Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem StVG II, oder: Drogenkonsum, unbewusster Konsum, Ersatzvornahme

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Und dann stelle ich als zweite Entscheidung das VG Braunschweig, Urt. v. 12.06.2026 – 6 A 153/20 – vor. Geklagt wird gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Teilnahme am Straßenverkehr nach Drogenkonsum.

Insofern hat die Klage keinen Erfolg. Da die Aussagen des VG dazu nichts Neues bringen, beschränke ich mich insoweit auf die Leits#tze, die lauten:

1. Nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung rechtfertigt regelmäßig schon die einmalige Einnahme von Kokain oder eines anderen von der Regelung in Nr. 9.1 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV erfassten Betäubungsmittels die Annahme, dass der Konsument zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet (geworden) ist.

2. Unbeachtlich für den Nachweis der Fahruneignung ist, dass die nachgewiesene BtM-Konzentration ggf. weit unterhalb des im Rahmen von § 24a Abs. 2 StVG ggf. relevanten Grenzwertes liegt.

3. Derjenige, der sich auf eine ausnahmsweise unbewusste Aufnahme eines Betäubungsmittels beruft, muss einen detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Übrigen glaubhaften Sachverhalt vortragen, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt und der damit auch zumindest teilweise der Nachprüfung zugänglich ist.

Mal etwas anderes sind die Ausführungen des VG zur angeordneten Ersatzvornahme betreffend die Ablieferung des Führerscheins. Die hat das VG als rechtswidrig angesehen:

„3. Der Bescheid vom 22. Juli 2020 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit der Beklagte hinsichtlich der Anordnung, den Führerschein bei ihm abzuliefern, mit den Anordnungen zu Absatz 4 Satz 2 und Satz 3 des Entscheidungstenors angedroht hat, dass kostenpflichtig „die Fahrerlaubnis zwangsweise eingezogen wird“, sofern der Führerschein nicht abgegeben werde, bzw. mit der Anordnung zu Absatz 5 des Entscheidungstenors angedroht hat, ein Zwangsgeld in Höhe von 500,- EUR festzusetzen sowie Ersatzzwangshaft, sofern die zwangsweise Einziehung des Führerscheins fruchtlos verlaufe.

Die Androhung der „zwangsweisen Einziehung“ der Fahrerlaubnis ist bereits nicht hinreichend bestimmt und deswegen unwirksam. Weil es sich bei der Androhung von Verwaltungszwang um eine Maßnahme der Eingriffsverwaltung handelt, muss dem Betroffenen aus dem Bescheid heraus hinreichend klar erkennbar sein, welches Zwangsmittel im Falle der Nichtbefolgung angewendet würde (vgl. auch § 70 Abs. 3 Satz 1 Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG), Waechter, in: BeckOK PolR Nds, Stand: 1.3.2026, § 70 NPOG Rn. 39, 68). Der Bestimmtheit steht insoweit nicht entgegen, dass die zwangsweise Einziehung der „Fahrerlaubnis“ angedroht wird; vielmehr lässt sich aus dem Zusammenhang schließen, dass insoweit der Führerschein gemeint ist.

Allerdings ergibt sich nicht mit hinreichender Klarheit, die Anwendung welchen Zwangsmittels der Beklagte mit der Verwendung der Begrifflichkeit einer zwangsweisen Einziehung angedroht hat. In Betracht kommen sowohl eine Ersatzvornahme im Sinne von § 65 Abs. 1 Nr. 1 NPOG als auch die Anwendung unmittelbaren Zwangs (§ 65 Abs. 1 Nr. 3 NPOG). Weil der Beklagte mit dem Bescheid vom 22. Juli 2020 hinsichtlich der Androhung der Zwangsmittel keinerlei begründende Ausführungen gemacht hat – was zugleich einen Ermessensausfall indiziert – lässt sich nicht näher bzw. hinreichend klar erkennen, welches Zwangsmittel gemeint gewesen ist.

