Beschwerde III: Anfechtbarkeit einer Verbindung, oder: Verbindung erst- und zweitinstanzliches Verfahren

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Und hier kommt dann noch der OLG Saarbrücken, Beschl. v. 17.08.2026 – 1 Ws 126/26. Es geht um die Anfechtbarkeit eines Verbindungsbeschlusses.

Hier ist das Verfahren, das gegen den Angeklagten vor der 5. Großen Strafkammer des Landgerichts wegen mehrfacher Vergewaltigung und weiterer Delikte mit einem weiteren gegen den Angeklagten geführten Strafverfahren, in dem der Angeklagte bereits durch noch nicht rechtskräftiges Urteil des AG wegen Bedrohung zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist, zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden worden. Das Urteil des AG ist dabei aufgehoben worden.

Dagegen die Beschwerde des Verteidigers, die das OLG als unzulässig angesehen hat:

„2. Die Beschwerde ist bereits unzulässig. Selbst, wenn der Entscheidung über die Verfahrensverbindung einschließlich der Folgeanordnungen vom 5. August 2026 im Nachgang des vorangegangenen Verbindungsbeschlusses vom 11. März 2026 nicht bloß deklaratorische, sondern rechtsgestaltende Wirkung zukommen sollte, würde es sich ebenso wie bei der bereits nach der mit Beschluss vom 10. März 2026 erfolgten Eröffnung des führenden Hauptverfahrens in der Sache 5 KLs 14/26 ergangenen Ursprungsentscheidung vom 11. März 2026 um eine nach § 305 Satz 1 StPO der Urteilsfällung vorausgehende Entscheidung handeln, die nicht der Beschwerde unterliegt (vgl. OLG Koblenz MDR 1982, 429; Senatsbeschluss vom 8. Juli 2025 – 1 Ws 114, 115/25 –; Schmitt in: Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl., § 4 Rn. 16, § 237 Rn. 10, § 305 Rn. 4; Löwe-Rosenberg/Becker, StPO, 27. Aufl., § 237 Rn. 22; KK-StPO/Gmel/Peterson, 9. Aufl., § 237 Rn. 11; MüKoStPO/Arnoldi, 2. Aufl., § 237 Rn. 14). Ein Ausnahmefall i.S.d. § 305 Satz 2 StPO, der allenfalls dann gegeben sein könnte, wenn die Wirkung des Beschlusses über die bloße Verbindung hinausreichen würde, weil er den Fortgang des verbundenen Verfahrens auf längere oder unbestimmte Zeit hemmt und damit nicht mehr in einem inneren Zusammenhang mit der Urteilsfällung steht (vgl. OLG Koblenz, a.a.O.; Becker, a.a.O., Gmel/Peterson, a.a.O.), liegt nicht vor. Anderes gilt auch nicht in dem Fall der Verbindung eines erstinstanzlichen mit einem zweitinstanzlichen Verfahren, weil dem Angeklagten daraus kein rechtlicher Nachteil erwächst. Insbesondere das im zweitinstanzlichen Berufungsverfahren ggf. geltende Verschlechterungsverbot gemäß § 331 Abs. 1 StPO ist in einem Verfahren bei allen späteren Entscheidungen zu beachten und gilt daher auch nach einer Verfahrensverbindung analog § 4 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2023 – 1 StR 435/22 –, juris Rn. 2).“

Beschwerde II: Bestandsdatenaufkunftsersuchen, oder: Beschwerdebefugnis der Social-Media-Plattformen?

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Und dann der LG Hannover, Beschl. v. 05.08.2026 – 46 Qs 32/26 – zur Frage, ob Social-Media-Plattformen eine Beschwerdebefugnis gegen polizeiliche Auskunftsersuchen nach § 100j Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StPO haben.

Am 15.02.2025 ging eine Strafanzeige im Zusammenhang mit einem Chat auf dem sozialen Netzwerk der Antragstellerin ein. In diesem Chatverkehr schrieb der unbekannte Beschuldigte unter dem Nutzernamen „pp.“ an den Anzeigeerstatter: „Du kannst dein Maul halten. Als ob ich jetzt nett und höflich zu nem dreckigen Nazi bin. Es ist kein Zufall, dass du mit so Meinungen immer unter nazi propaganda posts zu finden bist. John pp. war transphob, genau wie du, du hurensohn…“

Mit Schreiben vom 03.03.2025 bat die Polizeidirektion Hannover die Antragstellerin um die Übermittlung der Bestandsdaten zu dem Usernamen „pp.“ und der URL pp.

