zum Ablauf des Geschehens ergab sich bereits aus dem Inhalt des in der Anklageschrift mitgeteilten wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen (zu dessen Bedeutung für die Frage der Verteidigungsmöglichkeiten vgl. aaO). Hinzu kommt, dass der Geschädigte ausweislich seiner dort wiedergegebenen Aussagen in drei polizeilichen Vernehmungen ausschließlich vom Einsatz eines silberfarbenen Revolvers berichtet hatte. Im Übrigen verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift:
Die Hinweispflicht dient dazu, dem (möglicherweise) naiven Angeklagten Änderungen der Sachlage zu verdeutlichen, damit dieser – nunmehr problembewusst – seine Verteidigung danach ausrichten kann. Dadurch sollen Überraschungsentscheidungen vermieden und das Grundrecht des Angeklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs gestärkt werden. Vor diesem teleologischen Hintergrund wird deutlich, dass N. einer solchen intellektuellen Ertüchtigung zur Optimierung seiner Verteidigungsmöglichkeiten nicht bedurfte. Er verfocht von Beginn an die Zwei-Personen-These und ließ sich in der Hauptverhandlung dahingehend ein (vgl. UA S. 23). Seine Verteidiger unterstützten diesen Ansatz mit Erklärungen nach § 257 Abs. 2 StPO sowie (Hilfs-)Beweisanträgen. Ausgehend hiervon hätte der vom Beschwerdeführer als notwendig erachtete Hinweis des Gerichts auf den Einsatz nur eines (scharfen) Revolvers die Verteidigungschancen des Angeklagten nicht erhöht. Zwar hätte dieser ihm die Sichtweise des Gerichts (durchgängig ein Mann als Schütze mit derselben scharfen Waffe) plakativ vor Augen geführt. Die Schilderungen der Verteidigungsaktivitäten in der Revisionsrechtfertigungsschrift zur Zwei-Personen-These machen indessen deutlich, dass er sich hiergegen ohnehin massiv zur Wehr gesetzt hat.“

Kostenfreie Lizenz von I-Stock

StPO I: Hauptverhandlung gegen einen Jugendlichen, oder: Letztes Wort der Erziehungsberechtigten

Kostenfreie Lizenz von I-Stock

Kostenfreie Lizenz von I-Stock

Es geht dann am heute weiter mit StPO weiter. Alle drei Entscheidungen kommen vom BGH.

Zunächst stelle ich den BGH, Beschl. v. 28.07.2026 – 2 StR 314/26 vor. Das LG hat hat den zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 14 Jahre alten Angeklagten u.w. wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Dagegen hat er Revision eingelegt. Die hatte mit der Verfahrensrüge Erfolg:

„1. Zu Recht beanstandet die Revision, das Landgericht habe der in der Hauptverhandlung anwesenden erziehungsberechtigten Mutter des Angeklagten entgegen § 67 Abs. 1 JGG, § 258 Abs. 2 und 3 StPO nicht das ihr zustehende und von Amts wegen zu erteilende letzte Wort gewährt (vgl. auch BGH, Beschluss vom 4. August 2020 – 3 StR 132/20, Rn. 25 mwN).

Der Verfahrensverstoß führt jedoch – wie vom Generalbundesanwalt beantragt – nur zur Aufhebung des Strafausspruchs, weil nur dieser, nicht aber der Schuldspruch auf dem aufgezeigten Rechtsfehler beruht (§ 337 Abs. 1 StPO). Der Senat schließt aus, dass das Landgericht andere Feststellungen zu den abgeurteilten Taten des Angeklagten getroffen hätte, wenn seiner Mutter das letzte Wort gewährt worden wäre (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 28. März 2018 – 4 StR 629/17, Rn. 3, und vom 4. August 2020 – 3 StR 132/20, Rn. 26). Der Angeklagte war hinsichtlich aller Taten weit überwiegend geständig. Soweit die Feststellungen zu den Taten über seine Einlassung hinausgehen, hat die Jugendkammer ihre Überzeugung jeweils auf Zeugenaussagen sowie auf weitere in der Hauptverhandlung erhobene Beweise gestützt, durch die der Angeklagte überführt worden ist. Die Mutter des Angeklagten war bei keiner der Taten Zeugin des Geschehens. Der Senat schließt auch aus, dass die Anhörung der Mutter des Angeklagten zu einer anderen Entscheidung des Landgerichts über die Frage seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit im Sinne des § 3 JGG geführt hätte.

