Hervorgehobener Beitrag

Burhoff/Volpert, RVG, 7. Aufl., heute erschienen, oder: Noch rechtzeitig zur Auslieferung vor Weihnachten

Ja, ist denn heute schon Weihnachten? Das habe ich gerade gedacht, als es klingelte und der Auslieferer von Fed Ex kam. Nein, es ist natürlich noch nicht Weihnachten und es ist auch nicht verspätet Nikolaus.

Sondern: Es ist das Hochfest eines jeden Autors, wenn dann eine Neuauflage geliefert und ausgepackt wird. Wir „sprachen“ schon mal drüber 🙂 . Es ist immer ein schönes Gefühl, wenn man bei einem neuen Werk die Schutzhülle entfernen kann und dann das erste Eexmplar in der Hand hält. Und es ist eins der ersten Exemplare, denn es kam direkt aus der Druckerei.

So ist es mir dann gerade auch wieder mit „Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 7. Aufl. 2026“ gegangen, der nun endlich erschienen ist. Endlich weil wir ja seit der letzten Auflage vier Jahre haben ins Land gehen lassen müssen – weil es immer wieder Ankündigungen von Änderungen im RVG gegeben hat, die dann doch wieder zurückgenommen worden sind. Im Sommer ist dann aber endlich das KostBRÄG 2025 in Kraft getreten und damit war die Neuauflage da. Nun ja, ein wenig hat es noch gedauert, aber das ist eben so bei einem Werk mit mehr als 2.000 Seiten. Und die lohnen sich – im wahrsten Sinn des Wortes. Denn ich behaupte: Den Anschaffungspreis hat man mit dem Werk und den dort behandelten Fragen schnell wieder drin. So weit ist es sehe, gibt es zum RVG zu den Teilen 4, 5, 6 und 7 VV RVG nichts Vergleichbares.

Nun aber genug des Eigenlobs. Auf das Werk gibt es heute Abend „einen Asbach“ 🙂 (um die Werbung aus meiner „Jugend“: „Wenn einem Gutes widerfährt, das ist einen Asbach wert.“ aufzugreifen.

Und: Wer das Werk vorbestellt hat – bei mir oder beim Verlag – der kann jetzt damit rechnen, dass es noch vor Weihnachten kommt. Das sollte klappen. Und wer noch nicht bestellt hat: Schnell noch nachholen. Geht ganz einfach auf meiner Homepage auf der Bestellseite unter: . Auch da sollte die Auslieferung noch in diesem Jahr erfolgen.

Man merkt sicherlich: Ich freue mich, denn mit dem Werk haben wir den Plan für 2025 fast erfüllt.

P.S-: Das war natürlich ein Werbeposting 🙂 .

Sonntagswitz: Aus dem Archiv zum Weihnachtsmarkt

© Teamarbeit – Fotolia.com

Es ist Sonntagsnachmittag und damit Sonntagswitzzeit. Und heute habe ich „Weihnachtsmarktwitze“. Ich habe mal in meinem Blogarciv gestöbert und dann diese Witze vom 3. Adventssonntag 2025 gefunden. Lang, lang ist es her. Aber zum Glück so lange, dass man sie noch einmal bringen kann. Hier sind dann:

Die drei Stufen des Weihnachtsmarktbesuches:

1. Wie schön endlich wieder ein Weihnachtsmarkt.

3. Ernsthaft? 6€ für eine Bratwurst?

4. Wenn mich noch einer hier anrempelt, hau ich ihm eine rein!


Treffen sich zwei Frauen.

Meint die eine: „Ich war gestern mit meinem Mann auf dem Weihnachtsmarkt.”

„Und, bist du ihn losgeworden?”


„Ich bin sehr besorgt um meine Frau. Sie ist nämlich bei diesem schlimmen
Schneetreiben zum Weihnachtsmarkt gegangen.“

„Na, sie wird schon in irgendeinem Geschäft Unterstellen können, oder ?“

„Eben darum bin ich besorgt !“


Weihnachtsmarkt:

Das Wacken der Bürofachangestellten (u.a. 🙂 )

Wochenspiegel für die 50 KW., das war Kirche, MPU, KI, Erbstreit bei Blocks? und Pflichti

© Aleksandar Jocic – Fotolia.com

Heute am 3. Adventssonntag weise ich in meinem Wochenspiegel hin auf folgende Beiträge aus anderen Blogs:

