Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren verdiene ich bei Verbindung und Erstreckung?

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Und dann noch die Gebührenfrage:

„Sehr geehrter Herr Burhoff,

ich habe mich lange nicht gemeldet. Wir kennen uns aus zahlreichen Seminaren aus Bonn. Mittlerweile habe ich die Kanzlei gewechselt und habe eine Anfrage an Sie, zu der ich weder in Ihren Foren noch in der Literatur etwas finde. Folgende Konstellation:

Ich bin Pflichtverteidiger im Verfahren AG Aachen 555 Ds 1/26 (Aktenzeichen natürlich fiktiv). Nunmehr verbindet das AG Aachen das Verfahren 555 Ds 2/26 (welches ich noch nicht kenne und dementsprechend nicht als Verteidiger bestellt bin) zum führenden Verfahren 555 1/26 hinzu. Es wird beschlossen, dass die dem RA im führenden Verfahren 555 Ds 1/26 erteilte Beiordnung sich auch auf das hinzuverbundene Verfahren erstreckt.

Jetzt verbindet das AG Aachen auch noch das Verfahren 555 Ds 3/26 (kannte ich auch noch nicht) zum Verfahren 555 Ds 1/26 hinzu und erstreckt wiederum die Beiordnung. ( es kommen jetzt noch die Verfahren 4/26 bis 8/26)…

Der Rechtspfleger allerdings verweigert die Auskehrung der Gebühren mit der Begründung, dass vor Verbindung der Verfahren keine anwaltliche Tätigkeit erkennbar ist (was richtig ist). Ich habe dies bei den Verfahren 2 und 3 akzeptiert. Nunmehr kommen allerdings die Verfahren 4- 8/26 dazu. Dies bedeutet, dass erhebliche Mehrarbeit zu leisten ist, diese aber nicht vergütet wird. Insofern bin ich der Meinung, dass man nicht immer weiter Verfahren verbinden kann, ohne mich dafür zu honorieren. Eine Beschwerderecht gegen die Bestellung habe ich nicht. Weil sie mich angeblich nicht beschwert. Der Weg über die Pauschgebühr ist nicht zielführend.

Haben Sie eine Idee?“

Einwendungen/Erinnerung gegen den Kostenansatz, oder: Umfang der gerichtlichen Tätigkeiten unerheblich

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Bei der zweiten obergerichtlichen Entscheidung, die ich vorstelle, handelt es sich um den BFH, Beschl. v. 20.05.2026 – V E 3/26. Der BFH befasst sich in ihm mit der Frage der Berücksichtigung von Billigkeitserwägungen im Rahmen einer Entscheidung über die Erinnerung gegen einen Kostenansatz.

Die Klägerin/Erinnerungsführerin hatte Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen ein Urteil des FG eingelegt. Nachdem die Geschäftsstelle des Senats darauf hingewiesen hatte, dass die Frist zur Begründung der Beschwerde abgelaufen und eine Begründung nicht eingegangen sei, nahm die Erinnerungsführerin ihre Beschwerde zurück. Der Senat hat dann das Beschwerdeverfahren eingestellt und die Kosten des Verfahrens der Erinnerungsführerin auferlegt.

Die Kostenstelle des BFH übermittelte daraufhin dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Kostenrechnung. Gegen den Kostenansatz richtet sich nun die Erinnerung, mit der die Erinnerungsführerin beantragt, die Schlusskostenrechnung aus Billigkeitsgründen zu reduzieren. Die Beschwerde sei zurückgenommen worden, bevor der BFH weiter tätig geworden sei. Die Beschwerde sei nicht einmal begründet worden. Insofern sei hier von einem sehr überschaubaren Aufwand für die Fallbearbeitung auszugehen.

Der BFH hat die Erinnerung als unbegründet angesehen:

„Die Erinnerung ist zulässig (§ 66 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes –GKG–), aber unbegründet.

1. Die Höhe des Kostenansatzes von … € entspricht den gesetzlichen Bestimmungen (Nr. 6501 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG, sowie § 34 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Anlage 2 zu § 34 GKG). Der Streitwert von … € wurde korrekt zugrunde gelegt; er entspricht der Summe der im Klageverfahren beantragten Herabsetzungen der Umsatzsteuer für die Jahre 2015 bis 2019. Wegen der Rücknahme hat sich durch Ansatz der Nr. 6501 statt der Nr. 6500 des Kostenverzeichnisses die Gebühr von 2,0 auf 1,0 reduziert. Substantiierte Einwendungen dagegen hat die Erinnerungsführerin auch nicht vorgebracht. Die Gebühr richtet sich schließlich –anders als die Erinnerungsführerin möglicherweise meint –im Streitfall ausschließlich nach dem Streitwert (§ 3 Abs. 1 GKG). Der konkrete Arbeitsaufwand und der Umfang der Begründung der Entscheidung des Senats sind unerheblich (vgl. Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 24.09.2014 – IV ZR 252/13, Rz 2).

