Sonntagswitz, heute dann noch einmal zu Reisen

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Und ich bin noch unterwegs, daher heute: Reisewitze (mal nicht Kreuzfahrt 🙂 ).

Da sind:

Im Reisebüro klingelt das Telefon.

„Haben Sie Reisen nach Ägypten?“

„Ja.“

„Welche Ferienorte bieten Sie an?“

„Alexandria, Dumanhur, Kairo …“

„Dumanhur passt.“

„Und wann möchten Sie da hinreisen?“

„Gar nicht. Ich brauche nur den Ortsnamen fürs Kreuzworträtsel.“


Wer waren die ersten drei Politiker?

Die Heiligen Drei Könige!

Sie legten die Arbeit nieder, zogen schöne Gewänder an und gingen auf Reisen.


Ein Schotte will verreisen.

Auf halbem Wege zum Bahnhof kehrt er noch einmal um und stürzt ins Zimmer.

„Was ich noch sagen wollte, vergesst nicht, während meiner Abwesenheit im Wohnzimmer für eine Person weniger zu heizen!“


„Ich habe beschlossen zu kündigen und um die Welt zu reisen, bis all mein Erspartes aufgebraucht ist. Nach meinen Berechnungen müsste ich morgen gegen 18 Uhr wieder zu Hause sein“

Rückschauwochenspiegel für die 40. KW/2023, das war DB, Pizzabote, KI, ZDF und Hanfblütentee

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Und dann habe ich noch einmal einen Rückschau-Wochenspiegel, und zwar auf die 40. KW/2023. Da hatte es folgende Hinweise gegeben:

„Und zum Abschluss der Woche dann der Wochenspiegel mit folgenden Hinweisen:

  1. OLG Frankfurt a.M.: Deutsche Bahn-Suchfunktion „Schnellste Verbindung anzeigen“ ist irreführend

  2. Wenn der Pizzabote auf WhatsApp schreibt

  3. “Elektro Magnetische Wellen Terroristen” – Verdacht auf Gesundheitsstörung, die Entzug der Fahrerlaubnis rechtfertigt?

  4. BAG schafft mehr Gerechtigkeit beim Mutterschutzlohn

  5. VG Mainz: ZDF muss in seinen Wahlsendungen zur Landtagswahl nicht über die Wahlergebnisse bzw. Prognosen kleiner Parteien unter 3 Prozent berichten

  6. OLG München: Kein Schadensersatz- und kein Unterlassungsanspruch in Facebook-Scraping-Fällen wenn keine fühlbare reale Beeinträchtigung vorliegt bzw. dargelegt und bewiesen wird

  7. Instagram, TikTok und Co. – Jura lernen in der Freizeit?

  8. Frankfurter Buchmesse – Paneldiskussion: „Generative KI in Verlagen: Warum wir ein Verlegerrecht benötigen“

  9. Anordnung zur Rückkehr aus Homeoffice kann mitbestimmungspflichtig sein

  10. und aus meinem Blog: StGB III: Verkauf von Hanfblütentee mit THC-Gehalt, oder: Verbotener Handel mit BtM?

Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem StVG II, oder: Rechtmäßigkeit der Gutachtenanforderung

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Als zweite Entscheidung des Tages dann der VG Würzburg, Beschl. v. 30.07.2026 – W 6 S 26.1539 – zur Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtvorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, das wegen wiederholter Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss angefordert worden ist.

Die Fahrerlaubnisbehörde hatte die Entziehung der Fahrerlaubnis auf die Nichtvorlage eines angeforderten Gutachtens gestützt. Das gegen die Klage und der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, der ohne Erfolg geblieben ist:

„2. Eine summarische Prüfung, wie sie im Sofortverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO geboten, aber auch ausreichend ist, ergibt, dass die Klage in der Hauptsache gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis in Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheides voraussichtlich keinen Erfolg haben wird.

Diese erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog). Mithin überwiegt das öffentliche Interesse an der Vollziehung der Nr. 1 des Bescheides das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers.

Das Gericht verweist insoweit zunächst auf die zutreffende Begründung des streitgegenständlichen Bescheides (§ 117 Abs. 5 VwGO analog). Das Vorbringen des Antragstellers führt zu keiner anderen Beurteilung.

