Archiv der Kategorie: Straßenverkehrsrecht

Fahrerlaubnisentziehung wegen Drogenkonsum, oder: Einräumen des Konsums harter Drogen

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Urheber H. Zell

Im zweiten Posting dann der OVG Schleswig, Beschl. v. 28.01.2026 – 4 MB 30/25 – auch zur Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Drogenkonsum.

Ergangen ist der Beschluss ebenfalls in einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO. Grundlage war u.a. eine E- Mail einer Amtsärztin an die Führerscheinstelle, in der diese mitgeteilt hatte, aufgrund eines Hausbesuches bei dem Antragsteller bestehe bei dem Antragsteller eine Drogensucht. Er konsumiere Crack und habe berichtet, in den letzten Tagen verstärkt Crack konsumiert zu haben. Das hat dem VG für die Enziehung gereicht. Der Antragsteller meint demgegenüber, dass bereits die vom Gericht ermittelten tatsächlichen Feststellungen fehlerhaft seien. Er habe stets bestritten, entsprechende Drogen konsumiert zu haben, wie dies in der E-Mail der Amtsärztin berichtet werde. Dies ergebe sich sowohl aus seiner eidesstattlichen Versicherung, als auch in den beigebrachten Äußerungen und werde durch den negativen Endbefund vom 24. Juni 2025 über ein Drogenscreening des Antragstellers untermauert. Das Präparat zum Drogenscreening sei am 19. Juni 2025, etwa einen Monat nach seiner von der Amtsärztin behaupteten Äußerung, entnommen worden.

Dazu das OVG in seiner die VG-Entscheidung bestätigenden Entscheidung:

„Mit diesen Ausführungen stellt der Antragsteller die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in ihrem Ausgangspunkt nicht durchgreifend in Frage. Das Verwaltungsgericht hat sowohl seine eidesstattliche Versicherung als auch die Bestätigungen der Schwester und des Freundes, dass der Antragsteller zu keinem Zeitpunkt erwähnt habe, Crack zu konsumieren, gewürdigt. Das Verwaltungsgericht ist trotz Berücksichtigung dieser Erklärungen zu der Einschätzung gelangt, dass der Antragsteller im Ergebnis nicht glaubhaft dargetan habe, dass die durch die Amtsärztin festgestellte Tatsache der Drogensucht und durch seine eigene Aussage verursachten Zweifel an seiner Eignung unberechtigt wären, weil er nie harte Drogen eingenommen habe. Dies ist nicht zu beanstanden. Insbesondere aus dem Ergebnis des Drogenscreenings ergibt sich nichts Gegenteiliges. Anders als vom Antragsteller insinuiert handelt es sich nicht um einen Test auf Grund einer Haarprobe, sondern um ein „Drogenscreening i.U.“. Die Abkürzung steht für eine Untersuchung im Urin. Im Urin lässt sich ein Drogenkonsum allerdings nur wenige Tage nach der Einnahme nachweisen (vgl. Berz/Burmann StraßenverkehrsR-HdB/Schäfer/Möller, 48. EL August 2023, 15. C. Rn. 80, beck-online), so dass dieses Screening nichts über einen Konsum im Rahmen der Feststellungen der Amtsärztin Anfang Mai 2025 aussagt.

Es ist zwar zutreffend, dass bis auf die Aussage der Amtsärztin keine weiteren Untersuchungen oder sonstige Feststellungen getroffen worden sind. Allerdings gibt es auch keine Hinweise darauf, dass die von der Amtsärztin wiedergegebenen Äußerungen allein ins Blaue hinein erfolgt bzw. von dieser erfunden worden sind. In einem solchen Falle ist die Entziehung der Fahrerlaubnis bereits dadurch gerechtfertigt, dass der Fahrerlaubnisinhaber die Einnahme solcher Substanzen eingeräumt hat (vgl. zum Einräumen gegenüber Polizeibeamten im Rahmen eines Polizeieinsatzes OVG Schleswig, Beschluss vom 11. Februar 2022 – 5 MB 2/22 -, juris Rn. 9 f.), wofür hier nach summarischer Prüfung zureichende tatsächliche Anhaltspunkte bestehen.

….“

Fahrerlaubnisentziehung wegen einmaligem Konsum, oder: Darlegungslast beim unwissentlichen Konsum

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Im Kessel Buntes heute dann zwei Entscheidungen zur Entziehung der Fahrerlaubnis.

