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Begriff der Inkassodienstleistung im Sinne des RVG, oder: Besonders umfangreiche/schwierige Tätigkeit

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Im zweiten Posting dann etwas zivilrechtliches, und zwar das AG Köln, Urt. v. 30.10.2025 – 131 C 258/25Entschieden hat das AG über den Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten bezüglich Schadensersatzforderungen wegen einer Flugstornierung. Es ist also nichts straf-/bußgeldrechtliches, aber da ich ja gelegentliche unter dem Stichwort. Verkehrsrecht, auch „Reiseentscheidungen“ vorstelle, kann ich den hier bringen.

Der Kläger buchte über die Q. bei der Beklagten einen Flug. Für diesen zahlte er 1.856,34 EUR und löste Meilen ein. Für den Fall der Kündigung war mit der Beklagten vereinbart, dass Meilen wie Zuzahlung erstattet werden. Der Kläger kündigte den Beförderungsvertrag vor Abflug, erhielt aber lediglich die Meilen erstattet. Der Kläger forderte die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 01.03.2025 erfolglos zur Zahlung auf.

Am 31.03.2025 beauftragte er seine jetzigen Prozessbevollmächtigten mit der Prüfung des Vorgangs sowie der lediglich außergerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche. Dabei traf er mit diesen eine Vergütungsvereinbarung, nach der er pauschal zur Zahlung von 299 EUR verpflichtet war, solange die Tätigkeit drei Stunden Arbeitsaufwand nicht überschreitet. Außerdem war vereinbart: „Es wird keine Inkassodienstleistung und kein Mahnschreiben beauftragt.“

Die jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers prüften den Fall unter Berücksichtigung der Tarifregeln sowie der 19-seitigen Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten. Daneben berücksichtigten sie, dass eine LX-Flugnummer verwendet wurde und aufgrund der eingelösten Meilen auch Ansprüche gegen die Q. in Betracht kamen, außerdem gegen die die Flüge für die Beklagte durchführenden Luftfahrtunternehmen H.. Schließlich forderten sie die Beklagte zur Zahlung der 1.856,34 EUR auf. Daneben forderten sie die Beklagte zur Freistellung des Klägers von den Kosten der anwaltlichen Vertretung in Höhe von 280,60 EUR unter Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung für den Fall des Fristablaufs auf. Die Gebühren wurden ordnungsgemäß abgerechnet.

Nachdem die Beklagte die Hauptforderung gezahlt hat, sind/waren noch Anwaltskosten im Streit. Die hat das AG ebenfalls zugesprochen:

„Die zulässige Klage ist im nach übereinstimmender Teilerledigung noch rechtshängigen Umfang weitgehend begründet.

1. Der Kläger kann von der Beklagten den Ersatz von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten lediglich in tenorierter Höhe verlangen.

Der Anspruch folgt aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1 BGB.

2. Dem Kläger ist ein Schaden in Form seiner vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten entstanden. Diese beruhen jedoch nur in tenorierter Höhe kausal auf der Pflichtverletzung der Beklagten.

a) Rechtsverfolgungskosten stellen einen kausalen Schaden dar, wenn sie zur Rechtsverfolgung erforderlich und zweckmäßig sind. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind grundsätzlich nur in Höhe der gesetzlichen Gebühren zu ersetzen, da sie darüber hinaus nicht erforderlich sind (stRspr., vgl. BGH, NJW 2014, 939 Rn. 48 f. mwN).

b) Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Klägers in Höhe von 299 EUR waren in gesetzlicher Höhe erforderlich und zweckmäßig, weil der Kläger mangels anderer Anhaltspunkte hoffen durften, dass die Beklagte sich durch eine anwaltliche Zahlungsaufforderung doch zur Zahlung entschließen würde.

c) Die gesetzlichen Gebühren betragen nach § 2 Abs. 2 RVG iVm Nr. 2300, 7002, 7008 VV RVG beim vorliegenden Gegenstandswert bis 2.000 EUR lediglich 201,59 EUR (= (166 EUR x 0,9 + 20 EUR) x 1,19). Insbesondere durften die jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers eine 0,9-fache Geschäftsgebühr bestimmen.

aa) Die Bestimmung einer höheren Gebühr ist nach Nr. 2300 Abs. 2 VV RVG nicht möglich.

