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Bei der zweiten Entscheidung, die ich vorstelle, handelt es sich um den OLG Saarbrücken, Beschl. v. 31.07.2026 – 1 Ws 119/26. Der betrifft u.a. das Ablehnungsverfahren. Wegen der im Beschluss auch behandelten Frage des Rechtsmittels bei „Pflichtverteidigungsfragen“ hatte ich den beschluss schon mal vorgestellt (vgl. hier: Pflichti III: Aufgabe des Pflichti und Rechtsmittel, oder: Ausländer, Rückwirkung und mehrere Verteidiger)
Jetzt geht es um folgenden Sachverhalt: Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts wegen Vergewaltigung verurteilt orden. Über die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung des Angeklagten ist noch nicht entschieden.
In dem Verfahren hatte die Wahlverteidigerin Rechtsanwältin S. unter Hinweis auf die bestehenden Wahlmandate die Entpflichtung von Rechtsanwalt Sch. nach § 143a Abs. 1 StPO beantragt. Mit Schreiben vom 24.06.2026 teilte der Kammervorsitzende ihr darauf ohne nähere Begründung mit, dass eine Entpflichtung nicht beabsichtigt sei. Mit Schriftsatz vom 25.06.2026 beantragte die Wahlverteidigerin eine Entscheidung im Beschlusswege und versicherte, dass die Wahlverteidigung auch für eventuelle Fortsetzungstermine gesichert sei. Am Tag der Hauptverhandlung am 26.06.2026 lehnte sie den Kammervorsitzenden mit um 8 Uhr 44 per beA beim LG eingegangenem Schriftsatz wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Der Schriftsatz wurde dem Kammervorsitzenden vor dem Beginn der Hauptverhandlung um 9:09 Uhr nicht vorgelegt. Im Hauptverhandlungstermin wurde der Antrag auf Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung durch Beschluss abgelehnt. Ob es sich um einen Beschluss des Vorsitzenden oder einen Beschluss der Kammer handelt, ist dem Hauptverhandlungsprotokoll nicht zu entnehmen. Zur Begründung des Beschlusses wurde dargelegt, dass die Aufrechterhaltung zur Sicherung des Verfahrens notwendig sei. Der Angeklagte werde bereits durch die dritte Wahlverteidigerin verteidigt und habe inzwischen eine vierte mandatiert. Die Wechsel der Wahlverteidiger hätten bereits einmal dazu geführt, dass ein Berufungshauptverhandlungstermin habe aufgehoben werden müssen. Es bestehe daher das „nicht unbegründete Risiko“, dass bei einer Aufhebung der Pflichtverteidigung das Verfahren ausgesetzt werden müsse, falls der Angeklagte „der aktuellen Wahlverteidigerin“ das Mandat entziehe. Dass diese versichert habe, dass das Wahlmandat auch für Fortsetzungstermine gesichert sei, sei ohne Bedeutung, da die Fortführung des Wahlmandats nicht in der alleinigen Entscheidungsbefugnis der Verteidigerin liege. Hinsichtlich des Ablehnungsgesuchs ist im Protokoll vermerkt, dass der Wahlverteidigerin Rechtsanwältin S. Gelegenheit gegeben worden sei, „den Befangenheitsantrag, der dem Gericht nicht vorliegt, nunmehr zu stellen“. Nach Vorlage des Ablehnungsgesuchs und des dazugehörigen Übertragungsnachweises durch die Wahlverteidigerin wurde die Hauptverhandlung ausgesetzt. Neue Hauptverhandlungstermine wurden für den 10. und 16.11.2026 bestimmt. Über das Ablehnungsgesuch ist noch nicht entschieden.
Am 03.072026 legte die Wahlverteidigerin Rechtsanwältin S. gegen die Ablehnung des Antrags auf Entpflichtung des Pflichtverteidigers namens und in Vollmacht des Angeklagten „Beschwerde“ ein, ohne diese näher zu begründen. Dem Rechtsmittel hat der Vorsitzende der Berufungskammer mit Verfügung vom 08.07.2026 nicht abgeholfen.
