Archiv der Kategorie: Auslagen

Auslagenerstattung wegen Reproduktion von CDs, oder: „Auch Kleinvieh macht Mist“/DVD

Im zweiten Posting dann noch etwas zur Auslagenerstattung, und zwar zur Erstattung con Sachkosten für CDs, die der Verteidiger zum Kopieren angeschafft hat.

Nach Abschluss des Strafverfahrens hat der Verteidiger in seinem Kostenantrag u.a. auch diese Kosten für das Kopieren von 3 CDs in Höhe von 5,00 EUR je CD, insgesamt als 15,00 EUR (netto) in Ansatz gebracht. Dem ist der Bezirksrevisor entgegen getreten. Er hat ausgeführt, dass es sich dabei diesen Auswendungen nicht um Kopien nach Nr. 7000 VV RVG handle. Es könnten nur die konkret angefallenen Aufwendungen geltend gemacht werden, welche auch konkret darzulegen wären.

Der Rechtspfleger hat die Kosten der kopierten CDs in Höhe von 17,85 EUR (entspricht 15,00 EUR netto) festgesetzt. Dagegen wendet sich der Bezirksrevisor mit seiner Erinnerung. Die Entscheidung des AG Leipzig vom 23.1.2025 (202 Ls 607 Js 28838/22 (2), AGS 2025, 214), auf welche sich auch der Rechtspfleger stütze, sei bekannt. Dieser könne man jedoch nicht folgen.

Das hat das AG im AG Leipzig, Beschl. v. 15.04.2026 – 216 Cs 607 Js 52028/23 – anders gesehen:

„Die nach den §§ 46 Abs. 1 OWiG, 464b StPO, 104 Abs. 3 S. 1 ZPO, 304 Abs. 3 StPO, 11 Abs. 1 und 2 RPfIG zulässige Erinnerung ist jedoch nicht begründet. Der Entscheidung des Amtsgerichts Leipzig vom 23.01.2025, Az.: 202 Ls 607 Js 28838/22 (2) wird nebst den dortigen Ausführungen ausdrücklich beigetreten

Dem Verteidiger sind nach der Vorbemerkung 7 Abs. 1 Satz 2 VV RVG i.V.m. §§ 675, 670 BGB die Aufwendungen, die für die Kopien der CDs erforderlich waren, mit 5,00 Euro pro CD (netto) zu erstatten.

Nach der Vorbemerkung 7 Abs. 1 Satz 2 VV RVG i.V.m. §§ 675, 670 BGB sind dem Verteidiger die tatsächlich entstandenen Aufwendungen zu ersetzen. Hierzu zählen vorliegend die Sachkosten für drei CDs sowie die für die Erstellung der Kopien entstehenden Personalkosten, nicht aber die (anteiligen) Beschaffungskosten für die Hard- und Software, die als Gemeinkosten nicht gesondert erstattungsfähig sind. Dabei scheint es angemessen, sich im Hinblick auf den Aufwand hierfür an den Beträgen der Nr. 7000 Ziffer 2 VVRVG zu orientieren, welche für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien an einen Dritten für die in einem Arbeitsgang überlassenen, bereitgestellten oder in einem Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente insgesamt bis zu 5,00 EUR je Datenträger festsetzen. Da vorliegend insgesamt 3 CDs überlassen wurden, beträgt die Gesamtsumme der Erstattung hierfür 15,00 EUR.“

Die Entscheidung liegt weiterhin auf der Linie der Rechtsprechung zu der Frage. Es sind zwar i.d.R. keine großen Summen, um die gestritten wird, aber: „Auch Kleinvieh macht Mist“.

Die zitierte Entscheidung des AG Leipzig findet man übrigens – natürlich 🙂 – hier.

Auslagenerstattung nach Verfolgungsverjährung, oder: AG/LG Düsseldorf „dreist“, AG Monschau topp

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Und dann gibt es heute am RVG-Tag oder auch „Euro-Tag“ einige kostenrechtliche Entscheidungen. Ich beginne mit zwei Entscheidungen, über die ich mich geärgert habe. Sie hätten als auch gut in die Rubrik „Ärger“ gepasst.

