Archiv der Kategorie: Auslagen

Teilnahme an der Revisionshauptverhandlung, oder: 100 EUR für Übernachtung „auskömmlich“

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Und dann als zweite Entscheidung der BGH, Beschl. v. 26.11.2025 – 2 StR 235/24. Er hat im weitesten Sinne auch mit Reisen zu tun. Nämlich mit der Reise eines Pflichtverteidigers nach Karlsruhe zur Teilnahme an der Revisionshauptverhandlung. Der Pflichtverteidiger hatte wegen der Übernachtungskosten einen Antrag nach § 46 Abs. 2 RVG gestellt. Der BGH hat zur Höhe der Übernachtungskosten ausgeführt:

„Dem nach § 46 Abs. 2 RVG gestellten Antrag des Pflichtverteidigers, dessen Bestellung gemäß § 143 Abs. 1 StPO auch im Revisionsverfahren einschließlich der Revisionshauptverhandlung fortbesteht, war stattzugeben. Erforderlich sind diejenigen Auslagen, ohne die der beigeordnete Rechtsanwalt die Interessen des Angeklagten nicht sachgerecht wahrnehmen kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Mai 2022 – 6 StR 643/21, Rn. 1, und vom 29. August 2024 2 StR 471/23, Rn. 1). Die Höhe der Übernachtungskosten für ein Mittelklassehotel wird für den in Frage stehenden Zeitpunkt auf maximal 100 Euro festgesetzt; dieser Betrag erscheint auskömmlich (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juli 2025 – 2 StR 649/24).“

„Auskömmlich“ – nicht unbedingt eine gängige Formulierung. Warum schreibt man nicht einfach „ausreichend“? 🙂

Und: Ich hatte beim ersten Lesen gedacht: Nun ja, 100 EUR sind vielleicht ein wenig knapp. Aber inzwischen habe ich mal bei Booking nachgeschaut. Die 100 EUR sind wikrlich „auskömmlich“ für eine Übernachtung in Karlsruhe.

Versendung des Ausdrucks einer elektronischen Akte, oder: Aktenversendungspauschale entstanden?

Und dann geht es im zweiten Posting noch einmal um die Aktenversendungspauschale bei Versendung eines Ausdrucks. Dazu hat das AG Baden-Baden im AG Baden-Baden, Beschl. v. 08.01.2025 – 24 OWi 1/25 – Stellung genommen. Der Beschluss ist schon etwas älter, ich stelle ihn aber dennoch hier noch vor.

Gegen den Betroffenen wurde ein Verfahren wegen Nichteinhalten des erforderlichen Abstands gern. § 4 StVO geführt. Mit Schreiben vom 10.10.2024 hatte der Verteidiger beantragt, ihm die amtliche Ermittlungsakte zum Zwecke der Einsichtnahme zukommen zu lassen. Die Akte wurde als Ausdruck der elektronischen Akte als Papierakte zum Verbleib  übersandet, eine DVD mit VKS-Vorlagensatz wurde für drei Tage zur Einsicht übersandt. Das Regierungspräsidium Karlsruhe hat hierfür eine Auslagenpauschale i. H. v. 12,00 EUR erhoben. Der Verteidiger hat gerichtliche Entscheidung beantragt. Mit Erfolg:

„Dem Antrag war stattzugeben.

Die Aktenübersendungspauschale für die Akteneinsicht kann gem. § 107 Abs. 5, 110b 110c OWiG, 32f StPO auch durch Versendung eines Ausdrucks im Fall einer elektronischen Aktenführung verlangt werden. Das ist aber nur dann der Fall, wenn die Akte zulässigerweise in elektronischer Form geführt wird. Nachdem das Land noch keine Verordnung i. S. d. § 110a OWiG erlassen hat, erfolgt die elektronische Aktenführung derzeit nicht rechtmäßig. Etwas anderes gilt auch nicht hinsichtlich der im Original übersendeten DVD mit dem VKS-Datensatz, da nur die Über-sendung der vollständigen und den §§ 110 a ff. entsprechenden vollständigen elektronischen Akten die Pauschale entstehen lässt. Die Aktenübersendung in rechtmäßiger Form war hier nicht vollständig.“