Danach kann bei Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betreffen, eine Gebühr von mehr als 0,9 nur gefordert werden, wenn die Inkassodienstleistung besonders umfangreich oder besonders schwierig war. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist gerichtlich voll überprüfbar (vgl. BGH, NJW-RR 2013, 1020 Rn. 8 zur 1,3-fachen Schwellengebühr des Abs. 1).

(1) Bei der vorgerichtlichen Tätigkeit der jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers handelt es sich um eine Inkassodienstleistung im Sinne der Norm.

Der Begriff der Inkassodienstleistung ist in § 2 Abs. 2 S. 1 RDG legaldefiniert. Inkassodienstleistung meint danach die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird, einschließlich der auf die Einziehung bezogenen rechtlichen Prüfung und Beratung. Diese Definition ist nach dem Willen des Gesetzgebers auch bei Nr. 2300 Abs. 2 VV RVG zugrunde zu legen, da dieser im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens hinsichtlich Inkassodienstleistungen nicht zwischen Rechtsanwälten und Inkassodienstleistern unterschieden hat und mit der Einführung der über § 13e Abs. 1 RDG auch auf Inkassodienstleister anwendbaren Norm auch deren ersatzfähige Kosten begrenzen wollte (vgl. nur BT-Drucksache 19/20348, S. 62 ff.; so im Ergebnis auch Ahlmann/Kapischke/Pankatz/Rech/Schneider/Schütz/H. Schneider, 11. Aufl. 2024, RVG VV 2300 Rn. 35a). Anders als der Kläger meint, steht das Erfordernis einer rechtlichen Prüfung und Beratung der Qualifikation als Inkassodienstleistung also nicht entgegen. Vielmehr entspricht es dem Willen des Gesetzgebers bei Einführung von Nr. 2300 Abs. 2 S. 1 RVG, entsprechende Tätigkeiten bei der Forderungseinziehung als Inkassodienstleistung zu qualifizieren. Der Gesetzgeber nahm an, es werde im Rahmen von Inkassodienstleistungen oft zumindest eine Schlüssigkeitsprüfung erfolgen, Beratungsbedarf im nennenswerten Umfang zwar nicht in der Regel, grundsätzlich zuweilen aber auch, wobei dann eine Überschreitung der Schwellengebühr möglich sein soll (vgl, BT-Drucksache 19/20348, S. 23).

(a) Die vorgerichtliche Tätigkeit der jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers war auf die Einziehung einer diesem zustehenden, für die jetzigen Prozessbevollmächtigten also fremden Forderung in Form des Rückzahlungsanspruchs gegen die Beklagte gerichtet. Dass in der Vergütungsvereinbarung ausdrücklich vereinbart ist, es solle keine Inkassodienstleistung erfolgen, stellt insoweit eine unbeachtliche Falschbezeichnung der Tätigkeit dar, denn eine andere Tätigkeit als die Einziehung, was entsprechend der obigen Ausführungen auch die Prüfung des richtigen Anspruchsgegners umfassen kann, war nicht vereinbart.

(b) Die jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers betreiben die Forderungseinziehung als Rechtsanwälte auch im Rahmen eines eigenständigen Geschäfts.

(c) Soweit der Kläger meint, es handle sich nicht um eine Inkassodienstleistung im Sinne der Norm, weil eine anwaltliche Tätigkeit beauftragt gewesen sei, verkennt er, dass das RVG und damit auch die VV RVG überhaupt nur anwendbar sind, wenn eine anwaltliche Tätigkeit erfolgt (vgl. auch Ahlmann/Kapischke/Pankatz/Rech/Schneider/Schütz/H. Schneider, 11. Aufl. 2024, RVG VV 2300 Rn. 2).

