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Kauf eines Kfz mit Anhängerkupplung für Wohnwagen, oder: Anhängerlast/Zuladungskapazität passen nicht

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In der zweiten Entscheidung, dem OLG Schleswig, Urt. v. 05.08.2026 – 1 U 4/26 – wird auch um die Frage einer Sachmangels gestritten.

Der Kläger hat Minderung des Kaufpreises nach dem Kauf eines Kraftfahrzeuges. Erworben hatte er ein Fahrzeug zu einem Preis von 69.000,00 EUR. Das Fahrzeug verfügt über eine Anhängerkupplung. Der Kläger suchte ein Fahrzeug, mit dem er seinen 2 t schweren Wohnwagen ziehen konnte. Durch das Ankuppeln des Wohnwagens erhöhte sich das Gesamtgewicht des Fahrzeugs um 100 kg.

Folgende Daten lagen vor: Die Zulassungsbescheinigung I und die Übereinstimmungsbescheinigung des Fahrzeugs wiesen ein zulässiges Gesamtgewicht des Fahrzeugs von 2.500 kg und eine zulässige Achslast für die Hinterachse von 1.425 kg aus. Als Ausnahme war eine zusätzliche Achslast im Anhängerbetrieb von 145 kg eingetragen. Eine entsprechende Eintragung für eine Erhöhung des zulässigen Gesamtgewichts fehlte. Aus der öffentlich zugänglichen Betriebsanleitung des Herstellers ergaben sich ein zulässiges Gesamtgewicht von 2.600 kg und eine zulässige Achslast von 1.570 kg im Anhängerbetrieb. Bei vergleichbaren Fahrzeugen anderer Hersteller ist ein höheres zulässiges Gesamtgewicht im Anhängerbetrieb in der Zulassungsbescheinigung I eingetragen. Technisch ist der Betrieb des von dem Kläger erworbenen Fahrzeugs mit einem Gesamtgewicht von 2.600 kg möglich.

Der Kläger hat die Beklagte unter Fristsetzung zur Abhilfe aufgefordert. Eine Abhilfe erfolgte nicht. Der Kläger hat dann zur Zahlung eines Minderwertes von 10% = 6.900,00 EUR aufgefordert. Die wurden nicht gezahlt. Das LG hat die Klage dann abgewiesen. Zur Begründung seiner Berufung führt der Kläger im Wesentlichen aus, das LG habe aus der Feststellung, der Kläger habe ein Fahrzeug mit Anhängerkupplung erwerben wollen, um einen Wohnwagen damit zu ziehen, nicht die gebotenen Konsequenzen gezogen. Es habe nicht tragfähig geprüft, ob sich eine Beschaffenheitsvereinbarung nicht aus den Umständen des Vertragsschlusses ergebe.

Die Berufung hatte Erfolg:

„1. Die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Teilrückzahlung des Kaufpreises nach Minderung nach §§ 437 Nr. 2, 440 Abs. 1 u. 4 BGB liegen vor.

a) Das Fahrzeug ist mangelhaft.

aa) Nach § 434 Abs. 1 – 3 BGB ist eine Kaufsache mangelfrei, wenn sie den subjektiven und den objektiven Anforderungen entspricht. Den subjektiven Anforderungen entspricht die Sache, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat, sonst sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet. Den objektiven Anforderungen entspricht die Sache, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache oder aufgrund öffentlicher Äußerungen eines Gliedes der Vertragskette erwarten kann.

Zur Beschaffenheit einer Kaufsache gehören alle Merkmale, die ihr selbst anhaften, aber auch alle ihre Beziehungen zur Umwelt, die nach der Verkehrsauffassung Einfluss auf ihre Wertschätzung haben (BGH, Urteil vom 28.05.2021, V ZR 24/20, juris Rn. 22; BGH, Urteil vom 15.06.2016, VIII ZR 134/15, juris Rn. 10). Die übliche und zu erwartende Beschaffenheit von Sachen derselben Art bestimmt sich auch anhand eines Vergleichs mit den Sachen anderer Hersteller mit demselben Qualitätsstandard (OLG Hamm, Urteil vom 16.06.2015, 28 U 165/13, juris Rn. 45). Eine öffentliche Äußerung eines Mitgliedes der Vertragskette kann in einer öffentlich zugänglichen Betriebsanleitung des Herstellers der Sache liegen (OLG München, Urteil vom 28.05.2014, 3 U 4742/13, juris Rn. 14).

bb) Bei den Eintragungen in der Zulassungsbescheinigung handelt es sich um eine Beschaffenheit eines Fahrzeugs. Denn die Eintragungen stellen einen unmittelbaren Bezug zwischen den Eigenschaften der Sache und der Umwelt her, indem sie Festlegungen für den rechtlich zulässigen Betrieb des Fahrzeugs treffen. So darf etwa das in der Zulassungsbescheinigung angegebene zulässige Gesamtgewicht im Betrieb nicht überschritten werden. Damit wird die zulässige Zuladung als Eigenschaft des Fahrzeugs beschränkt.

Diese Bestimmungen haben nach der Verkehrsauffassung Einfluss auf die Wertschätzung des Fahrzeugs. Denn die Nutzbarkeit eines Fahrzeugs wird auch wesentlich davon bestimmt, inwieweit es mit Insassen und Gepäck belastet werden kann. Dabei kann sich bereits eine Differenz von 100 kg entscheidend auswirken.

