Hervorgehobener Beitrag

Handbuch für die strafrechtliche Nachsorge, 2. Aufl., gerade erschienen – endlich

Und hier dann zwischendurch etwas Aktuelles: Gerade hat der Postbote mir das erste Exemplar von Burhoff (Hrsg.) Handuch für die strafrechtliche Nachsorge, 2. Aufl. 2026, gebracht. Es ist immer ein schönes Gefühl ein druckfrisches Exemplar in den Händen zu halten und auspacken zu dürfen. 🙂

Es war wegen der Komplexität der Darstellung ein etwas schwieriger Weg bis hierhin, aber endlich ist das Buch da. Es kann also bestellt werden, und zwar hier. 

Wer vorbestellt hat, muss sich um nichts kümmern. Die Exemplare werden jetzt – hoffentlich bald – ausgeliefert.

Ich habe da mal eine Frage: Heute ein kleiner Rückblick auf die Nr. 4141 VV RVG

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Ja, und dann ist es so weit: Mir fehlen die Frage für diese Rubrik. Wenn ich daraus schließen soll, dass es keine Fragen zum RVG mehr gibt, wäre das schön. Ich glaube es allerdings nicht.

Was also tun? Nun ich hatte die Idee, dass ich dann mal in den Beständen schaue und einen kleinen Rückblick darauf mache, was häufig gefragt worden ist bzw. welche Nummer des VV oft Gegenstand von Fragebn war. Und da war u.a. natürlich die Nr. 4141 VV RVG, zur der ich dann fünf Fragen hier einstelle, und zwar.

Vertretung mehrerer Nebenkläger im Verfahren, oder: Dieselbe Angelegenheit mit Erhöhung nach Nr. 1008 VV

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Im zweiten Beitrag habe ich zwei Entscheidungen zu der Frage, ob die Vertretung mehrerer Nebenkläger in einem Strafverfahren eine oder mehrere Angelegenheiten sind.

Folgender Sachverhalt:

Die Rechtsanwältin wurden der späteren Nebenklägerin NK 1 mit Beschluss des AG vom 12.04.2024 als Beistand für die Vernehmung als Zeugin bestellt. Sie wurde mit Eröffnungsbeschluss vom 23.10.2024 den Nebenklägerinnen NK 1 und NK 2 zudem jeweils als Beistand bestellt. Hintergrund der Bestellungen waren Sexualstraftaten zum Nachteil der Nebenklägerinnen.

Nach Abschluss des Verfahrens beantragte die Rechtsanwältin die Kostenfestsetzung, und zwar in Höhe von 2.195,52 EUR für die Nebenklägerin NK 1 und in Höhe von 1.433,95 EUR für die Nebenklägerin NK 2. Dabei ging sie für die Vertretung der Nebenklägerinnen von zwei Angelegenheiten aus. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des LG vertrat die Auffassung, es handele sich bei der Vertretung beider Nebenklägerinnen in einem Strafverfahren um dieselbe Angelegenheit, weshalb die entsprechenden Gebühren – unter Erhöhung gemäß Nr. 1008 VV RVG – nur einmal erstattungsfähig seien. Hiergegen wandte die Rechtsanwältin ein, dass keine gemeinschaftliche Nebenklagevertretung gemäß § 397b StPO verfügt worden sei. Ihr sei keine Gelegenheit gegeben worden, sich zu einer gemeinschaftlichen Bestellung zu äußern.

