Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren sind für den TOA angefallen?

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Hier kommt dann noch das Gebührenrätsel, mal wieder aus der FB-Gruppe:

„Sehe ich das richtig? Bin beigeordneter Nebenklägervertretet.

Außerhalb der Hauptverhandlung rede ich mit beiden Verteidigern über einen TOA, wir einigen uns auf je 5.000 EUR Schmerzensgeld. Die geflossenen Zahlungen werden so dann ins HV-Protokoll aufgenommen. Es fällt die Nr. 4102 VV RVG an UND die eine 2,0 Gebühr aus der Nr. 4143 VV RVG nach einem Gegenstandswert von 10.000 EUR ?“

Pause beim Längenzuschlag für den Pflichtverteidiger, oder: Unterbrechung „für etwa 1 Stunde“? – die 2.

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Ich hatte neulich über den LG Coburg, Beschl. v. 18.05.2026 – 1 Ks KLs 305 Js 7451/25 jug.  berichtet (vgl. hier Pause beim Längenzuschlag für den Pflichtverteidiger, oder: Konkrete Unterbrechung „für etwa 1 Stunde“?). In dem Verfahren/Kostenfestsetzungsbeschluss ging es um die Pausenregelung und damit um einen Längenzuschlag für den Pflichtverteidiger.

Die Rechtspflegerin hatte in der Unterbrechung der Hauptverhandlung „für etwa 1 Stunde“ eine Unterbrechung für eine konkrete Dauer im Sinne der Vorbem. 4.1 Abs. 3 Satz 2 VV RVG gesehen und damit nich nicht um eine Unterbrechung für unbestimmte Zeit, so dass die Unterbrechungszeit nicht bei der Berechnung der maßgeblichen Hauptverhandlungszeit berücksichtigt worden ist. Dagegen hatte der Pflichtverteidiger Erinnerung eingelegt, die das LG nun zurückgewiesen hat.

Es führt dazu im LG Coburg, Beschl. v. 06.10.2026 – 1 Ks KLs 305 Js 7451/25 jug – aus:

„3. In der Sache erweist sie sich jedoch als unbegründet, da der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss der Sach- und Rechtslage entspricht und auch aufgrund des Beschwerdevorbringens nicht zu beanstanden ist. Der Pflichtverteidiger hat keinen Anspruch auf Festsetzung der beanspruchten Zusatzgebühr nach Nr. 4122 VV-RVG.

Gemäß Nr. 4122 VV-RVG entsteht der Längenzuschlag, wenn der Verteidiger an einer Hauptverhandlung teilnimmt, die mehr als fünf Stunden gedauert hat. Ausweislich der Vorb. 4.1 III VV-RVG sind dabei Wartezeiten und Unterbrechungen an einem Hauptverhandlungstag als Teilnahme zu berücksichtigen, es sei denn der Verteidiger hat diese zu vertreten oder die Unterbrechung dauerte mindestens eine Stunde und wurde zuvor unter Angabe einer konkreten Dauer oder eines Zeitpunkts der Fortsetzung angeordnet (NJW-Spezial 2024, 347, beck-online). Die Hauptverhandlung dauerte insgesamt von 9.00 Uhr bis 14.22 Uhr, als ohne Abzug der Unterbrechung 5 Stunden und 22 Minuten.

Der Verteidiger trägt vor, die Sitzung sei für „etwa eine Stunde“ unterbrochen worden. Mangels anderweitiger Erkenntnissen hierzu ist diese Angabe zu Grunde zu legen. Bei der Frage, ob es sich um einen bestimmten oder unbestimmten Fortsetzungszeitpunkt handelt, ist zu berücksichtigen, ob der Verteidiger erkennbar die Möglichkeit hatte, die Unterbrechung für einen für ihn abschätzbaren Zeitpunkt zu nutzen. Bei Auslegung der Angabe Fortsetzung „in etwa einer Stunde“ ist davon auszugehen, dass eine Fortsetzung frühestens in einer Stunde erfolgt. Mithin ist die Angabe „etwa“ als Mindestunterbrechung zu verstehen. Damit ist eine Unterbrechung von einer Stunde in Abzug zu bringen, so dass die Teilnahme an der Hauptverhandlung 4 Stunden 22 Minuten betrug.“

