Ich habe da mal eine Frage: Erhalte ich nur die 0,3-Erhöhung oder ggf. mehr?

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Und dann hier noch die Gebührenfrage, die heute mal wieder mit der Nebenklagevertretung zu tun hat:

„……

Ich bin mandatiert wordenm eine 13 Jährige wegen Mißbrauch und Vergewaltigung zu vertreten.

Ich bestelle mich und stelle dann fest, dass die Anklage bereits zugelassen und der Prozess schon läuft und es insgesamt 4 Nebenklageberechtigte gibt. Eine wegen Mordes und Vergewaltigung, drei weitere wegen Sexualdelikten. Es gibt nur einen Angeklagten und eine Anklagte, die alles beinhaltet. Ich werde für meine Mandantin beigeordnet.

Parallel dazu meldet sich eine weitere Geschädigte (auch 13 Jahre) aus diesem Verfahren bei mir. Auch für diese bestelle ich mich und werde separat beigeordnet, aber nicht nach der Regelung eines gemeinsamen Beistandes, weil unterschiedliche Lebenssachverhalte angeklagt sind. Die Nebenklägerinnen haben untereinander auch nichts mit einander zu tun und es sind unterschiedliche Taten zu unterschiedlichen Zeiten mit eben unterschiedlichen Geschädigten. Die beiden anderen Nebenkläger/innen haben jeweils andere Anwälte.

Jetzt meine Frage: Kann ich auch bei dieser Konstellation nur die 0,3 Erhöhung abrechnen, obwohl es sich um unterschiedliche Lebenssachverhalte handelt? Ich musste ja auch die Besprechungen und die Vorbereitung auf die Tatkomplexe, die Vernehmungen etc. getrennt also doppelt machen. In der Sitzung war ich selbstverständlich für beide anwesend, die Verhandlung hat jetzt fast 2 Jahre gedauert und es geht um rund 60 Verhandlungstage.

Da würde sich der Unterschied natürlich erheblich auswirken.

Es wäre ganz lieb wenn Sie mir, sofern Sie Zeit finden,  kurz antworten könnten. Herzlichen Dank schon im Voraus.“

Auslagen-/Kostenerstattung nach Freispruch, oder: Teilfreispruch nach Verbindung von zwei Verfahren

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In der zweiten Entscheidung, die ich vorstelle – es handelt sich um den LG Magdeburg, Beschl. v. 8.6.2026 – 29 Qs 14/26 – nimmt das LG Stellung zur Auslagenverteilung nach einem Teilfreispruch.

Die Staatsanwaltschaft hat gegen den ehemaligen Angeklagten zunächst ein Strafverfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und ein weiteres Strafverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung geführt. Nach der Mandatierung des Wahlverteidigers des Angeklagten im Verfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (783 Js) am 24.7. 2024 hat dieser noch vor der Anklageerhebung in diesem Verfahren am 6.9.2024 Akteneinsicht beantragt und erhalten. Nach der Anklageerhebung hat das AG mit Beschluss vom 4.11.2024 die beiden Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Das AG hat mit inzwischen rechtskräftigem Urteil vom 15.8.2025 den Angeklagten vom Tatvorwurfs des Fahrens ohne Fahrerlaubnis (783 Js) freigesprochen, wegen des Vorwurfs der gefährlichen Körperverletzung verurteilt und im Urteil bestimmt, dass die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten, soweit er freigesprochen ist, der Staatskasse zur Last fallen.

Der Verteidiger hat dann beantragt, die Gebühren und Auslagen aufgrund des Teilfreispruchs zu Lasten der Staatskasse festzusetzen und zu erstatten. Im Einzelnen hat der Verteidiger folgenden Gebühren geltend gemacht: Die Grundgebühr nach 4100 VV RVG, die Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV RVG, die Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug vor dem Amtsgericht nach Nr. 4106 VV RVG und die Pauschale für Post und Telekommunikation nach Nr. 7002 VV RVG. Die Höhe der Gebühren betrug insgesamt 741,37 EUR.