Glaubhaftmachung einer anwaltlichen Zahlung, oder: Grundsätzlich reicht anwaltliche Versicherung

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Ich hatte heute Morgen den LG Cottbus, Beschl. v. 25.11.2025 – 29 Qs 115/25 – vorgestellt, allerdings wegen des Umfangs der Gründe nur hinsichtlich der ersten angesprochenen Frage, nämlich der Gebührenbemessung im Bußgeldverfahren (vgl. Erneut: Gebührenbemessung im Bußgeldverfahren, oder: Verstoß gegen die Corona-Maskenpflicht). Das LG hat aber auch noch eine weitere Frage entschieden, nämlich die der Anforderungen an die Glaubhaftmachung durch den Verteidiger für von ihm vorgenommene Zahlungen. In dem Verfahren waren es zwei Aktenversendungspauschalen, die die Staatskasse nicht erstatten wollte, weil die Zahlung – so der Bezirksrevisor – nicht glaubhaft gemacht sei. Deshalb hatte er Anschlussbeschwerde eingelegt, die aber beim LG keinen Erfolg gehabt hat:

„Die beantragten vorverauslagten Gebühren für die Akteneinsicht in Höhe von zweimal 12,00 EUR können weiterhin festgesetzt bleiben bzw. werden.

Die Rechtspflegerin verlangte zu Recht eine Glaubhaftmachung. Denn gemäß § 464b S. 3 StPO, § 104 Abs. 2 ZPO muss der Erstattungsgläubiger im Kostenfestsetzungsverfahren die geltend gemachten Auslagen ausreichend glaubhaft machen. Dies gilt auch hinsichtlich der beantragten Honorarauslagen für die Akteneinsicht in Höhe von zweimal 12,00 EUR. Diese können nur zugesprochen werden, wenn sie entstanden sind. Ein entsprechender Zahlungsnachweis ist zwar nicht zur Akte gelangt. Als Mittel der Glaubhaftmachung genügt insoweit aber – neben der Vorlage der entsprechenden Kostenrechnungen – auch die anwaltliche Versicherung der Zahlung, die der Verteidiger im Schriftsatz vom 19.02.2025 abgegeben hat.

