Ich habe da mal eine Frage: Ist für mich als Pflichti der sog. „Längenzuschlag“ entstanden?

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Und dann die Gebührenfrage, heute mal wieder aus der FB-Gruppe:

„Abrechnungsfrage:

bekanntermaßen reichen für die Gebühr nach Nr. 4116 VV RVG (Längenzuschlag) exakt 5 Stunden.

Gilt das gleichermaßen für die Gebühr nach Nr. 4123 VV RVG (mehr als 8 Stunden) bei exakt 8 Stunden? Die Kostenrechtspflegerin meint nein. Die Entscheidung LG Karlsruhe, Beschl. v. 29.12.2020 – 3 KLs 220 Js 16158/10 beziehe sich ausschließlich auf die Gebühr nach Nr. 4116 VV RVG.

Ich kann in der Formulierung des RVG keinen Unterschied erkennen. Hat jemand diese Konstellation schon einmal gehabt und erfolgreich festsetzen lassen?“

Na?

Die Pflichtverteidigerbestellung erfasst die Adhäsion, oder: Nun endlich auch bei uns, sagt das LG Osnabrück

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Als zweite Entscheidung eine einigermaßen erfreuliche, nämlich der LG Osnabrück, Beschl. v. 16.09.2026 – 2 Qs 35/26 – zur Frage, ob die Pflichtverteidigerbestellung auch Tätigkeiten des Rechtsanwalts im Adhäsionsverfahren umfasst. Die Frage war früher umstritten, inzwischen war es aber wohl einhellige Meinung, dass sie sich erstreckt. Nur – mehr Entscheidungen sind mir jedenfalls nicht bekannt – das LG Osnabrück hat noch die andere Auffassung vertreten (vgl. LG Osnabrück, Beschl. v. 23.07.2021 – 2 Qs 51/12; LG Osnabrück, Beschl. v. 5.09.2022 – 18 KLs 5/22, und dazu: Erfasst die Pflichtverteidigerbestellung die Adhäsion?, oder: Nicht bei uns, meint das LG Osnabrück).

Nun hat aber auch – endlich – das LG Osnabrück seine Auffassung aufgegeben und sich der zutreffenden h.M. angeschlossen:

„Die gem. §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG zulässige Beschwerde des Pflichtverteidigers ist in der Sache begründet.

So ist zwar zutreffend, dass die Rechtsfrage, ob bei bereits bestehender Pflichtverteidigung (automatisch) Prozesskostenhilfe für das Adhäsionsverfahren gewährt und der Verteidiger beigeordnet wird, umstritten war. Während einerseits angenommen wurde, die Pflichtverteidigung umfasse auch die Vertretung im Adhäsionsverfahren (vgl. BGH NJW 2021, 2901 f. Rn. 5 unter Hinweis auf die dazu ergangene Rechtsprechung und Literatur wie OLG Rostock Beschl. v. 15.6.2011 – I Ws 166/11, BeckRS 2011, 18598; OLG Köln Beschl. v. 29.6.2005 – 2 Ws 254/05, BeckRS 2005, 7953; OLG Hamm Beschl. v. 31.5.2001 -2 [s] Sbd. 6-87/01 , BeckRS 2001, 5826; OLG Schleswig NStZ 1998, 101; Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 143 Rn. 1; KK-StPO/Willnow, 8. Aufl., § 140 Rn. 4; SK-StPO/Velten, 5. Aufl., § 404 Rn. 21; Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl., Nr. 4143 VV Rn. 21; HK-RVG/Kroiß, 8. Aufl., Nr. 4141 VV RVG Rn. 22; Gerold/Schmidt, RVG, 24. Aufl., Nr. 4143 VV RVG, 4144 Rn. 5, jew. mwN), wurde andererseits vertreten, dass stets eine gesonderte Beiordnung auch des Pflichtverteidigers für das Adhäsionsverfahren gem. § 404 StPO nach Antragsstellung erforderlich sein soll (vgl. OLG Dresden, Beschl. v. 27.3.2013 – 3 Ws 2/13, BeckRS 2013, 22042; KG Beschl. v. 24.6.2010 – 1 Ws 22/09, BeckRS 2011, 2650; OLG Bamberg BeckRS 2008, 24774; MüKoStPO/Grau, 2019, § 404 Rn. 8; v. Heintschel-Heinegg/Bockemühl in Kleinknecht/Müller/Reitberger, StPO, 2020, § 404 Rn. 29; Schöch in Satzger/Schluckebier/Widmaier, StPO, 4. Aufl., § 404 Rn. 19; Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl., VV RVG Nr. 4141 — 4147 Rn. 41, jew. m.w.N.; insbes. auch LG Osnabrück, Beschl. v. 23.07.2021, 2 Qs 51/12; LG Osnabrück, Beschl. v. 05.09.2022, 18 KLs 5/22).

