Pflichti III: Nur „From the river to the sea“ genügt nicht, oder: Großzügige Bestellung beim Jugendlichen

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Und zum Tagesschluss stelle ich dann drei zwei LG-Entscheidungen zu den Beiordnungsgründen vor. Es gibt hier allerdings nur die Leitsätze:

1. Allein der Umstand, dass noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu der Frage vorliegt, ob die Wortfolge „From the river to the sea“ ein Kennzeichen der Hamas ist, begründet keine Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage bei der Beurteilung genau dieser Frage. Dieser Umstand vermag daher keinen Fall notwendiger Beiordnung im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO zu begründen.

2. Nach der bisher ergangenen landes- und oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung besteht durchweg kein grundsätzlicher Zweifel an der Strafbarkeit der Verwendung der Parole „From the river to the sea“ als Kennzeichen der Hamas im Sinne des §§ 86a Abs. 1 Nr. 1, Abs, 2, 86 Abs. 2 StGB.

3. Nach der bisher ergangenen landes- und oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung besteht durchweg kein grundsätzlicher Zweifel an der Strafbarkeit der Verwendung der Parole „From the river to the sea“ als Kennzeichen der Hamas im Sinne des §§ 86a Abs. 1 Nr. 1, Abs, 2, 86 Abs. 2 StGB. Hieraus sowie aus dem Vorliegen verschiedentlicher islamwissenschaftlicher Gutachten, diese diese Frage ebenfalls bejahten, folgt, dass die Beurteilung dieser Frage keine Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage begründet, so dass auch kein Fall notwendiger Beiordnung im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO vorliegt.

4. Es kann offen bleiben, ob eine rückwirkende Beiordnung eines Pflichtverteidigers zulässig ist.

1. Die Vorschrift des § 140 Abs. 2 StPO ist bei Jugendlichen und Heranwachsenden jugendgemäß zu interpretieren und es ist eine beschuldigtenfreundliche Handhabung des § 140 Abs. 2 StPO geboten.

2. Erscheint es zweifelhaft, dass der Beschuldigte selbst in der Lage ist, seine Verfahrensrechte durchzusetzen, ist ein Pflichtverteidiger beizuordnen.

Ist unter Beachtung einer Vielzahl auch einschlägiger Vorstrafen des Beschuldigten und weiterer anhängiger Strafverfahren bei der anzustellenden prognostischen Betrachtung eines im Wege der Gesamtstrafenbildung drohenden Gesamtstrafübels die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als 1 Jahr nicht gänzlich fernliegend, so hat eine Beiordnung eines Pflichtverteidigers wegen der Schwere der Rechtsfolgen gemäß § 140 Abs. 2 StPO zu erfolgen.

Pflichti II: Pflichtverteidiger ist kein Nothelfer, oder: Meldung weiterer Verteidiger

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In diesem zweiten Beitrag stelle ich zwei weitere Entscheidungen des BGH zum Pflichtverteidiger vor. In beiden Entscheidungen geht es um die Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung.

In dem dem BGH, Beschl. v. 29.04.2026 – StB 22/26 – zugrundeliegenden Verfahren hatte die Angeklagte die Entpflichtung beantragt. Der BGH hat das abgelehnt mit der Begründung: Keine Zerstörung des Vertrauensverhältnisses:

„Der Verteidiger ist unabhängig, handelt also in eigener Verantwortung und ist an Weisungen des Beschuldigten nicht gebunden. Er ist nicht Vertreter, sondern Beistand des Beschuldigten (BGH, Beschluss vom 20. März 2025 – StB 11/25, NStZ-RR 2025, 181 Rn. 12 mwN). Die Rechte und Pflichten eines Verteidigers erstrecken sich zudem allein auf alle in dem Strafverfahren gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 1977 – StB 41/77, BGHSt 27, 148, 150; Schmitt/Köhler/Schmitt, 68. Aufl., Vor § 137 Rn. 5).

