Frist III: Zustellung des Strafbefehls ohne Übersetzung, oder: Zustellung wirksam, aber Wiedereinsetzung

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Im letzten Posting des Tages habe ich dann noch den LG Trier, Beschl. v. 14.09.2026 – 5 Qs 98/26 – zur Zustellung des Strafbefehls an einen der deutschen Sprache nicht mächtigen Empfänger ohne Übersetzung. Ich stelle die Entscheidung vollständig vor, weil die Fälle in der Praxis häufiger sein dürften und das LG sich anders als die H.M. entschieden hat.

Dem der deutschen Sprache nicht mächtigen Angeklagten ist in einem Strafverfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort ein Strafbefehl ohne Beifügung einer Übersetzung zugestellt worden. Nachdem seine Verteidigerin im Rahmen der Akteneinsicht übersehen hatte, dass bereits ein Strafbefehl erlassen worden war, legte der Angeklagte erst nach Ablauf der Einspruchsfrist Einspruch gegen Strafbefehl ein und trug vor, dass die Einspruchsfrist aufgrund der fehlenden Übersetzung nicht in Lauf gesetzt worden sei. Hilfsweise sei Wiedereinsetzung zu gewähren, da ihm das Anwaltsversehen nicht angelastet werden könne. Er habe erst in einem Gespräch mit seiner Verteidigerin erfahren, dass es sich bei den ihm zugestellten Schriftstück um einen Strafbefehl gehandelt hat.

Das AG hat den Einspruch als unzulässig, weil verspätet, verworfen und zugleich den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen.

Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hatte beim LG Erfolg:

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Die unterbliebene Übersetzung führt jedoch nicht zur Unwirksamkeit der Zustellung des Strafbefehls. Welche Rechtsfolgen der Verstoß gegen die Übersetzungspflicht im Einzelnen hat, ist vielmehr getrennt nach der Wirksamkeit der Zustellung und der Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beurteilen. Die Zustellung blieb wirksam (hierzu unter a)); dem Beschwerdeführer war wegen der unterbliebenen Übersetzung und der hierdurch bedingten fehlenden Kenntnis der Bedeutung des Strafbefehls jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist zu gewähren (hierzu unter b)).

a) Die Zustellung des Strafbefehls war auch ohne Beifügung einer Übersetzung wirksam.

Zwar ist einem der deutschen Sprache nicht mächtigen Angeschuldigten zur Ausübung seiner strafprozessualen Rechte gemäß § 187 Abs. 2 Satz 1 GVG in der Regel eine schriftliche Übersetzung des Strafbefehls zur Verfügung zu stellen. § 37 Abs. 3 StPO bestimmt demgegenüber ausdrücklich nur für das Urteil, dass dieses zusammen mit der Übersetzung zuzustellen ist um damit zu bewirken, dass die Rechtsmittelfrist nicht vor Zustellung der schriftlichen Übersetzung zu laufen beginnt (so ausdrücklich: BT-Drs. 17/12578, S. 14).

Eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift auf Strafbefehle wird teilweise befürwortet. Zur Begründung wird insbesondere darauf verwiesen, dass der Strafbefehl ebenso wie das nicht rechtskräftige Urteil der Wahrnehmung von Verteidigungsrechten dient, gegen beide Entscheidungsformen ein Rechtsbehelf eröffnet ist und der Strafbefehl nach § 410 Abs. 3 StPO bei Ausbleiben eines rechtzeitigen Einspruchs einem rechtskräftigen Urteil gleichsteht. Auch der Grundsatz des fairen Verfahrens und die unionsrechtlich verbürgte Verpflichtung zur Übersetzung wesentlicher Verfahrensunterlagen werden hierfür angeführt (vgl. LG Stuttgart, Beschluss vom 12. Mai 2014 – 7 Qs 18/14; LG Heilbronn, Beschluss vom 30. Juni 2020 – 2 Qs 59/20; MüKoStPO/Eckstein, 2. Aufl. 2024, StPO § 409 Rn. 45).

