Schlagwort-Archiv: Schadensersatz

Trotz rechtzeitigem Erscheinen Flug verpasst, oder: Haftung für mangelhafte Organisation am Flughafen

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Im zweiten Samstagsposting habe ich dann das OLG Brandenburg, Urt. v. 01.12.2025 – 2 U 13/25, mit dem das OLG über einen Schadensersatzanspruch wegen vergeblich aufgewandte Kosten einer Flugreise nach Korsika und Sardinien entschieden hat. Der Kläger hat das damit begründet, dass die von der Beklagten zu verantwortenden Sicherheitskontrollen am Flughafen so lange gedauert hätten, dass er trotz rechtzeitigem Erscheinen am Flughafen den Flug verpasst habe.

Das LG hat die Klage abgewiesen. In der Begründung heißt es: Aus dem Vortrag des Klägers ergebe sich nicht, dass die Beklagte eine Amtspflicht schuldhaft verletzt habe, die für seinen Schaden ursächlich geworden wäre. Der Kläger stütze seinen Anspruch nicht auf die durchgeführte Überprüfung nach § 5 LuftSiG, da er weder die Rechtmäßigkeit noch die Dauer der konkreten Kontrollmaßnahme im Kontrollbereich in Frage stelle. Vielmehr sei die Wartezeit nach dem Check-In und vor der Sicherheitskontrolle unzumutbar lang gewesen. Die Beklagte sei aber für den Übergang in den Kontrollbereich nicht verantwortlich. Die zwei Warteschlangen vor dem „Nadelöhr“ des Zugangs zum Kontrollbereich hätten sich im öffentlichen Bereich des Flughafens vor der Bordkartenkontrolle befunden und damit im Verantwortungsbereich des Flughafenbetreibers. Es sei dessen Sache gewesen, durch entsprechenden Einsatz von Personal oder die Installation eines Personenleitsystems (Absperrungen; Schilder) Warteschlangen zu organisieren, die einen möglichst reibungslosen Ablauf der Kontrollen sicherstellen. Schadensursächlich sei die Entscheidung der am „Nadelöhr“ stehenden Mitarbeitenden des Flughafenbetreibers, den Kläger und seine Ehefrau nicht zu priorisieren. Dem Kläger sei auch weder ein Sonderopfer abverlangt worden, noch sei er als Nichtstörer oder rechtswidrig in Anspruch genommen worden.

Dagegen die Berufung. Mit der hat der Kläger u.a. vorgetragen, das LG habe nicht ausreichend den Grund für den Rückstau in der Flughafenhalle vor dem „Nadelöhr“ des Zugangs zum Kontrollbereich gewürdigt. Er habe hierzu vorgetragen, dass nur zwei der zehn Kontrollspuren geöffnet gewesen seien, und dies in das Zeugnis seiner Ehefrau gestellt. Schadensauslösend sei daher allein die zu geringe Personalbesetzung gewesen. Das Landgericht hätte hierzu die Zeugin vernehmen, zumindest aber ihn informatorisch anhören müssen. Das Unterlassen verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör.

Die Berufung des Klägers hatte Erfolg. Nach Auffassung des OLG steht dem Kläger ein Anspruch auf Amtshaftung gemäß § 839 Abs. 1 BGB, Art. 34 GG zu. Bedienstete der Beklagten haben schuldhaft die ihnen dem Kläger gegenüber obliegende Amtspflicht zur sachgerechten Gestaltung und Organisation der Flugsicherheitskontrolle verletzt und ihm so den Schaden, der in Höhe der Kosten der ausgefallenen Reise zu bemessen sei zugefügt:

„a) Bedienstete der Beklagten haben eine auch dem Kläger als Dritten gegenüber bestehende Amtspflicht im Sinne des § 839 Abs. 1 BGB verletzt.