Soweit die jeweiligen Gebührentatbestände oder etwaigen Auslagen sich nicht aus der Gerichts- oder Verfahrensakte ergeben, streitig oder nicht anderweitig für den Urkundsbeamten ohne weiteres ersichtlich sind, hat der beigeordnete oder bestellte Anwalt sie wie ein Erstattungsgläubiger im Kostenfestsetzungsverfahren gem. § 104 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen. Es muss dargelegt werden, dass eine Gebühr oder eine Auslage tatsächlich angefallen ist und dass die Ansätze erforderlich waren. Auch bei Zweifeln an der Urheberschaft oder inhaltlichen Richtigkeit eines Antrags kann der Urkundsbeamte weitere Auskünfte zur Glaubhaftmachung einholen und die Vorlage von Originaldokumenten verlangen. Ein Ansatz ist glaubhaft dargelegt, wenn der Erklärungsempfänger bei objektivierender Betrachtung und freier und verständiger Würdigung des gesamten Vorbringens die Einschätzung gewinnt, dass der anspruchsauslösende Tatbestand höchstwahrscheinlich zutreffend vorgetragen worden ist. Hierfür reicht es aus, dass die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Vergütungstatbestandes mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststehen. Es bedarf keiner vollständigen Gewissheit, wohl aber der Erkenntnis, dass Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung nicht angebracht sind. Um einen derartigen Sachstand herbeizuführen, kann sich der Anwalt grundsätzlich sämtlicher Nachweismöglichkeiten bedienen. Zur Glaubhaftmachung können gem. § 294 Abs. 1 ZPO alle üblichen Beweismittel verwendet werden, sofern sie präsent sind sowie die Versicherung an Eides statt und auch die anwaltliche Versicherung. Grundlage der Entscheidung ist ein den konkreten Umständen angepasstes Maß an Glaubhaftigkeit. Die Frage, ob als entstanden angemeldete Kosten hinreichend glaubhaft gemacht sind, ist stets im Einzelfall und angepasst an die konkreten Umstände zu beurteilen, wobei die tatsächlich zur Verfügung stehenden Beweismittel, die Höhe der Auslagen und die Bedeutung der Angelegenheit, aber auch Zumutbarkeitserwägungen eine Rolle spielen können. Insbesondere dann, wenn dem Anwalt greifbare Belege fehlen, bleibt ihm die Bekräftigung seines Vortrages, indem er die Richtigkeit der Angaben anwaltlich versichert. Das kann zwar – muss allerdings nicht stets – hinreichen, um den Ansatz als glaubhaft ansehen zu können. Denn die anwaltliche Versicherung muss anders als bei den Post- oder Telekommunikationsentgelten von dem Urkundsbeamten nicht zwingend als genügend für die Glaubhaftmachung anerkannt werden. Das ergibt sich aus dem Umkehrschluss zu § 104 Abs. 2 S. 2 ZPO. So kann es z.B. für die Erstattung der Aktenversendungspauschale ausreichen, wenn der Rechtsanwalt eine Kopie der gerichtlichen Anforderung der Pauschale vorlegt und im Übrigen anwaltlich versichert, die Pauschale eingezahlt zu haben (vgl. AG Gummersbach, Beschluss vom 10.05.2013, 85 Owi -17 Js 845/12- 205/12; Volpert in: Schneider/Volpert, AnwK RVG, 9. Auflage 2021, § 55, Rdnr. 46 und Burhoff/Volpert, RVG Straf-und Bußgeldsachen, 6. Auflage 2021, § 55, Rdnr. 884). Die anwaltliche Versicherung reicht damit nicht hinsichtlich jeden Ansatzes zur Glaubhaftmachung aus. Eine anwaltliche Versicherung reicht insbesondere nicht aus, wenn Belege für geltend gemachte Kosten greifbar bzw. beim Antragsteller vorhanden sind, die Glaubhaftmachung also weder mit besonderen Schwierigkeiten verbunden noch unzumutbar ist. Letztendlich ist dies aber eine Einzelfallentscheidung.

Aufgrund der aus der Akte ersichtlich erfolgten zwei Akteneinsichten des Verteidigers, der von diesem vorgelegten Kostennoten und des zwischenzeitlich eingetretenen Zeitablaufs, indem die Aktenversendungspauschalen, die jeweils nur einen Betrag von 12,00 EUR ausmachen, im Falle einer Nichtzahlung beim solventen Verteidiger schon längst vollstreckt worden wären, ist der Kammer die anwaltliche Versicherung zur Zahlung dieser ausreichend. Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung sind vorliegend nicht angebracht.

Die insoweit vom weiteren Beteiligten zur Begründung der Anschlussbeschwerde herangezogenen Entscheidungen sind nicht auf den hiesigen Fall anwendbar bzw. übertragbar. Das insoweit zitierte Urteil des BGH vom 11.10.1996, V ZR 159/95, verhält sich zu der hiesigen Problematik gar nicht. In der ebenso zitierten Entscheidung des Landgerichts Potsdam vom 20.04.2012, 24 Qs 64/11, die vom Erfordernis der Erbringung eines entsprechenden Zahlungsnachweises ausgeht, ist schon nicht ersichtlich, ob die Zahlung dort durch anwaltliche Versicherung oder gar nicht glaubhaft gemacht worden ist.“

Auch insoweit ist die Entscheidung zutreffend, aber: Die Ausführungen des LG zu den Anforderungen an den Nachweis der Zahlung klingen mit ein wenig „gönnerhaft“. Sie entsprechen zwar der Rechtsprechung in dieser Frage (vgl. KG, Rpfleger 2017, 116 = RVGreport 2017, 18; OLG Düsseldorf, RVGreport 2009, 264 = JurBüro 2009, 370; Beschl. v. 22.9.2014 – III-1 Ws 246/14, III-1 Ws 272/14, 1 Ws 246/14, 1 Ws 272/14; RVGreport 2009, 264 = JurBüro 2009, 370; OLG Köln, NStZ-RR 2014, 64 = RVGreport 2014, 105; LG Bad Kreuznach, Beschl. v. 26.2.2020 – 2 Qs 18/20; LG Münster, Beschl. v. 4.9.2020 – 20 Qs-62 Js 11968/18–9/20). Warum jedoch ggf. bei einem Betrag von 24 EUR die anwaltliche Versicherung der Zahlung nicht ausreichen soll, erschließt sich mir nicht. Das darin anklingende Misstrauen gegenüber dem Rechtsanwalt/Verteidiger ist für mich nicht nachvollziehbar.