Ergänzend ist auszuführen:

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier der Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides (stRspr.; zuletzt etwa: BVerwG, U. v.4.9.2025 – 3 C 8.24 – juris Rn. 8; BayVGH, B. v.30.3.2026 – 11 CS 26.250 – juris Rn. 14).

Die Entziehung der Fahrerlaubnis begegnet zunächst keinen Bedenken im Hinblick auf ihre formelle Rechtmäßigkeit. Die Fahrerlaubnisbehörde hat im streitgegenständlichen Bescheid ermessensfehlerfrei dargelegt, weshalb keine Verlängerung der Anhörungsfrist nach Art. 31 Abs. 7 Satz 1 BayVwVfG zu gewähren war. Die geäußerten Verkehrssicherheitserwägungen sind nicht zu beanstanden. Es ist insoweit auch unschädlich, dass die Fahrerlaubnisbehörde offenbar davon ausging, der Antrag auf Fristverlängerung beziehe sich auf die Frist zur Vorlage des Gutachtens, was aber ausweislich des anwaltlich formulierten Schreibens vom 26. Juni 2026 („die Frist zur Stellungnahme angemessen (…) zu verlängern“) nicht der Fall war. Die dargelegten Ermessenserwägungen erweisen sich gleichermaßen als tragend und rechtsfehlerfrei.

Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis in Nr. 1 des Bescheides ist § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV. Danach hat die Entziehung durch die Fahrerlaubnisbehörde zu erfolgen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist (§ 46 Abs. 1 Satz 2 FeV). Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung des Fahrerlaubnisinhabers zum Führen von Kraftfahrzeugen begründen, finden gemäß § 46 Abs. 3 FeV die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung. Bedenken an der Eignung sind nur zu klären, wenn konkrete Tatsachen bekannt geworden sind, die nachvollziehbar den Verdacht rechtfertigen, bei dem/der Betroffenen könne Ungeeignetheit oder eingeschränkte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen vorliegen. Nicht jeder auf die entfernt liegende Möglichkeit eines Eignungsmangels hindeutende Umstand kann hinreichender Grund für Anforderung eines Gutachtens sein, insbesondere ist eine Gutachtensanordnung ohne belegte Tatsachen aufgrund des bloßen Verdachts rechtswidrig (vgl. BayVGH, B. v.16.8.2018 – 11 CS 17.1940 – juris Rn. 19; ThürOVG, B. v.27.10.2021 – 2 EO 64/21 – juris Rn. 22; VG Würzburg, B. v.22.1.2024 – W 6 S 24.21 – juris Rn. 53).

Die Fahrerlaubnisbehörde hat damit die Möglichkeit, zur Aufklärung der Fahreignung eines Fahrerlaubnisinhabers die Beibringung eines ärztlichen oder medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen (§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV). Der Schluss auf die Nichteignung nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV ist aber nur zulässig, wenn der Betroffene bei der Anordnung auf diese Rechtsfolge gemäß § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV hingewiesen worden und die Anordnung, ein Gutachten beizubringen, auch sonst rechtmäßig ist. Die Gutachtensanordnung muss unter Berücksichtigung der Vorgaben von § 11 Abs. 6 FeV insbesondere anlassbezogen, verhältnismäßig und hinreichend bestimmt sein (st.Rspr; vgl. etwa: BVerwG, U. v.17.11.2016 – 3 C 20.15 – juris Rn. 19; BayVGH, B. v.9.3.2021 – 11 CS 20.2793 – juris Rn. 11). Die Fahrerlaubnisbehörde muss in der Gutachtensanordnung in verständlicher Form die Gründe darlegen, die zu Zweifeln an der Kraftfahreignung geführt haben, was durch substantiierte Darlegung ihrer Eignungszweifel unter Angabe der Tatschen, auf denen diese beruhen, zu erfolgen hat (BVerwG, B. v.5.2.2015 – 3 B 16/14 – juris Rn. 8). Steht die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen fest, hat die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens zu unterbleiben (§ 11 Abs. 7 FeV; BayVGH, B. v.12.4.2021 – 11 ZB 21.163 – juris Rn. 15).

