Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Ist für mich als Pflichti der sog. „Längenzuschlag“ entstanden?

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Und hier dann noch die Lösung zur Frage: Ich habe da mal eine Frage: Ist für mich als Pflichti der sog. „Längenzuschlag“ entstanden?

Ich habe darauf wie folgt geantwortet:

„Es müssen „mehr als 5“ oder „mehr als 8“ Stunden sein.

Im Übrigen ist die Auffassung der Rechtspflegein falsch. Natürlich gilt die Rechtsprechung zum Längenzuschlag für alle Gebührenziffern des VV und die Vorbem. 4.1 Abs. 3 VV RVG.

Rechtsprechung finden Sie auf meiner HP und in einem Beitrag, der auf der HP online steht.“

Den Beitrag zur Terminsgebühr habe ich hier: Die Terminsgebühr in Straf- bzw. Bußgeldverfahren (Vorbem. 4 Abs. 3 und Vorbem. 5 Abs. 3 VV) – ein Update.

Und die Rechtsprechung, die der Kollege meint ist, ist der LG Karlsruhe, Beschl. v. 29.12.2020 – 3 KLs 220 Js 16158/10 (dazu Längenzuschlag, wenn „mehr als 5 Stunden ….“, oder: Es kommt auf die Sekunde an) und der AG Dillingen a.d. Donau, Beschl. v. 23.11.2022 – 302 Ds 306 Js 135128/18 (dazu: Es kommt auf die Sekunde an“ beim Längenzuschlag, oder: Wann endet eine Stunde?). Die Entscheidungen sind m.E. richtig. Ist aber nicht ganz unstreitig (s. OLG Schleswig, Beschl. v. 25.06.2021 – 1 Ws 106/21).

Mitteilungspflicht II: Unterredung vor der HV, oder: (Nicht) mehr als ein Sondierungsgespräch?

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Die zweite Entscheidung zur Mitteilungspflicht kommt vom KG. Dem KG, Beschl. v. 28.07.2026 – 3 ORs 40/26 – liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Das AG Tiergarten hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt. Zugleich hat es ein Fahrverbot von zwei Monaten verhängt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Berufung eingelegt. In der Berufungshauptverhandlung hat er die Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch und innerhalb dessen auf die Dauer des Fahrverbots beschränkt. Das LG hat die Berufung auf Kosten des Angeklagten verworfen.

Hiergegen hat der Verteidiger des Angeklagten eingelegt. Er rügt die Verletzung formellen Rechts und begründet seine Verfahrensrüge damit, dass vor Aufruf der Berufungshauptverhandlung Erörterungen stattgefunden hätten, die eine Verständigung zum Gegenstand hatten, welche wiederum nicht von dem Vorsitzenden dokumentiert worden seien.

Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde: Vor Beginn der Hauptverhandlung hat der Vorsitzende bei dem Verteidiger unter Ausschluss des Angeklagten und der Öffentlichkeit das Ziel der Berufung erfragt. Der Verteidiger hat mitgeteilt, dass es ihm im Wesentlichen um die Reduzierung des Fahrverbots gehe. Der Verteidiger hat weiter erklärt, dass er die Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch und innerhalb dessen auf die Dauer des Fahrverbots beschränken würde, um den Beteiligten eine umfassende erneute Tatsachenfeststellung zu ersparen, wenn die Höhe des Fahrverbots herabgesenkt werden würde. Der Vorsitzende hat zu erkennen gegeben, dass er die Höhe des Fahrverbots wohlwollend prüfen werde; eine konkrete Zusage über die Höhe hat er nicht getätigt. Die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft hat eine Reduzierung des Fahrverbots nicht ausgeschlossen. Der Angeklagte sollte jedoch noch zu seinen persönlichen Verhältnissen vortragen. In der dann durchgeführten Sitzung hat der Angeklagte seine Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch und „innerhalb dessen auf die Frage der Dauer des Fahrverbots“ beschränkt. Die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft hat zugestimmt.

