Sonntagswitz: Zum Gallimarktssonntag noch einmal Kirmes- und Jahrmarktswitze

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Und da heute der 518. Gallimarkt endet, gibt es hier noch einmal Jahrmarkt-/Kirmeswitze, und zwar:

Ein Catcher presst vor seinem Publikum eine Zitrone aus und bietet 500 EUR, wer noch einen Tropfen herausholt.

Ein schmächtiger älterer Herr meldet sich und schafft tatsächlich noch zwei Tropfen.

Auf die erstaunte Frage nach seinem Beruf antwortet er: „Ich bin Finanzbeamter!“


Die drei Stufen des Jahrmarktbesuches:

1. Wie schön, endlich wieder ein Jahrmarkt!

2. Ernsthaft? 4 EUR für eine Bratwurst?

3. Wenn mich noch einer hier anrempelt, hau ich ihm eine rein!


Auf dem Jahrmarkt bietet ein Mann einen Papagei an: “Wenn Sie am linken Bein ziehen, dann sagt er „Guten Morgen!“. Wenn Sie am rechten Bein ziehen, dann sagt er „Guten Abend!”

Ein Passant fragt: “Und wenn ich an beiden Beinen ziehe?”

Der Papagei krächzt: “Dann kippe ich von der Stange, du Dummkopf!”


Und dann noch:

Schneewittchen, Superman und Pinocchio gehen auf den Jahrmarkt.

Sie kommen zu einem Zelt mit einem Poster „Wettbewerb für die schönste Frau der Welt“. Schneewittchen geht rein und kommt bald freudestrahlend wieder raus: „Erster Preis.“

Als nächstes kommen sie zu einem Zelt „Wettbewerb für den stärksten Mann der Welt“. Superman geht rein und ist bald wieder draußen: „Kein Problem, erster Preis.“

Schließlich kommen sie zu einem Zelt „Wettbewerb für den größten Lügner auf der Welt“. „Das ist für mich“, sagt Pinocchio und geht rein. Nach einer Weile kommt er raus, sichtlich enttäuscht: „Verdammt, wer ist Donald Trump?“

Wahrscheinlich bekomme ich jetzt ein Einreiseverbot in die USA. 🙂

Wochenspiegel für die 42.KW, mit Homeoffice, Cookie, Führerschein, Weihnachts-, Kindergeld, Längenzuschlag

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Dann ist hier am Sonntagsmorgen der Wochenspiegel, und zwar für die 42. KW/2026. Ich weise heute dann auf folgende Beiträge hin:

  1. Mietwagen nach Unfall: „Fracke“ statt Schwacke

  2. Fahrverbot trotz Abgabe eines alten Führerscheins verbüßt

  3. Werkstattrisiko in der Kaskoversicherung: Versicherungsnehmer trägt überhöhte Werkstattkosten

  4. Überwachung im Homeoffice: Was Arbeitgeber kontrollieren dürfen – und was nicht

  5. Weihnachtsgeld trotz Freiwilligkeitsvorbehalt: Wenn die Vertragsklausel den Arbeitgeber nicht schützt

  6. Kindergeld künftig auch ohne Antrag – Modernisierung beschlossen

  7. Cookie-Banner auf dem Prüfstand

  8. OLG München: kein Anspruch auf Löschung & Unterlassung eines Hinweises in einer Onlinebewertungsdarstellung zu einem Unternehmen, in dem Anzahl von gelöschten Bewertungen aufgrund von Beschwerden des Unternehmens angegeben wird, nach Art. 17 DSGVO

  9. Unabhängiger Gutachter bei Behandlungsfehlern: Wie finden, was kostet es?

  10. und aus meinem Blog ist es dieses Mal ein Gebührenbeitrag, was sehr selten ist, und zwar: Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Ist für mich als Pflichti der sog. „Längenzuschlag“ entstanden?

Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen, oder: Nicht rechtskräftige Entscheidung in der Datenbank

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Und dann habe ich noch den VG Schleswig, Beschl. v. 07.04.2026 – 6 B 17/26. Mal eine ganz andere Thematik, die für mich nämlich besonders interessant ist. Daher habe ich den Beschluss mit Freude zur Kenntnis genommen.

