Schlagwort-Archiv: Schwere der Tat

Pflichti II: Pflichti im Volllstreckungsverfahren?, oder: Wirtschaftsstrafrecht, Strafhöhe, ungeklärte Fragen

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Im zweiten Posting dann drei Entscheidungen zu den Beiordungsgründen, und zwar:

1. Die Bestellung eines Pflichtverteidigers im Vollstreckungsverfahren kommt in entsprechender Anwendung von § 140 Abs. 2 StPO nur ausnahmsweise in Betracht, wenn besondere Schwierigkeiten der Sach- oder Rechtslage im Vollstreckungsverfahren oder die Schwere des Vollstreckungsfalls für den Verurteilten dies gebieten oder der Verurteilte unfähig ist, seine Rechte sachgerecht selbst wahrzunehmen. Insofern ist eine zurückhaltende Handhabung angezeigt. Denn Entscheidungen im Vollstreckungsverfahren im Allgemeinen und im Rahmen der Führungsaufsicht nach den §§ 68f, 68a bis 68c StGB im Besonderen stützen sich maßgeblich auf das dem Verurteilten bekannte Urteil, sein Verhalten im Strafvollzug sowie seine dortige Persönlichkeitsentwicklung. Ein Verteidigerbeistand ist deshalb nicht in gleichem Maße erforderlich wie im Erkenntnisverfahren.

2. Das gilt auch vor dem Hintergrund, dass der Verurteilte beabsichtigt, nach der Entlassung nach Italien zu ziehen. Die pauschale Ankündigung eines solchen Vorhabens gebietet jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt keine Pflichtverteidigerbestellung. 

1. Die bloße Erklärung eines Angeklagten: „Ich akzeptiere die Entscheidung der Kammer:“ ist ohne weitere Erklärungen des Angeklagten oder sonstige Umstände, die auf einen Rechtsmittelverzicht hindeuten, mangels Eindeutigkeit nicht als Verzicht auf das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zu verstehen.

2. Die Schwere der Tat ist nach der zu erwartenden Rechtsfolgenentscheidung zu beurteilen. Entscheidend ist die Bedeutung des Verfahrens für den Beschuldigten. Diese richtet sich neben einer zu erwartenden Freiheitsstrafe auch nach Maßregeln der Sicherung und Besserung, Nebenfolgen oder mittelbaren Nachteilen. Von einem Fall der notwendigen Verteidigung ist regelmäßig bereits ab einem Jahr Freiheitsstrafe auszugehen. Bei der Feststellung der zu erwartenden Strafhöhe ist nicht auf Einzelstrafen, sondern auf die Gesamtstrafe abzustellen. Auch eine mögliche nachträgliche Gesamtstrafenbildung in Folgeverfahren ist zu beachten.

3. Die Rechtslage ist schwierig, wenn es bei Anwendung des materiellen oder formellen Rechts auf die Entscheidung nicht ausgetragener Rechtsfragen ankommt oder die Subsumtion voraussichtlich aus sonstigen Gründen Schwierigkeiten bereiten wird, etwa bei schwierigen Abgrenzungsfragen, einer Irrtumsproblematik, Fragen von Versuch und Rücktritt, Berufung der Staatsanwaltschaft gegen einen Freispruch oder eine Strafaussetzung zur Bewährung.

1. Das Wirtschaftsstrafrecht ist, jedenfalls soweit es um Normen außerhalb des Kernstrafrechts geht, praktisch immer schwierig im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO. Bei Insolvenzdelikten ist daher eine Bestellung gern. § 140 Abs. 2 StPO in der Regel wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage geboten, wenn zB Unterlagen zur Betriebsführung, Buchhaltung und Bilanzierung als Beweismittel eingeführt werden. Außerdem liegt eine Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage bei Insolvenzdelikten vor, wenn ein insolvenzrechtliches Sachverständigengutachten eingeholt wurde, und dies das entscheidende Beweismittel ist (LG Gera, Beschluss v. 15.07.2002, Az. 1 Qs 277/02).

2. Weiterhin kann die Sachlage im Allgemeinen aufgrund eines erheblichen Aktenumfangs schwierig sein sowie wenn eine sachgerechte Verteidigung ohne Akteneinsicht nicht möglich ist.

