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Zur Bemessung der Betragsrahmengebühren II, oder: Höchstgebühr für Beschwerdeverfahren

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Im zweiten Beitrag habe ich dann eine weitere Entscheidung zur Rahmenhöchstgebühr als angemessener Gebühr. Dazu hat das AG Schwandorf in Zusammenhang mit der Auslagenerstattung nach einem erfolgreichen Beschwerdeverfahren Stellung genommen..

Der Rechtsanwalt hatte den Angeklagten in einem Verfahren wegen Trunkenheit im Verkehr verteidigt. Er hat zweimal erfolgreich Beschwerde gegen Beschlüsse des AG eingelegt. Die notwendigen Auslagen des Angeklagten im Beschwerdeverfahren sind der Landeskasse auferlegt worden. Diese hat der Verteidiger geltend gemacht. Das AG hat im AG Schwandorf, Beschl. v. 13.05.2026 – 9 Cs 145 Js 13171/22 (2) – die zu erstattenden notwendigen Auslagen des Angeklagten dann auf 123,76 EUR festgesetzt:

„Da die Verteidigertätigkeit im Beschwerdeverfahren grundsätzlich mit den Verteidigergebühren für das Hauptverfahren abgegolten ist und keine gesonderten Gebührentatbestände für das Beschwerdeverfahren existieren, sind die notwendigen Auslagen für das Beschwerdeverfahren durch die Differenztheorie zu ermitteln.

Gemeint ist in diesem Zusammenhang die Differenz zwischen den tatsächlich erwachsenen Auslagen und den hypothetisch ohne Beschwerdeverfahren angefallenen notwendigen Auslagen. Eine Differenz kann hier lediglich darin bestehen, dass aufgrund des Beschwerdeverfahrens höhere Gebühren innerhalb des Rahmens des § 14 RVG anzuwenden sind. Im vorliegenden Fall ist nicht zuletzt aufgrund der gleich zweimaligen Beschwerdeeinlegung die Rahmenhöchstgebühr (319,00 EUR) gerechtfertigt. Somit ergibt sich zur regulären Verfahrensgebühr (215,00 EUR) eine Differenz von 104,00 EUR, die ausschließlich dem Beschwerdeverfahren zuzurechnen ist.

Zuzüglich der Mehrwertsteuer ergibt sich somit ein Erstattungsbetrag von 123,76 EUR.“

Zur Bemessung der Betragsrahmengebühren I, oder: Höchstgebühr bei der Terminsgebühr

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Am Gebührenfreitag stelle ich heute zu Beginn einen Beschluss des LG Nürnberg-Fürth vor. Das hat sich in dem umfangreich begründeten Beschluss mit verschiedenen gebühren-/kostenrechtlichen Fragen befasst, nämlich mit der Zuerkennung einer vom Verteidiger geltend gemachten Höchstgebühr, mit der Dokumentenpauschale und der Erstattungsfähigkeit privater Sachverständigenkosten. Der LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 15.04.2026 – 18 Qs 26/25 – ist aber so umfangreich begründet, dass ich ihn in drei Teilen vorstelle. Ich beginne heute mit der Höchstgebühr.

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde. Die Staatsanwaltschaft führte gegen den (ehemaligen) Angeklagten, ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Untreue im Zusammenhang mit der stufengleichen tariflichen Höhergruppierung zweier angestellter Mitarbeiter einer Stadt. Der Rechtsanwalt war für ihn als Wahlverteidiger tätig. Ihm wurde mehrfach Akteneinsicht gewährt. U.a. mit Schriftsatz vom 28.01.2021 hat der Rechtsanwalt für den Angeklagten Stellung zum Ermittlungsverfahren genommen.

Die Staatsanwaltschaft hat dann wegen des Tatvorwurfs der Untreue in zwei Fällen gemäß §§ 266 Abs. 1, 53 StGB Anklage gegen den Angeklagten erhoben. Nach Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung fanden am 05.07.2023 zwischen 09:00 Uhr und 18:08 Uhr sowie am 19.07.2023 zwischen 9:00 Uhr und 14:32 Uhr Hauptverhandlungtermine zur Hauptverhandlung vor dem Strafrichter – statt. Mit Urteil vom 19.07.2023 wurde der Angeklagte freigesprochen und die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt.

