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Pflichti I: Neues zu den Beiordnungsgründen, oder: Schwere der Tat/Rechtsfolgen, Betreuer, Beweislage

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Heute gibt es Entscheidungen, die sich mit dem Pflichtnerteidiger befassen. Die haben sich in den letzten Wochen angesammelt .

Hier kommen zunächst die Entscheidungen zum Beiordnungsgrund. Ich stelle – wie gehabt – nur die Leitsätze der Entscheidungen vor. Es handelt sich um folgende Beschlüsse:

1. Eine Pflichtverteidigerbestellung ist in der Regel erforderlich, wenn einem Beschuldigten ein Betreuer mit dem Aufgabenkreis der „Vertretung gegenüber Behörden“ bestellt worden ist.

2. Kann gerade die geistige Behinderung der Beschuldigten, welche zu der Unfähigkeit sich selbst sachgerecht zu verteidigen führt, für ihre verspätete Zuarbeit der für die Bestellung maßgeblichen Angaben und Unterlagen an den Verteidiger zumindest mitverantwortlich gewesen sein kann, so dass die Bestellung des Pflichtverteidigers erst im Beschwerdeverfahren erfolgt, ist eine Freihaltung der Beschuldigten von den notwendigen Auslagen des Beschwerdeverfahrens geboten.

Drohen einem Angeklagten in mehreren Parallelverfahren Strafen, die letztlich gesamtstrafenfähig sind und deren Summe voraussichtlich eine Höhe erreicht, welche das Merkmal der „Schwere der Tat“ im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO begründet, ist die Verteidigung in jedem Verfahren notwendig.

1. Ein Pflichtverteidiger beizuordnen, wenn die Beweislage komplex ist im Hinblick auf offene Fragen zur Verwertbarkeit polizeilicher Softwareauswertungen, der möglichen Notwendigkeit sachverständiger Beratung und der richterlichen Prüfung eines Wiedererkennens auf technischer Bildgrundlage ohne nachvollziehbare Kriterien.

2. Dem Beschuldigten ist ein Pflichtverteidiger wegen der Bedeutung der Sache beizuordnen, wenn die Verurteilung im Verfahren zu einem Widerruf bereits zur Bewährung ausgesetzter Freiheitsstrafen führen und die Vollstreckung mehrerer Strafen nach sich ziehen würde.

Revision I: Revision des Insolvenzverwalters, oder: Revision/Rechtsmittel des Betreuers

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Heute gibt es dann einige Entscheidungen zur Rechtsmitteln. Die stammen weitgehend vom BGH.

Ich beginne hier mit zwei Entscheidungen zur Rechtsmittelberechtigung. Die Entscheidung des OLG Celle ist zwar nicht im Revisionsverfahren ergangen, die Ausführungen des OLG haben ggf. aber auch für die Revision Bedeutung.

Es handelt sich um folgende Entscheidungen:

Der Insolvenzverwalter ist grudnsätzlich nicht befugt, in eigenem Namen das Rechtsmittel der Revision einzulegen. Eine solche Befugnis kann sich nur dann ergeben, wenn er die Stellung eines Einziehungsbeteiligten oder Nebenbetroffenen erlangt hat (vgl. § 427 Abs. 1 Satz 1, § 438 Abs. 3).

1. Einem als gesetzlicher Vertreter bestellten Betreuer steht ein eigenes Recht zum Einlegen eines Rechtsmittels in einem Strafverfahren nur dann zu, wenn ihm die Vertretung des Betreuten in Strafverfahren ausdrücklich vom Betreuungsgericht als Aufgabenkreis übertragen wurde. Dies gilt auch nach der Reform des Betreuungsrecht und der damit verbundenen Stärkung des Enumerationsprinzips.

2. Die Übertragung des Aufgabenkreises „Rechts-/ Antrags- und Behördenangelegenheiten“ bewirkt ohne Bezug zu weiteren konkreten Aufgabenkreisen keine eigenständige Vertretungsbefugnis in Gerichtsverfahren nach § 1823 BGB.

 

 

Pflichti I: Etwas zu den (Pflichti)Beiordnungsgründen, oder: Nur Polizeizeugen, Gesamtstrafe, Betreuung

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Im Mittagsposting dann weitere Pflichti-Entscheidungen, und zwar zum Beiordnungsgrund, und zwar:

Schwierigkeit der Sachlage i.S. des § 140 Abs. 2 StPO liegt vor, wenn sämtliche Zeugen als Polizeibeamte Zugang zu Protokollen früherer Vernehmungen haben und sich daher in weiterem Umfang als sonstige Zeugen auf ihre Aussage vorbereiten können und es zur Aufklärung etwaiger Widersprüche in den Aussagen der Kenntnis des gesamten Akteninhalts bedarf, die nur einem Rechtsanwalt möglich ist.

