Schlagwort-Archiv: Vorführung

Haft III: Haftbefehlseröffnung durch anderes Gericht, oder: Nicht zuständiges Rechtshilfegericht

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Im dritten Posting habe ich dann noch eine Entscheidung zum Verfahren, und zwar den OLG Dresden, Beschl. v. 15.01.2026 – E 2 VAs 19/25. Gegenstand der Entscheidung ist die Frage: Ist der Haftbefehl dem Beschuldigten vom richtigen AG verkündet worden.

Folgender Sachverhalt. Der Beschuldigte befand sich aufgrund des Haftbefehls des AG Dresden vom 29.08.2025 zunächst ab dem 29.08.2025 in der JVA Frankenthal und seit dem 03.09.2025 in der JVA Görlitz wegen banden- und gewerbsmäßigen Betrugs in Untersuchungshaft. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft erließ das AG Dresden am 14.10.2025 gegen ihn einen neuen erweiterten Haftbefehl wegen banden- und gewerbsmäßigen Betrugs, der neben der Tat, auf der der Haftbefehl vom 29.08.2025 fußte, sechs weitere Taten erfasste. Nach Erlass dieses erweiterten Haftbefehls übersandte das AG Dresden die Akten an das AG Görlitz mit der Bitte, dem Beschuldigten den Haftbefehl zu eröffnen. Das AG Görlitz verkündete diesem daraufhin am 17.10.2025 den Haftbefehl und setzte diesen in Vollzug.

Hiergegen richtet sich der Antrag auf Entscheidung über die Zuständigkeit des Beschuldigten. Er erachtet das Rechtshilfeersuchen des AG Dresden an das AG Görlitz, den Haftbefehl zu eröffnen, für unzulässig; die Rechtshilfe sei nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Bestimmung unzulässig, weil sie nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Bestimmungen unzulässig sei.

Das OLG hat ihm Recht gegeben. Der gemäß § 159 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GVG statthafte Antrag sei begründet. Das vom AG Dresden angebrachte Rechtshilfeersuchen sei zwar an das gemäß § 157 Abs. 1 GVG örtlich zuständige Amtsgericht gerichtet, jedoch erweist sich die damit erbetene Rechtshilfe als unzulässig. Der erweiterte Haftbefehl sei damit nicht ordnungsgemäß eröffnet.

Wegen der Einzelheiten verweise ich auf den Volltext und stelle hier nur den Leitsatz ein. Der lautet:

Durch die der Eröffnung eines erweiterten Haftbefehls durch den Rechtshilferichter eines anderen Gerichts werden die Rechte des Beschuldigten in unzulässiger Weise verkürzt. Sie sind nicht durch den Anspruch auf Vorführung vor den zuständigen Haftrichter bei entsprechendem Verlangen (§ 115a Abs.3 StPO), durch sein Recht auf Haftprüfung gemäß § 117 StPO und durch § 115a Abs. 2 Satz 4 StPO ausreichend gewährleistet.

StPO I: Vorführung einer Bild-Ton-Aufzeichung, oder: Vernehmungsergänzende Verwertung der Aufzeichung?

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Und dann heute mal wieder StPO, und zwar vom BGH.

Ich beginne mit dem BGH, Beschl. v. 10.09.2025 – 5 StR 113/25. In dem zugrunde liegenden Verfahren hat das LG den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in sieben Fällen und sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt. Dagegen die Verfahrensrüge, mit der der Angeklagte beanstandet, das LG habe § 250 StPO verletzt, weil es entgegen § 255a Abs. 1 iVm § 251 Abs. 4 StPO die Bild-Ton-Aufzeichnung der polizeilichen Vernehmung der Nebenklägerin ohne vorherige Anordnung des Gerichts in der Hauptverhandlung vorgeführt habe.

