Strafe III: Richtige Bemessung der Geldstrafe, oder: Feststellung zur Tagessatzhöhe

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Und zum Tagesschluss gibt es im dritten Postin nur noch eine Entscheidung, und zwar den BayObLG, Beschl. v. 11.08.2026 – 206 StRR 211/26 – zur richtigen Ermittlung/Bemessung der Tagessatzhöhe bei der Verhängung einer Geldstrafe. Dazu führt das BayObLG aus:

„2. Begründet ist die Revision hingegen zunächst, soweit die Höhe eines Tagessatzes der verhängten Gesamtgeldstrafe betroffen ist.

a) Zwar ist die Bestimmung der Höhe eines Tagessatzes Teil der Strafzumessung (vgl. BGH, Beschluss vom 28.06.1977, 5 StR 30/77, NJW 1977, 1459, 1460; s. auch BGH, Beschluss vom 25.04.2017, 1 StR 147/17, BeckRS 2017, 114006, Rdn. 7ff., und Senat, Beschluss vom 27.05.2024, 206 StRR 164/24, BeckRS 2024, 13009, Rdn. 16ff.). Welche Umstände das Tatgericht dabei zu berücksichtigen und welches Gewicht es bestimmten Umständen beizumessen hat, sagen weder das Gesetz noch ist das Aufgabe der Revisionsgerichte (BGH vom 28.06.1977 aaO). Letztere haben nur nachzuprüfen, ob die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten ausreichend festgestellt und in rechtsfehlerfreier Weise berücksichtigt sind; die Wertung des Tatrichters hat das Revisionsgericht bis zur Grenze des Vertretbaren hinzunehmen. Vorliegend hat das Berufungsgericht allerdings nicht offengelegt, auf welchen tatsächlichen Grundlagen seine Schätzung beruht und schon nicht ausgeführt, in welcher Höhe der Angeklagte Bürgergeld bezieht (UA S. 2) noch ggf. weitere Feststellungen zu seinen Vermögensverhältnissen und etwa bestehenden Unterhaltsverpflichtungen getroffen.

b) Diese erforderlichen weiteren Feststellungen und eine darauf beruhende tatrichterliche Schätzung der Höhe des berücksichtigungsfähigen Einkommens des Angeklagten kann der Senat nicht selbst vornehmen, so dass ihm eine eigene Sachentscheidung nach § 354 Abs. 1 StPO verwehrt ist. Bei der hier allein erhobenen Sachrüge ist Entscheidungsgrundlage des Senats allein die Urteilsurkunde (vgl. Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl., § 337 Rdn. 22 m. w. N.), so dass weder auf das Hauptverhandlungsprotokoll noch den sonstigen Akteninhalt zurückgegriffen werden kann.

Strafe II: 4 x Strafzumessung aus der Instanz, oder: Täter-Opfer-Ausgleich, Versuch, JGG, kurze Strafe

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Im zweiten Posting habe ich dann drei Entscheidungen zur Strafzumessung aus der Rechtsprechung der OLG. Auch hier gibt es nur die Leitsätze, und zwar:

1. Stellt der Tatrichter das Vorliegen der Voraussetzungen des § 46a Nr. 1 StGB fest, steht die Entscheidung über die Gewährung der Strafrahmenverschiebung in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Er hat sie unter Berücksichtigung der Schwere des verschuldeten Unrechts und der Intensität des Ausgleichs oder der Ausgleichsbemühungen aufgrund einer Gesamtwürdigung aller strafzumessungserheblichen Tatsachen zu treffen. Dabei muss der Tatrichter die wesentlichen Einzelheiten über den erfolgreichen oder den nicht erfolgreichen Ausgleich einschließlich der Frage der Zustimmung oder der Verweigerung des Tatopfers in den Urteilsgründen in dem Umfang darlegen, dass sie die revisionsgerichtliche Überprüfung ermöglichen. Die Urteilsgründe müssen die „wertende Betrachtung“ und die Ausübung tatrichterlichen Ermessens erkennen lassen.

2. Die tätsächlichen Umstände, auf die die Ermessensentscheidung gestützt wird, müssen rechtsfehlerfrei festgestellt und beweiswürdigend unterlegt sein. 

