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StPO III: Beiordnung eines Pflichtverteidigers, oder: Schwierigkeit, Waffengleichheit, Betreuung, Adhäsion

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Im letzten Tagesposting dann vier Entscheidungen zur Pflichtverteidigung, eine kommt vom BGH und drei von LH. So viel hat sich da nicht angesammelt, dass es für einen „Pflichti-Tag“ reichen würde.

Zunächst hier der BGH, Beschl. v. 26.01.2026 – 5 StR 524/25 – zum Umfang der Pflichtverteidigung – Stichwort: Geltung auch für das  Adhäsionsverfahren? -. Dazu sagt der 5. Strafsenat:

Die Beiordnung als Pflichtverteidiger erfasst auch Tätigkeiten im Adhäsionsverfahren.

Damit hat der Senat seine anderslautende Rechtsprechung im BGH, Beschl. v. 08.12.2021 – 5 StR 162/21 – aufgegeben.

Die LG Entscheidungen betreffen den Beiordnungsgrund, eine betrifft zusätzlich die nachträgliche Bestellung. Da die angesprochenen Fragen alle nicht neu sind, stelle ich hier nur die Leitsätze vor. Die lauten:

Wenn (beim Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort) weitere Ermittlungen zu tätigen sind, wie z.B. die Einholung eines Sachverständigengutachtens, ist ggf. wegen Schwierigkeit des Sachlage ein Pflichtverteidiger zu bestellen.

Dass ein Angeklagter durch einen Verteidiger vertreten wird, ein anderer hingegen nicht, begründet für sich allein noch nicht eine notwendige Verteidigung. Es müssen vielmehr weitere Umstände hinzutreten, die im konkreten Fall eine Beiordnung geboten erscheinen lassen, was der Fall ist, wenn die Möglichkeit besteht, dass Mitbeschuldigte sich gegenseitig belasten. 

1. Eine rückwirkende Pflichtverteidigerbestellung ist grundsätzlich dann zulässig, wenn ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt, ein Antrag auf Beiordnung rechtzeitig gestellt und das Erfordernis der Unverzüglichkeit der Bestellung nicht beachtet wurde.

2. Steht der Beschuldigte unter rechtlicher Betreuung, welche auch die Vertretung gegenüber Behörden umfasst, und ist auch ist ein Vermögensvorbehalt eingerichtet, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte seine Rechte nicht ausreichend wahrnehmen kann und ist ihm ein Pflichtverteidiger beizuordnen.

 

Wenn ein BMW M340i xDrive Touring klappert/knarzt, oder: Mängel bei namhaftem deutsche Autohersteller

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Und dann im zweiten Posting dann mal eine Entscheidung zur Mängelhaftung beim Pkw-Kauf, und zwar das LG Wuppertal, Urt. v. 10.09.2025 – 4 O 52/25.

In dem Verfahren hat der Kläger einen Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises nach einem erklärten Rücktritt von einem mit der Beklagten abgeschlossenen PKW-Kaufvertrag geltend gemaht Erworben hatte der Kläger bei der Beklagten im Juni 2023 ein Neufahrzeug der Marke BMW M340i xDrive Touring zu einem Kaufpreis von 71.440,09 EUR. Außerdem hatte der Kläger ein fahrgestellgebundenes Wartungspaket zu einem Preis in Höhe von 1.892,10 EUR erworben

Das Fahrzeug wurde am 02.10.2023 auf den Kläger zugelassen und am 12.12.2023 an diesen übergeben. Der Kläger rügte gegenüber der Beklagten Knarzgeräusche und Klappergeräusche im Heckbereich. Daraufhin fanden mehrere – im Zeitraum Januar bis Juli 2024 mindestens vier- Werkstattbesuche bei der Beklagten zwecks Mängelbeseitigung statt. Am 01.07.2024 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten den Rücktritt vom Kaufvertrag mit der Begründung einer „ausgebliebenen Mangelbehebung“.