Demgegenüber wird eine entsprechende Anwendung des § 37 Abs. 3 StPO auf Strafbefehle teilweise abgelehnt. Hierfür wird insbesondere angeführt, dass der Strafbefehl eine eigene Entscheidungsform darstellt, § 37 Abs. 3 StPO nach seinem eindeutigen Wortlaut lediglich das Urteil erfasst und § 187 Abs. 2 Satz 1 GVG den Strafbefehl neben dem Urteil ausdrücklich gesondert nennt. Auch Sinn und Zweck des § 37 Abs. 3 StPO, der insbesondere auf den Gleichlauf der Rechtsmittelbegründungsfristen und die hierfür erforderliche Kenntnis der schriftlichen Urteilsgründe zielt, würden danach keine Erstreckung auf das Strafbefehlsverfahren gebieten. Dem Schutz des sprachunkundigen Angeschuldigten könne vielmehr durch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Rechnung getragen werden (vgl. LG Ravensburg, Beschluss vom 27. Mai 2015 – 2 Qs 29/15; LG Stuttgart, Beschluss vom 13. September 2016 – 19 Qs 49/16; im Ergebnis ebenso: BeckOK StPO/Temming, 60. Ed. 1.7.2026, StPO § 409 Rn. 14).

Die Kammer schließt sich der zuletzt genannten Auffassung und dabei insbesondere den in jeder Hinsicht überzeugenden Ausführungen des Landgerichts Stuttgart in seinem Beschluss vom 13. September 2016– 19 Qs 49/16– an.

Bereits der Wortlaut des § 37 Abs. 3 StPO steht einer entsprechenden Anwendung auf den Strafbefehl entgegen. Die Vorschrift spricht ausschließlich vom „Urteil“. Dies fällt umso mehr ins Gewicht, als § 187 Abs. 2 Satz 1 GVG, auf den § 37 Abs. 3 StPO ausdrücklich Bezug nimmt, neben freiheitsentziehenden Anordnungen und Anklageschriften gerade auch Strafbefehle und nicht rechtskräftige Urteile ausdrücklich nennt. Die unterschiedliche Bezeichnung der beiden Entscheidungsformen in den zeitgleich geschaffenen bzw. geänderten Vorschriften spricht daher nicht für eine unbeabsichtigte Auslassung des Strafbefehls in § 37 Abs. 3 StPO, sondern vielmehr dafür, dass die dort angeordnete besondere Zustellungsfolge auf das Urteil beschränkt werden sollte. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber den Begriff des Urteils in § 37 Abs. 3 StPO entgegen seinem üblichen Verständnis auch auf den Strafbefehl erstrecken wollte, sind weder der Vorschrift selbst noch den Gesetzesmaterialien zu entnehmen. Die Gesetzesbegründung stellt vielmehr gerade auf die Besonderheiten der Urteilsübersetzung und den Gleichlauf der Rechtsmittelbegründungsfristen ab.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch § 410 Abs. 3 StPO keine andere Beurteilung rechtfertigt. Danach steht ein Strafbefehl, gegen den nicht rechtzeitig Einspruch erhoben worden ist, einem rechtskräftigen Urteil gleich. Die Vorschrift ordnet damit keine allgemeine Gleichstellung von Strafbefehl und Urteil für sämtliche verfahrensrechtlichen Vorschriften an. Vielmehr bestimmt sie eine konkrete Rechtsfolge für den Fall, dass gegen den Strafbefehl kein rechtzeitiger Einspruch eingelegt worden ist. Die Regelung setzt damit gerade voraus, dass es sich bei Strafbefehl und Urteil zunächst um unterschiedliche Entscheidungsformen handelt (LG Stuttgart, Beschluss vom 13. September 2016 – 19 Qs 49/16). Aus § 410 Abs. 3 StPO lässt sich daher nicht herleiten, dass eine Vorschrift, die ihrem Wortlaut nach ausdrücklich nur das Urteil erfasst, ohne Weiteres auch auf den Strafbefehl anzuwenden wäre.

