Sonntagswitz, zum Auftakt der 518. Gallimarkt-Woche, Kirmeswitze

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Und am Sonntagnachmittag natürlich der Sonntagswitz. Und da hier in Leer die „Galli-Markt-Woche“ beginnt, bringe ich Witze zur Kirmes. Denn bei dem Galli-Markt, der in diesem Jahr zum 518. Mal in Leer stattfindet, handelt es sich um das größte Volksfest/die größte Kirmes in Ostfriesland. Ab Dienstagabend geht es los und dann bis nächsten Sonntag. Daher bieten sich Kirmeswitze an.

Hier sind dann – sorry, hatte ich alles schon mal, aber sind immer wieder schön 🙂 :

Letztens auf der Kirmes rief ein Chinese vor einem Zelt:

„Leute kommt alle hel! Liiieeesen Attlaktion hiel. Nul 5 Eulo Eintlitt! Leute kommt alle helein! Liieeesen Attlaktion hiel! Einmalig auf del Welt!“

Nunja, ich zahlte die 5 EUR und trat ein. Dort war eine Bühne, der Vorhang war noch heruntergelassen. Man wartete noch auf weitere Zuschauer.

Draussen hörte man den Chinesen weiter die Leute anlocken: „Heleinspazielt, heleinspazielt!“ Dann war es soweit, das Licht ging aus. Der Vorhang wurde langsam nach oben gezogen.

Nach einem kurzen Augenblick erschien ein kleiner Chinese, musterte das Publikum, holte tief Luft und sagte: „Rrrrrrrrr….“


Ein Besoffener kommt auf einer Kirmes zu einer Schießbude und sagt: „Gib mir einen Schuss!“ Er schießt und trifft. Als Gewinn bekommt er eine kleine lebende Schildkröte.

Eine halbe Stunde später kommt er nochmal, schießt wieder, trifft und gewinnt wieder eine kleine lebendige Schildkröte.

Danach kommt er wieder, noch besoffener, schießt wieder, trifft, aber diesmal bekommt er einen kleinen blauen Plüschteddy. Darauf schaut er den Schießbudenbesitzer an und sagt: „Nein, den will ich nicht, gib mir lieber noch so ’n Fischbrötchen.“


Auf der Kirmes.

Der Catcher zerquetscht vor den Augen des begeisterten Publikums im Kirmeszelt eine Zitrone, bis er keinen Tropfen mehr herausbekommt. Und er ruft:

„Damen und Herren, hoch verehrtes Publikum. Wenn es jetzt noch jemand schafft, aus dieser Zitrone nur noch einen einzigen Tropfen herauszubekommen, dann zahle ich demjenigen sofort 500 EUR bar auf die Hand!“

In der letzten Reihe meldet sich ein schmächtiger älterer Herr, wird auf die Bühne gebeten und fängt an, die zerquetschte Zitrone zu bearbeiten. Tatsächlich gelingt es ihm, noch zwei Tropfen herauszubekommen. Fragt der Catcher sichtlich irritiert und verblüfft das schmächtige Kerlchen: „Donnerwetter, was machen Sie denn von Beruf?“

„Ich bin Finanzbeamter!“


Und dann war da noch die Frage:

Du fährst mit dem Auto und hältst eine konstante Geschwindigkeit.

Auf deiner linken Seite befindet sich ein Abhang. Auf deiner rechten Seite fährt ein riesiges Feuerwehrauto und hält die gleiche Geschwindigkeit wie du.

Vor dir galoppiert ein Schwein, das eindeutig größer ist als dein Auto, und du kannst nicht vorbei.

Hinter dir verfolgt dich ein Hubschrauber auf Bodenhöhe.

Das Schwein und der Hubschrauber haben exakt deine Geschwindigkeit.

Was unternimmst du, um dieser Situation gefahrlos zu entkommen?

Ganz klar: Vom Kinderkarussell absteigen und weniger Alkohol trinken!