Ich bleibe das: Die Auffassung ist falsch. „Unterbrechung für etwa 1 Stunde“ bedeutet nicht, dass die Hauptverhandlung für genau 60 Minuten = eine Stunde unterbrochen wird, sondern dass für „ungefähr§ 60 Minuten unterbrochen wird. Die Unterbrechung kann also kürzer oder aber auch länger dauern. Es ist also keine exakt/konkrete festgelegte Stunde, für die unterbrochen wird. Das „etwa“ lässt einen Spielraum, mit der Folge, dass die Pause also nur 50 Minuten aber auch 70 Minuten dauern kann. Folge ist, dass Vorbem. 4.1 Abs. 3 Satz 2 VV RVG nicht anwendbar ist und die fünf Stunden-Grenze überschritten war.

Aber das LG Coburg ist schlauer – wirklich? Leider kann man das, da der Beschwerdewert nicht erreicht ist, ist noch einmal überprüfen lassen.

Vertretung nur mit (hoher) Vergütungsvereinbarung, oder: Das reicht nicht für einen Notanwalt

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Und dann am Freitag wie immer Entscheidungen mit gebührenrechtlichem „Einschlag“.

Dazu stelle ich hier zunächst zwei Entscheidungen vor, die nicht aus einem Straf- bzw. Bußgeldverfahren stammen, sondern einmal aus einem verwaltungsgerichtlichen und einmal aus einem arbeitsrechtlichen Verfahren. In beiden Verfahren ist Berufung eingelegt und in beiden Verfahren haben die Berufungsführer die Beiordnung eines Notanwalts beantragt. Begründung: Wir haben versucht, einen Rechtsanwalt zu finden. Das ist uns aber nicht gelungen, weil die angefragten Rechtsanwälte nur bereit waren, gegen den Abschluss von Vergütungsvereinbarungen das jeweilige Mandat zu übernehmen. In beiden Fällen ist die Bestellung eines Notanwalts abgelehnt worden.

Hier die Leitsätze der Entscheidungen – die Volltexte bitte ggf. selbst lesen:

Der Umstand, dass zwei vom Kläger angefragte Rechtsanwälte ihr Tätigwerden vom Abschluss einer Vergütungsvereinbarung abhängig gemacht haben, ändert nichts an ihrer generellen Vertretungsbereitschaft (im Sinne von § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 78b Abs. 1 VwGO) und führt daher nicht zur Beiordnung eines Notanwalts.

1. Eine Notanwaltsbeiordnung nach § 78b ZPO setzt voraus, dass die Partei keinen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt findet. Dies kann aber nicht schon deshalb angenommen werden, weil ein grundsätzlich vertretungsbereiter Rechtsanwalt die Mandatsübernahme vom Abschluss einer die gesetzliche Vergütung übersteigenden Honorarvereinbarung abhängig macht.

2. Der Abschluss einer solchen Honorarvereinbarung ist erst dann unzumutbar, wenn die nach dem Willen des Rechtsanwalts zu vereinbarende Vergütung unangemessen hoch ist, so dass sie im Falle des Abschlusses der Vereinbarung gemäß § 3a Abs. 3 RVG reduziert werden könnte.

3. Im Rahmen solcher Honorarverhandlungen kann die Partei auch keine „Deckelung“ der die gesetzliche Vergütung übersteigenden Vergütung verlangen, wenn die begehrte „Deckelung“ unterhalb der Unangemessenheitsgrenze des § 3a Abs. 3 RVG liegt. Das gilt auch dann, wenn dadurch das Kostenrisiko schwer kalkulierbar wird.

Wer sich fragt, warum die Entscheidungen vorstelle, hier die Antwort: Ich finde beide Entscheidungend deshalb interessant, weil sie sich mal aus einem anderen Blickwinkel mit der Frage nach der Sittenwidrigkeit bzw. einer unangemessen hohen Vergütungsvereinbarung befassen. Gegen die Einschätzung des BayVGH, dass 360,00 EUR/Stunde für eine „komplexe umweltrechtliche Spezialmaterie“ nicht zu hoch/unangemessen sind, ist m.E. nichts einzuwenden. Denn nur so ist für Tätigkeiten mit höherem Schwierigkeitsgrad, wie sie hier offenbar vorliegt, eine angemessene Entlohnung der anwaltlichen Tätigkeit erreichen. Ob das auch für die offenbar auch geforderten 710,00 EUR/Stunde gilt, wird man bezweifeln können. Das kann man aber, da Einzelheiten des Verfahrens nicht bekannt sind, nicht abschließend beurteilt.

