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Richtige Gebührenbemessung im OWi-Verfahren II, oder: Vor allem Abgeltungsbereich der Terminsgebühr

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Und dann als zweite Entscheidung der LG Hagen, Beschl. v. 07.04.2025 – 46 Qs 13/25. Das ist dann leider mal wieder so eine Entscheidung, bei der – in meinen Augen – so gar nichts passt.

Gestritten wird auch hier um die Rahmengebühren in einem straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren. Das AG hate den Betroffenen vom Vorwurf der verbotenen Benutzung eines elektronischen Geräts im Straßenverkehr (§ 23 Abs. 1a StVO) frei gesprochen. Der Verteidiger hat dann Festsetzung der notwendigen Auslagen beantragt. Das AG hatte seinem Antrag nur zum Teil entsprochen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hatte teilweise Erfolg.

Ok, die Beschwerde hatte teilweise Erfolg. Das heißt aber nun nicht, dass das, was das LG ausführt, zutreffend ist. Ich stelle hier nun nicht alles ein, was das LG ausgeführt hat. Das haben wir so – falsch – schon leider häufiger gelesen, sondern beschränke ich mich auf eine kurze Zusammenfassung:

  • Das LG geht bei der § 14 Abs. 1 S. 1 RVG von einer sog. Toleranzgrenze von 20 % aus.
  • Im Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten ist nach Auffassung des LG nicht grundsätzlich die Mittelgebühr anzusetzen.
  • Bei der Beurteilung der Bedeutung der Angelegenheit ergibt sich eine höhere oder gar durchschnittliche Bedeutung nicht aus dem Umstand, dass der angegriffene Bußgeldbescheid auch die Eintragung eines Punktes im FAER vorsah.
  • Auch der Umstand, dass der Betroffene aufgrund seiner Außendiensttätigkeit auf die Fortdauer seiner Fahrerlaubnis angewiesen sei, führt nicht zu einer Gebührenerhöhung.

Wegen der Einzelheiten verweise ich auf den verlinkten Volltext. Ich stelle hier nur die – ebefalls falschen – Ausführungen zum Abgeltungsbereich der Terminsgebühr ein. Dazu meint das LG:

„Bezüglich der Terminsgebühr ist eine Gebührenhöhe von 180,00 Euro billig. Gesichtspunkte, die für eine höhere Gebühr – wie vom Beschwerdeführer i. H. v. 280,50 Euro in Ansatz gebracht – sprechen würden, sind nicht gegeben.

aa) Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers war insoweit insbesondere nicht die bereits vorstehend berücksichtigte Vorbereitung des Hauptverhandlungstermins zu berücksichtigen. Denn die Gebühr nach Nr. 5110 VV RVG entsteht nur für die Teilnahme an der Hauptverhandlung im gerichtlichen Verfahren des ersten Rechtszuges. Die Höhe der Terminsgebühr bestimmt sich dabei in der Gesamtschau der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG im Wesentlichen nach der zeitlichen Dauer des Termins (vgl. OLG Bamberg, Beschl. v. 06.2.02018 – Az. 1 Ws 51/18, in: BeckRS 2018, 2185, Rn. 18), wobei nach herrschender Meinung Warte- und Pausenzeiten in die Termindauer grundsätzlich einzurechnen sind (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 24.01.2008 – Az. 4 Ws 528/07, juris). Darüber hinaus ist auch die Entfaltung der Tätigkeit in der Hauptverhandlung für die Höhe der Gebühr von Belang (vgl. LG Hagen, Urt. v. 12.05.2011 – Az. 46 Qs 20/11, juris; HK-RVG/Carsten Krumm, 8. Aufl. 2021, RVG VV 5107, Rn. 17). Nach ständiger Kammerrechtsprechung, auf die der Bezirksrevisor zutreffend verwiesen hat und an der die Kammer ausdrücklich festhält, besteht die Grenze zur Durchschnittlichkeit bei etwa einer Stunde.

