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Einstellung nach Mitteilung zum gezielten Schweigen, oder: Einstellung nach Änderung der THC-Grenzen

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Das LG Mannheim hatte in dem heute Morgen vorgestellten LG Mannheim, Beschl. v. 22.10.2025 – 4 Qs 61/25 – den LG Stuttgart, Beschl. v. 11.12.2024 – 20 Qs 24/24 – als Nachweis für seine Auffassung zitiert. Ich habe mir den besorgt und stelle ihn hier dann jetzt vor.

Dem Beschluss liegt ein Bußgeldverfahren gegen den Betroffenen wegen Teilnahme im Straßenverkehr unter Einfluss berauschender Substanzen – 2,9 ng/ml THC im Blutserum – zugrunde. Gegen den Betroffen ist zunächst nach alten Recht des §§ 24a Abs.2, Abs. 3 StVG i eine Geldbuße festgesetzt worden. Das AG hat, nachdem der Bundestag am 05.06.2024 das Gesetz zur Änderung des StVG und anderer Vorschriften mit einem höheren in § 24a StVG geregelten THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml Blutserum im Straßenverkehr verabschiedet hatte – noch bevor der Bundesrat diesem  Gesetz zugestimmt hat -, das Verfahren am 13.06.2024 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft nach § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt und die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse auferlegt.

Der Betroffene hat auch eine zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV RVG geltend gemacht. Die hat das AG festgesetzt. Dagegen hat die Vertreterin der Staatskasse sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die zusätzliche Gebühr Nr. 5115 VV RVG nicht entstanden sei, da das Verfahren nicht durch die anwaltliche Mitwirkung des Wahlverteidigers eingestellt worden sei. Ein Fall des gezielten Schweigens liege nicht vor, da die Rechtslage eindeutig und der Ausgang des Verfahrens nicht offen gewesen sei (vgl. Art. 13 CanG, Art. 316p, 313 EGStGB). Das Rechtsmittel hatte Erfolg:

„Die angefochtene Entscheidung entspricht nicht der Sach- und Rechtslage. Die zusätzliche Gebühr Nr. 5115 VV RVG wird ausgelöst, wenn durch anwaltliches Mitwirken das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde eingestellt oder die Durchführung der Hauptverhandlung entbehrlich wird. Dabei muss das Mitwirken auf das Ziel einer Verfahrensbeendigung außerhalb der Hauptverhandlung gerichtet sein und diese fördern (BGH NJW 2009, 268). Zwar ist keine für die Einstellung ursächliche Tätigkeit erforderlich, es muss aber der eigenständige Beitrag die Einstellung zumindest irgendwie in quantitativer und qualitativer Hinsicht fördern (BGH NJW 2009, 268). Derartiges ist vorliegend nicht ersichtlich. Der Wahlverteidiger hat sich für den Betroffenen mit Schriftsatz vom 22.05.2024, beim Amtsgericht Ludwigsburg eingegangen am 23.05.2024, dahingehend eingelassen, dass dieser zwar das Fahrzeug geführt habe, aber weitere Angaben zur Sache nicht mache. Insoweit liegt ein gezieltes Schweigen zum Vorwurf der Teilnahme im Straßenverkehr unter Einfluss berauschender Substanzen vor. In Bußgeldsachen kann für ein Mitwirken zwar grundsätzlich ausreichen, dass der Verteidiger seinem Mandanten zum Schweigen rät und damit die Ahndung nicht auf die Einlassung des Betroffenen sondern nur auf die übrigen zur Verfügung stehenden Beweismittel gestützt werden kann (Burhoff in Gerold/Schmidt/Burhoff RVG VV 5115 Rn.6). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes reicht der Rat zu gezieltem Schweigen dann aber nicht aus, wenn unabhängig von der Einlassung des Betroffenen offenkundig ist, dass er die ihm vorgeworfene Ordnungswidrigkeit nicht begangen haben kann (vgl. BGH NJW 2011, 1605). Zwar ist der Ausgang des Verfahrens hier nicht offenkundig, da der neue erhöhte Tetrahydrocannabiol-Grenzwert von 3,5 ng/ml Blutserum im Straßenverkehr noch nicht in Kraft getreten war und daher eine Anwendung des neuen Grenzwertes auch noch nicht zwingend war. Deshalb stellte das Amtsgericht Ludwigsburg das Verfahren in eigenem Ermessen mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft nach § 47 Abs. 2 OWiG und nicht nach §§ 46 Abs. 1 OWiG, 170 Abs. 2 StPO ein. Allerdings kann das gezielte Schweigen vorliegend nicht zur Auslösung der Erledigungsgebühr nach Nr. 5115 VV RVG führen, da es in diesem Fall nicht geeignet gewesen ist, die Entbehrlichkeit der Hauptverhandlung in irgendeiner Form zu fördern. Die endgültige Einstellung des Verfahrens vor der Hauptverhandlung erfolgte völlig unabhängig von dem Tätigwerden des Wahlverteidigers durch eine Entscheidung des Gerichts im Hinblick auf die bevorstehende gesetzliche Änderung des Tetrahydrocannabiol-Grenzwertes, so dass die Anforderungen an ein Mitwirken durch das Tätigwerden des Wahlverteidigers nicht erfüllt wurden.“

M.E. ist auch die Entscheidung in der „Evidenzfrage“ falsch. Ich verweise dazu auf meine Anmerkung zu LG Mannheim, Beschl. v. 22.10.2025 – 4 Qs 61/25 (vgl. Einstellung nach Mitteilung zum gezielten Schweigen, oder: Auf „Evidenz der Einstellung“ kommt es nicht an).

