Pflichti III: BGH zum „Pflichtverteidigerwechsel“, oder: Kontaktaufnahme/Information zum/des Mandanten

Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

Und dann zum Schluss noch etwas vom BGH, und zwar der BGH, Beschl. v. 15.01.2025 – 3 StR 435/24 – mal wieder zum Pflichtverteidigerwechsel.

Das LG hat den Angeklagten wegen Untreue sowie veruntreuender Unterschlagung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt und vier Monate der Strafe für vollstreckt erklärt. Der jetzige Pflichtverteidiger des Angeklagten Rechtsanwalt D. hat gegen das Urteil Revision eingelegt und diese im März 2024 mit Verfahrensbeanstandungen und einer ausgeführten Sachrüge begründet. Der Angeklagte beantragt, die Bestellung seines Pflichtverteidigers D. wegen „erheblicher Störung“ des Vertrauensverhältnisses aufzuheben. Zuvor hatte ihm das LG am 12. 07.2019 zunächst Rechtsanwalt K., nach dessen Ausscheiden aus der Anwaltschaft am 14.09.2021 Rechtsanwalt E. und statt seiner am 16.05.2023 konsensual Rechtsanwalt Dr. W. als Pflichtverteidiger bestellt. Ferner hatte es am 29. 08.2023 Rechtsanwältin Dr. L. zur Sicherung des Verfahrens beigeordnet und am 15.12.2023 die Bestellung der beiden letztgenannten Verteidiger aufgehoben sowie Rechtsanwalt D. für die Revisionsinstanz zum Pflichtverteidiger bestellt. Der BGH hat den „Wechselantrag“ abgelehnt:

„2. Der Antrag auf Aufhebung der Bestellung bleibt ohne Erfolg, da ein Grund hierfür nicht vorliegt. Insbesondere ist eine endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zwischen Verteidiger und Angeklagtem (§ 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alternative 1 StPO) nicht gegeben. Eine solche ist aus Sicht eines verständigen Angeklagten zu beurteilen und von diesem oder seinem Verteidiger substantiiert darzulegen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juni 2021 – StB 24/21, juris Rn. 4 mwN). Die vom Angeklagten angeführten Gesichtspunkte betreffen im Wesentlichen von ihm begehrten Zugriff auf Aktenbestandteile sowie die Kommunikation mit seinem Verteidiger; sie genügen nicht, um das Vertrauensverhältnis als endgültig zerstört anzusehen.

a) Nach der Konzeption des § 147 Abs. 1 und 4 StPO erhält bei einem verteidigten Angeklagten der Verteidiger Akteneinsicht. In welcher Weise er die so erlangten Kenntnisse mit dem Mandanten teilt, ist gesetzlich nicht vorgegeben und liegt – unter Beachtung sonstiger, etwa grund- und datenschutzrechtlicher Anforderungen – in der Hand des Verteidigers. Dass der Pflichtverteidiger der danach notwendigen Information des Angeklagten nicht gerecht geworden ist, erschließt sich nicht. Soweit der Angeklagte beanstandet, von ihm begehrte Aktenbestandteile in einer Cloud nicht zur Verfügung gestellt bekommen zu haben, besteht hierauf kein Anspruch.

b) Im Übrigen liegt es grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Verteidigers, in welchem Umfang und auf welche Weise er mit dem Angeklagten Kontakt hält, sofern die unverzichtbaren Mindeststandards gewahrt sind (vgl. BGH, Beschluss vom 10. August 2023 – StB 49/23, juris Rn. 10 mwN). Daher führt es unter den hier gegebenen Umständen nicht zu einer endgültigen Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses, wenn der Verteidiger nicht auf umfangreiche Fragen- und Aufforderungskataloge des Angeklagten antwortet und mit Blick auf den konkreten Verfahrensstand die Ansicht vertritt, die Nachfragen seien nicht mandatsbezogen und lediglich im Rahmen eines neuen, gesondert gebührenpflichtigen Mandatsverhältnisses zu beantworten.“

Pflichti II: Zulässigkeit rückwirkender Bestellung?, oder: LG Köln/Hannover topp, LG Stuttgart mit „Tünkram“

Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

Im zweiten Posting dann drei LG-Entscheidungen zur rückwirkenden Bestellung.

Zunächst hier der schön begründete LG Köln, Beschl. v. 30.01.2025 – 111 Qs 6/25 -, der zutreffend ausführt:

1. Eine nachträgliche, rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers für ein eingestelltes Verfahren ist in der Regel unzulässig, und zwar auch dann, wenn der Wahlverteidiger oder der Rechtsanwalt, den der Beschwerdeführer als den zu bestellenden Pflichtverteidiger benannt hatte, rechtzeitig und auch begründet seine Bestellung beantragt hatte. Eine Ausnahme ist dann anzunehmen, soweit der Antrag auf Beiordnung gestellt worden ist und pflichtwidrig eine unverzügliche Entscheidung über diesen unterlassen worden ist.