Soweit zum Teil auch die Vor- und Nachbereitung eines Hauptverhandlungstermins als relevant für die Bemessung der Terminsgebühr angesehen wird, folgt die Kammer dem nicht, weil es sich hierbei nicht um Tätigkeiten in der Hauptverhandlung handelt. Die Tätigkeiten außerhalb der Hauptverhandlung, wozu auch die Vor- und Nachbereitung der Hauptverhandlungstermine, die Bewertung von Gutachten sowie die Prüfung von Rechtsfragen gehören, sind bereits mit der Verfahrensgebühr gemäß Nr. 5109 VV RVG abgegolten. Dies entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers. Dieser hat in der Gesetzesbegründung darauf abgestellt, dass die Verfahrensgebühr das „Betreiben des Geschäfts, im gerichtlichen Verfahren also z.B. für die Vorbereitung der Hauptverhandlung“, abgelten soll (BT-Drucks. 15/1971, 220). Durch die Terminsgebühr soll demgegenüber nur noch die Tätigkeit in der Hauptverhandlung abgegolten werden, „die übrigen Tätigkeiten während des gerichtlichen Verfahrens fallen unter die Verfahrensgebühr“ (BT-Drucks. 15/1971, 226). Zwar erachtet der Gesetzgeber an anderen Stellen einen Vorbereitungsaufwand als von der Terminsgebühr erfasst. Jedoch folgt hieraus im Ergebnis keine andere Bewertung, da insoweit nur organisatorischer Aufwand für die Terminwahrnehmung bzw. die Berücksichtigungsfähigkeit von Unterbrechungszeiten an einem Terminstag gemeint sind. So heißt es etwa einerseits:

„Es ist kein Grund ersichtlich, warum der Verteidiger, der zur Hauptverhandlung erscheint, hierfür keine Gebühr erhalten soll. Er erbringt unter Umständen einen nicht unerheblichen Zeitaufwand schon zur Vorbereitung des Termins. Soweit dieser wegen des Nichtstattfindens der Hauptverhandlung gering ist, lässt sich dies ohne weiteres bei der Bemessung der Gebühr innerhalb des Gebührenrahmens berücksichtigen.“ (BT-Drucks. 15/1971, 221)

und andererseits:

„Wird beispielsweise die Sitzung auf Antrag der Rechtsanwältin oder des Rechtsanwalts unterbrochen, weil eine Besprechung mit dem Mandanten erforderlich ist, handelt es sich insoweit um Vorbereitungsaufwand für den (fortzusetzenden) Termin, der bereits über die Grundterminsgebühr (ohne Längenzuschlag) abgegolten wird.“ (BT-Drucks. 19/23484, 87).

Hierbei zeigt der Verweis auf einen Vorbereitungsaufwand, der wegen des Nichtstattfindens gering sein kann, dass gerade kein Vorbereitungsaufwand in Form einer Bearbeitung der Sache gemeint sein kann. Diese fällt vor dem Erscheinen zum Termin an und kann denklogisch nicht bedingt durch einen unvorhergesehenen Ausfall des Termins gering sein. Dass es in diesem Zusammenhang um Termine geht, die unvorhergesehen nicht stattfinden, zeigt sich bereits dadurch, dass der Anfall der Terminsgebühr gemäß Vorbemerkung 4 Abs. 3 S. 2 VV RVG (bzw. gleichlautend Vorbemerkung 5 Abs. 3 S. 2 W-RVG) gerade das Erscheinen des Verteidigers erfordert, womit organisatorischer Aufwand tatsächlich angefallen ist. In der Gesamtschau der Gesetzesbegründung kann schließlich die letztgenannte Passage nur bedeuten, dass eine Besprechung mit dem Mandanten bei Gelegenheit eines Hauptverhandlungstermins mit der Terminsgebühr abgegolten, jedoch nicht in die Dauer des Termins einzurechnen ist. Denn diese Begründung erfolgt im Zusammenhang mit der Berücksichtigungsfähigkeit von Wartezeiten und Unterbrechungen im Rahmen des Hauptverhandlungstermins. Eine Abkehr von den dargestellten Grundsätzen der Abgeltungsbereiche von Verfahrens- und Terminsgebühr wird insoweit nicht erkennbar.