Einstellung nach Mitteilung zum gezielten Schweigen, oder: Auf „Evidenz der Einstellung“ kommt es nicht an

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Eine neuere Entscheidung des LG Mannheim hatte sich (noch einmal) mit der Frage , ob und wann die zusätzliche Verfahrensgebühr in den Fällen des sog. „gezielten Schweigens“ entsteht. Inzwischen ist der Beschluss aber auf die Gegenvorstellung der Bezirksrevisorin mit Beschluss vom 31.10.2025 aufgehoben und die Beschwerde des Rechtsanwalts zurückgewiesen worden. ich stelle heute beide Beschlüsse vor.

Die Staatsanwaltschaft hat gegen den Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Bandendiebstahls geführt. Mit Beschluss vom 22.5.2025 bestellte das AG dem in anderer Sache inhaftierten Beschuldigten gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO i.V.m. § 142 StPO Rechtsanwalt A als Pflichtverteidiger und ordnete ihm für regelmäßige Besuche in der Justizvollzugsanstalt einen Dolmetscher für die arabische Sprache bei. Mit Schriftätzen vom 03.06.2025 und 10.06.2025 teilte der Pflichtverteidiger, dass sein Mandant umfassend von seinem Schweigerecht Gebrauch mache.

Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren gegen den Beschuldigten mit Verfügung vom 22.08.2025 nach § 154 Abs. 1 StPO ein, da die Strafe, die wegen der angezeigten Tat verhängt werden könnte, neben einer rechtskräftigen Verurteilung durch das AG Stuttgart voraussichtlich nicht beträchtlich ins Gewicht falle.

Der Pflichtverteidiger beantragte die Festsetzung der ihm aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen. U.a. machte er eine zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG geltend. Der Rechtspfleger hat die Gebühr nicht festgesetzt. Die Erinnerung des Pflichtverteidigers hatte beim AG keinen Erfolg. Ausweislich eines Telefonvermerks hatte die zuständige Dezernentin der Staatsanwaltschaft dem Ermittlungsrichter mitgeteilt, dass die Einstellung des Verfahrens gegen den Beschuldigten allein deshalb erfolgt sei, da gegen diesen durch das AG eine Freiheitsstrafe von sieben Monaten ausgesprochen wurde und die Strafe, die wegen der angezeigten Tat verhängt werden könnte, daneben voraussichtlich nicht beträchtlich ins Gewicht falle. Die Einstellung habe nichts damit zu tun gehabt, dass der Beschuldigte sich entsprechend den Angaben seines Verteidigers nicht zur Sache habe einlassen wollen.

Die dagegen gerichtete Beschwerde hatte Erfolg. Nach Auffassung des LG ist auch die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4114 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Abs. 3 VV RVG entstanden.

Hier dann die Leitsätze zu dem LG Mannheim, Beschl. v. 22.10.2025 – 4 Qs 61/25:

1. Für die Mitwirkung bei der Erledigung des Verfahrens im Sinne des Nr. 4141 VV RVG genügt gebührenrechtlich jede Tätigkeit des Verteidigers, die zur Förderung der Verfahrenseinstellung objektiv geeignet ist. Eine Kausalität wird nicht gefordert: Es genügt jede auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit, die die Einstellung in quantitativer und qualitativer Hinsicht fördert.

2. Die Möglichkeit der Staatsanwaltschaft, Verfahren nach ihrem Ermessen gemäß § 154 Abs. 1 StPO einzustellen, führt nicht stets dazu, die objektive Eignung der anwaltlichen Mitwirkung zur Förderung der Verfahrensbeendigung ohne Hauptverhandlung durch gezieltes Schweigen und damit die Zusatzgebühr nach Nr. 4141 VV RVG zu verneinen.

3. Ist von vornherein evident, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren nach § 154 Abs. 1 StPO einstellen wird, entfällt eine objektive Eignung der anwaltlichen Mitwirkung zur Förderung der Verfahrensbeendigung durch gezieltes Schweigen.

Anzumerken ist: Mit den Leitsätzen 1 und 2 gehe ich konform. Wenn aber das LG – so der Leitsatz 3 – darauf abstellt/hinweist, dass dann, wenn von vornherein evident, ist dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren nach § 154 Abs. 1 StPO einstellen wird, eine objektive Eignung der anwaltlichen Mitwirkung zur Förderung der Verfahrensbeendigung durch gezieltes Schweigen entfällt, muss man das kritisch sehen. Diese Einschränkung beruht zwar auf der Rechtsprechung des BGH im BGH, Urt. v. 20.1.2011 – IX ZR 123/10, AGS 2011, 128 = RVGreport 2011, 182 = NJW 2011, 1605). Das bedeutet aber nicht, dass das richtig ist. Ich habe aber schon in Zusammenhang mit dem Urteil darauf hingewiesen (vgl. die Anmerkung in RVGreport 2011, 182), dass durch eine solche Verknüpfung nämlich quasi durch die Hintertür darauf abgestellt wird, dass die Mitwirkung des Verteidigers „ursächlich“ für die Einstellung gewesen sein müsse. Das wird aber von der ganz h.M. in Rechtsprechung und Literatur abgelehnt (vgl. die Nachweise bei Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Nr. 4141 Rn. 31; a.A. KG RVGprofessionell 2007, 79; AG Betzdorf JurBüro 2008, 589). Zu dieser Frage vermisst man in der Entscheidung des LG Ausführungen. Auch der BGH (a.a.O.) hatte dazu aber nicht Stellung genommen. Ich sehe die Ausnahme zudem auch deshalb kritisch, weil sie, was ja auch hier beim AG und dem Vertreter der Landeskasse angeregt worden ist, dazu führen wird, die „Ursächlichkeit“ zu verneinen, weil die Einstellung von vornherein „evident“ gewesen sein soll, das vom LG dazu angeführte Beispiel überzeugt m.E. nicht. Die Ansicht führt im Übrigen auch zu Mehrarbeit, da ja die Evidenz immer geprüft werden müsste, genau das Gegenteil soll aber mit der Nr. 4141 VV RVG erreicht werden.