 

 

Pflichti I: 4 x Neues zu den Beiordnungsgründen, oder: JGG-Verfahren, Auslieferung, AufenthG, Gesamtstrafe

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Heute gibt es dann mal wieder einen „Pflichti-Tag“. Es haben sich während meiner Abwesenheit einige Entscheidungen angesammelt, so dass es für einen ganzen Tag reicht.

Ich beginne mit vier Entscheidungen zu den Beiordnungsgründen, und zwar:

1. Von einer Festnahme i.S.d. § 40 Abs. 2 IRG ist auch im Falle einer sog. Überhaft, also auch dann auszugehen, wenn sich der Verfolgte bereits vor dem Beginn des Auslieferungsverfahrens in einem nationalen Strafverfahren in Strafhaft oder Untersuchungshaft befindet.

2. Der Zweck der Richtlinie (EU) 2016/1010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls macht eine weitere Auslegung sowohl von § 40 Abs. 2 IRG als auch von § 40 Abs. 3 IRG erforderlich.

3. Die mit einem Auslieferungsverfahren verbundenen Rechtsfragen stellen sich regelmäßig als schwierig im Sinne des § 40 Abs. 3 Nr. 1 IRG dar. Dies gilt aufgrund der Auswirkungen auf das weitere Verfahren schon für die von einem Verfolgten zu beantwortenden Fragen, ob er einer vereinfachten Auslieferung gemäß § 41 Abs. 1 IRG zustimmt auf die Einhaltung des Grundsatzes der Spezialität gemäß § 83h IRG verzichtet.

Die Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge ist im Wege einer Gesamtbetrachtung zu beurteilen. Die Grenze der Straferwartung um ein Jahr Freiheitsstrafe ist auch dann zu beachten, wenn ihr Erreichen erst infolge einer zu erwartenden Gesamtstrafenbildung in Betracht kommt.

1. Aus der Entscheidung des EuGH vom 05.09.2024 – C-603/22 -folgt kein unmittelbarer Anspruch auf Bestellung eines Pflichtverteidigers für einen Jugendlichen.

2. § 140 Abs. 2 StPO ist jugendgemäß zu interpretieren. Geboten ist eine beschuldigtenfreundliche Handhabung des § 140 Abs. 2 StPO.

§ 140 Abs. 2 StPO darf nicht dahingehend extensiv dahin ausgelegt werden, dass in jedem Falle eines ausländerrechtlichen Bezugs mit – abstrakt oder nur mittelbar – drohenden ausländerrechtlichen Konsequenzen ein Fall der notwendigen Verteidigung anzunehmen ist. Die Annahme eines Falles der notwendigen Verteidigung bleibt vielmehr auf besonders gelagerte Fälle beschränkt bleiben, in denen die Gerichtsentscheidung unmittelbaren Einfluss auf die ausländerrechtlichen Folgen zeitigt (hier bejaht).

Pflichti I: Viermal etwas zum Beiordnungsgrund, oder: KiPo-Verfahren, Gesamtstrafe, Führungsaufsicht

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LG Kiel, Beschl. v. 21.01.2026 – 7 Qs 1/26So, allmählich bin ich wieder auf Betriebstemperatur. Hier gibt es heute dann mal wieder Pflichti-Entscheidungen.

Ich beginne mit Entscheidungen zum Beiordnungsgrund, und zwar:

Die Schwierigkeit der Sachlage nach § 140 Abs. 2 StPO ergibt sich ggf. aus dem Verfahrensgegenstand des Besitzes von kinderpornografischen Darstellungen nach § 184b StGB und dem Umstand, dass der Beschuldigte sein ihm aus § 147 Abs. 4 StPO bestehendes Akteneinsichtsrecht nicht ohne Verteidiger in vollem Umfang würde wahrnehmen können.

Die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO sind auch dann erfüllt, wenn eine Freiheitsstrafe von einem Jahr erst aufgrund einer zu erwartenden Gesamtstrafenbildung in Betracht kommt.

Bestehen im Verfahren der Führungsaufsicht mehrere strafbewehrte Weisungen und wird hinsichtlich einer  Abstinenzweisung die Abstinenzfähigkeit des Probanden in Frage gestellt, so dass insoweit eine Begutachtung erforderlich werden kann, ist um die Rechte des Probanden sachgemäß wahrnehmen zu können, die Beiordnung eines Verteidigers erforderlich.

