Vertragsschluss außerhalb von Geschäftsräumen, oder: Belehrung über Ausübung des Widerrufsrechts

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In der zweiten Entscheidung des Tages, dem OLG Schleswig, Urt. v. 19.08.2026 – 1 U 78/25 – geht es um den Widerruf eines außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrages. Vertragsgegenstand ist zwar eine Wärmepumpe, die vom OLG abgesprochenen Fragen haben aber über den Vertragsgegenstand hinaus Bedeutung.

Gestritten wird um die Vergütung für die Installation einer Wärmepumpenanlage, die die Klägering von der Beklagten verlangt. Grundlage ist folgender Sachverhalt:

Die 86-jährige Beklagte interessierte sich für einen Austausch ihrer Gasheizung und wandte sich an ihren Enkel, den Zeugen B., damit dieser ihr Informationen besorge. Der Zeuge B. vereinbarte mit der Klägerin ein Beratungsgespräch. Am 31.01.2024 suchte der Mitarbeiter L. die Beklagte in ihrem Haus auf. Bei dem Gespräch war auch der Zeuge B. anwesend. Der Zeuge L. erläuterte Möglichkeiten für einen Austausch der Heizung, wobei er auch mitteilte, dass die Beklagte eine Förderung beantragen könne. Ob in der Folge ein Vertrag geschlossen worden ist, ist streitig gewesen. Nach dem Termin erhielt der Zeuge B. eine E-Mail mit Angebotsunterlagen, die er der Beklagten übergab.

Die Klägerin installierte die Wärmepumpe. Am 14.03.2024 unterschrieb der Zeuge B. ein Abnahmeprotokoll. Am 18.03.2024 erstellte die Klägerin eine Schlussrechnung über 31.539,51 EUR. Die Beklagte erklärte mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 14.08.2024 den Widerruf, hilfsweise die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und Irrtums. Mit Schriftsatz vom 11.03.2025 erklärte die Klägerin die Kündigung wegen nicht erfolgter Leistung einer zuvor geforderten Sicherheit.

Die Klägerin hat behauptet, der Beklagten ein Angebot unterbreitet zu haben, das die Beklagte angenommen habe. Die Beklagte sei persönlich anwesend gewesen, als das Angebot mit ihr besprochen worden sei. Die Beklagte habe dem Mitarbeiter der Klägerin die E-Mail-Adresse des Zeugen B. benannt, an die das Angebot versandt worden sei. Die Beklagte oder ihr Enkel hätten den dortigen Link zur Auftragserteilung genutzt. Die Klägerin habe die Annahme des Angebots und die Auftragserteilung am 01.02.2024 online bestätigt. Die Arbeiten seien ordnungsgemäß ausgeführt worden. Der Beklagten hätte eine staatliche Förderung zugestanden gehabt, wenn sie den Werklohn gezahlt und dies nachgewiesen hätte.

Die Beklagte hat demgegenüber behauptet, keine E-Mail mit einem Angebot erhalten zu haben. Sie habe das Angebot nicht online angenommen. Das habe auch der Zeuge B., der dazu auch nicht bevollmächtigt gewesen sei, nicht getan. Der Mitarbeiter der Klägerin habe vor Ort Daten in sein Laptop eingegeben, in das sie, die Beklagte und ihr Enkelsohn, keine Einsicht gehabt hätten. Der Zeuge L. habe den Button auf seinem Laptop gedrückt, ohne dass sie ihn hierzu beauftragt und gewusst habe, was dies bedeute. Über ihr Widerrufsrecht sei sie nicht belehrt worden. Sie sei getäuscht worden, denn sie habe darauf hingewiesen, nur Raten in Höhe ihrer bisherigen monatlichen Gasabschläge zahlen zu können. Der Zeuge L. habe akzeptiert, dass die Kosten von 14.000,00 € in Raten gezahlt werden könnten.

