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Kosten I: Überprüfung des Kostenansatzes, oder: Mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit

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Heute am RVG-Tag dann mal zwei Entscheidungen, die sich mit Kostenfragen befassen. Zunächst stelle ich dazu den BGH, Beschl. v. 10.03.2026 – 1 StR 316/25. In ihm befasst sich der BGh noch einmal mit der Frage, wie sich ein Verurteilter, dem die Verfahrenskosten auferlegt worden sind, gegen nach seiner Auffassung zu hohe Aufwendungen wehren kann und wo eine mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit geltend zu machen ist.

Der Verurteilte ist durch Urteil des LG zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Der BGH hat die Revision des Verurteilten gegen dieses Urteil gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die Kostenbeamtin beim BGH hat mit dem Kostenansatz eine Gebühr von 1.690 EUR für das Revisionsverfahren festgesetzt. Hiergegen wendet sich der Verurteilte dann mit einer Erinnerung. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen, er beziehe Grundsicherung und sei wirtschaftlich nicht leistungsfähig. Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen.

Die Erinnerung hatte dann beim BGH keinen Erfolg:

„2. Die gemäß § 66 Abs. 1 GKG statthafte und zulässige Erinnerung ist unbegründet.

a) Zur Entscheidung über die Erinnerung gegen den Ansatz der Kosten beim Bundesgerichtshof ist gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter zuständig (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Oktober 2018 – 1 StR 240/18 Rn. 6; vom 23. April 2015 – I ZB 73/14 Rn. 6 f.; vom 6. April 2016 – I ZB 3/16 Rn. 2 und vom 18. Juli 2017 – VIII ZR 45/17 Rn. 2).

b) Der Kostenansatz in Höhe von 1.690 Euro entspricht der Gesetzeslage. Da gegen den Angeklagten eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verhängt wurde, beträgt eine Gerichtsgebühr 845 Euro (§ 19 Abs. 2 Satz 4 i. V. m. § 3 Abs. 2 GKG, Nr. 3114 Kostenverzeichnis Anlage 1 GKG). Für die Durchführung des Revisionsverfahrens fallen bei Beendigung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO zwei Gebühren an (§ 19 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 3 Abs. 2 GKG, Nr. 3130 Kostenverzeichnis Anlage 1 GKG), mithin 1.690 Euro.

Anhaltspunkte für die Anwendung von § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG bestehen nicht.

Für die Bewertung der Rechtmäßigkeit des Kostenansatzes ist es ferner unerheblich, ob die Kostenbeamtin nach § 10 KostVfg vom Ansatz der Kosten hätte absehen dürfen. Der Kostenansatz unterliegt nicht dem Ermessen, sondern ist eine rechtlich gebundene Entscheidung, die als Verwaltungsakt im Außenverhältnis zum Bürger als Kostenschuldner ergeht. Als Verwaltungsvorschrift erlaubt § 10 KostVfG lediglich aus Gründen der Verfahrensvereinfachung im Innenverhältnis zwischen dem Staat und dem Kostenbeamten, dass dieser bei dauerndem Unvermögen des Schuldners vom Kostenansatz absehen darf. Die Existenz des staatlichen Kostenanspruchs wird hiervon nicht berührt. Ein Anspruch des Kostenschuldners auf Beachtung der Verwaltungsvorschrift des § 10 KostVfG besteht indes nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 26. April 2021 – 6 StR 326/20 Rn. 5). Da den Interessen des Verurteilten auch noch im Beitreibungsverfahren sachgerecht Rechnung getragen werden kann, muss ihm aus dem Kostenansatz – auch unter dem Aspekt des Resozialisierungsgebots – kein Nachteil entstehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. August 2020 – 3 StR 158/20 Rn. 2 und vom 7. August 2013 – 5 StR 648/12 Rn. 2; jeweils unter Hinweis auf BVerfG [Kammer], Beschluss vom 27. Juni 2006 – 2 BvR 1392/02 Rn. 28 f.).“

Dazu passt ganz gut LG Düsseldorf, Beschl. v. 08.09.2025 – 007 Ks-50 Js 367/20-1/20, über den ich hier berichtet habe: Überprüfung/Verhältnismäßigkeit des Kostenansatzes, oder: Übermäßige Belastung durch Verfahrenskosten?