  1. MPU-Anordnung: Voraussetzungen, Ablauf, Fristen & Ihre Rechte

  2. Kommunikation mit Staatsanwaltschaften und Gerichten

  3. Sachverständigenkosten Wohnmobil: Warum Pkw-Tabellen nicht gelten

  4. Flugannullierung: Ausgleichsanspruch richtet sich nach dem Endziel!

  5. Erbstreit bei Familie Block? Nachfolgeregelung mit Stiftung und Testamentsvollstreckung

  6. Wenn der Arbeitgeber in der Kündigung einen falschen Beendigungstermin angibt …

  7. Halleluja: Im kirchlichen Arbeitsrecht wird nicht gestreikt!

  8. KI bevorzugt KI-generierte Inhalte

  9. und aus meinem Blog: Pflichti II: Bestellung wegen Verbrechensvorwurf? oder: Beurteilungsspielraum des ERi für Anfangsverdacht?

Trotz rechtzeitigem Erscheinen Flug verpasst, oder: Haftung für mangelhafte Organisation am Flughafen

Kostenloses Bild von Freepic

Im zweiten Samstagsposting habe ich dann das OLG Brandenburg, Urt. v. 01.12.2025 – 2 U 13/25, mit dem das OLG über einen Schadensersatzanspruch wegen vergeblich aufgewandte Kosten einer Flugreise nach Korsika und Sardinien entschieden hat. Der Kläger hat das damit begründet, dass die von der Beklagten zu verantwortenden Sicherheitskontrollen am Flughafen so lange gedauert hätten, dass er trotz rechtzeitigem Erscheinen am Flughafen den Flug verpasst habe.

Das LG hat die Klage abgewiesen. In der Begründung heißt es: Aus dem Vortrag des Klägers ergebe sich nicht, dass die Beklagte eine Amtspflicht schuldhaft verletzt habe, die für seinen Schaden ursächlich geworden wäre. Der Kläger stütze seinen Anspruch nicht auf die durchgeführte Überprüfung nach § 5 LuftSiG, da er weder die Rechtmäßigkeit noch die Dauer der konkreten Kontrollmaßnahme im Kontrollbereich in Frage stelle. Vielmehr sei die Wartezeit nach dem Check-In und vor der Sicherheitskontrolle unzumutbar lang gewesen. Die Beklagte sei aber für den Übergang in den Kontrollbereich nicht verantwortlich. Die zwei Warteschlangen vor dem „Nadelöhr“ des Zugangs zum Kontrollbereich hätten sich im öffentlichen Bereich des Flughafens vor der Bordkartenkontrolle befunden und damit im Verantwortungsbereich des Flughafenbetreibers. Es sei dessen Sache gewesen, durch entsprechenden Einsatz von Personal oder die Installation eines Personenleitsystems (Absperrungen; Schilder) Warteschlangen zu organisieren, die einen möglichst reibungslosen Ablauf der Kontrollen sicherstellen. Schadensursächlich sei die Entscheidung der am „Nadelöhr“ stehenden Mitarbeitenden des Flughafenbetreibers, den Kläger und seine Ehefrau nicht zu priorisieren. Dem Kläger sei auch weder ein Sonderopfer abverlangt worden, noch sei er als Nichtstörer oder rechtswidrig in Anspruch genommen worden.

Dagegen die Berufung. Mit der hat der Kläger u.a. vorgetragen, das LG habe nicht ausreichend den Grund für den Rückstau in der Flughafenhalle vor dem „Nadelöhr“ des Zugangs zum Kontrollbereich gewürdigt. Er habe hierzu vorgetragen, dass nur zwei der zehn Kontrollspuren geöffnet gewesen seien, und dies in das Zeugnis seiner Ehefrau gestellt. Schadensauslösend sei daher allein die zu geringe Personalbesetzung gewesen. Das Landgericht hätte hierzu die Zeugin vernehmen, zumindest aber ihn informatorisch anhören müssen. Das Unterlassen verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör.

Die Berufung des Klägers hatte Erfolg. Nach Auffassung des OLG steht dem Kläger ein Anspruch auf Amtshaftung gemäß § 839 Abs. 1 BGB, Art. 34 GG zu. Bedienstete der Beklagten haben schuldhaft die ihnen dem Kläger gegenüber obliegende Amtspflicht zur sachgerechten Gestaltung und Organisation der Flugsicherheitskontrolle verletzt und ihm so den Schaden, der in Höhe der Kosten der ausgefallenen Reise zu bemessen sei zugefügt:

„a) Bedienstete der Beklagten haben eine auch dem Kläger als Dritten gegenüber bestehende Amtspflicht im Sinne des § 839 Abs. 1 BGB verletzt.

