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Kanzleisitzverlegung durch den Pflichtverteidiger, oder: „Die hohen Reisekosten trägt die Staatskasse nicht.“

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Heute gibt es dann im gebührenrechtlichen Teil zwei LG-Entscheidungen, die m.E. beide die zu entscheidenden Fragen nicht richtig entschieden haben.

In dem hier zunächst vorgestellten LG Hagen, Beschl. v. 19.01.2026 – 44 Qs 1/26 – geht es um die Erstattung von Reisekosten, nachdem der Pflichtverteidiger seinen Sitz verlegt hat.

Dem Angeklagten wurde in einem zunächst beim AG Wetter anhängigen Verfahren Beleidigung vorgeworfen. Ihm wurde der Kollege, der mir den Beschluss geschickt hat, als Pflichtverteidiger beigeordnet. Dieser hatte seinen Kanzleisitz (zunächst) in Wuppertal. Gegen das Urteil das AG vom 08.03.2023 hat der Angeklagte Berufung eingelegt, über die das LG Hagen entschieden hat. Zum Berufungshauptverhandlungstermin am LG Hagen am 05.02.204 ist der Herrn Rechtsanwalt, der seinen Kanzeleisitz am 01.11.2023 nach Freilassing verlegte hatte, von Freilassing aus angereist, verbunden mit Hotelübernachtung.

Der Kollege hat die Festsetzung von Gebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 3.968,94 EUR geltend gemacht, wobei Reisekosten gemäß Nr. 7003 bis 7006 VV RVG in Höhe von 2.094,72 EUR enthalten waren. Das AG hat die Reisekosten des Verteidigers abgesetzt, soweit sie über die Reisekosten vom ehemaligen Kanzleisitz in Wuppertal nach Hagen hinausgehen. Dagegen hat der Rechtsanwalt sofortige Beschwerde eingelegt, die beim LG keinen Erfolg hatte:

„Die sofortige Beschwerde ist indes unbegründet.

Das Amtsgericht Wetter hat die Reisekosten zutreffend herabgesetzt. Die Kammer schließt sich den in jeder Hinsicht überzeugenden Ausführungen des Amtsgerichts und der Bezirksrevisorin insoweit uneingeschränkt an.

Das Amtsgericht Wetter hat die Reisekosten nach Nr. 7003 und 7005 VVV RVG auf insgesamt 180,21 Euro (3 x 30,07 Euro Fahrtkosten und 3x 30,00 Euro Tage- und Abwesenheitsgelder) festgesetzt. Der darüber hinausgehende Betrag und die Auslagen (Hotelkosten) nach Nr. 7006 VVV RVG wurden in voller Höhe abgesetzt. Abgesetzt hat das Amtsgericht Wetter damit die Reisekosten, soweit sie über die Reisekosten von ehemaligen Kanzleisitz des Verteidigers in Wuppertal nach Hagen hinausgehen.

Dies ist unter Berücksichtigung der Regelung des RVG VV Vorbemerkung 7 Abs. 3 zutreffend.

Gemäß der vorstehend zitierten Vorschrift kann ein Rechtsanwalt, der seine Kanzlei an einen anderen Ort verlegt, bei Fortführung eines ihm vorher erteilten Auftrags Auslagen nach den Nummern 7003 bis 7006 nur insoweit verlangen, als sie auch von seiner bisherigen Kanzlei aus entstanden wären. Dies muss sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch der Pflichtverteidiger entgegenhalten lassen.

Grundsätzlich hat der Pflichtverteidiger einen Anspruch gegen die Landeskasse auf Erstattung seiner Auslagen, insbesondere seiner Reisekosten, wenn sie zur sachgerechten Durchführung der Angelegenheit erforderlich waren. Diese in § 46 Abs. 1 RVG zugunsten der Staatskasse geregelte Begrenzung gilt also auch für den gerichtlich bestellten Rechtsanwalt (Pflichtverteidiger).

Mit RVG VV Vorbemerkung 7 Abs. 3 zutreffend wird klargestellt, dass keine höheren Reisekosten anfallen sollen als im Zeitpunkt der Beiordnung des Pflichtverteidigers absehbar waren. Diesen Kostengrundsatz muss sich auch der Pflichtverteidiger entgegenhalten lassen. Die Kammer nimmt insoweit Bezug auf die zutreffenden Ausführungen der Bezirksrevisorin im Schreiben vom 16.10.2025 [Bl. 388 RS f. d.A.] und fügt folgendes hinzu: bei der Auswahl eines Pflichtverteidigers besitzen fiskalische Interessen zwar keinen Vorrang; mit der Bestellung eines auswärtigen Verteidigers verbundene Mehrkosten dürfen aber in die Abwägung einfließen (KK-StPO/Willnow, 9. Auflage 2023, StPO § 142 Rn. 14). Durch die Streichung von § 142 Abs. 1 Satz 1 StPO a.F. („Der zu bestellende Verteidiger wird durch den Vorsitzenden des Gerichts möglichst aus der Zahl der bei einem Gericht des Gerichtsbezirks zugelassenen Rechtsanwälte ausgewählt.”) in § 142 Abs. 1 StPO i.d.F. des Gesetzes vom 29.07.2009 sollte nicht zum Ausdruck gebracht werden, dass dem Gesichtspunkt der Ortsnähe des Verteidigers keine Bedeutung mehr zukommt, sondern es sollte eine Überbetonung dieses einzelnen Kriteriums durch die Benennung im Gesetz vermieden werden, da weitere ebenso gewichtige Umstände wie ein besonderes Vertrauensverhältnis zu dem Beschuldigten bei der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen sind (OLG Köln, Beschluss vom 21.09.2010, Az. 2 Ws 594/10, in: NStZ-RR 2011, 49). In der Praxis wird dies oftmals dergestalt gelöst, dass eine Beiordnung nur mit Einverständnis des Betroffenen erfolgt, dass die Beiordnung eines auswärtigen Anwalts zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts erfolgt, womit die Staatskasse von den erheblichen Mehrkosten freigehalten wird.

Soweit der Beschwerdeführer Entscheidungen des Amtsgerichts Sonderhausen und Amtsgericht Berlin Tiergarten zitiert und sich auf den Inhalt derselben berufen hat, überzeugen diese Entscheidungen nicht. Der dortigen Auffassung, dass die Vorbemerkung 7 lediglich privatrechtliche Auftragsverhältnisse im Blick hat, überzeugt nicht, wobei Bezug auf die vorstehende Argumentation genommen wird. Nicht nur der Mandant im privatrechtlichen Auftragsverhältnis muss vor höheren Gebühren geschützt werden, sondern auch die Staatskasse. Dies ist – wie bereits ausgeführt – bereits daran ersichtlich, dass auch bei der Auswahl des Pflichtverteidigers fiskalische Interessen in die Abwägung mit einfließen dürfen. Es kann nicht gewollt sein, dass der Staat mit den durch eine Kanzleisitzverlegung einhergehenden Kosten belastet wird. Eine Unbilligkeit ergibt sich auch nicht vor dem Hintergrund, dass ein Verteidiger zur Weiterführung des Mandats verpflichtet wäre – so das Argument des Amtsgericht Sonderhausen im zitierten Beschluss vom 27.12.2026 –, zumal der Pflichtverteidiger gemäß § 143a Abs. 2 Ziffer 3, 2 Halbsatz StPO die Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung beantragen könnte, weil die durch eine Kanzleiverlegung entstandene Entfernung (hier 736 km einfache Entfernung) unzumutbar sein und einer angemessenen Verteidigung entgegenstehen dürfte. Die Bestellung des Pflichtverteidigers ist in den in § 143a Abs. 2 StPO geregelten Fällen zwingend aufzuheben und ein neuer Pflichtverteidiger zu bestellen (KK-StPO/Willnow, 9. Auflage 2023, StPO § 143a Rn. 5).

