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Umfangreiches Strafvollstreckungsverfahren, oder: Pauschgebühr für den Pflichtverteidiger

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Im zweiten Posting stelle ich dann einen OLG-Beschluss zur Gewährung einer Pauschgebühr (§ 51 RVG) in einem Strafvollstreckungsverfahren vor.

Dem OLG Nürnberg, Beschl. v. 20.04.2026 – 1 AR 63/25 – liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Rechtsanwalt mit Kanzleisitz in Amberg war Pflichtverteidiger des zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe Verurteilten. Der verbüßt die Strafe in der JVA Straubing. Der Rechtsanwalt war für den Verurteilten in einem Prüfungsverfahren über die Aussetzung des Strafrests der lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung nach § 57a StGB bis zur Entscheidung des LG sowie im folgenden Beschwerdeverfahren vor dem OLG tätig.

In dem Verfahren hatte ein Sachverständiger ein Prognosegutachten erstattet, welches der Sachverständige aufgrund von Einwänden und Befangenheitsanträgen des Verurteilten (erstmals vom 15.12.2023, sodann vom 2.4.2024, 5.6.2024, 18.7.2024, 24.9.2024, 7.10.2024 und 28.3.2025) mit gutachterlichen Stellungnahmen vom 17.1.2024 und 29.4.2024 sowie im Rahmen der mündlichen Anhörung vom 3.4.2025 ergänzend erläuterte.

Die Strafvollstreckungskammer hat die weitere Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt und für einen erneuten Antrag auf Reststrafenaussetzung eine Sperrfrist von zwei Jahren festgelegt und die Mindestverbüßungsdauer auf 28 Jahre festgesetzt. Hiergegen wandte sich der Verurteilte mit seiner sofortigen Beschwerde durch Schriftsatz des Pflichtverteidigers. Das OLG hat die sofortige Beschwerde als unzulässig bzw. unbegründet verworfen.

Bis zum Beginn der Anhörung durch die Strafvollstreckungskammer hat der Umfang des Gesuchshefts 563 Seiten betragen, der Pflichtverteidiger gibt den Umfang der Vollstreckungsakten nach Akteneinsicht mit 1.141 Seiten an. Enthalten waren die relevanten Sachverständigengutachten der Sachverständigen mit 293 Seiten und 123 Seiten mit Ergänzungen. Die Anhörung des Verurteilte vor der StVK hat eineinhalb Stunden gedauert. Im Beschwerdeverfahren hat der Pflichtverteidiger zwei Schriftsätze eingereicht, die zu 90 Prozent hineinkopierte Schreiben des Verurteilten wiedergaben.

Der Pflichtverteidiger hat wegen des besonderen Umfangs und der schwierigen Persönlichkeit des Verurteilten über die gesetzlichen Gebühren hinaus – diese betragen ohne Auslagen und Umsatzsteuer 982 EUR – gemäß § 51 Abs. 1 RVG eine Pauschvergütung von insgesamt 3.177,50 EUR beantragt. Dabei hat er die doppelte Wahlverteidigerhöchstgebühr für die Verfahrensgebühr im Verfahren vor der Kammer und im Übrigen die Wahlverteidigerhöchstgebühr ansetzt. Er hat dies mit dem Umfang der Verfahrensakten, der schwierigen Persönlichkeit des Mandanten und der Notwendigkeit mehrerer Haftbesuche begründet.

Die zu der beantragten Erhöhung der Gebühren angehörte Bezirksrevisorin hat beantragt, dem Antragsteller eine Pauschgebühr von nicht mehr als 1.180 EUR zu gewähren. Das OLG hat – oh Wunder, aber immerhin . eine Pauschgebühr in Höhe von 1.380 EUR gewährt:

„2. Die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Pauschvergütung nach § 51 RVG liegen vor.

….

b) Gemessen am besonderen Umfang des Verfahrens ist eine Vergütung von 982 € für den Antragsteller nicht zumutbar.

Bei der Prüfung, ob die gesetzlichen Gebühren wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit der Sache nicht zumutbar sind, sind sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Die Tätigkeit des Verteidigers muss insgesamt das Durchschnittsmaß erheblich überschritten haben.

