Schlagwort-Archiv: Einziehung

Gegenstandswert 4.455.685,82 EUR oder nur 4.000 EUR?, oder: Die Antwort der Staatskasse überrascht nicht

Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

In der zweiten Entscheidung geht es mal wieder um den richtigen Gegenstandswert für die zusätzliche Verfahrensgebühr – Stichwort: Einziehung. Man könnte es auch anders formulieren, nämlich: Sind es 4.455.685,82 EUR oder nur 4.000 EUR. Was das LG Duisburg im LG Duisburg, Beschl. v. 26.01.2026 – 82 KLs-130 Js 27/09-1/24 meint, wird nicht überraschen. Natürlich 4.000 EUR. So hohe Zahlen wie mehr als 4 Mio EUR kann die Staatskasse nicht.

Zum Sachverhalt: Die Pflichtverteidigerin war bei ihrem Vergütungsfestsetzungsantrag von einem Gegenstandswert in Höhe von 4.455.685,82 EUR ausgegangen. Aus der Anklageschrift sei in Schaden von 4.455.685,82 EUR aus den dem Angeklagten zur Last gelegten Taten hervorgegangen. Zu diesem Sachstand habe sie den Angeklagten beraten, so dass – nach altem Recht – eine Einziehungsgebühr in Höhe von 659,- EUR entstanden sei. Das LG hat den Gegenstandswert auf Antrag der Staatskasse für die Verteidigerin dann nur auf 4.000 EUR festgesetzt:

„Die Festsetzung des maßgeblichen Gegenstandswerts erfolgt gemäß § 33 Abs. 1 RVG auf Antrag der Staatskasse vom 02.01.2026 (§ 33 Abs. 2 S. 2, § 45 Abs. 1 RVG).

Rechtsanwältin pp., dem Angeklagten pp. mit Beschluss vom 02.04.2025 als (weitere) Pflichtverteidigerin beigeordnet, hat die Festsetzung einer Einziehungsgebühr gemäß Nr. 4142 VV RVG beantragt und dazu zuletzt erklärt, aus der Anklageschrift ginge ein Schaden von 4.455.685,82 Euro aus den dem Angeklagten pp. zur Last gelegten Taten hervor. Zu diesem Sachstand habe sie den Angeklagten beraten, so dass eine Einziehungsgebühr in Höhe von 659,- Euro entstanden sei.

Der Gegenstandswert für die Einziehungsgebühr beträgt indes lediglich 4.000,- Euro. Die für die Wertgebühr maßgebende Höhe des Verfalls des Wertersatzes richtet sich grundsätzlich nur nach den zum Zeitpunkt der Beratung erkennbaren Anhaltspunkten in der Verfahrensakte, nicht jedoch nach dem in der Hauptverhandlung gestellten Schlussantrag der Staatsanwaltschaft (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.08.2007 – 3 Ws 267/07 –, Rn. 7, OLG Stuttgart, Beschluss vom 24.08.2010 – 5 Ws 151/10 –, Rn. 4, jeweils zitiert nach juris).

Rechtsanwältin pp. wurde erst am 02.04.2025 und damit nach Anklageerhebung und Eröffnungsbeschluss als weitere Pflichtverteidigerin beigeordnet. In der Anklage hat die Staatsanwaltschaft keine Einziehung beantragt und auch im Eröffnungsbeschluss wurde auf diese Möglichkeit nicht hingewiesen. Der Gegenstandswert für die Einziehungsgebühr betrug demnach zum Zeitpunkt der Beiordnung 0 Euro.

Erstmals beantragt wurde die Einziehung des Wertes von Taterträgen im Rahmen des Schlussvortrags der Staatsanwaltschaft, und zwar in Höhe von 4.000,- Euro. Erst danach erfolgte auch ein rechtlicher Hinweis der Kammer auf die Möglichkeit der Einziehung, und zwar ausschließlich in Höhe von 4.000,- Euro. Im Anschluss ist gemäß § 421 StPO von der Einziehung abgesehen worden.

Demnach betrug während der Beiordnung von Rechtsanwältin pp. der maximale Wert eines denkbaren Einziehungsbetrages 4.000,- Euro.“

Die Entscheidung ist falsch. Das LG argumentiert widersprüchlich. Denn einerseits wird festgestellt, dass sich der Gegenstandswert nach den zum Zeitpunkt der Beratung erkennbaren Anhaltspunkten in der Verfahrensakte richte, nicht jedoch nach dem in der Hauptverhandlung gestellten Schlussantrag der Staatsanwaltschaft, andererseits stellt das LG dann aber auf den Schlussantrag der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung ab. Was denn nun?