„Stundenlohn“ für den ehrenamtlichen Richter, oder: Wann verdient er eine Verdienstausfallentschädigung?

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Es ist Freitag und dann geht es hier immer „ums Geld“. So auch in diesem Posting, aber es geht nicht um die Vergütung des Verteidigers oder um Kosten(erstattung) für den Angeklagten, sondern um den „Stundelohn“ für einen ehrenamtlichen Richter. Damit befasst sich der OLG Celle, Beschl. v. 18.11.2025 – 2 Ws 277/25. Dem liegt folgender Sachverhalt zugunde:

Der Beschwerdeführer wird in einem seit dem 25.03.2025 andauernden und bereits auf über 50 Hauptverhandlungstage terminierten Strafverfahren als Ersatzschöffe herangezogen. Das LG hat aufgrund seines mitgeteilten Bruttoverdienstes aus dem Jahr 2022 in Höhe von 5.200 EUR einen „Stundenlohn“ von 30 EUR errechnet, auf dessen Basis die Abrechnung erfolgte. Die Strafkammer ordnete in dem Verfahren das Selbstleseverfahren für den Urkundenkomplex „1 Allgemein“ im Umfang von 292 Seiten für den Zeitraum vom 29.04.2025 bis 13.05.2025 und ein weiteres Selbstleseverfahren „2 Stuhr“ im Umfang von 645 Seiten vom 12.06.2025 bis 08.07.2025 an. Hierfür hat der Beschwerdeführer nach Abschluss beider Selbstleseverfahren mit einem Antrag vom 07.07.2025 eine Entschädigung für Zeitversäumnis und Verdienstausfall von insgesamt 40 Stunden beantragt.

Die Kostenbeamtin des LG hat insgesamt nur 287 EUR festgesetzt. Sie ist dabei von einem „Stundenlohn“ von 7 EUR festgestzt. Dem ist die Strafkammer der gefolgt.Die zugelassene Beschwerde des ehrenamtlichen Schöffen hatte keinen Erfolg. Auch das OLG geht von einer Entschädigung für Zeitversäumnis nach § 16 JVEG in Höhe von 287 EUR aus:

„1. Der Beschwerdeführer geht zunächst fehl in der Annahme, das Landgericht Verden sei bisher der Auffassung gewesen, dass das Selbstleseverfahren grundsätzlich nicht entschädigungsfähig sei. Im Gegenteil ist die Kammer zurecht davon ausgegangen, dass es sich bei der Durchführung des Selbstleseverfahrens nach § 249 Abs. 2 Satz 1 StPO um eine Heranziehung des ehrenamtlichen Richters im Sinne des § 16 JVEG handelt und hat eine entsprechende Entschädigung für die Zeitversäumnis festgesetzt.

Ehrenamtliche Richter sind auf Basis des Vierten Abschnittes des JVEG (§§ 15 ff. JVEG) für ihre Heranziehung zu entschädigen. Hierzu zählt jede zeitliche Inanspruchnahme der Person, was in jedem Fall für die zeitliche Inanspruchnahme für die öffentliche Hauptverhandlung gilt, aber auch begleitende Tätigkeiten, wie das das Aktenstudium im Selbstleseverfahren (BeckOK GVG/Goers, 28. Ed. 15.8.2025, GVG § 55 Rn. 6; Börner ZStW 2010, 157 (183); Gittermann in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Auflage, § 55 GVG, Rn. 1). Vor dem Hintergrund, dass der ehrenamtliche Richter wie die Berufsrichter nach § 249 Abs. 2 Satz 1 StPO im Selbstleseverfahren verpflichtet ist, vom Wortlaut der Urkunden Kenntnis zu nehmen, können keine Zweifel daran bestehen, dass es sich bei der Anordnung des Selbstleseverfahrens mit der Pflicht zur Selbstlesung um eine Heranziehung seitens des Gerichts handelt. Durch die Möglichkeit der Vereinfachung des Beweisverfahrens soll lediglich die Dauer der Hauptverhandlung verkürzt werden, für den ehrenamtlichen Richter verlagert sich in der Folge die Beweisaufnahme aus dem Gerichtssaal in sein privates Umfeld. Da er zur Selbstlesung verpflichtet ist, steht diese einer Heranziehung für die Beweisaufnahme in einem Hauptverhandlungstermin gleich.