Der Verteidiger hat in seinem einen Kostenfestsetzungsantrag als „Terminsgebühr für die Hauptverhandlung 19.7.2023 vor dem Amtsgericht § 14 RVG, Nr. 4108 VV RVG“ 528,00 EUR geltend gemacht. Die Vertreterin der Staatskasse hat den Ansatz der Höchstgebühr für den Hauptverhandlungstermin vom 19.07.2023 als nicht gerechtfertigt angesehen: Die Verhandlung habe insgesamt vom 9:00 Uhr bis 14:32 Uhr gedauert, wobei die Verhandlung von 12:30 Uhr bis 14:15 Uhr unterbrochen gewesen sei. Daher sei von einer tatsächlichen Terminsdauer von weniger als vier Stunden auszugehen, was keinen Längenzuschlag rechtfertige. Auch sei der protokollierte Verhandlungsverlauf nicht derart überdurchschnittlich, dass eine Höchstgebühr gerechtfertigt sei. Angemessen erscheine eine Gebühr in Höhe von 400,00 EUR.

Nach Auffasssung des AG war die Terminsgebühr Nr. 4108 VV RVG für den 19.07.2023 an sich unter Berücksichtigung des Sachvortrags der Bezirksrevisorin um etwa 15 % zu kürzen. Aufgrund der Toleranzgrenze der Rechtsprechung in Höhe von 20 % erfolgte aber eine ungekürzte Festsetzung. Dagegen das Rechtsmittel der Bezirksrevisorin, das (insoweit) keinen Erfolg hatte:

„a) Die Höhe der Kosten und Auslagen, die ein Beteiligter einem anderen Beteiligten zu erstatten hat, wird auf Antrag eines Beteiligten durch das Gericht des ersten Rechtszuges festgesetzt (§ 464 S. 1 StPO). Gemäß § 464a Abs. 2 Nr. 1 StPO gehören zu den notwendigen Auslagen eines Beteiligten auch die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, soweit sie nach § 91 Abs. 2 der Zivilprozessordnung zu erstatten sind. § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO bestimmt insbesondere, dass die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei zu erstatten sind. Gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 RVG bestimmt sich die Höhe der Vergütung nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zum RVG.

b) Nach Maßgabe dieses Grundsatzes liegt lediglich in Bezug auf die streitige Terminsgebühr für den 19.07.2023 eine anzuerkennende notwendige Auslage im Umfang von 528,00 € vor. Bei den geltend gemachten den Kosten für einen vollständigen Aktenausdruck und die Einholung eines privaten (Rechts-)Gutachtens handelt es sich nicht um notwendige Auslagen des [pp.].

aa) Die Festsetzung der Terminsgebühr für den 19.07.2023 durch das Amtsgericht Nürnberg auf die Höhe von 528,00 € ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden, mag sich die Begründung dieses Ergebnisses im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12.08.2025 auch als defizitär darstellen.

(i) Nach Ziffer 4108 der Anlage 1 zum RVG in der vom 01.01.2023 bis zum 12.10.2023 gültigen Fassung beträgt die Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Nummer 4106 genannten Verfahren (erster Rechtszug vor dem Amtsgericht) für einen Wahlanwalt 77,00 bis 528,00 €. Bei einer solchen Betragsrahmengebühr (vgl. BeckOK RVG/v. Seltmann, 71. Ed. 1.6.2025, RVG § 14 Rn. 2; Gerold/Schmidt/Burhoff, 27. Aufl. 2025, RVG VV 4108 Rn. 14-18) bestimmt gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 RVG der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. In „Normalfällen“ (sämtliche in § 14 Abs. 1 S. 1 RVG ausdrücklich genannten Umstände sind durchschnittlicher Art) entspricht die Bestimmung der sog. Mittelgebühr billigem Ermessen. Diese betrüge für Ziffer 4108 der Höhe nach 302,50 € (BeckOK RVG/v. Seltmann, 71. Ed. 1.6.2025, RVG § 14 Rn. 19; Ahlmann/Kapischke/Pankatz/Rech/Schneider/Schütz/Kapischke, 11. Aufl. 2024, RVG VV 4108 Rn. 13-15). Soweit eines der Kriterien des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG von dem Durchschnitt abweicht, kann das ein Anlass für den Rechtsanwalt sein, von der Mittelgebühr nach oben oder nach unten abzuweichen. Der Ansatz einer Höchstgebühr setzt nicht voraus, dass sämtliche Bestimmungsmerkmale für eine Erhöhung sprechen; ein einzelnes Merkmal kann so überwiegen, dass der Ansatz der Höchstgebühr begründet ist (BeckOK RVG/v. Seltmann, 71. Ed. 1.6.2025, RVG § 14 Rn. 23).