Selbst wenn man zugrunde legt, dass der Beklagte eine Ersatzvornahme angedroht hat – hierfür könnte sprechen, dass er mit dem Entscheidungstenor Absatz 4 Satz 2 „weitere Kosten in Höhe von 35,- EUR bis 1.410,- EUR“ in Aussicht stellt, was dem Gebührenrahmen einer Ersatzvornahme gemäß Nr. 26.1 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO) (indes nicht mehr im Zeitpunkt des Bescheiderlasses, sondern nur bis zum 24. März 2015) entsprochen hat, wäre die Zwangsmittelandrohung rechtswidrig. Die Verpflichtung zur Ablieferung eines Führerscheins ist nicht im Wege einer Ersatzvornahme durchsetzbar. Nach § 66 Abs. 1 Satz 1 NPOG kommt eine Ersatzvornahme nur dann in Betracht, wenn die Verpflichtung zu einer Handlung, die durch eine andere Person möglich ist (vertretbare Handlung), nicht erfüllt wird. Eine Handlung ist nur dann eine vertretbare, wenn sie rechtlich und tatsächlich mit gleichem Erfolg auch von einer anderen Person als dem Pflichtigen vorgenommen werden kann (vgl. Waechter, in: Möstl/Weiner, BeckOK Polizei- und Ordnungsrecht Niedersachsen, 36. Edition, Stand 1.3.2026, § 66 NPOG Rn. 2). Diese Handlung wird dann von der Verwaltungsbehörde oder der Polizei selbst oder einer anderen beauftragten Person ausgeführt. Demgegenüber liegt eine unvertretbare Handlung vor, wenn sie nur von dem Pflichtigen selbst erfüllt werden kann. Dies ist beispielsweise bei der Erteilung einer Auskunft, dem Verlassen eines Grundstücks oder einer Wohnung oder dem persönlichen Erscheinen der Fall; ebenfalls eine unvertretbare Handlung ist die Herausgabe einer bestimmten Sache, die sich im Besitz des Pflichtigen befindet (VGH Baden-Württemberg, B. v. 17.3.2005 – 1 S 381/05 -, juris Rn. 6, juris; VG Bayreuth, B. v. 29.10.2021 – B 1 S 21.1050 -, juris Rn. 82; Bäcker, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizei- und Sicherheitsrechts, 8. Aufl. 2026, Kap. 4 Rn. 764; Lemke, in: Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz, 1. Aufl. 2012, § 10 Rn. 2).

Angesichts dessen und unter Berücksichtigung der Wertung gemäß § 887 Abs. 3 Zivilprozessordnung ist die Herausgabe eines Führerscheins, der sich im Besitz des Betreffenden befindet, als eine unvertretbare Handlung zu bewerten (eine vertretbare Handlung verneinend VG Bayreuth, B. v. 29.10.2021 – B 1 S 21.1050 -, juris Rn. 82; VG München, B. v. 17.5.2016 – M 26 X 16.2003 -, juris Rn. 16; Patella, „Die Vollstreckung der Pflicht zur Herausgabe des Führerscheins nach der Entziehung der Fahrerlaubnis“, NVwZ 1992, 247, 248; a. A.: Hess. VGH, B. v. 30.7.1993 – 7 TM 498/92 -, juris), sodass eine Ersatzvornahme rechtlich ausgeschlossen ist und als Zwangsmittel lediglich die Androhung eines Zwangsgelds bzw., als ultima ratio, unmittelbarer Zwang, d. h. die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, durch ihre Hilfsmittel und durch Waffen nach § 69 Abs. 1 NPOG, in Betracht kommen.

Die Rechtswidrigkeit der Androhung der „zwangsweisen Einziehung“ wirkt sich auf die Rechtmäßigkeit des lediglich gestuft angedrohten Zwangsgeldes bzw. der Ersatzzwangshaft aus. Hinzu kommt auch insoweit, dass der Bescheid vom 22. Juli 2002 Ermessenserwägungen nicht enthält.“

Und ja: Das Aktenzeichen und die Daten sind richtig. Die Sache ist seit 2020 anhängig. Ohne Worte.

Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem StVG I, oder: Begriff der Alkoholabhängigkeit

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Im „Kessel Buntes“ heute dann zwei Entscheidungen zur Entziehung der Fahrerlaubnis. Ich beginne mit dem BayVGH, Beschl. v. 21.7.2026 – 11 CS 26.391 – zum Begriff der Alkoholabhängigkeit im Hinblick auf die Entziehung der Fahrerlaubnis.

Die Fahrerlaubnisbehörde hat die Fahrerlaubnis wegen „Alkoholabhängigkeit“ entzogen. IM Verfahren gem § 80 Abs. 5 VwGo wird jetzt darum gestritten, ob zu Recht. Der BayVGH sagt ja:

„1. Wer alkoholabhängig ist, ist nach Nr. 8.3 der Anlage 4 zur Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV) vom 13. Dezember 2010 (BGBl I S. 1980), vor Erlass des angefochtenen Bescheids zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2024 (BGBl I Nr. 299), zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet, weil krankheitsbedingt jederzeit die Gefahr eines Kontrollverlusts und der Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss besteht. Eine hinreichend feststehende und nicht überwundene Alkoholabhängigkeit hat damit zwangsläufig die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 46 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 7 FeV zur Folge, ohne dass es hierfür der Abklärung durch ein Fahreignungsgutachten bedarf (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 30.3.2026 – 11 CS 26.250 – juris Rn. 15; B.v. 6.12.2020 – 11 CS 20.1581 – juris Rn. 11). Begründen Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit, ohne dass diese hinreichend sicher feststeht, ordnet die Fahrerlaubnisbehörde zur Klärung die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Fahrerlaubnisinhaber an (§ 46 Abs. 3 i.V.m. § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV).

Das Fahrerlaubnisrecht definiert den Begriff der Alkoholabhängigkeit nicht, sondern setzt ihn voraus und knüpft dabei an das medizinische Verständnis an, wie es sich aus der ICD-10 ergibt (vgl. BayVGH, B.v. 6.12.2020 a.a.O. Rn 12; OVG NW, B.v. 28.5.2026 – 16 B 30/26 – juris Rn. 9). Hierbei sind die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung vom 27. Januar 2014 (VkBl S. 110) in der Fassung vom 17. Februar 2021 (VkBl S. 198) als Grundlage für die Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen heranzuziehen. Diese verweisen in Abschnitt 3.13.2 (S. 76) auf folgende diagnostische Leitlinien nach ICD 10 (vgl. hierzu auch DGVP/DGVM, Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung – Beurteilungskriterien, 5. Auflage 2026, S. 107 ff.): „Die sichere Diagnose «Abhängigkeit» sollte nur gestellt werden, wenn irgendwann während des letzten Jahres drei oder mehr der folgenden Kriterien gleichzeitig vorhanden waren: 1. Ein starker Wunsch oder eine Art Zwang, psychotrope Substanzen zu konsumieren. 2. Verminderte Kontrollfähigkeit bezüglich des Beginns, der Beendigung und der Menge des Konsums. 3. Ein körperliches Entzugssyndrom bei Beendigung oder Reduktion des Konsums, nachgewiesen durch die substanzspezifischen Entzugssymptome oder durch die Aufnahme der gleichen oder einer nahe verwandten Substanz, um Entzugssymptome zu mildern oder zu vermeiden. 4. Nachweis einer Toleranz. Um die ursprünglich durch niedrigere Dosen erreichten Wirkungen der psychotropen Substanz hervorzurufen, sind zunehmend höhere Dosen erforderlich (eindeutige Beispiele hierfür sind die Tagesdosen von Alkoholikern und Opiatabhängigen, die bei Konsumenten ohne Toleranzentwicklung zu einer schweren Beeinträchtigung oder sogar zum Tode führen würden). 5. Fortschreitende Vernachlässigung anderer Vergnügen oder Interessen zugunsten des Substanzkonsums, erhöhter Zeitaufwand, um die Substanz zu beschaffen, zu konsumieren oder sich von den Folgen zu erholen. 6. Anhaltender Substanzkonsum trotz Nachweises eindeutiger schädlicher Folgen, wie z.B. Leberschädigung durch exzessives Trinken, depressive Verstimmungen infolge starken Substanzkonsums oder drogenbedingte Verschlechterung kognitiver Funktionen. Es sollte dabei festgestellt werden, dass der Konsument sich tatsächlich über Art und Ausmaß der schädlichen Folgen im Klaren war oder dass zumindest davon auszugehen ist.“

