StPO III: Kann der Strafbefehl „repariert“ werden?, oder: Ohne Tatbezeichnung/angewendete Vorschriften

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Und dann zum Abschluss des StPO-Reigens noch der LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 24.07.2026 – 12 Qs 43/26 – zur Zulässigkeit der „Reparatur“ eines Strafbefehls.

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft hat as AG einen Strafbefehl gegen den Beschuldigten erlassen. Der daraus ersichtliche Sachverhalt geht dahin, der Beschuldigte habe Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung in den Monaten November und Dezember 2023, Januar und Februar 2024 nicht abgeführt. Dadurch sei der Sozialversicherung ein Schaden von insgesamt 2.340 EUR entstanden (jeweils 724,23 EUR für November und Dezember 2023, 729,54 EUR für Januar 2024 und 162,31 EUR für Februar 2024). Der Strafbefehl enthielt keine Beschuldigung, und keine Bezeichnung der gesetzlichen Vorschriften, gegen die der Beschuldigte verstoßen haben soll. Nach der Schilderung des Sachverhalts folgte der Strafausspruch: Gesamtgeldstrafe von 20 Tagessätzen, gebildet aus Geldstrafen von jeweils 10 Tagessätzen für die Taten von November 2023 bis Januar 2024 und 5 Tagessätzen für die Tat im Februar 2024. Die Tagessatzhöhe lag bei 40 EUR. Dann folgen die Rechtsmittelbelehrung und die Unterschrift des Richters.

Der Strafbefehl wurde dem Verteidiger des Beschuldigten zugestellt. Einspruch hiergegen wurde nicht erhoben. Am 11.03.2026 wurde auf dem Strafbefehl ein Rechtskraftvermerk angebracht und die Akte an die Staatsanwaltschaft zur Vollstreckung zugeleitet. Am 20.03.2026 bemerkte die Vollstreckungsrechtspflegerin den Fehler und legte die Akte dem Staatsanwalt vor. Der beantragte beim AG die Berichtigung des Strafbefehls durch Ergänzung um folgenden Text:

„Sie werden daher beschuldigt,
durch vier selbständige Handlungen als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthalten zu haben
strafbar als
Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in vier Fällen gemäß §§ 266a Abs. 1, 53 StGB.“

Das AG hat die Berichtigung abgelehnt. Hiergegen legte die Staatsanwaltschaft Beschwerde ein. Die hatte keinen Erfolg:

„2. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

a) Der Strafbefehl, gegen den nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt wurde, steht einem rechtskräftigen Urteil gleich (§ 410 Abs. 3 StPO). Für dessen Berichtigung gelten daher keine anderen Maßstäbe als für ein Urteil. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfen, sobald ein Urteil vollständig verkündet worden ist, nur noch offensichtliche Schreibversehen und offensichtliche Unrichtigkeiten berichtigt werden. Offensichtlich im Sinne dieser Rechtsprechung sind nur solche Fehler, die sich ohne weiteres aus der Urkunde selbst oder aus solchen Tatsachen ergeben, die für alle Verfahrensbeteiligten klar zu Tage treten und auch nur den entfernten Verdacht einer späteren sachlichen Änderung ausschließen. Es muss – auch ohne Berichtigung – eindeutig erkennbar sein, was das Gericht tatsächlich gewollt und entschieden hat. Bei dieser Prüfung ist ein strenger Maßstab anzulegen, um zu verhindern, dass mit einer Berichtigung eine unzulässige Abänderung des Urteils einhergeht (BGH, Urteil vom 14. Januar 2015 – 2 StR 290/14, juris Rn. 8; Beschluss vom 16. Juli 2024 – 2 StR 412/23, juris Rn. 5, beide mwN). Demgemäß ist eine Berichtigung unzulässig, wenn auch nur der Verdacht einer nachträglichen (sachlichen) Änderung und damit einer Verfälschung des Urteils entstehen kann (BGH, Beschluss vom 24. April 2007 – 4 StR 558/06, juris Rn. 21). Die Berichtigung darf also lediglich dazu dienen, die äußere Übereinstimmung der verkündeten Urteilsformel mit der tatsächlich beschlossenen herzustellen (BGH, Beschluss vom 11. November 2020 – 2 StR 48/20, juris Rn. 4), wozu eindeutig und zweifelsfrei erkennbar sein muss, was das Gericht tatsächlich gewollt und entschieden hat (BGH, Urteil vom 8. November 2017 – 2 StR 542/16, juris Rn. 18). Anders gewendet sind Ergänzungen der Urteilsformel unzulässig, die auf einem neuen Denkvorgang und somit auf neuen rechtlichen Erwägungen beruhen, was etwa dann nötig werden kann, wenn die Urteilsgründe nichts Bestimmtes ergeben (vgl. Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen, 30. Aufl., Rn. 36).

b) Die Fehler des Strafbefehls sind hier offensichtlich. Es fehlten kumulativ sowohl die Angaben der angewendeten Vorschriften als auch die – in § 409 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StPO nicht genannte – rechtliche Bezeichnung der Tat (vgl. Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl., § 409 Rn. 5).

c) An dem eingangs (a) zitierten Maßstab gemessen hält es die Kammer aber für unzulässig, diesen Fehler im Wege der berichtigenden Ergänzung zu heilen. Es ist zwar aus Sicht der Kammer klar, wie eine richtige rechtliche Beurteilung des im Strafbefehl mitgeteilten, übersichtlichen Sachverhalts aussähe. Das ist aber nicht der Punkt, weil es bei der beantragten Berichtigung allein darum geht, den Willen des Amtsgerichts und dessen technisch verunglückten Ausdruck zur Deckung zu bringen. In dem Strafbefehl fehlt es aber an jedem Anhaltspunkt für die rechtlichen Erwägungen, die der Amtsrichter beim Erlass des Strafbefehls angestellt hat. Es ist nicht klar, was er in rechtlicher Hinsicht wollte und entschied.