bb) Danach sind bezüglich des Hauptverhandlungstermins keine weiteren gebührenerhöhend wirkenden Gesichtspunkte dargetan oder ersichtlich. Die Termindauer von laut Protokoll 30 Minuten bei Vernehmung einer Zeugin ist als unterdurchschnittlich anzusehen (vgl. LG Hagen, Urt. v. 12.5.2011 – Az. 46 Qs 20/11, BeckRS 2012, 25089). Hier ist auch zu berücksichtigen, dass die Zeugenvernehmung keinen besonderen Aufwand bedurfte, da sich die Zeugin an den zugrundeliegenden Vorfall nicht mehr erinnerte, was im Ergebnis zu dem Freispruch führte. So enthält das Sitzungsprotokoll keine Angaben bezüglich der Vernehmung der Zeugin zur Sache. Ferner wies der erkennende Richter in einer an den Termin anschließenden Anfrage an die Staatsanwaltschaft, ob auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet werde (BI. 86 d. A.), auf die fehlende Erinnerung der Zeugin hin.“

Sorry, aber das ist in meinen Augen – ich will es vorsichtig formulieren – falsch:

1. Den Ausführungen des LG zur Mittelgebühr ist zu widersprechen. Es ist vielmehr so, dass auch in straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren von der Mittelgebühr auszugehen ist und dann geprüft werden muss, welche Umstände die Gebühr ggf. erhöhen oder zu einer niedrigeren Gebühr führen. Der Auffassung des LG lässt sich demgegenüber nicht entnehmen, was denn nun Ausgangspunkt der Gebührenbemessung ist (zu allem eingehend Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl. 2021, Vorbem. 5 VV Rn 54 ff. m.w.N. aus der Rechtsprechung).

2. Unzutreffend sind auch die Ausführungen des LG zur Bedeutung der Angelegenheit und zu deren Einordnung als „unterdurchschnittlich“. Was soll denn bitte ein „durchschnittlich“ bedeutendes Bußgeldverfahren sein, wenn nicht dieses mit einem bestreitenden Betroffenen, einer Geldbuße von 130 EUR und ggf. zwei Punkten im FAER? Wenn nicht dieses Verfahren durchschnittlich war, welches ist es dann? Die Argumentation, die Eintragung von zwei Punkten im FAER erlange keine erhebliche Bedeutung angesichts einer drohenden Entziehung der Fahrerlaubnis erst beim Erreichen von acht Punkten, ist einfach lächerlich. Zwei Punkte im FAER sind nur noch zwei Punkte von der Ermahnung, 4 Punkte von der Verwarnung und 6 Punkte von der Entziehung der Fahrerlaubnis entfernt. Und da soll das Verfahren keine „erhebliche Bedeutung“ haben.

3. Unzutreffend sind dann schließlich auch die Ausführungen des LG zur Terminsgebühr, und zwar in zweifacher Hinsicht:

a) Es ist m.E. unzutreffend, wenn das LG von einer durchschnittlichen Dauer einer Hauptverhandlung in straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren ausgeht. Die ist vielmehr erheblich niedriger anzusetzen. Mich würde interessieren, worauf diese Zeitvorgaben des LG beruhen. In der Praxis sind eher andere Zeitdauern üblich.

b) Das LG irrt im Übrigen auch wegen des Abgeltungsbereich der Terminsgebühr. Denn die honoriert auch die Vorbereitungs- und Nachbereitungszeiten für den konkreten Termin (s. Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Vorbem. 4 VV Rn 68 w.N. aus der zutreffenden anders lautenden Rechtsprechung). Aus der vom LG angeführten Stelle aus der Gesetzesbegründung zum RVG 2004 folgt nichts anderes, denn die bezieht sich auf die allgemeine Vorbereitung der Hauptverhandlung, um die es hier aber nicht geht. Entsprechendes gilt für den Hinweis auf den „geplatzten Termin“. Die vom LG angeführte Stelle spricht im Übrigen eher für die herrschende Meinung als gegen sie. Und was schließlich das Erinnerungsvermögen der im Hauptverhandlungstermin vernommenen Zeugin mit der Höhe der Terminsgebühr des Verteidigers zu tun haben soll, erschließt sich mir nicht. Wenn dadurch eine längere Vernehmung der Zeugin nicht erforderlich war, ist das doch ein Umstand, der sich bereits in der Hauptverhandlungsdauer niedergeschlagen hat.

