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OWi III: Vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung, oder: Fahrverbot auch beim Landwirt

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Und dann kommt hier noch der OLG Brandenburg, Beschl. v. 27.10.2025 – 1 ORbs 181/25 – zur Verhängung eines Fahrverbotes bei einem Landwirt, der wegen einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt worden ist. Das OLG hatte keine Einwände gegen das amtsgerichtliche Urteil und hat zum Rechtsfolgenausspruch ausgeführt:

„3. Auch der Rechtsfolgenausspruch zeigt keine Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen auf.

a) Das Tatgericht hat die Geldbuße – ausgehend von einem fahrlässigen Verstoß in Anlehnung an die Festsetzung der Geldbuße im Bußgelbescheid und der dort festgesetzten Regelgeldbuße von 600,00 Euro (Anhang, Tabelle 1, lfd. Nr. 11.3.9 BKatV) – unter Berücksichtigung der vorsätzlichen Begehungsweise auf 600,00 Euro (Anm: gemeint 1.200,00 €) verdoppelt.

b) Der Bestand des Urteils ist auch nicht dadurch gefährdet, dass das Gericht eine Geldbuße – und ein Regelfahrverbot – ohne weitere Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen und allein auf Schätzung der Einkommensverhältnisse des Betroffenen als Landwirt (UA S. 2, 4) verhängt hat. Eine Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse kann in der Regel zwar nur bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten unberücksichtigt bleiben, § 17 Abs. 3 S. 2 letzter HS OWiG. Die Wertgrenze einer „geringfügigen Ordnungswidrigkeit“ wird durch die Oberlandesgerichte zwischenzeitlich unterschiedlich gezogen (Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 16.03.2012 – [1 B] 53 Ss-OWi 130/12 [71/12]). Eine große Mehrheit der Obergerichte setzt die Wertgrenze bei über 250,00 Euro (Brandenburgisches OLG BeckRS 2021, 14843). Einschränkungen dieses Grundsatzes sind aber für Geldbußen von über 250,00 Euro für Verkehrsordnungswidrigkeiten anzuerkennen, die den Regelsätzen der BKatV entsprechen (Göhler, OWiG, 19. Auflage 2024, § 17 Rn. 24). Lassen sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des – wie hier – erlaubt abwesenden Betroffenen nicht feststellen, zwingt die Aufklärungspflicht das Tatgericht auch dann nicht zu weiteren Ermittlungen, wenn es beabsichtigt, eine Geldbuße von mehr als 250,00 Euro zu verhängen. Denn die persönlichen und wirtschaftlichen Umstände sind aufgrund der Regel-Ausnahme-Systematik der BKatV nicht von vornherein Gegenstand der Amtsaufklärung. Es obliegt vielmehr dem Betroffenen, konkrete Tatsachen vorzutragen, die ein Abweichen vom Regelsatz nahelegen, um so die tatrichterliche Aufklärungspflicht auszulösen (KG BeckRS 2020, 18279). Solche Umstände sind weder von dem Betroffenen noch durch seinen Verteidiger vorgetragen worden. Vielmehr hat sich der Betroffene bewusst dazu entschieden, sich mit seinem Antrag nach § 73 Abs. 2 OWiG die Möglichkeit zu nehmen, in der Hauptverhandlung Umstände vorzutragen, die ein Abweichen vom Regelfall hätten begründen können.

c) Auch ist gegen die Verhängung des Fahrverbots von zwei Monaten nichts zu erinnern.

Die Urteilsgründe lassen nicht besorgen, dass das Tatgericht verkannt hat, dass ein Absehen von dem nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BKatV indizierten Regelfahrverbot nach § 4 Abs. 4 BKatV durch Erhöhung des vorgesehenen Bußgeldes möglich ist (UA S. 8 f.). Ein Absehen vom Fahrverbot kommt jedoch allenfalls in Fällen des sogenannten „Augenblicksversagens“ (BGH NJW 1997, 3252) oder bei Vorliegen einer „besonderen Härte“ für den Betroffenen in Betracht (Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 06.07.2017 – [2 B 53 Ss-OWi 310/17 [148/17]). Insoweit bedarf es zwar umfassender Aufklärung durch das Tatgericht, allerdings nur insofern, als Anknüpfungstatsachen von dem Betroffenen dargelegt oder sonst erkennbar werden (OLG Hamm NStZ-RR 1998, 117). Solche sind vom Betroffenen nicht vorgebracht worden. Allein der Umstand, dass der Betroffene als selbstständiger Landwirt in der „heißen Phase“ seiner Erwerbstätigkeit unter der Verwendung von Landmaschinen nachgehen müsse (vgl. Bl. 133R d.A.), rechtfertigt die Annahme einer besonderen Härte bzw. eine Beschränkung des Fahrverbots auf Personenkraftwagen ohne weiteren Vortrag und unter Berücksichtigung der erheblichen Voreintragungen des Betroffenen – wie das Gericht zutreffend ausführt (UA S. 9) – nicht. Die Erwägungen des Tatgerichts erscheinen insbesondere auch vor dem Hintergrund zutreffend, dass die von dem Betroffenen in Bezug genommene „heiße Phase“ in der Landwirtschaft die mittlerweile weitestgehend abgeschlossene Erntephase betreffen dürfte und sich nicht auf die kommenden Wintermonate erstreckt.“

Diese Ausführungen entsprechen der Sach- und Rechtslage, der Senat schließt sich ihnen nach eigener kritischer Prüfung an.

