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Fristgemäße Rechtsmitteleinlegung durch die StA, oder: Pflicht zur elektronischen Übermittlung?

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Und dann am freien Montag ein paar Entscheidungen zur ordnungsgemäßen/rechtzeitigen Rechtsmitteleinlegung.

Ich stelle dazu zunächst das BGH, Urt. v. 10.12.2026 – 6 StR 276/25 – vor, das allerdings derzeit auf der Homepage des BGH „nicht zur Verfügung steht“, aus welchen Gründen auch immer. Es ist auch nicht bei Juris zu finden, aber bei openjure.

Gegenstand des landgerichtlichen Urteils ist ein Vorfall vom 26.10.2023, und zwar eine Messerattacke in einem Bezirksklinikum. Das LG hat den Angeklagten deswegen wegen Mordes in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Dagegen die Revision der StA, die Erfolg hatte.

Ich stelle das Urteil hier nur wegen der Ausführungen des BGH zur Wirksamkeit der Rechtsmitteleinlegung der StA vor:

„Die Revision ist zulässig. Insbesondere wurde die Revisionseinlegungsfrist gemäß § 341 Abs. 1 StPO gewahrt.

1. Folgender Verfahrensablauf liegt zugrunde:

Das Urteil wurde am Donnerstag, den 13. Februar 2025, verkündet. Am folgenden Montag ging eine E-Mail der Generalstaatsanwaltschaft München bei der Poststelle des Landgerichts Weiden i. d. OPf. ein. In dieser wurde auf eine beigeschlossene Datei im PDF-Format hingewiesen, die „zur weiteren Veranlassung“ übersandt werde. Die Datei enthielt ein eingescanntes, handschriftlich unterzeichnetes Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft, mit der Erklärung, dass gegen das Urteil vom 13. Februar 2025 Revision eingelegt werde. Die E-Mail und der Dateiinhalt wurden ausgedruckt und zur Akte genommen, jeweils aber nicht mit einem Eingangsvermerk versehen. Die Urschrift ging ausweislich des Eingangsstempels des Landgerichts am Freitag, den 21. Februar 2025, und damit nach Ablauf der Rechtsmitteleinlegungsfrist ein. Der Senat hat dienstliche Erklärungen eingeholt. Während der Vorsitzende erklärte, keine konkrete Erinnerung an den Eingang des Ausdrucks zu haben, konnte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle sicher erinnern, dass sie die ausgedruckte Datei noch am Tage des Eingangs der E-Mail zu den Akten genommen habe.

2. Die Revision wurde form- und fristgerecht eingelegt.

a) Zwar wahrte der elektronische Zugang der E-Mail auf dem Server des Landgerichts die vorgeschriebene Form nach § 341 StPO nicht.

aa) Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Fristwahrung mittels Telefax (vgl. BGH, Beschluss vom 26. März 2019 – 2 StR 511/18, Rn. 2; zur st. Rspr. der Zivilsenate des BGH vgl. etwa Beschlüsse vom 25. April 2006 – IV ZB 20/05, BGHZ 167, 214, 219; vom 8. Mai 2019 – XII ZB 8/19, NJW 2019, 2096, 2097; vom 4. Februar 2020 – X B 11/18, FamRZ 2020, 847; vom 17. November 2022 – V ZB 38/21 und 39/21, Rn. 10) kann – entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts – nicht auf die Übermittlung von Schriftsätzen als Anhang einer E-Mail übertragen werden. Die E-Mail ist im Gegensatz zum Telefax ein elektronisches Dokument im Sinne des § 32a Abs. 1 StPO. Unter diesen Begriff fällt jegliche Form elektronischer Information (z. B. als Text-, Tabellen- oder Bilddatei), die ein Schriftstück beziehungsweise eine körperliche Urkunde ersetzen soll und grundsätzlich zur Wiedergabe in verkörperter Form, etwa durch Ausdruck, geeignet ist (vgl. BT-Drucks. 18/9416, S. 45; vgl. BGH, Beschluss vom 12. Mai 2022 – 5 StR 398/21, BGHSt 67, 69, 73; Köhler in Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 32a Rn. 2a).

