Strafe III: Rechtsmittelbeschränkung – ja oder nein?, oder: Nicht eindeutige Beschränkung

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Und als dritte Entscheidudng dann der OLG Hamm, Beschl. v. 28.07.2026 – 3 ORs 29/26, der sich u.a. (auch) zu einer verfahrensrechtlichen Frage äußert, nämlich der Frage der Beschränkung der Revision auf das Strafmaß.

Das AG hat den Angeklagten wegen Diebstahls im besonders schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte durch Verteidigerschriftsatz vom 20.05.2026 zunächst Berufung eingelegt, welche er durch weiteren Verteidigerschriftsatz vom 18.06.2026 als Sprungrevision weitergeführt und zugleich die Verletzung materiellen Rechts gerügt hat. Er beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen. Die GStA hat beantragt, die Revision des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.

Das OLG hat insgesamt aufgehoben:

„Die gemäß § 335 StPO statthafte (Sprung-)Revision des Angeklagten ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an eine andere als Strafrichter zuständige Abteilung des Amtsgerichts Bielefeld (§§ 349 Abs. 4, 354 Abs. 2 S. 1 StPO). Insbesondere ist der Angeklagte durch Verteidigerschriftsatz vom 18. Juni 2026, eingegangen bei dem Amtsgericht Bielefeld am selbigen Tag, von seiner zunächst gemäß § 314 Abs. 1 StPO form- und fristgerecht eingelegten Berufung vom 20. Mai 2026 rechtzeitig innerhalb der Revisionsbegründungsfrist, die noch bis zum 5. Juli 2026 lief, wirksam zur Revision übergegangen (vgl. KK-StPO/Gericke, 9. Aufl. 2023, StPO § 335 Rn. 5).

1. Das Rechtsmittel ist unbeschränkt erhoben worden. Eine ausdrückliche Beschränkung enthält die Revisionsschrift nicht. Vor dem Hintergrund des abschließenden Antrags „Der Rechtsfolgenausspruch war daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung an das Amtsgericht zurückzuverweisen.“ sowie mit Blick auf die Begründung der Revision, die sich in ihren Einzelangriffen vollumfänglich auf den Rechtsfolgenausspruch bezieht, hat der Senat eine konkludente Beschränkung der Revision geprüft, im Ergebnis aber nicht angenommen.

Maßgeblich für das Vorliegen einer Rechtsmittelbeschränkung ist die Erklärung des Rechtsmittelführers, die angegriffene Entscheidung nicht in sämtlichen Entscheidungsteilen, und damit nur eingeschränkt, einer Nachprüfung durch das Rechtsmittelgericht unterstellen zu wollen. Diese Erklärung muss nicht ausdrücklich erfolgen, sie kann sich schlüssig aus der – einer Auslegung zugänglichen (BGH, Beschluss vom 26. September 2019 – 5 StR 206/19 -, Rn. 14, juris) – Revisionsbegründung ergeben. So kann bei einem beschränkten Antrag, aber einer hierzu in Widerspruch stehenden umfassenden Begründung anzunehmen sein, dass eine Beschränkung tatsächlich nicht gewollt ist. Umgekehrt kann sich selbst bei einem unbeschränkten Antrag aus der weiteren Revisionsbegründung ergeben, dass nur bestimmte Urteilsteile angefochten sein sollen; dann müssen sich der Beschränkungswille und sein Umfang daraus jedoch eindeutig ergeben. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn die Begründungsschrift sich entgegen dem allgemein gefassten Antrag nur mit einem abtrennbaren Teil des Urteils befasst, Ausführungen des Revisionsführers zur Sachrüge sich z. B. allein auf den Rechtsfolgenausspruch oder Teile davon beziehen (BGH, Urteil vom 16. Februar 1956 – 3 StR 473/55 -, beck-online; beckOK StPO, 59. Ed., Stand 1. Oktober 2025, § 344 Rn. 10; MüKoStPO/Knauer/Kudlich, StPO, 2. Aufl. 2024, § 344 Rn. 27; vgl. auch: BGH, Urteil vom 14. April 2022 – 5 StR 313/21 -, Rn. 11 juris). Allerdings muss sich dann zugleich erkennen lassen, dass die Begründungsschrift nach dem erkennbaren Willen des Revisionsführers vollständig ist, nicht Vorgebrachtes daher auch nicht gerügt sein soll (vgl. BGH, Urteil vom 16. Februar 1956 – 3 StR 473/55, NJW 1956, 756). Soll ein behaupteter Rechtsfehler dagegen nur herausgestellt werden („insbesondere“), lässt er sich als bloßes Motiv für die Revision verstehen oder geht aus anderen Formulierungen hervor, dass der Revisionsführer den Rügegegenstand noch nicht abschließend im Sinne einer formellen Revisionsbeschränkung festlegen will (es wird z. B. „vorerst“ gerügt), kommt eine Beschränkung nicht in Betracht. Zweifel an einem Beschränkungswillen des Revisionsführers hindern letztlich die Annahme einer Revisionsbeschränkung (BeckOK StPO/Wiedner, 60. Ed. 1. Oktober 2025, StPO § 344 Rn. 11).

