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Einholung eines privaten Sachverständigengutachtens, oder: Kostenerstattung nur in Ausnahmefällen

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Den Gebührentfreitag beginne ich heute noch einmal mit dem LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 15.04.2026 – 18 Qs 26/25, den ich schon zweimal vorgestellt habe (s. einmal hier und einmal hier).

Heute geht es dann noch um die Erstattung der Kosten für ein privat eingeholtes Sachverständigengutachten. In dem Verfahren hatte der Verteidiger für seinen Mandanten eine „Gutachterliche arbeitsrechtliche Stellungnahme zur Thematik: Höhergruppierung unter Beibehaltung der bisherigen Erfahrungsstufe“ durch einen  Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts Nürnberg a.D. eingeholt. Dafür wurden Auslagen in Höhe von1.448,00 EUR geltend gemacht.

Das AG hat diese Kosten als nicht erstattungsfähig angesehen. Dagegen dann die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts, die keinen Erfolg hatte.

„cc) Die geltend gemachten Kosten für die Einholung eines privaten (Rechts-)Gutachtens sind nicht erstattungsfähig.

(i) Aufwendungen für eigene Ermittlungen oder Beweiserhebungen durch den Beschuldigten sind grundsätzlich nicht notwendig, da die Staatsanwaltschaft von Amts wegen zu ermitteln und die Beweise auch zugunsten des Beschuldigten zu erheben hat (LG Zweibrücken, Beschluss vom 26.10.2010 – Qs 66/10, BeckRS 2010, 28833). Die StPO gibt einem Beschuldigten bzw. Angeklagten die Möglichkeit, Beweisanträge zu stellen und die Aufnahme von Ermittlungen anzuregen. Eine Ersatzpflicht besteht deshalb nur, wenn der Beschuldigte zunächst alle prozessualen Mittel zur Erhebung des gewollten Beweises ausgeschöpft hat (LG Oldenburg, Beschluss vom 28.03.2022 – 5 Qs 108/20, BeckRS 2022, 8935; LG Göttingen, Beschluss vom 04.07.2022 – 1 Qs 13/22, BeckRS 2022, 17434).

Eine Erstattungsfähigkeit kommt demgegenüber ausnahmsweise in Betracht, wenn sich die Prozesslage des Betroffenen aus seiner Sicht bei verständiger Betrachtung der Beweislage ohne solche eigenen Ermittlungen alsbald erheblich verschlechtert hätte oder wenn komplizierte technische Fragen betroffen sind, sodass insbesondere die Einholung eines Privatgutachtens im Interesse einer effektiven Verteidigung als angemessen und geboten erscheinen durfte (LG Oldenburg, Beschluss vom 28.03.2022 – 5 Qs 108/20, BeckRS 2022, 8935; LG Zweibrücken, Beschluss vom 02.12.2020 – 1 Qs 33/20, BeckRS 2020, 40326). Auch im Rahmen einer sehr abgelegenen Rechtsmaterie kann sich eine solche Ausnahme ergeben, wenn die Einholung eines Privatgutachtens angesichts der Erkenntnislage und eines etwaigen „Informationsvorsprungs“ der Staatsanwaltschaft im Interesse einer effektiven Verteidigung als angemessen und geboten erscheinen durfte (KK-StPO/Gieg, 9. Aufl. 2023, StPO § 464a Rn. 7).

Die Frage, ob ein Privatgutachten erforderlich war, ist aus einer Beachtung „ex ante“ aus der Sicht des jeweiligen Beschuldigten bzw. Angeklagten zum Zeitpunkt der Vornahme der Handlung zu beurteilten (LG Oldenburg, Beschluss vom 28.03.2022 – 5 Qs 108/20, BeckRS 2022, 8935). Ausnahmsweise kann eine kostenrechtliche Anerkennung eines von einem Angeklagten eingeholten privaten Sachverständigengutachtens losgelöst von einer „ex ante“ anzuerkennenden Notwendigkeit der Beweiserhebung erfolgen, wenn sich die (zunächst auf eigenes Kostenrisiko veranlassten) privaten Ermittlungen „ex post“ tatsächlich als entscheidungserheblich zu Gunsten des Betroffenen ausgewirkt haben (KK-StPO/Gieg, 9. Aufl. 2023, StPO § 464a Rn. 7).

