Entziehung der FE II: Diagnose: Schizophrene Psychose, oder: Verwertbarkeit eines Gutachtens/neue Tatsachen

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Und dann hier im zweiten Posting der VG Aachen, Beschl. v. 18.05.2026 – 3 L 186/26 – zur Entziehung der Fahrerlaubnis bei einer schizophrenen Psychos. Dazu das VG:

„Leidet ein Fahrerlaubnisinhaber an einer schizophrenen Psychose ist er regelmäßig als fahrungeeignet anzusehen. Das folgt aus Ziffer 7.6 der Anlage 4 zur FeV über die Fahreignung bei schizophrenen Psychosen. So ist nach Ziffer 7.6.1 dieser Vorschrift die Fahreignung beim Vorliegen einer akuten schizophrenen Psychose uneingeschränkt zu verneinen.

Gemessen daran ist die Antragstellerin nach Aktenlage als fahrungeeignet anzusehen. Das ergibt sich aus dem vorgelegten Amtsärztlichen Attest vom 7. Oktober 2025. Darin kommt die Amtsärztin XXX schlüssig und nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass die Antragstellerin an einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis (anhaltende wahnhafte Störung) leide. Ihre Einschätzung stützt sie auf den fachpsychiatrischen Befundbericht von Dr. YYY vom 12. Juni 2025 und die fachpsychiatrische Zusatzuntersuchung von ZZZ vom 18. September 2025. Nach eigener Untersuchung und Anamnese teilt die Amtsärztin XXX die von Frau Dr. YYY und ZZZ gestellte Diagnose:

„Zusammengefasst ergibt sich aus der Sicht des Unterzeichners [ZZZ] kein Zweifel, dass die Probandin, offenbar bereits langjährig, an einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis, a. e. anhaltende wahnhafte Störung (ICK-10: F22.0) leidet. Die bereits von Frau Dr. YYY gestellte Diagnose kann somit bestätigt werden.

Das Krankheitsbild wurde der Probandin ausführlich erläutert, von dieser aber abgelehnt. Frau XXX [Antragstellerin] zeigte sich überdurchschnittlich gut in der Lage, über die vorgetragenen Inhalte zu reflektieren und konnte auch selbst Bewertungen in der Art vornehmen, dass vieles unrealistisch erscheine, die Motivlage für das Vorgehen der ‚Gruppe von Mensch‘, die gegen sie vorgingen, nicht nachvollziehbar sei und ähnliches. Sie blieb hinsichtlich der Wahninhalte aber unkorrigierbar, was als pathognomisch einzuordnen ist.

Die empfohlene Behandlung mit einem Antipsychotikum wurde kategorisch abgelehnt.

Gemäß den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, Stand 01.06.2022, Kapitel 3.12.5 Schizophrene Psychosen, ist somit die Voraussetzung zum sicheren Führen von Kraftfahrzeigen beider Gruppen nicht gegeben, da sich die Probandin durchgehend in einem Stadium mit akuter psychotischer Symptomatik befindet.

Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich, solange keine hinreichende, leitliniengerechte fachärztliche Behandlung erfolgt ist.“

Ohne Erfolg bleibt der mit dem Rechtsschutzvorbringen erhobene Einwand, das Amtsärztliche Gutachten vom 7. Oktober 2025, auf das die Antragsgegnerin die Fahrerlaubnisentziehung stütze, sei als unverwertbar einzustufen.

Die Antragstellerin macht dazu anwaltlich geltend:

