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Pflichti III: Nur „From the river to the sea“ genügt nicht, oder: Großzügige Bestellung beim Jugendlichen

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Und zum Tagesschluss stelle ich dann drei zwei LG-Entscheidungen zu den Beiordnungsgründen vor. Es gibt hier allerdings nur die Leitsätze:

1. Allein der Umstand, dass noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu der Frage vorliegt, ob die Wortfolge „From the river to the sea“ ein Kennzeichen der Hamas ist, begründet keine Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage bei der Beurteilung genau dieser Frage. Dieser Umstand vermag daher keinen Fall notwendiger Beiordnung im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO zu begründen.

2. Nach der bisher ergangenen landes- und oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung besteht durchweg kein grundsätzlicher Zweifel an der Strafbarkeit der Verwendung der Parole „From the river to the sea“ als Kennzeichen der Hamas im Sinne des §§ 86a Abs. 1 Nr. 1, Abs, 2, 86 Abs. 2 StGB.

3. Nach der bisher ergangenen landes- und oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung besteht durchweg kein grundsätzlicher Zweifel an der Strafbarkeit der Verwendung der Parole „From the river to the sea“ als Kennzeichen der Hamas im Sinne des §§ 86a Abs. 1 Nr. 1, Abs, 2, 86 Abs. 2 StGB. Hieraus sowie aus dem Vorliegen verschiedentlicher islamwissenschaftlicher Gutachten, diese diese Frage ebenfalls bejahten, folgt, dass die Beurteilung dieser Frage keine Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage begründet, so dass auch kein Fall notwendiger Beiordnung im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO vorliegt.

4. Es kann offen bleiben, ob eine rückwirkende Beiordnung eines Pflichtverteidigers zulässig ist.

1. Die Vorschrift des § 140 Abs. 2 StPO ist bei Jugendlichen und Heranwachsenden jugendgemäß zu interpretieren und es ist eine beschuldigtenfreundliche Handhabung des § 140 Abs. 2 StPO geboten.

2. Erscheint es zweifelhaft, dass der Beschuldigte selbst in der Lage ist, seine Verfahrensrechte durchzusetzen, ist ein Pflichtverteidiger beizuordnen.

Ist unter Beachtung einer Vielzahl auch einschlägiger Vorstrafen des Beschuldigten und weiterer anhängiger Strafverfahren bei der anzustellenden prognostischen Betrachtung eines im Wege der Gesamtstrafenbildung drohenden Gesamtstrafübels die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als 1 Jahr nicht gänzlich fernliegend, so hat eine Beiordnung eines Pflichtverteidigers wegen der Schwere der Rechtsfolgen gemäß § 140 Abs. 2 StPO zu erfolgen.

Pflichti I: 4 x Neues zu den Beiordnungsgründen, oder: JGG-Verfahren, Auslieferung, AufenthG, Gesamtstrafe

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Heute gibt es dann mal wieder einen „Pflichti-Tag“. Es haben sich während meiner Abwesenheit einige Entscheidungen angesammelt, so dass es für einen ganzen Tag reicht.

Ich beginne mit vier Entscheidungen zu den Beiordnungsgründen, und zwar:

1. Von einer Festnahme i.S.d. § 40 Abs. 2 IRG ist auch im Falle einer sog. Überhaft, also auch dann auszugehen, wenn sich der Verfolgte bereits vor dem Beginn des Auslieferungsverfahrens in einem nationalen Strafverfahren in Strafhaft oder Untersuchungshaft befindet.

2. Der Zweck der Richtlinie (EU) 2016/1010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls macht eine weitere Auslegung sowohl von § 40 Abs. 2 IRG als auch von § 40 Abs. 3 IRG erforderlich.

