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Erledigungserklärung zur Verfassungsbeschwerde, oder: Auslagenerstattung und Gegenstandswert

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Am Gebührenfreitag kommt hier zunächst der Hinweis auf den BVerfG, Beschl. v. 16.04.2026 – 2 BvR 52/25. In ihm hat das BVerfG hat noch einmal zur Auslagenerstattung und zur Festsetzung eines Gegenstandswertes für eine Verfassungsbeschwerde nach Erklärung der Erledigung Stellung genommen.

Der Beschwerdeführer hatte Verfassungsbeschwerde eingelegt, dann aber die Erledigung der Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache erklärt. Er hatte im Anschluss beantragt, die Erstattung seiner Auslagen anzuordnen und einen Gegenstandswert festzusetzen. Die Anträge hatten beim BVerfG keinen Erfolg:

„1. Die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers sind nicht zu erstatten.

a) Nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde ist gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG über die Erstattung der Auslagen nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden. Die Erstattung der Auslagen nach dieser Vorschrift stellt im Hinblick auf die Kostenfreiheit des Verfahrens nach § 34 Abs. 1 BVerfGG, den fehlenden Anwaltszwang und das Fehlen eines bei Unterliegen der beschwerdeführenden Person erstattungsberechtigten Gegners die Ausnahme von dem Grundsatz des Selbstbehalts der eigenen Auslagen dar (vgl. BVerfGE 66, 152 <154>). Bei der Entscheidung über die Auslagenerstattung kann insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zukommen. So ist es billig, einer beschwerdeführenden Person die Erstattung ihrer Auslagen zuzuerkennen, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abhilft, weil in diesem Fall – falls keine anderweitigen Gründe ersichtlich sind – davon ausgegangen werden kann, dass sie deren Begehren selbst für berechtigt erachtet hat (vgl. BVerfGE 85, 109 <114 ff.>; 87, 394 <397 f.>). Im Hinblick auf die Funktion und die Tragweite der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts findet eine überschlägige Beurteilung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde im Rahmen der Entscheidung über die Auslagenerstattung nicht statt (vgl. BVerfGE 33, 247 <264 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. September 2025 – 2 BvR 539/25 -, Rn. 3). Anderes kann dann gelten, wenn die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde unterstellt werden kann, wenn die verfassungsrechtliche Lage – etwa durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in einem gleichgelagerten Fall – bereits geklärt ist (vgl. BVerfGE 85, 109 <115 f.>) oder wenn sich das Bundesverfassungsgericht bei einem mit der Verfassungsbeschwerde verbundenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bereits in einer Weise zu den Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde geäußert hat, die eine darauf gestützte Kostenentscheidung erlaubt (vgl. BVerfGE 133, 37 <39 Rn. 3>).

b) Nach diesen Maßstäben entspricht eine Erstattung der Auslagen nicht der Billigkeit. Da nicht die öffentliche Gewalt der geltend gemachten Beschwer abgeholfen hat, sondern der Gegner im fachgerichtlichen Verfahren, streitet der Erledigungsgrund nicht für eine Erstattung der Auslagen. Die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde kann vorliegend auch nicht unterstellt werden. Weder hat das Bundesverfassungsgericht bereits einen gleich gelagerten Fall entschieden, noch hat es sich in anderer Weise – etwa im Rahmen eines mit der Verfassungsbeschwerde verbundenen Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung – zu den Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde geäußert. Da eine überschlägige Prüfung und Beurteilung der Erfolgsaussichten im Hinblick auf Funktion und Tragweite bundesverfassungsgerichtlicher Entscheidungen nicht stattfindet, sind Gründe, wonach eine Auslagenerstattung in diesem Fall der Billigkeit entspräche, nicht ersichtlich.

2. Für die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswertes besteht kein Rechtsschutzbedürfnis.

Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG beträgt der Mindestgegenstandswert im Verfahren der Verfassungsbeschwerde 5.000 Euro. Ein höherer Gegenstandswert kommt in Fällen, in denen eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen oder zurückgenommen worden ist, regelmäßig nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 79, 365 <369>). Umstände, die hier ausnahmsweise einen höheren Gegenstandswert rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Ist deshalb vom Mindestgegenstandswert auszugehen, so besteht für die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswertes kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. Oktober 2019 – 2 BvR 962/19 -, juris, Rn. 4 f.; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2024 – 2 BvR 1535/24 -, Rn. 5).

Anzumerken ist:

Das BVerfG bestätigt erneut seine bisherige Rechtsprechung zu § 34a Abs. 3 BVerfGG zur Frage der – vollen oder teilweisen – Erstattung der Auslagen nach Erledigung des Verfassungsbeschwerde. Abzustellen ist auf den Grund der Erledigung und dabei zu fragen: Hat die öffentliche Gewalt von sich aus den angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwerde abgeholfen oder sind anderweitige Gründe dafür ersichtlich, dass sich das Verfassungsbeschwerdeverfahren erledigt. Also quasi ein „Verursacherprinzip.

Auch hinsichtlich der Ablehnung der Festsetzung eines Gegenstandswertes entspricht die Entscheidung der bisherigen Rechtsprechung des BVerfG. Denn ist, wie hier, vom Mindestgegenstandswert auszugehen, besteht nach der Rechtsprechung des BVerfG kein Rechtsschutzbedürfnis für die Festsetzung des Gegenstandswerts (s. die zitierte Rechtsprechung des BVerfG und auch noch BVerfG, Beschl. v. 28.9.2010 – 1 BvR 1179/08; 14.1.2019 – 1 BvR 3165/15; Beschl. v. 3.3.2023 – 2 BvR 1810/22, AGS 2023, 278). Ein Antrag auf Gegenstandswertfestsetzung ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses im Übrigen auch dann unzulässig, wenn für eine Überschreitung des gesetzlichen Mindestwertes sprechende Anhaltspunkte nicht substantiiert vorgetragen wurden (BVerfG, Beschl. v. 2.5.2017 – 2 BvR 572/17).