OWi II: Feststellung der Fahrereigenschaft mit Lichtbild, oder: Anforderungen an die Urteilsgründe

Als zweite Entscheidung stelle ich dann noch einmal etwas zur Identifizierung des Betroffenen als Fahrer zum Vorfallszeitpunkt anhand eines Lichtbildes vor. Die damit zusammenhängenden Fragen waren mal ein „Dauerbrenner“, inzwischen hat sich die Lage aber „beruhigt“. Es gibt aber immer mal wieder doch noch Entscheidungen, die sich zu dem Problem äußern. So jetzt der OLG Brandenburg, Beschl. v. 30.10.2025 – 1 ORbs 167/25, der zu den Anforderungen an die Urteilsgründe Stellung nimmt, wenn die Feststellung der Fahrereigenschaft auf einer Inaugenscheinnahme des Betroffenen, einem Lichtbildvergleich und einem morphologischen SV-Gutachten beruht.

Ergangen ist der Beschluss im sog. „zweiten Rechtsgan“ wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung. Im ersten Durchlauf hatte das OLG die amtsgerichtliche Verurteilung aufgehoben, und ausgeführt:

„….

„Folgt der Richter dem Gutachten eines Sachverständigen, hat er die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Ausführungen des Gutachtens so darzulegen, dass das Rechtsmittelgericht prüfen kann, ob die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht und ob die Schlussfolgerungen nach den Gesetzen der Logik, den Erfahrungssätzen des täglichen Lebens und den Erkenntnissen der Wissenschaft möglich sind (BGHSt 39, 291, 297). Der Umfang der Darlegungspflicht richtet sich danach, ob es sich um eine standardisierte Untersuchungsmethode handelt, sowie nach der jeweiligen Beweislage und der Bedeutung, die der Beweisfrage für die Entscheidung zukommt (BGH NStZ 2000, 106 m.w.N.; OLG Bamberg DAR 2010, 390). … Wenn der Sachverständige – wie hier – keine Wahrscheinlichkeitsberechnung anstellt und daraus unmittelbar das Ergebnis des Gutachtens ableitet, muss der Tatrichter, der sich dem Sachverständigengutachten anschließt, zunächst die wesentlichen Anknüpfungstatsachen des Sachverständigengutachtens mitteilen (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 12. August 2008, 2 Ss (OWi) 148B/08, Beschluss vom 22. Februar 2007, 2 Ss (OWi) 39B/07), d.h. das ausgewertete Bildmaterial und die vom Sachverständigen dabei herausgearbeiteten morphologischen Merkmale, die er einem Vergleich unterzogen hat, sowie deren Anzahl. Sodann ist darzustellen, in welchem Maße der Sachverständige Übereinstimmungen festgestellt, auf welche Weise er diese ermittelt hat und welche Aussagekraft er ihnen beimisst, d.h. wie er die jeweilige Übereinstimmung bei der Beurteilung der Identität gewichtet hat (Senatsbeschluss vom 04. November 2010, (1 B) 53 Ss-OWi 505/10 [271/10]). In welcher Form diese Darstellung erfolgt, ist dabei unerheblich, sofern sich die vom Sachverständigen untersuchten Merkmalsprägungen – soweit das Gericht sie für ergebnisrelevant hält -, deren Gewichtung und das Ergebnis des Vergleichs daraus ablesen lassen (OLG Jena a.a.O.). …“

…..“

Nach erneuter Verurteilung des Betroffenen war dann jetzt das OLG abermals mit der Sache befasst. Jetzt hat es aber die Anforderungen an die Urteilsgründe als erfüllt angesehen:

„2. In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.

Das nach Zurückverweisung der Sache durch den Senat im neuerlichen Verfahren verkündete Urteil des Amtsgerichts Nauen vom 26. Mai 2025 genügt entgegen der Auffassung des Betroffenen den oben skizzierten Anforderungen an die Beweiswürdigung des Bußgeldgerichts, die nach wie vor Geltung beanspruchen. Die Feststellung der Fahrereigenschaft des Betroffenen wird darin auf eine Inaugenscheinnahme des in Bezug genommenen Fahrerfotos und einen Vergleich mit dem in der Hauptverhandlung persönlich anwesenden Betroffenen gestützt, maßgeblich aber auf das anthropologische Gutachten der Sachverständigen pp. (Name 01), das diese unter dem 29. Januar 2024 und 13. Februar 2024 schriftlich erstellt und in der Hauptverhandlung mündlich erstattet hat. Die Ergebnisse dieser Begutachtung werden in dem Urteil im Einzelnen nachvollziehbar dargestellt und erläutert, sodass dem Rechtsbeschwerdegericht eine Überprüfung möglich ist. So wird dargelegt, dass die Gutachterin 75 Merkmale des Fahrzeugführers anhand des Fotos beschreiben konnte, von denen 74 mit dem Betroffenen und dessen Bruder, den jener als Fahrzeugführer zum Tatzeitpunkt benannt hatte, abgeglichen werden konnten. Allein der Halswendermuskel sei auf dem Foto von Kleidung verdeckt und habe deshalb nicht zum Abgleich zur Verfügung gestanden. Bei den 74 abgleichbaren Merkmalen habe es nur drei Abweichungen zum Betroffenen (Höhe der linken Augenbraue, Höhe Oberlidraum und Lidspalte) gegeben, die indes durch Mimik (Zusammenziehen der Augenbrauen) erklärbar seien. Kein Merkmal habe Zweifel erzeugt oder der Identität widersprochen. Sodann werden in dem Urteil (Seite 4 UA) die übereinstimmenden Merkmale im Einzelnen genannt und dargestellt, dass vor allem den – übereinstimmenden – Merkmalen im Mund-Nase-Ohr-Bereich als charakteristischen und „umweltstabilen“ Merkmalen besonderes Gewicht zukomme. Im Folgenden legt das Amtsgericht dar, dass der Bruder des Betroffenen nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als Fahrer zum Tatzeitpunkt ausgeschlossen werden könne. Auch insoweit werden im Urteil die einzelnen Merkmale, sowohl insoweit, als Übereinstimmungen mit dem Täterfoto vorlagen, als auch, soweit nicht erklärbare Abweichungen festzustellen waren, aufgeführt. Sodann erläutert die Bußgeldrichterin, dass sie das Gutachten für nachvollziehbar halte und insbesondere angesichts der von der Sachverständigen festgestellten zahlreichen Übereinstimmungen zwischen dem Fahrerfoto und dem Betroffenen, dem Fehlen von Widersprüchen und der sehr geringen Wahrscheinlichkeit, dass der Bruder des Betroffenen der auf dem Foto der Bußgeldstelle der Fahrzeugführer war, zu der Überzeugung gelange, der Betroffene sei der Fahrer gewesen.“