Die Bezirksrevisorin beim LG hat dazu ausgeführt, dass eine Erstattung von Kosten aus der Landeskasse abzulehnen sei. Im Urteil des AG sei eine Bruchteilsverteilung der notwendigen Auslagen nicht erfolgt. Vor diesem Hintergrund müsse der Angeklagte die Auslagen selber tragen, die entstanden wären, wenn nur die verurteilten Taten angeklagt worden wären. Mehrkosten seien im vorliegenden Verfahren durch die freigesprochene Tat nicht entstanden. Das AG hat sich der Auffassung der Bezirksrevisorin angeschlossen und die Kostenfestsetzung abgelehnt.

Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Verteidigers, die Erfolg hatte:

„Die sofortige Beschwerde ist auch begründet.

Die beantragten Gebühren sind in vollem Umfang entstanden und zu erstatten.

Wird der Angeklagte in einem Verfahren teilweise freigesprochen und teilweise verurteilt und bestimmt die Kostengrundentscheidung, dass die notwendigen Auslagen bezüglich des Freispruchs der Staatskasse zur Last fallen, ist der frühere Angeklagte so zu stellen, als wären allein die zur Verurteilung führenden Taten Gegenstand des Verfahrens gewesen (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 2. Mai 2007 -1 Ws 972/06, juris). Die Verbindung der beiden Verfahren führt lediglich zu einer einheitlichen Gebührenentstehung, ändert aber nichts daran, dass die Kostengrundentscheidung hinsichtlich des vom Freispruch erfassten Teils einen eigenständigen Kostenerstattungsanspruch begründet.

Soweit der Beschwerdeführer im Verfahren wegen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis freigesprochen worden ist und das Gericht die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen insoweit der Staatskasse auferlegt hat, besteht daher ein Anspruch auf die Erstattung derjenigen der Kosten, die auf die Verteidigung gegen diesen Vorwurf entfallen.

Entgegen der Auffassung der Rechtspflegerin und der Bezirksrevisorin kann nicht pauschal davon ausgegangen werden, dass wegen der nachträglichen Verfahrensverbindung keine erstattungsfähigen Mehrkosten entstanden seien.

Aus den Akten ergibt sich, dass der Wahlverteidiger bereits im Ermittlungsverfahren tätig geworden ist und insoweit bereits neben der Grundgebühr nach § 14 RVG, Nr. 4100 VV RVG auch eine Verfahrensgebühr für das Ermittlungsverfahren nach § 14 RVG, Nr. 4104 VV RVG durch das Akteneinsichtsersuchen entstanden ist.

Mit Schreiben vom 12. Mai 2026 hat der Wahlverteidiger auf Nachfrage der Beschwerdekammer sinngemäß erklärt, dass zwischen der Erhebung der Anklage in dem Verfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und dem Verbindungsbeschluss am 4. November 2024 eine Besprechung mit dem Angeklagten stattgefunden habe, womit auch die Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug vor dem Amtsgericht nach § 14 RVG, Nr. 4106 VV RVG entstanden ist.

Ebenso ist die Pauschale für Post und Telekommunikation nach Nr. 7002 VV RVG entstanden.

Da diese Gebühren allesamt vor der Verbindung der beiden Verfahren entstanden sind, sind diese auch von der Staatskasse zu erstatten. Ansonsten stünde es der Justiz frei, durch nachträgliche Verbindungsbeschlüsse dem Teilfreigesprochenen regelmäßig die notwendigen Gebühren und Auslagen eines Teilfreispruchs aufzubürden.“

Nach der Auslagenentscheidung des AG, dass der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten auferlegt werden, soweit er freigesprochen ist, zur Last fallen, lag die Auslagenerstattung, anders als die Bezirksrevisorin es gesehen hat, auf der Hand. Denn zutreffend geht das LG davon aus, dass die im Verfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis entstandenen Gebühren – die Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG, die Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV RVG und die Verfahrensgebühr Nr. 4106 – in dem Verfahren entstanden sind. Das ist Anwendung der Differenztheorie, ohne dies ausdrücklich zu erwähnen.