OWi III: Masernimpflicht/Immunitätsnachweis, oder: Verfassungsrecht und wiederholte Ahndung

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Im dritten Posting dann eine AG-Entscheidung, die nichts mit Straßenverkehrsrecht zu tun hat. Es geht in dem AG Calw, Urt. v. 24.02.2026 – 8 OWi 33 Js 28015/25 – vielmehr um das Nichtvorlegen des Nachweises über einen Impfschutz bzw. Immunität, aber nicht etwa gegen Corona, sondern gegen Masern.

Folgende Feststellungen des AG: Der Betroffene übt gemeinsam mit seiner Ehefrau die elterliche Sorge über die am 2015 geborene eheliche Tochter T. aus. T. besucht seit 2022 in Erfüllung ihrer Schulpflicht die S. Schulen in B. T. hat bislang keine Immunität und, wie von dem Betroffenen und seiner Ehefrau gewollt, keine mögliche und zumutbare Impfung gegen Masernviren erlangt. Daher konnten der Betroffene und seine Ehefrau, wie sie jeweils wussten und gemeinschaftlich wollten, der Verpflichtung zur Vorlage eines entsprechenden Nachweises auf die Aufforderungen der Schule, namentlich auf die Aufforderung am 30.04.2025 mit Fristsetzung zum 28.05.2025, nicht nachkommen. Deswegen erging bereits am 19.04.2023 ein Bußgeldbescheid mit einem Bußgeld in Höhe von 250 EUR gegen den Betroffenen, welchen er durch Einspruchsrücknahme am 13.03.2024 in Rechtskraft erwachsen ließ und bezahlte. Er nahm diesen jedoch erneut wissentlich und willentlich mit seiner Ehefrau nicht zum Anlass, eine entsprechende Impfung bei seiner Tochter T. zumindest danach vorzunehmen.

Das AG hat den Betroffenen nun noch einmale wegen Nichtvorlegens des Nachweises über den Impfschutz bzw. die Immunität gegen Masern verurteilt, und zwar jetzt zu einer Geldbuße von 500 EUR.

Ich beschränke mich hier auf die Leitsätze zu dem Urteil. Die lauten:

1. Die Sanktionierung der Pflicht zur Vorlage eines Immunitäts- bzw. Impfungsnachweises für Masern als Ordnungswidrigkeit begegnet auch im Hinblick auf die Schulpflicht keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

2. Die Sanktionierung der Verletzung der genannten Pflicht als Ordnungswidrigkeit ist in der Gesamtschau der besonderen Situation der von der Schulpflicht betroffenen und mit den Rechten auf Bildung versehenen Kindern auch unter Berücksichtigung der Schulpflicht geeignet, erforderlich und angemessen.

3. Solange nicht besondere Umstände, etwa eine schnelle Wiederholung oder Steigerung der Ahndung hinzutreten, ist auch die erneute Ahndung nach einem rechtskräftigen Abschluss eines vorherigen Bußgeldverfahrens hinsichtlich derselben Nachweispflicht nicht unverhältnismäßig. Es handelt sich dann um eine neue prozessuale Tat und neue materiellen Verwirklichung durch Unterlassen.

StPO I: Tatverdacht im Durchsuchungsbeschluss?, oder: Ergänzungen in der Beschwerde möglich?

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So, heute geht es hier dann normal weiter. Ich hoffe, man hat in den letzten drei Wochen gar nicht gemerkt, dass ich nicht vor Ort und die Beiträge vorbereitet waren. Jetzt läuft es wieder „normal“.

Und ich beginne die Berichterstattung mit drei Entscheidungen zur Durchsuchung, zweimal von ganz oben und einmal LG.

Zunächst kommt hier der BVerfG, Beschl. v. 26.11.2025 – 1 BvR 2368/24 – zu den Begründungsanforderungen und der Möglichkeit von Ergänzungen im Beschwerdeverfahren. Das BVerfG hat die eingelegte Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen und führt zu deren Unzulässigkeit aus:

„Die Verfassungsbeschwerden waren nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig sind.

Der Beschwerdeführer trägt entgegen der Begründungsanforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG eine mögliche Verletzung in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten nicht substantiiert vor.

1. Hinsichtlich der Durchsuchungsanordnung des Amtsgerichts und der darauf ergangenen Beschwerdeentscheidung des Landgerichts setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zur Ergänzung der Erwägungen zum Tatverdacht (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. April 2003 – 2 BvR 358/03 -, Rn. 19; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 10. September 2010 – 2 BvR 2561/08 -, Rn. 29; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juni 2024 – 1 BvR 1194/23 -, Rn. 27) sowie der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. April 2003 – 2 BvR 358/03 -, Rn. 18; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Februar 2005 – 2 BvR 1108/03 -, Rn. 15; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juni 2024 – 1 BvR 1194/23 -, Rn. 27) auseinander. Der Beschwerdeführer bleibt bei der bloßen Behauptung stehen, eine Heilung sei aufgrund angeblicher gravierender Begründungsmängel nicht möglich und unbillig. Dies genügt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass er nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist, nicht den Anforderungen an eine substantiierte Begründung einer möglichen Grundrechtsverletzung. Insbesondere ist kein Grund erkennbar, im vorliegenden Fall von der bisherigen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen. Aus der Ermittlungsakte ergibt sich eindeutig, dass der Verbreitungsversuch am 4. März 2024 bereits mit der das Ermittlungsverfahren auslösenden NCMEC-Meldung Akteninhalt geworden war, auch wenn die landgerichtliche Beschwerdeentscheidung dies nicht eindeutig beschreibt.