Die Gutachtensanordnung vom 13. April 2026 begegnet unter Anlegung dieser Maßstäbe keinen rechtlichen Bedenken. Der Antragsteller hat vorliegend am 8. März 2024 und 5. Juli 2025 und damit wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen, weshalb die Fahrerlaubnisbehörde nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV gehalten war, die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens hinsichtlich des Trennungsvermögens des Antragstellers (vgl. Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV) anzuordnen, ohne dass ihr insoweit ein Ermessen zugestanden hätte. Die Vorschrift stellt eine im Vergleich zu den grundsätzlich vorrangigen Maßnahmen nach dem Fahreignungsbewertungssystem (vgl. § 4 Abs. 1 Sätze 3 und 4 StVG) eine Spezialregelung dar (vgl. Koehl in Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 4 StVG Rn. 35). Die konkrete Gutachtensfrage ist nicht zu beanstanden. Die Anordnung enthielt den Hinweis, dass bei Nichtvorlage des Gutachtens auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen werden kann. Die gesetzte Frist von zwei Monaten ist ebenfalls als angemessen anzusehen (vgl. hierzu nur: Derpa in Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 11 FeV Rn. 45 m.w.N.).

Der Schluss auf die Nichteignung nach § 11 Abs. 8 FeV ist weiter nur zulässig, wenn die Weigerung oder – wie hier – die Nichtvorlage des Gutachtens ohne ausreichenden Grund erfolgt (vgl. zuletzt: BayVGH, B. v.29.6.2026 – 11 CS 26.711 – juris Rn. 15 m.w.N. sowie schon: BVerwG, U. v.12.3.1985 – 7 C 26.83 – juris Rn. 15).

Ein solcher ausreichender Grund zur Nichtvorlage des Gutachtens wurde vorliegend nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere ergibt sich dieser nicht aus den vorgebrachten Umständen im Zusammenhang mit der Beauftragung der Janzen PMA UG bzw. der MST-Verkehr und der unterbliebenen Mitteilung des angeblichen Untersuchungstermins an die Fahrerlaubnisbehörde. Geht man zu Gunsten des Antragstellers davon aus, dass er tatsächlich – wie von ihm angegeben – von Anfang an gewillt war, sich der Begutachtung zu unterziehen und ein Gutachten vorzulegen, so liegt es in seinem Verantwortungsbereich, dass es letztlich nicht zu einer Begutachtung bzw. Vorlage des Gutachtens gekommen ist. Wie oben ausgeführt, war die Vorlagefrist mit zwei Monaten hinreichend bemessen. Der Antragsteller hat zudem zunächst selbst ohne ersichtlichen Grund die Gutachtensstelle von der TÜV Thüringen Fahrzeug GmbH und Co. KG zur pima-mpu GmbH gewechselt. Zu dem angekündigten Begutachtungstermin bei der pima-mpu GmbH am 15. Juni 2026 (vgl. Bl. 20 der Behördenakte) wurde keine Bestätigung gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde vorgelegt, vielmehr ist die Fahrerlaubnisakte von der Gutachtensstelle in den Rücklauf gelangt. Zwar steht es dem Antragsteller grundsätzlich zu, eine Gutachtensstelle frei zu wählen und auch zu wechseln. Allerdings gehen etwaige zeitliche Verzögerungen, sofern diese nicht nachweislich durch die Gutachtensstelle verursacht wurden, zu seinen Lasten. Vorliegend ist nicht ersichtlich, weshalb ein Wechsel von der ursprünglich benannten Begutachtungsstelle zur pima-mpu GmbH erfolgte, weshalb dem Antragsteller die zeitliche Verzögerung zuzurechnen ist.

