Schlagwort-Archiv: Terminsgebühr

Angemessene Bemessung der Terminsgebühren, oder: Umfangreiche Terminsvorbereitung des Verteidigers

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Im zweiten Posting geht es dann auch um die richtige Bemessung der Terminsgebühr im amtsgerichtlichen Verfahren. Dazu hat das AG Bad Neuenahr-Ahrweiler im AG Bad Neuenahr-Ahrweiler, Beschl. v. 09.07.2025 – 2 Cs 2030 Js 76894/22 (2) – Stellung genommen.

Nach Abschluss hat der Verteidiger des freigesprochenen ehemaligen Angeklagten u.a. auch die Erstattung der Terminsgebühr Nr. 4108 VV RVG in Höhe der Mittelgebühr beantragt, also nach altem Recht in Höhe von 302,50 EUR festzusetzen. Hierzu hat der Bezirksrevisor in seiner Stellungnahme ausgeführt, dass die Bestimmung der Höhe der Termingebühr gemäß § 14 Abs. 1 RVG unbillig sei. Zur Begründung machte er geltend, dass der Termin am 22.08.2023 gerade einmal 15 Minuten gedauert habe. Die Dauer der Hauptverhandlung sei jedoch das maßgebliche Kriterium für die Termingebühr. Daher werde allenfalls eine Termingebühr in Höhe von 210 EUR, das entspreche etwa 70 % der Mittelgebühr, für angemessen gehalten. Die Bedeutung der Angelegenheit sei dabei schon für den Angeklagten berücksichtigt worden.

Die Rechtspflegerin hat im Kostenfestsetzungsbeschluss dann die festgesetzte Termingebühr für den Hauptverhandlungstermin am 22.08.2023 nur in Höhe von 210 EUR festgesetzt. Sie hat das u.a. damit begründet, dass Hauptbemessungsmerkmal die Dauer der Hauptverhandlung sei, die vorliegend mit 15 Minuten deutlich unterdurchschnittlich gewesen sei. Die vom Verteidiger angeführte überdurchschnittliche Vorbereitung sei bei den übrigen relativ hoch angesetzten Gebühren als Merkmal „Bedeutung der Angelegenheit und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit“ angemessen berücksichtigt worden.

Hiergegen hat sich der Verteidiger mit seiner Erinnerung gewendet. Er meint u.a. dass die besonders hohe Vorbereitungszeit zu berücksichtigen sei, die auch zum Umfang der Gebühr gehöre. Die Erinnerung hatte beim AG Erfolg:

„Die Bemessung von Rahmengebühren hat der Rechtsanwalt gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 RVG unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen vorzunehmen. Maßgebliche Kriterien für die Bemessung von Rahmengebühren sind unter anderem Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, Bedeutung der Angelegenheit sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers. Dabei ist die Mittelgebühr anzusetzen, wenn sämtliche zu berücksichtigende Um-stände durchschnittlicher Art sind (LG Dessau-Roßlau Beschluss vom 23.02.2023 – 6 Qs 193 Js 15836/19, BeckRS 2023, 20973 Rn. 12).

Mit der amtsgerichtlichen Termingebühr wird die Teilnahme des Verteidigers an gerichtlichen Hauptverhandlungsterminen abgegolten (Burhoff/Volpert (Burhoff), RVG Straf- und Bußgeldsachen, Nr. 4108 VV Termingebühr, 6. Auflage, Rn. 15).

Der Rechtspflegerin ist vorliegend zuzustimmen, dass die Verhandlungsdauer des jeweiligen Hauptverhandlungstermins das wesentliche Bemessungskriterium für die Termingebühr darstellt, da insoweit der Zeitaufwand des Verteidigers zu vergüten ist (LG Dessau-Roßlau, a.a.O., Rn. 13 m.w.N.). Dabei erfasst die Termingebühr auch die Vorbereitung des konkreten Hauptverhandlungstermins (Burhoff/Volpert (Burhoff), a.a.O., Rn. 16 m.w.N.).

Richtig ist auch, dass eine Verfahrensdauer von 15 Minuten, wie sie vorliegend gegeben war, für ein Strafverfahren grundsätzlich als unterdurchschnittlich anzusehen ist (LG Dessau-Roßlau, a.a.O., Rn. 13). Dann wird aber der Fall zugrunde gelegt, dass nahezu keine Tätigkeiten des Verteidigers angefallen sind, weil der Angeklagte zum Hauptverhandlungstermin nicht erschienen ist oder eine Hauptverhandlung wegen Ausbleiben eines Zeugen sofort vertagt werden musste (Burhoff/Volpert (Burhoff), a.a.O., Rn. 29).