3. Die mit einem Auslieferungsverfahren verbundenen Rechtsfragen stellen sich regelmäßig als schwierig im Sinne des § 40 Abs. 3 Nr. 1 IRG dar. Dies gilt aufgrund der Auswirkungen auf das weitere Verfahren schon für die von einem Verfolgten zu beantwortenden Fragen, ob er einer vereinfachten Auslieferung gemäß § 41 Abs. 1 IRG zustimmt auf die Einhaltung des Grundsatzes der Spezialität gemäß § 83h IRG verzichtet.

Die Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge ist im Wege einer Gesamtbetrachtung zu beurteilen. Die Grenze der Straferwartung um ein Jahr Freiheitsstrafe ist auch dann zu beachten, wenn ihr Erreichen erst infolge einer zu erwartenden Gesamtstrafenbildung in Betracht kommt.

1. Aus der Entscheidung des EuGH vom 05.09.2024 – C-603/22 -folgt kein unmittelbarer Anspruch auf Bestellung eines Pflichtverteidigers für einen Jugendlichen.

2. § 140 Abs. 2 StPO ist jugendgemäß zu interpretieren. Geboten ist eine beschuldigtenfreundliche Handhabung des § 140 Abs. 2 StPO.

§ 140 Abs. 2 StPO darf nicht dahingehend extensiv dahin ausgelegt werden, dass in jedem Falle eines ausländerrechtlichen Bezugs mit – abstrakt oder nur mittelbar – drohenden ausländerrechtlichen Konsequenzen ein Fall der notwendigen Verteidigung anzunehmen ist. Die Annahme eines Falles der notwendigen Verteidigung bleibt vielmehr auf besonders gelagerte Fälle beschränkt bleiben, in denen die Gerichtsentscheidung unmittelbaren Einfluss auf die ausländerrechtlichen Folgen zeitigt (hier bejaht).

Pflichti III: Entpflichtungsantrag beim Jugendlichen, oder: Entpflichtungsgrund: Mangelnder Kontakt

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Und hier im dritten Posting noch einmal Entscheidungen zur Entpflichtung. Nachdem ich im Mittagsposting schon drei Entscheidungen des BGH zur abgelehnten Entpflichtung vorgestellt habe (vgl Pflichti II: Pflichtverteidigerwechsel/Entpflichtung, oder: Ernsthafte Störung des Vertrauensverhältnisses?) bringe ich hier zwei weitere zum Wechsel- bzw. Entpflichtungsantrag, die sich allerdings von den üblichen Beschlüssen unterscheiden. In beiden geht es übrigens u.a. um mangelnde Kontaktaufnahme des Pflichtverteidigers.

Die erste Entscheidung kommt auch vom BGH, und zwar handelt es sich um den BGH, Beschl. v. 17.12.2025 – StB 66/25. Zwar hat auch hier der Entpflichtungsantrag keinen Erfolg, ich stelle den Beschluss aber gesondert vor, weil es sich um ein Verfahren gegen einen Jugendlichen handelt.

Ergangen ist der Beschluss nämlich in einem Ermittlungsverfahren gegen einen 17-jährigen Beschuldigten wegen versuchten Mordes und gefährlicher Körperverletzung geführt. Durch das AG ist dem Beschuldigten ein Rechtsanwalt W als Pflichtverteidiger beigeordnet worden. Nach Übernahme des Ermittlungsverfahrens durch den Generalbundesanwalt befindet sich der Beschuldigte inzwischen aufgrund Haftbe­fehls des Ermittlungsrichters des BGH in Untersuchungshaft. Die erziehungsberechtigte Mutter des Beschuldigten hat nun einen Rechtsanwalt T als Wahlver­teidiger mandatiert. Ihren Antrag, deshablb die Bestellung von Rechtsanwalt W aufzuheben und dem Beschuldigten einen anderen nicht kon­kret bezeichneten Verteidiger beizuordnen, weil das Vertrauensverhält­nis zwischen dem Verteidiger und ihr sowie dem Beschuldigten zerstört sei, hat der Ermitt­lungsrichter des BGH zurück­gewiesen. Die sofortige sofortige Beschwerde hat der 3. Strafsenat verworfen.

