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Haft III: Begriff „derselben Tat“ in § 121 StPO, oder: Steht Sechs-Monate-Haftprüfungsverfahren an?

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Und zum Schluss dann noch etwas aus dem Haftprüfungsverfahren nach den §§ 121, 122 StP0, also Sechs-Monats-Prüfung. Es geht noch einmal um den Begriff „derselben Tat“ in § 121 StPO. Dazu hat das OLG München noch einmal im OLG München, Beschl. v. 16.09.2026 – 2 Ws 395/26 – Stellung genommen und eine Haftprüfung abgelehnt:

„Die Frist für die Entscheidung des Senats hat sich für beide Angeschuldigte jeweils auf den 19.11.2026 verschoben.

Gegenstand der Haftbefehle vom 09.01.2026 gegen beide Angeschuldigte ist jeweils der Vorwurf des Bandenbetrugs in fünf Fällen gemäß § 263 Abs. 5, 263a Abs. 1, Abs. 2, 25 Abs. 2, 53 StGB. Den Angeschuldigten wird darin vorgeworfen, sich zusammen mit dem anderweitig verfolgten H. H. zu einer Bande zusammengeschlossen zu haben, um in A. eine Coronateststelle zu betreiben und ein Vielfaches der tatsächlich durchgeführten Tests abzurechnen. Zunächst sei mit Antrag vom 21.02.2022 eine Teststelle am T. 71-77 und dann mit Antrag vom 28.07.2022 eine solche in der M. 46 registriert worden. Im Zeitraum 03.10.2022 bis 03.02.2023 seien durch Bandenmitglieder bezüglich der Teststelle Q. in fünf Fällen nicht erbrachte Testleistungen und nicht entstandene Sachkosten für Testkits in Höhe von insgesamt 415.853,50 EUR zu Unrecht abgerechnet worden und die jeweiligen Einzelbeträge für jeden Monat automatisch ausbezahlt worden.

Diese Haftbefehle wurden aufgehoben und ersetzt durch Haftbefehle des Amtsgerichts Nürnberg vom 22.06.2026, eröffnet am 23.07.2026 (Angeschuldigter H. I.) bzw. 24.06.2026 (Angeschuldigter G. S. M.). Den Angeschuldigten werden darin neun Fälle des Bandenbetrugs zur Last gelegt. Die Abrechnung vom 03.02.2023 ist in diesem Haftbefehl nicht mehr enthalten. Dafür werden den Angeschuldigten weitere fünf Fälle des Bandenbetrugs im Zeitraum 01.03.2022 bis 03.07.2022 betreffend Abrechnungen für die Teststelle T. 71-77 vorgeworfen. Der Gesamtschaden aller neun Fälle betrage 805.367,00 EUR.

Diese Haftbefehle enthalten hinsichtlich der Taten im Zeitraum 01.03.2022 bis 03.07.2022 andere Tatvorwürfe, die für sich genommen einen eigenständigen Haftbefehl rechtfertigen würden.

Dabei handelt es sich bei den in den Haftbefehlen vom 09.01.2026 und zusätzlich in den Haftbefehlen vom 22.06.2026 aufgeführten Taten nicht um dieselbe Tat im Sinne des § 121 StPO. Der Begriff derselben Tat im Sinne dieser Vorschrift weicht vom prozessualen Tatbegriff im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO ab und ist mit Rücksicht auf den Schutzzweck der Norm weit auszulegen. Er erfasst alle Taten der Angeschuldigten von dem Zeitpunkt an, in dem sie – im Sinne eines dringenden Tatverdachts – bekannt geworden sind und in einen bestehenden Haftbefehl hätten aufgenommen werden können. Tragen die erst im Laufe der Ermittlungen bekannt gewordenen Tatvorwürfe für sich genommen den Erlass eines Haftbefehls und ergeht deswegen ein neuer oder erweiterter Haftbefehl, so wird dadurch ohne Anrechnung der bisherigen Haftdauer eine neue Sechsmonatsfrist in Gang gesetzt; für den Fristbeginn ist indes der Zeitpunkt maßgeblich, in dem sich der Verdacht hinsichtlich der neuen Tatvorwürfe zu einem dringenden verdichtet hat. Entscheidend ist insoweit mithin, wann der neue bzw. erweiterte Haftbefehl hätte erlassen werden können, nicht hingegen, wann die Staatsanwaltschaft ihn erwirkt hat. Dabei ist regelmäßig davon auszugehen, dass der Haftbefehl spätestens an dem auf die Beweisgewinnung folgenden Tag der veränderten Sachlage anzupassen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 19.10.2023 – AK 58/23, BeckRS 2023, 30708 Rn. 7 mwN).

