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StGB III: (Schwieriges) Mordmerkmal der Heimtücke, oder: Mehraktiges (Vortat)Geschehen

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Im dritten Posting kommt dann noch einmal etwas vom BGH, und zwar das BGH, Urt. v. 13.01.2026 – 1 StR 216/25.

Das LG hat den den Angeklagten u.a. wegen Totschlags  verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision der Nebenklägerin, mit der sie die Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes erstrebt. Die Revision hatte Erfolg:

Das LG hatte folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

„Der Angeklagte, der über einen Jagdschein verfügte und als Jäger aktiv war, hielt sich mit einem Großteil seiner Familie und deren Freunden vom 22. Dezember 2023 bis zum 27. Dezember 2023 in dem angemieteten Naturfreundehaus in abgelegener Gegend auf. In etwa 50 Meter Entfernung befand sich lediglich ein weiteres Anwesen, in welchem die Gemeinde den später getöteten tunesischen Staatsangehörigen N. untergebracht hatte.

Für den Angeklagten stand seine Familie an erster Stelle; ihm war es wichtig, seine Familie versorgen und schützen zu können. Für den Aufenthalt hatte er eine halbautomatische Selbstladepistole des Modells Walther PP, Kaliber 7,65 mm Browning, für die er keine Waffenbesitzkarte hatte, und Munition mitgebracht. Gegen 18:45 Uhr am Nachmittag des 23. Dezember 2023 verabschiedete sich der Angeklagte vor dem Naturfreundehaus von seiner Mutter und ihrem Partner, die mit ihrem Auto nach Hause zurückkehren wollten. N., der mit seinem E-Scooter auf dem Heimweg war, rief ihnen aggressiv mehrere Schimpfworte zu, u.a. „Scheiß Deutsche“, „Schweine“, „Hurensöhne“, und begab sich dann in seine Wohnung. Der Angeklagte entschloss sich daraufhin, sich zu dem benachbarten Anwesen zu begeben und zu erkunden, ob von dem Nachbar eine Gefahr ausgehen könnte. Zu seinem Schutz nahm er seine geladene Pistole mit. Durch das Fenster des Wohnzimmers, in dem Licht brannte, beobachtete er, dass der nur noch mit kurzer Hose und T-Shirt bekleidete N., ohne Schuhe an den Füßen, beim Essen saß. Dabei führte er Stichbewegungen mit seinem Besteck in der Luft aus und schrie: „Ich werde die deutschen Schweine töten! Allah hilf mir“. Der Angeklagte entschloss sich deshalb, zum Naturfreundehaus zurückzukehren und von dort aus die Polizei zu verständigen, da er kein Mobiltelefon mit sich führte. N. hatte ihn jedoch bereits entdeckt und ging, immer noch barfuß, mit kurzer Hose und T-Shirt auch nur leicht bekleidet, auf den Angeklagten zu, der sich bereits etwas vom Haus entfernt hatte, ballte seine Fäuste und rief aggressiv „Du Schwein, was willst Du hier?“. Der Angeklagte bezeichnete ihn daraufhin als „miese kleine Ratte“ und erklärte, er werde die Polizei rufen. Daraufhin näherte sich N. dem Angeklagten weiter, bis auf etwa zwei bis drei Meter. Als Reaktion hierauf hob der Angeklagte die Faust. Daraufhin zog sich N. zurück, schloss jedoch weder Hauseingangs- noch Wohnungstür, und ging auf sein in Nähe des Fensters stehendes Bett zu. Der Angeklagte befürchtete nun, N. könne erst ihn mit einer Waffe auf dem Weg zum Naturfreundehaus angreifen und dann möglicherweise auch seine Angehörigen und seine Freunde. Er betrat den vor der Wohnung liegenden Vorraum und zog seine durchgeladene Pistole. In diesem Moment bewegte sich N. unbewaffnet, aber mit einem Gegenstand – tatsächlich war es ein Smartphone – in der rechten Hand, aus Richtung seines Betts zur Wohnungstür. Der Angeklagte, der keine Waffe wahrgenommen hatte, gab auf den sich noch in seiner Wohnung befindenden N. zwei Schüsse ab. Der gegen den Kopf gerichtete Schuss führte zu einem Kopfdurchschuss. N. verstarb kurz darauf nach massivem Blutverlust. Der Angeklagte kehrte zum Naturfreundehaus zurück. Während der Weihnachtsfeiertage beseitigte er die Leiche, indem er sie mit einer Machete in sechs Teile zerlegte, sie mit Maschendraht umwickelte und in den Rhein warf.“