Strafe I: 5 x etwas zur Strafzumessung vom BGH, oder: Verfahrensdauer, Doppelverwertung, unbestraft, Tat

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Heute stelle ich dann einige Entscheidungen zur Strafzumessung vor, und zwar einiges vom BGH und ein paar OLG-Entscheidungen.

Ich beginne mit fünf BGH-Entscheidungen, die aber nichts Neues bringen, sondern auf der Linie der bisherigen Rechtsprechung liegen. Daher gibt es nur die Leitsätze, und zwar:

Lassen die Erwägungen des Gerichts besorgen, dass dem Angeklagten unter Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB zur Last gelegt hat, die Tat nicht abgebrochen, sondern überhaupt begangen zu haben, wird ihm, was unzulässig ist, die Tatbegehung als solche zusätzlich angelastet.

Es wird zu Lasten des Angeklagten gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB verstoßen, wenn ihm straferschwerend zur Last gelegt wird, die abgeurteilte Tat begangen zu haben, obwohl ihm nach Auffassung des Gerichts andere Handlungsalternativen zur legalen Beschaffung finanzieller Mittel zur Verfügung gestanden haben. Wird straferhöhend zudem auf die „weitaus bessere Ausgangs- und Lebenssituation“ des Angeklagten sowie das Fehlen einer „Erpressungssituation“ abgestellt, wird zu seinen Lasten unzulässigerweise das Fehlen möglicher Strafmilderungsgründe berücksichtigt.

Nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO müssen die Gründe des Strafurteils die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind; eine erschöpfende Aufzählung aller Strafzumessungserwägungen ist aber weder vorgeschrieben noch möglich. Die Bewertungsrichtung und das Gewicht der Strafzumessungstatsachen bestimmt in erster Linie das Tatgericht, dem hierbei von Rechts wegen ein weiter Entscheidungs- und Wertungsspielraum eröffnet ist. Auch ein Zeitablauf von mehreren Jahren zwischen Tat und Urteil muss nicht in jedem Fall einen bestimmenden Strafzumessungsgrund darstellen. Dies hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalls ab, die zu würdigen dem Tatgericht obliegt.

Hat das Tatgericht weder bei der Bestimmung des Strafrahmens noch bei der Strafzumessung im engeren Sinne berücksichtigt, dass der Angeklagte ein weitgehendes Geständnis abgelegt hat, ist die Strafzumessung rechtsfehlerhaft. Ein Geständnis ist nämlich regelmäßig als ein bestimmender Strafzumessungsgrund anzusehen. Dies gilt auch für den Umstand, dass ggf. zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmten Betäubungsmittel und Cannabisprodukte in erheblichem Umfang sichergestellt wurden.

1. Hat das Tatgericht hat bei der Strafzumessung zu Gunsten des Angeklagten in Ansatz gebracht, dass er nur unerheblich vorbestraft und sein Vorleben im Wesentlichen straffrei gewesen ist, ist das rechtsfhelerhaft, wenn nach den Urteilsfeststellungen der Angeklagte zu den Tatzeitpunkten unbestraft war. 

2. Hat die Strafkammer den großen zeitlichen Abstand zwischen den Taten und dem Urteil in ihren Strafzumessungserwägungen nicht berücksichtigt, ist das rechtsfehlerhaft, weil der Umstand ein bestimmender Strafzumessungsgesichtspunkt ist, dem im Rahmen der Strafzumessung bei Taten, die den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, die gleiche Bedeutung zukommt, wie bei anderen Straftaten.

StPO III: „Defizitäres“ vom LG zum Hilfsbeweisantrag, oder: Nicht so schlimm, Urteil „beruht“ nicht darauf

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Und dann habe ich noch den BGH, Beschl. v. 16.06.2026 – 4 StR 364/25 -, der sich zu einem Hilfsbeweisantrag bzw. zum Beruhen äußert:

„Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Verfahrensrüge, das Landgericht habe durch die Ablehnung des Hilfsbeweisantrags auf Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens zur Frage eines nachträglichen Erinnerungsverlustes der Nebenklägerin das Beweisantragsrecht verletzt, ist jedenfalls unbegründet.