Die Rüge war (jedenfalls) unbegründet:

„a) Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:

Am ersten Hauptverhandlungstag beschloss die Jugendkammer, die persönliche Vernehmung der Nebenklägerin gemäß § 255a Abs. 2 StPO durch die Vorführung der Bild-Ton-Aufzeichnung ihrer ermittlungsrichterlichen Vernehmung zu ersetzen. Die audiovisuell dokumentierte Vernehmung wurde anschließend in der Hauptverhandlung vorgeführt. Noch am selben Tag wurde eine Polizeibeamtin über die von ihr geführte, ebenfalls in Bild und Ton festgehaltene polizeiliche Vernehmung der Nebenklägerin vernommen. Ergänzend ordnete die Vorsitzende der Jugendkammer die Vorführung der audiovisuellen Aufzeichnung dieser Vernehmung an.

b) Entgegen der Revision liegt kein Verfahrensverstoß vor.

Nach § 250 Satz 2 StPO darf die Vernehmung eines Zeugen nicht durch die Verlesung des Protokolls über eine frühere Vernehmung oder eine – zu Beweiszwecken erstellte (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 25. September 2007 – 1 StR 350/07, NStZ-RR 2008, 48; Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 250 Rn. 8; LR-Cirener/Sander, StPO, 27. Aufl., § 250 Rn. 8) – Erklärung des Zeugen ersetzt werden. Nur bei Vorliegen der Voraussetzungen eines der Ausnahmetatbestände der §§ 251 ff. StPO ist eine Durchbrechung des Ersetzungsverbots zulässig. Wird der Zeuge hingegen in der Hauptverhandlung vernommen, ist daneben die vernehmungsergänzende Verwertung seiner protokollarisch oder in einer schriftlichen Erklärung festgehaltenen Äußerungen im Wege des Urkundsbeweises zulässig, ohne dass es auf die Voraussetzungen des § 250 Satz 2 iVm §§ 251 ff. StPO ankommt (BGH, Beschluss vom 1. April 2025 – 3 StR 608/24 Rn. 9; Urteil vom 17. Juli 2025 – 4 StR 298/24 Rn. 8).

Diese Grundsätze gelten auch für die Vorführung von Bild-Ton-Aufzeichnungen von Zeugenvernehmungen (vgl. BGH, Beschluss vom 1. April 2025 – 3 StR 608/24 Rn. 9). Denn nach § 255a Abs. 1 StPO sind hierauf die §§ 251, 252, 253 und § 255 StPO entsprechend anzuwenden. Die aufgezeichnete und durch Vorspielen in die Hauptverhandlung eingeführte Vernehmung ist mithin grundsätzlich so zu behandeln, als sei der Zeuge unmittelbar in der Hauptverhandlung selbst gehört worden (BGH, Beschluss vom 1. April 2025 – 3 StR 608/24 Rn. 8). In der Sache handelt es sich mithin um einen Beweis des Aussageinhalts durch Augenschein, der unter den für Vernehmungsvorschriften geltenden Voraussetzungen des Urkundsbeweises erhoben wird (LR-Mosbacher, aaO, § 255a Rn. 2). Daraus folgt zum einen, dass der Unmittelbarkeitsgrundsatz des § 250 StPO nur dann berührt ist, wenn die Vernehmung des Zeugen in der Hauptverhandlung durch die Inaugenscheinnahme der audiovisuellen Aufzeichnung seiner früheren richterlichen Vernehmung ersetzt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Januar 2008 – 4 StR 449/07, BGHSt 52, 148, 150), zum anderen, dass daneben die Vorführung der Bild-Ton-Aufzeichnung einer früheren Vernehmung der Beweisperson ohne weiteres zulässig ist, soweit sie lediglich vernehmungsergänzenden Charakter hat (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Februar 2004 – 1 StR 566/03, BGHSt 49, 68, 70 f.; vgl. hierzu auch LR-Cirener/Sander, aaO, Rn. 17).