Man kann nur hoffen, dass der hl. „Gebührengeist“ am Wochenende das LG Hagen besucht.

Nur für den Vorführtermin bestellter Pflichtverteidiger, oder: LG Braunschweig bestätigt AG Braunschweig

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Immer mehr Gerichte sind der zutreffenden Auffassung, dass der nur für einen Vorführtermin nach § 115 StPO bestellte Pflichtverteidiger nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG alle einem (Voll)Verteidiger zustehenden Gebühren abrechnen kann. Auch das AG Braunschweig ist im vergangenen Jahr im AG Braunschweig, Beschl. v. 27.09.2024 (4 Ds 210 Js 8094/24 (33/24) dieser Auffassung gewesen. Es ist dann vom LG Braunschweig im LG Braunschweig, Beschl. v. 22.01.2025 – 4 Qs 12/25, den ich leider erst jetzt erhalten habe, bestätigt worden. Natürlich hatte der Bezirksrevisor gegen die AG Entscheidung Rechtsmittel eingelegt, die das LG aber kurz und trocken zurückgewiesen hat:

„Die Kammer schließt sich der in dem angefochtenen Beschluss zutreffend vertretenen Auffassung, dass die im Rahmen der Wahrnehmung eines Haftbefehlsverkündungstermins entfalteten Handlungen nicht lediglich als Einzeltätigkeit im Sinne von Anl. 1 Teil 4 Abschnitt 3 RVG, also nicht als Beistandsleistung bei einer richterlichen Vernehmung nach dessen Ziff. 4301, sondern als Tätigkeit eines Verteidigers nach Teil 4 Abschnitt 1 des vorbezeichneten Vergütungsverzeichnisses anzusehen ist, an.

Auch die geltende gemachte Terminsgebühr nach Nr. 4103 VV RVG ist zu Recht angesetzt worden: Es besteht kein sachlich gerechtfertigter Anlass, die Verteidigung im Verfahren nach § 115 StPO gebührenrechtlich anders zu beurteilen, als eine solche im Rahmen der Hauptverhandlung, wobei der gebührenrechtlichen Gleichbehandlung ausdrücklich nicht entgegensteht, dass sich Vorführungen nach § 115 StPO oftmals in der Verkündung des Haftbefehls nebst entsprechender Belehrung erschöpfen (vgl. dazu auch OLG Köln, Beschl. vom 24.01.2024 – 3 Ws 50/213, Rn. 13 m.w.N.).“

Dazu nur: Richtige Entscheidung.

Für Befriedungsgebühr Kausalität erforderlich?, oder: Bemessung der Terminsgebühr/Kostenentscheidung

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Und im zweiten Posting dann etwas aus Berlin, und zwar den LG Berlin, Beschl. v. 09.12.2024 – 525 Qs 169/24 – zur zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG und zur Bemessung der Terminsgebühr Nr. 4108 VV RVG.

Gegen den Angeklagten war ein Strafbefehl erlassen, gegen den der Verteidiger Einspruch eingelegt hat. Das Verfahren gegen den Angeklagten ist dann vom AG eingestellt worden. Gestritten worden ist dann um die Festsetzung der zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG und die Höhe einer (Hauptverhandlungs)Terminsgebühr Nr. 4108 VV RVG. Das AG hat die Nr. 4141 VV RVG nicht festgesetzt und die Terminsgebühr nur in einer geringeren als vom Verteidiger geltend gemachten Höhe. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Verteidigers hatte hinsichtlich der Nr. 4141 VV RVG Erfolg, hinsichtlich der Höhe der Terminsgebühr hingegen nicht:

„I. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die unterlassene Festsetzung der Befriedungsgebühr nach Nr. 4141 VV RVG wendet, ist die sofortige Beschwerde begründet.