Das von dem Kläger erworbene Fahrzeug hat nach der Übereinstimmungsbescheinigung (Anlage K 5) eine Masse in fahrbereitem Zustand von 2.085 kg und eine tatsächliche Masse von 2.130 kg. Die Zuladung ist danach bei einem zulässigen Gesamtgewicht von 2.500 kg auf maximal 415 kg beschränkt. Dieses Gewicht kann bei der Urlaubsreise einer mehrköpfigen Familie – das Fahrzeug hat nach der Übereinstimmungsbescheinigung fünf Sitzplätze – mit Gepäck durchaus erreicht werden. Gehen von der möglichen Zuladung bereits 100 kg wegen der Stützlast des Anhängers verloren, kann sich das entscheidend auf den Umfang des zulässigerweise zuzuladenden Gepäcks auswirken.

Ob das Fahrzeug technisch auch mit einem höheren Gesamtgewicht betrieben werden könnte, ist ohne Bedeutung. Denn wer das zulässige Gesamtgewicht überschreitet, handelt nach §§ 69a Abs. 3 Nr. 4, 34 Abs. 3 S. 3 StVZO ordnungswidrig. Ein ordnungswidriges Verhalten kann von einem Fahrzeugkäufer indes nicht verlangt werden. Da der Betrieb des Fahrzeugs unter Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts bereits in Deutschland ordnungswidrig wäre, kommt es auf die Rechtslage im Ausland nicht an.

cc) Ob die Parteien eine Beschaffenheitsvereinbarung dahin, dass sich das zulässige Gesamtgewicht im Anhängerbetrieb um 100 kg erhöht, getroffen haben, kann offen bleiben. Die Beweiswürdigung des Landgerichts begegnet allerdings Bedenken.

Das Landgericht hat es aufgrund der Aussage der Ehefrau des Klägers für möglich gehalten, dass der Kläger Fragen nach dem zulässigen Gesamtgewicht gestellt und der Mitarbeiter der Beklagten Herr A gesagt habe, dass mit der Bedienungsanleitung alles so passe. Die Annahme, damit könne lediglich eine Wissenserklärung abgegeben worden sein, erscheint lebensfremd. Sie berücksichtigt nicht, dass Erklärungen nach § 133, 157 BGB nach dem objektiven Empfängerhorizont auszulegen sind. Der Käufer eines Kraftfahrzeugs ist für den Verkäufer erkennbar nicht nur daran interessiert, ob ein Betrieb technisch möglich ist, sondern auch daran, ob er rechtlich möglich ist. Wenn Herr A also ein zulässiges Gesamtgewicht von 2.600 kg im Anhängerbetrieb bestätigt haben sollte, könnte das durchaus so verstanden werden, dass beide Parteien verbindlich von dieser Beschaffenheit ausgegangen sind.

dd) Das von dem Kläger erworbene Fahrzeug entspricht jedenfalls nicht den objektiven Anforderungen im Sinne von § 434 Abs. 3 Nr. 2 BGB. Denn es weist keine Beschaffenheit auf, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Kläger nach der Art der Sache und nach den öffentlichen Äußerungen des Herstellers erwarten durfte.

Es ist unstreitig geblieben, dass vergleichbare Fahrzeuge anderer Hersteller eine zusätzliche Eintragung in der Zulassungsbescheinigung aufweisen, die ein höheres zulässiges Gesamtgewicht im Anhängerbetrieb erlaubt. Eine solche Zusatzeintragung kann danach als üblich angesehen werden.

Der Kläger durfte erwarten, dass das die Zulassungsbescheinigung des erworbenen Fahrzeugs als Fahrzeug mit Anhängerkupplung, das ausdrücklich für das Ziehen eines Wohnwagens erworben werden sollte, ebenfalls eine solche Zusatzeintragung enthielt. Denn die Zusatzeintragung dient offensichtlich dazu, bei Fahrzeugen mit Anhängerkupplung die Stützlast des Anhängers zu neutralisieren, damit das Fahrzeug selbst wie gewohnt beladen werden kann, auch wenn es einen Anhänger zieht. Das folgt daraus, dass die zulässige Achslast und das zulässige Gesamtgewicht gerade um die Stützlast erhöht werden.

Dass die Zulassungsbescheinigung eine Eintragung wegen eines höheren zulässigen Gesamtgewichts im Anhängerbetrieb enthielt, durfte der Kläger auch aufgrund der Angaben in der öffentlich zugänglichen Bedienungsanleitung des Herstellers erwarten. Denn die Bedienungsanleitung gibt ein zulässiges Gesamtgewicht von 2.600 kg im Anhängerbetrieb an. Damit kann nicht nur gemeint sein, dass ein solches Gesamtgewicht technisch möglich ist. Die Bedienungsanleitung ist vielmehr dahin auszulegen, dass das Fahrzeug mit einem solchen höheren Gesamtgewicht im Straßenverkehr betrieben werden darf. Eine Trennung zwischen der technischen Möglichkeit der Fahrzeugnutzung und dem rechtlichen Dürfen wäre künstlich. Ein Fahrzeugerwerber ist nicht nur daran interessiert, wie er das Fahrzeug technisch nutzen kann, sondern in erster Linie daran, wie er es im Straßenverkehr nutzen darf. Für die Achslast ist die Angabe in der Bedienungsanleitung in die Übereinstimmungsbescheinigung und in die Zulassungsbescheinigung übernommen worden. Es ist nicht nachvollziehbar, wieso das nicht auch für das zulässige Gesamtgewicht der Fall ist.

ee) Dass ein Nachtrag wegen des höheren zulässigen Gesamtgewichts in der Zulassungsbescheinigung möglich ist, wie die Parteien in der mündlichen Verhandlung beim Landgericht besprochen haben sollen – aus dem Protokoll ergibt sich dazu nichts – ändert nichts. Es wäre Aufgabe der Beklagten gewesen, auf die Mängelrüge des Klägers hin diesen Nachtrag zu veranlassen. Das dürfte nicht ganz einfach sein, weil das erhöhte zulässige Gesamtgewicht sich nicht aus der Übereinstimmungsbescheinigung, die die technischen Daten des Fahrzeugs vorgibt, ergibt.