2. Auch eine mögliche Verletzung von Art. 13 Abs. 2 GG durch Verstoß gegen die Umgrenzungsfunktion des Durchsuchungsbeschlusses vermag der Beschwerdeführer nicht entsprechend den Begründungsanforderungen darzulegen. Er legt nicht dar, dass der Durchsuchungsbeschluss, der die Tat – begrenzt auf den 5. Juli 2020 – und die gesuchten Beweismittel beschreibt, nicht mehr den verfassungsrechtlichen Maßstäben genügen könnte. Der Beschwerdeführer geht offensichtlich davon aus, dass der gesamte Tatvorwurf, der zum Zeitpunkt des Erlasses des Durchsuchungsbeschlusses nach Aktenlage bekannt ist, auch im Durchsuchungsbeschluss wiedergegeben werden müsse. Er zeigt aber weder auf, dass dies verfassungsrechtlich geboten sein könnte, noch liegt dies auf der Hand. Denn Zweck der Umgrenzungsfunktion ist nicht, das gesamte Ermittlungsverfahren, sondern nur die konkret angeordnete Durchsuchung messbar und kontrollierbar zu gestalten (vgl. BVerfGE 96, 44 <51>; 103, 142 <151 f.>). Entscheidet sich die Staatsanwaltschaft daher im Rahmen ihres Ermessens, die Durchsuchung nur auf einen von mehreren Tatvorwürfen zu beschränken und fasst das Gericht die Durchsuchungsanordnung dementsprechend enger als es auf Grundlage des Tatverdachts nach Aktenlage erforderlich gewesen wäre, lässt dies eine Verletzung jedenfalls der Umgrenzungsfunktion nicht erkennen.

OWi I: Verkehrsüberwachung durch Monocam-System, oder: Beweisverwertungsverbot für Ergebnisse

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Heute geht es in der Berichterstattung weiter mit OWi-Entscheidungen.

Zunächst kommt hier ein Beschluss des OLG Koblenz, und zwar:

Das AG Trier hatte sich im AG Trier, Urt. v. 02.03.2023 – 2 OWi 8113 Js 1906/23 (2) (DAR 2023, 338) zur Frage der Verwertbarkeit von Daten, die durch die Überwachung des fließenden Verkehrs durch das „MonoCam“-System in Form einer Aufnahme, Zwischenspeicherung und Auswertung von Bildaufnahmen des Kennzeichens und des Fahrzeugführers vorbeifahrender Kraftfahrzeuge gewonnen worden waren geäußert. Das AG hatte trotz Fehler in der Beweiserhebung der Datenerfassung ein Beweisverwertungsverbot verneint und sich zum Nachweis des Tatvorwurfs der verkehrsordnungswidrigen Benutzung eines Mobiltelefons maßgeblich auf das von dem System „MonoCam“ erzeugte Lichtbild von dem Betroffenen, welches die Benutzung zeige, gestützt. Bei der Monocam handelt es sich um eine besondere Kamera, die mit Hilfe von KI Autofahrer identifiziert (wegen der genauen Arbeitsweise verweise ich auf den OLG-Beschluss).

Zu der Entscheidung liegt nun die Rechtsbeschwerdeentscheidung des OLG Koblenz vor. Das OLG kommt im OLG Koblenz, Beschl. v. 10.10.2025 – 2 ORbs 31 SsRs 158/23 – zum anderen Ergebnis. Es ist von einem durchgreifenden Beweisverwertungsverbot ausgegangen und hat den Betroffenen vom Verstoß gegen das Handyverbot im Straßenverkehr (§ 23 Abs. 1a StVO) frei gesprochen. Das OLG führt u.a. aus – ist leider etwas mehr 🙂 :

„2. Die Rüge erzielt auch Erfolg.

a) Die Überwachung des fließenden Verkehrs durch das „MonoCam“-System in Form einer Aufnahme, Zwischenspeicherung und Auswertung von Bildaufnahmen des Kennzeichens und des Fahrzeugführers vorbeifahrender Kraftfahrzeuge stellt jedenfalls im Tatzeitpunkt mangels einer gesetzlichen Grundlage eine rechtswidrige Beweiserhebung dar.

aa) Das Amtsgericht ist zutreffend davon gegangen, dass es sich bei der Erfassung des Kenn-zeichens und des Fahrzeugführers sowie bei der anschließend durch die KI-Software vorgenommenen Fahrzeuginnenraumauswertung um einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der betroffenen Fahrzeugführer aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung handelt. Das Recht umfasst die Befugnis des einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden, und daher grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten zu bestimmen (stdRspr. seit BVerfGE 65, 1, 42 f.; s. etwa BVerfGE 150, 244; BVerfG NJW 2017, 466, 267; Beschlüsse vom 11. August 2009 – 2 BvR 941/08, und vom 18. Dezember 2018 – 1 BvR 142/15 [jeweils juris]). Die Suche, Erfassung, Analyse und damit verbundene – wenngleich flüchtige – Speicherung des Fahrzeug- und Fahrerbildes, durch die der Lebensvorgang erhoben und in einer zu Beweiszwecken geeigneten Weise aufbereitet wird, erfüllt diese Voraussetzungen.

Die Eingriffsqualität entfällt weder dadurch, dass lediglich Verhaltensweisen im öffentlichen Raum erhoben wurden, noch dadurch, dass die Daten von eines Verkehrsverstoßes unverdächtigen Verkehrsteilnehmern einer unmittelbaren Löschung unterliegen. Denn die erhobenen Daten werden insgesamt verfügbar gemacht und im Hinblick auf ihre Beweiserheblichkeit ausgewertet. Es liegt damit kein Fall vor, in dem Daten ungezielt und nur technikbedingt miterfasst, sodann aber ohne weiteren Erkenntnisgewinn anonym und spurenlos wieder gelöscht werden, sodass eine Eingriffsqualität verneint werden könnte (vgl. BVerfGE 115, 320, 343; BVerfG, Beschluss vom 11. August 2009 – 2 BvR 941/08, Rdn. 16 [juris]).

bb) Zwar ist das Recht auf informationelle Selbstbestimmung einer Einschränkung bereits im überwiegenden Allgemeininteresse zugänglich. Diese bedarf jedoch einer gesetzlichen Grundlage, die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspricht und in verhältnismäßiger Weise Anlass, Zweck und Grenzen des Eingriffs spezifisch festlegt (BVerfG 65, 1, 44; 155, 119; BVerfG NJW 2009, 3293). Wie bereits das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung im Einzelnen dargetan hat, besteht eine derartige Rechtsgrundlage indes vorliegend nicht.

