Entziehung der FE II: Unbewusster Kokain-Konsum, oder: Vortrag eines schlüssigen Sachverhalts?

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Im zweiten Posting kommt dann hier der OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 01.06.2026 – 4 MB 5/26 – auch zur Entziehung der Fahrerlaubnis nach Betäubungsmittelkonsum. In der Entscheidung geht es u.a. mal wieder um die Einlassung: unbewusster Konsum von Betäubungsmitteln bzw. unbemerkte Verabreichung durch Dritte. Die hatte keinen Erfolg:

„3. Soweit der Antragsteller bemängelt, dass sich in der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts keine Ausführungen dazu fänden, ob eine unbewusste Einnahme in Betracht zu ziehen sein könnte, rechtfertigt dies keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Der Antragsteller verweist darauf, dass er am 9. November 2025 Gast der Verlobungsfeier des Herrn … gewesen sei. Auf der Verlobungsfeier seien zahlreiche Gäste gewesen, die dem Antragsteller nicht sämtlich persönlich bekannt gewesen seien. Der Antragsteller habe dort über starke Kopfschmerzen geklagt und um ein Mittel zur Linderung gebeten. Einer der Gäste der Verlobungsfeier, Herr …, habe dem Antragsteller dann eine Kopfschmerztablette gegeben, was Herr … bekunden werde, da er dies selbst so beobachtet habe. Besondere berauschende Wirkungen dieser Kopfschmerztablette habe weder der Antragstellerselbst wahrgenommen, noch sei er im Weiteren auf der Verlobungsfeier durch ungewöhnliches Verhalten aufgefallen, so dass ihm eine mögliche aufgehobene Fahrtüchtigkeit in der zeitlichen Folge auf die Einnahme der Kopfschmerztablette auch nicht bewusst geworden sei.

Die eignungsausschließende Einnahme von Betäubungsmitteln setzt grundsätzlich einen willentlichen Konsum voraus. Eine unbemerkte Verabreichung durch Dritte und daher unbewusste Einnahme von Betäubungsmitteln stellt jedoch nach allgemeiner Lebenserfahrung eine seltene Ausnahme dar. Wer behauptet, die in seinem Blut festgestellten Substanzen unwissentlich eingenommen zu haben, muss deshalb einen detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Übrigen glaubhaften Sachverhalt vortragen, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt. Wegen der Gefahren, die von harten Drogen und solche konsumierenden Fahrerlaubnisinhabern ausgehen, sind hohe Anforderungen an die Substantiierung sowie an die Plausibilität der Einlassungen zu stellen. Erst nach einer entsprechenden Schilderung kann sich die Frage ergeben, zu wessen Nachteil eine gleichwohl verbleibende Ungewissheit über den genauen Hergang der Ereignisse ausschlägt (vgl. VGH München, Beschluss vom 12. März 2026 – 11 CS 26.249 –, juris, Rn. 15, m. w. N., OVG Bautzen, Beschluss vom 19. Januar 2024 – 6 B 70/23 –, juris Rn. 13).

Dies leistet das Beschwerdevorbringen nicht, sondern es wiederholt lediglich das erstinstanzliche Vorbringen. Der Antragsteller unterstellt lediglich pauschal, die von dem Herrn … verabreichte Tablette müsse das Amphetamin enthalten haben, ohne deutlich zu machen, warum der ihm namentlich bekannte und als Zeuge bezeichnete Herr …ihm ein Betäubungsmittel verabreicht haben und sich damit in den Verdacht der Abgabe von Betäubungsmitteln bringen sollte. Dies erscheint nicht ernsthaft möglich und stellt keinen plausiblen, in sich schlüssigen, glaubhaften Sachvortrag dar, sondern lässt das Vorbringen des Antragstellers als Schutzbehauptung erscheinen. Unklar bleibt insbesondere, warum er keine Erklärung des ihm namentlich bekannten Herrn … zu der Abgabe der Tablette zur Untermauerung seines Vortrages vorgelegt hat.“

Entziehung der FE I: Einmaliger Konsum harter Drogen, oder: Kokainkonsum im Pkw

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Im Kessel Buntes heute dann wieder Verkehrsverwaltungsrecht. Ja, schon wieder. Ich muss die Bestände abbauen 🙂 .

