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Gebühren im Bußgeldverfahren + Befriedungsgebühr, oder: Das LG Leipzig kann es – leider – nicht

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Und am Gebührenfreitag heute dann zwei LG-Entscheidungen, u.a. zu § 14 RVG und – die eine – zu Nr. 5115 VV RVG.

Ich starte mit dem LG Leipzig, Beschl. v. 09.04.2024 – 13 Qs 118/24. Gegen den Betroffenen war ein Bußgeldbescheid wegen des Vorwurfs eines Verstoßes gegen § 24a Abs. 2 StVG erlassen und dabei als Rechtsfolge eine Geldbuße in Höhe von 1.000,00 EUR sowie ein Fahrverbot für die Dauer von drei Monaten ausgesprochen worden. Nach Einspruch des Betroffenen fand am 30.11.2022 eine Hauptverhandlung statt, bei der die Frage thematisiert wurde, welcher Zeitabstand zwischen letzter Alkoholaufnahme und Messung durch ein entsprechendes Messgerät erforderlich sei. Nach Einholung der entsprechenden Auskünfte stellte das AG das Verfahren durch Beschluss vorn 10.5.2023 gem. § 47 Abs. 2 OWiG ein, die Kosten und die notwendigen Auslagen des Betroffenen wurde der Landeskasse auferlegt.

Der Betroffene hat gegenüber der Landeskasse die Erstattung folgender notwendiger Auslagen verlangt: Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG in Höhe von 140,00 EUR, Verfahrensgebühr Nr. 5103 VV RVG in Höhe von 250,00 EUR, Verfahrensgebühr Nr 5109 in Höhe von 250,00 EUR, Terminsgebühr Nr. 5110 RVG 450,00 EUR und Verfahrensgebühr Nrn. 5115, 5103 VV RVG in Höhe von 176,00 EUR. Abweichend von dem Antrag hat das AG geringere Beträge, und zwar nur in Höhe der Mittelgebühr, festgesetzt. Zur Begründung für die Abweichung wurde darauf verwiesen, dass es sich nur um ein „durchschnittliches“ Verfahren gehandelt habe, bei dem auch unter Beachtung der Folgen für den Betroffenen im Falle einer Verurteilung ausschließlich von der Mittelgebühr auszugehen sei. Die von dem Betroffenen begehrte Befriedungsgebühr gern. Nr. 5115 VV RVG könne nicht festgesetzt werden, da eine Hauptverhandlung durchgeführt wurden sei.

Dagegen hat sich der Betroffene mit der sofortigen Beschwerde gewendet und geltend gemacht, dass das Verfahren schon aufgrund der Bedeutung für den Betroffenen überdurchschnittlichen Charakter gehabt habe. Auch sei die Befriedungsgebühr im Hinblick auf eine Entscheidung des BGH vom 14.4.2011 angefallen. Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.

Wegen der Ausführungen des LG Leipzig zu § 14 RVG stelle ich nur den Sachverhalt ein. Das muss genügen. Denn die Ausführungen sind , wie immer dazu aus Leipzig, wenn nicht falsch, so zumindest doch fraglich. Das muss man nicht noch breit treten. Der Leitsatz:

Auch bei Verkehrsordnungswidrigkeiten ist grundsätzlich von der Mittelgebühr auszugehen ist. Allerdings sind oft weder Aktenumfang, Schwierigkeit der Sach- und/oder Rechtslage oder mögliche Rechtsfolgen nach den Kriterien des § 14 RVG so ausgestaltet sind, die Mittelgebühr erreicht oder gar überschritten werden könnte.

Dazu aber: M.E. auch der Ton der Argumentation des LG zu beanstanden. Man hat den Eindruck, dass die Kammer davon ausgeht, dass dem Verteidiger ein Geschenk gewährt wird, wenn man seine Gebühren festsetzt. Wie anders soll man sonst die Formulierung das AG sei „in Übereinstimmung mit dem Bezirksrevisor den Belangen des Betroffenen durch die Zubilligung der Mittelgebühr bereits wohlwollend entgegengekommen“ verstehen? Es kommt doch für die angemessene Bemessung der Rahmengebühren nicht auf das „Wohlwollen“ des Bezirksrevisors und/oder des Richters an. Beide sind an Gesetz und Rechtsprechung gebunden und haben die geltenden Regeln anzuwenden. „Wohlwollen“ hin oder her. Im Grunde ist diese Formulierung des LG erschreckend, denn sie zeigt ein Verständnis vom anwaltlichen Gebührenrecht, das dem des Gesetzgebers bei Schaffung des RVG diametral entgegensteht.