Über das außerhalb der Hauptverhandlung geführte Gespräch ist in der Hauptverhandlung nicht berichtet worden. Vielmehr hat der Vorsitzende nach dem Vortrag über die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens und vor Schluss der Beweisaufnahme festgestellt, dass keine Verständigungsgespräche stattgefunden haben.

Die Revision des Angeklagten hatte Erfolg.

2. Der Angeklagte beanstandet zu Recht eine Verletzung der Mitteilungspflicht nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO.

a) Der Rüge liegt ? soweit für die Entscheidung von Bedeutung ? folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:

….

b) Das vorgetragene Verfahrensgeschehen sowie die dienstliche Stellungnahme der Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft ist der revisionsgerichtlichen Prüfung zugrunde zu legen. Eine dienstliche Stellungnahme des Vorsitzenden lag wegen Erkrankung nicht vor.

c) Hiernach erfüllte der Vorsitzende seine verständigungsspezifischen Mitteilungs- und Dokumentationspflichten nicht.

Ein Verständigungsgespräch liegt dann vor, wenn nach seinem Inhalt ausdrücklich oder konkludent die Möglichkeit und die Umstände einer Verfahrensabsprache im Raum steht. Ob dies der Fall ist, ist maßgeblich danach zu beurteilen, ob in dem Gespräch Verfahrensfragen erörtert und zueinander in Beziehung gesetzt werden. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn Fragen des prozessualen Verhaltens in Konnex zum Verfahrensergebnis gebracht werden und damit die Frage nach oder die Äußerung zu einer Straferwartung nahe liegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2020 – 2 BvR 900/19 und Urteil vom 19. März 2013 – 2 BvR 2628/10 –; BGH, NStZ-RR 2022, 355; BGH, wistra 2022, 384). Abzugrenzen sind solche Erörterungen, bei denen ein Verfahrensergebnis einerseits und ein prozessuales Verhalten des Angeklagten andererseits in ein Gegenseitigkeitsverhältnis im Sinne von Leistung und Gegenleistung gesetzt werden, von sonstigen verfahrensfördernden Gesprächen, die nicht auf eine einvernehmliche Verfahrenserledigung abzielen (vgl. BGH, NStZ 2020, 237; BGH, Beschluss vom 14. April 2015 – 5 StR 9/15 –, juris). Auch kann die Abgrenzung zwischen einem reinen Aufzeigen der jeweils eigenen Standpunkte und dem Ein-stieg, wie diese möglicherweise in Einklang gebracht werden können, fließend sein. Im Zweifel ist ein solches Gespräch mitzuteilen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. August 2023 – 1 StR 211/25 –, juris m.w.N.).

Die Mitteilungspflicht des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO gehört dabei zu den vom Gesetzgeber zur Absicherung des Verständigungsverfahrens normierten Transparenz- und Dokumentationsregeln, durch die gewährleistet werden soll, dass Erörterungen mit dem Ziel einer Verständigung stets in öffentlicher Hauptverhandlung zur Sprache kommen, so dass für informelles und unkontrollierbares Verhalten unter Umgehung der strafprozessualen Grundsätze kein Raum verbleibt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Juli 2022 – 4 StR 64/22 –; vom 12. Januar 2022 – 4 StR 209/21 –; vom 18. Juli 2016 – 1 StR 315/15 –, vom 15. Januar 2015 – 1 StR 315/14 –, jeweils juris).

