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AVP-Erstattung für den ortsansässigen Verteidiger II, oder: LG Köln macht es richtig

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Dass es mit der Erstattung der Aktenversendungspauschale auch anders als beim AG Tiergarten (s. dazu AG Tiergarten, Beschl. v. 12.11.2024 – 332a OWi 64/22) = richtig geht, zeigt der schon etwas ältere LG Köln, Beschl. v. 24.01.2024 – 110 Qs 8/24 -, den ich trotz „seines Alters“ hier vorstelle. Eben weil er es richtig macht:

„1. Zu Unrecht hat das Amtsgericht indes die Festsetzung der angefallenen Aktenversendung i.H.v. 12,00 € abgelehnt.

Es steht außer Zweifel, dass eine Akteneinsicht für eine sachgerechte Verteidigung unumgänglich ist. Die Einsichtnahme in die Ermittlungs- und Gerichtsakten ist in einem Strafverfahren für eine ordentliche Verteidigung notwendig. Es ist Sache der Verteidigerin, wie sie ihr Akteneinsichtsrecht wahrnimmt, also ob sie die Akten auf der Geschäftsstelle einsieht oder – in Ruhe – in ihrer Kanzlei. Vorliegend wurde von der durch die Justiz selbst angebotenen kostenpflichtigen Versendung Gebrauch gemacht. Die hierdurch angefallenen Aufwendungen sind dann auch erforderlich. Die Erstattung kann auch nicht etwa mit der Begründung versagt werden, dass ein ortsansässiger Anwalt sich die Akte hätte abholen können. und damit keine Pauschale angefallen wäre. Es ist bereits zu beachten, dass der pekuniäre Gegenwert des damit einhergehenden Zeitaufwandes (ggf. zzgl. damit verbundener Fahrtkosten) die verhältnismäßig geringe Versendungspauschale bereits mit Sicherheit übersteigen würde. Ein Beschuldigter bzw. Betroffener ist auch nicht etwa verpflichtet, sich einen Verteidiger auszusuchen, der ein Gerichtsfach unterhält, um damit den Zeitaufwand einer Abholung (bzw. der Aktenversendungskosten) zu ersparen. Eine nähere Begründung, warum es sich bei der geltend gemachten Aktenversendungspauschale i.H.v. 12,00 € hier nicht um notwendige Kosten handele, enthält die Stellungnahme der Bezirksrevisorin, auf die der angefochtene Beschluss offensichtlich allein Bezug nimmt, nicht.“

Na bitte, geht doch 🙂 .

Die vom LG bestätigten Absetzungen bei Grund- und Verfahrensgebühr lassen sich nicht beurteilen. Geltend gemacht war jeweils die Mittelgebühr, AG und LG haben unter der Mittelgebühr festgesetzt. Ob das zutreffend ist, kann man ohne weitere Angaben zu den Verfahrensumständen nicht sagen. Allerdings sprechen die mitgeteilten Umstände schon dafür, dass schon Gebühren unterhalb der Mittelgebühren festzusetzen waren. Das gilt insbesondere für die Verfahrensgebühr Nrn. 4104, 4105 VV RVG. Denn wenn nach der ersten Einarbeitung, die durch die Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG abgegolten wird, keine oder nur geringe weitere Tätigkeiten erbracht worden sind, ist die Verfahrensgebühr, die immer neben der Grundgebühr entsteht, unterhalb der Mittelgebühr, ggf. sogar nur als Mindestgebühr festzusetzen. Das hat das LG richtig aus Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 26. Aufl. 2023, 4104 Rn 11 m.w.N. zitiert. 🙂

AVP-Erstattung für den ortsansässigen Verteidiger I, oder: AG Tiergarten versus VerfGH Berlin

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Die Berichterstattung zu Gebühren, Kosten und/oder Auslagen beginne ich in 2025 mit einem Beschluss, der auch in der Rubrik: Manche lernen es nie, laufen könnte. Es geht nämlich noch einmal um die Erstattungshigkeit der Aktenversendungspauschale Nr. 9003 KV GKG. Darüber ist ja inzwischen ein recht heftiger Streit entbrannt, wenn es um dem ortsansässigen Verteidiger geht. An dem Streit nimmt auch das AG Tiergarten teil, das wegen seiner Auffassung, ggf. nicht zu erstatten, ja schon vom VerfGH Berlin gerügt worden ist. Aber nichts desto trotz:

Ich habe dann hier den AG Tiergarten, Beschl. v. 12.11.2024 – 332a OWi 64/22, in dem das AG erneut ausführt, warum nicht zu erstatten ist:

„Die Erinnerung ist jedoch unbegründet. Die Auslage des Verteidigers für die Aktenversendungspauschale war im vorliegenden Einzelfall nicht notwendig im Sinne von § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO.