Wegen der Einzelheiten der recht umfangreichen Begründung des BGH verweise ich auf den verlinkten Volltext. Ich beschränke mich hier auf die/meine Leitsätze. Die lauten:

1. Für einen Pflichtverteidigerwechsel nach § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alternative 1 StPO ist auch bei einem jugendlichen Beschuldigten die Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen ihm und seinem Verteidiger maßgeblich; das Verhältnis des Verteidigers zu den Erziehungsberechtigten ist nur bei Auswirkungen auf dieses Vertrauensverhältnis zum Beschuldigten selbst zu berücksichtigen.

2. Eine Störung des Vertrauensverhältnisses ist aus Sicht eines verständigen Beschuldigten zu beurteilen und von diesem, seinem Verteidiger oder dem beschwerdebefugten Erziehungsberechtigten substantiiert darzulegen. Insbesondere liegt es grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Verteidigers, in welchem Umfang und auf welche Weise er mit dem Beschuldigten Kontakt hält und ihn informiert, sofern die unverzichtbaren Mindeststandards gewahrt sind.

Und dann habe ich noch den OLG Naumburg, Beschl. v. 20.11.2025 – 1 Ws 380/25. Da hatte der Entpflichtungsantrag, in dem die Störung des Vertrauensverhältnisses ebenfalls mit mangelnder Kontaktaufnahme begründet worden ist, Erfolg. Auch dazu nur den Leitsatz, und zwar:

Von einer nachhaltigen Störung des Vertrauensverhältnisses ist aus der Sicht eines verständigen Angeklagten jedenfalls dann auszugehen, wenn der bisherige Pflichtverteidiger nach einer Urteilsverkündung über einen längeren Zeitraum keinerlei Kontakt zu seinem inhaftierten Mandanten gesucht hat und auf dessen Kontaktversuche auch nicht reagiert hat.

StPO III: Anordnung einer DNA-Identitätsfeststellung, oder: Bei Jugendlichen besonders restriktiv

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Und dann zum Schluss der heutigen Berichtserstattung noch einen Beschluss zur DNA-Identitätsfeststellung bei Jugendlichen. Dazu hat sich das LG Trier im LG Trier, Beschl. v. 28.08.2025 – 2a Qs 12/25 jug – geäußert. Das LG hat die vom AG gemäß §§ 81a, 81g StPO angeordnete Entnahme von Körperzellen mittels einer Speichelprobe aufgehoben und das wie folgt begründet:

„Die Voraussetzungen für eine DNA-Identitätsfeststellung gemäß § 81g Abs. 1 S. 1 i.V.m. Abs. 4 StPO liegen nämlich nicht vor.

Nach § 81g Abs. 1 S. 1 i.V.m. Abs. 4 StPO dürfen einem wegen einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung rechtskräftig Verurteilten zur Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren Körperzellen entnommen und diese zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters molekulargenetisch untersucht werden, wenn wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit des Verurteilten oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass gegen ihn künftig Strafverfahren wegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung zu führen sind. Gemäß § 81g Abs. 5 StPO dürfen die erhobenen Daten beim Bundeskriminalamt gespeichert und nach Maßgabe des Bundeskriminalamtgesetzes verwendet werden.

Da im Hinblick auf die im Urteil vom 10. Dezember 2024 verhängte Strafe noch keine Tilgung eingetreten ist, ist eine DNA-Identitätsfeststellung bei dem Beschwerdeführer gemäß § 81g Abs. 4 StPO möglich. Es liegt zudem eine Anlasstat im Sinne des § 81g Abs. 1 S. 1 Alt. 1 StPO vor. Die dem Urteil des Amtsgerichts Wittlich zugrundeliegende Tat stellt als Verbrechen sowohl eine Straftat von erheblicher Bedeutung als auch eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung dar.

Darüber hinaus ist jedoch erforderlich, dass dem Betroffenen eine Negativprognose attestiert werden kann. Dies ist vorliegend aber nicht der Fall.