Das Mordmerkmal Heimtücke hat das LG verneint, „weil N. den Angeklagten bemerkt und ihn sodann draußen zur Rede gestellt habe und sich trotz des bedrohlichen Verhaltens des Angeklagten in seine Wohnung zurückgezogen, Haus- und Wohnungstür aber offengelassen habe. Der vom Angeklagten abgegebene Schuss habe ihn im Bereich der linken Schläfe getroffen, so dass er auch den gegen ihn gerichteten Schusswaffeneinsatz erkannt haben müsse. Es habe deshalb an seiner Arglosigkeit im Zeitpunkt der Tat gefehlt.

Das hat der BGH anders gesehen:

„3. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht den Angeklagten lediglich wegen Totschlags und nicht wegen Mordes verurteilt hat, halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

a) Das Landgericht hat das Vorliegen des Mordmerkmals der Heimtücke nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen.

aa) Heimtückisch handelt, wer sein Opfer unter Ausnutzung von dessen Arg- und Wehrlosigkeit tötet. Arglos ist das Tatopfer, wenn es bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs nicht mit einem gegen seine körperliche Unversehrtheit gerichteten schweren oder doch erheblichen Angriff rechnet. Ein bloßer der Tat vorausgegangener Wortwechsel, eine nur feindselige Atmosphäre oder ein generelles Misstrauen schließen die Heimtücke nicht aus, wenn das Opfer hieraus noch nicht die Gefahr einer solchen Tätlichkeit entnommen hat (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2024 – 3 StR 185/24 Rn. 12 mwN). Entscheidend für die Einordnung der Zielrichtung und des Schweregrads des Angriffs ist in solchen Fällen der Wahrnehmungshorizont des Opfers (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 2004 – 2 StR 248/04 Rn. 5, 19; MüKoStGB/Schneider, 4. Aufl., § 211 Rn. 150, 158 mwN). Arglosigkeit kann allerdings auch noch dann vorliegen, wenn der Täter dem Opfer zwar offen feindselig gegenübertritt, die Zeitspanne zwischen Erkennen der Gefahr und unmittelbarem Angriff aber so kurz ist, dass dem Opfer keine Möglichkeit der Abwehr verbleibt. Die Möglichkeit von Abwehrversuchen im letzten Moment steht der Annahme von Heimtücke nicht entgegen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2024 – 3 StR 185/24 Rn. 12 mwN).

Maßgebend für die Beurteilung ist die Lage bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 24. September 2025 – 5 StR 423/25 Rn. 12 mwN). Eine auf früheren Aggressionen und einer feindseligen Atmosphäre beruhende latente Angst des Opfers steht der Annahme von Arglosigkeit nicht entgegen; denn es kommt darauf an, ob es gerade im Tatzeitpunkt mit Angriffen auf sein Leben gerechnet hat (vgl. BGH, Urteil vom 24. September 2025 – 5 StR 423/25 Rn. 12 mwN). Voraussetzung heimtückischer Begehungsweise ist auch, dass der Täter die von ihm erkannte Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tatbegehung ausnutzt (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Dezember 1957 – GSSt 3/57, BGHSt 11, 139, 144). Er muss die Lage nicht nur in einer äußerlichen Weise wahrgenommen, sondern in ihrer Bedeutung für die Tatbegehung erfasst haben, und ihm muss bewusst gewesen sein, einen durch Ahnungslosigkeit gegenüber dem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2009 – 2 StR 470/08 Rn. 9); das kann allerdings „mit einem Blick“ geschehen (vgl. BGH, Urteile vom 8. Oktober 1969 – 3 StR 90/69, BGHSt 23, 119, 121 und vom 4. Dezember 2024 – 2 StR 352/24 Rn. 31).

