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Vollzug III: Personenbezogene Daten im Strafvollzug, oder: Auskunft und Akteneinsicht des Gefangenen

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Ich beende die Berichterstattung heute dann mit dem LG Stendal, Beschl. v. 13.08.2026 – 509 StVK 182/26 – der sich zur Akteneinsicht in Zusammenhang mit Datenschutz pp. äußert.

Der Gefangene ist Selbststeller und seit dem 29.08.2025 bei der Antragsgegnerin inhaftiert. Mit schriftlichem Antrag vom 19.04.2026 beantragte er die Bereitstellung der Verarbeitungsübersicht personenbezogener Daten nach DSGVO. Die Antragsgegnerin eröffnete ihm, dass er sein Anliegen und die Art der begehrten Auskunft konkretisieren möge. Daraufhin ergänzte der Gefangene seinen Antrag dahingehend, dass er Auskunft darüber erhalten wolle, welche Daten von ihm gespeichert, wie und wann diese gelöscht würden und wie die Anstalt die versehentliche Vernichtung von Daten oder deren unberechtigten Abfluss verhindere. Er verlangte die Vorlage eines Schutzkonzepts. Unter Beteiligung des Datenschutzbeauftragten der JVA wurde dem Antragsteller am 20.04.2026 eröffnet, dass das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeit nach § 30 Abs. 4 DSGVO auf Antrag nur noch der Aufsichtsbehörde zur Verfügung gestellt werde.

In der Folge beantragte der Antragsteller mit schriftlichem Antrag vom 23.05.2026 u.a. die Ausgabe seines Diagnoseverfahrens und den Zwischenbericht des Psychotherapeuten Dr. pp. Entsprechende Unterlagen wurden mit dem Antragsteller in der Konferenz zur Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans am 27.05.2026 erörtert und in Kopie am 19.06.2026 ausgehändigt. Auf Anträge vom 02.07.2026 und 04.07.2026 erhielt der Antragsteller jeweils am 05.07.2006 20 bzw. 09.07.2026 eine Kopie seines Postein- und Ausgangsverzeichnisses.

Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers beantragte schriftlich gegenüber der Antragsgegnerin dann mit Schriftsatz vom 26.05.2026 für den Antragsteller Auskunft nach § 70 JVollzGB IV LSA, Akteneinsicht nach § 71 JVollzGB IV LSA und die kostenpflichtige Aushändigung von Ablichtungen sowie im Fall einer vollständigen oder teilweisen Ablehnung einen schriftlichen, mit Gründen versehenen und rechtsmittelfähigen Bescheid zu erteilen. Zur Begründung führte er aus, die begehrten Informationen und Unterlagen seien erforderlich, um die Rechtmäßigkeit vorzüglicher [Anm.: So im Original] Maßnahmen, Entscheidungen und Datenverarbeitungen überprüfen zu können. Eine bloße Auskunft reiche zur Wahrnehmung dieser rechtlichen Interessen nicht aus. Ohne Einsicht in die Unterlagen könne nicht überprüft werden, ob die Tatsachengrundlage vollständig und zutreffend sei, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der jeweiligen Maßnahmen eingehalten worden seien und ob Rechtsbehelfe oder Anträge sachgerecht begründet werden könnten.

Darum wird dann schließlich beim LG Stendal gestritten. Der Gefangene hatte teilweise Erfolg:

„Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat im tenorierten Umfang Erfolg.

…

1. Der Antragsteller hat einen Anspruch auf Auskunft über die ihn betreffenden personenbezogenen Daten gemäß § 70 Abs. 1, 67 Nr. 7 JVollzGB IV LSA.

Gemäß § 70 Abs. 1 S. 1 JVollzGB IV LSA erteilen die Justizvollzugsbehörden der betroffenen Person auf Antrag Auskunft darüber, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. § 70 Abs. 1 S. 2 JVollzGB IV LSA benennt unter Aufzählung der Ziffern 1 bis 8 entsprechende Punkte, zu denen die Auskunft erteilt wird. Die Justizvollzugsbehörden haben Betroffenen auf Antrag nach S. 1 mitzuteilen, ob sie die antragsstellende Person betreffende personenbezogene Daten verarbeiten. Eine solche Auskunft ist nur, aber – von den Ausnahmen der Abs. 2 bis 6 abgesehen – auch immer dann zu erteilen, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wird. Ausweislich der Gesetzesmaterialien begründet Abs. 1 lediglich eine objektiv-rechtliche Verpflichtung der Justizvollzugsbehörden. Ein subjektiv-öffentliches Recht vermittelt betroffenen Personen aber jedenfalls § 67 Nr. 7 (vgl. BeckOK Strafvollzug LSA/Mittag, 23. Ed. 15.6.2026, JVollzGB IV LSA § 70 Rn. 4).

Der Antragsteller hat mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 26.05.2026 einen entsprechenden Antrag gestellt.

Der Antrag befindet sich nach Angaben der Antragsgegnerin noch in Bearbeitung. Eine Zuarbeit des Datenschutzbeauftragten werde eingeholt. Es sind keine Gründe bekannt und werden auch nicht von der Antragsgegnerin benannt, warum eine entsprechende Auskunft, ggfs. auch abgestuft oder zu einzelnen Punkten, nicht erteilt werden kann. Demnach ist dem Antragsteller die begehrte Auskunft nach § 70 Abs. 1 JVollzGB IV im geforderten Umfang, der den in § 70 Abs. 1 S. 2 JVollzGB IV LSA genannten Inhalten entspricht, zu erteilen.

Das Gericht hat der Antragsgegnerin hierfür eine Frist von zwei Wochen nach Zustellung der gerichtlichen Entscheidung gesetzt und dabei berücksichtigt, dass es sich zwar um einen erheblichen Umfang der begehrten Auskunft handelt, inzwischen jedoch fast drei Monate seit Antragstellung vergangen sind. Soweit der Antragssteller auf eine Dringlichkeit aufgrund des Rechtsbeschwerdeverfahrens zum Beschluss des Landgerichts Stendal vom 13.07.2026 im Verfahren 509 StVK 174/25 abstellt, führt dies zu keiner kürzeren Fristsetzung. Dem Antragsteller liegen erforderliche Unterlagen zur Bewertung der Lockerungsentscheidung, nämlich der Vollzugs- und Eigliederungsplan und die Stellungnahme des Psychotherapeuten Dr. pp. vor.

2. In Bezug auf die begehrte Akteneinsicht hat der Antragsteller einen Anspruch auf Bescheidung seines Antrags vom 26.05.2026 nach §§ 71, 67 Nr. 8 JVollzGB IV LSA.

Eine Bescheidung durch die Antragsgegnerin ist bisher nicht erfolgt.

