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StPO III: Funktionsunfähigkeit der beA-Karte?, oder: Glaubhaftmachung mit „beA-Karte funktioniert nicht“?

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Als dritte Entscheidung habe ich hier dann noch den BGH, Beschl. v. 07.10.2025 – VIII ZB 21/25 – zur Frage der ausreichenden Glaubhaftmachung bei einer Funktionsunfähigkeit der beA-Karte. Am Aktenzeichen erkennt man, dass der Beschluss aus einem Zivilverfahren stammt. Die entschiedene Frage kann aber auch in Straf- und Bußgeldverfahren Bedeutung erlangen.

Der BGH hat in dem Beschluss nämlich zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung der vorübergehenden Unmöglichkeit der Einreichung eines Schriftsatzes – hier war es die Berufungsbegründung – als elektronisches Dokument aus technischen Gründen bei einer Funktionsunfähigkeit der beA-Karte Stellung genommen.

Nach dem Sachverhalt hat der Beklagte Berufung gegen ein Urteil des AG eingelegt. Am 14.08.2024, dem letzten Tag der Berufungsbegründungsfrist, hat die Prozessbevollmächtigte der Beklagten per Telefax einen von ihr unterschriebenen Schriftsatz mit der Berufungsbegründung beim Berufungsgericht eingereicht. In diesem Schriftsatz findet sich folgende Passage: „Wir reichen diese Berufungsbegründung vorab fristwahrend per Telefax ein, da es im beA-Postfach eine Softwareaktualisierung gibt und die alte beA-Karte der Unterzeichnerin derzeit nicht funktioniert. Es wurde bereits Kontakt zum beA-Support aufgenommen und es wird noch versucht, eine Freischaltung bis 20:00 Uhr … herbeizuführen.“ Nach einem Hinweis durch das LG am 26.08.2024 hat die Prozessbevoll­mächtigte der Beklagten noch am selben Tag den vorbezeichneten Schriftsatz mit der Berufungsbegründung nochmals mittels des beA an das Berufungsgericht übersandt und für die Beklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat sie vorgetragen, sie habe am 14.08.2024 aufgrund einer Zertifikatsumstellung der beA-Karte keinen Zugang zu ihrem beA-Postfach gehabt, worüber sie noch am selben Tag den beA-Support informiert habe. Von diesem habe sie am 22.08.2024 die Nachricht erhalten, dass die notwendige Entkoppelung durchgeführt worden und die Registrierung mit der neuen beA-Karte nebst PIN möglich sei. Die Freischaltung sei aber erst am 23.08.2024 erfolgt. Die beA-Karte der Prozessbevollmächtigten sei bis zum 23.9.2029 gültig gewesen. Die Funktionsuntüchtigkeit der Karte sei der Prozessbevollmächtigten erst am 14.08.2024, aufgefallen. Zuvor habe die Karte einwandfrei funktioniert.

Zur Glaubhaftmachung hat die Prozessbevollmächtigte mehrere E-Mails der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer vorgelegt sowie u.a. einen Screenshot des ihrer Prozessbevollmächtigten von der Bundesnotarkammer ausgestellten Zertifikats für deren am 14.082024 verwendete (alte) beA-Karte. Das LG hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde wendet sich die Beklagte allein gegen die Verwerfung der Berufung als unzulässig wegen der Versäumung der Berufungs­begründungsfrist.

Die Rechtsbeschwerde blieb beim BGH erfolglos. Der hat die Grundsätze und Anforderungen an die Glaubhaftmachung pp. in diesen noch einmal zusammengestellt, und zwar:

„2. Gemessen hieran hat das Berufungsgericht zu Recht und ohne Verletzung des vorgenannten Verfahrensgrundrechts die Berufung der Beklagten gemäß § 522 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen. Denn innerhalb der bis zum 14. August 2024 verlängerten Berufungsbegründungsfrist ist eine formgerechte Berufungsbegründung beim Berufungsgericht nicht eingereicht worden.

a) Gemäß § 130d Satz 1 ZPO sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die – wie hier – durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden, als elektronische Dokumente zu übermitteln. Ein Formverstoß führt zur Unwirksamkeit der Prozesserklärung (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2023 – V ZR 134/22 , NJW 2023, 2484 Rn. 6; Beschluss vom 15. Mai 2025 – IX ZB 1/24 , NJW 2025, 2165 Rn. 28; jeweils mwN). Dies gilt gemäß § 520 Abs. 5 ZPO auch für Berufungsbegründungen.