Grundgebühr und Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV RVG waren bereits mit Mandatsübernahme und Einarbeitung entstanden, die Verfahrensgebühr Nr. 4106 VV RVG spätestens mit der nach Anklageerhebung vor der Verbindung der Verfahren erfolgten Besprechung; letzteres folgt aus der Anm. zur Nr. 4104 VV RVG. Und diese Gebühren sind auch nicht durch die dann erfolgte Verbindung der beiden Verfahren wieder weggefallen. Denn die Verbindung hatte auf die bis dahin entstandene Gebühren keinen Einfluss, sie bleiben dem Verteidiger erhalten (KG, AGS 2012, 392 = JurBüro 2012, 482; OLG Celle, Beschl. v. 26.1.2022 – 2 Ws 19/22, AGS 2022, 206; LG Leipzig, Beschl. v. 15.2.2022 – 17 Qs 2/22; zur Verbindung von Verfahren AGS 2022, 433 ff.). Das Entstehen dieser Gebühren und deren Erstattung ist unabhängig davon, welche Gebühren in dem Verfahren wegen gefährlicher Körperverletzung entstanden sind, denn es handelt sich jeweils um eigenständige Angelegenheit, die bis zu Verbindung jeweils ihren eigenen gebührenrechtlichen Regeln folgen. Erst ab Verbindung liegt nur noch eine Angelegenheit vor und alle dann noch entstehenden Gebühren entstehen nur noch einmal. Das gilt hier im Zweifel nur für die Terminsgebühr Nr. 4108 VV RVG. Insoweit ist anzumerken, dass der Verteidiger insoweit auch noch zumindest teilweise Auslagenerstattung hätte beantragen können, und zwar den Teil, der durch die Verhandlung zum Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis entstanden ist. Da das aber kaum messbar ist/wäre, hat er gut daran getan, sich auf die Diskussion mit der Staatskasse gar nicht erst einzulassen. Denn das hätte die Auslagenerstattung nur noch weiter verzögert.

Bemessung der Terminsgebühr im Bußgeldverfahren, oder: Hauptverhandlungsdauer/Bedeutung der Sache

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Den wöchentlichen Gebührentag eröffne ich mit dem AG Tiergarten, Beschl. v. 17.07.2026 – 305 OWi 928/25 – zur Bemessung der Terminsgebühr im amtsgerichtlichen Bußgeldverfahren.

Der Betroffene ist frei gesprochen worden. Die Kosten und die notwendigen Auslagen des Betroffenen sind der Landeskasse auferlegt worden. Der Verteidiger des Betroffenen hat beantragt, die notwendigen Auslagen des Betroffenen auf 1.082,90 EUR festzusetzen. Der Kostenbeamte hat die notwendigen Auslagen nur auf 1.004,36 EUR festgesetzt:

Die Reduzierung der angesetzten Terminsgebühr hat das AG wie folgt begründet:

„Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt im Einzelfall die Gebühr unter Berücksichtigung der nach § 14 RVG maßgebenden Kriterien. Die Billigkeit des Ermessens hat das Gericht im Festsetzungsverfahren zu überprüfen und bei einem Überschreiten selbst die Billigkeitsbestimmung zu treffen.

Die beantragte Terminsgebühr für den Termin vom 06.05.2026 ist unbillig hoch bestimmt worden. Für den Betroffenen lag die Bedeutung der Sache über dem Durchschnitt, aber keinesfalls beträchtlich. Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit waren in dem Termin gering. Bei der Bestimmung der Terminsgebühr ist zu beachten, dass hier ein zentraler Punkt bei der Bestimmung dieses Kriteriums des § 14 RVG die Dauer der Hauptverhandlung ist. Der Termin hatte nur die geringe Dauer von 9 Minuten. Der Termin wurde nach kurzer Erörterung und Inaugenscheinnahme eines Videos mit der verfahrensabschließenden Entscheidung beendet.

