Ich habe da mal eine Frage: Ist die Verfahrensgebühr im Revisionsverfahren entstanden?

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Und dann noch die RVG-Frage. Heute dann:

„In einem Verfahren vor der Großen Strafkammer war ich dem Nebenkläger beigeordnet. Angeklagter wird gemäß der Anklage verurteilt.

Da wochenlang keine Info vom Gericht kommt, habe ich auf der Geschäftsstelle angerufen. Mitteilung, dass Revision eingelegt wurde. Das Schriftstück würde man gemeinsam mit dem Urteil demnächst zusenden.

Mandant darüber informiert und wie der weitere Verfahrensablauf sei.

Gestern kam per beA der Beschluss, dass der Angeklagte die Kosten der eingelegten + zurückgenommenen Revision inklusive der notwendigen Auslagen des NK trage. Urteil und Revisionsschrift sind immer noch nicht hier angekommen.

Ist Nr. 4130 VV RVG entstanden ?“

Privat eingeholtes SV-Gutachten im OWi-Verfahren, oder: Komplizierte technische Fragen

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Im zweiten Posting habe ich dann einen weiteren Beschluss, der sich mit Sachverständigenkosten befasst. Das AG Erlangen hat im AG Erlangen, Beschl. v. 20.05.2026 – 4 OWi 911 Js 142564/23 – noch einmal zur den Kosten für eigene private Ermittlungen, und zwar für Kosten von Privatgutachten, Stellung genommen. Ergangen ist der Beschluss in einem Bußgeldverfahren.

Das AG führt aus:

„Die Auslagen für die Gutachtenerstellung sind notwendigerweise entstanden.

Nach herrschender Auffassung sind eigene private Ermittlungen in der Regel nicht notwendig, das gilt auch für die Kosten von Privatgutachten (OLG Stuttgart, NStZ-RR 2003, Seite 127; Meyer-Goßner/Schmitt, Kommentar zur StPO, 63. Auflage, § 464 a Rn. 16 m.w.N.; Karlsruher Kommentar zur StPO/Gieg, 8. Auflage, § 464 a, Rn. 7). Dies wird damit begründet, dass die Ermittlungsbehörden und das Gericht von Amts wegen zur Sachaufklärung verpflichtet sind.

Eine Ausnahme gilt unter anderem bei komplizierten technischen Fragen, z.B. wegen eines etwaigen Informationsvorsprungs der Staatsanwaltschaft im Interesse einer effektiven Verteidigung (OLG Hamburg, NStZ 1983, Seite 284; OLG Schleswig, Schleswig-Holstein Archiv 1986, Seite 29, OLG Köln, NJW 1992, Seite 586; OLG Celle, Juristisches Büro 1994, Seite 297; Karlsruher Kommentar a.a.O.).

Auch aus verfassungsrechtlichen Gründen der „Waffengleichheit“ kann für ein Ordnungswidrigkeitenverfahren nichts anderes gelten.

Zu Recht geht der Verteidiger davon aus, dass für eine effektive Verteidigung die Einholung eines privaten Sachverständigengutachtens notwendig war. Den Beweis zu erbringen, dass die Geschwindigkeitsmessung fehlerhaft war oder andere gesetzliche Anforderungen an den Aufbau, Ablauf, Datenerhebung- Datenanalyse, usw. nicht erfüllt waren, kann durch die Komplexität der technischen Anlage nicht durch den Laien erfolgen. Es scheitert schon allein daran, dass weder der Betroffene noch der Anwalt die Messdaten ohne weiteres öffnen, also auslesen, kann. Auch scheint es durch nicht fachkundiges und technisch geschultes Personal auf diesen speziell für die ursächliche Messung verwendeten Gerät unmöglich zu sein, verfahrensrelevante Fehler zu finden und diese gegenüber dem Gericht nachvollziehbar zu benennen.