Das Landratsamt ist von Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen wegen feststehender Alkoholabhängigkeit (§ 11 Abs. 7 i.V.m. Nr. 8.3 der Anlage 4 zur FeV) ausgegangen und hat sich dabei auf das zur Feststellung von Dienstunfallfolgen erstellte, vom Antragsteller nach Aufforderung vorgelegte und damit grundsätzlich verwertbare forensisch-psychiatrische Gutachten des Max-Planck-Instituts vom 22. Mai 2025 gestützt. Dem hat sich das Verwaltungsgericht angeschlossen (BA S. 13 ff. mit ausführlicher Begründung).

Die Ausführungen in der Beschwerdebegründung vom 13. März 2026 beschränken sich auf die Behauptung, der Antragsteller sei alkoholabstinent und habe eine weitere Haaranalyse veranlasst, deren Ergebnis noch ausstehe. Die ihn behandelnden Ärzte hätten niemals eine Auffälligkeit hinsichtlich erhöhten Alkoholkonsums festgestellt. Dies werde durch hierzu erhobene aktuelle Blutuntersuchungen mit Werten im Norm- bzw. Referenzbereich bestätigt. Mit dem Gutachten des Max-Planck-Instituts, das insbesondere aufgrund des Ergebnisses einer Haaranalyse vom 11. Dezember 2024 mit erhöhten Werten (290 pg/mg) des Alkoholabbauprodukts Ethylglucuronid (EtG) zu dem Ergebnis gekommen ist, die Diagnose einer Alkoholabhängigkeit liege nahe bzw. es sei von einer Alkoholabhängigkeit auszugehen (S. 29), setzen sich weder die Beschwerdebegründung noch die dieser beigefügten ärztlichen Atteste auseinander.

Wie im Erörterungstermin am 8. Mai 2026 angesprochen hat der Senat zwar Zweifel, ob eine Alkoholabhängigkeit des Antragstellers aufgrund des Gutachtens vom 22. Mai 2025 mit hinreichender Gewissheit i.S.v. § 11 Abs. 7 FeV feststeht oder ob „nur“ ein Anfangsverdacht vorliegt mit der Folge, dass der Antragsteller gemäß § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV zur Beibringung eines ärztlichen Fahreignungsgutachtens aufgefordert werden müsste. Auch wenn der EtG-Wert als sehr zuverlässiger Marker für Alkoholkonsum gilt, ein (hier weit überschrittener) Wert von mehr als 30 pg/mg für übermäßigen Alkoholkonsum spricht (vgl. Schubert/Huetten/Reimann/Graw, Kommentar zu den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, 3. Auflage 2018, S. 293; DGVP/DGVM, Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung – Beurteilungskriterien, S. 375, 415) und ein festgestellter Wert von 290 pg/mg damit für den Nachweis einer Toleranz ausreichen dürfte, gibt es die ICD-10 nicht her, allein daraus auf eine Alkoholabhängigkeit zu schließen. Eine darauf beruhende externe Diagnose kann daher in einem fahrerlaubnisrechtlichen Verfahren nicht ohne Weiteres übernommen werden (vgl. BayVGH, B.v. 31.8.2021 – 11 CS 21.1631 – juris Rn. 30 f.). Darüber hinaus erscheint fraglich, ob die vom Gutachter bejahten drei Kriterien des ausgeprägten Verlangens (Craving), der Toleranzentwicklung und des Konsums trotz bereits eingetretener Schädigung hier gleichzeitig innerhalb des letzten Jahres, wie nach den derzeit geltenden Begutachtungsleitlinien erforderlich, vorgelegen haben und ob allein aus erhöhten Laborwerten in den Jahren 2012 und 2021 auf eine bereits eingetretene körperliche Schädigung geschlossen werden kann, über die sich der Antragsteller, wie nach den Begutachtungsleitlinien ebenfalls erforderlich, im Klaren gewesen sein muss.