Ein solcher Formverstoß liegt hier nach den rechtsfehlerfreien und insoweit unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts vor. Denn die Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist den Berufungsbegründungsschriftsatz nicht als elektronisches Dokument, sondern lediglich in Form eines Telefaxschreibens beim Berufungsgericht eingereicht.

b) Das Berufungsgericht hat ebenfalls – wenn auch teilweise nur im Ergebnis – frei von Rechtsfehlern angenommen, dass die Voraussetzungen für eine Ersatzeinreichung gemäß § 130d Satz 2 und 3 ZPO vorliegend nicht erfüllt sind.

aa) Nach § 130d Satz 2 ZPO bleibt die Übermittlung eines Schriftsatzes nach den allgemeinen Vorschriften (Übermittlung in Papierform oder durch einen Telefaxdienst [Telekopie] gemäß § 130 Nr. 6 ZPO ) zulässig, wenn die Übermittlung als elektronisches Dokument aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist (vgl. BT-Drucks. 17/12634, S. 27). Die eng auszulegende Ausnahmevorschrift (vgl. BGH, Beschluss vom 14. März 2024 – V ZB 2/23 , NJW-RR 2024, 794 Rn. 14 mwN) bezweckt, dem Rechtssuchenden auch bei technischen Ausfällen eine wirksame Einreichung von Schriftsätzen zu ermöglichen, gleichviel ob die Ursache dafür in der Sphäre des Gerichts oder des Einreichenden zu suchen ist (vgl. BT-Drucks., aaO). Nicht erfasst sind jedoch die Fälle, in denen einer Übermittlung des Schriftsatzes in der Person des Einreichers liegende Gründe entgegenstehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Januar 2023 – IV ZB 7/22 , NJW 2023, 1062 Rn. 13 mwN; vom 17. Januar 2024 – XII ZB 88/23 , NJW 2024, 901 Rn. 8; vom 14. März 2024 – V ZB 2/23 , aaO). Durch die Einschränkung „aus technischen Gründen“ und „vorübergehend“ wird klargestellt, dass professionelle Einreicher nicht von der Notwendigkeit entbunden sind, die notwendigen technischen Einrichtungen für die Einreichung elektronischer Dokumente vorzuhalten und bei technischen Ausfällen unverzüglich für Abhilfe zu sorgen (vgl. BT-Drucks., aaO S. 28; BGH, Beschlüsse vom 14. März 2024 – V ZB 2/23 , aaO; vom 25. Februar 2025 – VI ZB 19/24 , NJW-RR 2025, 629 Rn. 8). Dementsprechend stellen Verzögerungen bei der Einrichtung der technischen Infrastruktur keinen vorübergehenden technischen Grund dar (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Januar 2024 – XII ZB 88/23 , aaO; vom 14. März 2024 – V ZB 2/23 , aaO).

bb) Der Beklagten ist es im vorliegenden Fall – wie das Berufungsgericht jedenfalls im Ergebnis zu Recht angenommen hat – nicht gelungen, bei der Einreichung des Berufungsbegründungsschriftsatzes per Telefax am 14. August 2024 oder unverzüglich danach die vorübergehende Unmöglichkeit einer elektronischen Übermittlung aus technischen Gründen glaubhaft zu machen. Es fehlt bereits an einer hinreichenden Darlegung des Vorliegens einer vorübergehenden technischen Unmöglichkeit im vorgenannten Sinne (siehe hierzu nachfolgend unter (1) und (2)). Zudem sind die Schriftsätze vom 26. August 2024 und vom 13. September 2024 auch nicht unverzüglich nach dem Bekanntwerden der Zugangsschwierigkeiten am 14. August 2024 eingereicht worden (hierzu nachfolgend unter (3)).