(ii) Das über die Kostenfestsetzung befindende Gericht darf zunächst nur überprüfen, ob der Rechtsanwalt die Grenzen des billigen Ermessens bei der Bestimmung der Gebühr eingehalten hat. Dies bedingt, dass der Rechtsanwalt das ihm eingeräumte Ermessen überhaupt ausgeübt und dessen Grenzen nicht überschritten hat. Übt der Rechtsanwalt sein Ermessen pflichtgemäß aus, billigt ihm die Rechtsprechung zudem einen Toleranzspielraum von bis zu 20 % zu (Toussaint/Toussaint, 55. Aufl. 2025, RVG § 14 Rn. 73-78). Liegt die von dem Rechtsanwalt bestimmte Gebühr noch innerhalb des Toleranzrahmens, ist sie nach der Rechtsprechung noch nicht unbillig. Erst wenn ein Ermessensausfall oder eine Ermessensüberschreitung des Rechtsanwalts festzustellen sind, hat das Gericht in einem zweiten Schritt die Bestimmung der Gebühr selbst im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung vorzunehmen, wobei kein Verbot einer reformatio in peius besteht (Toussaint/Toussaint, 55. Aufl. 2025, RVG § 14 Rn. 79).

(iii) Vorliegend ist bereits kein Ermessensausfall oder -fehler auf Ebene der Gebührenfestsetzung durch Rechtsanwalt [pp.] erkennbar, welcher dem Amtsgericht Nürnberg eine abweichende Gebührenfestsetzung in eigenem Ermessen eröffnet hätte. Zur Begründung des Ansatzes der Höchstgebühr für den Termin am 19.07.2023 führte Rechtsanwalt [pp.] schon im Kostenfestsetzungsantrag vom 09.11.2023 aus, dass er dieses Ergebnis an der Bedeutung der Sache (in Form der möglichen Konsequenzen für [pp.] als Oberbürgermeister der  Stadt pp.) und dem Umfang seiner anwaltlichen Tätigkeit (Sichtung einer Vielzahl von begleitenden Unterlagen) festmache. Es handelt sich dabei jeweils um ausdrücklich in § 14 Abs. 1 S. 1 RVG aufgezählte Kriterien, deren Ansatz und besondere Gewichtung im vorliegenden Fall auch nicht als abwegig erscheint. [pp.] war tatsächlich wegen Vorgängen im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Oberbürgermeister der  Stadt pp. angeklagt. Allein die Hauptakte (ohne Nebenakten) wies zum Zeitpunkt bis zum ersten Verhandlungstermin am 05.07.2023 einen Umfang von 716 Blatt auf, sodass ein gewisser Verfahrensumfang dokumentiert ist. Dass der zeitliche Umfang des Termins am 19.07.2023 nicht übermäßig groß ausfiel, fällt demgegenüber nicht stark ins Gewicht. Mithin ist der Ansatz der Höchstgebühr in Höhe von 528,00 € zu akzeptieren, welcher den betragsmäßigen Rahmen der Ziffer 4108 der Anlage 1 zum RVG wahrt.“

Um die Höchstgebühr kann man streiten, liegt aber noch im Rahmen.

VR III: Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes, oder: Anordnung einer audiovisuellen Vernehmung

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Und zum Schluss dann noch der BGH, Beschl. v. 21.04.2026 – 5 StR 661/25. Es geht um die Anordnung einer audiovisuellen Vernehmung der Nebenklägerin.

Auch hier hatte die Rüge keinen Erfolg:

„Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die Rüge einer Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes (§ 250 Satz 1 StPO) wegen willkürlicher Anordnung der audiovisuellen Vernehmung der Nebenklägerin gemäß § 247a Abs. 1 Satz 1 StPO ist jedenfalls deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil der Beschwerdeführer den Inhalt einer zuvor in der Hauptverhandlung abgegebenen Einschätzung der psychiatrischen Sachverständigen zum Zustand der Nebenklägerin nicht mitgeteilt hat.