(1) Dies ist im Hinblick auf den besonderen Umfang der Fall, wenn der vom Verteidiger er-brachte Aufwand erheblich über dem Zeitaufwand liegt, den er in einer „normalen“ Sache zu er-bringen hat, wobei als Vergleichsmaßstab gleichartige Verfahren heranzuziehen sind, die den Durchschnittsfall der vor dem jeweiligen Spruchkörper (hier der Strafvollstreckungskammer in den in Ziffer 4200 VV-RVG benannten Verfahren) geführten Sachen darstellen. Maßgebend ist das aufgrund objektiver Umstände zu beurteilende Gesamtgepräge des Verfahrens, das von Kriterien wie dem Umfang der Gerichtsakte, der Anzahl der vernommenen Zeugen und Sachverständigen, der Anzahl und Dauer von Vorbesprechungen mit dem Mandanten, dem sonstigen Vorbereitungs-aufwand sowie der Anzahl und dem Umfang gefertigter Schriftsätze (vgl. OLG Celle StRR 2011, 240 Rdn. 11 nach juris; JurBüro 2013, 301, Rdn. 11 nach juris) bestimmt wird.

(2) Eine besondere Schwierigkeit liegt vor, wenn eine Sache aus besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen über das Normalmaß hinaus erheblich verwickelt ist (vgl. etwa OLG Celle, JurBüro 2013, 301, Rdn. 9 nach juris; OLG Saarbrücken, StRR 2011, 121, Rdn. 9 nach juris).

(3) Nach diesen Maßstäben liegt hier ein besonders umfangreiches Verfahren vor.

Bei dem gegenständlichen Strafvollstreckungsverfahren handelt es sich im Vergleich mit anderen, in die entsprechende Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer fallenden Verfahren – wovon auch die Bezirksrevisorin in deren Stellungnahme ausgeht – um eine besonders umfangreiche Sache. Bis zum Beginn der Anhörung betrug der Umfang des Gesuchshefts rund 560 Seiten, zuzüglich des Vollstreckungshefts mit über 1100 Seiten. Der durchschnittliche Aktenumfang eines vor der Strafvollstreckungskammer geführten auf Aussetzung des Strafrests einer (auch zeitigen) Freiheitsstrafe gerichteten Verfahrens wurde hier deutlich überschritten.

Allein der große Aktenumfang erforderte objektiv einen hohen Zeitaufwand für die Einarbeitung in das Verfahren und die Vorbereitung der Verteidigungsstrategie, dessen Vergütung mit den Pflichtverteidigergebühren von 395 € (Verfahrensgebühr) im Überprüfungsverfahren für den Antragsteller unzumutbar ist, da weiterhin in die Gesamtwürdigung der haftbedingten Mehraufwand – insbesondere in Form der Durchführung mehrerer Besprechungstermine in der Justizvollzugsanstalt und Auswertung des durch den Pflichtverteidiger näher beschriebenen intensiven Schriftwechsels mit dem Verurteilten – einzustellen ist.

(4) Eine besondere Schwierigkeit des Verfahrens im Sinne des § 51 RVG ist hingegen nicht erkennbar. Inwieweit sich die durch den Verteidiger vorgetragene und aus den Gutachten ersichtliche schwierige Persönlichkeitsstruktur des Verurteilten über den umfangreichen Schriftverkehr und die Besprechungstermine hinaus erschwerend auf die Tätigkeit des Pflichtverteidigers ausgewirkt haben soll, wird aus dem Antragsvorbringen nicht ersichtlich (etwa Notwendigkeit der Rücksprache mit Psychologen o.ä.).

3. Eine Pauschgebühr von 1.380 € (gerundet) ist angemessen, aber auch ausreichend, um das Sonderopfer in einer dem Antragsteller zumutbaren Weise auszugleichen.

a) Für die Bemessung der dem Antragsteller zuzuerkennenden Pauschgebühr ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:

Da die Wahlverteidigergebühren regelmäßig eine angemessene Vergütung für die Tätigkeit des Verteidigers gewährleisten, sind diese als Maßstab für die Bemessung der Pauschgebühr heran-zuziehen. Die jeweilige Wahlverteidigerhöchstgebühr bildet somit grundsätzlich auch die Obergrenze für die Pauschgebühr. Ein Ausnahmefall, etwa weil die sonstige Kanzleitätigkeit des Verteidigers über viele Monate hinweg durch die Inanspruchnahme im vorliegenden Fall blockiert war, ist auch in Anbetracht des Aktenumfangs und des sonst geschilderten Aufwands nicht vorgetragen oder anzunehmen.

b) Vorliegend ist wegen des besonderen Umfangs des Überprüfungsverfahrens die dem Antragsteller zustehende gesetzliche Verfahrensgebühr (Nr. 4200, 4201 VV RVG) auf 790 € zu verdoppeln.