Mit Schreiben vom 05.05.2025 wandte sich die Antragstellerin gegen das Auskunftsbegehren und ersuchte um eine gerichtliche Entscheidung nach § 98 Abs. 2 S. 2 StPO analog. Mit dem angegriffenen Beschluss vom 10.09.2025 hat das AG den Antrag zurückgewiesen zur Begründung ausgeführt, dass der Antrag wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses, fehlendem Rechtsweg zur ordentlichen Gerichtsbarkeit und potentiellen Rechtsmissbrauchs unzulässig sei. Darüber hinaus sei der Antrag auch unbegründet, da das auf §100j Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StPO gestützte Auskunftsersuchen rechtmäßig gewesen sei.

Dagegen die Beschwerde, mit der geltend gemacht wordn ist, dass das Auskunftsverlangen wegen Unions- und Verfassungswidrigkeit der §§ 22-24 TDDDG auf einer unwirksamen Rechtsgrundlage ergangen sei. Zudem seien die inkriminierten Formulierungen von der Meinungsfreiheit gedeckt und würden nicht den Tatbestand der Beleidigung gem. § 185 StGB erfüllen.

Das LG hat die Beschwerde mangels Beschwerdebefugnis als unzulässig verworfen:

„Nach § 304 Abs. 2 StPO ist zur Beschwerde nur berechtigt, wer durch die beanstandete Maßnahme betroffen ist, mithin wer durch diese in der Wahrnehmung geschützter Rechte und Interessen beschränkt wird (BGH, Beschluss vom 7. April 2020 – StB 8/20 –, Rn. 8, juris).

Dies ist vorliegend nicht der Fall, denn die Antragstellerin hatte hinsichtlich des Auskunftsbegehrens keinen Anspruch auf eine gerichtliche Entscheidung analog § 98 Abs. 2 S. 2 StPO.

Eine Analogie ist zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem vom Gesetzgeber geregelten Tatbestand vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen. Die Lücke muss sich also aus einem unbeabsichtigten Abweichen des Gesetzgebers von seinen dem konkreten Gesetzgebungsverfahren zugrunde liegenden Regelungsplan ergeben (vgl. nur BGH, Urteil vom 21. Januar 2010 – IX ZR 65/09 –, BGHZ 184, 101-116, Rn. 32 m.w.N.).

Eine solche planwidrige Regelungslücke besteht im vorliegenden Fall nicht.

Das streitgegenständliche Auskunftsbegehren der Polizei ist auf § 100j Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StPO gestützt.

Diese Norm wurde vom Gesetzgeber eingeführt, um die Vorgaben umzusetzen, die das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 24.01.2012 (1 BvR 1299/05) aufgestellt hatte (vgl. BT-Drucks. 17/12879, S. 1f.). Der Gesetzgeber verfolgt mit § 100j StPO den Zweck, die Auskunft über Bestandsdaten ausdrücklich zu regeln und eine Auskunftsverpflichtung der betreffenden Telekommunikationsdienste ausdrücklich zu statuieren (BT-Drucks. 17/12034, S. 10f.).

Wenn eine Norm wie hier eine Pflicht statuiert, liegt die Annahme auf der Hand, dass sich der Gesetzgeber auch Gedanken darüber macht, ob der Verpflichtete hiergegen ein Rechtsmittel erhalten soll. Aus dem entsprechenden Schweigen von § 100j StPO ergibt sich für die Kammer, dass der Gesetzgeber nicht die Schaffung eines Rechtsmittels aus Versehen unterlassen hat, sondern dass dem Auskunftsverpflichteten kein Rechtsmittel zukommen sollte (im Ergebnis wie hier Wolter/Deiters, SK-StPO, 6. Auflage 2023, § 100j StPO, Rn. 24; BeckOK StPO/Graf, 60. Ed. 1.7.2026, StPO § 100j Rn. 39, beck-online.)