Wegen des Eingriffs in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG ist für die Anordnung der Maßnahme erforderlich, dass wegen der Art und Ausführung der bereits abgeurteilten Taten, der Persönlichkeit des Betroffenen oder wegen sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass gegen ihn künftig erneut Strafverfahren wegen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung zu führen sind. Die Maßnahme setzt voraus, dass sie im Hinblick auf die Prognose der Gefahr der Wiederholung auf schlüssigen, verwertbaren und in der Entscheidung nachvollziehbar dokumentierten Tatsachen beruht (vgl. BVerfG, Beschl. 2 BvR 1741/99 v. 14.12.2000; Schmitt/Köhler, StPO, 68. Auflage 2025, § 81g Rn 8). Hinzutreten muss, dass das DNA-Identifizierungsmuster einen Aufklärungsansatz für einen Spurenabgleich bezüglich der Straftat von erheblicher Bedeutung bietet (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschl. 1 Ws 87/23.v. 31.07.2023).

Es bedarf daher positiver, auf den Einzelfall bezogener Gründe, die die richterliche Annahme der Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung belegen (vgl. Karlsruher Kommentar, StPO, 9. Auflage 2023, § 81g Rn 9). Eine bloß abstrakte Wahrscheinlichkeit eines künftigen Strafverfahrens genügt für die Anordnung der Maßnahme nach § 81g StPO nicht (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht a.a.O.).

Dabei sind in den Abwägungsvorgang auch Umstände mit einzubeziehen, die gleichermaßen bei einer Sozialprognose für die Strafaussetzung zur Bewährung oder einer Gefahrenprognose bei der Verhängung einer Maßregel bestimmend sein können, etwa ein straffreies Vorleben, die Rückfallgeschwindigkeit, der Zeitablauf seit der früheren Tatbegehung, die Lebensumstände und die Persönlichkeit des Betroffenen (vgl. BVerfG, Beschl. 2 BvR 1336/20 v. 14.05.2021). Vorliegend ist zudem zu berücksichtigen, dass Eingriffe nach § 81g StPO bei Jugendlichen besonders restriktiv gehandhabt werden müssen (vgl. BVerfG, Beschl. 2 BvR 2577/06 v. 18.09.2007). Der Umstand, dass es sich um eine jugendtypische Verfehlung handelt, kann die Prognoseentscheidung maßgeblich beeinflussen (vgl. LG Essen, Beschl. 64 Qs 26/23 v. 08.01.2024).

Ausgehend von diesem Maßstab sind bei der Gesamtbetrachtung der Umstände des vorliegenden Einzelfalls keine konkreten Anhaltspunkte für die erforderliche Wiederholungsgefahr erkennbar.

Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bislang nicht vorbestraft ist. Darüber hinaus liegt die ihm vorgeworfene Tat bereits mehr als zwei Jahre zurück und er wurde ausweislich des ihn betreffenden Bundeszentralregisterauszugs vom 25. August 2025 seitdem nicht erneut verurteilt. Er lebt überdies in sozial geordneten Verhältnissen und ist im Betrieb pp. beschäftigt.

Von besonderer Bedeutung ist zudem, dass die Anlasstat wegen ihrer Art und Ausführung sowie ihrer Umstände als jugendtypische Verfehlung zu werten ist.

Dabei wird nicht verkannt, dass die Tat vom äußeren Erscheinungsbild her zunächst nicht erkennbar von jugendlicher Unreife geprägt ist. Der Umstand, dass auch Erwachsene vergleichbare Sexualstraftaten begehen, schließt die Annahme einer Jugendverfehlung indes nicht aus (vgl. BGH, NStZ 2001, 102). Entscheidend für die Würdigung als Jugendverfehlung sind die äußeren Tatumstände und die Beweggründe des Täters. Es kommt darauf an, ob die Motive oder das äußere Erscheinungsbild oder auch nur die Begleitumstände der Tat eine Verhaltensweise zeigen, wie sie bei Jugendlichen üblich ist (Brunner/Dölling, JGG, 14. Aufl., § 105 Rn. 24).