So liegt der Fall hier. Indem der Angeklagte zu Beginn seiner Revisionsbegründung einen umfassenden Aufhebungsantrag gestellt, die allgemeine Sachrüge erhoben und die folgende Revisionsbegründung mit den Worten „Gerügt wird insbesondere (…)“ eingeleitet hat, steht dies zwar im Widerspruch zu seinem abschließenden Antrag (s. o.), hindert den Senat aber an der Annahme einer einschränkenden Auslegung des Rechtsmittels. Ohne Zweifel konnte der Senat im Wege der Auslegung nicht davon ausgehen, dass der Angeklagte seine Revisionsbegründung auf die von ihm dargelegten Einzelangriffe zum Rechtsfolgenausspruch beschränken wollte, wenn er zuvor einen umfassenden Aufhebungsantrag stellt und seiner Begründung voranstellt, dass er „insbesondere“ die nachfolgenden Verletzungen geltend mache. Denkbar ist ebenso, dass der Angeklagte, der die Sachrüge in allgemeiner Form erhoben hat, die von ihm explizit behaupteten Rechtsfehler nur herausstellen wollte.“

Strafe II: Strafzumessung bei sexueller Belästigung, oder: „Warnfunktion“ falsch gesehen

Und im zweiten Posting stelle ich dann noch einmal den

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– vor. Den hatte ich bereits einmal vorgestellt, wegen der materiellen Frage (vgl. hier: StGB III: Körperliche Berührung oberhalb der Kleidung, oder: Sexuelle Belästigung). In diesem Posting geht es dann jetzt um die Strafzumessung in dem Fall. Dazu führt das BayObLG aus:

„b) Die Strafzumessung erweist sich jedoch als durchgreifend rechtsfehlerhaft.

Die von der Kammer strafschärfend berücksichtigte Erwägung, der Angeklagte habe „dasselbe Verhalten zuvor bereits zumindest objektiv wiederholt gezeigt“, obwohl er diesbezüglich mangels feststellbaren Vorsatzes in dem angefochtenen Urteil freigesprochen wurde, deckt Rechtsfehler zu seinem Nachteil auf.

Die Kammer legt dem Angeklagten ein strafrechtlich nicht zu beanstandendes Verhalten nachteilig zur Last. Zwar kann ein Strafverfahren eine bei der Strafzumessung berücksichtigungstaugliche Warnfunktion selbst dann entfalten, wenn es mit einem Freispruch geendet hat (BGH, Beschl. v. 11.11.2004 – 5 StR 472/04; 25.04.2006 – 4 StR 125/06; 13.12.2018 – 3 StR 386/18; TK/Kinzig StGB 31. Aufl. § 46 Rn. 33; Fischer/Fischer StGB 73. Aufl. § 46 Rn. 41a m.w.N.; Schäfer/Sander/van Gemmeren/Sander, Strafzumessung, 7. Aufl Rn. 657c). Dies setzt aber eine Missachtung der Warnung voraus, die von einem entsprechenden Strafverfahren ausgeht. Eine Warnfunktion kam hier aber bereits deshalb nicht in Betracht, weil die straferschwerend berücksichtigen Sachverhalte und die zur Verurteilung gelangten Taten von Anfang an gemeinsam verfolgt worden sind und Gegenstand des Urteils waren. Denn dass das Handlungsunrecht schwerer wiege, weil der Angeklagte trotz der Warnung durch ein Verfahren, das nicht mit einer Bestrafung endete, eine Straftat begeht (vgl. BGH, Beschl. v. 25.04.2006 – 4 StR 125/06), kann in einem solchen Fall von vorneherein nicht zum Tragen kommen. Auch sonst sind keine Gründe erkennbar, die die Berücksichtigung des Freispruchs zu Lasten des Angeklagten rechtfertigen könnten. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Rechtsfolgenbemessung der Kammer auf diesem Rechtsfehler beruht (§ 337 Abs. 1 StPO).“

Strafe I: Strafrahmenverschiebung wegen TOA, oder: Voraussetzungen nach 10.000 EUR-Zahlung erfüllt

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Und dann gibt es heute zu Beginn des Oktobers noch einmal Strafzumessungsentscheidungen.

Ich starte den Reigen mit dem BGH, Urt. v. 15.07.2026 – 5 StR 667/25. Das LG hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dagegen die Revision der StA, die keinen Erfolg hatte..

Das LG hatte folgende Feststellungen getroffen:

„Der Angeklagte ließ sich am späten Nachmittag des 8. November 2024 vom Nebenkläger, der als angestellter Taxifahrer arbeitete, für einen Festpreis von 215 Euro von L. in die Nähe von R. fahren. Er übergab das Geld während der Fahrt in bar an den Nebenkläger, der es in der vorderen Bauchtasche seines Kapuzenpullovers verstaute. Spätestens kurz vor Ankunft fasste der Angeklagte den Plan, das Fahrtgeld – auch mit Gewaltanwendung -wieder in seinen Besitz zu bringen. Er veranlasste den Nebenkläger, ihn in Abänderung des ursprünglichen Fahrtziels zum Ende einer an einem Grünbereich gelegenen Sackgasse zu fahren, wo nur wenige Menschen auf der Straße zu erwarten waren.

Dort bei Einbruch der Dunkelheit angekommen stiegen beide aus dem Fahrzeug, um auf Vorschlag des Angeklagten noch gemeinsam eine Zigarette zu rauchen. Währenddessen entfernte sich der Angeklagte einige Schritte, um unbemerkt ein Jagdmesser aus der Tasche zu holen. Dann trat er von hinten an den Nebenkläger heran, der nicht auf ihn achtete und sich keines Angriffs versah. Er stach ihm das Messer in den rechten Unterbauch, wobei er billigend in Kauf nahm, dass der Nebenkläger nicht nur verletzt werden, sondern auch zu Tode kommen könnte. Der Nebenkläger sank in den Vierfüßlerstand. Der Angeklagte nutzte diesen Moment, beugte sich über ihn und nahm ihm das gezahlte Geld aus der Bauchtasche. Er ging davon aus, den Nebenkläger nicht tödlich verletzt zu haben, und flüchtete vom Tatort in den angrenzenden Grünbereich.

