StPO III: Ausschluss des StA-Sitzungsvertreters?, oder: Freibeweis bei bloßen Verfahrenstatsachen

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Und dann habe ich ich hier noch den BGH, Beschl. v. 26.03.2026 – 5 StR 147/25 -, mit dem der BGH über die Revision von Einziehungsbeteiligten entschieden hat. Die von diesen erhobenen Verfahrensrügen hatten keinen Erfolg:

„2. Den Verfahrensrügen der Einziehungsbeteiligten R. und H. GmbH & Co. KG, das Landgericht habe mit der Ablehnung des Ausschlusses des in der Hauptverhandlung vernommenen Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft gegen § 58 Abs. 1 StPO verstoßen, bleibt der Erfolg versagt. Denn die Norm ist nur eine Ordnungsvorschrift, auf deren Verletzung die Revision nicht gestützt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 15. April 1987 – 2 StR 697/86, BGHR StPO § 58 Abs. 1 Anwesenheit 1). Soweit die Beschwerdeführer zugleich Verstöße gegen andere Verfahrensvorschriften geltend machen, entsprechen ihre Rügen nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).

Zu der Rüge der dadurch verletzten Wahrheitserforschungspflicht bleibt der Vortrag unvollständig. Der Gerichtsbeschluss zum Unterbleiben eines Ausschlusses des Zeugen von der Hauptverhandlung offenbart, dass die Strafkammer sich um einen Austausch des Sitzungsvertreters bemüht hat. Da das Gericht den staatsanwaltlichen Sitzungsvertreter nicht selbst ersetzen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Januar 2024 – 5 StR 473/23 Rn. 7 mwN), hätten die Beschwerdeführer darlegen müssen, was die Strafkammer weiter hätte tun sollen.

Bei der Rüge der Verletzung des § 261 StPO fehlt es an Vortrag dazu, welche Angaben des Zeugen das Landgericht im Urteil hätte berücksichtigen müssen. Soweit die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang die Nichterörterung von Verfahrensfragen beanstanden, verkennen sie, dass entsprechende Ausführungen in den Urteilsgründen rechtlich nicht geboten sind (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 2024 – 5 StR 273/23 Rn. 13; Beschluss vom 8. Mai 2007 – 1 StR 202/07, NStZ-RR 2007, 244).

3. Die Beweisantragsrügen des Einziehungsbeteiligten R. sind – ungeachtet der vom Generalbundesanwalt zutreffend aufgezeigten Bedenken gegen deren Zulässigkeit – jedenfalls unbegründet. Das Landgericht hat sämtliche Anträge rechtsfehlerfrei abgelehnt.

Es hat zutreffend darauf abgestellt, dass mit den Anträgen ganz überwiegend keine konkreten Beweistatsachen benannt worden sind. Soweit vereinzelt konkrete Umstände benannt werden, ist Folgendes anzumerken: Bloße unter Beweis gestellte Verfahrenstatsachen, die keine Bedeutung für die Sachentscheidung über die Voraussetzungen einer Einziehung nach § 76a Abs. 4 StGB besitzen, unterfallen nicht den §§ 244 ff. StPO, sondern unterliegen dem Freibeweis (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1966 – 1 StR 199/66, BGHSt 21, 81; vgl. auch Beschluss vom 2. Mai 2019 – 3 StR 21/19 mwN). Im Übrigen hat das Landgericht die Anträge vollständig und rechtsfehlerfrei verbeschieden. Entgegen der Revision hat es auch über die Beweisanregung vom 13. Mai 2024 (Zeugin S.) in der Sache erkannt. Denn die Strafkammer hat mit Beschluss vom 8. Juli 2024 die Vernehmung der Zeugin zu sämtlichen Beweisthemen abgelehnt. Soweit sich andere Beweisanträge auf präsente Beweismittel bezogen haben, sind die ablehnenden Beschlüsse auch gemessen an § 245 Abs. 2 StPO nicht zu beanstanden.“

StPO II: Heranziehung eines SV bei Unterbringung?, oder: Absehen im Evidenzfall erlaubt

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Im zweiten Posting kommt dann hier der BGH, Beschl. v. 16.03.2026 – 6 StR 353/25 – zur Anordnung bzw. zum Absehen von der Beauftragung eines Sachverständingen in einem Unterbringungsfall (§ 246a StPO).