Mit der Verfahrensgebühr werden alle Beratungen und Besprechungen mit dem Verurteilten abgegolten. Dazu gehört auch die Auswertung und Beantwortung des gesamten Schriftverkehrs und die Einarbeitung in den Vollstreckungsvorgang sowie die allgemeine Vorbereitung von Terminen. Durch die Verfahrensgebühr wird somit die gesamte Tätigkeit des Pflichtverteidigers im Überprüfungsverfahren einschließlich der allgemeinen Vorbereitung des Anhörungstermins abgegolten.

c) Eine Erhöhung der Terminsgebühr von 192 € (Nr. 4203 VV RVG) ist vorliegend nicht veranlasst. Auf die Stellungnahme der Bezirksrevisorin vom 28.01.2026, die der ständigen Senatsrechtsprechung entspricht, wird verwiesen. Mit der Terminsgebühr wird die Teilnahme am Anhörungstermin einschließlich der Vor- und Nachbereitung des konkreten Termins, erfasst. Inwieweit der Anhörungstermin einen exorbitant über die Einarbeitung in den Vollstreckungsvorgang ein-schließlich der Auseinandersetzung mit der Sichtweise des Verurteilten hinausgehenden Aufwand erforderte (beispielsweise durch umfangreiche Selbstleseverfahren und Verlagerung sonstiger Beweiserhebungen aus der Anhörung, außergewöhnlich lange Fahrtzeiten zum Gerichtsort), ist der Antragsschrift oder den Akten nicht zu entnehmen.

d) Bezüglich der im Beschwerdeverfahren angefallenen Gebühr in Höhe von 395 € (Nr. 4200, 4201 VV RVG) wird auf die zutreffende Stellungnahme der Bezirksrevisorin verwiesen. Der Beschwerdevortrag bestand im Wesentlichen aus den Ausführungen des Verurteilten und verwies auf die Ausführungen des Verteidigers im Überprüfungsverfahren.“

Passt bzw. ist o.k. Über die Höhe kann man streiten, aber immerhin….

Pause beim Längenzuschlag für den Pflichtverteidiger, oder: Konkrete Unterbrechung „für etwa 1 Stunde“?

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Dann vor dem Wochenende wie immer am letzten Arbeitstag der Woche noch RVG-Entscheidungen.

Da beginne ich mit dem LG Coburg, Beschl. v. 18.05.2026 – 1 Ks KLs 305 Js 7451/25 jug. In dem Kostenfestsetzungsbeschluss geht es um die Pausenregelung und damit um einen Längenzuschlag für den Pflichtverteidiger. Das RVG sieht ja für den Pflichtverteidiger sog. Längenzuschläge zur Terminsgebühr vor, wenn der Rechtsanwalt an besonders langen Hauptverhandlungsterminen teilgenommen hat. In Rechtsprechung und Literatur ist nach Inkrafttreten des RVG zunächst heftig um die Berechnung der für den Längenzuschlag maßgeblichen Hauptverhandlungszeit gestritten worden, wobei es meist um die Frage ging, ob und wenn ja, wie Pausen zu berücksichtigen sind. Nach Einführung der Vorbem. 4.1 Abs. 3 VV RVG durch das KostRÄG 2021 haben sich die Fragen aber weitgehend erledigt.

Nun hat aber das LG Coburg in dem Kostenfestsetzungsbeschluss Stellung genommen. Es handelt sich in meinen Augen um einen etwas ein wenig wirren Beschluss. Nachdem was mir der einsendende Kollege zu dem Sachverhalt mitgeteilt hat, müsste es wie folgt heißen:

„Der Rechtsanwalt hat an der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Coburg am 13.02.2026 teilgenommen. Der Termin dauerte von 09:00 Uhr bis 14:58 Uhr (05:58 Stunden) und damit mehr als 5 Stunden. Der Rechtsanwalt hat des Weiteren an der Hauptverhandlung vor dem Landgericht am 03.03.2026 teilgenommen. Der Termin dauerte zunächst von 09:00 Uhr bis 12:42 Uhr, wurde dann unterbrochen und mit allen Verfahrensbeteiligten fortgesetzt um 13:58 Uhr. Der Termin endete um 14:22 Uhr.“

Einen Längenzuschlag hat die Rechtspflegerin nicht gewährt, und zwar mit folgenden Begründung:

„Entgegen der Auffassung des Rechtsanwalts bleibt die mehr als einstündige Unterbrechung der Hauptverhandlung zwischen 12:42 Uhr und 13:58 Uhr in vorliegendem Fall unberücksichtigt (VV Vorb. 4.1 Abs. 3 S. 2 RVG), sodass der beantragte Längenzuschlag Nr. 4122 RVG in Höhe von 254,00 € netto bzw. 302,26 € brutto abzusetzen war. Nach hiesiger Auffassung kann dahingestellt bleiben, ob die Vorsitzende Richterin die Unterbrechung „für 1 Stunde“ oder „für etwa 1 Stunde“ angeordnet hatte, da in beiden Fällen eine konkrete Dauer im Sinne der Vorbem. 4.1 Abs. 3 Satz 2 VV RVG genannt worden ist und es sich nicht um eine Unterbrechung für unbestimmte Zeit handelte (vgl. Burhoff/ Volpert, 7. Auflage, Rn 59 zu Vorbem. 4.1 VV RVG).“