Hierfür spricht bei systematischer Betrachtung auch § 100j Abs. 5 S. 2 StPO, wonach der Auskunftsverpflichtete bei Verweigerung seiner Pflicht gem. §§ 95 Abs. 2, 70 StPO wie ein Zeuge mit Ordnungsmitteln belegt werden kann. Mit dieser Norm zeigt der Gesetzgeber die Vergleichbarkeit des Auskunftsverpflichteten mit einem Zeugen, und der Kammer ist keine Norm aus der StPO bekannt, nach der ein Zeuge eine Aussage mit der Begründung verweigern könnte, dass kein Anfangsverdacht für eine Straftat vorliege.

Deutlich wird dies aus Sicht der Kammer, wenn man zwei unterschiedliche Transportmittel für die Beleidigung betrachtet:

Nutzt der Täter ein gemietetes Auto, das er in die Sicht des Geschädigten fährt und in dem ein beleidigendes Plakat zu sehen ist, wird niemand auf den Gedanken kommen, dass die Autovermietung das Recht haben sollte, eine Anfrage der Polizei nach dem Mieter des Auto mit der Begründung zu verweigern, die Anfrage greife in ihre Rechte und ihre vertraglichen Pflichten gegenüber dem Mieter ein und sei zudem unrechtmäßig, weil ihre eigene Prüfung ergeben habe, dass die Formulierung gar nicht den Tatbestand der Beleidigung erfülle.

Der Kammer ist kein Grund ersichtlich, warum dies anders sein sollte, wenn der Täter für seine Tat nicht ein gemietetes Auto, sondern die Plattform der Antragstellerin nutzt.

Nur der Vollständigkeit halber weist die Kammer darauf hin, dass die inkriminierte Formulierung auch den Anfangsverdacht einer Beleidigung rechtfertigt. Dies gilt jedenfalls für die Bezeichnung „Hurensohn“.

Dieser abschätzige Begriff „Hurensohn“ weist keinen erkennbaren Bezug zu dem Inhalt des Chatverlaufs auf, sondern trifft die Person und insbesondere die Abstammung des Geschädigten und verletzt auch den sozialen Achtungsanspruch von dessen Mutter. Selbst wenn es im politischen Diskurs grundsätzlich erlaubt ist, auch besonders starke und eindringliche Ausdrücke zu benutzen, um Positionen und Anliegen zu unterstreichen, wäre situationsunabhängig das Betiteln mit unflätigen Schimpfwörtern unter der Einbeziehung von Verwandten des Geschädigten nicht mehr gerechtfertigt. Der Täter hätte mit der Verwendung dieses Schimpfwortes das Maß und die Form durch die Meinungsfreiheit gedeckter Kritik und Empörung verlassen (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 1. März 2023 – 203 StRR 38/23 –, Rn. 10, juris m.w.N.).“

Beschwerde I: Pflichtverteidiger für Wiederaufnahme? oder: Beschwerde gegen OLG-Beschluss ausgeschlossen

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Ich stelle heute drei Entscheidungen zu Rechtsmittel vor. Und da beginne ich mit dem BGH, Beschl. v. 09.06.2026 – StB 35/26. Gegenstand der Entscheidung sind u.a. Rechtsmittel im Wiederaufnahmeverfahren.

Der Verurteilte ist mit rechtskräftigem Urteil des 9. Strafsenats des OLG München vom 02.08.2018 (9 St 7/17) u.a. wegen Werbens um Unterstützer für eine ausländische terroristische Vereinigung in zwei Fällen verurteilt worden. Am 16.02.2023 sowie unter ergänzender Begründung erneut am 05.02.2025 hat der Verurteilte zu Protokoll der Geschäftsstelle (§ 366 Abs. 2 StPO) die Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 359 StPO beantragt. Zudem hat er am 10.11.2022 und erneut am 16.02.2023 die Bestellung eines Verteidigers für die Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens gemäß § 364b StPO beantragt. Der 6. Strafsenat des OLG München hat mit Beschluss vom 16.03.2026 den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 368 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen und den Antrag auf Bestellung eines Verteidigers für die Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens (§ 364b StPO) abgelehnt.