Zur Nr. 5115 VV RVG führt das LG aus:

„b) Entgegen der Auffassung des Betroffenen ist dem Verteidiger auch die Befriedungsgebühr gem. Nr. 5115 VV RVG nicht zuzubilligen. Auch unter Berücksichtigung der von dem Verteidiger zitierten Entscheidung vom 14.04.2011 (Az.: IX ZR 153/10) ist diese Gebühr vorliegend nicht angefallen.

Zwar hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung durchaus darauf hingewiesen, dass der Rechtsauffassung, wonach die Befriedungsgebühr niemals anfalle, wenn eine Hauptverhandlung schon begonnen habe, nicht möglich sei, eine Absage erteilt werde.

Insoweit wurde argumentiert, dass gerade auch bei Einstellung nach Aussetzung der Haupt-verhandlung durchaus die Möglichkeit bestehe, dass die Befriedungsgebühr entstehen könne, wenn durch neues Handeln/Vorbringen die neue Hauptverhandlung entbehrlich werde (vgl. BGH, a.a.O., Rz. 12).

Der Bundesgerichtshof hat aber auch ausgeführt, dass der Normzweck des dort thematisierten Nr. 4141 (bzw. hier entsprechend 5115) VV RVG entscheidend dafür spreche, dass eine Einstellung, die innerhalb der Hauptverhandlung erfolge, eine Befriedungsgebühr nicht mehr auszulösen vermag. Dabei ist es gleichgültig, ob die Einstellung am Tag der Hauptverhandlung, oder an einem späteren Terminstag geschieht, insbesondere ob hierdurch Fortsetzungstermine vermieden werden.

Selbst wenn man wohlwollend überlegen wollte, dass vorliegend eine neue Hauptverhandlung (nach Aussetzung) erforderlich sein könnte, muss jedoch berücksichtigt werden, dass der Verteidiger – wie von dem Bezirksrevisor zutreffend ausgeführt – seine Tätigkeit, die zur Ver-meidung einer Hauptverhandlung erforderlich sein könnte, ausschließlich im Rahmen der durchgeführten Hauptverhandlung erbracht hat, für die er auch eine Terminsgebühr beantragt hat und in angemessener Höhe erhält. Eine weitere Tätigkeit ist schlichtweg nicht zu erkennen.

Insoweit würden die Überlegungen der Verteidigung gerade den Gedanken des Bundesgerichtshofes zur Einheitlichkeit der Hauptverhandlung widersprechen, weshalb gerade auch unter Berücksichtigung der von dem Verteidiger zitierten Rechtsprechung – soweit auf Nr. 5115 VV RVG anwendbar – eine Absage zu erteilen wäre.“

Auch hier also „wohlwollend“, was aber nicht darüber hinweg täuscht, dass die Ansicht des LG falsch ist. Denn:

  • Aus der angeführten BGH-Entscheidung folgt zwar, dass die Gebühr Nr. 4141 Anm. 1 Satz 1 Nr. 1 VV RVG nicht anfällt, wenn ein Strafverfahren in der Hauptverhandlung nach § 153a StPO vorläufig eingestellt wird und nach Erbringung der Auflage die endgültige Einstellung erfolgt, was für die ähnliche Nr. 5115 VV RVG entsprechend gilt. Entsprechend gilt  auch, dass das auch angenommen wird, wenn es sich um die Verhinderung von Fortsetzungsterminen handelt (so wohl auch BGH, a.a.O. ).
  • Aber: Mit der Problematik haben wir es hier überhaupt nicht zu tun. Der Hauptverhandlungstermin hat am 30.11.2022 statt gefunden. In dem ist die Frage des Beweisverwertungsverbotes thematisiert worden, was dazu geführt hat, dass der Termin nicht beendet, sondern ausgesetzt worden ist. Es hätte also auf jeden Fall, eine neue Hauptverhandlung stattfinden müssen bzw. hat sich so ergeben. Denn im Hinblick auf die Fristen des § 229 StPO kann es sich, wenn am 10.5.2023, als das Verfahren eingestellt worden ist, nicht um einen Fortsetzungstermin gehandelt haben. Dafür spricht auch, dass der Verteidiger nur eine Terminsgebühr (für den Hauptverhandlung am 30.11.2022) geltend gemacht hat. Damit ist durch die Einstellung eine neue Hauptverhandlung vermieden worden, was ausreicht. Denn für den Anfall der Befriedungsgebühren Nrn. 4141, 5115 VV RVG reicht es, wenn ein weiterer Hauptverhandlungstermin vermieden wird, es kommt nicht darauf an, dass überhaupt eine Hauptverhandlung vermieden wird (BGH, a.a.O.; u.a. OLG Bamberg StraFo 2007, 130 = AGS 2007, 138; OLG Hamm AGS 2008, 228; OLG Köln StraFo 2018, 43 = AGS 2018, 12; LG Arnsberg StraFo 2017, 131 = AGS 2017, 216; LG Düsseldorf AGS 2007, 36 = JurBüro 2007, 83; LG Oldenburg, Beschl. v. 21.7.2008 – 5 Qs 268/08; AGS 2011, 598). Das sollte eine Beschwerdekammer wissen, wenn man über Anwaltsgebühren entscheidet.
  • Und wissen sollte man als LG auch, dass es unerheblich ist, in welchem Verfahrensabschnitt die Mitwirkung erbracht wird. Es genügt für das Entstehen der Nrn. 4141, 5115 VV RVG, dass ein früherer Beitrag des Verteidigers zur Erledigung in einem späteren Verfahrensabschnitt, in dem es dann zur Erledigung des Verfahrens kommt, noch fortwirkt. Der Verteidiger muss die Mitwirkung nicht noch einmal wiederholen bzw. erneut mitwirken. Das wäre „reine Förmelei“ (zutreffend BGH AGS 2008, 491 = JurBüro 2008, 639; OLG Stuttgart AGS 2010, 202 = RVGreport 2010, 263; LG Cottbus RVGreport 2017, 108 = AGS 2017, 186 [für Nr. 5115 VV RVG]; LG Düsseldorf AGS 2007, 36 = JurBüro 2007, 83; LG Hamburg AGS 2008, 59 = DAR 2008, 611; LG Köln AGS 2007, 351 = StraFo 2007, 305; LG Stralsund AGS 2005, 442 = RVGreport 2005, 272; Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG. 26. Aufl., 2023, VV 4141 Rn 12; AnwKomm-RVG/N. Schneider, 9. Aufl. 2921VV 4141 Rn 55, 68). Ausreichend war also das Geltendmachung des Beweisverwertungsverbotes im Hauptverhandlungstermin, da offenbar das nach Einholung der Auskünfte zur Einstellung des Verfahrens nach § 47 Abs. 2 OWiG geführt hat.

Manchmal versteht man es nicht.

StPO I: Ordnungsmittel in der Hauptverhandlung, oder: Begründung, Anhörung, Protokollierung

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Und heute dann StPO-Entscheidungen, und zwar OLG und LG.

Ich starte mit zwei OLG-Entscheidungen zu Ordnungsmitteln in der Hauptverhandlung und zu den damit zusammen hängenden Verfahrensfragen, einer kommt aus dem Norden, einer aus dem Süden. Ich stelle hier nur die jeweiligen Leitsätze vor, und zwar:

1. Die gemäß § 182 GVG in das Sitzungsprotokoll aufzunehmende Entscheidung nach § 178 GVG bedarf grundsätzlich gemäß § 34 StPO einer Begründung. Das Fehlen einer Begründung ist unschädlich, wenn auf Grund der gemäß § 182 GVG erforderlichen Protokollierung des den Beschluss veranlassenden Geschehens für den Betroffenen der Anordnungsgrund außer Zweifel steht und auf dieser Grundlage für das Beschwerdegericht die Festsetzung des Ordnungsgeldes in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht dem Grunde und der Höhe nach überprüfbar ist.