Die Bundespolizei nimmt am Flughafen … (Ort01) gemäß § 4 BPolG die Aufgaben der Luftsicherheitsbehörde nach § 5 LuftSiG zur wahr, § 16 Abs. 3a LuftSiG (vgl. Buchberger, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 7. Auflage 2021, Rdnr. 329; Schaefer, Der wartende Passagier – Ansprüche bei Mängeln und Verzögerungen der Luftsicherheitskontrollen, NJW 2019, 3029; siehe auch OLG Frankfurt, Urteil vom 27. Januar 2022 – 1 U 220/20 –, MDR 2022, 701, Rdnr. 11; OVG Münster, Urteil vom 6. April 2022 – 20 D 7/20.AK –, ZLW 2022, 490). Hierzu gehört die Durchführung von Gepäck- und Personenkontrollen gemäß § 5 Abs. 1 LuftSiG zum Zwecke des Auffindens verbotener Gegenstände im Sinne des § 11 LuftSiG. Sie ist verpflichtet, diese Kontrollen zweckmäßig zu organisieren und Personal in so ausreichender Zahl und mit hinlänglicher Ausbildung einzusetzen, dass die Kontrollen effektiv durchgeführt werden können und unnötige Verzögerungen vermieden werden. Kontrollen dürfen auch nicht beliebig oder willkürlich verzögert werden (BGH Urteil vom 8. Dezember 2022 – III ZR 204/21 –, NJW 2023, 691; OLG Frankfurt, Urteil vom 15. Januar 2017 – 1 U 139/15 –, Rdnr. 27; Urteil vom 27. Januar 2022 – 1 U 220/20 –, MDR 2022, 701, Rdnr. 9; Itzel, jurisPR-BGHZivilR 5/2023 Anm. 1, sub C.). Eine sachgerechte Organisation erfordert dabei einen Personaleinsatz zur Besetzung und Öffnung der Spuren für die Sicherheitskontrolle, der dem absehbaren Andrang entspricht. Dieser wird üblicherweise anhand von Angaben des Flughafenbetreibers zu den zu erwartenden Passagierzahlen bemessen (OLG Frankfurt, Urteil vom 27. Januar 2022 – 1 U 220/20 –, MDR 2022, 701, Rdnr. 9; LG Bonn, Urteil vom 10. Oktober 2018 – 1 O 155/18 –, BeckRS 2018, 26417).

Dieser Pflicht haben die für die Organisation der Sicherheitskontrollen verantwortlichen Bediensteten der Beklagten nicht genügt. Vorliegend waren unstreitig erhebliche Passagierzahlen zu erwarten angesichts der Ferienzeit und Schulferien in acht deutschen Bundesländern. Die Beklagte trägt selbst vor, sie habe nach den Abstimmungen mit dem Flughafenbetreiber einen erheblichen Andrang erwartet. In ihren eigenen Mitteilungen im Internet hieß es: „Gegenwärtig ist das Fluggastaufkommen an den deutschen Verkehrsflughäfen stark erhöht.“ Besonders am Flughafen … (Ort01) sollten sich die Passagiere durch besonders rechtzeitiges Erscheinen an der Luftsicherheitskontrolle zwei Stunden vor dem Abflug hierauf einrichten. Gleichwohl waren an dem fraglichen Vormittag nur zwei von insgesamt zehn Kontrollspuren „grün“, das heißt geöffnet. Diesen klägerischen Vortrag hat die Beklagte ausdrücklich unstreitig gestellt.

b) Das in dieser Pflichtverletzung liegende Organisationsverschulden der Beklagten war schadenskausal.