Das von der Staatsanwaltschaft zitierte Urteil des Bundesgerichtshofs in NJW 2001, 3062 (Urteil vom 12. Juli 2001 – 4 StR 550/00, juris Rn. 33) hilft nicht weiter. Dort wurde festgestellt, dass in der Urteilsformel aufgrund offenbaren Fassungsversehens die Tatbezeichnung, nämlich dass der Angeklagte wegen Bestechlichkeit verurteilt sei, fehle. Es habe aber den Feststellungen des Landgerichts entsprochen und sei insofern entsprechend § 354 Abs. 1 StPO zu ergänzen. Sowohl aus den Urteilsgründen als auch aus der protokollierten Liste der angewendeten Vorschriften (§ 332 Abs. 1 und Abs. 3 StGB), ergebe sich, dass eine solche Verurteilung gewollt gewesen sei, sodass der Tenor entsprechend zu ergänzen gewesen sei. Der Bundesgerichtshof konnte mithin aus den im Urteil zitierten angewendeten Vorschriften schließen, weswegen das Erstgericht eigentlich verurteilt hat (ähnlich der Fall des OLG Hamm, Beschluss vom 6. Oktober 1980 – 6 Ss OWi 1106/80, NJW 1981, 697). Ein solcher Anknüpfungspunkt fehlt hier aber.

Hinzu kommt ein methodisches Problem: Der Bundesgerichtshof und ebenso das OLG Hamm konnten in den zitierten Entscheidungen die Ergänzungen deshalb vornehmen, weil ihnen dafür mit dem (gegebenenfalls entsprechend anzuwendenden) § 354 Abs. 1 StPO eine gesetzliche Grundlage zur Verfügung stand. Die trägt sehr weit (vgl. zur Kasuistik etwa Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl., § 354 Rn. 33 mwN). Eine solche Rechtsgrundlage ist für Urteile im Strafprozess außerhalb der Revisionsinstanz und außerhalb des Berufungsrechtszugs, in dem das Berufungsgericht – allenfalls eingeschränkt durch das Verbot der reformatio in peius – erstinstanzliche Fehler beseitigen kann, aber nicht vorhanden. Der oben (unter a) referierte Maßstab ist deutlich enger als derjenige, der durch § 354 Abs. 1 StPO eröffnet wird. Er lässt eine so weitgehende Abänderung der Erstentscheidung im Wege der schlichten Berichtigung nach Lage des Falles nicht zu.“

StPO II: § 353b StGB als Katalogtat für eine TÜ?, oder: Rechtswidrige Zufallserkenntnisse als Spurenansatz

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Als zweite Entscheidung stelle ich hier den LG Gera, Beschl. v. 06.07.2026 – 11 Qs 371/25 – vor. Der ist in einem Verfahren wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht u.a. ergangen. Gegenstand des Beschlusses ist eine Beschwerde gegen die Anordnung der körperliche Untersuchung nach § 81a StPO sowie der molekulargenetischen Untersuchung nach § 81 e, f StPO.

Der Beschuldigte hatte sich gegen diese – bereits durchgeführten – Maßnahmen gewendet und die Feststellung von deren Rechtswidrigkeit beantragt. Mit Erfolg:

„1. Die Beschwerde ist gemäß § 304 Abs. 1 StPO statthaft und auch sonst zulässig.

Dies gilt auch im Hinblick auf die zwischenzeitlich beim Beschuldigten durch Blutentnahme durchgeführte körperliche Untersuchung. Denn insoweit verfolgt er seine Beschwerde mit dem erkennbaren Rechtsschutzziel einer nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit weiter.

Zwar ist eine Beschwerde zur Feststellung einer durch Vollzug oder auf andere Weise bereits erledigten strafprozessualen Ermittlungsmaßnahme grundsätzlich unzulässig. Etwas anderes gilt jedoch — wie hier — in Konstellationen tiefgreifender Grundrechtseingriffe, wenn sich die Belastung durch die Maßnahme nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung im Beschwerdeverfahren kaum erlangen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.02.2007 – 2 BvR 273/06; Beschluss vom 19. Juni 19977 2 BvR 941/91). Die Beschwerde darf dann im. Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht wegen prozessualer Überholung verworfen werden. Vielmehr ist die Rechtmäßigkeit der Anordnung zu überprüfen und gegebenenfalls deren Rechtswidrigkeit festzustellen.

II.

Die Beschwerde ist begründet und führt zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der angegriffenen Ermittlungsmaßnahmen.

Die Voraussetzungen für eine körperliche Untersuchung des Beschuldigten nach § 81a StPO lagen weder im Zeitpunkt ihrer Anordnung am 31.08.2025 noch im Zeitpunkt ihrer Durchführung am 17.09.2025 vor. Folglich scheidet auch die molekulargenetische Untersuchung des erlangten Materials nach §§ 81e, 81f StPO aus.

1. Nach § 81a Abs. 1 Satz 1 StPO darf eine körperliche Untersuchung des Beschuldigten zur Feststellung von Tatsachen angeordnet werden, die für das Verfahren von Bedeutung sind. Zu diesem Zweck sind Entnahmen von Blutproben und andere körperliche Eingriffe, die von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu Untersuchungszwecken vorgenommen werden, ohne Einwilligung des Beschuldigten zulässig, wenn kein Nachteil für seine .Gesundheit zu befürchten ist, § 81a Abs. 1 Satz 2 StPO.

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

Vorliegend war die von § 81a Abs. 1 StPO vorausgesetzte Eigenschaft des Beschwerdeführers als Beschuldigter nicht gegeben.