Eine anwaltliche Aufforderung vom 19.02.2025 zur Rückabwicklung und Rückzahlung des Kaufpreises abzgl. einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges blieb erfolglos. Die Nutzungsentschädigung berechnete die Kläger auf der Basis einer durchschnittlichen Laufleistung von 250.000 km. Der Kilometerstand des Fahrzeuges betrug am Tage des Ablaufs der Stellungnahmefrist gem. § 128 Abs. 2 ZPO 30.820 Km.

Der Kläger behauptet: Seit der Übergabe des Fahrzeuges bestehe ein massives Problem mit Klapper- und Knarzgeräuschen im Fahrgastraum. Die Geräusche kämen aus dem hinteren Fahrzeugbereich und träten bei kleinsten Unebenheiten der Fahrbahnoberfläche auf und erinnerten an eine Blechdose.

Es ist dann Klage erhoben worden, die überwiegend begründet war:

„1. Der Kläger hat gem. §§ 437 Abs. 1, 1. Alt., 440, 433, 434 Abs. 3 Nr. 2, 346 ff., 477 BGB einen Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer zzgl. einer Erstattung für notwendige Verwendungen, mithin in Höhe von 64.525,06 Euro.

Der Kläger hat den Rücktritt erklärt.

Ihm stand auch ein Rücktrittsgrund zu. Denn das Fahrzeug hatte einen Sachmangel i.S. des § 434 Abs. 3 Nr. 2 BGB, da es eine Beschaffenheit nicht aufwies, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer unter Berücksichtigung der Art der Sache erwarten kann.

Dies hat der Sachverständige pp., der der Kammer aus mehreren Gutachten als kompetent und zuverlässig bekannt ist durch unterschiedliche Probefahrten und durch Untersuchung der Abdeckungen und Verkleidungen der Heckklappe überzeugend festgestellt. Den unzureichenden Halt der Abdeckung im Heckbereich hat der Sachverständige zudem durch Fotos dokumentiert, auf denen zu sehen ist, wie sich die Abdeckungen allein mit der Hand verschieben lassen.

Der Beklagten ist allerdings zuzugeben, dass nicht alle regelwidrigen Geräusche einen Mangel darstellen.

Maßgeblich ist, welcher Fahrzeug- und Preisklasse das Auto zuzurechnen ist. Es liegt auf der Hand, dass die Anforderungen an den technischen Stand bei teuren Modellen anders zu bewerten ist als bei preiswerten Kleinwagen. Zudem ist zu berücksichtigen, ob das Geräusch regelmäßig oder nur in Ausnahmefällen auftritt oder nur dann zu vernehmen ist, wenn es keine anderen Betriebsgeräusche gibt

Knarzgeräusche stellen bei einem Fahrzeug eines namhaften deutsche Autoherstellers –wie diesem – in einem Preissegment von über 70.000 Euro -wie hier-einen Mangel im o.g. Sinne dar.

Unerheblich ist, dass durch die Geräusche nicht auf einen (schweren oder gar gefährlichen) technischen Fehlers hindeuten. Ein untypische Knarz- und Klappergeräusche mindert den beim Kauf eines hochwertigen Neuwagens zu erwartenden Fahrkomfort, da sie schon nach kurzer Zeit nervenaufreibende Wirkung zeigen können und dadurch zudem geeignet sind, Aufmerksamkeit zu binden, was der Konzentration des Fahrers und damit der Sicherheit unzuträglich ist.

Hier kommt hinzu, dass das Geräusch regelmäßig auftritt, nämlich bei Überfahren unebener Fahrbahnoberflächen. Diese sind auf öffentlichen Straßen regelhaft anzutreffen, worauf der Kläger richtig hinweist. Dass es auf „normalen Straßen“ keinerlei Knarzgeräusche gibt, folgt aus dem Gutachten gerade nicht.

Zudem wird das Geräusch im üblichen Fahrbetrieb nicht von den regelgerechten Fahrgeräuschen überdeckt, sondern ist im gewöhnlichen Fahrbetrieb über Straßen mit unebener Oberfläche zu hören, wie sich aus dem Gutachten ergibt.

