Schlagwort-Archiv: BGH

VerkehrsR II: Dauerbrenner gefährlicher Eingriff, oder: Zufahren mit 100 km/h auf Polizeisperre

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Im zweiten Posting habe ich dann hier den BGH, Beschl. v. 24.02.2026 – 4 StR 634/25 -, der sich noch einmal mit einem verkehrsrechtlichen Dauerbrenner befasst, nämlich mit dem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr in den sog. Polizeifluchtfällen.

Das LG hat den Angeklagten u.a. wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr verurteilt. Dagegen die Revision, die insoweit keinen Erfolg hatte:

„a) Im Fall II. 2. der Urteilsgründe tragen die Urteilsgründe auch die Verurteilung des Angeklagten wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr.

Den Tatbestand des § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB in Form eines verkehrsfremden Inneneingriffs erfüllte der Angeklagte jedenfalls, als er nachts mit dem von ihm geführten Kraftfahrzeug innerorts auf die (zweite) Polizeisperre in Form eines querstehenden Diensttransporters zufuhr und diese sodann – wobei sein Pkw mit dem Bordstein kollidierte und hierbei beschädigt wurde – passierte. Denn der Angeklagte, der bei dem Fahrvorgang mit zumindest bedingtem Körperverletzungsvorsatz handelte, hielt hierbei nach den Urteilsgründen mit einer Geschwindigkeit von ca. 100 km/h ungebremst auf den ausgestiegenen Fahrer zu, der auf der Fahrbahn sog. „Stopp Sticks“ auslegen wollte. Dieser konnte sich nur durch einen Sprung in das Fahrzeuginnere, bei dem er den Haltegriff der Fahrertür des Dienstfahrzeugs zur Hilfe nahm, vor einer Kollision mit dem vom Angeklagten geführten Pkw retten.

Mit diesem Geschehen war eine konkrete Gefahr im Sinne von § 315b Abs. 1 StGB für Leib und Leben des Polizeibeamten verbunden. Denn nach den Zeugenaussagen der vor Ort eingesetzten, mit Verkehrsvorgängen vertrauten Polizeibeamten, die die Strafkammer als glaubhaft bewertet hat, war der Sprung des Geschädigten in das Fahrzeuginnere eine „reflexartige“ Reaktion auf Warnrufe seiner Kollegen und handelte es sich hinsichtlich der dadurch vermiedenen Kollision um eine „Zentimetersache“. Damit ist unter den hier gegebenen Umständen der erforderliche „Beinaheunfall“ im Sinne einer kritischen Situation, in der die Sicherheit einer bestimmten Person so stark beeinträchtigt wurde, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Februar 2023 – 4 StR 293/22 Rn. 5; Beschluss vom 6. Juli 2021 – 4 StR 155/21 Rn. 5 mwN), hinreichend festgestellt und belegt (vgl. auch BGH, Beschluss vom 13. September 2023 – 4 StR 40/23 Rn. 21). Zudem vermag der Senat dem festgestellten Zuhalten auf den Polizeibeamten zu entnehmen, dass der Angeklagte über seinen bedingten Schädigungsvorsatz hinaus das Fahrzeug zumindest auch als Nötigungsmittel einsetzte, um seine ungehinderte Durchfahrt zu erzwingen, er es also in verkehrsfeindlicher Absicht bewusst zweckwidrig einsetzte (Pervertierungsabsicht; vgl. zu den Erfordernissen eines verkehrsfeindlichen Inneneingriffs etwa BGH, Beschluss vom 22. Mai 2025 – 4 StR 74/25 Rn. 12; Urteil vom 13. März 2025 – 4 StR 223/24 Rn. 21 mwN).“

VerkehrR I: Verschlechterung versus FE-Entziehung, oder: Anordnung einer isolierten Sperrfrist

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Ich stelle heute dann Verkehrsrechtsentscheidungen vor.

