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Hobelspäne als Streumittel? Das geht nicht…..

© Jan Jansen - Fotolia.com

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Ganz gut zur „Wintersaison“ passt das OLG Hamm, Urt. v. 24.11.2014 – 6 U 92/12 -, das sich mit der Räum- und Streupflicht befasst. Ein Räum- und Streupflichtiger hatte auf dem Gehsteig entlang seines Grundstücks nur mit Hobelspänen gestreut. Dort ist dann die Klägerin gestürzt und hat Schadensersatz geltend gemacht. Das OLG hat die Haftung des Räum- und Streupflichtigen dem Grunde nach anerkannt:

„Bei den Hobelspänen, die die Mitarbeiter der Beklagten zu 2) flächendeckend auf dem Gehweg ausgestreut hatten, handelte es sich nicht um ein Streumittel mit der erforderlichen abstumpfenden Wirkung. Die gegenteilige Feststellung des Landgerichts konnte der Entscheidung des Senats nicht gemäß § 529 ZPO zugrunde gelegt werden. Denn im angefochtenen Urteil ist schon nicht hinreichend dargelegt, worauf die die Eignung von Hobelspänen als Streumittel betreffende eigene Sachkunde des Landgerichts beruht. Der Senat hat daher das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dr. M vom 10.06.2013 eingeholt, das dieser am 24.10.2013 vor dem Senat mündlich erläutert und ergänzt hat. Dieses Gutachten hat ergeben, dass jedenfalls Hobelspäne von der Art, wie sie die Klägerin kurz nach dem Unfall sichergestellt hat und die auch dem Material entsprechen, das die Beklagten dem Sachverständigen zur Verfügung gestellt haben, keine abstumpfende Wirkung entfaltet haben. Derartige Hobelspäne saugen sich mit Feuchtigkeit voll, so dass sie zu einer Art Eisflocken mit Rutscheffekt werden.“

Allerdings: Einen Teil ihres Schadens muss die Klägerin über § 254 BGB selbst tragen. Und den Anteil beziffert das OLG auf 50 %.

„Auf Seiten der Beklagten kann ein über leichte Fahrlässigkeit hinaus gesteigertes Verschulden nicht angenommen werden, zumal die Beklagten mit ihrer Vorstellung von der Eignung der Hobelspäne als Streumittel nicht völlig allein stehen. Aber auch der Klägerin kann nur ein leichter Verstoß gegen die gebotene Sorgfalt nachgewiesen werden. Vom Parkplatz bis zum Bestattungsunternehmen musste sie nur 40 m weit gehen und durfte bei Antritt ihres Weges grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Anlieger des Q-Weges ihrer Räum- und Streupflicht nachgekommen waren. Allerdings hatte sie schon auf dem Weg zum Unternehmen L4 erkannt, dass alles vereist war, und hatte daher den Bürgersteig gemieden. Sie war über die ihrer Darstellung nach „freigeregneten“ Spuren auf der Fahrbahn gegangen. Auf dem Rückweg war sie kurz vor ihrem Unfall nur wegen eines Pkw von der Fahrbahn auf den Gehweg gewechselt. Zu ihrem Eigenschutz wäre es geboten gewesen, die Vorbeifahrt des Pkw am Rande der Fahrbahn abzuwarten und den Weg dann auf dem freigeregneten Bereich der Fahrbahn fortzusetzen.“

„Die Räumpflicht von Gastwirten“ versus „Mitverschulden des angetrunkenen Gastes“

© anweber - Fotolia.com

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Der nächste Winter kommt bestimmt – daher ist ein Hinweis auf das OLG Naumburg, Urt. v. 10.05.2013 – 10 U 54/12 zur Räumpflicht von Gastwirten angebracht/vielleicht ganz interessant. Das OLG geht von einer erhöhten Räum- und Streupflicht für Gastwirte aus, wenn sie durch ihren Gewerbebetrieb einen erweiterten Verkehr eröffnen. Daher müsse ein Gastwirt, wenn eine außergewöhnliche Glättebildung es erfordere, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren sehr viel häufiger streuen als dies von einem Hauseigentümer für den Gehweg vor seinem Haus gegenüber Passanten verlangt werden könne. Für den beklagten einen Gastwirt, der eine Silvesterparty in seiner Gaststätte durchgeführt hat, endete die Räum- und Streupflicht daher nicht wie an sich von der gemeindlichen Satzung in seinem Ort vorgesehen um 20 Uhr, sondern besteht solange die Veranstaltung andauert.