Nicht vollends auszuschließen ist hingegen, dass mögliche Ausführungen der Mutter des Angeklagten sich auf die Bemessung der(Einheits-)Jugendstrafe ausgewirkt hätten, weswegen diese Entscheidung mit den zugrunde liegenden Feststellungen der Aufhebung unterliegt.“

Haft II: Beschleunigung nach Anklageerhebung, oder: Verzögerter Beginn der Hauptverhandlung

Bild von Andy auf Pixabay

Im zweiten Posting habe ich dann eine Entscheidung zur Haftprüfung im Verfahren nach den §§ 121, 122 StPO, und zwar den BGH, Beschl. v. 09.09.2026 – AK 46/26:

Der Angeschuldigte befindet sich nach Festnahme am 03.011.2025 seit dem Folgetag ununterbrochen in Untersuchungshaft. Unter dem 12.05.2026 hat die Generalstaatsanwaltschaft wegen der Tat des Haftbefehls Anklage zum OLG Dresden erhoben. Der BGH hat am 26.05.2026 (AK 19/26) die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus angeordnet. Nun hat der Staatsschutzsenat des OLG die Fortdauer der Untersuchungshaft über neun Monate hinaus für erforderlich gehalten, ebenso die Generalstaatsanwaltschaft. Die Verteidigerin des Angeschuldigten hat die Aufhebung des Haftbefehls beantragt. Der BGH hat den Haftbefehl aufgehoben:

„3. Die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über neun Monate hinaus (§ 121 Abs. 1, § 122 Abs. 4 Satz 2 StPO) liegen dagegen nicht vor. Dem weiteren Vollzug der Untersuchungshaft steht entgegen, dass dieser mit Blick auf den bisherigen Verfahrensgang unverhältnismäßig ist.

……

b) An diesen Maßstäben gemessen genügen die Abläufe nach der Haftfortdauerentscheidung des Senats unbeschadet der besonderen Schwierigkeit und des gehobenen Umfangs der Sache insgesamt nicht dem Anspruch des inhaftierten Angeschuldigten auf ein Urteil innerhalb angemessener Frist.

aa) Das Verfahren hat sich nach Eingang der Anklage beim Oberlandesgericht am 18. Mai 2026 im Wesentlichen wie folgt gestaltet:

Nach Zustellung der Anklageschrift und entsprechender Fristverlängerung haben die Verteidiger Anfang Juli 2026 zur Anklage Stellung genommen. Am 6. Juli 2026 hat der Vorsitzende die Generalstaatsanwaltschaft um von ihm so genannte „Zuarbeiten“ ersucht, namentlich die Anfertigung umfassender Wortprotokolle für bisher in Form von Inhaltszusammenfassungen vorliegende Telefongespräche und – sollte die Generalstaatsanwaltschaft einer Beschränkung des Verfahrens nach § 154a Abs. 2 StPO für den Tatzeitraum ab März 2025 nicht zustimmen – einer sachverständigen Einschätzung zum aktuellen Friedensprozess der PKK. Die Generalstaatsanwaltschaft hat hierauf am 9. Juli 2026 dahin reagiert, dass eine entsprechende Zustimmung nicht erteilt werde.

Der Bitte des Vorsitzenden, terminliche Verfügbarkeiten ab September 2026 für die Hauptverhandlung mitzuteilen, sind die Verteidiger fristgemäß bis zum 10. Juli 2026 nachgekommen. Die Pflichtverteidigerin des Angeschuldigten, Frau Rechtsanwältin B., hat unter anderem elf freie Tage im September, sechs Tage im Oktober und acht Tage im November 2026 benannt. Da sie in einem weiteren beim dort zuständigen Strafsenat anhängigen Verfahren verteidigt, decken sich ihre Verhinderungen weitgehend mit denen des Senats. Der Wahlverteidiger des Angeschuldigten hat unter anderem fünf zusätzliche freie Termine im September und sieben im Oktober 2026 angeboten. Ähnlich hat es sich bei den Verteidigern der beiden nicht inhaftierten Mitangeschuldigten verhalten, die jeweils zahlreiche freie Termine mitgeteilt haben.