Nach §§ 243 Abs. 4 Satz 1, 324 Abs. 1 Satz StPO hat der Vorsitzende daher nach seinem Vortrag über die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens über Erörterungen gemäß §§ 202a, 212 StPO zu berichten, die vor der Hauptverhandlung stattgefunden haben und deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung (§ 257c StPO) gewesen ist. Kommt es zu solchen Erörterungen außerhalb der Hauptverhandlung, so hat der Vorsitzende nach § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO auch dies bekanntzugeben (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juni 2020 – 3 StR 102/20 –, juris; BGH, NStZ-RR 2020, 87). Alle Verfahrensbeteiligten und die Öffentlichkeit sollen daher nicht nur darüber informiert werden, dass Erörterungen stattgefunden haben, sondern auch darüber, wer an den Gesprächen teilgenommen hat, welche Standpunkte von den Teilnehmern vertreten wurden, von welcher Seite die Frage einer Verständigung aufgeworfen wurde und ob sie bei anderen Gesprächsteilnehmern auf Zustimmung oder Ablehnung gestoßen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2020, a.a.O. sowie Urteil vom 19. März 2013, a.a.O.; BGH, Urteil vom 5. Juni 2024 – 2 StR 381/13 –, juris; BGH NStZ-RR 2022, 80; BGH NStZ 2021, 506; BGH NStZ-RR 2021, 180). Diese Umstände sind auch im Fall erfolgloser Verständigungsbemühungen mitzuteilen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2020, a.a.O.).

An diesen Grundsätzen gemessen traf den Vorsitzenden eine Mitteilungspflicht nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO. Bei der Unterredung vor Beginn der Hauptverhandlung am 1. Februar 2024 wurde durch den Verteidiger eine Verknüpfung zwischen einer möglichen Rechtsfolgenbeschränkung der Berufung, also dem prozessualen Verhalten des Angeklagten, und dem Verfahrensergebnis – Reduzierung der Dauer des Fahrverbots – hergestellt. Die Erörterung ging damit über die bloße Darstellung der eigenen Meinung hinaus, und es handelte sich nicht lediglich um „Sondierungsgespräche“ ohne Bezug zu einer einverständlichen Verfahrenserledigung. Dass die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft, wie diese in ihrer dienstlichen Stellungnahme dargelegt hat, von einem „informellen Rechtsgespräch“ ausging, nimmt dem Begehren des Verteidigers nicht den auf eine Verständigung gerichteten und damit mitteilungspflichtigen Inhalt. Dies gilt auch für den Umstand, dass der Vorsitzende das Gespräch offensichtlich selbst nicht als mitteilungspflichtig eingeschätzt hat.

d) Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Urteil auf der fehlenden Mitteilung nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO beruht.

Es erscheint möglich, dass der Verstoß gegen die Mitteilungspflicht das Prozessverhalten des Angeklagten beeinflusst hat. Darauf, dass dieser von seinem Verteidiger über das Gespräch unterrichtet wurde, kommt es nicht an, weil eine von Verständnis und Wahrnehmung des Verteidigers beeinflusste Information die gesetzlich vorgeschriebene Unterrichtung durch das Gericht nicht ersetzen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2020, a.a.O.; BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2016 – 2 StR 367/16 –, juris).

Zudem darf die Frage, ob das Urteil auf dem Verstoß gegen § 243 Abs. 4 StPO beruht, nicht nur unter dem Gesichtspunkt einer Einwirkung auf das Prozessverhalten des Angeklagten beurteilt werden. Hierdurch wird die Bedeutung der Transparenzvorschriften für die Kontrolle des Verständigungsgeschehens durch die Öffentlichkeit, die auch dem Schutz des Angeklagten vor sachfremder Beeinflussung durch das Gericht und damit der Verfahrensfairness dient, ausgeblendet. Der auf die Kontrolle durch die Öffentlichkeit abzielende Schutzgehalt des § 243 Abs. 4 StPO beansprucht unabhängig vom Prozessverhalten des Angeklagten Geltung und muss bei der Beruhens-prüfung stets Berücksichtigung finden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2020, a.a.O). Auch insoweit liegt hier kein Ausnahmefall vor, bei dem zweifelsfrei ein Einfluss des Verfahrensfehlers auf das Urteil ausgeschlossen werden könnte.“

Mitteilungspflicht I: Umfang der Mitteilungen, oder: Spätere StA-Email zu Verständigungsvorschlag

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Ich beginne die neue Woche mit zwei Entscheidungen zur Mitteilungspflicht des Vorsitzenden nach § 243 Abs. 4 StPO.