Dies berücksichtigend ist vorliegend von einer jugendtypischen Verfehlung auszugehen. Die Tat offenbart insbesondere einen Mangel an sozialer Unreife und Hemmungsvermögen. So war dem Beschwerdeführer ausweislich der Ausführungen unter Ziffer IV. der Urteilsgründe bei der Tatausführung nicht bewusst, dass die Durchführung von Geschlechtsverkehr auch von den Wünschen seiner Partnerin abhängt. Der Beschwerdeführer hat seine eigenen Bedürfnisse vielmehr bedenkenlos über die seiner Partnerin gestellt, was in erheblichem Maß soziale Unreife und (sexuelle) Unerfahrenheit innerhalb partnerschaftlicher Beziehungen belegt, aber auch mangelndes Hemmungsvermögen. Der Umstand, dass er sich unmittelbar nach der Tat schlafen gelegt hat, zeigt zudem, dass er sich über die Folgen und etwaigen (strafrechtlichen) Konsequenzen seiner Tat offensichtlich keinerlei Gedanken gemacht hat. Die Missachtung möglicher Folgen ist ebenfalls charakteristisch für jugendliches Verhalten. Dass sich das Verhalten als jugendtypische Verfehlung darstellt, kommt letztlich auch durch die im untersten Bereich des jugendstrafrechtlichen Sanktionenspektrums liegende Rechtsfolge zum Ausdruck (vgl. BVerfG, Beschl. 2 BvR 2392/12 v. 02.07.2013).

Unter Berücksichtigung dieser Umstände hat bei der Tat der Einfluss allgemeiner Unreife des Jugendlichen mithin bestimmend mitgewirkt. Hinzukommt, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt erheblich alkoholisiert war. Dies berücksichtigend konsumiert der Beschwerdeführer seither keinen Alkohol mehr. Auch deshalb ist von einem vorübergehend auftretenden delinquenten Verhalten auszugehen.

Die Anordnung wäre zudem. auch unverhältnismäßig. Denn bei Jugendlichen ist zu berücksichtigen, dass der Erziehungsgedanke des Jugendstrafrechts auf eine möglichst weitgehende soziale Integration abzielt. Deshalb ist unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit abzuwägen, ob durch die Speicherung des • Identifizierungsmusters dem Jugendlichen eine Brandmarkung droht, die seiner sozialen Integration entgegenstehen kann (vgl. BVerfG a.a.O.). Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sind bei Jugendlichen besonders restriktiv zu handhaben. So unterliegen jugendliche Straftäter im pubertären Alter – wie hier der zur Tatzeit 17-järhige Verurteilte – anlässlich des natürlichen Selbstfindungsprozesses erheblichen lntegrations- und Anpassungskonflikten. Dies führt dazu, dass jugendliche Delinquenz typischerweise vorübergehend ist (vgl. LG Essen a.a.O.), wovon aufgrund der vorstehenden Erwägungen auch hier auszugehen ist.

Im Übrigen wird die Inanspruchnahme einer Person, die voraussichtlich keine Straftaten begehen wird – entgegen der Ausführungen im angefochtenen Beschluss auch nicht dadurch gerechtfertigt, dass die Feststellung und Speicherung des DNA-Identifizierungsmusters gegebenenfalls als Entlastungsbeweis dienen könnte (vgl. BVerfG, Beschl. 2 BvR 2577/06 v. 18.09.2007).“

Ausschluss der Öffentlichkeit im JGG-Verfahren, oder: Schutzwürdiges Interesse des Heranwachsenden

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In der zweiten Entscheidung, dem AG Reutlingen, Beschl. v. 27.02.2025 – 5 Ds 57 Js 16962/24 – geht es um eine verfahrensrechtlichen Frage betreffend JGG-Verfahren, und zwar Ausschluss der Öffentlichkeit nahc § 109 Abs. 1 Satz 5 JGG.