Das AG hat einen Gesamtbetrag in Höhe von 2.723,88 EUR festgesetzt. Dagegen hat die Rechtsanwältin Erinnerung eingelegt, der die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle nicht abgeholfen hat. Das Rechtsmittel hatte bei LG keinen Erfolg, dazu der LG Oldenburg, Beschl. v. 19.12.2025 – 6 KLs 511 Js 36871/22 (27/24). Gegen die Entscheidung des LG hat die Rechtsanwältin dann noch das OLG angerufen, das im OLG Oldenburg, Beschl. v. 24.03.2026 – 1 Ws 30/26 – die Beschwerde zurückgewiesen hat:

„Zutreffend geht der Einzelrichter der Strafkammer – unter Bezugnahme auf die dementsprechende Stellungnahme der Bezirksrevisorin – von einer einheitlichen Festsetzung der Vergütung aus, obwohl die Beschwerdeführerin als Nebenklagevertreterin für zwei Zeuginnen, denen sie beigeordnet wurde, tätig geworden ist.

Dies folgt aus der Regelung in § 7 Abs. 1 RVG. Danach erhält der Rechtsanwalt die Gebühren nur einmal, wenn er in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig geworden ist. Vorliegend wurde Frau Rechtsanwältin pp. bereits vor der gerichtlichen Beiordnung durch beide Zeuginnen beauftragt. Aber auch ungeachtet dessen würde der Umstand, dass die Rechtsanwältin im weiteren Verlauf durch das Gericht beigeordnet wurde, einer Anwendung des § 7 Abs. 1 RVG nicht entgegenstehen. Für die Beurteilung, ob es sich um eine Mehrheit von Auftraggebern handelt, kommt es nach Sinn und Zweck des § 7 Abs. 1 RVG darauf an, wem die Tätigkeit des Rechtsanwalts eigentlich nützt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16. September 2009 – 4 Ws 322/09 -, juris; Hart-mann in: Hartmann, Kostengesetze, 11/2022, § 7 RVG, Rn. 4). Das sind im Falle der Beiordnung eines Rechtsanwalts für mehrere Zeugen aber eben diese Zeugen, in deren Interesse die Beauftragung durch das Gericht liegt, weshalb eine solche Beiordnung gebührenrechtlich nicht anders zu behandeln ist als ei-ne unmittelbare Beauftragung durch die Zeugen selbst.

Die Beauftragung des Rechtsanwalts erfolgte auch im Rahmen derselben Angelegenheit; dem steht nicht entgegen, dass die vertretenen Nebenklägerinnen von unterschiedlichen Taten betroffen waren. Es handelt sich um ein Strafverfahren mit einem einheitlichen Aktenbestand. Ein Rechtsanwalt, der in einem Strafverfahren mehrere Zeugen vertritt, wäre ohne sachlichen Grund bevorzugt, wenn er anders als ein Verteidiger für seine Einarbeitung in den Fall mehr-fach entlohnt würde. Dafür spricht auch, dass dem einem Zeugen beigeordneten Rechtsanwalt ebenfalls die in Teil 4 (Strafsachen) Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses (VV) zum RVG bestimmten Gebühren eines Verteidigers zustehen. Dies ergibt sich aus der hierzu ergangenen Vorbemerkung 4 Abs. 1. Danach sind ausdrücklich die Vorschriften über die Gebühren eines Verteidigers für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts als Beistand eines Zeugen oder Vertreter eines Nebenklägers entsprechend anwendbar.

Die Gleichstellung eines Nebenklagevertreters mit einem Verteidiger ist auch sachgerecht. Gleich einem Verteidiger muss sich der Nebenklagevertreter um-fassend in das Verfahren einarbeiten.

Insgesamt waren mithin auf der Grundlage des § 7 RVG und unter Anwendung  der – hier richtigerweise bereits erfolgten – Erhöhung gemäß Nr. 1008 VV RVG einheitliche Gebühren festzusetzen.

Dem steht auch nicht entgegen, dass der die Beiordnung für beide Nebenklägerinnen anordnende Beschluss der Kammer nicht ausdrücklich den § 397b StPO anführt. Zum einen ändert dies nichts daran, dass in der Sache dennoch eine gemeinschaftliche Nebenklagevertretung vorliegt, zumal diese Möglichkeit durch Einführung des § 397b StPO gerade geschaffen wurde und die Voraus-setzungen der Norm vorliegen. Zum anderen kommt es gebührenrechtlich nicht auf die strafprozessuale Benennung, sondern auf die Anzahl der gebührenrechtlichen Angelegenheiten an.