bb) Diesen rechtlichen Maßstab hat das Schwurgericht verfehlt, in dem es bei der Prüfung der Arg- und Wehrlosigkeit des Geschädigten auf das Vortatgeschehen abgestellt hat, bei dem der Angeklagte den Tötungsvorsatz noch nicht gefasst hatte. Aus dem Verhalten des Angeklagten im Außenbereich, der sich bereits auf dem Rückweg zum Naturfreundehaus befand als er von dem später Getöteten mit geballten Fäusten zur Rede gestellt wurde und dann ankündigte, die Polizei verständigen zu wollen, und nach weiterer Annäherung des später Getöteten lediglich die Faust hob, ergaben sich für diesen (noch) keine Anhaltspunkte dafür, dass ein gegen seine körperliche Unversehrtheit gerichteter schwerer oder doch erheblicher Angriff des Angeklagten bevorstand. Auch die Reaktion des später Getöteten spricht gegen eine solche Annahme; denn er zog sich, dem Angeklagten den Rücken zukehrend, zunächst in seine Wohnung zurück, und schloss auch Haus- und Wohnungstür nicht hinter sich. Die Gelegenheit, sich zu bewaffnen, ergriff er nicht, sondern bewegte sich kurze Zeit später mit einem Smartphone in der Hand in seiner Wohnung auf die halb geöffnete Wohnungstür zu. Erst dort traf er auf den nunmehr bewaffneten Angeklagten und konnte den bevorstehenden Angriff erkennen. Auf diesen Zeitpunkt hätte das Schwurgericht abstellen und prüfen müssen, ob ihm nach Wahrnehmung der Waffe in der Hand des Angeklagten noch die Möglichkeit verblieb, etwaige Abwehrmaßnahmen wie Flucht oder Gegenwehr zu ergreifen.“

StGB I: Besonders schwere räuberische Erpressung, oder: Finalzusammenhang Nötigungsmittel/Handlung

entnommen: openclipart.org

Ich setze die Berichterstattung dann fort mit Entscheidungen zum StGB.

Ich beginne mit dem BGH, Beschl. v. 04.11.2025 – 5 StR 422/25 -, noch einmal zur räuberischen Erpressung. Das LG hatte den Angeklagten u.a. wegen schwerer räunberischer Erpressung verurteilt. Dazu führt der BGH aus:

„2. Der Schuldspruch weist im Übrigen keine den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf.

a) Das Landgericht hat insoweit folgende Feststellungen getroffen:

Der Angeklagte hatte beschlossen, unter Anwendung oder Androhung von Gewalt Geld von den Zeugen Z. und S. zu erlangen, ohne hierauf einen Anspruch zu haben. Er suchte unter einem Vorwand deren Wohnung auf, in der zunächst nur der Zeuge Z. anwesend war. Ihm zeigte er einen in seiner Jacke steckenden Metallschlagstock, den er bereits tags zuvor bei einem Cannabisgeschäft beiden Zeugen präsentiert hatte, und forderte die Zahlung von 1.200 Euro. Nachdem der Zeuge erklärt hatte, über eine solche Summe nicht zu verfügen, verlangte der Angeklagte die Aushändigung des iPhones des Zeugen im Wert von 700 Euro sowie der Wohnungsschlüssel. Dem kam der Zeuge aus Angst um seine körperliche Unversehrtheit nach. Anschließend durchsuchte der Angeklagte die Wohnung und nahm das hierbei aufgefundene Bargeld in Höhe von 250 Euro an sich, um es zu behalten. Da er einen höheren Bargeldbetrag erstrebte, wartete er auf das Eintreffen des Zeugen S. und verlangte auch von diesem die Zahlung der genannten Summe. Um seine Forderung zu unterstreichen, hielt er beiden Zeugen wiederholt den Schlagstock vor. Im Verlauf des Geschehens zwang er sie zudem, Kokain zu konsumieren (siehe oben Ziffer 1.a). Er erklärte ihnen, sie hätten fünf Minuten Zeit, ihm sein Geld zu holen, sonst werde er sie k. o. schlagen und ihnen „eine reinhauen“, dass ihr „Kiefer dann sonst wo“ hänge. Dann nahm er ein weiteres iPhone des Zeugen Z. im Wert von 200 Euro an sich, um es für eigene Zwecke zu verwenden. Der Zeuge S. musste nach Weisung einen WLAN-Router sowie sein iPad dem Angeklagten übergeben. Der Zeuge Z. händigte aufforderungsgemäß seine EC-Karte unter Mitteilung der PIN dem Zeugen S. aus, mit dem der Angeklagte anschließend zu einem Geldautomaten fuhr, während der andere Zeuge in der Wohnung eingeschlossen wurde. Wie vom Angeklagten verlangt, versuchte der Zeuge S. vom Konto des Zeugen Z. 5.000 Euro abzuheben, was misslang. Nach weiteren erfolglosen Abhebungsversuchen an Automaten einer anderen Bank hob der Zeuge S. schließlich von seinem Konto 1.500 Euro ab, die er wie vom Angeklagten gewollt vorläufig einsteckte. Nach dem Besuch eines Dönerimbisses ließ der Angeklagte sich das abgehobene Bargeld aushändigen. Der Zeuge S. befolgte sämtliche Anweisungen aufgrund der vorangegangenen Drohungen und aus Angst um seine eigene körperliche Gesundheit und die des Zeugen Z. .