Nach § 467 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 OWiG fallen bei Verfahrenseinstellung nur die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse zur Last. Demnach fallen der Staatskasse nicht alle Auslagen eines Betroffenen zur Last, sondern nur diejenigen, die notwendig sind. Was notwendig in diesem Sinne ist, regelt § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO, der über § 46 OWiG auch für das Bußgeldverfahren gilt.

Gemäß § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO gehören zu den notwendigen Auslagen auch die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, aber nur, soweit sie nach § 91 Abs. 2 ZPO zu erstatten sind. § 91 Abs. 2 ZPO hat folgenden Wortlaut: „Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war.“

Die nach § 91 Abs. 2 ZPO zu erstattenden gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts richten sich nach dem Vergütungsverzeichnis zum RVG (VV RVG).

Bei der Aktenversendungspauschale handelt es sich um eine Auslage des Verteidigers, nämlich die Auslage nach Nr 9003 VV RGV. Danach beträgt die Pauschale für die bei der Versendung von Akten auf Antrag anfallenden Auslagen an Transport- und Verpackungskosten je Sendung 12,00 €.
Nach § 28 Abs. 2 GKG schuldet die Auslagen nach Nummer 9003 des Kostenverzeichnisses nur, wer die Versendung der Akte beantragt hat.

Mit den im VV RVG geregelten gesetzlichen Gebühren werden auch die allgemeinen Geschäftskosten des Verteidigers entgolten, siehe Vorbemerkung 7 Satz 1 zum Teil 7 des mit „Auslagen“ überschriebenen Teils 7 zum W RGV. Und Satz 2 regelt: „Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, kann der Rechtsanwalt Ersatz der entstandenen Aufwendungen (§ 675 i.V.m. § 670 BGB) verlangen.“ Die einzelnen Auslagentatbestände sind in den Nummern 7000 bis 7008 aufgelistet. Die Kosten für Aktenversendung sind nicht darunter. Aufgeführt sind aber u.a. Bestimmungen für Fahrtkosten für eine Geschäftsreise; diese betragen bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs für jeden gefahrenen Kilometer 0,42 € (Nr. 7003 VV RVG) und bei Benutzung eines anderen Verkehrsmittels, soweit sie angemessen sind, in voller Höhe (Nr. 7004 VV RVG)

Gem. § 670 BGB sind Aufwendungen zu ersetzen, die der Rechtsanwalt den Umständen nach für erforderlich halten darf. Voraussetzung für einen Vergütungsanspruch für Auslagen ist demnach auch, dass die sie verursachende Tätigkeit notwendig war (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Auflage 2023, § 464a Rn. 1 1; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, 26. Aufl. 2023, RVG W Vorbemerkung 7 Rn. 24, 25, beck-online).

Nach § 32f Abs. 2 StPO i.V.m. § 46 OWiG wird die Einsicht in Akten, die — wie im vorliegenden Verfahren – in Papierform vorliegen, durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Die Akteneinsicht kann, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, auch durch Bereitstellen des Inhalts der Akten zum Abruf, durch Übermittlung des Inhalts der Akte auf einem sicheren Übermittlungsweg oder durch Bereitstellen einer Aktenkopie zur Mitnahme gewährt werden. Auf besonderen Antrag werden einem Verteidiger oder Rechtsanwalt, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, die Akten zur Einsichtnahme in seine Geschäftsräume oder in seine Wohnung mitgegeben.

Demnach stellt die Akteneinsicht an Gerichtsstelle der Regelfall und die Mitnahme die Ausnahme vor. Eine Aktenübersendung ist für ortsansässige Verteidiger nicht vorgesehen.