3. Der Zeitpunkt des Ausgleichs bzw. der Ausgleichsbemühungen kann Eingang in die Ermessensentscheidung finden. Eine Strafrahmenverschiebung kann jedoch nicht allein mit der Begründung abgelehnt werden, dass die Ausgleichsmaßnahmen erst im Rahmen der (Berufungs-)Hauptverhandlung vorgenommen wurden. 

Die Versuchsmilderung des §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil das Ausbleiben des Erfolgs kein Verdienst des Täters ist.

1. Die Beteiligung als Abholer an einer Tat des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs nach dem Muster „Schockanruf“ kann die Verhängung einer Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld rechtfertigen.
2. Werden dem Täter Tatmittel von Dritten erst im Zusammenhang mit der Ausführung der Tat zur Verfügung gestellt, hat die Einziehung der Tatmittel regelmäßig keinen bestimmenden Einfluss auf die Bemessung der Strafe.

Damit die Anwendung des § 47 StGB auf Rechtsfehler geprüft werden kann, bedarf es einer eingehenden und nachprüfbaren Begründung. Das Urteil muss dazu eine auf den Einzelfall bezogene, die Würdigung von Tat und Täterpersönlichkeit umfassende Begründung dafür enthalten, warum eine kurze Freiheitsstrafe unerlässlich ist. Formelhafte Wendungen genügen nicht.

Strafe I: 3 x (falsche) Strafzumessung vom BGH, oder: Doppelverwertung, Tatausführung, Verfahrensdauer

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Heute dann noch einmal Strafzumessungsentscheidungen. Auch da hat sich einiges angesammelt, so dass ich weitgehend nur die Leitsätze vorstelle.

Ich beginne mit BGH-Entscheidungen, und zwar:

Hat das Tatgericht die eine Strafrahmenverschiebung nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB auf Grund einer Gesamtschau aller schuldrelevanten Umstände abgelehnt, darf bei der konkreten Strafzumessung dann nicht auf die dabei maßgeblichen Gesichtspunkte, namentlich die „Gefährlichkeit des Versuchs“ und die „deutliche Vollendungsnähe“, Bezug genommen und die verhängte Freiheitsstrafe für „tat- und schuldangemessen“ erachtet werden. Dies ist rechtsfehlerhaft. Denn lehnt das Gericht wegen der Nähe zur Tatvollendung – zulässigerweise – eine Strafrahmenmilderung ab und geht es mithin vom Strafrahmen für das vollendete Delikt aus, so darf es bei der Strafzumessung innerhalb dieses Strafrahmens nicht erneut die Erfolgsnähe strafschärfend berücksichtigen; damit würde ein bestimmendes Merkmal des Tatbestandes entgegen dem Rechtsgedanken des Doppelverwertungsverbotes des § 46 Abs. 3 StGB zu Lasten des Angeklagten gewertet.

Die Art der Tatausführung darf einem Angeklagten nur dann strafschärfend zur Last gelegt werden, wenn sie vorwerfbar ist, nicht aber, wenn ihre Ursache in einer von ihm nicht zu vertretenen geistig-seelischen Beeinträchtigung liegt. Allerdings ist auch der im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert schuldfähige Täter für die von ihm begangene Tat in ihrer konkreten Ausgestaltung verantwortlich, so dass für eine strafschärfende Verwertung durchaus Raum bleibt, jedoch nur nach dem Maß der geminderten Schuld. In einem solchen Fall muss das Urteil erkennen lassen, dass sich das Tatgericht dieser Problematik bewusst war und ihr Rechnung getragen hat.

Auch wenn bei der Bemessung von Einzelstrafen der große zeitlicher Abstand zwischen den Taten und dem Urteil berücksichtigt worden ist, muss erkennbar die für den Angeklagten mit Belastungen verbundene Verfahrensdauer in die Strafzumessungserwägungen eingestellt werden. Eine überdurchschnittlich lange Verfahrensdauer ist ungeachtet eines geringeren Strafbedürfnisses aufgrund des zeitlichen Abstands zwischen Tatbegehung und Urteil bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.

Durchsuchung III: Amtshaftung nach Durchsuchung?, oder: Keine Kontrolle/berechtigter Anfangsverdacht

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Im letzten Posting des Tages habe ich dann zwei Entscheidungen, die sich mit den Folgen von Durchsuchungsmaßnahmen befassen, und zwar im Hinblick auf ggf. bestehende Amtshaftsansprüche.