b) Die getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung (§§ 253, 255, § 249 Abs. 1, § 250 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB).

aa) Die räuberische Erpressung (§§ 253, 255 StGB) erfordert ebenso wie der Raub (§ 249 StGB) einen finalen Zusammenhang zwischen dem Nötigungsmittel und der von dem Opfer vorzunehmenden vermögensschädigenden Handlung. Eine konkludente Drohung mit Gewalt genügt insoweit. Hingegen enthält das bloße Ausnutzen der Angst des Opfers, der Täter werde die zuvor zu anderen Zwecken angewendete Gewalt nunmehr zur Erzwingung der jetzt erstrebten vermögensschädigenden Handlung fortsetzen oder wiederholen, für sich genommen noch keine Drohung. Erforderlich ist in solchen Fällen vielmehr, dass der Täter die Gefahr für Leib oder Leben deutlich in Aussicht stellt. Mithin sind Feststellungen zur Aktualisierung der Nötigungslage durch ein entsprechendes Verhalten des Täters zu treffen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Februar 2024 – 5 StR 19/24, NStZ 2025, 354 f.; vom 7. November 2023 – 4 StR 115/23 Rn. 6, 12; vom 2. Februar 2021 – 2 StR 432/20; vom 20. September 2016 – 3 StR 174/16, NStZ 2017, 92 f.; vom 25. Februar 2014 – 4 StR 544/13, NStZ 2014, 269 f.; Urteil vom 27. März 2019 – 2 StR 465/18, NStZ 2019, 674 f., jeweils mwN).

bb) Der erforderliche Finalzusammenhang ist hier gegeben. Indem der Angeklagte durch die wiederholte konkludente und später auch ausdrückliche Androhung körperlicher Gewalt unter Einsatz des Schlagstocks die Zahlung von Bargeld schon in der Wohnung forderte und, als dieses nicht im erhofften Umfang erlangt werden konnte, die Herausgabe des iPhones durch den Zeugen Z. sowie anschließend die Übergabe weiterer Wertgegenstände durch den zweiten Zeugen erzwang, hat er objektiv wie subjektiv ein qualifiziertes Nötigungsmittel (§ 250 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB) zur Erreichung der von ihm angestrebten vermögensschädigenden Handlung eingesetzt. Dass es dem Angeklagten in erster Linie auf die Erlangung von Bargeld ankam, es sich bei dem iPhone und den anderen Sachen jedoch um sonstige werthaltige Gegenstände handelte, steht dem nicht entgegen, weil dies lediglich eine unwesentliche Abweichung vom ursprünglichen Tatplan darstellte. Das auf einem späteren Entschluss beruhende Zurücklassen des zuvor erlangten iPads des Zeugen S. auf dessen Bitte ändert an der Tatvollendung nichts.W

Strafe III: Entscheidungen aus dem JGG-Verfahren, oder: Anwendbares Recht, Schwere des Schuld, Weisung

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Und dann habe ich noch eine Entscheidungen zur Straf bzw. zu den Rechtsfolgen im Jugendrecht, und zwar.

Bei der Entscheidung, ob auf einen Heranwachsenden Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht anzuwenden ist, hat das Tatgericht jedoch beide Alternativen des § 105 Abs. 1 JGG zu prüfen.

1. Der Schuldgehalt einer Tat ist bei der Begehung durch einen Jugendlichen oder Heranwachsenden jugendspezifisch zu bestimmen ist. Die Schwere der Schuld im Sinne des § 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG bemisst sich daher nicht vorrangig nach dem äußeren Unrechtsgehalt der Tat und ihrer Einordnung nach dem allgemeinen trafrecht; in erster Linie ist auf die innere Tatseite abzustellen, also darauf, wieweit sich die charakterliche Haltung und die Persönlichkeit des Täters sowie dessen Tatmotivation in vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen haben. Der Unrechtsgehalt der Tat, der auch in der gesetzlichen Strafandrohung zum Ausdruck kommt, ist aber insofern von Belang, als hieraus Schlüsse auf die innere Tatseite und damit auf die Schwere der Schuld gezogen werden können.