Er kann sich weiter auch nicht durch die weiter vorgetragenen Umstände hinsichtlich der Beauftragung einer aus seiner Sicht unseriösen Vorbereitungsstelle und der von dieser mitgeteilten Begutachtungsstelle, welche über keine Anerkennung verfügt, exkulpieren. Es wäre dem Antragsteller ohne größeren Aufwand und insbesondere ohne besondere Fachkenntnis möglich gewesen, durch Abruf der auf dem ihm mit der Gutachtensanordnung übersandten Schreiben genannten Internetseite der BASt zu erkennen, dass die MST-Verkehr keine amtlich anerkannte Begutachtungsstelle darstellt. Dass er insoweit auf eine (unzutreffende) Auskunft Dritter, namentlich der von ihm beauftragten Vorbereitungsstelle, vertraut hat, ändert an vorstehenden Ausführungen nichts. Dies gilt umso mehr, als dass der Antragsteller angesichts der ohnehin bereits fast abgelaufenen Frist zur Beibringung gehalten war, eine besondere Sorgfalt an den Tag zu legen und ggf. auch die Fahrerlaubnisbehörde selbstständig über den nochmaligen Wechsel der Begutachtungsstelle zu unterrichten, was ebenfalls unterblieben ist.

Eine Verlängerung der Frist zur Beibringung des Gutachtens wurde weder vom Antragsteller selbst noch von seinem Bevollmächtigten gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde beantragt, sodass es dahinstehen kann, ob eine solche dem Antragsteller aufgrund seiner vorgebrachten Mitwirkungsbereitschaft unter Umständen zu gewähren gewesen wäre.

Nach alldem ist ein zureichender Grund für die Nichtvorlage des medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht glaubhaft gemacht und der Schluss auf die Nichteignung nach § 11 Abs. 8 FeV gerechtfertigt. Die Vorschrift eröffnet trotz ihres Wortlauts („darf“) für den Schluss auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Fahrerlaubnisbehörde kein Ermessen (vgl. VGH BW, B. v.18.2.2025 – 13 S 1513/24 – juris Rn. 20; BayVGH, B. v.28.10.2021 – 11 CS 21.2148 – juris Rn. 15 m.w.N.).

Die Entscheidung über die Fahrerlaubnisentziehung steht nicht im Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde, weshalb etwaige hiermit verbundene einschneidende Konsequenzen für den Antragsteller keine Berücksichtigung finden können.

Die hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis erhobenen Klage wird daher nach alldem voraussichtlich erfolglos bleiben und das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers.“

Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem StVG I, oder: Rückwirkender Freispruch im Bußgeldverfahren?

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Und dann noch einmal Entscheidungen zur Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem StVG, und zwar hier zunächst der OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 11.08.2026 – 16 B 1026/25.

Der Antragsteller wendet sich mit seiner Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis und hat einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt. Das VG ist davon ausgegangen, dass die Klage voraussichtlich erfolglos bleiben werde, weil der angegriffene Bescheid nach überschlägiger Prüfung offensichtlich rechtmäßig sei. Der Antragsteller habe sich voraussichtlich rechtswidrig der weiteren Sachaufklärung hinsichtlich seiner Fahreignung verschlossen. Denn die Fahrerlaubnisbehörde habe bei Erlass der Gutachtenanordnung davon ausgehen dürfen, dass der Antragsteller die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV erfülle. Dieser habe am 07.05.2024 und am 25.11.2024 jeweils mit einem THC-Gehalt von mehr als 3,5 ng/ml im Blutserum ein fahrerlaubnispflichtiges Fahrzeug geführt. An der Rechtmäßigkeit der Gutachtenanordnung ändere voraussichtlich nichts, dass der Antragsteller zwei Wochen nach deren Zustellung und auch danach noch Unterlagen an den Antragsgegner übermittelt habe, aus denen hervorgehen könne, dass er ärztlich verordnetes Cannabis zu sich nehmen dürfe. Denn für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Anordnung eines Gutachtens sei nach gefestigter Rechtsprechung grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Ergehens der Beibringungsanordnung abzustellen.

Das hat das OVG „gehalten“:

„Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtswidrig ist. Maßgeblicher Zeitpunkt, der aus der scharfen Trennung zwischen dem Verfahren auf Entziehung der Fahrerlaubnis und demjenigen auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis folgt,

vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 1994 – 11 B 186.94 -, juris, Rn. 3,

 

ist insofern derjenige des Erlasses der Entziehungsverfügung,

vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2024 – 3 B 11.23 -, juris, Rn. 5, m. w. N.,

und nicht derjenige der gerichtlichen Entscheidung, wie der Antragsteller meint. Gegenteiliges folgt auch nicht aus der vom Antragsteller genannten Entscheidung des Sächsischen OVG,

Beschluss vom 4. Februar 2003 – 3 BS 65/02 -, ZfSch 2004, 142 f. = juris, Rn. 7,

weil in jenem Verfahren ein Widerspruch statthaft und das behördliche Verfahren mangels Entscheidung über den Widerspruch noch nicht abgeschlossen war.