Die Bundespolizei nimmt am Flughafen … (Ort01) gemäß § 4 BPolG die Aufgaben der Luftsicherheitsbehörde nach § 5 LuftSiG zur wahr, § 16 Abs. 3a LuftSiG (vgl. Buchberger, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 7. Auflage 2021, Rdnr. 329; Schaefer, Der wartende Passagier – Ansprüche bei Mängeln und Verzögerungen der Luftsicherheitskontrollen, NJW 2019, 3029; siehe auch OLG Frankfurt, Urteil vom 27. Januar 2022 – 1 U 220/20 –, MDR 2022, 701, Rdnr. 11; OVG Münster, Urteil vom 6. April 2022 – 20 D 7/20.AK –, ZLW 2022, 490). Hierzu gehört die Durchführung von Gepäck- und Personenkontrollen gemäß § 5 Abs. 1 LuftSiG zum Zwecke des Auffindens verbotener Gegenstände im Sinne des § 11 LuftSiG. Sie ist verpflichtet, diese Kontrollen zweckmäßig zu organisieren und Personal in so ausreichender Zahl und mit hinlänglicher Ausbildung einzusetzen, dass die Kontrollen effektiv durchgeführt werden können und unnötige Verzögerungen vermieden werden. Kontrollen dürfen auch nicht beliebig oder willkürlich verzögert werden (BGH Urteil vom 8. Dezember 2022 – III ZR 204/21 –, NJW 2023, 691; OLG Frankfurt, Urteil vom 15. Januar 2017 – 1 U 139/15 –, Rdnr. 27; Urteil vom 27. Januar 2022 – 1 U 220/20 –, MDR 2022, 701, Rdnr. 9; Itzel, jurisPR-BGHZivilR 5/2023 Anm. 1, sub C.). Eine sachgerechte Organisation erfordert dabei einen Personaleinsatz zur Besetzung und Öffnung der Spuren für die Sicherheitskontrolle, der dem absehbaren Andrang entspricht. Dieser wird üblicherweise anhand von Angaben des Flughafenbetreibers zu den zu erwartenden Passagierzahlen bemessen (OLG Frankfurt, Urteil vom 27. Januar 2022 – 1 U 220/20 –, MDR 2022, 701, Rdnr. 9; LG Bonn, Urteil vom 10. Oktober 2018 – 1 O 155/18 –, BeckRS 2018, 26417).

Dieser Pflicht haben die für die Organisation der Sicherheitskontrollen verantwortlichen Bediensteten der Beklagten nicht genügt. Vorliegend waren unstreitig erhebliche Passagierzahlen zu erwarten angesichts der Ferienzeit und Schulferien in acht deutschen Bundesländern. Die Beklagte trägt selbst vor, sie habe nach den Abstimmungen mit dem Flughafenbetreiber einen erheblichen Andrang erwartet. In ihren eigenen Mitteilungen im Internet hieß es: „Gegenwärtig ist das Fluggastaufkommen an den deutschen Verkehrsflughäfen stark erhöht.“ Besonders am Flughafen … (Ort01) sollten sich die Passagiere durch besonders rechtzeitiges Erscheinen an der Luftsicherheitskontrolle zwei Stunden vor dem Abflug hierauf einrichten. Gleichwohl waren an dem fraglichen Vormittag nur zwei von insgesamt zehn Kontrollspuren „grün“, das heißt geöffnet. Diesen klägerischen Vortrag hat die Beklagte ausdrücklich unstreitig gestellt.

b) Das in dieser Pflichtverletzung liegende Organisationsverschulden der Beklagten war schadenskausal.

(1) Zwar ist die Einlasskontrolle in den Kontrollbereich Sache des Flughafens und nicht der Beklagten. Aus den Regelungen des Luftsicherheitsgesetzes und des Bundespolizeigesetzes ergibt sich eine klare Trennung des Verantwortungsbereichs des privaten Flughafenbetreibers von dem hoheitlichen Sicherheitsbereich, für den die Luftsicherheitsbehörde – hier die Bundespolizei – ausschließlich verantwortlich ist. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LuftSiG ist der Betreiber eines Flugplatzes verpflichtet, die gesamte Flughafenanlage so zu erstellen, zu gestalten und zu unterhalten, dass die Zuführung von Passagieren und Gepäck sowie die sachgerechte Durchführung der personellen Sicherungs- und Schutzmaßnahmen und die Kontrolle der Bereiche der Luftseite ermöglicht werden. Dementsprechend fällt es in den Aufgabenbereich des Flughafenbetreibers, die Passagiere vom Check-in-Bereich zu dem Sicherheitsbereich im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 LuftSiG zu leiten, wo die Personen-, Gepäck- und Grenzkontrollen erfolgen, und möglichst frühzeitig einen gleichmäßigen Passagierzufluss zu den geöffneten Kontrollstationen herbeizuführen. Zum Aufgaben- und Verantwortungsbereich des Flughafenbetreibers gehört auch, durch entsprechenden Einsatz von Personal und/oder die Einrichtung eines Personenleitsystems (z. B. durch das Aufstellen von Hinweisschildern oder Absperrungen) die Warteschlangen vor dem Sicherheitsbereich so zu organisieren, dass die nachfolgenden Sicherheitskontrollen möglichst reibungslos ablaufen können. Gemäß § 2 Satz 2 Nr. 1 LuftSiG hat demgegenüber die Luftsicherheitsbehörde die Aufgabe, die Fluggäste und deren Gepäck nach Maßgabe des § 5 LuftSiG zu kontrollieren beziehungsweise durch nach § 16a Abs. 1 Nr. 1 LuftSiG Beliehene kontrollieren zu lassen (BGH, Urteil vom 8. Dezember 2022 – III ZR 204/21 –, NJW 2023, 691, Rdnr. 14 ff).