2. Vor Festsetzung eines Ordnungsmittels ist einem Betroffenen mit Blick auf Art. 103 Abs. 1 GG, § 33 Abs. 1 StPO grundsätzlich rechtliches Gehör zu gewähren. Davon kann allerdings abgesehen werden, wenn dem Gericht mit Rücksicht auf Intensität oder Art der Ungebühr eine solche Anhörung nicht zugemutet werden kann, etwa wenn Ungebühr und Ungebührwille völlig außer Frage stehen und eine Anhörung nur Gelegenheit zu weiteren Ausfälligkeiten gäbe.

    1. Soll Ordnungshaft wegen Ungebühr angeordnet werden, muss der Sachverhalt im Protokoll gemäß § 182 GVG so deutlich dargestellt werden, dass das Beschwerdegericht nachprüfen kann, ob eine Ungebühr vorlag. Die Niederschrift muss ein so deutliches Bild von dem Vorgang geben, dass der Grund und die Höhe der Sanktion in der Regel ohne weiteres nachzuprüfen sind.

    2. Grundsätzlich ist dem, gegen den ein Ordnungsmittel festgesetzt werden soll, vorher rechtliches Gehör zu gewähren, Art. 103 Abs. 1 GG.

    3. Die Verhängung von Ordnungsmitteln steht unter dem Gebot der Verhältnismäßigkeit.

Termin ohne Angeklagten dauert nur 15 Minuten, oder: Terminsgebühr unter der Mittelgebühr

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Der zweite Beschluss, den ich heute vorstelle, kommt vom LG Dessau-Roßlau. Das hat im – schon etwas älteren – LG Dessau-Roßlau, Beschl. v. 23.02.2023 – 6 Qs 29/23 – zur Höhe der Hauptverhandlungsterminsgebühr Stellung genommen.

Zu den Termin, um den hier gestritten wird, war der Angeklagte zwar geladen, aber nicht erschienen. Der Termin beim AG hat daher nur 15 Minuten gedauert. Der Verteidiger hatte dafür die Mittelgebühr angesetzt, also nach dem anwendbaren alten Recht 275,– EUR. Der Rechtspfleger hatte nur 150,– EUR festgesetzt. Das hat beim LG gehalten:

„Hinsichtlich der Verteidigergebühren sind die vom Amtsgericht festgesetzten von der Landeskasse dem Verteidiger zu erstattenden notwendigen Auslagen nicht zu beanstanden. Die von dem Verteidiger geltend gemachte Terminsgebühr für den Hauptverhandlungstermin am 01.03.2021 ist unbillig und damit unverbindlich (§ 14 Abs. 1 S. 4 RVG). Die durch den Rechtspfleger vorgenommene Kürzung der insoweit beantragten Gebühr nach Nr. 4108 VV RVG auf 150,00 EUR hält der rechtlichen Überprüfung stand.

Die Bemessung von Rahmengebühren hat der Rechtsanwalt gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 RVG unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen vorzunehmen. Unbillig und damit nach § 14 Abs. 1 S. 4 RVG unverbindlich ist der Gebührenansatz dann, wenn die beantragte Gebühr um mehr als 20% über der angemessenen Gebühr liegt, da einem Rechtsanwalt insoweit eine Toleranzgrenze eingeräumt wird (BGH, Urteil vom 31.10.2006 – VI ZR 261/05, NJW-RR 2007, 420, 421 m.w.N.). Maßgebliche Kriterien für die Bemessung von Rahmengebühren sind u.a. Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, Bedeutung der Angelegenheit sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers. Die sog. Mittelgebühr ist anzusetzen, wenn der „Normalfall“ vorliegt, also ein Fall in dem sämtliche, vor allem die nach § 14 Abs. 1 S. 1 RVG zu berücksichtigenden Umstände, durchschnittlicher Art sind (Gerold/Schmidt /Mayer, a.a.O., § 14 Rn. 10).