Das LG hat die Beklagte  verurteilt. Zwischen den Parteien sei ein Vertrag zu den Bedingungen des Angebots vom 31.01.2024 zustande gekommen. Die Klägerin habe bewiesen, dass die Beklagte persönlich den Auftrag erteilt habe, indem sie sich am 31.01.2024 damit einverstanden erklärt habe, dass der Zeuge L. auf seinem Laptop ein entsprechendes Angebot an die Klägerin übermittle. Der Zeuge L. habe überzeugend geschildert, dass man nach der Eingabe von Daten zu einem Button mit der Bezeichnung „Kostenpflichtig bestellen“ gekommen sei. Diesen habe die Beklagte erfolglos zunächst selbst gedrückt. Dann habe er nach Absprache für sie den Button gedrückt. Am 31.01.2024 habe er außerdem eine Auftragsbestätigung an den Zeugen B. per E-Mail übersandt, in der das Angebot enthalten gewesen sei. Unglaubhaft sei hingegen, dass die Beklagte sich willenlos den Finger führen lassen und der Zeuge B. nicht eingegriffen hätte.

Der Vertrag sei nicht wirksam widerrufen worden. Es bestehe zwar ein Widerrufsrecht — nicht nach § 312c BGB, weil der Bestellung über Fernkommunikationsmittel Vertragsverhandlungen im Rahmen eines persönlichen Gesprächs vorausgegangen seien — jedoch nach § 312b Abs.1 S. 1 Nr. 2, 312 g Abs. 1 BGB, weil die Beklagte ihr Angebot während des Hausbesuchs des Zeugen L. abgegeben habe. Der Widerruf vom 14.08.2024 sei jedoch nach Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist erklärt worden. Eine den Anforderungen des Art. 246 a § 1 Abs. 2 1 Nr. 1 EGBGB entsprechende Belehrung sei mit der Übersendung der Vertragsunterlagen (Anlage K 1) an den Zeugen B. erfolgt. Die Widerrufsbelehrung sei auch ausreichend gewesen, weil sie dem Muster der Anlage 1 zum EGBGB entsprochen habe. Der Zeuge L.habe geschildert, dass er nach der Angebotsübersendung der Beklagten noch am gleichen Tag dieses Angebot an den Zeugen B. übermittelt habe. Der Zeuge B. habe bestätigt, E-Mails erhalten, ausgedruckt und der Beklagten übergeben zu haben. Ob dies möglicherweise erst ein bis zwei Wochen nach dem Termin geschehen sei, könne dahinstehen. Spätestens als der Zeuge B. die Abnahme am 14.03.2024 erklärt habe, habe die Beklagte die E-Mails und damit die Widerrufsbelehrung in ausgedruckter Form gehabt.

Die Anfechtung sei nicht unverzüglich erklärt worden. Eine arglistige Täuschung liege nicht vor.

Dagegen die Berufung der Beklagten, die vorträgt, dass LG fehlerhaft einen Vertragsschluss angenommen. Einer Erklärung der Beklagten in der Weise, dass der Zeuge L. für sie einen Button gedrückt habe, stehe das Verbot des Selbstkontrahierens entgegen. Zudem sei das LG unkritisch davon ausgegangen, dass der Inhalt des Angebotes der Beklagten der Anlage K 1 entspreche. In dem halbstündigen Beratungsgespräch könnten die 28 Seiten nicht erklärt worden sein. Ein Angebot könne allenfalls mit dem Inhalt der Erläuterungen des Zeugen L. angenommen werden. Dieser habe von einem Zuschuss gesprochen, die Beklagte habe gesagt, dass sie nur in Raten zahlen könne. Es habe an einer Einigung über alle wesentlichen Vertragsbestandteile gefehlt. Das Landgericht sei der Aussage des Zeugen L. gefolgt, obwohl dieser keine Details zum Angebotsinhalt gekannt habe.

Zu dem Zeitpunkt als der Zeuge L. den Button gedrückt habe, hätten weder die im Angebot in Bezug genommenen AGB noch ein Hinweis auf eine Widerrufsbelehrung vorgelegen. In dem ersten Beratungsgespräch habe die Beklagte auch keine Möglichkeit der Kenntnisnahme der AGB gehabt. In der nachträglichen E-Mail an den Zeugen vom 31.01.24 sei kein Widerrufsformular enthalten gewesen. Insoweit entspreche der Inhalt der Anlage K 1 nicht der E-Mail nebst Anhängen, die der Zeuge L. an den Zeugen B. übermittelt habe. Auch die E-Mail der Klägerin vom 01.02.2024 enthalte nur eine weitere Auftragsbestätigung. Auf keine der E-Mails, die von dem Zeugen B. erst erheblich später ausgedruckt worden seien, hätten sie oder der Zeuge B. reagiert. Sie selbst habe zeitlebens weder Computer, Smartphone noch E-Mail gehabt.