Die erste Entscheidung kommt vom BGH. Es handelt sich um den BGH, Beschl. v. 11.08.2026 – 5 StR 339/26. Der Angeklagte hat in dem Verfahren gegen seine Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen das BtMG mit der Verfahrensrüge einen Verstoßes gegen die Mitteilungspflicht aus § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO geltend gemacht. Ohne Erfolg:

„1. Ihr liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:

Vor Beginn der Hauptverhandlung fand am 23. September 2025 auf Initiative der Vorsitzenden ein Gespräch mit ihr und einer weiteren Richterin, den Vertreterinnen der Staatsanwaltschaft und den Verteidigern statt. Hierbei regte die Vorsitzende die teilweise Einstellung des Verfahrens an und erklärte, wie sie bei anderen Taten die Sache tatsächlich abweichend von der Anklageschrift einschätze. Anschließend äußerten die Vertreterinnen der Staatsanwaltschaft, dass sie sich eine Gesamtfreiheitsstrafe zwischen acht Jahren und acht Jahren und sechs Monaten als tat- und schuldangemessen vorstellen könnten. Die Vorsitzende gab als Strafvorstellung der Kammer – vorbehaltlich der Beratung mit den Schöffen und dem abwesenden Berichterstatter – eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten und sieben Jahren und vier Monaten an, wobei dies angesichts der Vielzahl der Fälle von den angeregten Teileinstellungen unabhängig sei. Die Verteidiger gaben hierzu keine Stellungnahme ab. Die Vorsitzende bat alle Verfahrensbeteiligten um Mitteilung bis zum 17. Oktober 2025, ob sie dem Vorschlag der Strafkammer zustimmen könnten. Einer der Verteidiger teilte schriftlich mit, bis zu diesem Termin urlaubsbedingt keine Rücksprache mit dem Angeklagten halten zu können; die Vorsitzende erwiderte, die Hauptverhandlung dann ohne zu erwartendes Geständnis zu planen.

Am ersten Hauptverhandlungstag, dem 27. Oktober 2025, teilte die Vorsitzende nach Verlesung der Anklageschrift mit, dass Verständigungsgespräche stattgefunden hätten. Sie verlas dazu den über das Vorgespräch gefertigten inhaltlich zutreffenden Vermerk und das Schreiben des Verteidigers; zudem teilte sie mit, dass eine Reaktion der Staatsanwaltschaft bislang nicht erfolgt sei. Daraufhin erklärten die Verteidiger, an einer Verständigung nicht interessiert zu sein. Die Vorsitzende stellte anschließend fest, dass eine Verständigung nicht zustande gekommen sei, und erklärte, es bestehe keine Bindung des Gerichts an den mitgeteilten Vorschlag. Nach Belehrung äußerte sich der Angeklagte teilgeständig zu einzelnen Anklagepunkten. Er wurde an den Folgeterminen zur Sache weiter vernommen; hierbei erklärte er sich auch zu anderen Taten. Nach weiteren Beweiserhebungen, insbesondere zu EncroChat-Inhalten, erteilte die Vorsitzende umfangreiche rechtliche Hinweise und gab die vorläufige Einschätzung der Kammer zur Sach- und Rechtslage bekannt. Dies war mit der Anregung verbunden, in einzeln bezeichneten Fällen nach § 154 Abs. 2 StPO und § 154a Abs. 2 StPO zu verfahren.

Zu einer Vielzahl dieser Anregungen äußerte sich die zuständige Staatsanwältin per E-Mail zustimmend. In einer weiteren E-Mail vom 27. November 2025 erklärte sie, gegen die Einstellung eines Falls keine Bedenken zu haben, bei drei Taten aber einer Einstellung nicht zustimmen zu wollen. Zudem regte sie die Verlesung weiterer Chatnachrichten und einen weiteren rechtlichen Hinweis an. Die an die Verteidiger zur Kenntnisnahme weitergeleitete E-Mail enthielt zudem folgenden Satz: „Eine etwaige Verständigung kommt nach nochmaliger Überprüfung nach derzeitiger Würdigung ebenfalls nicht in Betracht.“