Der Nebenkläger erlitt durch den Stich zwei Perforationen des Dünndarms, die eine Notoperation erforderlich machten, bei der ihm 15 cm des Dünndarms entfernt werden mussten. Zudem kam es aufgrund der Verletzung zu einem Austritt von Darminhalt in die Bauchhöhle, wodurch eine eitrige Bauchfellentzündung hervorgerufen wurde, die ohne zeitnahe medizinische Versorgung zum Tod des Nebenklägers geführt hätte.“

Nach schriftsätzlicher Ankündigung gegenüber dem Nebenklägervertreter hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung vom 14.05.2025 einen Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 10.000 EUR ohne Anrechnung auf zivilrechtliche Forderungen an den Nebenkläger gezahlt und sich entschuldigt. Der Nebenkläger hat die Entschuldigung und das Geld angenommen und dem Angeklagten für seine Zukunft alles Gute gewünscht. An den Arbeitgeber des Nebenklägers hat der Angeklagte einen Betrag von 215 EUR zum materiellen Schadensausgleich überwiesen und sich bei ihm schriftlich über seinen Verteidiger für seine Tat entschuldigt. Der Arbeitgeber hat die Entschuldigung ebenfalls angenommen.

Bei der Strafzumessung ist die Strafkammer vom Strafrahmen des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB ausgegangen, den sie gemäß §§ 46a, 49 Abs. 1 StGB gemildert hat. Einen minder schweren Fall gemäß § 250 Abs. 3 StGB hat sie – auch in Ansehung des vertypten Milderungsgrundes – verneint. Hierbei hat das LG zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er „nicht einschlägig vorbestraft und als Erstverbüßer besonders haftempfindlich“ sei, sowie zu seinen Lasten, dass er „gleich zwei Tatbestandsalternativen“ des § 224 Abs. 1 StGB verwirklicht habe.

Der BGH führt zur Strafmaßrevision der StA aus:

„Die wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet, da die Strafzumessung des Landgerichts keine durchgreifenden Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten aufweist.

1. Die Gewährung einer Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 46a, 49 Abs. 1 StGB ist nicht zu beanstanden. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Angeklagte die gesetzlichen Voraussetzungen sowohl hinsichtlich des Nebenklägers als auch hinsichtlich dessen Arbeitgebers erfüllt hat.

a) In Bezug auf den Nebenkläger hat das Landgericht zutreffend § 46a Nr. 1 StGB zugrunde gelegt.

aa) Der Bejahung der Voraussetzung dieser Norm steht das Einlassungsverhalten des Angeklagten nicht entgegen. Dieser hat eine Bezahlung des Fahrpreises und dessen Wegnahme bestritten. Er habe aus ihm selbst nicht erklärlichen Gründen auf den Nebenkläger eingestochen, als dieser ihn eingeholt und „angepöbelt“ habe, nachdem er nach Fahrtende wegzulaufen versucht habe.

Das Landgericht hat diese Angaben wie geboten nach den Umständen des Einzelfalls in wertender Betrachtung gewürdigt (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2002 – 1 StR 405/02, BGHSt 48, 134; vgl. auch MüKo-StGB/Maier, 5. Aufl., § 46a Rn. 36). Dabei hat es bedacht, dass § 46a StGB vom Täter regelmäßig mindestens erfordert, sich gegenüber dem Opfer zu seiner Schuld zu bekennen und dessen Opferrolle zu respektieren, wofür es jedenfalls bei schweren Gewaltdelikten in der Regel eines Geständnisses bedarf (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 20. November 2025 – 4 StR 232/25 Rn. 15 mwN). Es hat diese Voraussetzung mit Blick darauf bejaht, dass ein nur eingeschränktes Geständnis nach dem Sinn und Zweck der Regelung der Anwendung des § 46a StGB nicht entgegensteht, wenn nach gelungenen Ausgleichsbemühungen die strafrechtliche Ahndung und das Verteidigungsverhalten des Täters für das Opfer nicht mehr von besonderem Interesse sind (vgl. nur BGH, Urteil vom 5. Februar 2025 – 6 StR 245/24 Rn. 20 f. mwN, StV 2025, 457). Dabei konnte es sich darauf stützen, dass nach dessen eigener Erklärung für den Nebenkläger nicht die Wegnahme des seinem Arbeitgeber zustehenden Geldbetrags, sondern seine lebensgefährliche Bauchverletzung im Zentrum der Tatfolgen stand. Das Verteidigungsverhalten in Bezug auf die Wegnahme sei für den Nebenkläger daher spätestens nach dem kommunikativen Prozess in der Hauptverhandlung, bei dem er die Entschuldigung des Angeklagten akzeptierte und ihm alles Gute für die Zukunft wünschte, nicht mehr von Bedeutung gewesen.

Dies ist, nachdem der Angeklagte dem Nebenkläger offensichtlich Genugtuung verschafft hat (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juli 2024 – 1 StR 471/23 Rn. 16 mwN), nicht zu beanstanden. Das gilt umso mehr, als der Angeklagte ausweislich seiner Zahlung an den Arbeitgeber auch den entstandenen wirtschaftlichen Schaden der Sache nach nicht bestritten hat.

bb) Das Landgericht ist zudem ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass der Angeklagte die Folgen seiner Tat gegenüber dem Nebenkläger ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutgemacht hat. Für die anhand eines objektivierenden Maßstabs vorzunehmende Prüfung, ob die Leistungen des Täters als so erheblich anzusehen sind, dass damit das Unrecht der Tat oder deren materielle oder immaterielle Folgen als „ausgeglichen“ erachtet werden können, lassen sich den Urteilsgründen ausreichend konkrete Feststellungen zu dem durch die Tat entstandenen materiellen und immateriellen Schaden entnehmen (vgl. zu den Anforderungen BGH, Urteil vom 15. Januar 2020 – 2 StR 412/19 Rn. 12, StV 2021, 31). Insbesondere ist angesichts der Schwere der Verletzungen des Nebenklägers einerseits und der ihm inzwischen gelungenen Überwindung der physischen und psychischen Tatfolgen andererseits nicht ersichtlich, dass die Höhe des gezahlten Schmerzensgeldes hinter dem zum Ausgleich Erforderlichen zurückgeblieben wäre. Dabei hat die Strafkammer zutreffend auch den Umstand berücksichtigt, dass der Nebenkläger keine weitergehende Zahlung verlangt hat.