Akteneinsicht ist betroffenen Personen nach § 71 Abs. 1 JVollzGB IV LSA auf ihren Antrag zu gewähren, soweit ein Auskunftsrecht besteht, dieses für Betroffene aber nicht ausreicht, ihre rechtlichen Interessen wahrnehmen zu können und überwiegende berechtigte Interessen Dritter nicht entgegenstehen. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen (vgl. BeckOK Strafvollzug LSA/Mittag, 23. Ed. 15.6.2026, JVollzGB IV LSA § 71 Rn. 3).

Die entsprechenden Voraussetzungen liegen dem Grunde nach vor. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 26.05.2026 einen Antrag auf Akteneinsicht gestellt und deutlich gemacht, dass eine Auskunft zur Wahrnehmung dieser rechtlichen Interessen nicht ausreicht, da die Vollständigkeit der Unterlagen, die Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen der jeweiligen Maßnahmen und die sachgerechte Begründung von Rechtsbehelfen oder Anträgen geprüft werden müsse.

Das Gericht kann aufgrund mangelnder tatsächlicher Kenntnis der Gefangenenpersonalakte, der Gesundheitsakte und der weiteren Unterlagen, in die Einsicht begehrt wird, nicht beurteilen, ob überwiegend berechtigte Interessen Dritter oder andere Gründe der Akteneinsicht entgegenstehen. Insoweit kann das Gericht auch keine Verpflichtung aussprechen, wonach die Antragsgegnerin die Akteneinsicht in begehrter Form zu gewähren hat. Gleiches gilt für den gestellten Hilfsantrag. Vielmehr war die Antragsgegnerin zu verpflichten nunmehr über den Antrag des Antragstellers bzw. seines Verfahrensbevollmächtigten binnen einer kurzen Frist zu entscheiden.

Das Gericht hat der Antragsgegnerin hierfür eine Frist von zwei Wochen nach Zustellung der gerichtlichen Entscheidung gesetzt und dabei berücksichtigt, dass es sich zwar um einen erheblichen Umfang der begehrten Auskunft handelt, inzwischen jedoch fast drei Monate seit Antragstellung vergangen sind. Im Falle einer positiven Bescheidung des Antragstellers – wenn auch nur zu einzelnen Aktenteilen – hat das Gericht die Antragsgegnerin verpflichtet, dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers einen zeitnahen Termin zur Akteneinsicht binnen einer Woche anzubieten und auch hierbei die v.g. Umstände berücksichtigt.

Soweit der Antragssteller auf eine Dringlichkeit aufgrund des Rechtsbeschwerdeverfahrens zum Beschluss des Landgerichts Stendal vom 13.07.2026 im Verfahren 509 StVK 174/25 abstellt, führt dies zu keiner kürzeren Fristsetzung. Das Verfahren trägt bereits ein Aktenzeichen aus dem Jahr 2025, auch wenn die Bescheidung durch das Gericht erst am 13.07.2026 erfolgt ist. Dem Antragsteller liegen erforderliche Unterlagen zur Bewertung der Lockerungsentscheidung, nämlich der Vollzugs- und Eigliederungsplan und die Stellungnahme des Psychotherapeuten Dr. pp., vor. Bei Antragstellung am 26.05.2026 hat dieses Verfahren jedenfalls nicht dazu geführt, dass der Antragsteller eine besondere Dringlichkeit der Akteneinsicht begründet hat – es findet in der Antragstellung keine Erwähnung.

3. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung in Bezug auf die Aushändigung von Kopien ist bereits unzulässig, da insoweit weder eine ablehnende Entscheidung der Antragsgegnerin vorliegt noch die Notwendigkeit einer gerichtlichen Entscheidung in Bezug auf das im Gesetz in § 71 Abs. 4 JVollzGB IV LSA normierte Recht auf Aushändigung von Ablichtungen einzelner Dokumente besteht, das die Antragsgegnerin ausdrücklich in der Stellungnahme vom 06.08.2026 zugesagt hat. Der Antragsgegnerin kann insoweit auch keine Untätigkeit nach § 113 StVollzG vorgeworfen werden. Demnach fehlt es an einer gerichtlich überprüfbaren Maßnahme bzw. deren Untätigkeit und dem Rechtsschutzbedürfnis gemäß § 109 StVollzG.

Gemäß § 71 Abs. 4 S. 1 JVollzGB IV LSA sind dem Antragsteller oder seinem Verfahrensbevollmächtigten aus dem über die betroffene Person geführten Akten auf schriftlichen Antrag Ablichtungen einzelner Dokumente, aus automatisierten Dateisystemen Ausdrucke eines Teilbestandes der personenbezogenen Daten zu fertigen, soweit die Akten der Einsicht unterliegen und ein berechtigtes Interesse vorliegt. Die Aushändigung von Kopien setzt zunächst die Akteneinsicht voraus. Eine rein vorsorgliche“ Antragstellung durch den Antragsteller, wie sie derzeit erfolgt ist, ist nicht vorgesehen.

Insoweit ist zunächst die Entscheidung der Antragsgegnerin über das Akteneinsichtsrecht erforderlich. Sodann mag die Antragsgegnerin auch über einen schriftlichen Antrag des Antragstellervertreters auf Aushändigung – kostenpflichtiger -Kopien entscheiden. Das Gericht erlaubt sich den Hinweis, dass im Gesetz ausdrücklich die Ablichtung einzelner Dokumente vorgesehen ist und diese auch entsprechend konkret bezeichnet werden müssten, was bisher nicht erfolgt ist.

Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.“

Haft III: Notebook für den inhaftierten Angeklagten, oder: Anspruch auf Bereitstellung zur Akteneinsicht?

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Und dann zum Abschluss noch ein Beschluss des KG. Das setzt sich im KG, Beschl. v. 20.04.2026 – 3 Ws 21/26 – 121 GWs 56/26 – mit der Frage auseinander, ob der inhaftierte Angeklagte einen Anspruch auf Bereitstellung eines Notebooks zur Akteneinsicht hat.

Die Staatsanwaltschaft wirft dem Angeklagten vor, einen Mord begangen zu haben. Um den Zeugen X davon abzuhalten, 80.000 EUR von ihm, dem Angeklagten, zu fordern, soll er dessen Sohn Y ermordet haben. Die Tat soll der Angeklagte nicht eigenhändig begangen haben, sondern durch den Mitangeklagten Z. Seit dem 24.02.2026 wird die Hauptverhandlung gegen insgesamt drei Angeklagte geführt.