Ein Gutachter habe sich an die durch die Fahrerlaubnisbehörde vorgegebene Fragestellung zu halten. Das folge aus Nr. 1 a) Satz 2 der Anlage 4a FeV. Die Behörde lege fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären seien. Dafür sei § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV maßgeblich. Die darin normierten formellen Anforderungen schlössen es aus, die Fragestellung so auszugestalten, dass die mit der Begutachtung betraute Stelle dadurch ermächtigt werde, die Gesamtheit der in der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung erwähnten Krankheitsbilder zum Gegenstand der Untersuchung zu machen. Schon in der Untersuchungsanordnung habe die Konkretisierung des Untersuchungsthemas zu erfolgen. Aus der Beibringungsanordnung müsse sich zweifelsfrei entnehmen lassen, welche Problematik auf welche Weise geklärt werden solle. Der Betroffene könne sich nur bei genauer Kenntnis der Fragestellung darüber schlüssig werden, ob er sich der mit einer Exploration voraussichtlich verbundenen Offenlegung von Details aus seiner Privatsphäre aussetzen wolle. Zudem sei die Mitteilung der konkreten Fragestellung an den Betroffenen geboten, um ihm die Prüfung zu ermöglichen, ob die an den Gutachter mitgeteilten Fragen mit der Beibringungsanordnung identisch seien und sich die Begutachtungsstelle hieran halte. Laut Gutachtenanordnung der Antragsgegnerin vom 14. April 2025 habe die Frage beantwortet werden müssen, ob trotz der Anhaltspunkte für eine Erkrankung, die nach Anlage 4 der FeV die Fahreignung in Frage stelle, die Antragstellerin die Anforderungen an das sichere Führen von Kraftfahrzeugen erfülle. Die gleiche Fragestellung beinhalte der Gutachtenauftrag der Antragsgegnerin an das Gesundheitsamt vom 7. Mai 2025. Diese Fragestellung sei umfassend und decke sämtliche denkbaren Erkrankungen ab, die in der Anlage 4 aufgeführt seien. Damit sei die Fragestellung deutlich zu weitgehend und verstoße gegen § 11 Absatz 6 Satz 1 FeV. Da sich der Gutachter an die vorgegebene Fragestellung zu halten habe, die Fragestellung jedoch unzulässig sei, sei das die unzulässige Fragestellung beantwortende Gutachten nicht verwertbar.

Das Gericht sieht keine Veranlassung, diesen Rügen nachzugehen.

Wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges geeignet ist, kann die Fahrerlaubnisbehörde nach § 46 Abs. 3 FeV zur Vorbereitung ihrer Entscheidung von dem Betreffenden nach §§ 11 bis 14 FeV die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens fordern. Unterzieht sich – wie hier geschehen – der betreffende Fahrerlaubnisinhaber daraufhin der angeordneten Begutachtung und liegt der Fahrerlaubnisbehörde das erstellte Gutachten vor, so ist dies eine neue Tatsache, die selbständige Bedeutung hat. Ihre Verwertbarkeit hängt dann nicht mehr von der Rechtmäßigkeit der behördlichen Anordnung ab.

Vgl. dazu: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18. März 1982 – 7 C 69/81 – und Beschluss vom 19. März 1996 – 11 B 14/96 – veröffentlicht in juris.

Auch der weitere Einwand, das Amtsärztliche Gutachten vom 7. Oktober 2025 verstoße gegen die Anforderungen der Anlage 4a zur FeV und sei deshalb unbeachtlich, greift nicht durch.

Zunächst ergibt sich kein hinreichender Anhaltspunkt dafür, dass die Antragstellerin mangels Aufklärung darüber im Unklaren gewesen sein könnte, was Gegenstand und Zweck der gutachterlichen Untersuchung gewesen ist. Insbesondere knüpft die Amtsärztin ausweislich von Seite 2 ihres Gutachtens an den Vorfall vom September 2023 an („Blackout im Straßenverkehr“), der von der Straßenverkehrsbehörde zum Anlass für die Überprüfung der Fahreinung genommen wurde. Des Weiteren hat die Amtsärztin dargestellt, dass nach Anamneseerhebung bei der Antragstellerin eine Fixierung auf das Gefühl der Ausgrenzung bzw. des Mobbing auffällig sei und daher der fachpsychiatrischen Zusatzbegutachtung ein besonderes Gewicht zukomme. Diese wiederum ist ausweislich von Seite 4 des Amtsärztlichen Gutachtens von ZZZ nach Maßgabe der einschlägigen Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung (Stand 01.06.2022, Kapitel 3.12.5) erfolgt. Nach diesen Leitlinien sind die Voraussetzung zum sicheren Führen von Kraftfahrzeugen in akuten Stadien schizophrener Episoden nicht gegeben. Unter Schizophrenien fasst man danach eine Gruppe von Psychosen mit unterschiedlichem Schweregrad, verschiedenartigen Syndromen und uneinheitlichen Verläufen zusammen. Gemeinsam ist den Schizophrenien, dass alle psychischen Funktionen beeinträchtigt sein können (nicht nur das Denken), dass die Ich-Funktion (die psychische Einheit) in besonderer Weise gestört (Desintegration) und die Realitätsbeziehungen beeinträchtigt sein können. Angesichts dieses Krankheitsbildes kommt primär eine klinische Diagnose in Betracht, die, wie hier mehrfach geschehen, auf einem ausführlichen psychiatrischen Gespräch und einer Verhaltensbeobachtung besteht. Der Rüge, wonach „beigestellte Befunde im Original vorliegen und unterschrieben sein müssen“, kommt daher kein Gewicht zu.