Und dann der LG Mannheim, Beschl. v. 31.10.2025 – 4 Qs 61/25. Das ist die erwähnten Entscheidung auf die Gegenvorstellung der Staatskasse. Das LG hatte nämlich übersehen – ich übrigens auch 🙂 – , dass der Beschwerdewert gar nicht erreicht war, auch hatte die Bezirksrevisorin kein rechtliches Gehör. Insoweit gibt es folgende Leitsätze:

1. Sind Beschwerdeentscheidungen unter Verletzung des rechtlichen Gehörs ergangen und nicht mehr anfechtbar, hat der hierdurch Benachteiligte – der Rechtsanwalt oder die Staatskasse – die Möglichkeit, Gegenvorstellungen zu erheben.

2. Durch diesen gesetzlich nicht geregelten Rechtsbehelf kann das Gericht, gegen dessen Beschluss Gegenvorstellungen erhoben wurde, seine Entscheidung korrigieren.

3. Das Fehlen einer ausdrücklichen Zulassung im Sinne des §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 2 RVG im Beschluss selbst ist grundsätzlich als Nichtzulassung zu verstehen. Eine nachträgliche Zulassung ist unstatthaft und daher unwirksam.

4. Aus einer – nicht im Beschluss selbst – erfolgten Rechtsmittelbelehrung „einfache Beschwerde“ kann grundsätzlich nicht auf eine konkludente Beschwerdezulassung geschlossen werden.

Beratung zur Einziehung bei der Haftprüfung, oder: Nach Aktenlage gebotene Beratung

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Immer wieder müssen die Beschwerdekammern unzutreffende Entscheidungen der Kostenbeamten und AG zum Entstehen der zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG reparieren. So jetzt auch das LG Duisburg im LG Duisburg, Beschl. v. 08.08.2025 – 82 Qs 15/25.

Nach dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt wurde am 24.12.2023 bei der Polizei eine Strafanzeige erstattet wegen eines Wohnungseinbruchsdiebstahls. Am 05.06.2024 ist dann gegen den Angeklagten Haftbefehl erlassen worden wegen des dringenden Tatverdachts, an diesem Wohnungseinbruchsdiebstahl beteiligt gewesen zu sein. Dieser Haftbefehl wurde im Haftbefehlsverkündungstermin vom 28.11.2024 in Vollzug gesetzt. Am selben Tag hat das AG zudem den Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger beigeordnet worden.

Dem ehemaligen Angeklagten ist dann mit Anklage vom 17.01.2025 ein gemeinschaftlich mit anderen begangener Wohnungseinbruchsdiebstahl zur Last gelegt worden. Dabei sollen drei Luxushandtaschen der Marken Chanel und Louis Vuitton, eine Geldbörse und einen Koffer der Marke Louis Vuitton, einen Trainingsanzug der Marke Gucci sowie drei Paar Turnschuhe der Marken Louis Vuitton, Dior und Alexander [Mc Queen] entwendet worden sein. Der Angeklagte wurde am 31.03.2025 freigesprochen und der Staatskasse wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt. Die Staatsanwaltschaft hat gegen den Freispruch eingelegt.

Der Pflichtverteidiger des Angeklagten hat wegen der bei ihm bislang entstandenen Gebühren einen Vorschuss nach § 47 RVG beantragt. Beantragt worden ist auch die vorschussweise Zahlung der Nr. 4142 VV RVG in Höhe von 399,00 EUR nebst Umsatzsteuer. Zur Begründung hat der Pflichtverteidiger ausgeführt, er habe seinen Mandanten in dem Haftprüfungstermin am 28.11.2024 über die Möglichkeit der Einziehung, insbesondere des Wertersatzes gemäß § 73c StGB, belehrt und ihn dahingehend beraten. Den Gegenstandswert setze er mit 20.000,00 EUR an, da der Geschädigte in der Hauptverhandlung den Wert der Beute auf diesen Betrag geschätzt habe.

Das AG hat die Gebühr Nr. 4142 VV RVG nicht festgesetzt, da eine Einziehung seitens der Staatsanwaltschaft Duisburg weder in der Anklage noch in der Hauptverhandlung beantragt worden sei und daher auch der Freispruch keine derartige Maßnahme umfasse.