Und: Die Kernaussage der Entscheidungen – Vertretungsbereitschaft nur gegen Abschluss einer Vergütungsvereinbarung – führt nicht zum Notanwalt – gilt im Übrigen nicht nur für das Verwaltungsgerichts – und Arbeitsgerichtsverfahren, sondern sicherlich auch für das Zivilverfahren und/oder das Strafverfahren. In letzterem kann sich die Frage insbesondere im sog. Klageerzwingungsverfahren (§§ 172 ff. StPO) stellen. Insoweit ist früher die Anwendbarkeit des § 78b BGB von der h.M. verneint worden. Inzwischen geht die überwiegende Auffassung in der Literatur aber davon aus, dass ggf. ein Notanwalt beigeordnet werden muss.

 

StGB III: Beleidigung eines Beamten, oder: Bezeichnung als „Schwuchtel“

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Und dann habe ich noch den BayObLG, Beschl. v. 03.09.2026 – 203 StRR 540/26.

Verurteilt worden ist der Angeklagte wegen Beleidigung und wegen Verstoßes gegen das BtMG. Bei der Beleidigung ging es darum, dass der Angeklagten im Strafvollzug bei der Durchsuchung seiner Zelle – gesucht wurden BtM – einen Beamten als „Schwuchtel“ bezeichnet hat. Die Revision des Angeklagten gegen seine Verurteilung hatte keinen Erfolg:

„1. Dass eine Formulierung polemisch ist, entzieht sie noch nicht dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.05.2020 – 1 BvR 1094/19, juris, Rn. 12). Nach Art. 5 Abs. 2 GG findet die Meinungsfreiheit ihre Schranken jedoch in dem Recht der persönlichen Ehre und in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, zu denen § 185 StGB gehört (BVerfG, Beschluss vom 10.10.1995 – 1 BvR 1476/91, juris, Rn. 111). Bei Anwendung dieser Strafnorm auf die Äußerung im konkreten Fall verlangt Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG zunächst eine der Meinungsfreiheit gerecht werdende Ermittlung des Sinns der infrage stehenden Äußerung. Darauf aufbauend erfordert das Grundrecht der Meinungsfreiheit als Voraussetzung einer strafgerichtlichen Verurteilung nach § 185 StGB im Normalfall eine abwägende Gewichtung der Beeinträchtigungen, die der persönlichen Ehre auf der einen und der Meinungsfreiheit auf der anderen Seite drohen. Abweichend davon tritt ausnahmsweise bei herabsetzenden Äußerungen, die sich als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen, die Meinungsfreiheit hinter den Ehrenschutz zurück, ohne dass es einer Einzelfallabwägung bedarf (BVerfG, Beschluss vom 29.06.2016 – 1 BvR 2646/15, juris, Rn. 12, 13; BVerfG, Beschluss vom 19.05.2020 – 1 BvR 362/18, juris, Rn. 14).

a) Die Strafkammer hat im angefochtenen Beschluss festgestellt, dass die mehrfache Bezeichnung des Geschädigten H. als Opfer und die weitere Bezeichnung als Schwuchtel durch den Angeklagten die Herabwürdigung des Zeugen bezweckten und hat damit den Sinn der Äußerung eindeutig ermittelt.

b) Von Schmähkritik kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Schmähkritik ist lediglich dann gegeben, wenn eine Äußerung keinen irgendwie nachvollziehbaren Bezug mehr zu einer sachlichen Auseinandersetzung hat und es bei ihr im Grunde nur um das grundlose Verächtlichmachen der betroffenen Person als solcher geht. Es sind dies Fälle, in denen eine vorherige Auseinandersetzung erkennbar nur äußerlich zum Anlass genommen wird, um über andere Personen herzuziehen oder sie niederzumachen, etwa in Fällen der Privatfehde (BVerfG, Beschluss vom 19.05.2020 – 1 BvR 362/18, juris, Rn. 18).