Dazu urteilte das LG Zwickau, Beschluss vom 10.02.2025 – 5 Qs 173/23 jug:

„Nach Ansicht des Beschwerdegerichts darf ein Privatgutachten nicht ohne triftigen Grund in Auftrag gegeben worden sein. Wenn sich bei einer Geschwindigkeitsmessung im Rahmen der Verfolgung einer Verkehrsordnungswidrigkeit keine besonderen Anhaltspunkte auf Messfehler oder sonstige Unregelmäßigkeiten ergeben, ist die Einholung eines solchen Gutachtens nicht angebracht.

Im vorliegenden Fall stellte der Bußgeldbescheid für den Betroffenen aber eine nicht unerhebliche Sanktion dar. Gegen ihn wurde ein für Verkehrsordnungswidrigkeiten relativ hohes Ordnungsgeld in Höhe von 400,00 € verhängt. Außerdem wurde das ihm vorgeworfene Verhalten mit zwei Punkten im Fahreignungsregister bewertet. Am schwersten wog jedoch das verhängte einmonatige Fahrverbot. Er trug hierzu nachvollziehbar vor, dass ein solches für ihn schwerwiegende berufliche Nachteile bringen würde.

Nach Auffassung des Beschwerdegerichts kommt es nicht darauf an, ob das private Gutachten verwertet werden konnte oder musste. Vorliegend wurde das Verfahren wegen Verjährung durch Urteil vom 19.01.2023 eingestellt. Entscheidend ist, ob der Betroffene bereits im Rahmen des Ermittlungsverfahrens die Einholung eines Privatgutachtens für erforderlich halten durfte. Dies war aus den o.g. Gründen der Fall.“

Das Gericht schließt sich hier der Auffassung des Landgerichts Zwickau an. Die Strafandrohung in Höhe von 480 EUR, 2 Punkten und 1 Monat Fahrverbot sind fast identisch.

Die grundsätzliche Fallgestaltung ist ebenfalls nahezu gleich und es ist kein Grund ersichtlich hier anders zu entscheiden. Zum anderen, kann sich die Staatskasse nicht auf die Argumentation stützen, dass das Gutachten nicht ursächlich für die Verfahrenseinstellung war. Zum Zeitpunkt der Beauftragung des Gutachters am 17.02.2023 (Bl. 105 d. HA), musste der Betroffene davon ausgehen, dass er sanktioniert wird und sich verteidigen muss.

Das Gutachten ging dem Gericht in elektronischer Form am 13.07.2023 (Bl. 126 d. HA) zu. Mit Verfügung vom 30.10.2023 (Bl. 127 d. HA) verfügte der mit der Sache befasste Richter ein Schreiben mit dem Inhalt zu fertigen und zu versenden, (…) ob der Verteidiger „ggf. ein SV-Gutachten beantragen wird.“ Diese Verfügung darf dahingehend gesehen werden, dass auch der Richter nicht ohne weiteres und insbesondere wohl nicht ohne ein eigenes Gutachten Recht hätte sprechen können. Weiter darf mit einer nicht unerheblichen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass das Gericht hier selbst, aber zumindest auf Antrag, ein Gutachten in Auftrag hätte geben lassen müssen. Im Nachhinein zu argumentieren, das Privatgutachten war für die Einstellung des Verfahrens nicht ursächlich, greift zu kurz. Die Kosten für ein Gutachten wären mit Wahrscheinlichkeit hier auf dem einem oder anderen Weg entstanden.

Dementsprechend sind die Auslagen für die Gutachtenerstellung durch die Staatskasse zu zahlen.“

Kürzung der Vergütung eines Sachverständigen, oder: Es gibt keine 20%-Kürzungsgrenze

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Heute stelle ich dann zunächst einen OLG-Beschluss zur Herabsetzung der Sachverständigenvergütung vor, und zwar den OLG Bamberg, Beschl. v. 18.05.2026 – 8 W 21/25.

