Mit der zweiten Entscheidung bleibe ich heute dann in Bayern und stelle hier LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 11.5.2026 – 12 Qs 33/26 – zum Ansatz der Kosten einer europäischen Ermittlungsanordnung vor.
Das AG hat den (ehemaligen) Angeklagten wegen Steuerhinterziehung zu einer Geldstrafe verurteilt. Zugleich wurden ihm die Verfahrenskosten auferlegt. Die Staatsanwaltschaft hat die durch das Verfahren entstandenen Kosten beim Angeklagten geltend gemacht. Darunter befanden sich auch Kosten, die dadurch entstanden waren, dass die Steuerfahndung im Rahmen ihrer Ermittlungen unter dem 1.3..2018 und dem 14.2.2019 Europäische Ermittlungsanordnungen (EEA) nach Frankreich richtete, um Auskünfte über Konten des Angeklagten zu erhalten.
Der Angeklagte hat gegen den Kostenansatz der Staatsanwaltschaft Erinnerung beim AG eingelegt, die zurückgewiesen wurde. Hiergegen legte der Angeklagte Beschwerde ein, der das AG nicht abgeholfen hat. Das Rechtsmittel hatte beim LG keinen Erfolg:
„Daran gemessen greifen die Einwendungen der Beschwerde nicht durch. Diese Einwendungen betreffen in der Sache Kosten für Ermittlungsmaßnahmen, die von der seinerzeit ermittelnden Steuerfahndung Nürnberg verursacht worden sind. Im Einzelnen:
a) EEA
Im Rahmen ihrer Ermittlungen richtete die Steuerfahndung unter dem 1. März 2018 und dem 14. Februar 2019 Europäische Ermittlungsanordnungen (EEA) nach Frankreich, um Auskünfte über Konten des Beschwerdeführers zu erhalten. Die Beschwerde moniert, die Steuerfahndung habe keine EEA erlassen dürfen, wie der EuGH zwischenzeitlich ausgesprochen habe. Die dadurch verursachten Kosten (Nr. 9014 KV GKG, vgl. Toussaint/Toussaint, Kostenrecht, 56. Aufl., GKG KV 9014 Rn. 9 f.) hätten mithin nicht angesetzt werden dürfen.
aa) Im Ausgangspunkt zutreffend verweist die Beschwerde darauf, dass die Steuerfahndung nicht als Anordnungsbehörde i.S.d. Art. 2 Buchstabe c Ziff. ii RL 2014/41/EU über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen (EEA-RL) gilt und somit die kostenauslösende EEA nicht erlassen durfte. Der EuGH hat nach Durchführung der hier streitigen Ermittlungen entschieden, dass die Steuerbehörde eines Mitgliedstaats, die zwar zur Exekutive dieses Staats gehört, aber gemäß dem nationalen Recht anstelle der Staatsanwaltschaft steuerstrafrechtliche Ermittlungen selbständig durchführt und dabei die Rechte und Pflichten wahrnimmt, die der Staatsanwaltschaft zukommen, nicht als Justizbehörde und Anordnungsbehörde im Sinne dieser Bestimmungen angesehen werden kann. Eine solche Behörde könne hingegen Anordnungsbehörde im Sinne der Vorschrift sein, sofern deren Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. EuGH, Urteil vom 2. März 2023 – C-16/22, juris).
bb) Daraus folgt indessen nichts zugunsten des Beschwerdeführers im hier gegebenen Rahmen der Kostenbeschwerde. Vor der Entscheidung des EuGH war es in der nationalen Diskussion streitig, ob die Steuerfahndung als Anordnungsbehörde i.S.d. EEA-RL anzusehen wäre oder nicht. Selbst die Bundesregierung vertrat vor der Entscheidung des EuGH die Auffassung, dass die Steuerfahndung im Hinblick auf ihre Befugnisse (vgl. § 386 Abs. 2, §§ 399 bis 401 AO) als Anordnungsbehörde gelten könne (Rettke, wistra 2023, 204; vgl. dort und bei Hiéramente, jurisPR-StrafR 6/2023 Anm. 2 unter C die weiteren Nachweise zum damaligen Streitstand). Indem die Steuerfahndung seinerzeit das Recht für sich in Anspruch nahm, eine EEA zu erlassen, verstieß sie nicht gegen eine klare gesetzliche Regelung und beging keinen schweren Verfahrensfehler. Der Begriff der Staatsanwaltschaft in Art. 2 Buchstabe c Ziff. ii EEA-RL hätte vor dem Urteil des EuGH funktionell oder institutionell ausgelegt und verstanden werden können und wurde dementsprechend auch unterschiedlich verstanden. Im erstgenannten Sinn wäre die Steuerfahndung für den Erlass einer EEA befugt gewesen, im zweitgenannten nicht. Aus dem Umstand, dass der EuGH später gegen die Steuerfahndung entschieden hat, folgt nicht, dass die gegenteilige Rechtsauffassung gegen eine nach damaligem Stand klare gesetzliche Bestimmung verstoßen hätte. Dass es an der Klarheit fehlte, zeigte im Übrigen schon die das EuGH-Urteil auslösende Vorlage des OLG Graz – wäre die Rechtslage klar gewesen, hätte es der Vorlage nicht bedurft („acte clair“, vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 – C-283/81 – CILFIT, NJW 1983, 1257, 1258).“
Mit zunehmender Europäisierung strafrechtlicher Ermittlungsverfahren werden die mit dieser Entscheidung angesprochenen Fragen in der Praxis an Bedeutung zunehmen. Im Übrigen: M.E. hat das LG die vom Angeklagten angesprochen Frage überzeugend gelöst. Es kann nicht eine nach den durchgeführten Ermittlungen ergangene Entscheidung des EuGH zu deren Rechtswidrigkeit/Unzulässigkeit führen. Das gilt vor allem dann, wenn die entschiedene Frage streitig war.