Da in Verfahren mit dem Vorwurf der Verbreitung von Kinder- und Jugendpornographie dem Beschuldigten dem Beschuldigten eine wirksame Verteidigung nur unter vollständiger Akteneinsicht möglich ist, die aber dem Beschuldigten selbst verwehrt ist, ist ihm wegen der Schwierigkeit der Sachlage gemäß § 140 Abs. 2 StPO ein Pflichtverteidiger beizuordnen.

Pflichti I: Neues zu den Beiordnungsgründen, oder: Schwere der Tat/Rechtsfolgen, Betreuer, Beweislage

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Heute gibt es Entscheidungen, die sich mit dem Pflichtnerteidiger befassen. Die haben sich in den letzten Wochen angesammelt .

Hier kommen zunächst die Entscheidungen zum Beiordnungsgrund. Ich stelle – wie gehabt – nur die Leitsätze der Entscheidungen vor. Es handelt sich um folgende Beschlüsse:

1. Eine Pflichtverteidigerbestellung ist in der Regel erforderlich, wenn einem Beschuldigten ein Betreuer mit dem Aufgabenkreis der „Vertretung gegenüber Behörden“ bestellt worden ist.

2. Kann gerade die geistige Behinderung der Beschuldigten, welche zu der Unfähigkeit sich selbst sachgerecht zu verteidigen führt, für ihre verspätete Zuarbeit der für die Bestellung maßgeblichen Angaben und Unterlagen an den Verteidiger zumindest mitverantwortlich gewesen sein kann, so dass die Bestellung des Pflichtverteidigers erst im Beschwerdeverfahren erfolgt, ist eine Freihaltung der Beschuldigten von den notwendigen Auslagen des Beschwerdeverfahrens geboten.

Drohen einem Angeklagten in mehreren Parallelverfahren Strafen, die letztlich gesamtstrafenfähig sind und deren Summe voraussichtlich eine Höhe erreicht, welche das Merkmal der „Schwere der Tat“ im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO begründet, ist die Verteidigung in jedem Verfahren notwendig.

1. Ein Pflichtverteidiger beizuordnen, wenn die Beweislage komplex ist im Hinblick auf offene Fragen zur Verwertbarkeit polizeilicher Softwareauswertungen, der möglichen Notwendigkeit sachverständiger Beratung und der richterlichen Prüfung eines Wiedererkennens auf technischer Bildgrundlage ohne nachvollziehbare Kriterien.

2. Dem Beschuldigten ist ein Pflichtverteidiger wegen der Bedeutung der Sache beizuordnen, wenn die Verurteilung im Verfahren zu einem Widerruf bereits zur Bewährung ausgesetzter Freiheitsstrafen führen und die Vollstreckung mehrerer Strafen nach sich ziehen würde.

StPO I: Durchsuchung einer Rechtsanwaltskanzlei, oder: Besonderer Schutz von Berufsgeheimnisträgern

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Heute geht es mit StPo-Entscheidungen weiter, und zwar stelle ich drei Entscheidungen vor, die sich mit der Durchsuchung befassen.

Ich beginne mit dem LG Trier, Beschl. v. 02.07.2025 – 1 Qs 25/25, dem folgender Sachverhalt zurgunde liegt: Die Staatsanwaltschaft führt gegen die Beschuldigte sowie den Mitbeschuldigten A. ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der versuchten Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage und Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz. Hintergrund ist ein gegen den Mitbeschuldigten A. geführtes Verfahren vor der Schwurgerichtskammer des Landgerichts  wegen des Verdachts des Mordes und weiterer Delikte. Die in diesem Verfahren Beschuldigte ist die Verteidigerin des Mitbeschuldigten A. in dem Schwurgerichtsverfahren. Der Mitbeschuldigte A. befindet sich seit dem 20.11.2024 in dem Schwurgerichtsverfahren in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt T. Mit einem undatiertem Schreiben erbat der Zeuge P., der zu diesem Zeitpunkt ebenfalls Untersuchungshaft dort verbüßte, ein Gespräch mit der zuständigen Vollzugsabteilungsleiterin. Im Rahmen des am 16.04.2025 geführten Gesprächs erklärte er gegenüber der Vollzugsbeamtin, er habe durch den Mitbeschuldigten A. erfahren, dass die Beschuldigte Betäubungsmittel in die Anstalt schmuggele. Außerdem habe der Mitbeschuldigte A. ihm, dem Zeugen P. gegenüber, die ihm, dem Mitbeschuldigten A., in dem Verfahren vor dem LG vorgeworfene Haupttat eingeräumt und den Zeugen P. zu einer falschen uneidlichen Aussage aufgefordert, die einen Dritten belaste.

