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Kosten II: Unverwertbares Sachverständigengutachten, oder: Vergleich Anklage und Eröffnungsbeschluss

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In der zweiten Entscheidung des Tages, dem OLG Rostock, Beschl. v. 25.05.2026 – 20 Ws 231/25 -, geht es um das Absehen von einer Kostenerhebung nach der Verurteilung.

In dem Verfahren ist der Angeklagte vom LG verurteilt worden. Die Kosten des Verfahrens sind dem Angeklagten auferlegt worden. Der Angeklagte hat sich gegen die Kostenentscheidung der Verurteilung gewendet und unter Hinweis auf § 465 Abs. 2 StPO geltend gemacht, dass von der Auferlegung der durch die Einholung von zwei Sachverständigengutachten im Verfahren entstandenen Kosten nach § 465 Abs. 2 StPO hätte abgesehen werden müssen.

Die sofortige Beschwerde hatte teilweise Erfolg:

„Das Rechtsmittel ist hinsichtlich der Kosten des Sachverständigen H begründet, darüber hinaus (Sachverständige K) erweist es sich als unbegründet.

1. Gem. § 465 Abs. 1 S. 1 StPO hat der Verurteilte grundsätzlich die gesamten Kosten des Verfahrens und seine eigenen verfahrensbedingten Auslagen zu tragen. Dieser Grundsatz wird von § 465 Abs. 2 StPO, einer nur in engen Grenzen zugänglichen Ausnahmebestimmung zu dem das Kostenrecht durchziehenden Veranlasserprinzip (BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 27.6.2006 – 2 BvR 1392/02, juris; OLG Frankfurt, Beschl. v. 17.6.2010 – 2 Ws 134/09, juris), eingeschränkt. Nach § 465 Abs. 2 StPO hat das Gericht besondere Auslagen, die der Staatskasse oder dem Angeklagten unter bestimmten Voraussetzungen erwachsen sind, ganz oder teilweise der Staatskasse aufzuerlegen, wenn – beziehungsweise soweit – es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies ist u.a. dann der Fall, wenn es sich um Kosten handelt, die zwar im Verfahren gegen den Angeklagten bzw. Verurteilten begründet wurden, die sich jedoch im Ergebnis nicht in einem Schuldvorwurf gegen ihn niedergeschlagen haben (KK-StPO/Gieg, 9. Aufl., § 465 Rn 5). Ferner gilt dies für solche Auslagen, die durch zugunsten des Angeklagten ausgegangene Untersuchungen angefallen sind oder sich auf einen Tatvorwurf beziehen, pp. [dessentwegen] der Angeklagten nicht verurteilt wird und aus Rechtsgründen auch nicht freigesprochen werden kann. Nach § 465 Abs. 2 S. 2 StPO besteht die Möglichkeit für eine von § 465 Abs. 1 Abs. 1 StPO abweichende Billigkeitsentscheidung vor allem in den Fällen des sogenannten fiktiven Teilfreispruchs, das heißt bei der Nichtverurteilung wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren gleichzeitigen Gesetzesverletzungen. Ist ein Teil der Auslagen durch die Aufklärung solcher Vorwürfe bedingt, die sich nach dem Ergebnis des Urteils nicht haben aufrechterhalten lassen, wäre es häufig unbillig, den Angeklagten hierfür haften zu lassen. Dem hat der Gesetzgeber in § 465 Abs. 2 StPO dadurch Rechnung getragen, dass das Gericht in solchen Fällen zwecks Vermeidung von Unbilligkeiten die entstandenen besonderen Auslagen des Verfahrens und auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten (§ 465 Abs. 2 S. 3 StPO) ganz oder teilweise der Staatskasse aufzuerlegen hat.

