StPO III: Anwendung des Freibeweisverfahrens, oder: Einholung einer telefonischen Auskunft eines SV

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Und dann noch der (kleine) BGH, Beschl. v. – 5 StR 160/26 – zur Anwendung des Freibeweisverfahrens:

„Soweit die Revision des Angeklagten P.   mit einer Verfahrensrüge einen „Verstoß gegen §§ 250, 261, 244 Abs. 3 StPO und Art. 103 I GG“ im Zusammenhang mit der Ablehnung eines Antrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum „Shedder-Status“ des Angeklagten geltend macht, zeigt sie keine Rechtsfehler auf. Insbesondere durfte im Freibeweisverfahren zur Vorbereitung der Entscheidung über den Antrag eine telefonische Auskunft einer Sachverständigen zur Klärung der bestehenden empirischen Erkenntnismöglichkeiten eingeholt (vgl. , NStZ 2012, 345) und der hierzu gefertigte Vermerk gemäß § 251 Abs. 3 StPO in der Hauptverhandlung verlesen werden. Auch im Übrigen unterliegt die Verbescheidung des Beweisbegehrens keinen rechtlichen Bedenken.“

StPO II: Hinweispflicht nach Änderung der Sachlage, oder: Tathergang, Tatzeit, Tatort, Tatopfer, Tatrichtung

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Als zweite Entscheidung kommt hier der BGH, Beschl. v. . Der Angeklagte hat Revision gegen seine Verurteilung eingelegt und die mit der Verfahrensrüge der Verletzung der Hinweispflicht begründet. Ohne Erfolg:

1. Es bestand keine Hinweispflicht gemäß § 265 Abs. 1 und 2 Nr. 3 StPO.

a) Nicht jede Veränderung der Sachlage löst eine Hinweispflicht aus, sondern nur eine solche, die in ihrem Gewicht der Veränderung eines rechtlichen Gesichtspunkts gleichsteht. Hinweispflichtige Umstände sind in erster Linie subsumtionsrelevante Tatsachen. Demgemäß sind Hinweise auf eine geänderte Sachlage bei einer wesentlichen Veränderung des Tatbildes zu erteilen, beispielsweise betreffend Tatzeit, -ort, -objekt, -opfer und -richtung oder Beteiligte (st. Rspr.; vgl. , NStZ-RR 2022, 383, 384).

b) Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift in dieser Hinsicht ausgeführt:

„Die Staatsanwaltschaft ist in der vom Landgericht zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklageschrift davon ausgegangen, dass der Angeklagte N. mit einem schwarzen Revolver drei Schüsse auf A. abgab und dabei dessen Tod billigend in Kauf nahm. Die dem Tatvorwurf zugrunde liegende Beweislage hat sie im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen dargelegt. Das Landgericht beschreibt das Tatgeschehen im Urteil ähnlich. Allerdings hat es festgestellt, dass sich der Angeklagte eines silberfarbenen Revolvers bediente und insgesamt vier Schüsse auf A.  abgab, von denen drei das Tatopfer trafen (vgl. UA S. 16 f.). Nimmt man diese Divergenzen zwischen Anklageschrift und Urteil in den Blick, erweist sich das Unterbleiben eines Hinweises als unschädlich, weil ein solcher zur Ermöglichung einer genügenden Verteidigung des Angeklagten gegen den Tatvorwurf bei wertender Betrachtung nicht erforderlich gewesen ist. Die neuen Erkenntnisse zur Farbe der verwendeten Schusswaffe und zur Anzahl der abgegebenen Schüsse haben gegenüber der Anklageschrift weder die Grundlagen des Tatvorwurfs noch das Tatbild wesentlich verändert. Stellt man allein darauf ab, ist der vom Beschwerdeführer reklamierte Hinweis gewiss nicht erforderlich gewesen.
Dem schließt sich der Senat an. Im Anklagesatz wird das die lebensgefährlichen Verletzungen des Geschädigten unmittelbar verursachende Kerngeschehen der Tat nur hinsichtlich der Farbe des vom Angeklagten eingesetzten (scharfen) Revolvers abweichend von dem im Urteil Festgestellten beschrieben. Die hierbei verwendete Waffe hatte der Anklagte vor Schussabgabe – sowohl nach der Anklageschrift als auch nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen – aus einer Umhängetasche gezogen. Der Tathergang ist somit hinsichtlich Tatzeit, -ort, -opfer und -richtung und den Beteiligten identisch.“

c) Eine andere Beurteilung ist auch nicht aufgrund von Abweichungen in Bezug auf das unmittelbar der Tat vorausgehende Geschehen geboten.