bb) Für die Wirksamkeit der Rechtsmitteleinlegung kommt es daher auf die Anforderungen der §§ 32a, 32b StPO an; insbesondere ist das elektronische Dokument zum Schutz vor später nicht mehr nachvollziehbaren Manipulationen elektronisch zu signieren. Der Zugang einer E-Mail, die – wie hier – keine elektronische Signatur aufweist, ist indes nicht geeignet, die Revisionseinlegungsfrist zu wahren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Mai 2022 – 5 StR 398/21, BGHSt 67, 69, 71; vom 14. August 2024 – VIII ZB 23/24; Köhler aaO, Rn. 5).

b) Die Revisionseinlegungsfrist wurde aber gleichwohl gewahrt. Der eingescannte und als E-Mail-Anhang im PDF-Format übermittelte Schriftsatz wurde – nach dem Ergebnis der freibeweislichen Erhebungen des Senats – noch vor Ablauf der Wochenfrist gemäß § 341 StPO durch die Geschäftsstelle ausgedruckt und zu den Akten genommen. Dieser Ausdruck erfüllt die Schriftform, weil durch ihn die Rechtsmitteleinlegung in einem Schriftstück verkörpert und mit der Unterschrift abgeschlossen war (vgl. BGH, Beschluss vom 18. März 2015 – XII ZB 424/14, NJW 2015, 1527, 1528 mwN).

c) Schließlich war die Beschwerdeführerin auch nicht verpflichtet, die Revisionseinlegungsschrift elektronisch zu übermitteln.

aa) Die in § 32d Satz 2 StPO statuierte Pflicht zur elektronischen Übermittlung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. März 2023 – 6 StR 74/23, Rn. 4; vom 20. April 2022 – 3 StR 86/22, wistra 2022, 388 Rn. 2) gilt nicht für die Staatsanwaltschaft; für diese ist § 32b StPO maßgeblich (vgl. BGH, Urteile vom 12. September 2023 – 3 StR 306/22, Rn. 87; vom 31. August 2023 – 5 StR 447/22, StV 2024, 733, 736). Nach dessen derzeitiger Fassung besteht für die Staatsanwaltschaft eine Pflicht zur elektronischen Übermittlung von Rechtsmittelschriften nur, sofern die Akten elektronisch geführt werden (§ 32b Abs. 3 Satz 1 und 2 StPO; vgl. BT-Drucks. 18/9416, S. 49), wobei es auf das Gericht ankommt, an das die Revisionseinlegungsschrift zu übermitteln ist (§ 3 Abs. 1 Satz 1 DokErstÜbV), hier also gemäß § 341 Abs. 1 StPO das Landgericht Weiden i. d. OPf.

bb) Dies zugrunde gelegt bestand für die Beschwerdeführerin keine Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Rechtsmitteleinlegung. Zwar findet beim Landgericht Weiden i. d. OPf. in Strafsachen seit dem 16. Dezember 2024 eine elektronische Aktenführung statt (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den ordentlichen Gerichten vom 15. Dezember 2006 [E-Rechtsverkehrsverordnung – ERVV Ju, GVBl. S. 1084] in der Fassung vom 4. Juni 2024 in Verbindung mit der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz über die elektronische Aktenführung in der Landesverordnung über die elektronische Aktenführung bei den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit und Staatsanwaltschaften vom 2. März 2020 [BayMBl. Nr. 119]). Die Akten waren von der Staatsanwaltschaft aber in Papierform angelegt und in dieser Weise dem Landgericht übersandt worden, sodass sie auch gerichtlich gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 ERVV Ju in Papierform zu führen waren.“

Unzulässige Berufung der Staatsanwaltschaft, oder: Voraussetzungen der Ersatzeinreichung

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Zum Anfang der 9. KW gibt es hier heute zwei Entscheidungen zum elektronischen Dokument.

Ich starte mit dem BayObLG, Beschl. v. 08.12.2025 – 203 StRR 409/25 – mit dem das BayObLG eine Berufungs der Staatsanwaltschaft als unzulässig verowrfen hat, weil das Rechtsmittel nicht innerhalb der Frist des § 314 Abs. 1 StPO unter Beachtung der Vorgabe von § 32b Abs. 3 S. 2 StPO eingelegt wurde:

„2. Die Vorschrift des § 32b StPO regelt die Erstellung und Übermittlung elektronischer Dokumente, die von den Strafverfolgungsbehörden und Gerichten erstellt werden. Werden die Akten elektronisch geführt, sieht Absatz 3 Satz 1 vor, dass die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte einander Dokumente als elektronisches Dokument übermitteln sollen. Satz 2 bestimmt, dass unter anderem die Berufung und ihre Begründung als elektronisches Dokument zu übermitteln sind. Die Vorgabe ist zwingend (BT-Drucks. 18/9416 S. 49). Nach Satz 3 ist die Übermittlung in Papierform – nur – zulässig, wenn die Übermittlung als elektronisches Dokument aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist; auf Anforderung ist in diesem Fall ein elektronisches Dokument nachzureichen. Die Frage, ob die Akten elektronisch geführt werden, beurteilt sich nach dem Gericht, an das die Rechtsmittelschrift zu übermitteln ist (BGH, Urteil vom 12. September 2023 – 3 StR 306/22 –, juris Rn. 87).

2. Werden in elektronisch geführten Akten Erklärungen entgegen § 32b Abs. 3 S. 2 StPO nicht in elektronischer Form eingereicht, ist die Erklärung mangels Wahrung der gesetzlich vorgeschriebenen Form nicht wirksam eingelegt. Soweit eine Pflicht zur Einreichung elektronischer Dokumente besteht, handelt es sich um eine Form- und Wirksamkeitsvoraussetzung der jeweiligen Prozesshandlung, welche bei Nichteinhaltung deren Unwirksamkeit zur Folge hat (vgl. BGH, Beschluss vom 9. August 2022 – 6 StR 268/22 –, juris zu § 32d S. 2 StPO; BT-Drucks. 18/9416 S. 51 zu § 32d StPO).

4. Ein derartiger Fall liegt hier vor. Nach § 32b Abs. 3 S. 1 und 2 StPO war die Berufung der Staatsanwaltschaft Amberg gegen das am 15. April 2025 ergangene Urteil grundsätzlich bis zum Ablauf des 22. April 2025 als elektronisches Dokument an das Amtsgericht Amberg zu übermitteln, da dieses die Verfahrensakten elektronisch führte (vgl. auch BGH, Urteil vom 7. Dezember 2023– 4 StR 302/23 -, juris Rn. 8). Die Berufungseinlegungsschrift der Staatsanwaltschaft vom 17. April 2025 wurde dem Amtsgericht jedoch nicht als elektronisches Dokument, sondern nur zunächst per Telefax und nachträglich in Papierform übermittelt. Bei einem Telefax handelt es sich nicht um ein elektronisches Dokument im Sinne von §§ 32b, 32a StPO (BGH, Beschluss vom 9. August 2022 – 6 StR 268/22 –, juris Rn. 3), so dass dessen Eingang die Frist nicht wahren konnte.

5. Ein Ausnahmefall einer die Frist wahrenden Ersatzeinreichung nach § 32b Abs. 3 S. 3 StPO ist weder der Aktenlage zu entnehmen noch in der dienstlichen Erklärung der Behördenleitung der Staatsanwaltschaft Amberg vom 2. Oktober 2025 hinreichend dargetan. Wenn die Übermittlung als elektronisches Dokument aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist, bleibt die Übermittlung des Dokuments in Papierform zulässig. Als Beispiel für eine vorübergehende technische Unmöglichkeit gilt etwa ein zeitweiser Serverausfall (vgl. BT-Drucks. 18/9416 S. 51). Wie die Formulierungen „aus technischen Gründen“ und „vorübergehend“ verdeutlichen, ist die Einreichung in Papierform an Bedingungen geknüpft. Als Ausnahmetatbestand (vgl. BT-Drucks. 18/9416 S. 49) ist die Regelung eng auszulegen. Auch wenn – insoweit abweichend zur Vorschrift des § 32d S. 4 StPO – im Anwendungsbereich von § 32b Abs. 3 StPO eine zur Erklärung zeitgleiche oder unverzüglich nachzuholende Glaubhaftmachung der vorübergehenden Unmöglichkeit nicht vorgeschrieben und demzufolge jede nachgereichte oder freibeweislich feststellbare Begründung für die Ersatzeinreichung zu beachten ist, ist im Interesse der Rechtssicherheit gleichwohl zu verlangen, dass das Gericht wie auch die Beteiligten jedenfalls den genauen Zeitpunkt, zu dem der Behörde die elektronische Übermittlung des Dokuments nicht möglich gewesen sein soll, und den Hindernisgrund nachvollziehen und gegebenenfalls prüfen können. Bedienfehler etwa könnten die Ersatzübermittlung nicht rechtfertigen. Daran gemessen ist die dienstliche Stellungnahme des Behördenleiters der Staatsanwaltschaft Amberg vom 2. Oktober 2025, wonach „zum damaligen Zeitpunkt“ „immer wieder“ „Probleme“ mit dem Versenden elektronischer Dokumente „auch“ an das Amtsgericht bestanden hätten und „zur Fristwahrung“ auf das Telefax zurückgegriffen worden sei, mangels Benennung eines bestimmten Zeitpunkts eines Sendungsversuchs und der Art der Störung nicht geeignet, eine Ersatzübermittlung zu rechtfertigen. Der Hinweis auf die Fristwahrung führt nicht weiter, da die Frist zur Einlegung der Berufung erst am 22. April 2025 ablief. Sollte der Vortrag der Behördenleitung dahingehend zu verstehen sein, dass von der Staatsanwaltschaft Amberg in einem bestimmten Zeitraum keine Sendungsversuche an das Amtsgericht Amberg unternommen worden seien, weil ein bereits bekannter, aber noch nicht behobener Fehler der Übermittlung entgegenstand, hätte die Staatsanwaltschaft auch diese Fallkonstellation zeitlich und technisch näher ausführen müssen. Hierbei ist zu bedenken, dass die von ihr verwendete Formulierung „immer wieder“ nahelegt, dass die behauptete Störung in einem gewissen Zeitfenster mehrmals auftrat, allerdings anschließend jeweils für eine gewisse Zeitspanne auch wieder behoben werden konnte. Die vom Gesetz geforderte vorübergehende Unmöglichkeit aus technischen Gründen ist damit nicht konkret feststellbar. Weitere Nachforschungen sind nicht veranlasst, nachdem die Behördenleitung in ihrer Erklärung weitere über ihre Darstellung hinausgehende Auskünfte ausgeschlossen hat.“