Das LG hat den Angeklagten u.a. wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt hat es abgesehen. Dagegen die Revision des Angeklagten, mit der er eine Verletzung des § 246a Abs. 1 Satz 2 StPO rügt. Sie hatte keinen Erfolg.

„1. Die Rüge ist statthaft. Da der Angeklagte mit seiner Revision angesichts der Regelung des § 358 Abs. 2 Satz 3 StPO grundsätzlich eine ihn in rechtlicher Hinsicht belastende – gleichwohl aber von ihm erstrebte – Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt erreichen kann, sein Rechtsmittel also die Möglichkeit eröffnet, die Nichtanordnung der Unterbringung revisionsrechtlich zu überprüfen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. März 2025 – 3 StR 603/24; vom 7. Januar 2009 – 3 StR 458/08, NStZ 2009, 261; Urteil vom 10. April 1990 – 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5, 7 ff.), ist es ihm auch möglich, mit der Formalrüge einer Verletzung des § 246a Abs. 1 Satz 2 StPO das Verfahren hinsichtlich der Entscheidung über die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu beanstanden (so auch BGH, Beschlüsse vom 19. März 2025 – 3 StR 603/24; vom 23. März 2022 – 6 StR 63/22, NStZ 2022, 432 Rn. 4). Dies gilt unabhängig davon, dass er durch die Nichtanordnung der Unterbringung und damit auch das Unterbleiben einer Hinzuziehung eines Sachverständigen nach § 246a Abs. 1 Satz 2 StPO in rechtlicher Hinsicht nicht beschwert ist (BGH aaO; BeckOK StPO/Berg, 58. Edition, § 246a Rn. 16).

2. Die zulässige Rüge ist indes unbegründet.

a) Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte im Jahr 2013 wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt worden und infolgedessen bis zum 31. Mai 2016 nach § 64 StGB untergebracht war. Nach einer langjährigen Abstinenzphase konsumierte er seit März 2024 wieder Methamphetamin, „weil er ADHS hat, sich durch den Konsum beruhigte und klarer und konzentrierter im Kopf war“. Zuletzt nahm er täglich etwa 0,1 Gramm Methamphetamin zu sich. Eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt hat das Landgericht ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen abgelehnt, weil sich keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass die Taten zum Nachteil seiner früheren Lebensgefährtin und ihres Begleiters „in irgendeinem Zusammenhang mit seinem Betäubungsmittelkonsum“ gestanden hätten.

b) Die Entscheidung der Strafkammer, ohne vorherige Anhörung eines Sachverständigen von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abzusehen, lässt Rechtsfehler nicht erkennen.

aa) Gemäß § 246a Abs. 1 Satz 2 StPO ist das Tatgericht verpflichtet, einen Sachverständigen zu vernehmen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt tatsächlich in Betracht kommt und deshalb die Anordnung dieser Maßregel konkret zu erwägen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 2025 ? 3 StR 603/24, Rn. 9). Dadurch soll verhindert werden, dass das Gericht bei der Entscheidung die eigene Sachkunde überschätzt und infolgedessen falsche Entscheidungen trifft, die wie die Anordnung der stationären Maßregel nach § 64 StGB mit erheblichen Grundrechtseingriffen verbunden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 30. März 1977 – 3 StR 78/77, BGHSt 27, 166, 167 zu § 66 StGB; KK-StPO/Krehl, 9. Aufl., § 246a Rn. 1).

