Haft III: Sechs-Monats-Haftprüfung durch das OLG, oder: „Dieselbe Tat“ und Beschleunigung

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Und dann habe ich hier noch zwei OLG-Beschlüsse zur Haftprüfung nach §§ 121, 122 StPO, allerdings nur die Leitsätze, und zwar:

Der Begriff derselben Tat i.S. des § 121 StPO weicht vom prozessualen Tatbegriff im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO ab und ist mit Rücksicht auf den Schutzzweck der Norm weit auszulegen. Er erfasst alle Taten der Angeschuldigten von dem Zeitpunkt an, in dem sie – im Sinne eines dringenden Tatverdachts – bekannt geworden sind und in einen bestehenden Haftbefehl hätten aufgenommen werden können.

1. Nach Anklageerhebung ist der zuständige gesetzliche Richter (Art. 101 Abs. 2 Satz 1 GG) für die weiteren gerichtlichen Entscheidungen über die Untersuchungshaft vor Erreichen der Grenze von sechs Monaten das mit der Sache befasste Gericht (§ 126 Abs. 2 StPO).

2. Bei der besonderen Haftprüfung nach §§ 121, 122 StPO handelt es sich um eine Ausnahmeregelung gegenüber den allgemeinen Haftvorschriften. Mithin ist die Entscheidungskompetenz des Oberlandesgerichts erst dann eröffnet, wenn die Untersuchungshaft mindestens sechs Monate gedauert hat (Festhaltung: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 3. Januar 2024 – 1 Ws 44/23 H).

3. Erfolgt die Vorlage verfrüht (hier: 2 Monate), könnten noch wesentliche Umstände hinzutreten, wegfallen oder sich sonst mit der Folge ändern, dass das Verfahren noch anders geplant werden kann. Diese Umstände unterliegen deshalb der Haftkontrolle des vorlegenden Gerichts. Das Oberlandesgericht kann die Sachentscheidung auch nicht zurückstellen, denn aufgrund des Ruhens des Verfahrens gemäß § 121 Abs. 3 Satz 1 StPO würde sich ansonsten der Sechs-Monats-Zeitpunkt zum Nachteil des Angeschuldigten verschieben.

4. Der Vorlagebeschluss muss eine nachvollziehbare Beurteilungsgrundlage für die Frage bieten, ob die Fortdauer der Untersuchungshaft aufgrund der besonderen Schwierigkeit, des besonderen Umfangs der Ermittlungen oder eines anderen wichtigen Grundes gerechtfertigt ist. Hierzu gehören u.a. die Mitteilung über die Eröffnungsentscheidung, die Terminauslastung des vorlegenden Gerichts und dessen Verfahrensplanung.

5. Sicherungsverteidiger sind frühzeitig zu bestellen, wenn abzusehen ist, dass ansonsten das Verfahren nicht mit der gebotenen Termindichte durchgeführt werden kann. Es kann daher bei der Verfahrensplanung zu kurz greifen, wenn sich das Gericht, welches die Verfahrenshoheit hat, maßgeblich an der übereinstimmenden Verfügbarkeit der beteiligten Verteidiger orientiert und deshalb freie Terminkapazitäten nicht nutzt (Festhaltung Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 23. Februar 2026 – 1 Ws 18/26).

 

Haft II: Beschleunigung nach Anklageerhebung, oder: Verzögerter Beginn der Hauptverhandlung

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Im zweiten Posting habe ich dann eine Entscheidung zur Haftprüfung im Verfahren nach den §§ 121, 122 StPO, und zwar den BGH, Beschl. v. 09.09.2026 – AK 46/26:

Der Angeschuldigte befindet sich nach Festnahme am 03.011.2025 seit dem Folgetag ununterbrochen in Untersuchungshaft. Unter dem 12.05.2026 hat die Generalstaatsanwaltschaft wegen der Tat des Haftbefehls Anklage zum OLG Dresden erhoben. Der BGH hat am 26.05.2026 (AK 19/26) die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus angeordnet. Nun hat der Staatsschutzsenat des OLG die Fortdauer der Untersuchungshaft über neun Monate hinaus für erforderlich gehalten, ebenso die Generalstaatsanwaltschaft. Die Verteidigerin des Angeschuldigten hat die Aufhebung des Haftbefehls beantragt. Der BGH hat den Haftbefehl aufgehoben:

„3. Die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über neun Monate hinaus (§ 121 Abs. 1, § 122 Abs. 4 Satz 2 StPO) liegen dagegen nicht vor. Dem weiteren Vollzug der Untersuchungshaft steht entgegen, dass dieser mit Blick auf den bisherigen Verfahrensgang unverhältnismäßig ist.