Die dagegen gemäß §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG gerichtete Beschwerde hatte beim LG Erfolg. Nach Auffassung des LG war auch die Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG festzusetzen:

„Die einzig in Streit stehende 1,0 Verfahrensgebühr gemäß §§ 2, 13, 49 RVG i.V.m. Nr. 4142 VV RVG ist angefallen und wäre dementsprechend vom Amtsgericht Oberhausen zu berücksichtigen gewesen. Nach Nr. 4142 VV RVG fällt eine besondere Verfahrensgebühr als Wertgebühr an, wenn der Rechtsanwalt eine auf die Einziehung und verwandte Maßnahmen bezogene gerichtliche oder außergerichtliche Tätigkeit für den Beschuldigten ausübt (vgl. BGH, Beschluss vom 24.02.2015, 1 StR 245/09, Rn. 4; Beschluss vom 29.11.2018, 3 StR 625/17, Rn. 4, jeweils zitiert nach juris). Die Verfahrensgebühr wird dabei auch durch eine bloß beratende Tätigkeit des Rechtsanwalts ausgelöst. Erforderlich, aber auch ausreichend für das Entstehen der zusätzlichen Gebühr ist eine nach Aktenlage gebotene Beratung des Mandanten. Das wird immer dann der Fall sein, wenn Fragen der Einziehung naheliegen. Es kommt weder darauf an, ob der Erlass der Maßnahme rechtlich zulässig ist, noch, ob es an einer gerichtlichen Entscheidung über die Einziehung fehlt, noch ist erforderlich, dass die Einziehung ausdrücklich beantragt worden ist (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 06.07.2023, 1 Ws 22/23, Rn. 7; OLG Dresden, Beschluss vom 26.10.2023, 3 Ws 66/23, Rn. 9, jeweils zitiert nach juris). Entsprechende Verteidigungsbemühungen sind also schon dann vergütungspflichtig, wenn zur Zeit ihrer Vornahme die Einziehung oder eine diesem Zweck dienende Beschlagnahme nach Lage der Dinge in Betracht kommt (vgl. dazu OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.07.2010, III-1 Ws 183/10, Rn. 4, OLG Braunschweig, Beschluss vom 01.03.2022, 1 Ws 38/22, Rn. 3; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 06.07.2023, a.a.O.; OLG Dresden, Beschluss vom 26.10.2023, a.a.O., jeweils zitiert nach juris).

Gemessen an diesen Grundsätzen kam bei dem dem Angeklagten pp. zur Last gelegten Wohnungseinbruchsdiebstahl, bei dem Teile der Beute ausweislich der Angaben des Geschädigten weiterhin nicht aufgefunden und zurückgegeben worden sind, jedenfalls eine Einziehung des Wertes der Taterträge nach § 73c StGB in Betracht. Eine solche war von Seiten der Strafverfolgungsbehörden auch zu keinem Zeitpunkt ausgeschlossen worden. Vor diesem Hintergrund hat für den Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Haftprüfung seines Mandanten im November 2024 auch Veranlassung bestanden, diesen über die Möglichkeit einer solchen Maßnahme zu beraten. Ob die Staatsanwaltschaft eine solche Maßnahme bei der Anklageerhebung oder in der Hauptverhandlung tatsächlich beantragen würde, war zu diesem Zeitpunkt offen, aber denkbar.“

Zu der Entscheidung ist nicht viel anzumerken, außer: Sie zutreffend ist und entspricht dem Stand der herrschenden Meinung in der Frage (vgl. u.a. die vom LG zitierten Entscheidungen; wegen weiterer Nachweise siehe Burhoff, AGS 2024, 193 und die Kommentierung der Nr. 4142 VV RVG bei Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 7. Aufl. 2025), den man übrigens <<Werbemodus an: hier (vor)bestellen kann <<Werbemodus aus. Also: Nichts Neues aus Duisburg. Angesicht der eindeutigen weitgehend übereinstimmenden Rechtsprechungsnachweise ist es allerdings erstaunlich, dass die Kostenbeamten, aus welchen Gründen auch immer, immer wieder noch versuchen, den Anwendungsbereich der Nr. 4142 VV RVG einzuengen. Das hat sicherlich auch damit zu tun, dass die Nr. 4142 VV RVG eine reine Wertgebühr ist, die beim (Pflicht)Verteidiger zu nicht unerheblichen Gebühreneinnahmen führen kann, die dann aus der Staatskasse kommen (müssen).

OWi-Verfahren I: Gebühren im Bußgeldverfahren, oder: Gebührenbemessung und Zustimmung zur Einstellung

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Und dann noch wie immer am Freitag: Gebührenrecht. Heute kommen dann mal wieder zwei Entscheidungen zu den Gebühren im Bußgeldverfahren.

Den Opener macht der LG Köln, Beschl. v. 21.03.2025 – 110 Qs 51/24. Dem Betroffenen ist im Bußgeldverfahren ein Verstoß gegen das Verbot der Handynutzung im Straßenverkehr vorgeworfen worden. Hiergegen hat der Betroffene durch seine Verteidigerin Einspruch eingelegt. Nach Anberaumung eines Hauptverhandlungstermins und anschließender Vertagung, ist das Verfahren durch Beschluss des AG nach § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt und sind die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des früheren Betroffenen der Staatskasse auferlegt worden.