Im maßgeblichen Zeitpunkt durfte der Antragsgegner gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV aus der Nichtbeibringung des vom Antragsteller geforderten Gutachtens darauf schließen, dass dieser ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Gutachtenanordnung formell und materiell rechtmäßig sei, wird im Beschwerdeverfahren nicht durchgreifend in Frage gestellt.

Die Auffassung des Antragstellers, bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Anordnung eines Gutachtens komme es nicht auf den Zeitpunkt des Ergehens der Beibringungsaufforderung an, sondern – jedenfalls im Eilrechtsschutzverfahren – auf den Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Entscheidung, trifft nicht zu.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 10. Oktober 2024 – 3 C 3.23 -, juris, Rn. 9, vom 4. Dezember 2020 – 3 C 5.20 -, juris, Rn. 14, und vom 17. November 2016 – 3 C 20.15 -, juris, Rn. 14, jeweils m. w. N.

Des Weiteren zeigt der Antragsteller nicht auf, dass entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts hätte aufgeklärt werden müssen, ob er sich mit Erfolg darauf berufen konnte, Cannabispatient zu sein. Den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller habe weder im Verwaltungs- noch im Gerichtsverfahren ein eingelöstes Rezept vorgelegt, aus dem hervorgehen müsste, dass, wann und welche Medizinalcannabiszubereitung er in welcher Menge erworben habe, setzt er nichts Durchgreifendes entgegen. Dasselbe gilt hinsichtlich der Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu, dass weder der vorgelegte Befundbogen vom 7. Oktober 2024 noch der Medikationsplan vom 20. Juni 2025 einen konkreten Krankheitsfall angäben, dessen Behandlung die Cannabismedikation dienen solle. Soweit anwaltlich vorgetragen werde, der Antragsteller leide unter langjähriger Schlaflosigkeit, lasse sich den vorgelegten medizinischen Unterlagen weder diese Erkrankung noch die Cannabismedikation gerade zur Behandlung dieses Krankheitsbildes entnehmen. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht dargetan, dass der Antragsgegner weitere Ermittlungen bei dem vom Antragsteller als behandelnden Arzt benannten Dr. medic V. zu einer Cannabistherapie des Antragstellers hätte durchführen müssen.

Daraus, dass der Antragsteller durch Urteil des Amtsgerichts Viersen vom 23. Januar 2026 in dem die Fahrt unter Cannabiseinfluss am 25. November 2024 betreffenden Bußgeldverfahren freigesprochen worden ist, ergibt sich nicht, dass die Entziehungsverfügung im maßgeblichen Zeitpunkt ihres Erlasses rechtswidrig war.

Das zu dieser Zeit noch laufende Bußgeldverfahren schloss es nicht aus, dass der Antragsgegner eine Gutachtenanordnung erließ und später die Fahrerlaubnis des Antragstellers entzog. Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG darf die Fahrerlaubnisbehörde, solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB in Betracht kommt, den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Diese Sperrwirkung gilt danach nur für Straftaten und auch nur für solche, die zur Anwendung von § 69 StGB führen können, nicht aber für Ordnungswidrigkeiten. Der Gesetzgeber gestattet damit der Fahrerlaubnisbehörde bei einer als Ordnungswidrigkeit einzustufenden Zuwiderhandlung im Straßenverkehr eine Berücksichtigung des betreffenden Sachverhalts schon vor dem Abschluss des Ordnungswidrigkeitsverfahrens.

Vgl. dazu ausführlich BVerwG, Urteil vom 7. April 2022 – 3 C 9.21 -, juris, Rn. 34 f.

