VerkehrsR III: StGB-Fahrverbot als Nebenstrafe, oder: Echte Nebenstrafe mit Pönalisierungsfunktion

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Und zum Schluss habe ich dann hier noch das LG Arnsberg, Urt. v. 20.11.2025 – 3 NBs 40/25, schon etwas älter, aber ich habe es erst jetzt zufällig gefunden.

Es geht um die Verhängung eines Fahrverbotes nach § 44 StGB wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr. Mehr teilt das LG zu der vom AG festgestellten Tat leider nicht mit. Jedenfalls liegt sie wohl schon länger zurück. Denn:

„Als Nebenstrafe war die Verhängung eines dreimonatigen Fahrverbots gemäß § 44 StGB erforderlich.

Der Angeklagte hat eine Straftat gemäß § 316 StGB begangen, indem er in absolut fahruntauglichem Zustand ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt und dadurch seine Pflichten als Fahrzeugführer verletzt hat. Eine Maßregel gemäß § 69 StGB ist erstinstanzlich – und insoweit unabänderbar (§ 331 StPO) – unterblieben. Aus Sicht der Kammer sind keine Umstände ersichtlich, die ein Absehen von der Regelwirkung begründen könnten.

Der Zeitablauf von über drei Jahren seit der Tat steht der Verhängung eines Fahrverbots nicht entgegen. Seit der Änderung des § 44 StGB im Jahr 2017 kommt dem Fahrverbots nicht mehr nur Bedeutung als spezialpräventive Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme zu, sondern auch als echte Nebenstrafe mit Pönalisierungsfunktion (vgl. OLG Dresden, B.v. 16.04.2021, 2 OLG 22 Ss 195/21). Dabei hat die Kammer die Wechselwirkung zwischen Geldstrafe als Hauptstrafe und Fahrverbot als Nebenstrafe bedacht. Da eine Erhöhung die Hauptstrafe gemäß § 331 Abs. 1 StPO nicht mehr möglich ist, kann trotz des Zeitablaufs von über drei Jahren seit der Tat ein dreimonatiges Fahrverbot als Teil des aus Haupt- und Nebenstrafe bestehenden Gesamtstrafenübels verhängt werden (vgl. OLG Dresden, a.a.O.). Dabei hat die Kammer bedacht, dass der Angeklagte durch seine selbständige berufliche Tätigkeit gelegentlich Fahrten in das Bundesgebiet ausführt. Bei der Dauer des Fahrverbots hat die Kammer ferner das Maß der Pflichtverletzung berücksichtigt.“

VerkehrsR II: Hier kommt die 10.000 Entscheidung, oder: Zu dichtes Auffahren im Straßenverkehr

Als zweite Entscheidung kommt hier der OLG Hamm, Beschl. 26.03.2026 – 2 ORs 13/26.

Der Angeklagte ist durch Urteil des AG wegen „Bedrohung in Tateinheit mit Beleidigung“ zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Zudem ist ihm für die Dauer von drei Monaten verboten worden, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeglicher Art zu führen. Was genau passiert ist, lässt sich der Entscheidung des OLG nicht entnehmen, da Näheres zum Sachverhalt/zu den Feststellungen weitgehend fehlt. Es scheint um zu dichtes Auffahren und einem sich dann anschließenden „Streitgespräch“, in dem gedroht worden sein soll, zu gehen.

Daher stelle ich nur die Leitsätze des OLG ein, die lauten:

1. Wegen Bedrohung gemäß § 241 Abs. 1 StGB macht sich nur derjenige strafbar, der die Begehung einer hinreichend bestimmten rechtswidrigen Tat in Aussicht stellt. Hiervon zu unterscheiden sind auch Ankündigungen, die nicht als objektiv ernst zu nehmende Bedrohung mit einer rechtswidrigen Tat anzusehen sind, sowie bloß situationsbedingte Beschimpfungen und Beleidigungen zu unterscheiden.