So ist es hier. Die in den Haftbefehlen vom 22.06.2026 unter Ziff. 1. bis 5. neu aufgenommenen Taten bezüglich der Teststelle T. waren den Ermittlungsbehörden durch die Unterrichtung durch die KVB vom 20.02.2024 erstmals bekannt geworden. Insbesondere durch Zeugenbefragungen konnten weitere Erkenntnisse gewonnen werden. Dass sich die Vereinbarung der Angeschuldigten, nicht erfolgte Testungen unrechtmäßig abzurechnen, aber – entgegen der späteren Einlassung des Angeschuldigten G. S. M. vom 21.05.2026 – bereits auf den Zeitraum Teststelle T. bezog und bereits ab diesem Zeitpunkt unrechtmäßig abgerechnet wurde, ergab sich im Sinne eines dringenden Tatverdachts erst durch die Auswertung des am 12.03.2026 beim Vollzug der Durchsuchungsbeschlüsse und Haftbefehle sichergestellten Mobiltelefons des Angeschuldigten G. S. M.. Aus dem Auswertungsbericht Digitale Asservate – Ass 5.1.1 der Kriminalpolizeiinspektion Würzburg – K3 vom 19.05.2026 wird erstmals ausreichend deutlich, dass die Angeschuldigten bereits im Februar 2022 unrechtmäßige Testabrechnungen vereinbart hatten. Insoweit wird auf den Bericht zur Auswertung Digitale Asservate – Ass 5.1.1. und insbesondere auf die im Wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen der Anklageschrift der Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg – Bayerische Zentralstelle zur Bekämpfung von Betrug und Korruption im Gesundheitswesen (ZKG) – vom 10.08.2026 – unter V. Tatnachweis und Beweisführung 2. Teststellenbetrieb b) Systematische Abrechnungen fiktiver Testungen bb) Vorgehen der Angeschuldigten – aufgeführten Whats-App-Chats Bezug genommen. Hinsichtlich des für die Fristverschiebung maßgeblichen Zeitpunkts der Beweisgewinnung ist jedenfalls im vorliegenden Fall auf das Datum des Auswertungsberichts abzustellen (so wohl OLG Koblenz Beschluss vom 03.01.2001 – (1) 4420 BL-III-71/00, BeckRS 2001, 30153139). Der Auswertungsbericht umfasst eine Vielzahl einzelner Chats und Nachrichten, die in der Zusammenschau den dringenden Tatverdacht rechtfertigen. Eine Feststellung, welche Nachricht den Ermittlungsbehörden bei der Auswertung wann bekannt geworden sind und ab welcher Nachricht die Schwelle zum dringenden Tatverdacht überschritten wurde, ist nicht mit der erforderlichen Praktikabilität feststellbar. Daher ist jedenfalls in solchen Fällen auf das Datum des Abschlusses der Auswertung abzustellen.