Es geht mal wieder um die Auslagenerstattung nach Einstellung des Bußgeldverfahrens. Dazu hat sich im LG-Bezirk Düsseldorf Folgendes „abgespielt“:

Gegen den Betroffenen war am 12.06.2025 ein Bußgeldbescheid erlassen worden, weil der Betroffene hinreichend verdächtig gewesen sein soll, sich am 11.03.2025 einer Ordnungswidrigkeit schuldig gemacht zu haben. Nachdem dann am 12.12.2025 – die Gründe sind nicht bekannt – Verfolgungsverjährung eingetreten ist, stellt das AG mit dem AG Düsseldorf, Beschl. v. 25.03.2026 – 314 OWi 334/25 – das Verfahren auf Kosten der Staatskasse eingestellt. Es wird aber davon abgesehen, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Betroffenen aufzuerlegen. Begründung:

„Die Entscheidung über die notwendigen Auslagen beruht auf § 467 Abs. 3 Nr. 2 StPO i.V.m. § 46 OWiG, weil nach dem Akteninhalt eine Verurteilung des Betroffenen ohne das Verfahrenshindernis wahrscheinlich gewesen wäre. Insoweit ist der Bußgeldbescheid aufgrund eines standardisierten Messverfahrens ergangen und aus der Akte ergeben sich keinerlei Auffälligkeiten, die den Beweiswert der Messung erschüttern könnten. Vielmehr sind sämtliche insoweit für die Prüfung erforderlichen Kriterien ausweislich des Messprotokolls, des Messfotos sowie des Eichscheins eingehalten. Darüber hinaus ist auf Basis der durchgeführten Ermittlungen und der insoweit vorliegenden Lichtbilder auch von der Fahrereigenschaft des Betroffenen auszugehen.“

Allein das ist in meinen Augen schon – ich kann es nicht anders bezeichnen dreist, da das AG die gesamte entgegenstehende Rechtsprechung des BVerfG, von LG und anderen AG negiert.

Es kommt dann aber noch besser: Der Verteidiger legt gegen den Beschluss Beschwerde ein und erhält darauf dann die Antwort vom LG mit dem LG Düsseldorf, Beschl. v. 22.04.2026 – 61 Qs 34/26. Die lautet:

„Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Betroffenen als unbe­gründet verworfen. Nach Aktenlage wäre der Betroffene ohne Eintritt der Verfolgungsverjährung wegen der Ordnungswidrigkeit verurteilt worden.“

Ja, richtig gelesen. Mehr steht in der Beschwerdeentscheidung nicht. Ich muss mich mäßigen und lass es lieber, den Beschluss zu kommentieren. Nur so viel und kurz: Setzen, Ungenügend.

Ich empfehle bei der Gelegenheit die Zusammenstellung der Rechtsprechung zu dieser Frage in meinem Beitrag in AGS 2025, 298 – Auslagenerstattung nach Einstellung des (Straf-/Bußgeld-)Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses). Vielleichthilft es ja. Allerdings habe ich wenig Hoffnung. Wer so die vorliegende Rechtsprechnung negiert, den interessiert sie einfach nicht. Mia san mia.

Und um mich – und den Leser (?) – abzuregen, habe ich hier dann eine Entscheidung, die es mal wieder richtig macht, nämlich den AG Monschau, Beschl. v. 10.04.2026 – 18 OWi 244/25. Da heißt es zur Auslagenerstattung:

„Eine Entscheidung nach § 467 Abs.3 Nr.2 StPO i.V.m. § 46 OWiG ist angesichts des offenen Beweisausgangs nicht angezeigt. Der Betroffene hat die Fahrereigenschaft bislang nicht eingeräumt. Ob das Messfoto, auf dem wesentliche Gesichtsmerkmale des Fahrzeugführers durch den Motorradhelm verdeckt sind, zu einer hinreichend sicheren Identifizierung geeignet gewesen wäre, bleibt außerhalb der Hauptverhandlung offen. Es kann nicht von einer wahrscheinlichen Verurteilung ausgegangen werden.“

Vielleicht machen der erkennende Amtsrichter des AG Düsseldorf und die Mitglieder der Beschwerdekammer mal einen Betriebsausflug nach Monschau?