Der Angeklagte hat am 04.03.2026 beantragt, für die Dauer der Hauptverhandlung „einen Lap-top zur Einsichtnahme in und Bearbeitung der digitalen Akten sowohl im Gerichtssaal als auch in der JVA zu nutzen“, wobei alle „Kommunikations- und Internetfunktionen deaktiviert werden und das Gerät verplombt wird“. Hilfsweise ist beantragt worden, die Nutzung zumindest im Sitzungssaal zu gestatten. Der Vorsitzende der Strafkammer hat den Antrag in Gänze abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Angeklagten, die beim KG erfolglos geblieben ist:

„1. Die Beschwerde ist nach § 305 Satz 1 StPO unzulässig, soweit sie sich gegen die Versagung der Nutzung eines Computers im Gerichtssaal wendet. Bei dieser Anordnung handelt es sich nicht um eine im Rahmen des Vollzugs ergangene Beschränkung der Untersuchungshaft (§ 119 Abs. 3 StPO), sondern um eine Maßnahme der Verhandlungsleitung. Derartige Entscheidungen unterliegen gemäß § 305 Satz 1 StPO nicht der Beschwerde (vgl. OLG Schleswig SchlHA 2001, 136). Als nicht beschwerdefähige Entscheidungen i. S. des § 305 Satz 1 StPO sind nämlich auch Verfügungen des Kammervorsitzenden zu verstehen (vgl. OLG Düsseldorf, NStZ 1986, 138; OLG Frankfurt NStZ-RR 1996, 238; Schmitt in Schmitt-Köhler, StPO 68. Aufl., § 305 Rn. 3 m. w. N.), wenn sie der Urteilsvorbereitung dienen, bei der Urteilsfällung selbst der nochmaligen Überprüfung unterliegen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 2. März 2003, BeckRS 2003, 30309455; Matt in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 305 Rn. 1) und vom Revisionsgericht unter bestimmten Voraussetzungen überprüft werden können (vgl. BGH NStZ 1985, 87). Dies ist verschiedentlich für die Verweigerung von Akteneinsicht (bzw. von Erstellen von Kopien durch den Verteidiger) und von Einsicht in Beweismittel entschieden worden (vgl. OLG Frankfurt a.a.O.; StV 2004, 362). Ergibt sich die Beschränkung des § 305 Satz 1 StPO für die Akteneinsicht, so gilt dies erst recht für den hier gegebenen Fall der Bereitstellung eines elektronischen Mediums zur Akteneinsicht durch den (verteidigten) Angeklagten. Ob, wie die Verteidigung meint, die Entscheidung des EuGH vom 12. März 2003 (EuGRZ 2003, 472) hier einschlägig ist, muss an dieser Stelle mangels Zulässigkeit der Beschwerde dahinstehen: Eine Verletzung von Art. 6 EMRK führte nicht zur Zulässigkeit der Beschwerde, sondern – gegebenenfalls – zur Revisibilität des ergehenden Sachurteils.

2. Die Beschwerde ist nach § 304 StPO statthaft und zulässig, soweit sich der Angeklagte gegen die Versagung der Bereitstellung eines Computers in seinem Haftraum wendet. Das Rechtsmittel ist aber aus den im angefochtenen Beschluss dargelegten Erwägungen nicht begründet. Frei von Rechtsfehlern geht der Strafkammervorsitzende davon aus, dass die Benutzung eines Computers in der Untersuchungshaftanstalt die Anstaltsordnung gefährdet, weil ein unerlaubter Datenaustausch nicht auszuschließen ist (vgl. KG ZfStrVo 2003, 117; OLG Hamm StV 1997, 199; OLG Düsseldorf NStZ 1999, 271; Gericke in Karlsruher Kommentar, StPO 9. Aufl., § 119 Rn. 50). Lediglich ergänzend und vertiefend ist anzumerken:

a) Die Gerichte dürfen bei der Anwendung des § 119 Abs. 3 StPO die von einem Gegenstand ausgehenden Gefahren grundsätzlich losgelöst von den persönlichen Eigenschaften eines bestimmten Gefangenen als Versagungsgrund heranziehen, wenn es sich um einen Gegenstand gesteigerter Gefährlichkeit handelt, der die Gefahr nicht aufgrund nur abstrakter Erwägungen begründet, sondern bei dem sie real und konkret vor Augen tritt. Eine in diesem Sinne gesteigerte Gefährlichkeit wohnt nach nahezu einhelliger Rechtsprechung Computern aller Art in der Hand eines Untersuchungsgefangenen inne (vgl. BerlVerfGH NStZ-RR 1997, 382; KG, Be-schlüsse vom 26. Februar 2026 – 2 Ws 19/26 -; 15. Februar 1999 – 4 Ws 281-284/98 -; 30. September 1998 – 4 Ws 200-201/98 -; 19. Februar 1998 – 5 Ws 94/98 -; 19. Juni 1995 – 5 Ws 174/95 – und 25. September 1986 – 3 Ws 256/86 -; OLG Düsseldorf NStZ 1999, 271 mit abl. Anm. Staechlin; NJW 1989, 2637; GA 1986, 459; OLG Hamm StV 1997, 197; JMBl NW 1996, 98). Ihre Komplexität und technische Leistungsfähigkeit ermöglicht einen unkontrollierten Datenaustausch und das Verstecken von Daten, mithin z.B. das Ausspionieren der Sicherheitsvorkehrungen der Anstalt (vgl. OLG Hamm StV 1997, 199). Diese vielfältigen Möglichkeiten stehen dem Haftzweck, die Flucht und den darauf bezogenen Austausch von Nachrichten zu unterbinden, entgegen; sie sind geeignet, ihn zu vereiteln.

Im hier zu beurteilenden Fall tritt, was die Beschwerde verkennt, hinzu, dass die Missbrauchs- und Vereitelungsgefahr nicht nur abstrakt besteht. Vielmehr hat der Angeklagte das anstaltliche Regularium bereits unterlaufen: Er hat in einem Brief an den Mitangeklagten Mu erklärt, auch per SMS erreichbar zu sein. Ersichtlich geht der Angeklagte selbst davon aus, Sicherheitsvor-kehrungen überwinden zu können. Die Beschwerde ist dem in tatsächlicher Hinsicht nicht entgegengetreten und leitet daraus im Anwaltsschriftsatz vom 15. April 2026 lediglich das Erfordernis ab, der Vollzug müsse das Kontrollregime perfektionieren. Dieser Überlegung liegt die Auffassung zugrunde, dass nicht von Gefangenen Gefahren ausgehen, sondern lediglich von unzureichenden Kontroll- und Sicherheitsmaßnahmen. Dieser verkürzenden Umkehrung folgt der Senat nicht. Vielmehr entscheidet er als Beschwerdegericht in der Sache selbst (ex arg. § 309 Abs. 2 StPO) und bewertet auf der Grundlage des aktenkundigen Verfahrensstoffs, zu dem auch der vorgenannte vom Angeklagten bereits begangene Regelstoß gehört, die begehrte Bereitstellung eines Computers im Haftraum nicht nur als abstrakte, sondern als manifest-konkrete Gefahr für das gegen den Angeklagten geführte Strafverfahren und die Anstaltssicherheit.