(1) Zwar ist die Einlasskontrolle in den Kontrollbereich Sache des Flughafens und nicht der Beklagten. Aus den Regelungen des Luftsicherheitsgesetzes und des Bundespolizeigesetzes ergibt sich eine klare Trennung des Verantwortungsbereichs des privaten Flughafenbetreibers von dem hoheitlichen Sicherheitsbereich, für den die Luftsicherheitsbehörde – hier die Bundespolizei – ausschließlich verantwortlich ist. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LuftSiG ist der Betreiber eines Flugplatzes verpflichtet, die gesamte Flughafenanlage so zu erstellen, zu gestalten und zu unterhalten, dass die Zuführung von Passagieren und Gepäck sowie die sachgerechte Durchführung der personellen Sicherungs- und Schutzmaßnahmen und die Kontrolle der Bereiche der Luftseite ermöglicht werden. Dementsprechend fällt es in den Aufgabenbereich des Flughafenbetreibers, die Passagiere vom Check-in-Bereich zu dem Sicherheitsbereich im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 LuftSiG zu leiten, wo die Personen-, Gepäck- und Grenzkontrollen erfolgen, und möglichst frühzeitig einen gleichmäßigen Passagierzufluss zu den geöffneten Kontrollstationen herbeizuführen. Zum Aufgaben- und Verantwortungsbereich des Flughafenbetreibers gehört auch, durch entsprechenden Einsatz von Personal und/oder die Einrichtung eines Personenleitsystems (z. B. durch das Aufstellen von Hinweisschildern oder Absperrungen) die Warteschlangen vor dem Sicherheitsbereich so zu organisieren, dass die nachfolgenden Sicherheitskontrollen möglichst reibungslos ablaufen können. Gemäß § 2 Satz 2 Nr. 1 LuftSiG hat demgegenüber die Luftsicherheitsbehörde die Aufgabe, die Fluggäste und deren Gepäck nach Maßgabe des § 5 LuftSiG zu kontrollieren beziehungsweise durch nach § 16a Abs. 1 Nr. 1 LuftSiG Beliehene kontrollieren zu lassen (BGH, Urteil vom 8. Dezember 2022 – III ZR 204/21 –, NJW 2023, 691, Rdnr. 14 ff).

Allein ursächlich im Sinne einer conditio sine qua non und auch zurechenbar war vorliegend aber die Pflichtverletzung der Beklagten. Nach dem unstreitigen Vortrag des Klägers war der Zugang zum Kontrollbereich beschränkt, weil nur zwei von den zehn Kontrollbändern geöffnet waren und im Kontrollbereich bereits viele Reisende warteten. Die sich bis in die Flughafenhalle erstreckenden Warteschlangen gab es nur wegen der begrenzten Kontrollkapazitäten. Die Einlasskontrolle am „Nadelöhr“ verzögerte sich nur deshalb so sehr, weil die Kontrollen in Ermangelung ausreichenden Personals nur zögerlich erfolgen konnten und auch der Kontrollbereich nach den unstreitigen Angaben des Klägers schon voll war. Im Protokoll der mündlichen Verhandlung sind hierzu folgende Angaben des Klägers festgehalten:

„Es gab nach der Kontrolle von Boardingpass und Reisepass weiteres Chaos, es waren dort wieder sehr viele Leute und mehrere Schlangen, sodass es noch weiter eine ganze Weile gedauert hat, bis wir im Bereich der Schleuse waren. … Nach der Kontrolle von Boardingspass und Reisepass öffneten sich die Türen und dann war dort erkennbar, dass dort Warteschleifen abtrassiert waren. Auch in diesem Bereich waren viele Leute. Dann waren wir an den Schleusen und wie ich bereits gesagt habe, gab es 8 oder 10 von diesen Bändern, aber nur 2 waren grün. Wir sind dann zügig durch die Schleuse durchgekommen und sind dann zum Gate gelaufen. … In dem Bereich dieses „Nadelöhrs“ wurden wir aufgefordert, den Boardingpass auf einen Scanner zu legen. Ich kann heute nicht mehr sagen, ob dort jemand den Reisepass noch kontrolliert hat. Der Durchgang durch dieses Nadelöhr hat auch noch mal einige Minuten gedauert. … Der Bereich nach dem Nadelöhr war voll. Es sind immer nur sukzessive 2 Personen in diesen Bereich hereingelassen worden. … In dem von mir soeben geschilderten ‚2. Bereich‘ mit den abtrassierten Laufwegen haben wir so noch mal 15 Minuten gewartet.“