Nochmals Auslagenerstattung im Bußgeldverfahren, oder: Verantwortung für das Verfahrenshindernis?

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Im zweiten Posting dann ein positiver Beschluss zur Auslagenerstattung, und zwar der AG Freiburg, Beschl. v. 18.03.2026 – 76 OWi 43/26.

Das Regierungspräsidium Karlsruhe hatte gegen den Betroffenen am 16.12.2026 einen Bußgeldbescheid erlassen, der dem Betroffenen nicht zugestellt werden konnte. Der Verteidiger, der eine Abschrift des Bußgeldbescheides erhielt, legte mit Schreiben vom 05.02.2026 Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein.

Mit Bescheid vom 10.02.2026 wurde das Verfahren durch das Regierungspräsidium Karlsruhe wegen Verjährung auf Kosten der Verwaltungsbehörde eingestellt und der Bußgeldbescheid zurückgenommen. Die notwendigen Auslagen des Betroffenen wurden dem Betroffenen mit der Begründung auferlegt, dass er ohne das Verfahrenshindernis mit hoher Wahrscheinlichkeit verurteilt worden wäre. Hiergegen richtet sich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Betroffenen. Der hatte beim AG Erfolg:

„2.. Der Antrag ist auch begründet.

Nach § 105 Abs. 1 OWiG; §§ 467a Abs.1 Satz 2, 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO kann davon abgesehen werden, die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen, wenn dieser wegen einer Tat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht.

a) Das Ermessen ist eröffnet, wenn die Verwaltungsbehörde überzeugt ist, dass der Betroffene ohne das Verfahrenshindernis verurteilt werden würde (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 29.10.2015, 2 BvR 388/13 juris Rn. 21).

Daran, dass der Betroffene die ihm vorgeworfene Ordnungswidrigkeit begangen hat, bestehen nach Aktenlage keine Zweifel. Der Betroffene ist Halter des Fahrzeuges. Ein Abgleich eines Fotos der Betroffenen mit dem Fahrerbild zeigt erhebliche Ähnlichkeiten zwischen den beiden Personen. Auch an der Richtigkeit der Messung bestehen keine Zweifel. Es handelt sich um ein standardisiertes Messverfahren, das Messgerät war zur Tatzeit gültig geeicht und der Messbeamte war für das Messgerät geschult. Konkrete Umstände, die bei Durchführung der Hauptverhandlung die Verdichtung des Tatverdachts zur prozessordnungsgemäßen Feststellung der Tatschuld in Frage gestellt hätten, sind nicht erkennbar sind. Somit ergibt sich eine hohe Verurteilungswahrscheinlichkeit des Betroffenen.

b) Der Behörde steht bei der Auslagenentscheidung ein Ermessen zu, wobei die Auslagen nur dann dem Betroffenen aufzuerlegen sind, wenn eine andere Entscheidung unbillig wäre. Grundlage der Unbilligkeitsentscheidung kann dabei nicht alleine die voraussichtliche Verurteilung des Betroffenen sein, vielmehr bedarf es weiterer hinzutretender Umstände (vgl. BGH, Beschluss vom 24.05.2019, 4 StR 51/17, NStZ-RR 2018, 294).

Die Unbilligkeit einer anderslautenden Auslagenentscheidung begründete die Bußgeldbehörde bei ihrer Kostenentscheidung zunächst alleine mit dem Umstand, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit für eine Verurteilung bestünde. Diese Begründung genügt den Anforderungen an die zu treffende Ermessensentscheidung nicht.