….“

 

Abnahme der Batteriekapazität beim Elektro-Auto, oder: Kein Sachmangel, sondern Stand der Technik

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Im Kessel Buntes dann heute noch einmal zivilrechtliche Entscheidungen. Beide OLG-Entscheidungen, die ich vorstelle, kommen aus dem Bereich „Autokauf“.

Ich beginne mit dem OLG Celle, Urt. v. 02.07.2026 – 7 U 85/24 – zum Sachmangel bei einem Elektrofahrzeug aufgrund alterungsbedingter Abnahme der Batteriekapazität.

Gestritten wird um die Rückabwicklung eines Kraftfahrzeugkaufvertrages. Im August 2022 hatte die Klägerin von der Beklagten, einer Opel-Vertragshändlerin, einen gebrauchten Opel Corsa 20 Edition mit einer Laufleistung von 8.485 km zu einem Kaufpreis von 25.500 EUR erworben. Das Fahrzeug wird durch einen Elektromotor betrieben, dessen maximale Reichweite vom Hersteller für Neufahrzeuge mit 337 km angegeben wurde.

Inzwischen hat die Klägerin den Rücktritt von dem Kaufvertrag erklärt. Sie hat behauptet, dass die von der Beklagten und dem Hersteller angegebene max. Reichweite von 337 Kilometern auch unter günstigsten Bedingungen nicht zu erreichen sei, sondern Abweichungen von 20% bis 30%, zeitweise sogar von 43 %, festzustellen seien. Die Beklagte hat behauptet, dass es allgemein bekannt sei, dass die Leistungsfähigkeit eines Akkus durch Alterung abnehme. Bei drei Jahre alten Batterien sei regelmäßig mit einem Verlust von bis zu 30% zu rechnen. Tatsächlich habe das Fahrzeug der Klägerin bei der Inspektion im Juli 2023 aber noch eine Ladekapazität von 91% aufgewiesen.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte beim LG keinen Erfolg:

„Die Berufung ist unbegründet. Die Klägerin kann nicht von dem Kaufvertrag gemäß § 346 Abs. 1, § 323 Abs. 1, § 437 Nr. 2 BGB zurücktreten.

Ein Rücktritt nach § 434 Abs. 1, § 437 Nr. 2 Alt. 1, § 323 Abs. 1 BGB setzt das Vorliegen eines Sachmangels im Sinne des § 434 BGB voraus, wofür der Käufer beweisbelastet ist. Gemäß § 434 Abs. 1 BGB ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang sowohl den subjektiven als auch den objektiven Anforderungen entspricht. Den Nachweis der Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs hat die Klägerin nicht erbracht.

1. Das Fahrzeug entspricht den subjektiven Anforderungen. Eine Vereinbarung über eine bestimmte Reichweite haben die Parteien nicht getroffen.

a) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat, sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird (§ 434 Abs. 2 Satz 1 BGB). Eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 434 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB setzt voraus, dass der Verkäufer in vertragsgemäß bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein einer Eigenschaft der Kaufsache übernimmt und damit seine Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen des Fehlens dieser Eigenschaft einzustehen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 10. April 2024 – VIII ZR 161/23, juris Rn. 30; Urteil vom 23. Juli 2025 – VIII ZR 240/24, juris Rn. 22 mwN). An das Vorliegen einer Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB sind strenge Anforderungen zu stellen. Eine solche Vereinbarung kommt nur in eindeutigen Fällen in Betracht (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 23. Juli 2025 – VIII ZR 240/24, juris Rn. 22 mwN zu § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB a. F.).

b) Nach diesem Maßstab haben die Parteien keine Vereinbarung darüber getroffen, dass mit dem Fahrzeug mit einer Akkuladung bis nach G. und zurückgefahren werden kann. Diese von dem Landgericht getroffene Feststellung legt der Senat nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO seiner Entscheidung zu Grunde. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten, sind auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin in der Berufungsbegründung erhobenen Einwendungen nicht ersichtlich. Insbesondere hat das Landgericht, entgegen ihrer Ansicht, die Beweislast zutreffend bei der Klägerin gesehen. Auf dieser Basis hat sich das Landgericht angesichts der sich widersprechenden Aussagen der Zeugen und der Angaben der Klägerin in ihrer Anhörung richtigerweise nicht davon überzeugen können, dass der Zeuge E. eine Reichweite von 330 Kilometern unter Verweis auf das Verkaufsschild an einem anderen in den Räumen der Beklagten ausgestellten Fahrzeug zugesichert hat.