Im Rahmen der notwendigen Kosten der Verteidigung sind die Kosten der Akteneinsicht nicht gesondert anzusetzen, sondern in der Grund- und Verfahrensgebühr nach dem RVG enthalten (AG Tiergarten, Beschl. v. 12.07.2023 — 327 Ds 10/19). Da die Kosten für die auf Antrag des Verteidigers erfolgte Aktenübersendung zu den allgemeinen Geschäftskosten des Verteidigers gehören, die durch die im VV RVG geregelten gesetzlichen Gebühren bereits abgegolten sind, kann der Verteidiger die Aktenversendungspauschale auch nicht auf seinen Mandanten abwenden; bei der Aktenversendungspauschale handelt es sich bei Anwälten mit Berliner Kanzleisitz deshalb nicht um notwendige Auslagen (LG Berlin, Beschl. v. 30.08.2022, 528 Qs 53/22). Ist die Übersendung nicht zur Ausführung des erteilten Mandats erforderlich, ist die verauslagte Aktenversendungspauschale keine Aufwendung, die der Verteidiger seiner Mandantin zusätzlich in Rechnung stellen könnte (AG Köln, Beschl. v. 10.09.2024 — 581 Cs 391/23, zu einem vergleichbaren Fall). Bei der Aktenübersendung an ortsansässige Rechtsanwälte handelt es sich vielmehr um eine vom Gesetz nicht umfasste zusätzliche Leistung des Gerichts (BVerfG, Beschluss vom 06.03.1996, 2 BvR 386/96, NStZ 1997, 42, beck-online), die dem Verteidiger die zwar kostenlose, jedoch mit zeitlichem Aufwand verbundene Akteneinsicht bei Gericht oder die Mitnahme der Akte von dort erspart und auf deren Erstattung im Kostenfestsetzungsverfahren kein Anspruch besteht (LG Berlin Beschl. v. 22.09.2011, 517 Qs 93/11, und Beschl. v. 22.3.2012, 517 Qs 5/12, BeckRS 2012, 11923, beck-online). Die in der Rechtsprechung vertretene andere Ansicht (AG Köln, Beschl. v. 13.03.2024, 651 Ds 256/23, und AG Tiergarten, Beschl. v. 30.08.2023, 336 OWi 238/23) vermag nicht zu überzeugen, da sie die Besonderheiten der im RGV geregelten gesetzlichen Gebühren und Auslagen nicht hinreichend berücksichtigt.

Aus der von der Verteidigung ins Feld geführten Entscheidung des VerfGH Berlin (Beschl. v. 18.05.2022, VerfGH 91/21, BeckRS 2022, 11824) folgt nicht, dass ein in Berlin ansässiger Rechtanwalt einen Anspruch auf Erstattung der Aktenversendungspauschale hat. Der VerfGH hat die ablehnende Entscheidung des Amtsgerichts Tiergarten vom 27.04.2021 (288 OWi 223/21) lediglich wegen unzureichender Begründung und demzufolge als Verstoß gegen das Willkürverbot aufgehoben und an das Amtsgericht Tiergarten zurückverwiesen. Hinsichtlich der Aktenversendungspauschale führt der VerfGH aus, diese könne auch als notwendige Auslage angesehen werden. Notwendig sei eine Auslage, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder zur Geltendmachung prozessualer Rechte erforderlich war. Dies könne schon dann anzunehmen sein, wenn der vernünftige und besonnene Verfahrensbeteiligte sie für geboten halten durfte. Dem Fall lag aber die vom vorliegenden Fall abweichende Konstellation zugrunde, dass es gar keine Papierakte gab, sondern es sich um eine elektronisch geführte Akte in einer Verkehrsbußgeldsache handelte. Aufgrund der nicht vergleichbaren Verfahrenskonstellation kommt der Entscheidung des VerfGH Berlin keine Bindungswirkung im Sinne von § 30 Abs. 1 VerfGHG für das vorliegende Verfahren zu.