Der zur Beantwortung der Frage vom LG gewählte Ansatzpunkt – Zeitpunkt des Entstehens der Gebühr– ist zwar grundsätzlich richtig. Allerdings ist das LG dann vom falschen Zeitpunkt ausgegangen. Denn die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG ist nicht erst im gerichtlichen Verfahren – das LG meint offenbar im Zeitpunkt der Stellung der Schlussanträge der Staatsanwaltschaft entstanden – sondern schon vorher, und zwar bei der ersten Beschäftigung der Pflichtverteidigerin mit dem Verfahren, also spätestens im zeitlichen Zusammenhang mit der Beiordnung am 02.04.2025. Denn die Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG entsteht für alle gerichtlichen und außergerichtlichen Tätigkeiten des Rechtsanwalts im Hinblick auf Einziehung oder verwandte Maßnahmen. Von solchen Tätigkeiten ist immer ausgehen können, wenn die Fragen der Einziehung nahe liegen. Auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft kommt es nicht an. Es genügt, was gerade in den sog. Beratungsfällen von Bedeutung ist, dass sie nach Lage der Sache in Betracht kommt. Und das war m.E. hier der Fall. Denn geht aus der Anklageschrift – wie hier – ein Schaden von 4.455.685,82 EUR aus den dem Angeklagten zur Last gelegten Taten hervor, gebietet es die anwaltliche Sorgfalt, dass der Verteidiger sich mit der Frage der Einziehung befasst und den auf die drohende/mögliche Einziehung hinweist/ihn berät. Alles andere wäre sträflicher Leichtsinn, wobei die Beratungspflicht eben unabhängig davon ist, ob die Staatsanwaltschaft in der Anklage auf die Möglichkeit der Einziehung hingewiesen hat. Denn das schließt nicht aus, dass im weiteren Verfahren dann doch über die Einziehung gestritten und nach einem rechtlichen Hinweis (§ 265 StPO) Einziehungsmaßnahmen ergriffen werden. Damit hätte hier der Gegenstandswert auf die bei Erstbefassung/Beratung als Schaden erkennbaren 4.455.685,82 EUR festgesetzt werden müssen. Dass später von der Staatsanwaltschaft nur eine Einziehung in Höhe von 4.000 EUR beantragt worden ist, hat auf die Höhe der bereits nach dem höheren Gegenstandswert entstandenen Gebühr keinen Einfluss

Zu allem eingehend – vielleicht liest das LG da oder in einem anderen Kommentar mal nach  Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 7. Aufl. 2026, Nr. 4142 VV RVG Rn 20 ff. m.w.N.). Die zu niedrige Festsetzung führt bei der Pflichtverteidigerin „nur“ zu einem Einnahmeverlust von 375 EUR, beim Wahlanwalt wäre der Verlust aber um ein Vielfaches höher.

Einziehung vom Tatertrag bei mehreren Tatbeteiligten, oder: Gesamtschulder nur bei (Mit-)Verfügungsgewalt

Bild von OpenClipart-Vectors auf Pixabay

Als zweite Entscheidung zur Einziehung berichte ich über den LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 03.11.2025 – 12 Qs 38/25. Es geht um die Einziehung des Tatertrages bei mehreren Tatbeteiligten.

Die StA führt gegen den Beschuldigten B und zwei Mitbeschuldigte ein Ermittlungsverfahren wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs. In diesem Zusammenhang erließ das AG gegen alle drei Beschuldigte als Gesamtschuldner einen Vermögensarrest über 90.172,71 EUR zur Sicherung der Einziehung von Taterträgen. Hiergegen die Beschwerde des Beschuldigten , die insoweit Erfolg hatte, als der Vermögensarrest gegenB auf 21.879,54 EUR EUR herabgesetzt worden ist.

Das LG führt zunächst zum erforderlichen Anfangsverdacht – hier soll es ein“Provisionsbetrug“ gewesen sein – aus; insoweit bitte selbst lesen..

Und dann heißt es zur Einziehung weiter:

„b) Ein Vermögensarrest setzt neben dem Anfangsverdacht einer Straftat voraus, dass beim Beschuldigten infolgedessen eine Einziehung stattfinden kann. Einziehung (auch die von Wertersatz) kann gegen den erfolgen, der durch oder für die Straftat etwas erlangt hat (§ 73 Abs. 1, § 73c StGB).

aa) Durch die Tat erlangt im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB ist ein Vermögenswert, wenn er dem Täter oder Teilnehmer unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes in irgendeiner Phase des Tatablaufs so zugeflossen ist, dass er dessen faktischer Verfügungsgewalt unterliegt, unabhängig davon, ob das Erlangte beim Täter verbleibt (BGH, Urteil vom 26.03.2025 – 5 StR 436/24, juris Rn. 15). Demgegenüber gilt das als für die Tat erlangt, was der Täter insbesondere als Tatlohn für seinen Tatbeitrag erhält (BGH, Urteil vom 24.07.2025 – 3 StR 382/24, juris Rn. 18), wozu namentlich Provisionen aus betrügerischen Geschäften zählen (Fischer/Lutz, StGB, 72. Aufl., § 73 Rn. 24a).