Insgesamt wird die geschilderte Diagnose und die Beurteilung nachvollziehbar anhand des psychopathologischen Befundes gefolgert, der wiederum auf den zuvor geschilderten, aus dem Gespräch mit der Antragstellerin gewonnenen Erkenntnissen zur ihrer Vorgeschichte entwickelt wird, vgl. Ziffer 2 lit. a) der Anlage 4a zur FeV.

Schließlich darf bei summarischer Überprüfung im Eilverfahren nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Antragstellerin – nach dem ärztlichen Eindruck – hinsichtlich ihrer Wahninhalte „unkorrigierbar“ blieb und die empfohlene Behandlung mit einem Antipsychotikum kategorisch abgelehnt hat.

Ist demnach in der Person der Antragstellerin der Entziehungstatbestand des § 46 Abs. 1 FeV als erfüllt anzusehen, ist die angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis rechtlich zwingend. Ein Ermessen ist der Fahrerlaubnisbehörde nicht eröffnet.

Die weitere Interessenabwägung geht ebenfalls zu Lasten der Antragstellerin aus.

…“

Entziehung der FE: Langjährige Alkoholabhängigkeit, oder: Kein Rückfall, sondern Ausrutscher

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Und heute dann wieder verkehrsverwaltungsrechtliche Entscheidungen.

Ich beginne mit dem BayVGH, Beschl. v. 27.04.2026 – 11 CS 26.481. Dort war dem Antragsteller wegen einer Alkoholabhängigkeit die Beibringung eines Gutachtens aufgegeben worden. Als er das nicht beigebracht hat, hat man die Fahrerlaubnis entzogen.

Dagegen wendet sich der Antragsteller – ohne Erfolg:

„Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern und die aufschiebende Wirkung des (nach Aktenlage noch nicht verbeschiedenen) Widerspruchs wiederherzustellen wäre.

1. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Februar 2026 (BGBl I Nr. 30), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV, BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2024 (BGBl I Nr. 299), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV gilt dies insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 der FeV vorliegen oder der Fahrerlaubnisinhaber erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen hat. Zur Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik kann die Fahrerlaubnisbehörde nach Maßgabe von § 46 Abs. 3 i.V.m. § 13 FeV die Beibringung eines ärztlichen oder medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens anordnen.

Wer alkoholabhängig ist, ist nach Nr. 8.3 der Anlage 4 zur FeV zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet. Denn bei alkoholabhängigen Personen besteht krankheitsbedingt jederzeit die Gefahr eines Kontrollverlusts und der Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss. War die Kraftfahreignung wegen Alkoholabhängigkeit entfallen, setzt deren Wiedererlangung in der Regel eine erfolgreiche Entwöhnungsbehandlung mit entsprechender Nachsorge und eine nachgewiesene dauerhafte Abstinenz voraus (vgl. Nr. 8.4 der Anlage 4 zur FeV und Nr. 3.13.2 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung vom 27.1.2014 [Vkbl S. 110] in der Fassung vom 17.2.2022 [Vkbl S. 198]), deren Stabilität gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV mittels eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu belegen ist (vgl. BayVGH, B.v. 22.9.2025 – 11 CS 25.1296 – juris Rn. 15). Die Notwendigkeit einer stabilen Abstinenz beruht darauf, dass die Alkoholabhängigkeit medizinisch nach überwiegender fachlicher Auffassung eine chronische, grundsätzlich lebenslang fortbestehende Erkrankung ist, die nicht allein durch Zeitablauf und Einhaltung von Abstinenz entfällt oder als geheilt bzw. überwunden gelten kann. Vielmehr besteht eine Alkoholabhängigkeitserkrankung auch bei Symptomfreiheit (Alkoholabstinenz) weiter (vgl. Beurteilungskriterien – Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung, Hrsg.: Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie/Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin, 5. Auflage 2026, S. 108; BayVGH, B.v. 30.3.2026 – 11 CS 26.250 – juris Rn. 17 m.w.N.).

