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Pflichti I: Neues zu den Beiordnungsgründen, oder: Schwere der Tat/Rechtsfolgen, Betreuer, Beweislage

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Heute gibt es Entscheidungen, die sich mit dem Pflichtnerteidiger befassen. Die haben sich in den letzten Wochen angesammelt .

Hier kommen zunächst die Entscheidungen zum Beiordnungsgrund. Ich stelle – wie gehabt – nur die Leitsätze der Entscheidungen vor. Es handelt sich um folgende Beschlüsse:

1. Eine Pflichtverteidigerbestellung ist in der Regel erforderlich, wenn einem Beschuldigten ein Betreuer mit dem Aufgabenkreis der „Vertretung gegenüber Behörden“ bestellt worden ist.

2. Kann gerade die geistige Behinderung der Beschuldigten, welche zu der Unfähigkeit sich selbst sachgerecht zu verteidigen führt, für ihre verspätete Zuarbeit der für die Bestellung maßgeblichen Angaben und Unterlagen an den Verteidiger zumindest mitverantwortlich gewesen sein kann, so dass die Bestellung des Pflichtverteidigers erst im Beschwerdeverfahren erfolgt, ist eine Freihaltung der Beschuldigten von den notwendigen Auslagen des Beschwerdeverfahrens geboten.

Drohen einem Angeklagten in mehreren Parallelverfahren Strafen, die letztlich gesamtstrafenfähig sind und deren Summe voraussichtlich eine Höhe erreicht, welche das Merkmal der „Schwere der Tat“ im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO begründet, ist die Verteidigung in jedem Verfahren notwendig.

1. Ein Pflichtverteidiger beizuordnen, wenn die Beweislage komplex ist im Hinblick auf offene Fragen zur Verwertbarkeit polizeilicher Softwareauswertungen, der möglichen Notwendigkeit sachverständiger Beratung und der richterlichen Prüfung eines Wiedererkennens auf technischer Bildgrundlage ohne nachvollziehbare Kriterien.

2. Dem Beschuldigten ist ein Pflichtverteidiger wegen der Bedeutung der Sache beizuordnen, wenn die Verurteilung im Verfahren zu einem Widerruf bereits zur Bewährung ausgesetzter Freiheitsstrafen führen und die Vollstreckung mehrerer Strafen nach sich ziehen würde.

StPO I: Durchsuchung einer Rechtsanwaltskanzlei, oder: Besonderer Schutz von Berufsgeheimnisträgern

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Heute geht es mit StPo-Entscheidungen weiter, und zwar stelle ich drei Entscheidungen vor, die sich mit der Durchsuchung befassen.

Ich beginne mit dem LG Trier, Beschl. v. 02.07.2025 – 1 Qs 25/25, dem folgender Sachverhalt zurgunde liegt: Die Staatsanwaltschaft führt gegen die Beschuldigte sowie den Mitbeschuldigten A. ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der versuchten Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage und Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz. Hintergrund ist ein gegen den Mitbeschuldigten A. geführtes Verfahren vor der Schwurgerichtskammer des Landgerichts  wegen des Verdachts des Mordes und weiterer Delikte. Die in diesem Verfahren Beschuldigte ist die Verteidigerin des Mitbeschuldigten A. in dem Schwurgerichtsverfahren. Der Mitbeschuldigte A. befindet sich seit dem 20.11.2024 in dem Schwurgerichtsverfahren in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt T. Mit einem undatiertem Schreiben erbat der Zeuge P., der zu diesem Zeitpunkt ebenfalls Untersuchungshaft dort verbüßte, ein Gespräch mit der zuständigen Vollzugsabteilungsleiterin. Im Rahmen des am 16.04.2025 geführten Gesprächs erklärte er gegenüber der Vollzugsbeamtin, er habe durch den Mitbeschuldigten A. erfahren, dass die Beschuldigte Betäubungsmittel in die Anstalt schmuggele. Außerdem habe der Mitbeschuldigte A. ihm, dem Zeugen P. gegenüber, die ihm, dem Mitbeschuldigten A., in dem Verfahren vor dem LG vorgeworfene Haupttat eingeräumt und den Zeugen P. zu einer falschen uneidlichen Aussage aufgefordert, die einen Dritten belaste.