(ii) Vorliegend ist eine Erstattungsfähigkeit der Kosten für das Privatgutachten nicht erkennbar. Das Gutachten wurde ausweislich des Akteninhalts bereits am 26.11.2020 durch Rechtsanwalt [pp.] in Auftrag gegeben und damit lange vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens mit Abschlussverfügung der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth vom 03.09.2021. Überdies handelt es sich um ein Rechtsgutachten zu Fragen des öffentlichen Tarifrechts. Mag es sich dabei auch um eine spezielle Rechtsmaterie handeln, ist sie ob der praktischen Bedeutung für die Beschäftigung von Angestellten im öffentlichen Dienst und der umfänglich vorhandenen juristischen Literatur und Kommentierung doch nicht als entlegen zu bezeichnen. Rechtsanwalt [pp.] war als von [pp.] mandatierter Rechtsanwalt dessen berufener unabhängiger Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten (§ 3 Abs. 1 BRAO). Es wäre Rechtsanwalt [pp.] daher zumutbar gewesen, sich die zur Beurteilung des Falles erforderlichen Kenntnisse zum Tarifrecht anhand der vorhandenen juristischen Literatur selbst zu erarbeiten. Seitens der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth ist in diesem Zusammenhang auch kein „Informationsvorsprung“ ersichtlich, der durch die Einholung eines Privatgutachtens hätte kompensiert werden müssen.

Auch stellte sich das Privatgutachten nicht rückblickend als entscheidungserheblich zu Gunsten des Freispruchs für [pp.] heraus. Ausweislich der Inhalte der Verhandlungsprotokolle vom 05.07.2023 und vom 19.07.2023 wurden zum einen weder das Gutachten insgesamt sich noch dessen einzelne Inhalte zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht. Zum anderen war ausweislich der schriftlichen Urteilsgründe auch die im Gutachten behandelte Frage der Zulässigkeit der stufengleichen tariflichen Höhergruppierung von Mitarbeitern der  Stadt pp. für den erfolgten Freispruch des [pp.] vom Tatvorwurf der Untreue in zwei Fällen nicht entscheidungserheblich.“

Erstattungsfähigkeit von Fotokopiekosten der Akte, oder: Übersendung eines Aktendoppels auf CD

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Bei den heutigen RVG-Entscheidungen komme ich zunächst noch einmal auf einen Beschluss zurück, zu dem ich neulich schon einmal gepostet habe, nämlich auf den LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 15.04.2026 – 18 Qs 26/25den ich zunächst wegen der Ausführungen zur Bemessung der Betragsrahmengebühren vorgestellt habe (vgl. hier).

Heute gibt es den Beschluss dann wegen der Ausführungen des LG zur Erstattungsfähigkeit von Fotokopiekosten.

In dem Verfahren war dem Rechtsanwalt jeweils Akteneinsicht durch Übersendung eines elektronischen Aktendoppels auf CD gewährt worden. Der Rechtsanwalt hatte Kopien angefertigt und bei der Kostenfestsetzung dnn eine „Dokumentenpauschale für Kopien / Fax Nr. 7000 Nr. 1 VV RVG – Kopien / Fax aus Behörden- und Gerichtsakten Nr. 7000 Nr. 1a VV RVG (s/w: 1649 Seiten)“ in Höhe von 264,85 EUR angesetzt. Das AG hat die geltend gemachten Kosten festgesetzt. Es sei im Hinblick auf die Komplexität des Verfahrens und die Bedeutung der Angelegenheit für den Angeklagten und für den Verteidiger nicht zumutbar, in akribischer und zeitaufwendiger Arbeit festzustellen, ob der Akteninhalt noch vollständig sei und an welcher Stelle der Akten bestimmte Unterlagen neu zugeordnet worden seien. Der Ausdruck der Akte habe die Verteidigungstätigkeiten erleichtert und werde daher vollumfänglich angesetzt.

Dagegen hat die Bezirksrevisorin sofortige Beschwerde eingelegt, die beim LG mit dem LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 15.04.2026 – 18 Qs 26/25 – Erfolg hatte:

„bb) Die geltend gemachte Auslage von Rechtsanwalt [pp.] für einen vollständigen Aktenausdruck in Höhe von 264,85 € kann [pp.] nicht verlangen, da die Voraussetzungen für deren Erstattungsfähigkeit nicht erfüllt sind.

(i) Nach Ziffer 7000 Nr. 1 lit. a) der Anlage 1 zum RVG in der vom 01.01.2023 bis zum 12.10.2023 gültigen Fassung beträgt die Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten für Kopien und Ausdrucke aus Behörden- und Gerichtsakten, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war, für die ersten 50 abzurechnenden Seiten je Seite 0,50 €, für jede weitere Seite  0,15 €, für die ersten 50 abzurechnenden Seiten in Farbe je Seite 1,00 €, für jede weitere Seite in Farbe 0,30 €.

