VerkehrsR III: Veränderungen der Motorsteuerung, oder: Zumindest Erlöschen der Betriebserlaubnis

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Und dann zum Abschluss der heutigen Berichterstattung noch der AG Reutlingen, Beschl. v. 29.09.2026 – 5 Gs 140/26 – zur Beschlagnahme eines Kfz, wenn konkrete tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass durch technische Veränderungen jedenfalls das Geräuschverhalten des Fahrzeugs gegenüber dem genehmigten Zustand verschlechtert wurde und deshalb die Betriebserlaubnis gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 StVZO erloschen ist.

Die Polizei hat am 26.09.2026 gegen 21:44 Uhr ein Kraftfahrzeug zu Beweiszwecken gemäß § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit §§ 94 Abs. 1 und 2, 98 Abs. 2 StPO – beschlagnahmt. Das AG hat die Beschlagnahme bestätigt:

„Nach dem bisherigen Ermittlungsstand besteht der Anfangsverdacht einer Ordnungswidrigkeit nach § 19 Abs. 5 Satz 1, § 69a Abs. 2 Nr. 1b StVZO in Verbindung mit § 24 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 5 StVG.

Nach dem polizeilichen Antrag und dem Vorkommnisbericht wurden bei der Kontrolle des im öffentlichen Straßenverkehr in pp. verwendeten Fahrzeugs durch spezialisierte Beamte der Verkehrspolizei Hinweise auf Veränderungen der Motorsteuerung, eine über ein Tablet schaltbare Änderung der Motorleistung und Veränderungen der lichttechnischen Einrichtungen festgestellt. Ferner wird ein auffälliges dröhnendes und knallendes Betriebsgeräusch beschrieben, das polizeilich auf Video festgehalten worden ist.

Diese Umstände begründen in ihrer Gesamtschau konkrete tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass durch technische Veränderungen jedenfalls das Geräuschverhalten des Fahrzeugs gegenüber dem genehmigten Zustand verschlechtert wurde und deshalb die Betriebserlaubnis gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 StVZO erloschen ist. Ob darüber hinaus eine Verschlechterung des Abgasverhaltens oder eine zu erwartende Gefährdung von Verkehrsteilnehmern nach § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StVZO vorliegt, bedarf weiterer technischer Aufklärung.  Der Verdacht beruht insbesondere auf den konkreten Hinweisen auf eine veränderte Motorsteuerung in Verbindung mit dem berichteten Geräuschverhalten. Eine abschließende Feststellung der technischen Veränderungen und ihrer Auswirkungen ist in diesem Verfahrensstadium nicht erforderlich.

Das Fahrzeug ist als Beweismittel von Bedeutung. Durch seine sachverständige Untersuchung können Art und Umfang der Veränderungen, die vorhandenen Softwarestände und schaltbaren Betriebszustände sowie deren Auswirkungen auf Leistung, Geräuschentwicklung, Abgasverhalten und Verkehrssicherheit festgestellt werden. Zugleich ist zu prüfen, ob vorhandene Genehmigungen die tatsächlich festgestellte Fahrzeugkonfiguration abdecken. Die Untersuchung dient damit auch der Feststellung möglicher entlastender Umstände.

Die Beschlagnahme des gesamten Fahrzeugs ist hierfür gegenwärtig geeignet und erforderlich. Die untersuchungsbedürftigen Eigenschaften ergeben sich aus dem Zusammenwirken von Motorsteuerung, Antrieb und weiteren Fahrzeugkomponenten. Die isolierte Sicherung einzelner Bauteile oder eine bloße fotografische Dokumentation gewährleistet deshalb derzeit keine gleichwertige Beweissicherung. Auch die vorhandenen Videoaufnahmen ersetzen weder die Feststellung der technischen Ursachen noch nachvollziehbare Messungen unter definierten Bedingungen.