Dauerhafte Abstinenz ist somit, wenn die Fahreignung wegen Alkoholabhängigkeit entfallen war, nicht nur eine der Voraussetzungen für die Wiedererlangung der Fahreignung, sondern auch für deren Beibehaltung (vgl. BayVGH, B.v. 13.6.2024 – 11 ZB 24.50 – juris Rn. 15). Folglich entfällt die Kraftfahreignung im Regelfall, wenn ein „trockener“ Alkoholiker nach positiver Begutachtung und Wiedererteilung der Fahrerlaubnis erneut Alkohol konsumiert. Etwas anderes kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn sich ein vereinzelter Konsum noch mit der Erwartung einer langfristig abstinenten Lebensweise vereinbaren lässt. Die Beurteilungskriterien (a.a.O. S. 121 ff.) unterscheiden insoweit zwischen einem „lapse“ oder „slip“ als einmaligem Ausrutscher in der Phase der Veränderung nach Beginn der Abstinenz, der zeitlich eng begrenzt war, aufgearbeitet wurde und damit dem Veränderungsprozess zuzurechnen ist, und dem „relapse“ mit Konsumverhalten auf dem alten Trinkniveau nach einer Phase zeitweilig stabiler Abstinenz als Rückfall in früheres Suchtverhalten. Letzterer bedarf in der Regel einer erneuten suchttherapeutischen Maßnahme, bevor wieder eine stabile Abstinenz erreicht werden kann, wobei an den Beleg der Stabilität keine geringeren Anforderungen zu stellen sind als nach der ursprünglichen Therapie (Beurteilungskriterien, a.a.O. S. 121; vgl. auch BayVGH, B.v. 30.3.2026 – 11 CS 26.250 – juris Rn. 18, 23 m.w.N.).

Zwar kann die Fahrerlaubnisbehörde in eindeutig gelagerten Fällen, etwa wenn bei mehrfach diagnostizierter Alkoholabhängigkeit mit mehreren Rückfällen kurz nach Wiedererteilung der Fahrerlaubnis erneut ein erheblicher Alkoholabusus festgestellt wird und dieser auf Umständen beruht, die auch in früheren Krankheitszeiten bestanden haben, ohne nochmalige Begutachtung von erneutem Verlust der Fahreignung ausgehen (vgl. BayVGH, B.v. 30.3.2026 a.a.O. Rn. 18 m.w.N.). Gleiches gilt im Falle einer erneuten Trunkenheitsfahrt nach gutachterlich festgestellter Notwendigkeit konsequenten Alkoholverzichts (vgl. BayVGH, U.v. 26.2.2026 – 11 B 25.1014 – ZfS 26, 237, 238 ff. = juris Rn. 24 ff.). Von solchen Ausnahmefällen abgesehen obliegt jedoch die Feststellung, ob ein Rückfall als „lapse“ bzw. „slip“ oder als „relapse“ anzusehen ist, dem Gutachter im Rahmen einer behördlich gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV angeordneten medizinisch-psychologischen Untersuchung.

Vorliegend kann die Fahrerlaubnisbehörde auch unter Berücksichtigung der behaupteten mehrjährigen Abstinenz und der vorgelegten Laborwerte aus jüngster Vergangenheit keinesfalls aus eigener Anschauung ohne erneute Begutachtung von einem „lapse“ im Sinne eines einmaligen und für die Fahreignung unschädlichen Ausrutschers ausgehen. Der polizeilichen Mitteilung zufolge wurde der Antragsteller am 28. Juli 2024 erheblich alkoholisiert mit einer Atemalkoholkonzentration von 1,42 (entspricht einer Blutalkoholkonzentration von 2,84 ‰) und einer blutenden Kopfverletzung nach mehreren Stürzen angetroffen. In seinem Haus fanden sich dem Polizeibericht zufolge eine „Unmenge von leeren Wodkaflaschen und auch viele weitere Flaschen verschiedenster hochprozentiger Alkoholika“. Das legt einen Rückfall in alte Trinkgewohnheiten mit dem Verlust der Fahreignung nahe, der die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung rechtfertigt. Da der Antragsteller der Anordnung nicht Folge geleistet und das Gutachten nicht beigebracht hat, durfte die Fahrerlaubnisbehörde daraus gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf seine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen und ihm die Fahrerlaubnis entziehen. Die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins beruht auf § 47 Abs. 1 FeV.“

Ich habe da mal eine Frage: Wie ist das mit den Kosten für den Einziehungsbeteiligten nach Freispruch?