Wochenspiegel für die 41. KW., das war Cybersicherheit, JahresteuerG, Immoblienverkauf und OK-Chat

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Inzwischen bin ich wieder daheim, so dass es heute für die 41. KW wieder einen aktuellen Wochenspiegel über die ablaufende Woche gibt, und zwar mit folgenden Beiträgen/Hinweisen:

  1. Auslieferung nach Rumänien: Bundesverfassungsgericht beanstandet unzureichende Prüfung der Haftbedingungen

  2. Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Cybersicherheit

  3. Kein Ersatzfahrer, kein Fahrverbot? Ausnahme für Kleinunternehmer trotz Geschwindigkeitsverstoß

  4. Jahressteuergesetz 2026: Nachzahlungs- und Erstattungszinsen sollen steigen

  5. Geplante Neuregelung für private Immobilienveräußerungen nach § 23 EStG

  6. Weihnachtsgeld zurückzahlen bei Kündigung: Wann ist das nötig?

  7. Einkommensteuerreform 2027 und Auswirkungen auf Minijobs

  8. Sanktionslisten-Screening – ein Datenschutz-Update

  9. E-Mail-Archivierung: Aufbewahrungspflicht nach BFH

  10. Haft II: Haftgrundbezogene U-Haft-Beschränkungen, oder: Zugehörigkeit zur „OK“/Chats mit Kryptohandys

Entziehung der Fahrerlaubnis II: 4 von VG/OVG, oder: Ausländische FE, Kokainnachweis, Medicinal-Cannabis

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Und im zweiten Posting dann die vier Entscheidungen von VG und oVG, die mir auch noch vorliegen. Auch hier nur die Leitsätze, und zwar:

Die Entziehung einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Es erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen.

Die Gutachtenanordnung ist auch mit Blick darauf, dass die Beibringung des Gutachtens etwa drei Jahre und drei Monate nach dem aktenkundigen Kokainkonsum des Antragstellers anordnet wurde, ggf. noch Prüfung verhältnismäßig.

Ein Nachweis von Kokainabbauprodukten im Blut beruht jedenfalls bei einem Wert von 6 ng/ml Benzoylecgonin nicht auf dem Umgang mit kontaminieren Geldscheinen.

Der nachträgliche Austausch einer (unzureichenden) Begründung für die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens durch die Behörde oder durch das Verwaltungsgericht ist unzulässig.

Es ist nicht nur die Einnahme von Medizinal-Cannabis entgegen der ärztlichen Verordnung und die Einnahme von Medizinal-Cannabis ohne ärztliche Verordnung (Beziehung des Cannabis über Nicht-Ärzte) als missbräuchliche Einnahme im Sinne der Nummer 9.4 der Anlage 4 der FeV anzusehen. Vielmehr sind auch die Fälle erfasst, bei denen der Fahrerlaubnisinhaber Medizinal-Cannabis zwar aufgrund einer ärztlichen Verordnung einnimmt, er jedoch nicht an den der Dauermedikation zugrunde gelegten (Grund)Erkrankungen leidet (sog. „Scheinindikation“). In diesen Fällen erfolgt die Einnahme des Medizinal-Cannabis gerade nicht zu medizinischen Zwecken oder im Rahmen einer ärztlichen Behandlung i.S.d. § 3 MedCanG, sondern als bloßes Genussmittel.

Entziehung der Fahrerlaubnis I: 5 x vom BayVGH, oder: Gutachtenbeibringung, Alkohol, Drogen, MPU-Berater

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Und dann stelle ich heute im Kessel Buntes wieder Entscheidungen zur Entziehung der Fahrerlaubnis vor. Auch da hat sich während meines Urlaubs einiges angesammelt, sowohl beim beim BayVGH als auch bei anderen VG/OVG.

Hier kommen zunächst die Entscheidungen vom BayVGH, allerdings wegen der vielen Fällen nur die Leitsätze. Hier sind dann:

1. Die Beschwerde muss die Gründe darlegen, aus denen eine Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Der Beschwerdeführer muss ausgehend von der Entscheidung konkret aufzeigen, in welchen Punkten und weshalb sie aus seiner Sicht nicht tragfähig und überprüfungsbedürftig ist, was voraussetzt, dass er den Streitstoff prüft, sichtet, rechtlich durchdringt und sich mit den Gründen des angegriffenen Beschlusses befasst.

2. Es entspricht gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung, dass die Fahreignung durch einen Betäubungsmittelkonsum unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, von der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration, von einer Teilnahme am Straßenverkehr in berauschtem Zustand und vom Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen beim Betroffenen entfällt und eine Wiedererlangung der Fahreignung mittels eines lückenlosen Abstinenzbelegs für die Dauer eines Jahres (vgl. Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV und Nr. 3.14.1 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung vom 27.1.2014 [Vkbl S. 110]) sowie durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung nachzuweisen ist, die eine hinreichend stabile Überwindung der früheren Konsumgewohnheiten bescheinigt.

