Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Erhalte ich für die „Weiterleitung“ von Kosten die Hebegebühr?

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Am Freitag hatte ich gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Erhalte ich für die „Weiterleitung“ von Kosten die Hebegebühr?.

Geantwortet habe ich in dem Forum, aus dem die Frage stammt, bisher nicht, und zwar vor allem deshalb, weil ich mir mit der Antwort nicht ganz sicher bin, da man/ich bislang mit der Hebegebühr Nr. 1009 VV RVG wenig zu tun hat.

Inzwischen habe ich mal ein wenig geforscht und meinde, dass die Hebegebühr entstehen dürfte. Denn die Weiterleitung des Geldes/der Kosten an den Gegener ist, wenn ich die um Rat gefragten Kommentare richtig verstanden habe, eine Auszahlung i.D. der Nr. 1000 Anm. 1 VV RVG. Der Ausnahmetatbestand der Anm. 5 greift da nicht ein.

Eine ganz andere Frage ist, ob man die Hebegebühr in einem solchen Fall denn auch geltend macht.  Allein schon die Frage bei wem, dürfte zu Schwierigkeiten führen. Beim Gegner? Zu dem besteht aber kein Vertragsverhältnis, bei der RSV, nun ja, viel Spaß. Und beim Mandanten? Nun, das würde ich mir überlegen, denn besonders „kundenfreundlich“ wäre das nicht und der würde sicherlich nicht wiederkommen. Also weiterleiten und gut ist es.

Man kann natürlich auch den Betrag an die RSV zurücküberweisen und darauf hinweisen, dass nicht entsprechend der „Weisung“ gezahlt worden ist. Aber das macht genauso viel Arbeit wie die Weiterleitung.

Strafe II: Fahren ohne Fahrerlaubnis und OWi, oder: Kann OWi zur Strafschärfung führen?

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Im zweiten Posting stelle ich das KG, Urt. v. 03.09.2025 – 3 ORs 38/25 – vor. Das äußert sich u.a. zu der Frage, ob eine Trunkenheitsfahrt nach § 24a Abs. 1 StVG während des Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafschärfend berücksichtigt werden darf; wegen anderer Frage komme ich auf das Urteil demnächst noch mal zurück.

Das AG hat den vorbestraften und unter laufender einschlägiger Bewährung stehenden Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Nach den getroffenen Feststellungen. befuhr der Angeklagte, ohne über eine gültige Fahrerlaubnis zu verfügen, mit dem Pkw seines Vaters, zu dem er einen Zweitschlüssel besaß, in Berlin den G. Damm von der BAB 100 kommend. Eine entnommene Blutprobe enthielt einen Mittelwert von 0,92 ‰ Ethanol im Vollblut.

Die dagegen eingelegte Sprungrevision war unbegründet:

„2. Ebenso wenig dringt die Revision mit ihrem Angriff auf den Rechtsfolgenausspruch durch.

a) Mit dem Vorbringen, das Amtsgericht habe nicht ausreichend zu erkennen gegeben, welchen Strafrahmen es seiner Strafzumessung zu Grunde gelegt habe, bleibt der Revision der Erfolg versagt. Bereits dem Urteilstenor nebst angewandter Strafnormen ist zweifelsfrei zu entnehmen, welches Gesetz das Amtsgericht angewendet hat. Deren unvollständige Wiedergabe in den Strafzumessungsgründen gefährdet den Bestand des Urteils nicht.

b) Soweit der Angeklagte (auch) im Rahmen der Strafzumessung rügt, in den Urteilsgründen werde die Einlassung des Angeklagten nicht mitgeteilt, dringt er damit nicht durch. Insoweit gilt das unter II. 2. Ausgeführte entsprechend. Anders hätte der Fall nur gelegen, wenn das Amtsgericht das Geständnis lediglich teilweise zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt hätte. Dies trifft hier jedoch nicht zu. Zutreffend hat das Amtsgericht sein „vollumfängliches Geständnis“ zu Gunsten des Angeklagten in der Strafzumessung bewertet.

c) Zwar erweisen sich die getroffenen Feststellungen im Hinblick auf die zu Lasten des Angeklagten berücksichtigte „nicht ganz unerhebliche Alkoholisierung“ (UA S. 5) als lückenhaft. Denn es wird neben der Blutalkoholkonzentration der dem Angeklagten entnommenen Probe lediglich die Zeit der Blutentnahme, nicht aber die genaue Tatzeit unter Angabe der Uhrzeit mitgeteilt, weswegen eine Rückrechnung vom Entnahmewert auf den Tatzeitwert nicht möglich ist. Jedoch beschwert dies den Angeklagten nicht. Denn läge die Tatzeit jenseits der zu berücksichtigenden maximalen Resorptionszeit von zwei Stunden (also vor 22:43 Uhr des 16. Januar 2024), würde dies zu einer – den Angeklagten beschwerenden – Erhöhung der für die Tatzeit zu Grunde zu legenden Blutalkoholkonzentration führen. Dass das Amtsgericht seiner Strafzumessungsentscheidung einen höheren Wert als den der entnommenen Blutprobe zu Grunde gelegt hat, lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen.