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Schon etwas länger hängt in meinem Blogordner eine Frage, die ein Anwalt im Rechtspflegerforum gestellt hatte. Heute stelle ich sie dann hier ein.

Gefragt wurde Folgendes:

„Im Strafverfahren wurde der Angeklagte freigesprochen. Im Hinblick auf den am Verfahren Beteiligten Einziehungsbeteiligten hat das AG im Urteil festgestellt, dass „dass die Staatskasse verpflichtet ist, dem Angeklagten und Einziehungsbeteiligten für Vermögensschäden, die ihnen aufgrund des am 16.06.2022 vorgenommenen Vermögensarrestes entstanden sind, zu entschädigen“ sei.“

Bemessung der Rahmengebühren im OWi-Verfahren, oder: Bemessung der Befriedungsgebühr

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Im zweiten Posting habe ich dann einen Beschluss (noch einmal) zur Gebührenbemessung im Bußgeldverfahren und zur Bemessung der zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV RVG. Es handelt sich um den AG Tiergarten, Beschl. v. 20.5.2026 – 339 OWi 855/26.

Gestritten wird in dem Verfahren noch um die Angemessenheit der Gebühren eines Rechtsanwalts, der für den Betroffenen in einem straßenverkehrsrechtliches Bußgeldverfahren wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb geschlossener Ortschaften um 22 km/h tätig war.

Der Verteidiger hat sich in dem Verfahren für den Betroffenen bestellt und form- und fristgerecht Einspruch eingelegt sowie Akteneinsicht und Einsicht in weitere Beweismittel beantragt. Er hat dann später die eingetretene Verjährung gegenüber der Behörde geltend gemacht und die Einstellung des Verfahrens beantragt.

Die Verwaltungsbehörde hat das Verfahren eingestellt, die notwendigen Auslagen des Betroffenen hat es diesem selbst auferlegt. Der Verteidiger hat daraufhin die gerichtliche Entscheidung gegen diese Kostenentscheidung beantragt. Die Verwaltungsbehörde hat dann einen neuen Einstellungsbescheid erlassen, in dem der Landeskasse die notwendigen Auslagen des Betroffenen auferlegt worden sind.

In seinem Kostenfestsetzungsantrag hat der Verteidiger die Festsetzung der Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG mit 125 EUR, der Verfahrensgebühr Nr. 5103 VV RVG mit 176 EUR, der zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 5103, 5115 VV RVG mit ebenfalls 176 EUR beantragt und insoweit jeweils die Mittelgebühr angesetzt. Die Bußgeldbehörde hat nur festgesetzt: Grundgebühr gemäß Nr. 5100 VV RVG 105 EUR, Verfahrensgebühr gemäß Nr. 5103 VV RVG auf 105 EUR, Verfahrensgebühr gemäß Nr. 5115, 5103 VV RVG 105 EUR, Akteneinsichtspauschale in Höhe von 12 Euro von der Umsatzsteuer ausgenommen. Eine Begründung erfolgte lediglich zur Verfahrensgebühr nach Nr. 5115 VV RVG, bei der es sich um eine Rahmengebühr handele, für die § 14 RVG zu beachten sei und die in der Höhe der Verfahrensgebühr nach Nr. 5103 VV RVG folge.

Hiergegen wendet sich der Verteidiger mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Er habe die Mittelgebühr angesetzt, was in derartigen Fällen üblich sei. Bei der Gebühr nach 5115 VV RVG handele es sich um eine Festgebühr; der Festbetrag bestimme sich nach der Rahmenmitte der jeweiligen Verfahrensgebühr.

Dazu das AG:

„Dem Antrag des Verteidigers auf gerichtliche Entscheidung ist der Erfolg nicht zu versagen. Er hat einen Anspruch auf Erstattung der von ihm begehrten Gebühren nach dem RVG.

Das Gericht folgt insoweit den Ausführungen des Verteidigers, dass die Mittelgebühr in Anschlag zu bringen ist. Für entsprechende Abweichungen nach unten (oder oben) sind Gründe anzubringen. Dies ist vorliegend durch die Behörde nicht geschehen und solche Gründe sind auch nicht ersichtlich; es dürfte sich um ein durchschnittliches Verfahren mit durchschnittlichem Aufwand handeln. Auf die vom Verteidiger angeführte Begründung und zitierte Rechtsprechung wird insofern Bezug genommen.

