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Wenn das BVerfG mal wieder ein Machtwort spricht, oder: Mehrere unzulässige Verfassungsbeschwerden

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Heute ist Karfreitag und damit zwar an sich Feiertag, aber ich stelle dennoch zwei gebühren-/kostenrechtliche Entscheidungen vor.

Ich beginne mit dem BVerfG, Beschl. v. 20.03.2025 – 2 BvR 382/25 u.a. Dert passt ganz gut zum Wochenauftakt. Denn am Montag waren hier zwei Entscheidungen des BVerfG zum Klageerzwingungsverfahren Gegenstand der Berichterstattung. Und in dem heute vorgestellten Beschluss geht es auch um Klageerzwingungsverfahren. Das BVerfG hat nämlich mal wieder ein Machtwort gesprochen und in mehreren Verfassungsbeschwerdeverfahren, die Klageerzwingungsverfahren betrafen, eine Missbrauchsgebühr angedroht.

Es waren gegen mehrere Bescheide der Staatsanwaltschaft, die in UJS-Verfahren ergangen wa-ren, Verfassungsbeschwerden eingelegt worden. Die Beschwerden wurden von einem Minderjährigen eingelegt, der durch seine Mutter vertreten wurde, Diese hatte die Verfassungsbeschwerden jeweils im eigenen Namen und – in ihrer Eigenschaft als Rechtsanwältin – als Bevollmächtigte des minderjährigen Sohnes in dessen Namen erhoben.
Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen und hat gegen die Mutter eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 EUR angedroht:

„Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerden haben keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung des von den Beschwerdeführern als verletzt bezeichneten grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG angezeigt. Die Verfassungsbeschwerden haben keine Aussicht auf Erfolg, da sie offensichtlich unzulässig sind. Die Beschwerdeführer haben entgegen § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG den Rechtsweg nicht erschöpft, weil sie die von ihnen geltend gemachten Amtshaftungsansprüche nicht vor den ordentlichen Gerichten eingeklagt haben. Überdies genügen die Verfassungsbeschwerden offensichtlich nicht den Begründungsanforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz, § 92 BVerfGG.

Von einer weiteren Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerden wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

II.

Die Androhung einer Missbrauchsgebühr beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG.

Ein Missbrauch des Rechtsbehelfs der Verfassungsbeschwerde liegt unter anderem dann vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Juni 2004 – 1 BvR 915/04 -, Rn. 3; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. August 2013 – 1 BvR 923/13 -, juris, Rn. 9; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 2. April 2020 – 1 BvR 447/20 -, Rn. 3; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 28. Juni 2023 – 1 BvR 1017/23 -, Rn. 4; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 3. Februar 2025 – 1 BvR 2568/24 -, Rn. 4). Das Bundesverfassungsgericht muss nicht hinnehmen, dass es an der Erfüllung seiner Aufgaben durch an gravierenden Zulässigkeitsmängeln leidende und damit für jedermann erkennbar aussichtslose Verfassungsbeschwerden behindert wird und dadurch anderen Bürgerinnen und Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann (vgl. BVerfGK 10, 94 <97>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 13. Oktober 2022 – 1 BvR 1204/22 -, Rn. 5; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 28. Juni 2023 – 1 BvR 1017/23 -, Rn. 4).

Die missbräuchliche Erhebung ist in der offensichtlich fehlenden Rechtswegerschöpfung sowie der offensichtlichen Verfehlung der Begründungsanforderungen in den vorliegenden sowie in einer Reihe weiterer von den Beschwerdeführern angestrengter Verfassungsbeschwerdeverfahren begründet. Der Vorwurf missbräuchlichen Verhaltens trifft vorrangig die Beschwerdeführerin zu 2., die die Verfassungsbeschwerden jeweils im eigenen Namen und – in ihrer Eigenschaft als Rechtsanwältin – als Bevollmächtigte des minderjährigen Beschwerdeführers zu 1., ihres Sohnes, in dessen Namen erhoben hat. Daher wird die Missbrauchsgebühr nur ihr gegenüber angedroht.“

Dieser Beschluss betrifft drei Verfassungsbeschwerden. Und dann gibt es noch den BVerfG, Beschl. v. 20.03.2025 – 2 BvR 387/25 u.a. Der betrifft acht weitere.