Hieran gemessen zählt es nicht zu den Pflichten eines notwendigen Verteidigers, die Angeklagte nach ihrer Entlassung aus der Untersuchungshaft bei der Suche einer Notunterkunft zu unterstützen oder die Kosten für Hotelübernachtungen zu verauslagen. Im Übrigen hat das Oberlandesgericht auf Antrag der Pflichtverteidigerinnen die Übernahme bzw. Erstattung von Reise- und Übernachtungskosten sowie die Zahlung einer Verpflegungspauschale bewilligt.

b) Ebenso begründet der Umstand, dass die Pflichtverteidigerinnen einen Entwurf eines Vertrags über die entgeltliche Abtretung eines Anspruchs auf Herausgabe beschlagnahmten Bargelds der Angeklagten gefertigt haben, keine endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses. Vielmehr wird hierdurch das Bemühen der Pflichtverteidigerinnen belegt, finanzielle Mittel zur Sicherstellung des Lebensunterhalts der Angeklagten zu beschaffen, ohne hierzu verpflichtet zu sein.

c) Soweit die Beschwerdeführerin behauptet, die Pflichtverteidigerin S. habe sie gegenüber einem Dritten despektierlich herabgewürdigt, fehlt es an einem substantiierten Vortrag zum Inhalt der betroffenen E-Mails (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Februar 2020 – StB 4/20, BGHR StPO § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Aufhebung 2 Rn. 8).

d) Die von der Angeklagten geltend gemachten Gesichtspunkte reichen auch in ihrer Gesamtheit nicht aus, eine endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses anzunehmen. Abschließend wird auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seinen Zuschriften vom 25. März 2026 und 21. Januar 2026 Bezug genommen.“

In der zweiten Entscheidung, dem BGH, Beschl. v. 6.5.2026 – StB 25/26 – geht es noch einmal um die Aufhebung der Bestellung, nachdem sich weitere Verteidiger gemeldet haben:

„b) Gemäß § 143a Abs. 1 Satz 1 StPO ist die Bestellung des Pflichtverteidigers – grundsätzlich zwingend – aufzuheben, wenn der Beschuldigte – wie hier – einen anderen Verteidiger gewählt und dieser die Wahl angenommen hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. August 2024 – StB 47/24, BGHR StPO § 143a Abs. 1 Aufhebung 1; vom 2. August 2023 – 3 StR 499/22, juris Rn. 4; SSW-StPO/Beulke/Salat, 6. Aufl., § 143a Rn. 2; MüKoStPO/Kämpfer/Travers, 2. Aufl., § 143a Rn. 4; BT-Drucks. 19/13829, S. 46). Mit dieser Regelung wird dem grundsätzlichen Vorrang der Wahl- vor der Pflichtverteidigung entsprochen, der Gefahr inkohärenter Verteidigungsaktivitäten begegnet und Kosteninteressen des Staates Rechnung getragen.

Nur ausnahmsweise kann gemäß § 143a Abs. 1 Satz 2 StPO von der Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung abgesehen werden, und zwar dann, wenn zu besorgen ist, dass der neue Verteidiger das Mandat demnächst niederlegen und seine Beiordnung als Pflichtverteidiger beantragen wird, oder soweit die Aufrechterhaltung der Bestellung aus den Gründen des § 144 StPO erforderlich ist, also die Verteidigung durch einen zusätzlichen (Pflicht-)Verteidiger zur Sicherung der zügigen Durchführung des Verfahrens, insbesondere wegen dessen Umfang oder Schwierigkeit, erforderlich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 21. August 2024 – StB 47/24, BGHR StPO § 143a Abs. 1 Aufhebung 1).

c) Keine der beiden – abschließenden (BGH, Beschluss vom 21. August 2024 – StB 47/24, BGHR StPO § 143a Abs. 1 Aufhebung 1; LR/Jahn, StPO, 27. Aufl., § 143a Rn. 8) – Voraussetzungen, unter denen von der grundsätzlich zwingenden Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung Abstand zu nehmen wäre, ist erfüllt.“

Pflichti I: Versäumnisse eines Pflichtverteidigers, oder: Verantwortlichkeit des Staates ist Ausnahme

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Ich mache dann heute mal wieder ein Pflichtverteidigungstag. Es haben sich einige Entscheidungen angesammelt, aber so ganz viele sind es dieses Mal nicht.