Nach dem Sachverhalt begehrte die Antragstellerin im Ausgangsverfahren beim LG im Wege des selbständigen Beweisverfahrens die Erhebung von Beweisen über von ihr geltend gemachte Mängel im Zusammenhang mit von der Antragsgegnerin durchgeführten Arbeiten zur Herstellung eines Wärmedämmverbundsystems an einem Gebäude. Auf der Grundlage eines entsprechenden Beweisbeschlusses übersandte das LG die Akten an den Sachverständigen und wies ihn dabei u.a. hin, dass er dazu verpflichtet sei, rechtzeitig mitzuteilen, falls die anfallenden Kosten voraussichtlich den angeforderten Kostenvorschuss von (damals) 3.000,00 EUR erheblich übersteigen sollten, sowie darauf, dass bei einem Verstoß hiergegen die Vergütung auf die Höhe des Auslagenvorschusses zu begrenzen wäre. Mit Schreiben vom 04.07.2022 beantragte der Sachverständige die Zustimmung zu einer besonderen Vergütung, insbesondere zu einem Nettostundensatz für seine eigene Tätigkeit von 150,00 EUR. Nach Erteilung des Einverständnisses durch die Antragsgegnerin stimmte das Gericht dem mit Beschluss vom 28.07.2022 zu. Mit Schreiben vom 18.09.2023 teilte der Sachverständige mit, dass er mit Kosten in Höhe von 12.000,00 EUR rechne. Die Antragstellerin überwies daraufhin zunächst weitere 12.000,00 EUR an die Justizkasse, wovon der Sachverständige auch in Kenntnis gesetzt wurde. Später forderte die Antragstellerin eine Überzahlung von 3.000,00 EUR zurück, was dem Sachverständigen nicht mitgeteilt wurde.

Mit Rechnung vom 31.01.2025 machte der Sachverständige eine Vergütung in Höhe von 18.542,29 EUR (brutto) geltend. Das LG wies ihn in der Folge darauf hin, dass eine Kostenüberschreitung von weit mehr als 20 Prozent des eingezahlten Betrags von 12.000,00 EUR gegeben sei, woraufhin der Sachverständige sich darauf berief, dass er angesichts der ihm erteilten Mitteilung über eine Einzahlung weiterer 12.000,00 EUR von einem Vorschuss von insgesamt 15.000,00 EUR ausgegangen sei.

Das LG hat die Vergütung des Sachverständigen in der von ihm beantragten Höhe (18.542,29 EUR) festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Bezirksrevisors des LG, mit der er im Wesentlichen geltend macht, das LG stütze sich u.a. auf noch zur vor dem 01.08.2013 geltenden Gesetzesfassung ergangene Rechtsprechung, während nach der aktuellen Rechtslage im Falle einer erheblichen Überschreitung des Vorschusses zwingend eine Kappung auf die Höhe dessen Betrags vorzunehmen sei, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob es auch im Falle einer pflichtgemäßen Anzeige zu einer Fortsetzung der Tätigkeit gekommen wäre. Nach dem der ursprünglich zuständige originäre Einzelrichter das Verfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung dem Senat übertragen hat, hat dieser die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen.

„bb) Der Senat hält eine starre Grenze von 20 Prozent für die Beurteilung der Erheblichkeit der Überschreitung gemäß § 8a Abs. 4 JVEG i.V.m. § 407a Abs. 4 Satz 2 ZPO, bei der zwingend eine Kürzung der Vergütung zu erfolgen hätte, für nicht sachgerecht (ebenso OLG Dresden, Beschluss vom 26.09.2014 – 3 W 980/14, BeckRS 2014, 20161).

(1) Eine solche Grenze kommt im Gesetzeswortlaut nicht zum Ausdruck. In der Gesetzesbegründung (BTDrucks 17/11471, 260) heißt es hierzu:

„Dadurch soll aber keine generelle Kappungsgrenze für jede Überschreitung des Vorschusses geschaffen werden, sondern nur für Fälle des erheblichen Übersteigens. Die Literatur nimmt Erheblichkeit erst bei einer um zwanzig Prozent übersteigenden Vergütung an (Zöller/Greger, 25. Auflage, § 413 ZPO, Rnr. 6)“.

