Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Fällt eine Gebühr für den TOA bei der Gerichtsverhandlung an?

Am Freitag hatte gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Fällt eine Gebühr für den TOA bei der Gerichtsverhandlung an?

Hier die Antwort, die ich in der FB-GRuppe gegeben habe:

„Was heißt „im Rahmen einer Hauptverhandlung“? Wenn in der Hauptverhandlung über den TOA gesprochen wurde, ist damit nicht die Nr. 4102 Nr. 4 VV RVG verdient, da insoweit ja die Terminsgebühr für die Hauptverhandlung anfällt. Also ein Termin außerhalb der Hauptverhandlung. Daran ändert auch nichts, dass der TOA erst im nächsten Hauptverhandlungstermin „schriftlich fixiert“ wurde.

Etwas anderes gilt, wenn die Hauptverhandlung unterbrochen worden ist und man in der Pause dann über den TOA gesprochen hat. Gleiches gilt, wenn zwischen den beiden Hauptverhandlungsterminen noch verhandelt worden ist.

Zu allem mein Beitrag: Die (Vernehmungs-)Terminsgebühr Nrn. 4102, 4103 VV – ein Update aus AGS 2022, 241.

Die vorstehend angeführte Entscheidung OLG Nürnberg, Beschl. v. 06.11.2013 – 2 Ws 419/13 hat mit der Fragestellung nichts zu tun. Da geht es um die Nr. 4143 VV RVG und eine Vergleichsgebühr. Hier war nach der „Vernehmungsterminsgebühr“ gefragt.“

VR II: Rückrechnung bei der Schuldfähigkeitsprüfung, oder: Richtige Rechnung bei Rückrechnung zugunsten

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Und dann die zweite Entscheidung. Es handelt sich um den BGH, Beschl. v. 28.07.2026 – 4 StR 261/26 -, in dem der BGH zur Schuldfähigkeit und zur Rückrechnung Stellung genommen hat. Es handelt sich allerdings nicht um ein verkehrsstrafrechtliches Verfahren sondern um einen Raubvorwurf. Die angesprochenen Fragen können aber gerade auch im Verkehrsrecht Bedeutung erlangen,

Das LG hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischerer Erpressung verurteilt. Seine Revision hatte hinsichtlich des Straf- und Maßregelausspruch Erfolg:

„1. Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben, da die Feststellungen zur voll erhaltenen Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht tragfähig begründet sind.

a) Nach ständiger Rechtsprechung ist für die Rückrechnung im Rahmen der Schuldfähigkeitsprüfung zugunsten des Täters von einem maximalen Abbauwert auszugehen; dieser errechnet sich aus dem stündlichen Abbauwert von 0,2 ‰ zuzüglich eines einmaligen Sicherheitszuschlags von 0,2 ‰ (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Februar 2021 – 4 StR 263/20 Rn. 14 mwN). Demgegenüber hat die Strafkammer ihrer Bewertung der Schuldfähigkeit des Angeklagten eine durchschnittliche Abbaurate von

0,15 ‰ pro Stunde und auf dieser Grundlage eine Blutalkoholkonzentration von maximal 1,32 ‰ zur Tatzeit zugrunde gelegt. Zudem vermag der Senat den Urteilsgründen nicht zu entnehmen, mit welchem Zeitpunkt, welcher Alkoholmenge und welchen Abbauraten die Strafkammer zusätzlich den von ihr festgestellten Nachtrunk des Angeklagten in ihre Rückrechnung einbezogen hat.