Der Bundesgerichtshof (6. Strafsenat) hat sich mit seinem Beschluss vom 27.07.2021 zwischenzeitlich positioniert und entschieden, soweit die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig i.§.v. § 140 StPO sei, erstrecke sich diese Notwendigkeit auf das gesamte Verfahren (§ 143 Abs. 1 StPO), mithin auch auf die Vertretung im Adhäsionsverfahren, so dass eine gesonderte Beiordnung nicht mehr erforderlich sei (vgl. BGH NJW 2021, 2901 f. Rn. 5). Dem hat sich der 1. Strafsenat angeschlossen (vgl. BGH NStZ-RR 2022, 316). Der 5. Senat, der zuvor die abweichende Auffassung vertreten hatte (vgl. dazu BGH, 5 StR 162/21, BeckRS 2021 , 40545) und dem auch das Landgericht im zitierten Beschluss vom 05.09.2022 (18 KLS 5/22) gefolgt war, hat diese Ansicht mittlerweile ausdrücklich aufgegeben (vgl. BGH 5 StR 524/25, BeckRS 2026, 2166). Die Kammer folgt nunmehr auch dieser Rechtsauffassung.

Die Vergütung ist deshalb – wie beantragt – wie folgt festzusetzen:

1. Grundgebühr gem. Nr. 4100 VV RVG 192,00 EUR
2. Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug gem. Nr. 4106 VV RVG  158,00 EUR
3. Terminsgebühr gem. Nr. 4108 VV RVG 264,00 EUR
4. Verfahrensgebühr vermögensrechtliche Ansprüche gem. Nr. 4143 VV RVG 682,00 EUR
5. Einigungsgebühr gem. Nr. 1003 W RVG 341,00 EUR

Die Entscheidung ist – natürlich 🙂 – zutreffend. Es ist erfreulich, dass das LG seine bislang noch andere abweichende Rechtsprechung (endlich) aufgegeben und die Position des einsamen Rufers in der Wüste verlassen hat. Denn so weit ersichtlich, war das LG Osnabrück noch das einzige Gericht, dass der neuen Rechtsprechung des BGH nicht gefolgt ist. Der haben sich inzwischen ja auch schon einige OLG – zum Teil unter Aufgabe früherer Rechtsprechung – angeschlossen (OLG Bamberg, Beschl. v. 5.9.2024 – 1 Ws 187/24; OLG Brandenburg, Beschl. v. 24.1.2022 – 1 Ws 108/21 (S); OLG Dresden, Beschl. v. 21.12.2023 – 2 Ws 298/23). Da das LG die weitere Beschwerde zum OLG Oldenburg gem. § 33 Abs. 6 S. 1 RVG zugelassen hat, wird man von dort wahrscheinlich bald auch etwas hören.

Im Übrigen könnte es sich aber für den Pflichtverteidiger empfehlen, ggf. beim Gericht anzufragen, ob dieses der Rechtsprechung folgt und – falls nicht – ggf. eine ausdrückliche Erstreckung beantragen. Und: Der Verteidiger darf die Vergleichsgebühr nach Nr. 1003 VV RVG nicht übersehen. Insoweit gilt: Diese entsteht auch dann, wenn Nebenkläger und Angeklagter auf „Antrag“ des Nebenklägervertreters in der Hauptverhandlung einen zivilrechtlichen Vergleich über Ansprüche des Nebenklägers wegen des durch die Straftat erlittenen Schadens schließen, ohne dass ein förmliches Adhäsionsverfahren nach § 404 StPO vorausgegangen ist (OLG Nürnberg StraFo 2014, 37 = AGS 2014, 18).