Wenn der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung nun aber einerseits eine von der Literatur angenommene Grenze erwähnt, dann aber andererseits davon absieht, diese auch in die Regelung aufzunehmen (was ohne jede Schwierigkeit durch bloße Nennung einer Prozentzahl umsetzbar gewesen wäre), und stattdessen den offenen Rechtsbegriff „erheblich“ verwendet, spricht dies aus Sicht des Senats gerade gegen einen Willen des Gesetzgebers, sich auf eine starre Grenze festzulegen, und vielmehr dafür, dass er die genaue Einordnung der Rechtsprechung überlassen wollte (vgl. dazu OLG Dresden a.a.O. Rn. 8). Dies gilt umso mehr, als dem Gesetzgeber bewusst gewesen sein muss, dass in Konsequenz des Fehlens der Möglichkeit einer Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof allein er selbst eine – gegebenenfalls im Sinne der Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsordnung gewollte – feste Grenze festlegen könnte.

Selbst wenn der Gesetzgeber keine absolute Grenze hätte festlegen, sondern auch Raum für die interessengerechte Behandlung von Ausnahmefällen hätte lassen wollen, hätte er zumindest eine Größe definieren können, ab der in der Regel von einer erheblichen Überschreitung auszugehen sei, was die Gerichte immerhin dazu zwingen würde, die Anerkennung einer größeren Überschreitung im Einzelfall konkret zu begründen.

Die Annahme einer starren Grenze ohne Wertungsmöglichkeit stünde nach Auffassung des Senats zudem in Widerspruch zu dem strikten „Zurückfallen“ des Anspruchs auf den eingezahlten Vorschuss nach § 8a Abs. 4 JVEG (in diese Richtung auch OLG Dresden a.a.O. Rn. 11), weil sich diese Folge (also dass nicht einmal mehr der Betrag, der sich gerade noch im Rahmen der nicht erheblichen Überschreitung bewegen würde, beansprucht werden kann) ansonsten letztlich als reine Sanktionierung des Sachverständigen darstellen würde, die der Gesetzgeber in Ermangelung dafür sprechender Anhaltspunkte kaum gewollt haben kann.

(2) Der Senat kann damit offenlassen, wie es allgemein zu bewerten ist, dass die Pflicht des Sachverständigen zu einem rechtzeitigen Hinweis gemäß § 407a Abs. 4 Satz 2 ZPO daran anknüpft, dass die entstehenden Kosten einen angeforderten Kostenvorschuss „voraussichtlich“ „erheblich“ übersteigen, und wann ein Verschulden im Sinne von § 8a Abs. 5 JVEG in diesem Zusammenhang abzulehnen wäre, unter welchen Voraussetzungen also dem Sachverständigen Fehler in der Prognose, die Kosten würden den Vorschuss voraussichtlich nicht erheblich übersteigen, vorzuwerfen wären, beziehungsweise was der Sachverständige hierfür vorbringen müsste (vgl. zur Darlegungslast Schneider, in: ders., JVEG, 5. Aufl. 2025, § 8a Rn. 41).

(3) Denn nach dem vorstehend Ausgeführten kann die Frage, ob eine erhebliche Überschreitung vorliegt, jedenfalls nicht stets unabhängig von den Umständen des Einzelfalls beantwortet werden. Die Anzeigepflicht des Sachverständigen nach § 407a Abs. 4 Satz 2 ZPO soll in erster Linie die Parteien des Rechtsstreits vor der Belastung mit unvorhergesehen hohen beziehungsweise außer Verhältnis zum Prozessrisiko stehenden Kosten bewahren (vgl. OLG Dresden a.a.O. Rn. 12), wobei die Parteien im Zivilprozess über die Höhe der Kosten, die sie in Kauf zu nehmen bereit sind, disponieren können. Dies gilt uneingeschränkt auch für das selbständige Beweisverfahren.