……

b) An diesen Maßstäben gemessen genügen die Abläufe nach der Haftfortdauerentscheidung des Senats unbeschadet der besonderen Schwierigkeit und des gehobenen Umfangs der Sache insgesamt nicht dem Anspruch des inhaftierten Angeschuldigten auf ein Urteil innerhalb angemessener Frist.

aa) Das Verfahren hat sich nach Eingang der Anklage beim Oberlandesgericht am 18. Mai 2026 im Wesentlichen wie folgt gestaltet:

Nach Zustellung der Anklageschrift und entsprechender Fristverlängerung haben die Verteidiger Anfang Juli 2026 zur Anklage Stellung genommen. Am 6. Juli 2026 hat der Vorsitzende die Generalstaatsanwaltschaft um von ihm so genannte „Zuarbeiten“ ersucht, namentlich die Anfertigung umfassender Wortprotokolle für bisher in Form von Inhaltszusammenfassungen vorliegende Telefongespräche und – sollte die Generalstaatsanwaltschaft einer Beschränkung des Verfahrens nach § 154a Abs. 2 StPO für den Tatzeitraum ab März 2025 nicht zustimmen – einer sachverständigen Einschätzung zum aktuellen Friedensprozess der PKK. Die Generalstaatsanwaltschaft hat hierauf am 9. Juli 2026 dahin reagiert, dass eine entsprechende Zustimmung nicht erteilt werde.

Der Bitte des Vorsitzenden, terminliche Verfügbarkeiten ab September 2026 für die Hauptverhandlung mitzuteilen, sind die Verteidiger fristgemäß bis zum 10. Juli 2026 nachgekommen. Die Pflichtverteidigerin des Angeschuldigten, Frau Rechtsanwältin B., hat unter anderem elf freie Tage im September, sechs Tage im Oktober und acht Tage im November 2026 benannt. Da sie in einem weiteren beim dort zuständigen Strafsenat anhängigen Verfahren verteidigt, decken sich ihre Verhinderungen weitgehend mit denen des Senats. Der Wahlverteidiger des Angeschuldigten hat unter anderem fünf zusätzliche freie Termine im September und sieben im Oktober 2026 angeboten. Ähnlich hat es sich bei den Verteidigern der beiden nicht inhaftierten Mitangeschuldigten verhalten, die jeweils zahlreiche freie Termine mitgeteilt haben.

Am 15. Juli 2026 hat der Vorsitzende einen Beginn der Hauptverhandlung für den 9. Oktober 2026 angekündigt und die Verteidiger gebeten, folgende weitere Termine zu blocken: den 2. und 30. November 2026, den 1. und 14. Dezember 2026 sowie beginnend mit dem 7. Januar 2027 weitere Tage im neuen Jahr. Auf den Einwand von Frau Rechtsanwältin B., am 9. Oktober 2026 sei sie im Ausland, dem Angeschuldigten sei ihre Präsenz am ersten Hauptverhandlungstag aber wichtig, hat der Vorsitzende am 24. Juli 2026 mitgeteilt, die Hauptverhandlung beginne im Fall der Eröffnung nunmehr am 30. November 2026 mit Folgeterminen am 1., 14. und 17. Dezember 2026, 7., 15., 21. und 28. Januar 2027, 2., 16. und 23. Februar 2027, 4., 11. und 18. März 2027 sowie 6., 13. und 20. April 2027. Die Beiordnung eines Zweitverteidigers halte er nicht für erforderlich.

Mit Vermerk vom 7. August 2026 (Sachakte 1 Band 5 Gericht, Bl. 1705 ff.) hat der Vorsitzende festgehalten, ein früherer Beginn der Hauptverhandlung sei wegen der Verhinderung von Rechtsanwältin B. und dem Begehr des Angeschuldigten, am ersten Hauptverhandlungstag von ihr vertreten zu werden, nicht möglich. Eine dichtere Terminierung komme wegen der Anhängigkeit der bereits genannten weiteren Haftsache beim Senat nicht in Betracht, die regelmäßig an zwei Tagen pro Woche verhandelt werde.