b) Nichts anderes ergibt sich daher auch daraus, dass der Angeklagte ein Gerät begehrt, bei dem die „Kommunikations- und Internetfunktionen deaktiviert werden und das Gerät verplombt wird“. Dem ist mit der angefochtenen Entscheidung entgegenzuhalten, dass es nicht zu den Aufgaben einer Justizvollzugsanstalt gehört, eine Vielzahl unterschiedlicher Fachkräfte für die Überwachung besonders komplizierter technischer Vorrichtungen vorzuhalten. Eine wirksame Kon-trolle von Computern würde zwingend die Arbeit von Fachleuten voraussetzen und ließe sich durch einen gesteigerten Personaleinsatz der Justizvollzugsanstalt oder durch Fortbildungsmaß-nahmen nicht gewährleisten (vgl. Gericke in Karlsruher Kommentar, StPO 9. Aufl., § 119 Rn. 50). Mildere Mittel sind letztlich ungenügend, die realen Gefahren (nicht kontrollierbare Speicherung, Datenfernübertragung z.B. mittels Bluetooth-Technik) vertretbar zu mindern (vgl. KG ZfStrVo 2003, 117; Beschluss vom 26. Februar 2026 – 2 Ws 19/26 – m. w. N.).

c) Auch der Gesichtspunkt der wirksamen Verteidigung kann die Benutzung eines Notebooks in der Untersuchungshaft hier nicht rechtfertigen. Anders als der nicht verteidigte Angeklagte (§ 147 Abs. 4 StPO) hat der anwaltlich vertretene Angeklagte, wie die angefochtene Entscheidung gleichfalls darlegt, regelmäßig keinen eigenen Anspruch auf Akteneinsicht (vgl. BGH, Beschluss vom 1. September 2020 – 2 StR 45/20, BGHR StPO § 147 Abs. 1 Akteneinsicht 1). Diese wird nach dem gesetzlichen Leitbild (§ 147 Abs. 1 StPO) von seinem Verteidiger für den Beschuldigten wahrgenommen. In welcher Weise der Verteidiger aus der Verfahrensakte erlangte Kennt-nisse mit dem Mandanten teilt, ist gesetzlich nicht vorgegeben und liegt ? unter Beachtung sonstiger, etwa grund- und datenschutzrechtlicher Anforderungen ? in der Hand des Verteidigers (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2025 ? 3 StR 435/24 ?, juris).

Der Angeklagte war zuletzt durch drei Rechtsanwälte verteidigt, jetzt noch von zwei Anwälten. Diese haben in vollem Umfang Akteneinsicht, und der Angeklagte kann mit ihnen frei kommunizieren. Tatsächlich ist aktenkundig, dass die Verteidigung in der Hauptverhandlung auch Dokumente unbeeinträchtigt an den Angeklagten überreicht (§ 19 Abs. 2 BORA). Der Einwand der Beschwerde im Schriftsatz vom 15. April 2026, dieser Austausch von Schriftstücken „belege“ die „Notwendigkeit eines eigenen Mitlesens des Angeklagten“, geht an der Sache vorbei. Denn zu-treffend argumentiert der Strafkammervorsitzende gerade damit, dass auch bei dem bestehenden Haftregime die Informations- und Verteidigungsrechte gewahrt sind. Dies wird durch die Übergabe von Dokumenten bestätigt, nicht in Frage gestellt. Hinzu kommt, dass die Akten hier keinesfalls nur elektronisch, sondern auch körperlich geführt werden.

d) Schließlich ergibt sich auch nichts anderes aus der in der Beschwerdeschrift referenzierten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 12. März 2003 (EGMR Nr. 46221/09; EuGRZ 2003, 472). Es kann dahinstehen, ob bei konventionskonformer Auslegung des § 147 StPO unter bestimmten Voraussetzungen, nämlich wenn er „selbst die Beweise hinsichtlich seiner Verteidigung besser einschätzen kann“, auch der verteidigte Beschuldigte einen Anspruch auf unmittelbaren Zugang zu den Akten hat. Die vom EuGH formulierte Bedingung der überlegenen Einschätzungs-kompetenz des Beschuldigten von „Beweisen hinsichtlich seiner Verteidigung“ bezog sich konkret auf den Beschuldigten Ab Ö, der als Gründer und Anführer der Terrororganisation PKK naturgemäß „bestimmte, wer innerhalb der PKK für welche Akte und zu welchem Grad verantwortlich war“ (EGMR, EuGRZ 2003, 472 (480)). Dass die dem Angeklagten vorgeworfene Tat in ihrer Komplexität mit den Taten einer international agierenden Terrororganisation (EGMR a.a.O.: „mehrere hundert Gewaltakte“) vergleichbar sein könnte, ist nicht ersichtlich und wird auch von der Beschwerde nicht substantiiert behauptet. Darauf kommt es hier aber auch nicht an, weil die Entscheidung des EuGH jedenfalls kein Zugriffsrecht des Angeklagten auf digitale Akten formuliert, wenn diese, wie hier, auch in Papier-form geführt werden.

d) Dass „Gericht und Staatsanwaltschaft“, wie die Beschwerde im Schriftsatz vom 15. April 2026 noch ausführt, faktisch „vorgeben, wie die Verteidigung zu erfolgen hat“, trifft nicht zu. Vielmehr entspricht die angefochtene Entscheidung den äußeren Regeln des Strafprozesses. Die angefochtene Entscheidung hat keinen Einfluss darauf, mit welchem Inhalt der Angeklagte und seine Verteidiger kommunizieren und wie die Verteidigung konzipiert wird.“

Die Entscheidung entspricht der vom KG zitierten überwiegenden Ansicht in der Rechtsprechung. Ich frage mich allerdings, ob nicht in der heutigen Zeit doch eine wirksame Kontrolle von Computern möglich ist, die auch ohne „Arbeit von Fachleuten“ oder „gesteigerten Personaleinsatz der Justizvollzugsanstalt oder durch Fortbildungsmaßnahmen“ gewährleistet werden könnte und ob nicht mildere Mittel zur Abwehr von Missbrauch zur Verfügung stehen.

AE III: („Pflicht)Entscheidung vor Akteneinsicht, oder: Keine Untätigkeitsbeschwerde gegen nichtgewährte AE

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Und als dritte und letzte Entscheidung stelle ich heute den LG Magdeburg, Beschl. v. 06.07.2026 – 29 Qs 27/26 – vor. Es geht um Rechtsmittel bei der Akteneinsicht und in Zusammenhang mit der Pflichtverteidigerbestellung. Folgender Sachcverhalt:

Die Staatsanwaltschaft führt gegen die Beschuldigte ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts eines Subventionsbetruges. Mit Schriftsatz vom 03.04.2026 legitimierte sich der Rechtsanwalt gegenüber der Polizei als Verteidiger der Beschuldigten, beantragte seine Beiordnung als Pflichtverteidiger und Akteneinsicht für den Fall, dass seine Beiordnung nicht ohnehin erfolgen wird.

Mit Verfügung vom 10.04.2026 verfügte die Staatsanwaltschaft die Akten an das Amtsgericht mit dem Antrag, dem Beiordnungsantrag nicht zu entsprechen. Am 17.04.2026 erging der „Beschluss“ des AG Magdeburg, mit welchem die Beiordnung des Rechtsanwalt abgelehnt worden ist.