Dass vorliegend die Fertigung eines vollständigen Aktenausdrucks durch Rechtsanwalt [pp.] zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten gewesen wäre, ist nicht ersichtlich:

Gemäß § 147 Abs. 4 S. 2 StPO (in der seit dem 01.01.2018 gültigen Fassung) kann Akteneinsicht an einen Verteidiger in nicht elektronisch geführte Akten anstelle der (physischen) Einsichtnahme dadurch gewährt werden, dass stattdessen Kopien aus den Akten bereitgestellt werden. Gemäß § 32f Abs. 2 S. 2 StPO in der vom 01.01.2018 bis zum 30.06.2021 gültigen Fassung kann Akteneinsicht auch durch Bereitstellen des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Bereitstellen einer Aktenkopie zur Mitnahme gewährt werden, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen. Gleiches gilt nach der seit dem 01.07.2021 gültigen Fassung von § 32f Abs. 2 S. 2 StPO, wo lediglich als weitere Alternative eine Übermittlung auf einem sicheren Übermittlungsweg hinzutritt. Dass eine Aktenkopie einer Papierakte auch elektronisch mittels eines Datenträgers mit dem Akteninhalt übermittelt werden kann, ergibt sich aus einem Erst-Recht-Schluss aus § 32f Abs. 1 S. 3 StPO, wo dies für elektronisch geführte Akten ausdrücklich so bestimmt ist. Dies muss dann in gleicher Weise für Akten gelten, die zwar für noch in Papierform geführt werden, aber (zusätzlich) digitalisiert wurden.

(ii) Die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth durfte Rechtsanwalt [pp.] demnach jeweils Akteneinsicht (in die vorliegend in Papier geführte Verfahrensakte) durch Überlassung einer elektronischen Aktenkopie auf CD gewähren. Damit kann dem vorgebrachten Argument, dass sich „zum Zeitpunkt des Verfahrens die Arbeit an Akten in ausschließlich digitaler Form nicht vollständig konsolidiert gehabt habe“, angesichts der aus den obigen Vorschriften ersichtlichen gesetzgeberischen Entscheidung für die Möglichkeit zur elektronischen Gewährung von Akteneinsicht kein Gewicht beigemessen werden. Soweit vorgetragen ist, dass es inhaltlich veränderte Akteneinsichtsgewährungen durch die Staatsanwaltschaft gegeben habe, wobei in der ersten Akteneinsicht enthaltene Schriftstücke entfernt oder neu geordnet worden seien, ist dies aus der Ermittlungsakte heraus so nicht nachvollziehbar. Insbesondere ist zu keiner der sechs Datenträgerübersendungen an Rechtsanwalt [pp.] eine dahingehende Rüge des Zustands bzw. Inhalts der ihm überlassenen Aktenkopien ersichtlich. Ob und falls ja bis wann ein Problem mit Akteninhalten oder deren Anordnung bestanden haben soll, bleibt mithin offen. Festzustellen ist indes, dass letztmals mit Anklageerhebung unter dem 03.09.2021 Akteneinsicht gewährt wurde, wobei die Anklage erst am 17.03.2023 zur Hauptverhandlung zugelassen wurde und auch erst am 05.07.2023 der erste Termin zur Hauptverhandlung stattfand. Ohne nähere Begründung ist daher nicht nachvollziehbar, warum insbesondere zur sachgemäßen Vorbereitung der Hauptverhandlung die überlassene elektronische Aktenkopie nicht ausreichend gewesen sein sollte.“

Erledigungserklärung zur Verfassungsbeschwerde, oder: Auslagenerstattung und Gegenstandswert

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Am Gebührenfreitag kommt hier zunächst der Hinweis auf den BVerfG, Beschl. v. 16.04.2026 – 2 BvR 52/25. In ihm hat das BVerfG hat noch einmal zur Auslagenerstattung und zur Festsetzung eines Gegenstandswertes für eine Verfassungsbeschwerde nach Erklärung der Erledigung Stellung genommen.