bb) Die 90.172,71 € flossen auf das Konto der E GmbH, auf das allein der frühere und der aktuelle Geschäftsführer Zugriff hatten. Bei diesen beiden war insoweit die faktische Verfügungsgewalt über das Geld möglich, beim Beschuldigten B dagegen nicht. Ob von diesem Konto anschließend deliktisch kontaminierte Zahlungen an den Beschuldigten B geflossen sind, ist derzeit unklar. Nicht als solche zu qualifizieren wäre jedenfalls die Provision für den Vertragsschluss mit dem Kunden N. Diese Provision von 6.521,38 €, zu der die Beschwerde vorträgt, hat mit dem von der StA dem Beschuldigten B vorgeworfenen Sachverhalt nichts zu tun. Sie wäre nämlich von seiner Abtretung an die E GmbH nicht umfasst (Vertrags-ID: A-…). Für eine sonstige deliktische Mitwirkung B´s in diesem Kontext ist nichts ersichtlich. Daher muss die Kammer die entsprechende Bestätigung des Mitbeschuldigten S, die dieser am 26.06.2025 – einen Tag nach den Durchsuchungen im hiesigen Verfahren – für B ausgestellt haben will, ebenso wenig erörtern wie die gleichsinnige Bestätigung des Mitbeschuldigten D vom 29.06/01.07.2025. Nach kriminalistischer Erfahrung kann aber ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte B die Abtretung der Provisionsansprüche im Vertrag vom 03.07.2024 unentgeltlich vorgenommen haben kann. Es muss vielmehr für die Zwecke des Arrestes von der Vereinnahmung eines Geldbetrags in derzeit unbekannter Höhe durch den Beschuldigten ausgegangen werden. Dieser Anteil wird – wiederum nach kriminalistischer Erfahrung – das nicht übersteigen, was er an mutmaßlich betrügerischem Umsatz zum Gesamtergebnis beigetragen hat. Der beim Beschuldigten einzuziehende Betrag ist demnach auf 21.879,54 € begrenzt; eine darüber hinaus gehende Einziehung ist unwahrscheinlich und daher kann entsprechender Arrest nicht angeordnet werden. Im genannten Umfang ist der Beschuldigte auch zumindest mit dem Mitbeschuldigten S Gesamtschuldner.

Die Gesamtschuldnerschaft als solche begründet keinen höheren Arrestbetrag. Soweit der Rechtssatz aufgestellt wird, dass bei Gesamtschuldnern gegen jeden einzelnen von ihnen der Vermögensarrest in voller Höhe des Wertes des Tatertrages angeordnet werden kann (Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 111e Rn. 4 m.w.N.), darf das nicht missverstanden werden. Im Deliktsrecht haftet zwar jeder mitbeteiligte Schädiger ungeachtet des Gewichts seines Tatbeitrags im Außenverhältnis auf den vollen Schadenersatz als Gesamtschuldner (§§ 830, 840 Abs. 1 BGB). Um Schadenersatz geht es im Einziehungsrecht aber nicht, sondern darum, unrechtmäßigen Vermögenszuwachs bei demjenigen abzuschöpfen, bei dem er sich materialisiert hat (vgl. Köhler, NStZ 2017, 497, 498; Barreto da Rosa, NJW 2009, 1702, 1703). Nur soweit mehrere Tatbeteiligte jeweils die Verfügungsgewalt über den Tatertrag in gleichem Umfang erlangt haben, können sie auch Gesamtschuldner sein. Hat ein Beteiligter darüber hinaus einen individuellen Sondervorteil erlangt, auf den die anderen Beteiligten nicht zugreifen können, ist insoweit eine Gesamtschuldnerschaft mit ihnen ausgeschlossen. Der Bundesgerichtshof hat den nämlichen Gedanken so formuliert, dass einem Tatbeteiligten die Gesamtheit des aus der Tat Erlangten mit der Folge einer gesamtschuldnerischen Haftung nur dann zugerechnet werden kann, wenn sich die Beteiligten einig sind, dass jedem die Mitverfügungsgewalt hierüber zukommen soll, und er diese auch tatsächlich hatte (BGH, Beschluss vom 22.04.2025 – 5 StR 27/25, juris Rn. 11; Beschluss vom 13.12.2006 – 4 StR 421/06, juris Rn. 6). Dem Beschuldigten B kann daher nach Lage der Dinge nicht die Schuldnerschaft hinsichtlich der insgesamt von der V GmbH bezahlten Gelder zugeschrieben werden, weil hinreichend wahrscheinlich ist, dass er sie nicht voll erlangt hat.

….“

Einziehung von Grundstücken des Remmo-Clans, oder: „Seid nicht so naiv und zaghaft“

entnommen openclipart.org

Zum Beginn der neuen Woche stelle ich eine schon etwas ältere Entscheidung vor. Es handelt sich um das BGH, Urt. v. 17.07.2025 – 5 StR 465/24, das erst Anfang Dezember veröffentlicht worden ist. Ergangen ist es im sog. „Remmo-Verfahren“. In dem hatte die Staatsanwaltschaft die Einziehung von sechs Immobilien mit Millionenwert beantragt, die ein 18-jähriges Mitglied der Remmo-Familie erworben hatte. Das LG hatte die Einziehung 2023 abgelehnt. Es hatte sich nicht davon überzeugen können, dass die Geldquellen für die Immobilienkäufe aus rechtswidrigen Taten herrührten. Es nahm an, legale Erträge aus anderen Immobiliengeschäften, nämlich aus Vermietungen und Verkäufen im Libanon, hätten ausgereicht.

Die dagegen eingelegte Revision hatte nun beim BGH Erfolg:

„Die Revisionen der Staatsanwaltschaft haben Erfolg. Während das Landgericht zutreffend die formellen Voraussetzungen einer selbständigen Einziehung nach § 76a Abs. 4 Satz 1 StGB angenommen hat, erweist sich die Prüfung, ob die beschlagnahmten Vermögenswerte aus rechtswidrigen Taten herrühren, als rechtsfehlerhaft.