2. Besonders schwere Straftaten, zu denen neben schweren Gewaltdelikten auch gravierende Sexualdelikte gehören können, begründen regelmäßig die Schwere der Schuld. Auch insoweit ist jedoch nicht auf die abstrakte rechtliche Einordnung des verwirklichten Straftatbestandes, sondern einzelfallbezogen auf das konkrete Tatbild – einschließlich des Vor- und Nachtatverhaltens – abzustellen, um Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Angeklagten und das Maß seiner persönlichen Schuld zu ziehen. Die Schwere der Schuld ist damit mit zunehmendem Alter des Täters modifiziert zu beurteilen.

Die Weisung gemäß § 10 Abs. 1 JGG, sich des Konsums von Alkohol in jeglicher Form für die Dauer von zwölf Monaten zu enthalten, unter gleichzeitiger Gestattung der Durchführung von „Atemalkoholkontrollen – auch zu Hause – nach eigenem Ermessen“ durch die Polizei ist rechtsfehlerhaft.

Strafe II: Vergewaltigung und Doppelverwertung, oder: Gesamtstrafe/Härteausgleich/Bewährungswiderruf

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Im zweiten Posting habe ich dann eine (kleine) Zusammenstellung von Entscheidungen, die sich in der letzten Zeit angesammelt haben. Es handelt sich um:

Wird bei der Strafzumessung „auch die gemeinschaftliche Begehungsweise strafschärfend“ berücksichtigt, wird dem dem Angeklagten zur Last gelegt, die Taten mittäterschaftlich begangen zu haben, womit bei einem Bandendiebstahl somit gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB verstoßen wird. 

Die Erwägungen, dass der seit 2016 im Bundesgebiet lebende Angeklagte durch die Vergewaltigung seiner Ehefrau, bei der er ihr unter Einsatz eines Messers eine erhebliche Gesichtsverletzung beibrachte und sie dadurch entstellte, seine Macht über sie demonstrieren wollte und er sich als „Familienoberhaupt“ in Frage gestellt sah, lassen besorgen, dass das von der deutschen Rechtsordnung jedermann garantierte Recht auf ein selbstbestimmtes Leben verkannt wurde. 

2. Die strafmildernde Berücksichtigung des Umstands, dass der Angeklagte „wie ein Hund vor die Tür gesetzt“ worden sei, erweist sich insbesondere als unvereinbar mit deren Zweckbestimmung, eine möglichst umfassende staatliche Prävention für besonders vulnerable Opfer häuslicher Gewalt zu gewährleisten. Selbst wenn derartige Gefühle gehegt worden sein sollten, wäre deren strafmildernde Berücksichtigung von der Rechtsordnung nicht gedeckt.

1. Die Nichteinbeziehung einer Geldstrafe entgegen § 55 StGB kann für den Angeklagten einen die Revision begründenden Nachteil darstellen, wenn die Geldstrafe im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wird.

2. Bei der Frage, ob ein Härteausgleich zu gewähren ist, ist § 43 S. 2 StGB n.F. zu berücksichtigen.

Ein möglicher Bewährungswiderruf als Folge eines bewussten Bewährungsbruchs durch den Täter ist nur bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen strafmildernd zu berücksichtigen. Die Annahme eines übermäßigen Gesamtvollstreckungsübels liegt bei Intensiv- oder Serientätern und bei hoher Rückfallgeschwindigkeit nicht nahe.

Der Bildung einer Gesamtstrafe gemäß § 55 StGB unter Einbeziehung einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe steht es zwar nicht entgegen, dass die Bewährungsfrist zum Urteilszeitpunkt bereits abgelaufen war und eine neu zu bildende Gesamtstrafe nicht mehr aussetzungsfähig ist. Doch sind bei der Gesamtstrafenbildung die Härten besonders zu bedenken und zu gewichten, die sich daraus ergeben, dass der Angeklagte nach Ablauf der Bewährungszeit durch die Einbeziehung in eine nicht mehr aussetzungsfähige Gesamtstrafe so gestellt wird, als ob die Strafaussetzung widerrufen worden wäre.