Hat der Beschuldigte mit der Verhängung einer (Gesamt)Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr zu rechnen, liegt der Beiordnungsgrund der Schwere der Rechtsfolge i.S. des § 140 Abs. 2 StPO vor.

Zur Aufhebung einer Pflichtverteidigerbestellung wegen Aufhebung der Anordnung der Betreuung nach Wegfall der Bestellungsvoraussetzungen.

Nichts grundlegen Neues, aber mit dem LG Braunschweig-Beschluss kann man in der Praxis sicher etwas anfangen. Die Konstellation dürfte häufiger gegeben sein.

Pflichti I: Unfähigkeit der/zur Selbstverteidigung, oder: Betreuung und individuelle Schutzbedürftigkeit

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Heute ein Pflichti-Tag.

Den beginne ich mit Entscheidungen zum Beiordnungsgrund. Alle drei Entscheidungen betreffen die Beiordnung wegen Unfähigkeit zur Selbstverteidigung, und zwar zwar in einem sog. „Betreuungsfall“. Da habe ich:

Wurde einem Beschuldigten ein Betreuer mit dem Aufgabenkreis „Vertretung gegenüber Behörden“ bestellt, liegen in der Regel zugleich die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO vor.

Die Unfähigkeit zur Selbstverteidigung im Sinne von § 140 Abs. 2 StPO ist insbesondere gegeben, wenn der Beschuldigte unter Betreuung steht und zum Aufgabenkreis des Betreuers die Vertretung vor Behörden zählt.

Das hatte das AG Saarbrücken im AG Saarbrücken, Beschl. v. 17.02.2025 – 9 Ds 82 Js 245/24 (500/24) – anders gesehen.

Die Beurteilung der Fähigkeit zur Selbstverteidigung richtet sich vor allem nach der individuellen Schutzbedürftigkeit des Beschuldigten, wobei stets eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen ist. Auch wenn ggf. im Hinblick auf die seelischen Erkrankungen des Angeklagten Zweifel an der Fähigkeit zur effektiven Selbstverteidigung bestehen können, ist mangels individueller Schutzbedürftigkeit eine Pflichtverteidigerbestellung nicht angezeigt, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Pflichtverteidigerbestellung zugleich eine Entstellung des Verfahrens nach § 154 StPO angeregt worden ist.

Pflichti I: Unfähigkeit einer Selbstverteidigung, oder: Im „Betreuungsfall“ grundsätzlich immer

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Ich stelle heute dann einige „Pflichti-Entscheidungen“ vor. Das Schwergewicht liegt heute Nachmittag bei den Entscheidungen zur rückwirkenden Bestellung. Ansonsten ist es nicht ganz so viel wie sonst schon mal.

Hier zum Warmwerden erst mal LG Münster, Beschl. v. 23.10.2024 – 11 Qs 58/24 – zu den Beiordnungsgründen, und zwar dem Beiordnungsgrund: Unfähigkeit der Selbstverteidigung. Es handelt sich um einen „Betreuuungsfall“. Da hat das LG Münster nicht viel „Theater“ gemacht, sondern hat auf Beschwerde des Verteidigers gegen den AG-Beschluss, der die Bestellung abgelehnt hatte, bestellt:

„Die zulässige sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

Der Beschuldigte steht seit Jahren unter nahezu umfassender Betreuung, die insbesondere auch den Aufgabenkreis der Vertretung vor Behörden umfasst, so dass ihm schon allein aus diesem Grund gem. § 140 Abs.2 StPO wegen der daraus folgenden erheblichen Zweifel an seiner Selbstverteidigungsfähigkeit ein Pflichtverteidiger zu bestellen ist (vgl. Meyer-Goßner/Schmidt, StPO, 67.Aufl., § 140 Rn.30, OLG Celle , Beschluss vom 04.05.2023 – 2 Ws 135/23 jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

Überdies belegen sowohl das ärztliche Gutachten vom 15.09.2013 als auch das Attest vom 08.11 2023 eine nicht bloß unerhebliche und zudem fortbestehende geistige Beeinträchtigung des Beschuldigten.“

Richtig so.