Da jedoch diese im Nachgang zum Erörterungstermin (und nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist) zwischen den Beteiligten unter Vorlage ärztlicher Stellungnahmen umfassend und kontrovers diskutierten Fragen in der Beschwerdebegründung mit keinem Wort angesprochen wurden, sieht sich der Senat auch unter Berücksichtigung der Einwendungen des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers mit Schriftsätzen vom 3. Juni und 10. Juli 2026 gehindert, dem im Beschwerdeverfahren nachzugehen. Die Klärung muss daher dem beim Verwaltungsgericht noch anhängigen Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, in dem zu prüfen sein wird, ob die Annahme feststehender Alkoholabhängigkeit zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses gerechtfertigt war oder nicht.“

Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren verdiene ich bei Verbindung und Erstreckung?

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Und dann noch die Gebührenfrage:

„Sehr geehrter Herr Burhoff,

ich habe mich lange nicht gemeldet. Wir kennen uns aus zahlreichen Seminaren aus Bonn. Mittlerweile habe ich die Kanzlei gewechselt und habe eine Anfrage an Sie, zu der ich weder in Ihren Foren noch in der Literatur etwas finde. Folgende Konstellation:

Ich bin Pflichtverteidiger im Verfahren AG Aachen 555 Ds 1/26 (Aktenzeichen natürlich fiktiv). Nunmehr verbindet das AG Aachen das Verfahren 555 Ds 2/26 (welches ich noch nicht kenne und dementsprechend nicht als Verteidiger bestellt bin) zum führenden Verfahren 555 1/26 hinzu. Es wird beschlossen, dass die dem RA im führenden Verfahren 555 Ds 1/26 erteilte Beiordnung sich auch auf das hinzuverbundene Verfahren erstreckt.

Jetzt verbindet das AG Aachen auch noch das Verfahren 555 Ds 3/26 (kannte ich auch noch nicht) zum Verfahren 555 Ds 1/26 hinzu und erstreckt wiederum die Beiordnung. ( es kommen jetzt noch die Verfahren 4/26 bis 8/26)…

Der Rechtspfleger allerdings verweigert die Auskehrung der Gebühren mit der Begründung, dass vor Verbindung der Verfahren keine anwaltliche Tätigkeit erkennbar ist (was richtig ist). Ich habe dies bei den Verfahren 2 und 3 akzeptiert. Nunmehr kommen allerdings die Verfahren 4- 8/26 dazu. Dies bedeutet, dass erhebliche Mehrarbeit zu leisten ist, diese aber nicht vergütet wird. Insofern bin ich der Meinung, dass man nicht immer weiter Verfahren verbinden kann, ohne mich dafür zu honorieren. Eine Beschwerderecht gegen die Bestellung habe ich nicht. Weil sie mich angeblich nicht beschwert. Der Weg über die Pauschgebühr ist nicht zielführend.

Haben Sie eine Idee?“

Einwendungen/Erinnerung gegen den Kostenansatz, oder: Umfang der gerichtlichen Tätigkeiten unerheblich

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Bei der zweiten obergerichtlichen Entscheidung, die ich vorstelle, handelt es sich um den BFH, Beschl. v. 20.05.2026 – V E 3/26. Der BFH befasst sich in ihm mit der Frage der Berücksichtigung von Billigkeitserwägungen im Rahmen einer Entscheidung über die Erinnerung gegen einen Kostenansatz.