Die Entscheidung ist m.E. unzutreffend, da sie den Sachverhalt nicht voll ausschöpft.

Vorab: Nicht durch den Volltext verwirren lassen. Das LG spricht nämlich einerseits davon, dass „das Amtsgericht Wetter die dem Verurteilten aus der Landeskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 1.580,57 Euro festgesetzt und die Reisekosten des Verteidigers abgesetzt“ hat, andererseits geht es in der Beschlussbegründung nur um die Reisekosten des Pflichtverteidigers. Eine Nachfrage beim Kollegen hat ergeben, dass es sich bei der Formulierung „die dem Verurteilten aus der Landeskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen“ um einen Fehler in der Begründung des LG handelt.

Zur Sache: Zuzustimmen ist dem LG, dass die Vorbem. 7 Abs. 3 S. 3 VV RVG grundsätzlich auch für Pflichtverteidiger gilt. Die abweichenden Auffassungen des AG Sonderhausen, Beschl. v. 27.12.2016 – 320 Js 51734/13 3 Ds) und des AG Berlin Tiergarten (AG Tiergarten, Beschl. v. 6. 9. 2012 – (283 Ds) 1 OP Js 1265/10 (246/10), StraFo 2012, 471 = RVGreport 2013, 20 = AGS 2013, 17 dürften kaum haltbar sein (ablehnend insoweit auch Burhoff/Volpert/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, Vorbem. 7 VV Rn 70). Die allgemeinen Regeln sind auf den Pflichtverteidiger  anzuwenden. Für die abweichende Auffassung de AG Sondershausen und AG Berlin-Tiergarten findet sich im Gesetz kein Ansatz.

Aber: Leider hat das LG nur den ersten Schritt getan und in dem m.E. offensichtlichen Bestreben, die Staatskasse vor Kosten zu bewahren, den zweiten Schritt vergessen. Ansatzpunkt ist m.E. die Regelung in § 46 Abs. 1 RVG sein. Danach werden Reisekosten nicht vergütet, wenn sie zur sachgemäßen Durchführung der Angelegenheit nicht erforderlich waren. Insoweit geht die h.M. davon aus, dass dem auswärtigen Pflichtverteidiger auch die Mehrkosten zu erstatten sind, die dadurch entstehen, dass der Pflichtverteidiger seine Kanzlei nicht am Gerichtsort hat (Burhoff/Volpert, RVG, Teil Rn 268 ff. m.w.N.). Dabei kommt es hier noch nicht einmal darauf an, dass der Verteidiger seinen Kanzleisitz nach seiner Bestellung verlegt hat und er erst dadurch „auswärtiger Verteidiger“ (geworden) wäre. Denn der Pflichtverteidiger war hier von vornherein „auswärtiger Verteidiger“, da er seinen Kanzleisitz im Bezirk des LG Wuppertal hat, das AG Wetter gehört aber um Bezirk des LG Hagen. Damit kann und konnte er auf der Grundlage der Nrn. 7000 ff. VV RVG Erstattung seiner Reisekosten – vom auswärtigen Sitz – verlangen. Wenn die Staatskasse diese nicht zahlen will, weil sie die Kosten als zu hoch ansieht, muss sie – und nicht der Pflichtverteidiger/Beschuldigte – den Weg über die Entpflichtung gehen, was nicht einfach sein/werden dürfte. Geht sie den nicht, dann kann der Pflichtverteidiger darauf vertrauen, dass ihm die Mehrkosten erstattet werden. Man könnte auch von einer konkludenten/stillschweigenden „Quasi-nachträglichen-Erweiterung“ seiner Bestellung auf den neuen Kanzleisitz ausgehen (so auch Burhoff/Volpert/Volpert, RVG, Vorbem. 7 VV Rn 70).

Das gilt insbesondere dann, wenn – wie eine Nachfrage beim Kollegen hier ergeben hat – der Pflichtverteidiger an seinem neuen Kanzleisitz, also hier in Freilassing, geladen worden ist. Das LG macht es sich in dem Zusammenhang m.E. zu einfach, wenn es die Pflicht zur Stellung eines Entpflichtungsantrages beim Pflichtverteidiger und/oder beim Angeklagten ablädt. Warum sollte der Angeklagte von sich aus den Pflichtverteidiger wechseln wollen? Dieser hatte ihn bereits beim AG verteidigt, es bestand also ein Vertrauensverhältnis zu dem mit dem Verfahren vertrauten Verteidiger. Dass das im Vordergrund steht/stehen muss, zeigt sich gerade auch an den 2009 erfolgten Änderungen in § 142 StPO. Die „fiskalischen Interessen“ spielen auch nach dem Sinn und Zweck der Reform des Rechts der Pflichtverteidigung im Jahr 2019 – wenn überhaupt -, nur eine untergeordnete Rolle. Und m.E. kann man auch den Verteidiger wegen eines Entpflichtungsantrags nicht in die Pflicht nehmen. Abgesehen davon, dass er hier in Freilassing geladen worden ist – die weitere Anreise war also bekannt –, zeigt doch gerade der Umstand, dass er von dort aus angereist ist, dass für ihn die weitere Verteidigung des Mandanten eben nicht unzumutbar war. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte an der Stelle „Vorschriften zu machen.“  Von daher: Die Reisekosten hätten m.E. festgesetzt werden müssen.

Im Übrigen: Ggf. sollte man sicherheitshalber den Weg über § 46 Abs. 2 S. 1 RVG gehen und die Feststellung der Notwendigkeit der (weiten) Anreise beim Gericht beantragen.

Richtige Gebührenbemessung im OWi-Verfahren II, oder: Vor allem Abgeltungsbereich der Terminsgebühr

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Und dann als zweite Entscheidung der LG Hagen, Beschl. v. 07.04.2025 – 46 Qs 13/25. Das ist dann leider mal wieder so eine Entscheidung, bei der – in meinen Augen – so gar nichts passt.

Gestritten wird auch hier um die Rahmengebühren in einem straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren. Das AG hate den Betroffenen vom Vorwurf der verbotenen Benutzung eines elektronischen Geräts im Straßenverkehr (§ 23 Abs. 1a StVO) frei gesprochen. Der Verteidiger hat dann Festsetzung der notwendigen Auslagen beantragt. Das AG hatte seinem Antrag nur zum Teil entsprochen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hatte teilweise Erfolg.