(2) Der Rückzahlungsanspruch des Klägers ist vorgerichtlich unstreitig geblieben.

(3) Eine besonders umfangreiche oder schwierige Tätigkeit ist nicht dargetan.

Maßgeblich ist insoweit die Abweichung von einer typischen Inkassodienstleistung (vgl. Gerold/Schmidt/Mayer, 27. Aufl. 2025, RVG VV 2300 Rn. 51). Ein besonderer Umfang kommt danach beispielsweise in Betracht, wenn zahlreiche Mahnungen und weitere Korrespondenz mit dem Schuldner erfolgt oder mehrfach Nachforschungen zu dessen Aufenthaltsort erfolgen müssen. Eine besonders schwierige Tätigkeit liegt regelmäßig vor, wenn sich komplizierte Rechtsfragen stellen oder auch ausländisches Recht zu prüfen ist.

Angesichts dieses Maßstabs ist die vorgerichtliche Tätigkeit nicht als besonders umfangreich oder schwierig zu qualifizieren. Die Höhe der geltend zu machenden Forderung stand fest. Ebenso war klar, dass diese gegenüber der Beklagten geltend gemacht werden sollte, da der Kläger diese bereits selbst gemahnt hatte. Dass zusätzlich noch eine Schlüssigkeitsprüfung mit Blick auf die weiteren potentiellen Schuldner erfolgte, begründet allein keinen besonderen Umfang oder keine besondere Schwierigkeit, zumal nicht dargetan ist, dass die Prüfung kompliziert war oder das Tarifwerk oder die Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten insoweit eingehend zu studieren waren. Es wurden auch keine besonders umfangreichen Beitreibungsbemühungen entfaltet, sondern lediglich eine erfolglose Zahlungsaufforderung versandt.

bb) Die Gebühr ist aber auch nicht nach Nr. 2300 Abs. 2 S. 2 VVRVG auf 0,5 begrenzt, weil kein einfacher Fall im Sinne der Norm vorliegt.

Ein einfacher Fall liegt in der Regel vor, wenn die Forderung innerhalb von zwei Wochen nach der ersten Zahlungsaufforderung beglichen wird.

Eine Zahlung erfolgte nicht. Zwar haben die jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers nur ein Schreiben versandt, sodass für die Beitreibung selbst kein größerer Aufwand entstand, als bei Zahlung binnen zwei Wochen nach erster Zahlungsaufforderung. Aufgrund der erforderlichen Prüfung der Schlüssigkeit unter Berücksichtigung der Tarifbedingungen sowie der allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten überschreitet die Tätigkeit den Umfang eines einfachen Falles dennoch.

cc) Eine 0,9-fache Geschäftsgebühr liegt angesichts dieser durch die jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers entfalteten Tätigkeit auch jedenfalls im20%-igen Toleranzrahmen, der diesen bei Bestimmung der Geschäftsgebühr zustand (vgl. BGH, NJW 2012, 2813 Rn. 10 mwN).“

Das AG hat die Berufung zugelassen. Mal sehen, ob und was das LG Köln ggf. dazu sagt.

Akteneinsicht II: Nochmals Einsicht in Messunterlagen oder: Zeitdiebstahl uneinsichtiger Bußgeldbehörden

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Die Frage des Umfangs der Akteneinsicht im Bußgeldverfahren: Stichwort: Einsicht in die gesamte Messreihe, wird nun ja schon seit Jahren diskutiert. Immer wieder haben sich OLG und auch AG zu den Fragen geäußert und bejahen in der Regel ein Recht des Verteidigers/Betroffenen auf Zuverfügungstellung dieser Daten. Diese Rechtsprechung scheint aber noch immer nicht bei allen Bußgeldbehörden angekommen zu sein. Dafür spricht der Umstand, dass vor allem die AG zu den Fragen immer wieder Stellung nehmen müssen.

Ich stelle heute dazu ein paar Entscheidungen aus der letzten Zeit vor, die mir von Kollegen zugesandt worden sind.