Am nächsten Hauptverhandlungstag kam es auf Antrag der Staatsanwaltschaft zur Einstellung mehrerer Tatvorwürfe nach § 154 Abs. 2 StPO und zu einer Beschränkung nach § 154a Abs. 2 StPO, zudem wurden weitere rechtliche Hinweise erteilt. Der Angeklagte ließ sich erneut zur Sache ein, es folgten weitere Hinweise. Die Vorsitzende stellte fest, dass zwar Verständigungsgespräche geführt worden seien, aber keine Verständigung nach § 257c StPO zustande gekommen sei. Über die ausdrückliche Ablehnung einer Verständigung durch die Staatsanwaltschaft in der E-Mail vom 27. November 2025 berichtete sie in öffentlicher Hauptverhandlung nicht. Die Revision sieht darin einen Verstoß gegen § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO.

2. Der gerügte Rechtsfehler liegt nicht vor.

a) Nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO teilt der Vorsitzende mit, ob Erörterungen nach den §§ 202a, 212 StPO stattgefunden haben, wenn deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung (§ 257c StPO) gewesen ist und wenn ja, deren wesentlichen Inhalt. Diese Pflicht gilt nach § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO auch im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung, soweit sich Änderungen gegenüber der Mitteilung zu Beginn der Hauptverhandlung ergeben haben.

Die Mitteilungspflicht dient der Transparenz und Dokumentation des mit einer Verständigung verbundenen Geschehens. Um dem Transparenzgebot gerecht zu werden, ist nicht nur der Umstand mitzuteilen, dass es solche Erörterungen gegeben hat, sondern auch deren wesentlicher Inhalt. Hierzu gehört in der Regel, wer an dem Gespräch teilgenommen hat, von welcher Seite die Frage einer Verständigung aufgeworfen worden ist, welche Standpunkte die einzelnen Gesprächsteilnehmer vertreten haben und ob sie bei den anderen Gesprächsteilnehmern auf Zustimmung oder Ablehnung gestoßen sind. Das gilt auch dann, wenn eine Verständigung im Sinne des § 257c Abs. 3 StPO letztlich nicht zustande gekommen ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 10. August 2023 – 3 StR 93/23, NStZ 2024, 125 mwN). Die Mitteilungspflicht dient einerseits dem Schutz des Angeklagten, der an den Verständigungsgesprächen nicht teilgenommen hat, weil er gegebenenfalls sein Verteidigungsverhalten an den Informationen über die gescheiterten Gespräche ausrichten kann. Andererseits wird dadurch Transparenz geschaffen und eine Kontrolle durch die Öffentlichkeit ermöglicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2020 – 2 BvR 900/19 Rn. 26 mwN, NJW 2020, 2461).

b) Nach diesen Maßstäben liegt in dem von der Revision beanstandeten Satz aus der E-Mail der Staatsanwaltschaft vom 27. November 2025 keine Änderung im Sinne von § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO, die mitteilungsbedürftig gewesen wäre.

Es fand eine ausreichende Unterrichtung des Angeklagten und der Öffentlichkeit über die verständigungsrelevanten Umstände statt. Die Vorsitzende hatte sowohl den Angeklagten wie auch die Öffentlichkeit zu Beginn der Hauptverhandlung darüber informiert, dass zuvor Gespräche zwischen den Verfahrensbeteiligten stattgefunden hatten, in denen von Staatsanwaltschaft und Gericht unterschiedliche Strafvorstellungen thematisiert worden waren. Zudem hatte die Vorsitzende darauf hingewiesen, dass eine Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zur Strafvorstellung des Gerichts bis dahin nicht erfolgt war. Als Reaktion auf diese Vorgänge erklärten die Verteidiger für den Angeklagten, an einer Verständigung nicht interessiert zu sein, woraufhin die Vorsitzende förmlich klarstellte, dass eine Verständigung nicht zustande gekommen und die Strafkammer an die von ihr geäußerte Strafvorstellung nicht gebunden sei. Damit wurde sowohl dem Angeklagten wie auch der Öffentlichkeit in öffentlicher Hauptverhandlung klar und eindeutig vor Augen geführt, dass die bisherigen Verständigungsbemühungen gescheitert waren. Weitere Verständigungsversuche gab es in der Folgezeit nicht.