Ich beginne mit schon etwas älteren BGH, Beschl. v. 18.12.2025 – 4 StR 121/25. Das LG hat den Angeklagten im „zweiten Rechtsgang“ u.a. wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit „vorsätzlichem“ gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr und Trunkenheit im Verkehr verurteilt. Außerdem hat es die Einziehung des Führerscheins angeordnet und eine Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis auf zwei Jahre bestimmt. Die Entziehung der Fahrerlaubnis hat das ÖLG- anders als im ersten Rechtsgang – im zweiten Rechtsgang nicht ausgesprochen. Hierzu hat es ausgeführt, dass der Angeklagte über keine Fahrerlaubnis verfüge, da diese ihm mit Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 3. Februar 2021 „vorläufig entzogen“ worden sei. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel hat Erfolg. Es führt zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe – insoweit bitte selbst öesen – und zum Wegfall des Ausspruchs über die Einziehung des Führerscheins; im Übrigen war es unbegründet, § 349 Abs. 2 StPO. Der BGh führt u.a. aus:

„2. Die angeordnete Einziehung des Führerscheins war aufzuheben. Der Maßregelausspruch nach § 69a Abs. 1 StGB hat dagegen Bestand.

a) Der Ausspruch über die Einziehung des Führerscheins, der keine selbständige Maßregelanordnung, sondern eine bloße Vollzugsmaßnahme polizeilicher Art (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 1953 – 3 StR 504/53, BGHSt 5, 168; König in Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl., StGB § 69 Rn. 26) ist, hat zu entfallen. Denn er setzt gemäß § 69 Abs. 3 StGB eine der Rechtskraft fähige Anordnung der Fahrerlaubnisentziehung voraus, an der es hier fehlt.

b) Der Senat kann die Fahrerlaubnisentziehung auch nicht nachholen. Zwar ist die der Entscheidung des Landgerichts, die Maßregel nicht anzuordnen, zugrundeliegende Annahme, dass der Angeklagte infolge der Anordnung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 111a StPO nicht über eine Fahrerlaubnis verfüge, rechtsfehlerhaft. Denn die Fahrerlaubnis erlischt (erst) mit Rechtskraft der richterlichen Entscheidung über ihre Entziehung, § 69 Abs. 3 Satz 1 StGB (König in Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl., StGB § 69 Rn. 25; SSW-StPO/Harrendorf, 6. Aufl., § 111a Rn. 14; MüKo-StPO/Hauschild, 2. Aufl., § 111a Rn. 28; vgl. OLG Koblenz, VRS 50, 32, 34). Einer Nachholung der unterbliebenen Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis auf das alleinige Rechtsmittel des Angeklagten steht das Verschlechterungsverbot entgegen, § 358 Abs. 2 StPO (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 1960 – 4 StR 238/60, VRS 20, 117; OLG Köln, NJW 2010, 2817 (2818); König in Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl., StGB § 69 Rn. 28). Daher kommt auch eine Umdeutung des Ausspruchs einer (isolierten) Sperrfrist in eine Entziehung der Fahrerlaubnis grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 25. März 1970 – 4 StR 63/70; OLG Hamm, VerkBl. 1959, 396; TK-StGB/Kinzig, 31. Aufl., § 69a Rn. 4).

c) Die von der Strafkammer im zweiten Rechtsgang angeordnete Sperrfrist hat in der vorliegenden Konstellation dagegen im Ergebnis Bestand.

aa) Die Anordnung wird von § 69a StGB getragen. Die Fahrerlaubnissperre ist durch diese Vorschrift als selbständige Maßregel ausgestaltet worden, die gegebenenfalls angeordnet werden kann, ohne dass dem Betroffenen in derselben Entscheidung auch die Fahrerlaubnis entzogen wird (vgl. OLG Bremen, Beschluss vom 6. April 1976 – Ss 121/75, juris Rn. 13; zu § 42m StGB aF bereits BGH, Beschluss vom 7. November 1955 – GSSt 2/55, BGHSt 10, 94, 98). Außer in dem – hier nicht gegebenen – Fall, dass der Betroffene über keine Fahrerlaubnis verfügt (§ 69a Abs. 1 Satz 3 StGB), kommt dies bei sachgerechter Auslegung des § 69a Abs. 1 Satz 1 StGB auch in der hier vorliegenden Konstellation in Betracht, bei der das Tatgericht die Voraussetzungen der Maßregel nach § 69 StGB annimmt, die ausdrückliche Anordnung der Fahrerlaubnisentziehung aber – lediglich deshalb – unterlässt, weil es sie aus formalen Gründen (irrig) nicht für geboten hält, und das Rechtsmittelgericht an der Nachholung der Fahrerlaubnisentziehung durch das Verschlechterungsverbot gehindert ist (vgl. im Erg. – ohne nähere Begründung – ebenso OLG Hamm, aaO; auf § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB rekurrierend OLG Bremen, aaO Rn. 11 ff.).