2. Eine unrichtige Sachbehandlung durch das Gericht ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

3. Soweit die Erinnerung auch als Antrag auf eine Billigkeitsmaßnahme in Bezug auf die Kosten verstanden werden kann, ist die Entscheidung über diesen Billigkeitsantrag nicht Gegenstand der vorliegenden Entscheidung über die Erinnerung; denn mit der Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 GKG können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, also gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert (vgl. BFH-Beschlüsse vom 21.06.2012 – X E 3/12, BFH/NV 2012, 1618, Rz 9; vom 16.10.2012 – V E 3/12, BFH/NV 2013, 81, Rz 4).“

Dazu:

1. Die Entscheidung ist zutreffend. Es mag zwar ungerecht/unbillig erscheinen, dass für eine Revision, die beim Revisionsgericht keine Arbeit gemacht hat, dieselben Kosten angesetzt werden können, wie für eine Revision, die – wie hier – schnell und ohne großen Aufwand des Gerichts erledigt war. das ist aber nun mal das Prinzip der Kostenberechnung, bei der der Arbeitsaufwand und andere Umstände außer Betracht bleiben.

2. Zur Frage der Billigkeit liegt die Entscheidung auf der Linie der Rechtsprechung anderer Obergerichte zu Einwendungen gegen den Kostenansatz (vgl. u.a. BGH, Beschl. v. 10.03.2026 – 1 StR 316/25). Denn das ist keine Einwendung gegen den Kostenansatz. Nur die können grundsätzlich im Erinnerungsverfahren geltend gemacht werden.

 

Entstehen der Einziehungsgebühr in der Revision, oder: Sachrüge und Gegenstandswert

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Am Gebührenfreitag heute dann zwei obergerichtliche Entscheidungen.

Ich beginne mit dem BGH, Beschl. v. 31.07.2026 – 2 StR 425/24 – zusätzliche Verfahrensgebühr bei Einziehung im Revisionsverfahren.

Das LG hat den Angeklagten wegen Verstößen gegen das BtMG zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Zudem hat es gegen den von Rechtsanwalt S. als Pflichtverteidiger verteidigten Angeklagten die Einziehung von Taterträgen in Höhe von 10.080 EUR und (teilweise gesamtschuldnerisch haftend) die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 342.820 EUR angeordnet. Der BGH hat im Oktober 2025 unter Verwerfung der Revision im Übrigen den Schuldspruch nach Inkrafttreten des KCanG geändert, den Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen (teilweise gesamtschuldnerisch haftend) auf einen Betrag von 342.706,40 EUR reduziert, das Urteil im Strafausspruch aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zurückverwiesen.

Der in der Revisionsinstanz tätig gewordene Pflichtverteidiger des Angeklagten hat gemäß § 33 Abs. 1 RVG beantragt, den Gegenstandswert seiner Verteidigertätigkeit im Revisionsrechtszug festzusetzen, soweit diese sich auf die Einziehungsentscheidung des LG bezogen hat. Der BGH hat den Gegenstandswert insoweit auf 352.900 EUR festgesetzt:

„1. Der Festsetzungsantrag des Verteidigers ist gemäß § 33 Abs. 1 RVG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Zuständig für die Entscheidung ist der Bundesgerichtshof, weil die Wertfestsetzung für die Verteidigungstätigkeit in der Revisionsinstanz beantragt wird (§ 33 Abs. 1 RVG). Der Bundesgerichtshof befindet über den Antrag gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG in Verbindung mit den auf der Grundlage des § 21g GVG beschlossenen Grundsätzen über die Geschäftsverteilung innerhalb des Senats durch die Vorsitzende als Einzelrichterin (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 2025 – 4 StR 333/23, StraFo 2025, 203, 204 mwN).