Die Pflicht, in diesen Fällen einen Sachverständigen heranzuziehen und in der Hauptverhandlung zu vernehmen, gilt indes nicht ausnahmslos. Nach § 246a Abs. 1 Satz 2 StPO besteht eine solche Pflicht nur, wenn „das Gericht erwägt“, die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anzuordnen. Von der Hinzuziehung eines Sachverständigen ist das Gericht jedenfalls dann befreit, wenn es die Maßregel des § 64 StGB im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens nicht anordnen will (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. September 2011 – 4 StR 434/11, NStZ 2012, 463; vom 1. Dezember 2021 – 1 StR 432/21; MüKoStPO/Trüg/Habetha, 2. Aufl., § 246a Rn. 8). Dies ist etwa dann möglich, wenn der Angeklagte der deutschen Sprache nicht mächtig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2008 – 5 StR 472/08, NStZ 2009, 204; H. Schneider, NStZ 2022, 433, 434) oder seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet konkret ansteht (vgl. KG, StV 2023, 214; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 7. Aufl., Rn. 468; MüKoStGB/van Gemmeren, 5. Aufl., § 64 Rn. 121; H. Schneider, aaO).

bb) Darüber hinaus darf auch dann von einer Begutachtung abgesehen werden, wenn das Fehlen der Anordnungsvoraussetzungen des § 64 StGB evident ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. März 2022 – 6 StR 63/22, NStZ 2022, 432 mit Anmerkung H. Schneider; vom 19. März 2025 – 3 StR 603/24 [bei Fehlen eines Hangs oder der Erfolgsaussicht]; MüKoStPO/Trüg/Habetha, 2. Aufl., § 246a Rn. 10; BeckOK StPO/Berg, 58. Edition, § 246a Rn. 2; Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 246a Rn. 3; KK-StPO/Krehl, 9. Aufl., § 246a Rn. 2; MüKoStGB/van Gemmeren, 5. Aufl., § 64 Rn. 121; TK-StGB/Kinzig, 31. Aufl., § 64 Rn. 23; Kulhanek, NStZ 2024, 129, 130; a.A. KG, StV 2023, 214; Becker in Löwe/Rosenberg, 27. Aufl., § 246a Rn. 9; Engelstätter/Julius in Gercke/Temming/Zöller, StPO, 7. Aufl., § 246a Rn. 5; U. Schneider, NStZ 2008, 68, 70; offen gelassen von BGH, Beschluss vom 20. September 2011 – 4 StR 434/11, NStZ 2012, 463, 464).

(1) Für ein solches Verständnis spricht der Wortlaut des § 246a Abs. 1 Satz 2 StPO. Hiernach ist das Gericht abweichend von Satz 1 der Vorschrift („Kommt in Betracht …“) nur dann zur Hinzuziehung eines Sachverständigen verpflichtet, wenn es tatsächlich „erwägt“, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen. Die Regelung lässt damit in engen Grenzen einzelfallspezifische Wertungen des Tatgerichts auch auf der Tatbestandsseite des § 64 StGB zu (so H. Schneider, NStZ 2022, 433, 435; vgl. ferner MüKoStPO/Trüg/Habetha, 2. Aufl., § 246a Rn. 10; BeckOK StPO/Berg, 58. Edition, § 246a Rn. 2).

(2) Eine solche Auslegung entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers. So wird in den Materialien zu § 246a Abs. 1 Satz 2 StPO ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beauftragung eines Gutachters zukünftig auf die Fälle beschränkt werden solle, in denen das Gericht eine Unterbringung nach § 64 StGB konkret erwäge. Künftig solle der Tatrichter von der Einholung eines Gutachtens Abstand nehmen können, „wenn er die Voraussetzungen des § 64 StGB verneint“, dies etwa dann, wenn das Fehlen hinreichender Erfolgsaussicht auf der Hand liege (vgl. BT-Drucks. 16/1344, S. 17).

