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Hausverbot im Tagungshotel für Rechtsanwältin, oder: Keine „erhebliche Teilnahme am öffentlichen Leben

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Im „Kessel Buntes“ habe ich dann heute das AG München, Urt. v. 18.03.2025 – 172 C 17045/22. Die Entscheidung „schlummert“ schon länger in meinem Blogordner.

Entschiedden hat das AG über die Rechtmäßigkeit eines von der Beklagten gegen die Klägerin ausgesprochenen Hausverbots in ihrem (Tagungs)Hotel.

Die klagende Rechtsanwältin war öfters zu Gast in einem Münchner Hotel. Nach ihrem letzten mehrtägigen Aufenthalt im August 2021 hat die Klägerin ihre Hotelrechnung in Höhe von rund 1.300 EUR nicht bezahlt. Die Klägerin behauptete u.a., sie habe in zwei hoteleigenen Restaurants eine Ratte laufen sehen. Sie habe in jedenfalls einem Fall ein Foto gemacht und werde dieses an die Presse geben sowie im Internet veröffentlichen. Als die Klägerin im Jahr 2022 dann erneut eine Buchung in dem Hotel vornahm, erteilte ihr das Hotel ein Hausverbot für das gesamte Hotel einschließlich Restaurants. Das Hotel hat das mit der ausstehenden Zahlung und den falschen Behauptungen der Klägerin begründete , andere Personen hätten eine Ratte nicht gesehen.

Die Rechtsanwältin hat dann gegen das Hausverbot geklagte. Sie hat geltend gemacht, dass sie als Wirtschaftsanwältin darauf angewiesen sei, an Tagungen und Meetings in den Räumen des Hotels teilzunehmen. Das AG hat die Klage abgewiesen:

“ Das Hausverbot gegen die Klägerin ist zulässig und rechtswirksam.

a) Nach der Entscheidung des BGH, Urteil vom 29.5.2020, Az.V ZR 275/18 (NJW 2020, 3382, beck-online) bedarf es im vorliegenden Fall grundsätzlich keines sachlichen Grundes für die Erteilung eines Hausverbots durch die Beklagte; vielmehr gilt: „Nach diesen Grundsätzen bedarf die Erteilung eines Hausverbots nicht schon dann eines sachlichen Grundes, wenn der Hausrechtsinhaber die Örtlichkeit für den allgemeinen Publikumsverkehr ohne Ansehen der Person öffnet, sondern nur unter der weiteren Voraussetzung, dass die Verweigerung des Zutritts für die Betroffenen in erheblichem Umfang über die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben entscheidet“ (BGH, a.a.O, Rn. 17). Die vorgenannte BGH-Rechtsprechung gilt so nicht nur für Hotels, sondern auch für Restaurants (MüKoBGB/Brückner, 9. Aufl. 2023, BGB § 903 Rn. 56, beck-online).

Private Hotel- und Restaurantaufenthalte fallen nach Auffassung des Gerichts nicht unter diese „erhebliche Teilnahme am öffentlichen Leben“. Der Begriff der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben kann nach derzeitiger Auffassung des Gerichts nicht dahingehend ausgelegt werden, dass eine Teilnahme am Sozialleben einer speziellen Gruppe von Menschen stattfinden soll, die eine bestimmte Lokalität regelmäßig aufsuchen und sich leisten können. Mit dieser Bezugnahme auf eine (beliebig kleine) Vergleichsgruppe würde letztlich jede soziale Verhaltensweise unter diesen Begriff fallen, so dass der Rechtsbegriff gar keine Abgrenzungsfunktion mehr erfüllen würde. Indizien lässt sich für diesen Rechtsbegriff – im Sinne einer Einheitlichkeit der Rechtsordnung auf die Regelung des § 39 SGB VII und die dort in Bezug genommenen Regelungen verweisen. Hiernach dürfte wohl der Besuch eines Luxushotels nebst angeschlossenen Restaurants – jedenfalls wenn nicht konkrete und erhebliche berufliche Belange betroffen sein sollten – nicht unter diesen Rechtsbegriff zu subsumieren sein.