2. Das Fahrzeug entspricht auch den objektiven Anforderungen.

a) Gemäß § 434 Abs. 3 Satz 1 BGB entspricht die Sache, soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, den objektiven Anforderungen, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer unter Berücksichtigung der Art der Sache und der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden, erwarten kann.

aa) Die Frage, welche Beschaffenheit bei einem Gebrauchtwagen üblich ist, hängt regelmäßig von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab, wie beispielsweise dem Alter (beziehungsweise der Dauer der Zulassung zum Straßenverkehr) und der Laufleistung des Fahrzeugs, der Anzahl der Vorbesitzer und der Art der Vorbenutzung. Bei der Käufererwartung kommt es auf die objektiv berechtigte Erwartung an, die sich in Ermangelung abweichender Anhaltspunkte jedenfalls im Regelfall an der üblichen Beschaffenheit gleichartiger Sachen orientiert (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 2016 – VIII ZR 191/15, juris Rn. 42).

bb) § 434 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB bezeichnet als Vergleichsmaßstab zur Beurteilung der Mangelfreiheit eines Kaufgegenstandes ausdrücklich die Beschaffenheit, die „bei Sachen der gleichen Art“ üblich ist und die der Käufer „nach der Art der Sache“ erwarten kann. Nach dieser Maßgabe ist nicht lediglich eine auf denselben Fahrzeugtyp des Herstellers bezogene fabrikatsinterne Betrachtung anzustellen, sondern ein herstellerübergreifender Vergleichsmaßstab heranzuziehen, der Serienfehler unberücksichtigt lässt (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2018 – VIII ZR 66/17, juris Rn. 34 mwN).

cc) Für die Sollbeschaffenheit kommt es weder auf die konkret vorhandene Vorstellung des jeweiligen Käufers noch auf einen durchschnittlichen technischen Informationsstand – sofern ein solcher überhaupt feststellbar sein sollte – der Käuferseite, sondern allein darauf an, welche Beschaffenheit der Käufer „nach der Art der Sache“ erwarten kann. Maßstab ist danach die objektiv berechtigte Käufererwartung, die sich in Ermangelung abweichender Anhaltspunkte an der üblichen Beschaffenheit gleichartiger Sachen orientiert. Als übliche Beschaffenheit kann der Käufer in technischer Hinsicht aber grundsätzlich nicht mehr erwarten, als dass die Kaufsache dem jeweiligen Stand der Technik entspricht. Eine Kaufsache, die dem Stand der Technik gleichartiger Sachen entspricht, ist nicht deswegen nach § 434 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB mangelhaft, weil der Stand der Technik hinter der tatsächlichen oder durchschnittlichen Käufererwartung zurückbleibt (BGH, Urteil vom 4. März 2009 – VIII ZR 160/08, juris Rn. 11; Beschluss vom 16. Mai 2017 – VIII ZR 102/16, juris Rn. 3).

b) Gemessen hieran weist das Fahrzeug die übliche Beschaffenheit gleichartiger Sachen auf. Das steht auf Grund des Sachverständigengutachtens, gegen das die Parteien keine Einwendungen erhoben haben, zur Überzeugung des Senats fest. Danach ist der „Gesundheitszustand“ der Antriebsbatterie des Fahrzeugs dem Alter und der Laufleistung des Fahrzeugs entsprechend.

aa) Der Sachverständige beschreibt den Stand der Technik in seinem Gutachten wie folgt:

„Die nutzbare Kapazität von Lithium-lonen-Traktionsbatterien ist stark temperaturabhängig. Bei niedrigen Temperaturen sinkt die abrufbare Energie häufig deutlich, obwohl die chemisch gespeicherte Energie grundsätzlich vorhanden bleibt. Ursächlich sind vor allem eine temperaturabhängige Reaktionskinetik an den Elektroden, reduzierte lonenleitfähigkeit und Diffusion, ein Anstieg der Impedanz (ohmsche und polarisationsbedingte Anteile) sowie sicherheits- und lebensdauerschützende Begrenzungen des Batteriemanagementsystems (BMS). Niedrige Temperaluren verursachen erhöhte Polarisationsverluste und größere Spannungsabfälle unter Last, sodass die Entladung früher an der unteren Zellspannungsgrenze endet. Dadurch entsteht ein scheinbarer Kapazitätsverlust – überwiegend reversibel – der in der Praxis als Reichweitenreduktion wahrgenommen wird.

Dies ist kein Mangel, sondern, wie beschrieben, dass elektrochemische Reaktionsverhalten der Antriebsbatterie und damit auch der Stand der Technik.“

Hinsichtlich der Alterung der Antriebsbatterien, verstanden als Funktion der Ladezyklen, unterscheidet der Sachverständige die drei Kategorien „Wenig Ladezyklen“ (entspricht einem vollständigen Zyklus alle 7+ Tage), „Mittlere Ladezyklen“ (entspricht einem vollständigen Zyklus alle 3-6 Tage) und „Viele Ladezyklen“ (entspricht einem vollständigen Zyklus alle 1-2 Tage). Der Erhaltungszustand der Antriebsbatterie (state of health = SOH) verschlechtere sich im Mittel bei wenigen Ladezyklen um 1,5% pro Jahr, bei einer mittleren Anzahl Ladezyklen um 1,9% pro Jahr und bei vielen Ladezyklen um 2,3% pro Jahr.

bb) Das Fahrzeug der Klägerin falle ausgehend von der jeweiligen Laufleistung sowohl für die Zeit vor der Übergabe als auch nach der Übergabe in die Kategorie „Wenige Ladezyklen“. Danach sei von einem SOH bei Übergabe von 98,5% auszugehen.

