Schlagwort-Archiv: Gebührenanspruch

Nachträgliche Aufhebung der „Pflichti“-Bestellung, oder: Kein Gebührenverlust

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Und dann habe ich hier eine „richtige“ Entscheidung zu den Folgen der Aufhebung einer Pflichtverteidigerbestellung auf die anwaltlichen Gebühren. Dazu hat das LG Braunschweig im LG Braunschweig, Beschl. v. 17.07.2025 – 4 Qs 178/25 – Stellung genommen.

Der Verteidiger war in dem Verfahren vom AG rückwirkend zum Pflichtverteidiger bestellt worden. Die Bestellung hatte das LG im Beschwerdeverfahren dann aufgehoben. Gestritten wurde dann um die Pflichtverteidigergebühren, die zunächst festgesetzt worden sind. Gegen die Vergütungsfestsetzung hat dann der Bezirksrevisor gemäß § 56 RVG Erinnerung eingelegt. Zur Begründung hatte er ausgeführt, dass die Aufhebung der Beiordnung durch das Rechtsmittelgericht zu Folge habe, dass die Beiordnung seit dem Zeitpunkt ihres Erlasses, also rückwirkend, keine Wirkung entfalte. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat der Erinnerung daraufhin abgeholfen und den Vergütungsantrag zurückgewiesen. Die hiergegen erhobene Erinnerung des Rechtsanwalts hat das AG zurückgewiesen. Beim LG hatte er dann aber Erfolg:

„Der Beschwerdeführer hat einen Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit aus der Landeskasse aus § 45 Abs. 3 S. 1 RVG in Höhe von 584,29 €. Gemäß § 48 Abs. 6 S. 1 RVG ist ihm auch die Tätigkeit vor der Bestellung zu vergüten.

Der Beschwerdeführer wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Braunschweig vom 05.02.2025 im Sinne des § 45 Abs. 3 S. 1 RVG wirksam als Pflichtverteidiger gemäß § 142 Abs. 2 StPO bestellt. Wird die Bestellung wie hier durch Beschluss angeordnet, ist diese, jedenfalls zunächst, wirksam. Für die Wirksamkeit der Bestellung kommt es nicht darauf an, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestellung vorliegen. Denn die Bestellung begründet eine öffentlich-rechtliche Pflicht des Verteidigers, unabhängig davon, ob die Entscheidung rechtskräftig wird, zur sachgerechten Mitwirkung am Strafverfahren. Auch § 307 Abs. 1 StPO ordnet an, dass durch Einlegung der Beschwerde der Vollzug der angefochtenen Entscheidung nicht gehemmt wird.

Die vorliegend am 19.02.2025 durch den hiesigen Spruchkörper erfolgte spätere Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft führt jedoch nicht dazu, dass die Bestellung von Anfang an entfällt. Diese Wirkung tritt erst zu dem Zeitpunkt der Aufhebungsentscheidung ein. Der wirksame, aber nicht rechtskräftig bestellte Pflichtverteidiger wird erst zu dem Zeitpunkt der Aufhebungsentscheidung durch das Beschwerdegericht entpflichtet.

Dies ist auch sachgerecht, damit einerseits zu keinem Zeitpunkt Zweifel an der Wirksamkeit der bis dahin vorgenommenen Handlungen des Pflichtverteidigers besteht. Andererseits wird das Vertrauen des Pflichtverteidigers in seine Bestellung und damit die Begründung eines Vergütungsanspruchs gegen die Staatskasse geschützt. Der Pflichtverteidiger darf darauf vertrauen, dass er für seine Tätigkeit auch vergütet wird (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss v. 18.07.2023 – Ws 133/23, NJW 2023, 2737; BeckOK RVG/K. Sommerfeldt/M. Sommerfeldt RVG § 48 Rn. 47a; Mayer, NJW 2023, 3401).“

Dem ist nichts hinzu zu fügen, außer dass die Entscheidung zutreffend ist. Sie entspricht der zu der Frage vorliegenden überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung (vgl. außer der zitierten Entscheidung des OLG Nürnberg, a.a.O., noch LG Kaiserslautern RVGreport 2019, 135 = JurBüro 2019, 245 und AG Osnabrück (Beschl. v. 11.10.2021 – 202 Ds (211 Js 11318/21) 235/21, AGS 2021, 548. Anderer Auffassung sind zwar das AG Amberg (AGS 2022, 506) und das LG Amberg (AGS 2023, 116) gewesen, deren Entscheidungen sind aber vom OLG Nürnberg (a.a.O.)  aufgehoben worden. Die infolge der Bestellung einmal angefallenen Gebühren fallen nicht einfach so aufgrund der Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung weg. Eine Blick in § 15 Abs. 4 RVG hätte dem Bezirksrevisor geholfen.