Im Übrigen ergibt sich nach hiesiger Auffassung auch aus der von Klageseite in Bezug genommenen Entscheidung des BGH, dass der Beklagten vorliegend ein Recht zur Ausübung ihres Hausrechts zustand: „Eine andere Beurteilung ergibt sich nicht daraus, dass die Kl. — wie zu ihren Gunsten revisionsrechtlich zu unterstellen ist — die Therme der Bekl. zur gesellschaftlichen Zusammenkunft nutzt und über die Jahre hinweg nahezu freundschaftliche Beziehungen zu anderen Gästen aufgebaut hat. Für die Beurteilung, ob eine Einrichtung erhebliche Bedeutung für die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben hat, kommt es nicht auf etwaige besondere Übungen, Bedürfnisse oder Interessen des einzelnen Besuchers an, sondern darauf, für welche Art der Nutzung der Betreiber seine Einrichtung aus objektivierter Sicht willentlich geöffnet hat. Nur wenn der Private eine Einrichtung betreibt und für den allgemeinen Publikumsverkehr öffnet, die bei objektiv-typisierender Betrachtung erhebliche Bedeutung für die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben hat, erscheint die Anwendung des Grundrechts aus Art. 3 1 GG auf das Privatrechtsverhältnis zwischen dem Betreiber und seinen Kunden und die damit verbundene Einschränkung seines Hausrechts gerechtfertigt. Betreibt er hingegen eine Einrichtung, der eine solche Bedeutung objektiv nicht zukommt, kann ihm eine verfassungsrechtliche Bindung gegenüber dem einzelnen Kunden nicht dadurch erwachsen, dass die Einrichtung für dessen gesellschaftliches Leben subjektiv eine größere Bedeutung hat als ihr bei objektivtypisierender Betracht zu-kommt“ (BGH, NJW 2020, 3382 Rn. 23, beck-online). Auf die von Klageseite vorgetragene Ausübung privater Begegnungen in den Räumlichkeiten der Beklagten kommt es hiernach also nicht an.

Ebensowenig kommt es nach Einschätzung des Gerichts darauf an, die Beklagte hinsichtlich ihrer Werbeversprechen beim Wort zu nehmen.

Insoweit würde nach dem BGH höchstens eine irgendwie geartete Monopolstellung einem Hausverbot entgegenstehen (BGH, NJW 2020, 3382 Rn. 25, beck-online). Eine solche Monopolstellung erscheint jedoch weder im Hinblick auf die Stellung als eines von mehreren 5*-Hotels, noch im Bezug auf die Restauration oder sonstigen Leistungsangebote gegeben zu sein. Wie bereits ausgeführt, würde unter Bezugnahme auf eine beliebig kleine Bezugsgröße der Begriff der gesellschaftlichen Teilhabe verwässert und damit irrelevant gemacht werden.

Die Konsequenz eines Hausverbots, also der Umstand sich auch mit Dritten an dem Ort des Hausverbots nicht mehr treffen zu können, als Grund gegen das Hausverbot anzuführen („Was soll die Klägerin diesen Freunden denn sagen, wenn der PP. vorgeschlagen wird?“) ist ein unzulässiger Zirkelschluss und damit unerheblich.

b) In der Abwägung der grundrechtlich geschützten Positionen der Parteien sind vorliegend auch berufliche geschützte Positionen der Klägerin nicht als Grund für die (teilweise) Aufhebung des Hausverbots durchschlagend.

Die Klägerin hat entsprechende Umstände nur unsubstantiiert vorgetragen. Auch auf richterlichen Hinweis hat die Klägerin keine konkreten beruflichen Erfordernisse zum Besuch der Einrichtung der Beklagten vorgetragen. Die bloß abstrakten Ausführungen, dass die pp. in ihrer beruflichen Branche besonders wichtig und dass die Teilnahme der Klägerin aus abstrakt dargestellten Gründen erforderlich sei, genügen den Anforderungen an substantiierten Vortrag nicht. Weder wird konkret vorgetragen, welche speziellen Inhalte und welches Spezialwissen (nur?) auf der genau erlangt werden kann, noch warum diese in der beruflichen Praxis der Klägerin Anwendung finden würden und wie sie hierdurch konkret ihre berufliche Tätigkeit besser ausüben und am Markt wettbewerbsfähiger bleiben kann. Es werden z. B. auch keine Indizien genannt, welche konkreten Auswirkungen die Nichtteilnahme an der  in den Jahren 2023 und 2024 konkret für die Beklagte hatte (z. B. Verlust von Mandaten gegenüber Teilnehmern der pp.), was wiederum dafür spricht, dass die Nichtteilnahme der Klägerin in diesen Jahren keine konkreten beruflichen Auswirkungen hatte.

c) Das Hausverbot ist inhaltlich auch bestimmt genug, da es sich nach seinem Wortlaut auf sämtliche Räumlichkeiten des Hotels und der Restaurants bezieht. Eines ergänzenden beschrei-benden Lageplans bedarf es zur Klarstellung nach Auffassung des Gerichts nicht.