Für deren Entstehen genügt bereits jede anwaltliche Tätigkeit, die auf eine Verfahrensförderung gerichtet ist, ohne dass sie auch kausal für die Verfahrensbeendigung geworden oder besonders aufwändig gewesen sein muss. Dabei trifft die Beweislast für das Fehlen der anwaltlichen Mitwirkung die Staatskasse als Gebührenschuldner (vgl. Felix in: Toussaint, Kostenrecht, 54. Aufl. 2024, RVG VV 4141 Rn. 7 m.w.N.). Hier haben das Amtsgericht bzw. die Staatsanwaltschaft auf die Einspruchsschrift des Beschwerdeführers offensichtlich Nachermittlungen für erforderlich gehalten. Kurz nach Aktenrückkehr von der Polizei wurde das Verfahren sodann eingestellt. Es liegt nahe, dass Hintergrund dafür zumindest auch das Ergebnis dieser auf die Einspruchsschrift des Beschwerdeführers zurückzuführenden Nachermittlungen gewesen ist.

II. Im Hinblick auf die Terminsgebühr Nr. 4108 VV RVG ist die sofortige Beschwerde hingegen aus den insoweit weiterhin zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses unbegründet.

In dieser Hinsicht war die Gebührenbestimmung durch den Beschwerdeführer unbillig i.S.d. § 14 Abs. 1 RVG, da die angemessene Gebühr um mehr als 20 % (vgl. KG, Beschluss vom 6. Dezember 2010 – 1 Ws 45/10 –, Rn. 3, juris) überschritten wurde. Denn angemessen war hier nicht die angesetzte Mittelgebühr, sondern die mit dem angefochtenen Beschluss festgesetzte. In erster Linie maßgeblich ist insofern die Dauer des Termins, wenn auch unter Berücksichtigung der Wartezeit. Die Einspruchsbegründung vermag eine höhere Festsetzung nicht zu rechtfertigen. So wird die Einlegung und Begründung eines Rechtsmittels nicht durch die Termins-, sondern durch die Verfahrensgebühr abgegolten. Unabhängig davon rechtfertigt der dortige knappe Vortrag zur Ortsabwesenheit ebenso wenig eine Gebührenerhöhung wegen des Umfangs bzw. der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit wie die – wenn auch etwas ausführlicheren – Ausführungen zur Frage des Wiedererkennens im Rahmen einer Wahllichtbildvorlage. Inwiefern die dortigen Ausführungen bereits auf Tätigkeiten im Rahmen der Vorbereitung des Termins zurückgehen, ist im Übrigen auch nicht ersichtlich.“

Und dann noch eine interessante Kostenentscheidung des LG:

„Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO. Der Beschwerdeführer hat einen Teilerfolg erzielt, der unter Billigkeitsgesichtspunkten die aus dem Tenor ersichtliche Quotelung rechtfertigt. Da eine bloß hälftige Ermäßigung der nach Vorbemerkung 3.6 KV GKG einschlägigen Gerichtsgebühr Nr. 1812 KV GKG dem Ausmaß des Teilerfolgs nicht ausreichend Rechnung tragen würde und eine Ermäßigung auf einen anderen Prozentsatz nicht vorgesehen ist, hat die Kammer bestimmt, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.“

Anzumerken ist:

1. Die Ausführungen des LG zur Nr. 4141 VV RVG sind zutreffend. Für das Entstehen dieser zusätzlichen Verfahrensgebühr ist es unerheblich, in welchem Verfahrensabschnitt die Mitwirkung erbracht wird. Es genügt, dass ein früherer Beitrag des Verteidigers zur Erledigung in einem späteren Verfahrensabschnitt, in dem es dann zur Erledigung des Verfahrens kommt, noch fortwirkt (Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl. 2021, Nr. 4141 VV Rn 18). Zutreffend ist ebenfalls die Ansicht des LG zur Beweislast und zur Frage der Ursächlichkeit (dazu u.a.  BGH AGS 2008, 491 = RVGreport 2008, 431; OLG Stuttgart AGS 2010, 202 = RVGreport 2010, 263; LG Aachen, Beschl. v. 28.02.2024 – 2 Qs 8/23, AGS 2024, 228 mit zutreffendem Hinweis auf die Entstehungsgeschichte).