„Ärger-, Basta-, Ex-Cathedra“ BGH-Entscheidung, oder: Vertreter-Tätigkeit im Hafttermin nur Einzeltätigkeit

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Ich beginne den Tag dann heute mit „meinem“ gebührenrechtlichen Aufreger der letzten Wochen. Es handelt sich um den BGH, Beschl. v. 17.07.2025 – 3 BGs 440/25 – bevor Nachfragen kommen: Ja, das Datum ist richtig. Der Beschluss ist erst am 24.09.2026 vom BGH veröffentlicht worden. Als ich ihn im Urlaub gelesen habe, bin ich erst mal zur  Beruhigung einen Cocktail trinken gegangen 🙂 . Denn in meinen Augen ist es ein sehr ärgerlicher Beschluss (s. dazu unten). In dem Beschluss hat der BGH zu der Frage Stellung genommen, wie der nur für den Termin zur Haftbefehlseröffnung als Vertreter des verhinderten Verteidigers bestellte Pflichtverteidiger honoriert wird. Diese Frage ist in Rechtsprechung und Literatur ja immer noch heftig umstritten (gewesen).

Nach dem Sachverhalt wurde der Beschuldigte aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des BGH am 13.05.2025 festgenommen und am selben Tag zur Eröffnung des Haftbefehls dem Ermittlungsrichter des BGH vorgeführt. Mit Beschlüssen des Ermittlungsrichters des BGH vom 13.05.2025 sind der Wahlverteidiger R 1, als Pflichtverteidiger und – wegen Verhinderung des Wahlverteidigers – Rechtsanwalt R 2 als Pflichtverteidiger für den Termin bestellt worden. Rechtsanwalt R 2 hat dann die Festsetzung von Gebühren und Auslagen beantragt. Neben einer Grundgebühr nach Nr. 4101 VV RVG hat er die Festsetzung einer Verfahrensgebühr nach Nr. 4105 VV RVG und die Festsetzung der Terminsgebühr nach Nr. 4103 VV RVG nebst Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG geltend gemacht.

Die Rechtspflegerin hat dem Antrag nur teilweise stattgegeben und nur eine Verfahrensgebühr für eine Einzeltätigkeit nach Nr. 4301 VV RVG und einer Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG nebst Umsatzsteuer festgesetzt. Dagegen hat Rechtsanwalt R 2 Erinnerung eingelegt. Die Rechtspflegerin hat der Erinnerung nicht abgeholfen und dem Ermittlungsrichter zur Entscheidung vorgelegt. Dort hatte das Rechtsmittel keinen Erfolg:

„Es ist streitig, ob dem wegen Verhinderung des Wahlverteidigers nur für den Termin zur Haftbefehlseröffnung bestellte Pflichtverteidiger als Vergütung eine Verfahrensgebühr für eine Einzeltätigkeit nach Nr. 4301 VV RVG oder aber eine Grund-, Verfahrens- und Terminsgebühr nach Nr. 4101, Nr. 4105 bzw. Nr. 4103 VV RVG zusteht, mithin ob der als Terminsvertreter bestellte Verteidiger gebührenrechtlich wie ein uneingeschränkt bestellter Pflichtverteidiger zu behandeln ist.

a) Nach einer Auffassung beschränkt sich der Vergütungsanspruch des Terminsvertreters, der anstelle des verhinderten Verteidigers für einzelne Hauptverhandlungstage als Verteidiger des Beschuldigten bestellt worden ist, nicht auf die Terminsgebühr, sondern umfasst alle durch die anwaltliche Tätigkeit im Einzelfall verwirklichten Gebührentatbestände des Teils 4 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses in Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG; er ist danach dem eigentlich bestellten Verteidiger gebührenrechtlich gleichzustellen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16. Juli 2008 – 3 Ws 281/08, NJW 2008, 2935; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Oktober 2008 – 1 Ws 318/08 -, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 23. März 2006 – 3 Ws 586/05 -, juris; OLG Köln, Beschluss vom 26. März 2010 – 2 Ws 129/10 -, AGS 2011, 286; OLG Bamberg, Beschluss vom 21. Dezember 2020 – 1 Ws 700/10, NStZ-RR 2011, 223; OLG München, Beschluss vom 27. Februar 2014 – 4c Ws 2/14, NJOZ 2014, 1478; OLG Nürnberg, Beschluss vom 13. November 2014 – 2 Ws 553/14, NStZ-RR 2015, 95; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 10. November 2014 – 1 Ws 148/14, NJOZ 2015, 1166; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 14. April 2021 – (S) AR 62/20 -, JurBüro 2021, 576). Dies soll entsprechend auch dann gelten, wenn der Terminsvertreter für einen Termin zur Haftbefehlseröffnung oder für einen Haftprüfungstermin bestellt worden ist (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 9. Februar 2023 – 2 Ws 13/23, juris Rn. 11; einschränkend OLG Koblenz, Beschluss vom 4. Juli 2024 – 2 Ws 412/24, juris Rn. 7 [nur für den Fall eines noch nicht beauftragten Wahlverteidigers]).