Im Rahmen des durch die Staatsanwaltschaft in der Folge eingeleiteten Ermittlungsverfahrens wurde der Zeuge P. am 25.04.2025 sowie am 30.04.2025 formell vernommen. Hierbei wiederholte und konkretisierte er seine Angaben, entband seinen Verteidiger von der Schweigepflicht und forderte diesen per Schreiben auf, ihm angeblich von dem Mitbeschuldigten A. übergebene Schreiben und Gegenstände, insbesondere eine halbe Tablette, die er selbst von dem Mitbeschuldigten A. erhalten haben will, nachdem dieser sie seines Bekundens nach von der Beschuldigten erhalten haben solle, an die Ermittlungsbehörden herauszugeben. Der Verteidiger des Zeugen P. kam dem auftragsgemäß nach.

Die Staatsanwaltschaft erwirkte am 14.05.2025 bei der Ermittlungsrichterin des AG einen Durchsuchungsbeschluss zur Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume der Beschuldigten als auch ihrer Person und der ihr gehörenden Sachen, um Beweismittel, insbesondere Tabletten gleicher Art sowie schriftliche oder digitale Aufzeichnungen (Mobiltelefon, Computer, Mandatsakte A.) zu der geplanten Falschaussage aufzufinden. Am 27.05.2025 wurden die Wohn- und Geschäftsräume der Beschuldigten durchsucht. Hierbei wurden Papierakten und digitale Datenträger sichergestellt, deren Auswertung offenbar noch aussteht. Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Beschuldigte gegen diesen Durchsuchungsbeschluss.

Die Beschwerde hatte Erfolg.

„3. Demgegenüber ist die Durchsuchungsanordnung materiell rechtswidrig. Zum Zeitpunkt des Erlasses lagen die für die Durchsuchungsanordnung erforderlichen Voraussetzungen des § 102 StPO nicht vor.

Der erforderliche Anfangsverdacht ist zwar noch gegeben. Die Maßnahme ist jedoch unverhältnismäßig.

…..

4. Ungeachtet der grundsätzlich nicht zu beanstandenden Annahme eines Anfangsverdachts, war der Erlass der Durchsuchungsanordnung vorliegend unverhältnismäßig.

Durchsuchungen stellen einen schwerwiegenden Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen dar, wobei insbesondere Wohnungsdurchsuchungen stets als tiefgreifender Eingriff in Art. 13 Abs. 1 GG zu qualifizieren sind (vgl. BVerfG NJW 2006, 976). Dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist deshalb bei Anordnung und Durchführung der Maßnahme besondere Beachtung zu schenken. Sie muss zur Ermittlung und Verfolgung der vorgeworfenen Tat erforderlich sein, woran Zweifel bestehen können, wenn naheliegende grundrechtsschonendere Ermittlungsmaßnahmen unterbleiben oder zurückgestellt werden (vgl. BVerfG NStZ 2019, 351). Hierbei obliegt es indes den Ermittlungsbehörden, im Rahmen des ihnen zustehenden Ermessens zu bewerten, über Zweckmäßigkeit und Reihenfolge von Ermittlungsmaßnahmen zu entscheiden, wobei Eilbedürftigkeit, eine mögliche Verschlechterung der Beweislage und drohender Beweismittelverlust zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfG NStZ-RR 2006, 110, 111). Auch muss die Durchsuchung in angemessenem Verhältnis zu der Schwere der Tat, der Stärke des Tatverdachts und zum Grad des Auffindeverdachts stehen, wobei die Bedeutung der potentiellen Beweismittel für das Verfahren einzubeziehen ist (KK-StPO/Henrichs/Weingast, 9. Aufl. 2023, StPO § 102 Rn. 12 unter Bezugnahme auf BVerfG BeckRS 2020, 18937; BVerfG DStrE 2019, 589, 594).