Strafprozessuale Eingriffsgrundlagen wie § 81b, § 100h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 163b Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG scheiden aus, da sie zumindest den Anfangsverdacht einer Ordnungswidrigkeit voraussetzen, deren weiterer Aufklärung die Maßnahme dienen soll (vgl. OLG Düsseldorf NZV 2010, 263). Hieran fehlt es jedoch; vielmehr werden die Daten der Verkehrsteilnehmer anlass- und unterschiedslos, damit verdachtsunabhängig erhoben. Sie dienen der allein vorsorglichen Ermittlung, ob eine Ordnungswidrigkeit vorliegt. In den „Trefferfällen“ besteht zwar eine Verdachtslage. Diese liegt jedoch nicht vor der, sondern erst durch die Maßnahme vor; die grundrechtsrelevante Datenerhebung ist zu diesem Zeitpunkt bereits erfolgt.

Vorschriften des Gefahrenabwehrsrechts vermögen den Eingriff ebenfalls nicht zu rechtfertigen (vgl. hierzu Schäler NZV 2022, 553; Roggan NZV 2023, 145). Im Einklang mit der Auffassung des Amtsgerichts schließt der Senat eine Anwendung von § 33 Abs. 1 Satz 1 POG RLP mangels einer gegenwärtigen Gefahr und angesichts des über eine Kennzeichenerfassung hinausgehenden Eingriffs aus, eine Anwendung von § 30 Abs. 1 Satz 1 POG RLP in Ermangelung einer – wie von der Vorschrift vorausgesetzt – im Einzelfall bestehenden konkreten Gefahrenlage, welcher anlassbezogen begegnet werden soll. Der Senat tritt dem Amtsgericht auch insoweit bei, als die ordnungsbehördliche Generalklausel des § 29 POG RLP angesichts der Eingrifftstiefe einer allgemeinen bildlichen Erhebung von Kennzeichen und Fahrzeugführern ohne konkrete Festlegung von Anlass, Umfang, Zweck und Verwendung der erhobenen Daten und die durchgeführten Kontrollen nicht zu rechtfertigen vermag, zumal nach der Subsidiaritätsklausel in § 29 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 POG RLP zudem ein Vorrang der spezielleren Vorschriften der §§ 30 ff. POG RLP besteht. Für eine Anwendung von § 9 POG RLP ermangelt es einer konkreten Gefahr, die nicht bereits in der allgemeinen Gefährlichkeit des Straßenverkehrs erblickt werden kann; eine besondere Gefahrlage durch Benutzung mobiler Endgeräte am Steuer besteht bei einem willkürlich herausgegriffenen Verkehrsteilnehmer gerade nicht. Zu Recht hat das Amtsgericht in seinem – insgesamt sehr sorgfältig abgesetzten – Urteil schließlich auch eine unvorhergesehene Gefahrensituation, derer bis zu einer gesonderten gesetzlichen Regelung durch Rückgriff auf polizeirechtliche Generalklauseln begegnet werden müsste (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. November 2012 – 1 BvR 22712 [juris]), oder die Notwendigkeit der Beibehaltung einer als gesetzwidrig erkannten behördlichen Handhabung für eine Übergangszeit zur Aufrechterhaltung staatlicher Funktionsfähigkeit (s. etwa BVerfG, Beschluss vom 27. Januar 1976 – 1 BvR 2325/73 [juris]) ausgeschlossen, da die Voraussetzungen beider Fallgruppen für das vorliegende, nur einer effektiveren Verkehrs-kontrolle dienende Pilotprojekt offensichtlich nicht vorliegen.

b) Aus dem Beweiserhebungsverbot folgt ein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich des von dem Betroffenen und seinem Fahrzeug generierten und im zugrunde liegenden Verfahren als Beweismittel verwendeten Lichtbildes.

aa) Der Senat hält nach der in dem angefochtenen Urteil beschriebenen Funktionsweise des Überwachungssystems dafür, dass es sich bei den ursprünglich von dem Betroffenen und seinem Fahrzeug generierten Daten sowie der letztendlich gespeicherten Bilddatei um das identische Beweismittel handelt. Nach der digitalen Aufzeichnung des Verkehrsflusses und der dabei vorgenommenen Fokussierung auf einzelne vorbeifahrende Fahrzeuge und den Fahrzeuginnenraum wird das gewonnene Bild von der Software des Gerätes auf Anhaltspunkte für einen möglichen Verkehrsverstoß analysiert. Hiermit geht notwendigerweise – wie auch von dem Amtsgericht ausdrücklich festgestellt (UA S. 3) – eine zumindest kurzzeitige Zwischenspeicherung einher. Das Ergebnis des Analysevorgangs hat im Falle eines „Treffers“ zur Folge, dass die bereits vorliegenden und – zunächst nur vorübergehend – festgehaltenen Daten nunmehr dauerhaft als Bilddatei gespeichert und einer Bewertung durch die eingesetzten Kontrollkräfte unterzogen werden. In rechtlicher Hinsicht führt dies zu der Frage, ob aus der rechtswidrigen Beweiserhebung im Hinblick auf das nämliche Beweismittel ein Verwertungsverbot folgt.