Auf der Grundlage des Revisionsvortrags wäre die Rüge aber auch unbegründet. Gemäß § 247a Abs. 1 Satz 2 StPO ist die Anordnung der audiovisuellen Vernehmung eines Zeugen unanfechtbar und deshalb nach § 336 Satz 2 StPO grundsätzlich der revisionsgerichtlichen Kontrolle entzogen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2016 – 3 StR 84/16, NJW 2017, 181, 182). Der Ausschluss der Anfechtbarkeit erfasst auch den hier allein aus der behaupteten Verletzung des § 247a Abs. 1 Satz 1 StPO abgeleiteten Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz (vgl. BeckOK-StPO/Berg, 58. Ed., § 247a Rn. 22; NK-StPO/Eisele, § 247a Rn. 45). Anhaltspunkte für Willkür sind nicht ersichtlich.“

VR II: Annahme eines Beweisverwertungsverbotes, oder: Aussageverhalten des Angeklagten mitgeteilt?

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Als zweite Entscheidung stelle ich das BGH, Urt. v. 06.05.2026 – 5 StR 662/25 – vor. Die Entscheidung ist insofern interessant, weil hier mal die Staatsanwaltschaft nicht ausreichend begründet hat.

Das LG hat die Angeklagten vom Vorwurf des erpresserischen Menschenraubs und der versuchten räuberischen Erpressung aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Das LG hatte sich auf der Grundlage der in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise nicht von der Schuld der Angeklagten überzeugen können. Maßgeblich für den Tatnachweis seien die zeugenschaftlichen Angaben des Geschädigten gewesen. Diesen mangele es indes an Glaubhaftigkeit. Und: Angaben eines der Angeklagten gegenüber einem Polizisten während der Fahrt zur Vorführung vor dem Haftrichter unterlägen einem Beweisverwertungsverbot.

Dagegen die Revision der Staatsanwaltschaft, die keinen Erfolg hatten:

„1. Die Rüge, mit der die Generalstaatsanwaltschaft die Annahme eines Beweisverwertungsverbots beanstandet, ist unzulässig, weil sie nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entspricht.

Nach dieser Vorschrift ist der Beschwerdeführer verpflichtet, im Rahmen einer Verfahrensrüge die den geltend gemachten Verstoß enthaltenen Tatsachen so vollständig und genau darzulegen, dass das Revisionsgericht allein anhand der Revisionsbegründung in die Lage versetzt wird, über den geltend gemachten Mangel endgültig zu entscheiden. Für den Revisionsvortrag wesentliche Schriftstücke oder Aktenstellen sind im Einzelnen zu bezeichnen und – in der Regel durch wörtliche Zitate beziehungsweise eingefügte Abschriften oder Ablichtungen – zum Bestandteil der Revisionsbegründung zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 8. August 2018 – 2 StR 131/18, BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Verwertungsverbot 13 mwN).

Danach hätte die Generalstaatsanwaltschaft die Vermerke der Polizisten über das Aussageverhalten des Angeklagten unmittelbar nach der Festnahme und auf der Fahrt zum Haftrichter vollständig mitteilen müssen. Denn ohne deren Kenntnis kann der Senat nicht überprüfen, ob das Landgericht das Beweisverwertungsverbot zu Unrecht angenommen hat.

Von dem Vortrag war die Generalstaatsanwaltschaft nicht deshalb entbunden, weil das Landgericht für ein Verwertungsverbot relevanten Verfahrensstoff – überflüssigerweise – in den Urteilsgründen dargestellt hat. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Das Revisionsgericht hat die Verfahrensgrundlagen eines Beweisverwertungsverbots eigenständig im Freibeweis aufgrund eines vollständigen Rügevortrags zu überprüfen. Seine tatsächliche Sicht der Verfahrensvorgänge ist die allein maßgebliche. Feststellungen des Tatgerichts sind für das Revisionsgericht mithin nicht bindend. Das Tatgericht ist daher nicht verpflichtet, den für ein Verwertungsverbot relevanten Verfahrensstoff ganz oder teilweise im Urteil festzustellen. Die vollständige Wiedergabe der maßgeblichen Verfahrensvorgänge in den Urteilsgründen ist damit nicht gewährleistet (vgl. BGH, aaO).