OWi I: Verkehrsüberwachung durch Monocam-System, oder: Beweisverwertungsverbot für Ergebnisse

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Heute geht es in der Berichterstattung weiter mit OWi-Entscheidungen.

Zunächst kommt hier ein Beschluss des OLG Koblenz, und zwar:

Das AG Trier hatte sich im AG Trier, Urt. v. 02.03.2023 – 2 OWi 8113 Js 1906/23 (2) (DAR 2023, 338) zur Frage der Verwertbarkeit von Daten, die durch die Überwachung des fließenden Verkehrs durch das „MonoCam“-System in Form einer Aufnahme, Zwischenspeicherung und Auswertung von Bildaufnahmen des Kennzeichens und des Fahrzeugführers vorbeifahrender Kraftfahrzeuge gewonnen worden waren geäußert. Das AG hatte trotz Fehler in der Beweiserhebung der Datenerfassung ein Beweisverwertungsverbot verneint und sich zum Nachweis des Tatvorwurfs der verkehrsordnungswidrigen Benutzung eines Mobiltelefons maßgeblich auf das von dem System „MonoCam“ erzeugte Lichtbild von dem Betroffenen, welches die Benutzung zeige, gestützt. Bei der Monocam handelt es sich um eine besondere Kamera, die mit Hilfe von KI Autofahrer identifiziert (wegen der genauen Arbeitsweise verweise ich auf den OLG-Beschluss).

Zu der Entscheidung liegt nun die Rechtsbeschwerdeentscheidung des OLG Koblenz vor. Das OLG kommt im OLG Koblenz, Beschl. v. 10.10.2025 – 2 ORbs 31 SsRs 158/23 – zum anderen Ergebnis. Es ist von einem durchgreifenden Beweisverwertungsverbot ausgegangen und hat den Betroffenen vom Verstoß gegen das Handyverbot im Straßenverkehr (§ 23 Abs. 1a StVO) frei gesprochen. Das OLG führt u.a. aus – ist leider etwas mehr 🙂 :

„2. Die Rüge erzielt auch Erfolg.

a) Die Überwachung des fließenden Verkehrs durch das „MonoCam“-System in Form einer Aufnahme, Zwischenspeicherung und Auswertung von Bildaufnahmen des Kennzeichens und des Fahrzeugführers vorbeifahrender Kraftfahrzeuge stellt jedenfalls im Tatzeitpunkt mangels einer gesetzlichen Grundlage eine rechtswidrige Beweiserhebung dar.

aa) Das Amtsgericht ist zutreffend davon gegangen, dass es sich bei der Erfassung des Kenn-zeichens und des Fahrzeugführers sowie bei der anschließend durch die KI-Software vorgenommenen Fahrzeuginnenraumauswertung um einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der betroffenen Fahrzeugführer aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung handelt. Das Recht umfasst die Befugnis des einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden, und daher grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten zu bestimmen (stdRspr. seit BVerfGE 65, 1, 42 f.; s. etwa BVerfGE 150, 244; BVerfG NJW 2017, 466, 267; Beschlüsse vom 11. August 2009 – 2 BvR 941/08, und vom 18. Dezember 2018 – 1 BvR 142/15 [jeweils juris]). Die Suche, Erfassung, Analyse und damit verbundene – wenngleich flüchtige – Speicherung des Fahrzeug- und Fahrerbildes, durch die der Lebensvorgang erhoben und in einer zu Beweiszwecken geeigneten Weise aufbereitet wird, erfüllt diese Voraussetzungen.

Die Eingriffsqualität entfällt weder dadurch, dass lediglich Verhaltensweisen im öffentlichen Raum erhoben wurden, noch dadurch, dass die Daten von eines Verkehrsverstoßes unverdächtigen Verkehrsteilnehmern einer unmittelbaren Löschung unterliegen. Denn die erhobenen Daten werden insgesamt verfügbar gemacht und im Hinblick auf ihre Beweiserheblichkeit ausgewertet. Es liegt damit kein Fall vor, in dem Daten ungezielt und nur technikbedingt miterfasst, sodann aber ohne weiteren Erkenntnisgewinn anonym und spurenlos wieder gelöscht werden, sodass eine Eingriffsqualität verneint werden könnte (vgl. BVerfGE 115, 320, 343; BVerfG, Beschluss vom 11. August 2009 – 2 BvR 941/08, Rdn. 16 [juris]).

bb) Zwar ist das Recht auf informationelle Selbstbestimmung einer Einschränkung bereits im überwiegenden Allgemeininteresse zugänglich. Diese bedarf jedoch einer gesetzlichen Grundlage, die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspricht und in verhältnismäßiger Weise Anlass, Zweck und Grenzen des Eingriffs spezifisch festlegt (BVerfG 65, 1, 44; 155, 119; BVerfG NJW 2009, 3293). Wie bereits das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung im Einzelnen dargetan hat, besteht eine derartige Rechtsgrundlage indes vorliegend nicht.