Gegen den Beschluss des OLG wendet sich der Verurteilte mit seiner (sofortigen) Beschwerde. Zur Zulässigkeit führt der BGH aus:

„1. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 5, § 372 Satz 1 StPO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 306 Abs. 1, § 311 Abs. 1 und 2 StPO), soweit sie sich gegen die Verwerfung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens als unzulässig richtet (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Januar 2026 – StB 70/25, juris Rn. 4; vom 18. Dezember 1975 – StB 64/75, NJW 1976, 431; KK-StPO/Tiemann, 9. Aufl., § 372 Rn. 2).

2. Dagegen ist das Rechtsmittel (als einfache Beschwerde; vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 1975 – StB 64/75, NJW 1976, 431 f.) unzulässig, soweit es sich auf die Ablehnung des Antrages auf Bestellung eines Verteidigers für die Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens nach § 364b StPO bezieht. Denn gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO ist die grundsätzlich gegen Entscheidungen nach §§ 364a und 364b StPO eröffnete (einfache) Beschwerde gegen eine solche Entscheidung eines Oberlandesgerichts nicht statthaft (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Oktober 2024 – StB 58/24, juris Rn. 3; vom 10. August 2022 – 3 ARs 9/22, juris Rn. 6; vom 18. Dezember 1975 – StB 64/75, NJW 1976, 431 f.).

3. Der Senat befindet durch die Unterzeichner. Die Senatsmitglieder, die an dem Revisionsverwerfungsbeschluss vom 7. August 2019 mitgewirkt haben, sind, soweit sie nach der senatsinternen Geschäftsverteilung vorrangig zur Entscheidung berufen wären, gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 StPO von der Mitwirkung bei Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren kraft Gesetzes ausgeschlossen. Denn Mitwirkende bei einem durch einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens angefochtenen Urteil – hier das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 2. August 2018 – sind auch die Revisionsrichter, die – und sei es durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO – an der Bestätigung des angefochtenen Urteils durch Revisionsverwerfung mitgewirkt haben. Weil die Richter in der Revisionsinstanz das Urteil, das sie bestätigen, mit zu verantworten haben, trifft auf sie nach Wortlaut und Wortsinn der Ausschlusstatbestand § 23 Abs. 2 Satz 1 StPO zu, der sich auch auf Beschwerdeentscheidungen gemäß § 372 StPO erstreckt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 12. Januar 1983 – 2 BvR 964/82, BVerfGE 63, 77, 79 f.; vom 14. Juli 1971 – 2 BvR 357/71, BVerfGE 31, 295, 296 f.; vom 27. Januar 1971 – 2 BvR 507/69 u. 511/69; BVerfGE 30, 165, 168 f.; LR/Nicknig, StPO, 28. Aufl., § 23 Rn. 23; Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 69. Aufl., § 23 Rn. 7).“

Wegen der weiteren Ausführungen des BGH zur Verwerfung des Antrages auf Wiederaufnahme verweise ich auf den Volltext.

Ablehnung III: Ablehnung im Strafvollzugsverfahren, oder: Anfechtung nur mit der Hauptsacheentscheidung

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Und dann habe ich noch den BayObLG, Beschl. v. 14.04.2026 – 203 StObWs 85/26 – zur Ablehnung im Strafvollzugsverfahren.

Die Antragstellerin verbüßt Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt K. Mit ihrem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 26.06.2025 wendete sie sich gegen die von der Antragsgegnerin erhaltene Haftübersicht und beantragte die gerichtliche Überprüfung der Strafzeitberechnung. n ihrer Stellungnahme vom 10.09.2025 hat die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass Einwendungen gegen die Strafzeitberechnung gegenüber der Vollstreckungsbehörde zu erheben seien.

Mit Verfügung vom 12.09.2025, ausgeführt am 15.09.2025, verfügte Richterin am Landgericht A. die Zuleitung der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt an die Strafgefangene mit der Gelegenheit zur Stellungnahme bis 08.10.2025 und der Frage, ob der Antrag vom 26.06.2025 an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet werden solle.