In dem verfahrensgegenständlichen Termin ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Verteidiger für den Angeklagten eine Erklärung abgegeben hat, die ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls einen Großteil des Termins ausgemacht hat und auch entsprechender Vorbereitung bedurfte. Anschließend wurde in dem Termin darüber hinaus noch die Sach- und Rechtslage erörtert.

Damit ist die verfahrensgegenständliche Hauptverhandlung vom Tätigkeitsumfang des Verteidigers aus betrachtet aber nicht vergleichbar mit einer kurzen Hauptverhandlung, in welcher beispielsweise der Angeklagte nicht erscheint und der Verteidiger in dem Termin nahezu gar nichts zu tun hat.

Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist es vertretbar und angemessen, trotz der kurzen Dauer des Termins die Mittelgebühr in Höhe von 302,50 Euro festzusetzen.“

Mal wieder einer der Fälle mit einer nur sehr kurzen Hauptverhandlung beim AG, wo die Hauptverhandlungen i.d.R. häufig nicht so lang sind. Aber 15 Minuten ist schon, wovon auch das AG zutreffend ausgeht, unterdurchschnittlich. In diesen Fällen droht dann ggf. eine nur geringe Terminsgebühr, i.d.R. unterhalb der sog. Mittelgebühr.,

Aber: Das gilt nur, wenn man als Kriterium für die Bemessung der Terminsgebühr allein auf die Hauptverhandlungsdauer abstellt. Das wäre aber nicht richtig, wie auch das AG zutreffend erkannt hat. Denn: Die Terminsdauer ist zwar das wesentliche Kriterium für die Bemessung. Sie aber nicht das einzige Kriterium. Und zu den auch zu berücksichtigenden Umständen gehört eben eine intensive Vorbereitung der Hauptverhandlung, wie sie hier offenbar vorgelegen hat. Das AG hat sie also zu Recht bei der Bemessung herangezogen und auf der Grundlage die Mittelgebühr festgesetzt. In dem Zusammenhang ist das Argument der Rechtspflegerin im Kostenfestsetzungsbeschluss, dass die vom Verteidiger angeführte überdurchschnittliche Vorbereitung bei den übrigen Gebühren als Merkmal „Bedeutung der Angelegenheit und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit“ angemessen berücksichtigt worden sei, ohne Bedeutung. Denn die in § 14 Abs. 1 S. 1 RVG angeführten Bemessungskriterien sind bei der Bemessung der Wahlanwaltsgebühren nicht nur einmal heranzuziehen und danach dann für die Bemessung anderer Gebühren „verbraucht“. Vielmehr sind alle Gebühren unter jeweiliger Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 S. 1 angeführten Kriterien zu bemessen. Es spielt also ggf. die intensive Vorbereitung z.B. nicht nur bei der Bemessung der Verfahrensgebühr unter Berücksichtigung der „Schwierigkeit der Sache“ sondern eben auch bei der Terminsgebühr eine Rolle.

Zu allem <<Werbemodus an>> Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 7. Aufl. 2025, Vorbem. 4 VV Rn 73 m.w.N. und bei „Rahmengebühren“.<<Werbemodus aus>>.

Angemessene Bemessung der Terminsgebühren, oder: Berücksichtigung des Verhaltens des Angeklagten

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Am „Gebührentag“ gibt es heute zwei Entscheidungen zur Gebührenbemessung bei der Rahmengebühren. Die richtige Bemessung der anwaltlichen Gebühren ist ja vor allem in den Freispruchsfällen, wenn die Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten erstatten muss, immer wieder ein Problem. Das beweist (mal wieder) der LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 19.09.2025 – 12 Qs 34/25.

Ergangen ist der Beschluss in einem Verfahren mit einem Körperverletzungs- und Beleidigungsvorwurf gegen die ehemalige Angeklagte, die eine Nachbarin mit einem Kraftausdruck beleidigt, geschüttelt und in den Bauch getreten haben soll. Nach zwei Hauptverhandlungsterminen wurde die Angeklagte freigesprochen, wobei der zweite Termin wegen Nichterscheinens der vermeintlichen Geschädigten als Zeugin im ersten Termin erforderlich wurde. Der Verteidiger setzte bei der Grundgebühr nach Nr. 4100 VV RVG und den Terminsgebühren nach Nr. 4108 VV RVG jeweils die Mittelgebühr an, hinsichtlich der Verfahrensgebühr Nr. 4106 VV RVG eine geringfügig über der Mittelgebühr liegende Gebühr. Letztere setzte das AG im Kostenfestsetzungsbeschluss wie beantragt fest, bei der Grundgebühr und den Terminsgebühren setzte es nach Anhörung der Bezirksrevisorin Gebühren unterhalb der Mittelgebühr an. Hiergegen wendet sich der Verteidiger mit seiner Beschwerde. Die Beschwerde hatte keinen Erfolg.