Die Klägerin/Erinnerungsführerin hatte Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen ein Urteil des FG eingelegt. Nachdem die Geschäftsstelle des Senats darauf hingewiesen hatte, dass die Frist zur Begründung der Beschwerde abgelaufen und eine Begründung nicht eingegangen sei, nahm die Erinnerungsführerin ihre Beschwerde zurück. Der Senat hat dann das Beschwerdeverfahren eingestellt und die Kosten des Verfahrens der Erinnerungsführerin auferlegt.

Die Kostenstelle des BFH übermittelte daraufhin dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Kostenrechnung. Gegen den Kostenansatz richtet sich nun die Erinnerung, mit der die Erinnerungsführerin beantragt, die Schlusskostenrechnung aus Billigkeitsgründen zu reduzieren. Die Beschwerde sei zurückgenommen worden, bevor der BFH weiter tätig geworden sei. Die Beschwerde sei nicht einmal begründet worden. Insofern sei hier von einem sehr überschaubaren Aufwand für die Fallbearbeitung auszugehen.

Der BFH hat die Erinnerung als unbegründet angesehen:

„Die Erinnerung ist zulässig (§ 66 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes –GKG–), aber unbegründet.

1. Die Höhe des Kostenansatzes von … € entspricht den gesetzlichen Bestimmungen (Nr. 6501 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG, sowie § 34 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Anlage 2 zu § 34 GKG). Der Streitwert von … € wurde korrekt zugrunde gelegt; er entspricht der Summe der im Klageverfahren beantragten Herabsetzungen der Umsatzsteuer für die Jahre 2015 bis 2019. Wegen der Rücknahme hat sich durch Ansatz der Nr. 6501 statt der Nr. 6500 des Kostenverzeichnisses die Gebühr von 2,0 auf 1,0 reduziert. Substantiierte Einwendungen dagegen hat die Erinnerungsführerin auch nicht vorgebracht. Die Gebühr richtet sich schließlich –anders als die Erinnerungsführerin möglicherweise meint –im Streitfall ausschließlich nach dem Streitwert (§ 3 Abs. 1 GKG). Der konkrete Arbeitsaufwand und der Umfang der Begründung der Entscheidung des Senats sind unerheblich (vgl. Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 24.09.2014 – IV ZR 252/13, Rz 2).

2. Eine unrichtige Sachbehandlung durch das Gericht ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

3. Soweit die Erinnerung auch als Antrag auf eine Billigkeitsmaßnahme in Bezug auf die Kosten verstanden werden kann, ist die Entscheidung über diesen Billigkeitsantrag nicht Gegenstand der vorliegenden Entscheidung über die Erinnerung; denn mit der Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 GKG können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, also gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert (vgl. BFH-Beschlüsse vom 21.06.2012 – X E 3/12, BFH/NV 2012, 1618, Rz 9; vom 16.10.2012 – V E 3/12, BFH/NV 2013, 81, Rz 4).“

Dazu:

1. Die Entscheidung ist zutreffend. Es mag zwar ungerecht/unbillig erscheinen, dass für eine Revision, die beim Revisionsgericht keine Arbeit gemacht hat, dieselben Kosten angesetzt werden können, wie für eine Revision, die – wie hier – schnell und ohne großen Aufwand des Gerichts erledigt war. das ist aber nun mal das Prinzip der Kostenberechnung, bei der der Arbeitsaufwand und andere Umstände außer Betracht bleiben.

2. Zur Frage der Billigkeit liegt die Entscheidung auf der Linie der Rechtsprechung anderer Obergerichte zu Einwendungen gegen den Kostenansatz (vgl. u.a. BGH, Beschl. v. 10.03.2026 – 1 StR 316/25). Denn das ist keine Einwendung gegen den Kostenansatz. Nur die können grundsätzlich im Erinnerungsverfahren geltend gemacht werden.

 

Entstehen der Einziehungsgebühr in der Revision, oder: Sachrüge und Gegenstandswert

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Am Gebührenfreitag heute dann zwei obergerichtliche Entscheidungen.

Ich beginne mit dem BGH, Beschl. v. 31.07.2026 – 2 StR 425/24 – zusätzliche Verfahrensgebühr bei Einziehung im Revisionsverfahren.