Ich beginne die Übersicht mit dem BGH, Beschl. v. 15.04.2026 – 1 StR 63/26 -, der die Pflichtverteidigung nicht unmittelbar berührt, aber zumindest mittelbar damit zu tun und Ausführungen des BGH dazu enthält.

Das LG hat die Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es ihre Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB angeordnet. Gegen das Urteil vom 15.10.2025 hat der Pflichtverteidiger der Angeklagten, Rechtsanwalt G., mit Schriftsatz vom 15.10.2025 und die Angeklagte mit eigenem Schreiben vom 16.10.2025 form- und fristgerecht Revision eingelegt. Das schriftliche Urteil ist dem Pflichtverteidiger, Rechtsanwalt G., am 08.12.2025 zugestellt worden. Der Angeklagten und dem weiteren Verteidiger, Rechtsanwalt S., wurde das schriftliche Urteil an diesem Tag formlos übersandt, wobei die Angeklagte ausdrücklich über die Revisionsbegründungsfrist von einem Monat belehrt wurde.

Mit Schreiben vom 20.12.2025, beim LG eingegangen am 05.01.2026, teilte die Angeklagte mit, dass der Pflichtverteidiger, Rechtsanwalt G., „mich nicht weiter vertritt im laufenden Revisionsprozess“, weshalb sie bat, „Rechtsanwalt S. als meinen neuen Pflichtverteidiger einzusetzen“. Dieses Schreiben wurde den Verteidigern mit Verfügung vom 07.01.2026 übersandt.

Bis zum 08.01.2026 ist keine Revisionsbegründung eingegangen, weshalb das LG die Revision mit Beschluss vom 14.01.2026 als unzulässig verworfen hat. Dagegen richtet sich nun der Antrag nach § 346 Abs . 2 StPO, den der BGh als unbegründet angesehen hat:

„Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist zwar zulässig, jedoch unbegründet, weil das Landgericht die nicht binnen der Monatsfrist des § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO begründete Revision der Angeklagten rechtlich zutreffend nach § 346 Abs. 1 StPO verworfen hat.

Es kann offenbleiben, ob ein ‚offenkundiger Mangel‘ der Verteidigung im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. EGMR, Urteil vom 10. Oktober 2002 – 38830/97 – Czekalla/Portugal, NJW 2003, 1229) darin zu sehen sein könnte, dass der Pflichtverteidiger das Rechtsmittel nicht innerhalb der Monatsfrist begründet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2024 – 1 StR 165/24, BeckRS 2024, 21197 mwN). Denn die Angeklagte trifft ein erhebliches eigenes Verschulden, da ihr – ausweislich ihres Schreibens vom 20. Dezember 2025 – bereits zu diesem Zeitpunkt bekannt war, dass der Pflichtverteidiger die Revision nicht begründen werde. Darüber hinaus folgt aus ihrem weiteren Schreiben an das Landgericht vom 15. Januar 2026, dass sie solches sogar mit dem Pflichtverteidiger ‚vereinbart‘ hatte (Bd. II, Bl. 108 f.). Gleichwohl hat sie es unterlassen, wenigstens einen Antrag zu stellen, um gemäß § 299 Abs. 1 StPO zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Sc. eine Revisionsbegründung – jedenfalls in Form der allgemeinen Sachrüge – abzugeben. Weshalb ihr dies trotz der ausdrücklichen Belehrung über die Revisionsbegründungsfrist von einem Monat im Schreiben des Landgerichts vom 8. Dezember 2025 nicht möglich gewesen sein sollte, erschließt sich – mit Blick auf den Inhalt ihrer Schreiben vom 20. Dezember 2025 und 15. Januar 2026 – nicht. Einen Sachverhalt, aus dem sich dennoch ein etwaiges fehlendes Verschulden an der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist (§ 44 Satz 1 StPO) ergeben könnte, trägt sie nicht vor.