1. Die Strafkammer hat bei dieser Prüfung bereits einen falschen rechtlichen Maßstab angelegt.

a) Das Tatbestandsmerkmal des Herrührens in § 76a Abs. 4 StGB ist erfüllt, wenn sich der betroffene Gegenstand bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise im Sinne eines Kausalzusammenhangs auf die Vortat zurückführen lässt, mithin seine Ursache in der rechtswidrigen Tat hat. Dies umfasst auch eine Kette von Verwertungshandlungen, bei denen der ursprünglich bemakelte Gegenstand – gegebenenfalls mehrfach – durch einen anderen oder auch durch mehrere Surrogate ersetzt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2025 – 2 StR 419/23 Rn. 16 mwN; BT-Drucks. 18/9525, S. 73; LK/Lohse, StGB, 14. Aufl., § 76a Rn. 37). In Fällen der Vermischung legal erworbener und inkriminierter Geldmittel kommt es entscheidend darauf an, dass der aus Vortaten herrührende Anteil bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht völlig unerheblich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2025 – 2 StR 419/23 Rn. 17 mwN; vgl. zu den in BT-Drucks. 18/9525, S. 73 in Bezug genommenen Grundsätzen zur „Teilkontamination“ beim Geldwäschetatbestand BGH, Urteile vom 15. August 2018 – 5 StR 100/18, NZWiSt 2019, 148, 150; vom 10. November 2021 – 2 StR 185/20 Rn. 60, BGHR StGB § 261 Abs. 7 Gegenstand 1, jeweils mwN; zur vorzunehmenden umfassenden Prüfung der Verhältnismäßigkeit vgl. BGH, Urteil vom 4. Juni 2025 – 5 StR 622/24 Rn. 23 ff.; Beschluss vom 13. Februar 2025 – 2 StR 419/23 Rn. 17; KG Berlin, Beschluss vom 30. September 2020 – 4 Ws 46/20 Rn. 59; zur Verfassungskonformität vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Februar 2021 – 2 BvL 8/19, BVerfGE 156, 354). Gleiches gilt für die Frage, ob es sich bei einem mischfinanzierten Grundstück um ein der Einziehung zugängliches Objekt handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2025 – 2 StR 419/23; Urteil vom 10. November 2021 – 2 StR 185/20 Rn. 58, 61).

b) Diesen Maßstab hat die Strafkammer verkannt.

aa) Sie ist davon ausgegangen, ein Herrühren nur dann annehmen zu können, wenn die jeweilige Immobilie vollständig durch rechtswidrige Taten finanziert wurde. Zu einer möglichen gemischten Finanzierung aus legalen und inkriminierten Mitteln verhalten sich die Urteilsgründe nicht.

Wegen dieses verkürzten Maßstabs hat sich das Landgericht insbesondere den Blick auf die Herkunft einzelner, für Immobilienkäufe eingesetzter Teilbeträge verstellt. So ist es bei der 2012 für 135.000 Euro erworbenen B. er Immobilie von einer vollständigen Finanzierung durch libanesische Mieteinnahmen ausgegangen, hat aber nur für drei sich auf 111.832 Euro summierende Teilzahlungen einen Zahlungsweg aus dem Libanon festgestellt. Der Überweisung des rund 15 Prozent des Kaufpreises ausmachenden Restbetrags, welche K. R. von seinem Konto bei einer B. er Bank vornahm, liegen dagegen dortige Bareinzahlungen zugrunde. Ein Transfer dieses Bargeldes aus dem Libanon ist nicht festgestellt. Bei einem anderen Teilbetrag von 30.000 Euro, den K. R. im August 2017 zum Ankauf einer im Folgejahr im Zusammenhang mit B. er Erwerbungen wieder veräußerten Immobilie in K. (Libanon) in bar an den Verkäufer übergab, hat die Strafkammer überhaupt keine Feststellungen zur Herkunft getroffen.

bb) Zudem hat die Strafkammer bei den Vermögensumwandlungen bereits nicht durchgehend die gebotene wirtschaftliche Betrachtung angestellt, um zu bestimmen, ob Surrogate ihre Ursache (noch) in Straftaten haben. Das zeigt sich darin, dass das Landgericht ein Herrühren einer der verfahrensgegenständlichen B. er Wohnungen aus Straftaten nur deshalb von vornherein ausgeschlossen hat, weil diese mit Geld aus einem Bankdarlehen bezahlt wurde. Dabei hat es übersehen, dass in einem solchen Fall das Erwerbsobjekt wirtschaftlich betrachtet aus rechtswidrigen Taten herrühren kann, wenn die Finanzierungsform allein deshalb gewählt wurde, um aus deliktischen Quellen stammende Geldmittel in legale Finanzströme einzuspeisen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2025 – 2 StR 419/23 Rn. 22).

