In der zweiten Entscheidung geht es mal wieder um den richtigen Gegenstandswert für die zusätzliche Verfahrensgebühr – Stichwort: Einziehung. Man könnte es auch anders formulieren, nämlich: Sind es 4.455.685,82 EUR oder nur 4.000 EUR. Was das LG Duisburg im LG Duisburg, Beschl. v. 26.01.2026 – 82 KLs-130 Js 27/09-1/24 meint, wird nicht überraschen. Natürlich 4.000 EUR. So hohe Zahlen wie mehr als 4 Mio EUR kann die Staatskasse nicht.
Zum Sachverhalt: Die Pflichtverteidigerin war bei ihrem Vergütungsfestsetzungsantrag von einem Gegenstandswert in Höhe von 4.455.685,82 EUR ausgegangen. Aus der Anklageschrift sei in Schaden von 4.455.685,82 EUR aus den dem Angeklagten zur Last gelegten Taten hervorgegangen. Zu diesem Sachstand habe sie den Angeklagten beraten, so dass – nach altem Recht – eine Einziehungsgebühr in Höhe von 659,- EUR entstanden sei. Das LG hat den Gegenstandswert auf Antrag der Staatskasse für die Verteidigerin dann nur auf 4.000 EUR festgesetzt:
„Die Festsetzung des maßgeblichen Gegenstandswerts erfolgt gemäß § 33 Abs. 1 RVG auf Antrag der Staatskasse vom 02.01.2026 (§ 33 Abs. 2 S. 2, § 45 Abs. 1 RVG).
Rechtsanwältin pp., dem Angeklagten pp. mit Beschluss vom 02.04.2025 als (weitere) Pflichtverteidigerin beigeordnet, hat die Festsetzung einer Einziehungsgebühr gemäß Nr. 4142 VV RVG beantragt und dazu zuletzt erklärt, aus der Anklageschrift ginge ein Schaden von 4.455.685,82 Euro aus den dem Angeklagten pp. zur Last gelegten Taten hervor. Zu diesem Sachstand habe sie den Angeklagten beraten, so dass eine Einziehungsgebühr in Höhe von 659,- Euro entstanden sei.
Der Gegenstandswert für die Einziehungsgebühr beträgt indes lediglich 4.000,- Euro. Die für die Wertgebühr maßgebende Höhe des Verfalls des Wertersatzes richtet sich grundsätzlich nur nach den zum Zeitpunkt der Beratung erkennbaren Anhaltspunkten in der Verfahrensakte, nicht jedoch nach dem in der Hauptverhandlung gestellten Schlussantrag der Staatsanwaltschaft (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.08.2007 – 3 Ws 267/07 –, Rn. 7, OLG Stuttgart, Beschluss vom 24.08.2010 – 5 Ws 151/10 –, Rn. 4, jeweils zitiert nach juris).
Rechtsanwältin pp. wurde erst am 02.04.2025 und damit nach Anklageerhebung und Eröffnungsbeschluss als weitere Pflichtverteidigerin beigeordnet. In der Anklage hat die Staatsanwaltschaft keine Einziehung beantragt und auch im Eröffnungsbeschluss wurde auf diese Möglichkeit nicht hingewiesen. Der Gegenstandswert für die Einziehungsgebühr betrug demnach zum Zeitpunkt der Beiordnung 0 Euro.
Erstmals beantragt wurde die Einziehung des Wertes von Taterträgen im Rahmen des Schlussvortrags der Staatsanwaltschaft, und zwar in Höhe von 4.000,- Euro. Erst danach erfolgte auch ein rechtlicher Hinweis der Kammer auf die Möglichkeit der Einziehung, und zwar ausschließlich in Höhe von 4.000,- Euro. Im Anschluss ist gemäß § 421 StPO von der Einziehung abgesehen worden.
Demnach betrug während der Beiordnung von Rechtsanwältin pp. der maximale Wert eines denkbaren Einziehungsbetrages 4.000,- Euro.“
Die Entscheidung ist falsch. Das LG argumentiert widersprüchlich. Denn einerseits wird festgestellt, dass sich der Gegenstandswert nach den zum Zeitpunkt der Beratung erkennbaren Anhaltspunkten in der Verfahrensakte richte, nicht jedoch nach dem in der Hauptverhandlung gestellten Schlussantrag der Staatsanwaltschaft, andererseits stellt das LG dann aber auf den Schlussantrag der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung ab. Was denn nun?
Der zur Beantwortung der Frage vom LG gewählte Ansatzpunkt – Zeitpunkt des Entstehens der Gebühr– ist zwar grundsätzlich richtig. Allerdings ist das LG dann vom falschen Zeitpunkt ausgegangen. Denn die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG ist nicht erst im gerichtlichen Verfahren – das LG meint offenbar im Zeitpunkt der Stellung der Schlussanträge der Staatsanwaltschaft entstanden – sondern schon vorher, und zwar bei der ersten Beschäftigung der Pflichtverteidigerin mit dem Verfahren, also spätestens im zeitlichen Zusammenhang mit der Beiordnung am 02.04.2025. Denn die Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG entsteht für alle gerichtlichen und außergerichtlichen Tätigkeiten des Rechtsanwalts im Hinblick auf Einziehung oder verwandte Maßnahmen. Von solchen Tätigkeiten ist immer ausgehen können, wenn die Fragen der Einziehung nahe liegen. Auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft kommt es nicht an. Es genügt, was gerade in den sog. Beratungsfällen von Bedeutung ist, dass sie nach Lage der Sache in Betracht kommt. Und das war m.E. hier der Fall. Denn geht aus der Anklageschrift – wie hier – ein Schaden von 4.455.685,82 EUR aus den dem Angeklagten zur Last gelegten Taten hervor, gebietet es die anwaltliche Sorgfalt, dass der Verteidiger sich mit der Frage der Einziehung befasst und den auf die drohende/mögliche Einziehung hinweist/ihn berät. Alles andere wäre sträflicher Leichtsinn, wobei die Beratungspflicht eben unabhängig davon ist, ob die Staatsanwaltschaft in der Anklage auf die Möglichkeit der Einziehung hingewiesen hat. Denn das schließt nicht aus, dass im weiteren Verfahren dann doch über die Einziehung gestritten und nach einem rechtlichen Hinweis (§ 265 StPO) Einziehungsmaßnahmen ergriffen werden. Damit hätte hier der Gegenstandswert auf die bei Erstbefassung/Beratung als Schaden erkennbaren 4.455.685,82 EUR festgesetzt werden müssen. Dass später von der Staatsanwaltschaft nur eine Einziehung in Höhe von 4.000 EUR beantragt worden ist, hat auf die Höhe der bereits nach dem höheren Gegenstandswert entstandenen Gebühr keinen Einfluss
Zu allem eingehend – vielleicht liest das LG da oder in einem anderen Kommentar mal nach Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 7. Aufl. 2026, Nr. 4142 VV RVG Rn 20 ff. m.w.N.). Die zu niedrige Festsetzung führt bei der Pflichtverteidigerin „nur“ zu einem Einnahmeverlust von 375 EUR, beim Wahlanwalt wäre der Verlust aber um ein Vielfaches höher.