Ich beginne mit dem OVG Bremen, Beschl. v. 04.02.2026 – 1 B 280/25 – zur Fahrerlaubnisentziehung nach Kokainkonsum. Dazu hat sich das OVG in einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO geäußert und führt das zu aus:

„Nach ständiger Rechtsprechung des Senats und anderer Obergerichte schließt im Regelfall bereits die einmalige Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes – zu denen nach § 1 Abs. 1 BtMG i.V.m. Anlage III zu dieser Vorschrift auch Kokain zählt – die Fahreignung aus (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV). Das gilt unabhängig davon, ob der Betroffene unter dem Einfluss eines solchen Betäubungsmittels ein Kraftfahrzeug geführt hat oder Ausfallerscheinungen gezeigt hat, sowie unabhängig von der Höhe einer festgestellten Wirkstoffkonzentration (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 10.11.2025 – 1 B 230/25, juris Rn. 8, Beschl. v. 01.10.2025 – 1 B 244/25, juris Rn. 10; Beschl. v. 16.10.2019 – 2 B 195 195/19, juris Rn. 7; Beschl. v. 12.02.2016 – 1 LA 261/15, juris Rn. 6; Beschl. v. 30.06.2003 – 1 B 206/03, juris Rn. 5 ff.; OVG NRW, Beschl. v. 27.05.2025 – 16 B 714/24, juris Rn. 5 m.w.N.; OVG MV, Beschl. v. 20.06.2024 – 1 M 166/24, juris Rn. 15; SaarlOVG, Beschl. v. 04.03.2024 – 1 B 3/24, juris Rn. 20; BayVGH, Beschl. v. 28.02.2024 – 11 CS 23.1387, juris Rn. 13; OVG LSA, Beschl. v. 26.10.2022 – 3 M 88/22, juris Rn. 5).

1. Entgegen der Auffassung des Antragstellers steht aufgrund des toxikologischen Befundes fest, dass er Kokain konsumiert hat. Denn nur auf diese Weise lässt sich erklären, dass in der dem Antragsteller am 05.11.2024 entnommenen Blutprobe das Stoffwechselprodukt Benzoylecgonin nachgewiesen worden ist.

An einem solchen Nachweis fehlt es nicht etwa deshalb, weil die festgestellte Benzoylecgoninkonzentration messtechnisch in einem Bereich liegt, in dem eine exakte Quantifizierung nicht mehr möglich ist. Denn ausweislich des toxikologischen Befundberichts wurde das Stoffwechselprodukt im Blut sicher nachgewiesen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Feststellung des Benzoylecgoninwerts und die daraus folgende Annahme des sicheren Nachweises eines Kokainkonsums nicht hinreichend belastbar sein könnten, werden vom Antragsteller nicht dargelegt. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, gibt es keine niedrigste Bestimmungs- oder Nachweisgrenze, die die Verwertbarkeit grundsätzlich in Frage stellen könnte (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 27.05.2025 – 16 B 714/24, juris Rn. 17 m.w.N.; VG Oldenburg, Beschl. v. 01.09.2020 – 7 B 2242/20, juris Rn. 17; Beschl. v. 10.01.2020 – 7 B 3622/19, juris Rn. 12 unter Hinweis auf die früher angenommene Nachweisgrenze von 2,5 ng/ml).

…..

2. Das Verwaltungsgericht ist auch ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass der Antragsteller das Kokain willentlich konsumiert hat.

Nach einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung setzt eine im Regelfall eignungsausschließende Einnahme von Betäubungsmitteln einen willentlichen Drogenkonsum voraus. Dabei kann bei einem positiven Nachweis harter Drogen grundsätzlich auf einen willentlichen Drogenkonsum geschlossen werden. Denn einem positiven Drogennachweis geht nach allgemeiner Lebenserfahrung typischerweise ein entsprechender Willensakt voraus. Ein behaupteter unwissentlicher Drogenkonsum stellt sich danach als ein Ausnahmetatbestand dar, zu dem nur der Betreffende als der am Geschehen Beteiligte Klärendes beisteuern kann und der daher von diesem jedenfalls glaubhaft und widerspruchsfrei dargetan werden muss (OVG Bremen, Beschl. v. 12.02.2016 – 1 LA 261/15, juris Rn. 6). Es ist insoweit ein Vortrag eines detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Übrigen glaubhaften Sachverhalts zu verlangen, der einen unwissentlichen Drogenkonsum als ernsthaft möglich erscheinen lässt und der zumindest teilweise der Nachprüfung zugänglich ist. Neben dem Vorbringen des Betreffenden im gerichtlichen Verfahren sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalls, wie beispielsweise Zeugenaussagen, Angaben gegenüber der Polizei und eidesstattliche Versicherungen Dritter zu berücksichtigen. Angesichts der allgemeinen Lebenserfahrung ist zwar ein strenger Maßstab anzulegen. Die Anforderungen an das Vorbringen dürfen aber auch nicht überspannt werden (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 01.10.2025 – 1 B 224/25, juris Rn. 11; BayVGH, Beschl. v. 19.11.2021 – 11 CS 21.2215, juris Rn. 20; SächsOVG, Beschl. v. 03.02.2025 – 6 B 160/24, juris Rn. 18; OVG MV, Beschl. v. 20.06.2024 – 1 M 166/24, juris Rn. 15).