Allein der Umstand, dass die Verurteilung erheblich geringeres Gewicht aufweist als der Anklagevorwurf, genügt für die Anwendung des § 465 Abs. 2 StPO allerdings regelmäßig nicht. Entscheidend ist vielmehr, ob die tatsächlich entstandenen Auslagen auch dann entstanden wären, wenn Anklage und Eröffnungsbeschluss von vornherein dem späteren Urteil entsprochen hätten (siehe nur BGH, Beschl. v. 8.10.2014 – 4 StR 473/13, juris Rn 8 f., sowie KK-StPO/Gieg, a.a.O., jeweils m.w.N.). Hierbei ist das Beschwerdegericht an die für die Kosten- und Auslagenentscheidung maßgeblichen Feststellungen des erkennenden Gerichts gebunden (§ 464 Abs. 3 S. 2 StPO; siehe auch BGH, Beschl. v. 4.12.1974 – 3 StR 298/74, juris, sowie Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 464 Rn 23).

2. a) Daran gemessen hatte die sofortige Beschwerde teilweise Erfolg. Die Kosten des Sachverständigen Dr. H hat der Senat aus Billigkeitsgründen von der Kostentragungspflicht ausgenommen.

Die Beauftragung dieses Sachverständigen ist zwar durch die Delinquenz des Angeklagten notwendig geworden, die Erkenntnisse aus seinem Gutachten haben Eingang in die Anklage gefunden. Der Sachverständige Dr. H war indes – was er erst im Rahmen der Hauptverhandlung mitgeteilt und eingeräumt hat – aufgrund Erkrankung nicht nur nicht (mehr) imstande, das Gutachten in der Hauptverhandlung zu erstatten, sondern hatte überdies bereits zuvor wesentliche Teile des schriftlichen Gutachtens von seiner Mitarbeiterin Frau C erstellen lassen, sodass die pp. [Strafkammer] von der Unverwertbarkeit des Gutachtens des Dr. H für die Urteilsfindung ausgegangen ist. Stattdessen wurde die Sachverständige Kr mit der Erstattung eines (neuen) Gutachtens betraut, ohne dass der Angeklagten dies zu vertreten hätte.

Danach hat sich das Gutachten Dr. H ohne schuldhaftes Zutun des Angeklagten nicht in der Verurteilung niedergeschlagen. Die angenommene Unverwertbarkeit des Gutachtens folgt einzig aus der Sphäre des Sachverständigen, weshalb es der Senat für angezeigt erachtet, den Angeklagten mit diesen Kosten nicht zu belasten. pp.

b) Demgegenüber hat das LG die Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 465 Abs. 2 StPO bezüglich der Auslagen für die Gutachten des Herrn Ko und der Frau Kr geprüft und zutreffend abgelehnt. Deren Erkenntnisse haben zur Verurteilung beigetragen. Unter Zugrundelegung der dargestellten Maßstäbe ist die Anwendung des § 465 Abs. 2 StPO für die Auferlegung dieser Gutachterkosten ausgeschlossen.

aa) Bei dem Gutachter K. handelt es sich entgegen der Ansicht der Beschwerde um einen Sachverständigen i.S.d. §§ 72 ff. StPO.

(1) Als Sachverständiger wird ein Dritter beauftragt, wenn er auf einem bestimmten Wissensgebiet über eine besondere Sachkunde verfügt. Die Tätigkeit des Sachverständigen ist unter anderem dadurch bestimmt, den Ermittlungsbehörden Tatsachenstoff zu unterbreiten, der nur aufgrund besonderer Sachkunde gewonnen werden kann. Er vermittelt den Ermittlungsbehörden gleichzeitig ggf. das „wissenschaftliche Rüstzeug“, das die sachgerechte Auswertung dieses Tatsachenstoffes ermöglicht (MüKo-StPO/Trück, 2. Aufl., § 72 Rn 2). Entscheidend für die Durchführung eines beauftragten Dritten als Sachverständiger ist somit, dass es zur Durchführung des Auftrags auf seine besondere Sachkunde ankommt. Die bloße Vornahme einer organisatorischen oder technischen Dienstleistung allein reicht hingegen nicht, mag auch hierfür ein umfangreiches Expertenwissen erforderlich sein (OLG Schleswig, Beschl. v. 10.1.2017 – 2 Ws 441/16 (165/16), juris Rn 11; OLG Frankfurt, Beschl. v. 11.11.2021 – 2 Ws 52/19, juris Rn 14).