Allein ursächlich im Sinne einer conditio sine qua non und auch zurechenbar war vorliegend aber die Pflichtverletzung der Beklagten. Nach dem unstreitigen Vortrag des Klägers war der Zugang zum Kontrollbereich beschränkt, weil nur zwei von den zehn Kontrollbändern geöffnet waren und im Kontrollbereich bereits viele Reisende warteten. Die sich bis in die Flughafenhalle erstreckenden Warteschlangen gab es nur wegen der begrenzten Kontrollkapazitäten. Die Einlasskontrolle am „Nadelöhr“ verzögerte sich nur deshalb so sehr, weil die Kontrollen in Ermangelung ausreichenden Personals nur zögerlich erfolgen konnten und auch der Kontrollbereich nach den unstreitigen Angaben des Klägers schon voll war. Im Protokoll der mündlichen Verhandlung sind hierzu folgende Angaben des Klägers festgehalten:

„Es gab nach der Kontrolle von Boardingpass und Reisepass weiteres Chaos, es waren dort wieder sehr viele Leute und mehrere Schlangen, sodass es noch weiter eine ganze Weile gedauert hat, bis wir im Bereich der Schleuse waren. … Nach der Kontrolle von Boardingspass und Reisepass öffneten sich die Türen und dann war dort erkennbar, dass dort Warteschleifen abtrassiert waren. Auch in diesem Bereich waren viele Leute. Dann waren wir an den Schleusen und wie ich bereits gesagt habe, gab es 8 oder 10 von diesen Bändern, aber nur 2 waren grün. Wir sind dann zügig durch die Schleuse durchgekommen und sind dann zum Gate gelaufen. … In dem Bereich dieses „Nadelöhrs“ wurden wir aufgefordert, den Boardingpass auf einen Scanner zu legen. Ich kann heute nicht mehr sagen, ob dort jemand den Reisepass noch kontrolliert hat. Der Durchgang durch dieses Nadelöhr hat auch noch mal einige Minuten gedauert. … Der Bereich nach dem Nadelöhr war voll. Es sind immer nur sukzessive 2 Personen in diesen Bereich hereingelassen worden. … In dem von mir soeben geschilderten ‚2. Bereich‘ mit den abtrassierten Laufwegen haben wir so noch mal 15 Minuten gewartet.“

Diesen Vortrag hat die Beklagte ausdrücklich unstreitig gestellt. Aus ihm ergibt sich, dass der durch das „Nadelöhr“ der Bordkarten- und Reisepasskontrolle abgetrennte Kontrollbereich ebenfalls nicht leer war. Es „gab … Chaos, es waren dort sehr viele Leute und mehrere Schlangen“. Der „Bereich … war voll“, es gab eine weitere Wartezeit von 15 Minuten für den Kläger und seine Ehefrau, ehe sie die eigentliche Kontrollstelle erreichen konnten. Soweit die Beklagte diesen Vortrag dahin verstehen möchte, dass die Warteschlangen allein auf Verzögerungen am „Nadelöhr“ zurückzuführen seien, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Die Passage, der Kläger und seine Ehefrau seien „dann zügig durch die Schleuse durchgekommen“, beschreibt allein die Dauer der eigentlichen Sicherheitskontrolle, nicht die notwendige Wartezeit vor und nach der Bordkartenkontrolle vor dem Erreichen der Sicherheitskontrolle an der „Schleuse“.

Ein Verstoß des Flughafenbetreibers gegen die Pflichten des § 8 Abs. 1 Nr. 1 LuftSiG ist danach nicht zu erkennen. Er ermöglichte die Zuführung der Passagiere im Rahmen der Kontrollkapazitäten und gerade durch die Abtrennung des Kontrollbereichs die ordnungsgemäße Durchführung der personellen Sicherungs- und Schutzmaßnahmen. Die Passagiere wurden gleichmäßig zu dem Sicherheitsbereich im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 LuftSiG geleitet. Verzögerungen bei der Bordkartenkontrolle hat die Beklagte nicht konkret vorgetragen. Dass jeweils nur etwa so viele Passagiere in den Kontrollbereich eingelassen wurden, wie ihn solche nach erfolgter Kontrolle wieder verlassen konnten, ist sachgerecht.