Das Verwaltungsgericht ist in der angefochtenen Entscheidung von diesen in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannten Maßstäben ausgegangen. Entgegen dem Beschwerdevorbringen des Antragstellers lässt sich auch nicht feststellen, dass das Verwaltungsgericht vorliegend zu hohe Anforderungen an eine substantiierte Darlegung eines unwissentlichen Drogenkonsums gestellt hat.

a) Die bei dem Antragsteller liegende Darlegungslast für einen unwissentlichen Drogenkonsum wird nicht dadurch relativiert, dass die im Blut nachgewiesene Benzoylecgoninkonzentration einen Wert aufweist, der außerhalb des Kalibrationsbereiches liegt.

Zwar kann bei sehr geringen Werten von Benzoylecgonin auch eine unbewusste Aufnahme von Kokain in Betracht gezogen werden. Daraus folgt jedoch nicht, dass eine geringe Konzentration von Benzoylecgonin im toxikologischen Befund als ein Indiz für eine unbewusste Aufnahme von Kokain angesehen werden muss. Auch bei Vorliegen eines niedrigen Wertes steht der Konsum als solcher fest und nur der betreffende Fahrerlaubnisinhaber hat die Möglichkeit, die in seiner Sphäre liegenden Umstände für einen Geschehensablauf darzulegen, der einen unwissentlichen Konsum hinreichend wahrscheinlich und plausibel erscheinen lässt. Der unwissentliche Drogenkonsum bleibt auch im Falle eines niedrigen Messwertes ein darlegungsbedürftiger Ausnahmetatbestand, denn der niedrige Messwert kann zwar für die Aufnahme einer nur geringen Menge sprechen, er kann aber auch lediglich darauf hindeuten, dass der letzte Konsumakt bereits eine erhebliche Zeitspanne zurückliegt und sich das Betäubungsmittel einschließlich seiner Metaboliten bereits weitgehend abgebaut hat. Auch bei Vorliegen einer niedrigen Benzoylecgoninkonzentration bedarf es deshalb eines detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Übrigen glaubhaft vorgetragen Sachverhalts, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt (vgl. BayVGH, Beschl. v. 07.12.2021 – 11 CS 21.1896, juris Rn. 11; VG Leipzig, Beschl. v. 07.09.2023 – 1 L 465/23, juris Rn. 41; VG Lüneburg, Beschl. v. 25.10.2018 – 1 B 44/18, juris Rn. 22).

b) Einen solchen Geschehensablauf hat der Antragsteller hier nicht dargetan.

Dabei kann dahinstehen, ob das Vorbringen des Antragstellers schon deshalb begründeten Zweifeln ausgesetzt ist, weil auch ein geringer nachgewiesener Benzoylecgonin-Wert zwar durch eine unbewusste orale Aufnahme von Kokain, nicht aber durch eine angebliche Aufnahme über die Haut, etwa durch die Berührung von kontaminierten Geldscheinen, erklärt werden könne (so VG Lüneburg, Beschl. v. 25.10.2018 – 1 B 44/18, juris Rn. 22 nach entsprechender Auskunft eines Rechtsmedizinischen Instituts; ebenso VG München, Beschl. v. 30.11.2021 – M 19 S 21.4471, juris Rn. 38). Es bedarf hier keiner weiteren Aufklärung, ob ein Nachweis von Benzoylecgonin nach einer dermalen Aufnahme in diesem Sinne von vornherein ausgeschlossen ist, da es jedenfalls an einem substantiierten Vorbringen des Antragstellers zu einer möglichen, nicht willentlichen Einnahme des Betäubungsmittels fehlt.

Das Verwaltungsgericht vermochte dem Vorbringen des Antragstellers, dass der Konsum hier unwissentlich über die Berührung von Gegenständen und Geldscheinen bei einem Freimarktbesuch stattgefunden habe, aus mehreren Gründen nicht zu folgen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht die Anforderung an den Vortrag eines solchen Ausnahmetatbestandes dabei nicht überspannt. Es hat sich im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung eingehend mit dem Vortrag des Antragstellers auseinandergesetzt.

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Darstellung des Antragstellers, er habe sich unmittelbar vor der polizeilichen Kontrolle auf dem Freimarkt in Bremen befunden, nicht zutreffen kann, da der Freimarkt bereits am Sonntag, den 03.11.2024 endete und die polizeiliche Kontrolle erst am 04.11.2024 um 23.44 Uhr stattgefunden hat. Damit setzt sich das Beschwerdevorbringen nicht auseinander. Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass Benzoylecgonin auch noch 48 Stunden nach einem Kontakt nachweisbar sei, ändert dies nichts an seinem inhaltlich unzutreffenden Vorbringen, unmittelbar vor der Kontrolle auf dem Freimarkt gewesen zu sein.

Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Würdigung des Verwaltungsgerichts, dass der Vortrag zum angeblichen Freimarktbesuch, abgesehen von der unzutreffenden zeitlichen Einordnung, auch im Übrigen pauschal und ohne jede Konkretisierung geblieben ist. Insoweit werden vom Verwaltungsgericht auch keine überzogenen Anforderungen gestellt. Soweit der Antragsteller diesbezüglich einwendet, dass von ihm nicht verlangt werden könne, nach über einem Jahr noch konkrete Angaben zu seinem Freimarktbesuch zu machen, übersieht er, dass er sich auf Umstände beruft, zu denen ausschließlich er selbst Klärendes beisteuern kann. Allein die schlichte Behauptung, den Freimarkt besucht zu haben, sowie die pauschale Mutmaßung, dabei in Kontakt mit Kokain kontaminierten Gegenständen gekommen zu sein, genügt den Anforderungen an die Darlegung eines detaillierten und in sich schlüssigen Sachverhalts nicht. Darin erschöpft sich aber das Vorbringen des Antragstellers. Es enthält weder konkrete Angaben zu der Zeitdauer des Aufenthalts noch zu Personen, die den Antragsteller begleitet haben könnten. Auch zu den dortigen Aktivitäten wird nicht ansatzweise etwas ausgeführt. Dabei geht es nicht – wie der Antragsteller meint – um die nicht zu erfüllende Forderung nach der Wiedergabe jeder beliebigen Einzelheit. Auch hinsichtlich eines länger zurückliegenden Ereignisses kann indes nicht auf den Vortrag eines detaillierten und in sich schlüssigen Sachverhalts verzichtet werden, weil nur auf diese Weise die Glaubhaftigkeit und Plausibilität des behaupteten Ausnahmetatbestandes bewertet werden kann.

Schließlich hat sich der Antragsteller nicht mit dem Einwand des Verwaltungsgerichts auseinandergesetzt, dass es in Anbetracht des Nachweises von Benzoylecgonin im Blut – 24 Stunden nach dem angeblichen Kontakt mit Kokain und einer Halbwertzeit des Benzoylecgonins von 5 bis 8 Stunden – lebensfern erscheine, eine solche Menge über geringe Spuren an Geldscheinen oder anderen vom Antragsteller benannten Oberflächen aufgenommen zu haben. Der Antragsteller weist hierzu in seinem Beschwerdevorbringen lediglich darauf hin, dass Benzoylecgonin auch noch bis zu 48 Stunden nach einem Kontakt nachweisbar sei. Vor diesem Hintergrund ist es zwar nicht ausgeschlossen, dass auch der Besuch des Freimarktes am Tag vor der polizeilichen Kontrolle für eine Aufnahme des Kokains in Betracht kommt. Nicht ausgeräumt wird damit allerdings die berechtigte Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die hierfür notwendige Menge des Betäubungsmittels mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht auf die vom Antragsteller bezeichnete Weise aufgenommen worden sein kann, sondern letztlich plausibel nur durch einen vorangegangenen bewussten Kokainkonsum zu erklären ist.“

Na ja, wenn man schon „unwissentlich Konsum“ einwendet, dann aber bitte auch eine „nachvollziebare Einlassung“ :-).

OWi I: (Abgelehnter) OWi-Akteneinsichtsantrag, oder: Umfang, Rechtsmittel, Datenschutz

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Urheber Jepessen

In die neue Woche, die 10. KW., starte ich mit OWi-Entscheidungen. Es handelt sich aber um nichts Besonderes, sondern nur um Entscheidungen, die zu schon bekannten Themen Stellung nehmen.

Ich beginne mit zwei Entscheidungen zum Umfang der Akteneinsicht, und zwar:

1. Der Zweck der Ausnahmevorschrift des § 305 S. 1 StPO greift jedenfalls dann nicht ein, wenn ein Rechtsmittel gegen das (künftige) Urteil nicht eröffnet ist oder die betroffene Entscheidung im Rahmen eines zulässigen Rechtsmittels nicht überprüft werden kann. Das ist der Fall, wenn gegen den Betroffenen in einem Bußgeldverfahren eine Geldbuße von 90,00 € festgesetzt worden und eine Nebenfolge nicht angeordnet worden ist, da gegen ein entsprechendes Urteil eine Rechtsbeschwerde nicht zulässig wäre.