(2) An Vorstehendem gemessen handelt [es] sich bei den Tätigkeiten des Gutachters Ko um solche eines Sachverständigen, die zur Erstellung des Gutachtens vom 15.2.2018 pp. führten.

Die von ihm erbrachte Tätigkeit bestand nicht nur, wie die Verteidigung meint, aus „outgesourcter genuiner Ermittlungstätigkeit“ in Gestalt einer reinen technischen Dienstleistung. Vielmehr waren zur Erledigung des Auftrags spezielle programmtechnische Kenntnisse aus dem Sektor Mathematica erforderlich, die die unterstützende Inanspruchnahme eines Physikers notwendig machten. Die übrigen Softwarewerkzeuge bzw. -systeme waren zwar teils frei verfügbar, teils mussten sie jedoch vom Sachverständigen und seinen Mitarbeitern eigens entwickelt werden.

Nach alledem ging es bei der hier fraglichen Tätigkeit nicht nur um die Sichtung/Sortierung von Unterlagen oder einer sonstigen rein organisatorischen/technischen Dienstleistung, sondern um die Fest- und Zusammenstellung ermittlungsrelevanter Tatsachen unter Einsatz geeigneter, teils selbst entwickelter Rechercheprogramme und von Fachwissen. Dies stellt Sachverständigentätigkeit dar (vgl. hierzu OLG Schleswig a.a.O. Rn 15; OLG Frankfurt a.a.O. Rn 17).

bb) Die Beauftragung der Sachverständigen K. zur Feststellung des Zeitpunkts der Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung der pp. GmbH erfolgte durch das Gericht, weil der Gutachter Dr. H. aufgrund gesundheitlicher Probleme sein Gutachten in der Hauptverhandlung nicht erstatten konnte.

Die Verurteilung erfolgte wegen Betruges in drei Fällen und vorsätzlicher Insolvenzverschleppung. Die Kosten für das Gutachten sind im Zusammenhang mit den der Verurteilung zugrundeliegenden Tatvorwürfen entstanden. Nach dem Veranlasserprinzip hat der Verurteilte diese Kosten zu tragen. Für die Anwendung von § 465 Abs. 2 StPO aus allgemeinen Billigkeitserwägungen heraus sieht der Senat insoweit keinen Anlass.“

Kosten II: Notwendige Auslagen des Nebenklägers, oder: Wann trägt der Angeklagte sie nur teilweise?

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Im zweiten Posting stelle ich dann hier den OLG Hamm, Beschl. v. 22.07.2026 – III-3 Ws 195/26 – vor. In dem Beschluss nimmt das OLG zu der Frage Stellung, wann das Gericht (ausnahmsweise) ganz oder teilweise davon absehen kann, dem Angeklagten die gesamten Auslagen des Nebenklägers aufzuerlegen.

Das LG hat den Angeklagten A wegen einer zum Nachteil des Nebenklägers begangenen gefährlichen Körperverletzung verurteilt. Eine Verurteilung wegen einer ebenfalls angeklagten sexuellen Nötigung erfolgte nicht, da der Nebenkläger, der im Rahmen seiner polizeilichen Zeugenvernehmung angegeben hatte, der Angeklagte habe am Tattag auch versucht, einen Vibrator in seinen Anus einzuführen, in der Hauptverhandlung diese Aussage nicht aufrechterhalten und erklärt hatte, er habe seinerzeit bei der Polizei bewusst gelogen.