Beschuldigter i.S.d. strafprozessualer Maßnahmen ist derjenige, gegen den aufgrund eines auf zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten (§ 152 Abs. 2 StPO) gestützten (Anfangs-)Verdachts ein Strafverfahren betrieben wird (vgl. MüKoStPO, 2. Aufl., § 81a Rn. 5; BeckOK StPO, Stand 01.04.2026, § 81a Rn. 1).

Solche, eine körperliche Untersuchung rechtfertigenden verwertbaren Verdachtsgründe lagen im Zeitpunkt des Erlasses und der Durchführung der angegriffenen Maßnahme nicht vor.

a) Sie ergeben sich nicht aus den Erkenntnissen über den Inhalt der Telefongespräche zwischen pp. und dem Beschwerdeführer. Denn die den Beschwerdeführer betreffenden Zufallserkenntnisse, die aus der im Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten pp. (pp. 30729/24) gegen pp. als Nachrichtenmittler i.S.d. § 100a Abs. 3 StPO angeordneten Telekommunikationsüberwachung gewonnen wurden, sind als Beweismittel gegen den Beschwerdeführer nicht verwertbar.

Die Inhalte der Telefonate sind in dem gegen den Beschuldigten unter anderem wegen des Vorwurfs der Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht gemäß § 353b StGB geführten Ermittlungsverfahren nicht als Zufallserkenntnisse nach § 479 Abs. 2 Satz 1 StPO verwertbar. Danach dürfen die aufgrund einer Telekommunikationsüberwachung (rechtmäßig) erlangten personenbezogenen Daten ohne Einwilligung der von  der Maßnahme betroffenen Personen auch zur Aufklärung solcher Straftaten verwendet werden, zu deren Aufklärung eine solche Maßnahme nach der Strafprozessordnung hätte angeordnet werden dürfen (sog. Gedanke des hypothetischen Ersatzeingriffs vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.07.2024 – 1 BvR 2133/22 -, juris Rn. 92, 105; BT-Drs. 16/5846, 66). Dies folgt aus der in § 479 Abs. 2 Satz 1 StPO vorgeschriebenen entsprechenden Anwendung des § 161 Abs. 3 StPO. Die erneute Verwendung personenbezogener Daten zu. anderen Zwecken als jenen, für die sie im Ausgangsverfahren erhoben worden sind, stellt einen eigenen, am Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GGG zu messenden Grundrechtseingriff dar, dem § 479 Abs. 2 Satz 1 StPO als die dafür vorgesehene gesetzliche Grundlage Rechnung trägt (siehe zur Vorgängervorschrift des § 477 Abs. 2 Satz-2 StPO a.F. BGH, Urteil vom 27.11.2008 – 3. StR 342/08).

Vorliegend erlaubt § 100a StPO die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation jedoch nicht bei dem gegen den Beschuldigten bestehenden Verdacht einer Straftat nach § 353b StGB. Es handelt sich um keine Katalogtat nach § 100a Abs. 2 StPO. Sie steht im Übrigen auch nicht in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang mit der Katalogtat, die Anlass der ursprünglichen Anordnung war. Daraus folgt, dass die unmittelbare Verwertung der Zufallserkenntnisse als Beweismittel im Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen einer Nichtkatalogtat ausscheidet, ohne dass es hierfür auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Anordnung der Telekommunikationsüberwachung ankommt (vgl. BGH, Beschluss vom 18.03.1998 – 5 StR 693/97; BGHSt.26, 298; OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.06.2004 – 2 Ss 188/03; Schmitt/Köhler StPO, 69. Aufl., § 479 Rn. 6 mwN).

b) Die Zufallserkenntnisse sind aber auch nicht mittelbar in der Weise verwertbar, dass sie zur Grundlage weiterer Ermittlungsmaßnahmen. wie der hier angefochtenen körperlichen Untersuchung nach § 81a StPO gegen den Beschuldigten gemacht dürfen (sog. Spurenansatz).

Im Grundsatz können Zufallserkenntnisse, euch wenn sie keine bestimmten Straftaten i.S. des § 479 Abs. 2 Satz 1 StPO betreffen, als Spurenansatz verwertet werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.06.2005 – 2 BvR 866/05; OLG München, Beschluss vom 21.08.2006 – 4St RR 148/06; BeckOK StPO, Stand 01.04.2026, § 479 Rn. KK-StPO, 9. Aufl., § 479 Rn. 3 mwN).

Dies gilt aber dann nicht, wenn die Zufallserkenntnisse selbst rechtswidrig erlangt wurden und im Rahmen der Abwägung des Strafverfolgungsinteresses des Staates, und des Individualinteresses des Beschuldigten letzteres überwiegt.

So liegt der Fall hier.

aa) Die die Zufallserkenntnisse zutage fördernde Ermittlungsmaßnahme – die Im Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten pp. angeordnete Telekommunikationsüberwachung gegen – war rechtswidrig, weil ein begründeter Anfangsverdacht einer Katalogtat nach § 100a Abs. 2 StPO nicht gegeben war.

Eine Katalogtat gemäß § 100a Abs. 2 Nr. 1 u) StGB lag im Ausgangsverfahren nicht vor. Die Kammer nimmt insofern auf die zwischen den Verfahrensbeteiligten ergangene, umfassend begründete Entscheidung des Landgerichts vom 18.02.2026 (7 Os 262/25) Bezug und schließt sich nach eigener kritischer Prüfung dessen Rechtsauffassung an, wonach eine Strafbarkeit wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gemäß §§ 315 Abs. 1 Nr. 3, 315 Abs. 3 Nr. la) StGB nicht vorlag und damit eine Telekommunikationsüberwachung nicht hätte ergehen dürfen.

bb) Damit widerspricht die Verwertung der vorliegend durch eine rechtswidrige Ermittlungsmaßnahme gewonnenen Zufallserkenntnisse bereits dem bei Neuregelung des § 479 Abs. 2 Satz 1 StPO. bestehenden Willen des Gesetzgebers, der davon ausging, dass die Zufallserkenntnisse im Ausgangsverfahren rechtmäßig gewonnen werden (vgl. BT-Drs. 16/5846, 66 i.V.m. 64).