3. Zu Recht hat das Landgericht aber keine Verdienstausfallentschädigung festgesetzt. Einem ehrenamtlichen Richter ist eine Verdienstausfallentschädigung gemäß § 18 JVEG grundsätzlich nur zu gewähren, wenn sich sein Arbeitseinkommen durch die Heranziehung zum Richteramt tatsächlich mindert.

a) Gemäß § 18 JVEG haben ehrenamtliche Richter – neben der Entschädigung für Zeitversäumnis nach § 16 JVEG – einen Entschädigungsanspruch für Verdienstausfall. Der Begriff des Verdienstausfalls wird dabei vom Gesetz nicht näher definiert. Es gilt aber nichts anderes, als was im Verhältnis zwischen § 20 und § 22 JVEG bei der Entschädigung von Zeugen zu beachten ist, sieht man davon ab, dass im ersteren Fall die Entschädigungsregelungen kumulativ, im letzteren Fall aber alternativ sind. Eine wortlautorientierte Auslegung dieser Vorschrift ergibt, dass dem Schöffen aufgrund der Heranziehung zum Richteramt jedenfalls Teile seines Verdienstes ausgefallen sein müssen, es mithin zu einer Reduzierung von Arbeitseinkommen gekommen sein muss. Dieses Verständnis entspricht auch dem gesetzgeberischen Willen. Die Gesetzesbegründung zu § 18 JVEG verweist auf die inhaltsgleiche frühere Regelung in § 2 des Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter (BT-Drs. 15/1971, S. 185). Den Gesetzmaterialien zu dieser Vorschrift ist zu entnehmen, dass der ehrenamtliche Richter nur für einen tatsächlich erlittenen und nachgewiesenen Verdienstausfall zu entschädigen sein soll. Mit dem 1957 verabschiedeten Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Beisitzer bei den Gerichten, mit dem der Anspruch von Verdienstausfall erstmals durch förmliches Gesetz geregelt wurde, hat der Gesetzgeber gerade für die Fälle, in denen ein ehrenamtlicher Richter keinen konkreten Verdienstausfall „nachweisen“ kann, die vorher im Entschädigungsrecht der ehrenamtlichen Richter unbekannte Entschädigung für Zeitversäumnis eingeführt (vgl. BT-Drs. II/3099, S. 9). Der Gesetzgeber ging hierbei – wie in weiteren, zeitgleich verabschiedeten Gesetzen zur Regelung von Verdienstausfall anderer an Gerichtsverfahren Beteiligter – wie selbstverständlich davon aus, dass ein Verdienstausfall nur dann zu entschädigen ist, wenn dieser tatsächlich erlitten worden ist (ausdrücklich so für die Entschädigung von Zeugen im zeitgleich verkündeten Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen BT-Drs. II/2545). Es besteht kein Anlass zu einer anderen Auslegung der Vorschrift. Denn die Entschädigungsregelungen des JVEG stellen keinen Schadensersatz dar. Verdienstausfall und Zeitversäumnis sind daher nicht normativ, sondern jeweils rein tatsächlich zu bewerten (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. März 2014, L 1 Sv 1/12B; LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. März 2005 – 3 Ta 31/05). Letztlich stellt die Ausübung des Schöffenamtes ein Ehrenamt da, was regelmäßig auf Kosten der Freizeit geht. Die damit verbundenen (Zeit-)Einbußen werden durch die Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 16 abgegolten. Für einen Arbeitnehmer besteht für die Fälle, in denen das Ehrenamt mit der gegenüber einem Arbeitgeber oder Dienstherrn bestehenden zeitlich gebundenen Dienstpflicht kollidiert, ein Entschädigungsanspruch für tatsächlich erlittenen Verdienstausfall nach § 18 JVEG (Senat, Beschl. v. 10.02.2022, 2 Ws 20/22).