Dass damit auch (z.B. Faschings-) Veranstaltungen Dritter in Hotelräumlichkeiten betroffen sind, ergibt sich unabhängig von der Frage, wer bei diesen Veranstaltungen Hausrechtsinhaber ist, bereits daraus, dass die Veranstaltungsräumlichkeiten nur betreten werden können, nach vorherigem Durchschreiten von Hotelräumlichkeiten. Sollten vermietete Geschäfte, Theater oder Kino auf dem Gelände des Hotels Zugangsmöglichkeiten von außen haben, sind diese nach dem Wortlaut des Hausverbots (und nach dem geäußerten Willen der Beklagten in diesem Prozess) nicht von dem Hausverbot umfasst.

Das Hausverbot ist nach dem Wortlaut zeitlich unbegrenzt. Es steht der Beklagten aber selbst-verständlich frei dies irgendwann in der Zukunft – gegebenenfalls auf freundliche Bitte der Klägerin – wieder aufzuheben.“

Hinweispflicht auf Abrechnung nach Gegenstandswert, oder: Hinweispflicht für jeden einzelnen Auftrag

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Und dann Gebührenrecht, und zwar mal etwas vom BGH. Der hat im BGH, Beschl. v. 13.11.2025 – IX ZR 175/24 – zur Hinweispflicht nach § 49b Abs. 5 BRAO Stellung genommen. Danach hat der Rechtsanwalt vor Übernahme eines Auftrags darauf hinzuweisen, wenn sich die zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert richten.

In dem Verfahren haben die Parteien darum gestritten, ob der Beklagten ein Schadensersatzanspruch wegen eines nicht ordnungsgemäß erteilten Hinweises gemäß § 49b Abs. 5 BRAO zusteht. Die klagende Rechtsanwaltsgesellschaft hatte einen nach dem Gegenstandswert berechneten Vergütungsanspruch für die Vertretung der Beklagten in einem Zugewinnausgleichsverfahren geltend gemacht. Die Beklagte will den Schadensersatzanspruch der Klageforderung entgegenhalten.

Die Beklagte hatte sich im März 2020 von ihrem Ehemann getrennt. Im September 2020 beauftragte sie die Klägerin mit der Wahrnehmung ihrer Interessen und ihrer Vertretung hinsichtlich aller während der Trennungszeit erforderlichen Regelungen und der Einleitung eines Scheidungsverfahrens, sobald die Voraussetzungen dafür vorlägen. Im Anschluss an ein Erstgespräch übersandte die Klägerin am 21.09.2020 der Beklagten einen Vermerk über das Beratungsgespräch, eine Vergütungsvereinbarung und ein Hinweisblatt mit der Überschrift „Allgemeine Hinweise vor Mandatsübernahme“. Die Vergütungsvereinbarung sollte die außergerichtlichen Bemühungen der Klägerin erfassen und sah vor, dass die außergerichtlich angefallenen Honorare nicht auf die in nachfolgenden gerichtlichen Verfahren entstehenden Gebühren anzurechnen seien. In dem Hinweisblatt wies die Klägerin die Beklagte unter der Überschrift „Vergütung“ auf Folgendes hin:

„Sofern keine abweichende Vergütungsvereinbarung getroffen wird, richten sich unsere Gebühren nach dem Gegenstandswert (Streitwert), nicht nach Betragsrahmen oder Festgebühren. Etwas anders gilt in Straf- und Bußgeldsachen sowie in sozialrechtlichen und sozialgerichtlichen Angelegenheiten.“

Nach Auftragserteilung und Abschluss der Vergütungsvereinbarung wurde die Klägerin außergerichtlich für die Beklagte tätig und vertrat diese im Scheidungsverfahren. Die Ehe wurde am 09.08.2021 rechtskräftig geschieden. Mit einem der Beklagten am 16.09.2021 zugestellten (Stufen-)Antrag machte der Ehemann der Beklagten Ansprüche auf Zugewinnausgleich geltend. Der Auftrag zur Vertretung im Zugewinnausgleichsverfahren wurde nach den getroffenen Feststellungen erst nach der Zustellung des Antrags erteilt. Einen (weiteren) Hinweis nach § 49b Abs. 5 BRAO erteilte die Klägerin der Beklagten in diesem Zusammenhang nicht.

Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch der Beklagten verneint. Es hat gemeint, der in der Anlage zum Schreiben vom 21.09.2020 erteilte Hinweis genüge auch für den späteren Auftrag zur Vertretung im Zugewinnausgleichsverfahren.

Der BGH hat das anders gesehen:

„1. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, die Klägerin habe der Beklagten im Hinblick auf den Auftrag zur Vertretung im gerichtlichen Zugewinnausgleichsverfahren einen hinreichenden Hinweis im Sinne des § 49b Abs. 5 BRAO erteilt.

a) Nach § 49b Abs. 5 BRAO hat der Rechtsanwalt vor Übernahme des Auftrags darauf hinzuweisen, wenn sich die zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert richten. Grund für die Regelung des § 49b Abs. 5 BRAO war der Umstand, dass es zuvor immer wieder zu Unzuträglichkeiten geführt hatte, wenn Mandanten vor allem bei hohen Gegenstandswerten von der Abrechnung „überrascht“ wurden. Dabei ging der Gesetzgeber davon aus, dass nach einem entsprechenden Hinweis ein Mandant, der die Folgen dieser Form der Gebührenberechnung nicht abschätzen kann, den Rechtsanwalt hierzu näher befragt (BT-Drucks. 15/1971, S. 232). Nach der Gesetzesregelung selbst ist der Anwalt nicht verpflichtet, ohne weitere Nachfrage Angaben zur Höhe der Gebühr oder des Gegenstandswerts zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 2007 – IX ZR 89/06, NJW 2007, 2332 Rn. 15).

b) Danach muss der nach § 49b Abs. 5 BRAO zu erteilende Hinweis den Mandanten in die Lage versetzen, den Rechtsanwalt näher zur Abrechnung des zu erteilenden Auftrags und nach dem Gegenstandswert zu befragen. Dem wird der im Streitfall erteilte Hinweis nicht gerecht.

aa) Der in der Anlage zum Schreiben vom 21. September 2020 erteilte Hinweis genügt schon deshalb nicht den Anforderungen des § 49b Abs. 5 BRAO, weil er es der Beurteilung des Mandanten überlässt, ob und inwieweit sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten. Dies gilt jedenfalls, wenn der Hinweis – wie im Streitfall – im Zusammenhang mit einer Vergütungsvereinbarung verwendet wird, deren Anwendungsbereich nicht den gesamten Auftrag abdeckt. Dann bleibt nämlich dem Mandanten überlassen, sich Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein und welcher Teil der nach dem Auftrag geschuldeten Tätigkeiten nach dem Gegenstandswert abgerechnet wird. Dadurch wird der Mandant nicht hinreichend in die Lage versetzt, den Rechtsanwalt näher zu dieser Form der Gebührenberechnung zu befragen. Der Hinweis muss vielmehr den Bezug zu einer bestimmten Tätigkeit des Rechtsanwalts herstellen, die nach dem Auftrag geschuldet ist und nach dem Gegenstandswert abgerechnet wird. Das ist unproblematisch, wenn sich die Gebührenberechnung für die gesamte nach dem Auftrag geschuldete Tätigkeit nach dem Gegenstandswert richtet. Ist das nicht der Fall, muss der Rechtsanwalt den Hinweis entsprechend konkretisieren. § 49b Abs. 5 BRAO erfordert einen Bezug der Gebührenberechnung nach dem Gegenstandswert („Richten sich die zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert“) zu einem konkreten Auftrag („vor Übernahme des Auftrags“). Ein abstrakter Hinweis auf eine Gebührenberechnung nach dem Gegenstandswert reicht nicht.

bb) Der erteilte Hinweis war auch deshalb nicht hinreichend, weil es an einem Bezug zu dem erst rund ein Jahr später erteilten Auftrag zur Vertretung im Zugewinnausgleichsverfahren fehlte. Grundsätzlich macht jeder Auftrag, der sich auch auf mehrere Angelegenheiten im Sinne der §§ 16 ff RVG beziehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2025 – IX ZR 90/23, NJW 2025, 2698 Rn. 22), einen eigenständigen Hinweis nach § 49b Abs. 5 BRAO erforderlich. Das kann ausnahmsweise dann anders sein, wenn der Mandant nicht mehr belehrungsbedürftig ist, weil er etwa aufgrund eines vorangegangenen Hinweises weiß, dass sich die Gebührenberechnung auch für die nach dem neuen Auftrag geschuldete Tätigkeit nach dem Gegenstandswert richtet. Das kommt insbesondere in Betracht bei wiederholter Beauftragung der gleichen Tätigkeit, wie zum Beispiel beim Forderungsinkasso. Die Darlegungs- und Beweislast für die fehlende Belehrungsbedürftigkeit trifft den Rechtsanwalt. Nicht ausreichend ist es hingegen, wenn – wie im Streitfall – nacheinander die Vertretung in unterschiedlichen gerichtlichen Verfahren (Scheidung und Zugewinnausgleich) beauftragt wird. Daran ändert nichts, dass zwischen diesen Verfahren ein Zusammenhang besteht.