Im Rahmen der im Urteil getroffenen Kostenentscheidung wurden dem Angeklagten die notwendigen Auslagen des Nebenklägers nur zu 50% auferlegt, im Übrigen trage der Nebenkläger seine notwendigen Auslagen selbst. Zur Begründung hat die Strafkammer ausgeführt, es sei berücksichtigt worden, das im Verfahren aufgrund eingeräumt falscher Angaben des Nebenklägers für längere Zeit von einem deutlich schwerwiegenderen Vorfall ausgegangen und das Verfahren u.a. auch als Sexualdelikt geführt, angeklagt und eröffnet worden sei. Insofern erscheine es auch in Ansehung der erfolgten Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung unbillig, den Angeklagten vollständig mit den Auslagen des Nebenklägers zu belasten. Dabei sei auch die Wahl eines zusätzlichen Nebenklägervertreters (Rechtsanwalt B) neben dem beigeordneten Rechtsanwalt (Rechtsanwalt C) durch den Nebenkläger berücksichtigt worden, durch die teilweise vermeidbare Auslagen, wie Verfahrensgebühren, verursacht worden seien. Mit Blick auf das Gewicht der Vorwürfe einerseits und der Folgen für den Geschädigten durch das nebenklagefähige Delikt andererseits halte das Gericht eine hälftige Teilung der notwendigen Auslagen für billig.

Dagegen die sofortige Beschwerde des Nebenklägers, die einen Teilerfolg hatte. Das OLG hat dem Angeklagten 75 % der notwendigen Auslagen des Nebenklägers auferlegt::

„1. Von dem Grundsatz, dass die dem Nebenkläger erwachsenen notwendigen Auslagen dem Angeklagten aufzuerlegen sind, wenn dieser – wie hier – wegen einer den Nebenkläger betreffenden Tat verurteilt wird, kann nach § 472 Abs. 1 S. 3 StPO ausnahmsweise ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles umfassend gegeneinander abzuwägen (vgl. BGH, Beschluss vom 15.12.1998 – 4 StR 629/98 -, Rn. 3, juris), wobei die Regelung Ausnahmecharakter hat und deshalb restriktiv auszulegen ist (vgl. OLG Köln, Urteil vom 23.05.2017 – 2 Ws 249/17 -, Rn. 18, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 31.08.2017 – 4 Ws 335/17 -, Rn. 14, juris). Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung soll das Gericht beispielsweise berücksichtigen können, ob der Beschuldigte durch sein Verhalten überhaupt einen vernünftigen Anlass für einen Anschluss gegeben hat oder ob und wieweit den Verletzten ein Mitverschulden trifft (vgl. BGH, a.a.O.; BT-Drs. 10/5305, S. 21 f.). Ferner kann das kostenrelevante Prozessverhalten des Nebenklägers unter Beachtung der Schutzzwecke der Nebenklage ein Entscheidungskriterium sein (vgl. KK-StPO/Gieg, 9. Aufl., StPO, § 472 Rn. 4), etwa wenn der Nebenkläger durch die Stellung von Beweisanträgen fern vom Schutzzweck der Nebenklage und die damit einhergehende Verfahrensverzögerung schuldhaft vermeidbare Auslagen verursacht (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 26.02.1999 – 3 AR 162/95, 4 Ws 257+258/98 -, juris). Auch können nicht erweislich wahre Angaben zu dem für die Zulassung der Nebenklage maßgeblichen Delikt, die für die Zulassung der Nebenklage ursächlich waren, Anlass zu einer Entscheidung gemäß § 472 Abs. 1 S. 3 StPO geben (vgl. BGH, Beschluss vom 24.10.1991 – 1 StR 381/91 -, juris; BGH, Beschluss vom 15.12.1998, – 4 StR 629/98 -, juris). In den Fällen einer Teilnichtverurteilung i.S.d. § 465 Abs. 2 StPO, des Teilfreispruchs oder der teilweisen Einstellung und sofern die auf den überschießenden Teil bezogene Mitwirkung des Nebenklägers bei diesem zur Entstehung besonderer Auslagen geführt hat, kann dies berücksichtigt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 02.06.2005 – 4 StR 177/05 – juris; BeckOK StPO/Weiner, 59. Ed. 1.4.2026, StPO § 472 Rn. 10).