Nur für den Vorführtermin bestellter Pflichtverteidiger, oder: LG Braunschweig bestätigt AG Braunschweig

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Immer mehr Gerichte sind der zutreffenden Auffassung, dass der nur für einen Vorführtermin nach § 115 StPO bestellte Pflichtverteidiger nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG alle einem (Voll)Verteidiger zustehenden Gebühren abrechnen kann. Auch das AG Braunschweig ist im vergangenen Jahr im AG Braunschweig, Beschl. v. 27.09.2024 (4 Ds 210 Js 8094/24 (33/24) dieser Auffassung gewesen. Es ist dann vom LG Braunschweig im LG Braunschweig, Beschl. v. 22.01.2025 – 4 Qs 12/25, den ich leider erst jetzt erhalten habe, bestätigt worden. Natürlich hatte der Bezirksrevisor gegen die AG Entscheidung Rechtsmittel eingelegt, die das LG aber kurz und trocken zurückgewiesen hat:

„Die Kammer schließt sich der in dem angefochtenen Beschluss zutreffend vertretenen Auffassung, dass die im Rahmen der Wahrnehmung eines Haftbefehlsverkündungstermins entfalteten Handlungen nicht lediglich als Einzeltätigkeit im Sinne von Anl. 1 Teil 4 Abschnitt 3 RVG, also nicht als Beistandsleistung bei einer richterlichen Vernehmung nach dessen Ziff. 4301, sondern als Tätigkeit eines Verteidigers nach Teil 4 Abschnitt 1 des vorbezeichneten Vergütungsverzeichnisses anzusehen ist, an.

Auch die geltende gemachte Terminsgebühr nach Nr. 4103 VV RVG ist zu Recht angesetzt worden: Es besteht kein sachlich gerechtfertigter Anlass, die Verteidigung im Verfahren nach § 115 StPO gebührenrechtlich anders zu beurteilen, als eine solche im Rahmen der Hauptverhandlung, wobei der gebührenrechtlichen Gleichbehandlung ausdrücklich nicht entgegensteht, dass sich Vorführungen nach § 115 StPO oftmals in der Verkündung des Haftbefehls nebst entsprechender Belehrung erschöpfen (vgl. dazu auch OLG Köln, Beschl. vom 24.01.2024 – 3 Ws 50/213, Rn. 13 m.w.N.).“

Dazu nur: Richtige Entscheidung.

Verteidigervergütung nach Verbindung von Verfahren, oder: OLG Koblenz irrt gewaltig

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Und dann Gebührenfreitag.

Ich stelle heute zunächst einen „unschönen“ Beschluss des OLG Koblenz vor. In dem OLG Koblenz, Beschl. v. 19.02.2025 – 6 Ws 651/24 – geht es mal wieder um die Verteidigervergütung nach Verbindung von Verfahren. Die damit zusammenhängenden Fragen beschäftigen die (Ober)Gerichte immer wieder. Und die Entscheidungen sind für Verteidiger insbesondere deshalb von Bedeutung, weil häufig um recht hohe Beträge gestritten wird.

Folgender – etwas komplizierter – Sachverhalt:

Das AG hat den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Diesem Strafverfahren lagen das führende Ermittlungsverfahren FÜ V 1 und die Verbundverfahren V 2, V 3, V 4 sowie als sog. Fallakten geführte neun weitere Verfahren F 1 – F 9 zugrunde.

In dem führenden Verfahren FÜ V 1 erging am 18.08.2023 Haftbefehl gegen den Verurteilten. Im Rahmen der Haftvorführung am selben Tag wurde ihm der Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger beigeordnet; dieser beantragte Akteneinsicht. Im Nachgang zum Vorführungstermin wiederholte er mit Schriftsatz vom 18.08.2023 seinen Antrag auf Akteneinsicht in das führende Verfahren und zeigte unter anwaltlicher Versicherung ordnungsgemäßer Vertretungsvollmacht die Verteidigung des Verurteilten auch „in allen von Ihnen, sehr geehrter Herr Staatsanwalt W. bekannt gegebenen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren/Strafverfahren“ an. Zugleich beantragte er hinsichtlich der weiteren – nicht konkret bezeichneten – Ermittlungsverfahren Akteneinsicht und seine Bestellung als Pflichtverteidiger bereits im Vorverfahren. Ferner bat er darum, das Bestellungsschreiben zu den jeweiligen Verfahrensakten zu geben

Am 25.08.2023 verband die Staatsanwaltschaft die den neun Fallakten zugrundeliegenden Verfahren zunächst zu dem Verfahren V 2 hinzu. Mit Beschluss des AG vom 15.09.2023 wurde der Rechtsanwalt dem Verurteilten in diesem Verfahren als Pflichtverteidiger bestellt. Am 22.9.2023 wurde ihm Akteneinsicht in das Verfahren V 2 einschließlich der neun Fallakten gewährt.