Nach der Anklage soll der Angeklagte vor der zielgerichteten Schussabgabe auf den Geschädigten zweimal in dessen und in Richtung einer weiteren Person aus einem silberfarbenen Schreckschussrevolver, der mit „unbekannten Patronen“ munitioniert gewesen sei, geschossen haben, diesen anschließend in eine Umhängetasche gesteckt und daraus den scharfen schwarzen Revolver herausgezogen haben. Das Landgericht ist demgegenüber davon ausgegangen, dass sich im Verlauf einer kurzen Rangelei zwischen dem Angeklagten und einem Bruder des Geschädigten sowie einer weiteren Person zwei Schüsse aus dem silberfarbenen, bereits mit scharfer Munition geladenen Revolver lösten, mit dem er kurz darauf gezielt den Geschädigten beschoss. Die sich hieraus ergebenden Unterschiede zwischen Anklagesatz und Urteilsfeststellungen betreffen lediglich Umstände, denen indizielle Relevanz für die Beurteilung des der Verurteilung zugrundeliegenden Tatgeschehens zukommt. Die Vorschrift des § 265 Abs. 2 Nr. 3 StPO begründet aber keine Pflicht, Hinweise in Bezug auf die von der Anklageschrift abweichende Bewertung von Indiztatsachen zu erteilen (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 6 StR 276/23, NStZ 2024, 440, 444; vom – 5 StR 65/18, NStZ 2019, 239), ebenso wenig wie das Tatgericht gezwungen ist, vor der Urteilsberatung seine Beweiswürdigung offenzulegen oder sich zum Inhalt und Ergebnis einzelner Beweiserhebungen zu erklären (vgl. aaO).

2. Deshalb war auch der vom Beschwerdeführer vermisste Hinweis auf den Einsatz nur einer (silberfarbenen) Schusswaffe zu seiner genügenden Verteidigung im Sinne des § 265 Abs. 2 Nr. 3 StPO nicht erforderlich. Die vom Beschwerdeführer angeführte diffuse Beweislage aufgrund divergierender Zeugenangaben zum Ablauf des Geschehens ergab sich bereits aus dem Inhalt des in der Anklageschrift mitgeteilten wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen (zu dessen Bedeutung für die Frage der Verteidigungsmöglichkeiten vgl. aaO). Hinzu kommt, dass der Geschädigte ausweislich seiner dort wiedergegebenen Aussagen in drei polizeilichen Vernehmungen ausschließlich vom Einsatz eines silberfarbenen Revolvers berichtet hatte. Im Übrigen verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift:
Die Hinweispflicht dient dazu, dem (möglicherweise) naiven Angeklagten Änderungen der Sachlage zu verdeutlichen, damit dieser – nunmehr problembewusst – seine Verteidigung danach ausrichten kann. Dadurch sollen Überraschungsentscheidungen vermieden und das Grundrecht des Angeklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs gestärkt werden. Vor diesem teleologischen Hintergrund wird deutlich, dass N. einer solchen intellektuellen Ertüchtigung zur Optimierung seiner Verteidigungsmöglichkeiten nicht bedurfte. Er verfocht von Beginn an die Zwei-Personen-These und ließ sich in der Hauptverhandlung dahingehend ein (vgl. UA S. 23). Seine Verteidiger unterstützten diesen Ansatz mit Erklärungen nach § 257 Abs. 2 StPO sowie (Hilfs-)Beweisanträgen. Ausgehend hiervon hätte der vom Beschwerdeführer als notwendig erachtete Hinweis des Gerichts auf den Einsatz nur eines (scharfen) Revolvers die Verteidigungschancen des Angeklagten nicht erhöht. Zwar hätte dieser ihm die Sichtweise des Gerichts (durchgängig ein Mann als Schütze mit derselben scharfen Waffe) plakativ vor Augen geführt. Die Schilderungen der Verteidigungsaktivitäten in der Revisionsrechtfertigungsschrift zur Zwei-Personen-These machen indessen deutlich, dass er sich hiergegen ohnehin massiv zur Wehr gesetzt hat.“