Die Entscheidung ist m.E. unzutreffend, denn die angeordnete Unterbrechung ist keine konkrete/genaue Unterbrechung, sondern eben nur „für etwa eine Stunde“. Es kann also eher, oder auch später mit der Hauptverhandlung fortgefahren werden mit der Folge, dass sich der Verteidiger nach „etwa einer Stunde“ wieder zur Verfügung halten muss und er nicht eine vorab konkret bestimmte Zeit, die er für eigene Dinge verwenden kann, zur Verfügung hat. Das zeigt sich auch daran, dass die Verfahrensbeteiligten auch schon nach 45 Minuten wieder zurück waren, wie mir der Kollege auch mitgeteilt hat. Damit entfällt aber der Grund für die Nichtanerkennung einer Pause, deren Dauer konkret bestimmt ist.

Es ist Erinnerung eingelegt. Auf das Ergebnis bin ich gespannt.

Durchsuchung III: Durchsicht von KiPo-Dateien, oder: Fast 4 Jahre sind – auch ohne Entsperrcode – zu lang

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Und dann habe ich noch etwas zur zu langen Sicherstellung.

Gegen den Beschuldigten wird ein Ermittlungsverfahren wegen „KiPo-Verdachts“ geführt. Mit Beschluss vom 02.05.2022 ordnete das AG u.a. die Durchsuchung der Person und der Wohnung des Beschuldigten sowie die Beschlagnahme von Beweismitteln in Form von Datenträgem jeglicher Art (Mobiltelefon, Laptop etc.) an. Im Rahmen der Durchsuchung der Wohnung des Beschuldigten am 24.05.2022 wurde sodann das Mobiltelefon iPhone 12 des Beschuldigten sichergestellt. Der Beschuldigte widersprach der Sicherstellung und erklärte, weder PIN noch Code zu dem Gerät angeben zu wollen. Ausweislich des polizeilichen Zwischenberichts vom 30.05.2022 rechnete diese seinerzeit mit einer Bearbeitungszeit von ca. 24 Monaten, da der Vorgang mangels Risikoüberhangs nicht priorisiert werde. Unter dem 07.06.2022 erfolgte bei der Polizei die Aufbereitung und Sicherung des Mobiltelefons, wobei die Datenmenge auf der Festplatte 122 GB betrug.

Mit Beschluss vom 11.07.2022 bestätigte das AG die Beschlagnahme des Mobiltelefons. Einer Auskunft der Polizei vom 07.05.2024 zufolge rechnete diese aufgrund der dort vorliegenden Datenmengen und der Priorisierung des Verfahrens zu dem Zeitpunkt nicht mehr vor einer Auswertung vor dem 3. Quartal 2025. Die Gesamtbearbeitungszeit nicht priorisierter Vorgänge liege mittlerweile bei ca. 36 Monaten.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 24.09.2025 legte der Beschuldigte Beschwerde gegen den amtsgerichtlichen Beschluss vom 11.07.2022 ein und beantragte die Aufhebung dieses Beschlusses sowie die Herausgabe des Mobiltelefons. Das AG änderte mit dem AG Düsseldorf, Beschl. v. 10.02.2026 – 138 Gs 30/22 (71 Js 977/22) – seinen Beschluss vom 11.07.2022 auf die Beschwerde hin ab und ordnete die Herausgabe des Mobiltelefons an. Zur Begründung führt das AG aus, die Beschlagnahme seit aufgrund ihrer Dauer von fast vier Jahren nicht mehr verhältnismäßig, insbesondere auch angesichts des Alters des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt und des konkreten Tatvorwurfs.

Dagegen nun die Beschwerde der Staatsanwaltschaft, die keinen Erfolg hatte, sondern mit dem LG Düsseldorf, Beschl. v.  27.03.2026 – 7 Qs 12/26 – verworfen worden ist:

„Die Voraussetzungen einer Beschlagnahme des Mobiltelefons gemäß § 94 Abs. 1 StPO liegen nicht (mehr) vor, da diese nicht mehr verhältnismäßig ist.