Im Rahmen des durch die Staatsanwaltschaft in der Folge eingeleiteten Ermittlungsverfahrens wurde der Zeuge P. am 25.04.2025 sowie am 30.04.2025 formell vernommen. Hierbei wiederholte und konkretisierte er seine Angaben, entband seinen Verteidiger von der Schweigepflicht und forderte diesen per Schreiben auf, ihm angeblich von dem Mitbeschuldigten A. übergebene Schreiben und Gegenstände, insbesondere eine halbe Tablette, die er selbst von dem Mitbeschuldigten A. erhalten haben will, nachdem dieser sie seines Bekundens nach von der Beschuldigten erhalten haben solle, an die Ermittlungsbehörden herauszugeben. Der Verteidiger des Zeugen P. kam dem auftragsgemäß nach.

Die Staatsanwaltschaft erwirkte am 14.05.2025 bei der Ermittlungsrichterin des AG einen Durchsuchungsbeschluss zur Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume der Beschuldigten als auch ihrer Person und der ihr gehörenden Sachen, um Beweismittel, insbesondere Tabletten gleicher Art sowie schriftliche oder digitale Aufzeichnungen (Mobiltelefon, Computer, Mandatsakte A.) zu der geplanten Falschaussage aufzufinden. Am 27.05.2025 wurden die Wohn- und Geschäftsräume der Beschuldigten durchsucht. Hierbei wurden Papierakten und digitale Datenträger sichergestellt, deren Auswertung offenbar noch aussteht. Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Beschuldigte gegen diesen Durchsuchungsbeschluss.

Die Beschwerde hatte Erfolg.

„3. Demgegenüber ist die Durchsuchungsanordnung materiell rechtswidrig. Zum Zeitpunkt des Erlasses lagen die für die Durchsuchungsanordnung erforderlichen Voraussetzungen des § 102 StPO nicht vor.

Der erforderliche Anfangsverdacht ist zwar noch gegeben. Die Maßnahme ist jedoch unverhältnismäßig.

…..

4. Ungeachtet der grundsätzlich nicht zu beanstandenden Annahme eines Anfangsverdachts, war der Erlass der Durchsuchungsanordnung vorliegend unverhältnismäßig.

Durchsuchungen stellen einen schwerwiegenden Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen dar, wobei insbesondere Wohnungsdurchsuchungen stets als tiefgreifender Eingriff in Art. 13 Abs. 1 GG zu qualifizieren sind (vgl. BVerfG NJW 2006, 976). Dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist deshalb bei Anordnung und Durchführung der Maßnahme besondere Beachtung zu schenken. Sie muss zur Ermittlung und Verfolgung der vorgeworfenen Tat erforderlich sein, woran Zweifel bestehen können, wenn naheliegende grundrechtsschonendere Ermittlungsmaßnahmen unterbleiben oder zurückgestellt werden (vgl. BVerfG NStZ 2019, 351). Hierbei obliegt es indes den Ermittlungsbehörden, im Rahmen des ihnen zustehenden Ermessens zu bewerten, über Zweckmäßigkeit und Reihenfolge von Ermittlungsmaßnahmen zu entscheiden, wobei Eilbedürftigkeit, eine mögliche Verschlechterung der Beweislage und drohender Beweismittelverlust zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfG NStZ-RR 2006, 110, 111). Auch muss die Durchsuchung in angemessenem Verhältnis zu der Schwere der Tat, der Stärke des Tatverdachts und zum Grad des Auffindeverdachts stehen, wobei die Bedeutung der potentiellen Beweismittel für das Verfahren einzubeziehen ist (KK-StPO/Henrichs/Weingast, 9. Aufl. 2023, StPO § 102 Rn. 12 unter Bezugnahme auf BVerfG BeckRS 2020, 18937; BVerfG DStrE 2019, 589, 594).