Nachdem diese Taten in materieller Tatmehrheit zu den in den Haftbefehlen vom 09.01.2026 erwähnten Taten stehen, handelt es sich auch insoweit um neue Taten im Sinne des § 121 StPO (vgl. zum bestehenden Gleichlauf von materiellem Tatbegriff und dem Begriff der Tat im Sinne des § 121 StPO BGH, Beschl. v. 10.03.2022 – AK 7/22, BeckRS 2022, 5724, Rn. 6). Der Einordnung als neue selbstständige prozessuale Tat und damit als nicht „derselben Tat“ im Sinne des § 121 StPO steht die Zugehörigkeit der Taten zu einer Serie gleichgerichteter Taten nicht entgegen (vgl. OLG Nürnberg, StraFO 2018, 386 m.w.N., OLG Zweibrücken, BeckRS 2018, 353 Rn. 12). Der Senat folgt dieser Ansicht, da sonst der vom Bundesgerichtshof zu Recht grundsätzlich angenommene Gleichlauf der Tat in diesem Sinne und der Annahme von materieller Tatmehrheit untergraben werden würde. Nur der verfahrenstechnisch zuverlässig nachvollziehbare Zeitpunkt der Kenntnis der neuen Taten und die daraus folgende Erlassreife eines weiteren Haftbefehls ist ein tauglicher Maßstab für die Bestimmung der Tat im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO. Abgrenzungskriterium ist dann ausschließlich, ob die haftrelevanten Taten schon bekannt waren oder erst nach Erlass des Haftbefehls bekannt geworden sind. Der Umstand, dass sich bei einer Tatserie durch immer wieder neue Erkenntnisse der Haftprüfungstermin immer weiter verschieben kann, ist daher hinzunehmen.

Die Tatvorwürfe hinsichtlich der Taten die Teststelle T. betreffend hätten auch einen eigenständigen Haftbefehl getragen (vgl. zu dieser Voraussetzung nur Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 69. Auflage 2026, § 121 Rn. 11). Insbesondere begründen allein diese Taten Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO. Dies ergibt sich bereits aus dem erheblichen Umfang des durch diese Taten zu Unrecht Erlangten in Höhe von ca. 460.000,00 EUR (laut der etwas niedrigeren Schadensberechnung als in den Haftbefehlen vom 22.06.2026). §§ 263 Abs. 5, 263a Abs. 2 StGB sehen für jeden der fünf Fälle des banden- und gewerbsmäßigen (Computer)-betrugs regelmäßig eine Mindeststrafe von einem Jahr vor. Trotz des Teilgeständnisses des nicht vorbestraften Angeschuldigten G. S. M. liegt die Anwendung eines minder schweren Falles im Hinblick auf die im Wesentlichen Ergebnis der Anklageschrift unter VII 1. Strafrahmen und 2. Strafzumessungserwägungen b) zu Lasten genannten Erwägungen fern. Für den derzeit nicht geständigen Angeschuldigten H. I. gilt dies erst recht, zumal dieser kurz vor Beginn der Taten – wenn auch nicht einschlägig – zu einer Geldstrafe und am 14.06.2023 zu einer gesamtstrafenfähigen, noch nicht vollständig vollstreckten Bewährungsstrafe verurteilt wurde.

Diese Tatvorwürfe sind auch hinsichtlich beider Angeschuldigten in der Anklageschrift vom 10.08.2026 (unter Ziff. 1. bis 5.) enthalten, auch die Gesamtschadenshöhe der Taten Ziff. 1. bis 5. aus den Haftbefehlen vom 22.06.2026 von ca. 470.000,00 EUR in der Anklageschrift reduziert wurde. Es handelt sich dennoch um dieselben Taten.

Die benannten, neuen Tatvorwürfe hätten nach alledem unter Berücksichtigung der Überlegungsfrist von einem Tag am 20.05.2026 Eingang in einen neuen Haftbefehl finden können. Dies bedeutet für die Eingrenzung des Fristenlaufs, dass die neue 6-Monatsfrist des § 121 StPO ab diesem Tag zu laufen begann und sich das neue Fristende daher auf den 19.11.2026 errechnet.

Zusammengefasst bleibt festzuhalten, dass eine Haftprüfung durch den Senat derzeit nicht stattzufinden hat.“

Pflichti II: 2 BGH, 1 x OLG, 1 x LG zur Aufhebung, oder: Vertrauensverhältnis, Terminsprobleme und Vertreter

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Hier im zweiten „Pflichti-Posting“ habe ich einige Entscheidungen zur Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung, und zwar zweimal BGH, einmal OLG und einmal LG.

Die Entscheidungen haben folgende Leitsätze:

Ob eine endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses vorliegt, ist aus der Sicht eines verständigen Beschuldigten zu beurteilen und von ihm oder seinem Verteidiger substantiiert darzulegen, wofür konkrete Umstände vorzutragen sind. Pauschaler Vortrag oder Vortrag, der vom Beschuldigten nicht ausreichend glaubhaft gemacht ist, sind zur Begründung eines Entpflichtungsantrags nicht ausreichend.