Der Verteidiger erhob dann für die Beschuldigte „Untätigkeitsbeschwerde“ und rügte, dass ihm bislang keine Akteneinsicht gewährt worden sei und dass das AG bereits ohne seine Akteneinsicht entschieden habe. Das Amtsgericht hat die Akten daraufhin dem LG als Beschwerdekammer vorgelegt.

Der Vorsitzende der Beschwerdekammer hat den Verteidiger darauf hingewiesen, dass das Amtsgericht nicht untätig gewesen ist, da es den Beiordnungsantrag – wenn auch abschlägig – beschieden habe. Soweit sich die Untätigkeitsbeschwerde darauf beziehen solle, dass die im Ermittlungsverfahren allein dafür zuständige – Staatsanwaltschaft bis dahin keine Akteneinsicht gewährt hat, sei für die Entscheidung über eine eventuelle Untätigkeit der Staatsanwaltschaft weder das AG noch die Beschwerdekammer zuständig. Sollte die Untätigkeitsbeschwerde hingegen als Beschwerde gegen die Ablehnung der Beiordnung als Pflichtverteidiger zu verstehen sein, werde die Kammer darüber entscheiden.

Der Verteidiger stellte dann klar, dass es sich um eine Untätigkeitsbeschwerde gegen das Amtsgericht und die Staatsanwaltschaft handeln soll. Sie richte sich allein gegen die Nichtgewährung der Akteneinsicht. Dem AG sei insoweit vorzuwerfen, dass es vor der Bescheidung über den Beiordnungsantrag nicht auf die Staatsanwaltschaft eingewirkt habe, die beantragte Akteneinsicht zu gewähren. In der Folgezeit wurde dem Verteidiger durch die Staatsanwaltschaft, an welche die Akten zunächst zurückgereicht worden waren, Akteneinsicht gewährt.

Der Verteidiger erklärte dann, dass sich mit der Gewährung der Akteneinsicht die Untätigkeitsbeschwerde erledigt habe. Die Untätigkeitsbeschwerde sei nun als Antrag auf „Feststellung der Rechtswidrigkeit“ umzudeuten, da eine stetig andauernde Wiederholungsgefahr bestehe. Das LG hat den Antrag als unzulässig angesehen:

„Die als Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit umzudeutende Untätigkeitsbeschwerde ist unzulässig.

Schon eine Untätigkeitsbeschwerde gegen die Nichtgewährung der Akteneinsicht durch das Amtsgericht sieht das Gesetz nicht vor. Im Ermittlungsverfahren ist einzig gemäß § 147 Abs. 5 S. 1 StPO einzig die Staatsanwaltschaft dafür zuständig, über die Gewährung von Akteneinsicht zu entscheiden. Zwar mag dies im Einzelfall „durch“ das Gericht geschehen, dann aber nur, wenn die Staatsanwaltschaft dies vorab bewilligt. Das Gericht erfüllt insoweit nur eine einem Boten ähnliche Funktion.

Entscheidet ein Gericht, ohne dass vorab eine beantragte Akteneinsicht an den Verteidiger durch die Staatsanwaltschaft gewährt oder ausdrücklich versagt worden ist, mag dies gegen § 33 Abs. 1 StPO verstoßen. Insoweit hat der Gesetzgeber jedoch die Entscheidung getroffen, dass ein Gehör im Rechtsmittelverfahren nachgeholt werden kann, auch wenn dies im Ergebnis zu einer dem Antragenden nachteiligen Kostenentscheidung führen kann, wenn sein Rechtsmittel trotz dann noch gewährter Akteneinsicht verworfen wird. Nur dann, wenn ein Rechtsmittel nicht möglich ist, besteht die Möglichkeit einer Anhörungsrüge nach § 33a Satz 1 StPO.

Die vom Gesetzgeber vorgesehene Möglichkeit des Rechtsmittels in § 142 Abs. 7 StPO mit einem entsprechenden Kostenrisiko für den Beschwerdeführer kann auch beim möglichen Vorliegen eines Verstoßes gegen das Anhörungsrecht nach § 33 Abs. 1 StPO (durch Nichtgewährung der Akteneinsicht) nicht durch eine vom Gesetzgeber nicht vorgesehene Untätigkeitsbeschwerde umgangen werden.

Dies gilt vor allem deshalb, weil eine teils in rechtsfortbildender Weise als zulässig erachtete Untätigkeitsbeschwerde nur dann Anwendung finden soll, wenn eine Entscheidung gar nicht beziehungsweise nur verzögert getroffen wird (vgl. Schmitt in: Schmitt/Köhler, StPO, 69. Auflage 2026, § 304 StPO, Rn. 3). Im vorliegenden Fall richtet sich der Vorwurf der Verteidigung jedoch nicht dahin, dass das Amtsgericht verzögert, sondern im Gegenteil: zu schnell (vor gewährter Akteneinsicht), entschieden hat.

Da bereits die ursprüngliche Untätigkeitsbeschwerde unzulässig war, ist der daraus folgende Feststellungsantrag erst recht unzulässig.

Darüber hinaus besteht im konkreten Fall keine Wiederholungsgefahr, der eine Feststellungsentscheidung vorbeugen könnte. Ob das Amtsgericht künftig in anderen Verfahren weiterhin entscheiden wird, ohne vorab eine beantragte Akteneinsicht abzuwarten, kann dahinstehen. Die Wiederholungsgefahr muss in dem Verfahren selbst gegeben sein. Die Bescheidung eines Feststellungsantrages dient weder der allgemeinen Belehrung des Amtsgerichts noch dessen Disziplinierung.

Auch greift die Entscheidung ohne vorherige Gewährung der Akteneinsicht, selbst wenn dies rechtsfehlerhaft gewesen sein sollte, nicht derart unbehebbar in die Grundrechte der Beschuldigten ein, als dass dies nach einer Feststellung der Rechtswidrigkeit verlangen würde.“

 

 

 

AE II: Datenschutzvorgabe durch die EU-RiLi 2016/680, oder: Verfahren gegen strafunmündiges Kind

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Als zweite Entscheidung stelle ich den LG Regensburg, Beschl. v. 27.07.2026 – I Qs 29/26 jug – vor. Es geht um die Akteneinsicht in Verfahren gegen strafunmündige Kinder.

In dem Verfahren hat das LG über die Beschwerde gegen die Gewährung von Akteneinsicht in ein Ermittlungsverfahren gegen ein strafunmündiges Kind an die Geschädigte bzw. ihren Prozessvertreter entschieden. Die Staatsanwaltschaft hat ab Mai ein Ermittlungsverfahren gegen das strafunmündige Kind J. wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern, sexuellen Übergriffs und sexueller Belästigung geführt. Die vorgeworfenen Taten sollen nach Aktenlage zum Nachteil des Kindes L. begangen worden sein, welches zu den Tatzeitpunkten in einer Beziehung zum Beschuldigten stand.