Das LG hat recht viel geschrieben. Daher stelle ich hier nur die Leitsätze ein, die das LG seiner Entscheidung gegeben hat, nämlich:

1. Die Höhe der Terminsgebühr Nr. 4108 VV bemisst sich nicht allein nach der Dauer eines Termins, sondern auch nach dem im Einzelfall erforderlichen Tätigkeitsumfang des Verteidigers im Termin.

2. Bei der Bestimmung der angemessenen Höhe der Gebühr Nr. 4108 VV kann das Verhalten des Mandanten im Termin zu berücksichtigen sein, wenn sich dies auf dem Umfang oder die Schwierigkeit der erforderlichen Anwaltstätigkeit auswirkt.

Die vollständige Begründung dann bitte selbst lesen. Ob die Entscheidung zutreffend ist, kann man m.E. ohne genaue Aktenkenntnis nicht beurteilen. Das LG äußert sicherlich an der ein oder anderen Stelle zutreffende Gedanken, andererseits stellt es aber auch Überlegungen an, die in der geäußerten Allgemeinheit nicht zutreffend sind. Würde man hier auf alle Einzelheiten eingehen, würde das den „Platzrahmen“ sprengen. Ich will/muss mich daher auf einige wenige Punkte beschränken (zur Bemessung der Rahmengebühren eingehend Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Straf- und Bußgeldsachen. 7. Aufl. 2025, Teil A Rn 1803 ff.).

Bei der Grundgebühr Nr. 4100 VV kann man trefflich darum streiten, welche Aktenumfang noch durchschnittlich und welcher unterdurchschnittlich ist; die vom LG angeführte Rechtsprechung beweist das anschaulich. Hier waren es 50 Blatt, das ist ein Umfang, der sicherlich – wenn überhaupt – am unteren Rand dessen liegt, was man noch als durchschnittlich ansieht. M.E. irrt das LG dann aber, wenn es dem Umstand, dass ein Verteidiger unter Zeitdruck gestanden und an Samstagen und Sonntagen gearbeitet hat, offenbar grundsätzlich keine Bedeutung beimessen will. Das Gegenteil ist m.E. der Fall. Auch die Schwierigkeit der Sachlage kann, ggf. muss man sie, anders sehen. Denn wenn eine „Konfliktverteidigung“ in dem Sinne vorlag, dass sich die Position der ehemaligen Angeklagten und der Geschädigten „diametral entgegenstanden“, kann es sich sehr wohl um Verfahren handeln, das schwieriger ist als die üblichen Verfahren.

Bei den Terminsgebühren Nr. 4109 VV RVG kann man – ebenso wie bei der Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG – darum streiten, welche Terminsdauer denn durchschnittlich und welche unterdurchschnittlich ist. Die vom LG angeführte Rechtsprechung beweist das auch hier. Der Verteidiger hatte die Mittelgebühr angesetzt. Warum das LG die nun gleich um rund 25 % unterschritten, erschließt sich mir nicht. Ich halte den Abschlag für zu hoch.

Allgemein ist noch auf Folgendes hinzuweisen: Die oben angegebenen Leitsätze stammen vom Gericht. Ich halte den Leitsatz 2 in seiner Allgemeinheit für gefährlich. Denn, wenn das Verhalten des Mandanten im Termin – ohne Einschränkung – zu berücksichtigen sein soll, wenn sich dies auf dem Umfang oder die Schwierigkeit der erforderlichen Anwaltstätigkeit auswirkt, dann beinhaltet das die Gefahr, dass über die Auslagenerstattung nachträglich das Prozessverhalten eines ehemaligen Angeklagten sanktioniert wird, indem etwa, weil wegen einer nicht erfolgten Einlassung, die eine umfangreiche Beweisaufnahme erforderlich gemacht hat, nicht die gesamte Terminsdauer bei der Bemessung der Terminsgebühr berücksichtigt wird. Wenn das LG das so meint, ist dem zu widersprechen. Das Verhalten des Angeklagten im Termin kann/darf m.E. so keine Auswirkungen auf die Höhe der Verteidigergebühren haben. Etwas anders mag bei prozesswidrigem Verhalten gelten, aber damit hatten wir es hier nicht zu tun.