Die Beschlagnahme muss in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Tat und zur Stärke des Tatverdachts stehen und für die Ermittlungen notwendig sein (vgl. Köhler in: Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl. 2025, § 94 Rn. 18). Die Dauer der Auswertung beschlagnahmter Beweismittel bestimmt sich dabei nach den Umständen   des Einzelfalls, feste Zeitgrenzen sind insofern nicht sachgerecht. Vielmehr sind im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung die Umstände des Einzelfalles maßgeblich. Hierbei ist das staatliche Interesse an der Strafverfolgung gegen die grundgesetzlich verbürgten Eigentumsrechte des Beschuldigten abzuwägen. Die Stärke des   Tatverdachts, der Umfang und das Gewicht des Tatvorwurfs sowie der Ermittlungsstand sind dem aus der Beschlagnahme resultierenden Ausmaß der Beeinträchtigung für einen Betroffenen, dem Wert und Alter der Geräte, einem möglichen Wertverlust und gegebenenfalls vorhandenen Entschädigungsansprüchen gegenüberzustellen (vgl. LG Ravensburg, Beschl. v. 2. 7.2014 – 2 Qs 19/14 Rn. 6; LG Bonn, Beschl. v. 30.09.2024 – 22 Qs 23/24 Rn. 6).

Gemessen daran wäre eine Aufrechterhaltung der Beschlagnahmeanordnung vorliegend unverhältnismäßig. Das staatliche Interesse an der Fortdauer der   Beschlagnahme überwiegt jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr die privaten Interessen des Beschuldigten aus Art. 14 Abs. 1 GG sowie aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG in der Ausformung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung.

Für das staatliche Interesse streitet hier zwar die Höhe der Strafandrohung des § 184b Abs. 1 S. 1 StGB von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Im Einzelfall dürfte indes keine allzu hohe Strafe zu erwarten sein. Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 3 JGG gelten die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts bei Anwendung des Jugendrechts nicht; maßgeblich ist vielmehr der Erziehungsgedanke. Der Beschuldigte war zum Zeitpunkt des ihm vorgeworfenen Uploads des einen Videos noch Jugendlicher. Anhaltspunkte dafür, dass auf dem Telefon weitere inkriminierte Daten gespeichert sind, sind nicht ersichtlich. Eine schwere Sanktion, insbesondere die Verhängung einer Jugendstrafe gegen den Beschuldigten, der sich bisher zum Vonuurf nicht eingelassen hat, ist vor diesem Hintergrund und in Anbetracht des Zeitablaufs, der bei der Frage des Erziehungsbedarfs eine erhebliche Rolle spielen dürfe, für den Fall einer Verurteilung nicht zu erwarten.

Die Kammer verkennt nicht den durchaus hohen Beweiswert. des Mobiltelefons im konkreten Fall. Jedoch ist bereits nicht erkennbar, dass das Gerät als Datenträger selbst für die Auswertung der auf diesem befindlichen Daten erforderlich ist, da die Daten hier bereits unter dem 07.06.2022 durch die Polizei gesichert und aufbereitet worden sind.

Die Interessen des Beschuldigten aus Art. 14 GG sowie aus seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung sind demgegenüber hoch. Mobiltelefone haben — gerade auch für junge Menschen — eine für die persönliche Lebensführung unverzichtbare Bedeutung. Es handelt sich bei dem Mobiltelefon iPhone 12 zudem um ein eher hochpreisiges Gerät, das durch den eingetretenen Zeitablauf bereits einen   nicht unerheblichen Wertverlust erlitten haben dürfte. Zwar sind dies Einschränkungen, die oft unvermeidbar und in gewissem Maße noch hinzunehmen sind. Vorliegend gehen diese Einschränkungen und damit der Eingriff in die Grundrechte des Beschuldigten jedoch aufgrund der ganz erheblichen Dauer der Beschlagnahme von inzwischen fast vier Jahren über das noch hinnehmbare Maß hinaus. Die Verzögerung beruht dabei insbesondere auf der bei der Polizei vorliegenden Datenmenge und der dortigen Priorisierung anderer Auswertungen. Eine derart verzögerte Bearbeitung durch unzureichend ausgestattete staatliche Organe   darf sich indes nicht zulasten des Beschuldigten auswirken. Daran ändert auch der Umstand, dass der Beschuldigte die Herausgabe seines Codes, was der Polizei eine schneller umsetzbare händische (Vorab-)Auswertung ermöglicht hätte, verweigert hat, nichts. Die Ansicht der Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte habe es in der Hand, durch bloße Nichtmitwirkung sowohl die Auswertung zu verhindern als auch die Herausgabe zu erzwingen, was auf eine faktische Vereitelung effektiver Strafverfolgung hinauslaufe, teilt die Kammer nicht. Zwar dürfte die Frage bei der Bewertung der Verhältnismäßigkeit durchaus eine Rolle spielen und bei unterlassener Herausgabe des Codes grundsätzlich eine etwas längere Auswertedauer zuzubilligen sein als bei erfolgter Herausgabe — indes ersichtlich keine, die wie hier beinahe vier Jahren andauert. Es kann nicht die Aufgabe des Beschuldigten sein, durch Mitwirkung in einem gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren dafür zu sorgen, dass eine Auswertung so zeitnah erfolgt, dass er in seinen Grundrechten nicht verletzt wird.