Die Staatsanwaltschaft führte nach Eingang der polizeilichen Ermittlungen keine weiteren Ermittlungsmaßnahmen durch. Das Verfahren wurde mit Verfügung vom 26.05.2026 gem. § 170 Abs. 2 StPO aufgrund der Schuldunfähigkeit des Beschuldigten eingestellt. Das Verfahren wurde aus diesem Grund auch datenschutzrechtlich gesperrt, also der behördeninterne Zugriff hierauf beschränkt. Eine Vernehmung sowohl des Beschuldigten als auch der Geschädigten wurde nicht durchgeführt.

Mit Schriftsatz vom 01.06.2026 ging ein Akteneinsichtsgesuch der Vertreterin des Beschuldigten, bei der Staatsanwaltschaft ein, welches zunächst abgelehnt wurde. Mit Verfügung vom 03.06.2026 wurde sodann doch Akteneinsicht an die Vertreterin des Beschuldigten gewährt.

Auf ein Akteneinsichtsgesuch des Vertreters der Geschädigten, reagierte die Staatsanwaltschaft mit der Versagung durch Verfügung vom 02.06.2026. Nach Stellungnahme des Vertreters der Geschädigten leitete die Staatsanwaltschaft die Akte sodann an den Ermittlungsrichter beim zur Entscheidung über das Akteneinsichtsgesuch zu. Das AG gewährte Akteneinsicht. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Staatsanwaltschaft Regensburg mit ihrer Beschwerde. Die hatte beim LG keinen Erfolg:

„2. Gemäß § 406e Abs. 1 Satz 1 StPO ist dem Verletzten Akteneinsicht zu gewähren, soweit dieser hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt. Hierzu müssen die Umstände vorgetragen werden, aus denen sich der Grund des Interesses ergibt. Ein solches berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht kann insbesondere bestehen, wenn sie der Prüfung der Frage dienen soll, ob zivilrechtliche Ansprüche gegen den Beschuldigten geltend gemacht werden oder abgewehrt werden können (vgl. Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 406e Rn. 4 mwN). Die Akteneinsicht ist hingegen zu versagen bei überwiegend schutzwürdigen Interessen des Beschuldigten oder anderen Personen, § 406e Abs. 2 StPO. In diesem Zusammenhang war mithin zwischen den Interessen der Geschädigten – einem Kind – und denen des Beschuldigten – einem strafunmündigen Kind – abzuwägen. Im Rahmen dieser Abwägung spielen selbstredend, wie von der Staatsanwaltschaft in den Fokus gerückt, auch datenschutzrechtliche Erwägungen, wie sie in der RL EU 2016/680 Ausdruck gefunden haben, eine Rolle.

a) Bei Prüfung des Akteninhalts hatte die Kammer zunächst festzustellen, um welche Qualität von Daten und Inhalte vorliegend gestritten wird. Hierbei war in den Blick zu nehmen, dass die schlanke Ermittlungsakte im Wesentlichen aus den persönlichen Daten des Beschuldigten, der Geschädigten, einem Tatblatt, einem knappen Ermittlungsbericht und einer Schilderung der mit der Angelegenheit betrauten Lehrkraft besteht. Weder der Beschuldigte, noch die Geschädigte wurden zur Sache vernommen. Höchstpersönliche Informationen, die eine subjektive Sicht der Dinge, die emotionale Verarbeitung des Geschehenen, die strafrechtliche Einordnung durch die Betroffenen oder gegebenenfalls eine Schuldeinsicht oder aber auch Entlastungstendenzen erkennen lassen könnten, sind in der Akte vielmehr nicht enthalten. Mit anderen Worten, die Intimsphäre sowohl des Beschuldigten als auch der Geschädigten ist durch den Akteninhalt nach Auffassung der Kammer nicht berührt. Die Kammer gelangt im Rahmen der Prüfung vielmehr zu der Schlussfolgerung, dass sämtliche Informationen der Ermittlungsakte von den Beteiligten selbst in deren Sozialsphäre getragen wurden, indem im schulischen Kontext gegenüber einer Lehrkraft und wohl auch gegenüber Mitschülern von den – neutral gesprochen – sexuellen Handlungen der Beteiligten berichtet wurde.

b) Die datenschutzrechtlichen Vorgaben der Richtlinie EU 2016/680, welche über den Normverweis in § 500 StPO und das BDSG anwendbar sind, setzen keinen expliziten Standard fest, wie mit Daten strafunmündiger Kinder im Strafverfahren umzugehen ist – vielmehr werden in Artikel 4 allgemeine Grundsätze für sämtliche personenbezogenen Daten statuiert. Sinn und Zweck der Richtlinie ist – ausweislich der Präambel und Artikel 1 der Richtlinie – der Schutz natürlicher Personen bei Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Strafverfolgungs- und -vollstreckungsbehörden, auch zur Gefahrenabwehr im Sinne des Schutzes der öffentlichen Sicherheit. Der herausgehobene Schutz von kinderbezogenen Daten wird im Rahmen der Richtlinie an einer Stelle betont, hierzu jedoch keine ausdrückliche Regelung getroffen (siehe (51) der Präambel).

Das Bayerische Oberste Landesgericht hat sich im Hinblick auf mögliche Löschungsansprüche von Daten aus dem Verfahrensregister im Strafverfahren in seiner Entscheidung vom 30.07.2024 – 204 VAs 36/24 (= BeckRS 2024, 22054) auch mit der Frage auseinandergesetzt, ob eine Datenverarbeitung in Bezug auf strafunmündige Kinder überhaupt zulässig ist. Danach dürfen personenbezogene Daten in Dateisystemen verarbeitet werden, soweit dies für Zwecke des Strafverfahrens erforderlich ist. Zu löschen sind ferner die nach § 484 StPO gespeicherten Daten, soweit die dortigen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen und ihre Speicherung nicht nach § 485 StPO zulässig ist (§ 489 I Nr. 2 StPO). Zuletzt müssen die nach § 485 StPO gespeicherten Daten gelöscht werden, sobald ihre Speicherung zur Vorgangsverwaltung nicht mehr erforderlich ist (§ 489 I Nr. 3 StPO). Mit anderen Worten: Die Speicherung personenbezogener Daten von zur Tatzeit strafunmündigen Kindern (§ 19 StGB) kann in der Regel nicht auf §§ 483 ff. StPO als gesetzliche Grundlage gestützt werden, da diese nicht Beschuldigte sein können. Ausnahmsweise kann die Speicherung personenbezogener Daten eines zur Tatzeit Strafunmündigen für Zwecke des Strafverfahrens zulässig sein, wenn das Alter des Verdächtigen zum Zeitpunkt der Speicherung nicht bekannt oder zweifelhaft war oder eine strafmündige Person an der Tat in irgendeiner Form mitgewirkt hat, ferner für Zwecke der Vorgangsverwaltung, soweit diese dafür erforderlich ist, sowie dann, wenn noch Mitteilungspflichten (etwa zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung) zu erfüllen sind.

