In der zweiten Entscheidung, dem OLG Schleswig, Urt. v. 05.08.2026 – 1 U 4/26 – wird auch um die Frage einer Sachmangels gestritten.
Der Kläger hat Minderung des Kaufpreises nach dem Kauf eines Kraftfahrzeuges. Erworben hatte er ein Fahrzeug zu einem Preis von 69.000,00 EUR. Das Fahrzeug verfügt über eine Anhängerkupplung. Der Kläger suchte ein Fahrzeug, mit dem er seinen 2 t schweren Wohnwagen ziehen konnte. Durch das Ankuppeln des Wohnwagens erhöhte sich das Gesamtgewicht des Fahrzeugs um 100 kg.
Folgende Daten lagen vor: Die Zulassungsbescheinigung I und die Übereinstimmungsbescheinigung des Fahrzeugs wiesen ein zulässiges Gesamtgewicht des Fahrzeugs von 2.500 kg und eine zulässige Achslast für die Hinterachse von 1.425 kg aus. Als Ausnahme war eine zusätzliche Achslast im Anhängerbetrieb von 145 kg eingetragen. Eine entsprechende Eintragung für eine Erhöhung des zulässigen Gesamtgewichts fehlte. Aus der öffentlich zugänglichen Betriebsanleitung des Herstellers ergaben sich ein zulässiges Gesamtgewicht von 2.600 kg und eine zulässige Achslast von 1.570 kg im Anhängerbetrieb. Bei vergleichbaren Fahrzeugen anderer Hersteller ist ein höheres zulässiges Gesamtgewicht im Anhängerbetrieb in der Zulassungsbescheinigung I eingetragen. Technisch ist der Betrieb des von dem Kläger erworbenen Fahrzeugs mit einem Gesamtgewicht von 2.600 kg möglich.
Der Kläger hat die Beklagte unter Fristsetzung zur Abhilfe aufgefordert. Eine Abhilfe erfolgte nicht. Der Kläger hat dann zur Zahlung eines Minderwertes von 10% = 6.900,00 EUR aufgefordert. Die wurden nicht gezahlt. Das LG hat die Klage dann abgewiesen. Zur Begründung seiner Berufung führt der Kläger im Wesentlichen aus, das LG habe aus der Feststellung, der Kläger habe ein Fahrzeug mit Anhängerkupplung erwerben wollen, um einen Wohnwagen damit zu ziehen, nicht die gebotenen Konsequenzen gezogen. Es habe nicht tragfähig geprüft, ob sich eine Beschaffenheitsvereinbarung nicht aus den Umständen des Vertragsschlusses ergebe.
Die Berufung hatte Erfolg:
„1. Die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Teilrückzahlung des Kaufpreises nach Minderung nach §§ 437 Nr. 2, 440 Abs. 1 u. 4 BGB liegen vor.
a) Das Fahrzeug ist mangelhaft.
aa) Nach § 434 Abs. 1 – 3 BGB ist eine Kaufsache mangelfrei, wenn sie den subjektiven und den objektiven Anforderungen entspricht. Den subjektiven Anforderungen entspricht die Sache, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat, sonst sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet. Den objektiven Anforderungen entspricht die Sache, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache oder aufgrund öffentlicher Äußerungen eines Gliedes der Vertragskette erwarten kann.
Zur Beschaffenheit einer Kaufsache gehören alle Merkmale, die ihr selbst anhaften, aber auch alle ihre Beziehungen zur Umwelt, die nach der Verkehrsauffassung Einfluss auf ihre Wertschätzung haben (BGH, Urteil vom 28.05.2021, V ZR 24/20, juris Rn. 22; BGH, Urteil vom 15.06.2016, VIII ZR 134/15, juris Rn. 10). Die übliche und zu erwartende Beschaffenheit von Sachen derselben Art bestimmt sich auch anhand eines Vergleichs mit den Sachen anderer Hersteller mit demselben Qualitätsstandard (OLG Hamm, Urteil vom 16.06.2015, 28 U 165/13, juris Rn. 45). Eine öffentliche Äußerung eines Mitgliedes der Vertragskette kann in einer öffentlich zugänglichen Betriebsanleitung des Herstellers der Sache liegen (OLG München, Urteil vom 28.05.2014, 3 U 4742/13, juris Rn. 14).
bb) Bei den Eintragungen in der Zulassungsbescheinigung handelt es sich um eine Beschaffenheit eines Fahrzeugs. Denn die Eintragungen stellen einen unmittelbaren Bezug zwischen den Eigenschaften der Sache und der Umwelt her, indem sie Festlegungen für den rechtlich zulässigen Betrieb des Fahrzeugs treffen. So darf etwa das in der Zulassungsbescheinigung angegebene zulässige Gesamtgewicht im Betrieb nicht überschritten werden. Damit wird die zulässige Zuladung als Eigenschaft des Fahrzeugs beschränkt.
Diese Bestimmungen haben nach der Verkehrsauffassung Einfluss auf die Wertschätzung des Fahrzeugs. Denn die Nutzbarkeit eines Fahrzeugs wird auch wesentlich davon bestimmt, inwieweit es mit Insassen und Gepäck belastet werden kann. Dabei kann sich bereits eine Differenz von 100 kg entscheidend auswirken.
Das von dem Kläger erworbene Fahrzeug hat nach der Übereinstimmungsbescheinigung (Anlage K 5) eine Masse in fahrbereitem Zustand von 2.085 kg und eine tatsächliche Masse von 2.130 kg. Die Zuladung ist danach bei einem zulässigen Gesamtgewicht von 2.500 kg auf maximal 415 kg beschränkt. Dieses Gewicht kann bei der Urlaubsreise einer mehrköpfigen Familie – das Fahrzeug hat nach der Übereinstimmungsbescheinigung fünf Sitzplätze – mit Gepäck durchaus erreicht werden. Gehen von der möglichen Zuladung bereits 100 kg wegen der Stützlast des Anhängers verloren, kann sich das entscheidend auf den Umfang des zulässigerweise zuzuladenden Gepäcks auswirken.