Etwaige Versäumnisse eines Pflichtverteidigers können dem Staat nur ausnahmsweise angelastet werden, da die Führung der Verteidigung Sache der Angeklagten und ihres Pflicht- oder Wahlverteidigers ist. Für Gerichte besteht eine Verpflichtung zum Eingreifen nur, wenn das Versagen eines Pflichtverteidigers für die Justiz offenkundig ist oder sie davon unterrichtet wird (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2024 – 1 StR 165/24, BeckRS 2024, 21197 mwN). Eine solche Verpflichtung hat hier nicht bestanden. Das Landgericht hat vielmehr auf den – dort am 5. Januar 2026 bekannt gewordenen – Wunsch der Angeklagten, ihr Rechtsanwalt S. als neuen Pflichtverteidiger beizuordnen, unverzüglich am folgenden Arbeitstag, dem 7. Januar 2026, reagiert, und das Schreiben den Rechtsanwälten G. und S. mit zweitägiger Stellungnahmefrist übersandt. Über das weitere Vorgehen der Verteidigung war das Landgericht nicht informiert; bis zum 8. Januar 2026 ist indes keine Revisionsbegründung eingegangen.

Es liegt auch kein Fall vor, in welchem aufgrund einer Erkrankung der Angeklagten oder sonstiger außergewöhnlicher Umstände der Zugang zum Gericht konventionswidrig eingeschränkt wurde. Anders als in dem vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entschiedenen Fall (vgl. EGMR, Urteil vom 1. September 2016 – 24062/13 – Marc Brauer/ Deutschland, NVwZ 2018, 635), ist die Angeklagte nicht in gravierender Weise psychisch krank, war damals nicht in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht und hatte keine Probleme, per Post mit der Justiz Kontakt aufzunehmen und selbst Post zu erhalten. Dies belegen ihre Schreiben vom 20. Dezember 2025 (Bd. II, Bl. 85), 6. Januar 2026 (Bd. II, Bl. 98) und 15. Januar 2026 (Bd. II, Bl. 106 u. 108 f.).“

StPO III: Ausschluss des StA-Sitzungsvertreters?, oder: Freibeweis bei bloßen Verfahrenstatsachen

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Und dann habe ich ich hier noch den BGH, Beschl. v. 26.03.2026 – 5 StR 147/25 -, mit dem der BGH über die Revision von Einziehungsbeteiligten entschieden hat. Die von diesen erhobenen Verfahrensrügen hatten keinen Erfolg:

„2. Den Verfahrensrügen der Einziehungsbeteiligten R. und H. GmbH & Co. KG, das Landgericht habe mit der Ablehnung des Ausschlusses des in der Hauptverhandlung vernommenen Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft gegen § 58 Abs. 1 StPO verstoßen, bleibt der Erfolg versagt. Denn die Norm ist nur eine Ordnungsvorschrift, auf deren Verletzung die Revision nicht gestützt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 15. April 1987 – 2 StR 697/86, BGHR StPO § 58 Abs. 1 Anwesenheit 1). Soweit die Beschwerdeführer zugleich Verstöße gegen andere Verfahrensvorschriften geltend machen, entsprechen ihre Rügen nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).

Zu der Rüge der dadurch verletzten Wahrheitserforschungspflicht bleibt der Vortrag unvollständig. Der Gerichtsbeschluss zum Unterbleiben eines Ausschlusses des Zeugen von der Hauptverhandlung offenbart, dass die Strafkammer sich um einen Austausch des Sitzungsvertreters bemüht hat. Da das Gericht den staatsanwaltlichen Sitzungsvertreter nicht selbst ersetzen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Januar 2024 – 5 StR 473/23 Rn. 7 mwN), hätten die Beschwerdeführer darlegen müssen, was die Strafkammer weiter hätte tun sollen.