In ihrem Kostenfestsetzungsantrag hat die Verteidigerin dann die Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG, die Verfahrensgebühr für das Verfahren bei der Verwaltungsbehörde Nr. 5103 VV RVG, die Verfahrensgebühr für das Verfahren beim Amtsgericht Nr. 5109 VV RVG und die sog. Befriedungsgebühr/zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV RVG geltend gemacht, und zwar jeweils in Höhe der Mittelgebühr. Die Gebühren sind nur zum Teil festgesetzt worden. Dagegen die sofortige Beschwerde, die teilweise Erfolg hatte.

„Die sofortige Beschwerde ist in Bezug auf die Festsetzung weiterer 168,98 EUR (davon 26,98 EUR Umsatzsteuer), die die Beschwerdeführerin aufgrund der Abtretung des Kostenerstat-tungsanspruchs vom 16.12.2022 im eigenen Namen geltend macht, teilweise begründet.

Ausgangspunkt für die Höhe der Gebühr, die der Rechtsanwalt gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 RVG unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen zu bestimmen hat, ist grundsätzlich der Mittelbetrag der einschlägigen Rahmengebühr (vgl. Burhoff, in: Gerold/Schmidt, RVG, 26. Aufl. 2023, Vorbem. 4 Rn. 19 m. w. N.). Die Mittelgebühr soll gelten, wenn sämtliche gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG zu berücksichtigenden Umstände, also insbesondere Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, Bedeutung der Angelegenheit sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers als durchschnittlich einzuordnen sind.

Es steht außer Frage, dass Ausgangspunkt für die Tätigkeit des Rechtsanwaltes auch in stra-ßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren grundsätzlich die Mittelgebühr für die Gebührenbemessung ist und keineswegs grundsätzlich – allein weil es sich um ein straßenverkehrsrechtli-ches Bußgeldverfahren handelt – ein geringerer Betrag. Sind keine Umstände erkennbar, die eine Erhöhung oder eine Ermäßigung rechtfertigen, entspricht damit die Verteidigung dem Durchschnitt oder dem so genannten „Normalfall“, steht dem Wahlverteidiger grundsätzlich die Mittelgebühr des einschlägigen Gebührenrahmens zu (Mayer in Gerold/ Schmidt, RVG, 22. A., § 14, Rz.10, 54 m.w.N.). Die Mittelgebühr soll regelmäßig durchschnittliche Angelegenheiten abdecken, in straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren gilt nichts anderes. Zu berücksichti-gen ist zudem, dass der Gebührenrahmen alle Arten von Ordnungswidrigkeiten erfasst, also auch solche aus den Bereichen des Bau-, Gewerbe-, Umwelt- oder Steuerrechts, die häufig mit Bußgeldern im oberen Bereich des Bußgeldrahmens geahndet werden und oft mit rechtlichen Schwierigkeiten und/oder umfangreicher Sachaufklärung verbunden sind.

Nach diesen Grundsätzen ist die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Mittelgebühr Nr. 5100 VV RVG angemessen, da es sich vorliegend um eine Angelegenheit von durchschnittlicher Bedeutung handelte. Zwar belief sich der Umfang der Akte zum Zeitpunkt der ersten Ein-sichtnahme auf lediglich 16 Blatt und es lagen zudem keine „klassischen“ gebührenerhöhenden Umstände wie ein Fahrverbot und/oder ein besonders schwerer Verstoß, der den Eintrag von drei Punkten im Verkehrszentralregister zur Folge hätte, vor. Allerdings hat der Aktenumfang vorliegend nur eine geringe Bedeutung, da dieser in straßenverkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeits-Verfahren regelmäßig gering ausfällt. Zudem kommt hier als besonderer Umstand hinzu, dass die Sache von der Beweislage einen höheren Arbeitsaufwand erforderte, da es auf die konkrete Beschaffenheit der Tatörtlichkeit und auf Details in der Wahrnehmung der Polizeibeamten ankam, so dass bereits im Rahmen der Einarbeitung am 16.12.2022 ein umfangreiches Mandantengespräch erforderlich war.

Auch die beanspruchten Mittelgebühren Nr. 5103 und 5109 VV RVG sind – insbesondere vor dem Hintergrund einer zu bejahenden durchschnittlichen Bußgeldsache – nicht zu beanstanden. Zwar ist auch der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit ebenfalls als Bemessungskriterium im Sinne des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG heranzuziehen (vgl. nur Mayer in: Gerold/Schmidt, RVG, 26. Auf-lage 2023, § 14 Rn. 18). Dieser wirkte sich jedoch vorliegend nicht mindernd aus. Denn die Verteidigerin erbrachte gegenüber der Verwaltungsbehörde und im amtsgerichtlichen Verfahren umfangreichere Tätigkeiten, indem sie nach vorheriger Rücksprache mit dem Mandanten Schriftsätze vom 08.02.2023 und 30.03.2023 zu den Akten reichte, in denen sie jeweils unter anderem die Sach- und Rechtslage aufbereitete.