Diesen Vortrag hat die Beklagte ausdrücklich unstreitig gestellt. Aus ihm ergibt sich, dass der durch das „Nadelöhr“ der Bordkarten- und Reisepasskontrolle abgetrennte Kontrollbereich ebenfalls nicht leer war. Es „gab … Chaos, es waren dort sehr viele Leute und mehrere Schlangen“. Der „Bereich … war voll“, es gab eine weitere Wartezeit von 15 Minuten für den Kläger und seine Ehefrau, ehe sie die eigentliche Kontrollstelle erreichen konnten. Soweit die Beklagte diesen Vortrag dahin verstehen möchte, dass die Warteschlangen allein auf Verzögerungen am „Nadelöhr“ zurückzuführen seien, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Die Passage, der Kläger und seine Ehefrau seien „dann zügig durch die Schleuse durchgekommen“, beschreibt allein die Dauer der eigentlichen Sicherheitskontrolle, nicht die notwendige Wartezeit vor und nach der Bordkartenkontrolle vor dem Erreichen der Sicherheitskontrolle an der „Schleuse“.

Ein Verstoß des Flughafenbetreibers gegen die Pflichten des § 8 Abs. 1 Nr. 1 LuftSiG ist danach nicht zu erkennen. Er ermöglichte die Zuführung der Passagiere im Rahmen der Kontrollkapazitäten und gerade durch die Abtrennung des Kontrollbereichs die ordnungsgemäße Durchführung der personellen Sicherungs- und Schutzmaßnahmen. Die Passagiere wurden gleichmäßig zu dem Sicherheitsbereich im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 LuftSiG geleitet. Verzögerungen bei der Bordkartenkontrolle hat die Beklagte nicht konkret vorgetragen. Dass jeweils nur etwa so viele Passagiere in den Kontrollbereich eingelassen wurden, wie ihn solche nach erfolgter Kontrolle wieder verlassen konnten, ist sachgerecht.

Ebenso wenig ist eine unzureichende Gestaltung der Warteschlangen vor der Bordkartenkontrolle mit der Folge erkennbar, dass die nachfolgenden Sicherheitskontrollen nicht möglichst reibungslos ablaufen hätten können. Dem Flughafenbetreiber obliegt nach dem Luftsicherheitsgesetz wie erwähnt die Gewährleistung eines „gleichmäßigen“ Passagierzuflusses zur Luftsicherheitskontrolle. Ob und inwieweit dies eine gewisse Steuerung zur Priorisierung einzelner Passagiergruppen zulässt oder gebietet, bedarf hier keiner Entscheidung. Ein schadenskausales Versäumnis des Flughafenbetreibers ist nicht hinreichend konkret dargetan. Angesichts des unstreitig erheblichen Passagieraufkommens am in Rede stehenden Tag einerseits und Wartezeiten von über zwei Stunden in einer „mehrere hundert Meter langen Menschenmenge“ andererseits erscheint es fernliegend, dass dem Flughafenbetreiber eine sachgerechte Priorisierung aller Passagiergruppen möglich war, deren Abflug unmittelbar bevorstand. Es liegt vielmehr auf der Hand, dass ein Großteil der in den Warteschlangen Wartenden zeitnah kontrolliert werden musste, da sie zwar rechtzeitig, aber nicht mehrere Stunden vor dem geplanten Abflug am Flughafen eingetroffen waren und sich zur Sicherheitskontrolle begeben hatten. Es war dem Flughafenbetreiber tatsächlich nicht möglich, „jeden vorzulassen“.

Soweit dem nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingegangenen, nicht nachgelassenen Schriftsatz der Beklagten vom 20. November 2025 neuer Vortrag hierzu zu entnehmen ist, ist dieser nach § 531 Abs. 2 ZPO unbeachtlich. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß §§ 525, 156 ZPO zur Berücksichtigung des sonst nach § 296a ZPO ausgeschlossenen Vorbringens war daher nicht geboten.

(2) Die späte Kontrolle des Klägers und seiner Frau haben diese auch nicht selbst verursacht.