Zugrunde liegt folgender Sachverhalt: Dem Angeklagten wird eine fahrlässige Tötung im Straßenverkehr auf einer Landstraße im Bezirk vorgeworfen, wobei überhöhte Geschwindigkeit die Unfallursache gewesen sein soll. Das AG hat beschlossen, dass die Verhandlung vor dem Jugendrichter einschließlich der Verkündung der Entscheidungen ist nicht öffentlich, allerdings ist den Eltern des Geschädigten die Anwesenheit widerruflich gestattet worden. Höchstens drei Pressevertreter:innen ist die Anwesenheit widerruflich ebenfalls gestattet worden, die auf Verlangen einen gültigen Presseausweis/eine Bestätigung der Redaktion, ggf. ein Nachweis der journalistischen Tätigkeit sowie ein gültiger Personalausweis/Reisepass vorzuzeigen haben.

Das AG hat seine Entscheidung wie folgt begründet:

„Die allgemeine Öffentlichkeit ist ausgeschlossen, da dies im Interesse des Heranwachsenden geboten ist. Der Angeklagte, ein Beifahrer und der Getötete waren miteinander persönlich gut bekannt. Der Angeklagte und die Familie des Getöteten sind in der Region verwurzelt. Der angeklagte Unfall hat im Freundeskreis, im Sozialen Nahfeld und in den Familien der verunfallten Personen erhebliche Aufmerksamkeit erfahren und zu großer persönlicher Betroffenheit geführt.

Es ist einerseits zu erwarten, dass zur Klärung des Strafvorwurfs die Lebensverhältnisse des Angeklagten, insbesondere im Bericht der Jugendgerichtshilfe, zur Sprache kommen werden, da sie mit der Tat, der Eignung als Kraftfahrer und der Reife des Angeklagten in Zusammenhang stehen. Es ist daher zu befürchten, dass ohne den Ausschluss der Öffentlichkeit Umstände aus dem (höchst-)persönlichen Lebensbereich des Angeklagten publik werden und dadurch die Persönlichkeitssphäre des Angeklagten unnötig – auf künftig – beeinträchtigt wird, wobei neben dem Schutz der Persönlichkeitsrechte des angeklagten Heranwachsenden aus erzieherischen und jugendpädagogischen Gründen und letztlich auch zur Wahrheitsfindung eine jugendgerechte Kommunikationsatmosphäre geschaffen werden soll (hierzu: vgl. Ostendorf, JGG, 8. Aufl. [2009], Grdl. z. §§ 48–51 Rdnr. 3; Eisenberg, JGG, 13. Aufl. [2009], § 48 Rdnr. 8; NJW 2010, 1739).

Dem besonderen schutzwürdigen Interesse des Heranwachsenden in seiner Entwicklung und in seiner Person, § 109 JGG, steht kein überwiegendes Interesse an der Öffentlichen Erörterung und einer allgemein öffentlichen Unfallrekonstruktion entgegen. Die Eltern des Getöteten sind, so sie dies wünschen, zur Hauptverhandlung zugelassen, § 48 Abs. 2 JGG.

Pressevertreter:innen sind – begrenzt – zugelassen. Die Zulassung von höchstens fünf Zuhörern und Zuhörerinnen ist als Höchstgrenze notwendig, um die besonderen Anforderungen an die Ausgestaltung eines Strafverfahrens wegen einer Fahrlässigkeitstat gegen den heranwachsenden Täter zu wahren. Umgekehrt trägt die Zulassung der Pressöffentlichkeit dem allgemeinen Informationsinteresse der Öffentlichkeit an derart tragischen Unglücksfällen von junger Kraftfahrenden, aber auch der besonderen regionalen Aufmerksamkeit Rechnung, wobei eine (regionale) Presseberichterstattung erfahrungsgemäß die Gewähr für eine umfängliche Berichterstattung bei gleichzeitiger schonender Wahrung der Persönlichkeitsrechte aller Beteiligten erwarten lässt.“