Die Durchsuchung bei einem Berufsgeheimnisträger verlangt, auch wenn sie grundsätzlich zulässig ist, eine besondere Beachtung bei der Prüfung der Angemessenheit (BVerfG NJW 2011, 2275; 2008, 1937; NJW-RR 2005, 1289; KK-StPO/Henrichs/Weingast, 9. Aufl. 2023, StPO § 102 Rn. 12). Insbesondere im Falle von gem. § 53 Abs. 1 StPO zeugnisverweigerungsberechtigten Berufsgeheimnisträgern erfordern die sich aus Art. 12 GG ergebende Freiheit der unkontrollierten Berufsausübung sowie der auch im Allgemeininteresse stehende Schutz der Vertrauensbeziehung zwischen Verteidiger und Mandant eine besondere Beachtung der Angemessenheit einer Durchsuchungsanordnung (vgl. BVerfG Beschl. v. 06.11.2014 – 2 BvR 2928/10, Rn. 18 juris.). Dies gilt auch im Falle eines beschuldigten Geheimnisträgers (Löwe/Rosenberg/Tsambikakis, StPO, 27. Aufl. 2019, § 102 Rn. 54 m.w.N.). Zur Begründung der Angemessenheit einer Durchsuchung genügen in einem solchen Fall formelhafte Wendungen nicht. Der Richter darf sich nicht nur mit der Schwere des Tatverdachts, er muss sich auch mit der Schwere der Straftat und der zu erwartenden Strafe auseinandersetzen. Dabei reicht der Hinweis auf den Strafrahmen nicht aus, um die Schwere der verfolgten Straftat zu begründen. Der Ermittlungsrichter muss vielmehr prüfen, ob nach dem Stand der Ermittlungen im konkreten Falle die Verurteilung zu einer mehr als geringfügigen Sanktion in Betracht kommt (BVerfG NJW 2008, 1937). Hierbei gilt generell, dass die Anforderungen an die Begründung der Angemessenheit steigen, je geringer die Schwelle des Anfangsverdachts überschritten wurde. Dies gilt hier umso mehr, als dass die Durchsuchung gerade auch der Auffindung der Mandatsakte A. der Beschuldigten zum Verfahren 8032 Js 35399/24 und somit eines laufenden Schwurgerichtsverfahrens dienen sollte. Hierdurch wurde durch den angegriffenen Beschluss gezielt in den Kernbereich der Verteidigertätigkeit und somit der durch Art. 12 GG geschützten Berufsfreiheit der Beschuldigten und des Allgemeininteresses an der Vertraulichkeit der Mandatsbeziehung zwischen Verteidiger und Mandant erheblich eingegriffen, insbesondere durch die vollständige Offenlegung der Verteidigerunterlagen und -korrespondenz sowie der vollständigen Verteidigungsstrategie gegenüber der ermittelnden Staatsanwaltschaft. Ein solch tiefgehender Eingriff ist nur in größter Zurückhaltung vorzunehmen.

Gemessen an diesen Grundsätzen ist die angegriffene Durchsuchungsanordnung als Erstmaßnahme zu Beginn der Ermittlungen weder erforderlich, noch angemessen. Wie aufgezeigt, sieht sich bereits die Annahme des Tatverdachts gegen die Beschuldigte den aufgezeigten Zweifeln ausgesetzt. Insoweit ist zwar die Bejahung des Anfangsverdachts, insbesondere bei noch unklarer Sachlage zu Beginn der Ermittlungen, vertretbar. Im Rahmen der Bewertung der Erforderlichkeit der Durchsuchungsmaßnahme hätte dies jedoch Berücksichtigung finden müssen. Dabei hätten Ermittlungsansätze und naheliegende und zweckmäßige mildere Maßnahmen zur Verfügung gestanden, die grundrechtsschonender die Sachlage vorrangig hätten erhellen können, ohne den Ermittlungszweck zu gefährden.

……

Letztlich genügt der angegriffene Beschluss nicht den aufgezeigten Anforderungen im Rahmen der Bewertung der Angemessenheit der Maßnahme. Diese liegt auch im Ergebnis nicht vor. Der Durchsuchungsbeschluss beschränkt sich auf die formelhafte Wendung, es komme die Verurteilung zu einer mehr als nur geringfügigen Sanktion in Betracht. An der nach den aufgezeigten Kriterien zu erfolgenden, erforderlichen Bewertung der Gegebenheiten des Einzelfalls fehlt es vorliegend.