2. Ob die Höhe der Terminsgebühr Nr. 4108 VV RVG zutreffend festgesetzt worden ist, lässt sich nicht beurteilen, da der Beschluss die Höhe der Terminsgebühr nicht mitteilt und auch zu den übrigen konkreten Umstände der Gebührenbemessung schweigt. Die allgemeinen Ausführungen sind allerdings zutreffend.
3. Und schließlich ist die vom LG getroffene Kostenentscheidung ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Angeklagte kann auf deren Grundlage unter Anwendung der Differenztheorie nun seine im Kostenbeschwerdeverfahren entstandenen Gebühren geltend machen. Grundlage ist Vorbem. 4 Abs. 5 Nr. 1 VV RVG, der auf Teil 3 VV RVG verweist. Dort ist dann die Nr. 3500 VV RVG einschlägig. Diese berechnet sich nach dem Gegenstandswert. Der ist in Höhe der streitigen Gebühren anzusetzen (zu allem Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Vorbem. 4 VV Rn 118 ff.).

Nur für den Vorführtermin bestellter Pflichtverteidiger, oder: Grund-, Verfahrens-, Terminsgebühr

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Und dann – es ist Freitag – heute Gebührenentscheidungen.

Zunächst kommt hier der AG Braunschweig, Beschl. v. 27.09.2024 – 4 Ds 210 Js 8094/24 (33/24) , der sich mal wieder/noch einmal zur Frage des Umfangs des Gebührensanspruchs des Pflichtverteidgers, der nur für die Wahrnehmung eines Vorführtermins beigeordnet wird, äußert. Das AG sagt: Der Verteidiger verdient alle Gebühren:

„Die Erinnerung ist zulässig und begründet.

Dem Verteidiger stehen vorliegend auch im Rahmen einer auf die Haftbefehlsverkündung gemäß § 115 StPO beschränkten Beiordnung sowohl die Terminsgebühr Nr. 4103 VV RVG als auch die Verfahrensgebühr Nr. 4105 VV RVG und die Grundgebühr Nr. 4101 VV RVG nebst Auslagenpauschale zu.

Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG regelt die Vergütung des Verteidigers. Liegt ein Verteidigungsverhältnis vor, macht es grundsätzlich keinen Unterschied, ob sich die Tätigkeit insbesondere auch in den Fällen des sogenannten Terminvertreters auf die Wahrnehmung eines einzelnen Termins beschränkt. Die Beiordnung, auch für einen Termin, begründet ein eigenständiges Beiordnungsverhältnis in dessen Rahmen der Pflichtverteidiger die Verteidigung umfassend und eigenverantwortlich wahrzunehmen hat. Eine gebührenrechtlich unterschiedliche Behandlung dieses Verteidigers gegenüber dem Hauptverteidiger ließe eine Entwertung des Instituts der Pflichtverteidigung und damit einhergehend des Rechts des Angeklagten auf eine effektive rechtsstaatliche Grundsätzen genügend Verteidigung besorgen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 26.03.2010, 2 Ws 129/10 Juris, Randnr. 6; OLG München, Beschluss vom 23.10.2008 — 4 Ws 140(08) NStZ-RR 2009, 32 jeweils mit weiteren Nachweisen).

Diese Grundsätze gelten vorliegend auch für die Verteidigung im Rahmen einer Haftbefehlseröffnung nach § 115 StPO. Es besteht kein sachlich gerechtfertigter Anlass, die Verteidigung im Verfahren nach § 115 StPO gebührenrechtlich anders zu beurteilen, als eine solche im Rahmen der Hauptverhandlung. Die Freiheit des Betroffenen stellt ein Grundrecht dar. Der in seinem Grundrecht durch die Haftanordnung verletzte Betroffene hat ein Recht auf effektive Verteidigung sowohl hinsichtlich des Tatvorwurfs als auch hinsichtlich der Annahme der Haftgründe (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 24.01.2024 — 3 Ws 50/23; OLG Koblenz, Beschluss vom 04.07.2024 — 2 Ws 412/24).