Unter Abwägung aller vorgenannten Umstände wäre die fortdauernde Beschlagnahme des Mobiltelefons nicht verhältnismäßig.

Dabei wird auch nicht verkannt, dass für den Fall einer Speicherung des inkriminierten Videos auf dem Gerät dieses normalerweise vor der Herausgabe an den Beschuldigten zu löschen wäre, Zudem erscheint die Einziehung des Mobiltelefons nach § 74 StGB grundsätzlich möglich. Jedoch ist die Möglichkeit, dass die Rückgabe des sichergestellten Geräts eine erneute Strafbarkeit auslösen könnte, ebenso wie der Umstand, dass eine Einziehung des Mobiltelefons ggf. nicht mehr erfolgen kann, im Vergleich zu der Dauer des Eingriffs in die Eigentums- und Persönlichkeitsrechte des Beschuldigten ein hinzunehmender Nachteil.“

Durchsuchung II: 2 x Beschwerdeentscheidungen, oder: Zurückstellung wegen Akteneinsicht/Rechte Dritter

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Im zweiten Posting habe ich dann zwei Entscheidungen zum Beschwerdeverfahren, darunter eine vom BVerfG, die ich bisher übersehen hatte, auf die ich jetzt aber durch die Veröffentlichung in der NJW aufmerksam geworden bin.

Hier sind dann:

1. Hat der Beschuldigter Beschwerde gegen die – noch andauernde – Sicherstellung von Unterlagen im Rahmen einer Durchsuchung eingelegt, verletzt das Beschwerdegericht den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz, wenn es seine Entscheidung bis zu der – von ihm nicht zu beeinflussenden – Gewährung von Akteneinsicht durch die Staatsanwaltschaft zurückstellt.

2. Bei erledigten Eingriffen wie etwa bei bereits vollzogenen Durchsuchungen kann die Zurückstellung der Beschwerdeentscheidung grundsätzlich bis zur Gewährung von Akteneinsicht unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf rechtliches Gehör geboten sein. Bei noch andauernden Eingriffen ist jedoch zügiger und effektiver Rechtsschutz zu gewähren. Geheimhaltungsinteressen der Ermittlungsbehörden kann dabei etwa dadurch Rechnung getragen werde, dass diese entweder auf offene Ermittlungsmaßnahmen verzichten oder hinsichtlich der Eingriffsgrundlagen nur teilweise Akteneinsicht gewähren.

3. Eine Verfassungsbeschwerde ist mangels Erschöpfung des Rechtswegs sowie wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der materiellen Subsidiarität unzulässig, wenn der Beschwerdeführer gegen die Untätigkeit Beschwerdegericht weder eine – nicht offensichtlich unstatthafte – Beschwerde eingelegt noch eine Verzögerungsrüge erhoben hat.

Der Beschuldigte als solcher kann sich nicht zulässigerweise gegen Ermittlungshandlungen beschweren, die lediglich Rechte Dritter berühren.

Durchsuchung I: Wiederholung einer Durchsuchung, oder: Gleichbleibende Verdachtslage/sachlicher Grund?

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Heute ist in einigen Regionen der Republik Feiertag. In Niedersachsen aber nicht, und hier schon gar nicht. Daher gibt es hier heute auch Beiträge/Entscheidungen, und zwar zu Durchsuchung und Beschlagnahme, also StPO.

Den Opener macht der LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 21.05.2026 – 12 Qs 31/26. Der befasst sich mit der Zulässigkeit einer „wiederholten Durchsuchung“.

In einem Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung hat am 28.01.2026 die Durchsuchung der Wohnung und der Firmenräume des Beschuldigten stattgefunden. Der Beschuldigte selbst befand sich am Durchsuchungstag im Ausland.