1. Eine angemessene Verteidigung ist nicht gewährleistet, wenn Umstände vorliegen, die den Zweck der Pflichtverteidigung, dem Angeschuldigten einen geeigneten Beistand zu sichern und einen ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu gewährleisten, ernsthaft gefährden. Eine ernsthafte Gefährdung in diesem Sinne kann angenommen werden, wenn der Pflichtverteidiger an der Teilnahme eines erheblichen Teils der Hauptverhandlung gehindert ist.

2. Jeder Pflichtverteidiger ist im Grundsatz gehalten, an allen Hauptverhandlungsterminen teilzunehmen; die Bestellung eines zweiten Verteidigers soll, sofern sie zur Verfahrenssicherung angeordnet wird, Vorsorge für einen unerwarteten längerfristigen Ausfall des ersten Pflichtverteidigers treffen. Sofern absehbar ist, dass der bestellte Pflichtverteidiger in größerem Umfang an der Anwesenheit in der Hauptverhandlung gehindert ist, ist dem grundsätzlich nicht mit der Beiordnung eines weiteren Pflichtverteidigers zu begegnen, sondern ist der bisherige Verteidiger zu entpflichten und durch einen anderen, terminlich nicht verhinderten Pflichtverteidiger zu ersetzen. Bei einer Verhinderung des Pflichtverteidigers an einzelnen wenigen Sitzungstagen kommt zudem die gerichtliche Bestellung eines sogenannten Terminvertreters für einzelne Hauptverhandlungstage in Betracht, gegebenenfalls zur Wahrung der Verfahrensfairness unter Anpassung des vorgesehenen Beweisprogramms.

1. Die zumindest in Anwesenheit des Angeklagten besprochene Abwesenheit des Verteidigers bei gleichzeitig von ihm organisierter Anwesenheit eines anderen Rechtsanwalts bei der Urteilsverkündung führt aus der Sicht eines vernünftigen und verständigen Beschuldigten nicht zu einer Vertrauenskrise, die eine Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung rechtfertigt.

2. Die Vertretung des Pflichtverteidigers in der Hauptverhandlung bei vorübergehender Verhinderung durch einen anderen Rechtsanwalt als allgemeinen Vertreter des Pflichtverteidigers ist mit Zustimmung des Vorsitzenden zulässig. Der Vorsitzende kann dem konkludent zustimmen.

1. § 141 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 StPO setzen für die Bestellung eines Pflichtverteidigers grundsätzlich voraus, dass der Beschuldigte noch keinen Verteidiger hat. Ein bestehendes Wahlmandat steht der Beiordnung deshalb regelmäßig entgegen.

2. Die Reihenfolge von Mandatierungen begründet keinen Vorrang auf Beiordnung.

 

 

 

Haft III: Sechs-Monats-Haftprüfung durch das OLG, oder: „Dieselbe Tat“ und Beschleunigung

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Und dann habe ich hier noch zwei OLG-Beschlüsse zur Haftprüfung nach §§ 121, 122 StPO, allerdings nur die Leitsätze, und zwar:

Der Begriff derselben Tat i.S. des § 121 StPO weicht vom prozessualen Tatbegriff im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO ab und ist mit Rücksicht auf den Schutzzweck der Norm weit auszulegen. Er erfasst alle Taten der Angeschuldigten von dem Zeitpunkt an, in dem sie – im Sinne eines dringenden Tatverdachts – bekannt geworden sind und in einen bestehenden Haftbefehl hätten aufgenommen werden können.

1. Nach Anklageerhebung ist der zuständige gesetzliche Richter (Art. 101 Abs. 2 Satz 1 GG) für die weiteren gerichtlichen Entscheidungen über die Untersuchungshaft vor Erreichen der Grenze von sechs Monaten das mit der Sache befasste Gericht (§ 126 Abs. 2 StPO).