Hinsichtlich der Grundgebühr nach Nr. 5100 VV RVG beträgt der Rahmen 36 bis 204 Euro; die Mittelgebühr liegt mithin bei 120 Euro. Die vom Verteidiger veranschlagten 125 Euro sind damit (noch) als angemessen anzusehen.

Hinsichtlich der Verfahrensgebühr gemäß Nr. 5103 VV RVG beträgt der Rahmen 36 bis 348 Euro, sodass die Mittelgebühr bei 192 Euro und die beantragten 176 Euro des Verteidigers noch darunter, also unter Einbezug der Kriterien des § 14 RVG im angemessenen Bereich liegen.

Die zusätzliche Gebühr nach Nr. 5115 VV RVG ist hier gemäß Nr. 5115 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG entstanden und richtet sich nach der Höhe der jeweiligen Verfahrensgebühr gemäß Nr. 5103 VV RVG. Sie beträgt vorliegend also ebenfalls 176 Euro.“

Der Entscheidung ist grundsätzlich zuzustimmen. Nach überwiegender Meinung in der Rechtsprechung ist auch im Bußgeldverfahren in der Regel von der Mittelgebühr auszugehen, und zwar auch im straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren.

Unzutreffend ist es allerdings, wenn das AG die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV RVG auch insoweit an die Nr. 5103 VV RVG koppelt, als es die Nr. 5115 VV RVG in derselben Höhe wir die allgemeine Verfahrensgebühr festgesetzt hat. Das widerspricht der Nr. 5115 Anm. Abs. 3 VV RVG. Denn nach deren Satz 2 bemisst sich die zusätzliche Verfahrensgebühr nach der Rahmenmitte. Das bedeutet, dass diese Gebühr immer in Höhe der Mittelgebühr der Verfahrensgebühr anfällt, die in dem nach Anm. Abs. 3 S. 1 maßgeblichen Rechtszug, entsteht. Die zusätzliche Verfahrensgebühr ist eine Festgebühr.

Schon wieder Auszeit, mit dem großen Schiff durchs Mittelmeer

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Ja, richtig am Bild erkannt. Es ist schon wieder so weit: Auszeit. Und das, nachdem ich gerade erst von der Radtour wieder da bin. Aber was sein muss, muss sein 🙂 .

Es geht heute dann gleich zuerst nach Düsseldorf und von da aus morgen mit dem Flieger nach Palma de Mallorca, also  – schon wieder oder wieder – aufs Schiff. Dieses Mal ist es die AIDACosma. Mit der sind wir noch nie gefahren. Wir sind gespannt.

Morgen dann die Kreuzfahrt „Große Mittelmeer“-Reise – also Palma – Cagliari – Civitavecchia – Ajaccio – Marseille – Barcelona – Palma – La Spezia – Civitavecchia – Ajaccio – Barcelona – Palma.

Auch bei dieser Kreuzfahrt kommt es allerdings auf die Ziele gar nicht so an, obwohl die natürlich auch von Interesse sind. Sondern es ist wieder der „Weg ist das Ziel“. Wir haben nämlich noch einmal besondere Begleitung von Kindern und Enkelkindern. Und das ist das Wichtigste an dieser Reise.

Zudem hat sich die Jüngste dann endlich mal einen Flug gewünscht 🙂 und den Wunsch erfüllen Oma und Opa dann doch gerne. Also Leinen los und das Schiff erkunden. Wir werden sehen, wie uns und den Kindern das große Schiffe gefällt. Und natürlich kann man dann das ein oder andere an Land erkunden. Aber das machen wir vom Wetter abhängig. Wenn es zu heiß ist, werden wir die jungen Damen nicht durch Kirchen und Museen schleppen

Hier geht es in den Abwesenheitstagen normal weiter: Die Beiträge habe ich wieder vorbereitet; damit ist das ein oder andere nicht ganz so aktuell wie gewohnt, vor allem, weil ich damit frühzeitig anfangen musste. Die Kommentarfunktion ist eingeschaltet, ich werde aber kaum schnell antworten, wenn es etwas zu antworten gibt.

Also dann: Leinen los und bis zum gesunden „Wiedersehen“.