Hinzuweisen ist zunächst auf die Rechtsprechung des AG Köln, dass sich in der letzten Zeit in einigen Beschlüssen geäußert hat, und zwar

und zudem unter Hinweis auf den OLG Köln, Beschl. v. 30.05.2023 – 1 RBs 288/22 – seine frühere Rechtsprechung aufgegeben hat. Danach ist dem Verteidiger auf Antrag die vollständige Messreihe zur Verfügung zu stellen. Gründe des Datenschutzes sprechen nicht gegen die Herausgabe, da die Interessen des Betroffenen ohne die Messreihe nicht gewahrt werden können und zudem die Möglichkeit besteht, die Messreihe zu anonymisieren. Zu den Entscheidungen passen dann im Wesentlichen folgende Leitsätze:

1. Dem Verteidiger ist auf Antrag die vollständige Messreihe zur Verfügung zu stellen. Gründe des Datenschutzes sprechen nicht gegen die Herausgabe, da die Interessen des Betroffenen ohne die Messreihe nicht gewahrt werden können und zudem die Möglichkeit besteht, die Messreihe zu anonymisieren.

2. Dem Anspruch auf Bereitstellung der Token-Datei und des zugehörigen Passworts zum Zwecke der Entschlüsselung und Verifizierung des Fall-Datensatzes kann nicht entgegengehalten werden, dass die Verwaltungsbehörde lediglich über einen sogenannten Sammel-Token verfügt, der die Entschlüsselung auch solcher Fall-Datensätze erlauben soll, die von anderen Messgeräten stammen.

So hat dann auch das AG Velbert im AG Velbert, Beschl. v. 30.06.2025 – 31 OWi 595/25 [b] – entschieden, dass noch darauf hinweist, dass zwar umstritten sei, ob hieraus überhaupt Rückschlüsse auf die Richtigkeit der Messung gezogen werden können, den Daten könne aber ggf. eine gewisse Relevanz nicht abgesprochen werden. Dazu passt dann folgender Leitsatz:

Zu den dem Betroffenen zur Verfügung zu stellenden Messdaten gehören auch die Daten der gesamten Messreihe. Zwar ist umstritten, ob hieraus überhaupt Rückschlüsse auf die Richtigkeit der Messung gezogen werden können, ihnen kann aber ggf. eine gewisse Relevanz nicht abgesprochen werden.

Und schließlich hat das AG Aichach im AG Aichach, Beschl. v. 07.07.2025 – 3 OWi 53/25 – Stellung genommen zum Anwendungsbereich des § 62 OWiG. Dieser verweist ja in § 62 Abs. 2 Satz 1 OWiG für das Verfahren u.a. auf § 306 StPO und damit auch auf die dreitägige Vorlage-Frist in § 306 Abs. 2 Halbs. 2 StPO. Diese hatte die Verwaltungsbehörde offenbar nicht einhalten können/Wollen. Dazu meint das AG:

„Es befremdet das Gericht im Übrigen, wie gleichgültig eine an das Gesetz gebundene Behörde mit der gesetzlichen 3-Tagesfrist umzugehen sich anmaßt. „Soll-Vorschrift“, „kann nicht erfüllt werden“ (ohne jede Begründung).“.

Ich meine: Wenn die Justiz über die Belastung klagt, dann hat das sicherlich auch mit solchen unnützen Verfahren zu tun. Das Einsichtsrecht des Verteidigers/des Betroffenen ist obergerichtlich geklärt. Dann ist es m.E. aber auch Pflicht der Verwaltungsbehörden, sich dem anzupassen und den Begehren nachzukommen und nicht durch unsinnige Verweigerungen anderen Behörden die Zeit zu stehlen. Vielleicht ist es ja auch mal an der Zeit, dass die jeweiligen Ressortminister die Frage durch entsprechende Erlasse klären. Noch besser wäre es natürlich, wenn der Gesetzgeber endlich tätig und die Fragen gesetzlich klären würde. Dann wäre es mit diesem Zeitdiebstahl vorbei. Aber der hat andere Dinge zu tun. Ob bessere, lassen wir mal dahinstehen