2. Ob ein dichtes Auffahren im Straßenverkehr den Tatbestand der Nötigung erfüllt, hängt entscheidend von der Intensität der Einwirkung im Einzelfall ab; notwendig ist hierfür regelmäßig eine Zwangswirkung von gewisser Dauer. Zudem muss die Einwirkung auf den anderen Verkehrsteilnehmer nicht bloß Folge, sondern Zweck des verbotswidrigen Verhaltens sein.

3. Bei der Anordnung eines Fahrverbots gemäß § 44 StGB ist die Wechselbeziehung von Haupt- und Nebenstrafe zu berücksichtigen. Es ist deshalb darzulegen, ob die Strafzwecke bereits allein mit der Hauptstrafe oder besser durch deren Verbindung mit dem Fahrverbot erreichbar sind und ob das Fahrverbot gegebenenfalls unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten wegen seiner möglicherweise besonderen Strafempfindlichkeit zu unterbleiben hat.

Bei der Entscheidung handelt es sich übrigens um die 10.000 Entscheidung, die ich eingestellt habe, wenn das System richtig gezählt hat 🙂 . Nicht gerechnet sind die Entscheidungen des OLG Hamm, die ich früher eingestellt habe, und auch nicht gerechnet die RVG-Entscheidungen. Schöner Zufall, dass es sich nun gerade um eine Entscheidung des OLG Hamm handelt und dann auch noch von „meinem“ alten 2. Strafsenat. Weiter geht´s.

VerkehrsR I: 20 cm-Pflastersteinwurf auf Radfahrer, oder: Versuchter gefährlicher Eingriff?

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Nach dem gestrigen „Verjährungsschock“ 🙂 mache ich heute hier mit verkehrsrechtlichen Entscheidungen weiter.

Zunächst der Hinweis auf den BGH, Beschl. v. 09.02.2026 – 4 StR 526/25. Der BGH nimmt in dem Beschluss u.a. zu einem in Zusammenhang mit einer Unterbringungsentscheidung vom LG angenommenen versuchten gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr nach § 315b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, §§ 22, 23 StGB Stellung genommen. Er beanstandet insoweit, dass der

„……. Gefahrenprognose ein zu großer Unrechtsgehalt zugrunde liegt.

a) Nach den Urteilsgründen warf der schuldunfähige Angeklagte einen Pflasterstein von ca. 20 cm Länge in Richtung eines in etwa drei Metern Entfernung an ihm auf einer öffentlichen Straße vorbeifahrenden Radfahrers, um diesen zu verletzen. Der Stein flog hinter dem Radfahrer vorbei, ohne ihn zu treffen. Der Radfahrer fuhr weiter und entfernte sich, weshalb der Angeklagte für einen erneuten Steinwurf keine Möglichkeit mehr sah.

b) Das Landgericht hat hier zwar rechtsfehlerfrei einen fehlgeschlagenen Versuch der gefährlichen Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) bejaht, die vorstehenden Feststellungen tragen aber keinen Tatentschluss des Angeklagten, einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr zu begehen.

aa) Der Tatentschluss im Rahmen des § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB muss sich als vorsatzgleiche Vorstellung auf die Verursachung einer konkreten verkehrsspezifischen Gefahr richten (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2024 – 4 StR 82/24 Rn. 11; Beschluss vom 8. Juni 2021 – 4 StR 68/21 Rn. 8 f.). Eine solche liegt bei Zusammentreffen der Tathandlung und des Eintritts der konkreten Gefahr – was hier allein in Betracht kommt – indes nur dann vor, wenn die konkrete Gefahr jedenfalls auch auf die Wirkungsweise der für Verkehrsvorgänge typischen Fortbewegungskräfte zurückzuführen ist (Dynamik des Straßenverkehrs; grundlegend BGH, Urteil vom 4. Dezember 2002 – 4 StR 103/02, BGHSt 48, 119, 124; vgl. ferner etwa BGH, Beschluss vom 7. Mai 2024 – 4 StR 82/24 Rn. 10; Beschluss vom 12. Januar 2021 – 4 StR 326/20 Rn. 3).

bb) Ein diesen Maßgaben genügender Tatentschluss des Angeklagten – etwa dahingehend, dass er den Stein gegen die Körpervorderseite des sich auf ihn zubewegenden Radfahrers werfen wollte – ist den Feststellungen nicht zu entnehmen.