Ob diese Rechtswidrigkeit für sich genommen allein schon ausreicht, um eine Verwertung als Spurenansatz nach § 479 Abs. 2 Satz 1 StPO auszuschließen oder ob dies nur unter der weiteren Voraussetzung einer zugunsten des Beschuldigten ausfallenden Abwägung der widerstreitenden Interessen der Fall ist, kann dahingestellt bleiben. Denn auch unter Anwendung dieser von der Rechtsprechung für sog. relative Verwertungsverbote vertretenen* und vom Bundevierfassungsgericht gebilligten Abwägungslehre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.12.2011 – 2 BvR 2500/09; BGH, Urteil vom 27.11.2008 – 3 StR 342/08; Schmitt/Köhler StPO, 69. Aufl., § 479 Rn. 6 mwN) muss die Verwertung ausscheiden.

Die danach vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem staatlichen Aufklärungsinteresse, dessen Gewicht im konkreten Fall vor allem unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit weiterer Beweismittel, der Intensität des Tatverdachts sowie der Schwere der Tat zu bestimmen ist, einerseits und dem Gewicht des Verfahrensverstoßes sowie dem Individualinteresse des Beschuldigten an der Bewahrung seiner Rechtsgüter andererseits fällt hier zugunsten der Unverwertbarkeit der Zufallserkenntnisse als Spurenansatz aus.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die zugrunde hegende Telekommunikationsüberwachung nicht nur rechtswidrig aufgrund des Fehlens einer Katalogtat i.S.d. § 100a Abs. 2 StPO war, sondern darüber hinaus auch unverhältnismäßig. Insofern ist nicht ersichtlich, dass die Überwachung des Telekommunikationsverkehrs des pp. überhaupt geeignet war, die Aufklärung einer Straftat nach §§ 315b Abs. 1 Nr. 3, 315 Abs. 3 Nr. la) StGB zu fördern. Die Anordnung richtete sich gegen ihn als Person, von der aufgrund bestimmter Tatsachen angenommen wurde, dass für den Beschuldigten pp. bestimmte oder von ihm herrührende Mitteilungen entgegennimmt oder weitergibt oder dass der Beschuldigte  seinen Anschluss oder seine informationstechnischen Systeme benutzt, § 100a Abs. 3 StPO. Welche konkreten Tatsachen diese Annahme aber rechtfertigen, ist dem Beschluss des Amtsgerichts Gera vom 20.12.2024 (5 Gs 3541/24) nicht zu entnehmen. Allein der Umstand, dass pp. ebenfalls Polizeibeamter ist und „sich nach bisherigen Erkenntnissen mit mehreren Beschuldigten der betroffenen ESU pp. sowie Zeugen über die Taten bzw. die Ermittlungsmaßnahmen austauscht und diese hinsichtlich ihres Verhaltens berät“, lässt nicht den Schluss zu, dass er gerade. für den Beschuldigter pp oder andere Beschuldigte als Nachrichtenmittler i.S.d. § 100a Abs. 3 StPO agiert hat. Der Austausch mit Zeugen und die – nicht näher konkretisierte – Beratung hinsichtlich ihres Verhaltens rechtfertigen nicht die mit einer Telekommunikationsüberwachung verbundenen schweren Eingriffe in Grundrechte. Darüber hinaus ist die Geeignetheit der Telekommunikations-überwachung auch unter dem Gesichtspunkt des zwischenzeitlichen Zeitablaufs nicht gegeben. Wie eine am 20.12.2024 angeordnete Telekommunikationsüberwachung zur Aufklärung einer über drei Jahre zurückliegenden mutmaßlichen Straftat des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (Tatzeit: 15.08.2021) beitragen soll, begründet das Amtsgericht in seinem Beschluss nicht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Ausführungen wären hierzu aber zwingend erforderlich gewesen, insbesondere, weil aufgrund des ‚Umfänge der erhobenen Daten (Überwachung und Aufzeichnung des Telekommunikationsverkehrs, Herausgabe der Ereignisdaten, insbesondere der Standortangabe In Mobilfunknetzen, direkte Anwahl der Mailbox, Mitteilung neuer SIM-Kar-ten-Nummer(n), soweit es sich um Mobilfunkgeräte handelt sowie Ausleitung von E-Mails in Echt-zeit) und angesichts der angeordneten Höchstdauer von drei Monaten eine besonders eingriffsintensive Telekommunikationsüberwachung angeordnet wurde.

Weiter ist in die Abwägung mit einzustellen, dass ohne die aus der Telekommunikationsüberwachung gewonnenen Zufallserkenntnisse keine weiteren Beweismittel für ein strafbares Verhalten des Beschuldigten vorliegen. Der von der Staatsanwaltschaft angenommene Anfangsverdacht gegen den Beschuldigten beruht allein auf den Erkenntnissen der rechtswidrigen und unverhältnismäßigen Ermittlungsmaßnahme, sodass kein besonders starker Tatverdacht vorlag. Der Tatvorwurf der Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht wiegt trotz der Stellung des Beschuldigten als Polizeibeamter im Rang eines Polizeihauptkommissars und als Vorsitzender des Örtlichen Personalrats bei der LPI pp. angesichts der Unverhältnismäßigkeit der Ermittlungsmaßnahme sowie des Strafrahmens des § 353b StGB (Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe) nicht so schwer, dass eine mittelbare Verwertung der Zufallserkenntnisse als Spurenansatz zuzulassen wäre.

Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt unterscheidet sich zudem von den von der Staatsanwaltschaft für die Zulässigkeit der Erkenntnisse als Spurenansatz herangezogenen Entscheidungen des OLG München vom 21.08.2006 (4St RR 148/06) und des Bundesverfassungsgerichts vom 29.06.2005 (2 BvR 866/05). Denn die Zufallserkenntnisse wurden dort – anders als im hiesigen Ermittlungsverfahren – gerade aus einer rechtmäßig durchgeführten Ermittlungsmaßnahme gemäß § 100a StPO gewonnen.

2. Aufgrund der Rechtswidrigkeit der körperlichen Untersuchung des Beschuldigten hat auch die Anordnung der molekulargenetischen Untersuchung des durch die körperliche Untersuchung erlangten Materials keinen Bestand und ist rechtswidrig.“

StPO I: Rechtsmittel im Ermittlungsverfahren, oder: Keine allgemeine Feststellung der Rechtswidrigkeit

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Ich schließe dann an die gestrige Berichterstattung an und stelle heute noch einmal drei landgerichtliche StPO-Entscheidungen vor.

Zunächst kommt hier der LG Trier, Beschl. v. 12.08.2026 – 5 Qs 74/26. In der Entscheidung geht es um Rechtsmittel im Ermittlungsverfahren.

Folgender Sachverhalt: Das Finanzamt führt gegen den Beschuldigten seit dem 27.10.2022 ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts diverser Steuerstraftaten. Im Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens hat das Finanzamt u.a. Zeugen zur Vernehmung geladen. Ferner hat es mit der Verteidigerin darüber korrespondiert, ob und unter welchen Voraussetzungen Erörterungsgespräche nach § 160b StPO stattfinden könnten.

Mit Schriftsatz vom 12.05.2026 hat die Verteidigung dann für den Beschuldigten beantragt, festzustellen, dass die Ermittlungsmaßnahme der Zeugenvernehmung aufgrund der Ungeeignetheit der Beweismittel rechtswidrig ist und die Bereitschaft der Erörterung des Verfahrensstands nach § 160b StPO unter der Bedingung eines Geständnisses des Beschuldigten im Hinblick auf Ermittlungsmaßnahmen, die in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Beschuldigten eingreifen, als Verstoß gegen die Unschuldsvermutung und die Selbstbelastungsfreiheit ebenfalls rechtswidrig ist.

Das AG hat die Anträge als zulässig, jedoch als unbegründet angesehen. Dagegen die Beschwerde, die beim LG keinen Erfolg hatte:

„Die Beschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet. Das Amtsgericht hat die Anträge im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Allerdings waren die Anträge entgegen der Auffassung des Amtsgerichts bereits unzulässig.

1. Der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Zeugenvernehmungen ist unstatthaft.

Die Strafprozessordnung kennt keinen allgemeinen vorbeugenden oder allein auf die nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Ermittlungsmaßnahme gerichteten Rechtsbehelf.

Die gerichtliche Kontrolle des Ermittlungsverfahrens ist vielmehr gesetzlich in einzelne, jeweils an bestimmte Voraussetzungen und Rechtsbehelfe geknüpfte Konstellationen ausdifferenziert. Für bestimmte, besonders eingriffsintensive Ermittlungsmaßnahmen sieht die Strafprozessordnung einen Richtervorbehalt oder einen nachträglichen gerichtlichen Rechtsschutz vor. So kann etwa die Rechtmäßigkeit einer Durchsuchung auf den hierfür vorgesehenen gesetzlichen Wegen einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden. Auch für die Vernehmung von Zeugen durch die Staatsanwaltschaft enthält § 161a StPO eine besondere Regelung des gerichtlichen Rechtsschutzes, soweit die dort bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. Die dort genannten Rechtsmittel stehen jedoch dem jeweils betroffenen Zeugen und gerade nicht dem Beschuldigten zur Verfügung.

Als Herrin des Ermittlungsverfahrens obliegt es grundsätzlich der Ermittlungsbehörde, über Art, Umfang und Zweckmäßigkeit der zur Sachverhaltsaufklärung erforderlichen Ermittlungen zu befinden. Gerichtliche Kontrolle im Ermittlungsverfahren kommt daher nur dort in Betracht, wo das Gesetz einen entsprechenden Rechtsschutz ausdrücklich vorsieht oder die Rechtsprechung einen solchen ausnahmsweise im Wege entsprechender Anwendung eines gesetzlich geregelten Rechtsbehelfs anerkannt hat. Dies ist hinsichtlich einer beabsichtigten Zeugenvernehmung nicht der Fall; hierfür besteht auch kein Anlass.

Das Amtsgericht hätte den Antrag daher bereits als unzulässig zurückweisen müssen. Auf die von der Verteidigung gegen die Zeugenvernehmungen erhobenen Einwendungen kam es danach nicht an; einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit diesen bedurfte es nicht.

Indem das Amtsgericht den Antrag ausdrücklich als zulässig erachtet hat, hat es indes den Eindruck erweckt, ein solcher allgemeiner Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Ermittlungsmaßnahme sei statthaft. Dies ist nach dem Vorstehenden nicht der Fall.

2. Auch der weitere Antrag ist unstatthaft und damit unzulässig.

Die Verteidigung begehrt insoweit die Feststellung, dass die von der Ermittlungsbehörde erklärte Bereitschaft zu einer Erörterung des Verfahrensstands nach § 160b StPO unter bestimmten Voraussetzungen rechtswidrig sei. Auch einen solchen Rechtsbehelf, mit dem eine isolierte Feststellung begehrt wird, sieht die Strafprozessordnung nicht vor. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil § 160b StPO keinen Anspruch des Beschuldigten auf Durchführung eines Erörterungsgesprächs begründet.

Im Übrigen ist bereits nicht ersichtlich, welche rechtliche Wirkung die begehrte Feststellung entfalten sollte. Selbst eine Feststellung der Rechtswidrigkeit der von der Ermittlungsbehörde genannten Bedingung würde diese nicht zur Durchführung eines Erörterungsgesprächs verpflichten.