2. Bei der besonderen Haftprüfung nach §§ 121, 122 StPO handelt es sich um eine Ausnahmeregelung gegenüber den allgemeinen Haftvorschriften. Mithin ist die Entscheidungskompetenz des Oberlandesgerichts erst dann eröffnet, wenn die Untersuchungshaft mindestens sechs Monate gedauert hat (Festhaltung: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 3. Januar 2024 – 1 Ws 44/23 H).

3. Erfolgt die Vorlage verfrüht (hier: 2 Monate), könnten noch wesentliche Umstände hinzutreten, wegfallen oder sich sonst mit der Folge ändern, dass das Verfahren noch anders geplant werden kann. Diese Umstände unterliegen deshalb der Haftkontrolle des vorlegenden Gerichts. Das Oberlandesgericht kann die Sachentscheidung auch nicht zurückstellen, denn aufgrund des Ruhens des Verfahrens gemäß § 121 Abs. 3 Satz 1 StPO würde sich ansonsten der Sechs-Monats-Zeitpunkt zum Nachteil des Angeschuldigten verschieben.

4. Der Vorlagebeschluss muss eine nachvollziehbare Beurteilungsgrundlage für die Frage bieten, ob die Fortdauer der Untersuchungshaft aufgrund der besonderen Schwierigkeit, des besonderen Umfangs der Ermittlungen oder eines anderen wichtigen Grundes gerechtfertigt ist. Hierzu gehören u.a. die Mitteilung über die Eröffnungsentscheidung, die Terminauslastung des vorlegenden Gerichts und dessen Verfahrensplanung.

5. Sicherungsverteidiger sind frühzeitig zu bestellen, wenn abzusehen ist, dass ansonsten das Verfahren nicht mit der gebotenen Termindichte durchgeführt werden kann. Es kann daher bei der Verfahrensplanung zu kurz greifen, wenn sich das Gericht, welches die Verfahrenshoheit hat, maßgeblich an der übereinstimmenden Verfügbarkeit der beteiligten Verteidiger orientiert und deshalb freie Terminkapazitäten nicht nutzt (Festhaltung Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 23. Februar 2026 – 1 Ws 18/26).

 

Pflichti I: Entpflichtung/Pflichtverteidigerwechsel, oder: Erkrankung, Vertrauensverhältnis, Rechtsmittel

Ab heute geht es dann hier „normal“ weiter, also keine vorbereiteten Beiträge mehr wie in den letzten Wochen. Allerdings hat sich in der Zeit einiges an Entscheidungen angesammelt, die ich vorstellen möchte. Daher werde ich jetzt zunächst mehr „Übersichten“/Leitsätze veröffentlichen, um den Berg abzubauen.

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Ich beginne heute mit Pflichtverteidigungsentscheidungen, und zwar zunächst hier Entscheidungen der Obergerichte zum Pflichtverteidigerwechsel bzw. zur Entpflichtung und den damti zusammenhängenden Fragen. Die vorgestellen Entscheidungen bringen aber nichts Neues, sondern bestätigen nur die Linie der bisherigen Rechtsprechung.

Es handelt sich um folgende Entscheidungen:

Ein Pflichtverteidiger ist gem. § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alt. 2 StPO zu entpflichten, wenn er aufgrund einer – durch ärztliches Attest belegten längerfristigen Erkrankung – gesundheitlich nicht in der Lage ist, auf unabsehbare Zeit Gerichtstermine wahrzunehmen und damit eine angemessene Verteidigung des Angeklagten durch seinen Pflichtverteidiger nicht mehr gewährleistet ist.

Durch die Bestellung eines Pflichtverteidigers als solche ist ein Beschuldigter im Regelfall nicht beschwert; er kann diese daher grundsätzlich nicht anfechten. Eine Beschwer durch eine Pflichtverteidigerbestellung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn der bestellte Verteidiger wegen mangelnder Eignung oder Interessengegensatzes unfähig erscheint, die Verteidigung ordnungsgemäß zu führen, oder der Beschuldigte in seinem Recht auf Bezeichnung des zu bestellenden Verteidigers und dessen Beiordnung aus § 142 Abs. 5 Satz 1 und 3 StPO betroffen ist.