b) Hinsichtlich des Arbeitgebers des Nebenklägers hat der Angeklagte nach den Feststellungen ebenfalls die Voraussetzungen des § 46a Nr. 1 StGB erfüllt. Denn er hat insoweit nicht nur den materiellen Schaden wieder gutgemacht, sondern sich auch im Rahmen eines kommunikativen Prozesses über seinen Verteidiger entschuldigt und damit insoweit Verantwortung für seine Tat übernommen. Der Arbeitgeber hat die Entschuldigung angenommen. Daher kann dahinstehen, ob der Angeklagte überdies wie vom Landgericht angenommen auch den Anforderungen des § 46a Nr. 2 StGB gerecht geworden ist (vgl. zur gleichzeitigen Anwendung beider Alternativen des § 46a StGB BGH, Urteil vom 19. Dezember 2002 – 1 StR 405/02, BGHSt 48, 134).

2. Es begegnet keinen durchgreifenden Bedenken, dass das Landgericht zugunsten des Angeklagten gewertet hat, dass er als Erstverbüßer besonders haftempfindlich sei (vgl. BGH, Urteile vom 4. Februar 2021 ‒ 4 StR 457/20 Rn. 12; vom 1. Februar 2024 – 4 StR 287/23 Rn. 22; und vom 25. März 2026 – 2 StR 111/25 Rn. 106). Der Senat vermag den Urteilsgründen anders als der Generalbundesanwalt nicht zu entnehmen, dass das Landgericht ‒ was angesichts der nach § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB vorzunehmenden Anrechnung rechtlich bedenklich wäre (vgl. BGH, Urteile vom 10. April 2024 – 5 StR 444/23 Rn. 7; vom 19. Dezember 2024 – 5 StR 490/24 Rn. 39) ‒ die erlittene Untersuchungshaft als solche strafmildernd berücksichtigt hätte, ohne über die üblichen Beschwernisse einer Untersuchungshaft hinausgehende Belastungen konkret festgestellt zu haben.

3. Allerdings hat die Strafkammer im gleichen Zusammenhang auch zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er „nicht einschlägig vorbestraft“ sei. Zwar müssen nicht einschlägige Vorstrafen nicht stets einen (bestimmenden) strafschärfenden Umstand bei der Strafbemessung darstellen (vgl. allgemein hierzu BGH, Urteile vom 19. Februar 2008 – 5 StR 512/07 Rn. 13; vom 4. August 1971 – 2 StR 13/71, BGHSt 24, 198, 199; Beschluss vom 7. März 2001 – 2 StR 21/01; Fischer/Lutz, StGB, 73. Aufl., § 46 Rn. 38; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 7. Aufl., Rn. 650 ff.). Es ist jedoch grundsätzlich verfehlt, den Umstand eines lediglich geringen Maßes an Vorverurteilungen strafmildernd zu werten. Nur das Fehlen von Vorstrafen ist strafmildernd zu berücksichtigen, wohingegen Vorverurteilungen zu Lasten des Täters wirken (BGH, Urteile vom 15. Juli 2020 – 2 StR 288/19 Rn. 23 mwN; vom 25. Januar 2023 – 1 StR 284/22 Rn. 19; Beschluss vom 30. September 2025 – 3 StR 150/25 Rn. 7, NStZ-RR 2025, 369). Nachdem es sich bei den Vorstrafen aber lediglich um zwei Geldstrafen in Höhe von 30 und 90 Tagessätzen handelt, vermag der Senat selbst für den Fall ihrer strafschärfenden Berücksichtigung auszuschließen (§ 337 Abs. 1 StPO), dass das Landgericht eine höhere Strafe verhängt hätte.

4. Die Strafkammer hat zudem rechtsfehlerhaft nicht geprüft, ob der Angeklagte die Körperverletzung auch mittels eines hinterlistigen Überfalls (§ 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB) beging, obwohl sich dies nach den Feststellungen aufgedrängt hat. Danach veranlasste der Angeklagte den Nebenkläger erst zum gemeinsamen Rauchen und entfernte sich währenddessen zum unbemerkten Herausholen seines Messers kurz, um sodann den sich keiner Gefahr versehenden Nebenkläger von hinten zu attackieren (zum Begriff des hinterlistigen Überfalls vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 2025 – 4 StR 243/24 Rn. 13 mwN, NStZ 2025, 552).

Der Senat vermag jedoch auch hier auszuschließen (§ 337 Abs. 1 StPO), dass die Strafkammer im Fall der Bejahung dieser Tatvariante auf eine höhere Strafe erkannt hätte. Zwar hätte der Angeklagte dann anders als vom Landgericht bei der Strafzumessung angenommen nicht nur zwei, sondern drei Varianten des Tatbestands der gefährlichen Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 StGB) erfüllt. Jedoch hat die Strafkammer ohnehin das Tatbild in seiner Gesamtheit in den Blick genommen, indem sie bei der Strafzumessung im engeren Sinn die Gesamtheit der inneren und äußeren Tatumstände gewürdigt hat. Überdies hat sie auch das tatbestandlich erfüllte Mordmerkmal der Heimtücke bejaht und damit auf eine mit dem hinterlistigen Überfall zwar nicht deckungsgleiche, im Grundgedanken aber vergleichbare besonders verwerfliche Begehungsweise abgestellt (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 25. Juli 2002 – 3 StR 41/02, NJW 2002, 3717).“

StPO III: Kann der Strafbefehl „repariert“ werden?, oder: Ohne Tatbezeichnung/angewendete Vorschriften

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Und dann zum Abschluss des StPO-Reigens noch der LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 24.07.2026 – 12 Qs 43/26 – zur Zulässigkeit der „Reparatur“ eines Strafbefehls.