Über die Eröffnung des Verfahrens ist bisher nicht entschieden worden. Wann mit der Entscheidung gerechnet werden kann, ist nicht mitgeteilt.

bb) Danach liegt insgesamt kein „anderer wichtiger Grund“ im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO vor, der eine Fristüberschreitung rechtfertigen könnte, insbesondere kein für die Justiz oder die Strafverfolgungsbehörden unvermeidbarer Sachzwang. Im Einzelnen:

(1) Ein Grund für das bisherige Ausbleiben einer Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens ist nicht ersichtlich. Die in Auftrag gegebenen Nachermittlungen hat der Vorsitzende hierfür nicht ins Feld geführt. Weder hat er diese mit einer Fristsetzung verbunden, noch lässt der zunächst für den 9. Oktober 2026 avisierte Beginn der Hauptverhandlung erkennen, dass der Staatsschutzsenat die Eröffnungsreife (vgl. hierzu BVerfG, Beschlüsse vom 3. Februar 2021 – 2 BvR 2128/20, juris Rn. 38; vom 1. Dezember 2020 – 2 BvR 1853/20, NStZ-RR 2021, 50, 51; BGH, Beschlüsse vom 7. Dezember 2021 – AK 51/21, juris Rn. 11; vom 30. Oktober 2025 – AK 92/25, juris Rn. 18) bisher als nicht gegeben erachtet.

(2) Eine dauerhafte Verhinderung der Verteidigerin liegt ebenfalls nicht vor. Frau Rechtsanwältin B. ist zwischen dem 1. September und dem 30. November 2026 an insgesamt 25 Tagen für eine Hauptverhandlung in dieser Sache verfügbar, ihr Mitverteidiger an zahlreichen weiteren. Vor diesem Hintergrund erschließt sich nicht, warum zunächst allein der 9. Oktober 2026 und sodann erst der 30. November 2026 als erster Hauptverhandlungstag in Betracht gekommen sein sollen. Dahinstehen kann deshalb, dass eine umfassende terminliche Verhinderung der Pflichtverteidigung eine derartige Verzögerung einer Haftsache grundsätzlich auch nicht hätte rechtfertigen können (s. etwa BGH, Beschlüsse vom 19. Februar 2025 – StB 4/25 u.a., BGHR StPO § 144 Abs. 1 Zusätzliche Bestellung 1 Rn. 18 mwN; vom 15. Mai 2025 – StB 16/25, NStZ 2026, 323 Rn. 15).

(3) Die vom Vorsitzenden dargelegte Auslastung des Spruchkörpers mit einer anderen Haftsache vermag die Verzögerung des Verfahrens ebenfalls nicht zu legitimieren. Denn eine nicht nur kurzfristige Überlastung eines Gerichts kann nicht Grund für die Anordnung der Haftfortdauer sein. Das gilt selbst dann, wenn sie auf einem Geschäftsanfall beruht, der sich trotz Ausschöpfung aller gerichtsorganisatorischen Mittel und Möglichkeiten nicht mehr innerhalb angemessener Fristen bewältigen lässt (st. Rspr.; s. etwa BVerfG, Beschluss vom 3. Februar 2021 – 2 BvR 2128/20, juris Rn. 40 mwN). In einem solchen Fall hat es nicht der inhaftierte Angeschuldigte zu vertreten, wenn seine Strafsache nicht binnen angemessener Zeit zur Verhandlung gelangt.

(4) Schließlich wird die Verzögerung nicht erkennbar durch anderweitige intensive, auf einen schnellstmöglichen Abschluss des Verfahrens gerichtete zukünftige Maßnahmen kompensiert. Solche könnten etwa bei einer bereits jetzt in Aussicht genommenen besonders hohen Verhandlungsdichte und/oder der Vorbereitung eines umfassenden Selbstleseverfahrens in Betracht kommen. Sowohl die anfänglich als auch die derzeit geplanten Termine decken jedoch nicht einmal das in Haftsachen ohnehin erforderliche Pensum von durchschnittlich mehr als einem Hauptverhandlungstag pro Woche (s. hierzu etwa BVerfG, Beschluss vom 3. Februar 2021 – 2 BvR 2128/20, juris Rn. 37 mwN) ab.

c) Nach allem ist ein weiterer Vollzug der Untersuchungshaft über inzwischen zehn Monate hinaus nicht mehr gerechtfertigt.“