Eine Herausgabe mit späterer Vorführung wäre ebenfalls nicht gleich geeignet. Gerade die berichtete Möglichkeit, die Leistung über ein Tablet umzuschalten, begründet das konkrete Risiko, dass bei einer späteren Untersuchung eine andere Konfiguration vorgefunden wird. Der bei der Kontrolle vorhandene technische Zustand muss daher zunächst gesichert und sachverständig dokumentiert werden. Einer feststehenden Manipulationsabsicht des Betroffenen bedarf es hierfür nicht. Da der Mitnahme ausdrücklich widersprochen wurde, liegt eine freiwillige Herausgabe nicht vor.

Die sachverständige Untersuchung ist unverzüglich zu veranlassen und auf die verdachtsrelevanten Fragen zu beschränken. Sobald die erforderlichen Befunde und Daten beweissicher dokumentiert sind, ist zu prüfen, ob die weitere Verwahrung des gesamten Fahrzeugs noch erforderlich ist oder die Sicherung einzelner Komponenten beziehungsweise Daten ausreicht. Die Beschlagnahme ist aufzuheben, sobald ihr Beweiszweck entfällt. Eine Verwahrung allein bis zum Abschluss des Bußgeldverfahrens oder zur Erzwingung eines Rückbaus wird durch diesen Beschluss (zunächst) nicht gerechtfertigt, wobei umgekehrt verkehrsrechtliche und zulassungsrechtliche Anordnungen oder eine Einziehung ebenfalls offen bleiben.

Konkrete Einwendungen gegen die Beschlagnahme hat der Betroffene trotz des Widerspruchs nicht vorgetragen. Aus den Gesamtumständen ist auch nicht ersichtlich, dass er auf die Nutzung des Fahrzeugs im Alltag angewiesen ist. Für eine solche Angewiesenheit liegen keinerlei Anhaltspunkte vor. Die Belastungen des Betroffenen durch den vorübergehenden Entzug des Fahrzeugs wiegen daher im Verhältnis zu dem Beweisinteresse der Verfolgungsbehörde nicht schwer.

Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch ein strafprozessualer Anfangsverdacht nicht fern liegt. Zu prüfen ist insbesondere, ob zur Verschleierung der Softwareänderungen beweiserhebliche Prüfdaten, etwa die sogenannte „Calibration Verification Number“, manipuliert und bei Hauptuntersuchungen zur Täuschung über den tatsächlichen Fahrzeugzustand verwendet wurden. Insoweit kommen eine Fälschung beweiserheblicher Daten gemäß § 269 StGB und, bei hierdurch bewirkter unzutreffender Bescheinigung der Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs, eine mittelbare Falschbeurkundung gemäß § 271 StGB in Betracht (vgl. Sauer, DAR 2024, 354, 356). Mit Blick auf die Zulassung mit einem Saisonkennzeichen sind ferner der Zeitpunkt der technischen Veränderungen sowie die bei der Zulassung und beim Abschluss oder einer Änderung des Versicherungsvertrags gemachten Angaben aufzuklären. Eine bewusste Täuschung des Versicherers über bereits vorhandene, risikorelevante Veränderungen kann bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen auch unter dem Gesichtspunkt des Betrugs Bedeutung erlangen (vgl. Sauer, DAR 2024, 354, 356 f.). Die bloße Saisonzulassung begründet zwar weder eine jährlich erneuerte Zulassung noch für sich genommen einen Betrugsverdacht. Entscheidend sind konkrete Täuschungshandlungen, der technische Zustand bei den jeweiligen Hauptuntersuchungen und die Kenntnis des Betroffenen.

VerkehrsR II: Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, oder: Verzögerte Erstellung von SV-Gutachten

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Im zweiten Posting habe ich dann hier den OLG Nürnberg, Beschl. v. 09.10.2026 – 2 Ws 826/26 e – zur Unverhältnismäßigkeit/Aufhebung einer vorläufigen Entziehungsentscheidung.