Ok, die Beschwerde hatte teilweise Erfolg. Das heißt aber nun nicht, dass das, was das LG ausführt, zutreffend ist. Ich stelle hier nun nicht alles ein, was das LG ausgeführt hat. Das haben wir so – falsch – schon leider häufiger gelesen, sondern beschränke ich mich auf eine kurze Zusammenfassung:

  • Das LG geht bei der § 14 Abs. 1 S. 1 RVG von einer sog. Toleranzgrenze von 20 % aus.
  • Im Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten ist nach Auffassung des LG nicht grundsätzlich die Mittelgebühr anzusetzen.
  • Bei der Beurteilung der Bedeutung der Angelegenheit ergibt sich eine höhere oder gar durchschnittliche Bedeutung nicht aus dem Umstand, dass der angegriffene Bußgeldbescheid auch die Eintragung eines Punktes im FAER vorsah.
  • Auch der Umstand, dass der Betroffene aufgrund seiner Außendiensttätigkeit auf die Fortdauer seiner Fahrerlaubnis angewiesen sei, führt nicht zu einer Gebührenerhöhung.

Wegen der Einzelheiten verweise ich auf den verlinkten Volltext. Ich stelle hier nur die – ebefalls falschen – Ausführungen zum Abgeltungsbereich der Terminsgebühr ein. Dazu meint das LG:

„Bezüglich der Terminsgebühr ist eine Gebührenhöhe von 180,00 Euro billig. Gesichtspunkte, die für eine höhere Gebühr – wie vom Beschwerdeführer i. H. v. 280,50 Euro in Ansatz gebracht – sprechen würden, sind nicht gegeben.

aa) Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers war insoweit insbesondere nicht die bereits vorstehend berücksichtigte Vorbereitung des Hauptverhandlungstermins zu berücksichtigen. Denn die Gebühr nach Nr. 5110 VV RVG entsteht nur für die Teilnahme an der Hauptverhandlung im gerichtlichen Verfahren des ersten Rechtszuges. Die Höhe der Terminsgebühr bestimmt sich dabei in der Gesamtschau der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG im Wesentlichen nach der zeitlichen Dauer des Termins (vgl. OLG Bamberg, Beschl. v. 06.2.02018 – Az. 1 Ws 51/18, in: BeckRS 2018, 2185, Rn. 18), wobei nach herrschender Meinung Warte- und Pausenzeiten in die Termindauer grundsätzlich einzurechnen sind (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 24.01.2008 – Az. 4 Ws 528/07, juris). Darüber hinaus ist auch die Entfaltung der Tätigkeit in der Hauptverhandlung für die Höhe der Gebühr von Belang (vgl. LG Hagen, Urt. v. 12.05.2011 – Az. 46 Qs 20/11, juris; HK-RVG/Carsten Krumm, 8. Aufl. 2021, RVG VV 5107, Rn. 17). Nach ständiger Kammerrechtsprechung, auf die der Bezirksrevisor zutreffend verwiesen hat und an der die Kammer ausdrücklich festhält, besteht die Grenze zur Durchschnittlichkeit bei etwa einer Stunde.

Soweit zum Teil auch die Vor- und Nachbereitung eines Hauptverhandlungstermins als relevant für die Bemessung der Terminsgebühr angesehen wird, folgt die Kammer dem nicht, weil es sich hierbei nicht um Tätigkeiten in der Hauptverhandlung handelt. Die Tätigkeiten außerhalb der Hauptverhandlung, wozu auch die Vor- und Nachbereitung der Hauptverhandlungstermine, die Bewertung von Gutachten sowie die Prüfung von Rechtsfragen gehören, sind bereits mit der Verfahrensgebühr gemäß Nr. 5109 VV RVG abgegolten. Dies entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers. Dieser hat in der Gesetzesbegründung darauf abgestellt, dass die Verfahrensgebühr das „Betreiben des Geschäfts, im gerichtlichen Verfahren also z.B. für die Vorbereitung der Hauptverhandlung“, abgelten soll (BT-Drucks. 15/1971, 220). Durch die Terminsgebühr soll demgegenüber nur noch die Tätigkeit in der Hauptverhandlung abgegolten werden, „die übrigen Tätigkeiten während des gerichtlichen Verfahrens fallen unter die Verfahrensgebühr“ (BT-Drucks. 15/1971, 226). Zwar erachtet der Gesetzgeber an anderen Stellen einen Vorbereitungsaufwand als von der Terminsgebühr erfasst. Jedoch folgt hieraus im Ergebnis keine andere Bewertung, da insoweit nur organisatorischer Aufwand für die Terminwahrnehmung bzw. die Berücksichtigungsfähigkeit von Unterbrechungszeiten an einem Terminstag gemeint sind. So heißt es etwa einerseits:

„Es ist kein Grund ersichtlich, warum der Verteidiger, der zur Hauptverhandlung erscheint, hierfür keine Gebühr erhalten soll. Er erbringt unter Umständen einen nicht unerheblichen Zeitaufwand schon zur Vorbereitung des Termins. Soweit dieser wegen des Nichtstattfindens der Hauptverhandlung gering ist, lässt sich dies ohne weiteres bei der Bemessung der Gebühr innerhalb des Gebührenrahmens berücksichtigen.“ (BT-Drucks. 15/1971, 221)

und andererseits:

„Wird beispielsweise die Sitzung auf Antrag der Rechtsanwältin oder des Rechtsanwalts unterbrochen, weil eine Besprechung mit dem Mandanten erforderlich ist, handelt es sich insoweit um Vorbereitungsaufwand für den (fortzusetzenden) Termin, der bereits über die Grundterminsgebühr (ohne Längenzuschlag) abgegolten wird.“ (BT-Drucks. 19/23484, 87).