Vor diesem Hintergrund erweist sich die von der Revision für mitteilungsbedürftig gehaltene deutlich spätere Erklärung der Staatsanwaltschaft, eine etwaige Verständigung käme nach nochmaliger Überprüfung ebenfalls nicht in Betracht, als rechtlich belanglos. Mangels Zustimmung des Angeklagten zum ursprünglichen Verständigungsvorschlag schied eine Verständigung ohnehin aus (vgl. § 257c Abs. 3 Satz 4 StPO). Einen anderen Vorschlag als den abgelehnten hatte das Gericht nicht unterbreitet. Die Mitteilung der prozessual bedeutungslosen Information, dass nach Scheitern der Verständigung auch für die Staatsanwaltschaft eine solche nicht in Betracht komme, konnte weder für die Öffentlichkeit noch für den Angeklagten Relevanz haben. Denn sowohl die Öffentlichkeit wie auch der Angeklagte wussten nach dem Prozessgeschehen in der Hauptverhandlung und den Mitteilungen über den Inhalt des Vorgesprächs, dass keine Verständigung zustande gekommen war und anschließend auch keine neuen Verständigungsvorschläge im Raum standen. Die Staatsanwaltschaft hatte zudem zu keinem Zeitpunkt ihre Zustimmung zum ursprünglichen Verständigungsvorschlag des Gerichts erteilt, wobei die Ablehnung und das Ausbleiben der Zustimmung dieselben prozessualen Auswirkungen haben (vgl. § 257c Abs. 3 Satz 4 StPO). An dieser Sachlage änderte die rechtlich irrelevante Äußerung der Staatsanwaltschaft nichts. Ein Informationsdefizit hinsichtlich eines verständigungsrelevanten Geschehens lag daher weder für die Öffentlichkeit noch den Angeklagten vor.

Es ist auch nicht ersichtlich, welchen Einfluss die von der Revision vermisste Information auf das Prozessverhalten des ohne Verständigung überwiegend geständigen Angeklagten gehabt haben soll. Denn er wusste ohnehin, dass die bisherigen Verständigungsbemühungen am Fehlen seiner Zustimmung gescheitert waren, kein neuer Verständigungsvorschlag unterbreitet worden war und die Staatsanwaltschaft kein Einverständnis mit dem früheren Vorschlag des Gerichts erklärt hatte.

Sonntagswitz, zum Auftakt der 518. Gallimarkt-Woche, Kirmeswitze

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Und am Sonntagnachmittag natürlich der Sonntagswitz. Und da hier in Leer die „Galli-Markt-Woche“ beginnt, bringe ich Witze zur Kirmes. Denn bei dem Galli-Markt, der in diesem Jahr zum 518. Mal in Leer stattfindet, handelt es sich um das größte Volksfest/die größte Kirmes in Ostfriesland. Ab Dienstagabend geht es los und dann bis nächsten Sonntag. Daher bieten sich Kirmeswitze an.

Hier sind dann – sorry, hatte ich alles schon mal, aber sind immer wieder schön 🙂 :

Letztens auf der Kirmes rief ein Chinese vor einem Zelt:

„Leute kommt alle hel! Liiieeesen Attlaktion hiel. Nul 5 Eulo Eintlitt! Leute kommt alle helein! Liieeesen Attlaktion hiel! Einmalig auf del Welt!“

Nunja, ich zahlte die 5 EUR und trat ein. Dort war eine Bühne, der Vorhang war noch heruntergelassen. Man wartete noch auf weitere Zuschauer.