2. Gemessen daran entspricht die aus der Beschlussformel ersichtliche Auslagenentscheidung nach Abwägung aller Umstände der Billigkeit.

Der Senat hat insofern einerseits berücksichtigt, dass der Nebenkläger in Anbetracht der erlittenen Verletzungen einen durchaus verständlichen Anlass zum Anschluss hatte und sich ein Mitverschulden an der Tat nach den – für den Senat bindenden (§ 464 Abs. 3 S. 2 StPO) – Urteilsfeststellungen auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Nebenkläger beim Öffnen der Wohnungstür ein kleines Messer in der Hand hielt, nicht annehmen lässt, da er das Messer weder erhoben, noch damit gedroht oder den Angeklagten anderweitig angegriffen hat, bevor dieser ihm ohne Vorwarnung mindestens einen Faustschlag gegen den Kopf versetzte (UA, S. 6). Andererseits war zu berücksichtigen, dass der Nebenkläger im Ermittlungs-verfahren als Zeuge wahrheitswidrige Angaben zum Nachteil der Angeklagten gemacht hat, indem er den Vorwurf eines Sexualdelikts gegen ihn erhoben hat. Dies ist für die Billigkeitsentscheidung insofern von Belang, als dieser Tatvorwurf – zumal in Kumulation mit den bei der polizeilichen Vernehmung getätigten Angaben zum gezielten Einsatz des Messers durch den Angeklagten, die der Nebenkläger in der Hauptverhandlung ebenfalls nicht aufrecht erhalten hat (vgl. UA, S. 12+14) – dazu geführt hat, dass die Anklage aufgrund der höheren Straferwartung nicht beim Schöffengericht, sondern bei der Strafkammer erhoben worden ist, wodurch sich die Gebühren des Nebenklagevertreters – namentlich die Verfahrensgebühr im ersten Rechtszug und die Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag – erhöht haben. Zudem erscheint es nicht fernliegend, dass das Verfahren vor dem Schöffengericht an zwei (statt wie geschehen an drei) Hauptverhandlungstagen beendet worden wäre. Insofern hat der Nebenkläger durch seine wahrheitswidrigen Angaben schuldhaft vermeidbare Auslagen verursacht, deren (ungefähre) Höhe der Senat bei der vorgenommenen Quotelung der notwendigen Auslagen des Nebenklägers berücksichtigt hat.

Demgegenüber rechtfertigt die von der Strafkammer berücksichtigte Beauftragung eines weiteren Nebenklagevertreters (Rechtsanwalt B) während laufender Hauptverhandlung eine weitergehende Billigkeitsentscheidung zugunsten des Angeklagten nicht. Denn nach der insofern maßgeblichen (vgl. Schmitt//Köhler, StPO, 69. Aufl., § 472 Rn. 8) Vorschrift des § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO gehören zu den notwendigen Auslagen eines Beteiligten die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, soweit sie nach § 91 Abs. 2 ZPO zu erstatten sind. Nach § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO sind die Kosten mehrerer Rechtsanwälte nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person eines Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. Letzteres ist nur bei zwingenden in der Person des Verteidigers liegenden und vom Beteiligten nicht zu vertretenden Gründen erfüllt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 09.02.2017 – III-1 Ws 457/16 -, Rn. 12, juris, m.w.N.). Vor dem Hintergrund dieses Regelungskonzepts bedarf es eines „Korrektivs“ im Wege einer Billigkeitsentscheidung nach § 472 Abs. 1 S. 3 StPO nicht. Denn entweder sind die von dem Nebenkläger durch die Beauftragung eines weiteren Verteidigers verursachten Mehrkosten noch o.g. Grundsätzen schon nicht erstattungsfähig. Oder sie sind erstattungsfähig, weil der Verteidigerwechsel notwendig war. Dann aber hat der Nebenkläger durch die Beauftragung eines anderen Nebenklagvertreters seine berechtigten Interessen wahrgenommen, weshalb es nicht unbillig erscheint, dem Angeklagten die insoweit entstandenen Mehrkosten aufzubürden.“