Am 15. Juli 2026 hat der Vorsitzende einen Beginn der Hauptverhandlung für den 9. Oktober 2026 angekündigt und die Verteidiger gebeten, folgende weitere Termine zu blocken: den 2. und 30. November 2026, den 1. und 14. Dezember 2026 sowie beginnend mit dem 7. Januar 2027 weitere Tage im neuen Jahr. Auf den Einwand von Frau Rechtsanwältin B., am 9. Oktober 2026 sei sie im Ausland, dem Angeschuldigten sei ihre Präsenz am ersten Hauptverhandlungstag aber wichtig, hat der Vorsitzende am 24. Juli 2026 mitgeteilt, die Hauptverhandlung beginne im Fall der Eröffnung nunmehr am 30. November 2026 mit Folgeterminen am 1., 14. und 17. Dezember 2026, 7., 15., 21. und 28. Januar 2027, 2., 16. und 23. Februar 2027, 4., 11. und 18. März 2027 sowie 6., 13. und 20. April 2027. Die Beiordnung eines Zweitverteidigers halte er nicht für erforderlich.

Mit Vermerk vom 7. August 2026 (Sachakte 1 Band 5 Gericht, Bl. 1705 ff.) hat der Vorsitzende festgehalten, ein früherer Beginn der Hauptverhandlung sei wegen der Verhinderung von Rechtsanwältin B. und dem Begehr des Angeschuldigten, am ersten Hauptverhandlungstag von ihr vertreten zu werden, nicht möglich. Eine dichtere Terminierung komme wegen der Anhängigkeit der bereits genannten weiteren Haftsache beim Senat nicht in Betracht, die regelmäßig an zwei Tagen pro Woche verhandelt werde.

Über die Eröffnung des Verfahrens ist bisher nicht entschieden worden. Wann mit der Entscheidung gerechnet werden kann, ist nicht mitgeteilt.

bb) Danach liegt insgesamt kein „anderer wichtiger Grund“ im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO vor, der eine Fristüberschreitung rechtfertigen könnte, insbesondere kein für die Justiz oder die Strafverfolgungsbehörden unvermeidbarer Sachzwang. Im Einzelnen:

(1) Ein Grund für das bisherige Ausbleiben einer Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens ist nicht ersichtlich. Die in Auftrag gegebenen Nachermittlungen hat der Vorsitzende hierfür nicht ins Feld geführt. Weder hat er diese mit einer Fristsetzung verbunden, noch lässt der zunächst für den 9. Oktober 2026 avisierte Beginn der Hauptverhandlung erkennen, dass der Staatsschutzsenat die Eröffnungsreife (vgl. hierzu BVerfG, Beschlüsse vom 3. Februar 2021 – 2 BvR 2128/20, juris Rn. 38; vom 1. Dezember 2020 – 2 BvR 1853/20, NStZ-RR 2021, 50, 51; BGH, Beschlüsse vom 7. Dezember 2021 – AK 51/21, juris Rn. 11; vom 30. Oktober 2025 – AK 92/25, juris Rn. 18) bisher als nicht gegeben erachtet.

(2) Eine dauerhafte Verhinderung der Verteidigerin liegt ebenfalls nicht vor. Frau Rechtsanwältin B. ist zwischen dem 1. September und dem 30. November 2026 an insgesamt 25 Tagen für eine Hauptverhandlung in dieser Sache verfügbar, ihr Mitverteidiger an zahlreichen weiteren. Vor diesem Hintergrund erschließt sich nicht, warum zunächst allein der 9. Oktober 2026 und sodann erst der 30. November 2026 als erster Hauptverhandlungstag in Betracht gekommen sein sollen. Dahinstehen kann deshalb, dass eine umfassende terminliche Verhinderung der Pflichtverteidigung eine derartige Verzögerung einer Haftsache grundsätzlich auch nicht hätte rechtfertigen können (s. etwa BGH, Beschlüsse vom 19. Februar 2025 – StB 4/25 u.a., BGHR StPO § 144 Abs. 1 Zusätzliche Bestellung 1 Rn. 18 mwN; vom 15. Mai 2025 – StB 16/25, NStZ 2026, 323 Rn. 15).