3. Die aufgezeigten Rechtsfehler gefährden den Bestand des Urteils jedoch nicht. Denn der Senat kann ausschließen, dass die negative Gefahrenprognose des Landgerichts hierauf beruht (§ 337 StPO).

a) Unabhängig von den dargelegten Rechtsfehlern konnte sich das Landgericht auf § 63 Satz 1 StGB stützen. Seine Bewertung, dass im Fall II. 1 der Urteilsgründe eine erhebliche Anlasstat vorliegt, hat es allein auf die hier rechtsfehlerfrei bejahte versuchte gefährliche Körperverletzung unter Verwendung eines Steins gestützt. Dagegen ist nichts zu erinnern. Es kann somit dahinstehen, ob im Fall II. 5 der Urteilsgründe bereits die durch den weiteren Steinwurf tätlich unterstützte Bedrohung gemäß § 241 Abs. 2 StGB hinreichend schwer wiegt, um auch insoweit eine erhebliche Anlasstat zu bejahen.“

 

OWi III: Gesetzesänderung im Straßenverkehr III, oder: Digitaler Führerschein und digitale Parkraumkontrolle

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In diesem dritten Beitrag zu den Änderungen durch das „Fünfte Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften“ vom 12.05.2026 (BGBl. I 2026, Nr. 142), weise ich dann noch auf zwei Punkte hin:

I. Einführung eines digitalen Führerscheins

Bislang wurde der Führerschein nach § 25 Abs. 1 FeV i.V.m. dem Muster 1 der Anlage 8 zur FeV als Kartenführerschein erstellt. Nach dem neuen § 2d Abs. 1 StVG kann nun demnächst der Inhaber eines gültigen deutschen Führerscheins, der ab dem 01.01.1999 als Kartenführerschein ausgestellt worden ist, die Erstellung eines digitalen Führerscheins beim Kraftfahrt-Bundesamt beantragen.

Bei diesem digitalen Führerschein handelt es sich um einen amtlich zugelassenen, elektronischen, rein nationalen Nachweis. Der digitale Führerschein berechtigt bisher nur im Inland zum Nachweis des Führerscheins (§§ 2 Abs. 1a S. 2 StVG, 4 Abs. 2a S. 3 FeV). Die Benutzung im EU-Ausland wird erst mit der Umsetzung der 4. EU-Führerschein-Richtlinie erfolgen, die die EU-weite Einführung des digitalen Führerscheins vorsieht (BT-Drs. 21/3505, S. 45).

Der digitale Führerschein enthält alle Daten eines deutschen Führerscheins, mit Ausnahme der Unterschrift (§ 2d Abs. 4 StVG).

Voraussetzungen für den Antrag sind:

  • Der Antragsteller muss Inhaber ein geeignetes mobiles Endgerät und auf diesem ein Anwenderprogramm eingerichtet sein, das die Darstellung des digitalen Führerscheins ermöglicht (§ 2d Abs. 2 Nr. 2 StVG).
  • Außerdem muss der Antragsteller Inhaber eines Ausweises oder eines mobilen Endgerätes sein, mit dem er einen elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 PersonalausweisG im Rahmen der Antragstellung führen kann (§ 2d Abs. 2 Nr. 3 StVG).. Gem. Abs. 3 der Vorschrift muss das Kraftfahrt-Bundesamt die Einzelheiten zur Antragstellung und zur technischen Aus­gestaltung des digitalen Führerscheins in einem noch abzusteckenden Standard festlegen.