Auch der Sinn und Zweck des § 37 Abs. 3 StPO gebietet eine entsprechende Anwendung nicht. Die Vorschrift trägt dem besonderen Umstand Rechnung, dass dem Angeklagten gegen ein Urteil ein Rechtsmittel zur Verfügung steht, dessen Begründung die Kenntnis der schriftlichen Urteilsgründe voraussetzt. Die Zustellung der Übersetzung soll deshalb insbesondere verhindern, dass die Rechtsmittelbegründungsfrist für einen der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtigen Angeklagten verkürzt wird. Eine vergleichbare Situation besteht beim Einspruch gegen einen Strafbefehl nicht. Der Einspruch bedarf keiner Begründung; zur Wahrung der Einspruchsfrist genügt vielmehr die Erklärung, dass Einspruch eingelegt wird. Der sprachunkundige Angeschuldigte muss daher zur Wahrung seines Rechtsbehelfs nicht – wie bei der Begründung eines Rechtsmittels gegen ein Urteil – zunächst den gesamten Inhalt der angefochtenen Entscheidung erfassen. Dies schließt die Bedeutung der Übersetzung des Strafbefehls für die sachgerechte Wahrnehmung der Verteidigungsrechte nicht aus. Es spricht jedoch gegen die Annahme, dass gerade die besondere, an die fehlende Übersetzung anknüpfende Rechtsfolge des § 37 Abs. 3 StPO auch im Strafbefehlsverfahren erforderlich wäre.

Etwas anderes folgt insbesondere nicht aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. Oktober 2017 – C-278/16 (so jedoch: LG Heilbronn, Beschluss vom 8. September 2020 – 2 Qs 59/20 –, juris Rn. 12). Der Gerichtshof hat darin lediglich klargestellt, dass ein nach den §§ 407 ff. StPO erlassener Strafbefehl eine „wesentliche Unterlage“ im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2010/64/EU darstellt und einem der deutschen Sprache nicht mächtigen Beschuldigten daher eine schriftliche Übersetzung zur Verfügung gestellt werden muss (EuGH, Urteil vom 12. Oktober 2017 – C-278/16 –, Rn. 31–34). Damit ist die unionsrechtliche Übersetzungspflicht als solche geklärt; die Rechtsfolge einer unterbliebenen Übersetzung nach dem nationalen Verfahrensrecht hat der Gerichtshof hingegen nicht bestimmt.

Dies ist insbesondere deshalb bedeutsam, weil das vorlegende Landgericht Aachen gerade die weitergehende Frage aufgeworfen hatte, ob der Begriff „Urteil“ in § 37 Abs. 3 StPO auch Strafbefehle erfasse und deren Zustellung ohne Übersetzung deshalb unwirksam sei und die Einspruchsfrist nicht in Lauf gesetzt werde (EuGH, a.a.O., Rn. 18). Diese Frage hat der Gerichtshof nicht beantwortet. Vielmehr beschränkte er seine Entscheidung auf die Auslegung des Art. 3 der Richtlinie. Auch die deutsche Regierung hatte im Rahmen des Verfahrens bereits darauf hingewiesen, dass das innerstaatliche Recht das Recht auf Übersetzung des Strafbefehls und des dagegen erhobenen Einspruchs gewährleiste und es daher auf die Vorlagefrage schon nicht ankomme (EuGH, a.a.O. Rn. 20).

Soweit der Gerichtshof den Strafbefehl als „Anklageschrift und ein Urteil“ im Sinne des Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie bezeichnet hat (EuGH, a.aO. Rn. 31), dient dies allein der Bestimmung des Anwendungsbereichs der unionsrechtlichen Übersetzungspflicht. Daraus folgt nicht, dass der Begriff „Urteil“ in § 37 Abs. 3 StPO auch Strafbefehle umfasst; die Beantwortung dieser Frage steht dem EuGH nicht zu (EuGH, a.a.O. Rn. 23). Die Entscheidung des Gerichtshofs hat für die hier maßgebliche Frage der Wirksamkeit der Zustellung daher keine neue Erkenntnis gebracht. Die Übersetzungspflicht nach § 187 Abs. 2 GVG stand unabhängig hiervon bereits fest.

Die Ablehnung einer entsprechenden Anwendung des § 37 Abs. 3 StPO bedeutet schließlich auch nicht, dass der sprachunkundige Angeschuldigte im Falle einer aufgrund der fehlenden Übersetzung versäumten Einspruchsfrist schutzlos gestellt wäre. Die hierfür zur Verfügung stehende Wiedereinsetzung in den vorigen Stand trägt den verfassungsrechtlichen und unionsrechtlichen Anforderungen hinreichend Rechnung.