2. Aus dem Recht des Beschuldigten auf ein faires Verfahren ergibt sich die Verpflichtung auf zeitnahe Entscheidung über seinen Pflichtverteidigerantrag. Die Bemessung dieser Prüfungs- und Überlegungsfrist kann dabei nicht starr erfolgen. Sie muss vielmehr an den Umständen des Einzelfalls und Zweck der Pflichtverteidigung ausgerichtet sein, der darin besteht, im öffentlichen Interesse dafür zu sorgen, dass ein Beschuldigter in den vom Gesetz bestimmten Fällen rechtskundigen Beistand erhält und dass ein ordnungsgemäßer Verfahrensablauf gewährleistet ist.

Und dann noch der ebenso schöne/richtige LG Hannover, Beschl. v. 05.02.2025 – 101 Qs 7/25 -:

1. Wenn der Beschuldigte vor der Verfahrenseinstellung die Beiordnung eines Verteidigers beantragt hat, die Voraussetzungen der Bestellung vorlagen und die rechtzeitige Bescheidung aus rein justizinternen Gründen unterblieben ist, ist eine rückwirkende Pflichtverteidigerbeiordnung zulässig.
2. Eine Frist von zwei Wochen zwischen Eingang des Beiordnungsantrags bei der Polizei und dem Eingang bei der Staatsanwaltschaft ist zu lang.

An dritter stelle aber leider auch der LG Stuttgart, Beschl. v. 17.01.2025 – 3 Qs 3/24, über den man lieber das „Mäntelchen des Schweigens“ legen sollte. Denn das LG Stuttgart schreibt „Tünkram„. Anders kann man es m.E. nicht bezeichnen.

Wegen des Sachverhalts verweise ich auf den verlinkten Volltext. Den stelle ich, da er etwas umfangreicher ist, hier nicht ein. Nur so viel: Das „Gezerre“ um die Pflichtverteidigerbestellung und die vom Verteidiger beantragte Akteneinsicht geht seit Anfang 2023. Akteneinsicht wird dem Verteidiger dann endlich im Dezember 2023 gewährt, Anfang 2024 wird dann nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Gegen die Ablehnung der rückwirkenden Bestellung legt der Verteidiger dann am 13.02.2024 Beschwerde ein. Ohne Erfolg.

Das LG bejaht zwar – insofern ist der Beschluss  richtig – die grundsätzliche Zulässigkeit der rückwirkenden Bestellung. Es verneint dann aber das Vorliegen der dafür erforderlichen Voraussetzungen:

„Die Voraussetzungen des § 141 Abs. 1 S. 1 StPO liegen jedoch nicht vor, weil dem ehemaligen Beschuldigten der Tatvorwurf nicht eröffnet wurde. Die Kammer vertritt wie bereits im Beschluss vom 21.08.2023 weiterhin die Auffassung, dass die Eröffnung des Tatvorwurfs einen förmlichen Akt der Strafverfolgungsbehörden voraussetzt und es nicht genügt, dass der Betroffenen auf sonstige Art und Weise von einem Tatverdacht Kenntnis erhält. Die Neuregelung der Verteidigerbestellung erfordert auch unter Berücksichtigung der Gesetzgebungsmaterialien keine abweichende richtlinienkonforme Auslegung (zum Ganzen KK-StPO/Willnow, 9. Aufl. 2023, StPO § 141 Rn. 3 mwN; offen gelassen BGH, Beschluss vom 09.02.2023 – StB 3/23 -, juris = NStZ 2023, 686 mwN). Regelmäßig wird der Verfolgungswille der Staatsanwaltschaft im Sinn von § 141 Abs. 1 S. 1 StPO durch die förmliche Bekanntgabe des Ermittlungsverfahrens manifestiert. Relevant ist, wie sich das Verhalten des ermittelnden Beamten nach außen, insbesondere in der Wahrnehmung des Beschuldigten, darstellt (zum Ganzen Meyer-Goßner/Schmitt-Schmitt, StPO, 67. Aufl. 2024, § 141 Rn. 3 mwN; BGH, Beschluss vom 09.02.2023 – StB 3/23 – , juris = NStZ 2023, 686 mwN). Die Bestellung eines Pflichtverteidigers setzt gemäß § 141 Abs. 1 S. 1 StPO voraus, dass die betreffende Person Beschuldigter in einem Strafverfahren ist und die Strafverfolgungsbehörde ihr durch amtliche Mitteilung oder auf sonstige Art und Weise die Einleitung gegen sie gerichteter Ermittlungen zur Kenntnis gebracht hat. Vor der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens sowie im Zeitraum noch nicht offen geführter Ermittlungen ist für eine Pflichtverteidigerbestellung kein Raum (zum Ganzen BGH, Beschluss vom 06.08.2024 StB 45/24 – , juris mwN). Anträge auf Pflichtverteidigerbestellung, die ohne vorangegangene förmliche Mitteilung lediglich aufgrund von Mutmaßungen über Ermittlungen gestellt werden, sind unzulässig (KK-StPO/Willnow, 9. Aufl. 2023, StPO § 141 Rn. 3 mwN; Meyer-Goßner/Schmitt-Schmitt, StPO, 67. Aufl. 2024, § 141 Rn. 3 mwN; BGH, Beschluss vom 06.08.2024 -StB 45/24 -, juris mwN). In der Gewährung von Akteneinsicht an Rechtsanwalt Pp. lag im vorliegenden Fall keine Eröffnung des Tatvorwurfs gegenüber dem ehemaligen Beschuldigten im Sinn des § 141 Abs. 1 S. 1 StPO. Ein Verteidiger bzw. Beschuldigter hat gemäß § 147 Abs. 1, Abs. 4 S. 1 StPO grundsätzlich ein Akteneinsichtsrecht. Dieses kann gemäß § 147 Abs. 2 S. 1 StPO vor Abschluss der Ermittlungen nur versagt werden, soweit der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte. Die Staatsanwaltschaft Stuttgart gab dem Antrag von Rechtsanwalt Pp. auf Akteneinsicht unter Verweis hierauf zunächst nicht statt, teilte diesem aber mit, die Akteneinsicht werde vorgemerkt. Rechtsanwalt Pp. wiederholte den Akteneinsichtsantrag in der Folge mehrfach mit zum Teil ausführlicher Begründung seines Rechts auf Akteneinsicht. Nach Vorlage der Akte durch die Polizei nach Abschluss deren Ermittlungen wurde Rechtsanwalt Pp. dann durch die Staatsanwaltschaft Stuttgart Akteneinsicht gewährt. Hierdurch wurde, wie sich aus dem geschilderten Verfahrensablauf ergibt, dessen Recht auf Akteneinsicht stattgegeben. Dagegen war seitens der Staatsanwaltschaft Stuttgart vorliegend nicht beabsichtigt, dem ehemaligen Beschuldigten dadurch den Tatvorwurf zu eröffnen. Es erfolgte mit der Gewährung von Akteneinsicht auch in der Wahrnehmung des ehemaligen Beschuldigten – keine Manifestation eines Verfolgungswillens der Staatsanwaltschaft Stuttgart. Die Staatsanwaltschaft Stuttgart wies Rechtsanwalt Pp. hierauf – wenngleich nachträglich – ausdrücklich hin. Unabhängig hiervon ergibt sich dies ebenfalls aus dem Gang des Verfahrens. Die vorangegangenen polizeilichen Ermittlungen gegen den ehemaligen Beschuldigten hatten sich in Feststellungen zu dessen Person und der Untersuchung dessen Reisepasses auf Echtheit sowie einem augenscheinlichen Vergleich von Lichtbildern von seiner Person mit von einem Zeugen gefertigten Videoaufnahmen von den Tätern und Wahllichtbildvorlagen bei eventuellen Zeuginnen, die zu keinem Ergebnis geführt hatten, erschöpft. Einer polizeilichen Anregung auf Beantragung eines Haftbefehls gegen den ehemaligen Beschuldigten kam die Staatsanwaltschaft Stuttgart nicht nach. Kurze Zeit nach Erledigung des Akteneinsichtsgesuchs von Rechtsanwalt Pp. stellte die Staatsanwaltschaft Stuttgart das Ermittlungsverfahren gegen den ehemaligen Beschuldigten ohne weitere Ermittlungen oder Erkenntnisse gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein.“