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft hat as AG einen Strafbefehl gegen den Beschuldigten erlassen. Der daraus ersichtliche Sachverhalt geht dahin, der Beschuldigte habe Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung in den Monaten November und Dezember 2023, Januar und Februar 2024 nicht abgeführt. Dadurch sei der Sozialversicherung ein Schaden von insgesamt 2.340 EUR entstanden (jeweils 724,23 EUR für November und Dezember 2023, 729,54 EUR für Januar 2024 und 162,31 EUR für Februar 2024). Der Strafbefehl enthielt keine Beschuldigung, und keine Bezeichnung der gesetzlichen Vorschriften, gegen die der Beschuldigte verstoßen haben soll. Nach der Schilderung des Sachverhalts folgte der Strafausspruch: Gesamtgeldstrafe von 20 Tagessätzen, gebildet aus Geldstrafen von jeweils 10 Tagessätzen für die Taten von November 2023 bis Januar 2024 und 5 Tagessätzen für die Tat im Februar 2024. Die Tagessatzhöhe lag bei 40 EUR. Dann folgen die Rechtsmittelbelehrung und die Unterschrift des Richters.

Der Strafbefehl wurde dem Verteidiger des Beschuldigten zugestellt. Einspruch hiergegen wurde nicht erhoben. Am 11.03.2026 wurde auf dem Strafbefehl ein Rechtskraftvermerk angebracht und die Akte an die Staatsanwaltschaft zur Vollstreckung zugeleitet. Am 20.03.2026 bemerkte die Vollstreckungsrechtspflegerin den Fehler und legte die Akte dem Staatsanwalt vor. Der beantragte beim AG die Berichtigung des Strafbefehls durch Ergänzung um folgenden Text:

„Sie werden daher beschuldigt,
durch vier selbständige Handlungen als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthalten zu haben
strafbar als
Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in vier Fällen gemäß §§ 266a Abs. 1, 53 StGB.“

Das AG hat die Berichtigung abgelehnt. Hiergegen legte die Staatsanwaltschaft Beschwerde ein. Die hatte keinen Erfolg:

„2. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

a) Der Strafbefehl, gegen den nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt wurde, steht einem rechtskräftigen Urteil gleich (§ 410 Abs. 3 StPO). Für dessen Berichtigung gelten daher keine anderen Maßstäbe als für ein Urteil. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfen, sobald ein Urteil vollständig verkündet worden ist, nur noch offensichtliche Schreibversehen und offensichtliche Unrichtigkeiten berichtigt werden. Offensichtlich im Sinne dieser Rechtsprechung sind nur solche Fehler, die sich ohne weiteres aus der Urkunde selbst oder aus solchen Tatsachen ergeben, die für alle Verfahrensbeteiligten klar zu Tage treten und auch nur den entfernten Verdacht einer späteren sachlichen Änderung ausschließen. Es muss – auch ohne Berichtigung – eindeutig erkennbar sein, was das Gericht tatsächlich gewollt und entschieden hat. Bei dieser Prüfung ist ein strenger Maßstab anzulegen, um zu verhindern, dass mit einer Berichtigung eine unzulässige Abänderung des Urteils einhergeht (BGH, Urteil vom 14. Januar 2015 – 2 StR 290/14, juris Rn. 8; Beschluss vom 16. Juli 2024 – 2 StR 412/23, juris Rn. 5, beide mwN). Demgemäß ist eine Berichtigung unzulässig, wenn auch nur der Verdacht einer nachträglichen (sachlichen) Änderung und damit einer Verfälschung des Urteils entstehen kann (BGH, Beschluss vom 24. April 2007 – 4 StR 558/06, juris Rn. 21). Die Berichtigung darf also lediglich dazu dienen, die äußere Übereinstimmung der verkündeten Urteilsformel mit der tatsächlich beschlossenen herzustellen (BGH, Beschluss vom 11. November 2020 – 2 StR 48/20, juris Rn. 4), wozu eindeutig und zweifelsfrei erkennbar sein muss, was das Gericht tatsächlich gewollt und entschieden hat (BGH, Urteil vom 8. November 2017 – 2 StR 542/16, juris Rn. 18). Anders gewendet sind Ergänzungen der Urteilsformel unzulässig, die auf einem neuen Denkvorgang und somit auf neuen rechtlichen Erwägungen beruhen, was etwa dann nötig werden kann, wenn die Urteilsgründe nichts Bestimmtes ergeben (vgl. Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen, 30. Aufl., Rn. 36).

b) Die Fehler des Strafbefehls sind hier offensichtlich. Es fehlten kumulativ sowohl die Angaben der angewendeten Vorschriften als auch die – in § 409 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StPO nicht genannte – rechtliche Bezeichnung der Tat (vgl. Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl., § 409 Rn. 5).

c) An dem eingangs (a) zitierten Maßstab gemessen hält es die Kammer aber für unzulässig, diesen Fehler im Wege der berichtigenden Ergänzung zu heilen. Es ist zwar aus Sicht der Kammer klar, wie eine richtige rechtliche Beurteilung des im Strafbefehl mitgeteilten, übersichtlichen Sachverhalts aussähe. Das ist aber nicht der Punkt, weil es bei der beantragten Berichtigung allein darum geht, den Willen des Amtsgerichts und dessen technisch verunglückten Ausdruck zur Deckung zu bringen. In dem Strafbefehl fehlt es aber an jedem Anhaltspunkt für die rechtlichen Erwägungen, die der Amtsrichter beim Erlass des Strafbefehls angestellt hat. Es ist nicht klar, was er in rechtlicher Hinsicht wollte und entschied.