Das LG hat den Angeklagten wegen Verstößen gegen das BtMG zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Zudem hat es gegen den von Rechtsanwalt S. als Pflichtverteidiger verteidigten Angeklagten die Einziehung von Taterträgen in Höhe von 10.080 EUR und (teilweise gesamtschuldnerisch haftend) die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 342.820 EUR angeordnet. Der BGH hat im Oktober 2025 unter Verwerfung der Revision im Übrigen den Schuldspruch nach Inkrafttreten des KCanG geändert, den Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen (teilweise gesamtschuldnerisch haftend) auf einen Betrag von 342.706,40 EUR reduziert, das Urteil im Strafausspruch aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zurückverwiesen.

Der in der Revisionsinstanz tätig gewordene Pflichtverteidiger des Angeklagten hat gemäß § 33 Abs. 1 RVG beantragt, den Gegenstandswert seiner Verteidigertätigkeit im Revisionsrechtszug festzusetzen, soweit diese sich auf die Einziehungsentscheidung des LG bezogen hat. Der BGH hat den Gegenstandswert insoweit auf 352.900 EUR festgesetzt:

„1. Der Festsetzungsantrag des Verteidigers ist gemäß § 33 Abs. 1 RVG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Zuständig für die Entscheidung ist der Bundesgerichtshof, weil die Wertfestsetzung für die Verteidigungstätigkeit in der Revisionsinstanz beantragt wird (§ 33 Abs. 1 RVG). Der Bundesgerichtshof befindet über den Antrag gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG in Verbindung mit den auf der Grundlage des § 21g GVG beschlossenen Grundsätzen über die Geschäftsverteilung innerhalb des Senats durch die Vorsitzende als Einzelrichterin (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 2025 – 4 StR 333/23, StraFo 2025, 203, 204 mwN).

2. Nach Nr. 4142 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG (VV) fällt eine besondere Verfahrensgebühr als Wertgebühr an, wenn der Rechtsanwalt eine auf die Einziehung und verwandte Maßnahmen bezogene Tätigkeit für den Beschuldigten ausübt; sie steht ihm für jeden Rechtszug zu (vgl. BGH, Beschluss vom 29. November 2018 – 3 StR 625/17, NStZ-RR 2019, 127, 128 mwN). Erfasst werden sämtliche Tätigkeiten, die der Rechtsanwalt im Hinblick auf die Einziehung erbringt und die zumindest auch einen Bezug zur Einziehung haben. Das ist bereits bei Erhebung der allgemeinen Sachrüge der Fall, die dem Revisionsgericht das gesamte Urteil einschließlich der Einziehungsentscheidung zur Überprüfung unterbreitet.

Der nach § 33 Abs. 1, § 2 Abs. 1 RVG festzusetzende Gegenstandswert für die Tätigkeit des Verteidigers im Revisionsverfahren bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse an der Abwehr der Einziehung (BGH, Beschluss vom 5. August 2024 – 1 StR 445/23, Rn. 5 mwN). Das ist hier der Nominalwert der Einziehungsforderung.

Da das Landgericht die Einziehung auf insgesamt 352.900 Euro beziffert hat, zielte das unbeschränkt eingelegte Rechtsmittel des Angeklagten auch auf das Entfallen der Anordnung der Einziehung dieses (Gesamt-)Betrages.“

Es ist inzwischen ständige Rechtsprechung des BGH (vgl. u.a. BGH, RVGreport 2019, 103 = NStZ-RR 2019, 127; Beschl. v. 5.2.2025 – 4 StR 333/23, AGS 2025, 124), dass im Revisionsverfahren die Erhebung der Sachrüge reicht, damit die Gebühr Nr 4142 VV RVG entsteht. Das darf der Verteidiger/Rechtsanwalt also im eigenen Interesse nicht übersehen, da sonst Gebühren verschenkt werden. Das wären hier – unter Berücksichtigung der Beschränkung aus § 49 RVG für den Pflichtverteidiger – nach dem im Zweifel noch anwendbaren früheren Recht immerhin 659 EUR gewesen.