2. Darüber hinaus erweist sich die Beweiswürdigung als rechtsfehlerhaft…..“

Die nun folgenden umfangreichen Beanstandungen des BGG zur Beweiswürdigung des LG bitte selbst lesen. Man hätte das auch kürzer fassen können, nämlich in dem Satz: Seid nicht so naiv und zaghaft im Bereich der organisierten Kriminalität, insbesondere bei sog. Clan-Kriminalität. Bedeutsam ist das Urteil für die Praxis hier vor allem dadurch, dass der BGH eine Vielzahl von Indizien auflistet und behandelt, die in solchen Fällen regelmäßig vorliegen und vor allem, dass er eine Gesamtwürdigung anmahnt. Allerdings darf sich auch diese Form der Einziehung nicht auf bloße Vermutungen stützen. Die den Indizien zugrundeliegenden Umstände müssen nachgewiesen freien richterlichen Beweiswürdigung gemäß § 261 StPO, der durch die Vorschrift des § 437 StPO nicht eingeschränkt wird (BGH, Urteil vom 18. September 2019 – 1 StR 320/18 Rn. 15, 17 mwN; vgl. ferner BT-Drucks. 18/9525, S. 93, 18/11640, S. 89). Danach ist die Würdigung der Beweise grundsätzlich Sache des Tatgerichts. Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob diesem bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgeht, etwa hinsichtlich des Umfangs und der Bedeutung des Zweifelssatzes, wenn sie Lücken aufweist, wenn sie widersprüchlich oder unklar ist, gegen Gesetze der Logik oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die für eine Entscheidung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt werden. Ferner ist die Beweiswürdigung rechtsfehlerhaft, wenn die Beweise nicht erschöpfend gewürdigt werden oder sich den Urteilsgründen nicht entnehmen lässt, dass die einzelnen Beweisergebnisse in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 26. April 2023 – 5 StR 457/22 Rn. 7 mwN). Dabei sind an die Bewertung der Einlassung eines Einziehungsbeteiligten (vgl. § 427 Abs. 1 Satz 1 StPO) die gleichen Anforderungen zu stellen wie an die Beurteilung sonstiger Beweismittel.

OWi I: Auflagenverstoß bei einem Großraumtransport, oder: Schätzung eines Einziehungsbetrages

Bild von Hans auf Pixabay

Und dann heute mal wieder OWi-Entscheidungen.

Ich beginne mit dem OLG Braunschweig, Beschl. v. 25.09.2025 – 1 ORbs 81/25 -, der eine nicht alltägliche Frage zum Gegenstand hat: Nämlich Einziehung eines Geldbetrages wegen Verstoßes gegen eine Auflage bei einem Großraumtransport.

Das OLG hatte über eine Rechtsbeschwerde einer Einziehungsbeteiligten zu entscheiden. Bei diese handelt es sich um ein Speditionsunternehmen mit Sitz in Polen. Das AG hatte die Einziehung eines Geldbetrages in Höhe von 4.374,- EUR angeordnet. Dem lag ein auf der BAB 2 in Fahrtrichtung Braunschweig (Kilometer 180,6) begangener Verstoß gegen §§ 24 Abs. 1 StVG, 46 Abs. 3 Satz 1 StVO, 49 Abs. 4 Nr. 4 StVO (Großraumtransport ohne eine sach- und sprachkundige Person) zugrunde. Die Einziehungsbeteiligte sei kontrolliert worden, als sie drei Sattelzugmaschinen der Firma T von A (Niederlande) nach B (Polen) und C (Litauen) transportiert habe. Weil der Transport die gesetzlich zulässige Höhe von 4 Metern überschritten habe, habe die Einziehungsbeteiligte eine Ausnahmegenehmigung benötigt. Diese habe zwar vorgelegen, jedoch sei ihr zur Auflage gemacht worden, dass während des gesamten Transportes eine Person anwesend sein müsse, die sachkundig und der deutschen Sprache ausreichend mächtig sei. Bei der Kontrolle am Tattag sei indes nur der bei der Einziehungsbeteiligten angestellte Fahrer S angetroffen worden, gegen den das Verfahren gemäß § 47 OWiG eingestellt worden sei. Der in Weißrussland geborene und in Polen wohnhafte Fahrer habe nicht über die notwendigen Sprachkenntnisse verfügt. Er sei insbesondere nicht in der Lage gewesen sei, den kontrollierenden Beamten den Bescheid d, auf dem die Auflage beruht, in deutscher Sprache zu erläutern. Auf Anfragen habe er lediglich mit Kopfschütteln reagiert. Wann die Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, ergab sich aus dem angefochtenen Urteil nicht.

Die Höhe des Einziehungsbetrags hat das Amtsgericht geschätzt, weil trotz Nachfrage weder der Auftraggeber noch die Einziehungsbeteiligte Angaben zum konkret vereinbarten Frachtlohn gemacht hätten. Im Rahmen der Schätzung habe das Gericht eine Tabelle „Grundlagen für die Berechnung des Einziehungsbetrages für Fahrzeugtransporte“ herangezogen. Es handele sich um anerkannte Kostensätze aus der Richtlinie Einziehung Baden-Württemberg 11/2022.

Das OLG hat aufgehoben:

„Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und hat auch einen zumindest vorläufigen Erfolg.