Soweit die Beschwerdeführerin anführt, dass im Falle eines auf § 397b StPO gestützten Beiordnungsbeschlusses der Kammer zuvor rechtliches Gehör gemäß § 397b Abs. 2 StPO hätte gewehrt werden müssen, was die Nebenklage-vertreterin scheinbar als gegen eine gemeinschaftliche Beiordnung sprechen-den Umstand werten möchte, vermag dieser Einwand nicht durchzugreifen. Zwar ist zutreffend, dass die Gewährung rechtlichen Gehörs in § 397b Abs. 2 StPO vorgesehen ist, jedoch ist zu berücksichtigen, dass hier kein Fall vorliegt, in dem potenzielle Nebenkläger noch über keinen Beistand verfügt haben und das Gericht erwägt hat, ihnen einen gemeinsamen Beistand auszuwählen und sodann zu bestellen. Vielmehr wurde die Beschwerdeführerin durch beide Zeuginnen beauftragt und sodann hat sich Frau Rechtsanwältin pp. namens und in Vollmacht der Zeuginnen zur Akte gemeldet. Abgesehen davon, dass § 397b Abs. 2 StPO eine Soll-Vorschrift ist, dürfte bei der zum damaligen Zeitpunkt gegebenen Sachlage – zwei Nebenklageberechtigte melden sich über dieselbe Rechtsanwältin zur Akte zwecks Anschlusses als Nebenklägerinnen – die nochmalige Anhörung obsolet gewesen sein. Letztlich kann dies dahinstehen, da auch eine unterbliebene Anhörung die gebührenrechtliche Bewertung nicht beeinflussen kann.

Schließlich ist auch unter Berücksichtigung des Verfahrensablaufs und der Interessenlagen kein Grund ersichtlich, vorliegend kostenrechtlich eine andere Wertung und Festsetzung vorzunehmen als in den Fällen des § 397b StPO, denn letztlich liegt genau eine solche Konstellation hier vor.“

Die Entscheidungen sind zutreffend.

 

Fälligkeit/Verjährung des Pauschgebühranspruchs, oder: Abgetrenntes Einziehungsverfahren

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Am RVG-Tag stelle ich heute zunächst den OLG Brandenburg, Beschl. v. 27.06.2023 – 2 AR 1/23 (Pausch) – vor. Am Aktenzeichen sieht man, dass der Beschluss schon ein wenig (?) älter ist. Sorry, aber ich hatte ihn bisher nicht auf dem Schirm.

Es geht in der Entscheidung um die Fälligkeit und die Verjährung des Pauschvergütungsanspruchs eines Pflichtverteidigers und zum Umfang der zu berücksichtigenden Tätigkeiten.

Der Pflichtverteidiger hatte in dem Verfahren für seine Tätigkeit in einer umfangreichen Wirtschaftsstrafsache die Festsetzung einer Pauschvergütung in Höhe von 35.000,00 EUR beantragt.

Die Wirtschaftsstrafkammer hatte den früheren Angeklagten in der Hauptverhandlung vom 09.01.2018 verurteilt.  Mit Urteil vom 19.12.2018 hat der BGH die sowohl vom Angeklagten als auch der Staatsanwaltschaft eingelegten Revisionen verworfen. Die von der Staatsanwaltschaft bereits mit der Anklage beantragte Entscheidung über die (Wertersatz-) Einziehung in Höhe von 831.225,28 EUR das LG abgetrennt, dieses Verfahren dann mit Verfügung vom 07.03.2019 fortgesetzt und hierüber mit dem Antragsteller am 09.01.2020 zugestellten Beschluss entschieden. Der Antragsteller hat den früheren Angeklagten im erstinstanzlichen Verfahren und dem Revisionsverfahren sowie dem Verfahren, in dem über die abgetrennte (Wertersatz-) Einziehung entschieden worden ist, vertreten.