Das von der Staatsanwaltschaft zitierte Urteil des Bundesgerichtshofs in NJW 2001, 3062 (Urteil vom 12. Juli 2001 – 4 StR 550/00, juris Rn. 33) hilft nicht weiter. Dort wurde festgestellt, dass in der Urteilsformel aufgrund offenbaren Fassungsversehens die Tatbezeichnung, nämlich dass der Angeklagte wegen Bestechlichkeit verurteilt sei, fehle. Es habe aber den Feststellungen des Landgerichts entsprochen und sei insofern entsprechend § 354 Abs. 1 StPO zu ergänzen. Sowohl aus den Urteilsgründen als auch aus der protokollierten Liste der angewendeten Vorschriften (§ 332 Abs. 1 und Abs. 3 StGB), ergebe sich, dass eine solche Verurteilung gewollt gewesen sei, sodass der Tenor entsprechend zu ergänzen gewesen sei. Der Bundesgerichtshof konnte mithin aus den im Urteil zitierten angewendeten Vorschriften schließen, weswegen das Erstgericht eigentlich verurteilt hat (ähnlich der Fall des OLG Hamm, Beschluss vom 6. Oktober 1980 – 6 Ss OWi 1106/80, NJW 1981, 697). Ein solcher Anknüpfungspunkt fehlt hier aber.

Hinzu kommt ein methodisches Problem: Der Bundesgerichtshof und ebenso das OLG Hamm konnten in den zitierten Entscheidungen die Ergänzungen deshalb vornehmen, weil ihnen dafür mit dem (gegebenenfalls entsprechend anzuwendenden) § 354 Abs. 1 StPO eine gesetzliche Grundlage zur Verfügung stand. Die trägt sehr weit (vgl. zur Kasuistik etwa Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl., § 354 Rn. 33 mwN). Eine solche Rechtsgrundlage ist für Urteile im Strafprozess außerhalb der Revisionsinstanz und außerhalb des Berufungsrechtszugs, in dem das Berufungsgericht – allenfalls eingeschränkt durch das Verbot der reformatio in peius – erstinstanzliche Fehler beseitigen kann, aber nicht vorhanden. Der oben (unter a) referierte Maßstab ist deutlich enger als derjenige, der durch § 354 Abs. 1 StPO eröffnet wird. Er lässt eine so weitgehende Abänderung der Erstentscheidung im Wege der schlichten Berichtigung nach Lage des Falles nicht zu.“

StPO II: § 353b StGB als Katalogtat für eine TÜ?, oder: Rechtswidrige Zufallserkenntnisse als Spurenansatz

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Als zweite Entscheidung stelle ich hier den LG Gera, Beschl. v. 06.07.2026 – 11 Qs 371/25 – vor. Der ist in einem Verfahren wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht u.a. ergangen. Gegenstand des Beschlusses ist eine Beschwerde gegen die Anordnung der körperliche Untersuchung nach § 81a StPO sowie der molekulargenetischen Untersuchung nach § 81 e, f StPO.

Der Beschuldigte hatte sich gegen diese – bereits durchgeführten – Maßnahmen gewendet und die Feststellung von deren Rechtswidrigkeit beantragt. Mit Erfolg:

„1. Die Beschwerde ist gemäß § 304 Abs. 1 StPO statthaft und auch sonst zulässig.

Dies gilt auch im Hinblick auf die zwischenzeitlich beim Beschuldigten durch Blutentnahme durchgeführte körperliche Untersuchung. Denn insoweit verfolgt er seine Beschwerde mit dem erkennbaren Rechtsschutzziel einer nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit weiter.

Zwar ist eine Beschwerde zur Feststellung einer durch Vollzug oder auf andere Weise bereits erledigten strafprozessualen Ermittlungsmaßnahme grundsätzlich unzulässig. Etwas anderes gilt jedoch — wie hier — in Konstellationen tiefgreifender Grundrechtseingriffe, wenn sich die Belastung durch die Maßnahme nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung im Beschwerdeverfahren kaum erlangen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.02.2007 – 2 BvR 273/06; Beschluss vom 19. Juni 19977 2 BvR 941/91). Die Beschwerde darf dann im. Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht wegen prozessualer Überholung verworfen werden. Vielmehr ist die Rechtmäßigkeit der Anordnung zu überprüfen und gegebenenfalls deren Rechtswidrigkeit festzustellen.

II.

Die Beschwerde ist begründet und führt zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der angegriffenen Ermittlungsmaßnahmen.

Die Voraussetzungen für eine körperliche Untersuchung des Beschuldigten nach § 81a StPO lagen weder im Zeitpunkt ihrer Anordnung am 31.08.2025 noch im Zeitpunkt ihrer Durchführung am 17.09.2025 vor. Folglich scheidet auch die molekulargenetische Untersuchung des erlangten Materials nach §§ 81e, 81f StPO aus.

1. Nach § 81a Abs. 1 Satz 1 StPO darf eine körperliche Untersuchung des Beschuldigten zur Feststellung von Tatsachen angeordnet werden, die für das Verfahren von Bedeutung sind. Zu diesem Zweck sind Entnahmen von Blutproben und andere körperliche Eingriffe, die von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu Untersuchungszwecken vorgenommen werden, ohne Einwilligung des Beschuldigten zulässig, wenn kein Nachteil für seine .Gesundheit zu befürchten ist, § 81a Abs. 1 Satz 2 StPO.

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

Vorliegend war die von § 81a Abs. 1 StPO vorausgesetzte Eigenschaft des Beschwerdeführers als Beschuldigter nicht gegeben.

Beschuldigter i.S.d. strafprozessualer Maßnahmen ist derjenige, gegen den aufgrund eines auf zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten (§ 152 Abs. 2 StPO) gestützten (Anfangs-)Verdachts ein Strafverfahren betrieben wird (vgl. MüKoStPO, 2. Aufl., § 81a Rn. 5; BeckOK StPO, Stand 01.04.2026, § 81a Rn. 1).