Draussen hörte man den Chinesen weiter die Leute anlocken: „Heleinspazielt, heleinspazielt!“ Dann war es soweit, das Licht ging aus. Der Vorhang wurde langsam nach oben gezogen.

Nach einem kurzen Augenblick erschien ein kleiner Chinese, musterte das Publikum, holte tief Luft und sagte: „Rrrrrrrrr….“


Ein Besoffener kommt auf einer Kirmes zu einer Schießbude und sagt: „Gib mir einen Schuss!“ Er schießt und trifft. Als Gewinn bekommt er eine kleine lebende Schildkröte.

Eine halbe Stunde später kommt er nochmal, schießt wieder, trifft und gewinnt wieder eine kleine lebendige Schildkröte.

Danach kommt er wieder, noch besoffener, schießt wieder, trifft, aber diesmal bekommt er einen kleinen blauen Plüschteddy. Darauf schaut er den Schießbudenbesitzer an und sagt: „Nein, den will ich nicht, gib mir lieber noch so ’n Fischbrötchen.“


Auf der Kirmes.

Der Catcher zerquetscht vor den Augen des begeisterten Publikums im Kirmeszelt eine Zitrone, bis er keinen Tropfen mehr herausbekommt. Und er ruft:

„Damen und Herren, hoch verehrtes Publikum. Wenn es jetzt noch jemand schafft, aus dieser Zitrone nur noch einen einzigen Tropfen herauszubekommen, dann zahle ich demjenigen sofort 500 EUR bar auf die Hand!“

In der letzten Reihe meldet sich ein schmächtiger älterer Herr, wird auf die Bühne gebeten und fängt an, die zerquetschte Zitrone zu bearbeiten. Tatsächlich gelingt es ihm, noch zwei Tropfen herauszubekommen. Fragt der Catcher sichtlich irritiert und verblüfft das schmächtige Kerlchen: „Donnerwetter, was machen Sie denn von Beruf?“

„Ich bin Finanzbeamter!“


Und dann war da noch die Frage:

Du fährst mit dem Auto und hältst eine konstante Geschwindigkeit.

Auf deiner linken Seite befindet sich ein Abhang. Auf deiner rechten Seite fährt ein riesiges Feuerwehrauto und hält die gleiche Geschwindigkeit wie du.

Vor dir galoppiert ein Schwein, das eindeutig größer ist als dein Auto, und du kannst nicht vorbei.

Hinter dir verfolgt dich ein Hubschrauber auf Bodenhöhe.

Das Schwein und der Hubschrauber haben exakt deine Geschwindigkeit.

Was unternimmst du, um dieser Situation gefahrlos zu entkommen?

Ganz klar: Vom Kinderkarussell absteigen und weniger Alkohol trinken!

Wochenspiegel für die 41. KW., das war Cybersicherheit, JahresteuerG, Immoblienverkauf und OK-Chat

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Inzwischen bin ich wieder daheim, so dass es heute für die 41. KW wieder einen aktuellen Wochenspiegel über die ablaufende Woche gibt, und zwar mit folgenden Beiträgen/Hinweisen:

  1. Auslieferung nach Rumänien: Bundesverfassungsgericht beanstandet unzureichende Prüfung der Haftbedingungen

  2. Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Cybersicherheit

  3. Kein Ersatzfahrer, kein Fahrverbot? Ausnahme für Kleinunternehmer trotz Geschwindigkeitsverstoß

  4. Jahressteuergesetz 2026: Nachzahlungs- und Erstattungszinsen sollen steigen

  5. Geplante Neuregelung für private Immobilienveräußerungen nach § 23 EStG

  6. Weihnachtsgeld zurückzahlen bei Kündigung: Wann ist das nötig?

  7. Einkommensteuerreform 2027 und Auswirkungen auf Minijobs

  8. Sanktionslisten-Screening – ein Datenschutz-Update

  9. E-Mail-Archivierung: Aufbewahrungspflicht nach BFH

  10. Haft II: Haftgrundbezogene U-Haft-Beschränkungen, oder: Zugehörigkeit zur „OK“/Chats mit Kryptohandys