Verkehr III: (Vorläufige) Entziehung der Fahrerlaubnis, oder: Zusammenhangstat, E-Scooter, Verfahrensdauer

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Und dann hier noch einige Entscheidungen zur Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB bzw. § 111a StPO, und zwar:

Die Fahrerlaubnis kann nach § 69 Abs. 1 StGB wegen einer in der Tat zu Tage getretenen mangelnden Eignung auch dann entzogen werden, wenn kein typisches Verkehrsdelikt vorliegt, sondern wenn die im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangene Straftat der allgemeinen Kriminalität zuzurechnen ist (sog. Zusammenhangstat). Es kommt nicht darauf an, ob die Fahrt vor, während oder nach der Tat unternommen wird. Wesentlich ist aber, dass das Führen des Kraftfahrzeugs dem Täter für die Vorbereitung oder Durchführung der Straftat oder anschließend für ihre Ausnutzung oder Verdeckung dienlich sein soll.

Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist nicht mehr verhältnismäßig, wenn der Beschuldigte infolge der vorläufigen Beschlagnahme des Führerscheins seit neun Monaten kein Kfz mehr führen darf und das Verfahren nach einem Einspruch gegen einen Strafbefehl bis zum Beschluss über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis sowie der Bestimmung des Hauptverhandlungstermins über vier Monate still gestanden hat.

1. Bei einem sog. E-Scooter handelt es sich um ein Elektrokleinstfahrzeug im Sinne von § 1 eKFV, das dem Kraftfahrzeugbegriff des § 1 Abs. 2 StVG unterfällt und damit auch als Fahrzeug im Sinne des Strafgesetzbuches einzuordnen ist, bei dem eine absolute Fahruntüchtigkeit ab einem Blutalkoholgehalt von 1,1 Promille anzunehmen ist.

2. Eine Ausnahme vom Regelfall der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt setzt voraus, dass sich die Tat hinsichtlich Gewicht, Anlass, Motivation oder sonstiger Umstände vom Regelfall abhebt. Dass der Beschuldigte keinen Pkw, sondern E-Scooter gefahren ist, trägt die Annahme eines solchen Ausnahmefalls nicht.

3. Dass der Beschuldigte ggf. nur eine Strecke von 150 Meter ist, kann grundsätzlich für eine Widerlegung der Vermutung des § 69 Abs. 2 StGB sprechen. Dem steht jedoch in erheblicher Weise gegenüber, dass sich auf dem E-Scooter ein Mitfahrer befand, während der Beschuldigte dieses geführt hat.

Von der Entziehung der Fahrerlaubnis kann abgesehen und stattdessen ein Fahrverbot angeordnet werden, wenn der Beschuldigte nach der mehr als zwei Jahre zurückliegenden Trunkenheitsfahrt erfolgreich eine Maßnahme der Therapieeinrichtung IVT-Hö mit umfangreichen verkehrstherapeutischen Maßnahmen absolviert hat.

OWi II: Ein paar Entscheidungen zum Fahrverbot, oder: Rotlichtverstoß, langer Zeitablauf, Vollstreckung

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Im „Mittagsposting“ gibt es dann ein paar Entscheidungen zum Fahrverbot. Dazu habe ich schon länger nichts mehr vorgestellt. Ich stelle hier aber nur die Leitsätze vor. Die Einzelheiten bitte den verlinkten Volltexten entnehmen. Es handelt sich um folgende Entscheidungen:

1. Ein grundsätzlich mit einem Regelfahrverbot nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BKatV i.V.m. lfd.Nr. 132.3 BKat zu ahndender qualifizierter Rotlichtverstoß ist nicht deshalb milder zu bewerten, weil der Fahrzeugführer nach Einfahren in den Kreuzungsbereich von der durch Grünlicht frei gegebenen Linksabbiegerspur auf die durch Rotlicht gesperrte Rechtsabbiegerspur überwechselt. Dies gilt auch dann, wenn der Entschluss zum Spurwechsel erst nach dem Einfahren in den Kreuzungsbereich gefasst wird.