Vom Beginn der Arbeiten habe sie nichts mitbekommen, weil sie in der Tagespflege gewesen sei. Der Zeuge B. habe die Arbeiter ohne ihr Wissen in die Wohnung gelassen.

Zu Unrecht habe das Landgericht ein Widerrufsrecht nach § 312c BGB verneint. Echte Verhandlungen habe es nicht gegeben. Die Beklagte habe keine Möglichkeit gehabt, Details zu erfahren. Zutreffend sei aber, dass der Beklagten ein Widerrufsrecht zustehe, weil sie während eines Hausbesuches ein Angebot abgegeben habe. Das Landgericht habe aber falsch angenommen, dass die 14-tägige Widerrufsfrist abgelaufen gewesen sei, weil es unzutreffend davon ausgegangen sei, dass die Klägerin das Angebot mit der Anlage K 1 einschließlich der Widerrufsbelehrung an den Zeugen B. per E-Mail am 31.01.2024 übermittelt habe. Der Zeuge B. habe zwar die Auftragsbestätigung und auch das Angebot und die AGB hierzu erhalten. Aber eine Widerrufsbelehrung sei darin nicht enthalten gewesen. In den AGB der Klägerin befinde sich unter der Ziffer 3 der Hinweis auf ein Widerrufsrecht und unter „Muster-Widerrufsformular“ die Beschreibung: „Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte eines dieser Formulare aus und senden es zurück: […] (PDF, 51,6 KB)“. Es habe also nur einen Link zum Download gegeben. Außerdem müsse dem Verbraucher bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag die Widerrufsinformation grundsätzlich vor Abgabe der Vertragserklärung in Papierform zugehen, was nicht der Fall gewesen sei. Das Widerrufsformular sei auch nicht nachträglich übermittelt worden.

Unzutreffend habe das Landgericht eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung verneint. Sie sei in den Glauben versetzt worden, den Preis unter Abzug der von der Klägerin zu beantragenden Förderung in Raten zahlen zu können.

Die Berufung hatte Erfolg. Ich stelle hier dann nicht die recht umfangreiche Begründung des OLG ein, sondern beschränke micht auf den Leitsatz, Rest dann bitte selbst lesen. Der Leitsatz lautet:

Bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag setzt auch eine konkludente Zustimmung des Verbrauchers, dass der Unternehmer ihm die Informationen über die Bedingungen, Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts nicht in Papierform, sondern auf einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellt, ein nach den Umständen aussagekräftiges Verhalten des Verbrauchers voraus. Ein solches kommt nicht in Betracht, wenn diese Frage nicht thematisiert worden ist, dem Unternehmer nicht bewusst ist, dass der Verbraucher Anspruch auf Übermittlung der Informationen in Papierform hat und dem Verbraucher nicht, auf diese Form der Übermittlung zu verzichten (§ 312g BGB, Art. 246a § 4 Abs. 2 Satz 1 EGBGB).

Mitwirkung bei Rückabwicklung des Kfz-Kaufvertrages, oder: Beweislast für angemessene Fristsetzung

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Im „Kessel Buntes“ stelle ich heute zwei zivilrechtliche Entscheidungen, vor, und zwar einmal OLG Celle und einmal OLG Schleswig.

Ich eröffne mit dem OLG Celle, Urt. v. 09.07.2026 – 7 U 15/26. Gestritten wird um die Rückabwicklung eines Kraftfahrzeugkaufvertrages wegen Vorliegen eines Sachmangels. Das LG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger gegen seine Mitwirkungspflicht verstoßen habe, weil er sein Einverständnis mit der Verbringung des Fahrzeugs in ein nationales Kompetenzzentrum des Herstellers nicht erklärt habe.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der darauf hinweis, dass, als er um sein Einverständnis zur Verbringung gebeten worden sei, der Mangel bereits seit knapp zwei Monaten angezeigt und das Fahrzeug bei der Beklagten zur Nachbesserung gewesen sei. Das OLG hat das LG-Urteil aufgehoben und den Beklagten zur Zahlung Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw verurteilt. Zur Nacherfüllungspflicht führt es aus:

„b) Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung war entbehrlich, weil bei Zugang der Rücktrittserklärung eine angemessene Frist seit Unterrichtung über den Mangel verstrichen war.