Strafprozessuale Eingriffsgrundlagen wie § 81b, § 100h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 163b Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG scheiden aus, da sie zumindest den Anfangsverdacht einer Ordnungswidrigkeit voraussetzen, deren weiterer Aufklärung die Maßnahme dienen soll (vgl. OLG Düsseldorf NZV 2010, 263). Hieran fehlt es jedoch; vielmehr werden die Daten der Verkehrsteilnehmer anlass- und unterschiedslos, damit verdachtsunabhängig erhoben. Sie dienen der allein vorsorglichen Ermittlung, ob eine Ordnungswidrigkeit vorliegt. In den „Trefferfällen“ besteht zwar eine Verdachtslage. Diese liegt jedoch nicht vor der, sondern erst durch die Maßnahme vor; die grundrechtsrelevante Datenerhebung ist zu diesem Zeitpunkt bereits erfolgt.

Vorschriften des Gefahrenabwehrsrechts vermögen den Eingriff ebenfalls nicht zu rechtfertigen (vgl. hierzu Schäler NZV 2022, 553; Roggan NZV 2023, 145). Im Einklang mit der Auffassung des Amtsgerichts schließt der Senat eine Anwendung von § 33 Abs. 1 Satz 1 POG RLP mangels einer gegenwärtigen Gefahr und angesichts des über eine Kennzeichenerfassung hinausgehenden Eingriffs aus, eine Anwendung von § 30 Abs. 1 Satz 1 POG RLP in Ermangelung einer – wie von der Vorschrift vorausgesetzt – im Einzelfall bestehenden konkreten Gefahrenlage, welcher anlassbezogen begegnet werden soll. Der Senat tritt dem Amtsgericht auch insoweit bei, als die ordnungsbehördliche Generalklausel des § 29 POG RLP angesichts der Eingrifftstiefe einer allgemeinen bildlichen Erhebung von Kennzeichen und Fahrzeugführern ohne konkrete Festlegung von Anlass, Umfang, Zweck und Verwendung der erhobenen Daten und die durchgeführten Kontrollen nicht zu rechtfertigen vermag, zumal nach der Subsidiaritätsklausel in § 29 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 POG RLP zudem ein Vorrang der spezielleren Vorschriften der §§ 30 ff. POG RLP besteht. Für eine Anwendung von § 9 POG RLP ermangelt es einer konkreten Gefahr, die nicht bereits in der allgemeinen Gefährlichkeit des Straßenverkehrs erblickt werden kann; eine besondere Gefahrlage durch Benutzung mobiler Endgeräte am Steuer besteht bei einem willkürlich herausgegriffenen Verkehrsteilnehmer gerade nicht. Zu Recht hat das Amtsgericht in seinem – insgesamt sehr sorgfältig abgesetzten – Urteil schließlich auch eine unvorhergesehene Gefahrensituation, derer bis zu einer gesonderten gesetzlichen Regelung durch Rückgriff auf polizeirechtliche Generalklauseln begegnet werden müsste (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. November 2012 – 1 BvR 22712 [juris]), oder die Notwendigkeit der Beibehaltung einer als gesetzwidrig erkannten behördlichen Handhabung für eine Übergangszeit zur Aufrechterhaltung staatlicher Funktionsfähigkeit (s. etwa BVerfG, Beschluss vom 27. Januar 1976 – 1 BvR 2325/73 [juris]) ausgeschlossen, da die Voraussetzungen beider Fallgruppen für das vorliegende, nur einer effektiveren Verkehrs-kontrolle dienende Pilotprojekt offensichtlich nicht vorliegen.

b) Aus dem Beweiserhebungsverbot folgt ein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich des von dem Betroffenen und seinem Fahrzeug generierten und im zugrunde liegenden Verfahren als Beweismittel verwendeten Lichtbildes.

aa) Der Senat hält nach der in dem angefochtenen Urteil beschriebenen Funktionsweise des Überwachungssystems dafür, dass es sich bei den ursprünglich von dem Betroffenen und seinem Fahrzeug generierten Daten sowie der letztendlich gespeicherten Bilddatei um das identische Beweismittel handelt. Nach der digitalen Aufzeichnung des Verkehrsflusses und der dabei vorgenommenen Fokussierung auf einzelne vorbeifahrende Fahrzeuge und den Fahrzeuginnenraum wird das gewonnene Bild von der Software des Gerätes auf Anhaltspunkte für einen möglichen Verkehrsverstoß analysiert. Hiermit geht notwendigerweise – wie auch von dem Amtsgericht ausdrücklich festgestellt (UA S. 3) – eine zumindest kurzzeitige Zwischenspeicherung einher. Das Ergebnis des Analysevorgangs hat im Falle eines „Treffers“ zur Folge, dass die bereits vorliegenden und – zunächst nur vorübergehend – festgehaltenen Daten nunmehr dauerhaft als Bilddatei gespeichert und einer Bewertung durch die eingesetzten Kontrollkräfte unterzogen werden. In rechtlicher Hinsicht führt dies zu der Frage, ob aus der rechtswidrigen Beweiserhebung im Hinblick auf das nämliche Beweismittel ein Verwertungsverbot folgt.