Die Durchsuchung bei einem Berufsgeheimnisträger verlangt, auch wenn sie grundsätzlich zulässig ist, eine besondere Beachtung bei der Prüfung der Angemessenheit (BVerfG NJW 2011, 2275; 2008, 1937; NJW-RR 2005, 1289; KK-StPO/Henrichs/Weingast, 9. Aufl. 2023, StPO § 102 Rn. 12). Insbesondere im Falle von gem. § 53 Abs. 1 StPO zeugnisverweigerungsberechtigten Berufsgeheimnisträgern erfordern die sich aus Art. 12 GG ergebende Freiheit der unkontrollierten Berufsausübung sowie der auch im Allgemeininteresse stehende Schutz der Vertrauensbeziehung zwischen Verteidiger und Mandant eine besondere Beachtung der Angemessenheit einer Durchsuchungsanordnung (vgl. BVerfG Beschl. v. 06.11.2014 – 2 BvR 2928/10, Rn. 18 juris.). Dies gilt auch im Falle eines beschuldigten Geheimnisträgers (Löwe/Rosenberg/Tsambikakis, StPO, 27. Aufl. 2019, § 102 Rn. 54 m.w.N.). Zur Begründung der Angemessenheit einer Durchsuchung genügen in einem solchen Fall formelhafte Wendungen nicht. Der Richter darf sich nicht nur mit der Schwere des Tatverdachts, er muss sich auch mit der Schwere der Straftat und der zu erwartenden Strafe auseinandersetzen. Dabei reicht der Hinweis auf den Strafrahmen nicht aus, um die Schwere der verfolgten Straftat zu begründen. Der Ermittlungsrichter muss vielmehr prüfen, ob nach dem Stand der Ermittlungen im konkreten Falle die Verurteilung zu einer mehr als geringfügigen Sanktion in Betracht kommt (BVerfG NJW 2008, 1937). Hierbei gilt generell, dass die Anforderungen an die Begründung der Angemessenheit steigen, je geringer die Schwelle des Anfangsverdachts überschritten wurde. Dies gilt hier umso mehr, als dass die Durchsuchung gerade auch der Auffindung der Mandatsakte A. der Beschuldigten zum Verfahren 8032 Js 35399/24 und somit eines laufenden Schwurgerichtsverfahrens dienen sollte. Hierdurch wurde durch den angegriffenen Beschluss gezielt in den Kernbereich der Verteidigertätigkeit und somit der durch Art. 12 GG geschützten Berufsfreiheit der Beschuldigten und des Allgemeininteresses an der Vertraulichkeit der Mandatsbeziehung zwischen Verteidiger und Mandant erheblich eingegriffen, insbesondere durch die vollständige Offenlegung der Verteidigerunterlagen und -korrespondenz sowie der vollständigen Verteidigungsstrategie gegenüber der ermittelnden Staatsanwaltschaft. Ein solch tiefgehender Eingriff ist nur in größter Zurückhaltung vorzunehmen.

Gemessen an diesen Grundsätzen ist die angegriffene Durchsuchungsanordnung als Erstmaßnahme zu Beginn der Ermittlungen weder erforderlich, noch angemessen. Wie aufgezeigt, sieht sich bereits die Annahme des Tatverdachts gegen die Beschuldigte den aufgezeigten Zweifeln ausgesetzt. Insoweit ist zwar die Bejahung des Anfangsverdachts, insbesondere bei noch unklarer Sachlage zu Beginn der Ermittlungen, vertretbar. Im Rahmen der Bewertung der Erforderlichkeit der Durchsuchungsmaßnahme hätte dies jedoch Berücksichtigung finden müssen. Dabei hätten Ermittlungsansätze und naheliegende und zweckmäßige mildere Maßnahmen zur Verfügung gestanden, die grundrechtsschonender die Sachlage vorrangig hätten erhellen können, ohne den Ermittlungszweck zu gefährden.

……

Letztlich genügt der angegriffene Beschluss nicht den aufgezeigten Anforderungen im Rahmen der Bewertung der Angemessenheit der Maßnahme. Diese liegt auch im Ergebnis nicht vor. Der Durchsuchungsbeschluss beschränkt sich auf die formelhafte Wendung, es komme die Verurteilung zu einer mehr als nur geringfügigen Sanktion in Betracht. An der nach den aufgezeigten Kriterien zu erfolgenden, erforderlichen Bewertung der Gegebenheiten des Einzelfalls fehlt es vorliegend.