Klageerzwingung II: Bestellung eines Notanwalts, oder: Ausreichende Bemühungen?

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Die zweite Entscheidung kommtmit dem BVerfG, Beschl. 25.02.2025 – 2 BvR 131/25 – auch vom BVerfG. Es geht u.a. um die Bestellung eines Notanwalts für das Klageerzwingungsverfahren. Die Verfassungsbeschwerde hatte keinen Erfolg.

„Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist.

Der Beschwerdeführer hat entgegen § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG den fachgerichtlichen Rechtsweg nicht erschöpft, weil er gegen den angegriffenen Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 19. März 2024 keinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO gestellt hat.

Anhand des Vortrags des Beschwerdeführers ist auch nicht erkennbar, dass ihm die Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung – wie vom Beschwerdeführer sinngemäß geltend gemacht – nicht zumutbar gewesen wäre. Die allgemeine Begründungslast des § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG verlangt unter anderem, dass ein Beschwerdeführer zu den Sachentscheidungsvoraussetzungen seiner Verfassungsbeschwerde vorträgt, soweit deren Vorliegen nicht aus sich heraus erkennbar ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Juli 2024 – 1 BvR 943/24 -, Rn. 2). Dem wird der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen, trotz wiederholter Bemühungen keinen vertretungsbereiten Rechtsanwalt zur nach § 172 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 StPO erforderlichen Unterzeichnung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gefunden zu haben, nicht gerecht. Er setzt sich nicht damit auseinander, dass nach der Rechtsprechung des für seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung zuständigen Oberlandesgerichts Frankfurt am Main die Möglichkeit der Beiordnung eines Notanwalts in entsprechender Anwendung des § 78b ZPO besteht (vgl. OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 15. Februar 2023 – 7 Ws 23/23 -, juris, Rn. 4).

Die Verfassungsbeschwerde genügt auch darüber hinaus nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG an ihre Begründung.“

Etwas zu Auslagenerstattung nach Einstellung, oder: Verfassungsbeschwerde, Straf-, Bußgeldverfahren

Und dann heute noch einmal vorbereitete Beiträge – bin ja erst seit gestern wieder vor Ort.

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Ich habe dann hier zunächst einige Entscheidungen, die sich noch einmal mit der Auslagenerstattung befassen. Es geht einmal von „ganz oben“, nämlich vom BVerfG über LG nach „ganz unten“, nämlich AG. Es handelt sich um folgende Entscheidungen:

Es entspricht der Billigkeit dem Beschwerdeführer einer Verfassungsbeschwerde seine Auslagen gem. § 34a Abs. 3 BVerfGG nach einer Erledigungserklärung zu erstatten, wenn sich die Verfassungsbeschwerde gegen als unionsrechtswidrig gerügte Regelungen gerichtet hatte – hier: Vorschriften zur anlasslosen Datenspeicherung – und diese Regelungen durch den EuGH wegen Verstoßes gegen Unionsrecht für unanwendbar erklärt wurden.

Wird das Verfahren nach § 206a StPO eingestellt, erscheint eine Ermessensentscheidung, dem Beschuldigte seine notwendigen Auslagen aufzuerlegen, zweifelsfrei unbillig, wenn ihm der zur Einstellung führende Fehler in keiner Weise angelastet werden kann, sondern der zur Einstellung führende Verfahrensfehler in der Sphäre der Staatsanwaltschaft liegt, die einen Strafbefehl am örtlich unzuständigen Gericht beantragt hat, sowie beim AG, das seine örtliche Zuständigkeit vor dem Erlass eines Strafbefehls von Amts wegen zu prüfen gehabt hätte. Das anzuwendende Ermessen auf der Ebene der Auslagenentscheidung ist dann auf Null reduziert.

Wenn nicht einmal die vollständige Gewährung von Akteneinsicht gerichtlich festgestellt ist, kann keinesfalls ausgeschlossen werden, dass ein Einspruchsverfahren aufgrund nicht vollständiger Akteneinsicht zumindest gemäß § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt worden wäre, was der Annahme eines Falles gem. § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO entgegensteht.

 

Erfolglose Eilanträge gegen Einberufung des alten BT, oder: Und weiter geht es….

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Und dann zum Wochenende das dann auch noch.