Nur bei einem auswärtigen Verteidiger ist die Aktenübersendung notwendig in diesem Sinn, da er bei persönlicher Abholung einen Anspruch auf Vergütung der Reisekosten hätte, die in aller Regel höher als die Aktenversendungspauschale sind. In diesem Fall ist die Aktenübersendung die für den Mandanten kostengünstigste Maßnahme zur Durchführung der Akteneinsicht mit der Folge, dass die Kosten für die Aktenübersendung eine notwendige Auslage ist.“

M.E. ist die Entscheidung falsch und im Grunde ein Schlag ins Gesicht der VerfGH Berlin. Es ist zwar richtig, dass der VerfGH in seinem Beschluss v. 18.5.2022 – VerfGH 91/21 – die Entscheidung des AG Tiergarten v. 27.04.2021 – 288 OWi 223/21 – wegen mangelnder Begründung aufgehoben hat, aber: Der VerfGH formuliert doch mehr als deutlich, wenn er ausführt: “Die Aktenversendungspauschale kann auch als notwendige Ausla-ge angesehen werden. Notwendig ist eine Auslage, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechts-verfolgung oder zur Geltendmachung prozessualer Rechte erforderlich war (vgl. Gieg, a. a. O.). Das kann schon dann anzunehmen sein, wenn der vernünftige und besonnene Verfahrensbeteilig-te sie für geboten halten durfte. Angesichts des Umstandes, dass die einzige andere Möglichkeit, Akteneinsicht zu erlangen, vorliegend eine Einsichtnahme in die elektronisch geführte Verfahrens-akte an einem Bildschirm in den Räumen des Polizeipräsidenten in Berlin war, dürfte dies auch naheliegen. Denn diese Möglichkeit der Akteneinsicht stellt sich gegenüber der von dem Verteidi-ger der Beschwerdeführerin erbetenen Übersendung eines Ausdrucks der Verfahrensakte zweifel-los als die deutlich zeit- und kostenaufwändigere Alternative dar.“. Wohlgemerkt: Nicht – wie das AG ausführt – mit „könne“, also dem Konjunktiv, sondern mit „kann“, dem Indikativ. Es ist zwar auch richtig, dass der VerfGH auf die elektronisch geführte Verfahrensakte abstellt, die, wenn nicht übersandt wird, „an einem Bildschirm in den Räumen des Polizeipräsidenten am Bildschirm einzusehen“ ist. Aber damit ist doch nicht ausgeschlossen, dass auch in den Fällen der Papierakten zu übersenden ist. Denn auch hier bleibt ja dem ortsansässigen Verteidiger letztlich nur, dass er – auf Kosten des Mandanten (sic!) – einen Ausflug durch Berlin macht bzw. machen muss, um die Akten einzusehen.

Und was nun? Nun: In Berlin werden – wie man sieht – Verteidiger weiter um die 12,00 EUR kämpfen müssen und es hoffentlich auch tun und ggf. die Frage noch einmal zum VerfGH Berlin bringen. Der wird sich sicherlich freuen, wenn er liest, wie man mit seinen Entscheidungen umgeht.

Auslagen II: Falsch macht man es in Düsseldorf, oder: Richtig macht man es in Ravensburg

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Und dann noch drei Entscheidungen zur Auslagenerstattung nach Einstellung des Verfahrens wegen Verjährung.

Ich beginne mit zwei Entscheidungen aus Düsseldorf. Das AG Düsseldorf hat im AG Düsseldorf, Beschl. v. 08.07.2024 – 312 OWi 143/23 – das Bußgeldverfahren gegen den Betroffenen wegen Verjährung eingestellt. Es sieht dann von der Auferlegung der notwendigen Auslagen des Betroffenen auf die Staatskasse ab und „begründet“ (?) das mit: „Die Entscheidung über die notwendigen Auslagen beruht auf § 467 Abs. 3 Nr. 2 StPO i.V.m. § 105 OWiG, weil nach dem Akteninhalt eine Verurteilung des Betroffenen ohne das Verfahrenshindernis wahrscheinlich gewesen wäre..