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StPO I: Hauptverhandlung gegen einen Jugendlichen, oder: Letztes Wort der Erziehungsberechtigten

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Es geht dann am heute weiter mit StPO weiter. Alle drei Entscheidungen kommen vom BGH.

Zunächst stelle ich den BGH, Beschl. v. 28.07.2026 – 2 StR 314/26 vor. Das LG hat hat den zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 14 Jahre alten Angeklagten u.w. wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Dagegen hat er Revision eingelegt. Die hatte mit der Verfahrensrüge Erfolg:

„1. Zu Recht beanstandet die Revision, das Landgericht habe der in der Hauptverhandlung anwesenden erziehungsberechtigten Mutter des Angeklagten entgegen § 67 Abs. 1 JGG, § 258 Abs. 2 und 3 StPO nicht das ihr zustehende und von Amts wegen zu erteilende letzte Wort gewährt (vgl. auch BGH, Beschluss vom 4. August 2020 – 3 StR 132/20, Rn. 25 mwN).

Der Verfahrensverstoß führt jedoch – wie vom Generalbundesanwalt beantragt – nur zur Aufhebung des Strafausspruchs, weil nur dieser, nicht aber der Schuldspruch auf dem aufgezeigten Rechtsfehler beruht (§ 337 Abs. 1 StPO). Der Senat schließt aus, dass das Landgericht andere Feststellungen zu den abgeurteilten Taten des Angeklagten getroffen hätte, wenn seiner Mutter das letzte Wort gewährt worden wäre (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 28. März 2018 – 4 StR 629/17, Rn. 3, und vom 4. August 2020 – 3 StR 132/20, Rn. 26). Der Angeklagte war hinsichtlich aller Taten weit überwiegend geständig. Soweit die Feststellungen zu den Taten über seine Einlassung hinausgehen, hat die Jugendkammer ihre Überzeugung jeweils auf Zeugenaussagen sowie auf weitere in der Hauptverhandlung erhobene Beweise gestützt, durch die der Angeklagte überführt worden ist. Die Mutter des Angeklagten war bei keiner der Taten Zeugin des Geschehens. Der Senat schließt auch aus, dass die Anhörung der Mutter des Angeklagten zu einer anderen Entscheidung des Landgerichts über die Frage seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit im Sinne des § 3 JGG geführt hätte.

Nicht vollends auszuschließen ist hingegen, dass mögliche Ausführungen der Mutter des Angeklagten sich auf die Bemessung der(Einheits-)Jugendstrafe ausgewirkt hätten, weswegen diese Entscheidung mit den zugrunde liegenden Feststellungen der Aufhebung unterliegt.“

Haft III: Sechs-Monats-Haftprüfung durch das OLG, oder: „Dieselbe Tat“ und Beschleunigung

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Und dann habe ich hier noch zwei OLG-Beschlüsse zur Haftprüfung nach §§ 121, 122 StPO, allerdings nur die Leitsätze, und zwar:

Der Begriff derselben Tat i.S. des § 121 StPO weicht vom prozessualen Tatbegriff im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO ab und ist mit Rücksicht auf den Schutzzweck der Norm weit auszulegen. Er erfasst alle Taten der Angeschuldigten von dem Zeitpunkt an, in dem sie – im Sinne eines dringenden Tatverdachts – bekannt geworden sind und in einen bestehenden Haftbefehl hätten aufgenommen werden können.