Vorliegend war eine Erstberatung noch nicht erfolgt; daher war — unabhängig von der später erfolgten Beiordnung eines Verteidigers für das Verfahren — eine umfassende Beratung zur Verteidigungsstrategie im Rahmen der Vorführung nach § 115 StPO zwingend geboten. Es war zu entscheiden, ob der Beschuldigte sich durch eine Einlassung bereits zum frühen Zeitpunkt verteidigt und dadurch gegebenenfalls das Verfahren abkürzt oder sich eine geständige Einlassung auf die Frage einer Außervollzugsetzung des Haftbefehls auswirken kann bzw. ob andere Umstände hier geringe Tatbeute, eine Außervollzugsetzung rechtfertigen. Die gewählte Vorgehensweise kann sich gegebenenfalls bestimmend für das Verteidigungsverhalten im weiteren Verfahrensverlauf auswirken.“

Die Entscheidung ist zutreffend. Wir werden in der Sache dann abersicherlich noch einmal etwas lesen. Das wird die Landeskasse nicht hinnehmen.

Auf Erledigung gerichtetes Telefonat des Anwalts, oder: Terminsgebühr im Zivilrecht

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Im RVG-Teil dieser Woche dann heute zwei Entscheidungen aus dem Bereich von Teil 3 VV RVG.

Hier kommt zunächst das BGH, Urt. v. 20.06.2024 – IX ZR 80/23 – zur Terminsgebühr nach Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 VV RVGbei Teilnahme des Rechtsanwalts an der Erledigung des Verfahrens. Dazu der BGH, der die Frage anders als das OLG gesehen hat. Das hatte „ausgeführt, die Beklagte könne bereits auf der Grundlage ihres Sachvortrags keine Terminsgebühr beanspruchen. Das erste Telefonat am 6. August 2019 habe keine auf die Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechung beinhaltet, weil bereits zehn Minuten nach dem Gespräch Berufung eingelegt worden sei, obwohl der Vergleichsvorschlag noch von der gegnerischen Rechtsanwältin an die Bank habe weitergeleitet und besprochen werden müssen. Hinsichtlich des zweiten Telefonats am 8. Oktober 2019 sei maßgeblich, dass die Rechtsanwältin der Bank darin nach dem Klägervorbringen einerseits die Weiterleitung des Vergleichsvorschlags zugesagt, andererseits aber in dem – nur zwei Minuten dauernden – Gespräch erklärt habe, dass sie nicht davon ausgehe, dass Vergleichsbereitschaft bestehe. Jedenfalls für eine solche Fallgestaltung sei die Rechtsprechung dahingehend zu verstehen, dass eine Terminsgebühr nicht allein dadurch anfalle, dass der Gegner die Weiterleitung des Vorschlags an seinen Mandanten zusage.

Dazu dann der BGH:

„Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Mit der Begründung des Berufungsgerichts lässt sich ein Erstattungsanspruch der Klägerin nicht bejahen.

1. Es trifft allerdings zu, dass der Rechtsanwalt aus dem Anwaltsvertrag mindestens entsprechend §§ 675, 667 BGB verpflichtet ist, denjenigen Teil eines ihm geleisteten Vorschusses zurückzuzahlen, der die tatsächlich geschuldete Vergütung übersteigt (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2019 – IX ZR 143/18, WM 2019, 738 Rn. 6; vom 16. Dezember 2021 – IX ZR 81/21, ZIP 2022, 217 Rn. 9). Zudem ist es richtig, dass im Fall eines rechtsschutzversicherten Mandanten der Rückzahlungsanspruch wegen eines nicht verbrauchten Gebührenvorschusses gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG auf den Rechtsschutzversicherer übergeht, weil die Rechtsschutzversicherung eine Schadensversicherung ist und der Versicherer mit der Vorschussleistung an den Rechtsanwalt seinem Versicherungsnehmer im Sinne der Bestimmung „einen Schaden ersetzt“ (vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 2020 – IX ZR 90/19, ZIP 2020, 561 Rn. 10; vom 16. Dezember 2021 – IX ZR 81/21, ZIP 2022, 217 Rn. 15).