Haft I: Beugehaft wegen Auskunftsverweigerung, oder: Einstweilige Anordnung des BVerfG

Ich erinnere: Ich habe neulich über zwei Entscheidungen des BGH berichtet, und zwar über den BGH, Beschl. v. 22.06.2026 – StB 47/26 bzw. den BGH, Beschl. v. 04.08.2026 – StB 47/26. Die sind in einem beim OLG Dresden anhängigen Verfahren wegen des Vorwurfs der mitgliedschaftlichen Beteiligung an beziehungsweise der Unterstützung einer kriminellen Vereinigung ergangen. In dem findet derzeit die Hauptverhandlung gegen mehrere Angeklagte statt. Ihnen wird zur Last gelegt, als Mitglieder oder Unterstützer einer militant-linksextremistischen Gruppierung mittels massiver körperlicher Gewalt gegen Personen vorgegangen zu sein, die sie der neonazistischen und rechtsextremistischen Szene zuordneten, oder solche gewaltsamen Überfälle gefördert zu haben, um so rechtsradikales Handeln und neonazistisches Gedankengut zu bekämpfen.

Die Beschwerdeführerin beim BGH, die Zeugin E. war bereits durch Urteil des OLG Dresden u.a. wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in mehreren Fällen rechtskräftig verurteilt worden. Gegenstand der Verurteilung der Beschwerdeführerin war ihre mitgliedschaftliche Beteiligung an der militant-linksextremistischen Vereinigung, die auch Gegenstand des jetzt noch anhängigen Verfahrens ist. In der Hauptverhandlung sollte die Beschwerdeführerin am 30.06.2026 als Zeugin zu den Geschehnissen vernommen werden, deretwegen sie rechtskräftig verurteilt wurde. Sie hat jedoch unter Geltendmachung eines vollumfassenden Auskunftsverweigerungsrechts nach § 55 Abs. 1 StPO eine Aussage zur Sache gänzlich verweigert. Das OLG hat daraufhin mit Beschluss vom selben Tage gem. § 70 Abs. 2 StPO gegen sie Beugehaft gem. § 70 Abs. 2 StPO zur Erzwingung des Zeugnisses für eine Dauer von sechs Monaten angeordnet. Die Zeugin ist daraufhin sogleich in Haft genommen worden; die Beugehaft dauert derzeit an.

Beim BGH hatte die Zeugin mit ihren Rechtsmitteln keinen Erfolg (s. die o.a. Beschlüsse).  Das Verfahren ist nämlich noch nicht beendet. Die Zeugin hat nämlich gegen den den Vollzug der gegen sie angeordneten Beugehaft anordnenden Beschluss des OLG Verfassungsbeschwerde eingelegt. Das BVerfG hat in dem dort anhängigen Verfahren inzwischen mit dem BVerfG, Beschl. v. 23.9.2026 – 2 BvR 1681/26, in einer einstweiligen Anordnung den Vollzug bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, ausgesetzt.

Zu dem Beschluss passen folgenden Leitsätze:

1. Der Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit (nemo tenetur se ipsum accusare) ist zum einen im allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art 2 Abs 1 i.V.m. Art. 1 Abs 1 GG sowie zum anderen im Rechtsstaatsprinzip verankert und wird von dem Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren aus Art. 2 Abs 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG umfasst. Ein Zwang, durch selbstbelastendes Verhalten zur eigenen strafrechtlichen Verurteilung beitragen zu müssen, wäre mit Art. 1 Abs. 1 GG unvereinbar.

2. Zum Recht des Zeugen, gem. § 55 Abs 1 StPO die Auskunft auf solche Fragen zu verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Steht die gesamte in Betracht kommende Aussage des Zeugen mit einem möglicherweise strafbaren oder ordnungswidrigen Verhalten in einem so engen Zusammenhang, dass im Umfang der vorgesehenen Vernehmungsgegenstände nichts übrig bleibt, wozu der Zeuge ohne die Gefahr der Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit wahrheitsgemäß aussagen könnte, braucht er überhaupt keine Frage zu beantworten.