1. Nach Anklageerhebung ist der zuständige gesetzliche Richter (Art. 101 Abs. 2 Satz 1 GG) für die weiteren gerichtlichen Entscheidungen über die Untersuchungshaft vor Erreichen der Grenze von sechs Monaten das mit der Sache befasste Gericht (§ 126 Abs. 2 StPO).

2. Bei der besonderen Haftprüfung nach §§ 121, 122 StPO handelt es sich um eine Ausnahmeregelung gegenüber den allgemeinen Haftvorschriften. Mithin ist die Entscheidungskompetenz des Oberlandesgerichts erst dann eröffnet, wenn die Untersuchungshaft mindestens sechs Monate gedauert hat (Festhaltung: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 3. Januar 2024 – 1 Ws 44/23 H).

3. Erfolgt die Vorlage verfrüht (hier: 2 Monate), könnten noch wesentliche Umstände hinzutreten, wegfallen oder sich sonst mit der Folge ändern, dass das Verfahren noch anders geplant werden kann. Diese Umstände unterliegen deshalb der Haftkontrolle des vorlegenden Gerichts. Das Oberlandesgericht kann die Sachentscheidung auch nicht zurückstellen, denn aufgrund des Ruhens des Verfahrens gemäß § 121 Abs. 3 Satz 1 StPO würde sich ansonsten der Sechs-Monats-Zeitpunkt zum Nachteil des Angeschuldigten verschieben.

4. Der Vorlagebeschluss muss eine nachvollziehbare Beurteilungsgrundlage für die Frage bieten, ob die Fortdauer der Untersuchungshaft aufgrund der besonderen Schwierigkeit, des besonderen Umfangs der Ermittlungen oder eines anderen wichtigen Grundes gerechtfertigt ist. Hierzu gehören u.a. die Mitteilung über die Eröffnungsentscheidung, die Terminauslastung des vorlegenden Gerichts und dessen Verfahrensplanung.

5. Sicherungsverteidiger sind frühzeitig zu bestellen, wenn abzusehen ist, dass ansonsten das Verfahren nicht mit der gebotenen Termindichte durchgeführt werden kann. Es kann daher bei der Verfahrensplanung zu kurz greifen, wenn sich das Gericht, welches die Verfahrenshoheit hat, maßgeblich an der übereinstimmenden Verfügbarkeit der beteiligten Verteidiger orientiert und deshalb freie Terminkapazitäten nicht nutzt (Festhaltung Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 23. Februar 2026 – 1 Ws 18/26).

 

Haft II: Beschleunigung nach Anklageerhebung, oder: Verzögerter Beginn der Hauptverhandlung

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Im zweiten Posting habe ich dann eine Entscheidung zur Haftprüfung im Verfahren nach den §§ 121, 122 StPO, und zwar den BGH, Beschl. v. 09.09.2026 – AK 46/26:

Der Angeschuldigte befindet sich nach Festnahme am 03.011.2025 seit dem Folgetag ununterbrochen in Untersuchungshaft. Unter dem 12.05.2026 hat die Generalstaatsanwaltschaft wegen der Tat des Haftbefehls Anklage zum OLG Dresden erhoben. Der BGH hat am 26.05.2026 (AK 19/26) die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus angeordnet. Nun hat der Staatsschutzsenat des OLG die Fortdauer der Untersuchungshaft über neun Monate hinaus für erforderlich gehalten, ebenso die Generalstaatsanwaltschaft. Die Verteidigerin des Angeschuldigten hat die Aufhebung des Haftbefehls beantragt. Der BGH hat den Haftbefehl aufgehoben:

„3. Die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über neun Monate hinaus (§ 121 Abs. 1, § 122 Abs. 4 Satz 2 StPO) liegen dagegen nicht vor. Dem weiteren Vollzug der Untersuchungshaft steht entgegen, dass dieser mit Blick auf den bisherigen Verfahrensgang unverhältnismäßig ist.