aa) Gemäß § 475d Abs. 1 Nr. 1 BGB bedarf es für einen Rücktritt wegen eines Mangels der Ware der in § 323 Abs. 1 BGB bestimmten Fristsetzung zur Nacherfüllung abweichend von § 323 Abs. 2 und § 440 BGB nicht, wenn der Unternehmer die Nacherfüllung trotz Ablaufs einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher ihn über den Mangel unterrichtet hat, nicht vorgenommen hat.

bb) Nach Erwägungsgrund 55 Warenkauf-RL soll die als angemessen erachtete Frist für die Vornahme einer Nachbesserung oder Ersatzlieferung der kürzesten Frist entsprechen, in der eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung vorgenommen werden kann. Diese Frist soll objektiv unter Berücksichtigung der Art und der Komplexität der Waren, der Art und der Schwere der Vertragswidrigkeit sowie des für eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung erforderlichen Aufwands festgestellt werden. Das entspricht im Wesentlichen der bisherigen Rechtsprechung, auf die nach der Vorstellung des Gesetzgebers zurückgegriffen werden kann. Danach ist die Frist angemessen, wenn sie so bemessen ist, dass der Verkäufer bei ordnungsgemäßem Vorgehen vor Fristablauf voraussichtlich nicht nur die Leistungshandlung vornehmen, sondern auch den Leistungserfolg herbeiführen kann (BGH, Urteil vom 26. August 2020 – VIII ZR 351/19, BGHZ 227, 15 Rn. 28 zu § 323 Abs. 1 BGB). Regelmäßig ist eine Frist von mehr als zwei Wochen nicht erforderlich (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 15. Aufl. [Stand: 04.11.2025], C., Kapitel 9 Rn. 58).

cc) Hieran gemessen war bei Zugang der Rücktrittserklärung eine angemessene Frist erfolglos abgelaufen.

(1) Der Kläger hat den Mangel spätestens mit seiner Email vom 23. April 2025 dem Beklagten angezeigt und den Rücktritt mit Schreiben vom 9. Juni 2025, mithin nach sechs Wochen und fünf Tagen, erklärt.

(2) In dieser Zeit wäre die Mangelbeseitigung durchführbar gewesen. Zwar macht der Beklagte geltend, dass er sich an die Herstellervorgaben gehalten habe und eine Mangelbeseitigung vor der Rücktrittserklärung nicht möglich gewesen sei. Das hilft ihm aber nicht weiter, weil er seiner sekundären Darlegungslast nicht genügt hat.

Für die Voraussetzungen der Entbehrlichkeit der Fristsetzung – hier die Angemessenheit der Frist – trägt nach allgemeinen Grundsätzen der Verbraucher die Darlegungs- und Beweislast (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 2021 – VIII ZR 111/20, juris Rn. 23; Urteil vom 26. Januar 2022 – VIII ZR 140/20, juris Rn. 27; BeckOK BGB/Faust [1.5.2026], § 475d Rn. 36; MüKoBGB/Lorenz, 9. Aufl., § 475d Rn. 34). Den Unternehmer trifft jedoch zur Beurteilung der Angemessenheit der Frist im Sinne von § 475d Abs. 1 Nr. 1 BGB eine sekundäre Darlegungslast.

(a) Die Auferlegung einer sekundären Darlegungslast zu Vorgängen, die außerhalb des Wahrnehmungsbereichs der anderen Partei liegen, kommt zwar erst in Betracht, wenn die darlegungs- und beweisbelastete Partei greifbare Anhaltspunkte für die Richtigkeit der von ihr aufgestellten Behauptung liefert (BGH, Urteil vom 6. März 2025 – IX ZR 209/23, juris Rn. 38 mwN). Ist das der Fall, trifft den Prozessgegner aber in der Regel eine sekundäre Darlegungslast, im Rahmen derer es ihm auch obliegt, zumutbare Nachforschungen zu unternehmen, wenn die primär darlegungsbelastete Partei keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachverhaltsaufklärung hat, während dem Prozessgegner nähere Angaben dazu ohne weiteres möglich und zumutbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2021 – VI ZR 405/19, juris Rn. 16; Urteil vom 23. September 2022 – V ZR 148/21, juris Rn. 24; Urteil vom 6. März 2025 – IX ZR 209/23, juris Rn. 39).