Bei der vorliegend gegebenen Verfahrenslage ist es nicht angezeigt, dem Betroffenen einen Ersatz seiner Auslagen zu versagen. Bei der Ermessensabwägung hat nämlich auch Berücksichtigung zu finden, ob der Eintritt des Verfahrenshindernisses vom Betroffenen zu verantworten ist bzw. in seine Risikosphäre fällt oder nicht (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 26.05.2017 – 2 BvR 1821/16 -, juris Rn. 26). Vorliegend kann dem Betroffenen der Verjährungseintritt nicht angelastet werden, da er darauf beruht, dass der Bußgeldbescheid nicht zugestellt werden konnte. Damit ist von der Ausnahmevorschrift kein Gebrauch zu machen und dem Betroffenen die Erstattung seiner notwendigen Auslagen zu gewähren.“

Dem ist nichts hinzu zu fügen, außer: Passt!

Beschwerde gegen (falsche) Auslagenentscheidung?, oder: LG Heidelberg failed…..

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Am RVG-Tag stelle ich heute mal wieder zwei Entscheidungen vor, die die Auslagenerstattung nach Einstellung des (Buß)geldverfahrens zum Gegenstand haben.

Ich beginne mit dem – falschen – LG Heidelberg, Beschl. v. 18.03.2026 – 11 Qs 5600 Js 15009/25. Das AG hat das Verfahren gegen den Betroffenen nach § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt und gdavon abzusehen, die notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzulegen.

Dagegen hat der Betroffene Rechtsmittel eingelegt. Das LG hat das als unzulässig zurückgewiesen:

„Sein Rechtsmittel ist unzulässig. Die Auslagenentscheidung eines Beschlusses nach § 47 Abs. 2 Satz 1 OWiG ist gemäß §§ 46 Abs. 1 OWiG, 464 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz StPO nicht anfechtbar (OLG Dresden, Beschluss vom 2. Februar 2006 – Ss (OWi) 23/06 und 3 Ws 6/06, NZV 2006, 447; KK-OWiG/Mitsch, 6. Aufl. 2025, OWiG § 47 Rn. 147; BeckOK OWiG/A. Bücherl, 48. Ed., OWiG § 47 Rn. 54). Denn der Beschwerdeweg ist nicht eröffnet, wenn eine Anfechtung der Hauptentscheidung durch den Beschwerdeführer nicht statthaft ist. Nachdem der Einstellungsbeschluss unanfechtbar ist, erweist sich deshalb auch eine sofortige Beschwerde gegen die darin getroffene Kostenentscheidung als unzulässig.

Soweit einzelne Landgerichte dem Betroffenen mit Verweis auf eine zur strafprozessualen Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO bei erwiesener Unschuld ergangenen älteren verfassungsgerichtlichen Entscheidung einen außerordentlichen Rechtsbehelf in Form einer einfachen Beschwerde zugestehen (vgl. LG Frankenthal, Beschluss vom 03. November 2025 – 2 Qs 207/25, BeckRS 2025, 29772; LG Frankfurt a. M., Beschluss vom 21. März 2025 – 5/9 Qs OWi 20/25, BeckRS 2025, 6805; LG Wiesbaden, Beschluss vom 7. Juni 2024 – 2 Qs 47/24, BeckRS 2024, 21223 Rn. 11; zustimmend Krenberger, NStZ-RR 2025, 329, 331; dagegen zum Strafverfahren BGH, Beschluss vom 19. März 1999 – 2 ARs 109/99, NStZ 1999, 414), kann sich die Kammer dieser Auffassung nicht anschließen, da sie auf eine eigenmächtige Schließung im Gesetz vorgesehener Rechtsschutzlücken hinausläuft. Hierfür besteht in Ordnungswidrigkeitsverfahren, in denen regelmäßig keine mit dem Strafverfahren vergleichbaren Grundrechtseingriffe in Rede stehen, auch keine Notwendigkeit. Im Übrigen hat das BVerfG in einer neueren Entscheidung selbst zum Ausdruck gebracht, dass es nicht davon ausgeht, dass gegen eine Auslagenentscheidung nach § 47 Abs. 2 OWiG – neben der Anhörungsrüge – eine Anfechtungsmöglichkeit gegeben ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. September 2024 – 2 BvR 375/24, BeckRS 2024, 28917 Rn. 10).