Solche, eine körperliche Untersuchung rechtfertigenden verwertbaren Verdachtsgründe lagen im Zeitpunkt des Erlasses und der Durchführung der angegriffenen Maßnahme nicht vor.

a) Sie ergeben sich nicht aus den Erkenntnissen über den Inhalt der Telefongespräche zwischen pp. und dem Beschwerdeführer. Denn die den Beschwerdeführer betreffenden Zufallserkenntnisse, die aus der im Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten pp. (pp. 30729/24) gegen pp. als Nachrichtenmittler i.S.d. § 100a Abs. 3 StPO angeordneten Telekommunikationsüberwachung gewonnen wurden, sind als Beweismittel gegen den Beschwerdeführer nicht verwertbar.

Die Inhalte der Telefonate sind in dem gegen den Beschuldigten unter anderem wegen des Vorwurfs der Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht gemäß § 353b StGB geführten Ermittlungsverfahren nicht als Zufallserkenntnisse nach § 479 Abs. 2 Satz 1 StPO verwertbar. Danach dürfen die aufgrund einer Telekommunikationsüberwachung (rechtmäßig) erlangten personenbezogenen Daten ohne Einwilligung der von  der Maßnahme betroffenen Personen auch zur Aufklärung solcher Straftaten verwendet werden, zu deren Aufklärung eine solche Maßnahme nach der Strafprozessordnung hätte angeordnet werden dürfen (sog. Gedanke des hypothetischen Ersatzeingriffs vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.07.2024 – 1 BvR 2133/22 -, juris Rn. 92, 105; BT-Drs. 16/5846, 66). Dies folgt aus der in § 479 Abs. 2 Satz 1 StPO vorgeschriebenen entsprechenden Anwendung des § 161 Abs. 3 StPO. Die erneute Verwendung personenbezogener Daten zu. anderen Zwecken als jenen, für die sie im Ausgangsverfahren erhoben worden sind, stellt einen eigenen, am Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GGG zu messenden Grundrechtseingriff dar, dem § 479 Abs. 2 Satz 1 StPO als die dafür vorgesehene gesetzliche Grundlage Rechnung trägt (siehe zur Vorgängervorschrift des § 477 Abs. 2 Satz-2 StPO a.F. BGH, Urteil vom 27.11.2008 – 3. StR 342/08).

Vorliegend erlaubt § 100a StPO die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation jedoch nicht bei dem gegen den Beschuldigten bestehenden Verdacht einer Straftat nach § 353b StGB. Es handelt sich um keine Katalogtat nach § 100a Abs. 2 StPO. Sie steht im Übrigen auch nicht in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang mit der Katalogtat, die Anlass der ursprünglichen Anordnung war. Daraus folgt, dass die unmittelbare Verwertung der Zufallserkenntnisse als Beweismittel im Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen einer Nichtkatalogtat ausscheidet, ohne dass es hierfür auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Anordnung der Telekommunikationsüberwachung ankommt (vgl. BGH, Beschluss vom 18.03.1998 – 5 StR 693/97; BGHSt.26, 298; OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.06.2004 – 2 Ss 188/03; Schmitt/Köhler StPO, 69. Aufl., § 479 Rn. 6 mwN).

b) Die Zufallserkenntnisse sind aber auch nicht mittelbar in der Weise verwertbar, dass sie zur Grundlage weiterer Ermittlungsmaßnahmen. wie der hier angefochtenen körperlichen Untersuchung nach § 81a StPO gegen den Beschuldigten gemacht dürfen (sog. Spurenansatz).

Im Grundsatz können Zufallserkenntnisse, euch wenn sie keine bestimmten Straftaten i.S. des § 479 Abs. 2 Satz 1 StPO betreffen, als Spurenansatz verwertet werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.06.2005 – 2 BvR 866/05; OLG München, Beschluss vom 21.08.2006 – 4St RR 148/06; BeckOK StPO, Stand 01.04.2026, § 479 Rn. KK-StPO, 9. Aufl., § 479 Rn. 3 mwN).

Dies gilt aber dann nicht, wenn die Zufallserkenntnisse selbst rechtswidrig erlangt wurden und im Rahmen der Abwägung des Strafverfolgungsinteresses des Staates, und des Individualinteresses des Beschuldigten letzteres überwiegt.

So liegt der Fall hier.

aa) Die die Zufallserkenntnisse zutage fördernde Ermittlungsmaßnahme – die Im Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten pp. angeordnete Telekommunikationsüberwachung gegen – war rechtswidrig, weil ein begründeter Anfangsverdacht einer Katalogtat nach § 100a Abs. 2 StPO nicht gegeben war.

Eine Katalogtat gemäß § 100a Abs. 2 Nr. 1 u) StGB lag im Ausgangsverfahren nicht vor. Die Kammer nimmt insofern auf die zwischen den Verfahrensbeteiligten ergangene, umfassend begründete Entscheidung des Landgerichts vom 18.02.2026 (7 Os 262/25) Bezug und schließt sich nach eigener kritischer Prüfung dessen Rechtsauffassung an, wonach eine Strafbarkeit wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gemäß §§ 315 Abs. 1 Nr. 3, 315 Abs. 3 Nr. la) StGB nicht vorlag und damit eine Telekommunikationsüberwachung nicht hätte ergehen dürfen.

bb) Damit widerspricht die Verwertung der vorliegend durch eine rechtswidrige Ermittlungsmaßnahme gewonnenen Zufallserkenntnisse bereits dem bei Neuregelung des § 479 Abs. 2 Satz 1 StPO. bestehenden Willen des Gesetzgebers, der davon ausging, dass die Zufallserkenntnisse im Ausgangsverfahren rechtmäßig gewonnen werden (vgl. BT-Drs. 16/5846, 66 i.V.m. 64).