StPO I: Anklageschrift als elektronisches Dokument, oder: Einfache oder qualifizierte Signatur?

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Und dann heute ein paar StPO- Entscheidungen, und zwar zum elektronischen Dokument und was damit so zusammenhängt.

Ich starte mit dem BGH, Beschl. v. 24.09.2025 – 5 StR 250/25, der sich zu der Frage äußert, ob eine als elektronisches Dokument übermittelte Anklageschrift nach § 32b Abs. 1 Satz 2 StPO mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein muss. Der BGG sagt in seinem für BGHSt vorgesehenen beschluss: Nein:

„1. Die dem Landgericht als elektronisches Dokument übermittelte Anklageschrift, die von dem sie verantwortenden Staatsanwalt durch Hinzufügung seines Namens einfach elektronisch signiert wurde, genügt der Form des § 32b Abs. 1 Satz 1 StPO. Die Vorschrift gilt für als elektronische Dokumente erstellte Anklageschriften. Einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 32b Abs. 1 Satz 2 StPO bedarf es nicht. Dies folgt aus dem Wortlaut des § 32b Abs. 1 StPO und aus Sinn und Zweck der Regelung; die Entstehungsgeschichte der Vorschrift stützt dieses Ergebnis.

a) Nach dem Wortlaut des mit Wirkung zum 1. Juli 2021 neu gefassten § 32b Abs. 1 Satz 2 StPO bedürfen zu unterschreibende oder zu unterzeichnende elektronisch erstellte Dokumente einer qualifizierten elektronischen Signatur. Solche Unterschriftserfordernisse sieht die Strafprozessordnung allerdings nur für Urteile (§ 275 Abs. 2 StPO) und für gerichtliche Protokolle (§ 168 Satz 4 und § 271 Abs. 1 StPO) vor. Die Vorschriften der § 199 Abs. 2, § 200 StPO, in denen die gesetzlichen Anforderungen für die Erhebung der Anklage und die Abfassung von Anklageschriften normiert sind, enthalten eine dahingehende Regelung nicht.

b) Auch aus dem Gesetzeszweck folgt, dass eine elektronisch erstellte und entsprechend übermittelte Anklageschrift lediglich mit einer einfachen elektronischen Signatur im Sinne des § 32b Abs. 1 Satz 1 StPO versehen sein muss.