Ob das Fahrzeug technisch auch mit einem höheren Gesamtgewicht betrieben werden könnte, ist ohne Bedeutung. Denn wer das zulässige Gesamtgewicht überschreitet, handelt nach §§ 69a Abs. 3 Nr. 4, 34 Abs. 3 S. 3 StVZO ordnungswidrig. Ein ordnungswidriges Verhalten kann von einem Fahrzeugkäufer indes nicht verlangt werden. Da der Betrieb des Fahrzeugs unter Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts bereits in Deutschland ordnungswidrig wäre, kommt es auf die Rechtslage im Ausland nicht an.
cc) Ob die Parteien eine Beschaffenheitsvereinbarung dahin, dass sich das zulässige Gesamtgewicht im Anhängerbetrieb um 100 kg erhöht, getroffen haben, kann offen bleiben. Die Beweiswürdigung des Landgerichts begegnet allerdings Bedenken.
Das Landgericht hat es aufgrund der Aussage der Ehefrau des Klägers für möglich gehalten, dass der Kläger Fragen nach dem zulässigen Gesamtgewicht gestellt und der Mitarbeiter der Beklagten Herr A gesagt habe, dass mit der Bedienungsanleitung alles so passe. Die Annahme, damit könne lediglich eine Wissenserklärung abgegeben worden sein, erscheint lebensfremd. Sie berücksichtigt nicht, dass Erklärungen nach § 133, 157 BGB nach dem objektiven Empfängerhorizont auszulegen sind. Der Käufer eines Kraftfahrzeugs ist für den Verkäufer erkennbar nicht nur daran interessiert, ob ein Betrieb technisch möglich ist, sondern auch daran, ob er rechtlich möglich ist. Wenn Herr A also ein zulässiges Gesamtgewicht von 2.600 kg im Anhängerbetrieb bestätigt haben sollte, könnte das durchaus so verstanden werden, dass beide Parteien verbindlich von dieser Beschaffenheit ausgegangen sind.
dd) Das von dem Kläger erworbene Fahrzeug entspricht jedenfalls nicht den objektiven Anforderungen im Sinne von § 434 Abs. 3 Nr. 2 BGB. Denn es weist keine Beschaffenheit auf, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Kläger nach der Art der Sache und nach den öffentlichen Äußerungen des Herstellers erwarten durfte.
Es ist unstreitig geblieben, dass vergleichbare Fahrzeuge anderer Hersteller eine zusätzliche Eintragung in der Zulassungsbescheinigung aufweisen, die ein höheres zulässiges Gesamtgewicht im Anhängerbetrieb erlaubt. Eine solche Zusatzeintragung kann danach als üblich angesehen werden.
Der Kläger durfte erwarten, dass das die Zulassungsbescheinigung des erworbenen Fahrzeugs als Fahrzeug mit Anhängerkupplung, das ausdrücklich für das Ziehen eines Wohnwagens erworben werden sollte, ebenfalls eine solche Zusatzeintragung enthielt. Denn die Zusatzeintragung dient offensichtlich dazu, bei Fahrzeugen mit Anhängerkupplung die Stützlast des Anhängers zu neutralisieren, damit das Fahrzeug selbst wie gewohnt beladen werden kann, auch wenn es einen Anhänger zieht. Das folgt daraus, dass die zulässige Achslast und das zulässige Gesamtgewicht gerade um die Stützlast erhöht werden.
Dass die Zulassungsbescheinigung eine Eintragung wegen eines höheren zulässigen Gesamtgewichts im Anhängerbetrieb enthielt, durfte der Kläger auch aufgrund der Angaben in der öffentlich zugänglichen Bedienungsanleitung des Herstellers erwarten. Denn die Bedienungsanleitung gibt ein zulässiges Gesamtgewicht von 2.600 kg im Anhängerbetrieb an. Damit kann nicht nur gemeint sein, dass ein solches Gesamtgewicht technisch möglich ist. Die Bedienungsanleitung ist vielmehr dahin auszulegen, dass das Fahrzeug mit einem solchen höheren Gesamtgewicht im Straßenverkehr betrieben werden darf. Eine Trennung zwischen der technischen Möglichkeit der Fahrzeugnutzung und dem rechtlichen Dürfen wäre künstlich. Ein Fahrzeugerwerber ist nicht nur daran interessiert, wie er das Fahrzeug technisch nutzen kann, sondern in erster Linie daran, wie er es im Straßenverkehr nutzen darf. Für die Achslast ist die Angabe in der Bedienungsanleitung in die Übereinstimmungsbescheinigung und in die Zulassungsbescheinigung übernommen worden. Es ist nicht nachvollziehbar, wieso das nicht auch für das zulässige Gesamtgewicht der Fall ist.
ee) Dass ein Nachtrag wegen des höheren zulässigen Gesamtgewichts in der Zulassungsbescheinigung möglich ist, wie die Parteien in der mündlichen Verhandlung beim Landgericht besprochen haben sollen – aus dem Protokoll ergibt sich dazu nichts – ändert nichts. Es wäre Aufgabe der Beklagten gewesen, auf die Mängelrüge des Klägers hin diesen Nachtrag zu veranlassen. Das dürfte nicht ganz einfach sein, weil das erhöhte zulässige Gesamtgewicht sich nicht aus der Übereinstimmungsbescheinigung, die die technischen Daten des Fahrzeugs vorgibt, ergibt.
….“