(3) Dieses Auslegungsergebnis wird ferner durch systematische Erwägungen gestützt. § 246a Abs. 1 Satz 2 StPO ist unter Übernahme der Formulierung des § 454 Abs. 2 Satz 1 StPO geschaffen worden (vgl. BT-Drucks. 16/1344, S. 17). Nach jener Norm holt das Gericht ein Gutachten über einen Verurteilten ein, „wenn es erwägt“, lebenslange oder zeitige Freiheitsstrafen von mehr als zwei Jahren wegen besonderer Katalogtaten zur Bewährung auszusetzen. Eine Pflicht zur Einholung eines Gutachtens nach § 454 Abs. 2 Satz 1 StPO besteht nur, wenn das Gericht nach Maßgabe der §§ 57, 57a StGB eine Strafaussetzung „erwägt“. Insoweit besteht Einigkeit, dass das Gericht sämtliche Voraussetzungen der Strafaussetzung zunächst eigenständig prüft. Kommt es dabei zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen nicht vorliegen, insbesondere eine Aussetzung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung offensichtlich nicht verantwortet werden kann, ist die Hinzuziehung eines Sachverständigen entbehrlich (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. November 2022 – StB 50/22, NStZ-RR 2023, 29; vom 28. Januar 2000 – 2 StE 9/91, NJW 2000, 1663; BT-Drucks. 13/8586, S. 10; zur Pflicht zur Hinzuziehung eines Sachverständigen bei positiver Stellungnahme der JVA vgl. BVerfG, StV 2011, 41). Für ein davon abweichendes Verständnis des Tatbestandsmerkmals im Rahmen des § 246a Abs. 1 Satz 2 StPO bestehen keinerlei Anhaltspunkte.

(4) Für eine eigenständige Entscheidungskompetenz des Tatgerichts in Evidenzfällen streitet schließlich auch der mit der Änderung des § 246a StPO durch das Gesetz zur Reform des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl. I, S. 1327) verfolgte Sinn und Zweck. In Umsetzung einer Empfehlung der Arbeitsgruppe „Fragen der Maßregelvollstreckung“ sollte den Gerichten bei der Entscheidung, ob sie sich eines Sachverständigengutachtens bedienen, zukünftig ein größerer Spielraum eröffnet, die Verfahrensdauer verkürzt und Gutachterkapazitäten geschont werden (vgl. BT-Drucks. 16/1344, S. 10, 17; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 7. Aufl., Rn. 483). Diese Ziele ließen sich bei einer auf die Rechtsfolgenentscheidung reduzierten Auslegung indes kaum erreichen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2022 – 6 StR 63/22, NStZ 2022, 432 Rn. 6; Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 246a Rn. 3; MüKoStPO/Trüg/Habetha, 2. Aufl., § 246a Rn. 9; BeckOK StPO/Berg, 58. Edition, § 246a Rn. 2). Das gesetzgeberische Anliegen liefe dann weitgehend leer (vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2022 – 6 StR 63/22, NStZ 2022, 432 Rn. 6; H. Schneider, NStZ 2022, 433, 434).

cc) Auf der Grundlage dieser Auslegung ist das Tatgericht von rechts wegen nicht gehindert, von einer Begutachtung in den Fällen eines evident fehlenden Hangs und offensichtlich fehlender Erfolgsaussichten abzusehen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2022 – 6 StR 63/22, NStZ 2022, 432; ebenso BGH, Beschluss vom 19. März 2025 – 3 StR 603/24). Nichts anderes gilt in Fällen, in denen es ? wie hier ? an dem für die Maßregelanordnung erforderlichen symptomatischen Zusammenhang zwischen Hang und Tat (vgl. dazu Fischer, StGB, 73. Aufl., § 64 Rn. 13a mwN) zweifelsfrei fehlt. Auch insoweit sind ? zumal nach der Neufassung des § 64 StGB durch das Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts vom 26. Juli 2023 (BGBl. I, Nr. 203) ? Evidenzfälle denkbar, in denen das Fehlen eines solchen Zusammenhangs ohne weiteres auf der Hand liegt. Nach der Neufassung des § 64 StGB genügt eine bloße Mitursächlichkeit des Hangs für die Straftat nicht mehr; vielmehr darf die Maßregel nur noch angeordnet werden, wenn die Tat „überwiegend“ auf den Hang zurückgeht (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2023 – 1 StR 214/23, NStZ-RR 2024, 45 mwN). Ein solch qualifizierter symptomatischer Zusammenhang fehlt schon ausweislich der Gesetzesmaterialien etwa bei einem „Großdealer“, der zur Finanzierung seines aufwendigen Lebensbedarfs mit Rauschgift handelt und nur gelegentlich als Begleiterscheinung selbst konsumiert (vgl. BT-Drucks 20/5913, S. 47; vgl. zu einer solchen Konstellation BGH, Beschluss vom 14. November 2023 – 6 StR 346/23, NStZ-RR 2024, 45 Rn. 11; so bereits zur früheren Rechtslage BGH, Urteil vom 18. Dezember 2019 – 2 StR 331/19, NStZ-RR 2020, 208). Zu solcherlei Feststellungen ist das Tatgericht auch ohne sachverständigen Beistand ohne weiteres in der Lage.