Abtrennung eines Verfahrens/zeitgleiche Einstellung, oder: HV-Terminsgebühr im abgetrennten Verfahren?

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Im zweiten Posting dann etwas aus dem Strafverfahren, nämlich den OLG Brandenburg, Beschl. v. 27.05.2025 – 2 Ws 71/25 – zum Anfall der/einer Terminsgebühr nach Abtrennung eines Verfahrens.

Ein Pflichtverteidiger hatte die Festsetzung einer Terminsgebühr für ein Verfahren beantragt, das in einer Hauptverhandlung durch Abtrennung entstanden und sofort nach § 154 Abs. 1 und 2 StPO eingestellt worden war. Die Hauptverhandlung in dem Ursprungsverfahren hat vor einer großen Strafkammer vom 05.04.2024 und bis zum 11.06.2024 stattgefunden. Im Hauptverhandlungstermin am 15.05.2024 beantragte die StA die teilweise Einstellung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 und 2 StPO. Nachdem der Angeklagte und sein Verteidiger Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hatten, hat die Strafkammer während einer Verhandlungsunterbrechung beschlossen, das Verfahren bezüglich einer Tat der Anklage abzutrennen und zugleich gemäß § 154 Abs. 1 und 2 StPO im Hinblick auf die verbliebenen Anklagevorwürfe einzustellen. Dieser Beschluss wurde sodann in der fortgeführten Hauptverhandlung verkündet.

Nach Verurteilung des Angeklagten wegen der restlichen Tatvorwürfe hat der Pflichtverteidiger u.a. die Festsetzung seiner Pflichtverteidigervergütung für das abgetrennte und eingestellte Verfahren beantragt. Dabei machte er eine Terminsgebühr nach Nr. 4114 VV RVG sowie eine zusätzliche Verfahrensgebühr nach Nr. 4141 VV RVG Umsatzsteuer geltend. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat die Festsetzung dieser Vergütung insgesamt zurück gewiesen. Durch Abtrennung des Verfahrens mit gleichzeitiger Einstellung sei keine Hauptverhandlung erspart worden, so dass der Gebührentatbestand der Nr. 4141 VV RVG nicht greife. Da eine gesonderte Hauptverhandlung nicht stattgefunden habe, sei auch eine Terminsgebühr nicht entstanden.

Gegen den Festsetzungsbeschluss richtete sich die Erinnerung des Pflichtverteidigers. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat dann der Erinnerung nach Einholung einer Stellungnahme der Bezirksrevisorin bei dem LG teilweise abgeholfen und die Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG antragsgemäß festgesetzt. Die Erinnerung im Übrigen ist durch den Einzelrichter zurückgewiesen worden, weil nach der Abtrennung des Verfahrens in dieser Sache eine Hauptverhandlung nicht mehr stattgefunden habe. Dagegen richtet die Beschwerde, die beim OLG keinen Erfolg hatte:

„Der Verteidiger kann in dem abgetrennten und sodann unmittelbar anschließend (zugleich) eingestellten Verfahren keine Terminsgebühr nach Nr. 4114 VV RVG beanspruchen.

Mit zutreffender Begründung, auf die zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, ist dem Beschwerdeführer mit der angefochtenen Entscheidung die beantragte Terminsgebühr nach Nr. 4114 VV RVG für das abgetrennte und gemäß § 154 Abs. 1 und 2 StPO eingestellte Verfahren versagt worden. Die einzige Handlung bzw. Entscheidung der Kammer hat sich nach Abtrennung der Verfahren in der zeitgleich im selben Beschluss tenorierten Einstellung nach § 154 Abs. 1 und 2 StPO in einer Verhandlungspause erschöpft, die weder eine Mitwirkung noch die Anwesenheit der übrigen Verfahrensbeteiligten erforderte und bei der es auch keine Mitwirkung der übrigen Verfahrensbeteiligten gab, so dass keine neben der bereits im führenden Verfahren entstandenen Terminsgebühr zusätzlich zu vergütende Teilnahme des Verteidigers an einem weiteren (Hauptverhandlungs-)Termin im Sinne der Vorbemerkung 4 Abs. 3 VV RVG, Nr. 4108-4109 VV-RVG vorliegt.

Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht darauf abgestellt, dass vorliegend eine weitere Hauptverhandlung in dem abgetrennten Verfahren nicht mehr stattgefunden hat, sondern dieses bereits mit Verkündung des einheitlichen Beschlusses seine Erledigung gefunden habe.