Dem Angeklagten wird zur Last gelegt, am 10.03.2025 gegen 14:25 Uhr mit seinem Pkw Audi A6gefahren zu sein, obwohl er infolge des vorangegangenen Konsums von alkoholischen Getränken fahruntüchtig – mit einer errechneten BAK zur Tatzeit von 1,80 Promille – war, wobei er seine Fahruntüchtigkeit bei kritischer Selbstprüfung hätte erkennen können und müssen. Der Führerschein ist seit dem 10.03.2025 sichergestellt.

Während des laufenden Ermittlungsverfahrens beauftragte die StA mit Verfügung vom 14.06.2025 ein Gutachten zum Blutalkoholgehalt unter Berücksichtigung eines Nachtrunks von zwei Dosen Whisky-Cola. Der Verteidiger des Angeklagten regte mit Schriftsatz vom 25.06.2025 bzw. 30.06.2025 an, ein Sachverständigengutachten mit Begleitstoffanalyse einzuholen. Am 17.07.2026 ging bei der Staatsanwaltschaft das von ihr beauftragte Gutachten des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit vom 11.07.2025 ein, in welchem eine Blutalkoholkonzentration vor Nachtrunk von 1,80 Promille angenommen wurde, wobei ausgeführt wurde, dass genaueres ein Begleitstoffgutachten ergeben würde. Mit Schriftsatz vom 20.08.2025 wiederholte der Verteidiger dann die Anregung auf Einholung eines Begleitstoffgutachtens unter Verweis auf die Ausführungen im Gutachten vom 11.07.2026.

Mit Verfügung vom 17.11.2025 beauftragte die StA die pp. GmbH mit der Erstellung eines Begleitstoffgutachtens. Auf Sachstandsanfrage vom 05.01.2026 teilte die GmbH, am 09.01.2026 mit, dass ein Gutachtenauftrag dort nicht bekannt sei. Einem Vermerk der Staatsanwaltschaft vom 23.01.2026 ist zu entnehmen, dass die Akte der pp. GmbH entgegen der Verfügung vom 17.11.2025 nicht zugegangen sei. Zugleich wurde die Versendung der eZweitakte an die Pp. GmbH mit der Bitte um beschleunigte Gutachtenerstellung verfügt. Das Gutachten ging am 07.04.2026 bei der StA ein. Der Ermittlungsabschluss erfolgte am 09.04.2026. Am 12.05.2026 erließ das AG einen Strafbefehl. Nach Einlegung von Einspruch durch den Angeklagten verurteilte das AG den Angeklagten mit Urteil vom 01.07.2026 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe in Höhe von 70 Tagessätzen zu je 85 EUR. Zudem wurde dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen.

Der Angeklagte hat gegen das Urteil Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 12.08.2026 widersprach der Angeklagte der Sicherstellung des Führerscheins. Daraufhin ordnete das LG den vorläufigen Entzug der Fahrerlaubnis an und stellte fest, dass diese zugleich als Anordnung bzw. Bestätigung der Beschlagnahme des Führerscheins wirkt. Zudem wies das Landgericht darauf hin, dass die Kammer zu prüfen haben werde, ob ein Gutachten zu den forensisch-medizinischen Voraussetzungen der §§ 20, 21 und § 64 StGB veranlasst sei.

Dagegen die Beschwerde des Angeklagten, die Erfolg hatte:

„Die Beschwerde ist begründet. Die Anordnung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis ist aufzuheben.

1. Der Senat hält zwar den dringenden Tatverdacht einer fahrlässigen Trunkenheitsfahrt nach § 316 Abs. 1, Abs. 2 StGB für gegeben und folgt insoweit nicht der Auffassung der Verteidigung. Die erstinstanzlichen Urteilsgründe sind nicht offensichtlich fehlerhaft, auch gebieten keine neuen Tatsachen eine abweichende Beurteilung. Das Amtsgericht hat insbesondere ausführlich und sorgfältig dargelegt, warum es davon überzeugt war, dass der Angeklagte alkoholbedingt fahruntüchtig war und seiner Einlassung eines über den Konsum von 2 Dosen Whisky-Cola hinausgehenden Nachtrunks nicht folgt. Aus den Urteilsgründen sind keine offensichtlichen Rechtsfehler erkennbar. Neue Tatsachen, die eine abweichende Beurteilung gebieten, sind weder dem Beschwerdeschriftsatz zu entnehmen noch ansonsten ersichtlich, der Angeklagte nimmt letztlich eine abweichende Beweiswürdigung vor.