Gemessen daran liegt der gerügte Verfahrensverstoß nicht vor. Die Ersetzung der Vernehmung der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung durch die Vorführung der Bild-Ton-Aufzeichnung ihrer ermittlungsrichterlichen Vernehmung nach § 255a Abs. 2 StPO wurde durch gerichtlichen Beschluss nach § 255a Abs. 1 iVm § 251 Abs. 4 Satz 1 StPO angeordnet. Ihre audiovisuell festgehaltene polizeiliche Vernehmung wurde hingegen lediglich ergänzend zu den Bekundungen der Vernehmungsbeamtin in Augenschein genommen. Insoweit war das Ersetzungsverbot des § 250 Satz 2 StPO nicht berührt, ein gerichtlicher Beschluss zu dessen Durchbrechung nach § 255a Abs. 1 iVm § 251 Abs. 4 Satz 1 und 2 StPO nicht geboten.“

Nur für den Vorführtermin bestellter Pflichtverteidiger, oder: LG Braunschweig bestätigt AG Braunschweig

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Immer mehr Gerichte sind der zutreffenden Auffassung, dass der nur für einen Vorführtermin nach § 115 StPO bestellte Pflichtverteidiger nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG alle einem (Voll)Verteidiger zustehenden Gebühren abrechnen kann. Auch das AG Braunschweig ist im vergangenen Jahr im AG Braunschweig, Beschl. v. 27.09.2024 (4 Ds 210 Js 8094/24 (33/24) dieser Auffassung gewesen. Es ist dann vom LG Braunschweig im LG Braunschweig, Beschl. v. 22.01.2025 – 4 Qs 12/25, den ich leider erst jetzt erhalten habe, bestätigt worden. Natürlich hatte der Bezirksrevisor gegen die AG Entscheidung Rechtsmittel eingelegt, die das LG aber kurz und trocken zurückgewiesen hat:

„Die Kammer schließt sich der in dem angefochtenen Beschluss zutreffend vertretenen Auffassung, dass die im Rahmen der Wahrnehmung eines Haftbefehlsverkündungstermins entfalteten Handlungen nicht lediglich als Einzeltätigkeit im Sinne von Anl. 1 Teil 4 Abschnitt 3 RVG, also nicht als Beistandsleistung bei einer richterlichen Vernehmung nach dessen Ziff. 4301, sondern als Tätigkeit eines Verteidigers nach Teil 4 Abschnitt 1 des vorbezeichneten Vergütungsverzeichnisses anzusehen ist, an.

Auch die geltende gemachte Terminsgebühr nach Nr. 4103 VV RVG ist zu Recht angesetzt worden: Es besteht kein sachlich gerechtfertigter Anlass, die Verteidigung im Verfahren nach § 115 StPO gebührenrechtlich anders zu beurteilen, als eine solche im Rahmen der Hauptverhandlung, wobei der gebührenrechtlichen Gleichbehandlung ausdrücklich nicht entgegensteht, dass sich Vorführungen nach § 115 StPO oftmals in der Verkündung des Haftbefehls nebst entsprechender Belehrung erschöpfen (vgl. dazu auch OLG Köln, Beschl. vom 24.01.2024 – 3 Ws 50/213, Rn. 13 m.w.N.).“

Dazu nur: Richtige Entscheidung.

Nur für den Vorführtermin bestellter Pflichtverteidiger, oder: Grund-, Verfahrens-, Terminsgebühr

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Und dann – es ist Freitag – heute Gebührenentscheidungen.

Zunächst kommt hier der AG Braunschweig, Beschl. v. 27.09.2024 – 4 Ds 210 Js 8094/24 (33/24) , der sich mal wieder/noch einmal zur Frage des Umfangs des Gebührensanspruchs des Pflichtverteidgers, der nur für die Wahrnehmung eines Vorführtermins beigeordnet wird, äußert. Das AG sagt: Der Verteidiger verdient alle Gebühren:

„Die Erinnerung ist zulässig und begründet.

Dem Verteidiger stehen vorliegend auch im Rahmen einer auf die Haftbefehlsverkündung gemäß § 115 StPO beschränkten Beiordnung sowohl die Terminsgebühr Nr. 4103 VV RVG als auch die Verfahrensgebühr Nr. 4105 VV RVG und die Grundgebühr Nr. 4101 VV RVG nebst Auslagenpauschale zu.

Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG regelt die Vergütung des Verteidigers. Liegt ein Verteidigungsverhältnis vor, macht es grundsätzlich keinen Unterschied, ob sich die Tätigkeit insbesondere auch in den Fällen des sogenannten Terminvertreters auf die Wahrnehmung eines einzelnen Termins beschränkt. Die Beiordnung, auch für einen Termin, begründet ein eigenständiges Beiordnungsverhältnis in dessen Rahmen der Pflichtverteidiger die Verteidigung umfassend und eigenverantwortlich wahrzunehmen hat. Eine gebührenrechtlich unterschiedliche Behandlung dieses Verteidigers gegenüber dem Hauptverteidiger ließe eine Entwertung des Instituts der Pflichtverteidigung und damit einhergehend des Rechts des Angeklagten auf eine effektive rechtsstaatliche Grundsätzen genügend Verteidigung besorgen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 26.03.2010, 2 Ws 129/10 Juris, Randnr. 6; OLG München, Beschluss vom 23.10.2008 — 4 Ws 140(08) NStZ-RR 2009, 32 jeweils mit weiteren Nachweisen).

Diese Grundsätze gelten vorliegend auch für die Verteidigung im Rahmen einer Haftbefehlseröffnung nach § 115 StPO. Es besteht kein sachlich gerechtfertigter Anlass, die Verteidigung im Verfahren nach § 115 StPO gebührenrechtlich anders zu beurteilen, als eine solche im Rahmen der Hauptverhandlung. Die Freiheit des Betroffenen stellt ein Grundrecht dar. Der in seinem Grundrecht durch die Haftanordnung verletzte Betroffene hat ein Recht auf effektive Verteidigung sowohl hinsichtlich des Tatvorwurfs als auch hinsichtlich der Annahme der Haftgründe (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 24.01.2024 — 3 Ws 50/23; OLG Koblenz, Beschluss vom 04.07.2024 — 2 Ws 412/24).

Vorliegend war eine Erstberatung noch nicht erfolgt; daher war — unabhängig von der später erfolgten Beiordnung eines Verteidigers für das Verfahren — eine umfassende Beratung zur Verteidigungsstrategie im Rahmen der Vorführung nach § 115 StPO zwingend geboten. Es war zu entscheiden, ob der Beschuldigte sich durch eine Einlassung bereits zum frühen Zeitpunkt verteidigt und dadurch gegebenenfalls das Verfahren abkürzt oder sich eine geständige Einlassung auf die Frage einer Außervollzugsetzung des Haftbefehls auswirken kann bzw. ob andere Umstände hier geringe Tatbeute, eine Außervollzugsetzung rechtfertigen. Die gewählte Vorgehensweise kann sich gegebenenfalls bestimmend für das Verteidigungsverhalten im weiteren Verfahrensverlauf auswirken.“

Die Entscheidung ist zutreffend. Wir werden in der Sache dann abersicherlich noch einmal etwas lesen. Das wird die Landeskasse nicht hinnehmen.

Pflichtverteidigerbestellung „für den heutigen Termin“, oder: Echternacher Springprozession beim OLG Koblenz

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Ich hatte Mitte Juni über den LG Bad Kreuznach, Beschl. v. 12.05.2024 – 2 Qs 14/24 – berichtet, in dem über den Gebührenanspruch eines Pflichtverteidigers entschieden worden ist, der nur für einen Vorführtermin bestellt worden ist (vgl. Pflichtverteidigerbestellung „für den heutigen Termin“, oder: Alle Gebühren, auch die Nr. 4142 VV RVG). In dem Posting hatte ich darauf hingewiesen, dass ich, da das LG die weitere Beschwerde zum OLG zugelassen hatte, gespannt bin, was das OLG Koblenz dazu sagt. Und inzwischen hat das OLG Koblenz sich geäußert, und zwar so, dass ich angenehm überrascht bin (was bei Entscheidungen vom OLG Koblenz nicht so häufig der Fall ist 🙂 . Denn das OLG hat die weitere Beschwerde, die die Bezirksrevisorin natürlich nicht eingelegt hat – „es kann doch nicht sein, dass …..“ 🙂 – mit dem OLG Koblenz, Beschl. v. 04.07.2024 – 2 Ws 412/24 – als unbegründet zurückgewiesen:

„a) Im Ansatz zutreffend geht die Bezirksrevisorin davon aus, dass maßgebend für das Kosten-festsetzungsverfahren der insofern bindende Beiordnungsbeschluss ist (BGH, Beschluss vom 11. April 2018 – Az. XII ZB 487/17; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Mai 2018 – Az. III – 1 Ws 274/17; OLG Koblenz, Beschluss vom 26. Januar 2015 – Az. 13 WF 67/15 – alle zitiert nach juris). Für die Abgrenzung zwischen einem „Vollverteidiger“ und einem mit einer Einzeltätigkeit beauftragten Rechtsanwalt ist gemäß § 48 Abs. 1 RVG der Wortlaut der Verfügung des Vorsitzenden oder des Gerichtsbeschlusses maßgebend, durch den die Bestellung zum Pflichtverteidiger erfolgt ist (OLG Stuttgart, Beschluss vom 23. Januar 2023, Az. 4 Ws 13/23 – zitiert nach juris). Dem Wortlaut des hier vorliegenden Beiordnungsbeschlusses vom 21. Dezember 2022 ist eine Bei-ordnung „für den heutigen Termin“, mithin die Vorführung vor den Haftrichter gemäß § 115 StPO, zu entnehmen. Damit enthält der Beschluss eine zeitliche Beschränkung auf den Termin der Vorführung. Ob eine solche Beschränkung im Hinblick auf § 143 StPO zulässig ist, kann auf Grund der Bindungswirkung des Beiordnungsbeschlusses für das Kostenfestsetzungsverfahren dahinstehen. Eine inhaltliche Beschränkung auf die Haftfrage ist dem Beschluss dagegen nicht zu entnehmen (vgl. auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 9. Februar 2023 – Az. 2 Ws 13/23 – zitiert nach juris; aA für den – hier nicht vorliegenden – Fall eines schon beauftragten Wahlverteidigers: OLG Stuttgart, aaO).

Demzufolge ist bei der Festsetzung der Gebühren von der für den Termin der Vorführung erforderlichen, tatsächlich angefallenen anwaltlichen Tätigkeit auszugehen, soweit sie sich im Rahmen dieses Beiordnungsbeschlusses hält. Dies ist jedenfalls dann, wenn wie vorliegend noch kein anderer Verteidiger bestellt ist, sondern ein solcher bloß die Bereitschaft zur Übernahme der Verteidigung erklärt hat, beim Vorführungstermin jedoch verhindert ist, nicht allein die Einzeltätigkeit nach Nr. 4301 VV RVG. Nach Absatz 1 der Vorbemerkung 4.3 VV RVG entstehen die Gebühren für einzelne Tätigkeiten, ohne dass dem Rechtsanwalt sonst die Verteidigung oder Vertretung übertragen ist. Der Verteidiger war hier jedoch nicht nur „für den Termin“ mit einer einzelnen Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 der Vorbemerkung zu 4.3 beauftragt, sondern ihm wurde vielmehr eine Vollverteidigung übertragen. Die Tätigkeit im Rahmen des Vorführtermins erschöpft sich nämlich nicht alleine in der insofern in Betracht zu ziehenden Betätigung nach Nr. 4301 Ziff. 4 VV RVG (Beistandsleistung für den Beschuldigten im Rahmen einer richterlichen Vernehmung). Die richterliche Vernehmung ist zwar gemäß § 115 Abs. 2 StPO Teil einer Eröffnung eines Haftbefehls, diese geht jedoch darüber hinaus. Vorliegend war eine Erstberatung noch nicht erfolgt. Daher war – unabhängig von der später erfolgten Beiordnung eines anderen Verteidigers – eine umfassende Beratung zur Verteidigungsstrategie im Termin zur Vorführung nach § 115 StPO zwingend geboten. So war beispielsweise bereits zu diesem Zeitpunkt zu entscheiden, ob sich durch eine Einlassung ein dringender Tatverdacht ausräumen lässt oder sich eine (geständige) Einlassung auf die Frage einer Außervollzugsetzung des Haftbefehls auswirken kann. Die gewählte Vorgehensweise kann sich gegebenenfalls bestimmend für das Verteidigungsverhalten im weiteren Verfahrensverlauf auswirken. Dies gilt ebenso für die Frage der Beratung zu einer drohenden Einziehung.