Der Mangel lag auch bei Gefahrübergang vor. Dies wird hier gem. § 477 BGB ohnehin vermutet, da der Mangel bereits im Januar 2024 und damit wenige Wochen nach Übergabe gerügt wurde, ergibt sich jedoch auch aus der Natur der Fehlers (keine sorgfältige Befestigung der Abdeckungen) und des ersten Werkstattaufenthalts bereits kurz nach der Auslieferung.

Der Rücktritt ist auch nicht unter dem Aspekt der Unerheblichkeit des Mangels wegen leichter Beseitigungsmöglichkeit ausgeschlossen. Denn die Beklagte hat mindestens vier Mal und zudem erfolglos den Versuch unternommen, die Ursache der Geräuschentwicklung zu beseitigen. Es mag sein, dass die Beseitigung des Mangels, wenn sie denn gelänge, nicht besonders kostspielig wäre. Der Verlauf der Nachbesserungsbemühungen der Beklagten zeigt aber, dass die Beseitigung des Mangels technisch selbst für einen Fachbetrieb gerade nicht leicht zu bewerkstelligen ist.

Unter Berücksichtigung der tatsächlich vorhandenen Laufleistung von 30.820 km und der durchschnittlich anzunehmenden Laufleistung des Fahrzeuges in Höhe von 250.000 km muss sich der Kläger 8.807,13 Euro als Nutzungsentschädigung anrechnen lassen.

Als notwendige Verwendungen i.S.d. § 347 Abs. 2 S. 2 BGB kann der Kläger zudem die Kosten für das von ihm abgeschlossene Inspektions- und Wartungspaket ersetzt verlangen. Ausweislich der als Anlage D-10 beigefügten Rechnung erwarb der Kläger am 17.10.2023 ein fahrgestellgebundenes Wartungspaket zu einem Preis in Höhe von 1.892,10 EUR.

Es ergibt sich ein Zahlungsanspruch in Höhe von 64.525,06 Euro.“

Befangen II: Befangene SV im „Amoklauf-Verfahren“, oder: Forensisch-psychiatrisches Fallseminar geplant

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In der zweiten Entscheidung, dem LG Wuppertal, Beschl.  v. 05.06.2024 – 23 KLs 11/24 (45 Js 27/24), geht es um die Besorgnis der Befangenheit einer Sachverständigen. Dem jugendlichen Angeschuldigten wird versuchter Mord u. a. vorgeworfen. Der Angeschuldigte hat die (gerichltiche) Sachverständige wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung seines Antrages hat er im Wesentlichen vorgebracht: Das Institut für Forensische Psychiatrie und Sexualforschung in Essen habe nur knapp eine Woche nach Anklageerhebung – am 03.05.2024 – für den 28.05.2024, 17:00 bis 19:15 Uhr ein Fallseminar beworben, wonach Frau PD Dr. Pp., Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie, über den „Amoklauf“ eines 16-jährigen Jugendlichen an einem Gymnasium in Wuppertal berichten werde (wegen der weiteren Einzelheiten verweise ich auf den verlinkten Volltext).

Der Antrag hatte Erfolg:

„Das Ablehnungsgesuch des Angeschuldigten vom 27.05.2024 ist begründet.

Gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 StPO kann ein Sachverständiger aus denselben Gründen abgelehnt werden, die zur Ablehnung eines Richters (§ 24 StPO) berechtigen. Die Besorgnis der Befangenheit setzt daher Umstände voraus, die auf eine innere Haltung des Sachverständigen hinweisen, die seine Neutralität, Distanz und Unparteilichkeit störend beeinflussen könnte. Ohne Bedeutung ist, ob der Sachverständige wirklich befangen ist; es kommt nur darauf an, ob vom Standpunkt des Ablehnenden aus verständigerweise ein Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen gerechtfertigt erscheint und ob dem Ablehnungsgesuch vernünftige, jedem unbeteiligten Dritten einleuchtende Gründe zugrunde liegen, wobei mehrere Gründe in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind.