Strafe I: Strafe beim sexuellen Missbrauch von Kindern, oder: Vertypter Milderungsgrund „Aufklärungshilfe“

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Heute gibt es dann mal wieder Entscheidungen zur Strafzumessung.

Den Reigen eröffne ich mit dem BGH, Beschl. v. 13.01.2026 – 1 StR 418/25.  Das LG hat den Angeklagten u.a. wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in kinderpornographischer Absicht zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hatte hinsichtlich der Strafzumessung, also der Rechtsfolgen Erfolg:

„2. Hingegen kann der Rechtsfolgenausspruch keinen Bestand haben.

a) Das Landgericht hat sich weder bei der Wahl des Strafrahmens noch bei der Strafzumessung mit den Aufklärungsbemühungen des Angeklagten auseinandergesetzt, obwohl nach den Urteilsgründen dazu Anlass bestand.

aa) Das Revisionsgericht kann in die Strafzumessung einschließlich der Strafrahmenwahl nur eingreifen, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstoßen wird oder sich die verhängte Strafe von ihrer Bestimmung eines gerechten Schuldausgleichs so weit löst, dass sie nicht mehr innerhalb des dem Tatgericht eingeräumten Spielraums liegt. Bei der Darstellung seiner Strafzumessungserwägungen ist das Tatgericht lediglich gehalten, die bestimmenden Zumessungsgründe mitzuteilen ( § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO ). Eine erschöpfende Aufzählung aller in Betracht kommenden Erwägungen ist weder vorgeschrieben noch möglich. Daraus, dass ein für die Zumessung bedeutsamer Gesichtspunkt nicht ausdrücklich angeführt worden ist, kann nicht ohne Weiteres geschlossen werden, das Tatgericht habe ihn nicht gesehen oder nicht gewertet (vgl. BGH, Urteile vom 4. April 2019 – 3 StR 31/19 Rn. 15; vom 5. Mai 2022 – 3 StR 412/21 Rn. 26). Ein Rechtsfehler liegt dagegen vor, wenn aus den Urteilsgründen erkennbar hervorgeht, dass es einen maßgeblichen, die Tat prägenden Umstand nicht bedacht hat. Dabei ist es im Wesentlichen der Beurteilung des Tatgerichts überlassen, welche Bewertungsrichtung es einzelnen Umständen gibt und inwieweit es ihnen bestimmendes Gewicht beimisst (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2024 – 3 StR 415/24 Rn. 5).

bb) Hieran gemessen begegnet die Strafzumessung durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

(1) Nach den Feststellungen des Landgerichts benannte der Angeklagte bei der Durchsuchung am 8. Dezember 2023 nach erfolgter Belehrung als Beschuldigter den Fotographen, der die die Ermittlungen auslösenden Lichtbilder von der Tochter des Angeklagten angefertigt hatte. Bei der noch am selben Tag durchgeführten Durchsuchung von dessen Wohnräumen wurde unter anderem ein hinter einer Sockelleiste verstecktes Mobiltelefon aufgefunden (UA S. 36). Das gegen den Fotographen eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde an die Staatsanwaltschaft abgegeben. Darüber hinaus teilte der Angeklagte – ebenfalls schon am 8. Dezember 2023 – die PIN zu seinem Mobiltelefon mit. Dessen Auswertung offenbarte – wenn auch erst nach Deaktivierung des Passwortschutzes für ein verstecktes Album durch die Ermittler – unter anderem die den verfahrensgegenständlichen Taten zugrunde liegenden und teilweise an den anderweitig verfolgten H. weitergeleiteten Bilder und Videos sowie den Chat zwischen diesem und dem Angeklagten. Gegen H. wurde ein gesondertes Ermittlungsverfahren eingeleitet; zur Zeit seiner Zeugeneinvernahme in der Hauptverhandlung stand ihm in dem sich gegen ihn richtenden Strafverfahren die Hauptverhandlung bevor (UA S. 38, 43).

(2) Angesichts dieser Feststellungen hätte sich das Landgericht sowohl bei der Wahl des Strafrahmens als auch bei der konkreten Bemessung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe ausdrücklich damit auseinandersetzen müssen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang den Angaben des Angeklagten strafmildernde Wirkung beigemessen werden kann. Auch mit Blick auf den vertypten Strafmilderungsgrund der Aufklärungshilfe gemäß § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB war eine Erörterung der Aufklärungsbemühungen des Angeklagten jedenfalls veranlasst.“