Mit staatsanwaltschaftlicher Verfügung vom 02.11.2023 wurden das Verfahren F 1 gemäß § 170 Abs. 2 StPO und das Verfahren F 9 hinsichtlich des Tatvorwurfs der Sachbeschädigung vorläufig gemäß § 154 Abs. 1 StPO eingestellt; am selben Tag wurde hinsichtlich der verbleibenden Fälle Anklage zum AG erhoben. Nach Eröffnung des Hauptverfahrens am 16.11.2023 hat das AG am 28.11.2023 das Verfahren V 2 mit dem führenden Verfahren FÜ V 1 verbunden und zugleich die Pflichtverteidigerbestellung des Rechtsanwalts auf das hinzuverbundene Verfahren erstreckt. Durch Beschluss vom 14.12.2023 wurde der Verbindungsbeschluss dahingehend ergänzt, dass sich die Beiordnung des Rechtsanwalts auch auf die mit dem Verfahren V 2 verbundenen neun als Fallakten geführte Verfahren erstreckt.

Zuvor hat das AG am 16.10.2023 das Verfahren V 3 und am 13.11.2023 das Verfahren V 4 mit dem führenden Verfahren FÜ V 1 verbunden und jeweils die Pflichtverteidigerbestellung des Rechtsanwalts auf das hinzuverbundene Verfahren erstreckt, wobei in dem Verfahren V 3 die bis dahin bestehende Pflichtverteidigerbestellung des Rechtsanwalts aufgehoben wurde.

Nach Ende des Verfahrens hat der Rechtsanwalt die Festsetzung von Pflichtverteidigergebühren in Höhe von 8.017,80 EUR brutto beantragt. Dabei hat er neben den Gebühren für das führende Verfahren FÜ V 1 und die hinzuverbundenen Verfahren V 2, V 4 und V 3 für jede der neun Fallakten F 1 – F 9 die Festsetzung einer Grundgebühr (Nrn. 4101, 4100 VV RVG), einer Verfahrensgebühr (Nrn. 4105, 4104 VV RVG) und der Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV RVG) geltend gemacht. Das AG hat die aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen auf 3.191,58 EUR festgesetzt. Die hiergegen eingelegte Erinnerung des Rechtsanwalts wurde als unbegründet zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat der Rechtsanwalt „sofortige Beschwerde“ eingelegt, mit welcher er die Festsetzung einer Pflichtverteidigervergütung in Höhe von 8.017,80 EUR weiterverfolgt. Er ist der Auffassung, Grund- und Verfahrensgebühren sowie die Auslagenpauschale seien ihm gemäß § 48 Abs. 6 RVG jeweils auch für die als Fallakten geführten Verbundverfahren zuzuerkennen.

Nachdem das Verfahren gemäß §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 8 S. 2 RVG wegen grundsätzlicher Bedeutung auf die Kammer übertragen worden ist, hat diese mit dem angefochtenen Beschluss den Beschluss des AG abgeändert, die an den Rechtsanwalt zu zahlende Vergütung auf insgesamt 3.594,57 EUR festgesetzt und die weitere Beschwerde zugelassen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, der Rechtsanwalt habe eine gebührenauslösende Tätigkeit in den neun Fallakten vor der Verbindung mit dem Verfahren V 2 nicht glaubhaft gemacht. Zudem handele es sich insoweit nur um „eine Angelegenheit“ i.S.d. § 15 Abs. 2 RVG, sodass auch aus diesem Grund keine eigenständigen Gebühren für die den Fallakten zugrundeliegenden Verfahren angefallen seien.

Im Einzelnen hat die Strafkammer dem Rechtsanwalt in dem Verfahren FÜ V 1 die Grundgebühr Nrn. 4100, 4101 VV RVG, die Verfahrensgebühr Nrn. 4104, 4105 VV RVG, eine Terminsgebühr Nrn. 4103, 4102 VV RVG, eine Terminsgebühr Nrn. 4108, 4109 VV RVG und zwei Auslagenpauschalen Nr. 7002 VV RVG sowie in den Verbundverfahren V 2 und V4 jeweils nur eine Grundgebühr Nrn. 4100, 4101 VV RVG, nur eine Verfahrensgebühr Nrn. 4104, 4105 VV RVG, eine Verfahrensgebühr Nrn. 4106, 4107 VV RVG und zwei Auslagenpauschalen Nrn. 7002 VV RVG sowie im Verbundverfahren V 3 eine Grundgebühr Nrn. 4100, 4101 VV RVG, eine Verfahrensgebühr Nrn. 4104, 4105 VV RVG, eine zusätzliche Verfahrensgebühr Nrn. 4141, 4106, 4107 VV RVG und eine Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG sowie weitere Auslagen und USt, insgesamt also 3.594,57 EUR zugesprochen.

Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des Rechtsanwalts, mit welcher er weiterhin die Rechtsauffassung vertritt, bei den neun als Fallakten geführten Verfahren habe es sich bis zur Verfahrensverbindung vergütungsrechtlich um mehrere Angelegenheiten gehandelt, in denen gesonderte Gebühren entstanden seien. In den einzelnen Verfahren sei auch bereits vor der Verfahrensverbindung eine anwaltliche Tätigkeit erbracht worden. Diese sei in dem Schriftsatz vom 18.8.2023 zu sehen. Zudem sei mit dem Verurteilten anlässlich des Vorführungstermins über die Verteidigungsübernahme in sämtlichen Verfahren, das grundsätzliche Verteidigungsverhalten, das Akteneinsichtsgesuch und das Vorhaben, sich im Weiteren abzustimmen, gesprochen worden. Insoweit sei auch ohne Kenntnis des jeweiligen konkreten Tatvorwurfs eine sach- und fachgerechte Verteidigertätigkeit möglich.

Das Rechtsmittel hatte beim OLG keinen Erfolg. Das OLG geht im OLG Koblenz, Beschl. v. 19.02.2025 – 6 Ws 651/24 – mit dem LG davon aus, dass die Vergütung nach den Nrn. 4100, 4101 und 4104, 4105 VV RVG sowie die Post- und Telekommunikationspauschale (Nr. 7002 VV RVG) für die Tätigkeit des Verteidigers in dem Verfahren V 2 insgesamt nur einmal und nicht – wie von Rechtsanwalt beantragt – zusätzlich für jede der einzelnen Fallakten festzusetzen sei.

Wen die falsche Begründung des OLG interessiert, der kann sie im verlinkten Volltext nachlesen. Ich beschränke mich hier auf die Leitsätze.

1. Voraussetzung dafür, dass der Pflichtverteidiger neben den Gebühren im führenden Verfahren weitere Gebühren für Tätigkeiten in hinzuverbundenen Verfahren erhält, ist, dass er in letzteren vor der Verbindung tatsächlich tätig geworden ist. Seine dahingehende Tätigkeit muss einen konkreten Verfahrensbezug dergestalt aufweisen, dass sie auf einen hinreichend nach Tatort und Tatzeit abgrenzbaren Tatvorwurf bezogen ist.

2. Für die Bestimmung des Begriffs derselben Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 2 RVG ist maßgebend, wie die Strafverfolgungsbehörden die Sache behandeln. Dass aus organisatorischen oder statistischen Gründen zunächst separat geführte Verfahren eines Beschuldigten zu einem späteren Zeitpunkt zusammengeführt und dann einheitlich bearbeitet werden, begründet keine kostenrechtlich eigenständigen Angelegenheiten der Ursprungsverfahren.

Anzumerken ist hier – aus Platzgründen – nur Folgendes:

Wie gesagt „unschön“ und: Die Entscheidung lässt mich verärgert zurück. Denn es ist in meinen Augen mal wieder eine dieser Entscheidungen, der man – zumindest ich – deutlich anmerkt, dass man letztlich vom Ergebnis her argumentiert und sich sagt, dass kann doch wohl nicht sein, dass der Verteidiger für das bisschen Arbeit mehr als 8.000 EUR vergütet bekommen soll. Gegen das Vorgehen der Staatsanwaltschaft und die Vergabe gesonderter Aktenzeichen allein aus organisatorischen oder statistischen Gründen hat man nichts einzuwenden, jedenfalls erkenne ich das nicht. Aber, wenn sich daraus für den Verteidiger positive Gebührenfolgen ergeben, dann darf kann/darf das doch nicht sein. Und dann überlegt man, was man machen kann, um dessen Gebührenanspruch zu beschränken. Und wie so häufig in solchen Fällen kommt man dann zu falschen Lösungen. Warum falsch? Dazu nur kurz:

Das OLG irrt in seiner Annahme, der Verteidiger habe vor der Verbindung/Erstreckung keine Tätigkeiten in den Verfahren „Fallakten“ erbracht. Denn es übersieht, dass sowohl Grundgebühr als auch Verfahrensgebühr jeweils mit der ersten Tätigkeit des Verteidigers entstehen (ebenso falsch wie das OLG übrigens LG Siegen, Beschl. v. 19.2.2024 – 10 Qs 4/24; LG Hildesheim, Beschl. v. 31.1.2022 – 22 Qs 1/22; LG Koblenz, Beschl.- v. 18.11.2024 – 3 Qs 45/24). Die kann aber immer nur in einem Umfang erbracht werden, der dem Kenntnisstand des Verteidigers vom Verfahren bzw. den Verfahren entspricht. Und der war hier mager, aber das kann man dem Verteidiger doch nicht zurechnen. Denn was soll er, der von seinem Mandanten anlässlich des Vorführungstermins und des geführten Gesprächs über weitere Verfahren informiert worden ist, denn anderes tun, als die Verteidigungsübernahme in sämtlichen Verfahren zu erklären, das grundsätzliche Verteidigungsverhalten, das Akteneinsichtsgesuch und das Vorhaben, sich im Weiteren abzustimmen, mit dem Mandanten zu vereinbaren und das zu dem einzigen ihm zu dem Zeitpunkt bekannten Aktenzeichen mitzuteilen. Das war die zu dem Zeitpunkt mögliche „sach- und fachgerechte Verteidigertätigkeit“, in den auch von der Staatsanwaltschaft nur pauschal bekannt gegebenen Verfahren, die dann auch honoriert werden muss. Alles andere – Warten bis konkrete Verfahrensdaten bekannt gegeben sind – würde darauf hinauslaufen, die Staatsanwaltschaft zur Herrin über den Gebührenanspruch des Verteidigers zu machen und würde eine honorarlose Zeit entstehen lassen, in der der Verteidiger tätig wird und wegen der Mandatsübernahme tätig werden muss, ohne dass dafür Gebühren entstehen. Das sieht das RVG aber nicht vor und würde auch dem gesetzgeberischen Anliegen bei Schaffung des RVG, nämlich Verteidiger zu frühzeitigem Tätigwerden anzuregen, zuwider laufen.

Das OLG irrt auch bei der Annahme, es habe auch bis zur Verbindung der neun Fallaktenverfahren F 1 – F 9 mit dem Verfahren nur V 2 nur eine Angelegenheit vorgelegen. Es ist zwar alles richtig, was das OLG sich an Rechtsprechung und Literatur zusammen gesucht hat, um seine Auffassung zu stützen, nur zieht das OLG den falschen Schluss und übersieht das m.E. entscheidende Kriterium, dass nämlich die neun Fallakten alle ein eigenes Aktenzeichen hatten, von der Staatsanwaltschaft also als eigenständige Ermittlungsverfahren angesehen wurden. Dabei ist es völlig egal, ob man aus statistischen Gründen – um also ggf. eine höhere Arbeitsbelastung der Staatsanwaltschaft „vorzutäuschen“ – so vorgegangen ist. Das interessiert in dem Zusammenhang den Verteidiger nicht. Im Übrigen lässt sich doch kaum deutlicher als durch die Vergabe eine eigenständigen Aktenzeichens für jede vom Beschuldigten angeblich begangene Tat nach außen hin zeigen, dass man von Eigenständigkeit ausgeht.

Fazit: Gewogen und erheblich zu leicht befunden.

Gebührenanspruch des RAK-Kanzleiabwicklers, oder: (Auch) Handeln mit Auftrag der Partei

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Und dann Gebührenfreitag. Heute mit zwei Entscheidungen.

Ich beginne mit dem schon etwas älteren LAG Sachsen, Beschl. v. 17.09.2024 – 1 Ta 142/21. Es geht um den Gebührenanspruch des Kanzleiabwicklers, der mit Auftrag der Partei handelt. Dazu sagt das LAG:  Der von der RAK bestellte „Abwickler“ ist nur Vertreter des Rechtsanwalts, dessen Kanzlei er abwickelt. Demgemäß hat er keinen eigenen Gebührenanspruch:

„2. Der sofortigen Beschwerde ist jedoch kein Erfolg beschieden. Das Arbeitsgericht hat die an den Beschwerdeführer aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung zu Recht auf 1.594,01 € festgesetzt. Die Auffassung des Beschwerdeführers, es seien sowohl die zu Lebzeiten des Rechtsanwalts K. angefallenen Gebühren (Verfahrens-und Terminsgebühr aus 7.281,88 €) als auch für seine Tätigkeit angefallene Gebühren (Verfahrens-, Termins- sowie Einigungsgebühr aus 23.181,88 €) festzusetzen, geht fehl, weil sie die für Kanzleiabwickler geltenden Grundsätze nicht berücksichtigt.

a) Für die Tätigkeit des als Abwickler bestellten Beschwerdeführers gilt § 55 Abs. 2 und 3 BRAO in der vor dem 1.8.2021 geltenden Fassung. Diese Vorschriften lauten:

(2) Dem Abwickler obliegt es, die schwebenden Angelegenheiten abzuwickeln. (…)

(3) § 53 Abs. 5 Satz 3, Abs. 9 und 10 gilt entsprechend. Der Abwickler ist berechtigt, jedoch außer im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens nicht verpflichtet, Kostenforderungen des verstorbenen Rechtsanwalts im eigenen Namen für Rechnung der Erben geltend zu machen.