Ebenso wenig ist eine unzureichende Gestaltung der Warteschlangen vor der Bordkartenkontrolle mit der Folge erkennbar, dass die nachfolgenden Sicherheitskontrollen nicht möglichst reibungslos ablaufen hätten können. Dem Flughafenbetreiber obliegt nach dem Luftsicherheitsgesetz wie erwähnt die Gewährleistung eines „gleichmäßigen“ Passagierzuflusses zur Luftsicherheitskontrolle. Ob und inwieweit dies eine gewisse Steuerung zur Priorisierung einzelner Passagiergruppen zulässt oder gebietet, bedarf hier keiner Entscheidung. Ein schadenskausales Versäumnis des Flughafenbetreibers ist nicht hinreichend konkret dargetan. Angesichts des unstreitig erheblichen Passagieraufkommens am in Rede stehenden Tag einerseits und Wartezeiten von über zwei Stunden in einer „mehrere hundert Meter langen Menschenmenge“ andererseits erscheint es fernliegend, dass dem Flughafenbetreiber eine sachgerechte Priorisierung aller Passagiergruppen möglich war, deren Abflug unmittelbar bevorstand. Es liegt vielmehr auf der Hand, dass ein Großteil der in den Warteschlangen Wartenden zeitnah kontrolliert werden musste, da sie zwar rechtzeitig, aber nicht mehrere Stunden vor dem geplanten Abflug am Flughafen eingetroffen waren und sich zur Sicherheitskontrolle begeben hatten. Es war dem Flughafenbetreiber tatsächlich nicht möglich, „jeden vorzulassen“.

Soweit dem nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingegangenen, nicht nachgelassenen Schriftsatz der Beklagten vom 20. November 2025 neuer Vortrag hierzu zu entnehmen ist, ist dieser nach § 531 Abs. 2 ZPO unbeachtlich. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß §§ 525, 156 ZPO zur Berücksichtigung des sonst nach § 296a ZPO ausgeschlossenen Vorbringens war daher nicht geboten.

(2) Die späte Kontrolle des Klägers und seiner Frau haben diese auch nicht selbst verursacht.

Jeder Passagier muss einen ausreichenden „Zeitpuffer“ für die Sicherheitskontrollen am Flughafen einkalkulieren, da diese von ihm und den Sicherheitsmitarbeitern nicht vollständig beeinflussbaren Betriebsabläufe einen erheblichen Zeitraum in Anspruch nehmen können. Hierauf muss er sich einstellen. Wer erst eine knappe Stunde vor dem Abflug und eine halbe Stunde vor dem „Boarding“ bei der Sicherheitskontrolle eintrifft, begibt sich in die von vornherein vermeidbare Gefahr, infolge einer sachgemäß verlaufenden Handgepäckkontrolle seinen Flug zu verpassen. Verwirklicht sich diese Gefahr, so hat der Passagier die hieraus folgenden Nachteile zu tragen, da er die Gefahrenlage und das mit ihr verbundene Verspätungsrisiko maßgeblich mit geschaffen hat. Die Frage des „rechtzeitigen Erscheinens“ an der Kontrollstelle ist nach umfassender Beurteilung der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Hierzu gehören neben den örtlichen Verhältnissen (etwa der Größe und Frequenz des Flughafens) auch Empfehlungen der Fluggesellschaften oder des Flughafenbetreibers (BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2017 – III ZR 48/17 –, NJW 2018, 1396, Rdnr. 11 und 14).

Vorliegend hatte die Beklagte ein Erscheinen der Passagiere an der Sicherheitskontrolle spätestens 120 Minuten vor dem Abflug empfohlen. Dem waren der Kläger und seine Frau nachgekommen. Nach seinem ebenfalls unstreitigen Vortrag trafen sie um 8:36 Uhr in der Flughafenhalle ein, gingen unmittelbar zum Check-In, sind dort ihre Koffer „direkt“ losgeworden und im Anschluss sogleich zur Sicherheitskontrolle gegangen. Nach diesem Ablauf liegt nahe, dass sie sich spätestens um 9 Uhr am Kontrollbereich einfanden und damit zwei Stunden vor dem Boarding, 135 Minuten vor dem Schließen des Gates und 150 Minuten vor dem planmäßigen Abflug.“

Zur Schadensberechnung verweise ich dann auf den verlinkten Volltext.

Aufgedrängter SV/unzumutbare Weisung der RSV, oder: Kein „Schadensersatz“ für Rechtsschutzversicherung

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Heute im „Kessel-Buntes“ zwei Entscheidungen aus Zivilverfahren, die aber mit Sicherheit Bezug auch zu Straf- und Bußgeldsachen haben.

Zunächst kommt hier ein AG-Urteil aus einem Schadenersatzprozess einer RSV mit einem Verteidiger. Inbesondere in Bußgeldsachen kommt es ja häufiger vor, dass Rechtsschutzversicherer Verteidigern bestimmte Sachverständige vorschlagen. Dabei handelt es ist i.d.R. um solche, die lediglich sehr niedrige Honorare für die Gutachtenerstellung vorsehen. In der Praxis sind dann deren Gutachten häufig nur eingeschränkt verwertbar und qualitativ deutlich schwächer als solche von frei beauftragten Sachverständigen. Daher folgen Verteidiger diesen „Empfehlungen“ meist nicht und beauftragen andere Sachverständige. Das führt dann nicht selten zum Streit um den Ersatz der bei den entstandenen Kosten. Mit einer solchen Konstellation hat sich das AG Zwickau im AG Zwickau, Urt. v. 30.07.2025 – 22 C 5/25 – befasst.