Die Terminsgebühr nach Nr. 4108 VV RVG entsteht für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen. Wegen des insoweit zu vergütenden Zeitaufwandes des Verteidigers stellt die Verhandlungsdauer des jeweiligen Hauptverhandlungstermins das wesentliche Bemessungskriterium für die Terminsgebühr dar (OLG Hamm Beschluss vom 3.12.2009 – 2 Ws 270/09, BeckRS 2010, 2547; KG Beschluss vom 24.11.2011 – 1 Ws 113-114/10, BeckRS 2012, 11963; OLG Bamberg, Beschluss vom 6.2.2018 – 1 Ws 51/18, NStZ-RR 2018, 192 m.w.N.). Hier betrug die Verhandlungsdauer am 01.03.2021 ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls 15 Minuten, da der vormalige Angeklagte nicht erschienen war. Die Hauptverhandlungsdauer von 15 Minuten ist für ein Strafverfahren als unterdurchschnittlich anzusehen. Hinzu kommt, dass aufgrund des unentschuldigten Fernbleibens des vormaligen Angeklagten keinerlei Tätigkeit des Verteidigers in dem Termin erforderlich war. Der Arbeitsaufwand des Verteidigers im Rahmen dieses Hauptverhandlungstermins ist demnach insgesamt als sehr gering und weit unterdurchschnittlich anzusehen. Die deutliche Herabsetzung der Terminsgebühr für den Hauptverhandlungstermin am 01.03.2021 von der Mittelgebühr auf 150,00 EUR erscheint der Kammer daher als angemessen.“

Nun, 15 Minuten sind auch beim AG ein wenig kurz, so dass man gegen die Kürzung auf 150,00 EUR nichts einwenden kann (wir streiten bitte nicht darüber, dass die Gebührensätze des RVG grundsätzlich zu niedrig sind).

OWi III: Einspruch der nebenbeteiligten jurist. Person, oder: Verwerfung bei Ausbleiben des Geschäftsführers?

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Und im dritten Posting des Tages dann noch etwas zur Einspruchsverwerfung wegen unentschuldigten Ausbleibens in der Hauptverhandlung. Ausgeblieben war hier der Geschäftsführer einer Nebenbeteiligten (juristischen Person). Die gegen das Verwerungsurteil gerichtete Rechtsbeschwerde hatte mit dem OLG Oldenburg, Beschl. v. 21.11.2022 – 2 Ss(OWi) 170/22 – Erfolg:

„Mit Bußgeldbescheid vom 16.03.2022 ist gegen die AA UG wegen eines Verstoßes gegen das Verpackungsgesetz eine Geldbuße in Höhe von 1250 € festgesetzt worden. Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht den Einspruch „d. Betroffenen“ verworfen, da „d. Betroffene“ trotz ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Ladung zum Termin nicht erschienen sei.

Gegen dieses Urteil wendet sich die UG mit ihrer Rechtsbeschwerde.

Sie macht geltend, ihr Geschäftsführer sei aus näher dargelegten Gründen an der Teilnahme am Termin gehindert gewesen.

Die zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

Erfolg hat sie allerdings nicht deshalb, weil die vom Geschäftsführer der Nebenbeteiligten genannten Gründe für sein Ausbleiben stichhaltig wären.

Entscheidend ist vielmehr Folgendes:

Da hier gegen eine juristische Person (UG nach § 5a GmbHG) eine Geldbuße verhängt worden ist, ist diese – auch wenn nur gegen sie ein Bußgeldverfahren eingeleitet worden und der Wortlaut somit zumindest missverständlich ist- Nebenbeteiligte des Verfahrens (vergleiche zur Begrifflichkeit Göhler-Gürtler/Thoma, OWiG,18. Aufl., vor § 87 RN 2 und 8; Hilgers-Klautzsch in: Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 401 Rn. 86 (juris): „Die Rechtsstellung der JP/PV im Verfahren bei Festsetzung einer Geldbuße regelt § 444 StPO mit einer Vielzahl von Verweisungen. Diese Norm stellt die verfahrensrechtliche Ergänzung zu § 30 OWiG… dar. Die StPO schränkt dabei an keiner Stelle die Verfahrensrechte der juristischen gegenüber der natürlichen Person ein. Gleichwohl hat die JP/PV im selbständigen Verfahren „nur“ die Stellung eines Nebenbeteiligten … .“; sowie § 88 OWiG)