(b) Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Dem Kläger sind die Vorgaben des Herstellers zur Fehlerbehebung weder bekannt noch kann er darin Einblick nehmen. Hingegen kann der Beklagte sie unschwer mitteilen, weil er sich bei seinem Vorgehen zur Mangelbeseitigung nach diesen Vorgaben gerichtet haben will. Beruft sich der Unternehmer – wie hier – auf Vorgaben des Herstellers zur Mangelbeseitigung, muss sein Vortrag umfassen, dass ihm in dem zur Verfügung stehenden Zeitraum zwischen Unterrichtung über den Mangel und Zugang der Rücktrittserklärung nach diesen Vorgaben eine Mangelbeseitigung nicht möglich war. Trotz des Hinweises des Senats mit Verfügung vom 20. März 2026 (eOLG 50 ff., 52) haben aber weder der Beklagte noch die Streithelferin näheren Vortrag zu den Vorgaben des Fahrzeugherstellers und dem damit verbundenen Arbeitsaufwand gehalten. Die Streithelferin führt zwar aus, dass der Beklagte „nicht untätig war, sondern „alles Mögliche“ an dem Kraftfahrzeug diagnostiziert, repariert und ausgetauscht hat, ohne dass die Beanstandung zu dem Qualitätslevel, den der Beklagte zu erreichen versucht, abgestellt werden konnte.“ Inwieweit „alles Mögliche“ notwendige Arbeitsschritte eines ordnungsgemäßen Vorgehens darstellt und welche Zeit hierfür (objektiv) erforderlich war, lässt sich dem jedoch nicht entnehmen.

Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Schriftsatz des Beklagten vom 23. Juni 2026. Dort stellt der Beklagte zwar dar, welche Arbeitsschritte an welchem Datum ausgeführt wurden. Zu den Vorgaben des Fahrzeugherstellers und dem damit verbundenen Arbeitsaufwand im Einzelnen erklärt er sich jedoch nicht. So lässt sich anhand des Vortrags des Beklagten nicht beurteilen, weshalb zB eine Fehlersuche überhaupt in dem Bereich des Kühlkreislaufs erfolgen musste und ob die tatsächlich dafür benötigten zwei Arbeitstage den von dem Hersteller hierfür bemessenen Arbeitsaufwand entsprechen. Für die weiteren Arbeitsschritte gilt nichts anderes.

(c) Aber auch ausgehend von den Angaben des Beklagten widerlegen diese nicht, dass eine Mangelbeseitigung bis zu dem Rücktritt bei unverzögerter Durchführung möglich gewesen wäre. Die Aufstellung des Beklagten enthält wiederholt zeitliche Lücken: So wird der Hochvoltspannungswandler nicht unmittelbar nach Abschluss der Fehlersuche am 29. April 2025 bestellt, sondern erst am Folgetag; zwischen dem vollständigen Ausbau des Hinterachsantriebes am 6. Mai 2025 und der Durchführung von Widerstandsmessungen an den Wicklungen des elektrischen Hinterachsantriebes am 9. Mai 2025 liegen drei Arbeitstage; zwischen der Öffnung und vollständigen Kontrolle des Kühlmittelkreislaufs am 20. Mai 2025 und dem erneuten Ausbau und der Überprüfung der Hinterachse am 24. Mai 2025 weitere vier Tage ohne Tätigkeit. Allein diese Verzögerungen summieren sich auf mehr als eine Woche. Unberücksichtigt sind dabei die weiteren Unterbrechungen durch Feiertage und Wochenenden, obwohl nach dem Vortrag des Beklagten mit dem 24. Mai 2025 an einem Samstag gearbeitet wurde und die Bestellung der ERAD-Einheit am 25. Mai 2025 an einem Sonntag erfolgte.

Zu weiteren Arbeitsschritten nach dem 2. Juni 2025 ist lediglich vorgetragen, dass am 16. Juni 2025 nach weiterer Auswertung der Diagnoseergebnisse die Rückmeldung des technischen Supports erfolgte, dass zusätzlich ein Schlauchpaket zu erneuern sei, das am selben Tag bestellt und geliefert worden sei. Am 18. Juni 2025 sei das Schlauchpaket ausgetauscht und am 19. Mai 2025 eine erfolgreiche Testphase absolviert worden. Damit bedurfte die erfolgreiche Mangelbeseitigung nach dem Vortrag des Beklagten noch weitere vier Tage, die bei unverzögerter Durchführung der Nachbesserungsarbeiten in der Zeit von der Unterrichtung bis zur Rücktrittserklärung hätten geleistet werden können.