Vorgestellt wird heute der VG Bremen, Beschl. v. 26.03.2026 – 5 V 482/26 – zur Zur Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund der Einlassung, Kokain konsumiert zu haben.

Der Antragsteller wurde von Passanten beobachtet, wie er auf dem Fahrersitz eines Autos vor  eine weiße Substanz konsumierte. Hierfür platzierte er diese Substanz auf einer Parkscheibe und zerkleinerte diese mit einer Karte, bevor er sie nasal zu sich nahm. Die Polizeibeamten suchten den Antragsteller auf und begleiteten diesen nach draußen. Er gab gegenüber der Polizei an, in seinem Auto Kokain konsumiert zu haben. Der Grund seien familiäre Probleme; einen regelmäßigen Konsum verneinte der Antragsteller. An der Parkscheibe nahmen die eingesetzten Polizeibeamten Anhaftungen einer weißen Substanz wahr.

Die Antragsgegnerin hat dann die Fahrerlaubnis entzogen. Aufgrund der polizeilichen Ermittlungserkenntnisse und den Äußerungen des Antragstellers gegenüber der Polizei stehe fest, dass dieser Kokain konsumiert habe. Bereits der einmalige Konsum von Kokain schließe die Fahreignung aus.

Dagegen die Klage und der Eilantrag, der beim VG keinen Erfolg hatte:

„…

Nach Ziffer 9.1. der Anlage 4 zur FeV ist ein Kraftfahrer, der Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes einnimmt, im Regelfall zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet. Betäubungsmittel sind nach § 1 Abs. 1 BtMG die in den Anlagen I bis III zu § 1 Abs. 1 BtMG aufgeführten Stoffe. Dazu zählt auch Kokain (Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG). Dabei ist beim Konsum von Kokain unerheblich, ob es sich um einen einmaligen, gelegentlichen oder regelmäßigen Konsum handelt. Deshalb schließt bereits der einmalige Konsum sogenannter harter Drogen im Regelfall die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus. Das gilt unabhängig davon, ob der Betroffene unter dem Einfluss eines solchen Betäubungsmittels ein Kraftfahrzeug geführt hat oder Ausfallerscheinungen gezeigt hat, sowie unabhängig von der Höhe einer festgestellten Wirkstoffkonzentration (VG Bremen, Beschl. v. 14.10.2025 – 5 V 2782/25 – juris Rn. 15 m.w.N.; OVG Bremen, Beschl. v. 04.02.2026 – 1 B 280/25 –, juris Rn. 8 m.w.N.). Diese Sichtweise findet ihre Berechtigung nicht zuletzt in dem hohen Missbrauchspotenzial sog. harter Drogen, das bis zum Nachweis einer verlässlichen Abkehr vom Konsum eine hinreichende abstrakte Gefahr von Fahrten unter dem Einfluss derartiger Substanzen begründet (vgl. statt vieler Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 2 StVG, Rn. 51 ff. m.w.N.).