Die beantragte Befriedigungsgebühr ist jedoch nicht erstattungsfähig. Die Verteidigerin hat keinen die Gebühr auslösenden Beitrag im Sinne einer anwaltlichen „Mitwirkung“ im Sinne der Nr. 5115 VV RVG geleistet. Denn die Verfahrenseinstellung nach § 47 Abs. 2 OWiG erfolgte aus-schließlich auf Betreiben des Amtsgerichts. Der Verteidigerin, die eine solche Einstellung im Verfahren nach Aktenlage auch nicht angeregt hatte, wurde zwar vor der Einstellung rechtliches Gehör gewährt, wobei sie mitteilte, dass sie dieser zustimme. Eine Einstellung gemäß § 47 Abs. 2 OWiG sieht jedoch – anders als bei §§ 153, 153a StPO (vgl. LG Saarbrücken, Beschluss v. 18.12.2015 – Az. 6 Qs 188/15 -, zitiert nach juris Rn. 14) – gerade kein Zustimmungserfordernis des Betroffenen vor.“

Zuzustimmen ist den Ausführungen des LG zur Mittelgebühr als Grundlage der Abrechnung der anwaltlichen Tätigkeit auch in Bußgeldverfahren. Das dürfte inzwischen überwiegende Meinung in der Rechtsprechung der AG und LG sein. Zutreffend sind auch die vom LG bei der Bemessung der einzelnen Gebühren herangezogenen Umstände und deren Gewichtung.

Zu widersprechen ist dem LG allerdings hinsichtlich der nicht gewährten zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV RVG. Anzumerken ist insoweit zunächst, dass die dort vom LG angeführte Belegstelle: „LG Saarbrücken, Beschl. v. 18.12.2015 – 6 Qs 188/15“ – veröffentlich in AGS 2016, 171 = RVGreport 2016, 254 – irreführend ist. Denn in dem LG Saarbrücken-Beschluss ist nicht zur Nr. 5115 VV RVG, sondern zur Nr. 4141 VV RVG Stellung genommen worden. Zu der hier bedeutsamen Frage, ob die bloße Zustimmung des Rechtsanwalts zur Einstellung nach § 47 Abs. 2 OWiG Mitwirkung i.S. der Nr. 5115 VV RVG ist und zum Entstehen der Gebühr führt, sagt die Entscheidung aber nichts aus. Wenn das LG schon Belege für seine falsche Sicht gesucht hat, hätte es besser auf LG Saarbrücken, Beschl. v. 29.6.2020 – 8 Qs 69/20 (auch in RVGreport 2020, 463 = VRR 10/2020, 23) oder ggf. auch auf LG Münster, Beschl. v. 14.6.2024 – 12 Qs 16/24 (auch in AGS 2024, 493 = NStZ-RR 2025, 10) verwiesen. In der Entscheidung hatte das LG Saarbrücken nämlich ausgeführt, dass die Zustimmung des Verteidigers zu einer von der Generalstaatsanwaltschaft im Rechtsbeschwerdeverfahren vorgeschlagenen Verfahrenseinstellung nach § 47 Abs. 2 OWiG keine Mitwirkung i.S. der Nr. 5115 VV RVG sein soll.

Ich habe bereits 2020/2024 in meinen Anmerkungen zu den Entscheidung des LG Saarbrücken und des LG Münster darauf hingewiesen, dass das falsch ist. Daran halte ich fest. Es reicht nach überwiegender Meinung zu den Nrn. 4141, 5115 VV RVG für das Vorliegen von Mitwirkung bei der Einstellung des Verfahrens jede auf die Förderung der Erledigung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit aus. Daher ist m.E. auch die Zustimmung des Verteidigers zu einer Einstellung nach § 47 Abs. 2 OWiG ausreichend. Das AG/OLG kann das Bußgeldverfahren zwar auch ohne Zustimmung einstellen, aber Mitwirkung i.S. der Nr. 5115 VV RVG liegt mit einer Zustimmung des Verteidigers vor.

Im Übrigen krankt der LG-Beschluss an der Stelle daran, dass nicht mitgeteilt wird, warum das Verfahren nach § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt worden ist. Wenn das eine Fortwirkung des Inhalts der von der Verteidigerin nach vorheriger Rücksprache mit dem Mandanten zu den Akten gereichten zwei Schriftsätze ist, hätte zumindest das zur zusätzlichen Verfahrensgebühr führen müssen.

(Richtige) Bemessung der Rahmengebühren?, oder: Warum braucht man für falschen Beschluss 2 Jahre?

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Die zweite Entscheidung zu § 14 RVG kommt vom LG Heilbronn. Der LG Heilbronn, Beschl. v. 07.01.2025 – 1 Qs 11/23 – ist nicht ganz so schlimm wie der vorhin vorgestellte LG Münster-Beschluss, aber unschön ist er auch, wobei mir hier besonders das Verfahren sauer aufstößt.

In dem Beschluss geht es um die richtige Bemessung der Rahmengebühren in einem Verfahren wegen Unfallflucht. Das AG hat am 27.12.2021 einen Strafbefehl gegen den Angeklagten wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort erlassen. Gegen diesen legte der als Wahlverteidiger tätige Verteidiger Einspruch ein und beantragte Akteneinsicht. Anschließend nahm der Verteidiger mit Schriftsatz vom 22.02.2022 zu dem Tatvorwurf Stellung und regte eine Einstellung des Verfahrens an. Darauf erwiderte die Staatsanwaltschaft am 28.02.2022 Stellung. Bis zum 08.03.2022 führte der Verteidiger dann weitere Telefonate mit dem zuständigen Strafrichter. Sodann übersandte er am 08.03.2022 eine weitere schriftliche Stellungnahme und regte darin abermals eine Verfahrenseinstellung an, wobei er den Sachverhalt nach Aktenlage würdigte. Nach telefonischer Rücksprache des Strafrichters mit der zuständigen Amtsanwältin der Staatsanwaltschaft Heilbronn stimmte diese einer Einstellung des Verfahrens zu, woraufhin das Verfahren am 09.03.2022 nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt wurde. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten wurden der Staatskasse auferlegt.