bb) Nach den im Bußgeldverfahren nach § 46 Abs. 1 OWiG anwendbaren allgemeinen strafprozessualen Grundsätzen zieht ein Beweiserhebungsverbot nicht zwingend ein Beweisverwertungsverbot nach sich. Maßgeblich ist eine Betrachtung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles, wobei insbesondere nach der Art der verletzten Vorschrift und dem Gewicht des Verstoßes unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden ist. Dabei ist ein Beweisverwertungsverbot nur ausnahmsweise aus wichtigen Gründen anzunehmen, da es den Grundsatz, dass das Gericht die Wahrheit zu erforschen und dazu die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle bedeutsamen Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken hat, als eines der wesentlichen Prinzipien des Strafverfahrens- und Ordnungswidrigkeitenrechts einschränkt. Beeinflusst wird das Ergebnis der Abwägung einerseits durch das Ausmaß des staatlichen Aufklärungsinteresses, dessen Gewicht im konkreten Fall vor allem unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit weiterer Beweismittel, der Intensität des Tatverdachts und der Schwere der Tat bestimmt wird, und andererseits des Gewichts des in Rede stehenden Verfahrensverstoßes, der sich auch danach bemisst, ob die staatlichen Ermittlungsorgane den Rechtsverstoß gutgläubig, fahrlässig oder vorsätzlich begangen haben. Ein Beweisverwertungsverbot kann daher insbesondere nach schwerwiegenden, bewussten oder objektiv willkürlichen Rechtsverstößen, bei denen grundrechtliche Sicherungen planmäßig oder systematisch außer Acht gelassen worden sind, geboten sein. Zudem darf eine Verwertbarkeit von Informationen, die unter Verstoß gegen Rechtsvorschriften gewonnen wurden, nicht bejaht werden, wenn dies zu einer Begünstigung rechtswidriger Beweiserhebungen führen würde (stdRspr, vgl. aus jüngerer Zeit BGHSt 67, 29; BGH NStZ-RR 2025, 155).

cc) Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, setzt sich das Beweiserhebungsverbot im vorliegenden Fall in einem Beweisverwertungsverbot fort.

Zwar ist die Eingriffsrelevanz und -tiefe durch die einmalige Datenverarbeitung des Kennzeichens und Bildes des Fahrzeugführers im Sinne einer Momentaufnahme eines individuellen Lebensvorgangs bei isolierter Betrachtung des Erhebungsvorganges nicht hoch. Sie gewinnt jedoch in einer Gesamtschau des Einsatzes des Erhebungssystems, welchem der Charakter einer anlasslosen Massenüberwachung eines Verkehrsgeschehens zukommt, an Bedeutung und Schwere. Die durchgeführte Erfassung, Speicherung und Verarbeitung des Kennzeichens und des Bildes des Fahrzeugführers hat in das informationelle Selbstbestimmungsrecht einer unbestimmten, nur vom Zufall abhängigen Vielzahl von Verkehrsteilnehmern eingegriffen.

Die Taten, zu deren Aufklärung die Beweise in der festgestellten, zu beanstandenden Weise erhoben wurden, sind nicht erheblich. Unabhängig davon, dass die Nutzung mobiler Endgeräte am Steuer das Unfallrisiko erhöht und die Gefährdung sich bei der auf Autobahnen typischerweise erheblichen Fahrtgeschwindigkeit noch einmal verstärkt, handelt es sich nicht um Straftaten, sondern lediglich um bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeiten. Der Gesetzgeber hat davon abgesehen, sie – anders als etwa gefahrerhöhende Trunkenheitsfahrten nach § 316 StGB – als strafrechtlich bedeutsame Straßenverkehrsdelikte einzustufen. Der Aufklärung anderweitiger Delikte und Gefahrenlagen, wie sie etwa von § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB erfasst sind, diente das System nicht. Ein unabweisliches Bedürfnis, im Interesse einer effektiven Strafverfolgung einen Grundrechtseingriff ohne Eingriffsgrundlage zumindest im Einzelfall als gerechtfertigt anzusehen, bestand damit nicht. Auch der im Falle des Betroffenen erzielte „Treffer“ hat eine Verdachtslage ergeben, die allein einen Verstoß gegen § 23 Abs. 1 a StVO zum Gegenstand hatte. Ob ein Zufallstreffer, welcher den Anfangsverdacht einer bedeutend schwereren (Straf-)Tat ergeben hätte, verwertbar gewesen wäre, kann damit offen bleiben.

In maßgeblicher Weise tritt vorliegend hinzu, dass der rechtswidrige Eingriff ohne einen zu einer weiteren Aufklärung drängenden Anfangsverdacht eines Verstoßes nach § 23 Abs. la StVO vorgenommen wurde, vielmehr lediglich zu einer Verdachtsermittlung mit der Folge eines nochmals herabgesetzten Bedürfnisses der Beweiserhebung und -verwertung. Eine erhöhte Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung der Sicherheit im Straßenverkehr durch ein möglicherweise ordnungswidriges Verhalten war weder vor Inbetriebnahme des Überwachungssystems noch vor der konkreten Erfassung des Betroffenen zu verzeichnen.

Es bestand auch weder generell ein auf andere, rechtmäßige Weise nicht zu behebendes Aufklärungsdefizit, noch eine vor der Beweiserhebung veränderte Sachlage, die zu der Erhebung gedrängt hätte. Zwar waren Verstöße nach § 23 Abs. 1 a StVO bislang nur schwer, namentlich unter erheblichem Ermittlungsaufwand – auf Autobahnen nur durch Streifenfahrten der Polizei- und Ordnungsbehörden -, durch Anzeigen anderer Verkehrsteilnehmer oder durch Zufallserfassungen bei fotografisch dokumentierten, zugleich begangenen Geschwindigkeits- oder Abstandsverstößen aufklärbar; eine ohne erforderliche gesetzliche Grundlage durchgeführten Datenerfassung und -verarbeitung rechtfertigt sich allein hieraus aber schon angesichts der fehlenden Delikts-schwere nicht. Auch lag eine Gefahrerhöhung in tatsächlicher Hinsicht vor Einsatz des „Mono-Cam“-Systems nicht vor. Der Umstand, dass mit dem System und der dort genutzten Bildauswertung unter Einsatz einer künstlichen Intelligenz erstmals ein effektives Kontrollinstrument zur Verfügung stand, ändert nichts an den rechtlichen Voraussetzungen, unter denen das System zum Einsatz gebracht werden kann.