Es ist daher mit der gebotenen hohen Wahrscheinlichkeit aufgrund der Regelvermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB davon auszugehen, dass sich der Angeklagte im Sinne des § 69 Abs. 1 StGB als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Die Indizwirkung der Regelvermutung wird auch nicht durch die von dem Angeklagten vorgelegten Abstinenznachweise widerlegt. Denn das Amtsgericht hat insoweit nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass es der Angeklagte bislang versäumt habe, seine Alkoholproblematik therapeutisch aufzuarbeiten.

2. Allerdings ist die Aufrechterhaltung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis vorliegend wegen Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot unverhältnismäßig.

Ermittlungsverfahren, in denen eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet wird, müssen mit besonderer Beschleunigung durchgeführt werden. Dies folgt aus dem die Fortdauer des Eingriffs begrenzenden Übermaßverbot sowie aus dem Recht des Beschuldigten auf ein rechtsstaatliches Verfahren, das bei Versäumnissen im Justizbereich und daraus resultierenden erheblichen Verfahrensverzögerungen verletzt ist (OLG Nürnberg Beschl. v. 14.2.2006 – 1 Ws 119/06, beck-online). Dies gilt entsprechend auch für den vorliegenden Fall, in dem der Führer-schein bereits seit dem 10.03.2025 beschlagnahmt war und die vorläufige Entziehung der Fahr-erlaubnis bis zu dem Widerspruch des Angeklagten formal nicht erforderlich war.

Daraus kann sich ein von den ausdrücklich in §111a Abs. 2 StPO aufgeführten Aufhebungsgründen unabhängiger Grund zur Aufhebung der Anordnung ergeben. Selbst dann, wenn nicht nur der dringende Tatverdacht fortbesteht, sondern auch trotz der seit der angeklagten Tat verstrichenen Zeit noch ein Eignungsmangel nach § 69 StGB und damit ein dringender Grund für eine Maßnahme nach § 111a StPO besteht, ist die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis aufzuheben, wenn durch schwerwiegende Verstöße gegen das Beschleunigungsgebot eine erhebliche Verzögerung des Verfahrens eintritt (OLG Nürnberg Beschl. v. 14.2.2006 – 1 Ws 119/06, beck-online).

Dies ist hier der Fall. Durch schwerwiegende Verstöße gegen das Beschleunigungsgebot fand eine erhebliche Verfahrensverzögerung von sechs Monaten statt. Die Verfahrensverzögerung liegt vorliegend nicht darin, dass die Staatsanwaltschaft aufwändige Ermittlungen, die zur Überprüfung der Nachtrunkdarstellung nötig waren, durchführen und insoweit insbesondere zwei Gutachten erholen musste. Die Verfahrensverzögerung liegt vielmehr zum einen darin, dass das vom Verteidiger bereits Ende Juni 2025 angeregte Begleitstoffgutachten erst mit Verfügung vom 17.11.2025 überhaupt beauftragt wurde. Spätestens nachdem das Gutachten des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit vom 11.07.2025 ebenfalls auf die Möglichkeit einer weiteren Abklärung durch ein Begleitstoffgutachten hingewiesen, hätte es sich aufdrängen müssen, ein entsprechendes Gutachten zu beauftragen. Insoweit ist mithin eine Verfahrensverzögerung von bereits vier Monaten festzustellen. Zum anderen erfolgte eine weitere Verzögerung von insgesamt zwei Monaten dadurch, dass entgegen dem Gutachtenauftrag vom 17.11.2025 die Akte zunächst gar nicht an die Pp. GmbH verschickt wurde, sondern, nachdem die Pp. GmbH am 09.01.2026 mitgeteilt hatte, dass eine Akte nicht vorliege, erst am 23.01.2026. Das Beschleunigungsgebot wurde damit mehrfach verletzt. Die Verfahrensverzögerung ist auch nicht durch eine erheblich beschleunigte Sachbearbeitung im weiteren Verfahrensgang ausgeglichen worden. Die eingetretene Verzögerung von sechs Monaten geht damit erheblich über das Maß hinaus, dass noch hingenommen werden kann. Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis – und mit ihr die Anordnung bzw. Bestätigung der Beschlagnahme des Führerscheins – ist daher aufzuheben.“