Zur Abwägung bei der EA heißt des dann:

„b) Im Rahmen der somit erforderlichen Abwägung überwiegen die Gründe für den Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Erginge die einstweilige Anordnung nicht, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde später aber als begründet, dann würde die schon bisher mehr als zweieinhalb Monate dauernde Beugehaft in der Zwischenzeit weiter vollzogen. Eine Beugehaft von weiteren mehr als drei Monaten wäre ein schwerwiegender, irreparabler Eingriff in das besonders gewichtige (vgl. BVerfGE 65, 317 <322>) Recht auf die Freiheit der Person (vgl. BVerfGE 22, 178 <180>; 104, 220 <234>). Erginge demgegenüber die einstweilige Anordnung, bliebe die Verfassungsbeschwerde aber später ohne Erfolg, würde der weitere Vollzug der Beugehaft voraussichtlich lediglich um wenige Wochen aufgeschoben. Angesichts der bereits erfolgten Terminierung des laufenden, dem besonderen Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen unterliegenden Strafverfahrens bis einschließlich 30. April 2027 einerseits und der zeitnah zu erwartenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in der Hauptsache andererseits, erscheint es jedenfalls wahrscheinlich, dass der noch nicht vollzogene Rest der Beugehaft noch vor dem Abschluss des Strafverfahrens vollzogen werden könnte. Der Zweck der Beugehaft, den Ungehorsam der Beschwerdeführerin zu brechen und mit der Zeugenaussage zur Aufklärung im Strafverfahren beizutragen, könnte in diesem Fall mithin zwar erst zeitlich versetzt erreicht werden; er würde aber voraussichtlich nicht verfehlt.“

Wir werden also jetzt demnächst mal wieder etwas vom BVerfG zum Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO hören.

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Ist für mich als Pflichti der sog. „Längenzuschlag“ entstanden?

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Und hier dann noch die Lösung zur Frage: Ich habe da mal eine Frage: Ist für mich als Pflichti der sog. „Längenzuschlag“ entstanden?

Ich habe darauf wie folgt geantwortet:

„Es müssen „mehr als 5“ oder „mehr als 8“ Stunden sein.

Im Übrigen ist die Auffassung der Rechtspflegein falsch. Natürlich gilt die Rechtsprechung zum Längenzuschlag für alle Gebührenziffern des VV und die Vorbem. 4.1 Abs. 3 VV RVG.

Rechtsprechung finden Sie auf meiner HP und in einem Beitrag, der auf der HP online steht.“

Den Beitrag zur Terminsgebühr habe ich hier: Die Terminsgebühr in Straf- bzw. Bußgeldverfahren (Vorbem. 4 Abs. 3 und Vorbem. 5 Abs. 3 VV) – ein Update.

Und die Rechtsprechung, die der Kollege meint ist, ist der LG Karlsruhe, Beschl. v. 29.12.2020 – 3 KLs 220 Js 16158/10 (dazu Längenzuschlag, wenn „mehr als 5 Stunden ….“, oder: Es kommt auf die Sekunde an) und der AG Dillingen a.d. Donau, Beschl. v. 23.11.2022 – 302 Ds 306 Js 135128/18 (dazu: Es kommt auf die Sekunde an“ beim Längenzuschlag, oder: Wann endet eine Stunde?). Die Entscheidungen sind m.E. richtig. Ist aber nicht ganz unstreitig (s. OLG Schleswig, Beschl. v. 25.06.2021 – 1 Ws 106/21).

Mitteilungspflicht II: Unterredung vor der HV, oder: (Nicht) mehr als ein Sondierungsgespräch?

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Die zweite Entscheidung zur Mitteilungspflicht kommt vom KG. Dem KG, Beschl. v. 28.07.2026 – 3 ORs 40/26 – liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Das AG Tiergarten hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt. Zugleich hat es ein Fahrverbot von zwei Monaten verhängt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Berufung eingelegt. In der Berufungshauptverhandlung hat er die Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch und innerhalb dessen auf die Dauer des Fahrverbots beschränkt. Das LG hat die Berufung auf Kosten des Angeklagten verworfen.

Hiergegen hat der Verteidiger des Angeklagten eingelegt. Er rügt die Verletzung formellen Rechts und begründet seine Verfahrensrüge damit, dass vor Aufruf der Berufungshauptverhandlung Erörterungen stattgefunden hätten, die eine Verständigung zum Gegenstand hatten, welche wiederum nicht von dem Vorsitzenden dokumentiert worden seien.

Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde: Vor Beginn der Hauptverhandlung hat der Vorsitzende bei dem Verteidiger unter Ausschluss des Angeklagten und der Öffentlichkeit das Ziel der Berufung erfragt. Der Verteidiger hat mitgeteilt, dass es ihm im Wesentlichen um die Reduzierung des Fahrverbots gehe. Der Verteidiger hat weiter erklärt, dass er die Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch und innerhalb dessen auf die Dauer des Fahrverbots beschränken würde, um den Beteiligten eine umfassende erneute Tatsachenfeststellung zu ersparen, wenn die Höhe des Fahrverbots herabgesenkt werden würde. Der Vorsitzende hat zu erkennen gegeben, dass er die Höhe des Fahrverbots wohlwollend prüfen werde; eine konkrete Zusage über die Höhe hat er nicht getätigt. Die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft hat eine Reduzierung des Fahrverbots nicht ausgeschlossen. Der Angeklagte sollte jedoch noch zu seinen persönlichen Verhältnissen vortragen. In der dann durchgeführten Sitzung hat der Angeklagte seine Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch und „innerhalb dessen auf die Frage der Dauer des Fahrverbots“ beschränkt. Die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft hat zugestimmt.

Über das außerhalb der Hauptverhandlung geführte Gespräch ist in der Hauptverhandlung nicht berichtet worden. Vielmehr hat der Vorsitzende nach dem Vortrag über die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens und vor Schluss der Beweisaufnahme festgestellt, dass keine Verständigungsgespräche stattgefunden haben.

Die Revision des Angeklagten hatte Erfolg.

2. Der Angeklagte beanstandet zu Recht eine Verletzung der Mitteilungspflicht nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO.

a) Der Rüge liegt ? soweit für die Entscheidung von Bedeutung ? folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:

….

b) Das vorgetragene Verfahrensgeschehen sowie die dienstliche Stellungnahme der Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft ist der revisionsgerichtlichen Prüfung zugrunde zu legen. Eine dienstliche Stellungnahme des Vorsitzenden lag wegen Erkrankung nicht vor.

c) Hiernach erfüllte der Vorsitzende seine verständigungsspezifischen Mitteilungs- und Dokumentationspflichten nicht.

Ein Verständigungsgespräch liegt dann vor, wenn nach seinem Inhalt ausdrücklich oder konkludent die Möglichkeit und die Umstände einer Verfahrensabsprache im Raum steht. Ob dies der Fall ist, ist maßgeblich danach zu beurteilen, ob in dem Gespräch Verfahrensfragen erörtert und zueinander in Beziehung gesetzt werden. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn Fragen des prozessualen Verhaltens in Konnex zum Verfahrensergebnis gebracht werden und damit die Frage nach oder die Äußerung zu einer Straferwartung nahe liegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2020 – 2 BvR 900/19 und Urteil vom 19. März 2013 – 2 BvR 2628/10 –; BGH, NStZ-RR 2022, 355; BGH, wistra 2022, 384). Abzugrenzen sind solche Erörterungen, bei denen ein Verfahrensergebnis einerseits und ein prozessuales Verhalten des Angeklagten andererseits in ein Gegenseitigkeitsverhältnis im Sinne von Leistung und Gegenleistung gesetzt werden, von sonstigen verfahrensfördernden Gesprächen, die nicht auf eine einvernehmliche Verfahrenserledigung abzielen (vgl. BGH, NStZ 2020, 237; BGH, Beschluss vom 14. April 2015 – 5 StR 9/15 –, juris). Auch kann die Abgrenzung zwischen einem reinen Aufzeigen der jeweils eigenen Standpunkte und dem Ein-stieg, wie diese möglicherweise in Einklang gebracht werden können, fließend sein. Im Zweifel ist ein solches Gespräch mitzuteilen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. August 2023 – 1 StR 211/25 –, juris m.w.N.).

Die Mitteilungspflicht des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO gehört dabei zu den vom Gesetzgeber zur Absicherung des Verständigungsverfahrens normierten Transparenz- und Dokumentationsregeln, durch die gewährleistet werden soll, dass Erörterungen mit dem Ziel einer Verständigung stets in öffentlicher Hauptverhandlung zur Sprache kommen, so dass für informelles und unkontrollierbares Verhalten unter Umgehung der strafprozessualen Grundsätze kein Raum verbleibt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Juli 2022 – 4 StR 64/22 –; vom 12. Januar 2022 – 4 StR 209/21 –; vom 18. Juli 2016 – 1 StR 315/15 –, vom 15. Januar 2015 – 1 StR 315/14 –, jeweils juris).