Diesen Gegebenheiten wird bei bislang noch nicht erfolgter Erstberatung trotz zeitlicher Beschränkung der Aufgabenwahrnehmung nur durch eine volle Pflichtverteidigung Rechnung getragen (vgl. auch K. Sommerfeldt/T. Sommerfeldt in: BeckOK RVG, 64. Ed. § 48 Rdn. 121). Durch die Beiordnung eines Verteidigers für die Wahrnehmung eines Termins wird daher ein eigenständiges, vollumfängliches öffentlich-rechtliches Beiordnungsverhältnis begründet, aufgrund dessen der bestellte Verteidiger während der Dauer seiner Bestellung die Verteidigung des Angeklagten umfassend und eigenverantwortlich wahrzunehmen hat.

b) Daraus folgt, wie die Kammer zutreffend ausgeführt hat: die Grundgebühr nebst Haftzuschlag (Vorbemerkung 4 Ziffer 4 VV RVG) gemäß Nummer 4101 VV RVG deckt die erforderliche Einarbeitung in den Fall ab, daneben fällt die Verfahrensgebühr gemäß Nummer 4105 VV RVG an. Der Vorführungstermin zur Verkündung des Haftbefehls gemäß § 115 StPO erfüllt ohne weiteres die Voraussetzungen von Nummern 4102 Ziffer 3, 4103 VV RVG, wonach die Terminsgebühr mit Zuschlag für die Teilnahme an Terminen außerhalb der Hauptverhandlung anfällt, in denen über die Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft verhandelt wird. Gleiches gilt – im Hinblick auf die drohende Einziehung – gemäß Nummer 4142 VV RVG.

Etwas anderes lässt sich auch nicht aus dem Gebührentatbestand der Nummer 4301 Ziff. 4 VV RVG herleiten. Dieser regelt die Vergütung für die Beistandsleistung für den Beschuldigten bei einer richterlichen Vernehmung im Rahmen einer Einzeltätigkeit. Die Einzeltätigkeit setzt voraus, dass dem Rechtsanwalt nicht die Verteidigung übertragen worden ist. Dies ist hier aber gerade nicht der Fall (vgl. oben 2. a)).

Hiergegen kann auch nicht angeführt werden, dass der Gebührentatbestand Nr. 4301 Ziff. 4 VV RVG ins Leere laufe, da als Anwendungsfall zumindest die Tätigkeit im Rahmen des § 140 Abs. 1 Nr. 10 StPO verbleibt.“

Anzumerken ist: Eine weitere (obergerichtliche) Entscheidung in der Frage, welche Gebühren für den nur für einen Vorführtermin bestellten Pflichtverteidiger anfallen. Allmählich kann man die Auffassung, die in diesen Fällen nicht nur von einer Einzeltätigkeit ausgeht, sondern den Pflichtverteidiger als „vollen Verteidiger“ ansieht, der nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG alle (Verteidiger)Gebühren abrechnen kann, als herrschende Meinung ansehen.

Mit der Begründung des OLG Koblenz kann ich mich allerdings nicht so richtig anfreunden, da das OLG das gefundene Ergebnis offenbar sogleich wieder einschränken will. Denn das OLG will – so ist es m.E. zu verstehen – von Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG und damit vom Anfall aller Gebühren wohl nur dann ausgehen, „wenn wie vorliegend noch kein anderer Verteidiger bestellt ist, sondern ein solcher bloß die Bereitschaft zur Übernahme der Verteidigung erklärt hat.“ Diese Sicht der Dinge ist m.E. falsch. Denn auch, wenn bereits ein Verteidiger bestellt ist oder sich bestellt hat, muss der Verteidiger im/für den Vorführtermin die vom OLG beschriebenen Verteidigertätigkeiten erbringen. Das ist/wäre aber originäre volle Verteidigertätigkeit und geht weit über das hinaus, was über eine Einzeltätigkeit nach Nr. 4301 Ziff. 4 VV RVG abzurechnen wäre. Von daher ist die Entscheidung „unschön“ und mutet ein wenig wie die Echternacher Springprozession: Zwei Schritte vor, einer zurück.