Allerdings dann auch interessant, was das OLG zum Mitverschulden ausführt. Habe ein Geschädigter/Gast den Zustand der Straße erkannt und sich „zum Luft schnappen“ gleichwohl darauf begeben, sei ihm ein erhebliches Mitverschulden anzulasten, das das OLG im entschiedenen Fall mit 2?/?3? angenommen hat. Da sich die gesteigerte Verkehrssicherungspflicht des Gastwirtes gerade auch auf alkoholisierte Gäste beziehe, führe eine Alkoholisierung eines Gastes allenfalls dann zu einem Mitverschulden, wenn sie so hoch ist, dass sie zu feststellbaren Ausfallerscheinungen führt:

„Zu berücksichtigen war bei der gem. § 254 Abs. 1 BGB vorzunehmenden Abwägung der Verschuldens- und Verursachungsbeiträge des Klägers und des Beklagten an dem Unfall des Klägers, dass Verkehrssicherungspflichtverletzungen nur in dem Maße zu einer Haftung eines Verkehrssicherungspflichtigen führen können, in dem sich für den Verletzten ein nicht anders abzuwendendes und für ihn nicht erkennbares allgemeines Lebensrisiko verwirklicht (vgl.: OLG Hamm, Urteil vom 17.12.2001, Az.: 13 U 171/01, m.w.N. zitiert nach juris). Die Anforderungen an die Gefahrsicherung sind herabgesetzt bei Gefahren, die jedem vor Augen stehen, und vor denen man sich ohne weiteres selbst schützen kann, (vgl. BGH Urteil vom 11.12.1984, Az.: VI ZR 218/83 zitiert nach juris). Es besteht kein allgemeines Gebot, andere vor Selbstgefährdung zu bewahren, und kein Verbot, sie zur Selbstgefährdung zu veranlassen (vgl.: BGH, Urteil vom 03.06.2008, Az.: VI ZR 223/07 zitiert nach juris). Wenn demnach eine Person – wie vorliegend der Kläger – sich „sehenden Auges“ und im vollen Bewusstsein der Gefährlichkeit ohne zwingenden Grund in eine Situation hinein begibt, und überwiegt die Eigenverantwortlichkeit im Rahmen einer bewussten Selbstgefährdung die schuldhafte Verletzung einer bestehenden Verkehrssicherungspflicht zum Schutze von arglosen Dritten erheblich. Der Kläger, der in der Situation erkannt hatte, dass die Straße jenseits des „Tritts“ „spiegelblank“ war, und der zudem keinen zwingenden Grund hatte, von dem geräumten und gestreuten „Tritt“ vor der Gaststätte hinunter auf die erkannt eisglatte Fahrbahn der „W. Promenade“ zu treten, sondern dies nur aus Lust und Laune tat, handelte dabei in hohem Maße eigenverantwortlich und in bewusster Eingehung eines erheblichen Risikos für seine eigene Person.

Über diese erhebliche bewusste Selbstgefährdung hinaus war eine Alkoholisierung des Klägers nicht als weiteres Verschulden gegen sich selbst zu berücksichtigen. Der Kläger hatte unstreitig nur in geringem Maße – nämlich 3 Bier a 0,3 l in dem gesamten Zeitraum von seinem Eintreffen am frühen Abend bis gegen 23:00 Uhr – zu sich genommen. Diese geringe unstreitige Alkoholisierung führte nicht zu feststellbaren Ausfallerscheinungen bei dem Kläger. Außerdem bezieht sich – wie ausgeführt – die gesteigerte Verkehrssicherungspflicht des Gastwirtes gerade auch auf alkoholisierte Gäste, so dass der Umstand einer gewissen Alkoholisierung ohne festgestellte Ausfallerscheinungen sich im Rahmen dieser Abwägung beiderseitigen Verschuldens nicht zulasten des Gastes auswirken konnte.“