2. Die angefochtene Entscheidung stellt sich jedoch im Ergebnis als richtig dar.

…..“

M.E. zutreffend. Die Ausführungen des BGH gelten im Übrigen auch für Straf-/Bußgeldverfahren: Stichwort: Nrn.  4142, 4143, 5116 VV RVG.

Und: Ich halte den Satz: „Etwas anders gilt in Straf- und Bußgeldsachen sowie in sozialrechtlichen und sozialgerichtlichen Angelegenheiten.“ für nicht ungefährlich. Denn: Auch in Straf-/Bußgeldsachen kann eine Abrechnung nach Gegenstandswerten in Betracht kommen. Darauf muss m.E. deutlich hingewiesen werden.

Geplante Opposition auf Mitgliederversammlung, oder: Verein muss Mitglied Mailadressen herausgeben

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Und dann – wie angekündigt – die BGH-Entscheidung zum Vereinsrecht. Es handelt sich um das BGH, Urt. v. 10.12.2025 – II ZR 132/24. Es behandelt eine Problematik, die im Vereinsrecht immer wieder eine Rolle spielt, nämlich die Frage: Wie kommt ein Vereinsmitglied an die Adressen anderer Vereinsmitglieder, wenn man zu denen vor einer Mitgliederversammlung Kontakt aufnehmen will.

In dem entschiedenen Fall sollte es auf einer Mitgliederversammlung eines Sportvereinsum den Verkauf von Vereinsgrundstücken gehen. Der Verein hatte vor der Versammlung die existenzielle Bedeutung des Verkaufs betont. Ein Vereinsmitglied hatte andere Mitglieder mobilisieren wollen, um gegen die Pläne vorzugehen. Das Mitglied hatte dazu vergeblich vom Verein die E-Mail-Adressen der anderen Mitglieder herausverlangt, um diese kontaktieren und ihnen seine abweichende Sicht darlegen zu können. Das hat der Verein verweigert.

Auf der Mitgliederversammlung  wurde dann für den Verkauf der Vereinsgrundstücke gestimmt. Das Mitglied klagte daraufhin auf Feststellung der Nichtigkeit der Beschlüsse und hatte Erfolg.

Ich verweise wegen der Einzelheiten der Begründung auf den verlinkten Volltext. In der Entscheidung betont der BGH das berechtigte Interesse eines Vereinsmitgliedes an den E-Mail-Adressen der anderen Mitglieder, wenn es diese vor einer Mitgliederversammlung kontaktieren wolle, um auf deren Abstimmungsverhalten Einfluss zu nehmen. Ein etwaiges Interesse der übrigen Vereinsmitglieder, nicht von anderen Mitgliedern in Vereinsangelegenheiten belästigt zu werden, müsse dahinter zurücktreten. Sie müssten es aufgrund ihres Vereinsbeitritts hinnehmen, dass ein Mitglied sie in berechtigter Verfolgung vereinspolitischer Ziele per E-Mail-Nachricht kontaktiere. Dass der (Sport)Verein ggf. seinen Mitgliedern bei der Aufnahme zugesagt habe, ihre E-Mail-Adresse nur zur Mitgliedschaftsverwaltung zu verwenden, sei unerheblich. Denn das Informationsrecht könne weder per Satzung noch durch Vereinszusagen gegenüber den Mitgliedern eingeschränkt werden. Die Herausgabe der E-Mail-Adressen verstoße im Übrigen auch nicht gegen die DSGVO.

Die Entscheidung des BGh hat folgenden Leitsatz:

Ein Vereinsmitglied hat ein berechtigtes Interesse an der Mitteilung der E-Mail-Adressen der anderen Vereinsmitglieder, wenn es mit diesen im Vorfeld einer Mitgliederversammlung Kontakt aufnehmen will, um auf deren Abstimmungsverhalten Einfluss zu nehmen. Einem solchen Auskunftsbegehren stehen auch nicht die Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung entgegen.