Unter Berücksichtigung aller Kriterien des § 14 RVG ist eine Gebühr von 240,00 € für das Erscheinen des Rechtsanwalts, seine vor Gericht durchgeführten Tätigkeiten und die unmittelbare Terminsvorbereitung als angemessen anzusehen.“

Zu der Entscheidung ist anzumerken, dass man leider erst ein wenig rechnen muss, wenn man beurteilen will, ob die Festsetzung zutreffend ist, und zwar: Geltend gemacht waren 1.082,90 EUR, festgesetzt worden sind nur 1.004,36 EUR, also 78,54 EUR weniger als beantragt. Berücksichtigt man, dass in dem Betrag auch USt enthalten ist, hat das AG die Terminsgebühr um 66 EUR (78,54 EUR – 12,54 EUR darin enthaltene USt) geringer als beantragt festgesetzt. Geht man dann davon aus, dass – wofür das Aktenzeichen spricht – neues Recht anzuwenden ist, hatte der Verteidiger die Mittelgebühr der Terminsgebühr Nr. 5110 VV RVG beantragt. Die hat einen Rahmen von 48,00 EUR – 564,00 EUR, was zu einer Mittelgebühr von 306,00 EUR führt (= 612,00 EUR : 2). Das AG hat die also um rund 22 % unterschritten. Das erscheint mir recht hoch. Man darf natürlich nicht übersehen, dass die Hauptverhandlungsdauer mit nur neun Minuten recht gering ist, was sich im Bußgeldverfahren allerdings dadurch relativiert, dass hier die Hauptverhandlungen erfahrungsgemäß häufig sehr kurz sind. Die Bedeutung der Sache – was Gegenstand des Verfahrens war, ergibt sich aus dem Beschluss nicht – wird vom Kostenbeamten als über dem Durchschnitt gelegen, wenn auch nicht beträchtlich, eingeschätzt. Alles in allem erscheint daher die Terminsgebühr, auch wenn Umfang und Schwierigkeit im Termin gering waren, doch recht knapp bemessen.

Wegen der Bemessung der Rahmengebühren im Bußgeldverfahren verweise ich im Übrigen auf Burhoff AGS 2026, 289.

Strafe III: Rechtsmittelbeschränkung – ja oder nein?, oder: Nicht eindeutige Beschränkung

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Und als dritte Entscheidudng dann der OLG Hamm, Beschl. v. 28.07.2026 – 3 ORs 29/26, der sich u.a. (auch) zu einer verfahrensrechtlichen Frage äußert, nämlich der Frage der Beschränkung der Revision auf das Strafmaß.

Das AG hat den Angeklagten wegen Diebstahls im besonders schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte durch Verteidigerschriftsatz vom 20.05.2026 zunächst Berufung eingelegt, welche er durch weiteren Verteidigerschriftsatz vom 18.06.2026 als Sprungrevision weitergeführt und zugleich die Verletzung materiellen Rechts gerügt hat. Er beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen. Die GStA hat beantragt, die Revision des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.

Das OLG hat insgesamt aufgehoben:

„Die gemäß § 335 StPO statthafte (Sprung-)Revision des Angeklagten ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an eine andere als Strafrichter zuständige Abteilung des Amtsgerichts Bielefeld (§§ 349 Abs. 4, 354 Abs. 2 S. 1 StPO). Insbesondere ist der Angeklagte durch Verteidigerschriftsatz vom 18. Juni 2026, eingegangen bei dem Amtsgericht Bielefeld am selbigen Tag, von seiner zunächst gemäß § 314 Abs. 1 StPO form- und fristgerecht eingelegten Berufung vom 20. Mai 2026 rechtzeitig innerhalb der Revisionsbegründungsfrist, die noch bis zum 5. Juli 2026 lief, wirksam zur Revision übergegangen (vgl. KK-StPO/Gericke, 9. Aufl. 2023, StPO § 335 Rn. 5).