2. Der Betroffene hat auch beim standardisierten Messverfahren aufgrund des Gebots des fairen Verfahrens auch ein Recht auf Einsicht in nicht bei den Akten befindlichen -bezeichneten Dokumente, wie z.B. Rohmessdaten (soweit verschlüsselt ggf. einschließlich Passwort und Token) und Falldatei.

1. Es besteht kein Anspruch des Betroffene darauf, dass die Verwaltungsbehörde das zu den übermittelten Messdaten passende Entschlüsselungsprogramm zur Verfügung stellt, da das Programm beim Hersteller der Geschwindigkeitsmessanlage käuflich erworben werden kann.

2. Es besteht aus datenschutzrechtlichen Gründen kein Anspruch auf Herausgabe der Daten der gesamten Messreihe, die neben dem Betroffenen auch sämtliche Daten aller anderen an dem Tattag gemessenen Personen enthält.

Parken über Parkzeitende auf privatem Parkplatz, oder: Wer trägt die Abschleppkosten

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Im „Kessel Buntes“ gibt es heute zwei Entscheidungen vom BGH.

Ich beginneit dem BGH, Urt. v. 19.12.2025 – V ZR 44/25 – zu der Frage der Abschleppkosten für das Abschleppen eines über das Parkzeitende hinaus auf einem privaten Parkplatz abgestellten Kfz.

Nach dem Sachverhalt betreibt die Beklagte einen privaten Parkplatz und hat dort Parkscheinautomaten aufgestellt. Die Klägerin stellte ihren PKW gegen 8:11 Uhr auf dem Parkplatz ab und löste für 4 EUR einen bis 10:51 Uhr gültigen Parkschein. Da die bezahlte Parkzeit überschritten war, beauftragte die Beklagte die Streithelferin, das Fahrzeug abzuschleppen. Die Klägerin erhielt es erst nach Zahlung der Abschleppkosten von 587,50 EUR zurück. Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten die Rückzahlung dieses Betrags. Das AG und das LG habe die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin blieb erfolglos:

„2. Das Berufungsgericht verneint rechtsfehlerfrei einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Rückzahlung der Abschleppkosten.

a) Als Anspruchsgrundlage kommt nur die Vorschrift des § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB in Betracht. Der Zweck der Zahlung der Klägerin an das Abschleppunternehmen bestand darin, eine von der Beklagten geltend gemachte Forderung zu erfüllen, nämlich einen Ersatzanspruch in Höhe der Abschleppkosten, deren Begleichung die Beklagte aufgrund des Vertrags mit der Streithelferin dieser schuldete (zum Abschleppunternehmen als bloße Zahlstelle vgl. Senat, Urteil vom 5. Juni 2009 – V ZR 144/08, BGHZ 181, 233 Rn. 11).

b) Die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Bereicherungsanspruch sind nicht gegeben, weil die Leistung der Klägerin nicht ohne Rechtsgrund erfolgt ist. Der Beklagten stand gegen die Klägerin aufgrund einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß § 677, § 683 Satz 1, § 670 BGB ein Anspruch auf Zahlung der Abschleppkosten zu. Indem die Klägerin das Fahrzeug nach Ablauf der bezahlten Parkzeit nicht entfernte, beging sie eine verbotene Eigenmacht im Sinne von § 858 Abs. 1 BGB.

aa) Das Abstellen eines Fahrzeugs auf einem privaten Parkplatz stellt nach ständiger Rechtsprechung des Senats eine verbotene Eigenmacht im Sinne des § 858 Abs. 1 BGB dar, wenn es unbefugt erfolgt. Der verbotenen Eigenmacht kann sich der unmittelbare Grundstücksbesitzer erwehren, indem er das Fahrzeug abschleppen lässt (§ 859 Abs. 1, Abs. 3 BGB; vgl. Senat, Urteil vom 5. Juni 2009 – V ZR 144/08, BGHZ 181, 233 Rn. 12 ff.; Urteil vom 2. Dezember 2011 – V ZR 30/11, NJW 2012, 528 Rn. 6). Er kann gemäß § 683 Satz 1 BGB i.V.m. § 670 BGB wie ein Beauftragter Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen verlangen (zum Ganzen zuletzt Senat, Urteil vom 17. November 2023 – V ZR 192/22, NJW 2024, 279 Rn. 9, 12 mwN).