Bei der Rüge der Verletzung des § 261 StPO fehlt es an Vortrag dazu, welche Angaben des Zeugen das Landgericht im Urteil hätte berücksichtigen müssen. Soweit die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang die Nichterörterung von Verfahrensfragen beanstanden, verkennen sie, dass entsprechende Ausführungen in den Urteilsgründen rechtlich nicht geboten sind (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 2024 – 5 StR 273/23 Rn. 13; Beschluss vom 8. Mai 2007 – 1 StR 202/07, NStZ-RR 2007, 244).

3. Die Beweisantragsrügen des Einziehungsbeteiligten R. sind – ungeachtet der vom Generalbundesanwalt zutreffend aufgezeigten Bedenken gegen deren Zulässigkeit – jedenfalls unbegründet. Das Landgericht hat sämtliche Anträge rechtsfehlerfrei abgelehnt.

Es hat zutreffend darauf abgestellt, dass mit den Anträgen ganz überwiegend keine konkreten Beweistatsachen benannt worden sind. Soweit vereinzelt konkrete Umstände benannt werden, ist Folgendes anzumerken: Bloße unter Beweis gestellte Verfahrenstatsachen, die keine Bedeutung für die Sachentscheidung über die Voraussetzungen einer Einziehung nach § 76a Abs. 4 StGB besitzen, unterfallen nicht den §§ 244 ff. StPO, sondern unterliegen dem Freibeweis (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1966 – 1 StR 199/66, BGHSt 21, 81; vgl. auch Beschluss vom 2. Mai 2019 – 3 StR 21/19 mwN). Im Übrigen hat das Landgericht die Anträge vollständig und rechtsfehlerfrei verbeschieden. Entgegen der Revision hat es auch über die Beweisanregung vom 13. Mai 2024 (Zeugin S.) in der Sache erkannt. Denn die Strafkammer hat mit Beschluss vom 8. Juli 2024 die Vernehmung der Zeugin zu sämtlichen Beweisthemen abgelehnt. Soweit sich andere Beweisanträge auf präsente Beweismittel bezogen haben, sind die ablehnenden Beschlüsse auch gemessen an § 245 Abs. 2 StPO nicht zu beanstanden.“

StPO II: Heranziehung eines SV bei Unterbringung?, oder: Absehen im Evidenzfall erlaubt

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Im zweiten Posting kommt dann hier der BGH, Beschl. v. 16.03.2026 – 6 StR 353/25 – zur Anordnung bzw. zum Absehen von der Beauftragung eines Sachverständingen in einem Unterbringungsfall (§ 246a StPO).

Das LG hat den Angeklagten u.a. wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt hat es abgesehen. Dagegen die Revision des Angeklagten, mit der er eine Verletzung des § 246a Abs. 1 Satz 2 StPO rügt. Sie hatte keinen Erfolg.

„1. Die Rüge ist statthaft. Da der Angeklagte mit seiner Revision angesichts der Regelung des § 358 Abs. 2 Satz 3 StPO grundsätzlich eine ihn in rechtlicher Hinsicht belastende – gleichwohl aber von ihm erstrebte – Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt erreichen kann, sein Rechtsmittel also die Möglichkeit eröffnet, die Nichtanordnung der Unterbringung revisionsrechtlich zu überprüfen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. März 2025 – 3 StR 603/24; vom 7. Januar 2009 – 3 StR 458/08, NStZ 2009, 261; Urteil vom 10. April 1990 – 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5, 7 ff.), ist es ihm auch möglich, mit der Formalrüge einer Verletzung des § 246a Abs. 1 Satz 2 StPO das Verfahren hinsichtlich der Entscheidung über die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu beanstanden (so auch BGH, Beschlüsse vom 19. März 2025 – 3 StR 603/24; vom 23. März 2022 – 6 StR 63/22, NStZ 2022, 432 Rn. 4). Dies gilt unabhängig davon, dass er durch die Nichtanordnung der Unterbringung und damit auch das Unterbleiben einer Hinzuziehung eines Sachverständigen nach § 246a Abs. 1 Satz 2 StPO in rechtlicher Hinsicht nicht beschwert ist (BGH aaO; BeckOK StPO/Berg, 58. Edition, § 246a Rn. 16).