……

b) An diesen Maßstäben gemessen genügen die Abläufe nach der Haftfortdauerentscheidung des Senats unbeschadet der besonderen Schwierigkeit und des gehobenen Umfangs der Sache insgesamt nicht dem Anspruch des inhaftierten Angeschuldigten auf ein Urteil innerhalb angemessener Frist.

aa) Das Verfahren hat sich nach Eingang der Anklage beim Oberlandesgericht am 18. Mai 2026 im Wesentlichen wie folgt gestaltet:

Nach Zustellung der Anklageschrift und entsprechender Fristverlängerung haben die Verteidiger Anfang Juli 2026 zur Anklage Stellung genommen. Am 6. Juli 2026 hat der Vorsitzende die Generalstaatsanwaltschaft um von ihm so genannte „Zuarbeiten“ ersucht, namentlich die Anfertigung umfassender Wortprotokolle für bisher in Form von Inhaltszusammenfassungen vorliegende Telefongespräche und – sollte die Generalstaatsanwaltschaft einer Beschränkung des Verfahrens nach § 154a Abs. 2 StPO für den Tatzeitraum ab März 2025 nicht zustimmen – einer sachverständigen Einschätzung zum aktuellen Friedensprozess der PKK. Die Generalstaatsanwaltschaft hat hierauf am 9. Juli 2026 dahin reagiert, dass eine entsprechende Zustimmung nicht erteilt werde.

Der Bitte des Vorsitzenden, terminliche Verfügbarkeiten ab September 2026 für die Hauptverhandlung mitzuteilen, sind die Verteidiger fristgemäß bis zum 10. Juli 2026 nachgekommen. Die Pflichtverteidigerin des Angeschuldigten, Frau Rechtsanwältin B., hat unter anderem elf freie Tage im September, sechs Tage im Oktober und acht Tage im November 2026 benannt. Da sie in einem weiteren beim dort zuständigen Strafsenat anhängigen Verfahren verteidigt, decken sich ihre Verhinderungen weitgehend mit denen des Senats. Der Wahlverteidiger des Angeschuldigten hat unter anderem fünf zusätzliche freie Termine im September und sieben im Oktober 2026 angeboten. Ähnlich hat es sich bei den Verteidigern der beiden nicht inhaftierten Mitangeschuldigten verhalten, die jeweils zahlreiche freie Termine mitgeteilt haben.

Am 15. Juli 2026 hat der Vorsitzende einen Beginn der Hauptverhandlung für den 9. Oktober 2026 angekündigt und die Verteidiger gebeten, folgende weitere Termine zu blocken: den 2. und 30. November 2026, den 1. und 14. Dezember 2026 sowie beginnend mit dem 7. Januar 2027 weitere Tage im neuen Jahr. Auf den Einwand von Frau Rechtsanwältin B., am 9. Oktober 2026 sei sie im Ausland, dem Angeschuldigten sei ihre Präsenz am ersten Hauptverhandlungstag aber wichtig, hat der Vorsitzende am 24. Juli 2026 mitgeteilt, die Hauptverhandlung beginne im Fall der Eröffnung nunmehr am 30. November 2026 mit Folgeterminen am 1., 14. und 17. Dezember 2026, 7., 15., 21. und 28. Januar 2027, 2., 16. und 23. Februar 2027, 4., 11. und 18. März 2027 sowie 6., 13. und 20. April 2027. Die Beiordnung eines Zweitverteidigers halte er nicht für erforderlich.

Mit Vermerk vom 7. August 2026 (Sachakte 1 Band 5 Gericht, Bl. 1705 ff.) hat der Vorsitzende festgehalten, ein früherer Beginn der Hauptverhandlung sei wegen der Verhinderung von Rechtsanwältin B. und dem Begehr des Angeschuldigten, am ersten Hauptverhandlungstag von ihr vertreten zu werden, nicht möglich. Eine dichtere Terminierung komme wegen der Anhängigkeit der bereits genannten weiteren Haftsache beim Senat nicht in Betracht, die regelmäßig an zwei Tagen pro Woche verhandelt werde.