Hierbei zeigt der Verweis auf einen Vorbereitungsaufwand, der wegen des Nichtstattfindens gering sein kann, dass gerade kein Vorbereitungsaufwand in Form einer Bearbeitung der Sache gemeint sein kann. Diese fällt vor dem Erscheinen zum Termin an und kann denklogisch nicht bedingt durch einen unvorhergesehenen Ausfall des Termins gering sein. Dass es in diesem Zusammenhang um Termine geht, die unvorhergesehen nicht stattfinden, zeigt sich bereits dadurch, dass der Anfall der Terminsgebühr gemäß Vorbemerkung 4 Abs. 3 S. 2 VV RVG (bzw. gleichlautend Vorbemerkung 5 Abs. 3 S. 2 W-RVG) gerade das Erscheinen des Verteidigers erfordert, womit organisatorischer Aufwand tatsächlich angefallen ist. In der Gesamtschau der Gesetzesbegründung kann schließlich die letztgenannte Passage nur bedeuten, dass eine Besprechung mit dem Mandanten bei Gelegenheit eines Hauptverhandlungstermins mit der Terminsgebühr abgegolten, jedoch nicht in die Dauer des Termins einzurechnen ist. Denn diese Begründung erfolgt im Zusammenhang mit der Berücksichtigungsfähigkeit von Wartezeiten und Unterbrechungen im Rahmen des Hauptverhandlungstermins. Eine Abkehr von den dargestellten Grundsätzen der Abgeltungsbereiche von Verfahrens- und Terminsgebühr wird insoweit nicht erkennbar.

bb) Danach sind bezüglich des Hauptverhandlungstermins keine weiteren gebührenerhöhend wirkenden Gesichtspunkte dargetan oder ersichtlich. Die Termindauer von laut Protokoll 30 Minuten bei Vernehmung einer Zeugin ist als unterdurchschnittlich anzusehen (vgl. LG Hagen, Urt. v. 12.5.2011 – Az. 46 Qs 20/11, BeckRS 2012, 25089). Hier ist auch zu berücksichtigen, dass die Zeugenvernehmung keinen besonderen Aufwand bedurfte, da sich die Zeugin an den zugrundeliegenden Vorfall nicht mehr erinnerte, was im Ergebnis zu dem Freispruch führte. So enthält das Sitzungsprotokoll keine Angaben bezüglich der Vernehmung der Zeugin zur Sache. Ferner wies der erkennende Richter in einer an den Termin anschließenden Anfrage an die Staatsanwaltschaft, ob auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet werde (BI. 86 d. A.), auf die fehlende Erinnerung der Zeugin hin.“

Sorry, aber das ist in meinen Augen – ich will es vorsichtig formulieren – falsch:

1. Den Ausführungen des LG zur Mittelgebühr ist zu widersprechen. Es ist vielmehr so, dass auch in straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren von der Mittelgebühr auszugehen ist und dann geprüft werden muss, welche Umstände die Gebühr ggf. erhöhen oder zu einer niedrigeren Gebühr führen. Der Auffassung des LG lässt sich demgegenüber nicht entnehmen, was denn nun Ausgangspunkt der Gebührenbemessung ist (zu allem eingehend Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl. 2021, Vorbem. 5 VV Rn 54 ff. m.w.N. aus der Rechtsprechung).

2. Unzutreffend sind auch die Ausführungen des LG zur Bedeutung der Angelegenheit und zu deren Einordnung als „unterdurchschnittlich“. Was soll denn bitte ein „durchschnittlich“ bedeutendes Bußgeldverfahren sein, wenn nicht dieses mit einem bestreitenden Betroffenen, einer Geldbuße von 130 EUR und ggf. zwei Punkten im FAER? Wenn nicht dieses Verfahren durchschnittlich war, welches ist es dann? Die Argumentation, die Eintragung von zwei Punkten im FAER erlange keine erhebliche Bedeutung angesichts einer drohenden Entziehung der Fahrerlaubnis erst beim Erreichen von acht Punkten, ist einfach lächerlich. Zwei Punkte im FAER sind nur noch zwei Punkte von der Ermahnung, 4 Punkte von der Verwarnung und 6 Punkte von der Entziehung der Fahrerlaubnis entfernt. Und da soll das Verfahren keine „erhebliche Bedeutung“ haben.

3. Unzutreffend sind dann schließlich auch die Ausführungen des LG zur Terminsgebühr, und zwar in zweifacher Hinsicht:

a) Es ist m.E. unzutreffend, wenn das LG von einer durchschnittlichen Dauer einer Hauptverhandlung in straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren ausgeht. Die ist vielmehr erheblich niedriger anzusetzen. Mich würde interessieren, worauf diese Zeitvorgaben des LG beruhen. In der Praxis sind eher andere Zeitdauern üblich.

b) Das LG irrt im Übrigen auch wegen des Abgeltungsbereich der Terminsgebühr. Denn die honoriert auch die Vorbereitungs- und Nachbereitungszeiten für den konkreten Termin (s. Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Vorbem. 4 VV Rn 68 w.N. aus der zutreffenden anders lautenden Rechtsprechung). Aus der vom LG angeführten Stelle aus der Gesetzesbegründung zum RVG 2004 folgt nichts anderes, denn die bezieht sich auf die allgemeine Vorbereitung der Hauptverhandlung, um die es hier aber nicht geht. Entsprechendes gilt für den Hinweis auf den „geplatzten Termin“. Die vom LG angeführte Stelle spricht im Übrigen eher für die herrschende Meinung als gegen sie. Und was schließlich das Erinnerungsvermögen der im Hauptverhandlungstermin vernommenen Zeugin mit der Höhe der Terminsgebühr des Verteidigers zu tun haben soll, erschließt sich mir nicht. Wenn dadurch eine längere Vernehmung der Zeugin nicht erforderlich war, ist das doch ein Umstand, der sich bereits in der Hauptverhandlungsdauer niedergeschlagen hat.

Man kann nur hoffen, dass der hl. „Gebührengeist“ am Wochenende das LG Hagen besucht.

Pflichti III: Zulässigkeit rückwirkender Bestellung, oder: Unverzügliche Entscheidung, Betreuung, EuGH

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Und dann habe ich noch – wie könnte es anders sein  – Entscheidungen zur Zulässigkeit der rückwirkenden Bestellung. Beide „unschön“, da beide entscheidenden LG die Zulässigkeit – grundsätzlich – verneint haben. Es handelt sich um – hier die Leitsätze:

1. Die rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers, namentlich nach Einstellung des Verfahrens, ist i.d.R. nicht zulässig.

2. Ob etwas anderes gilt, wenn durch ein justizinternes schuldhaftes Verhalten die Entscheidung über einen gestellten Beiordnungsantrag verzögert worden ist, bleibt offen. Denn „unverzüglich“ im Sinne des § 141 Abs. 1 StPO bedeutet nicht „sofort“, sondern vielmehr ohne schuldhaftes Zögern. Ein solches schuldhaftes Zögern nicht vor, wenn zwischen dem Eingang des Antrags und der Einstellung des nur eine Woche, vergangen ist.

1. Die Kammer hält daran fest, dass die rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers nicht zulässig ist

2. Es besteht keine Pflicht, die Frage der Zulässigkeit einer rückwirkenden Pflichtverteidigerbestellung, dem EuGH vorzulegen.

3. Auch wenn der Beschuldigte unter Betreuung steht, was regelmäßig zu einer Beiordnung gemäß § 140 Abs. 2 StPO führt, ist eine Unfähigkeit der Selbstverteidigung nicht ersichtlich, wenn das Verfahren unmittelbar nach dem Eingang der Akten bei der Staatsanwaltschaft aufgrund eines Verfahrenshindernisses ohne weitere Ermittlungen eingestellt worden ist.

Auslagenerstattung: Stufe 1: Tatverdacht gegeben?, oder: Stufe 2: Belastung der Staatskasse grob unbillig?

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Und zum Wochenschluss, ja ja, nicht ganz, am RVG-Tag zwei Entscheidungen zur Auslagenerstattung.