Das Amtsgericht hätte den Antrag daher ebenfalls als unzulässig zurückweisen müssen; einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit der von der Verteidigung aufgeworfenen Fragen bedurfte es damit nicht.“

StPO III: Nichteröffnung eines KiPo-Verfahrens, oder: Cyber Tipline Report der NCMEC genügt nicht

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Und dann habe ich zum Tagesschluss die dritte LG-Entscheidung zur StPO, und zwar den LG  Regensburg, Beschl. v. 27.07.2026 – I Qs 23/26 jug.

Auch hier geht es um die Ablehnung der Eröffnung des Verfahrens mit einem KiPo-Vorwurf durch das AG. Ausgangspunkt des Verfahrens war eine Mitteilung des „National Center for Missing and Exploited Children“ (NCMEC), einer US-amerikanischen Nichtregierungsorganisation. Der sog. CyberTipline Report (pp.) wurde dem Bundeskriminalamt über eine gesicherte Datenverbindung bereitgestellt. Nach dortiger Prüfung einer strafrechtlichen Relevanz in Deutschland wurden die Vorgänge den Landeskriminalämtern und sodann folgend den sachlich und örtlich zuständigen Polizeidienststellen zur Verfügung gestellt.

Gemäß der hier maßgeblichen Mitteilungen habe ein unbekannter Nutzer am 06.05.2024 um 17:23 Uhr mit dem Nutzernamen pp.  über die IP-Adresse pp. via Snapchat Kontakt zu kinderpornographischen Inhalten gehabt und eine Datei im Internet hochgeladen oder her-untergeladen. Die jeweils hinterlegte Rufnummer pp. sei laut Abfragen beim Telekommunikationsbetreiber D009 Vodafone zu diesem Zeitpunkt einem pp. zugewiesen gewesen. An der genannten Adresse seien zudem vier weitere Personen gemeldet, insbesondere dessen Mutter, Vater und Bruder. Die hinterlegte Mailadresse stimme mit den Personalien des ebenfalls dort amtlich gemeldeten Angeschuldigten überein.

Auf dieser Grundlage beantragte die Staatsanwaltschaft den Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses für die Wohnräume des Beschuldigten, welcher erlassen wurde. Ein Durchsuchungsbeschluss gegen Dritte wurde nicht erwirkt. Im Zuge der am 14.05.2025 vollzogenen Durchsuchung beim Beschuldigten wurden ein Mobiltelefon Oneplus 90 Pro, des Angeschuldigten beschlagnahmt. Im Rahmen einer Sichtung des Mobiltelefons konnten diesbezüglich keine inkriminierten Dateien festgestellt werden. Die E-Mail Adresse pp. konnte bei diversen Apps als hinterlegt festgestellt werden. Der Angeschuldigte hat keine Angaben zur Sache gemacht.

Die Staatsanwaltschaft hat dann Anklage gegen den Beschuldigten wegen des Vorwurfs der Drittbesitzverschaffung kinderpornographischer Inhalte gemäß § 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB, §§ 1, 105 JGG erhoben. Das AG hat die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt. Dagegen die Beschwerde der StA, die keinen Erfolg hatte:

„Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft, mit welcher diese beantragt, den Beschluss des Amtsgericht Regensburg vom 02.06.2026 aufzuheben und das Hauptverfahren gegen den Angeschuldigten zu eröffnen, ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

1. Gemäß § 210 Abs. 2 StPO steht der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt worden ist, sofortige Beschwerde zu. Die sofortige Beschwerde wurde rechtzeitig innerhalb der Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO eingelegt und ist auch ansonsten zulässig.

2. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, denn die rechtlichen Voraussetzungen für eine Eröffnung des Hauptverfahrens liegen nach. Ansicht der Kammer nicht vor. Die Entscheidung des Amtsgerichts erweist sich im Rahmen der Überprüfung als rechtsfehlerfrei.

a) Gemäß § 203 StPO beschließt das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint. „Hinreichender Verdacht“ im Sinne dieser Vorschrift besteht bei vorläufiger Tatbewertung bei Wahrscheinlichkeit der späteren Verurteilung. Die notwendige, aber auch hinreichende Wahrscheinlichkeit wird danach angenommen, wenn bei Einschätzung des mutmaßlichen Ausgangs des Hauptverfahrens mehr für eine Verurteilung als für einen Freispruch spricht (OLG Nürnberg NJW 2010, 3793), wobei auch die Grundsätze des Indizienbeweises Anwendung finden sollen (BGH BeckRS 2003, 4494). Die gleich hohe Wahrscheinlichkeit wie bei dringendem Tatverdacht im Sinne der §§ 112 Abs. 1 S. 1, 126a Abs. 1 StPO wird dabei nicht vorausgesetzt (MüKo StPO, § 203 Rn. 10 mwN).

Es muss also für eine Straftat des Angeschuldigten einschließlich der Rechtswidrigkeit und der Schuld wahrscheinlich genügender Beweis vorliegen, ohne dass ein persönlicher Strafausschließungs- oder -aufhebungsgrund gegeben ist:

b) Dies ist hier nicht der Fall.

Mit ihrer Anklageschrift legt die Staatsanwaltschaft dem Angeschuldigten die Drittbesitzverschaffung kinderpornographischer Inhalte zur Last und stützt sich in der Beweisführung weit überwiegend auf die sog. Cyber Tipline Reports der US-amerikanischen Nichtregierungsorganisation NCMEC.