Zu beachten ist insoweit, dass es sich bei den im Raume stehenden Straftaten der Beschuldigten (§§ 95 Abs. 1 Nr. 4 AMG, 27 StGB und §§ 159, 25 Abs. 2 iVm. §§ 30 Abs. 1, 153 StGB) jeweils um Vergehen handelt. Der Strafrahmen des § 95 Abs. 1 Nr. 4 AMG beträgt Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wobei dieser gem. § 27 Abs. 2 StGB zwingend gem. § 49 Abs. 1 StGB zu mindern wäre, sodass ein Strafrahmen von Geldstrafe bis zu zwei Jahren und drei Monaten anzunehmen wäre. §§ 159, 25 Abs. 2 iVm. §§ 30 Abs. 1, 153 StGB sehen einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor. Es handelt sich mithin um Straftaten, die im unteren Bereich der Deliktsschwere anzusetzen wären.

In Bezug auf die Schwere der zu erwartenden Sanktion ist zu berücksichtigen, dass in den genannten Rahmen im Verurteilungsfall Einzelstrafen festzusetzen wären, wobei die höchste Einzelstrafe maßvoll im Rahmen der Gesamtstrafenbildung zu erhöhen wäre. Hierbei wären die zum Entscheidungszeitpunkt bekannten Strafzumessungsgesichtspunkte zu berücksichtigen. Die Vorstrafe der Beschuldigten war zwar nicht aktenkundig der Ermittlungsrichterin jedoch möglicherweise aus ihrer Tätigkeit bekannt, mithin gerichtsbekannt, und wären daher in die Bewertung eingeflossen. Zu beachten gewesen wäre auch, dass die Taten bereits durch die Angaben des Zeugen P. entdeckt und mithin nur von geringer Gefährlichkeit gewesen wären. In Bezug auf den Verstoß des Arzneimittelgesetzes wäre zu berücksichtigen gewesen, dass zumindest eine halbe Tablette sichergestellt werden konnte. Die Beschuldigte hätte berufsrechtliche Folgen bis hin zu einer Entziehung der Kammermitgliedschaft zu gegenwärtigen, welche mildernd zu berücksichtigen wären. Strafschärfend wäre die mögliche Beeinflussung eines laufenden Schwurgerichtsverfahrens zu berücksichtigen sowie die erhöhte kriminelle Energie, die hinter der angenommenen Tatbestandsverwirklichung stehen würde. Dies berücksichtigt ergibt sich, dass eine Sanktionierung im unteren Bereich der genannten Strafrahmen zum Entscheidungszeitpunkt zu erwarten gewesen wäre. In Bezug auf die angenommene Tat gem. §§ 159, 25 Abs. 2 iVm. §§ 30 Abs. 1, 153 StGB wäre aufgrund des Strafrahmens mit einer Freiheitsstrafe im untersten Bereich zu rechnen. Als Freiheitsstrafe, die zur Bewährung auszusetzen wäre, wäre zwar die Schwelle zur Geringfügigkeit überschritten, dies jedoch nicht in einem hohen Maße.

In Bezug auf die Schwere des Tatverdachts ist zu beachten, dass vorliegend zum Entscheidungszeitpunkt gerade die Schwelle des Anfangsverdachts überschritten war.

Unter Beachtung der betroffenen Grundrechte, des Interesses der Allgemeinheit an einer ungestörten Vertrauensbeziehung zwischen Verteidigung und Mandant sowie der Eingriffstiefe in deren Kernbereiche war die Maßnahme bereits aus diesem Grunde nicht angemessen. Dies gilt umso mehr, als die möglichen, grundrechtsschonenderen Ermittlungshandlungen nicht durchgeführt wurden und ein Beweismittelverlust oder eine sonstige Dringlichkeit nicht ersichtlich war und ist.

In der Zusammenschau der aufgezeigten Umstände war die Anordnung der Durchsuchung sowohl der Wohn- und Geschäftsräume der Beschuldigten, sowie ihrer Person und Sachen und auch der Beschlagnahme eventuell aufzufindender Beweismittel jedenfalls nicht erforderlich und unangemessen und damit unverhältnismäßig, so dass die angegriffene Anordnung materiell rechtswidrig ist und dies festzustellen ist.

