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In der zweiten Entscheidung, die ich vorstelle – es handelt sich um den LG Magdeburg, Beschl. v. 8.6.2026 – 29 Qs 14/26 – nimmt das LG Stellung zur Auslagenverteilung nach einem Teilfreispruch.
Die Staatsanwaltschaft hat gegen den ehemaligen Angeklagten zunächst ein Strafverfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und ein weiteres Strafverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung geführt. Nach der Mandatierung des Wahlverteidigers des Angeklagten im Verfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (783 Js) am 24.7. 2024 hat dieser noch vor der Anklageerhebung in diesem Verfahren am 6.9.2024 Akteneinsicht beantragt und erhalten. Nach der Anklageerhebung hat das AG mit Beschluss vom 4.11.2024 die beiden Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Das AG hat mit inzwischen rechtskräftigem Urteil vom 15.8.2025 den Angeklagten vom Tatvorwurfs des Fahrens ohne Fahrerlaubnis (783 Js) freigesprochen, wegen des Vorwurfs der gefährlichen Körperverletzung verurteilt und im Urteil bestimmt, dass die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten, soweit er freigesprochen ist, der Staatskasse zur Last fallen.
Der Verteidiger hat dann beantragt, die Gebühren und Auslagen aufgrund des Teilfreispruchs zu Lasten der Staatskasse festzusetzen und zu erstatten. Im Einzelnen hat der Verteidiger folgenden Gebühren geltend gemacht: Die Grundgebühr nach 4100 VV RVG, die Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV RVG, die Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug vor dem Amtsgericht nach Nr. 4106 VV RVG und die Pauschale für Post und Telekommunikation nach Nr. 7002 VV RVG. Die Höhe der Gebühren betrug insgesamt 741,37 EUR.
Die Bezirksrevisorin beim LG hat dazu ausgeführt, dass eine Erstattung von Kosten aus der Landeskasse abzulehnen sei. Im Urteil des AG sei eine Bruchteilsverteilung der notwendigen Auslagen nicht erfolgt. Vor diesem Hintergrund müsse der Angeklagte die Auslagen selber tragen, die entstanden wären, wenn nur die verurteilten Taten angeklagt worden wären. Mehrkosten seien im vorliegenden Verfahren durch die freigesprochene Tat nicht entstanden. Das AG hat sich der Auffassung der Bezirksrevisorin angeschlossen und die Kostenfestsetzung abgelehnt.
Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Verteidigers, die Erfolg hatte:
„Die sofortige Beschwerde ist auch begründet.
Die beantragten Gebühren sind in vollem Umfang entstanden und zu erstatten.
Wird der Angeklagte in einem Verfahren teilweise freigesprochen und teilweise verurteilt und bestimmt die Kostengrundentscheidung, dass die notwendigen Auslagen bezüglich des Freispruchs der Staatskasse zur Last fallen, ist der frühere Angeklagte so zu stellen, als wären allein die zur Verurteilung führenden Taten Gegenstand des Verfahrens gewesen (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 2. Mai 2007 -1 Ws 972/06, juris). Die Verbindung der beiden Verfahren führt lediglich zu einer einheitlichen Gebührenentstehung, ändert aber nichts daran, dass die Kostengrundentscheidung hinsichtlich des vom Freispruch erfassten Teils einen eigenständigen Kostenerstattungsanspruch begründet.
Soweit der Beschwerdeführer im Verfahren wegen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis freigesprochen worden ist und das Gericht die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen insoweit der Staatskasse auferlegt hat, besteht daher ein Anspruch auf die Erstattung derjenigen der Kosten, die auf die Verteidigung gegen diesen Vorwurf entfallen.
Entgegen der Auffassung der Rechtspflegerin und der Bezirksrevisorin kann nicht pauschal davon ausgegangen werden, dass wegen der nachträglichen Verfahrensverbindung keine erstattungsfähigen Mehrkosten entstanden seien.