Dagegen dann die Beschwerde des Verteidigers, die das LG Düsseldorf im LG Düsseldorf, Beschl. v. 13.08.2024 – 61 Qs 44/24 – verworfen hat und zwar mit der Begründung:

„Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen, weil nach Aktenlage eine Verurteilung des Betroffenen zu erwarten war. Inhaltliche Einwendungen sind von ihm nicht erhoben worden Das formularmäßige Anfordern von Daten und Unterlagen vermag als solches Zweifel an der Schlüssigkeit des Vorwurfs nicht zu begründen.“

Über die beiden Beschlüsse decken wir dann lieber den Mantel des Schweigens. Denn es ist schon „frech“, was AG und LG da gemacht haben. Entweder kennt man die Rechtsprechung des BVerfG nicht oder man negiert sie bewusst. Das reicht jedenfalls als Begründung nicht aus.

Im Gegensatz dazu steht der LG Ravensburg, Beschl. v. 11.11.2024 – 1 Qs 54/24 -, wo man es richtig macht und ausführt:

„a) Soweit in dem Beschluss des Amtsgerichts Leutkirch für eine Anwendung des § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO darauf abgestellt wird, dass nach Aktenlage – bei Hinwegdenken des Verfahrenshindernisses – von einer Verurteilung des Betroffenen wegen des ihm zur Last gelegten Abstandsverstoßes auszugehen sei, kann letztlich dahinstehen, ob der Tatverdacht gegen den Betroffenen tatsächlich das für eine Anwendbarkeit des § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO erforderliche Maß erreicht hat.

b) Die Möglichkeit, nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO von einer Erstattung der notwendigen Auslagen abzusehen, besteht nämlich nur dann, wenn zusätzlich zu dem Verfahrenshindernis als alleinigem eine Verurteilung hindernden Umstand weitere besondere Umstände hinzutreten, die es als billig erscheinen lassen, dem Betroffenen die Auslagenerstattung zu versagen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 2017, BvR 1821/16). Die erforderlichen besonderen Umstände dürfen dabei aber gerade nicht in der voraussichtlichen Verurteilung und der zu Grunde liegenden Tat gefunden werden, denn darin besteht bereits die Tatbestandsvoraussetzung für die Ermessensentscheidung des Gerichts (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 20. Juli 2010, 1 Ws 218/10). Grundlage für ein Absehen von der Erstattung notwendiger Auslagen muss vielmehr ein hinzutretendes vorwerfbares prozessuales Fehlverhalten des Betroffenen sein. Bei einem in der Sphäre der Verwaltungsbehörde oder des Gerichtes eingetretenen Verfahrenshindernis hingegen wird es regelmäßig der Billigkeit entsprechen, die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzubürden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 2017. BvR 1821/16; Karlsruher Kommentar zur StPO, 9. Auflage 2023, § 467, Rn. 10b).

c) Nach dieser Maßgabe fehlt es vorliegend an den erforderlichen besonderen Umständen. Ein prozessuales Fehlverhalten des Betroffenen ist nicht zu erkennen; vielmehr lag der Grund für den Eintritt des Verfahrenshindernisses der Verjährung darin, dass die Akte bei Gericht in Verstoß geraten war, und somit allein in der Sphäre der Justiz.

Vor diesem Hintergrund erscheint es im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung nach §§ 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO, 46 OWiG unbillig, den Betroffenen entgegen dem gesetzlichen Grundsatz aus §§ 467 Abs. 1 StPO. 46 OWiG mit seinen notwendigen Auslagen zu belasten.“

Auslagen I: Anfechtbarkeit der Auslagenentscheidung, oder: Anfechtbar, trotz unanfechtbarer Hauptsache?

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Und dann der „Gebührenfreitag“ in 2024. Ich stelle in den beiden Postings dann heute noch einmal Entscheidungen zur Auslagenerstattung nach Einstellung des Verfahrens vor.