Mit Hilfe einer AVILOO-Box habe er den SOH des Fahrzeugs der Klägerin gemessen, der – nach insgesamt 4,5 Jahren Lebensdauer – 93,5% betragen habe. Bei einem linearen Ansatz betrage der SOH-Verlust (6,5%/4,5 Jahre) 1,44% pro Jahr, was knapp unterhalb des durchschnittlichen SOH-Verlusts bei „wenig Ladezyklen“ liege.

cc) Für den Fahrzeugtyp lägen aus Untersuchungen Referenzreichweiten für ein Neufahrzeug vor. Danach betrage die kombinierte Reichweite im Winter 235 km. Unter Zugrundelegung des SOH von 93,5% lasse das eine Reichweite von rund 220 km erwarten. Diese Strecke habe das Fahrzeug bei dem Ortstermin im Winter mit einer Außentemperatur von ca. 0°C und einer Batterietemperatur zwischen -1°C und +1°C bei einem anspruchsvollen Fahrzyklus tatsächlich erreicht.“

1-Jahr-Standzeit – Abrechnung auf Neuwagenbasis?, oder: Noch „Schmelz der Neu­wer­tig­keit“?

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Und hier habe ich dann noch das OLG Saarbrücken, Urt. v. 12.06.2026 – 3 U 43/25 – zur Abrechnung auf Neuwagenbasis.

Die Firma des Klägers hatte inen Mercedes-Benz AMG SL 63 4Matic+ – zu einem Preis von rund 207.000 EUR erworben. Nach längerer Standzeit, während der es kaum gefahren wurde, erwarb der Kläger das Fahrzeug und ließ es auf sich zu. Kurz darauf kam es zu einem Unfall, bei dem das Auto beschädigt wurde. Eine Reparatur war möglich.

Der Kläger wollte jedoch ein neues Fahrzeug erwerben, und zwar einen Mercedes-Benz AMG GT Black Series zu einem Preis von 357.000 EUR erwerben. Deshlab wollte er den verunfallten AMG nicht reparieren lassen und machte stattdessen den Neuwagenpreis des geschädigten Fahrzeuges von rund 207.000 EUR als Schadensersatz geltend.

Die Versicherung hat das abgelehnt und hat den Fahrzeugschaden auf Reparaturkostenbasis abgerechnet. Sie zahlte nur rund 25.000 EUR, und zwar die veranschlagten Reparaturkosten von ca. 18.500 EUR, eine Wertminderung von 6.750 EUR sowie eine Unkostenpauschale von 25 EUR. Das begründet sie damit, dass das Fahrzeug nach seiner Reparatur technisch nicht schlechter sei als ein vergleichbares Modell ohne die Beschädigungen. Tragende oder sicherheitsrelevante Teile müssten nicht instandgesetzt werden.

Der Kläger hat daraufhin Klage auf der Basis der Abrechnung nach dem Neupreis erhoben. Er hatte damit beim LG keinen Erfolg. Die dagegen eingelegte Berufung hat das OLG zurückgewiesen.

Das OLG hat sich in  seiner Entscheidung umfassend mit der Rechtsprechung zur Abrechnung auf Neuwagenbasis auseinandergesetzt. Die Entscheidung gibt also dazu einen sehr schönen Überblick. Ich beschränke mich hier wegen des Umfangs der Begründung auf den Leitsatz. Der lautet:

Eine Abrechnung auf Neuwagenbasis ist nicht mehr möglich, wenn das unfallbeschädigte Fahrzeug bei seiner Erstzulassung bereits eine Standzeit von mehr als zwölf Monaten hatte. Einem solchen Fahrzeug fehlt objektiv der für eine Abrechnung auf Neuwagenbasis erforderliche „Schmelz der Neuwertigkeit“, selbst wenn es im Unfallzeitpunkt weniger als einen Monat zugelassen war und eine Laufleistung von weniger als 1.000 km hatte.

Schneeballwurf –> starkes Bremsen –> Auffahrunfall, oder: Anscheinsbeweis und Haftung des Werfers

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Und heute stelle ich dann nach längerer Zeit mal wieder zwei zivilrechtliche Entscheidungen vor. Beide stammen vom OLG Saarbrücken.

Den Opener mache ich mit dem OLG Saarbrücken, Urt. v. 12.06.2026 – 3 U 38/25. Entschieden worden ist über die Haftung nach einem Auffahrunfall nach einem Schneeballwurf. Also der richtige Sachverhat bei den derzeit herrschenden Temperaturen 🙂 .

Nach dem . nicht alltäglichen – Sachverhalt fuhr im Januar 2023 fuhr eine Frau mit einem Toyota hinter einem Mercedes auf einer matschigen, verschneiten Straße. Plötzlich flog ein Schneeball gegen die Windschutzscheibe des vorausfahrenden Wagens. Die Mercedes-Fahrerin bremste scharf abbremste. Der hinterher fahrende Toyota fuhr auf ihren Pkw auf. Die auffahrende Kfz-Fahrererin verlangte von der vorausfahrenden Fahrerin, deren Kfz-Haftpflichtversicherung sowie von dem mutmaßlichen Schneeballwerfer Schadensersatz.

Nach dem Urteil des LG haften die Klägerin und die Erst- und Zweitbeklagte (Mercedesfahrerin und deren KFZ-Versicherung) haften aus der einfachen Betriebsgefahr der Fahrzeuge jeweils hälftig für die Unfallfolgen. Der Drittbeklagte hafte – so das LG – vollumfänglich für den eingetretenen Schaden, da die nicht durch ein Verschulden erhöhte Betriebsgefahr des Klägerfahrzeugs hinter das schwerwiegende Verschulden des Drittbeklagten zurücktrete.