2. Nach Nr. 4142 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG (VV) fällt eine besondere Verfahrensgebühr als Wertgebühr an, wenn der Rechtsanwalt eine auf die Einziehung und verwandte Maßnahmen bezogene Tätigkeit für den Beschuldigten ausübt; sie steht ihm für jeden Rechtszug zu (vgl. BGH, Beschluss vom 29. November 2018 – 3 StR 625/17, NStZ-RR 2019, 127, 128 mwN). Erfasst werden sämtliche Tätigkeiten, die der Rechtsanwalt im Hinblick auf die Einziehung erbringt und die zumindest auch einen Bezug zur Einziehung haben. Das ist bereits bei Erhebung der allgemeinen Sachrüge der Fall, die dem Revisionsgericht das gesamte Urteil einschließlich der Einziehungsentscheidung zur Überprüfung unterbreitet.

Der nach § 33 Abs. 1, § 2 Abs. 1 RVG festzusetzende Gegenstandswert für die Tätigkeit des Verteidigers im Revisionsverfahren bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse an der Abwehr der Einziehung (BGH, Beschluss vom 5. August 2024 – 1 StR 445/23, Rn. 5 mwN). Das ist hier der Nominalwert der Einziehungsforderung.

Da das Landgericht die Einziehung auf insgesamt 352.900 Euro beziffert hat, zielte das unbeschränkt eingelegte Rechtsmittel des Angeklagten auch auf das Entfallen der Anordnung der Einziehung dieses (Gesamt-)Betrages.“

Es ist inzwischen ständige Rechtsprechung des BGH (vgl. u.a. BGH, RVGreport 2019, 103 = NStZ-RR 2019, 127; Beschl. v. 5.2.2025 – 4 StR 333/23, AGS 2025, 124), dass im Revisionsverfahren die Erhebung der Sachrüge reicht, damit die Gebühr Nr 4142 VV RVG entsteht. Das darf der Verteidiger/Rechtsanwalt also im eigenen Interesse nicht übersehen, da sonst Gebühren verschenkt werden. Das wären hier – unter Berücksichtigung der Beschränkung aus § 49 RVG für den Pflichtverteidiger – nach dem im Zweifel noch anwendbaren früheren Recht immerhin 659 EUR gewesen.

Beschwerde III: Anfechtbarkeit einer Verbindung, oder: Verbindung erst- und zweitinstanzliches Verfahren

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Und hier kommt dann noch der OLG Saarbrücken, Beschl. v. 17.08.2026 – 1 Ws 126/26. Es geht um die Anfechtbarkeit eines Verbindungsbeschlusses.

Hier ist das Verfahren, das gegen den Angeklagten vor der 5. Großen Strafkammer des Landgerichts wegen mehrfacher Vergewaltigung und weiterer Delikte mit einem weiteren gegen den Angeklagten geführten Strafverfahren, in dem der Angeklagte bereits durch noch nicht rechtskräftiges Urteil des AG wegen Bedrohung zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist, zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden worden. Das Urteil des AG ist dabei aufgehoben worden.

Dagegen die Beschwerde des Verteidigers, die das OLG als unzulässig angesehen hat:

„2. Die Beschwerde ist bereits unzulässig. Selbst, wenn der Entscheidung über die Verfahrensverbindung einschließlich der Folgeanordnungen vom 5. August 2026 im Nachgang des vorangegangenen Verbindungsbeschlusses vom 11. März 2026 nicht bloß deklaratorische, sondern rechtsgestaltende Wirkung zukommen sollte, würde es sich ebenso wie bei der bereits nach der mit Beschluss vom 10. März 2026 erfolgten Eröffnung des führenden Hauptverfahrens in der Sache 5 KLs 14/26 ergangenen Ursprungsentscheidung vom 11. März 2026 um eine nach § 305 Satz 1 StPO der Urteilsfällung vorausgehende Entscheidung handeln, die nicht der Beschwerde unterliegt (vgl. OLG Koblenz MDR 1982, 429; Senatsbeschluss vom 8. Juli 2025 – 1 Ws 114, 115/25 –; Schmitt in: Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl., § 4 Rn. 16, § 237 Rn. 10, § 305 Rn. 4; Löwe-Rosenberg/Becker, StPO, 27. Aufl., § 237 Rn. 22; KK-StPO/Gmel/Peterson, 9. Aufl., § 237 Rn. 11; MüKoStPO/Arnoldi, 2. Aufl., § 237 Rn. 14). Ein Ausnahmefall i.S.d. § 305 Satz 2 StPO, der allenfalls dann gegeben sein könnte, wenn die Wirkung des Beschlusses über die bloße Verbindung hinausreichen würde, weil er den Fortgang des verbundenen Verfahrens auf längere oder unbestimmte Zeit hemmt und damit nicht mehr in einem inneren Zusammenhang mit der Urteilsfällung steht (vgl. OLG Koblenz, a.a.O.; Becker, a.a.O., Gmel/Peterson, a.a.O.), liegt nicht vor. Anderes gilt auch nicht in dem Fall der Verbindung eines erstinstanzlichen mit einem zweitinstanzlichen Verfahren, weil dem Angeklagten daraus kein rechtlicher Nachteil erwächst. Insbesondere das im zweitinstanzlichen Berufungsverfahren ggf. geltende Verschlechterungsverbot gemäß § 331 Abs. 1 StPO ist in einem Verfahren bei allen späteren Entscheidungen zu beachten und gilt daher auch nach einer Verfahrensverbindung analog § 4 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2023 – 1 StR 435/22 –, juris Rn. 2).“