bb) Nach den im Bußgeldverfahren nach § 46 Abs. 1 OWiG anwendbaren allgemeinen strafprozessualen Grundsätzen zieht ein Beweiserhebungsverbot nicht zwingend ein Beweisverwertungsverbot nach sich. Maßgeblich ist eine Betrachtung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles, wobei insbesondere nach der Art der verletzten Vorschrift und dem Gewicht des Verstoßes unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden ist. Dabei ist ein Beweisverwertungsverbot nur ausnahmsweise aus wichtigen Gründen anzunehmen, da es den Grundsatz, dass das Gericht die Wahrheit zu erforschen und dazu die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle bedeutsamen Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken hat, als eines der wesentlichen Prinzipien des Strafverfahrens- und Ordnungswidrigkeitenrechts einschränkt. Beeinflusst wird das Ergebnis der Abwägung einerseits durch das Ausmaß des staatlichen Aufklärungsinteresses, dessen Gewicht im konkreten Fall vor allem unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit weiterer Beweismittel, der Intensität des Tatverdachts und der Schwere der Tat bestimmt wird, und andererseits des Gewichts des in Rede stehenden Verfahrensverstoßes, der sich auch danach bemisst, ob die staatlichen Ermittlungsorgane den Rechtsverstoß gutgläubig, fahrlässig oder vorsätzlich begangen haben. Ein Beweisverwertungsverbot kann daher insbesondere nach schwerwiegenden, bewussten oder objektiv willkürlichen Rechtsverstößen, bei denen grundrechtliche Sicherungen planmäßig oder systematisch außer Acht gelassen worden sind, geboten sein. Zudem darf eine Verwertbarkeit von Informationen, die unter Verstoß gegen Rechtsvorschriften gewonnen wurden, nicht bejaht werden, wenn dies zu einer Begünstigung rechtswidriger Beweiserhebungen führen würde (stdRspr, vgl. aus jüngerer Zeit BGHSt 67, 29; BGH NStZ-RR 2025, 155).

cc) Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, setzt sich das Beweiserhebungsverbot im vorliegenden Fall in einem Beweisverwertungsverbot fort.

Zwar ist die Eingriffsrelevanz und -tiefe durch die einmalige Datenverarbeitung des Kennzeichens und Bildes des Fahrzeugführers im Sinne einer Momentaufnahme eines individuellen Lebensvorgangs bei isolierter Betrachtung des Erhebungsvorganges nicht hoch. Sie gewinnt jedoch in einer Gesamtschau des Einsatzes des Erhebungssystems, welchem der Charakter einer anlasslosen Massenüberwachung eines Verkehrsgeschehens zukommt, an Bedeutung und Schwere. Die durchgeführte Erfassung, Speicherung und Verarbeitung des Kennzeichens und des Bildes des Fahrzeugführers hat in das informationelle Selbstbestimmungsrecht einer unbestimmten, nur vom Zufall abhängigen Vielzahl von Verkehrsteilnehmern eingegriffen.

Die Taten, zu deren Aufklärung die Beweise in der festgestellten, zu beanstandenden Weise erhoben wurden, sind nicht erheblich. Unabhängig davon, dass die Nutzung mobiler Endgeräte am Steuer das Unfallrisiko erhöht und die Gefährdung sich bei der auf Autobahnen typischerweise erheblichen Fahrtgeschwindigkeit noch einmal verstärkt, handelt es sich nicht um Straftaten, sondern lediglich um bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeiten. Der Gesetzgeber hat davon abgesehen, sie – anders als etwa gefahrerhöhende Trunkenheitsfahrten nach § 316 StGB – als strafrechtlich bedeutsame Straßenverkehrsdelikte einzustufen. Der Aufklärung anderweitiger Delikte und Gefahrenlagen, wie sie etwa von § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB erfasst sind, diente das System nicht. Ein unabweisliches Bedürfnis, im Interesse einer effektiven Strafverfolgung einen Grundrechtseingriff ohne Eingriffsgrundlage zumindest im Einzelfall als gerechtfertigt anzusehen, bestand damit nicht. Auch der im Falle des Betroffenen erzielte „Treffer“ hat eine Verdachtslage ergeben, die allein einen Verstoß gegen § 23 Abs. 1 a StVO zum Gegenstand hatte. Ob ein Zufallstreffer, welcher den Anfangsverdacht einer bedeutend schwereren (Straf-)Tat ergeben hätte, verwertbar gewesen wäre, kann damit offen bleiben.

In maßgeblicher Weise tritt vorliegend hinzu, dass der rechtswidrige Eingriff ohne einen zu einer weiteren Aufklärung drängenden Anfangsverdacht eines Verstoßes nach § 23 Abs. la StVO vorgenommen wurde, vielmehr lediglich zu einer Verdachtsermittlung mit der Folge eines nochmals herabgesetzten Bedürfnisses der Beweiserhebung und -verwertung. Eine erhöhte Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung der Sicherheit im Straßenverkehr durch ein möglicherweise ordnungswidriges Verhalten war weder vor Inbetriebnahme des Überwachungssystems noch vor der konkreten Erfassung des Betroffenen zu verzeichnen.

Es bestand auch weder generell ein auf andere, rechtmäßige Weise nicht zu behebendes Aufklärungsdefizit, noch eine vor der Beweiserhebung veränderte Sachlage, die zu der Erhebung gedrängt hätte. Zwar waren Verstöße nach § 23 Abs. 1 a StVO bislang nur schwer, namentlich unter erheblichem Ermittlungsaufwand – auf Autobahnen nur durch Streifenfahrten der Polizei- und Ordnungsbehörden -, durch Anzeigen anderer Verkehrsteilnehmer oder durch Zufallserfassungen bei fotografisch dokumentierten, zugleich begangenen Geschwindigkeits- oder Abstandsverstößen aufklärbar; eine ohne erforderliche gesetzliche Grundlage durchgeführten Datenerfassung und -verarbeitung rechtfertigt sich allein hieraus aber schon angesichts der fehlenden Delikts-schwere nicht. Auch lag eine Gefahrerhöhung in tatsächlicher Hinsicht vor Einsatz des „Mono-Cam“-Systems nicht vor. Der Umstand, dass mit dem System und der dort genutzten Bildauswertung unter Einsatz einer künstlichen Intelligenz erstmals ein effektives Kontrollinstrument zur Verfügung stand, ändert nichts an den rechtlichen Voraussetzungen, unter denen das System zum Einsatz gebracht werden kann.