Mit Schreiben vom 18.09.2025 stellte die Antragstellerin einen Befangenheitsantrag gegenüber Richterin am Landgericht A. Aus dem Schreiben vom 15.09.2025 sei ersichtlich, dass sie ihre Amtsermittlungspflicht nicht ausüben werde. Sie habe den Antrag vom 26.06.2025 weder gelesen, noch verstanden. Nachdem die Justizvollzugsanstalt die Vollstreckungssituation als unklar einstufe, sei nicht ersichtlich, an welchem Tag die Antragstellerin entlassen werde.

Mit Beschluss vom 29.09.2025 wies die Strafvollstreckungskammer den Befangenheitsantrag als unzulässig zurück. Mit Verfügung vom 24.11.2025 erläuterte die Strafvollstreckungskammer die gemäß § 458 StPO vorgesehene Vorgehensweise zur Überprüfung einer Strafzeitberechnung und regte erneut die Weiterleitung des Antrags an die Staatsanwaltschaft Osnabrück an. Dem trat die Strafgefangene mit Schreiben vom 03.12.2025 entgegen. Sie stellte nunmehr den Verpflichtungsantrag, dass die Antragsgegnerin sie am 20.08.2027 entlassen müsse und den Feststellungsantrag, dass die Freiheitsstrafe am 20.08.2027 beendet sei. Die Strafvollstreckungskammer wies den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit Beschluss vom 09.12.2025, zugestellt am 16.12.2025, als unzulässig zurück, da es sich bei der Strafzeitberechnung um keine Maßnahme auf dem Gebiet des Strafvollzugs handele.

Mit ihrer sofortigen Beschwerde und ihrer Rechtsbeschwerde vom 08.01.2026 wendet sich die Strafgefangene gegen die Zurückweisung des Ablehnungsgesuches und die Entscheidung in der Sache.

Ohne Erfolg. Hier die Leitsätze zu der Entscheidung:

1. Die Zurückweisung eines Befangenheitsgesuches gegenüber einer erkennenden Richterin i.S.v. § 28 Abs. 2 S. 2 StPO kann nur zusammen mit der Hauptsacheentscheidung angefochten werden.

2. Dem Rechtsbeschwerdegericht liegt mit der Rüge nach § 338 Nr. 3 StPO i.V.m. § 120 Abs. 1 StVollzG, dass der Beschluss von einer ausgeschlossenen Richterin erlassen worden sei, der Sache nach eine Beschwerde nach § 28 Abs. 2 StPO vor, die in das Rechtsbeschwerdeverfahren verlagert ist, so dass die hier erhobene Rüge Teil der Rechtsbeschwerdeentscheidung wird.

3. Das Rechtsbeschwerdegericht überprüft die ergangene Entscheidung nicht nach revisionsrechtlichen Maßstäben, sondern entscheidet in der Sache selbst nach Beschwerdegrundsätzen gemäß § 309 Abs. 2 StPO analog. Aus § 28 Abs. 2 S. 2 StPO folgt für die Ablehnungsrüge jedoch, dass die Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs in der Form geltend zu machen ist, die für das gegen die angegriffene Hauptsacheentscheidung einzulegende Rechtsmittel gilt. Danach müssen im revisionsähnlich ausgestalteten Verfahren der Rechtsbeschwerde zur Begründung der als Verfahrensrüge zu behandelnden Beschwerde die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

4. Bei der Strafzeitberechnung handelt es sich um keine Maßnahme auf dem Gebiet des Strafvollzugs i.S.v. § 109 StVollzG. Die Strafzeitberechnung ist stattdessen Aufgabe der Vollstreckungsbehörde.

Ablehnung II: Verfahren nach Ablehnungsantrag, oder: Keinen Aufschub gestattende Handlungen

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Bei der zweiten Entscheidung, die ich vorstelle, handelt es sich um den OLG Saarbrücken, Beschl. v. 31.07.2026 – 1 Ws 119/26. Der betrifft u.a. das Ablehnungsverfahren. Wegen der im Beschluss auch behandelten Frage des Rechtsmittels bei „Pflichtverteidigungsfragen“ hatte ich den beschluss schon mal vorgestellt (vgl. hier: Pflichti III: Aufgabe des Pflichti und Rechtsmittel, oder: Ausländer, Rückwirkung und mehrere Verteidiger)

Jetzt geht es um folgenden Sachverhalt: Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts wegen Vergewaltigung verurteilt orden. Über die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung des Angeklagten ist noch nicht entschieden.