1. Die angefochtene Entscheidung leidet bereits deshalb an einem Rechtsfehler, weil das Amtsgericht keine Feststellungen zur gemäß § 49 Abs. 4 Nr. 4 StVO notwendigen Vollziehbarkeit der grundsätzlich nicht zu beanstandenden Sprachauflage (vgl. dazu: Verwaltungsgerichthofs Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Mai 2018, 10 S 1801/17, juris) getroffen hat. Eine Auflage ist nur dann vollziehbar im Sinne des § 49 Abs. 4 Nr. 4 StVO, wenn der erteilte Bescheid entweder zum Zeitpunkt des Transportes in Bestandskraft erwachsen ist oder aber die zuständige Verwaltungsbehörde nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung besonders angeordnet hat (BayObLG, Beschluss vom 7. Mai 2025, 201 ObOWi 279/25, juris, Rn. 11 -13; ebenso BayObLG, Beschluss vom 14. November 2024, 201 ObOWi 1072/24, juris, Rn. 24 [zu § 69a Abs. 5 Nr. 8 StVZO]). Die Rechtslage ist insoweit anders als bei einem Verkehrsschild, bei dem § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gilt (BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 1988, 7 B 189/87, juris, Rn. 8; BVerwG, Urteil vom 21. August 2003, 3 C 15/03, juris, Rn. 19). Dass ein Verwaltungsakt sogleich mit Bekanntgabe wirksam ist (vgl. § 43 VwVfG), ändert nichts. Entscheidend ist, dass die von der Wirksamkeit zu trennende Vollziehbarkeit eines Verwaltungsaktes dem Suspensiveffekt (§ 80 Abs. 1 VwGO) unterliegt, den der Adressat durch Widerspruch oder Klage herbeiführen kann (Schoch/Schneider/Goldhammer, VwVfG, § 43 Rn. 82). Die Zuwiderhandlung gegen einen Verwaltungsakt darf aber nur dann zu einer Geldbuße führen, wenn es nicht mehr dem Belieben des Adressaten überlassen ist, die verwaltungsrechtliche Durchsetzung zu verhindern (BayObLG, Beschluss vom 7. Mai 2025, a.a.O., Rn. 14). Ob der Verwaltungsakt des Kreises Mettmann, der die maßgebliche Auflage enthält, zum Zeitpunkt des Transports bestandskräftig oder sofort vollziehbar war, lässt sich den Gründen des angefochtenen Urteils indes nicht entnehmen.

2. Die zum Wert der Taterträge im Sinne des § 29a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 getroffenen Feststellungen reichen darüber hinaus auch nicht aus, um die vorgenommene Schätzung eines Transportentgeltes in Höhe von zumindest 4.374,- € in nachvollziehbarer Weise zu belegen.

Zur Vereinfachung räumt § 29a Abs. 4 OWiG dem Tatrichter zwar ausdrücklich die Möglichkeit ein, den der Einziehung unterliegenden Betrag zu schätzen. Da weder die Einziehungsbeteiligte noch die Auftraggeberin die nötige Auskunft zum Frachtlohn erteilt haben, ist es auch nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht den Weg der Schätzung gewählt hat. Bei einer Schätzung des Wertes der Taterträge im Sinne des § 29a Abs. 4 OWiG müssen jedoch die tragenden Grundlagen der Schätzung in einer für das Rechtsbeschwerdegericht überprüfbaren Weise dargelegt werden (OLG Braunschweig, Beschluss vom 6 August 2013, 1 Ss (OWi) 107/13, juris, Rn. 10; OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. Oktober 2013, 2 Ss 238/13, juris, Rn. 7f.; OLG Celle, Beschluss vom 23. September 2015, 2 Ss (OWi) 296/15, juris, Rn. 10).

Hieran fehlt es. Die Grundlagen der Schätzung gemäß § 29a Abs. 4 OWiG sind nicht ausreichend festgestellt worden. Das Amtsgericht beruft sich im vorliegenden Fall zum Beleg seiner Schätzung allein auf eine Tabelle „Grundlagen für die Berechnung des Einziehungsbetrages für Fahrzeugtransporte“. Die genannte Tabelle ist nicht allgemeinkundig. Ob es sich tatsächlich, wovon das Amtsgericht ausgeht, um „anerkannte Kostensätze“ handelt, kann der Senat nicht überprüfen. Es fehlen insbesondere Angaben dazu, über welche Qualifikation die Verfasser der Tabelle verfügen und auf welcher Erkenntnisgrundlage sie die Werte, die bei der Einziehungsbeteiligten zugrunde gelegt wurden, ermittelt haben.“

Einziehung II: Erweiterte Einziehung von Taterträgen, oder: Mehr Mut bei der Beweiswürdigung zur Herkunft?

Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

Im zweiten Posting stelle ich das BGH, Urt. v. 15.10.2025 – 6 StR 622/24 – vor. Es geht um die erweiterte Einziehung in einem BtM-Verfahren

Das LG hat die Angeklagten S. und M. wegen verschiedener BtM-Delikte verurteilt und bei S die Einziehung von Bargeld in Höhe 42.540 EUR sowie die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.008.460 EUR angeordnet und beim Angeklagten W. die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.051.000 EUR angeordnet. Außerdem hat das LG festgestellt, dass die Angeklagten bezüglich der Einziehung des Wertes von Taterträgen als Gesamtschuldner haften. Von einer (erweiterten) Einziehung von in der Wohnung der Eltern des Angeklagten S. sichergestellten Bargeldes in Höhe von 82.900 EUR und von in der Wohnung der Eltern des Angeklagten W. sichergestellten Bargeldes in Höhe von 35.000 EUR hat das Landgericht abgesehen. Das LG hat eine (erweiterte) Einziehung des aufgefundenen Bargeldes abgelehnt, weil es trotz der beengten finanziellen Verhältnisse der Eltern der Angeklagten nicht gänzlich ausschließen konnte, dass das Geld aus Geschäften oder unbekannten Geldquellen der Eltern stammt.