Die Heranziehung zu den gesetzlich bezeichneten Aufgaben des ehrenamtlichen Richters kann nur dann zu einem Anspruch nach § 18 JVEG führen, wenn diesem die Möglichkeit, Einkommen in dieser Zeit zu erzielen, entgeht und sich deshalb eine bleibende Einkommensminderung einstellt. (LSG Sachsen-Anhalt Beschl. v. 21.3.2014 – L 1 SV 1/12 B, BeckRS 2014, 68100; BeckOK KostR/Bleutge, 50. Ed. 1.9.2025, JVEG § 18 Rn. 4). Ein Verdienstausfall kann daher nur dann eintreten, sofern die Heranziehung während der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit erfolgt (NK-GK/Stefanie Simon/Ralf Pannen, 3. Aufl. 2021, JVEG § 18 Rn. 2, beck-online). Er wird insoweit nicht für Stunden gewährt, sondern allein für geldbetragsmäßig nachgewiesenen Verdienstausfall (LSG Sachsen BeckRS 2011, 69126; BeckOK KostR/Bleutge, 50. Ed. 1.9.2025, JVEG § 18 Rn. 6). Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass, soweit der Berechtigte in seiner dienst- oder arbeitsfreien Zeit herangezogen wird oder die Arbeitszeit flexibel gestalten kann und grundsätzlich die Möglichkeit hat, die Arbeit vorzuziehen oder nachzuarbeiten, ihm kein Verdienstausfall entsteht (vgl. BAG, Urteil v. 22.01.2009 – 6 AZR 78/08; LSG Bayern Endurteil v. 29.11.2016 – L 15 RF 34/16, BeckRS 2016, 74697; Dörndorfer/Schmidt/Zimmermann/Schmidt, 6. Aufl. 2025, JVEG § 22 Rn. 4; OVG Magdeburg Beschl. v. 10.3.2022 – 8 K 2/20, BeckRS 2022, 7550, so auch Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 07. März 2005 – 3 Ta 31/05 – juris; OLG Dresden, Beschluss v. 21.03.2016 – 2 Ws 121/16, BeckRS 2016, 115454).

Soweit dies vereinzelt für Fälle kritisiert worden ist, in denen der ehrenamtliche Richter bei seinem Arbeitgeber an einem flexiblen Arbeitszeitmodell teilnimmt und – ähnlich wie hier – vom Arbeitgeber gehalten wird, die durch das Richteramt versäumten Arbeitsstunden vor- oder nachzuarbeiten (vgl. etwa Wolmerath, Anm. zu LArbG Stuttgart v. 7. März 2005 – 3Ta 31/05, juris-PR-ArbR 2/2006 Anm. 3; Natter, AuR. 8/2006, Seite 264), greift die Kritik nicht durch. Denn selbst wenn der Arbeitnehmer – zur Erhaltung seines vollen Arbeitsentgeltanspruchs – nicht völlig aus freien Stücken zu früheren oder späteren Zeiten Anteile seiner Freizeit aufbringt, um die für das Ehrenamt eingesetzte Zeit zu kompensieren, ist er durch das flexible Arbeitszeitmodell im Vergleich zu anderen Arbeitnehmern bereits insofern begünstigt, als dass ihm diese Möglichkeit überhaupt offensteht. Arbeitet er vor oder nach, erhält er sein volles Arbeitsentgelt. Würde in diesen Fällen auch die Zeit der Vor- oder Nacharbeit gemäß § 18 JVEG entschädigt, stünde der schon von der flexiblen Arbeitszeit begünstigte ehrenamtliche Richter ungleich besser als ein solcher, dessen Arbeitgeber ein flexibles Zeitmodell nicht anbietet und der dem Ehrenamt während normaler, nicht kompensierbarer Arbeitszeit nachgeht. Denn diesem bliebe nur die Verdienstausfallentschädigung, während ihm die Möglichkeit des Erreichens eines vollen Entgeltanspruchs nicht offensteht (Senat, a.a.O.).

b) Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe konnte dem ehrenamtlichen Richter vorliegend eine Verdienstausfallentschädigung nicht gezahlt werden.