Zunächst berichte ich über den LG Hagen, Beschl. v. 07.01.2025 – 46 Qs 45/24 (190 Js 15/24). Nichts wesentlich Neues, aber ein m.E. sehr schöner Beschluss, weil das LG sehr schön herausarbeitet, welche zwei Schritte zu prüfen sind:

„Die sofortige Beschwerde ist auch begründet.

Im gerichtlichen Bußgeldverfahren kann das Gericht gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO davon absehen, die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er wegen einer Ordnungswidrigkeit nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht. Der Versagungsgrund ist allerdings mit Zurückhaltung anzuwenden. Mit welchem Sicherheitsgrad eine Verurteilung bei Hinwegdenken des Verfahrenshindernisses zu erwarten gewesen sein muss, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Nach der herrschenden Meinung, der sich die Kammer anschließt, reicht es aus, wenn bei dem bei Feststellung des Verfahrenshindernisses gegebenen Verfahrensstand ein zumindest hinreichender Tatverdacht besteht und keine Umstände erkennbar sind, die bei Durchführung der Hauptverhandlung die Verdichtung des Tatverdachts zur prozessordnungsgemäßen Feststellung der Tatschuld in Frage stellen (BGH, Beschl. vom 05.11.1999 – StB 1/99, NJW 2000, 1427; OLG Hamm, Beschl. vom 07.04.2010 – 2 Ws 60/10, NStZ-RR 2010, 224; OLG Köln, Beschl. vom 05.08.2010 – 2 Ws 471/10, NStZ-RR 2010, 392; KK-OWiG/Hadamitzky, § 105 Rn. 111; a. A. vgl. etwa MüKoStPO/Grommes, § 467 Rn. 22 [Gewissheit erst bei Schuldspruchreife]).

Der insoweit erforderliche Tatverdacht liegt hier vor. Dem Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung liegt ein standardisiertes Messverfahren zugrunde. Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit der durchgeführten Geschwindigkeitsmessung lassen sich der Akte nicht entnehmen und werden insbesondere auch nicht vom Betroffenen aufgezeigt. Vielmehr hat er nach Einsicht in die Akte der Ordnungsbehörde und schließlich auch der weiter von seinem Verteidiger erbetenen weiteren Messdaten im Schriftsatz vom 28.10.2024 einerseits seine Fahrereigenschaft einräumen und darüber hinaus mitteilen lassen, keinerlei weitere Angaben zur Sache zu tätigen.

Bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzung trifft das Gericht sodann – gewissermaßen auf der zweiten Stufe – die gebotene Ermessensentscheidung („kann“), ob auf Grund besonderer Umstände die Belastung der Staatskasse mit den Auslagen des Betroffenen ausnahmsweise als grob unbillig erscheint. Da das Ermessen erst dann und nur dann eröffnet ist, wenn ein hinreichender Tatverdacht im oben genannten Sinne vorliegt, müssen zu dem Verfahrenshindernis als alleinigem der Verurteilung entgegenstehendem Umstand weitere besondere Umstände hinzutreten, die es billig erscheinen lassen, dem Betroffenen die Auslagenerstattung zu versagen (BVerfG, Beschl. vom 26.05.2017 – 2 BvR 1821/16, NJW 2017, 2459; BVerfG, Beschl. vom 29.10.2015 – 2 BvR 388/13, NStZ-RR 2016, 159; KK-StPO/Gieg, § 467 Rn. 10b; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, § 467 Rn. 18). Dies kann insbesondere bei schuldhafter Herbeiführung des Verfahrenshindernisses durch den Betroffenen der Fall sein (MüKoStPO/Grommes, § 467 Rn. 22; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, § 467 Rn. 18). Dagegen kann es bei einem durch einen Verfahrensfehler des Gerichts eingetretenen Verfahrenshindernis der Billigkeit entsprechen, die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzubürden (BVerfG, Beschl. vom 26.05.2017 – 2 BvR 1821/16, a. a. O.).

Das Amtsgericht hat ausweislich der Beschlussbegründung einzig darauf abgestellt, dass ohne das Verfahrenshindernis eine Verurteilung des Betroffenen wahrscheinlich gewesen sei. Dies verkennt den dargestellten Prüfungsmaßstab und stellt einen Ermessensnichtgebrauch dar.

Gemäß § 309 Abs. 2 StPO trifft die Kammer als Beschwerdegericht – auch in Ermessensfragen (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, § 309 Rn. 4) – eine eigene Sachentscheidung. In Ausübung des ihr zustehenden Ermessens hat die Kammer die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse auferlegt. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass Verfolgungsverjährung bereits bei Eingang der Sache bei der Staatsanwaltschaft eingetreten war, so dass das Verfahrenshindernis hinsichtlich des nachfolgenden gerichtlichen Verfahrens von vornherein erkennbar entgegenstand. Zudem hat die Kammer bedacht, dass die eingetretene Verfahrensverzögerung maßgeblich auf ein Fehlverhalten der Verwaltungsbehörde zurückzuführen ist. Diese hat die Akte zur Entscheidung über den Einspruch gemäß § 69 Abs. 3 OWiG erst mit Schreiben vom 10.09.2024 der Staatsanwaltschaft vorgelegt. Zu diesem Zeitpunkt war die Frist der Verfolgungsverjährung nach §§ 31 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3, 33 Abs. 1 Nr. 9, Abs. 3 S. 1 OWiG bereits abgelaufen. Denn der Bußgeldbescheid vom 15.02.2024 ist dem Betroffenen angesichts der Einlegung des Einspruchs unter dem 22.02.2024 spätestens an diesem Tage zugegangen, sodass die Verfolgungsverjährung spätestens mit Ablauf des 22.08.2024 eingetreten ist.“

Geht doch 🙂 .

KCanG II: Neufestsetzung von Strafen nach dem KCanG, oder: Einzel-, Gesamtstrafe, geringerer Strafrahmen

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In der zweiten Entscheidung des Tages nimmt das LG Karlsruhe im LG Karlsruhe, Beschl. v. 15.05.2024 – 20 StVK 228/24 – zur Neufestsetzung von Strafen nach dem KCanG Stellung.

Der Angeklagte ist mit Urteil vom 27.04.2022 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwölf Fällen (Taten Ziffern 1 bis 12), wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Tat Ziffer 13) und wegen unerlaubten Besitzes von 1,6 Gramm Marihuana zum Eigenkonsum in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz eines Schlagrings (Tat Ziffer 14) unter Einbeziehung einer wegen Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und mit Freiheitsberaubung verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt worden.

Für die Taten Ziffern 1, 3, 4, 8, 10 und 11 setzte das verurteilende AG es jeweils Einzelfreiheitsstrafen von einem Jahr, für die Taten Ziffern 2, 5, 6, 7 und 9 jeweils Einzelfreiheitsstrafen von einem Jahr und einem Monat, für die Tat Ziffer 12 eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten und für die Tat Ziffer 13 unter Annahme eines minder schweren Falls eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten fest. Für die Tat Ziffer 14 setzte das Amtsgericht eine Einzelfreiheitsstrafe von drei Monaten, die es dem Strafrahmen des § 29 Abs. 1 BtMG entnahm, fest.