2. Die zulässige Rüge ist indes unbegründet.

a) Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte im Jahr 2013 wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt worden und infolgedessen bis zum 31. Mai 2016 nach § 64 StGB untergebracht war. Nach einer langjährigen Abstinenzphase konsumierte er seit März 2024 wieder Methamphetamin, „weil er ADHS hat, sich durch den Konsum beruhigte und klarer und konzentrierter im Kopf war“. Zuletzt nahm er täglich etwa 0,1 Gramm Methamphetamin zu sich. Eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt hat das Landgericht ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen abgelehnt, weil sich keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass die Taten zum Nachteil seiner früheren Lebensgefährtin und ihres Begleiters „in irgendeinem Zusammenhang mit seinem Betäubungsmittelkonsum“ gestanden hätten.

b) Die Entscheidung der Strafkammer, ohne vorherige Anhörung eines Sachverständigen von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abzusehen, lässt Rechtsfehler nicht erkennen.

aa) Gemäß § 246a Abs. 1 Satz 2 StPO ist das Tatgericht verpflichtet, einen Sachverständigen zu vernehmen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt tatsächlich in Betracht kommt und deshalb die Anordnung dieser Maßregel konkret zu erwägen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 2025 ? 3 StR 603/24, Rn. 9). Dadurch soll verhindert werden, dass das Gericht bei der Entscheidung die eigene Sachkunde überschätzt und infolgedessen falsche Entscheidungen trifft, die wie die Anordnung der stationären Maßregel nach § 64 StGB mit erheblichen Grundrechtseingriffen verbunden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 30. März 1977 – 3 StR 78/77, BGHSt 27, 166, 167 zu § 66 StGB; KK-StPO/Krehl, 9. Aufl., § 246a Rn. 1).

Die Pflicht, in diesen Fällen einen Sachverständigen heranzuziehen und in der Hauptverhandlung zu vernehmen, gilt indes nicht ausnahmslos. Nach § 246a Abs. 1 Satz 2 StPO besteht eine solche Pflicht nur, wenn „das Gericht erwägt“, die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anzuordnen. Von der Hinzuziehung eines Sachverständigen ist das Gericht jedenfalls dann befreit, wenn es die Maßregel des § 64 StGB im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens nicht anordnen will (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. September 2011 – 4 StR 434/11, NStZ 2012, 463; vom 1. Dezember 2021 – 1 StR 432/21; MüKoStPO/Trüg/Habetha, 2. Aufl., § 246a Rn. 8). Dies ist etwa dann möglich, wenn der Angeklagte der deutschen Sprache nicht mächtig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2008 – 5 StR 472/08, NStZ 2009, 204; H. Schneider, NStZ 2022, 433, 434) oder seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet konkret ansteht (vgl. KG, StV 2023, 214; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 7. Aufl., Rn. 468; MüKoStGB/van Gemmeren, 5. Aufl., § 64 Rn. 121; H. Schneider, aaO).

bb) Darüber hinaus darf auch dann von einer Begutachtung abgesehen werden, wenn das Fehlen der Anordnungsvoraussetzungen des § 64 StGB evident ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. März 2022 – 6 StR 63/22, NStZ 2022, 432 mit Anmerkung H. Schneider; vom 19. März 2025 – 3 StR 603/24 [bei Fehlen eines Hangs oder der Erfolgsaussicht]; MüKoStPO/Trüg/Habetha, 2. Aufl., § 246a Rn. 10; BeckOK StPO/Berg, 58. Edition, § 246a Rn. 2; Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 246a Rn. 3; KK-StPO/Krehl, 9. Aufl., § 246a Rn. 2; MüKoStGB/van Gemmeren, 5. Aufl., § 64 Rn. 121; TK-StGB/Kinzig, 31. Aufl., § 64 Rn. 23; Kulhanek, NStZ 2024, 129, 130; a.A. KG, StV 2023, 214; Becker in Löwe/Rosenberg, 27. Aufl., § 246a Rn. 9; Engelstätter/Julius in Gercke/Temming/Zöller, StPO, 7. Aufl., § 246a Rn. 5; U. Schneider, NStZ 2008, 68, 70; offen gelassen von BGH, Beschluss vom 20. September 2011 – 4 StR 434/11, NStZ 2012, 463, 464).