Dazu ist anzumerken – so steht es demnächst auch im StRR: M.E. hätte hier beigeordnet werden müssen, da dem dem ehemaligen Beschuldigten der Tatvorwurf im Sinn des § 141 Abs. 1 Satz 1 StPO nämlich eröffnet war. Man fragt sich, warum das LG so viel Worte macht, um den Leser seines Beschlusses vom Gegenteil zu überzeugen, was dann aber nicht gelingt. Zutreffend ist der Ansatz des LG, wonach regelmäßig der Verfolgungswille der Strafverfolgungsbehörde durch die förmliche Bekanntgabe des Ermittlungsverfahrens manifestiert wird (BGH, Beschl. v. 9.2.2023, StB 3/23, NStZ 2023, 686). Aber das LG unterschlägt, die davon abweichende Mehrzahl von Entscheidungen, die jegliche Kenntnisnahme genügen lassen (LG Hamburg, Beschl. v. 11.3.2022 – 613 Qs 7/22; LG Karlsruhe, Beschl. v. 16.9.2022 – 6 Qs 41/22, StV 2023, 159; LG Magdeburg, Beschl. v. 24.7.2020 – 25 Qs 65/20, StV 2021, 162; LG Neubrandenburg, Beschl. v. 30.7.2021 – 23 Qs 86/21; s. vor allem auch AG Hagen, Beschl. v. 16.2.2021 – 67 Gs 115/21, das Kenntnis des Beschuldigten vom neuen Verfahren angenommen hat, weil dem Verteidiger insoweit Akteneinsicht gewährt wurde). Und diese abweichende Meinung ist zutreffend, denn es war gerade Absicht des Gesetzgebers bei der Neuregelung des Rechts der Pflichtverteidiger, den Beiordnungszeitpunkt ganz bewusst weg vom gerichtlichen Verfahren hin zum Ermittlungsverfahren vorzuverlagern wollte. Dem und auch dem LG selbst angeführten Unverzüglichkeitsgebot würde es zuwider laufen, würde man den Beschuldigten, der Kenntnis von dem gegen ihn geführten Verfahren erlangt hat, darauf verweisen, in jedem Fall abzuwarten, bis die Ermittlungsbehörden förmlich an ihn herantreten. Überdies hätte es sonst die Staatsanwaltschaft in der Hand, Verteidigerbestellungen durch schlichte Untätigkeit zu verhindern, indem sie den Beschuldigten einfach nicht anhört. Der hier gegebene Verfahrensablauf ist dazu gerade ein Paradebeispiel. Zudem haben auch die der Reform des Rechts der Pflichtverteidigung zugrundeliegenden europäischen Richtlinien keine förmliche Mitteilung des Tatvorwurfs verlangt (so zutr. LG Magdeburg, a.a.O. und Burhoff/Hillebrand, EV, Rn 3799). Daran ändert auch nichts, wenn die Staatsanwaltschaft – wie hier – den ehemaligen Beschuldigten – und das auch noch nachträglich – darauf hingewiesen hat, dass in der Gewährung von Akteneinsicht keine Manifestation eines Verfolgungswillens der Staatsanwaltschaft liege. Das wäre ja noch schöner, wenn die Staatsanwaltschaft es in der Hand hätte, die einmal geschaffenen Voraussetzungen für die Bestellung eines Pflichtverteidigers wieder rückgängig zu machen. Unverständlich sind schließlich auch die Ausführungen des LG dazu, dass in der Gewährung von Akteneinsicht an den Verteidiger keine Bekanntgabe des Ermittlungsverfahrens/ Manifestation des Verfolgungswillens liege. Was soll es denn sonst sein, wenn der Verteidiger (sic!!) Akteneinsicht erhält von einem Verfahren, in dem die Polizei ja sogar schon einen Haftbefehl angeregt hatte. Insgesamt kann man nur sagen: Gewogen und erheblich zu leicht befunden.

Und dann noch: Die sofortige Beschwerde des Verteidigers datiert vom 13.02.2024 (!!), der LG-Beschluss vom 1701.2025 (!!). Man fragt sich, warum die Stuttgarter Strafverfolgungsbehörden fast ein Jahr gebraucht haben, um diese einfache Frage zu entscheiden. Einen nachvollziehbaren Grund sehe ich nicht, zumal nicht, wenn man solchen „Tünkram“ schreibt.

Pflichti I: Gutachten bei der Reststrafaussetzung, oder: Bei Aussage-gegen-Aussage gibt es nicht immer Pflichti

© fotomek -Fotolia.com

Heute dann „Pflichtverteidigungsentscheidung“.

Ich eröffne den Reigen mit zwei Entscheidungen zum Beiordnungsgrund, und zwar einmal BGH und einmal OLG Brandenburg.