OWi II: Einsicht des Verteidigers in die Messreihe, oder: Fortbildung für die Verwaltungsbehörde durch das AG

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Als zweite Entscheidung hier der AG Köln, Beschl. v. 02.10.2024 – 815 OWi 103/24 (b). Er behandelt noch einmal das Akteneinsichtsrecht des Verteidigers im Bußgeldverfahren. Der ein oder andere wird sich dazu fragen: Was gibt es denn da Neues? Richtig, nichts. Auch hier „Alter Wein…“. Ich stelle den Beschluss aber trotzdem vor, und zwar weil er mal wieder zeigt, dass viele Ordnungsbehörden offenbar nicht zur Kenntnis nehmen wollen, dass der Verteidiger ein Akteneinsichtsrecht hat. Und das muss dann immer – was ja nun wirklich unnötig ist – vom AG bestätigt werden. So eben auch hier:

„Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist begründet, soweit die Herausgabe der gesamten Messreihe begehrt wird.

Dem Verteidiger ist auf Antrag die vollständige Messreihe zur Verfügung zu stellen. Ein entsprechender Anspruch ergibt sich aus § 46 OWiG in Verbindung mit § 147 StPO. Ohne die Herausgabe der entsprechenden Daten würde der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt. Wird ein standardisiertes Messverfahren eingesetzt, muss der Betroffene zur Verteidigung konkrete Einwendungen gegen die Messung vorbringen. Das standardisierte Messverfahren bewirkt in diesem Sinne eine Beweislastumkehr, da der Betroffene konkret die Richtigkeit der Messung entkräften muss. Dies ist ihm nicht möglich, wenn er keine vollständige Überprüfung der Messung durchführen kann, was wiederum voraussetzt, dass ihm alle vorhandenen Daten, insbesondere die gesamte Messreihe, zugänglich gemacht werden. Auch ist eine Begrenzung der herauszugebenden Datensätze, bspw. auf fünf oder acht weitere Messungen aus der Messreihe, nicht statthaft. Der Betroffene muss selbst die Messreihe sichten können, um entscheiden zu können, welche anderen Messungen er anführen möchte um die Fehler in seiner Messung belegen zu können. Eine Vorauswahl durch das Gericht, indem dem Betroffenen nur eine bestimmte Anzahl anderer Messungen oder nur Messungen an bestimmten Positionen der Messreihe zugänglich gemacht werden, würden eine weitere Einschränkung der Verteidigungsmöglichkeiten darstellen, da andere Messungen, ohne dass diese hätten geprüft werden können, von vorne herein aus der möglichen Beweisführung ausgenommen werden.

Die Stellungnahme der PTB vom 30.03.2020 ändert hieran nach Auffassung des Gerichts nichts. Soweit die PTB anführt, dass die gesamte Messreihe sehr lang sein könnte und daher praktisch nicht auswertbar sei, stellt dies keinen Grund gegen die Herausgabe dar. Die Auswertung, auch wenn sie ggf. lange dauert oder umfangreich ist, ist die Entscheidung des Betroffenen. Hinsichtlich der weiteren dort aufgeführten Punkte haben gerichtliche Sachverständige in der Vergangenheit die gesamte Messreihe untersucht und vorgetragen, diese zur Auswertung zu benötigen. Diese sachverständige Auskunft kann das Gericht mangels technischer Kenntnisse nicht überprüfen. Sie erscheint aber auch nicht von vorneherein unplausibel.

Gründe des Datenschutzes sprechen nicht gegen die Herausgabe, da die Interessen des Betroffenen ohne die Messreihe nicht gewahrt werden können und zudem die Möglichkeit besteht, die Messreihe zu anonymisieren. Die Daten werden zudem nur einem zur Verschwiegenheit verpflichteten Personenkreis (Rechtsanwalt und Sachverständiger) zur Verfügung gestellt. Letztlich handelt es sich um Daten, die durch die freiwillige Teilnahme am Straßenverkehr entstanden sind.