Zwar gilt der in der Verhandlungspause gefasste und sodann in der Hauptverhandlung verkündete Beschluss als in der Hauptverhandlung erlassen. Es entstand durch die Abtrennung, wie der Beschwerdeführer zutreffend vorträgt, auch eine neue gebührenrechtliche Angelegenheit.

Die erfolgreiche Geltendmachung einer weiteren Terminsgebühr erfordert indes eine eigenständige Hauptverhandlung in der abgetrennten Sache, die vorliegend ersichtlich nicht stattgefunden hat (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 6. September 2016 – 1 Ws 348/16 –, Rn. 8 – 11, juris m.w.N.; Schneider/Volpert RVG, Rn 19 zu VV 4108-4111; Burhoff/Volpert RVG Straf- und Bußgeldsachen Teil A).

Soweit sich der Beschwerdeführer auf die Entscheidung des LG Bremen vom 13. Juni 2012 (5 Qs 146/12) beruft, lag dieser Fall insoweit anders, als nach Abtrennung des Verfahrens die Einstellung desselben gesondert und nicht im selben Beschluss (gleichzeitig), wie im vorliegenden Fall, erfolgte.“

Die Entscheidung dürfte im Ergebnis zutreffend sein. Allerdings kann man m.E. bezweifeln, ob mit der Abtrennung des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 und 2 StPO, wovon das OLG ausgeht, eine neue Angelegenheit entstanden ist. Denn es dürfte sich bei den Vorwürfen in dem abgetrennten Verfahren immer noch um Vorwürfe handeln, die auch Gegenstand des Gesamtverfahrens war. Die Frage spielt allerdings für die vom OLG entschiedene Frage, ob in dem abgetrennten Verfahren auch noch eine Terminsgebühr entstanden ist, keine Rolle, denn das OLG hat die Frage mit einer anderen Begründung verneint, nämlich, dass eine eigenständige Hauptverhandlung in dem abgetrennten Verfahren nicht mehr durchgeführt worden ist. Das dürfte zutreffend sein, denn das Verfahren war mit der Abtrennung und der Verkündung der Einstellungsentscheidung beendet. Insofern ist die Formulierung des OLG, der in der Verhandlungspause gefasste und sodann in der Hauptverhandlung verkündete Beschluss gelte als in der Hauptverhandlung erlassen, wenn nicht widersprüchlich, dann aber zumindest missverständlich, es sei denn das OLG meint, dass der Abtrennungs-/Einstellungsbeschluss in der fortgeführten Hauptverhandlung des Ursprungsverfahrens erlassen worden ist.

Geht man davon aus, dass die Annahme des OLG – eigenständige Angelegenheit „abgetrenntes Verfahren“ zutreffend ist, ist auch die Gewährung der zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG durch die Urkundsbeamtin im Erinnerungsverfahren zutreffend. Allerdings hätte dann m.E. ggf. auch noch eine Verfahrensgebühr Nr. 4112 VV RVG für das abgetrennte Verfahren gewährt werden können/müssen. Deren Festsetzung war aber vom Pflichtverteidiger nicht beantragt, so dass sich dazu weder die Urkundsbeamtin, noch das LG oder das OLG äußern mussten.

Richtige Gebührenbemessung im OWi-Verfahren II, oder: Vor allem Abgeltungsbereich der Terminsgebühr

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Und dann als zweite Entscheidung der LG Hagen, Beschl. v. 07.04.2025 – 46 Qs 13/25. Das ist dann leider mal wieder so eine Entscheidung, bei der – in meinen Augen – so gar nichts passt.

Gestritten wird auch hier um die Rahmengebühren in einem straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren. Das AG hate den Betroffenen vom Vorwurf der verbotenen Benutzung eines elektronischen Geräts im Straßenverkehr (§ 23 Abs. 1a StVO) frei gesprochen. Der Verteidiger hat dann Festsetzung der notwendigen Auslagen beantragt. Das AG hatte seinem Antrag nur zum Teil entsprochen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hatte teilweise Erfolg.

Ok, die Beschwerde hatte teilweise Erfolg. Das heißt aber nun nicht, dass das, was das LG ausführt, zutreffend ist. Ich stelle hier nun nicht alles ein, was das LG ausgeführt hat. Das haben wir so – falsch – schon leider häufiger gelesen, sondern beschränke ich mich auf eine kurze Zusammenfassung:

  • Das LG geht bei der § 14 Abs. 1 S. 1 RVG von einer sog. Toleranzgrenze von 20 % aus.
  • Im Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten ist nach Auffassung des LG nicht grundsätzlich die Mittelgebühr anzusetzen.
  • Bei der Beurteilung der Bedeutung der Angelegenheit ergibt sich eine höhere oder gar durchschnittliche Bedeutung nicht aus dem Umstand, dass der angegriffene Bußgeldbescheid auch die Eintragung eines Punktes im FAER vorsah.
  • Auch der Umstand, dass der Betroffene aufgrund seiner Außendiensttätigkeit auf die Fortdauer seiner Fahrerlaubnis angewiesen sei, führt nicht zu einer Gebührenerhöhung.