Der Vertreter der Staatskasse hat die Einrede der Verjährung erhoben und beantragt, den Antrag auf Bewilligung einer Pauschvergütung zurückzuweisen. Das OLG ist dem gefolgt:

„Der Antrag auf Bewilligung einer Pauschvergütung hat keinen Erfolg. Der Pauschvergütungsanspruch ist jedenfalls verjährt. Die vom Vertreter der Staatskasse erhobene Einrede der Verjährung greift durch, sodass die Staatskasse die beantragte Zahlung verweigern darf, § 214 Abs. 1 BGB.

1. Der Anspruch auf Bewilligung einer Pauschvergütung verjährt gemäß § 195 BGB in drei Jahren (vgl. KG, Beschluss vom 15. April 2015 – 1 ARs 22/14, NStZ-RR 2015, 296). Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Das setzt grundsätzlich – so auch bei der Pauschgebühr gemäß § 51 RVG – die Fälligkeit der Forderung voraus (KG, a. a. O.). Die Fälligkeit tritt nach der gefestigten Rechtsprechung der Oberlandesgerichte, der auch der Senat folgt, beim Pauschgebührenanspruch mit dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens ein (KG, a. a. O.; OLG Braunschweig, Beschluss vom 25. April 2016, – 1 ARs 9/16, BeckRs 2016, 8789 Rn. 11 m. w. N.; OLG Celle, Beschluss vom 16. Juni 2016 – 1 ARs 34/16 P, NJOZ 2017, 228 f. m. w. N.; Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 5. Auf., § 51 Rn. 92 m. w. N.). Dies wird zutreffend damit begründet, dass der Pauschgebührenanspruch an die Stelle des Anspruchs auf die gesetzlichen Gebühren tritt und daher § 8 RVG mit der Folge anzuwenden sei, dass die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch nach dem ersten in der vorgenannten Regelung genannten Zeitpunkt fällig geworden ist; und das ist der Abschluss der Instanz (vgl. Burhoff/Volpert, a. a. O.). Vorliegend ist Fälligkeit mit dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens durch das die Revision verwerfende Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Dezember 2018 eingetreten, sodass die Verjährungsfrist am 31. Dezember 2021 abgelaufen war, mithin vor Eingang des Antrags auf Bewilligung einer Pauschvergütung am 28. Dezember 2022.

2. Der Antragsteller kann sich unter den vorliegenden Umständen nicht mit Erfolg darauf berufen, dass über den Anspruch, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe dem Pflichtverteidiger eine Pauschvergütung zusteht, erst aufgrund einer gebotenen Gesamtschau (vgl. KG, a. a. O.; Burhoff/Volpert, a. a. O., Rn. 50) unter Berücksichtigung aller Verfahren entschieden werden könne, sodass auch seine Tätigkeit als bestellter Pflichtverteidiger in dem die Entscheidung über die (Wertersatz-) Einziehung betreffenden (abgetrennten) Verfahren mit der Folge zu berücksichtigen sei, dass die Verjährungsfrist erst mit der Zustellung der in dieser Sache ergangenen Entscheidung am 9. Januar 2020 in Lauf gesetzt worden wäre. Denn gebührenrechtlich ist ein Verfahren nach den §§ 422, 423 StPO gesondert zu behandeln und hat demgemäß für die Bemessung einer Pauschgebühr keine Relevanz. Der Verteidiger erhält für seine Tätigkeit bei – wie hier – (Wertersatz-) Einziehung eine zusätzliche Verfahrensgebühr gemäß Nr. 4142 VV RVG, die eine reine Wertgebühr mit der Folge darstellt, dass die Festsetzung einer Pauschgebühr insoweit nach § 51 Abs. 1 Satz 2 RVG ausgeschlossen ist. Daraus folgt weiter, dass die im Zusammenhang mit der Wertgebühr stehenden anwaltlichen Tätigkeiten bei der Feststellung und Bemessung der Pauschgebühr im Übrigen nicht berücksichtigt werden können/dürfen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 9. Dezember 2014 – 2 AR 32/14, NStZ-RR 2015, 96 m. w. N.; Burhoff/Volpert, a. a. O., Rn. 10 und Rn. 52; Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 25. Aufl., § 51 Rn. 8 m. w. N.). Hinzu kommt, dass der Zeitpunkt des Verjährungsbeginns einer Forderung aus Gründen der Rechtssicherheit (vgl. KG, a. a. O.) von vornherein feststehen muss und damit nicht von dem ungewissen Ergebnis einer (nachträglichen) Prüfung aufgrund eines sich – wie hier – noch nach Rechtskraft der Ausgangsentscheidung (§ 423 Abs. 1 Satz 1 StPO) anschließenden Verfahrens abhängen darf, ob bereits mit der Beendigung des ersten Rechtszugs eine Pauschgebühr verdient war bzw. diese erst später infolge der weiteren Inanspruchnahme des Verteidigers entstanden ist (vgl. KG, a. a. O.; OLG Celle, a. a. O.).“