Keineswegs lag es auch so, dass eine effektive Verfolgung sogenannter Handyverstöße am Steuer seitens der Ordnungsbehörden des Landes Rheinland-Pfalz unter Einsatz des „Mono-Cam“-Systems nur in der vorgenommenen, rechtsgrundlosen Weise erfolgen konnte. Es ist nicht ersichtlich, warum vor Beginn des grundrechtsrelevanten Eingriffes keine gesetzliche Ermächtigung für diesen geschaffen werden konnte, oder ein Pilotbetrieb – so vor einem Gesetzgebungsverfahren zunächst technische Funktionsfragen hätten geklärt werden müssen – nicht gesondert örtlich und zeitlich begrenzt auf einem Testgelände oder gesperrten Autobahnteilstück anstelle eines „Echtbetriebes“ hätte durchgeführt werden können.

Maßgeblich ins Gewicht fällt schließlich, dass es sich bei der vorgenommenen Beweiserhebung um einen planmäßigen, systematischen Grundrechtseingriff in Massenverfahren handelt, welchen die Ermittlungsbehörden in Kenntnis einer fehlenden Ermächtigungsgrundlage vorgenommen haben. Den befassten Behörden waren sämtliche tatsächlichen Umstände der vorgenommenen Datenerhebung im Vorhinein bekannt. In rechtlicher Hinsicht war ihnen bewusst, dass mit dem Betrieb zumindest eine Datenerhebung einherging, wie die Einbindung des Landesbeauftragten für den Datenschutz und Informationsfreiheit belegt, und dass es an einer gesonderten gesetzlichen Eingriffsgrundlage insoweit fehlte. Eine Verkehrsüberwachung durch elektronische Geräte und Systeme unter Ergebung, Verarbeitung und Speicherung von Daten stellt zudem kein neuartiges Ermittlungsinstrument dar, sondern war – etwa in den Fällen automatisierter Kennzeichenerfassung (BVerfGE 150, 244 = NJW 2019, 827; BVerfGE 120, 378 = NJW 2008, 1505), ohne Rechtsgrundlage vorgenommener Geschwindigkeitsmessungen durch Videoaufzeichnung (BVerfG, Beschluss vom 11. August 2009 – 2 BvR 941/08 = NJW 2009, 3293) oder entsprechender Abstandsmessungen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Februar 2010 = NJW 2010, 1216) – bereits Gegenstand veröffentlichter, auch höchstgerichtlicher Rechtsprechung, so dass sich zumindest die naheliegende Möglichkeit eines rechtswidrigen Grundrechtseingriffes aufdrängen musste. Der Annahme einer Verwertbarkeit der gewonnenen Daten würde vor diesem Hintergrund zu einer Begünstigung weiterer rechtswidriger Datenerhebungen führen.

Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen bleibt es ohne Belang, dass die Maßnahme nur im Rahmen eines Probe- oder Pilotbetriebes erfolgte. Weder wird der Eingriffscharakter hierdurch geschmälert, noch ergeben sich daraus im Hinblick auf die Erforderlichkeit einer Eingriffsgrundlage herabgesetzte Erfordernisse. Von untergeordneter Bedeutung ist gleichfalls, dass die Erhebung offen durchgeführt und die Verkehrsteilnehmer durch ein Warnschild an dem betreffenden Autobahnabschnitt auf sie hingewiesen wurden. Dabei kann offen bleiben, ob – wie indes von der Rechtsbeschwerde unwidersprochen vorgebracht – das Hinweisschild ohnehin so kurz vor dem Kontrollpunkt aufgestellt war, dass den Verkehrsteilnehmern keine Möglichkeit verblieb, die Autobahn zu verlassen und dem Eingriff auszuweichen.

dd) Der Senat bemerkt, dass es keinen Unterschied bedeuten würde, wenn im Hinblick auf die Flüchtigkeit der erfassten und systemseitig analysierten Daten nicht von einer Beweismittelidentität auszugehen, sondern die generierte Bilddatei als eigenständiges Beweismittel anzusehen wäre. Zwar könnte insoweit eine Fernwirkung der Rechtswidrigkeit der erhobenen Daten auf die Verwertbarkeit der Bilddatei als ein anderes Beweismittel in Rede stehen. Aufgrund der engen tatsächlichen Verknüpfung des nach der rechtswidrigen Datenerhebung automatisch generierten Beweismittels könnte hieraus im vorliegenden Fall aber kein abweichender Maßstab für die Frage der Verwertbarkeit des Beweismittels folgen.“

OWi II: Berufung auf die sog. Medikamentenklausel, oder: „Zoom-Rezept“/“Cannabis-Ausweis“ reichen nicht

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Im zweiten Posting berichte ich über AG Hamburg-Wandsbek, Urt. v. 24.09.2025 – 726b OWi 58/25.