Nach §§ 243 Abs. 4 Satz 1, 324 Abs. 1 Satz StPO hat der Vorsitzende daher nach seinem Vortrag über die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens über Erörterungen gemäß §§ 202a, 212 StPO zu berichten, die vor der Hauptverhandlung stattgefunden haben und deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung (§ 257c StPO) gewesen ist. Kommt es zu solchen Erörterungen außerhalb der Hauptverhandlung, so hat der Vorsitzende nach § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO auch dies bekanntzugeben (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juni 2020 – 3 StR 102/20 –, juris; BGH, NStZ-RR 2020, 87). Alle Verfahrensbeteiligten und die Öffentlichkeit sollen daher nicht nur darüber informiert werden, dass Erörterungen stattgefunden haben, sondern auch darüber, wer an den Gesprächen teilgenommen hat, welche Standpunkte von den Teilnehmern vertreten wurden, von welcher Seite die Frage einer Verständigung aufgeworfen wurde und ob sie bei anderen Gesprächsteilnehmern auf Zustimmung oder Ablehnung gestoßen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2020, a.a.O. sowie Urteil vom 19. März 2013, a.a.O.; BGH, Urteil vom 5. Juni 2024 – 2 StR 381/13 –, juris; BGH NStZ-RR 2022, 80; BGH NStZ 2021, 506; BGH NStZ-RR 2021, 180). Diese Umstände sind auch im Fall erfolgloser Verständigungsbemühungen mitzuteilen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2020, a.a.O.).

An diesen Grundsätzen gemessen traf den Vorsitzenden eine Mitteilungspflicht nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO. Bei der Unterredung vor Beginn der Hauptverhandlung am 1. Februar 2024 wurde durch den Verteidiger eine Verknüpfung zwischen einer möglichen Rechtsfolgenbeschränkung der Berufung, also dem prozessualen Verhalten des Angeklagten, und dem Verfahrensergebnis – Reduzierung der Dauer des Fahrverbots – hergestellt. Die Erörterung ging damit über die bloße Darstellung der eigenen Meinung hinaus, und es handelte sich nicht lediglich um „Sondierungsgespräche“ ohne Bezug zu einer einverständlichen Verfahrenserledigung. Dass die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft, wie diese in ihrer dienstlichen Stellungnahme dargelegt hat, von einem „informellen Rechtsgespräch“ ausging, nimmt dem Begehren des Verteidigers nicht den auf eine Verständigung gerichteten und damit mitteilungspflichtigen Inhalt. Dies gilt auch für den Umstand, dass der Vorsitzende das Gespräch offensichtlich selbst nicht als mitteilungspflichtig eingeschätzt hat.

d) Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Urteil auf der fehlenden Mitteilung nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO beruht.

Es erscheint möglich, dass der Verstoß gegen die Mitteilungspflicht das Prozessverhalten des Angeklagten beeinflusst hat. Darauf, dass dieser von seinem Verteidiger über das Gespräch unterrichtet wurde, kommt es nicht an, weil eine von Verständnis und Wahrnehmung des Verteidigers beeinflusste Information die gesetzlich vorgeschriebene Unterrichtung durch das Gericht nicht ersetzen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2020, a.a.O.; BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2016 – 2 StR 367/16 –, juris).

Zudem darf die Frage, ob das Urteil auf dem Verstoß gegen § 243 Abs. 4 StPO beruht, nicht nur unter dem Gesichtspunkt einer Einwirkung auf das Prozessverhalten des Angeklagten beurteilt werden. Hierdurch wird die Bedeutung der Transparenzvorschriften für die Kontrolle des Verständigungsgeschehens durch die Öffentlichkeit, die auch dem Schutz des Angeklagten vor sachfremder Beeinflussung durch das Gericht und damit der Verfahrensfairness dient, ausgeblendet. Der auf die Kontrolle durch die Öffentlichkeit abzielende Schutzgehalt des § 243 Abs. 4 StPO beansprucht unabhängig vom Prozessverhalten des Angeklagten Geltung und muss bei der Beruhens-prüfung stets Berücksichtigung finden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2020, a.a.O). Auch insoweit liegt hier kein Ausnahmefall vor, bei dem zweifelsfrei ein Einfluss des Verfahrensfehlers auf das Urteil ausgeschlossen werden könnte.“