Der BGH hat im BGH, Beschl. v. 08.01.2025 – StB 71/24 – die Bestellung eines Pflichtverteidigers im Strafvollstreckungsverfahren betreffennd Strafrestaussetzung zur Bewährung gemäß § 57 Abs. 1 StPO abgelehnt:

„2. Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet.

a) Die Bestellung eines Pflichtverteidigers im Vollstreckungsverfahren, namentlich im Verfahren über eine Reststrafenaussetzung zur Bewährung, kommt – in entsprechender Anwendung des § 140 Abs. 2 StPO – nur ausnahmsweise in Betracht, wenn besondere Schwierigkeiten der Sach- oder Rechtslage im Vollstreckungsverfahren oder die Schwere des Vollstreckungsfalls für den Verurteilten dies gebieten oder der Verurteilte unfähig ist, seine Rechte sachgerecht selbst wahrzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2022 – StB 26/22, BGHR StPO § 140 Abs. 2 Vollstreckungsverfahren 1 Rn. 9 mwN). Insofern ist eine zurückhaltende Handhabung angezeigt, weil das Strafvollstreckungsverfahren die Mitwirkung eines Verteidigers in weit geringerem Maße erfordert als das Erkenntnisverfahren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 2002 – 2 BvR 613/02, NJW 2002, 2773, 2774).

b) Hieran gemessen hat der gemäß § 142 Abs. 3 Nr. 3 in Verbindung mit § 462a Abs. 5 Satz 1 StPO für die Entscheidung zuständige Vorsitzende des 6. Strafsenats des Oberlandesgerichts zu Recht die Bestellung eines Pflichtverteidigers abgelehnt.

aa) Die Sach- und Rechtslage des Vollstreckungsverfahrens weist keine besonderen Schwierigkeiten auf; es handelt sich vielmehr um einen typischen Fall der Prüfung der Voraussetzungen für eine Reststrafenaussetzung zur Bewährung nach Verbüßung von zwei Dritteln der verhängten Strafe, der keine Besonderheiten erkennen lässt. Die zu beantwortenden Fragen werfen sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht keine Schwierigkeiten auf. Weder die Dauer der bislang vollstreckten Strafe noch der zu vollstreckende Strafrest lassen den Vollstreckungsfall als so schwerwiegend erscheinen, dass eine Pflichtverteidigerbestellung im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO notwendig wäre. Zudem sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Verurteilte, der hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache hat, seine Rechte im Vollstreckungsverfahren selbst nicht sachgerecht wahrnehmen kann.

bb) Der Umstand, dass gegebenenfalls im weiteren Verlauf des Verfahrens über eine Reststrafenaussetzung zur Bewährung ein kriminalprognostisches Gutachten gemäß § 454 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO einzuholen sein wird, gebietet eine Pflichtverteidigerbestellung jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt gleichfalls nicht. Zwar kann die Erörterung eines solchen Gutachtens im Einzelfall eine Pflichtverteidigerbestellung erfordern, wenn hierfür besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten erforderlich sind, über die der Verurteilte nicht verfügt (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2022 – StB 26/22, NStZ-RR 2022, 357, 358). Auch in den Fällen einer nach § 454 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO gebotenen Einholung eines kriminalprognostischen Gutachtens ist aber in aller Regel keine Pflichtverteidigerbestellung veranlasst, solange das Gutachten noch nicht vorliegt oder – wie hier – noch nicht einmal eine Entscheidung darüber getroffen worden ist, ob es einer kriminalprognostischen Begutachtung des Verurteilten bedarf (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2022 – StB 26/22, NStZ-RR 2022, 357, 358).

cc) Schließlich ergibt sich die Notwendigkeit einer Pflichtverteidigerbestellung für die anstehende Vollstreckungsentscheidung nicht schon daraus, dass hier statt einer Strafvollstreckungskammer gemäß § 462a Abs. 5 Satz 1 StPO das Oberlandesgericht zu entscheiden hat (vgl. diesbezüglich näher BGH, Beschluss vom 29. Juni 2022 – StB 26/22, BGHR StPO § 140 Abs. 2 Vollstreckungsverfahren 1 Rn. 17).“

Und dann habe ich hier noch den OLG Brandenburg, Beschl. v. 27.1.2025 – 1 Ws 161/24 (S) -, ergangen in einem Verfahren wegen sexuellen Übergriffs. Das LG hatte im Berufungsverfahren den Beiordnungsantrag zurückgewiesen. Das hat beim OLG „gehalten“.

„a) Nicht jede Aussage-gegen-Aussage-Konstellation erfordert die Beiordnung eines Pflichtverteidigers. Vielmehr kommt eine Beiordnung insbesondere dann nicht in Betracht, wenn zu der Aussage des einzigen Belastungszeugen den Angeklagten belastende Indizien hinzutreten mit der Folge, dass von einer schwierigen Beweiswürdigung nicht mehr gesprochen werden kann (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 16. Oktober 2008, 1 Ws 517/08, Rz. 4, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 09. Juli 2020, 5 Ws 202/20, Rz. 8, BeckRS 2020, 21130; Krawczyk in: BeckOK StPO, 53. Edition, Stand: 01. Oktober 2024, Rz. 29). Ist dagegen aus weiteren Indizien nicht hinreichend sicher auf die Richtigkeit der Angaben des einzigen Belastungszeugen zu schließen, sind dessen Angaben einer besonderen Glaubwürdigkeitsprüfung zu unterziehen mit der Folge, dass die Beiordnung eines Verteidigers erforderlich ist (OLG Hamm a. a. O.).