Durch diese Auslegung wird die grundsätzliche Ratio des § 246a Abs. 1 Satz 2 StPO, mithilfe eines Sachverständigen zutreffende Entscheidungen zu § 64 StGB zu gewährleisten, nicht in Frage gestellt. Von der Hinzuziehung und Vernehmung eines Sachverständigen ist das Tatgericht nämlich nur befreit, wenn die Voraussetzungen des § 64 StGB offensichtlich nicht vorliegen oder es im Rahmen der ihm überantworteten Ermessensentscheidung von der Anordnung absehen will.

c) Hier lag ein solcher Evidenzfall vor. Nach den Feststellungen bestand vorliegend kein Zusammenhang zwischen dem vom Angeklagten nur allgemein beschriebenen Betäubungsmittelkonsum und den verfahrensgegenständlichen Beziehungstaten.“

StPO I: Formulierung des Zeugenbeweisantrages, oder: Nennung grundsätzlich mit Namen und Anschrift

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Und dann geht es heute weiter mit StPO-Entscheidungen. Alle drei kommen vom BGH und befassen sich mit Beweisfragen.

Im ersten vorgestellten BGH, Beschl. v. 22.04.2026 – 4 StR 225/25 – geht es noch einmal um die Formulierung des Zeugenbeweisantrages und die Begründung der Verfahrensrüge. Die Verfahrensrüge des Angeklagten gegen seine Verurteilung im Kipo-Verfahren hatte keinen Erfolg:

„2. Die danach rechtzeitig erhobenen Verfahrensrügen bleiben ohne Erfolg.

Der näheren Erörterung bedarf dabei nur die Rüge, das Landgericht habe durch die Ablehnung des Antrags auf Vernehmung des Zeugen „S., wohnhaft in B. (Strasse wird unverzüglich nachgereicht)“ gegen § 244 Abs. 3 StPO verstoßen. Die Rüge ist bereits deshalb unzulässig, weil sich dem Revisionsvorbringen nicht entnehmen lässt, dass der zugrunde liegende Antrag auf ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel – hier: eines individualisierten Zeugen – im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO gerichtet war; sie genügt daher nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2014 – 4 StR 78/14, NStZ 2014, 604 Rn. 11; Beschluss vom 23. Oktober 2013 – 5 StR 313/13; Beschluss vom 28. Mai 2009 – 5 StR 191/09, NStZ 2009, 649; KK-StPO/Krehl, 9. Aufl., § 244 Rn. 224 mwN). In einem Beweisantrag ist der Zeuge als Beweismittel grundsätzlich mit vollständigem Namen und genauer Anschrift zu benennen; nur wenn der Antragsteller dazu nicht in der Lage ist, genügt es, im Einzelnen den Weg zu beschreiben, auf dem dies zuverlässig ermittelt werden kann. Die bloße Namensnennung des Zeugen mit der Angabe des Wohnortes – wie hier – reicht grundsätzlich nicht aus (vgl. nur BGH, Beschluss vom 25. Februar 2025 – 4 StR 371/24, NStZ 2025, 432, 433; Urteil vom 30. August 2012 – 4 StR 108/12 Rn. 23, insoweit in NStZ 2013, 122 nicht abgedruckt; Urteil vom 8. Dezember 1993 – 3 StR 446/93, BGHSt 40, 3, 6 f.). Dass der Beschwerdeführer seiner Ankündigung entsprechend die vollständige Adresse des Zeugen nachgereicht hätte oder dass dieser aufgrund sonstiger Umstände zuverlässig hätte ermittelt werden können, trägt die Revision nicht vor.“

Lösung zu: Ich habe dann mal eine Frage: Wo und wie muss ich die Nr. 4141 VV RVG abrechnen?

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Am Freitag hatte ich die Frage: Ich habe dann mal eine Frage: Wo und wie muss ich die Nr. 4141 VV RVG abrechnen?, gestellt.