Aus den Akten ergibt sich, dass der Wahlverteidiger bereits im Ermittlungsverfahren tätig geworden ist und insoweit bereits neben der Grundgebühr nach § 14 RVG, Nr. 4100 VV RVG auch eine Verfahrensgebühr für das Ermittlungsverfahren nach § 14 RVG, Nr. 4104 VV RVG durch das Akteneinsichtsersuchen entstanden ist.
Mit Schreiben vom 12. Mai 2026 hat der Wahlverteidiger auf Nachfrage der Beschwerdekammer sinngemäß erklärt, dass zwischen der Erhebung der Anklage in dem Verfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und dem Verbindungsbeschluss am 4. November 2024 eine Besprechung mit dem Angeklagten stattgefunden habe, womit auch die Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug vor dem Amtsgericht nach § 14 RVG, Nr. 4106 VV RVG entstanden ist.
Ebenso ist die Pauschale für Post und Telekommunikation nach Nr. 7002 VV RVG entstanden.
Da diese Gebühren allesamt vor der Verbindung der beiden Verfahren entstanden sind, sind diese auch von der Staatskasse zu erstatten. Ansonsten stünde es der Justiz frei, durch nachträgliche Verbindungsbeschlüsse dem Teilfreigesprochenen regelmäßig die notwendigen Gebühren und Auslagen eines Teilfreispruchs aufzubürden.“
Nach der Auslagenentscheidung des AG, dass der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten auferlegt werden, soweit er freigesprochen ist, zur Last fallen, lag die Auslagenerstattung, anders als die Bezirksrevisorin es gesehen hat, auf der Hand. Denn zutreffend geht das LG davon aus, dass die im Verfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis entstandenen Gebühren – die Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG, die Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV RVG und die Verfahrensgebühr Nr. 4106 – in dem Verfahren entstanden sind. Das ist Anwendung der Differenztheorie, ohne dies ausdrücklich zu erwähnen.
Grundgebühr und Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV RVG waren bereits mit Mandatsübernahme und Einarbeitung entstanden, die Verfahrensgebühr Nr. 4106 VV RVG spätestens mit der nach Anklageerhebung vor der Verbindung der Verfahren erfolgten Besprechung; letzteres folgt aus der Anm. zur Nr. 4104 VV RVG. Und diese Gebühren sind auch nicht durch die dann erfolgte Verbindung der beiden Verfahren wieder weggefallen. Denn die Verbindung hatte auf die bis dahin entstandene Gebühren keinen Einfluss, sie bleiben dem Verteidiger erhalten (KG, AGS 2012, 392 = JurBüro 2012, 482; OLG Celle, Beschl. v. 26.1.2022 – 2 Ws 19/22, AGS 2022, 206; LG Leipzig, Beschl. v. 15.2.2022 – 17 Qs 2/22; zur Verbindung von Verfahren AGS 2022, 433 ff.). Das Entstehen dieser Gebühren und deren Erstattung ist unabhängig davon, welche Gebühren in dem Verfahren wegen gefährlicher Körperverletzung entstanden sind, denn es handelt sich jeweils um eigenständige Angelegenheit, die bis zu Verbindung jeweils ihren eigenen gebührenrechtlichen Regeln folgen. Erst ab Verbindung liegt nur noch eine Angelegenheit vor und alle dann noch entstehenden Gebühren entstehen nur noch einmal. Das gilt hier im Zweifel nur für die Terminsgebühr Nr. 4108 VV RVG. Insoweit ist anzumerken, dass der Verteidiger insoweit auch noch zumindest teilweise Auslagenerstattung hätte beantragen können, und zwar den Teil, der durch die Verhandlung zum Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis entstanden ist. Da das aber kaum messbar ist/wäre, hat er gut daran getan, sich auf die Diskussion mit der Staatskasse gar nicht erst einzulassen. Denn das hätte die Auslagenerstattung nur noch weiter verzögert.