§ 53 Abs. 9 BRAO in der bis zum 1.8.2021 geltenden Fassung lautet

(9) Der Vertreter wird in eigener Verantwortung, jedoch im Interesse, für Rechnung und auf Kosten des Vertretenen tätig. Die §§ 666, 667 und 670 BGB gelten entsprechend.

§ 53 Abs. 10 Satz 4 und 5 BRAO in der bis zum 1.8.2021 geltenden Fassung lauten auszugsweise:

Er hat dem von Amts wegen bestellten Vertreter eine angemessene Vergütung zu zahlen, (…). Können sich die Beteiligten über die Höhe der Vergütung (…) nicht einigen, (…) setzt der Vorstand der Rechtsanwaltskammer auf Antrag des Vertretenen oder des Vertreters die Vergütung fest.

Nach diesen Bestimmungen entsteht mit der öffentlich-rechtlichen Bestellung des Abwicklers durch die Rechtsanwaltskammer ein privatrechtliches Rechtsverhältnis zwischen Abwickler und den Erben des Verstorbenen als vom Abwickler Vertretene. Für dieses Rechtsverhältnis gelten die Bestimmungen der §§ 666, 667 und 670 BGB entsprechend. Der Abwickler hat die zur Zeit seiner Bestellung schwebenden Verfahren abzuwickeln. Er ist darauf beschränkt, Gebührenforderungen des verstorbenen Rechtsanwalts und im Zuge der Abwicklung der Angelegenheit anfallende weitere Gebühren im eigenen Namen für Rechnung der Erben des Verstorbenen geltend zu machen. Insoweit wird dem als Abwickler bestellten Rechtsanwalt im öffentlichen Interesse ein gewisses Sonderopfer abverlangt (OLG München, Beschluss vom 6.5.1993, Az.: 11 W 2807/92, juris, Rn. 8). Der Abwickler erhält für seine Tätigkeit keinen eigenen Gebührenanspruch, sondern er wird auf eine angemessene Entschädigung durch den Vertretenen, mithin den oder die Erben des verstorbenen Rechtsanwalts, verwiesen. Im Falle der Nichteinigung mit dem Vertretenen über die Höhe der Vergütung kann diese auf Antrag durch den Vorstand der Rechtsanwaltskammer festgesetzt werden.

Grund dieser Regelungen ist es, im Interesse der Sicherheit des Rechtsverkehrs und zum Schutz des Mandanten die Fortführung der laufenden Angelegenheiten zu ermöglichen (OLG München a.a.O.). Anhängige Rechtsstreitigkeiten sollen möglichst ohne Zeitverlust und Mehrkosten durch die Bestellung eines Abwicklers für die Kanzlei des früheren Rechtsanwalts zu Ende geführt werden können.

Nach dem Vorstehenden tragen die Vorschriften der §§ 55, 53 BRAO einen Gebührenanspruch des Abwicklers, den dieser im eigenen Namen und im eigenen Interesse geltend machen könnte, nicht.

b) Auch aus der Bewilligung der Prozesskostenhilfe zunächst für den Klageantrag zu 1 und nachfolgend für die Verteidigung gegen die Widerklage nebst Beiordnung des Beschwerdeführers folgt nicht, dass diesem ein eigener Vergütungsanspruch erwächst, den er nach Maßgabe der §§ 45, 49 RVG gegen die Staatskasse gelten machen könnte. Der Beschwerdeführer hat seine auf Beiordnung gerichteten Anträge jeweils in der Eigenschaft als Abwickler des verstorbenen Rechtsanwalts gestellt. Dies ist bei der Auslegung der Beschlüsse über die Beiordnung des Beschwerdeführers vom 23.4.2019 und 16.5.2019 zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer wurde der Klägerin nicht als im eigenen wirtschaftlichen Interesse tätiger Rechtsanwalt beigeordnet, sondern in seiner Eigenschaft als von der Rechtsanwaltskammer Sachsen bestellter Abwickler.

c) Schließlich führt auch der Rechtsgedanke des § 91 Abs. 2 Satz 2, 2.Alt. ZPO nicht dazu, dass der Beschwerdeführer in eigenem Namen und eigenem Interesse Ansprüche gegen die Staatskasse geltend machen kann.

