Sonntagswitz: Heute nochmal Kreuzfahrt

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Und da ich immer noch unterwegs bin, gibt es dann noch einmal Kreuzfahrtwitze, und zwar:

Eine Frau unternimmt ihre erste Kreuzfahrt. Sie geht über das Deck und sieht dort einen jungen, feschen Offizier stehen.

Sie geht zu ihm hin und sagt: „Sie sind sicherlich der junge, neue Kapitän“.

„Äh, nein, gnädige Frau, ich bin der Deckoffizier!“

Die Frau: „Toll,  hier wird aber auch wirklich an alles gedacht!“


Auf erkundigt sich ein Passagier beim Kapitän:

„Geht so ein Schiff eigentlich öfters mal unter?“

„Nein,“ sagt der Kapitän, „Nur einmal und dann bleibt es meistens unten!“


Eine Blondine macht ihre erste Kreuzfahrt.

Sie fragt den Kapitän: „Wie schnell fährt denn so ein Schiff?“

Der Kapitän: ´“Alle modernen Schiffe schaffen fast 22 Knoten in der Stunde.

„Enorm, enorm“, staunt die Blondine, „aber wer macht denn die vielen Knoten wieder auf?“


Und dann noch:

Ein Stammtischbruder gibt am Stammtisch mit der Kreuzfahrt an, die er im Urlaub gemacht hat: „Und als wir in der Karibik waren, brach die Schraube.“

Wundert sich ein Stammtischbruder: „Ich dachte, deine Frau sei nicht mitgefahren!“

 Wochenspiegel für die 11. KW., das war (Grenz)Video, Bielefeld, „Super League“, WhatsApp

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Und da ich keinen aktuellen Wochenspiegel machen kann, gibt es – wie immer – einen Rückblick, und zwar auf die 11. KW/2024 (s. Wochenspiegel für die 11. KW., das war Video, Bielefeld, „Super League“, WhatsApp).

Berichtet habe ich da über:

  1. AG Karlsruhe: Vertragsklausel der EnBW zu Ladesäulenblockiergebühr wirksam

  2. EuGH: Datenschutzrechtliche Aufsichtsbehörde darf auch ohne Antrag des Betroffenen die Löschung unrechtmäßig verarbeiteter personenbezogener Daten anweisen

  3. VG Köln: Wettbewerber erhalten vorerst Zugang zu Kabelkanälen der Telekom

  4. Millionen-Klage für den Beweis der Nichtexistenz Bielefelds abgewiesen

  5. Die Nutzung von WhatsApp im Bewerbungsverfahren,

  6. Arbeitszeugnis darf gefaltet werden und Anschrift enthalten

  7. Justizdigitalisierungs-VO: Folgen für grenzüberschreitende Videoverhandlungen

  8. „Super League“ muss neuen Namen finden

  9. Behandlungsfehler: Gelenk- und Schleimbeutelentzündung nach rechtswidriger Spritzentherapie

  10. und aus meinem Blog: Encro/Anom: Chatverlauf von Messengerdiensten, oder: Verfahrensrüge und Verwertbarkeit

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Cannabiskonsum, oder: Einmaliger Teilnahme am Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss

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Im zweiten Posting stelle ich dann VG Düsseldorf, Beschl. v. 22.01.2026 – 14 L 4268/25 – vor. In der Entscheidung nimmt das VG zur Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einmaliger Teilnahme am Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss und zum Medizinalcannabis Stellung.

Da die Fragen schon häufiger Gegenstand der Berichterstattung gewesen sind, reichen hier m.E. die Leitsätze und der Verweis auf den verlinkten Volltext wegen der Einzelheiten.

1. Eine nicht fernliegende verkehrssicherheitsrelevante Wirkung i. S. v. Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV liegt jedenfalls dann vor, wenn der in § 24a Abs. 1a StVG genannte Grenzwert von 3,5 ng/ml THC im Blutserum erreicht oder überschritten ist.

2. Bei bei einer einmalig gebliebenen Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss setzt die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens voraus, dass zusätzliche aussagekräftige Umstände für die Annahme einer Wiederholungsgefahr („Zusatztatsachen“) vorliegen.

3. Zusatztatsachen, die zusammen mit einer einmalig gebliebenen Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss auf eine Wiederholungsgefahr hinweisen und damit die Annahme von Cannabismissbrauch i. S. v. § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV begründen, können sich beispielsweise aus der Verkehrsvorgeschichte, aufgrund besonderer Bedingungen der Verkehrsteilnahme, aus Umständen des Tatgeschehens (mangelndes Trennungsvermögen) oder aus Hinweisen zur fehlenden Trennungsbereitschaft ergeben.

3. Soll eine Dauerbehandlung mit Medizinalcannabis nicht zum Verlust der Fahreignung führen, setzt dies voraus, dass die Einnahme von Cannabis indiziert und ärztlich verordnet ist, das medizinische Cannabis zuverlässig nur nach der ärztlichen Verordnung eingenommen und die Medikamenteneinnahme ärztlich überwacht wird, keine dauerhaften Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit festzustellen bzw. zu erwarten sind, die Grunderkrankung bzw. die vorliegende Symptomatik keine verkehrsmedizinisch relevante Ausprägung aufweist, die eine sichere Verkehrsteilnahme beeinträchtigt, und nicht zu erwarten ist, dass der Betroffene in Situationen, in denen seine Fahrsicherheit durch Auswirkungen der Erkrankung oder der Medikation beeinträchtigt ist, am Straßenverkehr teilnehmen wird.

Entziehung der Fahrerlaubnis nach Fahrprobe, oder: Ausreichende Anhaltspunkte für Befähigungszweifel

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Im „Kessel Buntes“ köcheln heute dann noch einmal zwei Entscheidungen zur verwaltungsrechtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis.

Zunächst kommt hier der BayVGH, Beschl. v. 12.01.2026 – 11 CS 25.1997. In der Entscheidung hat der VGH noch einmal Stellung zum Entzug der Fahrerlaubnis aufgrund Nichtvorlage eines Gutachtens. Ich beschränke mich hier auf die Leitsätze, die lauten:

1. Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs nicht (mehr) befähigt ist, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen.

2. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf diese bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn die Anordnung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war.

3. Ob die der Behörde vorliegenden Tatsachen für eine Anordnung ausreichen, ist nach den gesamten Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen. Es genügt ein „Anfangsverdacht“ im Sinne zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte für Befähigungszweifel. Nicht erforderlich ist, dass die fehlende Befähigung bereits feststeht.

Einzelheiten dann bitte im verlinkten Volltext nachlesen.

Ich habe da mal eine Frage: Ist das eine neue Angelegenheit?

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Mich hat dann vor einiger Zeit folgende Frage erreicht:

„….

Ich habe 2024 einen Kollegen bei der Verkündung eines Haftbefehls vertreten und wurde für diesen Termin beigeordnet. Beschlusstenor damals: „wird dem Beschuldigten für den heutigen Termin Rechtsanwalt pp. und im Übrigen RA X als Pflichtverteidiger beigeordnet“.

Nun beginnt die Hauptverhandlung und der Vorsitzende hat mich mit aktuellem Beschluss „als weiterer Verteidiger zur Sicherung des Verfahrens beigeordnet“.

Als Terminsvertreter hatte ich ja damals keinen „unbedingten Auftrag“, oder? Also alte oder neue Gebühren?“