Nun ja, Fahrerlaubnis ist erst mal wieder da, aber: Man hat auch gleich eine Einschätzung des OLG 🙂 .

VerkehrsR I: Vorsätzliche Trunkenheit im Verkehr, oder: Feststellung zur relativen Fahruntüchtigkeit

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Am Dienstag ist heute ein „Verkehrsrechtstag“, den ich mit dem BGH, Beschl. v. 12.08.2026 – 4 StR 168/26 – eröffne. Das LG hat den Angeklagten u.a. wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis verurteilt. Insoweit hatte die Revision des Angeklagten Erfolg:

„Die Verurteilung im Fall II.3. der Urteilsgründe auch wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 Abs. 1 StGB hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

a) Das Landgericht hat – soweit hier von Relevanz – festgestellt, dass der Angeklagte am Abend des 5. November 2024 einen Transporter Mercedes-Benz Vito von einem Firmengelände entwendete und damit öffentliche Straßen in M. befuhr. Zuvor hatte sich der zur Tatzeit 15jährige Angeklagte, der weder über einen Führerschein noch über Fahrpraxis verfügte, auf YouTube Lernvideos angesehen, um das ihm nicht vertraute Schaltgetriebe des Fahrzeugs bedienen zu können. Dem Angeklagten war dabei bewusst, dass er Alkohol konsumiert hatte und er fühlte sich auch betrunken. Ihm war klar, dass er aufgrund seiner Alkoholisierung und seiner fehlenden Fahrpraxis nicht in der Lage war, das bereits aufgrund zu hoher Drehzahl stark qualmende Fahrzeug sicher zu führen. Nachdem der Angeklagte mindestens 15 Minuten und mehrere Kilometer unterwegs gewesen war, verlor er infolge seiner Alkoholisierung und zu hoher Geschwindigkeit in einer 90-Grad-Linkskurve die Kontrolle über das Fahrzeug und fuhr rechts in den Graben. Dort kam der Transporter auf der Beifahrerseite liegend zum Halt. Der Angeklagte blieb unverletzt. Die Untersuchung einer bei dem Angeklagten um 23.30 Uhr entnommenen Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 0,71 ‰. Die Jugendkammer hat dieses Geschehen als Diebstahl in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr gewertet.

b) Der Schuldspruch wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, da die Jugendkammer die von ihr angenommene relative Fahruntüchtigkeit nicht hinreichend belegt hat.

aa) Relative Fahruntüchtigkeit ist gegeben, wenn die Blutalkoholkonzentration des Angeklagten zur Tatzeit zwar – wie hier – unterhalb des Grenzwertes der absoluten Fahruntüchtigkeit liegt, aber aufgrund zusätzlicher Tatsachen der Nachweis alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit geführt werden kann (vgl. nur BGH, Urteil vom 22. April 1982 – 4 StR 43/82, BGHSt 31, 42, 44 mwN). Erforderlich sind mithin weitere aussagekräftige Beweisanzeichen, die im konkreten Einzelfall belegen, dass die Gesamtleistungsfähigkeit des Kraftfahrzeugführers infolge seiner Alkoholisierung so weit herabgesetzt war, dass er nicht mehr fähig gewesen ist, sein Fahrzeug im Straßenverkehr eine längere Strecke, auch bei Eintritt schwieriger Verkehrslagen, zu steuern. Dies hat das Tatgericht anhand einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände zu beurteilen (vgl. insgesamt nur BGH, Beschluss vom 26. Februar 2025 – 4 StR 526/24, NStZ 2025, 487, 488 mwN).