1. Gem. § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO ist die Bestellung des Pflichtverteidigers aufzuheben, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Verteidiger und Beschuldigtem endgültig zerstört ist oder aus einem sonstigen Grund keine angemessene Verteidigung des Beschuldigten gewährleistet ist.

2. An den Nachweis der Zerrüttung sind erhöhte Anforderungen zu stellen. Insbesondere genügt der bloße, nicht näher begründete Hinweis des Beschuldigten, er habe kein Vertrauen zu dem von der Vorsitzenden beigeordneten Verteidiger nicht. Maßstab für die Erschütterung des Vertrauensverhältnisses ist die Sicht eines verständigen Angeklagten.

3. Auch der Umstand, dass nicht näher substantiierte unterschiedliche Vorstellungen über die Verteidigung in der Hauptverhandlung bestanden haben, führt per se noch nicht zu einer Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses.

4. Der Bestellung eines Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger stehen wichtige Gründe i.S.d. § 143a Abs. 3 StPO entgegen, wenn Interessenskollisionen in Betracht kommen. Das ist der Fall, wenn der Rechtsanwalt zugleich als Nebenklagevertreter und als Strafverteidiger tätig sein soll.

Nach § 143a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 StPO ist die Bestellung des Pflichtverteidigers aufzuheben und ein neuer Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen dem Angeklagten und seinem Pflichtverteidiger endgültig zerstört oder aus einem sonstigen Grund eine angemessene Verteidigung des Angeklagten nicht gewährleistet ist. Um eine endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses annehmen zu können, bedarf es eines entsprechend substantiierten Vortrags. Maßgeblich ist dabei die Sicht eines verständigen Angeklagten.

 

 

Gebühren des Pflichtverteidigers im Vorführtermin II, oder: Grund-, Verfahrens-, Terminsgebühr in München

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Besser als das OLG im heute Morgen vorgestellten OLG Celle, Beschl. v. 13.02.2026 – 1 Ws 21/26 (dazu Gebühren des Pflichtverteidigers im Vorführtermin I, oder: OLG Celle bewegt sich nicht) hat es dann das OLG München im OLG München, Beschl. v. 13.02.2026 – 5 Ws 29/26 – gemacht. Das hat nämlich zutreffend Grund-, Verfahrens – und Terminsgebühr festgesetzt:

„2. Die auf die weitere Beschwerde gem. § 33 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 1 RVG veranlasste rechtliche Überprüfung führt zur Bestätigung der angefochtenen Entscheidung. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin steht dem Antragsteller im Kostenfestsetzungsverfahren neben der Grund- und Terminsgebühr auch eine Verfahrensgebühr Nr. 4104,4105 VV RVG zu.

Teil 4 Abs. 1 VV RVG regelt die Vergütung des Verteidigers. Diese ist dabei unabhängig davon zu bemessen, ob die Verteidigung als Wahl- oder Pflichtverteidigung durchgeführt wird. Liegt ein Verteidigungsverhältnis vor, spielt es auch keine Rolle, ob sich die Tätigkeit des Verteidigers auf die Wahrnehmung eines einzelnen Termins wie hier beschränkt. Dies muss auch dann gelten, wenn die Bestellung ausdrücklich nur für diesen Termin erfolgt ist. Eine gebührenrechtlich unterschiedliche Behandlung gegenüber dem „Hauptverteidiger“ ließe anderenfalls eine Entwertung des Instituts der Pflichtverteidigung und damit einhergehend des Rechts des Angeklagten auf eine effektive, rechtsstaatlichen Grundsätzen genügende Verteidigung besorgen (OLG München, Beschluss vom 23. 10. 2008 — 4 Ws 140/08). Wegen der hohen Bedeutung des Freiheitsrechts des Beschuldigten erscheint es sachgerecht, diese Grundsätze auch auf Termine zur Eröffnung eines Haftbefehls nach § 115 StPO anzuwenden (so auch OLG Köln, BeckRS 2024,2160, OLG Zweibrücken, StraF 2023,335).