Dies trifft vorliegend in der Gesamtschau aller Umstände zu. Denn die Sachverständige plante die Durchführung eines forensisch-psychiatrischen Fallseminars in Form einer Intervision von forensischen Sachverständigen, wobei es thematisch um das hiesige Strafverfahren gehen sollte, das sich noch im Zwischenverfahren befindet und gegen einen jugendlichen Angeschuldigten richtet. Dieses Seminar wurde mittels einer E-Mail beworben, in der es u. a. hieß, dass Frau PD Dr. Pp. über einen „Amoklauf“ eines 16-jährigen Jugendlichen an einem Gymnasium in Wuppertal berichten wird. Diese E-Mail wurde an ausgesuchte Teilnehmer geschickt, die überwiegend selbst Mitarbeiter der LVR-Universitätsklinik waren. Die Durchführung des Seminars war in einem geschlossenen Rahmen an der LVR-Klinik Essen mit 20 bis 25 Teilnehmern geplant, wobei alle Teilnehmenden namentlich bekannt waren und eine Verschwiegenheitserklärung unterschrieben hatten. Der Name des Angeschuldigten sollte nicht genannt werden. Zu der Durchführung des Seminars kam es letztlich nicht.

Die Kammer hat maßgeblich gewürdigt, dass durch die Beschreibung des Seminars in der E-Mail – „Amoklauf“ eines 16-jährigen Jugendlichen an einem Gymnasium in Wuppertal – in Verbindung mit der überregionalen medialen Präsenz des Geschehens und trotz des Umstandes, dass der Angeschuldigte nicht namentlich genannt werden sollte, eine Zuordnung zu dem hiesigen Strafverfahren auf der Hand liegt. Bereits dieser Umstand führt dazu, dass jedenfalls aus der Sicht des Angeschuldigten Anlass zu der Besorgnis bestand, dass die Sachverständige seine Persönlichkeit nicht mehr mit der gebotenen Unvoreingenommenheit würdigen werde, wenn sie geplant hatte, ohne ihn zuvor danach zu fragen, seine Probleme in Gegenwart Dritter zu erörtern und ihn damit – jedenfalls aus seiner Sicht – bloßzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 23.01.1980, Az.: 2 StR 387/79).

Auch ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass sich das Strafverfahren gegen einen Jugendlichen richtet, dem, was sich auch dem Rechtsgedanken des § 48 JGG entnehmen lässt, ein besonderer Schutz seiner Privatsphäre zusteht, was ebenfalls – vom Standpunkt des Ablehnenden aus – ein gerechtfertigtes Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der Sachverständigen nahelegt. Denn die geplanten Äußerungen der Sachverständigen im Rahmen des Fallseminars waren nicht allgemeiner Natur, sondern konkret auf das Verfahren gegen den Angeschuldigten bezogen, was sich schon aus der Beschreibung des Seminars in der E-Mail ergibt. Bei dieser Sachlage rückt für die Bewertung in den Hintergrund, dass sich die Sachverständige nicht vor einer breiteren Öffentlichkeit (etwa durch eine Publikation o. ä.) äußern wollte, sondern gegenüber einem begrenzten, zur Verschwiegenheit verpflichteten Teilnehmerkreis. Letztlich sollte das Seminar dazu dienen, der Sachverständigen zu ermöglichen, ihre bisherigen Überlegungen im Sinn einer Intervision gegenüber Dritten, nicht am Verfahren beteiligten Personen, zur Diskussion zu stellen. Ein solche Intervision, wie sie gegebenenfalls bei einer Heilbehandlung erforderlich sein könnte, sieht die Strafprozessordnung im Rahmen einer sachverständigen Begutachtung indes nicht vor.