In dem Verfahren hatte die Wahlverteidigerin Rechtsanwältin S. unter Hinweis auf die bestehenden Wahlmandate die Entpflichtung von Rechtsanwalt Sch. nach § 143a Abs. 1 StPO beantragt. Mit Schreiben vom 24.06.2026 teilte der Kammervorsitzende ihr darauf ohne nähere Begründung mit, dass eine Entpflichtung nicht beabsichtigt sei. Mit Schriftsatz vom 25.06.2026 beantragte die Wahlverteidigerin eine Entscheidung im Beschlusswege und versicherte, dass die Wahlverteidigung auch für eventuelle Fortsetzungstermine gesichert sei. Am Tag der Hauptverhandlung am 26.06.2026 lehnte sie den Kammervorsitzenden mit um 8 Uhr 44 per beA beim LG eingegangenem Schriftsatz wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Der Schriftsatz wurde dem Kammervorsitzenden vor dem Beginn der Hauptverhandlung um 9:09 Uhr nicht vorgelegt. Im Hauptverhandlungstermin wurde der Antrag auf Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung durch Beschluss abgelehnt. Ob es sich um einen Beschluss des Vorsitzenden oder einen Beschluss der Kammer handelt, ist dem Hauptverhandlungsprotokoll nicht zu entnehmen. Zur Begründung des Beschlusses wurde dargelegt, dass die Aufrechterhaltung zur Sicherung des Verfahrens notwendig sei. Der Angeklagte werde bereits durch die dritte Wahlverteidigerin verteidigt und habe inzwischen eine vierte mandatiert. Die Wechsel der Wahlverteidiger hätten bereits einmal dazu geführt, dass ein Berufungshauptverhandlungstermin habe aufgehoben werden müssen. Es bestehe daher das „nicht unbegründete Risiko“, dass bei einer Aufhebung der Pflichtverteidigung das Verfahren ausgesetzt werden müsse, falls der Angeklagte „der aktuellen Wahlverteidigerin“ das Mandat entziehe. Dass diese versichert habe, dass das Wahlmandat auch für Fortsetzungstermine gesichert sei, sei ohne Bedeutung, da die Fortführung des Wahlmandats nicht in der alleinigen Entscheidungsbefugnis der Verteidigerin liege. Hinsichtlich des Ablehnungsgesuchs ist im Protokoll vermerkt, dass der Wahlverteidigerin Rechtsanwältin S. Gelegenheit gegeben worden sei, „den Befangenheitsantrag, der dem Gericht nicht vorliegt, nunmehr zu stellen“. Nach Vorlage des Ablehnungsgesuchs und des dazugehörigen Übertragungsnachweises durch die Wahlverteidigerin wurde die Hauptverhandlung ausgesetzt. Neue Hauptverhandlungstermine wurden für den 10. und 16.11.2026 bestimmt. Über das Ablehnungsgesuch ist noch nicht entschieden.

Am 03.072026 legte die Wahlverteidigerin Rechtsanwältin S. gegen die Ablehnung des Antrags auf Entpflichtung des Pflichtverteidigers namens und in Vollmacht des Angeklagten „Beschwerde“ ein, ohne diese näher zu begründen. Dem Rechtsmittel hat der Vorsitzende der Berufungskammer mit Verfügung vom 08.07.2026 nicht abgeholfen.

Das OLG hat die sofortige Beschwerde als begründet angesehen:

„3. Die sofortige Beschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Sie ist deshalb rechtsfehlerhaft, weil der Vorsitzende der Berufungskammer aufgrund des noch vor Beginn der Berufungshauptverhandlung vom 26. Juni 2026 gegen ihn gestellten Ablehnungsgesuchs zu einer Entscheidung über den Entpflichtungsantrag vom 23. Juni 2026 nicht mehr befugt war.