Die Rechtsbeschwerde hat deshalb Erfolg, weil trotz Nichterscheinens einer vertretungsberechtigten Person der Nebenbeteiligten, eine Verwerfung des Einspruches nicht in Betracht kam.

Der Bundesgerichtshof hat in einer umfassend begründeten Entscheidung vom 24.12.2021 (KRB 11/21) = BGHSt 66, 309 = DAR 2022, 465, ausgeführt, dass auf nebenbeteiligte juristische Personen § 74 Abs. 2 OWiG nicht anwendbar sei. Es gelte stattdessen vielmehr § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 444 StPO. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Entscheidung des BGH verwiesen, durch die diese bis dahin umstrittene Rechtsfrage geklärt worden ist.

Damit lagen die Voraussetzungen für eine Verwerfung des Einspruches trotz Nichterscheinens einer vertretungsberechtigten Person der Nebenbeteiligten nicht vor. Das Verwerfungsurteil unterliegt deshalb der Aufhebung und die Sache ist zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht zurückzuverweisen.“

BVerfG II: Mitschreibeverbot in der Hauptverhandlung, oder: Beim Vorsitzenden eine Ausnahme beantragt?

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Die zweite Entscheidung des BVerfG, der BVerfG, Beschl. v. 26.01.2022 – 2 BvR 75/22 – hat ihren Ausgangspunkt in einem Staatsschutzverfahren beim OLG Frankfurt.

Dort hatte der Vorsitzende folgende Anordnung erlassen:

„Zuschauern ist das Mitschreiben in der Verhandlung grundsätzlich nicht gestattet. Sofern in Ausnahmefällen ein nachgewiesenes wissenschaftliches Interesse an der Mitschrift besteht, kann ein begründeter Antrag an den Senat gestellt werden. Eine Mitschrift ist dann im Fall positiver Bescheidung zulässig.

Medienvertretern hingegen ist gestattet, sich mit internetfähigen Geräten im Offline-Modus Notizen zu machen.“

Die Anordnung hat der Senatsvorsitzende auf § 176 Abs. 1 GVG. Eine Begründung für die  Regelung enthielt die sitzungspolizeiliche Verfügung nicht. Dagegen ist Verfassungsbeschwerde einegelt worden, mit der geltend gemacht worden ist, diese Regelung verletze den Beschwerdeführer in seiner durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit. Außerdem gebe es keinen Grund dafür, Medienvertreter und Personen, die ein wissenschaftliches Interesse daran geltend machen könnten, in der Verhandlung mitzuschreiben, ihm gegenüber zu privilegieren, weshalb auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vorliege. Der Beschwerdeführer hatte ausgeführt, er besuche „nur ab und zu in [seiner] Freizeit Gerichtsprozesse und möchte auch an diesem [Prozess] teilnehmen und [sich] bei spannenden Sachen Notizen machen, […] den Eindruck des Gerichtsaales schriftlich festhalten und mitschreiben, wie so ein großer Gerichtsprozess [ablaufe]“. Seine Aufzeichnungen wolle er weder an andere Personen weitergeben noch sonst veröffentlichen.

Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen:

„Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, denn die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG sind nicht erfüllt. Grundsätzliche Bedeutung kommt der Verfassungsbeschwerde nicht zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt, da sie unzulässig ist. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht der Subsidiaritätsgrundsatz entgegen.