Hinzu kommt, dass dieses Fachseminar ohne die Kenntnis der Kammer und weiteren Verfahrensbeteiligten mit einem für diese unbekannten Teilnehmerkreis, der möglicherweise auch aus Personen besteht, die nicht selbst Mitarbeiter des LVR-Universitätsklinikums sind, stattfinden sollte. Auch der genaue Inhalt des Seminars war nicht bekannt. Vor diesem Hintergrund in Verbindung mit dem Umstand, dass das Seminar noch vor einer möglicherweise durchzuführenden Hauptverhandlung stattfinden sollte, kann sich jedenfalls aus Sicht des Angeschuldigten der Eindruck einer inneren Haltung der Sachverständigen verfestigen, die ihre Neutralität, Distanz und Unparteilichkeit störend beeinflussen könnte.

Schließlich erscheint aus Sicht der Kammer auch der in der E-Mail verwendete Begriff „Amoklauf“ bedenklich, auch wenn dieser in Anführungszeichen gesetzt wurde und das Thema schlagwortartig beschreiben sollte, da dies auf eine endgültige Bewertung hindeuten kann, obwohl eine etwaige Hauptverhandlung noch nicht stattgefunden hat.

Die Kammer hat auch gewürdigt, dass das Seminar letztlich nicht stattgefunden hat. Maßgeblich ist indes bereits, dass es geplant war und die Absage erst im Hinblick auf den Befangenheitsantrag des Angeschuldigten erfolgte.“

StPO III: Terminierung ohne Terminsabsprache, oder: Terminsverlegung ist die Folge

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Und als dritte Entscheidung dann noch etwas zur Terminsverlegung. Der LG Wuppertal, Beschl. v. 24.11.2023 – 23 Qs 130/23 – kommt zwar in einem Bußgeldverfahren ergangen, die vom LG entschiedene Problematik spielt aber nicht nur dort, sondern auch in Strafsachen – beim AG – eine Rolle.

Der Verteidiger hatte Terminsverlegung beantragt, weil er an dem bestimmten Termin durch eine anderer Hauptverhandlung verhindert war. Das AG lehnt ab, das LG Wuppertal gibt dem Verteidiger im Beschwerdeverfahren Recht:

„Die Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.

Der Zulässigkeit der Beschwerde steht § 305 Satz 1 StPO nicht entgegen, da die Ablehnung, den Hauptverhandlungstermin vom 30.11.2023 (10.20 Uhr) zu verlegen, eine über die bloße Ablehnung hinausgehende selbständige Bedeutung entfaltet, Denn dadurch wird das Recht des Betroffenen, sich von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen, berührt (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, Aufl., § 213 Rz, 9 mwN). An dem anberaumten Hauptverhandlungstermin ist der Wahlverteidiger des Betroffenen, Rechtsanwalt pp., an der Wahrnehmung des Termins aufgrund eines zeitgleichen (bereits um 10.15 Uhr beginnenden) Termins, den er aufgrund älterer Ladung vor dem Amtsgericht Hattingen wahrzunehmen hat, gehindert.

Die Beschwerde ist auch begründet.

Generell hat ein Betroffener – wie ein Angeklagter im Strafverfahren (vgl. §§ 137 StPO, 46 Abs. 1 OWIG) – das Recht, sich von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen. Zwar folgt daraus nicht, dass bei Jeder Verhinderung des gewählten Verteidigers eine Hauptverhandlung gegen den Betroffenen nicht durchgeführt werden könnte. Der Vorsitzende hat indes über die Terminierung (§ 213 StPO) und Anträge auf Verlegungen bzw. Aufhebungen nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der eigenen Terminsplanung, der Gesamtbelastung des Spruchkörpers, des Gebots der Verfahrensbeschleunigung und der berechtigten Interessen aller Prozessbeteiligten, namentlich also auch des Rechts des Betroffenen, sich von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen, zu entscheiden (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 213 Rz. 7 f,), Zwar ist der Vorsitzende nicht verpflichtet, einen Termin vor dessen Anberaumung mit sämtlichen Verfahrensbeteiligten abzustimmen. Hat eine Terminsabsprache nicht stattgefunden, muss sich der Vorsitzende Jedoch bei substantiierten Verlegungsanträgen eines Verteidigers, der das Vertrauen des Betroffenen genießt, Jedenfalls ernsthaft bemühen, dessen nachvollziehbarem Begehren im Rahmen der zeitlichen Möglichkeiten des Spruchkörpers Rechnung zu tragen. Im Beschwerdeverfahren ist lediglich zu überprüfen, ob der Vorsitzende bei seiner Entscheidung sämtliche relevanten Gesichtspunkte eingestellt und rechtsfehlerfrel gegeneinander abgewogen hat oder ob er sein Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat; die Zweckmäßigkeit seiner Entscheidung ist hingegen der Nachprüfung durch das Beschwerdegericht entzogen (s. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 213 mwN).