b) Der Senat kann auch nicht deshalb ausschließen, dass das Urteil auf dem Rechtsfehler beruht, weil die Strafkammer „bereits“ das Leistungsverhalten des Angeklagten während der Tat (in Gestalt der Wegnahme von Mobiltelefon und Bankkarte unter Vorhalt eines Messers sowie der Aufforderung zur Herausgabe der PIN) als Indiz für die jedenfalls nicht erheblich eingeschränkte Einsichts- und Steuerungsfähigkeit gewertet hat. Denn die Strafkammer hat hierbei nicht erkennbar bedacht, dass es bei der Steuerungsfähigkeit um die Fähigkeit geht, entsprechend der Unrechtseinsicht zu handeln – also um Hemmungsvermögen, Willenssteuerung und Entscheidungssteuerung -, nicht aber um exekutive Handlungskontrolle. Entscheidend kommt es auf die motivationale Steuerungsfähigkeit an, also die Fähigkeit, das eigene Handeln auch bei starken Wünschen und Bedürfnissen normgerecht zu kontrollieren und die Ausführung normwidriger Motivationen zu hemmen. Steuerungsfähigkeit darf nicht mit zweckrationalem Verhalten verwechselt werden. Auch bei geplantem und geordnetem Vorgehen kann die Fähigkeit erheblich eingeschränkt sein, Anreize zu einem bestimmten Verhalten und Hemmungsvorstellungen gegeneinander abzuwägen und danach den Willensentschluss zu bilden (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 8. Januar 2025 – 6 StR 597/24 Rn. 9 mwN).

2. Fehlt es aus den vorgenannten Gründen an tragfähigen Feststellungen zu den Auswirkungen des Alkoholkonsums des Angeklagten auf das Tatgeschehen, hat auch die unterbliebene Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB keinen Bestand.“

Ich frage mich, wie man beim LG Münster auf den Wert gekommen ist?

VR I: Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, oder: Immer wieder dieselben Fehler…..

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Zum Beginn der neuen Woche habe ich hier zwei Entscheidungen des BGH, die „verkehrsrechtlichen Eisnchlag“ haben (können).

Das ist zunächst der BGH, Beschl. v. 30.06.2026 – 4 StR 148/26.

Das LG hat den Angeklagten u.a. wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit „vorsätzlichem“ gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr verurteilt. Dagegen die Revision, die Erfolg hatte.

Das LG hatte folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

„Der Angeklagte hatte gemeinsam mit weiteren Familienmitgliedern beschlossen, dass der Geschädigte, der mit einem der Söhne des Angeklagten im Streit lag, „eine nachhaltige Ansage“, auch in Form „einfacher“ körperlicher Gewalt, erhalten sollte. Nachdem der – mitangeklagte und nicht revidierende – Bruder des Angeklagten den Geschädigten zufällig während einer Autofahrt entdeckt und dies dem Angeklagten mitgeteilt hatte, stellte dieser einen Pkw als „Straßensperre“ auf der Fahrbahn der erwarteten Fahrtstrecke des Geschädigten ab. In das Fahrzeug legte er zwei Holzknüppel und bewaffnete sich mit einer geladenen Schusswaffe. Als der Geschädigte sich dem abgestellten Pkw näherte, wobei er – von ihm bereits bemerkt – von dem Fahrzeug des Mitangeklagten verfolgt wurde, herrschte Gegenverkehr. Dem Geschädigten erschien ein Vorbeifahren an dem stehenden Fahrzeug über die Gegenspur daher unmöglich. Aus Angst, von der Familie des Angeklagten in eine Falle getrieben zu werden, fuhr er mit unverminderter Geschwindigkeit über den Gehweg, wodurch ein Reifen seines Fahrzeugs beschädigt wurde. Mit dem zuvor auf der Straße abgestellten Pkw nahmen der Angeklagte und eine unbekannte weitere Person nun die Verfolgung des Geschädigten auf. Der Mitangeklagte folgte mit seinem Fahrzeug demjenigen des Angeklagten. Der auf dem Beifahrersitz sitzende Angeklagte gab an drei verschiedenen Stellen während der Verfolgungsfahrt jeweils mehrere Schüsse aus seiner Schusswaffe in Richtung des weiterhin vorwegfahrenden Geschädigten ab, wobei er dessen Tötung für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, wenn auch sein vorrangiges Ziel war, ihn zwecks der beabsichtigten „Ansage“ zum Anhalten zu zwingen. Der Geschädigte, der Schüssen auf sein Fahrerfenster durch Lenkbewegungen zu entkommen versuchte, wurde nicht getroffen. Einer der Schüsse durchschlug aber den Tank seines Wagens, wodurch dieser sich allmählich verlangsamte. Der Geschädigte bog in Richtung einer Halle ab, in der eine Konzertveranstaltung stattfand, weil er auf dortige Polizeipräsenz hoffte. Beide Fahrzeuge folgten ihm weiterhin, wobei sie infolge des für den Fahrer des Angeklagten unerwarteten Abbiegevorgangs in eine umgekehrte Reihenfolge geraten waren.