Dagegen die Berufung der Klägerin, die ohne Erfolg gebleiben ist. Weitere Ansprüche als vom Landgericht zuerkannt bestehen nach Auffassung des OLG gegenüber der Erst- und Zweitbeklagten nicht. Die Berufung des Werfers hatte teilweise Erfog.

Zur Haftungsverteilung Mercedes/Toyota führt das OLG aus:

„3. Die danach gebotene Entscheidung über die Haftungsverteilung nach § 17 Abs. 1, 2 StVG, in der alle festgestellten, d. h. unstreitigen, zugestandenen oder nach § 286 ZPO bewiesenen Umstände des Einzelfalls, die sich auf den Unfall ausgewirkt haben, zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2023 – VI ZR 287/22, Rn. 12, juris), führt entgegen der Auffassung des Landgerichts zu einer Alleinhaftung der Klägerin im Verhältnis zur Erst- und Zweitbeklagten.

a) Gegen die Klägerin als Auffahrende streitet ein Anscheinsbeweis, dass sie den Unfall durch Nichteinhaltung des erforderlichen Sicherheitsabstands (§ 4 Abs. 1 StVO), Unaufmerksamkeit (§ 1 Abs. 2 StVO) oder unangepasste Geschwindigkeit (§ 3 Abs. 1 StVO) schuldhaft verursacht hat. (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2016 – VI ZR 32/16, Rn. 10, juris). Dieser Anscheinsbeweis ist entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht erschüttert.

aa) Die glatten Straßenverhältnisse erschüttern den Anscheinsbeweis nicht. Denn ein Verkehrsteilnehmer muss sich generell auf schwierige und gefährliche Straßenverhältnisse einstellen und seine Fahrweise so anpassen, dass er stets gefahrlos lenken und rechtzeitig anhalten kann (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 18. November 2004 – 26 U 53/04, Rn. 22, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 8. Dezember 1992 – 5 Ss 317/92, Rn. 13, juris). Die Witterungs- und Straßenverhältnisse entziehen der Annahme, dass die Klägerin zu schnell oder unaufmerksam war bzw. keinen ausreichenden Sicherheitsanstand eingehalten hat, daher nicht die Grundlage (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 1966 – VI ZR 18/65, Rn. 11, juris). Anders läge es nur dann, wenn die Straßenglätte unvorhersehbar gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 19. September 1989 – VI ZR 349/88, BGHZ 108, 305, Rn. 6). Dies war nach den Angaben der Klägerin gegenüber dem Landgericht aber gerade nicht der Fall.

bb) Dass die Zweitbeklagte nach den Feststellungen des Landgerichts eine Vollbremsung eingeleitet hatte, erschüttert den Anscheinsbeweis ebenfalls grundsätzlich nicht, da ein Kraftfahrer auch ein plötzliches scharfes Bremsen des Vorausfahrenden grundsätzlich einkalkulieren muss (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 2007 – VI ZR 248/05, Rn. 6, juris; Senat, Urteil vom 31. Oktober 2025 – 3 U 19/25 [n. v.]; OLG Hamm, Beschluss vom 31. August 2018 – 7 U 70/17, Rn. 22, juris, mwN).

cc) Auch ein – unterstellt – starkes Abbremsen ohne zwingenden Grund erschüttert den Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden nicht (vgl. OLG Celle, Urteil vom 16. Dezember 2020 – 14 U 87/20, Rn. 16, juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 28. April 2017 – 9 U 189/15, Rn. 24, juris; Urteil vom 20. Dezember 2012 – 9 U 88/11, juris, Rn. 18; OLG Düsseldorf, Urteil vom 16. Juni 2008 – 1 U 246/07, Rn. 26, juris; KG Berlin, Urteil vom 13. Februar 2006 – 12 U 70/05, Rn. 13, juris; Urteil vom 22. November 2001 – 12 U 3682/00, Rn. 6, juris; LG Saarbrücken, Urteil vom 8. Oktober 2021 – 13 S 85/21, Rn. 11, juris; König in: Hentschel/König, 48. Aufl. 2025, StVO § 4 Rn. 37, beck-online; Freymann in: Geigel, Haftpflichtprozess, 29. Aufl. 2024, StVO § 4 Rn. 147, beck-online; wohl auch OLG Oldenburg, Urteil vom 26. Oktober 2017 – 1 U 60/17, Rn. 11, juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 9. März 2021 – 23 U 120/20, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 31. August 2018 – 7 U 70/17, juris; a. A. OLG Köln, Urteil vom 30. September 1994 – 19 U 34/94, Rn. 4, juris).

