Als zweite Entscheidung stelle ich dann in dieser Woche mal etwas zum/aus dem Verwaltungsverfahren vor, und zwar den VG Frankfurt (Oder), Beschl. v. 28.06.2026 – 1 KE 4/26.A.
Die Urkundsbeamtin hat die außergerichtlichen Kosten in einem erfolgreichen Verwaltungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nach Nr. 3100 und 7002 VV RVG festgesetzt. Dann werden später noch Kosten für ein Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO geltend gemacht und ebenfalls festgesetzt. Die dagegen gerichtete Erinnerung hatte Erfolg:
„Der Antrag auf Entscheidung des Gerichts vom 18. März 2026 (Erinnerung, §§ 165, 151 VwGO) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin vom 9. März 2026 – VG 4 L 6…/25.A – ist zulässig und begründet. Der Antrag des Erinnerungsgegners vom 10. Dezember 2025 auf Festsetzung der ihm von der Erinnerungsführerin zu erstattenden außergerichtlichen Kosten für die Tätigkeit seines Prozessbevollmächtigten in Höhe von 367,23 EUR ist abzulehnen.
Die Urkundsbeamtin hat die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsgegners nach Nr. 3100 und 7002 VV-RVG, berechnet aus dem Regelgegenstandswert in Höhe von 2.500 EUR, zu Unrecht auf 367,23 EUR festgesetzt. Die mit dem Kostenfestsetzungsantrag des Erinnerungsgegners vom 10. Dezember 2025 geltend gemachte Vergütung seines Prozessbevollmächtigten für das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO ist nach § 15 Abs. 2 RVG nicht erstattungsfähig. Diese Vergütung ist nicht angefallen, weil der Prozessbevollmächtigte für den Erinnerungsgegner bereits im Ausgangsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO tätig war und es sich bei dem Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO trotz prozessualer Eigenständigkeit kostenrechtlich nach § 16 Nr. 5 RVG um dieselbe Angelegenheit handelt.
Nach § 15 Abs. 2 RVG kann der Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern. Dieselbe Angelegenheit sind nach der ausdrücklichen Regelung in § 16 Nr. 5 RVG das Verfahren über die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 5 VwGO) und jedes Verfahren über deren Abänderung, Aufhebung oder Widerruf. Dies gilt insbesondere und typischerweise für das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO und insbesondere auch dann, wenn die Kostenentscheidungen im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO und im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO – wie hier – divergieren (vgl. VG Frankfurt [Oder], Beschluss vom 26. August 2019 – 5 KE 1…/18 – juris Rn. 7 und nachfolgend OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. August 2020 – OVG 3 K 185.19 – juris Rn. 6; VG Cottbus, Beschluss vom 2. Mai 2019 – 1 KE 13/19 – juris Rn. 3; Hessischer VGH, Beschluss vom 21. Februar 2024 – 2 B 364/23.A -; Sächsisches OVG, Beschluss vom 9. Oktober 2025 – 5 B 39/20.A – juris Rn. 3; OVG Münster, Beschluss vom 13. Juli 2018 – 13 B 275/18.A – juris Rn. 3 und 4).
Eine im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO zugunsten des Erinnerungsgegners erfolgte Kostenentscheidung bezieht sich nur auf dieses Abänderungsverfahren selbst und regelt damit die Kostenerstattungspflicht auch nur für die im Abänderungsverfahren erstmals neu angefallenen Kosten. Sie ersetzt dagegen nicht die im Ausgangsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO – hier im Beschluss vom 17. Januar 2025 (VG 4 L 6…/24.A) – zulasten des Erinnerungsgegners ergangene Kostenentscheidung und trifft mithin auch keine für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes insgesamt neue, einheitliche Kostenentscheidung. Grund hierfür ist, dass das Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO keine besondere Art eines Rechtsmittelverfahrens für Beschlüsse nach § 80 Abs. 5 VwGO darstellt, sondern ein gegenüber dem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO prozessual selbstständiges, neues Verfahren, dessen Gegenstand nicht die Überprüfung der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist, sondern vielmehr die Neuregelung der Vollziehbarkeit des angegriffenen Verwaltungsakts für die Zukunft in einem von dem ergangenen Beschluss abweichenden Sinn ermöglicht. Vor diesem Hintergrund bleibt die Kostenentscheidung, die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO getroffen wurde, von einer abweichenden Entscheidung im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO unberührt.
Die hier einschlägige vergütungsrechtliche Regelung des § 16 Nr. 5 RVG fußt auf dem Grundgedanken, dass zwischen dem Abänderungsverfahren und dem vorausgegangenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig ein enger sachlicher und rechtlicher Zusammenhang besteht, der die Zusammenfassung der Verfahrensabschnitte zu einer gebührenrechtlichen Einheit trotz ihrer prozessualen Selbstständigkeit rechtfertigt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 2003 – 7 KSt 6.03 u.a. – juris Rn. 3 zu der entsprechenden Regelung in § 40 Abs. 2 BRAGO). Ein Rechtsanwalt, der bereits im Verfahren über einen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung tätig war, benötigt in einem Abänderungs-, Aufhebungs- oder Widerrufsverfahren in der Regel keine besondere Einarbeitungszeit, sondern kann vielmehr ohne weiteres auf seine frühere Arbeit zurückgreifen. Der Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts ist also typischerweise bereits in einem früheren Verfahrensabschnitt entstanden und damit durch die bereits angefallene Gebühr abgegolten worden (vgl. VG Cottbus, a.a.O. Rn 4).
Ein anwaltlich vertretener Beteiligter kann mithin die Rechtsanwaltsvergütung nicht wahlweise aus der für ihn günstigeren Kostengrundentscheidung gegen den Verfahrensgegner festsetzen lassen, wenn ein gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ergangener Beschluss später im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO geändert worden ist. Der Antragsteller kann daher im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO lediglich die Erstattung solcher zusätzlichen Kosten verlangen, die erstmals gerade in diesem Verfahren angefallen sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rn. 6 f.). Solche werden indes mit dem angefochtenen Kostenfestsetzungsantrag vom 10. Dezember 2025 nicht geltend gemacht und sind im Übrigen auch nicht ersichtlich.
Der Gegenansicht des 11. Senats des OVG Münster (Beschluss vom 12. Oktober 2018 – 11 B 1482/15.A – juris Rn. 3 f.), der sich die Urkundsbeamtin im angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss angeschlossen hat, ist nicht zu folgen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O. Rn. 7). Auch wenn Rechtsanwaltsgebühren mit jeder eine Verfahrensgebühr auslösenden Anwaltstätigkeit erneut anfallen, können sie aber gemäß § 16 Nr. 5 RVG im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO gegenüber den vertretenen Personen nicht geltend gemacht werden, wenn sie – wie hier – bereits im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO angefallen sind. Sind dem Antragsteller im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO keine Kosten entstanden, ist auch kein Raum für eine Festsetzung zu erstattender Kosten nach § 164 VwGO.“