Das OLG hat die sofortige Beschwerde als begründet angesehen:
„3. Die sofortige Beschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Sie ist deshalb rechtsfehlerhaft, weil der Vorsitzende der Berufungskammer aufgrund des noch vor Beginn der Berufungshauptverhandlung vom 26. Juni 2026 gegen ihn gestellten Ablehnungsgesuchs zu einer Entscheidung über den Entpflichtungsantrag vom 23. Juni 2026 nicht mehr befugt war.
a) Nach § 29 Abs. 1 StPO darf ein abgelehnter Richter vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vornehmen, die keinen Aufschub gestatten. Nach § 29 Abs. 2 Satz 1 StPO gestattet die Durchführung der Hauptverhandlung – auch im Fall eines vor deren Beginn gestellten Ablehnungsgesuchs (BT-Drs. 19/14747; Nicknig in: Löwe-Rosenberg, StPO, 28. Aufl., § 29 Rn. 27) – keinen Aufschub und findet bis zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch unter Mitwirkung des abgelehnten Richters statt. Nach § 29 Abs. 2 Satz 2 StPO dürfen Entscheidungen, die auch außerhalb der Hauptverhandlung ergehen können, jedoch nur dann unter Mitwirkung des abgelehnten Richters getroffen werden, wenn sie keinen Aufschub gestatten.
b) Die Rechtswirkungen des § 29 StPO treten bereits mit dem Eingang des Ablehnungsgesuchs bei Gericht ein. Auf die Kenntnis des abgelehnten Richters von dem Gesuch kommt es nach der ganz herrschenden und zutreffenden Ansicht (OLG Frankfurt NJW 1998, 1238; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28. Januar 2025 – 2 ORbs 320 SsBs 725/24 –, juris, Rn. 18; Nicknig in: Löwe-Rosenberg, StPO, 28. Aufl., § 29 Rn. 5; Conen/Tsambikakis in: MüKo-StPO, 2. Aufl., § 29 Rn. 2; Heil in: KK-StPO, 9. Aufl., § 29 Rn. 1; vgl. auch Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 12. Juni 2026 – 1 ORbs 47/26), der der Senat sich anschließt, bei einem außerhalb der Hauptverhandlung angebrachten Ablehnungsgesuch nicht an. Es entspricht allgemeinen Grundsätzen des Prozessrechts, dass es für die Rechtswirkungen eines an das Gericht gerichteten Schriftsatzes auf den Zeitpunkt von dessen Eingang bei Gericht, und nicht auf den Zeitpunkt der Vorlage bei dem zuständigen Spruchkörper ankommt (vgl. zu diesem Aspekt auch OLG Frankfurt, a.a.O.). Dem entspricht die Regelung des § 32a Abs. 5 StPO, wonach ein elektronisches Dokument eingegangen ist, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Der Auffassung des OLG Koblenz (Beschluss vom 8. Juni 2018 – 1 OWi 6 SsBs 11/18 –, juris), wonach es grundsätzlich auf die Vorlage bei dem erkennenden Gericht ankomme und jedenfalls in Fällen eines kurzfristig vor Beginn einer Hauptverhandlung gestellten Ablehnungsgesuchs der Ablehnende das Risiko einer nicht rechtzeitigen Vorlage tragen soll, vermag der Senat daher nicht zu folgen.
c) Bei Gericht eingegangen war das Ablehnungsgesuch mit der Speicherung auf dem für den Empfang elektronischer Dokumente bestimmten Server des Landgerichts um 8:44 Uhr (§ 32a Abs. 5 StPO). Da es sich bei der Entscheidung über den Entpflichtungsantrag vom 23. Juni 2026 um eine Entscheidung handelt, die auch außerhalb der Hauptverhandlung hätte ergehen können, wäre eine Entscheidung über diesen nach § 29 Abs. 2 Satz 2 StPO nur noch zulässig gewesen, wenn sie keinen Aufschub geduldet hätte. Dies war nicht der Fall.