1. Durch den Hilfsbeweisantrag wurde insoweit unter Beweis gestellt, dass es sich bei dem von der Nebenklägerin als „Blackout“ beschriebenen Phänomen um einen nachträglichen Erinnerungsverlust gehandelt habe. Dieser lasse (insoweit als Beweisziel) keinen Rückschluss auf ihren tatsächlichen Zustand unmittelbar vor (und bei) der Tat zu; die Beweisaufnahme werde ergeben, dass die Nebenklägerin sich nicht „wie behauptet“ in einem Zustand befunden habe, in dem sie in ihrer Willensbildung erheblich eingeschränkt gewesen sei. Das Landgericht hat den Antrag als Beweisermittlungsantrag qualifiziert bzw. ihn hilfsweise als „rechtlich unerheblich“ gewertet und vor diesem Hintergrund die Beweiserhebung abgelehnt.

2. Die diesbezüglichen Erwägungen des Landgerichts sind zwar rechtlich defizitär. Der Senat kann aber ausschließen, dass das Urteil auf den fehlerbehafteten Ausführungen beruht. Denn das Landgericht hätte den Hilfsbeweisantrag mit anderen, sich aus den Urteilsgründen ergebenden Erwägungen gemäß § 244 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO rechtsfehlerfrei ablehnen können (zur Möglichkeit des Austausches des Ablehnungsgrundes durch das Revisionsgericht in dieser Fallkonstellation vgl. nur BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2023 – 3 StR 160/22, BGHSt 68, 128 Rn. 54 mwN). Die Strafkammer ist auf Grundlage des von ihr eingeholten rechtsmedizinischen Sachverständigengutachtens zu der Überzeugung gelangt, dass sich die Nebenklägerin infolge ihrer erheblichen Alkoholisierung und weiterer, die Wirkung des Alkohols verstärkender Umstände zum Tatzeitpunkt in einem Dämmerzustand befand, aufgrund dessen sie in ihrer Willensbildung erheblich eingeschränkt war. Insoweit ist durch das rechtsmedizinische Gutachten, dessen Würdigung keinen Rechtsfehler erkennen lässt, das Gegenteil der behaupteten Tatsache – nämlich, dass es sich bei dem beschriebenen „Blackout“ nicht um einen „schlichten“ nachträglichen Erinnerungsverlust, sondern um eine Bewusstseinstrübung während des Tatgeschehens handelte – bereits erwiesen. Dass der angehörte Sachverständige von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen wäre oder sein Gutachten Widersprüche enthielte, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Gleichfalls ist nicht erkennbar, dass die Sachkunde des rechtsmedizinischen Gutachters zweifelhaft wäre oder ein aussagepsychologischer Sachverständiger insoweit über überlegene Forschungsmittel verfügte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich dessen Kompetenzen hinsichtlich der Beurteilung der hier im Raum stehenden Auswirkungen einer Alkoholintoxikation mit denen des rechtsmedizinischen Gutachters überschneiden, sodass es sich um einen „weiteren“ Sachverständigen im Sinne des § 244 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO handelt (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 1987 – 1 StR 77/87, BGHSt 34, 355, 356 f.; KK-StPO/Krehl, 9. Aufl., § 244 Rn. 201 mwN).“

StPO I: Belehrungspflicht bei der Verständigung, oder: Es ist vor dem Zustandekommen zu belehren

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Heute gibt es dann StPO-Entscheidungen. Die kommen heute alle drei vom BGH. Dessen Entscheidungen sind in der letzten Wochen hier ein wenig „kurz gekommen“.