bb) Unbefugt ist das Abstellen eines Fahrzeugs auf einem Privatgrundstück, wie der Senat bereits geklärt hat, nicht nur dann, wenn das Parken überhaupt nicht erlaubt ist, sondern auch dann, wenn das Parken an bestimmte Bedingungen geknüpft ist. Nutzt der Fahrzeugführer den Parkplatz, ohne sich an diese Vertrags- und Einstellbedingungen zu halten, wie die Einhaltung einer Höchstparkdauer (Parkscheibe), die Beschränkung der Parkberechtigung auf einen bestimmten Personenkreis (Kundenparkplatz) oder die Zahlung der Parkgebühr und das Auslegen des Parkscheins, fehlt die Zustimmung des Parkplatzbetreibers für die Besitzausübung (§ 858 Abs. 1 BGB; vgl. Senat, Urteil vom 18. Dezember 2015 – V ZR 160/14, WM 2016, 1094 Rn. 13 mwN; Urteil vom 11. März 2016 – V ZR 102/15, NJW 2016, 2407 Rn. 6).

cc) Nichts anderes gilt, wenn der Fahrzeugführer – wie hier – beim Abstellen des Fahrzeugs einen Parkschein löst, die bezahlte Parkzeit aber überschreitet. Wer ein Fahrzeug über das auf dem Parkschein ausgewiesene Parkzeitende hinaus auf einem gebührenpflichtigen privaten Parkplatz abstellt, begeht verbotene Eigenmacht (§ 858 Abs. 1 BGB).

(1) Bei einem Vertrag über die kurzzeitige Nutzung eines jedermann zugänglichen privaten Parkplatzes ist eine unbedingte Besitzverschaffung durch den Parkplatzbetreiber nicht geschuldet. Erteilt der Parkplatzbetreiber keine generelle Zustimmung dazu, dass Fahrzeuge geparkt werden, stellt er sowohl die Besitzübergabe als auch die Besitzausübung unter einen Vorbehalt. Ob es sich dabei um eine Bedingung handelt, auf die die Vorschriften über Rechtsgeschäfte (§§ 158 ff. BGB) analog anzuwenden sind (so Staudinger/Gutzeit, BGB [2025], § 858 Rn. 20) oder um eine bloße tatsächliche Voraussetzung, von der die Zustimmung abhängig gemacht wird (so MüKoBGB/F. Schäfer, 9. Aufl., § 858 Rn. 14), ist für die rechtliche Beurteilung ohne Belang (vgl. Senat, Urteil vom 18. Dezember 2015 – V ZR 160/14, WM 2016, 1094 Rn. 18).

(2) Unbefugt ist die Nutzung des Parkplatzes nicht nur dann, wenn der Fahrzeugführer sich bereits beim Abstellen des Fahrzeugs nicht an die von dem Parkplatzbetreiber aufgestellten Bedingungen hält, sondern auch dann, wenn er den Parkplatz weiter nutzt, obwohl er die Bedingungen dafür nicht länger erfüllt, z.B. weil er die kostenfreie Höchstparkzeit (Parkscheibe) überschreitet (vgl. oben Rn. 10). Auch wer sein auf einem jedermann zugänglichen privaten Parkplatz abgestelltes Fahrzeug – wie hier – nach Ablauf der bezahlten Parkzeit nicht entfernt, begeht verbotene Eigenmacht. Macht der Parkplatzbetreiber die Besitzüberlassung von der Zahlung einer Parkgebühr abhängig, ist das Parken nur für den Zeitraum erlaubt, für den die Gebühr bezahlt wird. Nach Ablauf der bezahlten Parkzeit entfällt die Zustimmung des Parkplatzbetreibers für die weitere Nutzung des Parkplatzes. Der Grundstücksbesitzer darf infolgedessen das Fahrzeug abschleppen lassen. Es tritt dieselbe Rechtslage ein wie bei dem Fahrzeugführer, der sein Fahrzeug von Anfang an ohne Zahlung der Parkgebühr abstellt.

(3) Daran ändert es entgegen der Ansicht der Revision nichts, wenn – soweit die Parkbedingungen dies vorsehen – die Parkzeit hätte verlängert werden können. Das Lösen eines weiteren Parkscheins erlaubt erst ab diesem Zeitpunkt das weitere Parken. Für die nicht bezahlte Parkzeit verbleibt es dabei, dass die Bedingung, unter der der Parkplatzbetreiber die Zustimmung zur Besitzausübung erteilt hat, nicht eingehalten ist. Das gilt, da § 858 Abs. 1 BGB kein Verschulden voraussetzt (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 2010 – VIII ZR 45/09, NJW 2010, 3434 Rn. 10 mwN; MüKoBGB/F. Schäfer, 9. Aufl., § 858 Rn. 2), unabhängig von der Länge der Parkdauer sowie unabhängig davon, aus welchen Gründen die bezahlte Parkzeit nicht eingehalten wird. Insbesondere kommt es nicht darauf an, welche Absichten der mit dem Fahrzeughalter nicht notwendigerweise identische Fahrzeugführer bei dem Abstellen des Fahrzeugs verfolgt hat

(4) Entgegen der Ansicht der Revision sind die vertraglichen Ansprüche nicht vorrangig gegenüber Besitzschutzansprüchen.