Dazu haben sich das OLG Frankfurt und das LG Stuttgart geäußert, und zwar mit folgenden Leitsätzen

1. Im Amtshaftungsprozess unterliegen staatsanwaltschaftliche Maßnahmen, bei denen ein Beurteilungsspielraum des Entscheidungsträgers besteht, nur einer eingeschränkten richterlichen Kontrolle. Sie können nicht auf ihre Richtigkeit, sondern nur auf ihre Vertretbarkeit überprüft werden.

2. Eine Amtshaftung der Ermittlungsbehörden wegen einer Durchsuchung scheidet bei Anordnung der Durchsuchung aufgrund eines berechtigten Anfangsverdachts aus.

3. Die Zerstörung von Gegenständen bei der Durchsuchung ist hingegen keine „unvermeidliche“ Begleiterscheinung einer Durchsuchung, sondern eine fahrlässige Verletzung der Amtspflicht, bei einer Durchsuchung Rücksicht auf das Eigentum des von der Durchsuchung Betroffenen zu nehmen

1. Staatsanwaltschaftliche und richterliche Maßnahmen in einem Ermittlungsverfahren, insbesondere Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen, sind im Amtshaftungsprozess nicht auf ihre objektive Richtigkeit, sondern darauf zu überprüfen, ob sie bei voller Würdigung auch der Belange einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege vertretbar waren. Eine Amtspflichtverletzung liegt erst vor, wenn die Maßnahme nicht mehr verständlich erscheint.

2. Ist die Sicherstellung eines Mobiltelefons und eines Laptops von einer richterlichen Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung gedeckt, liegt hierin grundsätzlich keine Amtspflichtverletzung. Eine Überschreitung der richterlichen Anordnung ist nur schlüssig dargelegt, wenn die beanstandeten Gegenstände so konkret bezeichnet werden, dass ihre Erfassung durch den Beschluss geprüft werden kann.

3. Wendet sich der Betroffene gegen die Fortdauer einer strafprozessualen Sicherstellung, kann ein Amtshaftungsanspruch nach § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen sein, wenn die hierfür vorgesehenen strafprozessualen Rechtsbehelfe nicht ergriffen werden.

4. Für einen auf eine Wohnungsdurchsuchung gestützten Schmerzensgeldanspruch genügt die pauschale Behauptung einer Verschlechterung bereits bestehender psychischer Beschwerden nicht. Erforderlich sind eine hinreichende Darlegung eines pathologisch fassbaren Gesundheitsschadens, dessen Abgrenzung von Vorerkrankungen sowie ein geeignetes Beweisangebot zur Ursächlichkeit der hoheitlichen Maßnahme.

Durchsuchung II: Genügt die Anordnung der Polizei? oder: Beschuldigte in polizeilichem Gewahrsam

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In der zweiten Entscheidung, die ich vorstelle, nimmt das LG Berlin I im LG Berlin I, Beschl. v. 16.09.2026 – 508 Qs 12/26 jug. – noch einmal Stellung zur Gefahr im Verzug.

Grundlage ist folgender Sachverhalt:

Gegen den Beschuldigten wird ein Ermittlungsverfahren wegen des Tatvorwurfes des unerlaubten Handeltreibens mit Cannabis gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG geführt. Hintergrund des Tatvorwurfes Folgendes: Polizisten sollen am 24.10.2025 gegen 19:00 Uhr im Bereich des Arnimplatzes in Berlin den Beschuldigten dabei beobachtet haben, wie er einen Kleinstgegenstand aus einer von ihm mitgeführten Umhängetasche entnommen, an einen Jugendlichen aus einer vierköpfigen Gruppe übergeben und im Gegenzug einen Geldschein entgegengenommen haben soll. Im Anschluss daran soll die Gruppe gemeinsam Cannabis geraucht haben. Kurze Zeit später habe der Beschuldigte sich erneut zu der Jugendgruppe begeben, seiner Umhängetasche erneut einen Kleinstgegenstand entnommen und diesen gegen Bezahlung an ein weiteres Mitglied der Gruppe übergeben. Der beim Kauf beobachtete Zeuge habe gegenüber den Polizeibeamten eingeräumt, vom Beschuldigten Haschisch erhalten zu haben, ebenso wie das andere Mitglied aus der Gruppe.