b) Nach anderer Auffassung ist der nur für den Termin zur Haftbefehlseröffnung als Vertreter des verhinderten Verteidigers gebührenrechtlich nicht dem für das gesamte Verfahren beigeordneten Pflichtverteidiger gleichzustellen. Die Tätigkeit des Terminsvertreters ist danach gebührenrechtlich als Einzeltätigkeit im Sinne von Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG anzusehen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 23. Januar 2023 – 4 Ws 13/23, juris Rn. 13).

c) Die letztgenannte Auffassung ist zutreffend.

In Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG ist nach Absatz 1 der Vorbemerkung zu den Gebührentatbeständen Nrn. 4300 bis 4303 VV RVG die Vergütung des Rechtsanwalts geregelt, der nicht insgesamt mit der Interessenwahrnehmung beauftragt ist, also nicht den vollen Verteidigungsauftrag hat, sondern hieraus nur eine einzelne Tätigkeit übernimmt. Bei den dort genannten Einzeltätigkeiten erhält der Rechtsanwalt jeweils eine festgelegte Verfahrensgebühr, andere Gebühren werden ihm nicht gewährt. Eine Grund-, Verfahrens- und Terminsgebühr verdient nur derjenige Rechtsanwalt, der auch über die einzelne Tätigkeit hinaus für den Mandanten tätig ist (OLG Stuttgart, Beschluss vom 23. Januar 2023 – 4 Ws 13/23, juris Rn. 14).

In Nr. 4301 Nr. 4 VV RVG ist als Einzeltätigkeit u.a. die Beistandleistung bei einer richterlichen Vernehmung geregelt. Zu den Beistandleistungen bei richterlichen Vernehmungen gehört die Vorführung nach § 115 Abs. 2 StPO (BeckOK RVG/Knaudt, Stand 1. Juni 2025, RVG VV 4301 Rn. 18.1; Toussaint/Felix, Kostenrecht, 55. Aufl., RVG VV 4301 Rn. 13).

Die Abgrenzung, ob eine Einzeltätigkeit im Sinne der Vorbemerkung zu Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG vorliegt, ist beim bestellten Rechtsanwalt vom Umfang der gerichtlichen Bestellung abhängig (BeckOK RVG/Knaudt, Stand 1. Juni 2025, RVG VV Vorbemerkung 4.3 Rn. 3). Maßgeblich hierfür ist der Wortlaut der Entscheidung, durch den die Bestellung erfolgt ist (OLG Stuttgart, Beschluss vom 23. Januar 2023 – 4 Ws 13/23, juris Rn. 13).

2. Gemessen an diesen rechtlichen Maßgaben musste dem Rechtsmittel hier der Erfolg versagt werden. Die Rechtspflegerin hat zu Recht eine Verfahrensgebühr für eine Einzeltätigkeit nach Nr. 4301 VV RVG festgesetzt.

a) Nach dem Wortlaut des Beschlusses vom 13. Mai 2025 -pp. – ist Rechtsanwalt pp. dem Beschuldigten pp. „als Pflichtverteidiger für den heutigen Termin“ bestellt worden, also für die Vorführung und Vernehmung am 13. Mai 2025 vor dem zuständigen Ermittlungsrichter gemäß § 115 Abs. 1 und 2 StPO. Damit ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Beschlusses sowohl eine zeitliche, aber auch inhaltlich beschränkte Bestellung auf die Haftfrage.

b) Einer Auslegung des Beschlusses als unbeschränkte Beiordnung von Rechtsanwalt pp. steht zudem entgegen, dass mit weiterem Beschluss vom 13. Mai 2025 im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang der als Wahlverteidiger benannte Rechtsanwalt ohne Einschränkung als Pflichtverteidiger bestellt worden ist und der Beschuldigte damit nicht unverteidigt im Sinne des § 141 Abs. 1 Satz 1 StPO war. Jedenfalls in einem solchen Fall handelt es sich bei der Vertretung des Beschuldigten im Rahmen der Haftvorführung nach § 115 StPO um eine Einzeltätigkeit. In diesem Fall ist offenkundig, dass Rechtsanwalt nur für den Termin bestellt wurde und ihm keine Vollverteidigung übertragen worden ist (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 23. Januar 2023 – 4 Ws 13/23, juris Rn. 13; auch OLG Koblenz, Beschluss vom 4. Juli 2024 – 2 Ws 412/24, juris Rn. 7.