Charakteristisch für die Wirkung von Kokain ist eine Verminderung der Kritikfähigkeit und des Vorsichts- und Sorgfaltsverhaltens. Der Kokainkonsum bringt eine Euphorie, gepaart mit gesteigertem Antrieb und Gefühlen von Dominanz und Überlegenheit mit sich. Es kann deshalb bei Kokainkonsum grundsätzlich nicht vom Bestehen eines Trennungsvermögens zwischen der Einnahme der Droge und dem Führen eines Kraftfahrzeugs ausgegangen werden, da die Ausschaltung einer solchen Hemmung gerade zu den typischen Wirkungen von Kokain gehört. Bereits der einmalige Konsum führt zu einer signifikanten Erhöhung der Straßenverkehrsgefährdung. Die Fehlhaltung und die Willensschwäche, die zum Drogenkonsum führt, und der Kontrollverlust, der mit dem Drogenkonsum einhergeht, sind die Gründe, aus denen der Gesetzgeber in Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV bei harten Drogen generell und bereits bei einmaliger Einnahme von Fahrungeeignetheit ausgeht. Denn es ist jederzeit möglich, dass der Betroffene im Zustand drogenbedingt reduzierter Steuerungsfähigkeit am Straßenverkehr teilnimmt. Der damit einhergehenden Straßenverkehrsgefährdung kann wirksam nur mit der Entziehung der Fahrerlaubnis begegnet werden (VG Bremen, Beschl. v. 25.03.2022 – 5 V 343/22 – juris Rn. 18 m.w.N.; VG Bremen, Beschl. v. 14.10.2025 – 5 V 2782/25 –, juris Rn. 16).

Beim Konsum harter Drogen ist die Entziehung der Fahrerlaubnis bereits dann gerechtfertigt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber die Einnahme der Substanzen eingeräumt hat (BayVGH, Beschl. v. 26.03.2019 – 11 CS 18.2333 –, juris Rn. 11; VGH BW, Beschl. v. 07.04.2014 – 10 S 404/14 –, juris Rn. 7; OVG NRW, Beschl. v. 23.07.2015 – 16 B 656/15 –, juris Rn. 16). Es bedarf für den Nachweis eines Kokainkonsums nicht zwingend eines medizinischen Befundes (OVG Bremen, Beschl. v. 16.10.2019 – 2 B 195/19 –, juris Rn. 7; BayVGH, Beschl. v. 15.07.2020 – 11 ZB 20.43 –, juris Rn. 20). Auch § 11 Abs. 7 FeV geht davon aus, dass eine Begutachtung nicht erforderlich ist, sofern die Nichteignung des Betroffenen für die Behörde zweifelsfrei feststeht (vgl. Siegmund in: Freymann/Wellner/Trésoret, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 3. Aufl., § 11 FeV, Stand 30.01.2026, Rn. 175). Gerade im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kann bei der summarischen Prüfung des Sachverhalts den eigenen Bekundungen des Betroffenen gegenüber staatlichen Stellen, er habe Betäubungsmittel konsumiert, hinreichende Beweiskraft zukommen, um den Konsum eines Betäubungsmittels gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV anzunehmen (VGH BW, Beschl. v. 07.04.2014 – 10 S 404/14 –, juris Rn. 7).

Der Antragsteller ist aufgrund des von ihm eingeräumten Konsums von Kokain zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet. Seine Einlassung gegenüber den Polizeibeamten im unmittelbaren Zusammenhang mit den Beobachtungen der beiden Zeugen ist als ausreichender Nachweis für den Konsum von Kokain anzusehen. Insofern kommt es nicht darauf an, ob ein toxikologisches Gutachten oder ein sonstiger belastbarer Blut-, Urin- oder Speicheltest einen Kokainkonsum des Antragstellers nachweist.