StPO III: Annahme von Schuldunfähigkeit im Urteil, oder: Anforderungen an die Urteilsgründe

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Und zu guter Letzt dann hier noch der BayObLG, Beschl. v. 09.02.2026 – 203 StRR 493/25 -, den ich schon einmal vorgestellt habe wegen der Ausführungen des BayObLG zur Wirksamkeit der Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch im Falle einer in der Berufungsinstanz festgestellten Schuldunfähigkeit des Angeklagten.

Heute gibt es den Beschluss noch einmal, und zwar wegen der Ausführungen des BayObLG zu den Anforderungen an die Urteilsgründe bei Annahme der Schuldunfähigkeit (§§ 20, 21 StGB) durch das Tatgericht. Das meint das BayObLG:

„2. Die Ausführungen des Landgerichts zu §§ 20, 21 StGB im Urteil sind allerdings lückenhaft und lassen die gebotene revisionsrechtliche Prüfung, ob die Berufungskammer am Ende ihrer Hauptverhandlung (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Dezember 2022 – 203 StRR 481/22-, juris) rechtsfehlerfrei die von ihr als klärungsbedürftig erachtete Schuldfähigkeit des Angeklagten bejahen und demzufolge von einer wirksamen Beschränkung der Berufung ausgehen durfte, nicht zu.

a) Ob die Schuldfähigkeit eines Angeklagten zur Tatzeit aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe ausgeschlossen oder im Sinne von § 21 StGB erheblich vermindert war, ist prinzipiell mehrstufig zu prüfen (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 7. Januar 2025 – 6 StR 583/24 –, juris Rn. 7). Für die Entscheidung, ob die Schuldfähigkeit eines Angeklagten zur Tatzeit aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe ausgeschlossen oder im Sinne von § 21 StGB erheblich vermindert war, muss in der Regel – notfalls unter Anwendung des Zweifelssatzes – in einem ersten Schritt die Frage beantwortet werden, ob und gegebenenfalls welche relevante Störung beim Angeklagten vorlag. In einem zweiten Schritt ist dann zu prüfen, ob diese tatsächlich festgestellte Störung rechtlich unter eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB zu subsumieren ist. Auf dieser Grundlage ist in einem dritten Schritt zu klären, ob sich eine von § 20 StGB erfasste Störung auf die Einsichts- oder auf die Steuerungsfähigkeit bei Tatbegehung in einem relevanten Ausmaß ausgewirkt hat (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 6. November 2024 – 5 StR 276/24 –, juris Rn. 11).