Das AG hat festgestellt, dass der Betroffene am 08.04.2025 um 02:40 ein Fahrzeug mit einer Konzentration von mindestens 12 ng/ml Tetrahydrocannabinol im Blut geführt hat. Der Betroffene hatte eingeräumt, am Abend vor dem Tatzeitpunkt gegen 23:00 Uhr Cannabis in Form eines Joints konsumiert zu haben. Der Betroffene hat sich weiter darauf berufen, über eine ärztliche Erlaubnis zum medizinischen Konsum von Cannabis zu verfügen. Hierzu hat er den Ausdruck eines Privatrezepts der Ärztin B. aus L. vom 09.04.2025 sowie Fotos eines „Cannabis-Ausweises“ des Arztes M. aus B. vor, die in Augenschein genommen wurden, vorgelegt. Im „Cannabis-Ausweis“ heißt es: „Der/Die Ausweisinhaber/in erhält wegen seiner/ihrer Erkrankung eine ärztlich verordnete Behandlung mit einem Cannabis-basierten Medikament […]; Bakerstreet: 0,25-0,3g pro Mal abends; Bedrocan: bis 0,5g 2 Mal täglich tagsüber“. Der Betroffene hat angegeben, keinen persönlichen Kontakt zum verschreibenden Arzt gehabt zu haben. Er habe lediglich Kontakt mittels Internet-Chat und via Videotelefonat (Zoom) gehabt.

Das AG ist der Berufung auf die sog. Medikamentenklausel des § 24a Abs. 4 StVG nicht gefolgt:

„2. Die „Medikamentenklausel“ des § 24a Abs. 4 StVG, die auch die fahrlässige Begehungsweise der Tat ausschließt (OLG Zweibrücken, NStZ 2024, 371, Ls.), steht der Verurteilung des Betroffenen nicht entgegen.

a) Gemäß § 24a Abs. 4 StVG ist Abs. 1a nicht anzuwenden, wenn die betreffende Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt. Wegen des mit dem Ausnahmetatbestand einhergehenden Missbrauchspotenzials (vgl. OLG Oldenburg DAR 2023 584, 585; König, NJW-Sonderbeil. 2025, 77, 81; ders., DAR 2019, 362, 369; Maatz, BA 2018, Sup I – 30 ff.; Hentschel/König/König, § 24a StVG Rn. 22) sind seine Voraussetzungen im Einzelfall restriktiv auszulegen und sorgfältig zu prüfen.

Zunächst erfordert § 24a Abs. 4 StVG die bestimmungsgemäße Einnahme der betreffenden Substanz. Bestimmungsgemäß ist die Einnahme, wenn sie sich im Rahmen der verschriebenen Dosieranleitung hält und die Grenze zum Missbrauch nicht überschreitet (OLG Bamberg DAR 2019, 390, 391; KG BeckRS 2016, 2821 Rn. 8; Hentschel/König/König, § 24a StVG Rn. 22c). Der Inhalt des hierfür maßgeblichen Cannabinoidausweises des Betroffenen ist – sofern keine zulässige Bezugnahme erfolgt – im Wortlaut in den Urteilsgründen wiederzugeben (OLG Koblenz BeckRS 2022, 8932 Ls. 1).

Weiter erfordert § 24a Abs. 4 StVG das Vorliegen einer Verschreibung. Der Begriff in § 24a Abs. 4 StVG nimmt erkennbaren Bezug auf § 3 MedCanG, nach dessen Abs. 1 Satz 3 sich der notwendige Inhalt einer Verschreibung nach den §§ 2 und 4 der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) richtet (vgl. Patzak/Fabricius/Patzak, BtMG, § 3 MedCanG Rn. 2). Der notwendige Inhalt einer Verschreibung gemäß § 2 Abs. 1 AMVV umfasst neben Angaben zur Person des Verschreibenden (Nr. 1) und der Person, für die das Arzneimittel bestimmt ist (Nr. 3) das Datum der Ausfertigung (Nr. 2), ihre Gültigkeitsdauer (Nr. 8) sowie die abzugebende Menge des verschriebenen Arzneimittels (Nr. 6). Keiner weiteren Begründung bedarf der Umstand, dass das Datum der Verschreibung zeitlich vor der potenziell nach § 24a Abs. 1a StVG ordnungswidrigen Tat liegen und die Verschreibung zu diesem Zeitpunkt noch gültig sein muss.

Die Verschreibung muss zur Behandlung eines konkreten Krankheitsfalls erfolgt sein, § 24a Abs. 4 StVG (Hentschel/König/König, § 24a StVG Rn. 22b). Das Tatbestandsmerkmal verdeutlicht, dass eine Verschreibung im Sinne der Vorschrift keinesfalls pauschal oder generalklauselartig erfolgen darf. Vorausgesetzt wird vielmehr eine sorgfältige Anamnese, die in der Regel das persönliche Erscheinen des Betroffenen vor dem verschreibenden Arzt erfordert (siehe auch OLG Oldenburg DAR 2023, 584, 585 mit Verweis auf BGHSt 6, 90). Für eine solche Auslegung spricht auch die am 08.10.2025 von der Bundesregierung beschlossene Klarstellung in § 3 MedCanG-E, wonach die Verschreibung von medizinischem Cannabis den persönlichen Kontakt zwischen Arzt und Patienten erfordert und dieser persönliche Kontakt zur Fortdauer der Verschreibung wenigstens jährlich erfolgen muss (vgl. https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/C/MedCanG_Kabinett.pdf, S. 3)

b) Die Verschreibung der Ärztin B. vermag unabhängig davon, ob sie den Anforderungen der §§ 24a Abs. 4 StVG, § 3 Abs. 1 Satz 3 MedCanG, § 2 Abs. 1 AMVV genügt, bereits deshalb den Ausnahmetatbestand des § 24a Abs. 4 StVG nicht zu erfüllen, da sie auf den 09.04.2025 – einen Tag nach der hier in Frage stehenden Tat – datiert.

c) Geht man davon aus, dass ein Joint etwa 0,2-0,4g Cannabis enthält, hielt sich der Betroffene durch den Konsum eines Joints um 23:00 Uhr im Rahmen der im „Cannabis-Ausweis“ vorgeschriebenen Dosieranleitung („0,25-0,3g abends“), sodass eine bestimmungsgemäße Einnahme im Sinne von § 24a Abs. 4 StVG vorliegt.