Dieser eingeschränkten Nachprüfung hält die angefochtene Verfügung des Amtsrichters vom 02.11.2023, mit der er den Terminsverlegungsantrag des Verteidigers abgelehnt hat, nicht stand. Die Entscheidung Ist ermessensfehlerhaft! Sie orientiert sich letztlich daran, dass der Termin bereits zuvor einmal wegen einer, Verhinderung des Verteidigers verlegt worden war, nachdem dieser die Verhinderung durch einen anderen Gerichtstermin, zu dem er früher geladen worden war, mitgeteilt hatte, und dass nach derzeitigem Stand keine Verhinderungen der als Zeugen geladenen Polizeibeamten bestünden. Der zugleich vorgetragenen Bitte das. Verteidigers, einen Ausweichtermin abzustimmen, ist der Amtsrichter nicht nachgekommen, sondern hat den Termin auf den 30,11.2023 verlegt. Da der Versuch einer Terminsabsprache nicht stattgefunden hat, hätte sich der Amtsrichter indes bei einem wie hier substantiierten Verlegungsantrag Jedenfalls ernsthaft bemühen müssen, dessen nachvollziehbarem Begehren im Rahmen der zeitlichen Möglichkeiten des Spruchkörpers Rechnung zu tragen (vgl. BGH NStZ-RR 2010, 312), zumal die in Rede stehenden Rechtsfolgen (700,- Euro Geldbuße, dreimonatiges Fahrverbot) belangvoll sind. Dass die Kapazitäten dem durchgreifend entgegenstünden, belegt jedenfalls der formelhafte Hinweis in der Nichtabhilfeentscheidung nicht, zumal die Terminierung mit zeitlichem Vorlauf erfolgt und das Verlegungsgesuch zeitnah angebracht und substantiell begründet worden ist.“

Mit der Entscheidung kann man etwas anfangen – das LG hat im Übrigen ja schon mal ähnlich entschieden.

Pflichti I: Schwere der Tat bei mehreren Verfahren, oder: Bestellung eines Betreuers

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Heute dann mal wieder ein Pflichti-Tag. Ein paar Entscheidungen haben sich angesammelt.

Ich beginne den Reigen mit zwei LG-Entscheidungen zu den Beiordnungsgründen, und zwar:

Ein geringfügiges Delikt rechtfertigt nicht schon dann die Bejahung des Merkmals der „Schwere der Tat“ im Sinne von § 140 Abs. 2 StPO, weil später voraussichtlich eine Freiheitsstrafe/ (Einheits-) Jugendstrafe von mehr als einem Jahr unter Berücksichtigung des hiesigen geringfügigen Delikts zu erwarten ist. Vielmehr ist eine Prüfung im Einfall erforderlich, ob das andere Verfahren und die Erwartung einer späteren Gesamtstrafe/Einheitsjugendstrafe das Gewicht des abzuurteilenden Falles tatsächlich so erhöht, dass die Mitwirkung des Verteidigers geboten ist.

Es macht nicht jede Bestellung eines Betreuers – auch nicht für den Aufgabenkreis Vertretung gegenüber Behörden – die Beiordnung eines Pflichtverteidigers erforderlich, sondern es ist jeweils eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Ist aber die Betreuung mit einem weiten Aufgabenkreis eingerichtet worden und besteht sogar ein Einwilligungsvorbehalt für Vermögensangelegenheiten ist ein Pflichtverteidiger zu bestellen.