Ich beginne mit dem zur Anfechtbarkeit der Kosten-/Auslagenentscheidung. Ergangen ist der LG Karlsruhe, Beschl. v. 10.12.2024 – 16 Qs 79/24 – in einem Bußgeldverfahren. Dieses war gegen Betroffenen wegen eines vor dem Inkrafttreten des 6. Gesetz zur Änderung des StVG und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften am 22.08.2024 begangenen Verstoßes gegen § 24a Abs. 2 StVG anhängig. Das Verfahren ist dann nach Inkrafttreten der Neuregelung des § 24a Abs. 2 OWiG vom AG wegen der Gesetzesänderung nach §§ 46 Abs. 1 OWiG, 206b StPO eingestellt worden; die Kosten des Verfahrens wurden der Staatskasse auferlegt, nicht aber die notwendigen Auslagen des Betroffenen. Der Verteidiger des Betroffenen hat dagegen sofortige Beschwerde eingelegt. Das LG hat diese als zulässig und begründet angesehen:

„Die von der Verteidigung mit rechtzeitig beim Amtsgericht Pforzheim eingegangenem Schriftsatz vom 22.11.2024 eingelegte „Anhörungsrüge“ ist als sofortige Beschwerde gegen den Kosten- und Auslagenausspruch des Beschlusses vom 13.11.2024 auszulegen und als solche sowohl zulässig als auch begründet.

Entscheidungen nach § 206b StPO sind gemäß Satz 2 der Vorschrift mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Zwar ist nach h.M. der Angeklagte (im Bußgeldverfahren, für das § 206b StPO über § 46 Abs. 1 OWiG unmittelbar gilt, der Betroffene) nicht beschwerdeberechtigt, wenn das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, weil es ihm an einer Beschwer fehlt (MüKoStPO/Wenske, 2. Aufl. 2024, StPO § 206b Rn. 32 m.w.N.), dies stellt aber keinen Hinderungsgrund für eine Anfechtung der Kosten- und Auslagenentscheidung im Sinne des § 464 Abs. 3 S. 1 StPO dar – unstatthaft ist die sofortige Beschwerde dann, wenn die betroffene Person unabhängig von der Frage der Beschwer nicht zur Einlegung des Rechtsmittels befugt ist, nicht aber, wenn von einem statthaften Rechtsmittel gegen die Hauptentscheidung lediglich kein Gebrauch gemacht wurde oder lediglich einem bestimmten Beschwerdeführer bei grundsätzlicher Statthaftigkeit des Rechtsmittels dieses mangels (individueller) Beschwer im Einzelfall nicht zusteht (OLG Köln StraFo 2017, 295 = BeckRS 2017, 113455; OLG Düsseldorf BeckRS 2012, 13681; OLG Köln NStZ-RR 2010, 392; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt Rn. 19; KK-StPO/Gieg, 9. Aufl. 2023, StPO § 464 Rn. 8).

Auch ist der Beschwerdewert des § 304 Abs. 3 StPO erreicht.

In der Sache sind die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten bzw. Betroffenen im Falle einer Einstellung nach § 206b StPO nach allgemeiner Meinung grundsätzlich von der Staatskasse zu tragen, weil die Entscheidung einen Freispruch ersetzt. Neben § 467 Abs. 1 StPO gelten auch dessen Abs. 2 sowie Abs. 3 S. 1 und S. 2 Nr. 1; § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO, der nur echte Verfahrenshindernisse betrifft, ist nicht anwendbar (KK-StPO/Schneider, 9. Aufl. 2023, StPO § 206b Rn. 10; OLG München NJW 1974, 873; OLG Hamburg MDR 1975, 511). Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 465 StPO analog, § 46 Abs. 1 OWiG.“

OWi III: Fehlerhafte Zustellung führt zum Verjährungseintritt, oder: Erneut falsche Auslagenentscheidung

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Und dann noch eine – schon etwas ältere – Entscheidung, ebenfalls zur Verjährung, und zwar das AG Karlsruhe, Urt. v. 25.08.2023 – 6 OWi 260 Js 8092/23. Das AG hat in dem Urteil das Verfahren nach § 206a StPO eingestellt.

„Dem Verfahren liegt ein Rotlichtverstoß am 11.09.2022 um 132 Uhr in Karlsruhe auf der B 10 auf Höhe der Keßlerstraße in Richtung Kriegsstraße mit dem Pkw mit amtlichem Kennzeichen
zugrunde.Am 04.10.2022 übersandte die Bußgeldbehörde ein Informationsschreiben an die Betroffene unter der Anschrift Rue pp 28, Frankreich (As. 31). Nachdem dieses Informationsschreiben nicht als unzustellbar zurückgekommen und auch keine Antwort darauf eingegangen war, erließ die Bußgeldbehörde am 17.10.2022 einen Bußgeldbescheid gegen die Betroffene (As. 43), den sie an dieselbe Anschrift übersandte. Der Bußgeldbescheid kam weder als unzustellbar zurück, noch ging bis heute eine Zustellungsurkunde ein.