a) Nach § 29 Abs. 1 StPO darf ein abgelehnter Richter vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vornehmen, die keinen Aufschub gestatten. Nach § 29 Abs. 2 Satz 1 StPO gestattet die Durchführung der Hauptverhandlung – auch im Fall eines vor deren Beginn gestellten Ablehnungsgesuchs (BT-Drs. 19/14747; Nicknig in: Löwe-Rosenberg, StPO, 28. Aufl., § 29 Rn. 27) – keinen Aufschub und findet bis zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch unter Mitwirkung des abgelehnten Richters statt. Nach § 29 Abs. 2 Satz 2 StPO dürfen Entscheidungen, die auch außerhalb der Hauptverhandlung ergehen können, jedoch nur dann unter Mitwirkung des abgelehnten Richters getroffen werden, wenn sie keinen Aufschub gestatten.

b) Die Rechtswirkungen des § 29 StPO treten bereits mit dem Eingang des Ablehnungsgesuchs bei Gericht ein. Auf die Kenntnis des abgelehnten Richters von dem Gesuch kommt es nach der ganz herrschenden und zutreffenden Ansicht (OLG Frankfurt NJW 1998, 1238; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28. Januar 2025 – 2 ORbs 320 SsBs 725/24 –, juris, Rn. 18; Nicknig in: Löwe-Rosenberg, StPO, 28. Aufl., § 29 Rn. 5; Conen/Tsambikakis in: MüKo-StPO, 2. Aufl., § 29 Rn. 2; Heil in: KK-StPO, 9. Aufl., § 29 Rn. 1; vgl. auch Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 12. Juni 2026 – 1 ORbs 47/26), der der Senat sich anschließt, bei einem außerhalb der Hauptverhandlung angebrachten Ablehnungsgesuch nicht an. Es entspricht allgemeinen Grundsätzen des Prozessrechts, dass es für die Rechtswirkungen eines an das Gericht gerichteten Schriftsatzes auf den Zeitpunkt von dessen Eingang bei Gericht, und nicht auf den Zeitpunkt der Vorlage bei dem zuständigen Spruchkörper ankommt (vgl. zu diesem Aspekt auch OLG Frankfurt, a.a.O.). Dem entspricht die Regelung des § 32a Abs. 5 StPO, wonach ein elektronisches Dokument eingegangen ist, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Der Auffassung des OLG Koblenz (Beschluss vom 8. Juni 2018 – 1 OWi 6 SsBs 11/18 –, juris), wonach es grundsätzlich auf die Vorlage bei dem erkennenden Gericht ankomme und jedenfalls in Fällen eines kurzfristig vor Beginn einer Hauptverhandlung gestellten Ablehnungsgesuchs der Ablehnende das Risiko einer nicht rechtzeitigen Vorlage tragen soll, vermag der Senat daher nicht zu folgen.

c) Bei Gericht eingegangen war das Ablehnungsgesuch mit der Speicherung auf dem für den Empfang elektronischer Dokumente bestimmten Server des Landgerichts um 8:44 Uhr (§ 32a Abs. 5 StPO). Da es sich bei der Entscheidung über den Entpflichtungsantrag vom 23. Juni 2026 um eine Entscheidung handelt, die auch außerhalb der Hauptverhandlung hätte ergehen können, wäre eine Entscheidung über diesen nach § 29 Abs. 2 Satz 2 StPO nur noch zulässig gewesen, wenn sie keinen Aufschub geduldet hätte. Dies war nicht der Fall.

(1) Keinen Aufschub gestatten Handlungen, die wegen ihrer Dringlichkeit nicht anstehen können, bis ein Ersatzrichter eintritt (BGH, Urteil vom 14. Februar 2002 – 4 StR 272/01 –, juris; BGH NJW 2003, 2396) oder das Ablehnungsgesuch verworfen wird (Nicknig in: Claus/Erb/Nicknig in: Löwe-Rosenberg, StPO, 28. Aufl., § 29 Rn. 13). Der Gesetzgeber hatte hierbei das „prozessual Notwendigste“ vor Augen (BT-Drs. 8/976, S. 34; Nicknig in: Löwe-Rosenberg, a.a.O.). Bei der richterlichen Beurteilung der Unaufschiebbarkeit ist ein strenger Maßstab anzulegen (Conen/Tsambikakis in:MüKo-StPO, a.a.O. und Rn. 13). Die bloße Zweckmäßigkeit einer Handlung genügt nicht (Nicknig, in: Löwe-Rosenberg, a.a.O., Rn. 15). Zur Unaufschiebbarkeit einer Handlung führt insbesondere ein drohender Beweisverlust oder Fristablauf (Cirener in: BeckOK-StPO, 60. Ed., Stand: 01.07.2026, § 29 Rn. 5; Heil in: KK-StPO, 9. Aufl., § 29 Rn. 2). Da nach der gesetzlichen Konzeption die Durchführung der Hauptverhandlung keinen Aufschub duldet (§ 29 Abs. 2 Satz 1 StPO), sind auch solche Handlungen unaufschiebbar, die unmittelbar deren Förderung dienen (Heil in: KK-StPO, a.a.O., § 29 Rn. 6). Dies ist beispielsweise bei der Festsetzung oder inhaltlichen Gestaltung weiterer Hauptverhandlungstermine oder Ladungen oder Abladungen zu einem bereits anberaumten Termin der Fall (Heil in:KK-StPO, a.a.O., Rn. 5; Conen/Tsambikakis in: MüKo-StPO, a.a.O., Rn. 13; BR-Drs. 532/19, S. 22).