Mit Schriftsatz vom 18.03.2022 (ja, richtig gelesen: 2022) beantragte der Verteidiger die Festsetzung seiner Gebühren, jeweils in Höhe der Mittelgebühr, und zwar in Höhe von insgesamt 734,23 EUR. Das AG setzte am 19.01.2023 die zu erstattenden notwendigen Auslagen des Angeklagten auf 526,10 EUR fest. Zur Begründung führte die Rechtspflegerin aus, dass die beantragten Gebühren unbillig erhöht seien, weil es sich vorliegend – gemessen an den Kriterien des § 14 RVG — um eine unterdurch-schnittliche Angelegenheit handele. Bei Einspruchseingang habe die Akte lediglich 37 Blatt umfasst. Daher sei eine Kürzung der Mittelgebühren um 30 % angemessen.

Dagegen hat der Verteidiger am 30.01.2023 (auch richtig gelesen) sofortige Beschwerde eingelegt: Eine Absetzung der Gebühren sei nicht angezeigt. Die Begründung lasse jeden Bezug zur konkreten Rechtssache vermissen. Die sofortige Beschwerde hatte dann nur teilweise Erfolg:

„Die sofortige Beschwerde des Angeklagten ist zulässig, hat aber in der Sache nur teilweise Erfolg.

1. So hat der Beschwerdeführer lediglich mit seinen Einwendungen gegen die Absetzungen Erfolg, die im Hinblick auf die Verfahrensgebühren Nr. 4106 und Nr. 4141 VV RVG vorgenommen wurden. In Anbetracht der anwaltlichen Tätigkeiten, die im Beschwerdeverfahren vorgetragen wurden und die in den Abgeltungsbereich dieser Gebühren fallen, erscheint in der Gesamtschau mit den für die Bestimmung der Gebührenhöhe maßgeblichen Kriterien nach § 14 Abs. 1 RVG der geltend gemachte Ansatz der sogenannten Mittelgebühr in Höhe von jeweils 181,50 € als angemessen und nicht als unbillig erhöht im Sinne des § 14 Abs. 1 S. 4 RVG.

Der Verteidiger hatte im Vorfeld der Hauptverhandlung zweimal zur Sache Stellung genommen und mehrere Telefonate geführt. Da die Staatsanwaltschaft der ersten Einstellungsanregung zunächst entgegengetreten war, bedurfte es eines zweiten Schriftsatzes mit einer ergänzenden Stellungnahme, um die Zustimmung der Staatsanwaltschaft zur Einstellung des Verfahrens nach § 153 Abs. 2 StPO einzuholen.

Zusätzlich war eine Besprechung mit dem Angeklagten unter Beiziehung eines Dolmetschers erforderlich.

Die Höhe der Gebühr Nr. 4141 VV RVG für die anwaltliche Mitwirkung zur Entbehrlichkeit der Hauptverhandlung richtet sich nach der Höhe der Verfahrensgebühr nach Nr. 4104 VV RVG.

2. Demgegenüber hat die sofortige Beschwerde keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die Absetzung bei der Grundgebühr nach Nr. 4100 VV RVG richtet.

Die vom Amtsgericht insoweit getroffene Festsetzung der zu erstattenden notwendigen Auslagen ist nicht zu beanstanden. Die Mittelgebühr, die im Kostenfestsetzungsantrag geltend gemacht wurde, ist ausgehend von der nach § 14 Abs. 1 RVG vorzunehmenden Gesamtwürdigung, die anhand der vergütungsrelevanten Umstände zu erfolgen hat, als unbillig erhöht anzusehen und damit unverbindlich (§ 14 Abs. 1 S. 4 RVG). Die vom Amtsgericht im Kostenfestsetzungsbeschluss vorgenommene Absetzung in Höhe von 30%, wodurch die Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG im Ergebnis auf 154,- € festgesetzt wurde, ist angemessen.

Denn es ist zu sehen, dass die maßgeblichen Bemessungskriterien nahezu allesamt für eine deutlich unterdurchschnittliche Einordnung sprechen. Im Bereich der allgemein für alle Gebühren zu berücksichtigenden Aspekte spricht lediglich der Gesichtspunkt der Bedeutung, den die Angelegenheit für den Angeklagten hatte, für eine durchschnittliche, aber eben auch keine überdurchschnittliche Einordnung. Denn vorliegend standen eine nicht unerhebliche Geldstrafe sowie ein zweimonatiges Fahrverbot im Raum. Es drohten zudem Schadensersatzpflichten auf zivilrechtlicher Ebene.