Die Anordnung einer Sperrfrist ist in einer solchen Sachlage auch nicht bedeutungslos. Vielmehr kann sie namentlich im Fall einer verwaltungsbehördlichen Entziehung der Fahrerlaubnis oder einer weiteren strafgerichtlichen Verurteilung des Angeklagten, in der über seine Ungeeignetheit im Sinne des § 69 StGB zu entscheiden wäre, Wirkungen entfalten (vgl. OLG Bremen, aaO Rn. 13; OLG Hamm, aaO).

bb) Auch das Verschlechterungsverbot steht nicht entgegen, denn die Sperre ist in beiden Rechtsgängen durch das Landgericht verhängt worden. Es beschwert den Angeklagten auch nicht, dass die Strafkammer nunmehr die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht angeordnet hat (vgl. ebenso OLG Hamm, Urteil vom 8. Dezember 2009 – 3 Ss 382/09, BeckRS 2010, 32 Rn. 15; zu § 42m aF auch schon OLG Hamm, VerkBl. 1959, 396).

d) Die nicht entzogene Fahrerlaubnis bleibt von der Anordnung der Sperrfrist allerdings unberührt, so dass der Angeklagte in Besitz der Fahrerlaubnis bleibt (vgl. OLG Köln, NJW 2010, 2817, 2818; König in Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl., StGB § 69 Rn. 28 und § 69a Rn. 17).“

Zustellung I: Wirksamkeit der Urteilszustellung, oder: HV-Protokoll als elektronisches Dokument erstellt?

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Ich beginne die neue Woche mit Entscheidungen zur Zustellung.

Dazu stelle ich zunächst den BGH, Beschl. v. 19.03.2026 – 1 StR 26/25 – vor. Ergangen ist er in einem Verfahren mit dem Vorwurf des Totschlags. Die Angeklagte hatte Revision eingelegt, die der BGH als unbegründet verworfen hat.

Zur Wirksamkeit der Unrteilszustellung merkt er an:

„Zur Fertigstellung des Hauptverhandlungsprotokolls (§ 271 Abs. 1 StPO) und damit zur Wirksamkeit der Urteilszustellung (§ 273 Abs. 4 StPO) ist ergänzend auszuführen:

Als der Vorsitzende am 13. November 2025 die Zustellung des Urteils verfügt hat, war das am 6. November 2025 unterschriebene Protokoll bereits in ein elektronisches Dokument ‚übertragen‘ und von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen (§ 32e Abs. 3 Sätze 1 und 2 StPO).
Selbst wenn bei dieser Übertragung die Anlage 13 zum Protokoll vom 11. September 2025 aus Versehen gefehlt haben sollte, steht dies der Fertigstellungdes Protokolls vor der Zustellungsverfügung und damit der Wirksamkeit der Urteilszustellung nicht entgegen. Entscheidend ist, dass der Vorsitzende und die Urkundsbeamtinnen das Protokoll als vollständig erachtet haben (vgl. BGH,  Beschluss vom 24. November 2020 – 5 StR 439/20 Rn. 4 mwN); dies belegen die Unterschriften und die Überführung der Urschrift in die elektronische Akte.“

Berechnung des Wiederbeschaffungswertes?, oder: Maßgeblicher Zeitpunkt bei fiktiver Abrechnung

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Im zweiten Postin habe ich dann eine Entscheidung des BGH zum maßgeblichen Zeitpunkt für den Wiederbeschaffungswert bei fiktiver Abrechnung des Totalschadens.

Der Kläger hat in dem Verfahren die beklagte Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung wegen eines Verkehrsunfalls auf Ersatz restlichen Sachschadens in Anspruch genommen. Streitgegenstand des Revisionsverfahrens war nur noch die Bemessung des Wiederbeschaffungswerts eines als Fahrschulwagen genutzten Pkw bei Abrechnung eines wirtschaftlichen Totalschadens auf Gutachtenbasis.

Der Kläger veräußerte den beschädigten Pkw noch im Jahr 2018 und beschaffte ein Ersatzfahrzeug, das er seitdem als Fahrschulwagen einsetzte. Das AG stellte für die Schadensberechnung auf den vom gerichtlichen Sachverständigen für den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ermittelten Wiederbeschaffungswert ab. Das LG hingegen den Wiederbeschaffungswert für das Jahr 2018 zugrunde, der vom Gutachter mit einem geringeren Wert ermittelt wurde und reduzierte den zugesprochenen Betrag entsprechend.

