
Bild von Alexa auf Pixabay
Am Gebührenfreitag stelle ich heute zu Beginn einen Beschluss des LG Nürnberg-Fürth vor. Das hat sich in dem umfangreich begründeten Beschluss mit verschiedenen gebühren-/kostenrechtlichen Fragen befasst, nämlich mit der Zuerkennung einer vom Verteidiger geltend gemachten Höchstgebühr, mit der Dokumentenpauschale und der Erstattungsfähigkeit privater Sachverständigenkosten. Der LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 15.04.2026 – 18 Qs 26/25 – ist aber so umfangreich begründet, dass ich ihn in drei Teilen vorstelle. Ich beginne heute mit der Höchstgebühr.
Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde. Die Staatsanwaltschaft führte gegen den (ehemaligen) Angeklagten, ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Untreue im Zusammenhang mit der stufengleichen tariflichen Höhergruppierung zweier angestellter Mitarbeiter einer Stadt. Der Rechtsanwalt war für ihn als Wahlverteidiger tätig. Ihm wurde mehrfach Akteneinsicht gewährt. U.a. mit Schriftsatz vom 28.01.2021 hat der Rechtsanwalt für den Angeklagten Stellung zum Ermittlungsverfahren genommen.
Die Staatsanwaltschaft hat dann wegen des Tatvorwurfs der Untreue in zwei Fällen gemäß §§ 266 Abs. 1, 53 StGB Anklage gegen den Angeklagten erhoben. Nach Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung fanden am 05.07.2023 zwischen 09:00 Uhr und 18:08 Uhr sowie am 19.07.2023 zwischen 9:00 Uhr und 14:32 Uhr Hauptverhandlungtermine zur Hauptverhandlung vor dem Strafrichter – statt. Mit Urteil vom 19.07.2023 wurde der Angeklagte freigesprochen und die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt.
Der Verteidiger hat in seinem einen Kostenfestsetzungsantrag als „Terminsgebühr für die Hauptverhandlung 19.7.2023 vor dem Amtsgericht § 14 RVG, Nr. 4108 VV RVG“ 528,00 EUR geltend gemacht. Die Vertreterin der Staatskasse hat den Ansatz der Höchstgebühr für den Hauptverhandlungstermin vom 19.07.2023 als nicht gerechtfertigt angesehen: Die Verhandlung habe insgesamt vom 9:00 Uhr bis 14:32 Uhr gedauert, wobei die Verhandlung von 12:30 Uhr bis 14:15 Uhr unterbrochen gewesen sei. Daher sei von einer tatsächlichen Terminsdauer von weniger als vier Stunden auszugehen, was keinen Längenzuschlag rechtfertige. Auch sei der protokollierte Verhandlungsverlauf nicht derart überdurchschnittlich, dass eine Höchstgebühr gerechtfertigt sei. Angemessen erscheine eine Gebühr in Höhe von 400,00 EUR.
Nach Auffasssung des AG war die Terminsgebühr Nr. 4108 VV RVG für den 19.07.2023 an sich unter Berücksichtigung des Sachvortrags der Bezirksrevisorin um etwa 15 % zu kürzen. Aufgrund der Toleranzgrenze der Rechtsprechung in Höhe von 20 % erfolgte aber eine ungekürzte Festsetzung. Dagegen das Rechtsmittel der Bezirksrevisorin, das (insoweit) keinen Erfolg hatte:
„a) Die Höhe der Kosten und Auslagen, die ein Beteiligter einem anderen Beteiligten zu erstatten hat, wird auf Antrag eines Beteiligten durch das Gericht des ersten Rechtszuges festgesetzt (§ 464 S. 1 StPO). Gemäß § 464a Abs. 2 Nr. 1 StPO gehören zu den notwendigen Auslagen eines Beteiligten auch die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, soweit sie nach § 91 Abs. 2 der Zivilprozessordnung zu erstatten sind. § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO bestimmt insbesondere, dass die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei zu erstatten sind. Gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 RVG bestimmt sich die Höhe der Vergütung nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zum RVG.
b) Nach Maßgabe dieses Grundsatzes liegt lediglich in Bezug auf die streitige Terminsgebühr für den 19.07.2023 eine anzuerkennende notwendige Auslage im Umfang von 528,00 € vor. Bei den geltend gemachten den Kosten für einen vollständigen Aktenausdruck und die Einholung eines privaten (Rechts-)Gutachtens handelt es sich nicht um notwendige Auslagen des [pp.].
aa) Die Festsetzung der Terminsgebühr für den 19.07.2023 durch das Amtsgericht Nürnberg auf die Höhe von 528,00 € ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden, mag sich die Begründung dieses Ergebnisses im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12.08.2025 auch als defizitär darstellen.