dd) Ob daneben die Voraussetzungen von § 475d Abs. 1 Nr. 2 BGB erfüllt sind, was die Streithelferin der Sache nach mit ihren Ausführungen zu einem „Fehlschlag“ der Nachbesserung anspricht, kann daher dahingestellt bleiben. Insoweit ist lediglich anzumerken, dass ihr Vorbringen gemäß § 67 Satz 1 ZPO unberücksichtigt bleiben muss, soweit sie behauptet, der am 5. April 2025 aufgetretene Fehler sei behoben worden. Der Beklagte hat in der Berufungserwiderung zugestanden, dass sich der am 5. April 2025 erstmals aufgetretene Mangel nach den zwischenzeitlichen Nachbesserungsarbeiten in einem autorisierten Betrieb am 16. April 2025 erneut gezeigt hat.

c) Unbehelflich ist der Einwand der Streithelferin, den ihr Prozessbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung vertieft hat, der Kläger habe sich für die Nachbesserung entschieden und den Rücktritt „zur Unzeit“ erklärt. Zwar kann die Ausübung des Rücktrittsrechts gegen das Gebot von Treu und Glauben wegen widersprüchlichen Verhaltens verstoßen (BGH, NJW 2006, 1198 [BGH 20.01.2006 – V ZR 124/05] Rn. 23; BeckRS 2020, 25907 Rn. 34). Ein solcher Fall kann vorliegen, wenn der Verbraucher dem Unternehmer eine Frist zur Nacherfüllung setzt, weil er damit zu erkennen gibt, bis zu deren Ablauf zu der Entgegennahme der Nacherfüllungsleistung bereit zu sein. Allerdings muss zu dem widersprüchlichen Verhalten hinzutreten, dass es rechtsmissbräuchlich ist, weil entweder für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder weil andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (BGH, BeckRS 2020, 25907 Rn. 66). So verhält es sich hier nicht. Weder hat der Kläger eine Frist gesetzt noch sonst einen Vertrauenstatbestand für den Beklagten geschaffen. Vielmehr hat er die von dem Beklagten gewünschte Einverständniserklärung zur Verbringung des Fahrzeugs gerade nicht abgegeben und damit deutlich zu erkennen gegeben, nicht länger zuwarten zu wollen.

Es ist auch im Übrigen nicht ersichtlich, dass der Kläger dem Beklagten zu verstehen gegeben hätte, mit fortgesetzten Nachbesserungsbemühungen auf unabsehbare Zeit hinaus einverstanden zu sein. Im Gegenteil trägt die Streithelferin vor, dass der Kläger am 2. Juni 2025 noch über die vorzunehmende Instandsetzung des Fahrzeugs mit dem Beklagten diskutiert und nach eigenem Bekunden bis zum 6. Juni 2025 eine Rückmeldung erwartet habe, zu wann die entsprechende Reparatur abgeschlossen sei. In der Email vom 6. Juni 2025 an den Kläger heißt es jedoch, dass eine verbindliche Aussage über die Dauer und den Umfang der Reparatur nicht gemacht werden könne. Hieran hatte sich bis zu dem Zeitpunkt der Rücktrittserklärung nichts geändert, wie sich aus der Email der Streithelferin vom 13. Juni 2025 ergibt, in der sie mitteilt, dass die Zeitdauer der Mangelbeseitigung nicht bestimmbar sei.“

Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren sind für den TOA angefallen?

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Hier kommt dann noch das Gebührenrätsel, mal wieder aus der FB-Gruppe:

„Sehe ich das richtig? Bin beigeordneter Nebenklägervertretet.

Außerhalb der Hauptverhandlung rede ich mit beiden Verteidigern über einen TOA, wir einigen uns auf je 5.000 EUR Schmerzensgeld. Die geflossenen Zahlungen werden so dann ins HV-Protokoll aufgenommen. Es fällt die Nr. 4102 VV RVG an UND die eine 2,0 Gebühr aus der Nr. 4143 VV RVG nach einem Gegenstandswert von 10.000 EUR ?“

Pause beim Längenzuschlag für den Pflichtverteidiger, oder: Unterbrechung „für etwa 1 Stunde“? – die 2.