Die Angeklagten erkannten nun, dass unmittelbar vor ihnen eine Großveranstaltung stattfand und sie ihr Ziel, den Geschädigten zum Anhalten zu zwingen und ihm eine nachhaltige körperliche Abreibung zu verpassen, nicht mehr würden erreichen können. Sie brachen deshalb die Verfolgung ab.

….“

Der BGG hat den Schuldspruch wegen versuchten Totschlags aufgehoben. Grund: Nach den Feststellungen ist strafbefreiender Rücktritt vom Versuch nach dem Vorstellungsbild des Angeklagten nicht sicher ausgeschlossen. Insoweit verweise ich auf den Volltext.

Und zu § 315b StGB führt er aus:

„Die Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr ist allerdings auch für sich genommen rechtsfehlerhaft. Das Landgericht hat den Tatbestand des § 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB durch die in Form des am Straßenrand abgestellten Pkw errichtete Straßensperre sowie den Tatbestand des § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB durch die (mehreren) Schüsse auf das Fahrzeug des Geschädigten verwirklicht gesehen. Allerdings ergeben die Feststellungen weder zu der Vorbeifahrt des Geschädigten an dem Hindernis noch zu den Schüssen den Eintritt des tatbestandsmäßigen Gefährdungserfolges eines (vollendeten) gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr.

a) Die Annahme einer konkreten Gefahr erfordert, dass die Tathandlung über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus in eine kritische Situation im Sinne eines „Beinahe-Unfalls“ geführt hat, in der – was nach allgemeiner Lebenserfahrung auf Grund einer objektiv nachträglichen Prognose zu beurteilen ist – die Sicherheit einer bestimmten Person oder fremden Sache von bedeutendem Wert (vgl. zur Wertgrenze BGH, Beschluss vom 29. Januar 2019 – 4 StR 593/18 Rn. 4 mwN) so stark beeinträchtigt war, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 18. November 2025 – 4 StR 492/25 Rn. 4 mwN).

b) Ein Beinaheunfall in diesem Sinne kann den Urteilsfeststellungen nicht entnommen werden.

aa) Soweit bei der Vorbeifahrt über den Gehweg der Reifen des Pkw des Geschädigten einen Schaden erlitt, fehlt es an Feststellungen zum Wert des Fahrzeugs wie auch zur Höhe des an ihm tatsächlich entstandenen oder ihm durch die Tat darüber hinaus drohenden Schadens (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2009 – 4 StR 408/09 Rn. 7). Ebenso wenig ist eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben des Geschädigten oder anderer Personen bei dem Ausweichen über den Gehweg festgestellt.

bb) Auch die Bewertung der Schüsse auf das Fahrzeug des Geschädigten als gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr gemäß § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB ist nicht tragfähig begründet. Es fehlt auch insoweit an den gebotenen Feststellungen zum Fahrzeugwert und zur Schadenshöhe; ebenso wenig ist festgestellt, in welchem Maß der Körper des Geschädigten durch die Schüsse verfehlt wurde.