In den §§ 2 Abs. 1a S. 1 StVG, 4 Abs. 2a S.1 FeV ist vorgesehen vor, dass der Inhaber eines Führerscheins diesen durch einen digitalen Führerschein nach § 2d StVG nachweisen kann. Beim digitalen Führerschein wird das Aushändigen eines Führerscheins durch das Vorzeigen und Ermöglichen der Überprüfung der Daten ersetzt (§§ 2 Abs. 1a Satz 3 StVG). Durch den digitalen Führerschein ist dessen Inhaber von der Pflicht, den Kartenführerschein beim Führen eines Kraftfahrzeugs mitzuführen, entbunden.

Im Fall des Nachweises durch einen digitalen Führerschein ist der Inhaber beim Führen eines Kraftfahrzeugs zum Mitführen des digitalen Führerscheins verpflichtet. Der Inhaber hat auf Verlangen den digitalen Führerschein vorzuzeigen und eine Überprüfung der Daten zu ermöglichen (§ 4 Abs. 2a S. 4 und 5 FeV).

Beim Bestehen eines Fahrverbots, beim Erlöschen der Fahrerlaubnis, bei vorläufiger Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO oder wenn sich der Führerschein auf Grund behördlicher Maßnahmen aus sonstigen Gründen nicht im Besitz des Inhabers befindet, ist der Nachweis in digitaler Form ausgeschlossen (§§ 2 Abs. 1b StVG, 4 Abs. 2b FeV). Diese Einschränkungen werden im Anwenderprogramm kenntlich gemacht werden (BT-Drs. 21/3505, S. 11).

Ergänzend zu der Neuregelung ist die Bußgeldvorschrift des § 75 FeV um die Nrn. 4a bis 4 ergänzt worden. Ordnungswidrig handelt danach nun ggf. auch, wer entgegen § 4 Abs. 2a S. 4 FeV einen digitalen Führerschein nicht mitführt, entgegen § 4 Abs. 2a S. 5 FeV einen digitalen Führerschein nicht oder nicht rechtzeitig vorzeigt oder eine Überprüfung nicht oder nicht rechtzeitig ermöglicht, oder entgegen § 4 Abs. 2b FeV den Führerschein durch einen digitalen Führerschein nachweist.

Inkrafttreten

Die Änderungen betreffend die Einführung des digitalen Führerscheins treten erst an dem Tag in Kraft, an dem die technischen Voraussetzungen für die Erstellung des digitalen Führerscheins gegeben sind. Das Bundesministerium für Verkehr gibt diesen Tag im Bundesgesetzblatt bekannt. Das wird sicherlich noch ein wenig dauern.

II. Digitale Parkraumkontrolle

Hinzuweisen ist dann noch auf den neuen § 63g StVG. Der gibt den Behörden die Möglichkeit zu schaffen, dass an Einrichtungen und Vorrichtungen zur Überwachung der Parkzeit das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs anzugeben ist. Folgenden Daten dürfen dann zum Zweck der Kontrolle der Parkberechtigung bis zu 24 Stunden nach Ende des Geltungszeitraums der Parkberechtigung automatisiert gespeichert werden: einen nach dem Stand der Technik erzeugten Hash-Wert des angegebenen Kennzeichens und den Geltungsbereich und den Geltungszeitraum der Parkberechtigung. Nach § 63g Abs. 2 StVG dürfen die zuständigen Behörden dürfen zudem im Rahmen einer stichprobenartigen Überwachung des ruhenden Verkehrs mittels mobiler optisch-elektronischer Einrichtungen (Videokontrolle, sog. Scanfahrzeuge) bestimmte Daten zum Zweck der Kontrolle der Parkberechtigung automatisiert erheben, übermitteln und speichern.