Zur Bewertung zwei Dinge in Kurzform vorab. Zunächst: Mit dieser Entscheidung dürfte der jahrelang Streit in dieser Frage entschieden sein, und zwar gegen die Pflichtverteidiger, die nur in einem Hafttermin tätig geworden sind. Und dann: Die Entscheidung ist in ihrer Begründung ein Schlag ins Gesicht aller Gebührenrechtler und derjenigen Stimmen in Rechtsprechung und Literatur, die die andere Auffassung vertreten haben (dazu unten 2b). Dazu:

Die Frage, wie der nur für den Termin zur Haftbefehlseröffnung als Vertreter des verhinderten Verteidigers bestellte Pflichtverteidiger honoriert wird, war in den letzten Jahren in Rechtsprechung und Literatur heftig umstritten. Es standen sich zwei Lager unversöhnlich gegenüber, und zwar einerseits diejenigen, die die Tätigkeit mit allen Gebühren nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG, also mit Grundgebühr, Verfahrensgebühr und Terminsgebühr honoriert haben, und andererseits diejenigen, die den Pflichtverteidiger in diesen Fällen nur mit einer Gebühr nach Nr. 4301 VV RVG für eine Einzeltätigkeit abgespeist haben. Auch ich habe immer wieder über die zahlreiche dazu veröffentlichten Entscheidungen berichtet. Die Argumente waren inzwischen aber ausgetauscht. Alle haben nur auf eine Entscheidung aus Karlsruhe gewartet. Die ist nun da. Und damit gilt „Karlsruhe locuta, causa finita“, oder: „Ende der Diskussion“. So schmerzlich und traurig es auch ist, aber damit ist geklärt (?), dass in diesen Fällen nur die Gebühr Nr. 4301 VV RVG für eine Einzeltätigkeit verdient (?) wird. M.E. ist dieses Ergebnis falsch, worauf ich jetzt aber nicht mehr näher eingehen will, da es nichts mehr bewegen wird; ich verweise auf meine diversen Anmerkungen zu den dazu hier vorgestellten Beschlüssen und im AGS oder im StRR. Denen ist nichts hinzuzufügen, außer: Ein Ermittlungsrichter beim BGH ist mal wieder schlauer als die h.M. Das muss man akzeptieren, verstehen und gut heißen muss/kann man es nicht. Bei den Vertretern des Staatskasse werden allerdings die Sektkorken geknallt haben.

Warum ist nun diese Entscheidung „ein Schlag ins Gesicht aller Gebührenrechtler und derjenigen Stimmen in Rechtsprechung und Literatur, die die andere Auffassung vertreten haben“? Nun, insofern geht es mir nicht um das Ergebnis, das mich als Vertreter der anderen – m.E. zutreffenden Auffassung – natürlich ärgert. Nein, es geht um die Art und Weise, wie der Ermittlungsrichter das begründet.