Für einen selbstständig Berufstätigen kann kein anderer Maßstab angelegt werden als für einen Arbeitnehmer, dem in Ausübung seiner Tätigkeit im Rahmen seiner Freizeit ein Verdienstausfall nicht zusteht. Muss sich der als ehrenamtlicher Richter tätige Arbeitnehmer bereits bemühen, Einfluss auf die zeitliche Lage seiner Heranziehung zu nehmen und diese möglichst außerhalb seiner Arbeitszeit stattfinden zu lassen, oder die Arbeitszeit zu verlegen (BAG, a.a.O.), hat Gleiches für den selbstständig tätigen ehrenamtlichen Richter zu gelten. Steht die Heranziehung des ehrenamtlichen Richters im Wesentlichen zu seiner eigenen zeitlichen Disposition, kann sich dieser nicht auf einen Verdienstausfall berufen, wenn er die Wahrnehmung der Tätigkeit aus freier Entscheidung in seine Arbeitszeit verlegt. Eine Heranziehung, der sich der Schöffe durch seine ehrenamtliche Pflicht nicht entziehen kann, liegt für den Fall der Selbstlesung nicht per se vor, wenn der Schöffe nicht nachweisen kann, dass er durch die Heranziehung seiner Arbeitszeit verlustig gegangen ist.

Gerade vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer bereits frühzeitig angezeigt hat, in der Ausübung seiner freiberuflichen Tätigkeit durch die Wahrnehmung der Hauptverhandlungstermine stark beeinträchtigt zu sein, kann die Behauptung, dass die Selbstlesung innerhalb der üblichen Arbeitszeiten vollzogen wurde, nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Es liegt ausschließlich in der Sphäre des Beschwerdeführers und in seiner Entscheidung, dass eine Vermögenseinbuße schon nicht entsteht und er „nur“ seine Freizeit für die Tätigkeit, hier die Selbstlesung, einsetzt. Anders als der Beschwerdeführer meint, kann der Umstand, dass es dem selbstständig Tätigen grundsätzlich möglich ist, zu jeder Zeit zu arbeiten, nicht dazu führen, dass jegliche Stunde, die für das Verfahren aufgewendet wird, als Verdienstausfall verstanden werden muss. Dies würde dem Entschädigungssystem, dass für die Zeitversäumnis eine Entschädigung und daneben für tatsächlich entstandenen Verdienstausfall eine weitere Entschädigung zu zahlen ist, widersprechen.

Die für das Ehrenamt aufgebrachte Zeit im Selbstleseverfahren hatte der Beschwerdeführer – unter Beibehaltung seiner vollen Arbeitszeit- zu anderer Zeit zu erbringen. Damit stand er – wie es dem gesetzgeberischen Leitbild entspricht – einem ehrenamtlichen Richter gleich, der sein Ehrenamt ausschließlich während seiner Freizeit erbringt. Durch die konkrete Heranziehung der frei disponiblen Selbstlesung ohne Bindung an eine Tätigkeit des Schöffen in Form der Teilnahme an der Gerichtsverhandlung zu üblichen Arbeitszeiten entstand ihm kein Verdienstausfall, sondern lediglich ein Verlust an Freizeit, so dass eine Verdienstausfallentschädigung ausscheidet. Anders als bei der Heranziehung zur öffentlichen Hauptverhandlung ist der ehrenamtliche Richter im Selbstleseverfahren nicht der zeitlichen Terminierung durch das Gericht unterworfen, wodurch eine den Verdienstausfall begründende Kollision mit der Arbeitszeit des Beschwerdeführers ausscheidet.