Gemessen hieran, bestand vorliegend keine schwierige Sachlage, welche die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheinen ließ (§ 140 Abs. 2 StPO). Die Berufungskammer hat neben der Geschädigten deren Lebensgefährten als Zeugen vernommen, der Zeuge stützte die den Angeklagten belastenden Angaben der Geschädigten. Zudem wurden die Chatnachrichten zwischen der Geschädigten und ihrer Mutter vom Tattag in die Beweisaufnahme eingeführt, auch sie bekräftigten die Aussage der Geschädigten. Insgesamt bestand sonach eine Prozesssituation, in der zur Aussage der einzigen Belastungszeugin weitere Indizien hinzutraten, aus denen auf die Richtigkeit deren Angaben geschlossen werden konnte. Allein die zeitliche Dauer der Beweisaufnahme vermag zu keiner anderen Sichtweise zu führen.

StPO III: Wirksamkeit der Strafbefehls-Zustellung, oder: Gambier kann nur Englisch, kaum Deutschkenntnisse

Bild von Capri23auto auf Pixabay

Und als dritte Entscheidung des Tages habe ich dann noch den AG Singen, Beschl. v. 10.10.2025 – 5 Cs 50 Js 14422/22 jug. – zur wirksamen Zustellung – eines Strafbefehls – bei einem Angeklagten, der der deutschen Sprache nicht mächtig ist. Das ist eine Frage, die ja immer wieder eine Rolle spielt.

Das AG ist von einer nicht wirksam Zustellung ausgegangen. Der Angeklagte war gambischer Staatsangehöriger. Seine Muttersprache war Englisch. Gegen ihn hat das AG einen Strafbefehl erlassen, der ihm zugestellt wurde, ohne dass eine Übersetzung des Strafbefehls angefertigt und zugestellt worden war.

Der Angeklagte hatte im Jahr 2022 einen Sprachkurs der Stufe A 1 besucht . Diesen schloss er nicht erfolgreich ab. Bei der Testung am Ende des Sprachkurses erzielte der Angeklagte ein Ergebnis von 6 %, war also deutlich nicht in der Lage vertraute, alltägliche Ausdrücke und ganz einfache Sätze in deutscher Sprache zu verstehen und zu verwenden, die auf die Befriedigung konkrete Bedürfnisse abzielen. Unter wurde vermerkt, der Angeklagte sei Analphabet und der Meinung, dass er nicht schreiben und lesen lernen könne. Eine Legasthenie stand im Raum.

Die Verteidigerin des Angeklagten hat in dessen Namen Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Das AG hat die Unwirksamkeit der Zustellung festgestellt:

„Die Zustellung ist unwirksam. Die Vorgaben des § 37 Abs. 3 S. 1 StPO wurden nicht eingehalten. Diese gelten sowohl für Urteile als auch für Strafbefehle (BeckOK StPO/Larcher § 37 Rn. 45 ff. mwN). Die Vorschrift ist europarechtskonform dahingehend auszulegen, dass die Zustellung von Strafbefehlen nur wirksam ist, wenn der des Deutschen nicht mächtige Angeklagte eine Übersetzung in seiner Landessprache erhält.

Nach dem Urteil des EuGH vom 12.10.2017 in der Rechtssache C 278/16 (Sleutjes) ist Artikel 3 der Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über das Recht auf Dolmetscherleistungen und Übersetzungen im Strafverfahren dahin auszulegen, dass ein Rechtsakt wie ein im nationalen Recht vorgesehener Strafbefehl zur Sanktionierung von minder schweren Straftaten, der von einem Richter nach einem vereinfachten, nicht kontradiktorischen Verfahren erlassen wird, eine „wesentliche Unterlage“ im Sinne des Absatzes 1 dieses Artikels darstellt, von der verdächtige oder beschuldigte Personen, die die Sprache des betreffenden Verfahrens nicht verstehen, gemäß den von dieser Bestimmung aufgestellten Formerfordernissen eine schriftliche Übersetzung erhalten müssen, um zu gewährleisten, dass sie imstande sind, ihre Verteidigungsrechte wahrzunehmen, um so ein faires Verfahren zu gewährleisten (AG Syke, Beschluss vom 20. Dezember 2018 – 7 Cs 408 Js 52322/17 (149/18) –, juris Rn. 2).