d) Dass das Amtsgericht die Alkoholisierung des Angeklagten während seiner Fahrt ohne Fahrerlaubnis strafschärfend berücksichtigt hat, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die konkurrenzenrechtliche Regelung des § 21 Abs. 1 Satz 1 OWiG lässt den Unwertgehalt einer zugleich begangenen Ordnungswidrigkeit (hier nach § 24a Abs. 1 StVG) nicht ausnahmslos entfallen. Ein ordnungswidriges Verhalten kann berücksichtigt werden, wenn es – wie hier – nicht oder nur teilweise zu den die Strafbarkeit begründenden Umständen gehört und den Unrechtsgehalt der Tat oder den Vorwurf steigert, der den Täter trifft (vgl. BGHSt 23, 342; OLG Koblenz VRS 60, 447; Mitsch in KK-OWiG 6. Aufl., § 21 Rn. 14; Thoma in Göhler, OWiG 19. Aufl., § 21 Rn. 12). Zu einer, wie die Verteidigung meint, unzulässigen Doppelbestrafung führt dies nicht.

Das Amtsgericht hatte keine Veranlassung, einen – allenfalls theoretisch möglichen – Nachtrunk des Angeklagten zu erörtern, für den die getroffenen Feststellungen keinerlei Anhaltspunkte bieten. Ausführungen zu einer verminderten Schuldfähigkeit nach § 21 StGB waren angesichts der festgestellten Blutalkoholkonzentration von lediglich 0,92 ‰ gleichermaßen entbehrlich.“

Strafe I: Kompensation wegen Verfahrensverzögerung, oder: Für 3 Jahre 11 Monate Abschlag von 4 Monaten

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In die 47. KW. geht es dann mit zwei Entscheidungen zu Strafzumessungsfragen.

Ich starte mit dem BGH, Beschl. v. 21.10.2025 – 2 StR 481/25 – zur Kompensation wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung. Das LG hatte beide Angeklagten wegen Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung verurteilt, gegen den Angeklagten E. eine Freiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten und gegen den Angeklagten I. unter Einbeziehung einer trafe aus einer Vorverurteilung eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verhängt und gegen beide Angeklagte eine Einziehungsentscheidung getroffen. Weiter hat es festgestellt, dass das Verfahren rechtsstaatswidrig verzögert worden sei. Eine darüber hinausgehende Kompensationsentscheidung hat das LG nicht getroffen. Die Revision hatte hinsichtlich der Kompensationsentscheidung Erfolg:

„2. Die auf die Sachrüge veranlasste Überprüfung der Schuld- und Strafaussprüche sowie der Einziehungsentscheidung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Hingegen hält die von der Strafkammer als ausreichend erachtete Feststellung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung zur Kompensation des rechtsfehlerfrei festgestellten Verzögerungszeitraums von drei Jahren und elf Monaten rechtlicher Prüfung nicht stand. Die Urteilsgründe lassen besorgen, dass die Strafkammer den Maßstab für die Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung verfehlt hat, indem sie davon ausgegangen ist, es bedürfe „keiner weitergehenden Kompensation als derjenigen, dass die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung festgestellt wird, wenn der Angeklagte während der Verfahrensverzögerung nicht inhaftiert und auch sonst keine besondere Belastung erkennbar ist (BGH, Beschluss vom 5. August 2009 – 1 StR 363/09)“.

a) Nach ständiger Rechtsprechung lassen sich allgemeine Kriterien für die Festsetzung der Kompensation nicht aufstellen; entscheidend sind stets die Umstände des Einzelfalls, wie der Umfang der staatlich zu verantwortenden Verzögerung, das Maß des Fehlverhaltens der Strafverfolgungsorgane sowie die Auswirkung all dessen auf den Angeklagten. Dabei ist im Auge zu behalten, dass die Verfahrensdauer als solche sowie die hiermit verbundene Belastung des Angeklagten bereits mildernd in die Strafzumessung einzufließen hat und es daher in diesem Punkt der Rechtsfolgenbestimmung nur noch um einen Ausgleich für die rechtsstaatswidrige Verursachung dieser Umstände geht (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 25. September 2012 – 2 BvR 2819/11, Rn. 4; BGH, Beschlüsse vom 17. Januar 2008 – GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 146 f.; vom 16. April 2015 – 2 StR 48/15, StV 2015, 557 Rn. 15, und vom 25. November 2015 – 1 StR 79/15, BGHSt 61, 43, 46 f.). Bei nicht inhaftierten Angeklagten kann es ausreichen, den Konventionsverstoß festzustellen und erforderlichenfalls die Dauer der Verfahrensverzögerung bei der Strafzumessung nach § 46 StGB zu berücksichtigen (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 24. Januar 2012 – 1 StR 551/11, NStZ 2012, 470 [bei Verhängung einer Gesamtgeldstrafe in Steuerstrafsachen]; vom 27. Juli 2012 – 1 StR 218/12, NStZ 2012, 653, 654 [bei einer Verzögerung von sechs Monaten], und vom 26. Juli 2023 – 3 StR 506/22, Rn. 7 [bei einer Verzögerung von dreizehn Monaten]). Dabei ist stets eine Betrachtung des Einzelfalls erforderlich.