Über die Eröffnung des Verfahrens ist bisher nicht entschieden worden. Wann mit der Entscheidung gerechnet werden kann, ist nicht mitgeteilt.

bb) Danach liegt insgesamt kein „anderer wichtiger Grund“ im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO vor, der eine Fristüberschreitung rechtfertigen könnte, insbesondere kein für die Justiz oder die Strafverfolgungsbehörden unvermeidbarer Sachzwang. Im Einzelnen:

(1) Ein Grund für das bisherige Ausbleiben einer Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens ist nicht ersichtlich. Die in Auftrag gegebenen Nachermittlungen hat der Vorsitzende hierfür nicht ins Feld geführt. Weder hat er diese mit einer Fristsetzung verbunden, noch lässt der zunächst für den 9. Oktober 2026 avisierte Beginn der Hauptverhandlung erkennen, dass der Staatsschutzsenat die Eröffnungsreife (vgl. hierzu BVerfG, Beschlüsse vom 3. Februar 2021 – 2 BvR 2128/20, juris Rn. 38; vom 1. Dezember 2020 – 2 BvR 1853/20, NStZ-RR 2021, 50, 51; BGH, Beschlüsse vom 7. Dezember 2021 – AK 51/21, juris Rn. 11; vom 30. Oktober 2025 – AK 92/25, juris Rn. 18) bisher als nicht gegeben erachtet.

(2) Eine dauerhafte Verhinderung der Verteidigerin liegt ebenfalls nicht vor. Frau Rechtsanwältin B. ist zwischen dem 1. September und dem 30. November 2026 an insgesamt 25 Tagen für eine Hauptverhandlung in dieser Sache verfügbar, ihr Mitverteidiger an zahlreichen weiteren. Vor diesem Hintergrund erschließt sich nicht, warum zunächst allein der 9. Oktober 2026 und sodann erst der 30. November 2026 als erster Hauptverhandlungstag in Betracht gekommen sein sollen. Dahinstehen kann deshalb, dass eine umfassende terminliche Verhinderung der Pflichtverteidigung eine derartige Verzögerung einer Haftsache grundsätzlich auch nicht hätte rechtfertigen können (s. etwa BGH, Beschlüsse vom 19. Februar 2025 – StB 4/25 u.a., BGHR StPO § 144 Abs. 1 Zusätzliche Bestellung 1 Rn. 18 mwN; vom 15. Mai 2025 – StB 16/25, NStZ 2026, 323 Rn. 15).

(3) Die vom Vorsitzenden dargelegte Auslastung des Spruchkörpers mit einer anderen Haftsache vermag die Verzögerung des Verfahrens ebenfalls nicht zu legitimieren. Denn eine nicht nur kurzfristige Überlastung eines Gerichts kann nicht Grund für die Anordnung der Haftfortdauer sein. Das gilt selbst dann, wenn sie auf einem Geschäftsanfall beruht, der sich trotz Ausschöpfung aller gerichtsorganisatorischen Mittel und Möglichkeiten nicht mehr innerhalb angemessener Fristen bewältigen lässt (st. Rspr.; s. etwa BVerfG, Beschluss vom 3. Februar 2021 – 2 BvR 2128/20, juris Rn. 40 mwN). In einem solchen Fall hat es nicht der inhaftierte Angeschuldigte zu vertreten, wenn seine Strafsache nicht binnen angemessener Zeit zur Verhandlung gelangt.

(4) Schließlich wird die Verzögerung nicht erkennbar durch anderweitige intensive, auf einen schnellstmöglichen Abschluss des Verfahrens gerichtete zukünftige Maßnahmen kompensiert. Solche könnten etwa bei einer bereits jetzt in Aussicht genommenen besonders hohen Verhandlungsdichte und/oder der Vorbereitung eines umfassenden Selbstleseverfahrens in Betracht kommen. Sowohl die anfänglich als auch die derzeit geplanten Termine decken jedoch nicht einmal das in Haftsachen ohnehin erforderliche Pensum von durchschnittlich mehr als einem Hauptverhandlungstag pro Woche (s. hierzu etwa BVerfG, Beschluss vom 3. Februar 2021 – 2 BvR 2128/20, juris Rn. 37 mwN) ab.

c) Nach allem ist ein weiterer Vollzug der Untersuchungshaft über inzwischen zehn Monate hinaus nicht mehr gerechtfertigt.“