Das BVerfG teilt mit seiner PM Nr. 25/2025 gerade mit:

„Erfolglose Anträge gegen Einberufung des alten Bundestages vor Zusammentritt des neu gewählten Bundestages

Mit heute veröffentlichten Beschlüssen hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts mehrere Anträge verworfen, die sich gegen die Einberufung des 20. Deutschen Bundestages zu Sondersitzungen am 13. und 18. März 2025 richten.

Die Antragstellenden, unter anderem die Vor-Fraktion Die Linke im 21. Deutschen Bundestag und die AfD-Fraktion im 20. Deutschen Bundestag sowie mehrere – nach dem vorläufigen amtlichen Endergebnis – neu gewählte Abgeordnete dieser Parteien, halten die Einberufung des 20. Deutschen Bundestages insbesondere deswegen für pflichtwidrig, weil vielmehr der neu gewählte Bundestag so schnell wie möglich einzuberufen sei. Dies dürfe nicht durch eine Einberufung des alten Bundestages blockiert werden, wenn der neue Bundestag – wie hier – bereits konstituierungsfähig sei.“

Und in der PM Nr. 26/2025 heißt es:

„Erfolglose Eilanträge gegen die Gestaltung des Gesetzgebungsverfahrens zur Änderung des Grundgesetzes

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit heute veröffentlichtem Beschluss Eilanträge einer fraktionslosen Abgeordneten abgelehnt, mit denen sie sich im Wesentlichen gegen die Anberaumung und Durchführung der Sondersitzungen des 20. Deutschen Bundestages am 13. und 18. März 2025 wendet, in denen über mögliche Grundgesetzänderungen beraten werden soll.

Ungeachtet der Frage, ob der Antrag in der Hauptsache unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, ist eine einstweilige Anordnung schon deshalb nicht zu erlassen, weil jedenfalls die vorzunehmende Folgenabwägung ergibt, dass die für einen Erlass sprechenden Gründe nicht überwiegen.“

Dann wäre das also auch erstmal erledigt.

Durchsuchung I: Durchsuchung im Kipo-Verfahren, oder: 16-Jähriger bittet 13-Jährige um Nacktbilder

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Heute gibt es dann StPO-Entscheidungen. Alle drei haben mit Durchsuchung und/oder Beschlagnahme zu tun.

Ich fange „ganz oben“ an, nämlich beim BVerfG. Das hat sich im BVerfG, Beschl. v. 29.01.2025 – 1 BvR 1677/24 – in erster Linie zur Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde geäußert, aber dann auch in einem obiter dictum zur Verhältnismäßigkeit einer Durchsuchung in einem KiPo-Verfahren und zur Auffindevermutung Stellung genommen

Der Entscheidudng liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Staatsanwaltschaft führte gegen den zum Tatzeitpunkt (§ 155 StPO) jugendlichen Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Besitzes kinderpornographischer Inhalte. Ausgangspunkt war ein Chat des damals knapp 16-jährigen Beschuldigten mit einem 11-jährigen Mädchen, das sein Alter ihm gegenüber wahrheitswidrig mit 13 Jahren angegeben hatte. In dem sehr kurzen Chatverlauf erkundigte sich der Beschuldigte, ob das Mädchen ihm Nacktbilder schicken würde. Dies lehnte das Mädchen auch auf Nachfrage hin ab. Daraufhin endete der Chatverlauf.

Auf dieser Grundlage ordnete das AG die Durchsuchung der Wohnung des Beschuldigten an. Aus dem Chat ergebe sich ein offensichtliches Interesse an kinderpornographischem Material, weshalb auch der Verdacht bestehe, dass der Beschuldigte im Besitz anderer solcher Inhalte sei. Die Durchsuchung wurde vollzogen, wobei mehrere elektronische Geräte des Beschuldig-ten sichergestellt wurden.

Die vom Beschuldigten gegen den Durchsuchungsbeschluss eingelegte Beschwerde hat das LG als unbegründet verworfen. Dagegen richtet sich die Verfassungsbeschwerde des Beschuldigten. Er sieht sich durch die gerichtlichen Entscheidungen unter anderem in seinem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG verletzt. Die Durchsuchung sei wegen des eher schwachen Anfangsverdachts, der aufgrund seines Alters geringen Tatschwere und der nur schwachen Auffindewahrscheinlichkeit unverhältnismäßig gewesen.