In dem Verfahren hat die Klägerin, eine Rechtsschutzversicherung, den Beklagten, einen Rechtsanwalt/Verteidiger, aus übergegangenem Recht ihres Versicherungsnehmers V auf Ersatz eines Kostenschadens wegen angefallener Sachverständigengebühren in Anspruch genommen. Zwischen der Klägerin und Herrn V. bestand eine Rechtsschutzversicherung. Die Klägerin hatte in einem Bußgeldverfahren, in dem V den Beklagten mit seiner Verteidigung beauftragt hatte, Deckungszusage erteilt.

Unter dem 16.12.2019 bat der Beklagte das Schadensabwicklungsunternehmen um Kostenübernahme für die Einholung eines verkehrstechnischen Sachverständigengutachtens. Am 17.12.2019 wurde Deckung für die Einholung eines solchen Gutachtens zugesagt. Zugleich erteilte man unmittelbar gegenüber dem Versicherungsnehmer die Weisung, eine Sachverständigengesellschaft mbH & Co. KG mit der Begutachtung zu beauftragen. Der Beklagte erhielt eine Abschrift dieses Schreibens unmittelbar übersandt.

Die Beauftragung eines Sachverständigen erfolgte dann nicht durch den Versicherungsnehmer, sondern unmittelbar durch den Beklagten. Dieser beauftragte in Kenntnis der an den Versicherungsnehmer gerichteten Weisung allerdings nicht die von der Klägerin genannte Firma, sondern das Ingenieurbüro F. Dieses Büro erstattete am 27.12.2019 ein Gutachten und stellte dafür eine Vergütung in Höhe von 1.947,32 EUR in Rechnung.

Die Klägerin verweigerte mit Schreiben vom 27.1.2020 aufgrund der Beauftragung eines nicht von ihr genannten Sachverständigen die Freistellung ihres Versicherungsnehmers V von der noch offenen Restforderung des Ingenieurbüros F. in Höhe von 1.447,32 EUR, sie zahlte lediglich 500,00 EUR. Der Versicherungsnehmer nahm daraufhin – vertreten durch den Beklagten – das Schadensabwicklungsunternehmen der Klägerin vor dem AG Zwickau auf Freistellung in Anspruch. Die Klage wurde abgewiesen und hiergegen durch den Beklagten für V Berufung eingelegt. Das LG Zwickau hat auf die Berufung des Versicherungsnehmers das Urteil des AG Zwickau abgeändert und das Schadensabwicklungsunternehmen zur Freistellung von weiteren 1.442,32 EUR Sachverständigenkosten verurteilt.

Nun verlangt die Klägerin Schadensersatz von dem Verteidiger wegen der Beauftragung des anderen Sachverständigen. Ohne Erfolg:

„Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten gemäß §§ 675, 280 BGB, 86 VVG.

1. Ein Anspruch der Klägerin aus übergegangenem Recht besteht bereits dem Grunde nach nicht.

Die Klägerin nimmt den Beklagten aus abgetretenem Recht (§ 86 VVG) in Anspruch, sodass es für die Beurteilung eines Anspruchs auf Schadensersatz auf das Verhältnis Versicherungsnehmer und dem Beklagten ankommt.

Der Beklagte ist danach zur Überzeugung des Gerichts dem Versicherungsnehmer nicht zum Schadensersatz verpflichtet. Ein solcher Anspruch besteht nicht, da zum einen keine Pflicht-verletzung des Beklagten gegen seine Beratungs- und Aufklärungspflichten gegenüber dem Versicherungsnehmer vorliegt (a.) und dem Versicherungsnehmer jedenfalls kein Schaden entstanden ist (b.).

a) Umfang und Inhalt der vertraglichen Pflichten des Rechtsanwalts richten sich nach dem jeweiligen Mandat und den Umständen des Einzelfalles. In diesen Grenzen ist der Rechtsanwalt zu einer umfassenden und möglichst erschöpfenden Belehrung des Auftraggebers verpflichtet. Er muss den Auftragsgeber die Entscheidungsgrundlagen mitteilen, nicht erforderlich ist eine umfassende rechtliche Analyse. Er muss ihn vor Irrtümer bewahren und der Rechtsanwalt hat dem Mandanten diejenigen Schritte anzuraten, die zum erstrebten Ziel führen sowie den Eintritt von Nachteilen oder Schäden zu verhindern, die voraussehbar und vermeidbar sind. Dazu hat er den Mandanten über die möglichen Risiken aufzuklären und im Interesse des Mandanten den sichersten Weg zu wählen (Grüneberg in: Grüneberg BGB, § 280 Rn. 66 ff.).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze liegt keine Pflichtverletzung durch den Beklagten vor. Eine solche ergibt sich zum einen nicht aus der anderweitigen Beauftragung des Ingenieurbüros pp. entgegen der erteilten Weisung der Klägerin im Schreiben vom 17.12.2019. Der Beklagte hat zwar unstreitig bewusst entgegen der mit Schreiben vom 17.12.2019 erteilten Weisung einen anderen Sachverständigen beauftragt. Diese Weisung war jedoch unwirksam. Nach § 82 Abs. 2 VVG hat der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten.