Die Kammer verkennt dabei nicht, dass für eine entsprechende Anwendung des § 37 Abs. 3 StPO ein erhebliches praktisches Bedürfnis bestehen kann. Dies vermag jedoch die Grenzen zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung nicht zu überwinden. Für eine entsprechende Anwendung des § 37 Abs. 3 StPO fehlt es angesichts des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift, der ausdrücklichen gesonderten Erwähnung des Strafbefehls in § 187 Abs. 2 Satz 1 GVG und des aus den Gesetzesmaterialien ersichtlichen besonderen Regelungszwecks des § 37 Abs. 3 StPO an einer hinreichend tragfähigen Grundlage für die Annahme einer planwidrigen Regelungslücke. Es ist Sache des Gesetzgebers, eine gegebenenfalls als unbefriedigend empfundene unterschiedliche Behandlung durch eine entsprechende Ergänzung des § 37 Abs. 3 StPO zu beseitigen. Bis dahin ist das geltende Recht anzuwenden.

b) Dem Beschwerdeführer war jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist zu gewähren (§§ 44, 45 StPO).

Der Beschwerdeführer war ohne eigenes Verschulden daran gehindert, rechtzeitig Einspruch gegen den Strafbefehl einzulegen.

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Frist II: 4 x Etwas zum Wiedereinsetzungsverfahren, oder: Verschulden, Vortrag, Glaubhaftmachung

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Im zweiten Posting dann Entscheidungen zur Wiedereinsetzung. Nichts Besonders, aber die Entscheidungen zeigen noch einmal, worauf man ggf. achten muss. Es handelt sich um:

1. Die eigene Versicherung des Antragstelllers an Eides statt ist im Wiedereinsetzungsverfahren kein zulässiges Mittel der Glaubhaftmachung. Ein Ausnahmefall, in dem die eigene Erklärung zur Glaubhaftmachung genügen kann, kann vorliegen, wenn es um einen naheliegenden, der Lebenserfahrung entsprechenden Versäumnisgrund handelt oder es unmöglich ist, Beweismittel beizubringen. 

2. Die Bennenung eines Zeugen genügt zur Glaubhaftmachung aber nur dann, wenn gleichzeitig dargetan wird, dieser habe eine schriftliche Bestätigung verweigert, er sei nicht unverzüglich erreichbar oder es handele sich um einen für die Säumnis verantwortlichen Beamte.

1. Aus der verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht der Gerichte lässt sich keine generelle Verpflichtung zur sofortigen Prüfung der Zuständigkeit bei Eingang einer Rechtsmittelschrift ableiten.

2. Hat eine Pflichtverteidigerin im Rahmen der ihr mit der Bestellung zugewiesenen Aufgabe fristgerecht eine Revisionsbegründung gefertigt, am letzten Tag der Frist jedoch bei einem unzuständigen Gericht angebracht, ist ihr Verschulden dem Angeklagten im Regelfall nicht zuzurechnen. Verantwortlich für die korrekte Adressierung ist der Rechtsanwalt, dem es auch zusteht, gesetzliche Fristen auszuschöpfen.

Allein dass dem mündlich belehrten Betroffenen entgegen Nr. 142 Abs. 1 Satz 2 RiStBV kein Merkblatt über die Möglichkeiten und Förmlichkeiten der Rechtsmitteleinlegung ausgehändigt worden ist, gibt keinen Anlass, Wiedereinsetzung zu gewähren.

1. Beantragt der Angeklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Ver-säumung der Revisionsbegründungsfrist, bedarf es stets auch des Vortrags, ob er seinem Verteidiger überhaupt den Auftrag zur Begründung der Revision erteilt hat.

2. Auch wenn der Verteidiger vorträgt, „auftragsgemäß“ Revision eingelegt zu ha-ben, lässt dies keinen zwingenden Schluss dahin zu, dass er auch mit der Be-gründung der Revision betraut war.

 

 

 

 

 

Frist I: Zustellung an anderen Zustellungsempfänger, oder: Heilung eines Zustellungsmangels

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Heute gibt es hier einen „Fristen-Tag“, also Entscheidungen, die alle mit Fristen und deren Einhaltung zu tun haben, also Zustellung und Wiedereinsetzung.

Ich beginne mit Entscheidungen zur Zustellung, und zwar mit folgenden Entscheidungen und Leitsätzen:

An einen anderen als denjenigen, dem das zuzustellende Schriftstück bekannt zu geben ist, darf nur zugestellt werden, soweit die StPO eine Empfangsberechtigung des Dritten bestimmt. Daher ist z.B. die Zustellung an die Berufsausübungsgesellschaft anstelle des Verteidigers unwirksam, wenn diese weder gesetzlicher oder rechtsgeschäftlicher Vertreter des Angeklagten oder die Voraussetzungen des § 145a Abs. 1 StPO vorliegen.