Ob diese Rechtswidrigkeit für sich genommen allein schon ausreicht, um eine Verwertung als Spurenansatz nach § 479 Abs. 2 Satz 1 StPO auszuschließen oder ob dies nur unter der weiteren Voraussetzung einer zugunsten des Beschuldigten ausfallenden Abwägung der widerstreitenden Interessen der Fall ist, kann dahingestellt bleiben. Denn auch unter Anwendung dieser von der Rechtsprechung für sog. relative Verwertungsverbote vertretenen* und vom Bundevierfassungsgericht gebilligten Abwägungslehre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.12.2011 – 2 BvR 2500/09; BGH, Urteil vom 27.11.2008 – 3 StR 342/08; Schmitt/Köhler StPO, 69. Aufl., § 479 Rn. 6 mwN) muss die Verwertung ausscheiden.

Die danach vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem staatlichen Aufklärungsinteresse, dessen Gewicht im konkreten Fall vor allem unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit weiterer Beweismittel, der Intensität des Tatverdachts sowie der Schwere der Tat zu bestimmen ist, einerseits und dem Gewicht des Verfahrensverstoßes sowie dem Individualinteresse des Beschuldigten an der Bewahrung seiner Rechtsgüter andererseits fällt hier zugunsten der Unverwertbarkeit der Zufallserkenntnisse als Spurenansatz aus.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die zugrunde hegende Telekommunikationsüberwachung nicht nur rechtswidrig aufgrund des Fehlens einer Katalogtat i.S.d. § 100a Abs. 2 StPO war, sondern darüber hinaus auch unverhältnismäßig. Insofern ist nicht ersichtlich, dass die Überwachung des Telekommunikationsverkehrs des pp. überhaupt geeignet war, die Aufklärung einer Straftat nach §§ 315b Abs. 1 Nr. 3, 315 Abs. 3 Nr. la) StGB zu fördern. Die Anordnung richtete sich gegen ihn als Person, von der aufgrund bestimmter Tatsachen angenommen wurde, dass für den Beschuldigten pp. bestimmte oder von ihm herrührende Mitteilungen entgegennimmt oder weitergibt oder dass der Beschuldigte  seinen Anschluss oder seine informationstechnischen Systeme benutzt, § 100a Abs. 3 StPO. Welche konkreten Tatsachen diese Annahme aber rechtfertigen, ist dem Beschluss des Amtsgerichts Gera vom 20.12.2024 (5 Gs 3541/24) nicht zu entnehmen. Allein der Umstand, dass pp. ebenfalls Polizeibeamter ist und „sich nach bisherigen Erkenntnissen mit mehreren Beschuldigten der betroffenen ESU pp. sowie Zeugen über die Taten bzw. die Ermittlungsmaßnahmen austauscht und diese hinsichtlich ihres Verhaltens berät“, lässt nicht den Schluss zu, dass er gerade. für den Beschuldigter pp oder andere Beschuldigte als Nachrichtenmittler i.S.d. § 100a Abs. 3 StPO agiert hat. Der Austausch mit Zeugen und die – nicht näher konkretisierte – Beratung hinsichtlich ihres Verhaltens rechtfertigen nicht die mit einer Telekommunikationsüberwachung verbundenen schweren Eingriffe in Grundrechte. Darüber hinaus ist die Geeignetheit der Telekommunikations-überwachung auch unter dem Gesichtspunkt des zwischenzeitlichen Zeitablaufs nicht gegeben. Wie eine am 20.12.2024 angeordnete Telekommunikationsüberwachung zur Aufklärung einer über drei Jahre zurückliegenden mutmaßlichen Straftat des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (Tatzeit: 15.08.2021) beitragen soll, begründet das Amtsgericht in seinem Beschluss nicht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Ausführungen wären hierzu aber zwingend erforderlich gewesen, insbesondere, weil aufgrund des ‚Umfänge der erhobenen Daten (Überwachung und Aufzeichnung des Telekommunikationsverkehrs, Herausgabe der Ereignisdaten, insbesondere der Standortangabe In Mobilfunknetzen, direkte Anwahl der Mailbox, Mitteilung neuer SIM-Kar-ten-Nummer(n), soweit es sich um Mobilfunkgeräte handelt sowie Ausleitung von E-Mails in Echt-zeit) und angesichts der angeordneten Höchstdauer von drei Monaten eine besonders eingriffsintensive Telekommunikationsüberwachung angeordnet wurde.

Weiter ist in die Abwägung mit einzustellen, dass ohne die aus der Telekommunikationsüberwachung gewonnenen Zufallserkenntnisse keine weiteren Beweismittel für ein strafbares Verhalten des Beschuldigten vorliegen. Der von der Staatsanwaltschaft angenommene Anfangsverdacht gegen den Beschuldigten beruht allein auf den Erkenntnissen der rechtswidrigen und unverhältnismäßigen Ermittlungsmaßnahme, sodass kein besonders starker Tatverdacht vorlag. Der Tatvorwurf der Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht wiegt trotz der Stellung des Beschuldigten als Polizeibeamter im Rang eines Polizeihauptkommissars und als Vorsitzender des Örtlichen Personalrats bei der LPI pp. angesichts der Unverhältnismäßigkeit der Ermittlungsmaßnahme sowie des Strafrahmens des § 353b StGB (Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe) nicht so schwer, dass eine mittelbare Verwertung der Zufallserkenntnisse als Spurenansatz zuzulassen wäre.

Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt unterscheidet sich zudem von den von der Staatsanwaltschaft für die Zulässigkeit der Erkenntnisse als Spurenansatz herangezogenen Entscheidungen des OLG München vom 21.08.2006 (4St RR 148/06) und des Bundesverfassungsgerichts vom 29.06.2005 (2 BvR 866/05). Denn die Zufallserkenntnisse wurden dort – anders als im hiesigen Ermittlungsverfahren – gerade aus einer rechtmäßig durchgeführten Ermittlungsmaßnahme gemäß § 100a StPO gewonnen.

2. Aufgrund der Rechtswidrigkeit der körperlichen Untersuchung des Beschuldigten hat auch die Anordnung der molekulargenetischen Untersuchung des durch die körperliche Untersuchung erlangten Materials keinen Bestand und ist rechtswidrig.“