Im zweiten Posting stelle ich dann einen OLG-Beschluss zur Gewährung einer Pauschgebühr (§ 51 RVG) in einem Strafvollstreckungsverfahren vor.
Dem OLG Nürnberg, Beschl. v. 20.04.2026 – 1 AR 63/25 – liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Rechtsanwalt mit Kanzleisitz in Amberg war Pflichtverteidiger des zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe Verurteilten. Der verbüßt die Strafe in der JVA Straubing. Der Rechtsanwalt war für den Verurteilten in einem Prüfungsverfahren über die Aussetzung des Strafrests der lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung nach § 57a StGB bis zur Entscheidung des LG sowie im folgenden Beschwerdeverfahren vor dem OLG tätig.
In dem Verfahren hatte ein Sachverständiger ein Prognosegutachten erstattet, welches der Sachverständige aufgrund von Einwänden und Befangenheitsanträgen des Verurteilten (erstmals vom 15.12.2023, sodann vom 2.4.2024, 5.6.2024, 18.7.2024, 24.9.2024, 7.10.2024 und 28.3.2025) mit gutachterlichen Stellungnahmen vom 17.1.2024 und 29.4.2024 sowie im Rahmen der mündlichen Anhörung vom 3.4.2025 ergänzend erläuterte.
Die Strafvollstreckungskammer hat die weitere Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt und für einen erneuten Antrag auf Reststrafenaussetzung eine Sperrfrist von zwei Jahren festgelegt und die Mindestverbüßungsdauer auf 28 Jahre festgesetzt. Hiergegen wandte sich der Verurteilte mit seiner sofortigen Beschwerde durch Schriftsatz des Pflichtverteidigers. Das OLG hat die sofortige Beschwerde als unzulässig bzw. unbegründet verworfen.
Bis zum Beginn der Anhörung durch die Strafvollstreckungskammer hat der Umfang des Gesuchshefts 563 Seiten betragen, der Pflichtverteidiger gibt den Umfang der Vollstreckungsakten nach Akteneinsicht mit 1.141 Seiten an. Enthalten waren die relevanten Sachverständigengutachten der Sachverständigen mit 293 Seiten und 123 Seiten mit Ergänzungen. Die Anhörung des Verurteilte vor der StVK hat eineinhalb Stunden gedauert. Im Beschwerdeverfahren hat der Pflichtverteidiger zwei Schriftsätze eingereicht, die zu 90 Prozent hineinkopierte Schreiben des Verurteilten wiedergaben.
Der Pflichtverteidiger hat wegen des besonderen Umfangs und der schwierigen Persönlichkeit des Verurteilten über die gesetzlichen Gebühren hinaus – diese betragen ohne Auslagen und Umsatzsteuer 982 EUR – gemäß § 51 Abs. 1 RVG eine Pauschvergütung von insgesamt 3.177,50 EUR beantragt. Dabei hat er die doppelte Wahlverteidigerhöchstgebühr für die Verfahrensgebühr im Verfahren vor der Kammer und im Übrigen die Wahlverteidigerhöchstgebühr ansetzt. Er hat dies mit dem Umfang der Verfahrensakten, der schwierigen Persönlichkeit des Mandanten und der Notwendigkeit mehrerer Haftbesuche begründet.
Die zu der beantragten Erhöhung der Gebühren angehörte Bezirksrevisorin hat beantragt, dem Antragsteller eine Pauschgebühr von nicht mehr als 1.180 EUR zu gewähren. Das OLG hat – oh Wunder, aber immerhin . eine Pauschgebühr in Höhe von 1.380 EUR gewährt:
„2. Die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Pauschvergütung nach § 51 RVG liegen vor.
….
b) Gemessen am besonderen Umfang des Verfahrens ist eine Vergütung von 982 € für den Antragsteller nicht zumutbar.
Bei der Prüfung, ob die gesetzlichen Gebühren wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit der Sache nicht zumutbar sind, sind sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Die Tätigkeit des Verteidigers muss insgesamt das Durchschnittsmaß erheblich überschritten haben.
(1) Dies ist im Hinblick auf den besonderen Umfang der Fall, wenn der vom Verteidiger er-brachte Aufwand erheblich über dem Zeitaufwand liegt, den er in einer „normalen“ Sache zu er-bringen hat, wobei als Vergleichsmaßstab gleichartige Verfahren heranzuziehen sind, die den Durchschnittsfall der vor dem jeweiligen Spruchkörper (hier der Strafvollstreckungskammer in den in Ziffer 4200 VV-RVG benannten Verfahren) geführten Sachen darstellen. Maßgebend ist das aufgrund objektiver Umstände zu beurteilende Gesamtgepräge des Verfahrens, das von Kriterien wie dem Umfang der Gerichtsakte, der Anzahl der vernommenen Zeugen und Sachverständigen, der Anzahl und Dauer von Vorbesprechungen mit dem Mandanten, dem sonstigen Vorbereitungs-aufwand sowie der Anzahl und dem Umfang gefertigter Schriftsätze (vgl. OLG Celle StRR 2011, 240 Rdn. 11 nach juris; JurBüro 2013, 301, Rdn. 11 nach juris) bestimmt wird.
(2) Eine besondere Schwierigkeit liegt vor, wenn eine Sache aus besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen über das Normalmaß hinaus erheblich verwickelt ist (vgl. etwa OLG Celle, JurBüro 2013, 301, Rdn. 9 nach juris; OLG Saarbrücken, StRR 2011, 121, Rdn. 9 nach juris).