Jeder Passagier muss einen ausreichenden „Zeitpuffer“ für die Sicherheitskontrollen am Flughafen einkalkulieren, da diese von ihm und den Sicherheitsmitarbeitern nicht vollständig beeinflussbaren Betriebsabläufe einen erheblichen Zeitraum in Anspruch nehmen können. Hierauf muss er sich einstellen. Wer erst eine knappe Stunde vor dem Abflug und eine halbe Stunde vor dem „Boarding“ bei der Sicherheitskontrolle eintrifft, begibt sich in die von vornherein vermeidbare Gefahr, infolge einer sachgemäß verlaufenden Handgepäckkontrolle seinen Flug zu verpassen. Verwirklicht sich diese Gefahr, so hat der Passagier die hieraus folgenden Nachteile zu tragen, da er die Gefahrenlage und das mit ihr verbundene Verspätungsrisiko maßgeblich mit geschaffen hat. Die Frage des „rechtzeitigen Erscheinens“ an der Kontrollstelle ist nach umfassender Beurteilung der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Hierzu gehören neben den örtlichen Verhältnissen (etwa der Größe und Frequenz des Flughafens) auch Empfehlungen der Fluggesellschaften oder des Flughafenbetreibers (BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2017 – III ZR 48/17 –, NJW 2018, 1396, Rdnr. 11 und 14).

Vorliegend hatte die Beklagte ein Erscheinen der Passagiere an der Sicherheitskontrolle spätestens 120 Minuten vor dem Abflug empfohlen. Dem waren der Kläger und seine Frau nachgekommen. Nach seinem ebenfalls unstreitigen Vortrag trafen sie um 8:36 Uhr in der Flughafenhalle ein, gingen unmittelbar zum Check-In, sind dort ihre Koffer „direkt“ losgeworden und im Anschluss sogleich zur Sicherheitskontrolle gegangen. Nach diesem Ablauf liegt nahe, dass sie sich spätestens um 9 Uhr am Kontrollbereich einfanden und damit zwei Stunden vor dem Boarding, 135 Minuten vor dem Schließen des Gates und 150 Minuten vor dem planmäßigen Abflug.“

Zur Schadensberechnung verweise ich dann auf den verlinkten Volltext.

Ende der Sonderbehandlung für E-Scooter naht (?), oder: BMJV plant strengere Haftung

Bild von megapixel.click – betexion – photos for free auf Pixabay

Und dann im „Kessel Buntes“ heute zunächst der Hinweis auf einen (weiteren) Gesetzesentwurf zur Verschärfung der Haftung bei E-Scootern, den das BMJV Anfang Dezember vorgelegt hat.

Da mach ich es mir einfach und zitiere mal wieder aus der PM des BMJV (PM 76/2025 v. 02.12.2025). Da heißt es u.a.

„Bei Unfällen mit E-Scootern sollen es Geschädigten zukünftig leichter haben, Schadensersatz zu erhalten. Dafür soll insbesondere die Haftung der Halter von E-Scootern verschärft werden, ferner die Haftung von Fahrerinnen und Fahrern von E-Scootern. Halter von E-Scootern sollen künftig für Schäden haften, egal ob sie ein Verschulden trifft oder nicht (Gefährdungshaftung). Halter von E-Scootern sind unter anderem Unternehmen, die E-Scooter in Großstädten vermieten. Für Fahrerinnen und Fahrer soll künftig eine Haftung für vermutetes Verschulden gelten: Das bedeutet, dass sie ebenfalls haften, wenn sie sich nicht entlasten können. Im Ergebnis sollen für Unfälle mit E-Scootern künftig die gleichen Haftungsregeln gelten wie für Unfälle mit anderen Kraftfahrzeugen wie zum Beispiel Autos. Entsprechende Änderungen sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz heute vorgelegt hat.

Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig erklärt dazu:

„E-Scooter polarisieren: Viele schätzen sie als praktisches Fortbewegungsmittel, andere ärgern sich über rücksichtslos abgestellte E-Scooter auf Gehwegen. Für mich ist klar: Wir brauchen bessere Haftungsregeln für die Scooter. Unfälle mit E-Scootern passieren immer häufiger. Insbesondere E-Scooter von Sharing-Anbietern sind oft in Unfälle verwickelt. Wir müssen die Anbieter mehr in die Pflicht nehmen. Wenn mit ihren Scootern Schäden verursacht werden, dann sollen die Anbieter dafür auch Ersatz leisten müssen – ohne Wenn und Aber. Die Anbieter erzielen mit den Scootern Einnahmen. Daraus erwächst Verantwortung. Bei Mietautos haften die Anbieter eben auch. Es gibt keinen Grund, E-Scooter anders zu behandeln als Autos. Es darf nicht sein, dass Geschädigte auf ihren Kosten sitzen bleiben, weil der Fahrer des E-Scooters schon längst über alle Berge ist. Mit besseren Haftungsregeln können wir dafür sorgen, dass E-Scooter weniger Ärger machen – und E-Scooter keine Ä-Scooter werden.“