Der Zustellungsmangel einer nur mündlichen, zum Zeitpunkt der Zustellung nicht in der Akte vermerkten richterlichen Anordnung kann geheilt sein, wenn der Zustellungswille des Vorsitzenden mit seiner dienstlichen Stellungnahme hinreichend belegt ist.

VerkehrsR III: Veränderungen der Motorsteuerung, oder: Zumindest Erlöschen der Betriebserlaubnis

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Und dann zum Abschluss der heutigen Berichterstattung noch der AG Reutlingen, Beschl. v. 29.09.2026 – 5 Gs 140/26 – zur Beschlagnahme eines Kfz, wenn konkrete tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass durch technische Veränderungen jedenfalls das Geräuschverhalten des Fahrzeugs gegenüber dem genehmigten Zustand verschlechtert wurde und deshalb die Betriebserlaubnis gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 StVZO erloschen ist.

Die Polizei hat am 26.09.2026 gegen 21:44 Uhr ein Kraftfahrzeug zu Beweiszwecken gemäß § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit §§ 94 Abs. 1 und 2, 98 Abs. 2 StPO – beschlagnahmt. Das AG hat die Beschlagnahme bestätigt:

„Nach dem bisherigen Ermittlungsstand besteht der Anfangsverdacht einer Ordnungswidrigkeit nach § 19 Abs. 5 Satz 1, § 69a Abs. 2 Nr. 1b StVZO in Verbindung mit § 24 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 5 StVG.

Nach dem polizeilichen Antrag und dem Vorkommnisbericht wurden bei der Kontrolle des im öffentlichen Straßenverkehr in pp. verwendeten Fahrzeugs durch spezialisierte Beamte der Verkehrspolizei Hinweise auf Veränderungen der Motorsteuerung, eine über ein Tablet schaltbare Änderung der Motorleistung und Veränderungen der lichttechnischen Einrichtungen festgestellt. Ferner wird ein auffälliges dröhnendes und knallendes Betriebsgeräusch beschrieben, das polizeilich auf Video festgehalten worden ist.

Diese Umstände begründen in ihrer Gesamtschau konkrete tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass durch technische Veränderungen jedenfalls das Geräuschverhalten des Fahrzeugs gegenüber dem genehmigten Zustand verschlechtert wurde und deshalb die Betriebserlaubnis gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 StVZO erloschen ist. Ob darüber hinaus eine Verschlechterung des Abgasverhaltens oder eine zu erwartende Gefährdung von Verkehrsteilnehmern nach § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StVZO vorliegt, bedarf weiterer technischer Aufklärung.  Der Verdacht beruht insbesondere auf den konkreten Hinweisen auf eine veränderte Motorsteuerung in Verbindung mit dem berichteten Geräuschverhalten. Eine abschließende Feststellung der technischen Veränderungen und ihrer Auswirkungen ist in diesem Verfahrensstadium nicht erforderlich.

Das Fahrzeug ist als Beweismittel von Bedeutung. Durch seine sachverständige Untersuchung können Art und Umfang der Veränderungen, die vorhandenen Softwarestände und schaltbaren Betriebszustände sowie deren Auswirkungen auf Leistung, Geräuschentwicklung, Abgasverhalten und Verkehrssicherheit festgestellt werden. Zugleich ist zu prüfen, ob vorhandene Genehmigungen die tatsächlich festgestellte Fahrzeugkonfiguration abdecken. Die Untersuchung dient damit auch der Feststellung möglicher entlastender Umstände.

Die Beschlagnahme des gesamten Fahrzeugs ist hierfür gegenwärtig geeignet und erforderlich. Die untersuchungsbedürftigen Eigenschaften ergeben sich aus dem Zusammenwirken von Motorsteuerung, Antrieb und weiteren Fahrzeugkomponenten. Die isolierte Sicherung einzelner Bauteile oder eine bloße fotografische Dokumentation gewährleistet deshalb derzeit keine gleichwertige Beweissicherung. Auch die vorhandenen Videoaufnahmen ersetzen weder die Feststellung der technischen Ursachen noch nachvollziehbare Messungen unter definierten Bedingungen.