aa) An diesem Maßstab gemessen hätte vorliegend zwar noch eine Datenerfassung erfolgen dürfen, jedoch unverzüglich nach Abschluss des Verfahrens eine (Teil-)Löschung der nicht mehr für die Vorgangsverwaltung erforderlichen Daten erfolgen müssen. Diese beinhalten nach Auffassung der Kammer insbesondere sämtliche Informationen, die nicht zur Identifizierung des Beschuldigten erforderlich sind – hierfür dürften wohl Name und Geburtsdatum genügen -, wobei der Tatvorwurf und der Einstellungsgrund zur Nachvollziehbarkeit auch von der Löschung ausgenommen sein dürften.

bb) Wenn bereits derart strenge Maßstäbe für die Daten des Beschuldigten als strafunmündigem Kind gelten, so müssen in entsprechender Anwendung jedoch erst recht die Daten der Geschädigten geschützt werden, denn diese ist ebenfalls unter 14 Jahren alt und in der Akte finden sich – aufgrund der Anzeige der Straftat, jedoch ohne, dass der Geschädigten nach Akteninhalt ein vorwerfbares Verhalten zur Last läge – auch deren Daten. Wenn schon an obigen Grundsätzen gemessen, die Speicherung der Daten des Beschuldigten, da er strafunmündig war, nur sehr reduziert möglich ist, so muss dies erst recht beziehungsweise nach Auffassung der Kammer in der Sache noch weitreichender für das geschädigte Kind gelten.

cc) Diesem Maßstab ist die Staatsanwaltschaft jedoch nicht gerecht geworden. Die Verfahrensakte liegt im Hinblick auf datenschutzrechtliche Vorgaben unbearbeitet vor. Weder wurde mit (Teil-)Schwärzungen gearbeitet, noch wurden Teile der Ermittlungsakte entnommen oder vernichtet.

Ganz im Gegenteil: Die Staatsanwaltschaft hat sich mit ihrer Entscheidung zur Gewährung von Akteneinsicht an den Beschuldigten nach Auffassung der Kammer dahingehend positioniert, dass die datenschutzrechtlichen Belange, auch vor dem Hintergrund, dass die Inhalte – wie oben ausgeführt – nicht die Intimsphäre betreffen, weder des Beschuldigten noch der Geschädigten so schwer wiegen, dass eine Akteneinsicht gänzlich zu versagen sei. Zwar ist im Einzelfall stets eine Abwägung der widerstreitenden Belange vorzunehmen, nach Auffassung der Kammer wäre vorliegend jedoch in der Sache richtigerweise von der Gewährung der vollständigen Akteneinsicht Abstand zu nehmen gewesen.

Durch die Versagung der Akteneinsicht einerseits und die Gewährung andererseits hat die Staatsanwaltschaft nach Würdigung der Kammer sowohl im Hinblick auf die jeweils schutzwürdigen Interessen als auch datenschutzrechtliche Belange sich widersprechende Entscheidungen getroffen.

c) Die Kammer hatte nun vor dem Hintergrund, dass bereits einer Seite Akteneinsicht gewährt worden ist, unter Abwägung der widerstreitenden Belange über das Akteneinsichtsrecht der Geschädigten zu befinden.

Es war mithin festzustellen, dass sowohl auf Beschuldigten- als auch auf Geschädigtenseite schutzwürdige Interessen, die für und gegen die Gewährung der Akteneinsicht streiten, vorliegen. Dies gilt umso mehr, da zwischen den Beteiligten bereits um zivilrechtliche Ansprüche gestritten wird und die initial strafrechtliche Angelegenheit so große Wellen zu schlagen scheint, dass erhebliche Folgen im Alltag der Betroffenen (Mobbing, Verbreiten von Gerüchten, Schaffung jeweils eigener Narrative) zu Tage getreten sind.

Auch wenn die Kammer im Ergebnis zu der Feststellung gelangt, dass die Erkenntnisse aus dem Ermittlungsverfahren zur Befriedung dieser Streitigkeit wohl kaum beitragen können, so ist unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit der Geschädigten – aufgrund der gewährten Akteneinsicht an den Beschuldigten – in diesem konkreten Einzelfall ebenfalls die Möglichkeit zur Prüfung der Ermittlungsakte zu geben.“

AE I: Akteneinsicht des vernommenen Zeugen, oder: Keine Gefährdung des Untersuchungszwecks mehr?

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Und dann heute – zum Schulanfang 🙂 in Niedersachsen – drei Entscheidungen, die mit Akteneinsicht zu tun haben.

Ich beginne mit dem OLG Oldenburg, Beschl. v. 22.06.2026 – 1 Ws 286 u. 298 u. 299/26 – zur Akteneinsicht des Geschädigter. In dem Verfahren streiten Nebenklage und der Angeklagte um die Akteneinsicht des Geschädigten, die das LG gewährt hat. Ohne Erfolg:

„1. Die Gewährung von Akteneinsicht an den Rechtsanwalt des Verletzten wie des Nebenklägers bemisst sich allein nach § 406e StPO (vgl. BeckOK StPO/Wei-ner, 60. Ed. 1.7.2026, StPO § 397 Rn. 14).

Die beantragte gerichtliche Entscheidung ist daher vorliegend wegen der Begrenzung dieses Rechtsbehelfs auf Maßnahmen der Staatsanwaltschaft gemäß § 406e Abs. 5 Satz 2 StPO nicht eröffnet. Die Rechtsbehelfe der Angeklagten sind aber jeweils als gemäß § 304 Abs. 1 StPO statthafte Beschwerden auszulegen. Diese sind wegen des trotz Erledigung der angefochtenen Entscheidung durch die stattgefundene Akteneinsicht fortdauernden Rechtsschutzinteresses der Angeklagten an einer Feststellung der Rechtswidrigkeit der Akteneinsichts-entscheidung zwar zulässig (vgl. KG, Beschluss vom 2. Oktober 2015 – 4 Ws 83/15 -, juris Rn. 6), aber unbegründet.

2. Dem Angeklagten ist vor der Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht an den Rechtsanwalt des Verletzten wegen des damit jedenfalls verbundenen Eingriffs in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung des Angeklagten rechtliches Gehör zu gewähren (vgl. Marc Wenske in: Wenske, Löwe-Rosenberg, StPO, Neunter Band, Teilband 2, §§ 373b-4061, 27. Auflage 2022, § 406e StPO Rn. 50 m. w. N.). Eine unterlassene Anhörung stellt einen schwerwiegenden Verfahrensfehler dar, der auch mit der Durchführung des Beschwerdeverfahrens nicht geheilt werden kann (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30. Oktober 2016 – 1 BvR 1766/14 -, juris Rn. 5; BVerfG Beschluss vom 8. Oktober 2021 – 1 BvR 2192/21 – NJW 2021, 3654, 3655; Wenske a.a.O.).