Selbst wenn man den besonderen Rechtsbehelf der einfachen Beschwerde anerkennen würde, kommt dieser aber auch nach der vorgenannten Rechtsprechung nur in Betracht, wenn der Entscheidung des Amtsgerichts grobes prozessuales Unrecht zugrunde liegt, etwa weil bei eigentlich erforderlichem Freispruch ohne Begründung das Ermessen entgegen § 467 Abs. 1 StPO ausgeübt wurde. Das Amtsgericht hat die Versagung der Erstattung der notwendigen Auslagen indes vorliegend ausdrücklich mit den Umständen des Einzelfalls und der Aktenlage begründet. Außerdem ist vorliegend auch unter Berücksichtigung des Vortrags des Betroffenen nicht ersichtlich, dass das Verfahren zwingend hätte mit einem Freispruch enden müssen. Soweit der Betroffene eine unklare bzw. nicht hinreichende Beschilderung geltend macht, liegt es angesichts der vorliegenden Lichtbilder nicht fern, dass diesen Ausführungen nach Durchführung weiterer Sachaufklärung nicht zu folgen gewesen wäre.“

Wie gesagt: M.E. falsch und schon sehr mutig, die BVerfG-Entscheidung so auszulegen. Denn man wird sie genau im gegenteiligen Sinn verstehen müssen. Warum sollte das BVerfG eine Begründung anmahnen, wenn die Rechtmäßigkeit der Begründung dann nicht überprüft werden kann. Auch die Ausführungen des LG zur materiellen Seite sind m.E. nicht richtig, sondern perpetuieren den Fehler, der immer wieder gemacht wird, dass nämlich allein auf die voraussichtliche Verurteilung des Betroffenen abgestellt wird und nicht auch auf weiter hinzutretende Umstände.

Anfall einer Dokumentenpauschale für Akteneinsicht, oder: E-Duplo-Akte versus elektronische Akte

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Und dann im zweiten Posting, der OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 05.02.2026 – 2 Ws 21/26 -, den ich für mich im Hinblick auf zwei meiner Beiträge hier im Blog unter: „Man lernt nie aus:“ abgeheftet habe (s. Ich habe da mal eine Frage: Ist die Dokumentenpauschale fällig geworden? und Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Ist die Dokumentenpauschale fällig geworden?

Es geht um folgenden Sachverhalt: Der Rechtsanwalt verteidigt den Beschuldigten gegen den Vorwurf der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland. Mit Schriftsatz vom 03.12.2025 beantragte der Verteidiger Akteneinsicht in die Verfahrensakte der Generalstaatsanwaltschaft. Diese wurde mit Verfügung v. 10.12.2025 in der Form gewährt, dass die Akteneinsicht über die Bereitstellung eines Hessendrivelinks erfolgen sollte. Mit E-Mail vom 11.12.2025 wurde dem Verteidiger der entsprechende Downloadlink – 4 Bände Akten waren mittels des Programms 7-Zip-File Manager zu einer 7-Zip-Datei zusammengefasst worden – als Zip-Datei übersandt. Mit Kostenrechnung vom gleichen Tag wurden dem Verteidiger für die Bereitstellung des Downloadlinks zur Akteneinsicht 5,00 EUR nach Nr. 9000 KV GKG in Rechnung gestellt.