2. Hingegen kann der Anfall der Terminsgebühr mit der Begründung des Berufungsgerichts nicht verneint werden. Nach § 2 Abs. 2 RVG, Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 VV RVG verdient der Rechtsanwalt die Terminsgebühr auch durch die Mitwirkung an einer auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts. Nach der Intention des Gesetzgebers sollte mit dieser Regelung der Anwendungsbereich der Terminsgebühr erweitert werden; die Gebühr soll insbesondere bereits dann verdient sein, wenn der Rechtsanwalt an auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen mitwirkt, insbesondere, wenn diese auf den Abschluss des Verfahrens durch eine gütliche Einigung zielen (BT-Drucks. 15/1971, S. 148, 209).

a) Dementsprechend stellt der Bundesgerichtshof an das Merkmal der – auch telefonisch durchführbaren (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2010 – I ZB 14/09, ZfSch 2010, 286 Rn. 8) – Besprechung keine besonderen Anforderungen und sieht die Terminsgebühr als entstanden an, wenn der Gegner die auf eine Erledigung des Verfahrens gerichteten Äußerungen zwecks Prüfung und Weiterleitung an seine Partei zur Kenntnis nimmt (BGH, Beschluss vom 20. November 2006 – II ZB 9/06, NJW-RR 2007, 286 Rn. 7; vom 21. Januar 2010, aaO Rn. 7; vom 9. Mai 2017 – VIII ZB 55/16, NZM 2017, 439 Rn. 8) oder sich auch nur an Gesprächen mit dem Ziel einer Einigung interessiert zeigt (BGH, Beschluss vom 27. Februar 2007 – XI ZB 38/05, NJW 2007, 2858 Rn. 10; vom 9. Mai 2017, aaO). Dagegen genügt es nicht, wenn es in dem Gespräch nur um die grundsätzliche Bereitschaft oder abstrakte Möglichkeit einer Einigung (BGH, Beschluss vom 27. Februar 2007, aaO; vom 21. Januar 2010, aaO) oder um Verfahrensabsprachen wie beispielsweise um die Zustimmung zum Ruhen des Verfahrens (BGH, Beschluss vom 27. Februar 2007, aaO Rn. 10; vom 6. März 2014 – VII ZB 40/13, ZfSch 2014, 286 Rn. 12) geht. Verweigert der Gegner von vornherein ein sachbezogenes Gespräch oder eine gütliche Einigung, kommt eine auf die Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechung bereits im Ansatz nicht zustande (BGH, Beschluss vom 20. November 2006, aaO Rn. 8; vom 6. März 2014, aaO Rn. 15; vgl. ebenso BAG, NZA 2013, 395 Rn. 14; BVerwG, ZfSch 2018, 703 Rn. 6). Die Voraussetzungen für die Auslösung einer Terminsgebühr durch eine außergerichtliche Besprechung können auch in einem Berufungsverfahren, in dem ein Hinweis gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO erteilt wird, erfüllt sein, wenn die Besprechung bereits vor Erteilung des Hinweises geführt wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2011 – II ZB 4/11, MDR 2012, 376 Rn. 6 ff).

b) An diesen Grundsätzen ist auch unter Berücksichtigung einer teilweise abweichenden und von dem Berufungsgericht zugrunde gelegten instanzgerichtlichen Rechtsprechung, wonach die bloße Erklärung des anderen Prozessbevollmächtigten, das Angebot an den Mandanten zur Prüfung weiterzuleiten, nicht genügen soll (vgl. OLG Nürnberg, AnwBl. 2006, 495, 496; OVG Hamburg, AGS 2016, 62, 68 f), festzuhalten (vgl. ebenso Schneider, AGS 2016, 64 f). Die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Entstehung der Terminsgebühr führt zu einer einfachen, klaren und rechtssicheren Abgrenzung.“