Die Polizeibeamten seien dem Beschuldigten daraufhin in einen Supermarkt gefolgt. Der Beschuldigte habe zunächst versucht, sich der vorläufigen Festnahme zu entziehen, sei jedoch durch den Zeugen PHK pp. an der Jacke gegriffen und an der Flucht gehindert worden. Bei einem erneuten Fluchtversuch seien beide zu Boden gegangen. Dem Beschuldigten wurden sodann Handfesseln angelegt, er wurde hingesetzt, der Tatvorwurf erhoben und er wurde rechtlich belehrt. Zu diesem Zeitpunkt hatte er sich beruhigt und war kooperativ. Bei der wenige Minuten im Anschluss durchgeführten Durchsuchung wurden in der mitgeführten Umhängetasche des Beschuldigten ein Mobiltelefon Xiaomi Redmi, 85 Euro Bargeld, zwölf Verpackungseinheiten mit insgesamt 16,38 Gramm Haschisch sowie eine weitere Verpackung mit 40,02 Gramm Haschisch mit einem Gesamtwirkstoffgehalt von 22,92 Gramm Tetrahydrocannabinol aufgefunden. Die vorgenannten Gegenstände wurden mit der Begründung „Gefahr im Verzug” aufgrund polizeilicher Anordnung vor Ort beschlagnahmt, ohne dass versucht worden war, eine gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Anordnung einzuholen.

Das AG hat die Beschlagnahme der vorgenannten Gegenstände gemäß § 98 Abs. 2 StPO bestätigt. Gegen den Beschluss des AG hat der Beschuldigte  Beschwerde eingelegt. Das Mobiltelefon Xiaomi Redmi wurde inzwischen an den Beschuldigten herausgegeben. Das AG Tiergarten hat die Beschwerde dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Dort hatte sie Erfolg:

„1. Die Bestätigung der Beschlagnahme gemäß §§ 98 Abs. 2, 94 StPO war rechtswidrig, da die Beschlagnahme der vorgenannten Gegenstände bereits formell rechtswidrig war.

a) Zwar bestand nach dem objektiven Geschehen ein Anfangsverdacht hinsichtlich eines Handeltreibens mit Cannabis gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG.

b) Die Durchsuchung und Beschlagnahme der Gegenstände hätte mangels Vorliegens von Gefahr im Verzug jedoch nicht durch die Polizei als Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft gemäß § 98 Abs. 1 Satz 1 Var. 3 StPO angeordnet werden dürfen.

Gefahr im Verzug ist nur anzunehmen, wenn die richterliche Anordnung nicht mehr eingeholt werden kann, ohne dass der Zweck der Maßnahme (regelmäßig die Sicherstellung von Beweismitteln) gefährdet wird (BVerfG Beschluss vom 16.06.2015 – 2 BvR 2718/10, 2 BvR 1849/11, 2 BvR 2808/11, NJW 2015, 2787 (2790)), wobei der Begriff aufgrund des Ausnahmecharakters der nichtrichterlichen Anordnung eng auszulegen ist (MüKoStPO/Hauschild, 2. Aufl. 2023, StPO § 98 Rn. 8).

Dies war vorliegend nicht der Fall. Da sich der Beschuldigte im Zeitpunkt, in dem die Anordnung für erforderlich gehalten wurde, mithin nach dem Anlegen der Handfesseln und nachdem er sich beruhigt hatte, bereits in stabilem polizeilichen Gewahrsam befand, fehlte es an einer konkreten Gefahr eines Beweismittelverlusts, da sowohl eine Flucht des Beschuldigten mit der Tasche, als auch ein unbemerkter Zugriff des Beschuldigten auf die in dieser befindlichen Gegenstände ausgeschlossen waren. Die PolizeibeamtInnen hätten daher zunächst versuchen müssen, eine Anordnung des instanziell und funktionell zuständigen Richters zu erlangen, was vorliegend jedoch unterblieb. Die Durchsuchung und die Beschlagnahme waren mithin rechtswidrig.

Die theoretische Möglichkeit, dass der Ermittlungsrichter die Maßnahme bei ordnungsgemäßer Beantragung ebenso angeordnet hätte (hypothetischer Ersatzeingriff), lässt die Rechtswidrigkeit der konkret vollzogenen Maßnahme unberührt, da diesem Gesichtspunkt erst auf der Ebene eines etwaigen Beweisverwertungsverbots Bedeutung zukommt (BVerwG, Urteil vom 15.10.2008 – 2 WD 16/07). Hierüber wird der Tatrichter zu entscheiden haben.“