Zu beachten ist insoweit, dass es sich bei den im Raume stehenden Straftaten der Beschuldigten (§§ 95 Abs. 1 Nr. 4 AMG, 27 StGB und §§ 159, 25 Abs. 2 iVm. §§ 30 Abs. 1, 153 StGB) jeweils um Vergehen handelt. Der Strafrahmen des § 95 Abs. 1 Nr. 4 AMG beträgt Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wobei dieser gem. § 27 Abs. 2 StGB zwingend gem. § 49 Abs. 1 StGB zu mindern wäre, sodass ein Strafrahmen von Geldstrafe bis zu zwei Jahren und drei Monaten anzunehmen wäre. §§ 159, 25 Abs. 2 iVm. §§ 30 Abs. 1, 153 StGB sehen einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor. Es handelt sich mithin um Straftaten, die im unteren Bereich der Deliktsschwere anzusetzen wären.

In Bezug auf die Schwere der zu erwartenden Sanktion ist zu berücksichtigen, dass in den genannten Rahmen im Verurteilungsfall Einzelstrafen festzusetzen wären, wobei die höchste Einzelstrafe maßvoll im Rahmen der Gesamtstrafenbildung zu erhöhen wäre. Hierbei wären die zum Entscheidungszeitpunkt bekannten Strafzumessungsgesichtspunkte zu berücksichtigen. Die Vorstrafe der Beschuldigten war zwar nicht aktenkundig der Ermittlungsrichterin jedoch möglicherweise aus ihrer Tätigkeit bekannt, mithin gerichtsbekannt, und wären daher in die Bewertung eingeflossen. Zu beachten gewesen wäre auch, dass die Taten bereits durch die Angaben des Zeugen P. entdeckt und mithin nur von geringer Gefährlichkeit gewesen wären. In Bezug auf den Verstoß des Arzneimittelgesetzes wäre zu berücksichtigen gewesen, dass zumindest eine halbe Tablette sichergestellt werden konnte. Die Beschuldigte hätte berufsrechtliche Folgen bis hin zu einer Entziehung der Kammermitgliedschaft zu gegenwärtigen, welche mildernd zu berücksichtigen wären. Strafschärfend wäre die mögliche Beeinflussung eines laufenden Schwurgerichtsverfahrens zu berücksichtigen sowie die erhöhte kriminelle Energie, die hinter der angenommenen Tatbestandsverwirklichung stehen würde. Dies berücksichtigt ergibt sich, dass eine Sanktionierung im unteren Bereich der genannten Strafrahmen zum Entscheidungszeitpunkt zu erwarten gewesen wäre. In Bezug auf die angenommene Tat gem. §§ 159, 25 Abs. 2 iVm. §§ 30 Abs. 1, 153 StGB wäre aufgrund des Strafrahmens mit einer Freiheitsstrafe im untersten Bereich zu rechnen. Als Freiheitsstrafe, die zur Bewährung auszusetzen wäre, wäre zwar die Schwelle zur Geringfügigkeit überschritten, dies jedoch nicht in einem hohen Maße.

In Bezug auf die Schwere des Tatverdachts ist zu beachten, dass vorliegend zum Entscheidungszeitpunkt gerade die Schwelle des Anfangsverdachts überschritten war.

Unter Beachtung der betroffenen Grundrechte, des Interesses der Allgemeinheit an einer ungestörten Vertrauensbeziehung zwischen Verteidigung und Mandant sowie der Eingriffstiefe in deren Kernbereiche war die Maßnahme bereits aus diesem Grunde nicht angemessen. Dies gilt umso mehr, als die möglichen, grundrechtsschonenderen Ermittlungshandlungen nicht durchgeführt wurden und ein Beweismittelverlust oder eine sonstige Dringlichkeit nicht ersichtlich war und ist.

In der Zusammenschau der aufgezeigten Umstände war die Anordnung der Durchsuchung sowohl der Wohn- und Geschäftsräume der Beschuldigten, sowie ihrer Person und Sachen und auch der Beschlagnahme eventuell aufzufindender Beweismittel jedenfalls nicht erforderlich und unangemessen und damit unverhältnismäßig, so dass die angegriffene Anordnung materiell rechtswidrig ist und dies festzustellen ist.

…“