Wegen der Einzelheiten verweise ich auf den verlinkten Volltext. Ich stelle hier nur die – ebefalls falschen – Ausführungen zum Abgeltungsbereich der Terminsgebühr ein. Dazu meint das LG:

„Bezüglich der Terminsgebühr ist eine Gebührenhöhe von 180,00 Euro billig. Gesichtspunkte, die für eine höhere Gebühr – wie vom Beschwerdeführer i. H. v. 280,50 Euro in Ansatz gebracht – sprechen würden, sind nicht gegeben.

aa) Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers war insoweit insbesondere nicht die bereits vorstehend berücksichtigte Vorbereitung des Hauptverhandlungstermins zu berücksichtigen. Denn die Gebühr nach Nr. 5110 VV RVG entsteht nur für die Teilnahme an der Hauptverhandlung im gerichtlichen Verfahren des ersten Rechtszuges. Die Höhe der Terminsgebühr bestimmt sich dabei in der Gesamtschau der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG im Wesentlichen nach der zeitlichen Dauer des Termins (vgl. OLG Bamberg, Beschl. v. 06.2.02018 – Az. 1 Ws 51/18, in: BeckRS 2018, 2185, Rn. 18), wobei nach herrschender Meinung Warte- und Pausenzeiten in die Termindauer grundsätzlich einzurechnen sind (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 24.01.2008 – Az. 4 Ws 528/07, juris). Darüber hinaus ist auch die Entfaltung der Tätigkeit in der Hauptverhandlung für die Höhe der Gebühr von Belang (vgl. LG Hagen, Urt. v. 12.05.2011 – Az. 46 Qs 20/11, juris; HK-RVG/Carsten Krumm, 8. Aufl. 2021, RVG VV 5107, Rn. 17). Nach ständiger Kammerrechtsprechung, auf die der Bezirksrevisor zutreffend verwiesen hat und an der die Kammer ausdrücklich festhält, besteht die Grenze zur Durchschnittlichkeit bei etwa einer Stunde.

Soweit zum Teil auch die Vor- und Nachbereitung eines Hauptverhandlungstermins als relevant für die Bemessung der Terminsgebühr angesehen wird, folgt die Kammer dem nicht, weil es sich hierbei nicht um Tätigkeiten in der Hauptverhandlung handelt. Die Tätigkeiten außerhalb der Hauptverhandlung, wozu auch die Vor- und Nachbereitung der Hauptverhandlungstermine, die Bewertung von Gutachten sowie die Prüfung von Rechtsfragen gehören, sind bereits mit der Verfahrensgebühr gemäß Nr. 5109 VV RVG abgegolten. Dies entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers. Dieser hat in der Gesetzesbegründung darauf abgestellt, dass die Verfahrensgebühr das „Betreiben des Geschäfts, im gerichtlichen Verfahren also z.B. für die Vorbereitung der Hauptverhandlung“, abgelten soll (BT-Drucks. 15/1971, 220). Durch die Terminsgebühr soll demgegenüber nur noch die Tätigkeit in der Hauptverhandlung abgegolten werden, „die übrigen Tätigkeiten während des gerichtlichen Verfahrens fallen unter die Verfahrensgebühr“ (BT-Drucks. 15/1971, 226). Zwar erachtet der Gesetzgeber an anderen Stellen einen Vorbereitungsaufwand als von der Terminsgebühr erfasst. Jedoch folgt hieraus im Ergebnis keine andere Bewertung, da insoweit nur organisatorischer Aufwand für die Terminwahrnehmung bzw. die Berücksichtigungsfähigkeit von Unterbrechungszeiten an einem Terminstag gemeint sind. So heißt es etwa einerseits:

„Es ist kein Grund ersichtlich, warum der Verteidiger, der zur Hauptverhandlung erscheint, hierfür keine Gebühr erhalten soll. Er erbringt unter Umständen einen nicht unerheblichen Zeitaufwand schon zur Vorbereitung des Termins. Soweit dieser wegen des Nichtstattfindens der Hauptverhandlung gering ist, lässt sich dies ohne weiteres bei der Bemessung der Gebühr innerhalb des Gebührenrahmens berücksichtigen.“ (BT-Drucks. 15/1971, 221)

und andererseits:

„Wird beispielsweise die Sitzung auf Antrag der Rechtsanwältin oder des Rechtsanwalts unterbrochen, weil eine Besprechung mit dem Mandanten erforderlich ist, handelt es sich insoweit um Vorbereitungsaufwand für den (fortzusetzenden) Termin, der bereits über die Grundterminsgebühr (ohne Längenzuschlag) abgegolten wird.“ (BT-Drucks. 19/23484, 87).