(1) Für ein solches Verständnis spricht der Wortlaut des § 246a Abs. 1 Satz 2 StPO. Hiernach ist das Gericht abweichend von Satz 1 der Vorschrift („Kommt in Betracht …“) nur dann zur Hinzuziehung eines Sachverständigen verpflichtet, wenn es tatsächlich „erwägt“, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen. Die Regelung lässt damit in engen Grenzen einzelfallspezifische Wertungen des Tatgerichts auch auf der Tatbestandsseite des § 64 StGB zu (so H. Schneider, NStZ 2022, 433, 435; vgl. ferner MüKoStPO/Trüg/Habetha, 2. Aufl., § 246a Rn. 10; BeckOK StPO/Berg, 58. Edition, § 246a Rn. 2).

(2) Eine solche Auslegung entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers. So wird in den Materialien zu § 246a Abs. 1 Satz 2 StPO ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beauftragung eines Gutachters zukünftig auf die Fälle beschränkt werden solle, in denen das Gericht eine Unterbringung nach § 64 StGB konkret erwäge. Künftig solle der Tatrichter von der Einholung eines Gutachtens Abstand nehmen können, „wenn er die Voraussetzungen des § 64 StGB verneint“, dies etwa dann, wenn das Fehlen hinreichender Erfolgsaussicht auf der Hand liege (vgl. BT-Drucks. 16/1344, S. 17).

(3) Dieses Auslegungsergebnis wird ferner durch systematische Erwägungen gestützt. § 246a Abs. 1 Satz 2 StPO ist unter Übernahme der Formulierung des § 454 Abs. 2 Satz 1 StPO geschaffen worden (vgl. BT-Drucks. 16/1344, S. 17). Nach jener Norm holt das Gericht ein Gutachten über einen Verurteilten ein, „wenn es erwägt“, lebenslange oder zeitige Freiheitsstrafen von mehr als zwei Jahren wegen besonderer Katalogtaten zur Bewährung auszusetzen. Eine Pflicht zur Einholung eines Gutachtens nach § 454 Abs. 2 Satz 1 StPO besteht nur, wenn das Gericht nach Maßgabe der §§ 57, 57a StGB eine Strafaussetzung „erwägt“. Insoweit besteht Einigkeit, dass das Gericht sämtliche Voraussetzungen der Strafaussetzung zunächst eigenständig prüft. Kommt es dabei zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen nicht vorliegen, insbesondere eine Aussetzung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung offensichtlich nicht verantwortet werden kann, ist die Hinzuziehung eines Sachverständigen entbehrlich (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. November 2022 – StB 50/22, NStZ-RR 2023, 29; vom 28. Januar 2000 – 2 StE 9/91, NJW 2000, 1663; BT-Drucks. 13/8586, S. 10; zur Pflicht zur Hinzuziehung eines Sachverständigen bei positiver Stellungnahme der JVA vgl. BVerfG, StV 2011, 41). Für ein davon abweichendes Verständnis des Tatbestandsmerkmals im Rahmen des § 246a Abs. 1 Satz 2 StPO bestehen keinerlei Anhaltspunkte.