Beschwerde II: Bestandsdatenaufkunftsersuchen, oder: Beschwerdebefugnis der Social-Media-Plattformen?

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Und dann der LG Hannover, Beschl. v. 05.08.2026 – 46 Qs 32/26 – zur Frage, ob Social-Media-Plattformen eine Beschwerdebefugnis gegen polizeiliche Auskunftsersuchen nach § 100j Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StPO haben.

Am 15.02.2025 ging eine Strafanzeige im Zusammenhang mit einem Chat auf dem sozialen Netzwerk der Antragstellerin ein. In diesem Chatverkehr schrieb der unbekannte Beschuldigte unter dem Nutzernamen „pp.“ an den Anzeigeerstatter: „Du kannst dein Maul halten. Als ob ich jetzt nett und höflich zu nem dreckigen Nazi bin. Es ist kein Zufall, dass du mit so Meinungen immer unter nazi propaganda posts zu finden bist. John pp. war transphob, genau wie du, du hurensohn…“

Mit Schreiben vom 03.03.2025 bat die Polizeidirektion Hannover die Antragstellerin um die Übermittlung der Bestandsdaten zu dem Usernamen „pp.“ und der URL pp.

Mit Schreiben vom 05.05.2025 wandte sich die Antragstellerin gegen das Auskunftsbegehren und ersuchte um eine gerichtliche Entscheidung nach § 98 Abs. 2 S. 2 StPO analog. Mit dem angegriffenen Beschluss vom 10.09.2025 hat das AG den Antrag zurückgewiesen zur Begründung ausgeführt, dass der Antrag wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses, fehlendem Rechtsweg zur ordentlichen Gerichtsbarkeit und potentiellen Rechtsmissbrauchs unzulässig sei. Darüber hinaus sei der Antrag auch unbegründet, da das auf §100j Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StPO gestützte Auskunftsersuchen rechtmäßig gewesen sei.

Dagegen die Beschwerde, mit der geltend gemacht wordn ist, dass das Auskunftsverlangen wegen Unions- und Verfassungswidrigkeit der §§ 22-24 TDDDG auf einer unwirksamen Rechtsgrundlage ergangen sei. Zudem seien die inkriminierten Formulierungen von der Meinungsfreiheit gedeckt und würden nicht den Tatbestand der Beleidigung gem. § 185 StGB erfüllen.

Das LG hat die Beschwerde mangels Beschwerdebefugnis als unzulässig verworfen:

„Nach § 304 Abs. 2 StPO ist zur Beschwerde nur berechtigt, wer durch die beanstandete Maßnahme betroffen ist, mithin wer durch diese in der Wahrnehmung geschützter Rechte und Interessen beschränkt wird (BGH, Beschluss vom 7. April 2020 – StB 8/20 –, Rn. 8, juris).

Dies ist vorliegend nicht der Fall, denn die Antragstellerin hatte hinsichtlich des Auskunftsbegehrens keinen Anspruch auf eine gerichtliche Entscheidung analog § 98 Abs. 2 S. 2 StPO.

Eine Analogie ist zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem vom Gesetzgeber geregelten Tatbestand vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen. Die Lücke muss sich also aus einem unbeabsichtigten Abweichen des Gesetzgebers von seinen dem konkreten Gesetzgebungsverfahren zugrunde liegenden Regelungsplan ergeben (vgl. nur BGH, Urteil vom 21. Januar 2010 – IX ZR 65/09 –, BGHZ 184, 101-116, Rn. 32 m.w.N.).