Der Beschwerdeführer hatte Verfassungsbeschwerde eingelegt, dann aber die Erledigung der Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache erklärt. Er hatte im Anschluss beantragt, die Erstattung seiner Auslagen anzuordnen und einen Gegenstandswert festzusetzen. Die Anträge hatten beim BVerfG keinen Erfolg:

„1. Die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers sind nicht zu erstatten.

a) Nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde ist gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG über die Erstattung der Auslagen nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden. Die Erstattung der Auslagen nach dieser Vorschrift stellt im Hinblick auf die Kostenfreiheit des Verfahrens nach § 34 Abs. 1 BVerfGG, den fehlenden Anwaltszwang und das Fehlen eines bei Unterliegen der beschwerdeführenden Person erstattungsberechtigten Gegners die Ausnahme von dem Grundsatz des Selbstbehalts der eigenen Auslagen dar (vgl. BVerfGE 66, 152 <154>). Bei der Entscheidung über die Auslagenerstattung kann insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zukommen. So ist es billig, einer beschwerdeführenden Person die Erstattung ihrer Auslagen zuzuerkennen, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abhilft, weil in diesem Fall – falls keine anderweitigen Gründe ersichtlich sind – davon ausgegangen werden kann, dass sie deren Begehren selbst für berechtigt erachtet hat (vgl. BVerfGE 85, 109 <114 ff.>; 87, 394 <397 f.>). Im Hinblick auf die Funktion und die Tragweite der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts findet eine überschlägige Beurteilung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde im Rahmen der Entscheidung über die Auslagenerstattung nicht statt (vgl. BVerfGE 33, 247 <264 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. September 2025 – 2 BvR 539/25 -, Rn. 3). Anderes kann dann gelten, wenn die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde unterstellt werden kann, wenn die verfassungsrechtliche Lage – etwa durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in einem gleichgelagerten Fall – bereits geklärt ist (vgl. BVerfGE 85, 109 <115 f.>) oder wenn sich das Bundesverfassungsgericht bei einem mit der Verfassungsbeschwerde verbundenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bereits in einer Weise zu den Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde geäußert hat, die eine darauf gestützte Kostenentscheidung erlaubt (vgl. BVerfGE 133, 37 <39 Rn. 3>).

b) Nach diesen Maßstäben entspricht eine Erstattung der Auslagen nicht der Billigkeit. Da nicht die öffentliche Gewalt der geltend gemachten Beschwer abgeholfen hat, sondern der Gegner im fachgerichtlichen Verfahren, streitet der Erledigungsgrund nicht für eine Erstattung der Auslagen. Die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde kann vorliegend auch nicht unterstellt werden. Weder hat das Bundesverfassungsgericht bereits einen gleich gelagerten Fall entschieden, noch hat es sich in anderer Weise – etwa im Rahmen eines mit der Verfassungsbeschwerde verbundenen Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung – zu den Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde geäußert. Da eine überschlägige Prüfung und Beurteilung der Erfolgsaussichten im Hinblick auf Funktion und Tragweite bundesverfassungsgerichtlicher Entscheidungen nicht stattfindet, sind Gründe, wonach eine Auslagenerstattung in diesem Fall der Billigkeit entspräche, nicht ersichtlich.

2. Für die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswertes besteht kein Rechtsschutzbedürfnis.

Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG beträgt der Mindestgegenstandswert im Verfahren der Verfassungsbeschwerde 5.000 Euro. Ein höherer Gegenstandswert kommt in Fällen, in denen eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen oder zurückgenommen worden ist, regelmäßig nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 79, 365 <369>). Umstände, die hier ausnahmsweise einen höheren Gegenstandswert rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Ist deshalb vom Mindestgegenstandswert auszugehen, so besteht für die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswertes kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. Oktober 2019 – 2 BvR 962/19 -, juris, Rn. 4 f.; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2024 – 2 BvR 1535/24 -, Rn. 5).

Anzumerken ist:

Das BVerfG bestätigt erneut seine bisherige Rechtsprechung zu § 34a Abs. 3 BVerfGG zur Frage der – vollen oder teilweisen – Erstattung der Auslagen nach Erledigung des Verfassungsbeschwerde. Abzustellen ist auf den Grund der Erledigung und dabei zu fragen: Hat die öffentliche Gewalt von sich aus den angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwerde abgeholfen oder sind anderweitige Gründe dafür ersichtlich, dass sich das Verfassungsbeschwerdeverfahren erledigt. Also quasi ein „Verursacherprinzip.