Vorliegend sind die Äußerungen aber gerade in Bezug auf eine Amtshandlung des Geschädigten und in Zusammenhang mit Kritik an dieser gefallen, sodass Schmähkritik ausscheidet.

c) Um Formalbeleidigungen im verfassungsrechtlichen Sinn, die von der Rechtsprechung mit der Schmähung stets in unmittelbarem Zusammenhang und zum Teil auch als deren Unterfall behandelt werden, handelt es sich etwa bei mit Vorbedacht und nicht nur in der Hitze einer Auseinandersetzung verwendeten, nach allgemeiner Auffassung besonders krassen, aus sich heraus herabwürdigenden Schimpfwörtern – etwa aus der Fäkalsprache (BVerfG, Beschluss vom 14.06.2019 – 1 BvR 2433/17, juris, Rn. 18; BVerfG, Beschluss vom 19.05.2020 – 1 BvR 362/18, juris, Rn. 20). In Fällen der Formalbeleidigung ist das Kriterium der Strafbarkeit nicht der fehlende Sachbezug einer Herabsetzung, sondern die kontextunabhängig gesellschaftlich absolut missbilligte und tabuisierte Begrifflichkeit und damit die spezifische Form dieser Äußerung. Dem liegt zugrunde, dass die Bezeichnung anderer Personen mit solchen Begriffen sich gerade ihrer allein auf die Verächtlichmachung zielenden Funktion bedient, um andere unabhängig von einem etwaigen sachlichen Anliegen herabzusetzen. Sie ist daher in aller Regel unabhängig von den konkreten Umständen als Beleidigung zu werten (BVerfG, Beschluss vom 19.05.2020 – 1 BvR 362/18, juris, Rn. 20).

Die Bezeichnung als Schwuchtel kann hierunter fallen (vgl. BayObLG, Beschluss vom 15.08.2023 – 204 StRR 292/23, juris, Rn. 33), nicht jedoch die Benennung als Opfer.

d) Die Strafkammer hat die im Normalfall erforderliche Abwägung zwischen dem Grundrecht der Meinungsfreiheit des Angeklagten auf der einen und dem Persönlichkeitsrecht des Justizmitarbeiters H. auf der anderen Seite zumindest hilfsweise vorgenommen. Diese Abwägung wird durch den Senat ergänzt, sie hätte auch insgesamt nachgeholt werden können (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 19.05.2020 – 1 BvR 362/18, juris, Rn. 33 f.).

Die Strafkammer hat in diese Abwägung zum einen den Anlass, den Kontext der Äußerungen, deren Gewicht und das Beisein von Kollegen des Geschädigten und zum anderen das Gewicht der Meinungsfreiheit des Angeklagten eingestellt.

In diese Abwägung stellt der Senat zusätzlich den unmittelbaren Zusammenhang der Äußerungen mit einer dienstlich angeordneten körperlichen Durchsuchung des Angeklagten und die Tangierung des Intimbereichs des Angeklagten, wenn auch nur über der Kleidung, ein. Ferner das spontane Handeln des Angeklagten, den begrenzten Kreis der Personen, welche die Schmähungen wahrnehmen konnten, und die fehlende öffentliche Verbreitung. Der Senat berücksichtigt auch den Gedanken der Machtkritik, nachdem der Angeklagte im Unterordnungsverhältnis die Durchsuchung hinzunehmen hatte und sich durch diese sexuell belästigt fühlte.

Dem gegenüber steht eine Diensthandlung, bezüglich welcher der Senat auch bei genauem körperlichem Abtasten keine Rechtmäßigkeitsbedenken hat. Es kommt hinzu, dass der Angeklagte durch die verwendeten Worte den Geschädigten massiv in seiner Ehre und Integrität herabsetzte und dessen Autorität, auch in Verbindung mit dem Anrempeln, untergrub.

Bei Abwägung aller die Meinungsfreiheit des Angeklagten stützenden Aspekte einerseits und andererseits der Argumente, die für das Persönlichkeitsrecht des Justizmitarbeiters streiten, muss die Meinungsfreiheit des Angeklagten gegenüber dem Persönlichkeitsrecht zurücktreten. Sowohl die Bezeichnung des Geschädigten als Schwuchtel als auch die mehrfache Herabsetzung als Opfer sind im vorliegenden Einzelfall nicht gerechtfertigt. Die zugunsten des Angeklagten sprechenden Umstände wiegen weniger schwer als die massive Ehrbeeinträchtigung.“

Zum Verstoß gegen das BtMG nur der Leitsatz:

Ein Strafgefangener, der ihm zum unmittelbaren Verbrauch im Rahmen eines Substitutionsprogramms überlassene Betäubungsmittel „für bessere Zeiten“ abzweigt, macht sich wegen Verstoßes gegen das BtMG strafbar.

