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Heute stelle ich dann zunächst einen OLG-Beschluss zur Herabsetzung der Sachverständigenvergütung vor, und zwar den OLG Bamberg, Beschl. v. 18.05.2026 – 8 W 21/25.
Nach dem Sachverhalt begehrte die Antragstellerin im Ausgangsverfahren beim LG im Wege des selbständigen Beweisverfahrens die Erhebung von Beweisen über von ihr geltend gemachte Mängel im Zusammenhang mit von der Antragsgegnerin durchgeführten Arbeiten zur Herstellung eines Wärmedämmverbundsystems an einem Gebäude. Auf der Grundlage eines entsprechenden Beweisbeschlusses übersandte das LG die Akten an den Sachverständigen und wies ihn dabei u.a. hin, dass er dazu verpflichtet sei, rechtzeitig mitzuteilen, falls die anfallenden Kosten voraussichtlich den angeforderten Kostenvorschuss von (damals) 3.000,00 EUR erheblich übersteigen sollten, sowie darauf, dass bei einem Verstoß hiergegen die Vergütung auf die Höhe des Auslagenvorschusses zu begrenzen wäre. Mit Schreiben vom 04.07.2022 beantragte der Sachverständige die Zustimmung zu einer besonderen Vergütung, insbesondere zu einem Nettostundensatz für seine eigene Tätigkeit von 150,00 EUR. Nach Erteilung des Einverständnisses durch die Antragsgegnerin stimmte das Gericht dem mit Beschluss vom 28.07.2022 zu. Mit Schreiben vom 18.09.2023 teilte der Sachverständige mit, dass er mit Kosten in Höhe von 12.000,00 EUR rechne. Die Antragstellerin überwies daraufhin zunächst weitere 12.000,00 EUR an die Justizkasse, wovon der Sachverständige auch in Kenntnis gesetzt wurde. Später forderte die Antragstellerin eine Überzahlung von 3.000,00 EUR zurück, was dem Sachverständigen nicht mitgeteilt wurde.
Mit Rechnung vom 31.01.2025 machte der Sachverständige eine Vergütung in Höhe von 18.542,29 EUR (brutto) geltend. Das LG wies ihn in der Folge darauf hin, dass eine Kostenüberschreitung von weit mehr als 20 Prozent des eingezahlten Betrags von 12.000,00 EUR gegeben sei, woraufhin der Sachverständige sich darauf berief, dass er angesichts der ihm erteilten Mitteilung über eine Einzahlung weiterer 12.000,00 EUR von einem Vorschuss von insgesamt 15.000,00 EUR ausgegangen sei.
Das LG hat die Vergütung des Sachverständigen in der von ihm beantragten Höhe (18.542,29 EUR) festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Bezirksrevisors des LG, mit der er im Wesentlichen geltend macht, das LG stütze sich u.a. auf noch zur vor dem 01.08.2013 geltenden Gesetzesfassung ergangene Rechtsprechung, während nach der aktuellen Rechtslage im Falle einer erheblichen Überschreitung des Vorschusses zwingend eine Kappung auf die Höhe dessen Betrags vorzunehmen sei, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob es auch im Falle einer pflichtgemäßen Anzeige zu einer Fortsetzung der Tätigkeit gekommen wäre. Nach dem der ursprünglich zuständige originäre Einzelrichter das Verfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung dem Senat übertragen hat, hat dieser die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen.
„bb) Der Senat hält eine starre Grenze von 20 Prozent für die Beurteilung der Erheblichkeit der Überschreitung gemäß § 8a Abs. 4 JVEG i.V.m. § 407a Abs. 4 Satz 2 ZPO, bei der zwingend eine Kürzung der Vergütung zu erfolgen hätte, für nicht sachgerecht (ebenso OLG Dresden, Beschluss vom 26.09.2014 – 3 W 980/14, BeckRS 2014, 20161).
(1) Eine solche Grenze kommt im Gesetzeswortlaut nicht zum Ausdruck. In der Gesetzesbegründung (BTDrucks 17/11471, 260) heißt es hierzu:
„Dadurch soll aber keine generelle Kappungsgrenze für jede Überschreitung des Vorschusses geschaffen werden, sondern nur für Fälle des erheblichen Übersteigens. Die Literatur nimmt Erheblichkeit erst bei einer um zwanzig Prozent übersteigenden Vergütung an (Zöller/Greger, 25. Auflage, § 413 ZPO, Rnr. 6)“.