Hier kommt dann meine Antwort:

“ Moin, das ist im Grunde doch ganz ein.

Es geht in der Anm. Abs. 3 um die Gebührenhöhe. Die richtet sich immer nach der Mittelgebühr der Verfahrensgebühr des Rechtszuges, in dem die HV vermieden worden ist. Also: Einstellung im gerichtlichen Verfahren biem AG, dann z.B. nach der Nr. 4106 VV RVG. Nur im vorbereitenden Verfahren kann es etwas schwieriger werden. Denn dann geht es darum, wo denn die HV vermieden worden wäre, also welcher Rechtszug/welches Gericht maßgeblich geworden wäre, wenn nicht eingestellt worden wäre.

Mit der Frage der Festsetzung hat die Anmerkung nichts zu tun.

Sie finden dazu etwas bei Burhoff RVGreport 2015, 3: Die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG – Teil 1 Allgemeines, Mitwirkung und Gebührenhöhe. Der Beitrag ist insoweit noch aktuell.

Die Gebühr ist im Übrigen eine Festgebühr in „Höhe der Rahmenmitte“. Dazu finden Sie Entscheidungen auf der Homepage bei der Nr. 5115 VV RVG.“

Haft II: Aufhebung von Langzeitbesuchen im Vollzug, oder: Überwiegen die vollzuglichen Interessen?

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Und dann habe ich hier im Mittagsposting mal wieder einen Beschluss des LG Stendal. Es handelt sich um den LG Stendal, Beschl. v. 12.05.2026 – 509 StVK 78/25 -, der sich noch einmal – oder besser: schon wieder – zu den Fragen eines Langzeitbesuchs im Strafvollzug äußern muss. Das hat das LG schon häufiger tun müssen, also ein „Dauerbrenner“.

Es geht wieder um die Durchführung von Langzeitbesuchen des Gefangenen mit seiner Verlobten an einem Wochenende. Mit der Frage war das LG bei diesem Gefangenen schon häufiger befasst. Zuletzt war ein genehmigter Langzeitbesuch zwischen dem Antragsteller und seiner Verlobten aufgrund eines Vorfalls in der JVA Burg, bei dem eine Besucherin während des Langzeitbesuchs ums Leben kam, abgesagt worden. Diese Entscheidung hatte das LG mit Beschluss vom 28.04.2025 (509 StVK 51/25) aufgehoben. Begründung: Die JVA habe bei ihrer Ermessensentscheidung über die „Aussetzung“ von Langzeitbesuche den hohen Stellenwert des Art. 6 GG nicht hinreichend beachtet. Die Antragsgegnerin stütze ihre durch eine Allgemeinverfügung bekanntgegebene Aussetzung pauschal auf das Erfordernis der Überprüfung der Genehmigungspraxis und der Durchführung der Langzeitbesuche und das Ermittlungsverfahren nach dem tödlichen Vorfall vom 03.04.2025, ohne im konkreten Fall die bisher unbeanstandeten Langzeitbesuche und die zukünftigen negativen Auswirkungen auf den Antragsteller und seine Verlobte zu berücksichtigen.

Seither hat kein weiterer Langzeitbesuchstermin zwischen dem Antragsteller und seiner Verlobten stattgefunden. Der Antragsteller hatte für Juni 2025, Juli 2025, August 2025, September 2025, Oktober 2025 und November 2025 die Durchführung von Langzeitbesuchen gegenüber der Antragsgegnerin beantragt. Die Antragsgegnerin verwies insoweit auf die notwendige Durchführung eines erneuten Kontaktgesprächs aufgrund der inzwischen geänderten Regelungen zur Ausgestaltung des Langzeitbesuchs. Erforderlich soll danach ein erneutes Kontaktgespräch sein. Das hat bisher nicht stattgefunden.

In dem nun anhängigen Verfahren wird weiter um die Genehmigung von Langzeitbesuchen gestritten. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hatte dann letztlich beim LG Erfolg. Das LG hat die ablehnende Entscheidung der JVA aufgehoben sie zur Neubescheidung verpflichtet.