3. Zur Teilbarkeit einer Beibringungsanordnung.

Zur Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtvorlage eines ärztlichen Gutachtens, das wegen des „Anfangsverdacht“ einer fahreignungsrelevanten sehr schweren Depression trotz fehlender Hinweise auf Wahnsymptomatik, Stupor oder akute Suizidalität angeordnet worden ist.

1. Zur Entziehung der Fahrerlaubnis wegen körperlicher Beeinträchtigungen (hier: Multiple Sklerose). 

2. Bei medizinischen Fragen kann der Fahrerlaubnisinhaber Eignungszweifel zwar in Ausnahmefällen durch ärztliche Atteste oder andere geeignete Beweismittel ausräumen. Das setzt allerdings voraus, dass für die Behörde keinerlei Restzweifel hinsichtlich der Fahreignung mehr verbleiben, weil aus den hierzu vorgelegten Unterlagen eindeutig auch für den (medizinisch und psychologisch nicht geschulten) Laien nachvollziehbar hervorgeht, dass die ursprünglichen Bedenken unbegründet sind.

1. Eine Beibringungsanordnung setzt nicht voraus, dass eine Erkrankung oder ein Mangel im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 2 FeV bereits feststeht.

2. Liegt ein Anfangsverdacht vor, sind die Hinweise jedoch vage und ist unklar, welche Erkrankung vorliegen könnte, kann die Behörde gehalten sein, zur Vorbereitung der Entscheidung über die Gutachtensanordnung und Eingrenzung des Untersuchungsauftrags Vorermittlungen anzustellen und den Betroffenen ersuchen, ärztliche Unterlagen vorzulegen oder bei der Fahrerlaubnisbehörde vorzusprechen.

3. Der Fahrerlaubnisinhaber kann bei medizinischen Fragen Eignungszweifel in Ausnahmefällen durch aussagekräftige ärztliche Atteste oder andere geeignete Beweismittel ausräumen. Das setzt allerdings voraus, dass für die Behörde keinerlei Restzweifel hinsichtlich der Fahreignung mehr verbleiben, weil aus den hierzu vorgelegten Unterlagen eindeutig auch für den (medizinisch und psychologisch nicht geschulten) Laien nachvollziehbar hervorgeht, dass die ursprünglichen Bedenken unbegründet sind.

1. Legt der Betroffene ein Fahreignungsgutachten vor, ist dieses – unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Anordnung als Entscheidungshilfe für die Fahrerlaubnisbehörde sowie Gerichte verwertbar, wenn es die in Anlage 4a zur FeV genannten Grundsätze (§ 11 Abs. 5 FeV) einhält.

2. Die Äußerung eines den Fahrerlaubnisinhaber beratenden Sozialpädagogen ist grundsätzlich nicht geeignet, nach der Wertung des Verordnungsgebers aufgeworfene Eignungszweifel gänzlich auszuräumen.

3. Nach der FeVO ist die Beurteilung einer Änderung des Trinkverhaltens – einschließlich deren Stabilität – sowie der Bildung und Umsetzung des Vorsatzes zum Trennen von Konsum und der Teilnahme am Straßenverkehr unter einer relevanten Alkoholwirkung von einem Arzt und einem Psychologen mit spezifischer Qualifikation vorzunehmen.

 

 

 

 

 

 

Ich habe da mal eine Frage: Ist für mich als Pflichti der sog. „Längenzuschlag“ entstanden?

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Und dann die Gebührenfrage, heute mal wieder aus der FB-Gruppe:

„Abrechnungsfrage:

bekanntermaßen reichen für die Gebühr nach Nr. 4116 VV RVG (Längenzuschlag) exakt 5 Stunden.

Gilt das gleichermaßen für die Gebühr nach Nr. 4123 VV RVG (mehr als 8 Stunden) bei exakt 8 Stunden? Die Kostenrechtspflegerin meint nein. Die Entscheidung LG Karlsruhe, Beschl. v. 29.12.2020 – 3 KLs 220 Js 16158/10 beziehe sich ausschließlich auf die Gebühr nach Nr. 4116 VV RVG.

Ich kann in der Formulierung des RVG keinen Unterschied erkennen. Hat jemand diese Konstellation schon einmal gehabt und erfolgreich festsetzen lassen?“

Na?