Dagegen die Revision der Staatsanwaltschaft, die sich gegen die unterbliebenen Anordnungen der (erweiterten) Einziehung des Bargeldes richten. Die vom Generalbundesanwalt vertretenen Revisionen hatten Erfolg.

Ich stelle hier aus dem umfangreichen Urteil des BGH nur die Passage zur Beschränkung der Revision und zur Beweiswürdigung vor, die konkreten Feststellungen zu den Delikten bitte nachlesen:

„Die zu Ungunsten der Angeklagten geführte Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts, von der (erweiterten) Einziehung der sichergestellten Geldbeträge (§§ 73, 73a Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB) abzusehen, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

1. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist wirksam auf die Einziehungsentscheidung beschränkt.

a) Der Beschränkung steht keine Wechselwirkung zwischen der Einziehungsentscheidung und dem Strafausspruch entgegen. Bei der (erweiterten) Einziehung von Taterträgen oder ihres Wertes nach §§ 73, 73a, 73c StGB handelt es sich nicht um eine Strafe oder strafähnliche Maßnahme, so dass sie, wie der Verfall nach alter Rechtslage, den Strafausspruch in der Regel nicht berührt (vgl. BGH, Urteile vom 5. Dezember 2024 – 4 StR 343/24, Rn. 8; vom 16. April 2024 – 1 StR 204/23, Rn. 8; vom 13. Oktober 2022 – 4 StR 102/22, Rn. 6; vom 10. Februar 2021 – 3 StR 184/20, Rn. 10; Beschluss vom 12. März 2024 – 4 StR 173/23, Rn. 7). Die Einziehungsentscheidung kann hier auch im Übrigen losgelöst vom weiteren Urteilsinhalt geprüft werden.

b) Die weitere Beschränkung des Rechtsmittels auf die Nichtanordnung der Einziehung des Bargeldes erweist sich indes als unwirksam.

aa) Eine Teilanfechtung der Einziehungsentscheidung kommt zwar grundsätzlich in Betracht (vgl. BGH, Urteile vom 27. November 2024 – 6 StR 327/24, Rn. 4; vom 13. Oktober 2022 – 4 StR 102/22, Rn. 6). Sie scheidet aber aus, wenn – wie hier – besondere Umstände der Rechtsmittelbeschränkung entgegenstehen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2023 – 2 StR 471/22).

bb) Solche besonderen Umstände liegen hier darin, dass das im zweiten Rechtsgang zuständige Tatgericht im Falle der Einziehung des sichergestellten Bargeldes nach § 73 StGB gehalten wäre, einen entsprechenden Betrag auf die Höhe der angeordneten Wertersatzeinziehung anzurechnen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Juli 2025 – 3 StR 218/25, Rn. 8; vom 1. April 2025 – 3 StR 510/24, Rn. 15; vom 31. August 2022 – 4 StR 153/22, Rn. 10). Gleiches gilt für den Fall, dass das Tatgericht das Bargeld nach § 73a StGB einziehen würde, aber nicht sicher ausschließen kann, dass es aus den abgeurteilten Taten herrührt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. August 2020 – 3 StR 219/20, Rn 7; vom 21. August 2018 – 2 StR 311/18, NStZ 2019, 20, Rn. 15).

cc) Die in diesen möglichen Konstellationen bestehende Wechselwirkung zwischen der Wertersatzeinziehung hinsichtlich des sichergestellten Bargeldes und der getroffenen Einziehungsentscheidung steht einer Rechtsmittelbeschränkung mithin nach den allgemeinen Grundsätzen (vgl. BGH, Urteil vom 10. August 2023 – 3 StR 1/23) entgegen.

2. Die Beweiswürdigung des Landgerichts, nach der es sich nicht die „volle Überzeugung“ verschaffen konnte, dass die bei den Eltern der Angeklagten sichergestellten Gelder aus Betäubungsmittelgeschäften der Angeklagten stammen, erweist sich auch eingedenk des nur eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfungsmaßstabs (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 24. März 2015 – 5 StR 521/14, NStZ-RR 2015, 178, 179) als rechtsfehlerhaft.