Eine Herausgabe mit späterer Vorführung wäre ebenfalls nicht gleich geeignet. Gerade die berichtete Möglichkeit, die Leistung über ein Tablet umzuschalten, begründet das konkrete Risiko, dass bei einer späteren Untersuchung eine andere Konfiguration vorgefunden wird. Der bei der Kontrolle vorhandene technische Zustand muss daher zunächst gesichert und sachverständig dokumentiert werden. Einer feststehenden Manipulationsabsicht des Betroffenen bedarf es hierfür nicht. Da der Mitnahme ausdrücklich widersprochen wurde, liegt eine freiwillige Herausgabe nicht vor.

Die sachverständige Untersuchung ist unverzüglich zu veranlassen und auf die verdachtsrelevanten Fragen zu beschränken. Sobald die erforderlichen Befunde und Daten beweissicher dokumentiert sind, ist zu prüfen, ob die weitere Verwahrung des gesamten Fahrzeugs noch erforderlich ist oder die Sicherung einzelner Komponenten beziehungsweise Daten ausreicht. Die Beschlagnahme ist aufzuheben, sobald ihr Beweiszweck entfällt. Eine Verwahrung allein bis zum Abschluss des Bußgeldverfahrens oder zur Erzwingung eines Rückbaus wird durch diesen Beschluss (zunächst) nicht gerechtfertigt, wobei umgekehrt verkehrsrechtliche und zulassungsrechtliche Anordnungen oder eine Einziehung ebenfalls offen bleiben.

Konkrete Einwendungen gegen die Beschlagnahme hat der Betroffene trotz des Widerspruchs nicht vorgetragen. Aus den Gesamtumständen ist auch nicht ersichtlich, dass er auf die Nutzung des Fahrzeugs im Alltag angewiesen ist. Für eine solche Angewiesenheit liegen keinerlei Anhaltspunkte vor. Die Belastungen des Betroffenen durch den vorübergehenden Entzug des Fahrzeugs wiegen daher im Verhältnis zu dem Beweisinteresse der Verfolgungsbehörde nicht schwer.

Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch ein strafprozessualer Anfangsverdacht nicht fern liegt. Zu prüfen ist insbesondere, ob zur Verschleierung der Softwareänderungen beweiserhebliche Prüfdaten, etwa die sogenannte „Calibration Verification Number“, manipuliert und bei Hauptuntersuchungen zur Täuschung über den tatsächlichen Fahrzeugzustand verwendet wurden. Insoweit kommen eine Fälschung beweiserheblicher Daten gemäß § 269 StGB und, bei hierdurch bewirkter unzutreffender Bescheinigung der Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs, eine mittelbare Falschbeurkundung gemäß § 271 StGB in Betracht (vgl. Sauer, DAR 2024, 354, 356). Mit Blick auf die Zulassung mit einem Saisonkennzeichen sind ferner der Zeitpunkt der technischen Veränderungen sowie die bei der Zulassung und beim Abschluss oder einer Änderung des Versicherungsvertrags gemachten Angaben aufzuklären. Eine bewusste Täuschung des Versicherers über bereits vorhandene, risikorelevante Veränderungen kann bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen auch unter dem Gesichtspunkt des Betrugs Bedeutung erlangen (vgl. Sauer, DAR 2024, 354, 356 f.). Die bloße Saisonzulassung begründet zwar weder eine jährlich erneuerte Zulassung noch für sich genommen einen Betrugsverdacht. Entscheidend sind konkrete Täuschungshandlungen, der technische Zustand bei den jeweiligen Hauptuntersuchungen und die Kenntnis des Betroffenen.

VerkehrsR II: Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, oder: Verzögerte Erstellung von SV-Gutachten

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Im zweiten Posting habe ich dann hier den OLG Nürnberg, Beschl. v. 09.10.2026 – 2 Ws 826/26 e – zur Unverhältnismäßigkeit/Aufhebung einer vorläufigen Entziehungsentscheidung.

Dem Angeklagten wird zur Last gelegt, am 10.03.2025 gegen 14:25 Uhr mit seinem Pkw Audi A6gefahren zu sein, obwohl er infolge des vorangegangenen Konsums von alkoholischen Getränken fahruntüchtig – mit einer errechneten BAK zur Tatzeit von 1,80 Promille – war, wobei er seine Fahruntüchtigkeit bei kritischer Selbstprüfung hätte erkennen können und müssen. Der Führerschein ist seit dem 10.03.2025 sichergestellt.