bb) Diesen Anforderungen genügt die Beweiswürdigung der Jugendkammer nicht. Sie hat auf das Bestehen einer relativen Fahruntüchtigkeit aus dem Umstand geschlossen, dass der Angeklagte in der 90-Grad-Kurve von der Fahrbahn abgekommen und in den Graben gefahren sei. Die Jugendkammer hat dabei berücksichtigt, dass der Angeklagte über keine längere Fahrpraxis verfügte, und ist davon ausgegangen, dass – auch wenn der Angeklagte vor dem Umfall eine längere Wegstrecke zurücklegen habe können – dies mitursächlich für den Unfall gewesen sein dürfte. Dies stehe der Annahme relativer Fahruntüchtigkeit im Sinne des § 316 StGB jedoch nicht entgegen, weil es für die Verwirklichung des Tatbestands genüge, dass die Beeinflussung durch Alkohol zumindest mitursächlich für die festgestellten Ausfallerscheinungen gewesen sei.

Diese Erwägungen sind nicht frei von Rechtsfehlern. Der Sache nach belegen sie lediglich die Überzeugung der Jugendkammer davon, dass der Unfall des Angeklagten durch die Auswirkungen des genossenen Alkohols mitbeeinflusst war. Jedoch ist nicht jegliche Mitursächlichkeit einer Alkoholintoxikation für einen Fahrfehler ohne Weiteres mit einer Fahruntüchtigkeit im Sinne des § 316 StGB gleichzusetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Februar 2025 – 4 StR 526/24, NStZ 2025, 487, 488 mwN). Es versteht sich hier angesichts der fehlenden Fahrpraxis des Angeklagten und des festgestellten Fahrverhaltens – mangelnde Erfahrung mit einem Schaltgetriebe, Fahren mit zu hoher Drehzahl – auch nicht von selbst, dass in dem festgestellten Unfall seine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit zum Ausdruck gekommen wäre, seine fehlende Fahrpraxis also nicht bloß mitursächlich war. Konkrete Erwägungen dazu, ob und inwieweit die Gesamtleistungsfähigkeit des Angeklagten alkoholbedingt herabgesetzt war, lassen sich den Ausführungen des Landgerichts nicht entnehmen. Das subjektive Gefühl, betrunken gewesen zu sein, kann von Bedeutung für die innere Tatseite sein, ist aber für das äußere Gesamtleistungsbild des Angeklagten für sich genommen nicht maßgeblich. Weitere Ausfallerscheinungen sind nicht festgestellt.

c) Der aufgezeigte Rechtsfehler führt auch zur Aufhebung der für sich genommen rechtsfehlerfreien Verurteilung wegen der in Tateinheit stehenden Delikte des Diebstahls und des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und damit des gesamten Schuldspruchs im Fall II.3. der Urteilsgründe. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und können daher bestehen bleiben (§ 353 2 StPO). Sie können um weitere, den bisherigen nicht widersprechende Feststellungen namentlich zum Gesamtleistungsbild des Angeklagten ergänzt werden.

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Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Ist die Verfahrensgebühr im Revisionsverfahren entstanden?

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Am Freitag hatte meine RVG-Frage gelautet: Ich habe da mal eine Frage: Ist die Verfahrensgebühr im Revisionsverfahren entstanden?

Dazu hatte der Kollege NN geschrieben:

„Wo keine Handlung, da keine Gebühren.“

Und ich hatte auf die Frage und die Antwort vom Kollegen NN geantwortet:

„Die Frage hatten wir neulich schon in Zusammenhang mit der Berufung. Das wird nicht ganz einfach, wenn die Revision nicht begründet war, wovon ich ausgehe. Man wird im Zweifel die Rechtsprechung zur Rücknahme des Rechtsmittels der StA vor dessen Begründung entsprechend anwenden.