Von Bedeutung ist in dem Zusammenhang § 63g Abs. 6 StVG. Die dort enthaltene Regelung sieht ein Beschlagnahme- und Beweisverwertungsverbot betreffend sämtlicher nach der Vorschrift gespeicherter Daten für andere Zwecke vor. Dies entspricht der Regelung für die im Zusammenhang der Erhebung der Lkw-Maut bestehenden Verwendungsbeschränkungen (§§ 4 Abs. 3 S. 4 und 5, 7 Abs. 2 S.. 2 und 3, Abs. 3a S. 2 BFStrMG). Die vom Bundesrat an der Stelle gewünschte Erlaubnis zur Nutzung der Daten zur Kriminalitätsbekämpfung (BT-Drs. 21/3505, S. 59) ist nicht Gesetz geworden.

 

OWi II: Gesetzesänderung im Straßenverkehr II, oder: Wichtig: Verlängerung der Verjährungsfristen!!

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Die zweite Änderung durch das „Fünfte Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften“ vom 12.05.2026 (BGBl. I 2026, Nr. 142), auf die ich hinweise, ist die für die Praxis wichtige Verlängerung Verjährungsfrist bei Verkehrsordnungswidrigkeiten. Die hat bislang nach § 24 Abs. 1 StVG abweichend von § 31 OWiG grundsätzlich drei Monate betragen, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben worden ist, danach sechs Monate (§ 26 Abs. 3 S. 1 StVG).

Diese Verjährungsfrist ist nun auf Initiative des Bundesrates auf sechs Monate verlängert worden. Die weitere Frist nach Erlass des Bußgeldbescheids oder der Anklageerhebung ist entfallen.

Die Änderung ist heute, also am 01.07.2026 in Kraft getreten.

Fraglich und für den Verteidiger von Bedeutung ist, wie mit Altfällen umzugehen ist. Gemeint sind Fälle, in denen die bisherige dreimonatige Verjährungsfrist bei Inkrafttreten am 01.07.2026 noch nicht abgelaufen war.

Insoweit gilt:

  • Die Verlängerung der Verjährungsfrist in § 26 Abs. 3 S. 1 StVG erfasst auch die Fälle, in denen die bisherige Dreimonatsfrist noch nicht abgelaufen war. Die Verlängerung der Verjährungsfristen verstößt nicht gegen das in  103 Abs. 2 GG; § 3 OWiG enthaltenen Rückwirkungsverbot. Das betrifft nämlich nur eine tatbestandliche Ahndbarkeit einer Ordnungswidrigkeit, nicht jedoch deren Verfolgbarkeit (u.a. BVerfG, Beschl. v. 31.01.2000 – 2 BvR 104/20).
  • War am 01.07.2026 hingegen bereits nach der kürzeren Frist Verjährung eingetreten, wäre die Tat aber nach der neuen Frist noch verfolgbar, ist eine Verfolgung nach dem Rechtsgedanken des Art. 309 Abs. 3 EGStGB und dem sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden Vertrauensgrundsatz ausgeschlossen.

Anzumerken ist. Der Bundesrat hatte eine Verlängerung auf neun Monate gewünscht, was aber nicht übernommen worden ist. Begründet worde ist die Verlängerung der Frist, um den gestiegenen Ermittlungsaufwand der Behörden zu berücksichtigen und eine effektivere Ahndung von Verkehrsverstößen zu ermöglichen (BT-Drs. 21/4979, S. 14). Die Bear­beitungszeiten für Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr seien in den vergangenen Jahren insbesondere wegen des Einsatzes moderner, präziserer Erfassungs- und Überwachungstechniken deutlich gestie­gen. Hingewiesen wird zudem auf einen erhöhten Auswertungs- und Dokumentationsaufwand. In meinen Augen ist das die „Retourkutsche“ für die vermehrten – erfolgreichen – Angriffe gegen fehlerhafte Messung. Mit der Neuregelung wird es nun aber auf jeden Fall schwieriger für die Betroffenen und ihre Verteidiger, sich in die Verjährung zu retten. Umgekehrt muss man dann aber auch erwägen, ob man nicht angesichts der verdoppelten Verjährungsfrist die Anforderungen an die behördliche Fahrerermittlung im Zuge der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage nach § 31a StVZO verschärfen sollte.