Ich beginne mit dem BGH, Beschl. v. 20.05.2026 – 2 StR 375/25, in dem sich der BGH noch einmal zur Verletzung der der Belehrungspflicht des § 257c Abs. 5 StPO und zum Beruhen in den Fällen geäußert hat:

„1. Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:

Bereits zu Beginn des ersten Hauptverhandlungstages in dem gegen acht Angeklagte geführten Verfahren legte der Vorsitzende in einem auf Initiative der Strafkammer mit den Verteidigern und der Staatsanwaltschaft geführten Rechtsgespräch dar, unter welchen Voraussetzungen die Strafkammer eine Verständigung im Sinne des § 257c StPO in Erwägung ziehe. Eine Einigung kam mit demAngeklagten zunächst nicht zustande. Der Angeklagte wurde in diesem Zusammenhang nicht nach § 257c Abs. 5 StPO belehrt.

Am darauffolgenden zweiten Hauptverhandlungstag unterbreitete der Vorsitzende einen leicht modifizierten Verständigungsvorschlag, dem der Angeklagte zustimmte, woraufhin der Vorsitzende das Zustandekommen einer Verständigung gemäß § 257c StPO feststellte. Anschließend wurde der Angeklagte gemäß § 257c Abs. 4 und 5 StPO belehrt. Im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung legte der Angeklagte ein umfassendes Geständnis ab, was Grundlage der Verständigung war.

2. Die zulässig erhobene und mit einem Verstoß gegen § 257c Abs. 5 StPO gerechtfertigte Rüge ist begründet.

a) Die Revision rügt zu Recht eine fehlerhafte Anwendung des § 257c Abs. 5 StPO, da die Belehrung über die in § 257c Abs. 4 StPO geregelte Möglichkeit eines Entfallens der Bindung des Gerichts an die Verständigung erst nach deren Zustandekommen und damit verspätet erteilt worden ist. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat hierzu zutreffend ausgeführt:

„Zwar rügt die Revision vorliegend im Ansatz zu Recht eine fehlerhafte Anwendung der Vorschrift des § 257c Abs. 5 StPO […]. Die Verständigung kommt nicht erst mit der Belehrung zustande, sondern bereits durch die Zustimmungserklärungen gemäß § 257c Abs. 3 Satz 4 StPO. Eine Verständigung ist regelmäßig nur dann mit dem Grundsatz des fairen Verfahrens zu vereinbaren, wenn der Angeklagte vor ihrem Zustandekommen nach § 257c Abs. 5 StPO über deren nur eingeschränkte Bindungswirkung für das Gericht belehrt worden ist (vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 – 2 BvR 2628/10, 2 BvR 2883/10 und 2 BvR 2155/11, BVerfGE 133, 168-241 Rn. 127; BGH, Beschlüsse vom 6. November 2018 – 5 StR 486/18, vom 8. November 2018 – 4 StR 268/18, vom 30. März 2021 – 2 StR 383/20, und vom 7. Januar 2025 – 2 StR 330/24, jeweils juris und m.w.N.). Dies ist vorliegend nicht geschehen. Auch eine Heilung des Verstoßes durch eine rechtsfehlerfreie Wiederholung des von dem Verfahrensfehler betroffenen Verfahrensabschnitts (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 21. März 2017 – 5 StR 73/17 –, NStZ-RR 2017, 151) ist nicht erfolgt.“

b) Entgegen dem Generalbundesanwalt vermag der Senat nicht auszuschließen, dass das angegriffene Urteil auf dem aufgezeigten Verfahrensfehler beruht (§ 337 Abs. 1 StPO).
Bleibt die unter Verstoß gegen die Belehrungspflicht zustande gekommene Verständigung bestehen, beruht diese regelmäßig auf dem Verstoß gegen das Recht des Angeklagten auf ein faires Verfahren und seine Selbstbelastungsfreiheit (BGH, Beschlüsse vom 9. Oktober 2018 – 1 StR 425/18, StV 2019, 380, und vom 23. September 2021 – 1 StR 43/21, NStZ 2022, 120, 122 Rn. 21 ff.; KK-StPO/Moldenhauer/Wenske, 9. Aufl., § 257c Rn. 52a mwN). Der Angeklagte hat das ihm zur Last gelegte Handeln auf Basis der Verständigung eingeräumt. Neben weiteren Beweismitteln hat die Strafkammer vor allem hierauf seine Verurteilung gestützt.