Zwar können die Urteilsgründe ergänzend herangezogen werden, wenn sie eine im Revisionsvorbringen fehlende (relevante) Verfahrenstatsache enthalten (vgl. BGH, Urteile vom 10. August 2023 – 3 StR 1/23 Rn. 7 betreffend den Vollstreckungsstand einer Einziehungsentscheidung; vom 14. Februar 2024 – 2 StR 424/23 Rn. 20 betreffend die Wiedereinbeziehung eines nach § 154a StPO ausgeschiedenen Tatteils). Dies kann aber schon deshalb bei Rügen einer fehlerhaften Annahme oder Ablehnung eines Beweisverwertungsverbots nicht ausreichen, weil ein solches regelmäßig nicht allein aus dem Vorliegen eines Rechtsfehlers folgt, sondern einer Abwägung zwischen Gewicht und Bedeutung der verletzten Verfahrensnorm und dem verfassungsrechtlichen Gebot der Aufklärung von Straftaten bedarf. Diese Abwägung letztgültig vorzunehmen, ist aber aufgrund der Kompetenzverteilung zwischen den Tat- und den Revisionsgerichten letzteren überlassen. Es muss daher gewährleistet sein, dass das Revisionsgericht seiner Entscheidung alle relevanten Verfahrenstatsachen vollständig und ungeschmälert durch etwaige Wertungen des Tatgerichts zugrunde legen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2020 – 5 StR 123/20, NStZ 2022, 64; Urteil vom 10. Juli 2014 – 3 StR 140/14, NStZ-RR 2014, 318, 320). Dass die Urteilsgründe dies auch und gerade im vorliegenden Fall nicht gewährleisten können, zeigt sich schon in wertenden Formulierungen wie: Die Strafkammer gehe davon aus, dass den Kriminalbeamten bewusst gewesen sei, der Angeklagte würde seine spontanen Angaben nicht in einer förmlichen Vernehmung machen oder sie könne nicht ausschließen, dass das Vorgehen der Beamten dazu diente, Informationen von dem Angeklagten zu erhalten, bevor er sich mit seinem Verteidiger besprechen könne. Zudem stehen die Urteilsgründe im Widerspruch zu der Anklageschrift, die der Senat von Amts wegen zur Kenntnis zu nehmen hat. Während die Strafkammer im Urteil ausgeführt hat, dass der als Beschuldigter belehrte Angeklagte ein Vernehmungsangebot unmittelbar nach seiner Festnahme abgelehnt habe, ist in der Anklageschrift geschildert, dass er sich in dieser Situation zur Sache geäußert habe.“

VR I: Gerichtliche Mitteilungspflichten in der HV, oder: Wie stand der Angeklagte zur Verständigung

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Heute gibt es hier dann BGH-Entscheidungen zur Begründung der Verfahrensrüge als Hinweis darauf, worauf man ggf. achten muss.

Ich beginne mit dem BGH, Beschl. v. – 5 StR 680/25.

Der Senat bemerkt ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts:

„Die Rüge der Verletzung der Mitteilungspflichten des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer den Verfahrensmangel nicht mit der von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO geforderten Bestimmtheit behauptet hat. Denn einerseits hat sein Revisionsverteidiger unter Verweis auf einen – ausweislich einer dienstlichen Erklärung der Vorsitzenden der Strafkammer indes versehentlichen aufgenommenen – Standardtextblock im Hauptverhandlungsprotokoll vorgetragen, es hätten kurz vor Schluss der Beweisaufnahme außerhalb der Hauptverhandlung Erörterungen stattgefunden, deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung nach § 257c StPO gewesen sei. Andererseits hat er ausgeführt, der Instanzverteidiger habe ihm mitgeteilt, „keine aktuelle Erinnerung an innerhalb oder außerhalb der Hauptverhandlung geführte Erörterungen“ in diesem Sinn zu haben, und der durchgehend in der Hauptverhandlung anwesende Angeklagte habe bekundet, dass während der Hauptverhandlung keine Verständigungsgespräche stattgefunden hätten. Danach entpuppt sich das Revisionsvorbringen als bloße Vermutung, dem es zudem an einem erschöpfenden Vortrag mangelt. Denn es wird nicht mitgeteilt, ob und gegebenenfalls wie sich der Angeklagte zu möglichen außerhalb der Hauptverhandlung geführten Verständigungsgesprächen geäußert hat, über die der Instanzverteidiger ihn hätte informieren müssen (vgl. zum Ganzen BGH, Beschlüsse vom 5 StR 29/21, NStZ 2021, 512; vom 2 StR 56/22, NStZ-RR 2023, 324; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 344 Rn. 33 ff.; Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 344 Rn. 25).“