Während des laufenden Ermittlungsverfahrens beauftragte die StA mit Verfügung vom 14.06.2025 ein Gutachten zum Blutalkoholgehalt unter Berücksichtigung eines Nachtrunks von zwei Dosen Whisky-Cola. Der Verteidiger des Angeklagten regte mit Schriftsatz vom 25.06.2025 bzw. 30.06.2025 an, ein Sachverständigengutachten mit Begleitstoffanalyse einzuholen. Am 17.07.2026 ging bei der Staatsanwaltschaft das von ihr beauftragte Gutachten des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit vom 11.07.2025 ein, in welchem eine Blutalkoholkonzentration vor Nachtrunk von 1,80 Promille angenommen wurde, wobei ausgeführt wurde, dass genaueres ein Begleitstoffgutachten ergeben würde. Mit Schriftsatz vom 20.08.2025 wiederholte der Verteidiger dann die Anregung auf Einholung eines Begleitstoffgutachtens unter Verweis auf die Ausführungen im Gutachten vom 11.07.2026.

Mit Verfügung vom 17.11.2025 beauftragte die StA die pp. GmbH mit der Erstellung eines Begleitstoffgutachtens. Auf Sachstandsanfrage vom 05.01.2026 teilte die GmbH, am 09.01.2026 mit, dass ein Gutachtenauftrag dort nicht bekannt sei. Einem Vermerk der Staatsanwaltschaft vom 23.01.2026 ist zu entnehmen, dass die Akte der pp. GmbH entgegen der Verfügung vom 17.11.2025 nicht zugegangen sei. Zugleich wurde die Versendung der eZweitakte an die Pp. GmbH mit der Bitte um beschleunigte Gutachtenerstellung verfügt. Das Gutachten ging am 07.04.2026 bei der StA ein. Der Ermittlungsabschluss erfolgte am 09.04.2026. Am 12.05.2026 erließ das AG einen Strafbefehl. Nach Einlegung von Einspruch durch den Angeklagten verurteilte das AG den Angeklagten mit Urteil vom 01.07.2026 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe in Höhe von 70 Tagessätzen zu je 85 EUR. Zudem wurde dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen.

Der Angeklagte hat gegen das Urteil Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 12.08.2026 widersprach der Angeklagte der Sicherstellung des Führerscheins. Daraufhin ordnete das LG den vorläufigen Entzug der Fahrerlaubnis an und stellte fest, dass diese zugleich als Anordnung bzw. Bestätigung der Beschlagnahme des Führerscheins wirkt. Zudem wies das Landgericht darauf hin, dass die Kammer zu prüfen haben werde, ob ein Gutachten zu den forensisch-medizinischen Voraussetzungen der §§ 20, 21 und § 64 StGB veranlasst sei.

Dagegen die Beschwerde des Angeklagten, die Erfolg hatte:

„Die Beschwerde ist begründet. Die Anordnung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis ist aufzuheben.

1. Der Senat hält zwar den dringenden Tatverdacht einer fahrlässigen Trunkenheitsfahrt nach § 316 Abs. 1, Abs. 2 StGB für gegeben und folgt insoweit nicht der Auffassung der Verteidigung. Die erstinstanzlichen Urteilsgründe sind nicht offensichtlich fehlerhaft, auch gebieten keine neuen Tatsachen eine abweichende Beurteilung. Das Amtsgericht hat insbesondere ausführlich und sorgfältig dargelegt, warum es davon überzeugt war, dass der Angeklagte alkoholbedingt fahruntüchtig war und seiner Einlassung eines über den Konsum von 2 Dosen Whisky-Cola hinausgehenden Nachtrunks nicht folgt. Aus den Urteilsgründen sind keine offensichtlichen Rechtsfehler erkennbar. Neue Tatsachen, die eine abweichende Beurteilung gebieten, sind weder dem Beschwerdeschriftsatz zu entnehmen noch ansonsten ersichtlich, der Angeklagte nimmt letztlich eine abweichende Beweiswürdigung vor.