Die Zahl der Unfälle mit E-Scootern ist in den vergangenen Jahren erheblich gestiegen. Im Jahr 2020 gab es weniger als 6.000 Unfallbeteiligte mit E-Scootern. Im Jahr 2024 betrug ihre Zahl bereits über 12.000. Parallel dazu nimmt auch die Zahl der durch solche Unfälle geschädigten Dritten zu: Während die Versicherungswirtschaft im Jahr 2020 noch 1.150 Drittschäden regulierte, waren es im Jahr 2024 bereits 5.000 Schadensfälle. Zudem zeigen Fälle in der gerichtlichen Praxis, dass selbst erlaubterweise auf Gehwegen abgestellte E-Scooter, gerade für Menschen mit (Seh-)Behinderungen, Barrieren darstellen, die zu Verkehrsunfällen mit schweren Verletzungen führen können.

Im geltenden Recht sind E-Scooter von den strengen Haftungsregeln für Kraftfahrzeuge ausgenommen. Sie profitieren von einer Ausnahmeregelung für langsam fahrende Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von bis zu 20 Stundenkilometern. Konkret bedeutet das, dass Geschädigte bei Unfällen mit E-Scootern für die Geltendmachung ihrer Ansprüche bislang darauf angewiesen sind, ein Verschulden insbesondere der Fahrerin oder des Fahrers darzulegen und zu beweisen. In der Praxis hat das zur Folge, dass Geschädigte oft leer ausgehen. Viele Schäden, die durch E-Scooter verursacht werden, beruhen auf Unfällen mit unsachgemäß im Verkehrsraum abgestellten E-Scootern. In diesen Fällen bestehen oft Beweisschwierigkeiten. Die Umstände des Abstellens und die dafür verantwortliche Person können für Geschädigte schwer zu ermitteln sein. Dies betrifft insbesondere sogenannte Free-floating-Vermietungsmodelle in Großstädten.

Künftig sollen Halter von E-Scootern verschuldensunabhängig haften. Für Fahrerinnen und Fahrer von E-Scootern soll das Verschulden vermutet werden. Das bedeutet, dass sie ebenfalls haften, wenn sie sich nicht entlasten können. So werden Geschädigte leichter Schadensersatz bekommen können. Der Schadensersatz soll dann wie bisher über die Haftpflichtversicherung abgewickelt werden, die Halter von E-Scootern schon nach geltendem Recht abschließen müssen.

Die Änderungen sollen auch für andere Elektrokleinstfahrzeuge gelten. So sollen insbesondere auch selbstbalancierende Fahrzeuge wie etwa Segways von den neuen Haftungsregeln erfasst werden. Für Nutzfahrzeuge der Bau- und Landwirtschaft, motorisierte Krankenfahrstühle und andere langsam fahrende Kraftfahrzeuge soll die Ausnahme von der Gefährdungshaftung dagegen beibehalten werden.

Den Referentenentwurf hat das BMJV am 02.12.2026 zur Stellungnahme an die „interessierten Kreise“ versandt. Die sollen bis zum 16.01.2026 Stellung zu nehmen.

Ich habe da mal eine Frage: Wie rechne ich das Erinnerungs-Beschwerdeverfahren ab?

© AllebaziB – Fotolia

Und dann vor dem 3. Advent noch die Gebührenfrage. Die stammt heute aus eine RVG-Gruppe des IWW-Verlages, wo ich Mitglied bin und gelegentlich mal vorbei schaue. Das werden dann auch – allerdings seltener – mal Fragen zu den Teilen 4 und 5 VV RVG gestellt. Hier ist/war dann mal die folgende:

„Abrechnung:

Wir haben den Mandaten in einem strafrechtlichen Verfahren vertreten, er wurde verurteilt und muss die Kosten des Verfahrens tragen. Dafür hat er eine Kostenrechnung von der Staatsanwaltschaft erhalten, gegen die wir Erinnerung eingelegt haben.

Der Erinnerung wurde nicht abgeholfen, dagegen haben wir sofortige Beschwerde eingelegt, daraufhin wurde die Kostenrechnung teilweise korrigiert.

Die Abrechnung für das Strafverfahren ist klar. Aber wie rechnen wir das Erinnerungs-Beschwerde-Verfahren ab?

Ist das eine gesonderte Angelegenheit? Wenn ja, Strafvollstreckung oder Forderungsangelegenheit?“