Mit seiner dagegen gerichteten Erinnerung macht der Verteidiger geltend, dass die Pauschale nach Nr. 9000 Nr. 3 KV GKG nur 1,50 EUR betrage. Zudem ergebe sich aus Nr. 9000 Abs. 4 KV GKG, dass keine Gebühren zu erheben seien, da weder ein Ausdruck gefertigt noch ihm ein Datenträger übermittelt worden sei. Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg:

„Die dem Erinnerungsführer in Rechnung gestellten Kosten in Höhe von 5,00 € sind als Pauschale für die Bereitstellung des Downloadlinks zur Akteneinsicht nach KV-Nr. 9000 Nr. 3 Anlage 1 zum GKG anzusetzen.

Abs. 4 zu KV Nr. 9000 GKG greift nicht. Eine elektronische Akte wurde bei der Generalstaatsanwaltschaft im Jahr 2025 noch nicht geführt, sondern eine Papierakte. Dass die Akten auch als elektronische E-Duploakte geführt werden, führt nicht dazu, dass eine elektronische Akte vorliegt. Es handelt sich leidlich um eine elektronisch gespeicherte Kopie der Papierakte. Nach § 32 StPO in der zum Zeitpunkt der Akteneinsicht und Kostenrechnung geltenden Fassung können Akten elektronisch geführt werden. Hierbei werden jedoch die Landesregierungen ermächtigt, für ihren Bereich zu bestimmen, in welchen Fällen eine elektronische Akte geführt wird. Sie können dabei die elektronische Aktenführung auf einzelne Gerichte und Strafverfolgungsbehörden beschränken. Eine solche Verordnung lag für die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main nicht vor.

Dem Erinnerungsführer wurden elektronisch gefertigte Auszüge aus der Papierakte über Hessendrive zur Verfügung gestellt. Bei der Bereitstellung elektronisch gespeicherter Dateien, auch zum Download (Abruf), fällt die Dokumentenpauschale an (Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Auflage 2021, KV GKG Nr. 9000, Rn. 44).

Die Pauschale in Höhe von 5,00 € wurde zu Recht angesetzt. KV Nr. 9000 Nr. 3 Anlage 1 zum GKG stellt auf die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien oder deren Bereitstellung zum Abruf ab, wobei pro Datei 1,50 € erhoben werden. Für die Überlassung elektronisch gespeicherter Dokumente werden aber höchstens 5,00 € erhoben, wenn Dokumente in einem Arbeitsgang überlassen oder bereitgestellt wer-den. Hier wurden von den einzelnen Dateien Downloadlinks erstellt. Aufgrund dessen wurden vorliegend die 4 Band Akten (2 Bände Hauptakte, Sachakte GBA und 1 Sonderband Vorlage StA Frankfurt) mittels des Programms 7-Zip-File Manager zu einer 7-Zip-Datei zusammengefasst, damit die Übersendung durch einen Downloadlink erfolgen kann. Somit wäre bei der Übersendung einzelner Downloadlinks (4 Dateien) auch der Höchstsatz von 5,00 € in Rechnung zu stellen gewesen. Dass die Übersendung von den 4 Dateien in einer zusätzlichen Datei erfolgt, ist vor diesem Hintergrund ohne Bedeutung.“

Auf den ersten Blick überraschend (s.o), aber eine wohl zutreffende Entscheidung. Denn bei der überlassenen Akte handelte es sich nicht um eine elektronische Akte i.e.S, also eine digitale Sammlung aller relevanten (Verfahrens)Daten, wobei die Inhalte und auch die Gliederung der einer Papierakte entsprechen. Bei den zur Verfügung gestellten Unterlagen handelte es sich vielmehr um die elektronische Speicherung einer Papierakte. Für die gilt aber Nr. 9000 Abs. 4 KV GKG nicht.

Diese und ähnliche Fragen dürften sich allerdings inzwischen erledigt haben. Denn seit 01.01.2026 ist bei allen 83 hessischen Gerichten und Staatsanwaltschaften die E-Akte eingeführt worden (vgl. PM des Hessisches Ministeriums der Justiz und für den Rechtsstaat vom 19.12.2025).