Sollte das neu zur Entscheidung berufene Tatgericht einen ausreichenden Fahrzeugwert und eine ausreichende Höhe des (drohenden) Schadens oder eine konkrete Leibesgefahr für den Geschädigten oder Dritte feststellen können, wird es im Übrigen sorgfältiger als bisher zu erörtern haben, ob es sich hierbei gerade – wie zur Erfüllung des Tatbestandes erforderlich – um eine verkehrsspezifische Gefahr handelte. Insoweit gilt, dass der Tatbestand des § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB zwar auch dann erfüllt sein kann, wenn die Tathandlung unmittelbar zu einer konkreten Gefahr oder Schädigung führt. Allerdings gebietet der Schutzzweck eine restriktive Auslegung der Norm dergestalt, dass unter einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder für fremde Sachen von bedeutendem Wert nur solche Gefahren verstanden werden dürfen, die jedenfalls auch auf die Wirkungsweise der für Verkehrsvorgänge typischen Fortbewegungskräfte (Dynamik des Straßenverkehrs) zurückgehen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2024 – 4 StR 87/24 Rn. 7 mwN). Da das Fahrzeug des Geschädigten in gleicher Richtung bewegt wurde wie das es verfolgende, in dem der Angeklagte saß, kommt eine Wirkungsverstärkung der Schüsse durch die Bewegungsenergie des getroffenen Objekts nicht in Betracht. Dass die kinetische Energie des fahrenden Verfolgerfahrzeugs die Auftreffenergie der Projektile (maßgeblich) erhöht hat, weil die Schüsse nach vorn abgegeben wurden, liegt demgegenüber zwar nahe. Allerdings unternahm der Geschädigte Lenkbewegungen, um den Schüssen zu entgehen. Die vor diesem Hintergrund gebotenen näheren Feststellungen zu der Schussrichtung im Verhältnis zur Fahrtrichtung des Fahrzeugs, namentlich bei dem einzigen tatsächlich schadensursächlichen Schuss (auf den Tank), enthält das Urteil nicht.“

Sonntagswitz, natürlich zum Thema Kreuzfahrt

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Und dann der Sonntagswitz. Und da ich auf Kreuzfahrt bin, war Thema nicht schwer: Kreuzfahrt und/oder Reisen. Und ja, die Witze hatte ich schon mal. Nun, so ganz viel Neues gibt es zu dem Thema leider nicht:

Ein Stammtischbruder gibt am Stammtisch mit der Kreuzfahrt an, die er im Urlaub gemacht hat: „Und als wir in der Karibik waren, brach die Schraube.“

Wundert sich ein Stammtischbruder: „Ich dachte, deine Frau sei nicht mitgefahren!“


Eine ältere Dame macht mit einer Freundin zum ersten Mal eine Kreuzfahrt.

An ihrem Tisch stellt sich ein junger Mann in schicker Uniform vor: „Guten Abend, ich bin Ihr Deckoffizier.“

Flüstert die ältere Dame ihrer Freundin zu: „Also hier haben sie ja wirklich an alles gedacht!“


Bei der Marine nehmen sie jetzt übrigens nur noch Nichtschwimmer!

Die verteidigen nämlich die Schiffe länger!


Und dann – immer wieder schön:

Zufällig hört der Kapitän, wie ein Matrose zu einem anderen sagt, er solle den Fußboden schrubben.

Schnauzt der Kapitän den Matrosen an: „Wir sind hier auf einem Schiff, und hier heißt das nicht „Fußboden“ sondern „Deck“, und vorne ist der „Bug“ und hinten das „Heck“. Merk dir das gefälligst, sonst werfe ich dich durch das kleine, runde Fenster da hinten!“

Wochenspiegel für die 39. KW., mit Benzinpreisdeckel, Herzinfarkt, Auskunftsersuchen und gefesselter Zeuge

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Und dann gibt es heute den Wochenspiegel für die 39 KW./2026. Ja, aktuell trotz meiner Abwesenheit. Das passte zeitlich noch.

Ich weise dann auf folgende Beiträge usw. hin:

  1. Benzinpreisdeckel – tankt sich der Staat die Taschen voll?

  2. Medizinalcannabis schützt nicht automatisch vor Fahrerlaubnisentzug

  3. 3 Fragen an Christian Heinelt

  4. Behandlungsfehler bei Herzinfarkt: Haftung bei verspäteter Diagnose und Behandlung

  5. Flugumleitung infolge eines Nachtflugverbots: Airline muss für Hotel und Taxi zahlen

  6. Verdacht auf gefälschtes Impfzertifikat: Keine widerrechtliche Drohung bei berechtigtem Kündigungsverdacht

  7. Vertraulicher Kontakt zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten: Mehr als eine Formalie!

  8. Auskunftsersuchen der Polizei: Was ist zu beachten?

  9. BSI-Informationspaket zum sicheren Einsatz generativer KI im Unternehmen

  10. Antrag II: Anordnung der gefesselten Vorführung, oder: Maßnahme der Sitzungspolizei nach § 176 GVG