In der polizeilichen Befragung während des Einsatzes am pp hat der Antragsteller gegenüber den Polizeibeamten eingeräumt, dass er vor dem Besuch der pp Kokain in seinem Auto konsumiert habe. Dabei gab er sogar die Gründe für den Konsum an, den er auf familiäre Schwierigkeiten zurückführte. Sofern er im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens nunmehr geltend macht, dass er sich gegenüber den Polizeibeamten nicht eingelassen habe, ist dies als Schutzbehauptung zu werten, um die Fahrerlaubnis nicht zu verlieren. Für das Vorliegen einer entsprechenden Einlassung sowie die Richtigkeit des polizeilichen Tätigkeitsberichts spricht zum einen die Schilderung der Hintergründe für den Kokainkonsum durch den Antragsteller. Darüber hinaus wird der Konsum von Kokain durch die Beobachtungen der beiden anwesenden Zeugen gestützt. Diese gaben an, gesehen zu haben, wie der Antragsteller, sitzend in seinem Auto, eine weiße Substanz mithilfe einer Parkscheibe zerkleinert und diese nasal konsumiert. Gründe, die gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugen oder die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen sprechen könnten, sind nicht ersichtlich. Es handelt sich bei den beiden Zeugen um neutrale Personen, die weder zu dem Antragsteller noch zum betreffenden Geschehen einen Bezug haben. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die Beobachtungen der Zeugen falsch sein sollten. Insbesondere decken sich die Beobachtungen mit denen der beiden Polizeibeamten, die angaben, dass die Parkscheibe auf dem Beifahrersitz des Autos habe ausgemacht werden können und augenscheinlich Anhaftungen einer weißen Substanz aufgewiesen habe.

Dem polizeilichen Tätigkeitsbericht vom pp ist auch nicht zu entnehmen, dass der Antragsteller sich widersprüchlich geäußert oder den Beobachtungen der Zeugen, die ihm vorgehalten wurden, widersprochen hat. Auch im Anhörungsverfahren vor Erlass des Entziehungsbescheids hat der Antragsteller dem Konsum von Kokain nicht widersprochen, was jedoch naheliegend gewesen wäre, wenn er sich bei der Polizeikontrolle nicht entsprechend eingelassen hätte. Dabei wurde er explizit von der Antragsgegnerin im Anhörungsschreiben darauf hingewiesen, dass er den Vorwurf des Konsums von Kokain in seinem Fahrzeug gegenüber den Polizeibeamten eingeräumt habe. Damit bestehen nach der derzeitigen Sach- und Rechtslage keine Zweifel an dem Vorliegen der Einlassung. Unerheblich ist, dass nicht der exakte Wortlaut der Einlassung vorliegt. Insbesondere im Rahmen einer summarischen Prüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist es ausreichend, wenn – wie hier – die wesentliche Kernaussage der Einlassung klar erkennbar ist.“

Ich habe da mal eine Frage: Nachträgliche Feststellung der Unwirksamkeit einer beschränkten Beiordnung?

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Und dann heute die Gebührenfrage mal wieder aus der Verteidigergruppe bei FB, die wie folgt lautet:

„Mal ne kleine Gebührenfrage.

Kann man nach rechtskräftigem Urteil feststellen lassen, ob nun im Kostenfestsetzungsverfahren oder noch besser möglicherweise beim erkennenden Gericht, dass eine zeitliche Beschränkung einer Beiordnung auf den Haftbefehlverkündungstermin mangels eines sachlichen Grundes unwirksam ist und die Beiordnung daher fortwirkt.

Ich wurde im Vorverfahren zeitlich beschränkt beigeordnet, hatte aber das ganze Verfahren durchgeführt, ohne nochmals meine Beiordnung zu beantragen, weil mir die Beschränkung nicht aufgefallen war. Es ist aber protokolliert, dass ich meine Beiordnung beantragt habe und für den Fall das Wahlmandat niederlege. Es gab halt überhaupt keinen Grund für die Beschränkung. Oder wird das so eher nicht durchgehen?

Danke für euren Input.“

Kosten einer europäischen Ermittlungsanordnung, oder: Vom Verurteilten zu tragende Verfahrenskosten

entnommen wikimedia.org

Mit der zweiten Entscheidung bleibe ich heute dann in Bayern und stelle hier LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 11.5.2026 – 12 Qs 33/26 – zum Ansatz der Kosten einer europäischen Ermittlungsanordnung vor.