Ob der Angeklagte die deutsche Sprache spricht, ist im Freibeweisverfahren festzustellen, nachdem es sich um eine prozessuale Tatsache handelt. Der Angeklagte spricht kein Deutsch und ist nicht in der Lage, schriftlich in deutscher Sprache zu kommunizieren. Aus As. 63 f. im Verfahren 5 Cs 25 Js 8193/22 jug. wird ersichtlich, dass er sich jedes Mal dann, wenn der Angeklagte mit den Strafverfolgungsbehörden schriftlich kommunizierte, der Hilfe Dritter bedient hat. Er selbst hat die an die Strafvollzugsbehörde gerichteten Schreiben nicht verfasst. Dazu war er angesichts seiner nicht einmal dem Grad A1 entsprechenden Sprachkenntnisse nicht in der Lage. Dementsprechend hätte der Strafbefehl durch einen Dolmetscher gemäß § 187 Abs. 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes übersetzt werden müssen.

Dies führt nach zutreffender ganz herrschender Auffassung zur Unwirksamkeit der Zustellung. Gegenteilige Auffassung wurden durch die Landgerichte Ravensburg (BeckRS 2015, 10958) und Stuttgart (BeckRS 2016, 18857) bisher nur vor der Entscheidung des europäischen Gerichtshofs vertreten. Dementgegen erachtete das Oberlandesgericht Karlsruhe bereits vor Entscheidung des europäischen Gerichtshofs eine Zustellung ohne Beifügung der Übersetzung für unwirksam (BeckRS 2017, 102231). Dem haben sich nach Entscheidung des europäischen Gerichtshofs alle veröffentlichten Entscheidungen angeschlossen (LG Heilbronn BeckRS 2020, 56063; LG Stade BeckRS 2020, 36784; LG Nürnberg-Fürth BeckRS 2020, 17408; LG Aachen BeckRS 2017, 142962; vgl. auch BGH NJW 2020, 2041 Rn. 8). Auch in der Literatur wird soweit ersichtlich keine abweichende Auffassung (mehr) vertreten.“

StPO II: Behandlung der Wahrunterstellung im Urteil, oder: Vertrauen auf Zusage

Bild von Lisa Caroselli auf Pixabay

Und dann als zweite Entscheidung (noch einmal) den BayObLG, Beschl. v. 12.11.2024 – 203 StRR 250/24, den ich bereits einmal vorgestellt habe (vgl. Klimaaktivisten: Straßenblockade als Nötigung, oder: Zweite-Reihe-Rechtsprechung des BGH).

Heute geht es um eine verfahrensrechtliche Frage, die das BayObLG auch entschieden hat. Mit den Verfahrensrügen war nämlich auch die falsche Behandlung von Wahrunterstellungen gerügt worden. Ohne Erfolg:

„1. Die formellen Rügen greifen nicht durch. Das Berufungsgericht hat sich nicht in Widerspruch zu den erfolgten Wahrunterstellungen gesetzt.

a) Das Gericht muss bei der Urteilsfindung die Zusage, eine bestimmte Behauptung zugunsten des Angeklagten als wahr zu behandeln, einlösen. Es darf sich mit einer – bis zum Schluss der Verhandlung unwiderrufen gebliebenen – Wahrunterstellung nicht in Widerspruch setzen, gleichgültig, worauf sie beruht. Der Angeklagte kann grundsätzlich auf die Einhaltung einer solchen Zusage vertrauen und danach seine Verteidigung einrichten. In diesem berechtigten Vertrauen wird er enttäuscht, wenn das Urteil die Wahrunterstellung außer Acht lässt (BGH, Urteil vom 06.07.1983 – 2 StR 222/83, juris, Rn. 22).

Gegenstand der Wahrunterstellung sind zur Entlastung des Angeklagten behauptete Tatsachen. Das Gericht muss aber aus den als wahr unterstellten Angaben nicht die vom Angeklagten angestrebten Schlussfolgerungen ziehen (BGH, Urteil vom 28.02.2013 – 4 StR 357/12, juris, Rn. 12 m.N.). Der Tatrichter braucht den Angeklagten auch in der Regel nicht vom Wechsel der Bewertung einer Beweisbehauptung zu unterrichten, wenn eine als wahr unterstellte Indiztatsache sich nach dem Ergebnis der Urteilsberatung als bedeutungslos erweist (BGH, a.a.O.).