…“

Pflichti III: Keine „Umbeiordnung“ des „Pflichti“, oder: Schwierige Sachlage und Schwere der Tat

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Und in diesem dritten Posting habe ich dann noch drei Entscheidungen „aus der Instanz“. Von denen stelle ich aber nur die Leitsätze vor. Es handelt sich um folgende Entscheidungen:

Das OLG Schleswig hat im OLG Schleswig, Beschl. v. 09.09.2025 – 1 Ws 133/25 – zu den Voraussetzungen einer „Umbeiordnung“ eines Pflichtverteidigers und zu den Folgen der Beauftragung eines Wahlverteidigers erst nach Eröffnung des Hauptverfahrens Stellung genommen und meint:

1. Der Wechsel eines notwendigen Verteidigers – unbeschadet der Tatsache, ob dieser für die Staatskasse „kostenneutral“ wäre – steht nicht zur Disposition der beteiligten Rechtsanwälte und unterliegt deshalb auch nicht ihrer Absprache in Form eines einverständlichen Verteidigerwechsels.

2. Der beigeordnete Verteidiger hat einen staatlichen Auftrag, den er zu erfüllen hat, solange sich nicht in der Sache Gründe ergeben, die eine Aufhebung der Beiordnung erfordern.

3. Ist der erst nach Terminsbestimmung gewählte Verteidiger an den bestimmten Terminen verhindert, steht seiner Beiordnung ein wichtiger Grund im Sinne von § 142 Abs. 5 Satz 3 StPO entgegen.

4. Es liegt grundsätzlich in der Risikosphäre des Angeklagten, dass ein erst spät beauftragter Verteidiger das Mandat zeitlich nicht ausüben kann.

Als zweite Entscheidung dann den LG Hildesheim, Beschl. v. 02.10.2025 – 15 Qs 14/25 – zum Bestellungsgrund „schwierige Sachlage“ (§ 140 Abs. 2 StPO):

Eine schwierige Sachlage im Sinne von § 140 Abs. 2 StPO ist dann anzunehmen, wenn – zum Zeitpunkt, in dem das Gericht über den Antrag auf Bestellung eines notwendigen Verteidigers entscheiden muss – ein Sachverständigengutachten bereits Verfahrensbestandteil ist oder ein solches angeordnet wird und zu erwarten ist, dass dieses Gutachten für den Ausgang des Verfahrens als Beweismittel eine entscheidende Rolle spielt (für ein gerichtlich beauftragtes Unfallrekonstruktionsgutachten eines Sachverständigen, dem mangels anderer unmittelbarer Beweismittel verfahrensentscheidende Bedeutung zukommt.

Und als dritte Entscheidung der LG Schweinfurt, Beschl. v. 07.10.2025 – 4 Qs 96/25 – zu Bestellung wegen Schwere der Tat (§ 140 Abs. 2 StPO), wenn die Eltern Beschuldigte einer fahrlässigen Tötung zum Nachteil eines leiblichen Kindes sind:

1. Im Einzelfall kann die Schwere des Tatvorwurfs bereits für sich, also unabhängig von der zu erwartenden Rechtsfolge, die notwendige Verteidigung begründen. Davon ist auszugehen, wenn dem Beschuldigten der Vorwurf der fahrlässigen Tötung zum Nachteil seiner beiden Kinder zur Last gelegt wird.

2. Für eine Pflichtverteidigerbestellung ausreichende Zweifel an der Verteidigungsfähigkeit des Beschuldigten liegen vor, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschuldigte aufgrund der mit dem ihm zur Last gelegten Tod von zwei Kindern verbundenen, emotionalen Ausnahmesituation nicht in der Lage ist, sich neben der Bewältigung der zumindest moralischen Verantwortung für den Tod seiner Kinder und den damit zweifellos verbundenen Verlust- und Schuldgefühlen auch mit dem strafrechtlichen Tatvorwurf umfassend und sachgerecht auseinanderzusetzen.

Pflichti II: Etwas zu den Beiordnungsgründen, oder: Rechtsfolgen, fahrlässige Tötung und KiPo-Verfahren

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Im zweiten Beitrag dann die Entscheidungen, die sich seit dem letzten Pflichti-Tag zu den Beiordnungsgründen angesammelt haben. Es handelt sich um eine OLG-Entscheidung und drei landgerichtliche Beschlüsse, und zwar:

1. Die Verteidigung ist nach § 140 Abs. 2 StPO wegen der Schwere der Tat oder der der zu erwartenden Rechtsfolge notwendig, wenn eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr zu erwarten ist.