Diese alleine sind nach Auffassung der Kammer zwar geeignet einen Anfangsverdacht zu begründen. Ein hinreichender Tatverdacht lässt sich jedoch sowohl aus dem Inhalt des vorliegend in Rede stehenden Berichts als auch aus der Art und Weise seiner Entstehung nicht ableiten. Im Gegenteil: Die Aussagekraft des jeweiligen Berichts beschränkt sich auf den Umstand, dass – gegebenenfalls nicht einmal näher »konkretisierbar in welcher Weise – der Angeschuldigte Kontakt mit kinderpornographischem Material hatte. Der Nachweis des Besitzes, des wissentlichen und willentlichen Uploads oder des Unternehmens in den Besitz kinderpornographischer Inhalte zu gelangen, um die potentiell in Rede stehenden Deliktsvarianten des § 184b StGB zu nennen, kann durch den. Bericht alleine nicht geführt werden.

(1) Der Cyber Tipline Report nennt als Ausgangspunkt den durch das jeweils meldende Unternehmen bekannt gegebenen Nutzernamen, eine Handynummer, eine E-Mail-Adresse oder eine IP-Adresse. Hingegen vermittelt der Bericht kein sicheres Wissen darüber, welches Endgerät hierfür in Nutzung war – man denke an mehrere Nutzer eines geteilten WLANs -.und welcher Nutzer hinter dem jeweiligen Account als reale Person tatsächlich steht. Die Überprüfung der Meldeadresse ergab insbesondere, dass neben dem Angeschuldigten drei weitere Personen an der benannten Adresse amtlich gemeldet sind. Die Möglichkeit, dass mithin eine. andere Person als der Angeschuldigte – obschon auch Beweisanzeichen, in erster Linie der gewählte Nutzername, für sein Handeln sprechen – handelte, wurde seitens der Ermittlungsbehörden nicht in Betracht gezogen.

Für eine überwiegende Verurteilungswahrscheinlichkeit hätten jedoch eben diese Zweifel im Rahmen der Ermittlungen ausgeräumt und eine eindeutige Zuordnung zur Person des Angeschuldigten erfolgen müssen.

(2) Die Kammer ist im Rahmen der Überprüfung zu der Überzeugung gelangt, dass die Cyber Tipline Reports als solche nicht als Beweismittel im engeren Sinne im Strafverfahren verwertbar sind.

Der Akteninhalt liefert keinen näheren Aufschluss darüber, wie die relevanten Daten, in den Besitz der Nichtregierungsorganisation NCMEC gekommen sind. Auch eine eigeninitiative Recherche der Kammer, ob womöglich eine Verlesung von Dokumenten im Hinblick auf die Methodik ermöglicht werden könnte, erbrachte dahingehend keine weiteren Erkenntnisse. Wie letztlich die Kooperation der meldenden Unternehmen, also vorliegend Snapchat und Instagram, und der NCMEC aussieht, insbesondere also wie die Daten gesammelt, ausgewertet und den jeweiligen Nutzerprofilen zugeordnet werden, wie der Bericht entsteht, ob eine menschliche Überprüfung stattfindet oder nicht, ist nach Aktenlage nicht nachvollziehbar. Insbesondere ist demnach auch nicht überprüfbar, ob Fehlerquellen bei der Zuordnung aufgedeckt und die Ergebnisse aussortiert werden sowie, ob Manipulationen ausgeschlossen werden können. Nicht zuletzt, um eine adäquate Verteidigung für den Angeschuldigten zu sichern und im Rahmen der Urteilsfindung die Beweisquelle und deren Glaubhaftigkeit zu überprüfen, müsste eine Aufklärung dahingehend jedoch erfolgen. Die Unkenntnis der Hintergründe zur Datengewinnung, Auswertung und Weiterleitung stehen der Verwertung des Reports selbst als Beweismittel entgegen.

(3). Auch die Vernehmung eines polizeilichen Ermittlungsbeamten kann dieses erhebliche Defizit nicht kompensieren, da die inländischen Ermittlungsmaßnahmen sich letztlich in der Durchführung der Durchsuchung, der Beschuldigtenvemehmung und der Zusammenfassung der gesammelten Erkenntnisse erschöpfen. Anhaltspunkte dafür, dass die deutschen Ermittlungsbehörden über internes (Firmen-)Wissen, wie oben dargestellt, verfügen, bestehen hingegen nicht.“

StPO II: Nichteröffnung des (Missbrauchs)Verfahrens, oder: Abgelehnte Videovernehmung kindlicher Zeugen

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Und als zweite Entscheidung dann der LG Freiburg, Beschl. v. 16.06.2026  – 5/26 6 KLs 31 Js 2516/25.

Die Staatsanwaltschaft wirft dem Angeklagten mit ihrer Anklageschrift den – teilweise schweren – sexuellen Missbrauchs von 5 leiblichen Kindern im Zeitraum 2013 bis 05.01.2025 vor. Der Vorsitzende verfügte die Zustellung der Anklage und gab die Akte in Absprache mit den für die Eröffnungsentscheidung zuständigen beisitzenden Richtern mit Verfügung vom 23.04.2026 an die Staatsanwaltschaft zur Vornahme von Nachermittlungen zurück. Das wurde in einer langen eingehenden Verfügung begründet. Angeregt wurde, die Anklage zurückzunehmen und eine richterliche Vernehmung der mutmaßlich fünf Geschädigten gem. § 58a Abs. 1 S. 3 StPO durchzuführen. Wegen der Einzelheiten verweise ich auf die im Volltext zitierte Verfügung.

Mit Schriftsatz vom 07.05.2026 lehnte die sachbearbeitende Staatsanwältin die angeregten Nachermittlungen ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die hinreichende Verurteilungswahrscheinlichkeit auch ohne die angeregten richterlichen Vernehmungen bejaht werden könne und im Übrigen die Erfahrung über viele Jahre zeige, dass die geforderte qualitativ hochwertige Vernehmungsqualität im Bezirk der StA Lörrach besser durch die diesseits (ergänze: durch die sachbearbeitende Staatsanwältin) fortlaufend geschulten Polizeibeamte erreicht werde.