b) Für die Tatsachenbewertung ist das Gericht auf die Hilfe eines Sachverständigen angewiesen. Gleichwohl handelt es sich bei der Frage des Vorliegens eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB und bei der Prüfung einer aufgehobenen oder erheblich beeinträchtigten Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit um Rechtsfragen.

c) Im Urteil unerlässlich ist die konkretisierende Darlegung, in welcher Weise sich die festgestellte psychische Störung bei Begehung der Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten in der konkreten Tatsituation und damit auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (st. Rspr., vgl. BGH a.a.O. Rn. 12). Schließt sich der Tatrichter – wie hier – den Ausführungen eines Sachverständigen an, müssen dessen wesentlichen Anknüpfungspunkte und Darlegungen im Urteil so wiedergegeben werden, wie dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit erforderlich ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 2. November 2021 – 1 StR 291/21 –, juris Rn. 16; Fischer a.a.O. § 20 Rn. 9d).

d) Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht, weil es über die erste Stufe der Prüfung nicht hinausgeht und lediglich eine Diagnose benennt. So mangelt es insbesondere an einer nachvollziehbaren Darlegung, in welcher Weise sich das angenommene Störungsbild – in Verbindung mit einer nach den Feststellungen zur Vorbehandlung und der aktuellen Diagnose nahe liegenden weiteren psychischen Erkrankung – auf den Angeklagten und seine Handlungsmöglichkeiten in den konkreten Tatsituationen ausgewirkt hat (vgl. zur Darstellungspflicht Senat, Beschluss vom 10. September 2024 – 203 StRR 326/24 –, juris Rn. 8 zu wahnhaften Störungen; BGH, Beschluss vom 2. August 2023 – 2 StR 234/23 –, juris zum Liebeswahn; KrehlGüntge in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Auflage, § 238 StGB Rn. 87 f. zur Schuldprüfung bei der Nachstellung). Die bloße Bezeichnung der Störung als Erotomanie (Liebeswahn), also einer wahnhaften Störung, die in der Regel in Verbindung mit weiteren psychischen Erkrankungen auftritt, genügt nicht.

Das Urteil unterliegt daher der Aufhebung. Die neue Strafkammer wird mit Hilfe eines Sachverständigen prüfen, ob der Angeklagte im Tatzeitraum an einer Störung litt, die rechtlich unter eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB zu subsumieren ist, und wenn ja, unter welches der Merkmale. Anschließend wäre zu klären, ob sich die Störung auf die Einsichts- oder auf die Steuerungsfähigkeit bei Tatbegehung in einem relevanten Ausmaß ausgewirkt hat.“

StPO II: Vernehmung des geschädigten Kindes, oder: Ausreichend Belehrung über Zeugnisverweigerung?

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An zweiter Stelle kommt dann heute der BGH, Beschl. v. 21.04.2026 – 5 StR 73/26. Der BGh nimmt in dem Beschluss in einem Verfahren, in dem die Angeklagte wegen schwerer Misshandlung von Schutzbefohlenen und Misshandlung von Schutzbefohlenen verurteilt worden ist, zu der Verfahrensrüge Stellung, das LG habe zu Unrecht die Bild-Ton-Aufzeichnung der ermittlungsrichterlichen Vernehmung des geschädigten Kindes zum Nachteil seiner angeklagten Mutter bei der Beweiswürdigung verwertet, weil die Zeugin vor der Vernehmung nicht ausreichend über ihr Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO belehrt worden sei. Das hat der BGH anders gesehen:

1. Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:

Das damals zehnjährige Mädchen wurde in einem gegen seine Eltern geführten Ermittlungsverfahren als Zeuge richterlich nach § 58a Abs. 1 StPO vernommen. Das Sorgerecht war zuvor einem Amtsvormund übertragen worden.