1. Der aus § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG abgeleitete Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde fordert, dass ein Beschwerdeführer über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle ihm zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. BVerfGE 68, 384 <388 f.>; 77, 381 <401>; 81, 97 <102>; 140, 229 <232 f. Rn. 10>). Die mit dem Grundsatz der Subsidiarität bezweckte vorrangige Anrufung der Fachgerichte soll eine umfassende Vorprüfung des Beschwerdevorbringens gewährleisten (vgl. BVerfGE 4, 193 <198>; 16, 124 <127>; 51, 386 <396>; 72, 39 <43>). Dem Bundesverfassungsgericht soll vor seiner Entscheidung unter anderem ein – gegebenenfalls sogar in mehreren Instanzen – geprüftes Tatsachenmaterial unterbreitet und die Fallanschauung und Rechtsauffassung der Gerichte vermittelt werden (vgl. BVerfGE 8, 222 <227>; 9, 3 <7>; 72, 39 <43>; 140, 229 <232 f. Rn. 10>).

Der Grundsatz der materiellen Subsidiarität verpflichtet einen Beschwerdeführer zwar nicht, fachgerichtlichen Rechtsschutz zu suchen, wenn dieser offensichtlich aussichtslos wäre (vgl. BVerfGE 16, 1 <2 f.>; 55, 154 <157>; 102, 197 <208>; 150, 309 <327 f. Rn. 45>). Er greift aber ein, wenn eine anderweitige Möglichkeit besteht, den geltend gemachten Grundrechtsverstoß zu beseitigen. Beruht ein Eingriffsakt auf einer grundrechtsverletzenden Regelung, die Ausnahmen vorsieht, muss der Beschwerdeführer deshalb vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde versuchen, die Beseitigung des Eingriffsakts unter Berufung auf die Ausnahmeregelung zu erwirken (vgl. BVerfGE 78, 58 <69>).

2. Diese Grundsätze hat der Beschwerdeführer nicht beachtet. Im Ansatz zutreffend erkennt er, dass ihm ein Rechtsbehelf gegen die sitzungspolizeiliche Verfügung eines Senatsvorsitzenden beim Oberlandesgericht nicht zusteht (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2015 – StB 10/15, StB 11/15 -, juris, Rn. 3 ff.; vgl. auch BVerfGE 91, 125 <133>; 103, 44 <58>; 119, 309 <317>; offenlassend BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 8. Juli 2016 – 1 BvR 1534/16 -, Rn. 2; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 6. September 2016 – 1 BvR 2001/16 -, Rn. 2). Er übersieht allerdings, dass ein Beschwerdeführer vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde gehalten ist, dem geltend gemachten Grundrechtsverstoß entgegenzuwirken, indem er unter Berufung auf Ausnahmeregelungen beantragt, eine ihm eine durch eine abstrakte Regelung präventiv untersagte Handlung in dem ihn betreffenden Einzelfall zu erlauben.

Ein solcher Antrag erwiese sich hier nicht von vornherein als offensichtlich aussichtslos, denn das Verbot, in der Verhandlung mitzuschreiben, gilt nach der angegriffenen sitzungspolizeilichen Verfügung nicht ausnahmslos. Das Oberlandesgericht behält sich vor, nach entsprechender Prüfung eines begründeten Antrags Ausnahmen vom Mitschreibeverbot zuzulassen. Zwar ist in der angegriffenen Verfügung ausdrücklich nur vorgesehen, Zuschauern das Mitschreiben bei dargelegtem wissenschaftlichen Interesse zu gestatten. Der Strafsenat ist aber gehalten, jedes grundrechtsrelevante Vorbringen zu erwägen und zu bescheiden, denn er hat die Aufgabe, zunächst als Fachgericht die für eine tragfähige verfassungsrechtliche Prüfung erforderliche Tatsachenbasis zu ermitteln und die Grundrechte des Beschwerdeführers zu wahren und durchzusetzen (vgl. BVerfGE 107, 395 <414>).“

Na ja. M.E. ein wenig blauäugig vom BVerfG. Denn das Ergebnis eines Antrages an den Senatsvorsitzenden kann man m.E. voraussagen: Kein Erfolg.

Im Übrigen: Die Sinnhaftigkeit der Verfügung erschließt sich mir nicht, jedenfalls nicht auf den ersten Blick. Daher hat der Vorsitzende sie dann lieber auch gar nicht erst begründet. 🙂