2. Zu den Voraussetzungen einer Pflichtverteidigerbestellung im Berufungsverfahren für einen Angeklagten, der seine Wiederbestellung als Steuerberater nach dem StBerG anstrebt.

Ist der Beschuldigte nicht in der Lage, die ihn belastenden Beweisstücke selbstständig einzusehen, weil, wie in einem sog. KiPo-Verfahren, überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen, ist die Beiordnung eines Pflichtverteidigers wegen Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage geboten.

Wird dem Beschuldigten eine fahrlässige Tötung vorgeworfen ist wegen der mit einem möglichen Schuldspruch verbundenen Feststellung, dass der Beschuldigte für den Tod eines Menschen verantwortlich wäre, stellt sich dies für einen bisher in keiner Weise strafrechtlich in Erscheinung getretenen Beschuldigten ungeachtet der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Rechtsfolgen als derart gravierend dar, dass die Mitwirkung eines Pflichtverteidigers geboten erscheint.

1. Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt zwar nicht schon dann vor, wenn eine Freiheitsstrafe zu erwarten ist. Allerdings besteht bei einer Straferwartung von einem Jahr Freiheitsstrafe Anlass, einen Pflichtverteidiger beizuordnen. Diese Grenze für die Straferwartung gilt auch, wenn sie „nur“ wegen einer zu erwartenden Gesamtstrafenbildung erreicht wird.

2. Drohen dem Beschuldigten in mehreren Parallelverfahren Strafen, die letztlich gesamtstrafenfähig sind und deren Summe voraussichtlich eine Höhe erreicht, welche das Merkmal „Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge“ i. S. d. § 140 Abs. 2 StPO begründet, ist die Mitwirkung eines Verteidigers in jedem Verfahren geboten.

3. Daneben sind ggf. auch sonstige schwerwiegende Nachteile, die der Beschuldigte infolge der Verurteilung zu erwarten hat, zu berücksichtigen. Hierzu gehört insbesondere ein drohender Bewährungswiderruf.

Pflichti III: Rechtsfolgenbeschränkte Berufung der StA, oder: Beurteilung der Schwere der Rechtsfolgen

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Und im letzten Pflichti-Posting dieser Serie habe ich dann noch zwei Entscheidungen zum Beiordungsgrund. Beide betreffen die Beiordnung u.a. wegen Schwere der Rechtsfolgen, einmal in dem Fall derr Gesamtstrafenbildung. Es handelt sich um:

Ein Fall der notwendigen Verteidigung nach § 140 Abs. 1, Abs. 2 StPO wegen der Schwere der Tat, der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolgen oder wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage liegt nicht vor, wenn über eine rechtsfolgenbeschränkte Berufung alleine der Staatsanwaltschaft gegen eine erstinstanzliche Verwarnung mit Strafvorbehalt wegen des Vorwurfs einer falschen Verdächtigung handelt und die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten unter Aussetzung zur Bewährung erstrebt.

Bei der Beurteilung der Schwere der Rechtsfolgen ist die Grenze der Straferwartung um ein Jahr Freiheitsstrafe auch dann zu beachten, wenn ihr Erreichen oder Überschreiten erst infolge einer zu erwartenden Gesamtstrafenbildung in Betracht kommt. Dabei löst nicht erst und ausschließlich dasjenige (möglicherweise letzte von mehreren) Verfahren, in dem die (Gesamt-)Strafe schließlich zum Überschreiten der maßgeblichen Grenze von einem Jahr führt, für den Beschuldigten die aus einer Verurteilung drohenden Nachteile aus; vielmehr hat jede Einzelstrafe, die voraussichtlich zum Bestandteil einer die Grenze überschreitenden Gesamtfreiheitsstrafe werden wird, diese potenzielle Bedeutung, gleich, ob sie in einem verbundenen oder in getrennten Verfahren ausgesprochen wird.

Mit dem Beschluss des LG Nürnberg-Fürth habe ich keine Probleme, denn der entspricht der h.M. in der Rechtsprechung. Bei dem des LG Karlsruhe bin ich mir nicht sicher, ob er zutreffend ist. Letztlich wird man das aber nur entscheiden können, wenn man die gesamten Verfahrensumstände im Einzelnen kennt; da hält sich der Beschluss bedeckt. Ich hätte vor allem gerne mehr über die vorgeworfene Tat usw. gewusst.