Das AG hat den (ehemaligen) Angeklagten wegen Steuerhinterziehung zu einer Geldstrafe verurteilt. Zugleich wurden ihm die Verfahrenskosten auferlegt. Die Staatsanwaltschaft hat die durch das Verfahren entstandenen Kosten beim Angeklagten geltend gemacht. Darunter befanden sich auch Kosten, die dadurch entstanden waren, dass die Steuerfahndung im Rahmen ihrer Ermittlungen unter dem 1.3..2018 und dem 14.2.2019 Europäische Ermittlungsanordnungen (EEA) nach Frankreich richtete, um Auskünfte über Konten des Angeklagten zu erhalten.

Der Angeklagte hat gegen den Kostenansatz der Staatsanwaltschaft Erinnerung beim AG eingelegt, die zurückgewiesen wurde. Hiergegen legte der Angeklagte Beschwerde ein, der das AG nicht abgeholfen hat. Das Rechtsmittel hatte beim LG keinen Erfolg:

„Daran gemessen greifen die Einwendungen der Beschwerde nicht durch. Diese Einwendungen betreffen in der Sache Kosten für Ermittlungsmaßnahmen, die von der seinerzeit ermittelnden Steuerfahndung Nürnberg verursacht worden sind. Im Einzelnen:

a) EEA

Im Rahmen ihrer Ermittlungen richtete die Steuerfahndung unter dem 1. März 2018 und dem 14. Februar 2019 Europäische Ermittlungsanordnungen (EEA) nach Frankreich, um Auskünfte über Konten des Beschwerdeführers zu erhalten. Die Beschwerde moniert, die Steuerfahndung habe keine EEA erlassen dürfen, wie der EuGH zwischenzeitlich ausgesprochen habe. Die dadurch verursachten Kosten (Nr. 9014 KV GKG, vgl. Toussaint/Toussaint, Kostenrecht, 56. Aufl., GKG KV 9014 Rn. 9 f.) hätten mithin nicht angesetzt werden dürfen.

aa) Im Ausgangspunkt zutreffend verweist die Beschwerde darauf, dass die Steuerfahndung nicht als Anordnungsbehörde i.S.d. Art. 2 Buchstabe c Ziff. ii RL 2014/41/EU über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen (EEA-RL) gilt und somit die kostenauslösende EEA nicht erlassen durfte. Der EuGH hat nach Durchführung der hier streitigen Ermittlungen entschieden, dass die Steuerbehörde eines Mitgliedstaats, die zwar zur Exekutive dieses Staats gehört, aber gemäß dem nationalen Recht anstelle der Staatsanwaltschaft steuerstrafrechtliche Ermittlungen selbständig durchführt und dabei die Rechte und Pflichten wahrnimmt, die der Staatsanwaltschaft zukommen, nicht als Justizbehörde und Anordnungsbehörde im Sinne dieser Bestimmungen angesehen werden kann. Eine solche Behörde könne hingegen Anordnungsbehörde im Sinne der Vorschrift sein, sofern deren Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. EuGH, Urteil vom 2. März 2023 – C-16/22, juris).

bb) Daraus folgt indessen nichts zugunsten des Beschwerdeführers im hier gegebenen Rahmen der Kostenbeschwerde. Vor der Entscheidung des EuGH war es in der nationalen Diskussion streitig, ob die Steuerfahndung als Anordnungsbehörde i.S.d. EEA-RL anzusehen wäre oder nicht. Selbst die Bundesregierung vertrat vor der Entscheidung des EuGH die Auffassung, dass die Steuerfahndung im Hinblick auf ihre Befugnisse (vgl. § 386 Abs. 2, §§ 399 bis 401 AO) als Anordnungsbehörde gelten könne (Rettke, wistra 2023, 204; vgl. dort und bei Hiéramente, jurisPR-StrafR 6/2023 Anm. 2 unter C die weiteren Nachweise zum damaligen Streitstand). Indem die Steuerfahndung seinerzeit das Recht für sich in Anspruch nahm, eine EEA zu erlassen, verstieß sie nicht gegen eine klare gesetzliche Regelung und beging keinen schweren Verfahrensfehler. Der Begriff der Staatsanwaltschaft in Art. 2 Buchstabe c Ziff. ii EEA-RL hätte vor dem Urteil des EuGH funktionell oder institutionell ausgelegt und verstanden werden können und wurde dementsprechend auch unterschiedlich verstanden. Im erstgenannten Sinn wäre die Steuerfahndung für den Erlass einer EEA befugt gewesen, im zweitgenannten nicht. Aus dem Umstand, dass der EuGH später gegen die Steuerfahndung entschieden hat, folgt nicht, dass die gegenteilige Rechtsauffassung gegen eine nach damaligem Stand klare gesetzliche Bestimmung verstoßen hätte. Dass es an der Klarheit fehlte, zeigte im Übrigen schon die das EuGH-Urteil auslösende Vorlage des OLG Graz – wäre die Rechtslage klar gewesen, hätte es der Vorlage nicht bedurft („acte clair“, vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 – C-283/81 – CILFIT, NJW 1983, 1257, 1258).“