Keineswegs lag es auch so, dass eine effektive Verfolgung sogenannter Handyverstöße am Steuer seitens der Ordnungsbehörden des Landes Rheinland-Pfalz unter Einsatz des „Mono-Cam“-Systems nur in der vorgenommenen, rechtsgrundlosen Weise erfolgen konnte. Es ist nicht ersichtlich, warum vor Beginn des grundrechtsrelevanten Eingriffes keine gesetzliche Ermächtigung für diesen geschaffen werden konnte, oder ein Pilotbetrieb – so vor einem Gesetzgebungsverfahren zunächst technische Funktionsfragen hätten geklärt werden müssen – nicht gesondert örtlich und zeitlich begrenzt auf einem Testgelände oder gesperrten Autobahnteilstück anstelle eines „Echtbetriebes“ hätte durchgeführt werden können.

Maßgeblich ins Gewicht fällt schließlich, dass es sich bei der vorgenommenen Beweiserhebung um einen planmäßigen, systematischen Grundrechtseingriff in Massenverfahren handelt, welchen die Ermittlungsbehörden in Kenntnis einer fehlenden Ermächtigungsgrundlage vorgenommen haben. Den befassten Behörden waren sämtliche tatsächlichen Umstände der vorgenommenen Datenerhebung im Vorhinein bekannt. In rechtlicher Hinsicht war ihnen bewusst, dass mit dem Betrieb zumindest eine Datenerhebung einherging, wie die Einbindung des Landesbeauftragten für den Datenschutz und Informationsfreiheit belegt, und dass es an einer gesonderten gesetzlichen Eingriffsgrundlage insoweit fehlte. Eine Verkehrsüberwachung durch elektronische Geräte und Systeme unter Ergebung, Verarbeitung und Speicherung von Daten stellt zudem kein neuartiges Ermittlungsinstrument dar, sondern war – etwa in den Fällen automatisierter Kennzeichenerfassung (BVerfGE 150, 244 = NJW 2019, 827; BVerfGE 120, 378 = NJW 2008, 1505), ohne Rechtsgrundlage vorgenommener Geschwindigkeitsmessungen durch Videoaufzeichnung (BVerfG, Beschluss vom 11. August 2009 – 2 BvR 941/08 = NJW 2009, 3293) oder entsprechender Abstandsmessungen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Februar 2010 = NJW 2010, 1216) – bereits Gegenstand veröffentlichter, auch höchstgerichtlicher Rechtsprechung, so dass sich zumindest die naheliegende Möglichkeit eines rechtswidrigen Grundrechtseingriffes aufdrängen musste. Der Annahme einer Verwertbarkeit der gewonnenen Daten würde vor diesem Hintergrund zu einer Begünstigung weiterer rechtswidriger Datenerhebungen führen.

Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen bleibt es ohne Belang, dass die Maßnahme nur im Rahmen eines Probe- oder Pilotbetriebes erfolgte. Weder wird der Eingriffscharakter hierdurch geschmälert, noch ergeben sich daraus im Hinblick auf die Erforderlichkeit einer Eingriffsgrundlage herabgesetzte Erfordernisse. Von untergeordneter Bedeutung ist gleichfalls, dass die Erhebung offen durchgeführt und die Verkehrsteilnehmer durch ein Warnschild an dem betreffenden Autobahnabschnitt auf sie hingewiesen wurden. Dabei kann offen bleiben, ob – wie indes von der Rechtsbeschwerde unwidersprochen vorgebracht – das Hinweisschild ohnehin so kurz vor dem Kontrollpunkt aufgestellt war, dass den Verkehrsteilnehmern keine Möglichkeit verblieb, die Autobahn zu verlassen und dem Eingriff auszuweichen.

dd) Der Senat bemerkt, dass es keinen Unterschied bedeuten würde, wenn im Hinblick auf die Flüchtigkeit der erfassten und systemseitig analysierten Daten nicht von einer Beweismittelidentität auszugehen, sondern die generierte Bilddatei als eigenständiges Beweismittel anzusehen wäre. Zwar könnte insoweit eine Fernwirkung der Rechtswidrigkeit der erhobenen Daten auf die Verwertbarkeit der Bilddatei als ein anderes Beweismittel in Rede stehen. Aufgrund der engen tatsächlichen Verknüpfung des nach der rechtswidrigen Datenerhebung automatisch generierten Beweismittels könnte hieraus im vorliegenden Fall aber kein abweichender Maßstab für die Frage der Verwertbarkeit des Beweismittels folgen.“

BVerfG I: Durchsuchung bei freiem Journalisten, oder: Vage Anhaltspunkte/bloße Vermutungen reichen nicht

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Und in die neue Woche geht es dann mit zwei Entscheidungen des BVerfG.