Und <<Werbemodus an>>: Die Entscheidung gibt mir die Gelegenheit auf „mein“ Vereinsrecht Wegweiser für Vereine und Mitglieder, 12. Aufl. 2025, hinzuweisen. Das kann man hier bestellen. <<Werbemodus aus>.

Ersatzeinreichung bei einer (behaupteten) beA-Störung, oder: Nur Ver­weis auf Rou­ter­aus­fall genügt BGH nicht

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Im Kessel-Buntes“ habe ich dann heute zwei Entscheidungen des BGH. Zunächst hier etwas zur Glaubhaftmachnung bei der „beA-Ersatzeinreichung“ und dann heute Nachmittag etwas zum Vereinsrecht.

Ich beginne mit dem BGH, Beschl. v. 02. 12. 2025 – VIII ZB 17/25. In dem Verfahren hatte der Rechtsanwalt die Berufungsbegründung am letzten Tag der (verlängerten) Berufungsbegründungsfrist nicht elektronisch über das beA, sondern per Fax beim LG eingereicht. Einen Tag später versandte er denselben Schriftsatz dann erfolgreich über sein beA. Wiederum einen Tag später beantragte er wegen der Fristüberschreitung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung führte er aus: Er habe am Tag des Fristablaufs in seiner Kanzlei „technische Störungen (wohl Internetrouter)“ gehabt, die sich vor Ablauf der Frist nicht hätten beheben lassen; ein Zugriff auf das Internet und damit auch das beA sei nicht möglich gewesen.

Das LG hat keine Wiedereinsetzung gewährt und die Berufung verworfen. Die Rechtsbeschwerde beim BGH hatte dann keinen Erfolg. Ich verweise wegen der Einzelheiten der umfangreichen Begründung des BGH auf den verlinkten Volltext. Die Auffassung des BGH ist m.E. in folgendem (Leit)Satz ganz gut zusammengefasst:

Ein Rechtsanwalt, der einen fristwahrenden Schriftsatz wegen einer Internetstörung nicht per beA einreicht, muss den technischen Defekt schlüssig und rechtzeitig glaubhaft machen. Der bloße Hinweis auf einen Router-Ausfall genügt nicht.

Alles in allem bleibt es bei der strengen Linie des BGH zur Auslegung/Anwendung des § 130d Satz 2 ZPO.

Kollision Soziusfahrer auf einem Motorrad mit Fasan, oder: Betriebsgefahr, höhere Gewalt, Mitverschulden

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Und als zweite Entscheidung stelle ich dann die „Fasanenentscheidung“ des OLG Oldenburg – den OLG Oldenburg, Urt. v. 24.01.2025 – 5 U 30/25 – vor. „Fasanenentscheidung weil es um die Folgen der Kollision zwischen einem Soziusfahrer auf einem Motorrad und einem Fasan während der Fahrt geht.

Gestritten wird um die Zahlung eines Schmerzensgeldes, das der Kläger von der beklagten Haftpflichtversicherung des Fahrers eines Motorrades, auf dem der Kläger als Sozius mit gefahren ist, nach einer Kollision des Klägers mit einem Fasan, verlangt. Der Fahrer hatte das Motorrad nach einer langgezogenen Linkskurve auf mehr als 100 km/h beschleunigt. In diesem Moment erhob sich ein Fasan aus dem rechten Seitenstreifen und überquerte fliegend die Landstraße. Dabei prallte er gegen den Helm des Klägers, wodurch dieser den Halt verlor und von dem Motorrad auf die Straße stürzte. Der Kläger, der keine Schutzkleidung trug, erlitt durch den Sturz und das Schleudern über den asphaltierten Straßenbelag schwerste Schürfwunden am ganzen Körper sowie – trotz des getragenen Motorradhelms – Schnittverletzungen und Frakturen an Kopf und Hals. Erst nach mehreren Operationen konnte der Kläger etwa fünf Monate später seine Erwerbstätigkeit wiederaufnehmen.