2. Die Anerkennung einer Privilegierungswirkung im Hinblick auf das verwirkte Regelfahrverbot mit der Begründung, durch den Fahrspurwechsel seien andere Verkehrsteilnehmer nicht konkret gefährdet worden, ist schon deshalb rechtsfehlerhaft, weil damit das Fehlen des besonderen Sanktionsschärfungsgrundes nach lfd.Nr. 132.3.1 BKat dem Betroffenen zugute gebracht würde.

3. Die Bedeutung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes wird nicht dadurch relativiert, dass der Betroffene nach dem Verstoß besondere Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer genommen hat, zu der er ohnehin verpflichtet gewesen wäre.

Zwar wird in der Rechtsprechung ganz überwiegend ein Zeitraum von zwei Jahren herangezogen, nach dem das Fahrverbot seinen Sinn als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme verliert. Ein Absehen von der Anordnung eines Fahrverbots kann im Einzelfall aber auch nach einer Gesamtschau als maßgeblichen Umstände auch nach einer kürzeren Frist erfolgen.

Von einem Fahrverbot kann abgesehen werden, wenn der festgestellte Lebenssachverhalt zugunsten der Betroffenen so erhebliche Abweichungen vom Normalfall aufweist, dass die Annahme eines Ausnahmefalls gerechtfertigt ist und die Verhängung eines Fahrverbots trotz der Pflichtverletzung unangemessen wäre. Davon kann bei einer weiblichen Taxifahrerin ausgegangen werden, die von zwei männlichen Fahrgästen nachts belästigt wird und die Fahrt daher schnell beenden will und deshalb nicht auf die Geschwindigkeitsanzeige achtet.

Zur Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung im Bußgeldverfahren, wenn die Verzögerung vornehmlich auf Ursachen aus der Sphäre des Verteidigers/Betroffenen beruht.

Allein der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht geeignet, die Vollstreckung einer Entscheidung – hier: Fahrverbot – zu hemmen.

OWi III: Vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung, oder: Fahrverbot auch beim Landwirt

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Und dann kommt hier noch der OLG Brandenburg, Beschl. v. 27.10.2025 – 1 ORbs 181/25 – zur Verhängung eines Fahrverbotes bei einem Landwirt, der wegen einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt worden ist. Das OLG hatte keine Einwände gegen das amtsgerichtliche Urteil und hat zum Rechtsfolgenausspruch ausgeführt:

„3. Auch der Rechtsfolgenausspruch zeigt keine Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen auf.

a) Das Tatgericht hat die Geldbuße – ausgehend von einem fahrlässigen Verstoß in Anlehnung an die Festsetzung der Geldbuße im Bußgelbescheid und der dort festgesetzten Regelgeldbuße von 600,00 Euro (Anhang, Tabelle 1, lfd. Nr. 11.3.9 BKatV) – unter Berücksichtigung der vorsätzlichen Begehungsweise auf 600,00 Euro (Anm: gemeint 1.200,00 €) verdoppelt.