Bei der Strafzumessung wertete das verurteilende AG zu Gunsten des Verurteilten dessen weitgehendes bzw. hinsichtlich Tat Ziffer 14 umfassendes Geständnis, dass es sich durchweg um eine sog. weiche Droge gehandelt hatte, dass es sich in den Fällen der Taten Ziffern 1 bis 12 und 14 jeweils um kleine bzw. sehr kleine Mengen gehandelt hatte, dass es in den Fällen der Taten Ziffern 1, 4, 8, 10 und 13 zu einer Übergabe der Drogen jeweils nicht gekommen war und dass im Fall der Tat Ziffer 14 das Marihuana und der Schlagring hatten sichergestellt werden können und der Verurteilte bereitwillig auf den Schlagring verzichtet hatte. Entsprechend gelangte das Amtsgericht zu dem Ergebnis, dass sämtliche Strafen am untersten Rand des jeweils eröffneten Strafrahmens verbleiben könnten. Zulasten des Verurteilten wertete das Amtsgericht hingegen, dass der Verurteilte mit erheblicher krimineller Energie und professionell vorgegangen war, zumal die Tat Ziffer 13, auch wenn das Geschäft letztlich nicht vollzogen worden war, eine große Menge Drogen zum Gegenstand gehabt hatte. Bei der Bildung der Gesamtstrafe unter Einbeziehung der Vorverurteilung nahm es aufgrund des zeitlichen und situativen Zusammenhangs der Taten einen straffen Zusammenzug vor und erachtete unter Berücksichtigung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten für tat- und schuldangemessen.

Die Staatsanwaltschaft hat der Strafvollstreckungskammer am 05.04.2024 die Akten vorgelegt mit dem Antrag festzustellen, dass eine Ermäßigung der für die Tat Ziffer 14 verhängten Einzelstrafe nicht geboten sei. Das LG hat die für unter o.a. Ziffer 14 abgeurteilte Tat festgesetzte Einzelstrafe neu auf eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen und die Höhe des einzelnen Tagessatzes auf einen Euro festzusetzen festgesetzt (siehe dazu 1.). Zugleich hat es  ausgesprochen, dass es trotz Neufestsetzung der Einzelstrafe im Ergebnis bei der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verbleibt (dazu 2.):

„1. Wurde die verurteilte Person vor In-Kraft-Treten des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) am 01.04.2024 wegen einer Handlung verurteilt, die – neben einer anderen Strafvorschrift – zugleich auch eine nach In-Kraft-Treten des KCanG nicht mehr anwendbare Vorschrift des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) verletzt hat – Art. 313 Abs. 3. S. 1 EGStGB verweist auf § 73 Abs. 2 StGB in der bis zum 01.01.1975 geltenden Fassung, der Gesetzgeber hatte jedoch bei Erlass des KCanG § 52 StGB in der aktuell geltenden Fassung im Blick (siehe BT-Drs- 20/8704, S. 155) -, und wurde die Strafe der nicht mehr anwendbaren Vorschrift des BtMG entnommen, setzt das Gericht nach Art. 316p i.V.m. Art. 313 Abs. 3 S. 2 EGStGB die auf die andere Gesetzesverletzung entfallende Strafe neu fest.

a) Der Besitz der 1,6 Gramm Marihuana zum Eigenkonsum war zum Zeitpunkt des Urteils noch nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG strafbar. Seit In-Kraft-Treten des KCanG am 01.04.2024 ist der bloße Besitz einer solchen Menge zum Eigenkonsum nach §§ 2 Abs. 3 Nr. 2, 3 KCanG von dem in § 2 Abs. 1 Nr. 1 KCanG verankerten grundsätzlichen Verbot des Besitzes von Cannabis ausgenommen und entsprechend nicht nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 KCanG, mithin nicht mehr strafbar.

b) Soweit der Verurteilte durch die Tat Ziffer 14 zugleich auch die Vorschrift des §§ 52 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. 2 Abs. 3 WaffG i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 1 Ziff. 1.3.2 verletzt hat, war – entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft – die für diese Tat zu verhängende Einzelstrafe neu festzusetzen. Verringert sich der Schuldumfang, weil etwa wie vorliegend eine tateinheitlich begangene Tat nicht mehr strafbar ist, führt dies zwar nicht zwingend zur Herabsetzung der für die strafbare Handlung verhängten Strafe (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Auflage 2023, § 331 Rn. 11 m.w.N.). Maßgeblich für die Erforderlichkeit, die Einzelstrafe neu festzusetzen, waren jedoch folgende Erwägungen:

Während § 29 Abs. 1 BtMG Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe vorsieht, sieht § 52 Abs. 3 WaffG lediglich Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Infolge des Wegfalls der Strafbarkeit des Besitzes des Marihuanas zum Eigenkonsum erschöpft sich der Schuldgehalt der Tat im unerlaubten Besitz des Schlagrings. Die Tat ist unter Berücksichtigung ihres jetzt geringeren Schuldgehalts in den nunmehr anzuwendenden, im Vergleich zu demjenigen des § 29 Abs. 1 BtMG milderen Strafrahmen des § 52 Abs. 3 WaffG einzuordnen. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe von (weiterhin) drei Monaten erscheint vor diesem Hintergrund weder tat- noch schuldangemessen.

c) Bei der Neufestsetzung der nunmehr dem Strafrahmen des § 52 Abs. 3 WaffG zu entnehmenden, für die Tat Ziffer 14 zu verhängenden Strafe hat die Kammer sämtliche vom Amtsgericht bei der Strafzumessung berücksichtigten, für und gegen den Verurteilten sprechenden Umstände ebenfalls berücksichtigt. Insoweit hat sie insbesondere auch berücksichtigt, dass der Verurteilte die Tat vor dem Amtsgericht vollumfänglich eingeräumt und bereitwillig auf den sichergestellten Schlagring verzichtet hatte.

Unter Abwägung sämtlicher für die Strafzumessung bedeutsamer Umstände erschien es der Kammer tat- und schuldangemessen, die für die Tat Ziffer 14 zu verhängende Einzelstrafe mit zwei Monaten Freiheitsstrafe zu bemessen. Nach § 47 Abs. 2 S. 2 HS. 2 StGB war dementsprechend eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen festzusetzen.