Der BGH hat mit dem BGH, Urt. v. 24.03.2026 – VI ZR 165/25 – das LG-Urteil auf die Revision des Klägers aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LG zurück verwiesen. Die Annahme des LG bei fiktiver Abrechnung des Wiederbeschaffungsaufwands sei hinsichtlich des Wiederbeschaffungswerts auf den Zeitpunkt der Anschaffung des Ersatzfahrzeugs abzustellen, hat dem BGH nicht gefallen:

„Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, im Rahmen der vom Kläger gewählten fiktiven Abrechnung seines Wiederbeschaffungsaufwands sei hinsichtlich der Bestimmung des Wiederbeschaffungswerts des verunfallten Fahrzeugs auf den Zeitpunkt der Anschaffung des Ersatzfahrzeugs abzustellen.

1. Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Was insoweit erforderlich ist, richtet sich danach, wie sich ein verständiger, wirtschaftlich denkender Eigentümer in der Lage des Geschädigten verhalten hätte. Der Geschädigte ist nach diesem in § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB verankerten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann (vgl. Senatsurteile vom 28. Januar 2025 – VI ZR 300/24, VersR 2025, 828 Rn. 11; vom 29. Oktober 2019 – VI ZR 45/19, NJW 2020, 144 Rn. 9 mwN). Darüber hinaus gilt für die Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB das Verbot, sich durch Schadensersatz zu bereichern. Der Geschädigte soll zwar volle Herstellung verlangen können (Totalreparation), aber an dem Schadensfall nicht „verdienen“. Diese Grundsätze gelten sowohl für die konkrete als auch für die fiktive Schadensabrechnung (Senatsurteile vom 28. Januar 2025 – VI ZR 300/24, VersR 2025, 828 Rn. 11; vom 26. Mai 2023 – VI ZR 274/22, NJW 2023, 2421 Rn. 8; vom 29. Oktober 2019 – VI ZR 45/19, NJW 2020, 144 Rn. 11 f. mwN).

Der Geschädigte eines Kraftfahrzeugsachschadens hat bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die Wahl, ob er fiktiv nach den Feststellungen eines Sachverständigen oder konkret nach den tatsächlich aufgewendeten Kosten abrechnet. Bei fiktiver Abrechnung ist der objektiv zur Herstellung erforderliche Betrag ohne Bezug zu tatsächlich getätigten Aufwendungen zu ermitteln. Der Geschädigte, der nicht verpflichtet ist, zu den von ihm tatsächlich veranlassten oder auch nicht veranlassten Herstellungsmaßnahmen konkret vorzutragen, disponiert hier dahin, dass er sich mit einer Abrechnung auf einer abstrahierten Grundlage zufrieden gibt (vgl. Senatsurteile vom 28. Januar 2025 – VI ZR 300/24, VersR 2025, 828 Rn. 12; vom 12. Oktober 2021 – VI ZR 513/19, NJW 2022, 543 Rn. 19; vom 24. Januar 2017 – VI ZR 146/16, NJW 2017, 1664 Rn. 6; vom 3. Dezember 2013 – VI ZR 24/13, VersR 2014, 214 Rn. 10; jeweils mwN).

Entscheidet sich der Geschädigte bei einem wirtschaftlichen Totalschaden für eine Abrechnung auf Gutachtenbasis in Höhe der Kosten einer fiktiven Ersatzbeschaffung, bemisst sich sein Ersatzanspruch nach dem Wiederbeschaffungsaufwand, d.h. nach der Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert des Unfallwagens in unbeschädigtem Zustand und dem Restwert des beschädigten Fahrzeugs. Maßgebliche Bezugsgröße der Schadensberechnung ist mithin der Wiederbeschaffungswert. Dies ist der nach den Verhältnissen auf dem Gebrauchtwagenmarkt zu ermittelnde Preis eines gebrauchten Kraftfahrzeugs, den der Geschädigte aufwenden muss, um von einem seriösen Händler einen dem Unfallfahrzeug entsprechenden Ersatzwagen zu erwerben (vgl. Senatsurteil vom 23. Mai 2017 – VI ZR 9/17, VersR 2017, 1089 Rn. 7 mwN).