Es ist daher mit der gebotenen hohen Wahrscheinlichkeit aufgrund der Regelvermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB davon auszugehen, dass sich der Angeklagte im Sinne des § 69 Abs. 1 StGB als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Die Indizwirkung der Regelvermutung wird auch nicht durch die von dem Angeklagten vorgelegten Abstinenznachweise widerlegt. Denn das Amtsgericht hat insoweit nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass es der Angeklagte bislang versäumt habe, seine Alkoholproblematik therapeutisch aufzuarbeiten.

2. Allerdings ist die Aufrechterhaltung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis vorliegend wegen Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot unverhältnismäßig.

Ermittlungsverfahren, in denen eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet wird, müssen mit besonderer Beschleunigung durchgeführt werden. Dies folgt aus dem die Fortdauer des Eingriffs begrenzenden Übermaßverbot sowie aus dem Recht des Beschuldigten auf ein rechtsstaatliches Verfahren, das bei Versäumnissen im Justizbereich und daraus resultierenden erheblichen Verfahrensverzögerungen verletzt ist (OLG Nürnberg Beschl. v. 14.2.2006 – 1 Ws 119/06, beck-online). Dies gilt entsprechend auch für den vorliegenden Fall, in dem der Führer-schein bereits seit dem 10.03.2025 beschlagnahmt war und die vorläufige Entziehung der Fahr-erlaubnis bis zu dem Widerspruch des Angeklagten formal nicht erforderlich war.

Daraus kann sich ein von den ausdrücklich in §111a Abs. 2 StPO aufgeführten Aufhebungsgründen unabhängiger Grund zur Aufhebung der Anordnung ergeben. Selbst dann, wenn nicht nur der dringende Tatverdacht fortbesteht, sondern auch trotz der seit der angeklagten Tat verstrichenen Zeit noch ein Eignungsmangel nach § 69 StGB und damit ein dringender Grund für eine Maßnahme nach § 111a StPO besteht, ist die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis aufzuheben, wenn durch schwerwiegende Verstöße gegen das Beschleunigungsgebot eine erhebliche Verzögerung des Verfahrens eintritt (OLG Nürnberg Beschl. v. 14.2.2006 – 1 Ws 119/06, beck-online).

Dies ist hier der Fall. Durch schwerwiegende Verstöße gegen das Beschleunigungsgebot fand eine erhebliche Verfahrensverzögerung von sechs Monaten statt. Die Verfahrensverzögerung liegt vorliegend nicht darin, dass die Staatsanwaltschaft aufwändige Ermittlungen, die zur Überprüfung der Nachtrunkdarstellung nötig waren, durchführen und insoweit insbesondere zwei Gutachten erholen musste. Die Verfahrensverzögerung liegt vielmehr zum einen darin, dass das vom Verteidiger bereits Ende Juni 2025 angeregte Begleitstoffgutachten erst mit Verfügung vom 17.11.2025 überhaupt beauftragt wurde. Spätestens nachdem das Gutachten des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit vom 11.07.2025 ebenfalls auf die Möglichkeit einer weiteren Abklärung durch ein Begleitstoffgutachten hingewiesen, hätte es sich aufdrängen müssen, ein entsprechendes Gutachten zu beauftragen. Insoweit ist mithin eine Verfahrensverzögerung von bereits vier Monaten festzustellen. Zum anderen erfolgte eine weitere Verzögerung von insgesamt zwei Monaten dadurch, dass entgegen dem Gutachtenauftrag vom 17.11.2025 die Akte zunächst gar nicht an die Pp. GmbH verschickt wurde, sondern, nachdem die Pp. GmbH am 09.01.2026 mitgeteilt hatte, dass eine Akte nicht vorliege, erst am 23.01.2026. Das Beschleunigungsgebot wurde damit mehrfach verletzt. Die Verfahrensverzögerung ist auch nicht durch eine erheblich beschleunigte Sachbearbeitung im weiteren Verfahrensgang ausgeglichen worden. Die eingetretene Verzögerung von sechs Monaten geht damit erheblich über das Maß hinaus, dass noch hingenommen werden kann. Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis – und mit ihr die Anordnung bzw. Bestätigung der Beschlagnahme des Führerscheins – ist daher aufzuheben.“

Nun ja, Fahrerlaubnis ist erst mal wieder da, aber: Man hat auch gleich eine Einschätzung des OLG 🙂 .