§ 91 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt. ZPO regelt, ob und in welchem Umfang die obsiegende Partei bei einem Anwaltswechsel vom unterlegenen Gegner die Erstattung von Kosten für die Vertretung durch einen Anwalt oder durch zwei Anwälte verlangen kann. Die durch die Tätigkeit von zwei Rechtsanwälten verursachten Mehrkosten hat der unterlegene Gegner insoweit zu erstatten, „als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste“.

aa) Die Bestellung des Abwicklers durch die Rechtsanwaltskammer als solche stellt indes keinen Anwaltswechsel im Sinne des § 91 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt. ZPO dar. Die Bestellung hat öffentlich-rechtlichen Charakter. Sie erfolgt unabhängig vom Willen der Partei. Die Partei schuldet dem Abwickler keine Vergütung, denn er ist nicht der von ihr bevollmächtigte und vertraglich gebundene Rechtsanwalt. Durch die Mandatsfortführung entstehen der Partei deshalb keine Mehrkosten, sie hat keinen neuen Auftrag erteilt wird und es liegt kein Anwaltswechsel vor (vgl. Schwärzer in Feuring/Weyland, BRAO-Kommentar, 9. Aufl. 2015, § 55 Rn. 21,22)

bb) Es ist freilich anerkannt, dass der Tod des ursprünglich beauftragten Rechtsanwalts dann einen Fall darstellt, in dem im Sinne des § 91 Abs. 2 Satz 2 2. Alt. ZPO ein Wechsel des Anwalts eintreten musste, wenn die Partei wegen des Todes des bisherigen Bevollmächtigten einen anderen Rechtsanwalt beauftragt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Rechtsanwaltskammer einen Abwickler für die Kanzlei des Verstorbenen bestellt hat. Der Partei kann der zum Abwickler der Kanzlei bestellte Anwalt nämlich nicht als Prozessbevollmächtigter aufgezwungen werden. Ihr verbleibt vielmehr das Recht, einen anderen Anwalt ihres Vertrauens zu wählen, mit der Folge, dass die dadurch entstandenen Mehrkosten als Kosten eines notwendigen Anwaltswechsels erstattungsfähig sind (Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 31.1.2005, Az. 8 W 11/05, juris, Rn. 4; ferner Herget in Zöller, ZPO-Kommentar, 34. Aufl. 2022, § 91 Rn. 13.7). Soweit der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3.4.2020 geltend macht, im Zuge der Kanzleiabwicklung habe er sämtliche von Rechtsanwalt K. betreuten Mandanten gefragt, ob sie von ihm weiter betreut werden möchten, was einige, wie „der Antragsteller hier“ bejaht und Ihn also gesondert beauftragt hätten, führt dies gleichwohl nicht zum Entstehen erstattungsfähiger eigener Gebührenansprüche des Beschwerdeführers. Wenn die Partei gerade den Abwickler als neuen Prozessbevollmächtigten wählt, verbleibt es für diesen bei den Ansprüchen aus den aus den §§ 666, 667 und 670 BGB gegen die Vertretenen, bzw. bei der von der Rechtsanwaltskammer festzusetzenden Entschädigung für seine Tätigkeit als Abwickler. Erstattungsfähige Gebührenansprüche des Abwicklers entstehen nicht. In der Mandatierung des Abwicklers liegt nämlich ein Verstoß gegen den auch im Rahmen der Kostenerstattung Platz greifenden Grundsatz von Treu und Glauben. Danach sind nur die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder-Verteidigung notwendigen Kosten erstattungsfähig. Jede Partei ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits so gering zu halten, wie dies bei der gebotenen Wahrnehmung der eigenen Interessen zumutbar und möglich ist. Bei mehreren gleichwertigen Möglichkeiten ist die kostengünstigste zu wählen. Insoweit gilt der Rechtsgedanke des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB -Grundsatz der Schadensminderung- auch im Kostenrecht (OLG Köln, Beschluss vom 30. November 2007,17 W 160/07, juris, Rn. 10; vgl. auch OLG München, a.a.O. Rn. 8; Hanseatisches Oberlandesgericht, a.a.O. Rn. 4; Schulz in Münchner Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 91 Rn. 89). Die Partei, deren Interessen vom Abwickler ohnehin kraft Amtes vertreten werden, darf nach Treu und Glauben den Abwickler nicht gesondert als Rechtsanwalt beauftragen, weil dadurch zusätzliche, vermeidbare Gebührenansprüche begründet würden.