(1) Keinen Aufschub gestatten Handlungen, die wegen ihrer Dringlichkeit nicht anstehen können, bis ein Ersatzrichter eintritt (BGH, Urteil vom 14. Februar 2002 – 4 StR 272/01 –, juris; BGH NJW 2003, 2396) oder das Ablehnungsgesuch verworfen wird (Nicknig in: Claus/Erb/Nicknig in: Löwe-Rosenberg, StPO, 28. Aufl., § 29 Rn. 13). Der Gesetzgeber hatte hierbei das „prozessual Notwendigste“ vor Augen (BT-Drs. 8/976, S. 34; Nicknig in: Löwe-Rosenberg, a.a.O.). Bei der richterlichen Beurteilung der Unaufschiebbarkeit ist ein strenger Maßstab anzulegen (Conen/Tsambikakis in:MüKo-StPO, a.a.O. und Rn. 13). Die bloße Zweckmäßigkeit einer Handlung genügt nicht (Nicknig, in: Löwe-Rosenberg, a.a.O., Rn. 15). Zur Unaufschiebbarkeit einer Handlung führt insbesondere ein drohender Beweisverlust oder Fristablauf (Cirener in: BeckOK-StPO, 60. Ed., Stand: 01.07.2026, § 29 Rn. 5; Heil in: KK-StPO, 9. Aufl., § 29 Rn. 2). Da nach der gesetzlichen Konzeption die Durchführung der Hauptverhandlung keinen Aufschub duldet (§ 29 Abs. 2 Satz 1 StPO), sind auch solche Handlungen unaufschiebbar, die unmittelbar deren Förderung dienen (Heil in: KK-StPO, a.a.O., § 29 Rn. 6). Dies ist beispielsweise bei der Festsetzung oder inhaltlichen Gestaltung weiterer Hauptverhandlungstermine oder Ladungen oder Abladungen zu einem bereits anberaumten Termin der Fall (Heil in:KK-StPO, a.a.O., Rn. 5; Conen/Tsambikakis in: MüKo-StPO, a.a.O., Rn. 13; BR-Drs. 532/19, S. 22).
(2) Die Frage der Unaufschiebbarkeit hat das Beschwerdegericht in vollem Umfang zu überprüfen. Soweit für das Revisionsverfahren die Auffassung vertreten wird, dass dem Tatrichter bei der Beurteilung der Unaufschiebbarkeit einer Handlung ein Beurteilungsspielraum zuzubilligen sei, der nur einer eingeschränkten revisionsrechtlichen Kontrolle darauf unterliege, ob die Entscheidung vertretbar und nicht ermessenfehlerhaft ist (Nicknig in: Löwe-Rosenberg, a.a.O., § 29 Rn. 14; Heil in: KK-StPO, 9. Aufl., § 29 Rn. 13; vgl. auch BGH NStZ 2002, 429 zu § 29 StPO a.F.), gilt dies jedenfalls für das Beschwerdeverfahren aufgrund der umfassenden Entscheidungskompetenz des Beschwerdegerichts (vgl. hierzu Matt in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 309 Rn. 7) nicht.
(3) Die Entscheidung über den Entpflichtungsantrag vom 23. Juni 2026 war nicht unaufschiebbar. Sie diente weder zur Verhinderung eines drohenden Beweismittelverlustes noch war sie aufgrund eines drohenden Fristablaufs geboten. Sie diente auch nicht der unmittelbaren Förderung der Hauptverhandlung. Aufgrund des Umstandes, dass der Wahlverteidigerin Frau R. zum Zeitpunkt der Berufungshauptverhandlung vom 26. Juni 2026 trotz eines entsprechenden Antrags noch keine Akteneinsicht gewährt war und der Vorsitzende für den Verhandlungstag aufgrund der hohen Temperaturen die geladenen Zeugen abgeladen hatte, hätte die Hauptverhandlung auch ohne das Ablehnungsgesuch nicht am selben Tag abgeschlossen werden können, sondern es hätte – nach dem Verfahrensverlauf erster Instanz naheliegend mehrerer – weiterer Hauptverhandlungstermine bedurft. Gründe, warum die Entscheidung über den Entpflichtungsantrag vom 23. Juni 2026 keinen Aufschub bis zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch duldete, sind daher nicht ersichtlich.
d) Der Verstoß gegen die Wartepflicht aus § 29 Abs. 2 Satz 2 StPO führt zur Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung (vgl. Nicknig in: Löwe-Rosenberg, StPO, 28. Aufl., § 29 Rn. 20) und zwingt zu deren Aufhebung. Soweit angenommen wird, dass ein Verstoß gegen die Wartepflicht des § 29 Abs. 1 StPO geheilt werde, wenn das Ablehnungsgesuch erfolglos bleibt (OLG Hamm, Beschluss vom 20. Mai 1999 – 2 Ws 158/99 –, juris; OLG München, Beschluss vom 5. März 1993 – 2 Ws 100/93 –, juris; Nicknig in: Löwe-Rosenberg, a.a.O., § 29 Rn. 20; offengelassen unter Hinweis auf BVerfG NJW 2005, 3410 (3414) von Cirener in: BeckOK-StPO, a.a.O., § 29 Rn. 6), liegt ein solcher Fall nicht vor, da über das Gesuch noch nicht entschieden ist.“