Andererseits war aber weder mit einer Freiheitsstrafe noch mit dem Entzug der Fahrerlaubnis zu rechnen. Zudem handelte es sich bei dem Beschwerdeführer auch nicht um eine bislang noch nicht vorbestrafte Person, sondern gegen ihn sind bereits früher Geldstrafen wegen nicht einschlägiger Delikte verhängt worden. Auch die rechtliche wie tatsächliche Schwierigkeit der Sache war in der Gesamtschau als deutlich unterdurchschnittlich einzustufen, da es maßgeblich auf die Fahrereigenschaft des Angeklagten ankam. Die maßgebliche Frage des Tatnachweises ließ sich nur auf ein einziges Beweismittel stützen. Ferner ist nach Aktenlage — insbesondere auch unter Berücksichtigung der Einlassung des Verteidigers im Schriftsatz vom 8. März 2022 — davon aus-zugehen, dass die Einkommensverhältnisse des Angeklagten als unterdurchschnittlich einzustufen sind. Zudem ist auch der Umfang der Sache, den diese allgemein und insbesondere zum Zeitpunkt der Einarbeitung hatte, als unterdurchschnittlich einzuordnen. Denn die Akte hatte zum Zeitpunkt der Akteneinsicht lediglich 38 Blatt und damit einen sehr geringen Umfang. Sie enthält nur wenige Beweismittel. Soweit in der Beschwerdebegründung eine durchschnittliche Einarbeitung geltend gemacht wird, ist dies aus den oben genannten Gründen und insbesondere auch im Hinblick auf die geringe Schwierigkeit der Sache nicht nachvollziehbar.“

Vorab: Wenn man die oben dargestellten Daten zur Kenntnis genommen hat, ist man sprachlos. Man mag den Zeitablauf nicht glauben: Die Rechtspflegerin braucht 10 Monate (sic!!), um über den Kostenfestsetzungsantrag des Verteidigers zu entscheiden und die große Strafkammer dann vom 30.01.2023 bis zum 07.01.2025 – ja, fast zwei Jahre (sic !!), um über die sofortige Beschwerde zu entscheiden. Man fragt sich, warum man für die paar Sätze zur Begründung in einer durchschnittlichen Sache so lange braucht. Will man nicht oder kann man nicht? Letztlich hat es eine Dienstaufsichtsbeschwerde des Verteidigers, wie dieser auf Anfrage mitgeteilt hat, gebraucht, um die Strafkammer dann endlich zur Erledigung des Verfahrens zu bringen. Ich frage mich, warum der Verteidiger nicht mit der Verzögerungsrüge nach den §§ 198, 199 GVG, die auch im Kostenfestsetzungsverfahren anwendbar ist, vorgegangen ist. Die hätte wahrscheinlich Erfolg gehabt. Dazu verweise ich auf das OLG Karlsruhe, Urt. v. 16.10.2018 – 16 EK 10/18, AGS 2019, 556, das OLG Oldenburg (Urt. v. 27.05.2020 – 15 EK 3/19, MDR 2020, 1250, das OLG Zweibrücken, Urt. v. 26.01.2017 – 6 SchH 1/16 EntV, NJW 2017, 1328 und auch noch auf den BVerfG, Beschl. v. 11.12.2023 – 2 BvR 739/17 – Vz 5/23, NJW 2024, 1331. Ich kann Verteidigern nur raten, in vergleichbaren Fällen nicht „lange zu fackeln“, sondern Verfahrensrüge zu erheben und dann später klageweise eine Entschädigung geltend zu machen. Vielleicht hält das die Gerichte zu einer zeitlich angemessenen Erledigung von (Kostenfestsetzungs)Verfahren an.

Man könnte mit der Trödelei des LG ja noch leben, wenn dann die getroffene Entscheidung wenigstens zutreffend wäre. Aber das ist leider teilweise nicht Fall.

Zutreffend ist die Festsetzung der Mittelgebühr für die Verfahrensgebühr Nr. 4106 VV RVG und der zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG in Höhe der Mittelgebühr der Nr. 4104 VV RVG. Zu letzterem verwundert dann, dass die Rechtspflegerin diese Gebühr offenbar gegen dein eindeutigen Wortlaut der Vorschrift unterhalb der Mittelgebühr festgesetzt hatte. Das widerspricht dem Wortlaut und der darauf hinweisenden h.M. in der Rechtsprechung).

Unzutreffend ist die Entscheidung der Strafkammer allerdings hinsichtlich der Bemessung der Grundgebühr 4100 VV RVG um 30 % unter der Mittelgebühr. Das ist nicht nachvollziehbar und wird durch die Begründung der Strafkammer nicht getragen. Die Begründung spricht vielmehr eindeutig für die vom Verteidiger (nur) angesetzte Mittelgebühr, wenn nicht sogar für deren Überschreitung. An gebührenmindernden Umständen verweist die Strafkammer auf den geringen Umfang der Akten zum Zeitpunkt der Einarbeitung, die Vermögensverhältnisse des Angeklagten und die einfache rechtliche und tatsächliche Schwierigkeit, wobei ich bei den mitgeteilten Verfahrensumstände aber erhebliche Zweifel habe. Alle anderen Umstände sind zumindest durchschnittlich, so dass der Ansatz der Mittelgebühr gerechtfertigt gewesen wäre. Das gilt vor allem auch für die Frage der Bedeutung der Angelegenheit für den Angeklagten. Insoweit bleibt es nämlich das Geheimnis der Strafkammer, warum der Umstand, dass der Angeklagte bereits einschlägig in Erscheinung getreten für eine unterdurchschnittliche Einordnung sprechen soll. Das Gegenteil ist der Fall. Und das Verfahren muss auch nicht überdurchschnittlich bedeutsam sei, sondern Durchschnitt reicht für die Mittelgebühr (vgl. zu den Rahmengebühren Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl. 2021, Teil A Rn 1747 ff.).

Alles in allem: Überdurchschnittlich unzutreffend.