(a) Allerdings ist zwischen den Parteien ein Mietvertrag über einen Fahrzeugabstellplatz zustande gekommen, nämlich dadurch, dass die Klägerin das als Realofferte in der Bereitstellung des Parkplatzes liegende Angebot der Beklagten durch das Abstellen des Fahrzeugs angenommen hat (§§ 145, 151 BGB). Indem die Beklagte das Parken zulässt, erfüllt sie die ihr obliegende vertragliche Hauptpflicht zur Besitzverschaffung (§ 535 Satz 1 BGB) und erteilt gleichzeitig die Zustimmung zur (dinglichen) Besitzausübung (§ 854 Abs. 1 BGB; vgl. Senat, Urteil vom 18. Dezember 2015 – V ZR 160/14, WM 2016, 1094 Rn. 15, 18).

(b) Innerhalb eines Vertragsverhältnisses stellt nicht jedes vertragswidrige Verhalten gegenüber dem anderen Vertragspartner eine verbotene Eigenmacht dar. Es gelten vielmehr in aller Regel vorrangig die vertraglichen Ansprüche. So verhält sich der Mieter einer Wohnung, der den vereinbarten Mietzins nicht zahlt, zwar vertragswidrig; er begeht aber keine verbotene Eigenmacht im Sinne des § 858 Abs. 1 BGB. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass dem Vermieter gegen den Mieter, der die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurückgibt, keine Besitzschutzansprüche aus § 859 Abs. 1 BGB zustehen (näher BGH, Urteil vom 6. Juli 1977 – VIII ZR 277/75, NJW 1977, 1818 Rn. 24; Urteil vom 1. Oktober 2003 – VIII ZR 326/02, NJW-RR 2004, 493; Urteil vom 14. Juli 2010 – VIII ZR 45/09, NJW 2010, 3434 Rn. 10).

(c) Bei einem Vertrag über die Nutzung eines jedermann zugänglichen privaten Parkplatzes gilt dies jedoch, wie der Senat bereits entschieden hat, nicht in gleicher Weise. Ein solcher Vertrag unterscheidet sich als anonymes Massengeschäft wesentlich von einem individuellen Mietvertrag über Räume. Der Betreiber bietet den Parkplatz keinem bestimmten Vertragspartner, sondern der Allgemeinheit für ein kurzzeitiges Parken an. Zu einem persönlichen Kontakt zwischen dem allein durch Bereitstellung des Parkplatzes anbietenden Betreiber und dem nur durch Nutzung annehmenden Fahrer als den beiden Vertragsparteien kommt es dabei regelmäßig nicht (vgl. oben Rn. 16). Dass der Parkplatzbetreiber das Abstellen des Fahrzeugs nicht von einer vorherigen Identifizierung des Fahrzeugführers abhängig macht, ist Bestandteil des Massengeschäfts. Die Nutzung und die Vertragsabwicklung müssen im Interesse der Verkehrsöffentlichkeit und des Betreibers einfach und praktikabel handhabbar sein. Die Verkehrsöffentlichkeit ist auf den einfachen Zugang auch zu privaten Parkplätzen angewiesen. Auf Seiten des Parkplatzbetreibers ist ein gewichtiges Interesse gegeben, die Zustimmung zur Besitzausübung von der Zahlung eines Mietpreises abhängig zu machen. Das ist für den Nutzer klar erkennbar (zum Ganzen Senat, Urteil vom 18. Dezember 2015 – V ZR 160/14, WM 2016, 1094 Rn. 17 f.; BGH, Urteil vom 18. Dezember 2019 – XII ZR 13/19, NJW 2020, 755 Rn. 40).

(5) Aus den genannten Besonderheiten eines Vertrags über die kurzzeitige Nutzung eines für jedermann zugänglichen privaten Parkplatzes folgt ferner, dass, anders als die Revision meint, keine nachwirkenden Treuepflichten den Parkplatzbetreiber an dem Abschleppen des unbefugt abgestellten Fahrzeugs hindern. Zwar kann sich das Abschleppen als unzulässig erweisen, wenn dadurch unverhältnismäßig große Nachteile zugefügt werden, die durch die Wahl anderer ebenso zur Abwehr geeigneter und zumutbarer Maßnahmen hätten vermieden werden können (§ 242 BGB; vgl. Senat, Urteil vom 5. Juni 2009 – V ZR 144/08, BGHZ 181, 233 Rn. 16). Eine Wartepflicht trifft den Grundstückseigentümer aber insoweit regelmäßig nicht (vgl. LG München I, Grundeigentum 2022, 740 [= juris Rn. 16]; AG München, NJW-RR 2002, 200; AG Brandenburg, BeckRS 2016, 18185; BeckOGK/Götz, BGB [1.10.2025], § 858 Rn. 55.35; Staudinger/Gutzeit, BGB [2025], § 858 Rn. 49; zu Verstößen gegen Parkverbote vgl. BVerwG, BeckRS 2002, 22308 mwN; NJW 2014, 2888 Rn. 16; aA AG Frankfurt, NJW-RR 1989, 83, 84; LG Magdeburg, BeckRS 2008, 8315). Das Gesetz gibt im Gegenteil vor, dass die Wiederbeschaffung des entzogenen Besitzes eines Grundstücks grundsätzlich sofort erfolgen muss (§ 859 Abs. 3 BGB). Dass die Klägerin nach Ablauf der bezahlten Parkzeit einfach und binnen kurzer Zeit hätte ermittelt werden können, zeigt die Revision nicht auf.“