Ein solcher Verfahrensfehler liegt hier jedoch nicht vor. Durch die Übersendung des Schriftsatzes des Verletztenvertreters vom 18. Juni 2026 an die Verteidiger und die sodann erst am 29. Juni 2026 verfügte Akteneinsicht an den Verletztenvertreter ist der Anspruch der Angeklagten auf vorheriges rechtliches Gehör noch ausreichend gewahrt worden.

Zwar ist es in jedem Fall zweckmäßig, die Anzuhörenden unter Bestimmung einer Äußerungsfrist schriftlich davon zu unterrichten, welche Entscheidung zu treffen ist und dass sie sich dazu schriftlich äußern können, wobei es ausreicht, wenn Beschuldigte über ihren Verteidiger Gelegenheit zur Äußerung gegeben wird (vgl. Schmitt/Köhler-Schmitt, StPO, 69. Auflage 2026, § 33 Rn. 11 f.; KK-StPO/Schneider-Glockzin, 9. Aufl. 2023, StPO § 33 Rn. 8). Jedoch steht die Form der Anhörung, sofern nicht ausdrücklich bestimmt, im Ermessen des Gerichts und ist eine ausdrückliche Aufforderung zur Äußerung insbesondere bei – wie hier – verteidigten Angeklagten grundsätzlich nicht erforderlich; notwendig aber ausreichend ist lediglich, dass die Beteiligten erkennbar Gelegenheit zur Äußerung haben (vgl. Schmitt/Köhler-Schmitt, a.a.O. Rn. 6; BGH, Urteil vom 20.04.1993 – 5 StR 568/92 – NStZ 1993, 500 m. w. N.). Diese für die Anhörung im Laufe der Hauptverhandlung im Sinne von § 33 Abs. 1 StPO entwickelten allgemeinen Grundsätze gelten für die Beteiligtenanhörung außerhalb der Hauptverhandlung gemäß § 33 Abs. 3 StPO entsprechend, zumal der hier angefochtenen Entscheidung keine Verwertung von neuen Tatsachen oder Beweisergebnissen zum Nachteil der Angeklagten zugrunde liegt.

Den verteidigten Angeklagten ist durch die vollständige Übersendung des Schriftsatzes des Verletztenvertreters vom 18. Juni 2026 anwaltlich erkennbar die praktische Möglichkeit zur Äußerung zu den darin enthaltenen Anträgen gegeben worden. Dem steht nicht entgegen, dass die Übersendung – was lediglich unzweckmäßig war – „zur Kenntnis“ und ohne ausdrückliche Bestimmung einer Frist zur etwaigen Stellungnahme erfolgte. Denn ersichtlich wohnte der unverzüglichen Mitteilung von bis dahin im laufenden Hauptverfahren nicht gestellten Nebenklageanträgen die konkludente Gewährung einer Äußerungsmöglichkeit inne, die – der laufenden Hauptverhandlung in dieser Haftsache wesensimmanent – kurzfristig, in der Regel binnen Wochenfrist wahrzunehmen eröffnet war. Das ist vom Kammervorsitzenden auch praktisch durch das Zuwarten von zehn Tagen bis zur Entscheidung über die Akteneinsicht an den Nebenklägervertreter umgesetzt worden.

Im Übrigen ist es – wie den Verteidigern aus ihrer anwaltlichen Tätigkeit bekannt ist – den Verfahrensbeteiligten unbenommen, sich jederzeit zu jeglichem prozessualen Vorgang zu äußern; lediglich ob jedwedes Beteiligtenvorbringen berücksichtigungsfähig oder -pflichtig ist, kann im Einzelfall fraglich sein und ist letztlich anhand der Verfahrensordnung vom zuständigen Gericht zu befinden.

Dementsprechend hat der Verteidiger des Angeklagten pp. auch bereits mit Schriftsatz vom 30. Juni 2026 und somit vor der im Hauptverhandlungstermin am 2. Juli 2026 erfolgten Bekanntgabe der zwischenzeitlich bereits gewährten Akteneinsicht „selbstständig“ und ohne gesonderte Aufforderung inhaltlich Stellung genommen.

Das Recht der Angeklagten auf informationelle Selbstbestimmung ist mithin wegen der noch ausreichenden Gewährung rechtlichen Gehörs vor der Akteneinsichtsbewilligung nicht verletzt worden.

3. Die vom Vorsitzenden dem Verletztenvertreter mit Verfügung vom 29. Juni 2026 gewährte Akteneinsicht ist auch im Übrigen rechtsfehlerfrei. Die Voraussetzungen für eine Akteneinsicht gemäß § 406e Abs. 1 StPO lagen vor; Gründe im Sinne von § 406e Abs. 2 StPO standen der Gewährung von Akteneinsicht nicht entgegen.

Ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht war ohne weiteres gegeben, da der Verletzte wegen des tateinheitlichen Vorwurfs der gefährlichen Körperverletzung gemäß §§ 223, 224 StGB auch noch im bereits laufenden Hauptverfahren nebenklagebefugt gemäß § 395 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 StPO ist (vgl. MüKoStPO/Schreiner, 2. Aufl. 2024, StPO § 406e Rn. 5); darüber hinaus diente die beantragte Akteneinsicht ausweislich der Antragsschrift vom 18. Juni 2026 der Vorbereitung einer Adhäsionsklage, wodurch ein berechtigtes Interesse zudem gegeben ist (vgl. MüKoStPO/Schreiner, a.a.O., Rn. 6).

Eine Gefährdung des Untersuchungszwecks war nicht zu besorgen, sodass der nach den vorangegangenen Ausführungen allein in Betracht kommende (fakultative) Versagungsgrund gemäß § 406e Abs. 2 Satz 2 StPO schon nicht eröffnet war. Der Zeuge ist bereits in der Hauptverhandlung vernommen worden, zuletzt am 17. Juni 2026, mithin vor der Erklärung des Nebenklageanschlusses und der Gewährung von Akteneinsicht an seinen Rechtsanwalt. Die ausweislich des Verteidigerschriftsatzes vom 9. Juli 2026 weitere Vernehmung des Zeugen pp. in der Hauptverhandlung am 17. Juli 2026 veranlasst wegen der zwischenzeitlich durch den Verletztenvertreter erlangten Aktenkenntnis zwar eine besonders kritische Beweiswürdigung seiner Aussage durch die Kammer. Der Untersuchungszweck kann aber nach der bis dahin bereits erfolgten zweimaligen Vernehmung des Verletzten nicht mehr zulasten der Angeklagten gefährdet werden. Dies kommt allenfalls bei einer im Vorfeld zu einer ersten Vernehmung durch Akteneinsicht vermittelten Kenntnis vom Ermittlungsstand in Betracht (vgl. Schmitt/Köhler-Schmitt, a.a.O., § 406e Rn. 11-12a m. w. N.).