(3) Nach diesen Maßstäben liegt hier ein besonders umfangreiches Verfahren vor.
Bei dem gegenständlichen Strafvollstreckungsverfahren handelt es sich im Vergleich mit anderen, in die entsprechende Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer fallenden Verfahren – wovon auch die Bezirksrevisorin in deren Stellungnahme ausgeht – um eine besonders umfangreiche Sache. Bis zum Beginn der Anhörung betrug der Umfang des Gesuchshefts rund 560 Seiten, zuzüglich des Vollstreckungshefts mit über 1100 Seiten. Der durchschnittliche Aktenumfang eines vor der Strafvollstreckungskammer geführten auf Aussetzung des Strafrests einer (auch zeitigen) Freiheitsstrafe gerichteten Verfahrens wurde hier deutlich überschritten.
Allein der große Aktenumfang erforderte objektiv einen hohen Zeitaufwand für die Einarbeitung in das Verfahren und die Vorbereitung der Verteidigungsstrategie, dessen Vergütung mit den Pflichtverteidigergebühren von 395 € (Verfahrensgebühr) im Überprüfungsverfahren für den Antragsteller unzumutbar ist, da weiterhin in die Gesamtwürdigung der haftbedingten Mehraufwand – insbesondere in Form der Durchführung mehrerer Besprechungstermine in der Justizvollzugsanstalt und Auswertung des durch den Pflichtverteidiger näher beschriebenen intensiven Schriftwechsels mit dem Verurteilten – einzustellen ist.
(4) Eine besondere Schwierigkeit des Verfahrens im Sinne des § 51 RVG ist hingegen nicht erkennbar. Inwieweit sich die durch den Verteidiger vorgetragene und aus den Gutachten ersichtliche schwierige Persönlichkeitsstruktur des Verurteilten über den umfangreichen Schriftverkehr und die Besprechungstermine hinaus erschwerend auf die Tätigkeit des Pflichtverteidigers ausgewirkt haben soll, wird aus dem Antragsvorbringen nicht ersichtlich (etwa Notwendigkeit der Rücksprache mit Psychologen o.ä.).
3. Eine Pauschgebühr von 1.380 € (gerundet) ist angemessen, aber auch ausreichend, um das Sonderopfer in einer dem Antragsteller zumutbaren Weise auszugleichen.
a) Für die Bemessung der dem Antragsteller zuzuerkennenden Pauschgebühr ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:
Da die Wahlverteidigergebühren regelmäßig eine angemessene Vergütung für die Tätigkeit des Verteidigers gewährleisten, sind diese als Maßstab für die Bemessung der Pauschgebühr heran-zuziehen. Die jeweilige Wahlverteidigerhöchstgebühr bildet somit grundsätzlich auch die Obergrenze für die Pauschgebühr. Ein Ausnahmefall, etwa weil die sonstige Kanzleitätigkeit des Verteidigers über viele Monate hinweg durch die Inanspruchnahme im vorliegenden Fall blockiert war, ist auch in Anbetracht des Aktenumfangs und des sonst geschilderten Aufwands nicht vorgetragen oder anzunehmen.
b) Vorliegend ist wegen des besonderen Umfangs des Überprüfungsverfahrens die dem Antragsteller zustehende gesetzliche Verfahrensgebühr (Nr. 4200, 4201 VV RVG) auf 790 € zu verdoppeln.
Mit der Verfahrensgebühr werden alle Beratungen und Besprechungen mit dem Verurteilten abgegolten. Dazu gehört auch die Auswertung und Beantwortung des gesamten Schriftverkehrs und die Einarbeitung in den Vollstreckungsvorgang sowie die allgemeine Vorbereitung von Terminen. Durch die Verfahrensgebühr wird somit die gesamte Tätigkeit des Pflichtverteidigers im Überprüfungsverfahren einschließlich der allgemeinen Vorbereitung des Anhörungstermins abgegolten.
c) Eine Erhöhung der Terminsgebühr von 192 € (Nr. 4203 VV RVG) ist vorliegend nicht veranlasst. Auf die Stellungnahme der Bezirksrevisorin vom 28.01.2026, die der ständigen Senatsrechtsprechung entspricht, wird verwiesen. Mit der Terminsgebühr wird die Teilnahme am Anhörungstermin einschließlich der Vor- und Nachbereitung des konkreten Termins, erfasst. Inwieweit der Anhörungstermin einen exorbitant über die Einarbeitung in den Vollstreckungsvorgang ein-schließlich der Auseinandersetzung mit der Sichtweise des Verurteilten hinausgehenden Aufwand erforderte (beispielsweise durch umfangreiche Selbstleseverfahren und Verlagerung sonstiger Beweiserhebungen aus der Anhörung, außergewöhnlich lange Fahrtzeiten zum Gerichtsort), ist der Antragsschrift oder den Akten nicht zu entnehmen.
d) Bezüglich der im Beschwerdeverfahren angefallenen Gebühr in Höhe von 395 € (Nr. 4200, 4201 VV RVG) wird auf die zutreffende Stellungnahme der Bezirksrevisorin verwiesen. Der Beschwerdevortrag bestand im Wesentlichen aus den Ausführungen des Verurteilten und verwies auf die Ausführungen des Verteidigers im Überprüfungsverfahren.“
Passt bzw. ist o.k. Über die Höhe kann man streiten, aber immerhin….