Auch hinsichtlich der Ablehnung der Festsetzung eines Gegenstandswertes entspricht die Entscheidung der bisherigen Rechtsprechung des BVerfG. Denn ist, wie hier, vom Mindestgegenstandswert auszugehen, besteht nach der Rechtsprechung des BVerfG kein Rechtsschutzbedürfnis für die Festsetzung des Gegenstandswerts (s. die zitierte Rechtsprechung des BVerfG und auch noch BVerfG, Beschl. v. 28.9.2010 – 1 BvR 1179/08; 14.1.2019 – 1 BvR 3165/15; Beschl. v. 3.3.2023 – 2 BvR 1810/22, AGS 2023, 278). Ein Antrag auf Gegenstandswertfestsetzung ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses im Übrigen auch dann unzulässig, wenn für eine Überschreitung des gesetzlichen Mindestwertes sprechende Anhaltspunkte nicht substantiiert vorgetragen wurden (BVerfG, Beschl. v. 2.5.2017 – 2 BvR 572/17).

Auslagenerstattung wegen Reproduktion von CDs, oder: „Auch Kleinvieh macht Mist“/DVD

Im zweiten Posting dann noch etwas zur Auslagenerstattung, und zwar zur Erstattung con Sachkosten für CDs, die der Verteidiger zum Kopieren angeschafft hat.

Nach Abschluss des Strafverfahrens hat der Verteidiger in seinem Kostenantrag u.a. auch diese Kosten für das Kopieren von 3 CDs in Höhe von 5,00 EUR je CD, insgesamt als 15,00 EUR (netto) in Ansatz gebracht. Dem ist der Bezirksrevisor entgegen getreten. Er hat ausgeführt, dass es sich dabei diesen Auswendungen nicht um Kopien nach Nr. 7000 VV RVG handle. Es könnten nur die konkret angefallenen Aufwendungen geltend gemacht werden, welche auch konkret darzulegen wären.

Der Rechtspfleger hat die Kosten der kopierten CDs in Höhe von 17,85 EUR (entspricht 15,00 EUR netto) festgesetzt. Dagegen wendet sich der Bezirksrevisor mit seiner Erinnerung. Die Entscheidung des AG Leipzig vom 23.1.2025 (202 Ls 607 Js 28838/22 (2), AGS 2025, 214), auf welche sich auch der Rechtspfleger stütze, sei bekannt. Dieser könne man jedoch nicht folgen.

Das hat das AG im AG Leipzig, Beschl. v. 15.04.2026 – 216 Cs 607 Js 52028/23 – anders gesehen:

„Die nach den §§ 46 Abs. 1 OWiG, 464b StPO, 104 Abs. 3 S. 1 ZPO, 304 Abs. 3 StPO, 11 Abs. 1 und 2 RPfIG zulässige Erinnerung ist jedoch nicht begründet. Der Entscheidung des Amtsgerichts Leipzig vom 23.01.2025, Az.: 202 Ls 607 Js 28838/22 (2) wird nebst den dortigen Ausführungen ausdrücklich beigetreten

Dem Verteidiger sind nach der Vorbemerkung 7 Abs. 1 Satz 2 VV RVG i.V.m. §§ 675, 670 BGB die Aufwendungen, die für die Kopien der CDs erforderlich waren, mit 5,00 Euro pro CD (netto) zu erstatten.

Nach der Vorbemerkung 7 Abs. 1 Satz 2 VV RVG i.V.m. §§ 675, 670 BGB sind dem Verteidiger die tatsächlich entstandenen Aufwendungen zu ersetzen. Hierzu zählen vorliegend die Sachkosten für drei CDs sowie die für die Erstellung der Kopien entstehenden Personalkosten, nicht aber die (anteiligen) Beschaffungskosten für die Hard- und Software, die als Gemeinkosten nicht gesondert erstattungsfähig sind. Dabei scheint es angemessen, sich im Hinblick auf den Aufwand hierfür an den Beträgen der Nr. 7000 Ziffer 2 VVRVG zu orientieren, welche für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien an einen Dritten für die in einem Arbeitsgang überlassenen, bereitgestellten oder in einem Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente insgesamt bis zu 5,00 EUR je Datenträger festsetzen. Da vorliegend insgesamt 3 CDs überlassen wurden, beträgt die Gesamtsumme der Erstattung hierfür 15,00 EUR.“

Die Entscheidung liegt weiterhin auf der Linie der Rechtsprechung zu der Frage. Es sind zwar i.d.R. keine großen Summen, um die gestritten wird, aber: „Auch Kleinvieh macht Mist“.

Die zitierte Entscheidung des AG Leipzig findet man übrigens – natürlich 🙂 – hier.