Diese Rechtsauffassung wird auch vom OLG Köln geteilt, Beschluss vom 30.05.2023, Az.: 111-1 RBs 288/22.“

Auslagen II: Wieder Aktenversendungspauschale, oder: Keine Erstattung für den ortsansässigen RA, oder doch?

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Und im zweiten Posting geht es dann mal wieder/noch einmal um die Erstattung der sog. Aktenversendungspauschale Nr. 9003 KV GKG in Höhe von 12 EUR. Man fragt sich zwar immer wieder, was es da noch zu entscheiden git, aber es gibt eben immer wieder AG, die viel Gehirnschmalz darauf verwenden zu begründen, warum der Rechtsanwalt nicht Erstattung der 12 EUr, die er vorgelegt hat, verlangen.

So auch jetzt mal wieder das AG Köln, das im AG Köln, Beschl. v. 10.09.2024 – 581 Cs 391/23 – meint, einem ortsansässigen Verteidiger/Rechtsanwalt seien die 12 EUr nicht zu erstatten:

„Das Gericht folgt insoweit den überzeugenden Ausführungen der Bezirksrevisorin. Die Erstattung ist abzulehnen, da der von dem Verteidiger für die Aktenversendung verauslagte Betrag von 12,00 EUR als Pauschale gem. KV 9003 KV-GKG keine Aufwendung i.S.v. §§ 675, 670 BGB ist.

Der Anwalt schuldet seinem Mandanten die Besorgung des ihm erteilten Auftrags. Seine Tätigkeit wird nach den Bestimmungen des RVG vergütet, § 1 RVG. Vorbemerk 7 I bestimmt, dass mit den Gebühren auch die allgemeinen Geschäftskosten entgolten werden. Soweit in Teil 7 des VV RVG nichts anderes bestimmt ist, kann der Rechtsanwalt Ersatz der entstandenen Aufwendungen (§ 675 i.V.m. 670 BGB) verlangen. Aufwendungen im Sinne der BGB-Vorschrift sind nur Geldbeträge, die der Verteidiger zum Zwecke der Ausführung für erforderlich halten durfte. Wenn er seinem Mandanten für seine Akteneinsicht vor Ort keine Kosten in Rechnung stellen darf, sind keine Aufwendungen entstanden. Wenn er seinem Mandanten jedoch dafür Kosten in Rechnung stellen darf, stellt die verauslagte Aktenversendungspauschale eine Aufwendung dar.

Jedem Strafverteidiger wird abverlangt die unbestritten erforderliche Akteneinsicht auf die für den Mandanten kostengünstigste Art und Weise vorzunehmen.

Mandatiert ein auswärtiger Angeklagter einen auswärtigen Verteidiger ist eine Aktenübersendung die für den Mandanten kostengünstigste Maßnahme zur Durchführung der Einsichtnahme. Den 12,00 EUR für die Übersendung stehen hier Reisekosten des Anwalts nach 7003 bis 7006 VV RVG in Höhe von mindestens 30,00 EUR (7005 W RVG) gegenüber. In solchen Fällen widerspricht die Landeskasse einer Erstattung der Aktenversendungspauschale nicht, müsste jedoch der Erstattung der Kosten einer Geschäftsreise zur Wahrnehmung einer Akteneinsicht widersprechen.

Einem Kölner Verteidiger, der die Akten bei einem Kölner Gericht einsieht oder abholt, entstehen weder Auslagen nach 7003 bis 7006 VV RVG (wegen Vorbemerk 7 II), noch Aufwendungen nach § 675 i.V.m. 670 BGB.