b) Im vorliegenden Fall referiert das Landgericht die Zielsetzungen der Angeklagten in der Wiedergabe ihrer Einlassungen. Sie stimmen mit den Feststellungen überein, dass für den Fall des fruchtlosen Ablaufs der bis 21.02.2022 reichenden Frist zum Erlass eines „Essen-Retten-Gesetzes“ Störungen unter anderem durch Blockaden von Hauptverkehrsadern angekündigt waren und bei der Aktion Transparente mit den Aufschriften „Essen retten – Leben retten“ und „Aufstand der letzten Generation“ gezeigt wurden. Diese Ziele erwähnt es auch wieder im Rahmen der Verwerflichkeitsprüfung, lehnt dort aber eine Berücksichtigung der Fernziele in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung ab und stellt sie bei der Strafzumessung als zugunsten der Angeklagten wirkende Umstände ein.

c) Das Landgericht hält sich damit im Rahmen der Wahrunterstellung zum Beweisantrag Nr. 1. Dass es die Richtigkeit des Vortrags der Angeklagten zur Realität und Dringlichkeit des Klimawandels als wahr unterstellt hat, führt nicht dazu, dass es die Tatsachen auch im Rahmen der Verwerflichkeitsprüfung als rechtlich bedeutsam zugrunde legen musste. Dies kam für die Angeklagten im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht überraschend. Dieses hat in seiner Entscheidung vom 07.03.2011 – 1 BvR 388/05 ausgeführt, dass dem Strafgericht keine Bewertung zustehe, ob es das kommunikative Anliegen der Demonstranten als nützlich und wertvoll einschätzt oder es missbilligt (juris, Rn. 39). Es liegt ferner kein Fall vor, in dem die als wahr unterstellten Tatsachen nachträglich als bedeutungslos behandelt worden wären, weil sie bei der Strafzumessung berücksichtigt wurden. Eine Hinweispflicht des Gerichts unter dem Gesichtspunkt des fairen Verfahrens war damit ebenfalls nicht gegeben.

d) Hinsichtlich des Beweisantrags Nr. 2 liegt in der Wahrunterstellung ebenfalls nicht die Zusage einer bestimmten rechtlichen Bewertung. Das Landgericht setzt sich mit seinen rechtlichen Ausführungen nicht in Widerspruch zu den als wahr unterstellten Tatsachen, insbesondere nicht zu der Behauptung, ziviler Ungehorsam wirke bei der Herbeiführung gesellschaftlicher Veränderungen effektiver als andere Formen von Einwirkungsmöglichkeiten wie unter anderem Versammlungen oder Demonstrationen.

In Übereinstimmung mit dem Bundesverfassungsgericht hat das Landgericht eine Rechtfertigung durch einen Rechtfertigungsgrund des zivilen Ungehorsams verneint. Danach reicht auch die Anerkennung des Konzepts, das ein Widerstehen des Bürgers gegenüber einzelnen gewichtigen staatlichen Entscheidungen durch demonstrativen, zeichenhaften Protest bis zu aufsehenerregenden Regelverletzungen, um einer für verhängnisvoll und ethisch illegitim gehaltenen Entscheidung zu begegnen, für gerechtfertigt hält, nicht aus, um gezielte und bezweckte Verkehrsbehinderungen durch Sitzblockaden als rechtmäßig zu legitimieren und es den staatlichen Organen zu verwehren, sie als ordnungswidrig oder strafbar zu behandeln. Das kann zumindest dann nicht in Betracht kommen, wenn Aktionen des zivilen Ungehorsams wie bei Verkehrsbehinderungen in die Rechte Dritter eingreifen, die ihrerseits unter Verletzung ihres Selbstbestimmungsrechts als Instrument zur Erzwingung öffentlicher Aufmerksamkeit benutzt werden (BVerfG, Urteil vom 11.11.1986 – 1 BvR 713/83, juris, Rn. 91, 93; BayObLG, Beschluss vom 21.04.2023 – 205 StRR 63/23). Dies steht nicht im Widerspruch zu den als wahr unterstellten Behauptungen des Beweisantrags Nr. 2, sondern besagt, dass das – unterstellt effektivere Mittel – aus rechtlichen Gründen nicht eingesetzt werden darf.

Gleiches gilt für die Ausführungen des Landgerichts zu § 34 StGB. Dass ziviler Ungehorsam ein effektiveres Mittel zur Herbeiführung erstrebter gesellschaftlicher Veränderungen ist, schließt nicht aus, dass unter rechtlichen Gesichtspunkten – in diesem Fall der Erforderlichkeit und der Angemessenheit (vgl. BayObLG, Beschluss vom 21.04.2023 – 205 StRR 63/23) – andere, mit geringeren Eingriffen verbundene Maßnahmen Vorrang vor diesem Mittel haben.“