Den Opener mache ich mit dem BVerfG, Beschl. v. 03.11.2025 – 1 BvR 259/24. In der Entscheidung hat das BVerfG zur Rechtmäßigkeit einer Durchsuchung in der Wohnung eines freien Journalisten Stellung genommen, der Redakteur bei Radio Dreyeckland. war. Auf der Internetseite des Senders veröffentlichte er im Sommer 2022 einen Artikel zu einem eingestellten Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit „linksunten indymedia“ („Linke Medienarbeit ist nicht kriminell! – Ermittlungsverfahren nach Indymedia Linksunten Verbot wegen Bildung krimineller Vereinigung eingestellt“). Am Ende des Artikels wurde „linsksunten.indymedia.org“ als Archivseite verlinkt. Die Textstelle „Autonome Antifa Freiburg“ und die am Ende des Artikels genannte Internetseite „linksunten.indymedia.org“ waren jeweils mit einem Hyperlink versehen. Der letztgenannte Link führte zu der unter der Internetadresse (URL) „https://linksunten.indymedia.org“ aufrufbaren Archivseite des Portals „linksunten.indymedia“. Der Beitrag war zudem mit einem Foto illustriert, auf dem unter anderem der an eine Hauswand angebrachte Schriftzug „Wir sind alle linksunten“ zu sehen war. Darunter befand sich die Bildunterschrift „»Wir sind alle linksunten« – ob dem so ist, war auch ein Streitpunkt auf der Podiumsdiskussion über das Verbot der Internetplattform.“

Das von dem Journalisten in seinem Beitrag aufgegriffene – zwischenzeitlich eingestellte – Ermittlungsverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft Karlsruhe gegen mehrere Beschuldigte wegen des Verdachts der Bildung einer kriminellen Vereinigung geführt. Den vormaligen Beschuldigten wurde zur Last gelegt, die Internetplattform „linksunten.indymedia.org“ betrieben zu haben. Diese Plattform ermöglichte es einem beliebigen Personenkreis, Artikel dort hochzuladen und damit frei abrufbar zu veröffentlichen. Das Bundesministerium des Innern verbot „linksunten.indymedia“ auf der Grundlage von auf der Grundlage von Art. 9 Abs. 2 GG und § 3 VereinsG.

Die Online-Plattform „linksunten.indymedia“ wurde kurze Zeit nach dem Vereinsverbot aus dem Internet genommen. Mitte April 2020 wurde unter der URL „https://linksunten.indymedia.org“ allerdings ein – mindestens bis zum Zeitpunkt der Erhebung der Verfassungsbeschwerde abrufbares – Archiv der ursprünglichen Internetseite eingestellt. Auf dessen Startseite wurde auf die Verbotsverfügung des Bundesministeriums des Innern hingewiesen. Über die Archivseite konnten im Übrigen Beiträge abgerufen werden, die auf der ursprünglichen Internetseite „https://linksunten.indymedia.org“ bis zum Zeitpunkt der Verbotsverfügung veröffentlicht worden waren. Hierunter befanden sich auch diejenigen Inhalte, die das Bundesministerium des Innern zur Begründung des Vereinsverbots herangezogen hatte. Zum Inhalt des Archivs gehörte außerdem ein auf einer Unterseite befindlicher Spendenaufruf. Im Unterschied zu der ursprünglichen Plattform „https://linksunten.indymedia.org“ handelte es sich bei diesem Archiv allerdings um eine „statische“ Internetseite, auf die keine neuen Inhalte mehr eingestellt wurden. Gesicherte Erkenntnisse darüber, wer die Archivseite online gestellt hat, lagen den Ermittlungsbehörden im zugrunde liegenden Verfahren nicht vor.

Aufgrund des Artikels wurde gegen den Journalisten ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Unterstützung der weiteren Betätigung einer unanfechtbar verbotenen Vereinigung gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 StGB geführt. Ihm wurde zur Last gelegt, den vom Bundesministerium des Innern  verbotenen Verein „linksunten.indymedia“ unterstützt zu haben. In diesem wurde im Dezember 2022 u.a. die Privatwohnung des Journalisten durchsucht. Noch bevor über die gegen die entsprechenden eingelegten Beschwerden entschieden worden war, erhob die Staatsanwaltschaft Anklage. Das LG hat die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt, das OLG hat dann auf die sofortige Beschwerde eröffnet. Inzwischen ist der Beschuldigte frei gesprochen worden.

Seine Rechtsmittel gegen die Durchsuchungsanordnung hatten dann erst beim BVerfG Erfolg. Das hat zunächst festgestellt – insoweit hier nur (meine) Leitsätze:

1. Eine Durchsuchung in den Räumen eines Rundfunkunternehmens stellt ebenso wie die Durchsuchung von Presseräumen – insbesondere wegen der damit verbundenen Störung der redaktionellen Arbeit sowie der Möglichkeit einer einschüchternden Wirkung eine Beeinträchtigung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Nichts anderes gilt in Fällen, in denen die Durchsuchung von (Büro-)Räumlichkeiten einer Privatwohnung angeordnet wird, die ein funktionales Äquivalent zu den Räumen eines Rundfunkunternehmens darstellen.

2. Auch dann, wenn der in § 97 Abs. 5 Satz 1 StPO normierte strafprozessuale Beschlagnahmeschutz für Mitarbeitende von Presse und Rundfunk nicht anwendbar ist, weil ein als Journalist an sich Zeugnisverweigerungsberechtigter selbst Beschuldigter oder Mitbeschuldigter der Straftat ist, um deren Aufklärung es geht, bleibt Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG für die Auslegung und Anwendung der strafprozessualen Normen über Durchsuchungen und Beschlagnahmen, die in Redaktionen oder bei Journalisten durchgeführt werden, von Bedeutung. Danach reicht unter Berücksichtigung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ein auf vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen gestützter Tatverdacht für eine auf § 102 StPO gegründete Durchsuchung bei den in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StPO genannten Personen nicht aus.

Und dann weiter:

„bb) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen werden die Beschlüsse vom 13. Dezember 2022 und vom 7. November 2023 nicht in jeder Hinsicht gerecht. Die Fachgerichte haben zwar im Ausgangspunkt die Bedeutung der grundrechtlichen Gewährleistungen aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zutreffend erkannt. Sie haben indes das Vorliegen eines auf konkrete Tatsachen gestützten Anfangsverdachts einer Strafbarkeit des Beschwerdeführers gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 StGB nicht hinreichend begründet und somit die wertsetzende Bedeutung der Rundfunkfreiheit auf der Rechtsanwendungsebene nicht ausreichend beachtet. Die Entscheidungen lassen nicht hinlänglich erkennen, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt der Anordnung der Durchsuchung (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. April 2023 – 2 BvR 2180/20-, Rn. 34) mehr als nur vage Anhaltspunkte dafür bestanden haben, dass die Vereinigung „linksunten.indymedia“ auch im Zeitpunkt der vorgeworfenen Tathandlung am 30. Juli 2022 weiterhin existierte (vgl. zu diesem Erfordernis BGH, NJW 2024, S. 686).