Nach Vorb. 4 Abs. 2 VV RVG entsteht die Verfahrensgebühr für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. Nr. 4100 Abs. 1 VV RVG sieht die Entstehung einer Grundgebühr für die erstmalige Einarbeitung in dem Rechtsfall ausdrücklich „neben der Verfahrensgebühr“ vor. Hiernach entsteht mit der ersten Tätigkeit des Rechtsanwalts für den Mandanten in jedem (gerichtlichen) Verfahren eine Verfahrensgebühr als Ausgangsgebühr, durch die bereits die Information als Bestandteil des Betreibens des Geschäfts entgolten wird. Außerdem entsteht jeweils daneben auch eine Grundgebühr (Burhoff in: Gerold/Schmidt, RVG, 27. Aufl., VV 4100 Rn. 9). Für die Frage der Entstehung der Verfahrensgebühr kommt es auf die Wertigkeit oder den Umfang der Tätigkeit des Rechtsanwalts nicht an. Sie entsteht für alle Tätigkeiten des Rechtsanwalts, also zum Beispiel auch für Besprechungen/Telefonate mit dem Mandanten oder Mitverteidiger, die sich gerade nicht aus der Verfahrensakte ergeben (Burhoff in: Gerold/Schmidt, RVG, 27. Aufl., VV 4104 Rn. 6Ich).

Die gleichzeitige Entstehung von Grundgebühr und Verfahrensgebühr wird auch in der Rechtsprechung des OLG Brandenburg nicht in Frage gestellt, deretwegen das Landgericht die weitere Beschwerde zugelassen hat. Das OLG Brandenburg hat in einer ähnlichen Fallgestaltung beide Gebühren zuerkannt (Beschluss vom 22.04.2025 – 1 Ws 152/24). Die abweichende Entscheidung vom 26.02.2024 -1 Ws 13/24 betraf ersichtlich einen Einzelfall.

Ebenso wenig gebietet die von der Beschwerdeführerin herangezogene Entscheidung des OLG Karlsruhe (Beschluss vom 09.02.2023 – 2 Ws 13/23) eine abweichende Beurteilung, da eine Verfahrensgebühr in dem dortigen Verfahren nicht geltend gemacht und damit nicht gegenständlich war.

Vorliegend ergibt sich aus dem Protokoll vom 05.03.2023, dass Rechtsanwalt Pp. in dem Termin zur Haftbefehlseröffnung nicht als Vertreter der bestellten Pflichtverteidigerin Rechtsanwältin pp., sondern als weiterer Pflichtverteidiger in dem vorbereitenden Verfahren tätig geworden ist. Die in dem Ermittlungsverfahren erbrachten Tätigkeiten – Entgegennahme der Information sowie Vorbereitung und Wahrnehmung des Haftbefehlseröffnungstermins als (weiterer) Pflichtverteidiger – sind nach den vorstehenden Grundsätzen ausreichend, um neben der Grundgebühr eine Verfahrensgebühr auszulösen. Einer weitergehenden Tätigkeit des Pflichtverteidigers in dem vorbereitenden Verfahren bedufte es nach den gesetzlichen Vorgaben nicht, um beide Gebühren entstehen zu lassen.

Der Gebührenanspruch des Verteidigers umfasst vorliegend auch eine Terminsgebühr mit Zuschlag (Nr. 4103 RVG-VV). Die Terminsgebühr erhält der Rechtsanwalt für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen. Das Entstehen der Terminsgebühr bei Haftbefehlseröffnungen setzt allerdings voraus, dass in dem Termin mehr geschehen ist als eine reine Verkündung des Haftbefehls (BT-Drucks. 15/1971, S. 223). Es reicht aus, wenn der Verteidiger gegenüber dem Gericht für den Beschuldigten in der Weise tätig geworden ist, dass er Erklärungen oder Stellungnahmen abgegeben oder Anträge gestellt hat, die dazu bestimmt waren, die Fortdauer der Untersuchungshaft abzuwenden (KG Berlin, Beschluss vom 23.06.2006 — 4 Ws 62/06 —, Juris). Aus dem Protokoll der Haftbefehlseröffnung vom 02.03.2023 ergibt sich, dass unter Mitwirkung des Rechtsanwalts Pp. über die Haftfrage verhandelt wurde. Dies ist in diesem Zusammenhang für die Entstehung der Terminsgebühr ausreichend.“