Das LG hat eine Haftung der beklagten Versicherung aus § 7 StVG abgelehnt: Die Verletzung des Klägers habe sich nicht beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG ereignet, denn es habe sich keine vom Fahrzeug ausgehende Gefahr verwirklicht. Vielmehr habe ein von außen auf den Kläger wirkendes Ereignis – der fliegende Fasan – zu dem Schaden geführt. Das Motorrad selbst sei in den Unfall nicht involviert gewesen. Es habe sich daher letztlich die allgemeine Gefahr verwirklicht, von einem herumfliegenden Gegenstand getroffen zu werden. Jedenfalls sei das Vorliegen von höherer Gewalt im Sinne von § 7 Abs. 2 StVO zu bejahen, sodass eine Haftung im Ergebnis ausscheide.

Die dagegen eingelegte Berufung hatte beim OLG Erfolg.

„Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus den §§ 7 Abs. 1, 11 Satz 2 StVG in Verbindung mit § 115 VVG.

1. Der Kläger ist „bei dem Betrieb“ des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Motorrades verletzt worden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dieses Haftungsmerkmal entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Norm weit auszulegen. Denn die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG ist der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines Kraftfahrzeuges erlaubterweise eine Gefahrenquelle eröffnet wird; die Vorschrift will daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe erfassen. Ein Schaden ist demgemäß bereits dann „bei dem Betrieb“ eines Kraftfahrzeuges entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben, d.h. wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit)geprägt worden ist. Erforderlich ist aber stets, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll, d.h. die Schadensfolge muss in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist. Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es damit maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges steht (vgl. BGH, Urt. v. 21.01.2014 – VI ZR 253/13 – Rn. 5, juris).

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Das Motorrad befand sich in (schneller) Fahrt. Der Fasan konnte nur deshalb getroffen werden, weil das Motorrad den Flugweg des Fasans gekreuzt hat und genau in dem Moment auf Höhe des Fasans war, so dass sich der Kopf bzw. Helm des Klägers und der Fasan berührt haben. Der Unfall ist bei wertender Betrachtung durch das Motorrad bzw. dessen Bewegung mitgeprägt worden; es besteht ein unmittelbarer örtlicher und zeitlicher Zusammenhang mit der Fahrt des Motorrades.

Soweit das Landgericht demgegenüber meint, das Motorrad habe nicht durch seine Fahrweise zur Entstehung des Schadens beigetragen, zu dem Unfall sei es allein dadurch gekommen, dass ein Fasan gegen den Helm des Klägers geflogen sei, überzeugt dies nicht. Denn der Kläger bewegte sich gerade wegen des in Betrieb befindlichen Motorrades vorwärts, nur deswegen konnte es zu dem Zusammenstoß kommen – es war nicht etwa so, dass der Kläger nur auf einem stehenden Motorrad gesessen hätte und dann der Fasan gegen den Helm des ruhenden Klägers geflogen wäre. Hinzu kommt, dass der Schaden maßgeblich durch die Geschwindigkeit des Motorrades geprägt ist. Wegen der Annäherungsgeschwindigkeit des Motorrades von mutmaßlich mehr als 100 km/h haben bei dem Zusammenstoß ganz erhebliche Kräfte gewirkt, die zum einen den Kläger vom Motorrad befördert haben und zum anderen zu den schweren Verletzungen des Klägers geführt haben. Dass der Fasan wegen der Geschwindigkeit des Motorrades mit ganz anderer Wucht auf den Kläger getroffen ist, als dies bei einem Zusammenprall im Stand der Fall gewesen wäre, zeigt sich überaus anschaulich daran, dass die beim Zusammenprall wirkenden Kräfte den Fasan in drei Teile zerrissen haben, wie dem Bildbericht der Ermittlungsakte zu entnehmen ist. Dies geschieht mit Fasanen, die mit einem unbeweglichen Gegenstand kollidieren, üblicherweise nicht.

Daher überzeugt auch das weitere Argument, es handele sich um die allgemeine Lebensgefahr, von einem herumfliegenden Gegenstand getroffen zu werden, nicht. Auch der Umstand, dass das Motorrad an sich (oder der Fahrer) nicht getroffen wurde und auch keine Ausweich- oder Bremsbewegung erfolgt ist, ändert an dieser Würdigung nichts. Denn bei lebensnaher, wertender Betrachtung macht es keinen Unterschied, wer oder was aus der „Fortbewegungsgemeinschaft“ (der Fahrer, der Beifahrer oder das Motorrad als Fortbewegungsmittel) getroffen wird; es hat sich die spezifische Gefahr der Fortbewegung mit dem Motorrad und damit die spezifische Gefahr des Kraftfahrzeugs in dem Unfall realisiert, so dass der Zurechnungszusammenhang gegeben ist.