Mit Schreiben vom 27.10.2022 bestellte sich der Verteidiger der Betroffenen, legte gegen einen möglicherweise bereits erlassenen Bußgeldbescheid Einspruch ein und beantragte Akteneinsicht (As. 53). Eine Verteidigervollmacht war dem Schreiben nicht beigefügt und ist bis heute nicht zur Akte gelangt. Am 08.11.2022 wurde dem Verteidiger der Betroffenen Akteneinsicht durch über-sendung der Akte gewährt (As. 57) und am 14.11.2022 vom Verteidiger zurückgesandt (As. 67).

Die Bußgeldbehörde hat daraufhin als Zustellungsdatum des Bußgeldbescheids den 27.10.2022 vermerkt, da davon ausgegangen wurde, dass die Betroffene spätestens an dem Tag, als sich ein Verteidiger für sie bestellte. Kenntnis vorn Bußgeldbescheid erlangt haben müsste.

Mit Schriftsatz vorn 16.06.2023 (As. 233) beantragt der Verteidiger die Einstellung des Verfahrens mit der Begründung, dass Verfolgungsverjährung eingetreten sei. Er trägt vor, dass die Betroffene tatsächlich nicht in der Rue pp. 28, sondern in der Hausnummer 26 wohne, was auch durch eine entsprechende Meldebestätigung (As. 241) belegt wird. Eine wirksame Zustellung des Bußgeldbescheides an die Betroffene sei daher nie erfolgt. Diese habe ihn allein aufgrund des Informationsschreibens vorn 04.10.2022, das ihr von einer Nachbarin ausgehändigt worden sei, beauftragt, von einem Bußgeldbescheid habe sie keine Kenntnis erlangt.

II.

Das Verfahren war gemäß § 206a Abs 1 StPO einzustellen, da Verfolgungsverjährung eingetreten ist.

Nach § 26 Abs. 3 StVG beträgt die Verjährungsfrist für Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Abs. 1 StVG drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid erlassen ist noch öffentliche Klage erhoben worden ist, danach sechs Monate.

Die Ordnungswidrigkeit datiert vom 11.09.2022. Eine erste Unterbrechung der Verfolgungsverjährung erfolgte am 04.10.2022 durch Übersendung des Informationsschreibens an die Betroffene an die Anschrift Rue pp. 28, pp. Frankreich. Gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG wird die Verjährung unterbrochen durch die erste Vernehmung des Betroffenen, die Bekanntgabe. dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung der Vernehmung oder Bekanntgabe_ Die Versendung des Anhörungsbogens ist hierfür ausreichend (vgl. BeckOK OWiG/Gertler, 39. Ed. 1.7 2023, OWiG § 33 Rn. 47). Unerheblich ist, dass die Betroffene nie in der Hausnummer 28, sondern in der Hausnummer 26 wohnte, da zum einen die Bußgeldbehörde hierbei nicht missbräuchlich gehandelt hat (vgl. KK-OWiG/Ellbogen, 5. Aufl. 2018, OWiG § 33 Rn. 23) und zum anderen, da die Betroffene selbst eingeräumt hat, dass ihr das In-formationsschreiben von einer Nachbarin ausgehändigt wurde (As. 233).