Allerdings handelt es sich beim in Augenschein genommenen „Cannabis-Ausweis“ schon nicht um eine Verschreibung im Sinne des § 24a Abs. 4 StVG i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 3 MedCanG i.V.m. § 2 Abs. 1 AMVV. Das Dokument lässt weder ein Ausfertigungsdatum (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 AMVV) noch eine Gültigkeitsdauer (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 AMVV) erkennen. Es enthält ferner keine Gesamtmenge verschriebenen Cannabis (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 AMVV), die gemeinsam mit den Dosierungshinweisen Aufschluss über die notwendige Dauer der Behandlung geben könnte. Weder für die Cannabis ausgebende Stelle noch für das überprüfende Gericht sind Anhaltspunkte ersichtlich, ob der „Cannabis-Ausweis“ schon bzw. noch gültig ist, über welchen Zeitraum eine Therapie erfolgt und ob eine regelmäßige Evaluation des Therapiefortschritts und der weiteren Erforderlichkeit des medizinischen Cannabiskonsums stattfindet. Höchstens handelt es sich bei dem „Cannabis-Ausweis“ um einen sog. Patientenausweis, der für sich allein genommen den Anforderungen des § 24a Abs. 4 StVG nicht zu genügen vermag (vgl. zur begrifflichen Unterscheidung zwischen Verschreibung und Patientenausweis auch BayVGH SVR 2019, 272, 273).

Auch fehlt es bei dem „Cannabis-Ausweis“ an der gemäß § 24a Abs. 4 StVG erforderlichen Bezugnahme auf einen konkreten Krankheitsfall. Dies folgt einerseits erneut aus der fehlenden zeitlichen Eingrenzung, die die Feststellung einer Bezugnahme auf einen konkreten Krankheitsfall des Betroffenen unmöglich macht. Ferner vermag der unter III. wiedergegebene bloße Verweis auf eine „Erkrankung“, wobei dem konkreten Krankheitsbild des Betroffenen nicht einmal im Hinblick auf dessen Geschlecht, geschweige denn in sonst individualisierter Weise Rechnung getragen wird, den Anforderungen des § 24a Abs. 4 StVG an die Konkretheit des Krankheitsbilds nicht zu genügen. Vielmehr drängt sich der Eindruck auf, dass es sich beim „Cannabis-Ausweis“ des Arztes M. gerade um eine solche generalklauselartig-pauschale ärztliche Erlaubnis („Freifahrtschein“) handelt, denen der Gesetzgeber mit der Aufnahme des Tatbestandsmerkmals des konkreten Krankheitsfalls in § 24a Abs. 4 StVG vorbeugen wollte.

Zuletzt fehlt es an dem zur Diagnose eines konkreten, mittels Cannabis therapierbaren Krankheitsfalls regelmäßig erforderlichen persönlichen Kontakt des Betroffenen zum verschreibenden Arzt. Der Betroffene hatte Kontakt zum verschreibenden Arzt lediglich via Internet-Chat und Videotelefonat (Zoom). Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, warum ein möglicher konkreter Krankheitsfall des Betroffenen im Sinne von § 24a Abs. 4 StVG ausnahmsweise ohne persönliche körperliche Untersuchung durch den verschreibenden Arzt diagnostiziert werden konnte.“

OWi I: Messung mit Messgerät „LTI 20+/20 Tru Speed“, oder: (Derzeit) unverwertbar wegen „Abgleiteffekt“

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Und dann – man glaubt es kaum – heute – zur Eröffnung der Karnevalssaison 🙂 – gibt es mal wieder OWi-Entscheidungen. Ich habe tatsächlich drei Stück „gesammelt“, über die ich berichten kann.

Ich beginne mit dem AG Singen, Urt. v. 13.10.2025 – 6 OWi 51 Js 30287/24. Dem Betroffenen wurde in dem Verfahren durch den zugrunde liegenden Bußgeldbescheid zur Last gelegt, am 15.06.2024 um 16:19 Uhr eine PKW geführt und dabei überschritt die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 26 km/h überschritten zu haben. Zulässige Geschwindigkeit: 70 km/h. Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): 96 km/h.

Demgegenüber hat das AG nur folgenden Sachverhalt festgestellt: Der Betroffene führte am 15.06.2024 um 16:29 Uhr zwar den im Bußgeldbescheid genannten PKW. Das Messgerät zeigte eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 26 km/h an. Dass der Betroffene die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 26 km/h tatsächlich überschritten hat, konnte das AG jedoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen. Es hat den Betroffenen frei gesprochen.

Gemessen worden war mit einem Messgerät „LTI 20/20 Tru Speed“. Das AG geht von derzeitiger Unverwertbarkeit des Messergebnisses aus. Ich verweise wegen der (technischen) Einzelheiten auf den Volltext. Hier stelle ich nur die Leitsätze ein, und zwar:

1. Bei dem Einsatz des Messgeräts „LTI 20/20 Tru Speed“ handelt es sich (derzeit) nicht um ein standardisiertes Messverfahren.

2. Es kann derzeit nicht ausgeschlossen werden, dass es beim Messgerät „LTI 20/20 Tru Speed“, selbst bei Einhaltung der Vorgaben der nachgeschärften Gebrauchsanweisung (Stand 30.07.2024), zu unzulässigen Messwertverfälschungen im Zusammenhang mit dem „Abgleiteffekt“ kommen kann.

3. Die von der PTB selbst aufgestellte Anforderung hinsichtlich der Verwendung von Laserhandmessgeräten ist beim Messgerät „LTI 20/20 TruSpeed“ (derzeit) nicht erfüllt.

Mal sehen, ob das Urteil Bestand hat.