Anstatt Akteneinsicht vor Ort zu nehmen (§§ 147 I, 32f II StPO), beantragte der Verteidiger die Akten zur Einsichtnahme an seine Kanzlei zu übersenden, § 32f II 3 StPO. Dies erfolgt regelmäßig aus arbeitsorganisatorischen Gründen, die aber in die Interessensphäre des Verteidigers fallen, vgl. OVG NRW vom 19.01.2024 – 10 E 780/23 -. Schon das BVerfG NJW 1996, 222 hatte konstatiert, dass die Aktenversendung der Arbeitserleichterung des Strafverteidigers dient; die Leistung des Gerichts ist aber zur Wahrnehmung der vom Rechtsstaatsgebot des Grundgesetzes geforderten Verteidigungsrechte des Beschuldigten – jedenfalls in der Regel – nicht erforderlich.

Weil die Übersendung nicht zur Ausführung des erteilten Mandats erforderlich war, ist die verauslagte Aktenversendungspauschale keine Aufwendung, die der Anwalt seinem Mandanten in Rechnung stellen könnte.

Auch das AG Tiergarten hält in seiner Entscheidung vom 12.07.023 – 327 Ds 10/19 – fest, dass die Übersendung „aus der vorgenannten Alternativmöglichkeit allerdings schon sprachnotwendig“ nicht notwendig sei. Eine Ungleichbehandlung der Kölner Anwälte im Vergleich zu auswärtigen Anwälten wie sie das Amtsgericht Köln in dem Beschluss vom 08.06.2018 – 707 Ds 101/15 – feststellt, ist darin nicht zu sehen. Denn dass die von dem Anwalt für die Abholung aufgewendete Zeit nicht nach ihrer Dauer von dem Mandanten zu vergüten ist, liegt in der für Anwälte maßgeblichen Vergütungsordnung, dem RVG, begründet. Dieses Gesetz sieht keine minutengenaue Honorierung vor, so dass der konkret erbrachte Zeitaufwand für die Frage, ob es sich um eine Aufwendung handelt, unerheblich ist. Die Ermittlung eines konkreten Zeitaufwands dürfte auch schwierig sein und vermutlich werden Akten zumeist gar nicht von dem Verteidiger selbst, sondern von seinen Kanzleimitarbeitern abgeholt und zurückgebracht.

Die Entscheidung des AG Köln vom 20.12.2013 – 535 Ds 44/13 – behandelt den Fall, dass der auswärtige Verteidiger eines in Köln wohnenden Angeklagten die Übersendung der Akten zur Wahrnehmung seines Akteneinsichtsrechts beantragt und dafür die Aktenversendungspauschale (KV 9003 KV-GKG) entrichtet hat. Im Rahmen der Festsetzung der von der Landeskasse zu tragenden notwendigen Auslagen (§ 464b StPO) spricht sich das Gericht für eine Zugehörigkeit zu den notwendigen Auslagen aus. Es begründet dies damit, dass „ein auswärtiger Verteidiger das Recht auf Akteneinsicht vernünftigerweise und sachdienlich nur durch Übersendung der Akte ausüben kann; (…) Ein Angeklagter ist grundsätzlich auch berechtigt, einen Verteidiger seiner Wahl und seines Vertrauens mit seiner Verteidigung zu beauftragen; er kann daher auch nicht grundsätzlich verpflichtet werden, nur einen Verteidiger am Ort des Gerichts zu beauftragen.“ Diese Begründung lässt indes die obergerichtliche kostenrechtliche Rechtsprechung außer Acht, und überzeugt deshalb nicht. Für die Fallgestaltung, dass der Angeklagte seinen Wohnort am Sitz des Prozessgerichts hat und sich eines auswärtigen Verteidigers bedient, ist es ständige Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln, dass die Zuziehung nur dann als notwendig anzuerkennen ist, wenn das Strafverfahren ein schwieriges und abgelegenes Rechtsgebiet betrifft, deshalb nur ein Anwalt mit besonderen Kenntnissen auf diesem Spezialgebiet zur ordnungsgemäßen Verteidigung in der Lage ist, oder der Beschuldigte, der sich gegen einen Vorwurf mit erheblichem Gewicht (beispielsweise vor dem Schwurgericht) verteidigen muss, zur Verteidigung einen Rechtsanwalt seines Vertrauens heranzieht, zu dem bereits ein gewachsenes Vertrauensverhältnis besteht (OLG Köln – 2 Ws 317/03).“