In der Weisung im Schreiben vom 17.12.2019 kann zur Überzeugung des Gerichts jedoch keine Weisung gesehen werden, welche den Zumutbarkeitskriterien entspricht. Die Vorgabe eines konkreten Sachverständigen zur Einholung eines außergerichtlichen Gutachtens im Versicherungsfall, wie hier der pp. Sachverständigengesellschaft mbH & Co. KG, benachteiligt den Versicherungsnehmer unangemessen (Amtsgericht Paderborn, Urteil vom 16.06.2023, Az.: 51 C 175/22). Es handelt sich dabei um eine unzulässige Einschränkung der Verteidigungsmöglichkeiten des Versicherungsnehmers, wenn diesem die Beauftragung eines konkreten Sachverständigen vorgegeben wird, ohne auch die Möglichkeit zu eröffnen, einen anderen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens zu beauftragen. Grund hierfür ist, dass Sachverständige sich hinsichtlich Qualität und Brauchbarkeit der von ihnen erstatteten Gutachten unterscheiden. Welcher Sachverständige für das in Rede stehende Verfahren ein brauchbares Gutachten erstellt und damit die effektivsten Verteidigungsmöglichkeiten bietet, kann dabei ausschließlich der Versicherungsnehmer als Betroffener beziehungsweise der Verteidiger bewerten. Vorliegend führt der Beklagte plausibel an, dass er unter Berücksichtigung einer effektiven Rechtsverfolgung seine Bedenken gegen den angewiesenen Sachverständigen geäußert hat und zur ordnungsgemäßen Bearbeitung des Mandats, nachdem kein sachlicher Grund für die Auswahl durch die Klägerseite erklärt wurde, das Ingenieurbüro pp. beauftragt hat.

Aus dem Schreiben vom 17.12.2019 ist auch kein vernünftiger Grund dafür ersichtlich, dass der Versicherungsnehmer ausschließlich die pp. Sachverständigengesellschaft mbH & Co. KG mit der Erstattung eines Gutachtens hätte beauftragen müssen. Es hätte für den Fall, dass die Beauftragung der pp. Sachverständigengesellschaft mbH & Co. KG geringere Kosten zum Beispiel aufgrund einer Kostenvereinbarung hervorgerufen hätte, ein entsprechender Kostenrahmen in dem Schreiben offengelegt und im Rahmen der Weisung auf die entsprechende kostengünstigere Möglichkeit hingewiesen werden müssen. Eine solche offene Weisung ist nicht ersichtlich. Die Klägerin verweist in dem Schreiben vom 17.12.2019 allein auf den Sachverständigen ohne konkrete Begründung. Auch auf Nachfrage des Beklagten mit Schreiben vom 06.01.2020 (Anlage B 3) hat die Klägerseite keine Gründe für die Vorgabe des konkreten Sachverständigen genannt.

Auch die Beratung des Beklagten nach dem Schreiben vom 17.12.2019 und Schreiben vom 17.01.2020 (Anlage B 4), dass der Versicherungsnehmer seine Kosten auch bei Beauftragung eines anderen Sachverständigen erstattet erhält, stellt keine Pflichtverletzung gegenüber dem Versicherungsnehmer als Mandanten dar. Schlussendlich war die Beratung korrekt, da der Versicherungsnehmer durch gerichtliche Feststellung des Landgerichts Zwickau vom 24.03.2022, Az.: 6 S 91/21 die Erstattung/Freistellung von Kosten des vom Beklagten beauftragten Sachverständigen zugesprochen bekam, entsprechend der Beratung des Beklagten gegenüber dem Versicherungsnehmer der Klägerin, über eine Summe von 500,00 EUR hinaus.

Ein Blick auf § 5 Abs. 1 f. aa) ARB lässt keine anderweitige Beurteilung zu. Diese sind unstreitig Vertragsgegenstand. Die Klägerseite hat in dem Schreiben vom 17.12.2019 ausdrücklich auf die zwischen den Parteien bestehenden allgemeinen Versicherungsbedingungen hingewiesen. Aus diesen ergibt sich, dass die übliche Vergütung eines öffentlich bestellten technischen Sachverständigen oder einer rechtsfähigen technischen Sachverständigenorganisation in Fällen der Verteidigung in verkehrsrechtlichen Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren erstattet wird. Ausweislich der zur Akte gereichten landgerichtlichen Entscheidung vom 24.03.2022, Az.: 6 S 91/21 ist die Vergütung des tatsächlich durch den Beklagten beauftragten, öffentlich bestellten Sachverständigen als üblich und deshalb erstattungsfähig anzusehen.