Eine solche planwidrige Regelungslücke besteht im vorliegenden Fall nicht.

Das streitgegenständliche Auskunftsbegehren der Polizei ist auf § 100j Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StPO gestützt.

Diese Norm wurde vom Gesetzgeber eingeführt, um die Vorgaben umzusetzen, die das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 24.01.2012 (1 BvR 1299/05) aufgestellt hatte (vgl. BT-Drucks. 17/12879, S. 1f.). Der Gesetzgeber verfolgt mit § 100j StPO den Zweck, die Auskunft über Bestandsdaten ausdrücklich zu regeln und eine Auskunftsverpflichtung der betreffenden Telekommunikationsdienste ausdrücklich zu statuieren (BT-Drucks. 17/12034, S. 10f.).

Wenn eine Norm wie hier eine Pflicht statuiert, liegt die Annahme auf der Hand, dass sich der Gesetzgeber auch Gedanken darüber macht, ob der Verpflichtete hiergegen ein Rechtsmittel erhalten soll. Aus dem entsprechenden Schweigen von § 100j StPO ergibt sich für die Kammer, dass der Gesetzgeber nicht die Schaffung eines Rechtsmittels aus Versehen unterlassen hat, sondern dass dem Auskunftsverpflichteten kein Rechtsmittel zukommen sollte (im Ergebnis wie hier Wolter/Deiters, SK-StPO, 6. Auflage 2023, § 100j StPO, Rn. 24; BeckOK StPO/Graf, 60. Ed. 1.7.2026, StPO § 100j Rn. 39, beck-online.)

Hierfür spricht bei systematischer Betrachtung auch § 100j Abs. 5 S. 2 StPO, wonach der Auskunftsverpflichtete bei Verweigerung seiner Pflicht gem. §§ 95 Abs. 2, 70 StPO wie ein Zeuge mit Ordnungsmitteln belegt werden kann. Mit dieser Norm zeigt der Gesetzgeber die Vergleichbarkeit des Auskunftsverpflichteten mit einem Zeugen, und der Kammer ist keine Norm aus der StPO bekannt, nach der ein Zeuge eine Aussage mit der Begründung verweigern könnte, dass kein Anfangsverdacht für eine Straftat vorliege.

Deutlich wird dies aus Sicht der Kammer, wenn man zwei unterschiedliche Transportmittel für die Beleidigung betrachtet:

Nutzt der Täter ein gemietetes Auto, das er in die Sicht des Geschädigten fährt und in dem ein beleidigendes Plakat zu sehen ist, wird niemand auf den Gedanken kommen, dass die Autovermietung das Recht haben sollte, eine Anfrage der Polizei nach dem Mieter des Auto mit der Begründung zu verweigern, die Anfrage greife in ihre Rechte und ihre vertraglichen Pflichten gegenüber dem Mieter ein und sei zudem unrechtmäßig, weil ihre eigene Prüfung ergeben habe, dass die Formulierung gar nicht den Tatbestand der Beleidigung erfülle.

Der Kammer ist kein Grund ersichtlich, warum dies anders sein sollte, wenn der Täter für seine Tat nicht ein gemietetes Auto, sondern die Plattform der Antragstellerin nutzt.

Nur der Vollständigkeit halber weist die Kammer darauf hin, dass die inkriminierte Formulierung auch den Anfangsverdacht einer Beleidigung rechtfertigt. Dies gilt jedenfalls für die Bezeichnung „Hurensohn“.

Dieser abschätzige Begriff „Hurensohn“ weist keinen erkennbaren Bezug zu dem Inhalt des Chatverlaufs auf, sondern trifft die Person und insbesondere die Abstammung des Geschädigten und verletzt auch den sozialen Achtungsanspruch von dessen Mutter. Selbst wenn es im politischen Diskurs grundsätzlich erlaubt ist, auch besonders starke und eindringliche Ausdrücke zu benutzen, um Positionen und Anliegen zu unterstreichen, wäre situationsunabhängig das Betiteln mit unflätigen Schimpfwörtern unter der Einbeziehung von Verwandten des Geschädigten nicht mehr gerechtfertigt. Der Täter hätte mit der Verwendung dieses Schimpfwortes das Maß und die Form durch die Meinungsfreiheit gedeckter Kritik und Empörung verlassen (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 1. März 2023 – 203 StRR 38/23 –, Rn. 10, juris m.w.N.).“