Das LG hat daraufhin die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt:

„Die Eröffnung des Hauptverfahrens war – jedenfalls derzeit – abzulehnen.

Die Kammer macht sich zunächst die zutreffenden Ausführungen des Vorsitzenden in der Verfügung vom 23.4.2026, auf die verwiesen wird, zu eigen. Die Ausführungen der Staatsanwältin sind nicht geeignet, die Auffassung der Kammer zu entkräften. Die schutzwürdigen Interessen der Opfer von Sexualstraftaten sind – wie bereits ausführlich begründet – regelmäßig und auch vorliegend durch die Aufzeichnung der ermittlungsrichterlichen Vernehmung besser gewahrt.

Schmitt/Köhler, StPO – Kommentar, 69. Aufl.. 2026, § 58a StPO RN 8b, führt hierzu zutreffend aus:

„Voraussetzung ist auch nach Abs. 1 S. 3, dass nach Würdigung der jeweils maßgeblichen Umstände die schutzwürdigen Interessen der Opfer durch die Aufzeichnung der richterlichen Vernehmung besser gewahrt werden können. Anders als in den Fällen des S. 2 Nr. 1, die nicht Sexualstraftaten betreffen, dürfte hierdurch allerdings kaum eine nennenswerte Einschränkung des Anwendungsbereichs eintreten. Angesichts der Schwere von Sexualdelikten wird – außer im Fall von Bagatelltaten – regelmäßig davon auszugehen sein, dass den schutzwürdigen Interessen der Opfer durch die Aufzeichnung besser Rechnung getragen werden kann. Hierfür spricht auch die Intention des Gesetzgebers, „von der Bild -Ton – Aufzeichnung bei der Ermittlung von Sexualstraftaten umfassend Gebrauch“ zu machen (BT-Drs. 19/17474, 25). Es ist deshalb zu erwarten, dass die Aufzeichnung nach Abs. 1 S. 3 bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, unabhängig vom Alter des Opfers, den Regelfall bilden wird.“

Vorliegend sind 5 leibliche Kinder als mutmaßliche Opfer betroffen, denen zudem Zeugnisverweigerungsrechte zustehen, welche bislang nicht ausgeübt wurden, aber jederzeit ausgeübt werden können. Insoweit ist vorliegend durchaus auch die Frage der hinreichenden Verurteilungswahrscheinlichkeit betroffen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.11.2017 – 2 Ws 238/17 – BeckRS 2017, 146144), ohne dass es hierauf entscheidend ankommt. Aus der bereits zitierten Entscheidung des OLG Celle ergibt sich, dass das Fehlen einer ordnungsgemäß ermittelten verlässlichen Tatsachengrundlage – unabhängig von der Frage der hinreichenden Verurteilungswahrscheinlichkeit – die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens rechtfertigt, da die Hauptverhandlung nicht mit unnötigem Aufklärungsaufwand belasten werden soll.

Eine Nachholung wesentlicher Teile des Ermittlungsverfahrens in der Hauptverhandlung (oder gar im Zwischenverfahren) kommt nicht in Betracht. Der Gesetzgeber hat für Opfer von Sexualstraftaten § 58a Abs. 1 Satz 3 StPO als zentrale Opferschutzvorschrift ausgestaltet. Danach sind Opfer von Sexualstraftaten grundsätzlich zwingend im Ermittlungsverfahren richterlich und audiovisuell zu vernehmen und nicht im Zwischenverfahren und auch nicht in der Hauptverhandlung. Diese Vorschrift trat bereits am 13.12.2019 in Kraft und ist von der Staatsanwaltschaft zu beachten. Das Argument, die Erfahrung über viele Jahre zeige, dass die geforderte qualitativ hochwertige Vernehmungsqualität im Bezirk der Staatsanwaltschaft Lörrach besser durch die fortlaufend geschulten Polizeibeamte erreicht werde, geht ins Leere, da der Gesetzgeber in Sexualstrafsachen seit 13.12.2019 eine andere Art der Ermittlung wünscht, die grundsätzlich gem. § 255a Abs. 2 StPO vernehmungsersetzend in die Hauptverhandlung eingeführt werden kann. Sollte die Staatsanwaltschaft Freiburg – Zweigstelle Lörrach – im Gegensatz zur Staatsanwaltschaft Freiburg ihre Ermittlungspraxis beibehalten, würden Opfer von Sexualstraftaten, insbesondere auch Kinder, bei nicht geständigen Tätern weiter ohne Not als Zeugen in die Hauptverhandlung getrieben und müssten – im Vergleich zur frühen ermittlungsrichterlichen Vernehmung – zeitlich deutlich später aussagen. Dies hätte – neben der Problematik der verblassenden Erinnerungen – zur Folge, dass Opferzeugen später mit der Tat abschließen könnten und gegebenenfalls sogar therapeutische Hilfe später in Anspruch nehmen könnten.

Eine frühe, in der Hauptverhandlung verwertbare audiovisuelle ermittlungsrichterliche Vernehmung dient daher in herausragender Weise sowohl der Beweissicherung als auch dem Opferschutz. Da bisher die nach dem Willen des Gesetzgebers zentrale Ermittlungsmaßnahme der richterlichen audiovisuellen Vernehmungen der fünf mutmaßlichen Opfer im Ermittlungsverfahren unterblieben ist, war die Eröffnung des Hauptverfahrens zum jetzigen Zeitpunkt abzulehnen.

Sollte nach Durchführung der gebotenen Nachermittlungen aus Sicht der Staatsanwaltschaft eine Verurteilungswahrscheinlichkeit bestehen, wäre eine erneute Anklageerhebung möglich. § 211 StPO stünde dem nicht entgegen.“