(3) Die vom Vorsitzenden dargelegte Auslastung des Spruchkörpers mit einer anderen Haftsache vermag die Verzögerung des Verfahrens ebenfalls nicht zu legitimieren. Denn eine nicht nur kurzfristige Überlastung eines Gerichts kann nicht Grund für die Anordnung der Haftfortdauer sein. Das gilt selbst dann, wenn sie auf einem Geschäftsanfall beruht, der sich trotz Ausschöpfung aller gerichtsorganisatorischen Mittel und Möglichkeiten nicht mehr innerhalb angemessener Fristen bewältigen lässt (st. Rspr.; s. etwa BVerfG, Beschluss vom 3. Februar 2021 – 2 BvR 2128/20, juris Rn. 40 mwN). In einem solchen Fall hat es nicht der inhaftierte Angeschuldigte zu vertreten, wenn seine Strafsache nicht binnen angemessener Zeit zur Verhandlung gelangt.

(4) Schließlich wird die Verzögerung nicht erkennbar durch anderweitige intensive, auf einen schnellstmöglichen Abschluss des Verfahrens gerichtete zukünftige Maßnahmen kompensiert. Solche könnten etwa bei einer bereits jetzt in Aussicht genommenen besonders hohen Verhandlungsdichte und/oder der Vorbereitung eines umfassenden Selbstleseverfahrens in Betracht kommen. Sowohl die anfänglich als auch die derzeit geplanten Termine decken jedoch nicht einmal das in Haftsachen ohnehin erforderliche Pensum von durchschnittlich mehr als einem Hauptverhandlungstag pro Woche (s. hierzu etwa BVerfG, Beschluss vom 3. Februar 2021 – 2 BvR 2128/20, juris Rn. 37 mwN) ab.

c) Nach allem ist ein weiterer Vollzug der Untersuchungshaft über inzwischen zehn Monate hinaus nicht mehr gerechtfertigt.“

Mitteilungspflicht I: Umfang der Mitteilungen, oder: Spätere StA-Email zu Verständigungsvorschlag

Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

Ich beginne die neue Woche mit zwei Entscheidungen zur Mitteilungspflicht des Vorsitzenden nach § 243 Abs. 4 StPO.

Die erste Entscheidung kommt vom BGH. Es handelt sich um den BGH, Beschl. v. 11.08.2026 – 5 StR 339/26. Der Angeklagte hat in dem Verfahren gegen seine Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen das BtMG mit der Verfahrensrüge einen Verstoßes gegen die Mitteilungspflicht aus § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO geltend gemacht. Ohne Erfolg:

„1. Ihr liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:

Vor Beginn der Hauptverhandlung fand am 23. September 2025 auf Initiative der Vorsitzenden ein Gespräch mit ihr und einer weiteren Richterin, den Vertreterinnen der Staatsanwaltschaft und den Verteidigern statt. Hierbei regte die Vorsitzende die teilweise Einstellung des Verfahrens an und erklärte, wie sie bei anderen Taten die Sache tatsächlich abweichend von der Anklageschrift einschätze. Anschließend äußerten die Vertreterinnen der Staatsanwaltschaft, dass sie sich eine Gesamtfreiheitsstrafe zwischen acht Jahren und acht Jahren und sechs Monaten als tat- und schuldangemessen vorstellen könnten. Die Vorsitzende gab als Strafvorstellung der Kammer – vorbehaltlich der Beratung mit den Schöffen und dem abwesenden Berichterstatter – eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten und sieben Jahren und vier Monaten an, wobei dies angesichts der Vielzahl der Fälle von den angeregten Teileinstellungen unabhängig sei. Die Verteidiger gaben hierzu keine Stellungnahme ab. Die Vorsitzende bat alle Verfahrensbeteiligten um Mitteilung bis zum 17. Oktober 2025, ob sie dem Vorschlag der Strafkammer zustimmen könnten. Einer der Verteidiger teilte schriftlich mit, bis zu diesem Termin urlaubsbedingt keine Rücksprache mit dem Angeklagten halten zu können; die Vorsitzende erwiderte, die Hauptverhandlung dann ohne zu erwartendes Geständnis zu planen.