(4) Für eine eigenständige Entscheidungskompetenz des Tatgerichts in Evidenzfällen streitet schließlich auch der mit der Änderung des § 246a StPO durch das Gesetz zur Reform des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl. I, S. 1327) verfolgte Sinn und Zweck. In Umsetzung einer Empfehlung der Arbeitsgruppe „Fragen der Maßregelvollstreckung“ sollte den Gerichten bei der Entscheidung, ob sie sich eines Sachverständigengutachtens bedienen, zukünftig ein größerer Spielraum eröffnet, die Verfahrensdauer verkürzt und Gutachterkapazitäten geschont werden (vgl. BT-Drucks. 16/1344, S. 10, 17; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 7. Aufl., Rn. 483). Diese Ziele ließen sich bei einer auf die Rechtsfolgenentscheidung reduzierten Auslegung indes kaum erreichen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2022 – 6 StR 63/22, NStZ 2022, 432 Rn. 6; Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 246a Rn. 3; MüKoStPO/Trüg/Habetha, 2. Aufl., § 246a Rn. 9; BeckOK StPO/Berg, 58. Edition, § 246a Rn. 2). Das gesetzgeberische Anliegen liefe dann weitgehend leer (vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2022 – 6 StR 63/22, NStZ 2022, 432 Rn. 6; H. Schneider, NStZ 2022, 433, 434).

cc) Auf der Grundlage dieser Auslegung ist das Tatgericht von rechts wegen nicht gehindert, von einer Begutachtung in den Fällen eines evident fehlenden Hangs und offensichtlich fehlender Erfolgsaussichten abzusehen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2022 – 6 StR 63/22, NStZ 2022, 432; ebenso BGH, Beschluss vom 19. März 2025 – 3 StR 603/24). Nichts anderes gilt in Fällen, in denen es ? wie hier ? an dem für die Maßregelanordnung erforderlichen symptomatischen Zusammenhang zwischen Hang und Tat (vgl. dazu Fischer, StGB, 73. Aufl., § 64 Rn. 13a mwN) zweifelsfrei fehlt. Auch insoweit sind ? zumal nach der Neufassung des § 64 StGB durch das Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts vom 26. Juli 2023 (BGBl. I, Nr. 203) ? Evidenzfälle denkbar, in denen das Fehlen eines solchen Zusammenhangs ohne weiteres auf der Hand liegt. Nach der Neufassung des § 64 StGB genügt eine bloße Mitursächlichkeit des Hangs für die Straftat nicht mehr; vielmehr darf die Maßregel nur noch angeordnet werden, wenn die Tat „überwiegend“ auf den Hang zurückgeht (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2023 – 1 StR 214/23, NStZ-RR 2024, 45 mwN). Ein solch qualifizierter symptomatischer Zusammenhang fehlt schon ausweislich der Gesetzesmaterialien etwa bei einem „Großdealer“, der zur Finanzierung seines aufwendigen Lebensbedarfs mit Rauschgift handelt und nur gelegentlich als Begleiterscheinung selbst konsumiert (vgl. BT-Drucks 20/5913, S. 47; vgl. zu einer solchen Konstellation BGH, Beschluss vom 14. November 2023 – 6 StR 346/23, NStZ-RR 2024, 45 Rn. 11; so bereits zur früheren Rechtslage BGH, Urteil vom 18. Dezember 2019 – 2 StR 331/19, NStZ-RR 2020, 208). Zu solcherlei Feststellungen ist das Tatgericht auch ohne sachverständigen Beistand ohne weiteres in der Lage.

Durch diese Auslegung wird die grundsätzliche Ratio des § 246a Abs. 1 Satz 2 StPO, mithilfe eines Sachverständigen zutreffende Entscheidungen zu § 64 StGB zu gewährleisten, nicht in Frage gestellt. Von der Hinzuziehung und Vernehmung eines Sachverständigen ist das Tatgericht nämlich nur befreit, wenn die Voraussetzungen des § 64 StGB offensichtlich nicht vorliegen oder es im Rahmen der ihm überantworteten Ermessensentscheidung von der Anordnung absehen will.

c) Hier lag ein solcher Evidenzfall vor. Nach den Feststellungen bestand vorliegend kein Zusammenhang zwischen dem vom Angeklagten nur allgemein beschriebenen Betäubungsmittelkonsum und den verfahrensgegenständlichen Beziehungstaten.“