Ein vom Bundesverfassungsgericht vorgesehener Ausnahmefall, bei dem auf Grund konkreter Feststellungen die Ursächlichkeit des Belehrungsfehlers für das Geständnis deshalb ausgeschlossen werden kann, weil der Angeklagte die-ses auch bei regulärer Belehrung abgegeben hätte (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 – 2 BvR 2628/10, 2 BvR 2883/10, 2 BvR 2155/11, BVerfGE 133, 168, 223), ist nicht gegeben. Allein der Umstand, dass vorliegend die Belehrung nach § 257c Abs. 5 StPO nicht gänzlich unterblieben ist, sondern unmittelbar
nach der Zustimmung zu dem gerichtlichen Verständigungsvorschlag und noch vor Ablegung des Geständnisses durch den anwaltlich verteidigten Angeklagten erfolgte, rechtfertigt es jedenfalls nicht, einen solchen Ausnahmefall anzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. August 2014 – 2 BvR 2048/13, NStZ 2014, 721, 722; Schneider, NStZ 2014, 252, 258 f.).
Dass der Angeklagte – unabhängig vom Zustandekommen einer Verständigung und deren Bindungswirkung – in jedem Fall im Verlauf der Hauptverhand-lung eine gleichlautende geständige Einlassung abgegeben hätte, liegt nicht auf der Hand. Zwar hatte die Verteidigung des Angeklagten bereits in einem früheren Gespräch gegenüber der Staatsanwaltschaft die Möglichkeit einer geständigen Einlassung bei (nicht erfolgter) Außervollzugsetzung des Haftbefehls in den Raum gestellt. Wie das Geständnis auszusehen habe, welche strafrechtlichen Vorwürfe dieses abzudecken habe und in welcher Weise andere Beteiligte zu belasten seien, hat die Strafkammer in ihrem Verständigungsvorschlag am ersten Hauptverhandlungstag vorgegeben. Nicht spontan, sondern erst nach Prüfung und Abwägung der Angebote der Strafkammer (Verurteilung nur wegen einer Tat, deutlich reduzierte Handelsmenge von nur 120 Kilogramm statt der angeklagten 700 Kilogramm) hat der Angeklagte am zweiten Hauptverhandlungstag dem Verständnisvorschlag zugestimmt und ein Geständnis mit dem von der Strafkammer gewünschten Inhalt abgelegt.

Es liegen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Angeklagte vor Erklärung seiner Zustimmung anderweitig von den Voraussetzungen für den Wegfall der Bindungswirkung gemäß § 257c Abs. 4 StPO Kenntnis erlangt hat.“

StGB II: Inverkehrbringen bei der Geldwäsche, oder: Einzahlen auf ein Konto – ja, interne Weitergabe – nein

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Im zweiten Posting haben ich dann hier den BGH, Beschl. v. 06.04.2026 – 6 StR 588/25 – zum Tatbestandsmerkmal des Inverkehrbringens bei der Geldwäsche.

Das LG hat den Angeklagten u.a. wegen Geldwäsche verurteilt. Dagegen die Revision, die auf die allgemeine Sachrüge hin u.a. zu einer teilweisen Änderung des Schuldspruchs geführt hat:

„1. Der Schuldspruch in den Fällen II.1 bis 3 der Urteilsgründe bedarf der Korrektur. Entgegen der Annahme des Landgerichts ist der Angeklagte durch die Bereitstellung seines Kontos für die Überweisung der ertrogenen Geldbeträge nicht der Geldwäsche (§ 261 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB) in zwei Fällen (Ziff. II.1 und 3 der Urteilsgründe) und der versuchten Geldwäsche (§ 261 Abs. 3, §§ 22, 23 StGB; Ziff. II.2 der Urteilsgründe), sondern der Beihilfe zum Betrug in drei tateinheitlichen Fällen schuldig.