Am 03.03.2026 erließ das AG dann einen weiteren auf § 102 StPO gestützten Durchsuchungsbeschluss für die Person, die Wohnung und die Geschäftsräume des Beschuldigten, der am 22.04.2026 vollzogen wurde. Gesucht werden sollte nach teils im Einzelnen näher bezeichneten Gegenständen, Buchführungs-, Bank- und Geschäftsunterlagen, einschließlich Datenträgern. In der Beschlussbegründung heißt es dann weiter: „Die Wohn- und Geschäftsräume des Beschuldigten wurden bereits am 28.01.2026 … durchsucht. Der Beschuldigte wurde hierbei nicht angetroffen, sodass bislang insbesondere keine Informationsträger digitaler Daten des Beschuldigten sichergestellt wurden. Es ist zu erwarten, dass die Durchsuchung zum Auffinden dieser Datenträger führen wird und dass sich darauf angesichts der unveränderten Verdachtslage beweisrelevante Daten finden lassen werden …“

Dagegen die Beschwerde des Beschuldigten, die beim LG keinen Erfolg hatte:

„Die Beschwerde ist unbegründet und war demgemäß zu verwerfen. Der angegriffene Durchsuchungsbeschluss ist zu Recht ergangen.

1. Die allgemeinen Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit des Durchsuchungsbeschlusses lagen bei dessen Erlass vor: Er wurde durch den zuständigen Richter erlassen, ein tatsachenbasierter Anfangsverdacht gegen den Beschuldigten lag vor und die Gegenstände, nach denen gesucht werden sollte, waren darin bezeichnet. Einwendungen hiergegen bringt die Beschwerde auch nicht vor.

2. Sie zeigt aber auch im Weiteren keine Fehler des Durchsuchungsbeschlusses auf.

a) Die Beschwerde führt an, der Beschluss sei unverhältnismäßig, weil sich die Verdachtslage seit der ersten Durchsuchung nicht geändert habe. Die Abwesenheit des Beschuldigten am Tag der ersten Durchsuchung habe die erneute Durchsuchung und damit einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff nicht gerechtfertigt.

Allerdings ist eine wiederholte Durchsuchung desselben Objekts oder derselben Person nicht von vornherein ausgeschlossen. Eine erste Durchsuchungsanordnung wird verbraucht, wenn die ausführenden Beamten z.B. das Durchsuchungsobjekt verlassen, denn mit dem Verlassen wird konkludent die Beendigung dieser Durchsuchungsmaßnahme erklärt. Für eine erneute Durchsuchung bedarf es dann einer erneuten Durchsuchungsanordnung (vgl. BGH, Beschluss vom 04.06.2020 – 4 StR 15/20, juris Rn. 6; KK-StPO/Henrichs/Weingast, 9. Aufl., § 105 Rn. 20).

Es liegt andererseits auf der Hand, dass der mit dem staatlichen Eindringen in die räumliche Privatsphäre verbundene Eingriff mit jeder Wiederholung für den Betroffenen belastender wird. Die erneute Durchsuchung bedarf daher eines sachlichen Grundes, der diese erneute Belastung rechtfertigt. Ein solcher Grund kann beispielsweise daraus folgen, dass sich Verdachtslage und Ermittlungsrichtung geändert haben und es nunmehr auf Beweismittel ankommen könnte, die die Ermittler zuvor nicht in den Blick nehmen mussten. Das war nicht der Fall. Die erneute Durchsuchung kann aber auch deshalb gerechtfertigt sein, weil die erste Durchsuchung aus Gründen, die nicht auf der Ermittlerseite liegen, nicht vollständig durchgeführt werden konnte. So war das hier. Der Beschuldigte befand sich zur Zeit der ersten Durchsuchung im Ausland. Damit konnte die auch auf seine Person und seine (mitgeführten) Aufzeichnungen und Datenträger bezogene Durchsuchungsanordnung insoweit nicht plangemäß ausgeführt werden. Der Zugriff auf diese mutmaßlich existenten potenziellen Daten und Unterlagen war aber nach der – nachvollziehbaren – Einschätzung der StA für die Fortführung der Ermittlungen erforderlich.

b) Die Beschwerde hält den zweiten Durchsuchungsbeschluss zudem für zu weit geraten, was die Gegenstände angeht, nach denen gesucht werden sollte. Wenn die zweite Durchsuchung dazu gedient habe, der Datenträger des Beschuldigten habhaft zu werden, so sei die allgemeine Suche nach Geschäftsunterlagen und Gegenständen nicht mehr erforderlich gewesen.