Eine weitere Verjährungunterbrechung insbesondere durch Erlass des Bußgeldbescheides oder dessen Zustellung nach § 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG ist nicht erfolgt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Bußgeldbescheid der Betroffenen zur Kenntnis gelangt ist. Die Betroffene war unter der Hausnummer, an welche der Bußgeldbescheid versandt wurde, nachweislich der Meldebescheinigung (As. 241) nicht wohnhaft. Eine Zustellungsurkunde ist nie zur Akte gelangt. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Betroffenen alle Post von ihren Nachbarn weitergereicht wurde, nur weil sie das Informationsschreiben erreicht hat. Eine Terminsladung kam beispielsweise als unzustellbar zurück (As. 227). Es kann auch nicht – wie es aber die Bußgeldbehörde vermerkte – ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Bußgeldbescheid die Betroffene spätestens am 27.10.2022 erreicht haben muss. weil an diesem Tag ein Verteidiger sich für die Betroffene gegenüber der Bußgeldbehörde bestellt hat. In dem Verteidigerschreiben wird ausdrücklich nur gegen einen möglicherweise bereits ergangenen Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt. Es ist damit ebenso möglich, dass die Betroffene den Verteidiger bereits aufgrund des erhaltenen Informationsschreibens beauftragt hat. Ein Rückschluss darauf, dass die Betroffene auch der Bußgeldbescheid erreicht haben muss, kann nicht gezogen werden.

Schließlich ist auch keine Heilung der Zustellung durch die Gewährung von Akteneinsicht an den Verteidiger erfolgt. Zwar erfolgte die Gewährung der Akteneinsicht an den Verteidiger mit Über-sendung der Akte am 08.11.2022 und Rücksendung am 14.11.2022 vor Eintritt der Verfolgungs-verjährung und kann grundsätzlich – wie auch von der Staatsanwaltschaft eingewandt (As. 245) ¬eine zunächst unwirksame Zustellung heilen (vgl. OLG Hamm BeckRS 2017, 122300, BeckOK OWiG/Gertler, 39. Ed. 1.7.2023, OWiG § 33 Rn. 118). Im dem Fall des OLG Hamm war der Verteidiger jedoch Empfangsberechtigter und die Bußgeldbehörde hatte einen erkennbaren Zustellungswillen, den Bußgeldbescheid an den Verteidiger als Empfangsberechtigten zuzustellen. In hiesigem Verfahren ist aber gerade keine Vollmacht des Verteidigers zu den Akten gelangt – weder eine Zustellungsvollmacht noch eine sonstige Vertretungsvollmacht. Die Bußgeldbehörde wollte auch nicht an den Verteidiger. sondern an die Betroffene selbst zustellen. Für diesen Fall ist nach ganz überwiegender Rechtsprechung eine Heilung der Zustellung nicht anzunehmen (vgl. OLG Celle. Beschluss vom 30. 8. 2011 – 311 SsRs 126/11, NZV 2012, 45, beck-online; OLG Stuttgart, Beschl. v. 10. 10. 2013 – 4 a Ss 428/13, NZV 2014, 186, beck-online). Insbesondere hat das OLG Karlsruhe ausdrücklich entschieden, dass eine Heilung der Zustellung dann nicht erfolgen kann, wenn der Verteidiger nicht bevollmächtigt ist, Zustellungen für den Betroffenen entgegenzunehmen (vgl. OLG Karlsruhe Beschl. v. 29.10.2020 – 2 Rb 35 Ss 618/20, BeckRS 2020. 34187, beck-online).

Da die Gewährung von Akteneinsicht an den nicht bevollmächtigten Verteidiger die fehlende Zu-stellung an die Betroffene damit nicht heilen konnte, hat der Erlass des Bußgeldbescheides man-gels wirksamer Zustellung die Verjährung nicht unterbrochen. Einzige Verjährungsunterbrechung war daher die Übersendung des Informationsschreibens an die Betroffene am 04.10.2022, weshalb zum 04.01.2023 Verjährung eingetreten ist.“

Soweit so gut, so richtig. Aber dann die Auslagenentscheidung. Das AG hat entschieden, dass die Betroffene ihre notwendigen Auslagen selbst zu tragen hat, und hat das wie folgt begründet: „Unter Würdigung aller entscheidungserheblichen Umstände des Einzelfalls wird daher davon abgesehen, die notwendigen Auslagen der Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen.“ Das reicht m.E. nicht nur nicht, sondern ist falsch. Dazu verweise ich auf die Anmerkung zum im AG Augsburg, Beschl. v. 26.07.2024 – 45 OWi 605 Js 107352/24  (vgl. dazu OWi II: Einstellung in der HV wegen Verjährung, oder: Auslagenentscheidung man wieder nicht begründet). Der Fehler liegt/lag doch nicht bei der Betroffenen.