a) Nach den Feststellungen stellte der Angeklagte in den Fällen II.1 bis 3 der Urteilsgründe gegen Beteiligung an der Tatbeute unbekannt gebliebenen Tätern sein Konto in dem Wissen zur Verfügung, dass diese zum Nachteil Dritter Betrugsstraftaten begehen würden. Am 28. Oktober 2022 überwies die Geschädigte täuschungsbedingt 1.880,09 Euro und weitere 990,43 Euro (Fall II.1 der Urteilsgründe). Am 29. Oktober 2022 schlugen die Überweisung des Geschädigten von 1.730,14 Euro sowie weiterer 600 Euro fehl (Fall II.2 der Urteilsgründe). Ebenfalls am 29. Oktober 2022 überwies ein weiterer Geschädigter 1.760 Euro auf das Konto des Angeklagten (Fall II.3 der Urteilsgründe). Die Überweisungsbeträge wurden am 31. Oktober 2022 in bar an einem Geldautomaten abgehoben.

b) Auf der Grundlage dieser rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ist der Angeklagte der Beihilfe zum Betrug im Sinne von § 263 Abs. 1, § 27 Abs. 1 StGB schuldig.

aa) Der Angeklagte hat durch die Bereitstellung seines Bankkontos die Betrugstaten der unbekannt gebliebenen Beteiligten gefördert. Erst infolge der Überweisungen durch die Geschädigten und der Abhebung der betrügerisch erlangten Guthabenbeträge konnte das Buchgeld vom Konto der Geschädigten erlangt werden (vgl. zu einer solchen Fallkonstellation BGH, Beschluss vom 15. August 2023 – 5 StR 177/23, Rn. 7 mwN).

bb) Der Angeklagte handelte auch in dem Bewusstsein, durch sein Verhalten das Vorhaben der Haupttäter zu fördern (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 14. Januar 2021 – 1 StR 467/20, Rn. 12 mwN), wobei ihm die Angriffs- und Unrechtsrichtung der Haupttat bekannt war (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Februar 2012 – 3 StR 435/11).

c) Bei dieser Sachlage scheidet ein Schuldspruch wegen Geldwäsche aus. Denn wer sich wegen Beteiligung an der Vortat strafbar gemacht hat, wird nach § 261 Abs. 7 StGB wegen Geldwäsche nur bestraft, wenn er den Gegenstand in den Verkehr bringt und dabei dessen rechtswidrige Herkunft verschleiert. Hieran fehlt es.

Das Tatbestandsmerkmal des Inverkehrbringens lehnt sich an § 146 StGB an und erfasst Tathandlungen, die dazu führen, dass der Täter den inkriminierten Gegenstand aus seiner tatsächlichen Verfügungsgewalt entlässt und ein Dritter die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Gegenstand erlangt. Dies ist etwa beim Einzahlen von illegal erlangtem Bargeld auf ein Konto der Fall, nicht aber bei der internen Weitergabe der erlangten Wertgegenstände an ein anderes Mitglied der Gruppierung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. April 2025 – 5 StR 29/25, Rn. 5; vom 8. Mai 2002 – 2 StR 138/02, NStZ-RR 2002, 302, 303, jeweils mwN). Die Verfügung über das Buchgeld durch Überweisung auf andere Bankkonten ist als Inverkehrbringen anzusehen, weil hierdurch das die Zahlung empfangende Kreditinstitut Zugriff auf den inkriminierten Gegenstand erhält (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2018 – 5 StR 234/18, BGHSt 63, 268, 272). Barabhebungen durch Bandenmitglieder stellen hingegen – wie hier – lediglich interne Verschiebungen der Tatbeute zwischen den Tätern dar, die nicht in den legalen Wirtschaftskreislauf gelangen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. August 2023 – 5 StR 177/23, Rn. 12).

d) Darüber hinaus handelt es sich um eine Tat der Beihilfe im Sinne von § 52 StGB. Die vom Landgericht festgestellte Gehilfenhandlung des Angeklagten erschöpfte sich in der Bereitstellung seines Bankkontos für die Überweisungen, während sich ein nur eine einzelne Betrugstat fördernder Beitrag den Urteilsgründen nicht entnehmen lässt (vgl. nur BGH, Urteil vom 12. Dezember 2024 – 6 StR 238/24, Rn. 28 mwN).