b) Dem wird die Kompensationsentscheidung des Landgerichts nicht gerecht. Die von der Strafkammer angestellte generalisierende Betrachtung, wonach es „keiner weitergehenden Kompensation“ bedürfe, „wenn der Angeklagte während der Verfahrensverzögerung nicht inhaftiert und auch sonst keine besondere Belastung erkennbar“ sei, genügt den aufgezeigten Maßstäben nicht. Der von der Strafkammer zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 5. August 2009 (1 StR 363/09) ist die von der Strafkammer zur Anwendung gebrachte abstrakte Betrachtung auch nicht zu entnehmen. Vielmehr zeigt die dortige Bezugnahme auf einen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 19. Oktober 2008 (2 StR 467/07, NStZ 2009, 287), dass auch der 1. Strafsenat in seiner Entscheidung vom 5. August 2009 die erforderliche Einzelfallbetrachtung vorgenommen hat.

c) Um jegliche Benachteiligung der Angeklagten auszuschließen und um eine weitere Verzögerung des seit August 2019 mit Kenntnis der Angeklagten laufenden Verfahrens zu vermeiden, setzt der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO fest, dass vier Monate Freiheitsstrafe von der gegen den Angeklagten E. verhängten Freiheitsstrafe und von der gegen den Angeklagten I. verhängten Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt gelten (vgl. BGH, Beschluss vom 3. November 2021 – 6 StR 448/21, Rn. 3).

Sonntagswitz, zum Beginn der Karnevalszeit ist das Thema einfach

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Das Thema für den heutigen Sonntagswitz zu finden, war nicht schwer. Denn in der vergangenen Woche hat – in einigen Regionen – die Karnevalszeit begonnen. Der 11.11. ist dort manchmal einer der wichtigsten Tage. Wer es mag, ok.

Ich habe hier dann folgende Witze:

Was sagt ein Jeck, wenn er ein Gericht mit Fleisch bestellt?

Tartar!


Mann zu seiner Frau:

„Schatz, dein diesjähriges Kostüm erinnert mich an einen Fremdenführer.“

Sie: „Wieso?“

Er: „Na, der zeigt einem auch alles.“


Karnevalsgast zum Köbes: „Ich hätte gerne eine Karte.“

Köbes: „Mit oder ohne Briefmarke?“


Zwei Freunde unterhalten sich.

Fragt der eine: „Als was gehst Du zum Karneval?“

Antwortet der andere: „Ich glaube, ich gehe als Badewanne und lasse mich volllaufen!“

Wochenspiegel für die 46 KW., das waren Mord, Suizid, Cyberangriffe, Zahngold und LTI 20+/20 Tru Speed

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In den Sonntag geht es dann mit dem Wochenspiegel, der heute folgende Hinweise enthält:

  1. Mord verjährt doch

  2. Der Schutz der Psyche durch den Tatbestand der Körperverletzung

  3. Kfz-Haftung nach Suizid auf der Fahrbahn: Wer zahlt die Kosten?

  4. Abschaffung der Gasspeicherumlage: Sinken jetzt die Energiekosten für Wirtschaft und Verbraucher?

  5. Aufreger des Monats November: Empfangene E-Rechnungen validieren und Prüfbericht jahrelang abspeichern

  6. Schützen Sie sich vor Cyberangriffen: Checkliste für mehr Datensicherheit

  7. Datensparsamer Einsatz von Windows 11: Der Windows-Umstieg – Teil 2

  8. 5 ½ Jahre alte Kinder sind beim Spielen mindestens alle 30 Minuten zu kontrollieren!

  9. Zahngold in der Krematoriumsasche darf der Arbeitnehmer nicht behalten

  10. OWi I: Messung mit Messgerät „LTI 20+/20 Tru Speed“, oder: (Derzeit) unverwertbar wegen „Abgleiteffekt“