Jeder, der sich die Entscheidung ansieht, wird feststellen, dass in der Entscheidung nicht mehr Fundstellen und Belege genannt sind als oben angeführt. Dabei fällt dann auf den ersten Blick schon auf, dass bei der der Ansicht des BGH entgegenstehenden Auffassung weitgehend ältere Entscheidungen aus der Zeit vor Inkrafttreten der Neuregelung des Rechts der Pflichtverteidigung im Jahr 2019 zitiert werden. Mit keinem Wort werden die vielen später ergangenen Entscheidungen der Instanzgerichte erwähnt. Hat man sie nicht gelesen oder nicht gefunden oder warum setzt man sich mit ihnen nicht auseinander? Denn das ist das nächste Manko der Entscheidung. Der Ermittlungsrichter setzt sich nur sehr dünn und lapidar unter Anführen von zwei Literaturstimmen und Entscheidungen, die seine Auffassung stützen, mit der derzeit wohl h.M. auseinander. Alles andere lässt er unter den Tisch fallen, was m.E. unwürdig für ein Obergericht ist. Ich lasse mich ja ggf. überzeugen, aber dann mag man mir auch Argumente liefern, warum meine Ansicht falsch ist. So ist es eine „Basta-„ bzw. „ex cathedra-Entscheidung“, die nicht überzeugt, sondern ärgert. Zudem ist es m.E. auch falsch, wenn der Ermittlungsrichter darauf abstellt, dass der Beschuldigte ja wegen der Bestellung des Wahlverteidigers zum Pflichtverteidiger im Hafttermin nicht unverteidigt im Sinne des § 141 Abs. 1 S. 1 StPO gewesen sei. Falsch deshalb, weil der (Wahl)Pflichtverteidiger im Hafttermin eben verhindert war und damit der „andere“ Pflichtverteidiger seine Aufgaben zu übernehmen hatte, nämlich die volle Verteidigung. Und daran ändert auch der Umstand der Beiordnung nur für den Hafttermin nichts, da diese Beschränkung ja nichts daran ändert, dass der „andere“ Pflichtverteidiger in dem Termin voller Verteidiger war und deshalb Anspruch auf Abrechnung nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG hatte.

Hinweisen möchte ich dann noch auf einen weiteren Punkt: Die Entscheidung datiert vom 17.7.2025, „Einspieldatum“ auf der Homepage des BGH war der 24.9.2026. Die Entscheidung wird also mehr als ein Jahr nach Erlass erst veröffentlich. Man fragt sich warum? M.E. kann es nicht daran gelegen haben, dass der Ermittlungsrichter an der Begründung seines Beschlusses gefeilt hat, bevor er ihn einer staunenden Öffentlichkeit präsentiert. Vielleicht hat es dann aber doch daran gelegen, dass man sich im Nachhinein dann doch der schlechten Qualität bewusst geworden ist und den Beschluss dann lieber doch mal erst nicht veröffentlich hat.

Ich hatte bereits darauf hingewiesen, dass es nach dieser Entscheidung in Zukunft sehr schwer sein wird, in diesen Fällen noch nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG abzurechnen. Man kann es versuchen, m.E. werden sich die Instanzgerichte aber nicht gegen den BGH stellen, obwohl: Bindungswirkung hat der Beschluss nicht. Ein kleiner Lichtblick besteht in den Fällen, in denen der Beschuldigte noch keinen Pflichtverteidiger hat bzw. wohl auch, wenn keine beschränkte Bestellung vorliegt. Dann will offenbar auch der BGH nicht nur nach Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG abrechnen (so auch in der Rechtsprechung KG, Beschl. v. 28.5.2026 – 1 Ws 6/25; OLG Koblenz, Beschl. v. 4.7.2024 – 2 Ws 412/24; OLG Stuttgart, Beschl. v. 23.1.2023 – 4 Ws 13/23). Darauf muss man als Pflichtverteidiger, der nur im Hafttermin tätig geworden ist, achten.

Strafe III: Richtige Bemessung der Geldstrafe, oder: Feststellung zur Tagessatzhöhe

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Und zum Tagesschluss gibt es im dritten Postin nur noch eine Entscheidung, und zwar den BayObLG, Beschl. v. 11.08.2026 – 206 StRR 211/26 – zur richtigen Ermittlung/Bemessung der Tagessatzhöhe bei der Verhängung einer Geldstrafe. Dazu führt das BayObLG aus:

„2. Begründet ist die Revision hingegen zunächst, soweit die Höhe eines Tagessatzes der verhängten Gesamtgeldstrafe betroffen ist.