Der materiell-rechtlich maßgebliche Zeitpunkt für die Bemessung des Schadensersatzanspruchs in Geld ist – im Rahmen der Grenzen des Verjährungsrechts – der Zeitpunkt, in dem dem Geschädigten das volle wirtschaftliche Äquivalent für das beschädigte Recht zufließt, also der Zeitpunkt der vollständigen Erfüllung. Verfahrensrechtlich ist, wenn noch nicht vollständig erfüllt ist, der prozessual letztmögliche Beurteilungszeitpunkt, regelmäßig also der Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung, maßgeblich. Diese Grundsätze dienen in erster Linie dem Schutz des Gläubigers gegen eine verzögerte Ersatzleistung des Schuldners. Zusätzliche Schäden und eine Verteuerung der Wiederherstellungskosten vor vollständiger Erfüllung, etwa durch Preissteigerungen, gehen deshalb in der Regel zu dessen Lasten (vgl. Senatsurteil vom 18. Februar 2020 – VI ZR 115/19, VersR 2020, 776 Rn. 11 mwN). Die genannten Grundsätze finden auch auf die Abrechnung fiktiver Reparatur- und Wiederbeschaffungskosten Anwendung, während im Fall der konkreten Schadensabrechnung auf die Umstände desjenigen Zeitpunkts abzustellen ist, in dem der Zustand im Sinne von § 249 BGB hergestellt worden ist (vgl. Senatsurteil vom 18. Februar 2020 – VI ZR 115/19, VersR 2020, 776 Rn. 13 mwN).

2. Danach ist auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen hier im Rahmen der vom Kläger gewählten fiktiven Abrechnung seines Wiederbeschaffungsaufwands der Wiederbeschaffungswert des Unfallfahrzeugs zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung und nicht der Zeitpunkt der Anschaffung des Ersatzfahrzeugs durch den Kläger maßgeblich. Dass die Beklagte ihre Schadensersatzpflicht zu letzterem Zeitpunkt bereits vollständig erfüllt hätte, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Vielmehr hat es die Beklagte – unter Zugrundelegung des von ihm für maßgeblich gehaltenen Wiederbeschaffungswerts zum Zeitpunkt der Anschaffung des Ersatzfahrzeugs – zur Zahlung eines Restschadensersatzes verurteilt.

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts und der Beklagten ist im Streitfall nicht deshalb auf den Zeitpunkt der Ersatzbeschaffung abzustellen, weil im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung zu berücksichtigen ist, wann im Rahmen der Schadensminderungspflicht des Geschädigten (§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB) die gedachte Herstellung von diesem durchzuführen gewesen wäre (vgl. dazu Senatsurteil vom 18. Februar 2020 – VI ZR 115/19, VersR 2020, 776 Rn. 15 ff. mwN).

……“

 

PKH für das Adhäsionsverfahren in der Revision, oder. Erneuter Antrag/wirtschaftliche Verhältnisse

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Als zweite Entscheidung kommt dann hier der BGH, Beschl. v. 15.04.2026 – 6 StR 42/26 – zur Gewährung von PKH im Adhäsionsverfahren in einem Strafverfahren wegen Vergewaltigung.

Nichts Neues, aber der BGH bestätigt seine bisherige Rechtsprechung, wenn er der Adhäsionsklägerin für die Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und ihr „ihre“ Rechtsanwältin beiordnet:

„Eine Entscheidung über den Antrag der Adhäsionsklägerin auf Prozesskostenhilfe für die Revisionsinstanz ist erforderlich, weil die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur für die jeweilige Instanz wirkt, § 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Mai 2020 – 6 StR 48/20 mwN).

Im Antrag der Adhäsionsklägerin vom 21. November 2025 ist auf die bereits zur Akte gereichte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Bezug genommen worden. Zwar ist in jeder Instanz unter Verwendung des vorgeschriebenen Vordrucks (§ 117 Abs. 4 ZPO) erneut die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers erforderlich, jedoch kann die Bezugnahme auf eine in der früheren Instanz abgegebene Erklärung ausreichen (vgl. BGH aaO). Angesichts der Mitteilung, dass sich an den erklärten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nichts geändert hat, ist eine erneute Vorlage der Vordrucke hier entbehrlich.

Die Erfolgsaussichten des Adhäsionsantrags sind nicht mehr zu prüfen (§ 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Der Adhäsionsklägerin ist gemäß § 404 Abs. 5 Satz 2 StPO i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO Rechtsanwältin G. beizuordnen, weil diese der Antragstellerin bereits als Nebenklagevertreterin bestellt ist (vgl. BGH aaO) und der Angeklagte in der Revisionsinstanz durch Rechtsanwälte verteidigt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2018 – 4 StR 129/18, Rn. 2).“