Vor der Vernehmung des Kindes belehrte die Ermittlungsrichterin diesen als gesetzlichen Vertreter des Kindes vorsorglich darüber, dass nach § 52 Abs. 2 Satz 1 StPO Minderjährige, die wegen mangelnder Verstandesreife von der Bedeutung des ihnen zustehenden Zeugnisverweigerungsrechts keine genügende Vorstellung haben, nur vernommen werden dürfen, wenn sie zur Aussage bereit sind und ihr gesetzlicher Vertreter der Vernehmung zustimmt. Der gesetzliche Vertreter stimmte („vorsorglich“) der Vernehmung zu; zudem lag die schriftliche Zustimmung eines Ergänzungspflegers vor. Bei der sich anschließenden Verneh-
mung des Kindes war der Amtsvormund nicht im Vernehmungszimmer.

Die Ermittlungsrichterin belehrte das Mädchen zunächst über seine Wahrheitspflicht. Anschließend versicherte sie sich durch Rückfragen über dessen Kenntnis davon, dass Gegenstand der Vernehmung auch seine Eltern („meine Mama, mein Papa und meine Stiefmutter“) sein würden. Anschließend erläuterte sie dem Kind: „Und deswegen … gibt’s noch was, was wichtig ist … wir wollen auch über Sachen sprechen, … wo eventuell Deine Eltern bestraft werden könnten. Und es ist so, bei den Eltern oder jemand, der zur Familie gehört, muss man nichts sagen, also Du kannst gerne heute mit mir sprechen …, aber Du könntest auch sagen, Du möchtest dis [sic] nicht. Okay?“ Die Zeugin machte anschließend Angaben zu den Tatvorwürfen, die das Landgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung ergänzend zu den geständigen Angaben der Angeklagten verwertet hat.

2. Danach hat das Landgericht die nach § 255a Abs. 2 StPO vernehmungsersetzend eingeführten Angaben der Zeugin zu Recht verwertet.

a) Die Ermittlungsrichterin hat der von § 52 Abs. 3 Satz 1 StPO vorgeschriebenen Belehrungspflicht entsprochen. Denn sie hat die Zeugin in kindgerechter Art und Weise darüber belehrt, dass sie überhaupt keine Angaben machen muss, weil die Vernehmung strafrechtliche Vorwürfe gegen ihre Eltern zum Gegenstand haben würde. Weitergehende Belehrungspflichten sieht das Gesetz nicht vor. Entgegen der Meinung der Revision musste das Mädchen daher nicht darüber belehrt werden, dass das Recht, nicht gegen seine Eltern aussagen zu müssen, auch für minderjährige Zeugen gelte, dessen Inanspruchnahme nicht begründet werden muss und der Verzicht auf das Zeugnisverweigerungsrecht weder erzwungen noch erwartet werden darf. Es genügt, wenn die hinsichtlich der Art und Weise im Ermessen des Vernehmenden stehende Belehrung so klar ist, dass der Zeuge das Für und Wider seiner Entscheidung abwägen kann, wenn ihm unter Berücksichtigung seiner Verstandeskräfte klargemacht wird, dass das Gesetz ihm keine Aussage gegen seine Angehörigen zumutet (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juni 1956 – 2 StR 27/56, BGHSt 9, 195, 197). Für die Belehrung von minderjährigen Zeugen enthält das Gesetz keine weitergehenden Vorgaben (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 2022 – 6 StR 340/21, NStZ 2024, 56, 57). Ihrer gesetzlichen Belehrungspflicht hat die Ermittlungsrichterin mithin voll und ganz entsprochen.

b) Im Ergebnis greift auch der Einwand der Revision nicht durch, die Ermittlungsrichterin hätte die Zeugin darüber belehren müssen, dass sie das Zeugnis ungeachtet der vorherigen Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters verweigern dürfe.