b) Indem der Versicherungsnehmer der Klägerin schlussendlich auch die aus Sicht der Klägerin überhöhten Kosten für das Ingenieurbüro pp. von der Klägerin erstattet bekommen hat, liegt jedenfalls keine unfreiwillige Vermögenseinbuße des Versicherungsnehmers durch die Beauftragung des Ingenieurbüros pp. statt der pp. Sachverständigengesellschaft mbH & Co. KG und daraus entstandene (Mehr-)Kosten vor. Die Klägerin klagt aus übergegangenem Recht des Versicherungsnehmers, weshalb es auf dessen Rechtspositionen und -güter ankommt und nicht auf diese der Klägerin. Es überzeugt nicht, dass die Klägerin aus übergegangenem Recht des Versicherungsnehmers klagt, welcher die Kosten vollumfänglich erstattet bekam, jedoch mit Mehrkosten als Schaden argumentiert, welche allein in der Sphäre der Klägerin angefallen sind. Dem Versicherungsnehmer sind keine Mehrkosten durch die Beauftragung des Sachverständigen durch den Beklagten entgegen der klägerischen Weisung entstanden, da die Klägerin vollumfänglich einstandspflichtig war.

2. Jedenfalls ist ein Anspruch auf Schadensersatz des Versicherungsnehmers gegen den Beklagten nicht durchsetzbar, da er mit Ablauf des 31.12.2023 verjährt ist. ….“

Eine „schöne“ Entscheidung, mit der mal wieder (ähnlich das zitierte AG Paderborn, Urt. v. 16.6.2023 – 51 C 175/22) mit deutlichen Worten die vielfach anzutreffende Praxis der Rechtsschutzversicherungen, dem Versicherungsnehmer einen kostengünstigen Sachverständigen „aufzudrängen“ als unzulässig gerügt wird. Im Übrigen muss man darüber hinaus auch erst mal auf die Idee kommen, nach einem Unterliegen im Freistellungprozess dann den Verteidiger auf Schadensersatz in Anspruch nehmen zu wollen. Man fragt sich, was sich manche Rechtsschutzversicherungen denken.

Regulierung nach Unfall mit Leasingfahrzeug, oder: Schadensbetrachtung und Darlegungs-/Beweislast

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Und heute im Kessel Buntes zweimal der BGH.

Zunächst hier das BGH, Urt. v. 02.07.2024 – VI ZR 211/22 – zum Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall mit einem Leasingfahrzeug.

Es geht um folgenden Sachverhalt: Die Klägerin verlangt von dem beklagten Haftpflichtversicherer weiteren Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall, bei dem ein von der Klägerin geleaster und zum Zeitpunkt des Unfalls im Eigentum der Leasinggeberin stehender PKW einen Totalschaden erlitten hat. Die volle Haftung der Beklagten für den Unfallschaden steht dem Grunde nach außer Streit.

Die Klägerin beauftragte einen Sachverständigen, der den Wiederbeschaffungswert des Unfallfahrzeugs und unter Berücksichtigung von drei Angeboten regionaler Ankäufer am 10.10.2019 einen Restwert von 13.800 EUR ermittelte. Die Klägerin gab dies der Beklagten zur Kenntnis. Spätestens am 23.10.2019 legte die Beklagte der Klägerin dann ein über eine Internet-Restwertbörse ermitteltes Restwertangebot vom 21.10.2019 über 22.999 EUR vor und rechnete den Fahrzeugschaden – unter Übernahme des von der Klägerin angegebenen Wiederbeschaffungswertes – auf dieser Basis ab. Die Klägerin lehnte das Angebot unter Hinweis auf eine bereits am 22.10.2019 zu dem in dem von ihr eingeholten Schadensgutachten ermittelten Restwert erfolgte Veräußerung des Unfallwagens ab.

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin den Differenzbetrag zwischen dem von der Beklagten angesetzten Restwert und dem tatsächlich erzielten Verkaufserlös, also 9.199 EUR, nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

Das LG hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das OLG ein Sachverständigengutachten zu der Frage eingeholt, ob für das streitgegenständliche Fahrzeug auch bei Abruf von Angeboten überregionaler Ankäufer bzw. von Internet-Restwertbörsen kein höherer Restwert als 13.800 EUR zu erzielen gewesen sei, und die Klage sodann unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin die von ihr geltend gemachten Ansprüche in vollem Umfang weiter.

Die Revision hatte beim BGH keinen Erfolg. Hier dann die Leitsätze des BGH zu der Entscheidung:

1.  Macht ein Leasingnehmer nach einem Verkehrsunfall einen an dem Leasingfahrzeug entstandenen Sachschaden allein als fremden Schaden des Leasinggebers in gewillkürter Prozessstandschaft gegenüber dem Unfallgegner geltend, sind im Rahmen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung die Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Leasinggebers maßgeblich.