Am ersten Hauptverhandlungstag, dem 27. Oktober 2025, teilte die Vorsitzende nach Verlesung der Anklageschrift mit, dass Verständigungsgespräche stattgefunden hätten. Sie verlas dazu den über das Vorgespräch gefertigten inhaltlich zutreffenden Vermerk und das Schreiben des Verteidigers; zudem teilte sie mit, dass eine Reaktion der Staatsanwaltschaft bislang nicht erfolgt sei. Daraufhin erklärten die Verteidiger, an einer Verständigung nicht interessiert zu sein. Die Vorsitzende stellte anschließend fest, dass eine Verständigung nicht zustande gekommen sei, und erklärte, es bestehe keine Bindung des Gerichts an den mitgeteilten Vorschlag. Nach Belehrung äußerte sich der Angeklagte teilgeständig zu einzelnen Anklagepunkten. Er wurde an den Folgeterminen zur Sache weiter vernommen; hierbei erklärte er sich auch zu anderen Taten. Nach weiteren Beweiserhebungen, insbesondere zu EncroChat-Inhalten, erteilte die Vorsitzende umfangreiche rechtliche Hinweise und gab die vorläufige Einschätzung der Kammer zur Sach- und Rechtslage bekannt. Dies war mit der Anregung verbunden, in einzeln bezeichneten Fällen nach § 154 Abs. 2 StPO und § 154a Abs. 2 StPO zu verfahren.

Zu einer Vielzahl dieser Anregungen äußerte sich die zuständige Staatsanwältin per E-Mail zustimmend. In einer weiteren E-Mail vom 27. November 2025 erklärte sie, gegen die Einstellung eines Falls keine Bedenken zu haben, bei drei Taten aber einer Einstellung nicht zustimmen zu wollen. Zudem regte sie die Verlesung weiterer Chatnachrichten und einen weiteren rechtlichen Hinweis an. Die an die Verteidiger zur Kenntnisnahme weitergeleitete E-Mail enthielt zudem folgenden Satz: „Eine etwaige Verständigung kommt nach nochmaliger Überprüfung nach derzeitiger Würdigung ebenfalls nicht in Betracht.“

Am nächsten Hauptverhandlungstag kam es auf Antrag der Staatsanwaltschaft zur Einstellung mehrerer Tatvorwürfe nach § 154 Abs. 2 StPO und zu einer Beschränkung nach § 154a Abs. 2 StPO, zudem wurden weitere rechtliche Hinweise erteilt. Der Angeklagte ließ sich erneut zur Sache ein, es folgten weitere Hinweise. Die Vorsitzende stellte fest, dass zwar Verständigungsgespräche geführt worden seien, aber keine Verständigung nach § 257c StPO zustande gekommen sei. Über die ausdrückliche Ablehnung einer Verständigung durch die Staatsanwaltschaft in der E-Mail vom 27. November 2025 berichtete sie in öffentlicher Hauptverhandlung nicht. Die Revision sieht darin einen Verstoß gegen § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO.

2. Der gerügte Rechtsfehler liegt nicht vor.

a) Nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO teilt der Vorsitzende mit, ob Erörterungen nach den §§ 202a, 212 StPO stattgefunden haben, wenn deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung (§ 257c StPO) gewesen ist und wenn ja, deren wesentlichen Inhalt. Diese Pflicht gilt nach § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO auch im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung, soweit sich Änderungen gegenüber der Mitteilung zu Beginn der Hauptverhandlung ergeben haben.

Die Mitteilungspflicht dient der Transparenz und Dokumentation des mit einer Verständigung verbundenen Geschehens. Um dem Transparenzgebot gerecht zu werden, ist nicht nur der Umstand mitzuteilen, dass es solche Erörterungen gegeben hat, sondern auch deren wesentlicher Inhalt. Hierzu gehört in der Regel, wer an dem Gespräch teilgenommen hat, von welcher Seite die Frage einer Verständigung aufgeworfen worden ist, welche Standpunkte die einzelnen Gesprächsteilnehmer vertreten haben und ob sie bei den anderen Gesprächsteilnehmern auf Zustimmung oder Ablehnung gestoßen sind. Das gilt auch dann, wenn eine Verständigung im Sinne des § 257c Abs. 3 StPO letztlich nicht zustande gekommen ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 10. August 2023 – 3 StR 93/23, NStZ 2024, 125 mwN). Die Mitteilungspflicht dient einerseits dem Schutz des Angeklagten, der an den Verständigungsgesprächen nicht teilgenommen hat, weil er gegebenenfalls sein Verteidigungsverhalten an den Informationen über die gescheiterten Gespräche ausrichten kann. Andererseits wird dadurch Transparenz geschaffen und eine Kontrolle durch die Öffentlichkeit ermöglicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2020 – 2 BvR 900/19 Rn. 26 mwN, NJW 2020, 2461).