Der Beschwerdeführer hat im Übrigen auch nicht dargelegt, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, die Selbstlesung in seiner Freizeit durchzuführen. Anhaltspunkte dafür, dass dies in Anbetracht des Umfangs des Selbstleseverfahrens nicht möglich gewesen wäre, ergeben sich nicht. Der Senat schließt sich der Einschätzung der Kammer an, dass für die beiden Selbstlesungen ein Umfang und eine Fristsetzung festgelegt wurde, die eine Kenntnisnahme außerhalb der Arbeitszeit grundsätzlich möglich machten. Ohne dass es auf eine konkrete Berechnung einer dem Beschwerdeführer zuzumutenden Lesedauer ankäme, sieht der Senat die von dem Beschwerdeführer für das Selbstleseverfahren „1 Allgemein“ angebrachten und aufgerundeten 21 Stunden in dem Zeitraum vom 29.04.2025 bis 13.05.2025, mithin innerhalb von zwei Wochen, als eine gerichtliche Heranziehung, die zeitlich außerhalb der üblichen Arbeitszeiten, ggfls. auch am Wochenende, im Ehrenamt zumutbar geleistet werden konnte. Gleiches gilt für die weitere Selbstlesung „2 Stuhr“, für welche der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben sogar weniger Zeit in einem noch breiteren Zeitraum von ca. 3 ½ Wochen, nämlich 20 Stunden, aufgewendet hat.“

Abgabe/Verweisung an ein anderes Amtsgericht, oder: Keine neue Angelegenheit = keine Gebühren

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Ich hatte im November 2025 über den falschen LG Magdeburg, Beschl. v. 23.10.2025 – 29 Qs 66/25 – berichtet (vgl. Einstellung wegen Unzuständigkeit durch Urteil, oder: Erneute Anklageerhebung = neue Angelegenheit?). In dem Zusammenhnag bin ich auf eine ältere Entscheidung des LG Magdeburg hingewiesen worden, nämlich den LG Magdeburg, Beschl. v. 13.10.2016 – 28 Qs 30/16  – den ich der Vollständigkeit halber hier heute vorstelle.

In dem Verfahren hatte der Betroffene gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt. Die Staatsanwaltschaft legte das Verfahren gem. § 69 Abs. 4 S. 2 OWiG dann dem AG in Haldensleben als örtlich zuständigem Gericht vor. Gleichwohl beraumte das AG Magdeburg mit Verfügung vom 08.03.2016 einen Termin zur Hauptverhandlung am 31.03.2016 an. Nachdem der Verteidiger des Betroffenen die örtliche Zuständigkeit des AG Magdeburg gerügt hatte, erkannte sich das AG Magdeburg mit Beschluss vom 30.03.2016 für örtlich unzuständig, hob den Termin vom 31.03.2016 auf und legte die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Landeskasse auf.

Der Verteidiger des Betroffenen beantragte die Festsetzung der dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen. Das AG hat den Antrag zurückgewiesen, da es sich bei den Verfahren vor dem AG Magdeburg und dem AG Haldensleben nicht um zwei gebührenrechtliche Angelegenheiten gehandelt habe. Gegen diesen Beschluss legte der Verteidiger Beschwerde ein. Zuvor hatte das AG Haldensleben  das Verfahren gem. § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt und die Kosten des Verfahrens der Staatskasse auferlegt und davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen.

Das Rechtsmittel hatte beim LG keinen Erfolg:

„Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 25. Mai 2016 ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.

Das Amtsgericht hat in seiner Entscheidung zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich gem. § 20 RVG bei dem Verfahren vor dem Amtsgericht Magdeburg und dem Amtsgericht Haldensleben nach Verweisung oder Abgabe um einen Rechtszug gehandelt hat, welcher im Ergebnis gebührenrechtliche Angelegenheit darstellt. Die Kostengrundentscheidung des Amtsgerichts Magdeburg vom 30. März 2016 war damit nicht geeignet, einen gesonderten gebührenrechtlichen Anspruch für die im Verfahren vor dem Amtsgericht Magdeburg entstandenen notwendigen Auslagen des Betroffenen auszulösen. Die Entscheidung ging so weit ins Leere und wurde durch die Kostenentscheidung des Amtsgerichts Haldensleben vom 2. Juni 20216, welche zwischenzeitlich rechtskräftig ist.“

Wie gesagt falsch und zur Nachahmung nicht empfohlen. Zur Begründung gilt das zum LG Magdeburg, Beschl. v. 23.10.2025 – 29 Qs 66/25 – Ausgeführte. Ob Einstellung durch Urteil oder durch Beschluss macht m.E. keinen Unterschied.