2. Die Ersatzpflicht der Beklagten ist nicht nach § 7 Abs. 2 StVG ausgeschlossen. Denn der Unfall ist nicht durch höhere Gewalt verursacht worden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist „höhere Gewalt“ ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit … in Kauf zu nehmen ist (vgl. BGH, Urt. v. 15.03.1988 – VI ZR 115/87 – Rn. 13, juris).

Anerkannt ist insoweit, dass der typische Unfall mit einem Wildtier keine höhere Gewalt ist, weil es sich nicht um eine elementare Naturkraft handelt, sondern ein solches Ereignis nach menschlicher Erfahrung durchaus – auch in seiner Häufigkeit – vorkommt und durch äußerste Sorgfalt (besonders vorsichtiges Fahren, genaue Beobachtung auch des Seitenstreifens usw.) gegebenenfalls verhindert werden könnte. Demgegenüber wäre das gezielte Abwerfen oder Abschießen des Beifahrers durch einen Dritten höhere Gewalt in diesem Sinne, weil es sich dann um ein Ereignis handeln würde, das durch die dritte Person herbeigeführt ist.

Nach Ansicht des Senats handelt es sich hier immer noch um einen „normalen“ Unfall mit einem Wildtier. Fahrer, Beifahrer und das Motorrad als Fortbewegungsmittel bilden eine Einheit, die sich gemeinsam auf der Straße bewegt. Auch wenn hier die Besonderheit besteht, dass nur der Sozius getroffen wurde und sich Motorrad und Fahrer unbeeinträchtigt weiterbewegt haben, handelt es sich doch um eine Kollision zwischen den sich mit der versicherten Motorkraft Bewegenden und einem Wildtier. Es macht für den Sozius auch keinen Unterschied, ob er allein umgeworfen wird oder die gesamte Einheit und er dadurch (auch) zu Fall kommt. Mit Blick auf die Definition der höheren Gewalt handelt es sich auch hier um ein Ereignis, das nach menschlicher Erfahrung durchaus vorkommen kann und das durch äußerste Sorgfalt (besonders vorsichtiges Fahren, genaue Beobachtung auch des Seitenstreifens usw.) gegebenenfalls verhindert werden könnte. Für den versicherten Fahrer macht es auch keinen Unterschied, ob er den Seitenstreifen idealerweise so beobachtet, dass er einen Wildtierwechsel antizipieren kann, um eine Kollision mit dem Motorrad oder sich selbst zu verhindern, oder ob er dies tut, um eine Kollision des Wildtiers mit seinem Sozius zu verhindern. Allein der Umstand, dass hier nur der Sozius getroffen wurde, gibt dem Unfall bei wertender Betrachtung kein anderes Gepräge; es bleibt im Wesentlichen ein Unfall mit einem Wildtier und handelt sich nicht etwa um einen gezielten Angriff eines Dritten.

Insoweit überzeugt auch das weitere Argument des Landgerichts, der Fahrer habe den Fasan nicht sehen müssen, habe nicht den Luftraum (hinter seinem Kopf) beobachten müssen, nicht. Denn nachvollziehbar verweist die Berufung darauf, dass sich der Fasan bei der hohen Geschwindigkeit des Motorrads einige Momente lang bzw. während einer längeren Fahrstrecke des Motorrads in der Luft befunden haben muss und so idealerweise im Sichtfeld hätte bemerkt werden können. Jedenfalls handelt es sich auch mit Blick auf eine Weg-Zeit-Betrachtung nicht um höhere Gewalt im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG, welche die versicherte Haftung ausschließen würde.

3. Dem Kläger steht ein Schmerzensgeld in Höhe von 17.000,00 € zu.

….

b) Dass die Alkoholisierung des Klägers (0,76 Promille – Bl. 58 eA LG) mitursächlich geworden wäre, steht demgegenüber nicht fest; die Beklagte hat die Unfallverursachung durch den Fasan unstreitig gestellt (Bl. 67 eA LG).

Soweit der Kläger – außer dem Helm – keine motorradfahrertypische Schutzkleidung getragen hat, stellt dies kein Verschulden gegen sich selbst dar. Denn jedenfalls für Beifahrer besteht kein allgemeines Verkehrsbewusstsein, nur mit solcher Schutzkleidung mitzufahren (vgl. dazu OLG Celle, Urt. v. 13.03.2024 – 14 U 122/23 – Rn. 41 f., juris).

….“