Sinn und Zweck des § 32b Abs. 1 StPO ist es, die Authentizität und Integrität der von Strafverfolgungsbehörden und Gerichten selbst erstellten Dokumente in ausreichender Weise sicherzustellen (BT-Drucks. 18/9416, S. 48). Gleichzeitig soll das Strafverfahren weiter an die sich ständig wandelnden gesellschaftlichen und technischen Rahmenbedingungen angepasst und dafür Sorge getragen werden, dass die Strafrechtspflege ihre wesentlichen verfassungsrechtlichen Aufgaben erfüllen kann (BT-Drucks. 19/27654, S. 1). Wie der Gesetzgeber aufgezeigt hat, sollen die im Anwendungsbereich des § 32b Abs. 1 StPO geltenden Formerfordernisse an die mit der fortschreitenden Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs verbundenen technischen Möglichkeiten angepasst werden. Daher sind die für die Papieraktenführung entwickelten Grundsätze zu nicht unterschriebenen Anklageschriften – soweit darin eine Unterschrift als grundsätzliches Formerfordernis angesprochen wird (vgl. hierzu RG, Urteil vom 18. Februar 1905 – 5620/04, RGSt 37, 407, 408; LR-StPO/Stuckenberg, 27. Aufl., § 200 Rn. 78 und 96; KK-StPO/Schneider, 9. Aufl., § 200 Rn. 38; MüKo-StPO/Wenske, 2. Aufl., § 200 Rn. 124; im Ergebnis offen gelassen von BGH, Beschlüsse vom 27. April 2020 – 5 StR 117/20; vom 5. Dezember 2017 – 4 StR 323/17, NStZ 2018, 538 jeweils mwN; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. August 1993 – 1 Ws 676/93, MDR 1994, 85; vgl. auch Kulhanek, NJW 2025, 2515, 2516 und LG Würzburg, Beschluss vom 24. April 2025 – 6 Qs 67/25 Rn. 25 ff.) – nur eingeschränkt übertragbar (OLG Dresden, Beschluss vom 9. April 2025 – 6 Ws 8/25, NJ 2025, 362, 365 f.; LG Würzburg aaO Rn. 32).

Der Grad der Formstrenge ist danach zu bemessen, was nach den maßgeblichen verfahrensrechtlichen Vorschriften sinnvoll zu fordern ist (BVerfG, Beschluss vom 19. Februar 1963 – 1 BvR 610/62, BVerfGE 15, 288, 292; BGH, Beschluss vom 30. April 1979 – GmS-OBG 1/78, BGHZ 75, 340, 348). Hinsichtlich der Gewährleistung der Integrität und Authentizität von Dokumenten ist der Gesetzgeber zuletzt davon ausgegangen, dass diese bei elektronischer Aktenführung auf anderem Wege und häufig zuverlässiger sichergestellt werden kann als durch das Pendant zur eigenhändigen Unterschrift, weil die nachträgliche Veränderung von Dokumenten bei elektronischer Datenverarbeitung – auch ohne eine qualifizierte elektronische Signatur – bereits anhand der Metadaten überprüft werden kann (BT-Drucks. 19/27654, S. 55).

Es ist auch kein Grund dafür ersichtlich, an die in § 32b Abs. 1 StPO geregelte justizinterne Kommunikation der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte untereinander höhere Anforderungen zu stellen als an die Kommunikation von justizfremden Verfahrensbeteiligten oder Dritten mit diesen Einrichtungen. Diesen Personen lässt die Vorschrift des § 32a Abs. 3 StPO – die in Anlehnung an § 130a Abs. 3 ZPO für den Zivilprozess geschaffen (BT-Drucks. 18/9416, S. 45) und vom Gesetzgeber explizit unverändert gelassen wurde (BT-Drucks. 19/27654, S. 56) – bei Einreichung von elektronischen Dokumenten an Strafverfolgungsbehörden und Gerichte die Wahl, ob das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen oder von ihr (einfach) signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne von § 32a Abs. 4 StPO eingereicht wird.