Mit zunehmender Europäisierung strafrechtlicher Ermittlungsverfahren werden die mit dieser Entscheidung angesprochenen Fragen in der Praxis an Bedeutung zunehmen. Im Übrigen: M.E. hat das LG die vom Angeklagten angesprochen Frage überzeugend gelöst. Es kann nicht eine nach den durchgeführten Ermittlungen ergangene Entscheidung des EuGH zu deren Rechtswidrigkeit/Unzulässigkeit führen. Das gilt vor allem dann, wenn die entschiedene Frage streitig war.

Einholung eines privaten Sachverständigengutachtens, oder: Kostenerstattung nur in Ausnahmefällen

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Den Gebührentfreitag beginne ich heute noch einmal mit dem LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 15.04.2026 – 18 Qs 26/25, den ich schon zweimal vorgestellt habe (s. einmal hier und einmal hier).

Heute geht es dann noch um die Erstattung der Kosten für ein privat eingeholtes Sachverständigengutachten. In dem Verfahren hatte der Verteidiger für seinen Mandanten eine „Gutachterliche arbeitsrechtliche Stellungnahme zur Thematik: Höhergruppierung unter Beibehaltung der bisherigen Erfahrungsstufe“ durch einen  Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts Nürnberg a.D. eingeholt. Dafür wurden Auslagen in Höhe von1.448,00 EUR geltend gemacht.

Das AG hat diese Kosten als nicht erstattungsfähig angesehen. Dagegen dann die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts, die keinen Erfolg hatte.

„cc) Die geltend gemachten Kosten für die Einholung eines privaten (Rechts-)Gutachtens sind nicht erstattungsfähig.

(i) Aufwendungen für eigene Ermittlungen oder Beweiserhebungen durch den Beschuldigten sind grundsätzlich nicht notwendig, da die Staatsanwaltschaft von Amts wegen zu ermitteln und die Beweise auch zugunsten des Beschuldigten zu erheben hat (LG Zweibrücken, Beschluss vom 26.10.2010 – Qs 66/10, BeckRS 2010, 28833). Die StPO gibt einem Beschuldigten bzw. Angeklagten die Möglichkeit, Beweisanträge zu stellen und die Aufnahme von Ermittlungen anzuregen. Eine Ersatzpflicht besteht deshalb nur, wenn der Beschuldigte zunächst alle prozessualen Mittel zur Erhebung des gewollten Beweises ausgeschöpft hat (LG Oldenburg, Beschluss vom 28.03.2022 – 5 Qs 108/20, BeckRS 2022, 8935; LG Göttingen, Beschluss vom 04.07.2022 – 1 Qs 13/22, BeckRS 2022, 17434).