(2) Die Frage der Unaufschiebbarkeit hat das Beschwerdegericht in vollem Umfang zu überprüfen. Soweit für das Revisionsverfahren die Auffassung vertreten wird, dass dem Tatrichter bei der Beurteilung der Unaufschiebbarkeit einer Handlung ein Beurteilungsspielraum zuzubilligen sei, der nur einer eingeschränkten revisionsrechtlichen Kontrolle darauf unterliege, ob die Entscheidung vertretbar und nicht ermessenfehlerhaft ist (Nicknig in: Löwe-Rosenberg, a.a.O., § 29 Rn. 14; Heil in: KK-StPO, 9. Aufl., § 29 Rn. 13; vgl. auch BGH NStZ 2002, 429 zu § 29 StPO a.F.), gilt dies jedenfalls für das Beschwerdeverfahren aufgrund der umfassenden Entscheidungskompetenz des Beschwerdegerichts (vgl. hierzu Matt in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 309 Rn. 7) nicht.

(3) Die Entscheidung über den Entpflichtungsantrag vom 23. Juni 2026 war nicht unaufschiebbar. Sie diente weder zur Verhinderung eines drohenden Beweismittelverlustes noch war sie aufgrund eines drohenden Fristablaufs geboten. Sie diente auch nicht der unmittelbaren Förderung der Hauptverhandlung. Aufgrund des Umstandes, dass der Wahlverteidigerin Frau R. zum Zeitpunkt der Berufungshauptverhandlung vom 26. Juni 2026 trotz eines entsprechenden Antrags noch keine Akteneinsicht gewährt war und der Vorsitzende für den Verhandlungstag aufgrund der hohen Temperaturen die geladenen Zeugen abgeladen hatte, hätte die Hauptverhandlung auch ohne das Ablehnungsgesuch nicht am selben Tag abgeschlossen werden können, sondern es hätte – nach dem Verfahrensverlauf erster Instanz naheliegend mehrerer – weiterer Hauptverhandlungstermine bedurft. Gründe, warum die Entscheidung über den Entpflichtungsantrag vom 23. Juni 2026 keinen Aufschub bis zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch duldete, sind daher nicht ersichtlich.

d) Der Verstoß gegen die Wartepflicht aus § 29 Abs. 2 Satz 2 StPO führt zur Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung (vgl. Nicknig in: Löwe-Rosenberg, StPO, 28. Aufl., § 29 Rn. 20) und zwingt zu deren Aufhebung. Soweit angenommen wird, dass ein Verstoß gegen die Wartepflicht des § 29 Abs. 1 StPO geheilt werde, wenn das Ablehnungsgesuch erfolglos bleibt (OLG Hamm, Beschluss vom 20. Mai 1999 – 2 Ws 158/99 –, juris; OLG München, Beschluss vom 5. März 1993 – 2 Ws 100/93 –, juris; Nicknig in: Löwe-Rosenberg, a.a.O., § 29 Rn. 20; offengelassen unter Hinweis auf BVerfG NJW 2005, 3410 (3414) von Cirener in: BeckOK-StPO, a.a.O., § 29 Rn. 6), liegt ein solcher Fall nicht vor, da über das Gesuch noch nicht entschieden ist.“