Die Verhängung einer Freiheitsstrafe nach § 47 Abs. 1 StGB war demgegenüber nicht geboten. Nach dieser Vorschrift verhängt das Gericht eine Freiheitsstrafe von unter sechs Monaten nur, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich machen. Besondere Umstände sind solche, die die Tat oder die Täterpersönlichkeit aus dem Durchschnitt sämtlicher ab- bzw. zu beurteilender Fälle herausheben (Fischer, StGB, 71. Auflage 2024, § 47 Rn. 6). Die Unverzichtbarkeit der Verhängung einer Freiheitsstrafe liegt umso ferner, je geringfügiger die konkrete Tatschuld ist (OLG Hamburg, StraFo 2006, 465 [465]; OLG Naumburg, Beschl. v. 11.06.2008 – 2 Ss 484/07 –, juris Rn. 3; vgl. auch KG Berlin, Beschl. v. 31.05.2006 – (5) 1 Ss 68/06 (8/06) –, juris Rn. 4 und OLG Hamm, NStZ-RR 2009, 73 [73]). Die gleichzeitige Verurteilung zu einer hohen Freiheitsstrafe macht die Erörterung nicht entbehrlich; die Prüfung ist vielmehr für jede einzelne Tat vorzunehmen (BGH, Beschl. v. 03.05.2023 – 6 StR 161/23 –, juris Rn. 11 m.w.N.).

Nach diesen Maßstäben liegen weder in der Person des Verurteilten noch in der Tat solche Umstände vor, die die Verhängung einer kurzzeitigen Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Verurteilten oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich machen. Mag es sich vor dem Entfallen der Strafbarkeit des Besitzes des Marihuanas in Ansehung der übrigen abgeurteilten Taten noch um eine Tat gehandelt haben, die Teil einer Tatserie war und die – wie vom Amtsgericht letztlich vorgenommen – die Verhängung einer kurzzeitigen Freiheitsstrafe nahelegte (vgl. BGH, NJW 2009, 1979 [1984]), ist dies nach dem Entfallen der Strafbarkeit des Besitzes des Marihuanas jedenfalls nicht mehr der Fall. Sämtliche übrigen abgeurteilten Taten hatten ein Handeltreiben mit Cannabis zum Gegenstand. Tat Ziffer 14 hat hingegen – zum jetzigen Zeitpunkt – alleine einen Verstoß gegen das Waffengesetz, mithin einen gänzlich anderen Deliktsbereich zum Gegenstand. Abgesehen davon, dass der Schuldgehalt des bloßen Besitzes des Schlagrings gering ist, wurde der Schlagring sichergestellt und der Verurteilte hat auf ihn verzichtet, sodass insoweit durch den Schlagring und den Verurteilten für die Allgemeinheit keine weitere Gefahr ausgeht. Aber auch sonst liegen in der Person des Verurteilten keine besonderen Umstände vor, die es gebieten, die Tat mit einer kurzzeitigen Freiheitsstrafe zu ahnden. Zwar war der Verurteilte vor dem Urteil des Amtsgerichts vom 27.04.2022 schon wegen eines Raubes, mithin wegen einer gewichtigen Straftat verurteilt worden. Der Raub ereignete sich indes am 02.09.2020, mithin innerhalb des Zeitraums, in dem der Verurteilte die Taten beging, die mit dem Urteil vom 27.04.2022 abgeurteilt wurden. Bei Begehung sämtlicher Taten, derer wegen der Verurteilte bislang verurteilt wurde, war er jeweils noch nicht vorbestraft.

d) Die Höhe des einzelnen Tagessatzes, die auch dann festzusetzen ist, wenn die Einzelstrafe – wie hier – in eine Gesamt(freiheits)strafe einbezogen wird (BGH, NStZ-RR 2014, 208 [209] m.w.N.), hat die Kammer unter Berücksichtigung der gegenwärtigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Verurteilten auf die Mindesthöhe von einem Euro (vgl. § 40 Abs. 2 S. 4 StGB) festgesetzt. Maßgeblich sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung (BGH, NJW 1979, 2523 [2523]). Der Verurteilte ist gegenwärtig inhaftiert. Strafgefangene sind in aller Regel nur in geringem Umfang leistungsfähig (vgl. zu § 52 GKG: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 11.05.2018 – 2 Ws 112/18 –, juris Rn. 17), sodass, sofern der Verurteilte ein solches in Haft überhaupt erzielt, allenfalls ein geringfügiges Nettoeinkommen (vgl. § 40 Abs. 2 S. 2 StGB) erzielt.

e) Demgegenüber kommt eine Ermäßigung der für die Taten Ziffern 1 bis 12 verhängten Einzelstrafen vor dem Hintergrund, dass das Amtsgericht sie der seinerzeit noch anwendbaren Vorschrift des § 29 Abs. 3 BtMG entnommen hat, die für das gewerbsmäßige unerlaubte Handeltreiben mit Cannabis Freiheitsstrafe von einem bis zu 15 Jahren vorsah, wohingegen § 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 S. 1 und 2 Nr. 1 KCanG nunmehr lediglich noch Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht – § 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 S. 1 und 2 Nr. 4 KCanG sieht hinsichtlich des unerlaubten Handeltreibens mit Cannabis in nicht geringer Menge entsprechend dem vom Amtsgericht angenommenen minder schweren Fall nach § 29a Abs. 3 BtMG ebenfalls Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor, wobei es nach der Neuregelung keinen minder schweren Fall mehr gibt -, nicht in Betracht.

Die abschließenden Regelungen der Art. 316p i.V.m. 313 EGStGB eröffnen lediglich die Möglichkeit, eine Strafe zu erlassen oder zu ermäßigen, wenn die Strafbarkeit einer Handlung infolge des In-Kraft-Tretens des KCanG nachträglich zumindest teilweise entfallen ist. Die Möglichkeit, eine Strafe alleine aufgrund einer Abmilderung der Strafrahmens herabzusetzen, während das geahndete Verhalten auch nach dem KCanG weiterhin unter Strafe gestellt ist, eröffnen die Regelungen hingegen nicht. Zwar hat der Gesetzgeber die Strafrahmen für Cannabis aufgrund einer neuen Risikobewertung des Umgangs mit Cannabis im Vergleich zum Strafrahmenregime des BtMG bewusst herabgesetzt (BT-Drs. 20/8704, S. 74), sich insbesondere bewusst dagegen entschieden, die Strafrahmen des BtMG eins zu eins ins KCanG zu übernehmen (BT-Drs. 20/8704, S. 130). Diese Überlegungen haben jedoch weder in Art. 316p EGStGB noch in Art. 313 EGStGB, an die die Gerichte und somit auch die Kammer nach Art. 20 Abs. 3 GG gebunden sind, Niederschlag gefunden.

Insoweit vermag die Kammer auch auszuschließen, dass es sich hierbei um ein Versehen des Gesetzgebers, mithin um eine planwidrige Regelungslücke handelt. Neben der Entkriminalisierung des Besitzes bestimmter Mengen Cannabis zum Eigenkonsum verfolgt der Gesetzgeber mit dem KCanG das Ziel, dem Gesundheits-, Kinder- und Jugendschutz Rechnung zu tragen und den illegalen Markt für Cannabis einzudämmen (BT-Drs. 20/8704, S. 69f.). Während der Besitz von Cannabis unter Geltung des BtMG schlechthin verboten und unter Strafe gestellt war, unter Geltung des KCanG jedoch nur noch außerhalb der durch §§ 2 Abs. 3 Nr. 2, 3 KCanG gezogenen Grenzen untersagt und nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 KCanG nur noch ab bestimmten Mengen unter Strafe gestellt ist, ist das Handeltreiben mit Cannabis – der gesetzgeberischen Intention konsequent folgend – nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 KCanG weiterhin ausnahmslos untersagt und in § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG weiterhin ausnahmslos unter Strafe gestellt. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber auch solche Täter nachträglich privilegieren wollte, die wegen Verhaltensweisen nach dem BtMG verurteilt wurden, die er auch unter Geltung des KCanG weiterhin ausnahmslos für strafwürdig erachtet.