1. Das Rechtsmittel ist unbeschränkt erhoben worden. Eine ausdrückliche Beschränkung enthält die Revisionsschrift nicht. Vor dem Hintergrund des abschließenden Antrags „Der Rechtsfolgenausspruch war daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung an das Amtsgericht zurückzuverweisen.“ sowie mit Blick auf die Begründung der Revision, die sich in ihren Einzelangriffen vollumfänglich auf den Rechtsfolgenausspruch bezieht, hat der Senat eine konkludente Beschränkung der Revision geprüft, im Ergebnis aber nicht angenommen.

Maßgeblich für das Vorliegen einer Rechtsmittelbeschränkung ist die Erklärung des Rechtsmittelführers, die angegriffene Entscheidung nicht in sämtlichen Entscheidungsteilen, und damit nur eingeschränkt, einer Nachprüfung durch das Rechtsmittelgericht unterstellen zu wollen. Diese Erklärung muss nicht ausdrücklich erfolgen, sie kann sich schlüssig aus der – einer Auslegung zugänglichen (BGH, Beschluss vom 26. September 2019 – 5 StR 206/19 -, Rn. 14, juris) – Revisionsbegründung ergeben. So kann bei einem beschränkten Antrag, aber einer hierzu in Widerspruch stehenden umfassenden Begründung anzunehmen sein, dass eine Beschränkung tatsächlich nicht gewollt ist. Umgekehrt kann sich selbst bei einem unbeschränkten Antrag aus der weiteren Revisionsbegründung ergeben, dass nur bestimmte Urteilsteile angefochten sein sollen; dann müssen sich der Beschränkungswille und sein Umfang daraus jedoch eindeutig ergeben. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn die Begründungsschrift sich entgegen dem allgemein gefassten Antrag nur mit einem abtrennbaren Teil des Urteils befasst, Ausführungen des Revisionsführers zur Sachrüge sich z. B. allein auf den Rechtsfolgenausspruch oder Teile davon beziehen (BGH, Urteil vom 16. Februar 1956 – 3 StR 473/55 -, beck-online; beckOK StPO, 59. Ed., Stand 1. Oktober 2025, § 344 Rn. 10; MüKoStPO/Knauer/Kudlich, StPO, 2. Aufl. 2024, § 344 Rn. 27; vgl. auch: BGH, Urteil vom 14. April 2022 – 5 StR 313/21 -, Rn. 11 juris). Allerdings muss sich dann zugleich erkennen lassen, dass die Begründungsschrift nach dem erkennbaren Willen des Revisionsführers vollständig ist, nicht Vorgebrachtes daher auch nicht gerügt sein soll (vgl. BGH, Urteil vom 16. Februar 1956 – 3 StR 473/55, NJW 1956, 756). Soll ein behaupteter Rechtsfehler dagegen nur herausgestellt werden („insbesondere“), lässt er sich als bloßes Motiv für die Revision verstehen oder geht aus anderen Formulierungen hervor, dass der Revisionsführer den Rügegegenstand noch nicht abschließend im Sinne einer formellen Revisionsbeschränkung festlegen will (es wird z. B. „vorerst“ gerügt), kommt eine Beschränkung nicht in Betracht. Zweifel an einem Beschränkungswillen des Revisionsführers hindern letztlich die Annahme einer Revisionsbeschränkung (BeckOK StPO/Wiedner, 60. Ed. 1. Oktober 2025, StPO § 344 Rn. 11).