b) Nach diesen Maßstäben liegt in dem von der Revision beanstandeten Satz aus der E-Mail der Staatsanwaltschaft vom 27. November 2025 keine Änderung im Sinne von § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO, die mitteilungsbedürftig gewesen wäre.

Es fand eine ausreichende Unterrichtung des Angeklagten und der Öffentlichkeit über die verständigungsrelevanten Umstände statt. Die Vorsitzende hatte sowohl den Angeklagten wie auch die Öffentlichkeit zu Beginn der Hauptverhandlung darüber informiert, dass zuvor Gespräche zwischen den Verfahrensbeteiligten stattgefunden hatten, in denen von Staatsanwaltschaft und Gericht unterschiedliche Strafvorstellungen thematisiert worden waren. Zudem hatte die Vorsitzende darauf hingewiesen, dass eine Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zur Strafvorstellung des Gerichts bis dahin nicht erfolgt war. Als Reaktion auf diese Vorgänge erklärten die Verteidiger für den Angeklagten, an einer Verständigung nicht interessiert zu sein, woraufhin die Vorsitzende förmlich klarstellte, dass eine Verständigung nicht zustande gekommen und die Strafkammer an die von ihr geäußerte Strafvorstellung nicht gebunden sei. Damit wurde sowohl dem Angeklagten wie auch der Öffentlichkeit in öffentlicher Hauptverhandlung klar und eindeutig vor Augen geführt, dass die bisherigen Verständigungsbemühungen gescheitert waren. Weitere Verständigungsversuche gab es in der Folgezeit nicht.

Vor diesem Hintergrund erweist sich die von der Revision für mitteilungsbedürftig gehaltene deutlich spätere Erklärung der Staatsanwaltschaft, eine etwaige Verständigung käme nach nochmaliger Überprüfung ebenfalls nicht in Betracht, als rechtlich belanglos. Mangels Zustimmung des Angeklagten zum ursprünglichen Verständigungsvorschlag schied eine Verständigung ohnehin aus (vgl. § 257c Abs. 3 Satz 4 StPO). Einen anderen Vorschlag als den abgelehnten hatte das Gericht nicht unterbreitet. Die Mitteilung der prozessual bedeutungslosen Information, dass nach Scheitern der Verständigung auch für die Staatsanwaltschaft eine solche nicht in Betracht komme, konnte weder für die Öffentlichkeit noch für den Angeklagten Relevanz haben. Denn sowohl die Öffentlichkeit wie auch der Angeklagte wussten nach dem Prozessgeschehen in der Hauptverhandlung und den Mitteilungen über den Inhalt des Vorgesprächs, dass keine Verständigung zustande gekommen war und anschließend auch keine neuen Verständigungsvorschläge im Raum standen. Die Staatsanwaltschaft hatte zudem zu keinem Zeitpunkt ihre Zustimmung zum ursprünglichen Verständigungsvorschlag des Gerichts erteilt, wobei die Ablehnung und das Ausbleiben der Zustimmung dieselben prozessualen Auswirkungen haben (vgl. § 257c Abs. 3 Satz 4 StPO). An dieser Sachlage änderte die rechtlich irrelevante Äußerung der Staatsanwaltschaft nichts. Ein Informationsdefizit hinsichtlich eines verständigungsrelevanten Geschehens lag daher weder für die Öffentlichkeit noch den Angeklagten vor.

Es ist auch nicht ersichtlich, welchen Einfluss die von der Revision vermisste Information auf das Prozessverhalten des ohne Verständigung überwiegend geständigen Angeklagten gehabt haben soll. Denn er wusste ohnehin, dass die bisherigen Verständigungsbemühungen am Fehlen seiner Zustimmung gescheitert waren, kein neuer Verständigungsvorschlag unterbreitet worden war und die Staatsanwaltschaft kein Einverständnis mit dem früheren Vorschlag des Gerichts erklärt hatte.