a) Zwar ist die Bestimmung der Höhe eines Tagessatzes Teil der Strafzumessung (vgl. BGH, Beschluss vom 28.06.1977, 5 StR 30/77, NJW 1977, 1459, 1460; s. auch BGH, Beschluss vom 25.04.2017, 1 StR 147/17, BeckRS 2017, 114006, Rdn. 7ff., und Senat, Beschluss vom 27.05.2024, 206 StRR 164/24, BeckRS 2024, 13009, Rdn. 16ff.). Welche Umstände das Tatgericht dabei zu berücksichtigen und welches Gewicht es bestimmten Umständen beizumessen hat, sagen weder das Gesetz noch ist das Aufgabe der Revisionsgerichte (BGH vom 28.06.1977 aaO). Letztere haben nur nachzuprüfen, ob die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten ausreichend festgestellt und in rechtsfehlerfreier Weise berücksichtigt sind; die Wertung des Tatrichters hat das Revisionsgericht bis zur Grenze des Vertretbaren hinzunehmen. Vorliegend hat das Berufungsgericht allerdings nicht offengelegt, auf welchen tatsächlichen Grundlagen seine Schätzung beruht und schon nicht ausgeführt, in welcher Höhe der Angeklagte Bürgergeld bezieht (UA S. 2) noch ggf. weitere Feststellungen zu seinen Vermögensverhältnissen und etwa bestehenden Unterhaltsverpflichtungen getroffen.

b) Diese erforderlichen weiteren Feststellungen und eine darauf beruhende tatrichterliche Schätzung der Höhe des berücksichtigungsfähigen Einkommens des Angeklagten kann der Senat nicht selbst vornehmen, so dass ihm eine eigene Sachentscheidung nach § 354 Abs. 1 StPO verwehrt ist. Bei der hier allein erhobenen Sachrüge ist Entscheidungsgrundlage des Senats allein die Urteilsurkunde (vgl. Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl., § 337 Rdn. 22 m. w. N.), so dass weder auf das Hauptverhandlungsprotokoll noch den sonstigen Akteninhalt zurückgegriffen werden kann.

Strafe II: 4 x Strafzumessung aus der Instanz, oder: Täter-Opfer-Ausgleich, Versuch, JGG, kurze Strafe

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Im zweiten Posting habe ich dann drei Entscheidungen zur Strafzumessung aus der Rechtsprechung der OLG. Auch hier gibt es nur die Leitsätze, und zwar:

1. Stellt der Tatrichter das Vorliegen der Voraussetzungen des § 46a Nr. 1 StGB fest, steht die Entscheidung über die Gewährung der Strafrahmenverschiebung in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Er hat sie unter Berücksichtigung der Schwere des verschuldeten Unrechts und der Intensität des Ausgleichs oder der Ausgleichsbemühungen aufgrund einer Gesamtwürdigung aller strafzumessungserheblichen Tatsachen zu treffen. Dabei muss der Tatrichter die wesentlichen Einzelheiten über den erfolgreichen oder den nicht erfolgreichen Ausgleich einschließlich der Frage der Zustimmung oder der Verweigerung des Tatopfers in den Urteilsgründen in dem Umfang darlegen, dass sie die revisionsgerichtliche Überprüfung ermöglichen. Die Urteilsgründe müssen die „wertende Betrachtung“ und die Ausübung tatrichterlichen Ermessens erkennen lassen.

2. Die tätsächlichen Umstände, auf die die Ermessensentscheidung gestützt wird, müssen rechtsfehlerfrei festgestellt und beweiswürdigend unterlegt sein. 

3. Der Zeitpunkt des Ausgleichs bzw. der Ausgleichsbemühungen kann Eingang in die Ermessensentscheidung finden. Eine Strafrahmenverschiebung kann jedoch nicht allein mit der Begründung abgelehnt werden, dass die Ausgleichsmaßnahmen erst im Rahmen der (Berufungs-)Hauptverhandlung vorgenommen wurden. 

Die Versuchsmilderung des §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil das Ausbleiben des Erfolgs kein Verdienst des Täters ist.

1. Die Beteiligung als Abholer an einer Tat des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs nach dem Muster „Schockanruf“ kann die Verhängung einer Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld rechtfertigen.
2. Werden dem Täter Tatmittel von Dritten erst im Zusammenhang mit der Ausführung der Tat zur Verfügung gestellt, hat die Einziehung der Tatmittel regelmäßig keinen bestimmenden Einfluss auf die Bemessung der Strafe.

Damit die Anwendung des § 47 StGB auf Rechtsfehler geprüft werden kann, bedarf es einer eingehenden und nachprüfbaren Begründung. Das Urteil muss dazu eine auf den Einzelfall bezogene, die Würdigung von Tat und Täterpersönlichkeit umfassende Begründung dafür enthalten, warum eine kurze Freiheitsstrafe unerlässlich ist. Formelhafte Wendungen genügen nicht.