Nach alledem kann der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als bestellter Abwickler im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe die Festsetzung der von Rechtsanwalt K. verdienten Gebühren (Verfahrensgebühr und Terminsgebühr) gegen die Staatskasse verlangen, ferner der bei ihm als im Zuge der Abwicklung des Verfahrens angefallenen weiteren Gebühren (Vergleichsgebühr). Diese Gebühren hat die Kostenbeamtin im Beschluss vom 13.9.2019 als aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung auch festgesetzt. Die Festsetzung weiterer, vermeintliche im eigenen wirtschaftlichen Interesse verdienter Gebühren hat die Kostenbeamtin und ihr folgend das Arbeitsgericht in der angefochtenen Entscheidung zu Recht abgelehnt.“

M.E. ist der Entscheidung nichts hinzuzufügen. Der Abwickler ist eben nach den Regelungen in der BRAO – auch nach neuem Recht – nur Vertreter des Rechtsanwalts, dessen Kanzlei er ab-wickelt. Das hat der Rechtsanwalt A. hier ja zunächst wohl auch so gesehen, das „in seiner Eigenschaft als Abwickler“ erinnert daran. Erst später hat sich dann – aus welchen Gründen auch immer – seine Auffassung geändert. Das Einzige, was an der Entscheidung somit erstaunt, ist die lange Bearbeitungszeit: Das Verfahren trägt ein Aktenzeichen aus 2021.

Nur für den Vorführtermin bestellter Pflichtverteidiger, oder: Grund-, Verfahrens-, Terminsgebühr

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Und dann – es ist Freitag – heute Gebührenentscheidungen.

Zunächst kommt hier der AG Braunschweig, Beschl. v. 27.09.2024 – 4 Ds 210 Js 8094/24 (33/24) , der sich mal wieder/noch einmal zur Frage des Umfangs des Gebührensanspruchs des Pflichtverteidgers, der nur für die Wahrnehmung eines Vorführtermins beigeordnet wird, äußert. Das AG sagt: Der Verteidiger verdient alle Gebühren:

„Die Erinnerung ist zulässig und begründet.

Dem Verteidiger stehen vorliegend auch im Rahmen einer auf die Haftbefehlsverkündung gemäß § 115 StPO beschränkten Beiordnung sowohl die Terminsgebühr Nr. 4103 VV RVG als auch die Verfahrensgebühr Nr. 4105 VV RVG und die Grundgebühr Nr. 4101 VV RVG nebst Auslagenpauschale zu.

Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG regelt die Vergütung des Verteidigers. Liegt ein Verteidigungsverhältnis vor, macht es grundsätzlich keinen Unterschied, ob sich die Tätigkeit insbesondere auch in den Fällen des sogenannten Terminvertreters auf die Wahrnehmung eines einzelnen Termins beschränkt. Die Beiordnung, auch für einen Termin, begründet ein eigenständiges Beiordnungsverhältnis in dessen Rahmen der Pflichtverteidiger die Verteidigung umfassend und eigenverantwortlich wahrzunehmen hat. Eine gebührenrechtlich unterschiedliche Behandlung dieses Verteidigers gegenüber dem Hauptverteidiger ließe eine Entwertung des Instituts der Pflichtverteidigung und damit einhergehend des Rechts des Angeklagten auf eine effektive rechtsstaatliche Grundsätzen genügend Verteidigung besorgen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 26.03.2010, 2 Ws 129/10 Juris, Randnr. 6; OLG München, Beschluss vom 23.10.2008 — 4 Ws 140(08) NStZ-RR 2009, 32 jeweils mit weiteren Nachweisen).

Diese Grundsätze gelten vorliegend auch für die Verteidigung im Rahmen einer Haftbefehlseröffnung nach § 115 StPO. Es besteht kein sachlich gerechtfertigter Anlass, die Verteidigung im Verfahren nach § 115 StPO gebührenrechtlich anders zu beurteilen, als eine solche im Rahmen der Hauptverhandlung. Die Freiheit des Betroffenen stellt ein Grundrecht dar. Der in seinem Grundrecht durch die Haftanordnung verletzte Betroffene hat ein Recht auf effektive Verteidigung sowohl hinsichtlich des Tatvorwurfs als auch hinsichtlich der Annahme der Haftgründe (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 24.01.2024 — 3 Ws 50/23; OLG Koblenz, Beschluss vom 04.07.2024 — 2 Ws 412/24).

Vorliegend war eine Erstberatung noch nicht erfolgt; daher war — unabhängig von der später erfolgten Beiordnung eines Verteidigers für das Verfahren — eine umfassende Beratung zur Verteidigungsstrategie im Rahmen der Vorführung nach § 115 StPO zwingend geboten. Es war zu entscheiden, ob der Beschuldigte sich durch eine Einlassung bereits zum frühen Zeitpunkt verteidigt und dadurch gegebenenfalls das Verfahren abkürzt oder sich eine geständige Einlassung auf die Frage einer Außervollzugsetzung des Haftbefehls auswirken kann bzw. ob andere Umstände hier geringe Tatbeute, eine Außervollzugsetzung rechtfertigen. Die gewählte Vorgehensweise kann sich gegebenenfalls bestimmend für das Verteidigungsverhalten im weiteren Verfahrensverlauf auswirken.“

Die Entscheidung ist zutreffend. Wir werden in der Sache dann abersicherlich noch einmal etwas lesen. Das wird die Landeskasse nicht hinnehmen.