Das BVerfG hat die Verfassungsbe-schwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig sei.

Insoweit stelle ich nur (meine) Leitsätze zu der Entscheidung ein und verweise im Übrigen auf den verlinkten Volltext mit der „Bitte“ um Beachtung der Ausführungen des BVerfG:

1. Die allgemeine Begründungslast des § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG umfasst grds auch die – fristgerechte – Darlegung, dass die Frist des § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG eingehalten ist, sofern sich dies nicht ohne Weiteres aus den Unterlagen ergibt.

2. Bei einer gegen eine strafprozessuale Zwangsmaßnahme gerichteten Verfassungsbeschwerde muss dafür mitgeteilt werden, wann die für die Fristberechnung maßgebliche Instanzentscheidung sowohl der Verteidigung als auch den Beschwerdeführenden bekannt gemacht wurde.

Es gibt dann aber auch noch ein obiter dictum des BVerfG, aus dem m.E. sehr deutlich wird, was das BVerfG von der Durchsuchungsmaßnahme hält, nämlich nichts:

„2. Aufgrund der Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde kann offenbleiben, ob sich die Durchsuchungsanordnung und die Entscheidung über die Beschwerde in der Sache noch als verfassungsgemäß erweisen. Zweifel bestehen allerdings in Bezug auf die Verhältnismäßigkeit der Anordnung.

a) Die Anordnung der Durchsuchung bedarf wegen des erheblichen Eingriffs in die grundrechtlich geschützte Lebenssphäre des Beschwerdeführers einer Rechtfertigung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfGE 20, 162 <186 f.>; 96, 44 <51>). Die Durchsuchung muss insbesondere in einem angemessenen Verhältnis zu der Schwere der Straftat und der Stärke des Tatverdachts stehen (vgl. BVerfGE 20, 162 <186 f.>; 59, 95 <97>; 96, 44 <51>). Hierbei sind auch die Bedeutung des potentiellen Beweismittels für das Strafverfahren sowie der Grad des auf die verfahrenserheblichen Informationen bezogenen Auffindeverdachts zu bewerten (vgl. BVerfGE 115, 166 <197>).

b) Danach begegnet die Angemessenheit der Durchsuchungsanordnung verfassungsrechtlichen Bedenken. Angesichts der schwer wirkenden Eingriffsintensität einer Durchsuchung ist zu besorgen, dass der aufgrund des kurzen Chats eher schwache Anfangsverdacht sowie die daher nur geringe Auffindevermutung nicht ausreichen, um die Durchsuchungsanordnung zu rechtfertigen. So weist der vorliegende Chatverlauf lediglich auf das Interesse des erst knapp 16 Jahre alten Beschwerdeführers am Besitz von Nacktbildern eines (vermutlich) 13-jährigen Mädchens hin. Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer ein weitergehendes Interesse an dem Besitz anderer strafbarer Inhalte als an Nacktbildern pubertierender Mädchen vorzuwerfen sein könnte, sind aus den vorgelegte Unterlagen nicht ersichtlich.“

M.E. ist das mehr als deutlich. Denn danach wird man davon ausgehen können, dass die Verfassungsbeschwerde, wenn sie zulässig gewesen wäre, Erfolg gehabt hätte. Und das mit Recht. Denn man wird kaum daraus schließen können, dass ein (wahrscheinlich auch noch pubertierender) 16-Jähriger, der ein pubertierendes Mädchen von (vermeintlich) 13 Jahren nach Nacktbildern fragt, ein (weitergehendes) Interesse an dem Besitz kinderpornographischer Inhalte hat. Jedenfalls wird man davon nicht ohne weitere Anhaltspunkte ausgehen können (vgl. zur Durchsuchung im KiPo-Bereich BVerfG, Beschl. v. 21.10.2024 – 1 BvR 2215/24 und auch den schönen Beitrag des Kollegen Urbancyk in StRR 2/2025, 6). Mich hätte im Übrigen mal die Begründung des AG für die Anordnung der Durchsuchung und die Begründung des Beschwerdeentscheidung des LG interessiert. Viel kann da jedenfalls nicht an Begründung gestanden haben. Sonst wäre das BVerfG nicht doch so deutlich geworden.