Wenn der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung nun aber einerseits eine von der Literatur angenommene Grenze erwähnt, dann aber andererseits davon absieht, diese auch in die Regelung aufzunehmen (was ohne jede Schwierigkeit durch bloße Nennung einer Prozentzahl umsetzbar gewesen wäre), und stattdessen den offenen Rechtsbegriff „erheblich“ verwendet, spricht dies aus Sicht des Senats gerade gegen einen Willen des Gesetzgebers, sich auf eine starre Grenze festzulegen, und vielmehr dafür, dass er die genaue Einordnung der Rechtsprechung überlassen wollte (vgl. dazu OLG Dresden a.a.O. Rn. 8). Dies gilt umso mehr, als dem Gesetzgeber bewusst gewesen sein muss, dass in Konsequenz des Fehlens der Möglichkeit einer Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof allein er selbst eine – gegebenenfalls im Sinne der Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsordnung gewollte – feste Grenze festlegen könnte.
Selbst wenn der Gesetzgeber keine absolute Grenze hätte festlegen, sondern auch Raum für die interessengerechte Behandlung von Ausnahmefällen hätte lassen wollen, hätte er zumindest eine Größe definieren können, ab der in der Regel von einer erheblichen Überschreitung auszugehen sei, was die Gerichte immerhin dazu zwingen würde, die Anerkennung einer größeren Überschreitung im Einzelfall konkret zu begründen.
Die Annahme einer starren Grenze ohne Wertungsmöglichkeit stünde nach Auffassung des Senats zudem in Widerspruch zu dem strikten „Zurückfallen“ des Anspruchs auf den eingezahlten Vorschuss nach § 8a Abs. 4 JVEG (in diese Richtung auch OLG Dresden a.a.O. Rn. 11), weil sich diese Folge (also dass nicht einmal mehr der Betrag, der sich gerade noch im Rahmen der nicht erheblichen Überschreitung bewegen würde, beansprucht werden kann) ansonsten letztlich als reine Sanktionierung des Sachverständigen darstellen würde, die der Gesetzgeber in Ermangelung dafür sprechender Anhaltspunkte kaum gewollt haben kann.
(2) Der Senat kann damit offenlassen, wie es allgemein zu bewerten ist, dass die Pflicht des Sachverständigen zu einem rechtzeitigen Hinweis gemäß § 407a Abs. 4 Satz 2 ZPO daran anknüpft, dass die entstehenden Kosten einen angeforderten Kostenvorschuss „voraussichtlich“ „erheblich“ übersteigen, und wann ein Verschulden im Sinne von § 8a Abs. 5 JVEG in diesem Zusammenhang abzulehnen wäre, unter welchen Voraussetzungen also dem Sachverständigen Fehler in der Prognose, die Kosten würden den Vorschuss voraussichtlich nicht erheblich übersteigen, vorzuwerfen wären, beziehungsweise was der Sachverständige hierfür vorbringen müsste (vgl. zur Darlegungslast Schneider, in: ders., JVEG, 5. Aufl. 2025, § 8a Rn. 41).
(3) Denn nach dem vorstehend Ausgeführten kann die Frage, ob eine erhebliche Überschreitung vorliegt, jedenfalls nicht stets unabhängig von den Umständen des Einzelfalls beantwortet werden. Die Anzeigepflicht des Sachverständigen nach § 407a Abs. 4 Satz 2 ZPO soll in erster Linie die Parteien des Rechtsstreits vor der Belastung mit unvorhergesehen hohen beziehungsweise außer Verhältnis zum Prozessrisiko stehenden Kosten bewahren (vgl. OLG Dresden a.a.O. Rn. 12), wobei die Parteien im Zivilprozess über die Höhe der Kosten, die sie in Kauf zu nehmen bereit sind, disponieren können. Dies gilt uneingeschränkt auch für das selbständige Beweisverfahren.
Damit ist das (bereits oben bei der Frage der Beschwerdeberechtigung angeführte) Interesse der Staatskasse, im Ergebnis die Differenz zwischen berechtigten und unberechtigten Kosten nicht tragen zu müssen, kein im Rahmen der Beurteilung der Berechtigung der Honorarforderung des Sachverständigen selbst und damit der Begründetheit der Beschwerde heranzuziehender eigenständiger Gesichtspunkt, auch wenn der Beschluss über die Kostenbeschwerde gemäß § 4 Abs. 9 JVEG vorliegend nicht zum Nachteil des Kostenschuldners wirkt und damit (theoretisch) bei einem Misserfolg der Beschwerde der Staatskasse noch eine Tragung eines Teils der Kosten durch sie in Betracht käme.“