(1) Ausdrückliche Erwägungen dazu, dass die Vereinigung „linksunten.indymedia“ auch mehrere Jahre seit Ergehen der Verbotsverfügung vom 14. August 2017 noch existierte, finden sich in der amtsgerichtlichen Durchsuchungsanordnung vom 13. Dezember 2022 nicht. Soweit das Oberlandesgericht in seinem Beschluss vom 7. November 2023 davon ausgegangen ist, nähere Ausführungen des Amtsgerichts hierzu seien nicht erforderlich gewesen, weil im andauernden Betrieb der Internetseite der Vereinigung deren weitere Betätigung gesehen werden könne, trägt dies den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Darlegung eines auf konkreten Tatsachen beruhenden Anfangsverdachts nicht Rechnung. Die bloße Existenz einer seit mehreren Jahren nicht mehr aktualisierten Archivseite stellt jedenfalls für sich genommen keine konkrete Tatsache für die Annahme dar, auch im vorgeworfenen Tatzeitpunkt bestehe die Vereinigung (zu deren Voraussetzungen BGH, NJW 2024, S. 686 <687>) ungeachtet des Verbots noch fort, zumal auch keine belastbaren Erkenntnisse dazu vorlagen, welcher Personenkreis oder möglicherweise auch welche Einzelperson die Archivseite ins Internet gestellt hatte.

(2) Eine verfassungsrechtlich tragfähige Darlegung des Tatverdachts ergibt sich auch nicht aus den Erwägungen des Oberlandesgerichts in dem Beschluss vom 12. Juni 2023, auf die das Gericht in seiner angegriffenen Entscheidung vom 7. November 2023 Bezug genommen hat. Die dortigen Ausführungen, die die Prüfung eines hinreichenden Tatverdachts im Sinne des § 203 StPO zum Gegenstand haben, bezogen sich auf die Verdachtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens. Zwar kann das Beschwerdegericht einzelne Inhalte eines Durchsuchungsbeschlusses, insbesondere auch solche zur Begründung der Annahme eines Tatverdachts, ergänzen. Allerdings müssen die hierfür herangezogenen Indizien bereits bei Erlass des Durchsuchungsbeschlusses vorgelegen haben (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juni 2024 – 1 BvR 1194/23 -, Rn. 27 m.w.N.). Das Beschwerdegericht darf seine Entscheidung daher nicht auf Gründe stützen, die dem Ermittlungsrichter nicht bekannt waren (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 10. September 2010 – 2 BvR 2561/08 -, Rn. 28).

Nach diesen Grundsätzen bedarf es vorliegend keiner Entscheidung, ob die von dem Oberlandesgericht in dem Beschluss vom 12. Juni 2023 herangezogenen Erkenntnisse aus einem Artikel der Seite Wikipedia und ob die von ihm angestellten Erwägungen zu der Möglichkeit einer finanziellen Unterstützung des verbotenen Vereins zur Begründung eines Anfangsverdachts geeignet gewesen wären. Diese Erkenntnisse lagen dem Ermittlungsrichter zum Zeitpunkt der Anordnung der Durchsuchung nämlich nicht vor.

(3) Die weitere Annahme des Oberlandesgerichts, es fehlten tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass sich die Vereinigung „linksunten.indymedia“ ungeachtet ihres Verbots aufgelöst habe, trägt den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Begründung des Anfangsverdachts ebenfalls nicht Rechnung. Die bei dieser Erwägung der Sache nach zugrunde gelegte Vermutung für eine Fortexistenz der verbotenen Vereinigung, die es zu entkräften gilt, findet weder im zugrunde liegenden einfachen Recht noch im Verfassungsrecht eine Stütze. Es wäre vielmehr Aufgabe der Gerichte gewesen, konkrete Tatsachen darzulegen, die einen Anfangsverdacht für die (positive) Fortexistenz der Vereinigung nach dem Zeitpunkt der Verbotsverfügung (vgl. auch BGH, NJW 2024, S. 686) zu begründen vermocht hätten. Entsprechendes gilt für den vom Oberlandesgericht herangezogenen weiteren Umstand, wonach der nicht unerhebliche Zeitablauf seit der letzten Veränderung der Archivseite kein tragfähiges Indiz für die Auflösung von „linksunten.indymedia“ darstelle.

(4) Schließlich erweist sich auch die Erwägung des Oberlandesgerichts, wonach die „Nachhaltigkeit“, mit der bis in die jüngste Vergangenheit juristisch gegen das Vereinsverbot vorgegangen sei, für die Fortexistenz der Vereinigung spreche, als verfassungsrechtlich nicht tragfähig. Ein auf konkrete Tatsachen gestützter Anfangsverdacht für das Fortbestehen des verbotenen Vereins kann nicht auf die Inanspruchnahme der von der verfassungsrechtlichen Rechtsweggarantie gewährleisteten Möglichkeit, den Rechtsweg (auch) gegen ein Vereinsverbot zu beschreiten (vgl. BVerfGE 80, 244 <250 ff.>), gestützt werden.
44cc) Die angefochtenen Beschlüsse beruhen auch auf dem Grundrechtsverstoß. Da die Entscheidungen schon mangels eines die Durchsuchung bei einem Rundfunkjournalisten rechtfertigenden Anfangsverdachts verfassungsrechtlich keinen Bestand haben können, kommt es auf die weiteren vom Beschwerdeführer geltend gemachten Grundrechtsverletzungen nicht mehr an.“