(i) Nach Ziffer 4108 der Anlage 1 zum RVG in der vom 01.01.2023 bis zum 12.10.2023 gültigen Fassung beträgt die Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Nummer 4106 genannten Verfahren (erster Rechtszug vor dem Amtsgericht) für einen Wahlanwalt 77,00 bis 528,00 €. Bei einer solchen Betragsrahmengebühr (vgl. BeckOK RVG/v. Seltmann, 71. Ed. 1.6.2025, RVG § 14 Rn. 2; Gerold/Schmidt/Burhoff, 27. Aufl. 2025, RVG VV 4108 Rn. 14-18) bestimmt gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 RVG der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. In „Normalfällen“ (sämtliche in § 14 Abs. 1 S. 1 RVG ausdrücklich genannten Umstände sind durchschnittlicher Art) entspricht die Bestimmung der sog. Mittelgebühr billigem Ermessen. Diese betrüge für Ziffer 4108 der Höhe nach 302,50 € (BeckOK RVG/v. Seltmann, 71. Ed. 1.6.2025, RVG § 14 Rn. 19; Ahlmann/Kapischke/Pankatz/Rech/Schneider/Schütz/Kapischke, 11. Aufl. 2024, RVG VV 4108 Rn. 13-15). Soweit eines der Kriterien des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG von dem Durchschnitt abweicht, kann das ein Anlass für den Rechtsanwalt sein, von der Mittelgebühr nach oben oder nach unten abzuweichen. Der Ansatz einer Höchstgebühr setzt nicht voraus, dass sämtliche Bestimmungsmerkmale für eine Erhöhung sprechen; ein einzelnes Merkmal kann so überwiegen, dass der Ansatz der Höchstgebühr begründet ist (BeckOK RVG/v. Seltmann, 71. Ed. 1.6.2025, RVG § 14 Rn. 23).
(ii) Das über die Kostenfestsetzung befindende Gericht darf zunächst nur überprüfen, ob der Rechtsanwalt die Grenzen des billigen Ermessens bei der Bestimmung der Gebühr eingehalten hat. Dies bedingt, dass der Rechtsanwalt das ihm eingeräumte Ermessen überhaupt ausgeübt und dessen Grenzen nicht überschritten hat. Übt der Rechtsanwalt sein Ermessen pflichtgemäß aus, billigt ihm die Rechtsprechung zudem einen Toleranzspielraum von bis zu 20 % zu (Toussaint/Toussaint, 55. Aufl. 2025, RVG § 14 Rn. 73-78). Liegt die von dem Rechtsanwalt bestimmte Gebühr noch innerhalb des Toleranzrahmens, ist sie nach der Rechtsprechung noch nicht unbillig. Erst wenn ein Ermessensausfall oder eine Ermessensüberschreitung des Rechtsanwalts festzustellen sind, hat das Gericht in einem zweiten Schritt die Bestimmung der Gebühr selbst im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung vorzunehmen, wobei kein Verbot einer reformatio in peius besteht (Toussaint/Toussaint, 55. Aufl. 2025, RVG § 14 Rn. 79).
(iii) Vorliegend ist bereits kein Ermessensausfall oder -fehler auf Ebene der Gebührenfestsetzung durch Rechtsanwalt [pp.] erkennbar, welcher dem Amtsgericht Nürnberg eine abweichende Gebührenfestsetzung in eigenem Ermessen eröffnet hätte. Zur Begründung des Ansatzes der Höchstgebühr für den Termin am 19.07.2023 führte Rechtsanwalt [pp.] schon im Kostenfestsetzungsantrag vom 09.11.2023 aus, dass er dieses Ergebnis an der Bedeutung der Sache (in Form der möglichen Konsequenzen für [pp.] als Oberbürgermeister der Stadt pp.) und dem Umfang seiner anwaltlichen Tätigkeit (Sichtung einer Vielzahl von begleitenden Unterlagen) festmache. Es handelt sich dabei jeweils um ausdrücklich in § 14 Abs. 1 S. 1 RVG aufgezählte Kriterien, deren Ansatz und besondere Gewichtung im vorliegenden Fall auch nicht als abwegig erscheint. [pp.] war tatsächlich wegen Vorgängen im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Oberbürgermeister der Stadt pp. angeklagt. Allein die Hauptakte (ohne Nebenakten) wies zum Zeitpunkt bis zum ersten Verhandlungstermin am 05.07.2023 einen Umfang von 716 Blatt auf, sodass ein gewisser Verfahrensumfang dokumentiert ist. Dass der zeitliche Umfang des Termins am 19.07.2023 nicht übermäßig groß ausfiel, fällt demgegenüber nicht stark ins Gewicht. Mithin ist der Ansatz der Höchstgebühr in Höhe von 528,00 € zu akzeptieren, welcher den betragsmäßigen Rahmen der Ziffer 4108 der Anlage 1 zum RVG wahrt.“
Um die Höchstgebühr kann man streiten, liegt aber noch im Rahmen.