So liegt der Fall hier. Indem der Angeklagte zu Beginn seiner Revisionsbegründung einen umfassenden Aufhebungsantrag gestellt, die allgemeine Sachrüge erhoben und die folgende Revisionsbegründung mit den Worten „Gerügt wird insbesondere (…)“ eingeleitet hat, steht dies zwar im Widerspruch zu seinem abschließenden Antrag (s. o.), hindert den Senat aber an der Annahme einer einschränkenden Auslegung des Rechtsmittels. Ohne Zweifel konnte der Senat im Wege der Auslegung nicht davon ausgehen, dass der Angeklagte seine Revisionsbegründung auf die von ihm dargelegten Einzelangriffe zum Rechtsfolgenausspruch beschränken wollte, wenn er zuvor einen umfassenden Aufhebungsantrag stellt und seiner Begründung voranstellt, dass er „insbesondere“ die nachfolgenden Verletzungen geltend mache. Denkbar ist ebenso, dass der Angeklagte, der die Sachrüge in allgemeiner Form erhoben hat, die von ihm explizit behaupteten Rechtsfehler nur herausstellen wollte.“

Strafe II: Strafzumessung bei sexueller Belästigung, oder: „Warnfunktion“ falsch gesehen

Und im zweiten Posting stelle ich dann noch einmal den

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– vor. Den hatte ich bereits einmal vorgestellt, wegen der materiellen Frage (vgl. hier: StGB III: Körperliche Berührung oberhalb der Kleidung, oder: Sexuelle Belästigung). In diesem Posting geht es dann jetzt um die Strafzumessung in dem Fall. Dazu führt das BayObLG aus:

„b) Die Strafzumessung erweist sich jedoch als durchgreifend rechtsfehlerhaft.

Die von der Kammer strafschärfend berücksichtigte Erwägung, der Angeklagte habe „dasselbe Verhalten zuvor bereits zumindest objektiv wiederholt gezeigt“, obwohl er diesbezüglich mangels feststellbaren Vorsatzes in dem angefochtenen Urteil freigesprochen wurde, deckt Rechtsfehler zu seinem Nachteil auf.

Die Kammer legt dem Angeklagten ein strafrechtlich nicht zu beanstandendes Verhalten nachteilig zur Last. Zwar kann ein Strafverfahren eine bei der Strafzumessung berücksichtigungstaugliche Warnfunktion selbst dann entfalten, wenn es mit einem Freispruch geendet hat (BGH, Beschl. v. 11.11.2004 – 5 StR 472/04; 25.04.2006 – 4 StR 125/06; 13.12.2018 – 3 StR 386/18; TK/Kinzig StGB 31. Aufl. § 46 Rn. 33; Fischer/Fischer StGB 73. Aufl. § 46 Rn. 41a m.w.N.; Schäfer/Sander/van Gemmeren/Sander, Strafzumessung, 7. Aufl Rn. 657c). Dies setzt aber eine Missachtung der Warnung voraus, die von einem entsprechenden Strafverfahren ausgeht. Eine Warnfunktion kam hier aber bereits deshalb nicht in Betracht, weil die straferschwerend berücksichtigen Sachverhalte und die zur Verurteilung gelangten Taten von Anfang an gemeinsam verfolgt worden sind und Gegenstand des Urteils waren. Denn dass das Handlungsunrecht schwerer wiege, weil der Angeklagte trotz der Warnung durch ein Verfahren, das nicht mit einer Bestrafung endete, eine Straftat begeht (vgl. BGH, Beschl. v. 25.04.2006 – 4 StR 125/06), kann in einem solchen Fall von vorneherein nicht zum Tragen kommen. Auch sonst sind keine Gründe erkennbar, die die Berücksichtigung des Freispruchs zu Lasten des Angeklagten rechtfertigen könnten. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Rechtsfolgenbemessung der Kammer auf diesem Rechtsfehler beruht (§ 337 Abs. 1 StPO).“