Eine solche, über die gesetzlichen Pflichten hinausgehende Belehrung hat der  Bundesgerichtshof zwar für eine besondere Fallkonstellation verlangt, die mit der hier in Rede stehenden indes nicht vergleichbar ist: Dort erklärte die Mutter des als Zeuge in einem Verfahren gegen seinen Vater wegen des Verdachts der Unzucht mit einem Kind vernommenen knapp acht Jahre alten Mädchens in dessen Anwesenheit: „Das Kind soll aussagen“. Die zusätzliche Belehrungspflicht hat der Bundesgerichtshof damit begründet, dass die Aufforderung zur Aussage durch seine anwesende Mutter in einem Kind den falschen Eindruck erwecken könne, Angaben machen zu müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. September 1967 – 5 StR 456/67, BGHSt 21, 303, 306). Der Begründung nach hat der Bundesgerichtshof aber nicht generell – also ungeachtet der Besonderheiten des Einzelfalls – über das Gesetz hinausgehende Belehrungspflichten bei minderjährigen Zeugen mit mangelnder Verstandesreife im Sinne von § 52 Abs. 2 Satz 1 StPO verlangt. Vielmehr hat er lediglich unterstrichen, was schon bis dahin galt:

Die Belehrung nach § 52 Abs. 3 StPO muss dem Zeugnisverweigerungsberechtigten auch klar machen, dass das Gesetz ihm unter keinen Umständen zumutet, gegen seinen Angehörigen auszusagen (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juni 1956 – 2 StR 27/56, BGHSt 9, 195, 197).

Der Senat kann offenlassen, ob er der darauf aufbauenden Rechtsprechung folgen könnte, wonach auch ohne jeden tatsächlichen Hinweis auf eine irrtümliche Annahme eines nach § 52 Abs. 3 Satz 1 StPO belehrten Kindes, es werde eine Aussage von ihm erwartet, über die gesetzlich normierten Anforderungen hinaus stets derart belehrt werden muss (in diesem Sinne wohl BGH, Beschlüsse vom 19. August 1983 – 1 StR 445/83, NStZ 1984, 43; vom 8. November 1995 – 2 StR 531/95, BGHR StPO § 252 Verwertungsverbot 11; Urteile vom 27. Januar 1970 – 1 StR 591/69, BGHSt 23, 221, 223; vom 14. Dezember 2022 – 6 StR 340/21, NStZ 2024, 56, 57). Denn selbst einen Belehrungsverstoß unterstellt, hätte sich der unterlassene Hinweis hier nicht auf das Vorstellungsbild des Mädchens ausgewirkt. Dies ergibt sich aus folgenden Umständen: Die Ermittlungsrichterin hat das Kind gemäß § 168e StPO getrennt von den Anwesenheitsberechtigten vernommen. Der Amtsvormund des Kindes hat das Vernehmungszimmer daher vor Vernehmungsbeginn verlassen. Zwar hatte er zuvor seine Zustimmung zur Vernehmung erklärt. Erst danach und mithin in Abwesenheit des Amtsvormundes hat die Ermittlungsrichterin das Mädchen mit dem Vernehmungsgegenstand vertraut gemacht und ihm durch eine kindgerechte Belehrung deutlich vor Augen geführt, dass es allein darüber entscheiden kann, ob es gegen seine Eltern aussagen wolle („Du könntest auch sagen, Du möchtest dis [sic] nicht. Okay?“). Angesichts dessen ist es ausgeschlossen, dass die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters das Mädchen bei seiner Entscheidung auszusagen beeinflusst und es sich deswegen zur Aussage verpflichtet gefühlt haben könnte. Das Landgericht hat daher zu Recht kein Beweisverwertungsverbot angenommen (vgl. für unterlassene „qualifizierte“ Belehrungen von Beschuldigten BGH, Beschluss vom 13. Januar 2021 – 3 StR 410/20, NStZ 2021, 431, 432).

3. Es kommt danach nicht mehr darauf an, ob das Urteil auf den Angaben
der Zeugin beruht (§ 337 Abs. 1 StPO). ….“