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Ich hatte neulich über den LG Coburg, Beschl. v. 18.05.2026 – 1 Ks KLs 305 Js 7451/25 jug.  berichtet (vgl. hier Pause beim Längenzuschlag für den Pflichtverteidiger, oder: Konkrete Unterbrechung „für etwa 1 Stunde“?). In dem Verfahren/Kostenfestsetzungsbeschluss ging es um die Pausenregelung und damit um einen Längenzuschlag für den Pflichtverteidiger.

Die Rechtspflegerin hatte in der Unterbrechung der Hauptverhandlung „für etwa 1 Stunde“ eine Unterbrechung für eine konkrete Dauer im Sinne der Vorbem. 4.1 Abs. 3 Satz 2 VV RVG gesehen und damit nich nicht um eine Unterbrechung für unbestimmte Zeit, so dass die Unterbrechungszeit nicht bei der Berechnung der maßgeblichen Hauptverhandlungszeit berücksichtigt worden ist. Dagegen hatte der Pflichtverteidiger Erinnerung eingelegt, die das LG nun zurückgewiesen hat.

Es führt dazu im LG Coburg, Beschl. v. 06.10.2026 – 1 Ks KLs 305 Js 7451/25 jug – aus:

„3. In der Sache erweist sie sich jedoch als unbegründet, da der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss der Sach- und Rechtslage entspricht und auch aufgrund des Beschwerdevorbringens nicht zu beanstanden ist. Der Pflichtverteidiger hat keinen Anspruch auf Festsetzung der beanspruchten Zusatzgebühr nach Nr. 4122 VV-RVG.

Gemäß Nr. 4122 VV-RVG entsteht der Längenzuschlag, wenn der Verteidiger an einer Hauptverhandlung teilnimmt, die mehr als fünf Stunden gedauert hat. Ausweislich der Vorb. 4.1 III VV-RVG sind dabei Wartezeiten und Unterbrechungen an einem Hauptverhandlungstag als Teilnahme zu berücksichtigen, es sei denn der Verteidiger hat diese zu vertreten oder die Unterbrechung dauerte mindestens eine Stunde und wurde zuvor unter Angabe einer konkreten Dauer oder eines Zeitpunkts der Fortsetzung angeordnet (NJW-Spezial 2024, 347, beck-online). Die Hauptverhandlung dauerte insgesamt von 9.00 Uhr bis 14.22 Uhr, als ohne Abzug der Unterbrechung 5 Stunden und 22 Minuten.

Der Verteidiger trägt vor, die Sitzung sei für „etwa eine Stunde“ unterbrochen worden. Mangels anderweitiger Erkenntnissen hierzu ist diese Angabe zu Grunde zu legen. Bei der Frage, ob es sich um einen bestimmten oder unbestimmten Fortsetzungszeitpunkt handelt, ist zu berücksichtigen, ob der Verteidiger erkennbar die Möglichkeit hatte, die Unterbrechung für einen für ihn abschätzbaren Zeitpunkt zu nutzen. Bei Auslegung der Angabe Fortsetzung „in etwa einer Stunde“ ist davon auszugehen, dass eine Fortsetzung frühestens in einer Stunde erfolgt. Mithin ist die Angabe „etwa“ als Mindestunterbrechung zu verstehen. Damit ist eine Unterbrechung von einer Stunde in Abzug zu bringen, so dass die Teilnahme an der Hauptverhandlung 4 Stunden 22 Minuten betrug.“

Ich bleibe das: Die Auffassung ist falsch. „Unterbrechung für etwa 1 Stunde“ bedeutet nicht, dass die Hauptverhandlung für genau 60 Minuten = eine Stunde unterbrochen wird, sondern dass für „ungefähr§ 60 Minuten unterbrochen wird. Die Unterbrechung kann also kürzer oder aber auch länger dauern. Es ist also keine exakt/konkrete festgelegte Stunde, für die unterbrochen wird. Das „etwa“ lässt einen Spielraum, mit der Folge, dass die Pause also nur 50 Minuten aber auch 70 Minuten dauern kann. Folge ist, dass Vorbem. 4.1 Abs. 3 Satz 2 VV RVG nicht anwendbar ist und die fünf Stunden-Grenze überschritten war.

Aber das LG Coburg ist schlauer – wirklich? Leider kann man das, da der Beschwerdewert nicht erreicht ist, ist noch einmal überprüfen lassen.