Für den Fall, dass das Bußgeldverfahren im Zeitpunkt des Erlasses der Entziehungsverfügung noch nicht abgeschlossen ist, nimmt der Gesetzgeber in Fällen wie dem Vorliegenden mithin im Interesse an einer zeitnahen Reaktion auf das Verhalten eines Fahrerlaubnisinhabers, das einem Bußgeldverfahren zugrunde liegt,

vgl. zu diesem Interesse BVerwG, Urteil vom 7. April 2022 – 3 C 9.21 -, juris, Rn. 35,

die Möglichkeit unterschiedlicher Einschätzungen im fahrerlaubnis- und bußgeldrechtlichen Verfahren hin.

Auch das die Fahrerlaubnisbehörde treffende Verbot des § 3 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 i. V. m. Satz 1 StVG, zu Lasten des Fahrerlaubnisinhabers vom Inhalt einer Bußgeldentscheidung abzuweichen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage bezieht, hinderte den Antragsgegner nicht an der Verwertung der Fahrt unter Cannabiseinfluss vom 25. November 2024. Das Abweichungsverbot besteht nach der genannten Regelung erst dann, wenn eine (rechtskräftige) Bußgeldentscheidung getroffen wurde. Daran fehlte es in den maßgeblichen Zeitpunkten des Erlasses der Gutachtenanordnung sowie der Entziehungsverfügung.

Die nach dem Vorstehenden auch mit Blick auf das laufende Bußgeldverfahren rechtmäßige Entziehung der Fahrerlaubnis wird nicht durch den späteren Freispruch rückwirkend rechtswidrig. Denn sie beruht nicht unmittelbar auf dem – im Bußgeldverfahren nicht bestätigten – Vorwurf, der Antragsteller sei am 25. November 2024 mit einem unzulässig hohen THC-Wert im Blutserum gefahren (§ 24a Abs. 1a StVG), sondern auf seiner Weigerung, ein zu Recht angefordertes Gutachten beizubringen.

Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 26. Januar 2009 – 12 ME 316/08 -, juris, Rn. 8, wonach sich ein Freispruch im Strafverfahren nicht zwingend auf eine zuvor erfolgte Entziehung der Fahrerlaubnis auswirkt.“

Ich habe da mal eine Frage: Erhalte ich nur die 0,3-Erhöhung oder ggf. mehr?

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Und dann hier noch die Gebührenfrage, die heute mal wieder mit der Nebenklagevertretung zu tun hat:

„……

Ich bin mandatiert wordenm eine 13 Jährige wegen Mißbrauch und Vergewaltigung zu vertreten.

Ich bestelle mich und stelle dann fest, dass die Anklage bereits zugelassen und der Prozess schon läuft und es insgesamt 4 Nebenklageberechtigte gibt. Eine wegen Mordes und Vergewaltigung, drei weitere wegen Sexualdelikten. Es gibt nur einen Angeklagten und eine Anklagte, die alles beinhaltet. Ich werde für meine Mandantin beigeordnet.

Parallel dazu meldet sich eine weitere Geschädigte (auch 13 Jahre) aus diesem Verfahren bei mir. Auch für diese bestelle ich mich und werde separat beigeordnet, aber nicht nach der Regelung eines gemeinsamen Beistandes, weil unterschiedliche Lebenssachverhalte angeklagt sind. Die Nebenklägerinnen haben untereinander auch nichts mit einander zu tun und es sind unterschiedliche Taten zu unterschiedlichen Zeiten mit eben unterschiedlichen Geschädigten. Die beiden anderen Nebenkläger/innen haben jeweils andere Anwälte.

Jetzt meine Frage: Kann ich auch bei dieser Konstellation nur die 0,3 Erhöhung abrechnen, obwohl es sich um unterschiedliche Lebenssachverhalte handelt? Ich musste ja auch die Besprechungen und die Vorbereitung auf die Tatkomplexe, die Vernehmungen etc. getrennt also doppelt machen. In der Sitzung war ich selbstverständlich für beide anwesend, die Verhandlung hat jetzt fast 2 Jahre gedauert und es geht um rund 60 Verhandlungstage.

Da würde sich der Unterschied natürlich erheblich auswirken.

Es wäre ganz lieb wenn Sie mir, sofern Sie Zeit finden,  kurz antworten könnten. Herzlichen Dank schon im Voraus.“