Da Strafverfolgungsbehörden und Gerichte über sichere Übermittlungswege kommunizieren (vgl. § 32 Abs. 3 StPO iVm § 4 StrAktÜbV für die Übermittlung elektronisch geführter Strafverfahrensakten; § 32d Abs. 5 StPO iVm § 5 DokErstÜbV für die Erstellung und Übermittlung elektronischer Dokumente; BT-Drucks. 19/27654, S. 56) und die tatsächliche Einhaltung der Authentizität der Dokumente innerhalb der Staatsanwaltschaften durch behördenintern geregelte Verfahrensabläufe sichergestellt wird (vgl. hierzu OLG Dresden, Beschluss vom 9. April 2025 – 6 Ws 8/25, NJ 2025, 362, 365; LG Würzburg, Beschluss vom 24. April 2025 – 6 Qs 67/25 Rn. 28; BayObLG, Beschluss vom 1. Juli 2025 – 202 StRR 39/25, NJW 2025, 2570), bedarf es einer über die gesetzliche Regelung des § 32b Abs. 1 Satz 1 StPO hinausgehenden qualifizierten elektronischen Signatur nach § 32b Abs. 1 Satz 2 StPO nicht. Zudem ist die Herkunft eines elektronisch auf einem sicheren Übermittlungsweg übersandten Dokuments in der Regel besser nachvollziehbar, als wenn es auf dem Postweg übersandt wird (BT-Drucks. 19/27654, S. 55).

c) Die Entstehungsgeschichte der aktuellen Fassung der Vorschrift stützt dieses Ergebnis.

….“

Drei Entscheidungen zum elektronischen Dokument, oder: Signatur, Störung bei Gericht, StA-Berufung

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Und dann habe ich hier drei Entscheidungen zum beA und/oder dem elektronischen Dokument. Auch hier stelle ich nur die Leitsätze vor, und zwar:

Bei einfacher Signatur gem. § 130a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 ZPO muss die Namenswiedergabe so entzifferbar sein, dass sie von den Empfängern des Dokuments ohne Sonderwissen oder Beweisaufnahme einer bestimmten Person als Verantwortlicher zugeordnet werden kann.

1. Die Störung des Intermediärs der Justiz stellt eine dem Verantwortungsbereich des Gerichts zuzuordnende Verhinderung des fristgerechten Zugangs von Schriftsätzen, die über das beA eingereicht werden müssen, dar.

2. Ist wegen einer technischen Störung auf Seiten der Justiz keine Kommunikation mit dem Gericht möglich, besteht wegen einer darauf beruhenden Fristversäumnis ein Wiedereinsetzungsgrund. Der Absender muss dann auch keine andere Art der Einreichung wählen.

3. Eine gesetzliche Pflicht zur fristgemäßen Ersatzeinreichung bei Vorliegen einer vorübergehenden technischen Störung lässt sich aus § 130 d S. 2 ZPO jedenfalls dann nicht ableiten, wenn die Störung – wie hier – nicht der Partei des Rechtsstreits, sondern dem Gericht zuzurechnen ist.

Werden die Akten – jedenfalls erstinstanzlich – elektronisch geführt werden, ist die Berufungseinlegungsschrift der Staatsanwaltschaft gemäß § 32b Abs. 3 Satz 2 StPO grundsätzlich als elektronisches Dokument zu übermitteln.

Übermittlung eines elektronischen Dokuments, oder: Nicht nur mit „Rechtsanwalt“ ohne Namenszusatz

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Im „Kessel-Buntes“ gibt es heute zunächst etwas zum BeA, und zwar den BGH, Beschl. v. 11.03.2025 – VI ZB 5/24 – zu den den Anforderungen des § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO an die Übermittlung eines elektronischen Dokuments.

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch. Das LG hat die Klage mit Urteil vom 17.08.2023 abgewiesen. Dieses Urteil ist den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 22.08.2023 zugestellt worden. Die Berufungsschrift und ein Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist sind form- und fristgemäß beim OLG eingegangen. Das OLG hat die Berufungsbegründungsfrist antragsgemäß bis zum 22.11.2023 verlängert. Am 27.10.2023 ist beim OLG eine von Rechtsanwalt Dr. I. qualifiziert elektronisch signierte Berufungsbegründung eingegangen. Im zugehörigen Prüfvermerk vom 27.10.2023 ist als Absender der Nachricht Rechtsanwalt Dr. E. genannt mit dem Hinweis: „Diese Nachricht wurde per EGVP versandt“. Im Briefkopf der Berufungsbegründung sind mehrere Berufsträger angegeben, unter anderem Rechtsanwalt Dr. E. und Rechtsanwalt Dr. I. In der Berufungsbegründung wird einleitend Rechtsanwalt Dr. E. als „Ansprechpartner“ genannt. Am Ende des Schriftsatzes findet sich nur die Angabe „Rechtsanwalt“, ein Name ist dort nicht angegeben. Das OLG hat die Berufung nach einem Hinweis durch Beschluss als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Rechtsbeschwerde. Die hatte Erfolg:

„…. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Berufung der Klägerin sei nicht innerhalb der Frist des § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO begründet worden, da der am 27. Oktober 2023 beim Berufungsgericht eingegangene Schriftsatz den Anforderungen des § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO nicht genüge, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

a) Gemäß § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO muss das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Die Bestimmung stellt damit zwei Wege zur rechtswirksamen Übermittlung von elektronischen Dokumenten zur Verfügung. Zum einen kann der Rechtsanwalt den Schriftsatz mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Zum anderen kann er auch nur einfach signieren, muss den Schriftsatz aber sodann selbst auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a Abs. 4 ZPO, etwa über ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) nach den §§ 31a und 31b BRAO (§ 130a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ZPO), einreichen. Die einfache Signatur hat in dem zuletzt genannten Fall die Funktion zu dokumentieren, dass die durch den sicheren Übermittlungsweg als Absender ausgewiesene Person mit der die Verantwortung für das elektronische Dokument übernehmenden Person identisch ist; ist diese Identität nicht feststellbar, ist das Dokument nicht wirksam eingereicht (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Mai 2024 – VI ZB 22/23, NJW-RR 2024, 1058 Rn. 5; BGH, Beschluss vom 28. Februar 2024 – IX ZB 30/23, NJW 2024, 1660 Rn. 9 f.). Nach einhelliger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist ein elektronisches Dokument, das aus einem persönlich zugeordneten beA (vgl. § 31a BRAO) versandt wird und nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, nur dann wirksam eingereicht, wenn die das Dokument signierende und damit verantwortende Person mit der des tatsächlichen Versenders übereinstimmt (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Mai 2024 – VI ZB 22/23, NJW-RR 2024, 1058 Rn. 5 mwN).

b) Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zu Recht angenommen, dass die Berufungsbegründung, die mit dem Wort „Rechtsanwalt“ ohne Namenszusatz endet, nicht unter den Voraussetzungen des § 130a Abs. 3 Satz 1 2. Alt. ZPO beim Berufungsgericht eingereicht worden ist. Denn die Berufungsbegründung ist weder mit einer einfachen Signatur eines Rechtsanwalts versehen, wofür die einfache Wiedergabe des Namens am Ende des Textes ausreicht (vgl. BGH, Beschluss vom 7. September 2022 – XII ZB 215/22, NJW 2022, 3512 Rn. 10; BT-Drucks. 17/12634 S. 25; Bacher, MDR 2022, 1441 Rn. 22), noch auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a Abs. 4 Satz 1 ZPO eingereicht worden. Aus den Angaben im Prüfvermerk vom 27. Oktober 2023 ergibt sich, dass die Berufungsbegründung zwar aus dem beA des Rechtsanwalts Dr. E. versandt worden ist, aber nicht von ihm persönlich. Hätte Rechtsanwalt Dr. E. die Nachricht persönlich versandt, lautete die Angabe im Prüfvermerk: „Sicherer Übermittlungsweg aus einem besonderen Anwaltspostfach“. Bei Nachrichten, die nicht vom Inhaber des beA selbst versandt worden sind, lautet die Angabe im Prüfvermerk hingegen wie im Streitfall, nämlich „Diese Nachricht wurde per EGVP versandt“ (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2022 – IX ZR 118/22, juris Rn. 10; Bacher, MDR 2022, 1441 Rn. 29, 32).

c) Rechtsfehlerhaft ist aber die Ansicht des Berufungsgerichts, die Berufungsbegründung sei auch nicht nach § 130a Abs. 3 Satz 1 1. Alt. ZPO wirksam beim Berufungsgericht eingereicht worden, da nicht feststehe, welcher der beiden Anwälte, Rechtsanwalt Dr. E. oder Rechtsanwalt Dr. I., die Berufungsbegründung verantworte. Rechtsanwalt Dr. I. hat die Berufungsbegründung qualifiziert elektronisch signiert. Mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur ist die Vermutung verbunden, dass er die Verantwortung für die Berufungsbegründung übernehmen wollte; diese Vermutung ist im Streitfall nicht erschüttert.