 

StGB II: Bandenmäßige Begehung eines Raubes, oder: Zeitlich umgrenzter Tatzeitraum

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Im zweiten Posting geht es auch um ein Raubdelikt. Das OLG Hamm hat im OLG Hamm, Beschl. v. 22.09.2026 – III-3 ORs 39/26 – noch einmal zur „Raubbande“ Stellung genommen, und zwar wie folgt: .

„….

In der Sache hat die Revision jedoch keinen Erfolg. Sie ist offensichtlich unbegründet i. S. v. § 349 Abs. 1 StPO.

1. Hinsichtlich des Schuldspruchs ergibt die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf die Sachrüge hin keine Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten.

Insbesondere ist die Verurteilung wegen bandenmäßiger Tatbegehung i.S.v. § 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB rechtsfehlerfrei.

Auch wenn die Urteilsfeststellungen in einer Gesamtschau mit den Ausführungen zur Beweiswürdigung und zur rechtlichen Würdigung möglicherweise dahin verstanden werden können, dass der Angeklagte und die Mitangeklagten B. und T. „nur“ für die Dauer der am Tattag durchgeführten Autofahrt von I. nach H. überein gekommen sind, jeden Parkplatz entlang der Bundesautobahn 1 anzufahren, um dort bei sich bietenden Gelegenheiten aus parkenden Fahrzeugen Gelder bzw. Vermögensgegenstände zu entwenden und sich zuzueignen, steht diese zeitliche Umgrenzung der Diebstahlstaten einer Strafbarkeit wegen Bandendiebstahls gemäß § 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht entgegen. Die Begriffsmerkmale der Bande sind auch in diesem Fall erfüllt.

Eine Bande im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist der Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im Einzelnen noch ungewisse Diebes- oder Raubtaten zu begehen (BGH – Großer Senat -, Beschluss vom 22. März 2001 – GSSt 1/00, BGHSt 46, 321). Daraus ergibt sich, dass es weder einer „gewissen Regelmäßigkeit“ noch der Absprache einer „zeitlichen Dauer“ der zu begehenden Straftaten bedarf (BGH, Urteil vom 11. September 1996 – 3 StR 252/96, NStZ 1997, 90, 91).

Soweit das Oberlandesgericht Hamm in seiner früheren Rechtsprechung (Urteil vom 29 April 1981 – 4 Ss 2939/80, NJW 1981, 2207) eine lediglich auf wenige Stunden begrenzte Verbindung als nicht ausreichend für den auf fortgesetzte Begehung gerichteten Bandenzusammenschluss erachtet hat, kommt der Senat – wie auch schon zuvor das Reichsgericht (vgl. RGSt 9, 296 (297); RG GA 38, 187) und zuvor (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 1967 – 1 StR 127/67 – juris) sowie nachfolgend der Bundesgerichtshof (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juni 2015 – 4 StR 193/15, juris; BGH, Urteil vom 8. Dezember 2021 – 5 StR 236/21 – juris; BGH ) – vorliegend zu einer anderen Bewertung. Es ist weder grundsätzlich ersichtlich, wieso sich die mit dem Bandenzusammenschluss verbundene Organisations- und Ausführungsgefahr nicht auch schon bei einem zeitlich umgrenzten Tatzeitraum von nicht völlig unbedeutender Dauer (wie hier) auswirken soll; dies ist vielmehr eine Frage des Einzelfalls. Noch bedarf es insofern einer engen Auslegung der Begrifflichkeit „fortgesetzte Begehung“. Denn soweit das Oberlandesgericht Hamm seine damalige Entscheidung vorwiegend mit Blick auf den „erheblich erhöhten Strafwürdigkeitsgehalt“ des Qualifikationstatbestandes gestützt hat, kann diesem Umstand nunmehr unter möglicher Anwendung eines minder schweren Falls gemäß § 244 Abs. 3 StGB, der mit Wirkung vom 5. November 2011 eingeführt wurde, begegnet werden.“