Kollege NN.: Doch. Eine Handlung ist da, denn der Kollege hat ja auf der Geschäftsstelle angerufen. Das reicht.“

Gemeint war von mir folgende Frage/Lösung: Lösung zu: Kann ich nach Berufungsrücknahme der StA Wahlanwaltsgebühren verlangen?

 

Dazu dann auch: Die Erstattung/Festsetzung der Verfahrensgebühr für das strafverfahrensrechtliche Rechtsmittelverfahren im Fall der Rechtsmittelrücknahme der Staatsanwaltschaft aus RVGreport 2014, 410.

Vermögen II: Arrest über ca. 25 Mio EUR bei BtM, oder: Aus der Tat Erlangtes/“Spesengelder“

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Im Mittagsposting stelle ich eine Entscheidung des KG vor, und zwar den KG, Beschl. v. 05.03.2026 – 5 Ws 44/26. In der Entscheidung geht es um den Fortbestand eines Arrestes. Das AG hatte in einem BtM-Verfahren einen Arrest über 23.400.000,00 EUR angeordnet. Das LG hat dann einen Rechenfehler korrigiert und auf 25.740.000,00 EUR festgesetzt. Das KG hat den Arrestbetrag dann auf: 378.550,00 EUR reduziert.

Hier die Leitsätze des KG-Beschlusses – Rest dann bitte selbst lesen:

1. Die Entscheidung über den Vermögensarrest unterliegt im Beschwerdeverfahren hinsichtlich des dringenden Tatverdachts und darüber hinaus hinsichtlich der notwendigen dringenden Gründe für die Annahme, dass die Voraussetzungen der Wertersatzeinziehung vorliegen, lediglich einer eingeschränkten Überprüfung durch das Beschwerdegericht.

2. Einem Tatbeteiligten kann die Gesamtheit des aus der Tat Erlangten mit der Folge einer gesamtschuldnerischen Haftung nur dann zugerechnet werden, wenn sich die Beteiligten einig sind, dass jedem die Mitverfügungsgewalt hierüber zukommen soll, und er diese auch tatsächlich hatte.

3. Für medizinisches, ordnungsgemäß kontrolliertes und erlaubterweise eingeführtes Cannabis ist der zivilrechtliche Eigentumserwerb möglich, weil der Stoff im Rahmen des [Konsumcannabisgesetzes] verkehrsfähig ist. Ansonsten fallen Betäubungsmittel Cannabis außerhalb des von den zuständigen Stellen streng überwachten Handels zur Verwendung für medizinische und wissenschaftliche Zwecke bereits ihrem Wesen nach unter ein Einfuhr- und Verkehrsverbot.

4. Spesengelder, also Gelder, die ein Täter oder Teilnehmer im Vorfeld einer beabsichtigten Tatbegehung von einer anderen Person mit der konkreten Maßgabe erhalten hat, davon notwendige Ausgaben zu bestreiten, sind Tatmittel im Sinne des § 74 Abs. 1 StGB und nicht Erlangtes im Sinne von § 73 Abs. 1 StGB.

5. Bei der Frage, ob und inwieweit es unbillig ist, einen Rechtsmittelführer mit den gerichtlichen Auslagen des Verfahrens und seinen eigenen notwendigen Auslagen zu belasten, kommt es entscheidend auf das Maß (Gewicht; Umfang) des erreichten Teilerfolgs und darauf an, ob er die angefochtene Entscheidung hingenommen hätte, wenn sie schon so wie die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts gelautet hätte. Das Kriterium, ob der Beschwerdeführer die Entscheidung der Vorinstanz hingenommen hätte, ist aber nicht das einzige und kann hinter dem Umfang des Teilerfolges, der letztlich erzielt wurde, zurücktreten, sofern dieser – wie hier – groß genug ist.