b) Der Bestand des Urteils ist auch nicht dadurch gefährdet, dass das Gericht eine Geldbuße – und ein Regelfahrverbot – ohne weitere Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen und allein auf Schätzung der Einkommensverhältnisse des Betroffenen als Landwirt (UA S. 2, 4) verhängt hat. Eine Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse kann in der Regel zwar nur bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten unberücksichtigt bleiben, § 17 Abs. 3 S. 2 letzter HS OWiG. Die Wertgrenze einer „geringfügigen Ordnungswidrigkeit“ wird durch die Oberlandesgerichte zwischenzeitlich unterschiedlich gezogen (Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 16.03.2012 – [1 B] 53 Ss-OWi 130/12 [71/12]). Eine große Mehrheit der Obergerichte setzt die Wertgrenze bei über 250,00 Euro (Brandenburgisches OLG BeckRS 2021, 14843). Einschränkungen dieses Grundsatzes sind aber für Geldbußen von über 250,00 Euro für Verkehrsordnungswidrigkeiten anzuerkennen, die den Regelsätzen der BKatV entsprechen (Göhler, OWiG, 19. Auflage 2024, § 17 Rn. 24). Lassen sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des – wie hier – erlaubt abwesenden Betroffenen nicht feststellen, zwingt die Aufklärungspflicht das Tatgericht auch dann nicht zu weiteren Ermittlungen, wenn es beabsichtigt, eine Geldbuße von mehr als 250,00 Euro zu verhängen. Denn die persönlichen und wirtschaftlichen Umstände sind aufgrund der Regel-Ausnahme-Systematik der BKatV nicht von vornherein Gegenstand der Amtsaufklärung. Es obliegt vielmehr dem Betroffenen, konkrete Tatsachen vorzutragen, die ein Abweichen vom Regelsatz nahelegen, um so die tatrichterliche Aufklärungspflicht auszulösen (KG BeckRS 2020, 18279). Solche Umstände sind weder von dem Betroffenen noch durch seinen Verteidiger vorgetragen worden. Vielmehr hat sich der Betroffene bewusst dazu entschieden, sich mit seinem Antrag nach § 73 Abs. 2 OWiG die Möglichkeit zu nehmen, in der Hauptverhandlung Umstände vorzutragen, die ein Abweichen vom Regelfall hätten begründen können.

c) Auch ist gegen die Verhängung des Fahrverbots von zwei Monaten nichts zu erinnern.

Die Urteilsgründe lassen nicht besorgen, dass das Tatgericht verkannt hat, dass ein Absehen von dem nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BKatV indizierten Regelfahrverbot nach § 4 Abs. 4 BKatV durch Erhöhung des vorgesehenen Bußgeldes möglich ist (UA S. 8 f.). Ein Absehen vom Fahrverbot kommt jedoch allenfalls in Fällen des sogenannten „Augenblicksversagens“ (BGH NJW 1997, 3252) oder bei Vorliegen einer „besonderen Härte“ für den Betroffenen in Betracht (Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 06.07.2017 – [2 B 53 Ss-OWi 310/17 [148/17]). Insoweit bedarf es zwar umfassender Aufklärung durch das Tatgericht, allerdings nur insofern, als Anknüpfungstatsachen von dem Betroffenen dargelegt oder sonst erkennbar werden (OLG Hamm NStZ-RR 1998, 117). Solche sind vom Betroffenen nicht vorgebracht worden. Allein der Umstand, dass der Betroffene als selbstständiger Landwirt in der „heißen Phase“ seiner Erwerbstätigkeit unter der Verwendung von Landmaschinen nachgehen müsse (vgl. Bl. 133R d.A.), rechtfertigt die Annahme einer besonderen Härte bzw. eine Beschränkung des Fahrverbots auf Personenkraftwagen ohne weiteren Vortrag und unter Berücksichtigung der erheblichen Voreintragungen des Betroffenen – wie das Gericht zutreffend ausführt (UA S. 9) – nicht. Die Erwägungen des Tatgerichts erscheinen insbesondere auch vor dem Hintergrund zutreffend, dass die von dem Betroffenen in Bezug genommene „heiße Phase“ in der Landwirtschaft die mittlerweile weitestgehend abgeschlossene Erntephase betreffen dürfte und sich nicht auf die kommenden Wintermonate erstreckt.“

Diese Ausführungen entsprechen der Sach- und Rechtslage, der Senat schließt sich ihnen nach eigener kritischer Prüfung an.