2. Trotz Neufestsetzung der Einzelstrafe für Ziffer 14 auf eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen verblieb es bei der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten.

a) Enthält eine Gesamtstrafe eine Einzelstrafe im Sinne der Art. 316p i.V.m. Art. 313 Abs. 1 S. 1 EGStGB, mithin eine solche Einzelstrafe, die für eine nach In-Kraft-Treten des KCanG nicht mehr strafbare Tat verhängt wurde und deshalb zu erlassen ist, sowie weitere Einzelstrafen, die nicht zu erlassen sind, ist nach Art. 316p i.V.m. Art. 313 Abs. 4 S. 1 EGStGB eine neue Gesamtstrafe festzusetzen. Geht man strikt nach dem Wortlaut von Art. 313 Abs. 4 S. 1 EGStGB, der ausdrücklich auf Art. 313 Abs. 1 S. 1 EGStGB verweist, nicht jedoch auch auf Art. 313 Abs. 3 EGStGB, wäre im vorliegenden Fall nicht über die Bildung einer neuen Gesamtstrafe zu befinden, da die unter Ziffer 14 abgeurteilte Tat weiterhin strafbar ist und lediglich die für sie verhängte Strafe nach Art. 313 Abs. 3 S. 2 EGStGB neu festgesetzt, die Strafe jedoch nicht insgesamt erlassen wurde.

Indes hat der Gesetzgeber in Art. 316p EGStGB bestimmt, dass Art. 313 EGStB „entsprechende“ Anwendung findet in Fällen, in denen vor dem In-Kraft-Treten des KCanG Strafen für solche Handlungen nach dem BtMG verhängt wurden, die nach dem KCanG „nicht mehr strafbar“ sind. Die Vorschrift ist im Lichte des KCanG und dem mit ihm durch den Gesetzgeber verfolgten Zweck auszulegen, der unter anderem darin liegt, den Besitz bestimmter Mengen Cannabis zum Eigenkonsum zu entkriminalisieren (BT-Drs. 20/8704, S. 69f.). Entsprechend soll Art. 316p EGStGB und über ihn Art. 313 EGStGB in entsprechender Anwendung die Möglichkeit eröffnen, solche Strafen zu erlassen oder zu ermäßigen, die für Handlungen verhängt wurden, die nach dem BtMG noch strafbar waren, es unter Geltung des KCanG jedoch nicht mehr sind. Es würde dem vom Gesetzgeber verfolgten Zweck zuwiderlaufen, wenn Art. 316p EGStGB zwar die Möglichkeit eröffnete – wie hier – bei tateinheitlicher Tatbegehung nach Art. 313 Abs. 3 EGStGB eine Einzelstrafe zu ermäßigen, dem Gericht jedoch die Möglichkeit verwehrt bliebe nach Art. 313 Abs. 4 S. 1 EGStGB darüber zu befinden, ob sich die Neufestsetzung einer (niedrigeren) Einzelstrafe auch auf eine verhängte Gesamtstrafe, in die diese Einzelstrafe einbezogen ist, auswirkt. Diese Fallgestaltung hatte der Gesetzgeber bei Schaffung des Art. 316p EGStGB offenkundig nicht im Blick, sodass insoweit eine Regelungslücke besteht, von der mit Blick auf die gesetzgeberische Intention anzunehmen ist, dass diese planwidrig ist. Die Interessenlage ist dabei vergleichbar mit derjenigen in den von Art. 313 Abs. 4 S. 1 EGStGB nach dessen Wortlaut erfassten Fällen: Wenn und soweit sich das Entfallen der Strafbarkeit des Besitzes von Cannabis auf eine Gesamtstrafe auswirken kann, soll dem Gericht die Möglichkeit eröffnet sein, die Gesamtstrafe neu festzusetzen. Somit liegen insgesamt die Voraussetzung für eine analoge Anwendung der Art. 316p i.V.m. Art. 313 Abs. 4 S. 1 EGStB dahingehend vor, dass eine Gesamtstrafe auch dann neu festzusetzen ist, wenn eine solche eine Einzelstrafe enthält, die nach Art. Art. 316p i.V.m. Art. 313 Abs. 3 EGStB ermäßigt oder neu festgesetzt wurde.

b) Im Ergebnis führt die Neufestsetzung der Einzelstrafe für Tat Ziffer 14 jedoch nicht zu der Festsetzung einer geringeren Gesamtfreiheitsstrafe als diejenige, die das Amtsgericht S. ausgesprochen hat.

Die Kammer hat bei der von ihr zu treffenden Entscheidung sämtliche für die Strafzumessung bedeutsamen, für und gegen den Verurteilten sprechenden Umstände, die schon das Amtsgericht seinerzeit berücksichtigt hat, berücksichtigt und abgewogen. Unter maßvoller Erhöhung der Einsatzstrafe von einem Jahr und drei Monaten erschien der Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten als tat-, persönlichkeits- und schuldangemessen.

Hierbei hat die Kammer auch berücksichtigt, dass im Falle tatmehrheitlicher Verurteilung der Wegfall – und erst recht nicht die erfolgte Reduzierung – einer Einzelstrafe nicht ohne Weiteres zu einer Herabsetzung einer Gesamtstrafe zwingt (OLG Hamm, Beschl. v. 17.12.2018 – III-1 RVs 78/18 –, juris Rn. 5). Das Amtsgericht hat für die abgeurteilten Taten Ziffern 1 bis 13 jeweils Einzelfreiheitsstrafen zwischen einem Jahr und einem Jahr und drei Monaten verhängt. Auch die einbezogene, unter anderem wegen Raubes verhängte Einzelfreiheitsstrafe betrug ein Jahr und drei Monate. Die von der Kammer für die Tat Ziffer 14 neu auf eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen festgesetzte Einzelstrafe, die das Amtsgericht schon mit „nur“ drei Monaten bemessen hatte, weicht von den übrigen verhängten Einzelstrafen deutlich nach unten ab. Auch unter Berücksichtigung des straffen Zusammenzugs der einzelnen Strafen, der aufgrund des engen zeitlichen und situativen Zusammenhangs sämtlicher Taten geboten ist, fällt die Reduzierung der für die Tat Ziffer 14 verhängten Strafe in Ansehung der übrigen Einzelstrafen nicht derart ins Gewicht, dass sie zu der Festsetzung einer niedrigeren Gesamtfreiheitsstrafe führt.“