Hierbei zeigt der Verweis auf einen Vorbereitungsaufwand, der wegen des Nichtstattfindens gering sein kann, dass gerade kein Vorbereitungsaufwand in Form einer Bearbeitung der Sache gemeint sein kann. Diese fällt vor dem Erscheinen zum Termin an und kann denklogisch nicht bedingt durch einen unvorhergesehenen Ausfall des Termins gering sein. Dass es in diesem Zusammenhang um Termine geht, die unvorhergesehen nicht stattfinden, zeigt sich bereits dadurch, dass der Anfall der Terminsgebühr gemäß Vorbemerkung 4 Abs. 3 S. 2 VV RVG (bzw. gleichlautend Vorbemerkung 5 Abs. 3 S. 2 W-RVG) gerade das Erscheinen des Verteidigers erfordert, womit organisatorischer Aufwand tatsächlich angefallen ist. In der Gesamtschau der Gesetzesbegründung kann schließlich die letztgenannte Passage nur bedeuten, dass eine Besprechung mit dem Mandanten bei Gelegenheit eines Hauptverhandlungstermins mit der Terminsgebühr abgegolten, jedoch nicht in die Dauer des Termins einzurechnen ist. Denn diese Begründung erfolgt im Zusammenhang mit der Berücksichtigungsfähigkeit von Wartezeiten und Unterbrechungen im Rahmen des Hauptverhandlungstermins. Eine Abkehr von den dargestellten Grundsätzen der Abgeltungsbereiche von Verfahrens- und Terminsgebühr wird insoweit nicht erkennbar.

bb) Danach sind bezüglich des Hauptverhandlungstermins keine weiteren gebührenerhöhend wirkenden Gesichtspunkte dargetan oder ersichtlich. Die Termindauer von laut Protokoll 30 Minuten bei Vernehmung einer Zeugin ist als unterdurchschnittlich anzusehen (vgl. LG Hagen, Urt. v. 12.5.2011 – Az. 46 Qs 20/11, BeckRS 2012, 25089). Hier ist auch zu berücksichtigen, dass die Zeugenvernehmung keinen besonderen Aufwand bedurfte, da sich die Zeugin an den zugrundeliegenden Vorfall nicht mehr erinnerte, was im Ergebnis zu dem Freispruch führte. So enthält das Sitzungsprotokoll keine Angaben bezüglich der Vernehmung der Zeugin zur Sache. Ferner wies der erkennende Richter in einer an den Termin anschließenden Anfrage an die Staatsanwaltschaft, ob auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet werde (BI. 86 d. A.), auf die fehlende Erinnerung der Zeugin hin.“

Sorry, aber das ist in meinen Augen – ich will es vorsichtig formulieren – falsch:

1. Den Ausführungen des LG zur Mittelgebühr ist zu widersprechen. Es ist vielmehr so, dass auch in straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren von der Mittelgebühr auszugehen ist und dann geprüft werden muss, welche Umstände die Gebühr ggf. erhöhen oder zu einer niedrigeren Gebühr führen. Der Auffassung des LG lässt sich demgegenüber nicht entnehmen, was denn nun Ausgangspunkt der Gebührenbemessung ist (zu allem eingehend Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl. 2021, Vorbem. 5 VV Rn 54 ff. m.w.N. aus der Rechtsprechung).

2. Unzutreffend sind auch die Ausführungen des LG zur Bedeutung der Angelegenheit und zu deren Einordnung als „unterdurchschnittlich“. Was soll denn bitte ein „durchschnittlich“ bedeutendes Bußgeldverfahren sein, wenn nicht dieses mit einem bestreitenden Betroffenen, einer Geldbuße von 130 EUR und ggf. zwei Punkten im FAER? Wenn nicht dieses Verfahren durchschnittlich war, welches ist es dann? Die Argumentation, die Eintragung von zwei Punkten im FAER erlange keine erhebliche Bedeutung angesichts einer drohenden Entziehung der Fahrerlaubnis erst beim Erreichen von acht Punkten, ist einfach lächerlich. Zwei Punkte im FAER sind nur noch zwei Punkte von der Ermahnung, 4 Punkte von der Verwarnung und 6 Punkte von der Entziehung der Fahrerlaubnis entfernt. Und da soll das Verfahren keine „erhebliche Bedeutung“ haben.