a) Die erweiterte Einziehung von Taterträgen gemäß § 73a Abs. 1 StGB setzt voraus, dass das Tatgericht aufgrund erschöpfender Beweiserhebung und -würdigung die Überzeugung gewonnen hat, der Angeklagte habe die betreffenden Gegenstände aus rechtswidrigen Taten erlangt. Deren Konkretisierung hinsichtlich einzelner bestimmter Taten oder hinsichtlich ihres allgemeinen Charakters ist nicht erforderlich. Dabei dürfen an die Überzeugungsbildung keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Ein bloßer Verdacht der illegalen Herkunft des Gegenstandes reicht allerdings für dessen Einziehung nicht aus (vgl. BGH, Urteile vom 1. Juni 2021 – 1 StR 675/18, Rn. 11; vom 14. Oktober 2020 – 5 StR 165/20, Rn. 7; Beschluss vom 4. März 2021 – 2 StR 440/20, Rn. 9). Begründen bestimmte Tatsachen die nicht nur theoretische Möglichkeit, dass Vermögensgegenstände des Täters aus anderen Quellen als aus rechtswidrigen Taten stammen und verbleiben deshalb vernünftige Zweifel an ihrer deliktischen Herkunft, steht dies der Einziehung der Gegenstände entgegen (vgl. BGH, Urteile vom 14. Oktober 2020 – 5 StR 165/20, Rn. 7; vom 10. Januar 2018 – 5 StR 465/17; Beschluss vom 21. August 2018 – 2 StR 231/18, Rn. 19 aaO).

b) An diesen Maßstäben gemessen lassen die Erwägungen des Landgerichts besorgen, dass es überspannte Anforderungen an seine Überzeugungsbildung gestellt hat (vgl. zum Maßstab BGH, Urteile vom 22. März 2023 – 1 StR 335/22, NJW 2023, 2956 Rn. 5; vom 18. September 2019 – 1 StR 320/18, BGHSt 64, 186 Rn. 15 ff. und vom 14. Oktober 2020 – 5 StR 165/20, Rn. 7; Beschluss vom 21. August 2018 – 2 StR 231/18, aaO).

aa) Zwar hat die Strafkammer hinsichtlich des in der Wohnung der Eltern des Angeklagten S. sichergestellten Bargeldes erkannt, dass für eine deliktische Herkunft bereits die Auffindesituation und zusätzlich die Sortierung in Stapeln zu 1.000 Euro sprechen (vgl. BGH, Urteile vom 1. August 2024 – 5 StR 76/24, Rn. 12; vom 6. März 2024 – 6 StR 367/23, Rn. 17; vom 18. September 2019 – 1 StR 320/18; Beschluss vom 25. Oktober 2018 – 1 StR 275/18, Rn. 23). Rechtsfehlerfrei hat sie zudem in der Diskrepanz zwischen den beengten Einkommensverhältnissen der Eltern und der Höhe der aufgefundenen Bargeldbeträge ein Indiz dafür gesehen, dass es sich um Taterträge des Angeklagten handeln könnte. Schließlich ist sie auf Chatverläufe eingegangen, aus denen sich Hinweise darauf ergaben, dass der Angeklagte S. Abnehmer angewiesen hat, Geld für die Bezahlung von Betäubungsmitteln an seine Schwester sowie an seine Eltern zu übergeben.

Trotz dieser für eine Einziehung sprechenden Beweisanzeichen hat die Strafkammer aber den Schluss gezogen, es sei nicht „gänzlich ausgeschlossen“, dass das Bargeld aus nicht gegenüber den Finanzbehörden deklarierten Geschäften der Eltern des Angeklagten herrührt. Das ist zu beanstanden, weil die Strafkammer damit eine rein denktheoretische Geschehensvariante unterstellt, die weder der Angeklagte noch dessen Eltern behauptet haben und für die es auch keine anderen Anhaltspunkte gibt (vgl. BGH, Urteile vom 16. Februar 2022 – 2 StR 399/21, Rn. 11; vom 20. Oktober 2021 – 6 StR 319/21, Rn. 20).

bb) Keine tatsachenfundierten Zweifel an der deliktischen Herkunft des Geldes werden auch durch die Ausführungen vermittelt, mit denen das Landgericht die (erweiterte) Einziehung des bei den Eltern des Angeklagten W. sichergestellten Bargeldes abgelehnt hat. Die Beweiswürdigung beschränkt sich hier ebenfalls auf eine Aufzählung derjenigen Beweisanzeichen, die für eine deliktische Herkunft des Bargeldes (finanzielle Situation der Eltern, Auffindeort des Geldes) sprechen. Die Zweifel der Strafkammer an diesem Ergebnis werden erneut auf bloß denktheoretische Möglichkeiten gestützt, soweit sie ausgeführt hat, es sei nicht ausschließbar, dass die Geldbeträge aus nicht näher bekannten Geldquellen der Eltern des Angeklagten W. stammen. Im Hinblick auf den mehrfachen Hinweis in den Urteilsgründen, eine „zweifelsfreie Zuordnung“ der Geldbeträge sei nicht möglich, besorgt der Senat zudem, dass das Landgericht eine absolute, das Gegenteil denknotwendig ausschließende Gewissheit für erforderlich gehalten und damit einen zu strengen Maßstab angelegt hat (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 14. Mai 2024 – 6 StR 458/23, Rn. 5; vom 22. März 2023 – 1 StR 335/22, NJW 2023, 2956; vom 10. Januar 2018 – 5 StR 465/17).“

Irgendwie hat man bei den Ausführungen zur Beweiswürdigung, dass man beim BGH über die Vorsicht des LG und dessen „rein denktheoretische Geschehensvariante“ ein wenig (?) den Kopf geschüttelt hat. Vielleicht ist das ja ein „versteckter Aufruf“ des BGH zu mehr Mut in solchen Fragen?