Also: Aufgepasst!!

Gesetzesvorhaben II: Effektivieres Bußgeldverfahren?, oder: Schärfe Haftung bei Unfällen mit E-Scootern?

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Im zweiten Posting weise ich dann auf zwei Gesetzesvorhaben hin, die eher dem verkehrsrechtlichen Bereich zuzuordnen sind. Und zwar:

1. Bußgeldverfahren

Zum zweiten Mal wieder auferstanden ist ein Gesetzentwurf des Bundesrates zu einem „Gesetz zur Effektivierung des Bußgeldverfahrens“.  Ja, „wieder auferstanden“, denn den Entwurf hat es bereits zweimal gegeben. Und es hat zweimal nicht geklappt, weil die Bundesregierung gegen das Vorhaben Vorbehalte hat.

Der Entwurf der Länderkammer sieht Änderungen im gerichtlichen Verfahren nach einem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid vor . Unter anderem sollen den zuständigen Gerichten rechtliche Instrumente an die Hand gegeben werden, um die jeweiligen Verfahren beschleunigt und straff durchführen zu können. Im Bereich des Ordnungswidrigkeitenrechts mit einer hohen Anzahl von Bußgeldverfahren bestehe dringender gesetzgeberischer Handlungsbedarf, heißt es in dem Entwurf.

Ziel des Gesetzentwurfes ist es – so die PM des Bundestages, „das Bußgeldverfahren unter Beibehaltung notwendiger hoher rechtsstaatlicher Standards effektiver zu gestalten und – unter Berücksichtigung der Bedeutung der jeweiligen Sache – einen zügigen Verfahrensabschluss zu gewährleisten. In diesem Zusammenhang solle auch ein sinnvoller Einsatz der justiziellen Arbeitsressourcen unter dem Gesichtspunkt rechtsstaatlicher Standards gesichert werden.“

„Effektiver gestalten“ liest sich immer gut, heißt aber im Grunde: Rechteabbau.

Die Bundesregierung sieht den Entwurf wieder kritisch (s. S. 31 der BT-Drucks. 21/3854). Sie teilt in ihrer Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf mit, dass sie das Anliegen zwar nachvollziehen und einzelne Vorschläge für zweckdienlich halte. Weitere Vorschläge müssten weiter geprüft werden, andere lehnt die Bundesregierung ab. „Die Bundesregierung wird das berechtigte Anliegen daher prüfen und in einem eigenen Vorhaben umsetzen“, heißt es abschließend. D.H. übersetzt: Lasst uns im Moment damit in Ruhe.

2. Haftung bei Unfällen mit Elektrokleinstfahrzeugen

Und dann ist hinzuweisen auf einen Referentenentwurf zu einem „Gesetz zur Haftung bei Unfällen mit Elektrokleinstfahrzeugen im Straßenverkehr„.

Dananch sollen es bei Unfällen mit E-Scootern Geschädigte demnächst leichter haben, Schadensersatz zu erhalten, und zwar:

  • Es soll insbesondere die Haftung der Halter von E-Scootern verschärft werden, ferner die Haftung von Fahrerinnen und Fahrern von E-Scootern.
  • Halter von E-Scootern sollen künftig für Schäden haften, egal ob sie ein Verschulden trifft oder nicht (Gefährdungshaftung). Halter von E-Scootern sind unter anderem Unternehmen, die E-Scooter in Großstädten vermieten.
  • Für Fahrerinnen und Fahrer soll künftig eine Haftung für vermutetes Verschulden gelten: Das bedeutet, dass sie ebenfalls haften, wenn sie sich nicht entlasten können.

Im Ergebnis sollen für Unfälle mit E-Scootern damit künftig die gleichen Haftungsregeln gelten wie für Unfälle mit anderen Kraftfahrzeugen, wie zum Beispiel Kfz.

Wie gesagt: Ist ein Referentenentwurf des BMJV. Mal sehen, was darauf wird.