Damit ist das (bereits oben bei der Frage der Beschwerdeberechtigung angeführte) Interesse der Staatskasse, im Ergebnis die Differenz zwischen berechtigten und unberechtigten Kosten nicht tragen zu müssen, kein im Rahmen der Beurteilung der Berechtigung der Honorarforderung des Sachverständigen selbst und damit der Begründetheit der Beschwerde heranzuziehender eigenständiger Gesichtspunkt, auch wenn der Beschluss über die Kostenbeschwerde gemäß § 4 Abs. 9 JVEG vorliegend nicht zum Nachteil des Kostenschuldners wirkt und damit (theoretisch) bei einem Misserfolg der Beschwerde der Staatskasse noch eine Tragung eines Teils der Kosten durch sie in Betracht käme.“

OWi III: „in dubio pro reo“ als Entscheidungsregel, oder: Identifizierung des Betroffenen/Absehen von Gründen

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Und zum Schluss Tages stelle ich noch drei Entscheidungen vor, die sich mit den Urteilsgründen befassen, und zwar:

Bei dem Grundsatz in dubio pro reo handelt es nicht um eine Beweisregel, sondern um eine Entscheidungsregel, die erst nach abgeschlossener Beweiswürdigung eingreift.

Sieht der Tatrichter von der die Abfassung der Urteilsgründe erleichternden Verweisung auf ein in der Akte befindliches Foto gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG ab, so genügt es weder, wenn er das Ergebnis seiner Überzeugungsbildung mitteilt, noch, wenn er die von ihm zur Identifizierung herangezogenen Merkmale auflistet. Vielmehr muss er dem Rechtsmittelgericht, dem das Foto dann nicht als Anschauungsobjekt zur Verfügung steht, durch eine entsprechend ausführliche Beschreibung die Prüfung ermöglichen, ob es für eine Identifizierung geeignet ist. In diesem Fall muss das Urteil Ausführungen zur Bildqualität (insbesondere zur Bildschärfe) enthalten und die abgebildete Person oder jedenfalls mehrere Identifizierungsmerkmale (in ihren charakteristischen Eigenarten) so präzise beschreiben, dass dem Rechtsmittelgericht anhand der Beschreibung in gleicher Weise wie bei Betrachtung des Fotos die Prüfung der Ergiebigkeit des Fotos ermöglicht wird.

Zur Zulässigkeit des Absehens von Urteilsgründen nach § 77b Abs. 1 OWiG.

 

 

OWi II: Zustellung an Verteidiger ohne Vollmacht, oder: Neues Recht/Einstellung trotz bekannter Anschrift

Im zweiten Tagesposting dann zwei Entscheidungen zu Verjährungsfragen, und zwar:

1. Die Zustellung eines Bußgeldbescheids an den Verteidiger des Betroffenen ist unwirksam, wenn sich eine Urkunde über seine Bevollmächtigung (§ 51 Abs. 3 Satz 1 OWiG) nicht bei den Akten befindet.

2. § 26 StVG n.F. (nunmehr sechsmonatige Verjährungsfrist) findet keine Anwendung, wenn die verfahrensgegenständliche Verkehrsordnungswidrigkeit bereits im Zeitpunkt der Gesetzesänderung verjährt war.

Bestand für eine vorläufige Einstellung des Verfahrens von vornherein keinerlei Veranlassung, weil die vollständige und zutreffende Anschrift des Betroffenen im maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Verfügung aktenkundig und sei tatsächlicher Lebensmittelpunkt nicht zweifelhaft war, hat eine dennoch erfolgte vorläufige Einstellung keine verjährungsunterbrechende Wirkung.

Anzumerken ist zur Entscheidung des AG Eilenburg nichts, aber zum KG: Den Betroffenen wird es sicherlich freuen, nun vom KG bescheinigt bekommen zu haben, dass an sich Verfolgungsverjährung eingetreten war. Vielleicht hätte man sich doch mal ein paar Gedanken mehr um § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG machen können.