Dieser Einwand greift nicht durch. Zutreffend ist, dass der angegriffene Beschluss in seinem Tenor bei der Bezeichnung der Gegenstände, nach denen gesucht werden sollte (Objektliste), die gleichen Geschäftsunterlagen und Gegenstände anführt, die bereits im ersten Durchsuchungsbeschluss vom 05.09.2025 enthalten waren und nach denen bereits im ersten Durchgang gesucht wurde. Andererseits ergibt sich aus der oben (I) zitierten Beschlussbegründung, dass es den Ermittlungsbehörden darauf ankam, an die vom Beschuldigten mitgeführten Daten und Unterlagen heranzukommen, die wegen seiner Abwesenheit am 28.01.2026 nicht gesucht und ggf. sichergestellt werden konnten. Diese Begründung, die im Vermerk der ermittelnden Steuerfahndung vom 24.02.2026 der StA vorgelegt und von dieser dann in ihrem Antrag an den Ermittlungsrichter übernommen wurde, grenzte den Umfang der Durchsuchung hinreichend ein. Denn aus der Zusammenschau von Begründung und Objektliste wurde deutlich, dass die Durchsuchung sich nicht nochmals „auf alles“ erstrecken sollte. Die Belassung der Objektliste im angegriffenen Beschluss war aber insofern kaum zu vermeiden, weil die Ermittlungsbehörden nicht wissen konnten, was genau der Beschuldigte bei sich hatte, als er am 28.01.2026 im Ausland war. Dass es sich um Mobiltelefon und Notebook gehandelt haben kann, lag nahe. Möglich war daneben auch – was durch das „insbesondere“ in der Beschlussbegründung kenntlich gemacht wurde – dass er weitere, ex ante nicht identifizierte und nicht identifizierbare beweisrelevante Unterlagen bei sich gehabt haben kann. Deren potenziellen Umfang grenzte wiederum die gleichgebliebene Objektliste ein (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 14.01.2026 – 1 BvR 1409/25, juris Rn. 13 mwN).

c) Schließlich bemängelt die Beschwerde, es seien mildere Mittel nicht in Betracht gezogen worden, etwa die Aufforderung zur Herausgabe der Datenträger oder eine bereits spezifizierte Beschlagnahmeanordnung. Ebenso wenig sei dem Beschuldigten im Durchsuchungsbeschluss eine Abwendungsbefugnis eingeräumt worden.

Diesen Erwägungen vermag die Kammer nicht zu folgen. Das Fehlen einer Befugnis zur Abwendung der Durchsuchung war unschädlich. Diese Befugnis hat ihren Ort bei Durchsuchungen nach § 103 StPO. Die Durchsuchung bei einem Nichtbeschuldigten, der durch sein Verhalten keinen Anlass zu den Ermittlungsmaßnahmen gegeben hat, stellt erhöhte Anforderungen an die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Durchsuchung. Deshalb ist ihm vor der Vollstreckung der Zwangsmaßnahme in der Regel Gelegenheit zur freiwilligen Herausgabe des sicherzustellenden Gegenstandes zu geben. Die Abwendungsbefugnis ist regelmäßig in die Anordnungsentscheidung aufzunehmen (BGH, Beschluss vom 06.09.2023 – StB 40/23, juris Rn. 21). Diese Erwägungen treffen auf einen Beschuldigten aber nicht zu. Vor einer Durchsuchung gem. § 102 StPO, die regelmäßig in einem frühen Stadium der Ermittlungen stattfindet, ist den Ermittlungsbehörden oftmals nicht klar, was genau sie finden können. Sie darauf zu verweisen, vom Beschuldigten freiwillig herausgegebenes Material als Erfüllung einer Abwendungsbefugnis entgegenzunehmen und damit auf eine eigene, im Wege der Durchsuchung durchzuführende Nachschau zu verzichten, würde den Erfolg der Ermittlungen oftmals eher vereiteln als befördern. Dass die Lage hier eine andere gewesen wäre, vermag die Kammer nicht zu erkennen.

Sofern in der Literatur die Ausnahme formuliert wird, die Durchsuchung habe zu unterbleiben, wenn der Betroffene bereit ist, die im Durchsuchungsbeschluss konkret benannten Gegenstände freiwillig herauszugeben (vgl. MüKoStPO/Hauschild, 2. Aufl., § 102 Rn. 31, wobei die Rspr.-Nachweise in Fn. 125 allesamt Durchsuchungen nach § 103 StPO betrafen), fehlte es an der Eingangsvoraussetzung der konkret benannten gesuchten Gegenstände. Da im Vorfeld nicht bekannt war, was genau der Beschuldigte bei sich führte, konnte kein konkreter Gegenstand benannt und herausverlangt werden. Wenn in der Beschwerde weiter behauptet wird, dass „eine faktische Bereitschaft zur Kooperation bestehen kann“ und dass der Beschuldigte „grundsätzlich zur Mitwirkung bereit ist“, um damit zu begründen, dass ein nach Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten abgestuftes Vorgehen angezeigt gewesen wäre, so mussten sich die Ermittlungsorgane auf solche vagen Ankündigungen nicht verweisen lassen, auch weil diese bei Erlass des Beschlusses nicht absehbar waren.“