aa) Die qualifizierte elektronische Signatur entspricht im elektronischen Rechtsverkehr der handschriftlichen Unterschrift (Senatsbeschluss vom 18. April 2023 – VI ZB 36/22, NJW 2023, 2433 Rn. 16; BGH, Beschluss vom 28. Februar 2024 – IX ZB 30/23, NJW 2024, 1660 Rn. 10; jeweils mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht der Sinn der Unterschrift darin, die Identifizierung des Urhebers der Prozesshandlung zu ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck zu bringen, die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen. Zugleich soll sichergestellt werden, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist (Senatsbeschluss vom 15. Oktober 2019 – VI ZB 22/19 und VI ZB 23/19, NJW-RR 2020, 309 Rn. 11; für die qualifizierte elektronische Signatur BGH, Beschluss vom 19. Januar 2023 – V ZB 28/22, NJW 2023, 1587 Rn. 10; jeweils mwN). Es spricht grundsätzlich eine Vermutung dafür, dass der Unterzeichner sich den Inhalt eines Schreibens zu eigen gemacht hat und dafür aufgrund eigener Prüfung die Verantwortung übernimmt (BVerfG, NJW 2016, 1570 Rn. 24; Senatsurteil vom 20. Dezember 2022 – VI ZR 279/21, NJW-RR 2023, 495 Rn. 7 mwN). Entsprechend bringt der Rechtsanwalt, der ein elektronisches Dokument qualifiziert elektronisch signiert, selbst wenn es von einem anderen verfasst wurde, wie mit seiner eigenhändigen Unterschrift ohne weitere Voraussetzungen im Zweifel seinen unbedingten Willen zum Ausdruck, Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Februar 2024 – IX ZB 30/23, NJW 2024, 1660 Rn. 13 mwN).

bb) Diese mit der qualifizierten elektronischen Signatur von Rechtsanwalt Dr. I. verbundene Vermutung ist im Streitfall nicht erschüttert. Entgegenstehende Anhaltspunkte ergeben sich nach den oben angeführten Grundsätzen weder daraus, dass Rechtsanwalt Dr. E. nach den Feststellungen des Berufungsgerichts das Verfahren in erster Instanz allein verantwortet und die Berufung eingelegt hat, noch daraus, dass er als „Ansprechpartner“ in der Berufungsbegründung angegeben ist. Anders als das Berufungsgericht meint, ist auch unschädlich, dass der Name von Rechtsanwalt Dr. I. am Ende des Schriftsatzes nicht genannt ist und der Schriftsatz nicht aus dessen beA versandt worden ist. Das Berufungsgericht verkennt die Anforderungen des § 130a Abs. 3 Satz 1 1. Alt. ZPO. Die einfache Signatur eines Schriftsatzes ist neben der qualifizierten elektronischen Signatur nach § 130a Abs. 3 Satz 1 1. Alt. ZPO nicht erforderlich (vgl. Bacher, MDR 2022, 1441 Rn. 17; nach BGH, Beschluss vom 28. Februar 2024 – IX ZB 30/23, NJW 2024, 1660 Rn. 13 und BAG, NJW 2020, 258 Rn. 9 f. ist sogar unschädlich, wenn am Ende des qualifiziert elektronisch signierten Schriftsatzes ein anderer Name steht). § 130a Abs. 3 Satz 1 1. Alt. ZPO verlangt auch nicht, dass der Schriftsatz aus dem beA desjenigen Rechtsanwalts, der den Schriftsatz qualifiziert elektronisch signiert hat, dem Gericht übermittelt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Mai 2024 – 6 StR 93/24, NStZ-RR 2024, 316 f., juris Rn. 5 f. mwN [zu § 32a Abs. 3 Satz 1 1. Alt. StPO]).“

2. Eine Berufungsbegründung, die mit dem Wort „Rechtsanwalt“ ohne Namenszusatz endet, ist weder mit einer einfachen Signatur eines Rechtsanwalts versehen, wofür die einfache Wiedergabe des Namens am Ende des Textes ausreicht, noch auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht worden.

3. Mit der qualifizierten elektronischen Signatur ist die Vermutung verbunden, dass der Unterzeichner sich den Inhalt eines Schreibens zu eigen gemacht hat und dafür aufgrund eigener Prüfung die Verantwortung übernimmt.

4. Die einfache Signatur eines Schriftsatzes ist neben der qualifizierten elektronischen Signatur nicht erforderlich. Weiter ist es nicht erforderlich, dass der Schriftsatz aus dem beA desjenigen Rechtsanwalts, der den Schriftsatz qualifiziert elektronisch signiert hat, dem Gericht übermittelt wird.