2. Zur Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des bei der Abrechnung eines Totalschadens zu berücksichtigenden Restwertes des Unfallfahrzeugs.

Unfallmanipulation mit sicherungsübereignetem Kfz, oder: Nachweis der Unfallmanipulation

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Und dann im zweiten Posting das LG Münster, Urt. v. 06.05.2024 – 11 O 1424/21. Es geht auch um Ersatz nach einem Verkehrsunfall. Hier haben wir es aber mit einer sog. Unfallmanipulation zu tun.

Die Klägerin mach einen Schadensersatzanspruch geltend. Sein geparkter PKW soll aufgrund eines unachtsamen Abbiegens durch den Beklagten zu 1) beschädigt worden sein soll. Der Beklagte zu 1) hatte ein solches Unfallgeschehen im Prozess bestätigt, während die weitere Beklagte als Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer bei dem langgezogenen Streifschaden am PKW des Klägers von einem abgesprochenen Unfallereignis ausgegangen ist. Bei der Überprüfung durch einen Gerichtssachverständigen stellte sich heraus, dass aus technischer Sicht erhebliche Bedenken zum Unfallhergang bestanden. Im Laufe des Prozesses hatte sich zudem noch herausgestellt, dass der Kfz auf der Klägerseite im Rahmen einer Finanzierung sicherungsübereignet worden war.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Hier die Leitsätze zu der Entscheidung, die umfangreiche Begründung des LG bitte ggf. selbst im verlinkten Volltext nachlesen:

    1. Es ist von einem abgesprochenen, absichtlich durch den Schädiger herbeigeführte Schadensereignis auszugehen, wenn bei einem Abbiegemanöver aus einer Grundstücksausfahrt im Rahmen einer Streifkollision bei geringer Geschwindigkeit und einem nicht plausiblen Unfallhergang ein lukrativ abzurechnender Seitenschaden beim Fahrzeug des Anspruchstellers hervorgerufen wird,
    2. Handelt es sich dabei um ein sicherungsübereignetes Fahrzeug im Rahmen einer Finanzierung, kann keine wirksame Einwilligung der Klägerin in eine Eigentumsverletzung des von ihr unterhaltenen Fahrzeuges bejaht werden.
    3. In einem solchen Fall verstößt aber die Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs aus dem weiterhin fremden Recht der ehemaligen Sicherungseigentümerin gegen Treu und Glauben, da die Klägerin wegen einer Unfallmanipulation verpflichtet wäre, den ihr letztendlich zufließenden Betrag nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB bzw. § 826 BGB an die Beklagte zu 2) als Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung zurückzuerstatten.
    4. Der Manipulationseinwand der KFZ-Haftpflichtversicherung scheitert auch nicht an den Angaben einen „Unfallbeteiligten“, der ein reales Unfallereignis behauptet hat, da ein etwaiges Geständnis dieses „Unfallbeteiligten“ in der Konstellation, bei welcher die KfZ-Versicherung als Versicherer den Manipulationseinwand erhebt und als Nebenintervenient für den mitverklagten Fahrer auftritt, unbeachtlich ist.
    5. Zum Beweis einer Unfallmanipulation ist eine mathematisch lückenlose Gewissheit nicht erforderlich. Vielmehr ist der Beweis regelmäßig durch den Nachweis einer ungewöhnlichen Häufung typischer Umstände geführt, wenn diese in der Gesamtschau vernünftigerweise nur den Schluss zulassen, der geschädigte Anspruchsteller habe den Unfall fingiert.

Schadensersatz nach einer falschen Verdächtigung?, oder: AG Brandenburg auf mehr als 30 Seiten: Nein.

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Und dann das AG Brandenburg, Ur. v. 08.01.2024 – 30 C 138/23. Es geht um Schadensersatz nach einer (behaupteten) falschen Verdächtigung. Die Parteien streiten darum nach einer Strafanzeige. Der Kläger begehrt von dem Beklagten insofern die Zahlung von Schadenersatz für Rechtsanwaltskosten, die ihm in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren entstanden sind.

Das AG hat die Klage abgewiesen und das auf mehr als 30 (!) Seiten begründet. Das kann man nun wirklich hier nicht einstellen. Daher nur der Leitsatz:

Derjenige, der nicht „wider besseren Wissens“ jemanden einer rechtswidrigen Tat verdächtigt handelt grundsätzlich auch noch nicht rechtswidrig, wenn er durch diese Strafanzeige das hierfür gesetzlich geregelte Verfahren in Gang bringt (§ 826 BGB unter Beachtung von § 164 StGB).

Rest dann bitte im Volltext selbst lesen. Viel Spaß 🙂 .