Eine Erstattungsfähigkeit kommt demgegenüber ausnahmsweise in Betracht, wenn sich die Prozesslage des Betroffenen aus seiner Sicht bei verständiger Betrachtung der Beweislage ohne solche eigenen Ermittlungen alsbald erheblich verschlechtert hätte oder wenn komplizierte technische Fragen betroffen sind, sodass insbesondere die Einholung eines Privatgutachtens im Interesse einer effektiven Verteidigung als angemessen und geboten erscheinen durfte (LG Oldenburg, Beschluss vom 28.03.2022 – 5 Qs 108/20, BeckRS 2022, 8935; LG Zweibrücken, Beschluss vom 02.12.2020 – 1 Qs 33/20, BeckRS 2020, 40326). Auch im Rahmen einer sehr abgelegenen Rechtsmaterie kann sich eine solche Ausnahme ergeben, wenn die Einholung eines Privatgutachtens angesichts der Erkenntnislage und eines etwaigen „Informationsvorsprungs“ der Staatsanwaltschaft im Interesse einer effektiven Verteidigung als angemessen und geboten erscheinen durfte (KK-StPO/Gieg, 9. Aufl. 2023, StPO § 464a Rn. 7).

Die Frage, ob ein Privatgutachten erforderlich war, ist aus einer Beachtung „ex ante“ aus der Sicht des jeweiligen Beschuldigten bzw. Angeklagten zum Zeitpunkt der Vornahme der Handlung zu beurteilten (LG Oldenburg, Beschluss vom 28.03.2022 – 5 Qs 108/20, BeckRS 2022, 8935). Ausnahmsweise kann eine kostenrechtliche Anerkennung eines von einem Angeklagten eingeholten privaten Sachverständigengutachtens losgelöst von einer „ex ante“ anzuerkennenden Notwendigkeit der Beweiserhebung erfolgen, wenn sich die (zunächst auf eigenes Kostenrisiko veranlassten) privaten Ermittlungen „ex post“ tatsächlich als entscheidungserheblich zu Gunsten des Betroffenen ausgewirkt haben (KK-StPO/Gieg, 9. Aufl. 2023, StPO § 464a Rn. 7).

(ii) Vorliegend ist eine Erstattungsfähigkeit der Kosten für das Privatgutachten nicht erkennbar. Das Gutachten wurde ausweislich des Akteninhalts bereits am 26.11.2020 durch Rechtsanwalt [pp.] in Auftrag gegeben und damit lange vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens mit Abschlussverfügung der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth vom 03.09.2021. Überdies handelt es sich um ein Rechtsgutachten zu Fragen des öffentlichen Tarifrechts. Mag es sich dabei auch um eine spezielle Rechtsmaterie handeln, ist sie ob der praktischen Bedeutung für die Beschäftigung von Angestellten im öffentlichen Dienst und der umfänglich vorhandenen juristischen Literatur und Kommentierung doch nicht als entlegen zu bezeichnen. Rechtsanwalt [pp.] war als von [pp.] mandatierter Rechtsanwalt dessen berufener unabhängiger Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten (§ 3 Abs. 1 BRAO). Es wäre Rechtsanwalt [pp.] daher zumutbar gewesen, sich die zur Beurteilung des Falles erforderlichen Kenntnisse zum Tarifrecht anhand der vorhandenen juristischen Literatur selbst zu erarbeiten. Seitens der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth ist in diesem Zusammenhang auch kein „Informationsvorsprung“ ersichtlich, der durch die Einholung eines Privatgutachtens hätte kompensiert werden müssen.

Auch stellte sich das Privatgutachten nicht rückblickend als entscheidungserheblich zu Gunsten des Freispruchs für [pp.] heraus. Ausweislich der Inhalte der Verhandlungsprotokolle vom 05.07.2023 und vom 19.07.2023 wurden zum einen weder das Gutachten insgesamt sich noch dessen einzelne Inhalte zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht. Zum anderen war ausweislich der schriftlichen Urteilsgründe auch die im Gutachten behandelte Frage der Zulässigkeit der stufengleichen tariflichen Höhergruppierung von Mitarbeitern der  Stadt pp. für den erfolgten Freispruch des [pp.] vom Tatvorwurf der Untreue in zwei Fällen nicht entscheidungserheblich.“