„Die Ablehnung der Durchführung von zukünftigen Langzeitbesuchen zwischen dem Antragsteller und seiner Verlobten pp. aufgrund fehlender Mitwirkung des Antragstellers in Bezug auf die Durchführung eines Kontaktgesprächs stellt in der Sache einen Widerruf eines den Antragsteller begünstigenden Verwaltungsaktes -seiner grundsätzlichen Eignung zu Langzeitbesuchen – dar. Sie ist rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten, § 115 Abs. 2 S. 1 StVollzG.

Gemäß § 33 Abs. 5 JVollzGB LSA kann der Anstaltsleiter mehrstündige, unbeaufsichtigte Besuche (Langzeitbesuche) zulassen, wenn dies der Eingliederung des Strafgefangenen dient und er hierfür geeignet ist.

Unstreitig wurde dem Antragsteller im August 2024 die Eignung für Langzeitbesuche zuerkannt. Seither fanden zwischen ihm und FMIMII beanstandungsfreie Langzeitbesuche am 24.09.2024, 24.10.2024, 23.01.2025 und 13.03.2025 statt.

Die Antragsgegnerin hat im Rahmen ihrer Entscheidung zur zukünftigen Durchführung von Langzeitbesuchen zwischen dem Antragsteller und seiner Verlobten nach dem Vorfall in der JVA Burg im April 2025 keine Abwägung zwischen dem für den Antragsteller sprechenden Vertrauensschutz und der Notwendigkeit einer erneuten Überprüfung der Eignung für Langzeitbesuche im Einzelfall vorgenommen. Sie hat das ihr insoweit zustehende Ermessen der §§ 33 Abs. 5, 102 Abs. 3 JVollzGB I LSA nicht rechtsfehlerfrei ausgeübt.

Konkret hat die Antragsgegnerin erkennbar keine Abwägung gemäß § 102 Abs. 4 JVollzGB I LSA vorgenommen, wonach begünstigende Maßnahmen nur aufgehoben werden dürfen, wenn die vollzuglichen Interessen an der Aufhebung in Abwägung mit dem schutzwürdigen Vertrauen der Betroffenen auf den Bestand der Maßnahme überwiegen. Im Rahmen einer solchen Abwägung wären neben dem Vertrauensschutz des Antragstellers u.a. die bisher unbeanstandeten Langzeitbesuche, die zukünftigen negativen Auswirkungen einer Aufhebung dieser Besuchsmöglichkeit auf den Antragsteller und seine Verlobte sowie die Grundrechte aus Art. 6 GG zu berücksichtigen gewesen. Weiter zu berücksichtigende Umstände sind der Abbruch von Behandlungsmaßnahmen durch den Antragsteller, dessen Mitwirkungsbereitschaft und Absprachefähigkeit. Diese Umstände sind gegen das vollzugliche Interesse der Antragsgegnerin, insbesondere die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt, abzuwägen.

Soweit der Antragsteller die Durchführung von Langzeitbesuchen am Wochenende in bestimmten Räumlichkeiten begehrt, besteht hierauf grundsätzlich kein Anspruch aus § 33 JVollzGB I LSA i.V.m. Art. 6 GG. Bei der tatsächlichen Ausgestaltung und Umsetzung etwaiger Langzeitbesuche gemäß § 33 Abs. 3 JVollzGB I LSA zur Unterstützung von Kontakten mit nahen Angehörigen steht der Antragsgegnerin ebenfalls ein Ermessen zu, das nicht auf Null reduziert ist und neben den Interessen des Antragstellers und der zeitlichen Verfügbarkeit seiner Verlobten auf der einen Seite und den vorhandenen Räumlichkeiten sowie Kapazitäten und Sicherheitsinteressen der Anstalt auf der anderen Seite zu berücksichtigen hat.

Das Gericht darf das Ermessen der Vollzugsbehörde nicht durch eigene Ermessensentscheidung ersetzen, weshalb die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Verpflichtung der Vollzugsbehörde zur Neubescheidung gem. § 115 Abs. 4 S. 2 StVollzG erfolgt ist (vgl. BeckOK Strafvollzug Bund/Euler, 29. Ed. 1.2.2026, StVollzG § 115 Rn. 19 m.w.N.).“

ich denke, ich werde dazu nicht das letzte Mal berichten 🙂 .