3. Unzutreffend sind dann schließlich auch die Ausführungen des LG zur Terminsgebühr, und zwar in zweifacher Hinsicht:

a) Es ist m.E. unzutreffend, wenn das LG von einer durchschnittlichen Dauer einer Hauptverhandlung in straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren ausgeht. Die ist vielmehr erheblich niedriger anzusetzen. Mich würde interessieren, worauf diese Zeitvorgaben des LG beruhen. In der Praxis sind eher andere Zeitdauern üblich.

b) Das LG irrt im Übrigen auch wegen des Abgeltungsbereich der Terminsgebühr. Denn die honoriert auch die Vorbereitungs- und Nachbereitungszeiten für den konkreten Termin (s. Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Vorbem. 4 VV Rn 68 w.N. aus der zutreffenden anders lautenden Rechtsprechung). Aus der vom LG angeführten Stelle aus der Gesetzesbegründung zum RVG 2004 folgt nichts anderes, denn die bezieht sich auf die allgemeine Vorbereitung der Hauptverhandlung, um die es hier aber nicht geht. Entsprechendes gilt für den Hinweis auf den „geplatzten Termin“. Die vom LG angeführte Stelle spricht im Übrigen eher für die herrschende Meinung als gegen sie. Und was schließlich das Erinnerungsvermögen der im Hauptverhandlungstermin vernommenen Zeugin mit der Höhe der Terminsgebühr des Verteidigers zu tun haben soll, erschließt sich mir nicht. Wenn dadurch eine längere Vernehmung der Zeugin nicht erforderlich war, ist das doch ein Umstand, der sich bereits in der Hauptverhandlungsdauer niedergeschlagen hat.

Man kann nur hoffen, dass der hl. „Gebührengeist“ am Wochenende das LG Hagen besucht.

Nur für den Vorführtermin bestellter Pflichtverteidiger, oder: LG Braunschweig bestätigt AG Braunschweig

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Immer mehr Gerichte sind der zutreffenden Auffassung, dass der nur für einen Vorführtermin nach § 115 StPO bestellte Pflichtverteidiger nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG alle einem (Voll)Verteidiger zustehenden Gebühren abrechnen kann. Auch das AG Braunschweig ist im vergangenen Jahr im AG Braunschweig, Beschl. v. 27.09.2024 (4 Ds 210 Js 8094/24 (33/24) dieser Auffassung gewesen. Es ist dann vom LG Braunschweig im LG Braunschweig, Beschl. v. 22.01.2025 – 4 Qs 12/25, den ich leider erst jetzt erhalten habe, bestätigt worden. Natürlich hatte der Bezirksrevisor gegen die AG Entscheidung Rechtsmittel eingelegt, die das LG aber kurz und trocken zurückgewiesen hat:

„Die Kammer schließt sich der in dem angefochtenen Beschluss zutreffend vertretenen Auffassung, dass die im Rahmen der Wahrnehmung eines Haftbefehlsverkündungstermins entfalteten Handlungen nicht lediglich als Einzeltätigkeit im Sinne von Anl. 1 Teil 4 Abschnitt 3 RVG, also nicht als Beistandsleistung bei einer richterlichen Vernehmung nach dessen Ziff. 4301, sondern als Tätigkeit eines Verteidigers nach Teil 4 Abschnitt 1 des vorbezeichneten Vergütungsverzeichnisses anzusehen ist, an.

Auch die geltende gemachte Terminsgebühr nach Nr. 4103 VV RVG ist zu Recht angesetzt worden: Es besteht kein sachlich gerechtfertigter Anlass, die Verteidigung im Verfahren nach § 115 StPO gebührenrechtlich anders zu beurteilen, als eine solche im Rahmen der Hauptverhandlung, wobei der gebührenrechtlichen Gleichbehandlung ausdrücklich nicht entgegensteht, dass sich Vorführungen nach § 115 StPO oftmals in der Verkündung des Haftbefehls nebst entsprechender Belehrung erschöpfen (vgl. dazu auch OLG Köln, Beschl. vom 24.01.2024 – 3 Ws 50/213, Rn. 13 m.w.N.).“

Dazu nur: Richtige Entscheidung.