b) Entgegen der Berufung kann demgegenüber ein unfallursächlicher Verstoß der Zweitbeklagten gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO (scharfes Bremsen ohne zwingenden Grund) nicht festgestellt werden. Zwar kann davon ausgegangen werden, dass die Zweitbeklagte mit ihrer Vollbremsung einen deutlich über das Maß eines „normalen” Bremsvorgangs hinausgehenden Bremsvorgang vollzogen und damit i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO „stark abgebremst” hatte (vgl. Senat, Urteil vom 31. Oktober 2025 – 3 U 19/25 [n. v.]; OLG Schleswig, Urteil vom 19. März 2024 – 7 U 82/23, Rn. 20, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 31. August 2018 – 7 U 70/17, Rn. 29, juris; OLG München, Urteil vom 17. Mai 2013 – 10 U 3024/12, Rn. 8, juris; OLG Brandenburg, Urteil vom 17. Januar 2008 – 12 U 166/07, Rn. 4, juris; KG Berlin, Urteil vom 11. Juli 2002 – 12 U 9923/00, Rn. 7, juris). Allerdings ist ein starkes Bremsen i. S. v. § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO nur dann schuldhaft verkehrswidrig, wenn der nachfolgende Fahrzeuglenker einen derart geringen Abstand einhält, dass die ernstliche Gefahr eines Auffahrunfalls besteht (OLG München, Urteil vom 22. Februar 2008 – 10 U 4455/07, Rn. 34, juris). Bei ausreichend großem Sicherheitsabstand zum nachfolgenden Verkehr darf der Vorausfahrende daher auch ohne zwingenden Grund scharf bremsen (vgl. KG Berlin, Urteil vom 10. Juni 2002 – 12 U 8860/00, Rn. 6, juris). Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts hielt die Klägerin zum Beklagtenfahrzeug vorkollisionär einen gewissen größeren – nach den Angaben der Klägerin im Termin vor dem Landgericht einen „ziemlich großen“ – Abstand ein. Wie groß dieser Abstand zu dem Zeitpunkt, als die Zweitbeklagte die Vollbremsung einleitete, war, steht nicht fest. Insbesondere kann daraus, dass es tatsächlich zu dem Auffahrunfall gekommen ist, nicht gesichert geschlossen werden, dass zum Zeitpunkt der Einleitung des Bremsvorgangs bereits die ernstliche Gefahr eines Auffahrunfalls bestand, da das Auffahren allein auf eine verspätete oder unzureichende Reaktion der Klägerin zurückzuführen sein kann. Es kann damit nicht ausgeschlossen werden, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Einleitung des Bremsvorgangs noch so weit von dem Beklagtenfahrzeug entfernt war, dass sie durch eine starke Bremsung der Zweitbeklagten nicht gefährdet wurde, zumal die Zweitbeklagte die Vollbremsung nach den Feststellungen des Landgerichts (allenfalls) aus einer Geschwindigkeit von lediglich 30 km/h eingeleitet hat und das Klägerfahrzeug nach Einleitung der eigenen Vollbremsung vor der Kollision noch über eine gewisse Zeitdauer gerutscht ist. Dies geht zu Lasten der Klägerin, die für einen unfallursächlichen Verstoß der Beklagtenseite nach allgemeinen Grundsätzen beweisbelastet ist (vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 1996 – VI ZR 126/95, Rn. 11, juris). Damit bedarf keiner Entscheidung, ob die Berücksichtigung eines etwaigen Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO auch deshalb nicht in Betracht kommt, da nicht feststeht, dass der Unfall bei einer einfachen Bremsung – § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO stellt insoweit auf die Intensität der Bremsung ab – vermieden worden wäre.

c) Einen Verstoß der Zweitbeklagten gegen § 1 Abs. 2 StVO hat das Landgericht im Ergebnis zutreffend verneint. Ob – wie das Landgericht angenommen hat – die vorübergehende Sichtbehinderung durch das Aufplatzen des Schneeballs auf der Windschutzscheibe eine Vollbremsung rechtfertigte, kann dahinstehen, da es jedenfalls an einem Verschulden der Zweitbeklagten fehlt.

aa) Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung stellt das falsche Reagieren eines Verkehrsteilnehmers dann kein Verschulden dar, wenn er in einer ohne sein Verschulden eingetretenen, für ihn nicht voraussehbaren Gefahrenlage keine Zeit zu ruhiger Überlegung hat und deshalb nicht das Richtige und Sachgerechte unternimmt, um den Unfall zu verhüten, sondern aus verständlicher Bestürzung objektiv falsch reagiert (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 2010 – VI ZR 286/09, Rn. 13, juris; Urteil vom 4. November 2008 – VI ZR 171/07, Rn. 10, juris; Urteil vom 16. März 1976 – VI ZR 62/75, Rn. 8, juris mwN auch zur Rechtsprechung des Reichsgerichts).

bb) So liegt es hier. Nach den Feststellungen des Landgerichts gab es für den Schneeballwurf keine vorherigen Anzeichen. Der Schneeball traf vielmehr auf der Windschutzscheide des Beklagtenfahrzeug auf, zerplatzte und nahm der Zweitbeklagten die Sicht. Aus diesem Grund und wegen Erschreckens leitete die Zweitbeklagte direkt eine Vollbremsung ein (LGU S. 6). Die Zweitbeklagte ist damit unverschuldet in eine für sie nicht vorhersehbare Gefahrenlage geraten. Selbst wenn – wie die Klägerin meint – die richtige Reaktion in einer bloßen Betätigung des Scheibenwischers bestanden hätte, kann der Zweitbeklagten nicht zum Verschulden gereichen, wenn sie in dieser Situation objektiv falsch reagiert haben sollte.d) Nach alledem kann – wie das Landgericht mit Recht angenommen hat – lediglich die einfache Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs bei der Haftungsabwägung berücksichtigt werden. Diese tritt – wie regelmäßig bei Auffahrunfällen (vgl. OLG München, Urteil vom 9. Februar 2022 – 10 U 1962/21, Rn. 48, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 31. August 2018 – 7 U 70/17, Rn. 32, juris mwN; nicht beanstandet von BGH, Urteil vom 13. Dezember 2016 – VI ZR 32/16, Rn. 14, juris) – vollständig gegenüber der durch das Verschulden der Klägerin erhöhten Betriebsgefahr des Klägerfahrzeugs zurück.