Auslagenerstattung nach Verfolgungsverjährung, oder: AG/LG Düsseldorf „dreist“, AG Monschau topp

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Und dann gibt es heute am RVG-Tag oder auch „Euro-Tag“ einige kostenrechtliche Entscheidungen. Ich beginne mit zwei Entscheidungen, über die ich mich geärgert habe. Sie hätten als auch gut in die Rubrik „Ärger“ gepasst.

Es geht mal wieder um die Auslagenerstattung nach Einstellung des Bußgeldverfahrens. Dazu hat sich im LG-Bezirk Düsseldorf Folgendes „abgespielt“:

Gegen den Betroffenen war am 12.06.2025 ein Bußgeldbescheid erlassen worden, weil der Betroffene hinreichend verdächtig gewesen sein soll, sich am 11.03.2025 einer Ordnungswidrigkeit schuldig gemacht zu haben. Nachdem dann am 12.12.2025 – die Gründe sind nicht bekannt – Verfolgungsverjährung eingetreten ist, stellt das AG mit dem AG Düsseldorf, Beschl. v. 25.03.2026 – 314 OWi 334/25 – das Verfahren auf Kosten der Staatskasse eingestellt. Es wird aber davon abgesehen, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Betroffenen aufzuerlegen. Begründung:

„Die Entscheidung über die notwendigen Auslagen beruht auf § 467 Abs. 3 Nr. 2 StPO i.V.m. § 46 OWiG, weil nach dem Akteninhalt eine Verurteilung des Betroffenen ohne das Verfahrenshindernis wahrscheinlich gewesen wäre. Insoweit ist der Bußgeldbescheid aufgrund eines standardisierten Messverfahrens ergangen und aus der Akte ergeben sich keinerlei Auffälligkeiten, die den Beweiswert der Messung erschüttern könnten. Vielmehr sind sämtliche insoweit für die Prüfung erforderlichen Kriterien ausweislich des Messprotokolls, des Messfotos sowie des Eichscheins eingehalten. Darüber hinaus ist auf Basis der durchgeführten Ermittlungen und der insoweit vorliegenden Lichtbilder auch von der Fahrereigenschaft des Betroffenen auszugehen.“

Allein das ist in meinen Augen schon – ich kann es nicht anders bezeichnen dreist, da das AG die gesamte entgegenstehende Rechtsprechung des BVerfG, von LG und anderen AG negiert.

Es kommt dann aber noch besser: Der Verteidiger legt gegen den Beschluss Beschwerde ein und erhält darauf dann die Antwort vom LG mit dem LG Düsseldorf, Beschl. v. 22.04.2026 – 61 Qs 34/26. Die lautet:

„Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Betroffenen als unbe­gründet verworfen. Nach Aktenlage wäre der Betroffene ohne Eintritt der Verfolgungsverjährung wegen der Ordnungswidrigkeit verurteilt worden.“

Ja, richtig gelesen. Mehr steht in der Beschwerdeentscheidung nicht. Ich muss mich mäßigen und lass es lieber, den Beschluss zu kommentieren. Nur so viel und kurz: Setzen, Ungenügend.

Ich empfehle bei der Gelegenheit die Zusammenstellung der Rechtsprechung zu dieser Frage in meinem Beitrag in AGS 2025, 298 – Auslagenerstattung nach Einstellung des (Straf-/Bußgeld-)Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses). Vielleichthilft es ja. Allerdings habe ich wenig Hoffnung. Wer so die vorliegende Rechtsprechnung negiert, den interessiert sie einfach nicht. Mia san mia.

Und um mich – und den Leser (?) – abzuregen, habe ich hier dann eine Entscheidung, die es mal wieder richtig macht, nämlich den AG Monschau, Beschl. v. 10.04.2026 – 18 OWi 244/25. Da heißt es zur Auslagenerstattung:

„Eine Entscheidung nach § 467 Abs.3 Nr.2 StPO i.V.m. § 46 OWiG ist angesichts des offenen Beweisausgangs nicht angezeigt. Der Betroffene hat die Fahrereigenschaft bislang nicht eingeräumt. Ob das Messfoto, auf dem wesentliche Gesichtsmerkmale des Fahrzeugführers durch den Motorradhelm verdeckt sind, zu einer hinreichend sicheren Identifizierung geeignet gewesen wäre, bleibt außerhalb der Hauptverhandlung offen. Es kann nicht von einer wahrscheinlichen Verurteilung ausgegangen werden.“

Vielleicht machen der erkennende Amtsrichter des AG Düsseldorf und die Mitglieder der Beschwerdekammer mal einen Betriebsausflug nach Monschau?