Tja, das ist dann mal wieder eine Entscheidung, die zu Kopfschütteln führt. Man fragt sich nämlich (wieder), ob eigentlich die Vertreter der Landeskasse nichts anderes zu tun haben, als sich wegen solcher Beträge mit Verteidigern zu streiten. Und ein Amtsrichter springt dann noch auf den Zug auf und verfasst einen langen Beschluss. Und das Ganze dann auch noch so, dass noch nicht einmal innerhalb eines Gerichts eine einheitliche Auffassung besteht (siehe die oben zitierte Entscheidung des AG Köln und auch noch AG Köln, Beschl. v. 13.03.2024 – 651 Ds 256/23, das die Aktenversendungspauschale als erstattungsfähig angesehen hat.). Im Übrigen erwähnt der Amtsrichter mit keinem Wort den VerfGH Berlin, Beschl. v. 18.5.2022 – 91/21 (StraFo 2023, 27 = AGS 2022, 557 = StRR 12/2022, 33 = VRR 2/2023, 27). Das VerfGH hat in dem Beschluss die Nichterstattung der Aktenversendungspauschale mit der Begründung, es handle sich um eine Serviceleistung des Gerichts – was in etwa der Begründung des AG entspricht – als willkürlich angesehen. Die einzige andere Möglichkeit, Akteneinsicht zu erlangen, sei nämlich eine Einsichtnahme in den Räumen der Ermittlungsbehörden, was aber eine deutlich zeit- und kostenaufwändigere Alternative darstelle. Daher ist auch dem ortsansässigen Rechtsanwalt/Verteidiger die Aktenversendungspauschale als Aufwendung zu erstatten. Und das ist zutreffend. Denn wenn das Gesetz in § 32f Abs. 2 S. 3 StPO dem Verteidiger/Rechtsanwalt die Möglichkeit eröffne, die Übersendung der Akten zu beantragen, was dann i.d.R. erfolgen muss, dann ist die dadurch von der Staatskasse verlangte Aktenversendungspauschale eine Aufwendung, die der Verteidiger/Rechtsanwalt im Interesse des vertretenen Mandanten erbracht habe und deren Erstattung er verlangen könne. Etwas anderes folgt m.E. nicht aus dem vom AG angeführten OVG NRW, Beschl. v. 19.01.2024 (10 E 780/23, AGS 2024, 126). Denn da ging es nicht um die Frage der Erstattung, sondern um die Frage, wer Kostenschuldner ist. Und das ist eben der Rechtsanwalt/Verteidiger, der die Versendung beantragt hat, der dann aber ggf. Kosten von seinem Mandanten erstattet verlangen kann.

Neuigkeiten zum CanG/KCanG II: Strafzumessung u.a.: Neue Strafe, Gesamtstrafen(bildung), Mischfall

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Im zweiten Posting dann drei Entscheidungen zur Neubemessung/Neubewertung „alter“ Strafen. Auch insoweit stelle ich nur die Leitsätze der Entscheidungen vor. Rest dann bitte selbst lesen:

Im Cannabisgesetz ist gemäß Art. 316p, Art. 313 EGStGB eine über den Erlass von nicht vollstreckten Strafen für nach neuem Recht nicht mehr strafbares Verhalten hinausreichende Amnestieregelung nicht vorgesehen. Insoweit kommt auch eine Neubewertung bereits rechtskräftig verhängter Strafen wegen nach neuem Recht ebenfalls strafbarer Tathandlungen nicht in Betracht.

Bei einer Gesamtstrafenbildung nach Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes sind Einzelstrafen wegen Taten, die nach neuem Recht weder strafbar noch mit Geldbuße bedroht sind, nicht einzubeziehen, da sie gem. Art. 313 Abs. 1 S. 1 EGStGB als erlassen gelten.

Art. 313 Abs. 3 EGStGB erfasst nicht sog. „BtM-Mischfälle“, in denen neben Cannabis auch andere Betäubungsmittel besessen wurden.