Und zur Haftungsverteilung Klägerin/Schneeballwerfers heißt es:

3. Anders als vom Landgericht angenommen ist aber auch im Verhältnis der Klägerin zum Drittbeklagten eine Haftungsteilung angemessen.

a) Auf Grundlage der Ausführungen im angefochtenen Urteil kann bereits nicht von einem besonders schwerwiegenden Verschulden des Drittbeklagten ausgegangen werden. Das Landgericht ist selbst davon ausgegangen, dass den Drittbeklagten lediglich ein Fahrlässigkeitsvorwurf i. S. d. § 276 Abs. 2 BGB trifft, da ihm die mit dem Schneeballwurf verbundene Gefahr habe einleuchten müssen. Tatsachen, aus denen sich hier eine grobe Fahrlässigkeit des Drittbeklagten ergeben könnte und für die die Klägerin beweisbelastet ist (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 2003 – VI ZR 161/02, Rn. 26, juris), stehen nicht fest. Grobe Fahrlässigkeit setzt dabei einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Diese Sorgfalt muss in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und es muss dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ein objektiv grober Pflichtenverstoß rechtfertigt für sich allein noch nicht den Schluss auf ein entsprechend gesteigertes persönliches Verschulden. Vielmehr ist ein solcher Vorwurf nur dann gerechtfertigt, wenn eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, die das in § 276 Abs. 2 BGB bestimmte Maß erheblich überschreitet. Damit sind auch Umstände zu berücksichtigen, die die subjektive, personale Seite der Verantwortlichkeit betreffen, und konkrete Feststellungen nicht nur zur objektiven Schwere der Pflichtwidrigkeit, sondern auch zur subjektiven Seite zu treffen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Februar 2022 – VI ZR 409/19, Rn. 15, juris). Das Werfen von Schneebällen ist für sich gesehen nicht stets grob fahrlässig (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juli 2008 – VI ZR 212/07, Rn. 34 ff., juris zu einer Schneeballschlacht). Feststellungen, die den Schluss zuließen, dass dem Drittbeklagten subjektiv ein schlechthin unentschuldbarer Pflichtenverstoß vorgeworfen werden könnte, hat das Landgericht nicht getroffen.

b) Dessen ungeachtet ist in der Abwägung auf Klägerseite auch nicht nur die einfache Betriebsgefahr des Klägerfahrzeugs, sondern – wie ausgeführt – darüber hinaus ein Verschulden der Klägerin zu berücksichtigen. Die vom Landgericht angenommene Alleinhaftung des Drittbeklagten wird den Verursachungs- und Verschuldensanteilen auch aus diesem Grund nicht gerecht. Da der Drittbeklagte initial die zum Unfallhergang führende Ursache gesetzt hat, ist im Verhältnis der Klägerin zum Drittbeklagten vielmehr eine Haftungsteilung angemessen.

4. Der Drittbeklagte ist damit lediglich im Umfang von 50 % zur Zahlung der vom Landgericht festgestellten Schadenspositionen an die Klägerin bzw. den Sachverständigen verpflichtet.“

Rückforderung von RSV-Versicherungsleistungen, oder: Verurteilung wegen Vorsatzstraftat

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Im zweiten Posting kommt dann hier noch der Hinweis auf das OLG Hamm, Urt. v. 05.12.2025 – I-20 U 117/25 – zur Rückforderung von Rechtsschutzversicherungsleistungen nach rechtskräftiger Verurteilung wegen Vorsatzstraftat und zur Entstehung und Verjährung des Rückforderungsanspruchs.

Ich beschränke mich auf die (amtlichen) Leitsätze, die lauten:

1. Entfällt in der Rechtsschutzversicherung beim Strafrechtsschutz der Versicherungsschutz bei „rechtskräftiger Verurteilung wegen einer Vorsatzstraftat […]rückwirkend“ und ist in diesem Fall „der Versicherte verpflichtet, dem Versicherer die insoweit erbrachten Leistungen einschließlich der ihn betreffenden Nebenleistungen zu erstatten“, so ist der Rückforderungsanspruch des Versicherers bereits dann im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstanden, wenn infolge der Entscheidung des Revisionsgerichts nur der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ist; auf die Rechtskraft auch des Rechtsfolgenausspruchs kommt es nicht an. 

2. Dass dem Versicherer für diesen Fall ein versicherungsvertraglicher Rückforderungsanspruch nicht gegen den Versicherungsnehmer, sondern den Versicherten eingeräumt ist, bedeutet keinen unzulässigen Vertrag zu dessen Lasten, weil der Versicherungsschutz von vornherein unter dem Vorbehalt der Rückforderbarkeit zugewandt ist; jedenfalls haftet der Versicherte aus Bereicherungsrecht (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 10. März 1993 – XII ZR 253/91 –, BGHZ 122, 46 ff., juris Rn. 15). 

3. Zur Frage der maßgeblichen Person hinsichtlich der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis von anspruchsbegründenden Umständen im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB bei Unternehmen der privaten Versicherungswirtschaft (vgl. OLG Karlsruhe Urteil vom 17. Januar 2023 – 17 U 422/21, BeckRS 2023, 31049 Rn. 96); hier: Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis von einem am Nachmittag des 31. Dezember 2020 (Sylvester) eingegangenen Schreiben noch im Jahr 2020 verneint.