Es geht um die Frage der Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen. Es handelt sich zwar nicht um eine Entscheidung zu § 353d StGB, aber immerhin 🙂 . In der Entscheidung geht es um die Veröffentlichung eines Teileröffnungsbeschluss des LG Flensburg. Das VG hat das LG Flensburf verpflichtet, den in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes Schleswig-Holstein oder auf anderem Wege der Öffentlichkeit und damit dem Antragsteller, der u.a. Chefredakteur einer Zeitschrift und Buchautor ist. Nun, ist das nicht unbedingt das Bloggen und das Veröffentlichen von Entscheidungen, die Kollegen mir zugeschickt haben, aber nochmals immerhin 🙂 . Ich bin mal gespannt, ob das Land Schleswig-Holstein die Entscheidung schluckt.

Hier die Leitsätze des Beschlusses:

1. Die verfassungsunmittelbare Pflicht eines jeden Gerichts zur Publikation veröffentlichungswürdiger Gerichtsentscheidungen erstreckt sich auch auf nicht rechtskräftige Entscheidungen.

2. Veröffentlichungswürdig sind alle grundsätzlichen bzw. zumindest das Allgemeininteresse berührenden Rechtsstreitigkeiten. Die Konkretisierung allgemein anerkannter Rechtssätze oder deren Anwendung auf bis dahin weniger im Blickfeld stehende Sachverhalte kann einen eigenständigen Beitrag zur Fortentwicklung des (Richter-)Rechts liefern und damit grundsätzliche Bedeutung haben.

3. § 353d Nr. 3 StGB steht der Publikation eines Teileröffnungsbeschlusses nicht entgegen.

4. Ein veröffentlichungswüdriger Teileröffnungsbeschluss ist in einer öffentlich zugänglichen Rechtsprechungsdatenbank zu veröffentlichen, um das Angehörige der Presse treffende Risiko einer Strafverfolgung wegen § 353d Nr. 3 StGB zu vermeiden.

Und: Schönen Gruß an die StA Köln: In eigener Sache: Einstellen eines Beschlusses aus dem Ablehnungsverfahren strafbar?, oder: StA Köln kneift

2 x Etwas Anordnung einer Fahrtenbuchauflage, oder: Mitwirkungspflicht des Halters

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Im Kessel Buntes habe ich heute dann zunächst noch einmal zwei Entscheidungen aus dem Verwaltungsrecht, und zwar zum Fahrtenbuch. Ich stelle dazu aber nur die Leitsätze vor, und zwar.

Zur nicht ausreichenden Mitwirkung des Halters bei der Ermittlung des Fahrzeugführers bei/vor der Anordnung einer Fahrtbuchauflage.

Beruft sich der Adressat einer Fahrtenbuchauflage nach § 31a StVZO darauf, dass diese rechtswidrig sei, da die zuständige Behörde den Fahrzeugführer durch eine einfache Internetrecherche hätte identifizieren können, so obliegt es ihm, die Internetadresse sowie die einschlägigen Suchbegriffe zur Substantiierung seines Vortrags zu benennen.

 

Ich habe da mal eine Frage: Ist die Verfahrensgebühr im Revisionsverfahren entstanden?

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Und dann noch die RVG-Frage. Heute dann:

„In einem Verfahren vor der Großen Strafkammer war ich dem Nebenkläger beigeordnet. Angeklagter wird gemäß der Anklage verurteilt.

Da wochenlang keine Info vom Gericht kommt, habe ich auf der Geschäftsstelle angerufen. Mitteilung, dass Revision eingelegt wurde. Das Schriftstück würde man gemeinsam mit dem Urteil demnächst zusenden.

Mandant darüber informiert und wie der weitere Verfahrensablauf sei.

Gestern kam per beA der Beschluss, dass der Angeklagte die Kosten der eingelegten + zurückgenommenen Revision inklusive der notwendigen Auslagen des NK trage. Urteil und Revisionsschrift sind immer noch nicht hier angekommen.

Ist Nr. 4130 VV RVG entstanden ?“