Vertretung nur mit (hoher) Vergütungsvereinbarung, oder: Das reicht nicht für einen Notanwalt

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Und dann am Freitag wie immer Entscheidungen mit gebührenrechtlichem „Einschlag“.

Dazu stelle ich hier zunächst zwei Entscheidungen vor, die nicht aus einem Straf- bzw. Bußgeldverfahren stammen, sondern einmal aus einem verwaltungsgerichtlichen und einmal aus einem arbeitsrechtlichen Verfahren. In beiden Verfahren ist Berufung eingelegt und in beiden Verfahren haben die Berufungsführer die Beiordnung eines Notanwalts beantragt. Begründung: Wir haben versucht, einen Rechtsanwalt zu finden. Das ist uns aber nicht gelungen, weil die angefragten Rechtsanwälte nur bereit waren, gegen den Abschluss von Vergütungsvereinbarungen das jeweilige Mandat zu übernehmen. In beiden Fällen ist die Bestellung eines Notanwalts abgelehnt worden.

Hier die Leitsätze der Entscheidungen – die Volltexte bitte ggf. selbst lesen:

Der Umstand, dass zwei vom Kläger angefragte Rechtsanwälte ihr Tätigwerden vom Abschluss einer Vergütungsvereinbarung abhängig gemacht haben, ändert nichts an ihrer generellen Vertretungsbereitschaft (im Sinne von § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 78b Abs. 1 VwGO) und führt daher nicht zur Beiordnung eines Notanwalts.

1. Eine Notanwaltsbeiordnung nach § 78b ZPO setzt voraus, dass die Partei keinen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt findet. Dies kann aber nicht schon deshalb angenommen werden, weil ein grundsätzlich vertretungsbereiter Rechtsanwalt die Mandatsübernahme vom Abschluss einer die gesetzliche Vergütung übersteigenden Honorarvereinbarung abhängig macht.

2. Der Abschluss einer solchen Honorarvereinbarung ist erst dann unzumutbar, wenn die nach dem Willen des Rechtsanwalts zu vereinbarende Vergütung unangemessen hoch ist, so dass sie im Falle des Abschlusses der Vereinbarung gemäß § 3a Abs. 3 RVG reduziert werden könnte.

3. Im Rahmen solcher Honorarverhandlungen kann die Partei auch keine „Deckelung“ der die gesetzliche Vergütung übersteigenden Vergütung verlangen, wenn die begehrte „Deckelung“ unterhalb der Unangemessenheitsgrenze des § 3a Abs. 3 RVG liegt. Das gilt auch dann, wenn dadurch das Kostenrisiko schwer kalkulierbar wird.

Wer sich fragt, warum die Entscheidungen vorstelle, hier die Antwort: Ich finde beide Entscheidungend deshalb interessant, weil sie sich mal aus einem anderen Blickwinkel mit der Frage nach der Sittenwidrigkeit bzw. einer unangemessen hohen Vergütungsvereinbarung befassen. Gegen die Einschätzung des BayVGH, dass 360,00 EUR/Stunde für eine „komplexe umweltrechtliche Spezialmaterie“ nicht zu hoch/unangemessen sind, ist m.E. nichts einzuwenden. Denn nur so ist für Tätigkeiten mit höherem Schwierigkeitsgrad, wie sie hier offenbar vorliegt, eine angemessene Entlohnung der anwaltlichen Tätigkeit erreichen. Ob das auch für die offenbar auch geforderten 710,00 EUR/Stunde gilt, wird man bezweifeln können. Das kann man aber, da Einzelheiten des Verfahrens nicht bekannt sind, nicht abschließend beurteilt.

Und: Die Kernaussage der Entscheidungen – Vertretungsbereitschaft nur gegen Abschluss einer Vergütungsvereinbarung – führt nicht zum Notanwalt – gilt im Übrigen nicht nur für das Verwaltungsgerichts – und Arbeitsgerichtsverfahren, sondern sicherlich auch für das Zivilverfahren und/oder das Strafverfahren. In letzterem kann sich die Frage insbesondere im sog. Klageerzwingungsverfahren (§§ 172 ff. StPO) stellen. Insoweit ist früher die Anwendbarkeit des § 78b BGB von der h.M. verneint worden. Inzwischen geht die überwiegende Auffassung in der Literatur aber davon aus, dass ggf. ein Notanwalt beigeordnet werden muss.