(1) Die vorübergehende Unmöglichkeit der Einreichung eines Schriftsatzes als elektronisches Dokument ist gemäß § 130d Satz 3 ZPO bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen. Dies bedarf zunächst einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe oder Umstände (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Januar 2024 – XII ZB 88/23 , NJW 2024, 901 Rn. 8 mwN; vom 14. März 2024 – V ZB 2/23 , NJW-RR 2024, 794 Rn. 16; vom 25. Februar 2025 – VI ZB 19/24 , NJW-RR 2025, 629 Rn. 9), deren Richtigkeit der Rechtsanwalt dann an Eides statt oder unter Bezugnahme auf seine Standespflichten anwaltlich versichern (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juli 2023 – X ZR 51/23 , NJW 2023, 3367 Rn. 16; BGH, Beschluss vom 30. November 2023 – III ZB 4/23 , NJW-RR 2024, 331 Rn. 9; jeweils mwN) oder durch andere Beweismittel, wie etwa durch die Vorlage einer Störungsmeldung der Bundesrechtsanwaltskammer, glaubhaft machen muss ( § 294 ZPO ; vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Januar 2024 – I ZB 51/23 , NJW 2024, 903 Rn. 22; vom 19. Dezember 2024 – IX ZB 41/23 , NJW 2025, 508 Rn. 16). Hieran fehlt es, wenn die glaubhaft gemachten Tatsachen jedenfalls auch den Schluss zulassen, dass die Unmöglichkeit nicht auf technischen, sondern auf in der Person des Einreichers liegenden Gründen beruht. Glaubhaft zu machen ist daher die technische Unmöglichkeit einschließlich ihrer vorübergehenden Natur, wobei eine laienverständliche Darstellung des Defekts und der zu seiner Behebung getroffenen Maßnahmen genügt, aufgrund derer es möglich ist festzustellen, dass Bedienungsfehler unwahrscheinlich sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Januar 2024 – XII ZB 88/23 , aaO; vom 14. März 2024 – V ZB 2/23 , aaO; vom 25. Februar 2025 – VI ZB 19/24 , aaO).

Zu den erforderlichen technischen Einrichtungen, die ein professioneller Einreicher für die Übermittlung elektronischer Dokumente vorzuhalten hat, gehört nicht nur ein entsprechendes Endgerät, sondern auch die erforderliche, gültige beA-Karte (vgl. BGH, Beschluss vom 14. März 2024 – V ZB 2/23 , aaO Rn. 18). Ein Prozessbevollmächtigter, der sich auf die fehlende Funktionsfähigkeit seiner beA-Karte zum Zeitpunkt der Ersatzeinreichung beruft, hat somit die Möglichkeit des Ablaufs der Gültigkeitsdauer seiner beA-Karte als Störungsursache auszuräumen. Hierzu hat er im Einzelfall glaubhaft zu machen, ob er im Zeitpunkt der Ersatzeinreichung überhaupt eine gültige beA-Karte vorgehalten hat, ob und gegebenenfalls wann deren Gültigkeitsdauer abgelaufen war, wann er hiervon Kenntnis erhalten konnte sowie dass er rechtzeitig eine neue Karte beantragt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 14. März 2024 – V ZB 2/23 , aaO).

(2) Ausgehend hiervon ist es der Beklagten – wie auch das Berufungsgericht jedenfalls hinsichtlich des Vortrags der Beklagten in den Schriftsätzen vom 14. August 2024 und 26. August 2024 angenommen hat – bereits nicht gelungen, eine vorübergehende technische Unmöglichkeit der Einreichung des Berufungsbegründungsschriftsatzes als elektronisches Dokument am 14. August 2024 hinreichend darzulegen.

(a) Die Beklagte hat in dem Berufungsbegründungschriftsatz vom 14. August 2024 lediglich ausgeführt, dass es eine Softwareaktualisierung gebe und die alte beA-Karte ihrer Prozessbevollmächtigten derzeit nicht funktioniere, weswegen die Prozessbevollmächtigte Kontakt zu dem beA-Support aufgenommen habe. Dies stellt jedoch bereits keine aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung der Abläufe dar, die auf eine vorübergehende technische Unmöglichkeit schließen lässt, zumal die Beklagte dieses Vorbringen auch nicht – etwa durch eine anwaltliche Versicherung ihrer Prozessbevollmächtigten – glaubhaft gemacht hat. Der Vortrag der Beklagten lässt weder erkennen, welche Software aktualisiert worden ist noch ob die von der Prozessbevollmächtigten verwendete beA-Karte zum Zeitpunkt der Einreichung des Berufungsbegründungsschriftsatzes nach den Vorgaben der Betreiberin noch den Zugang zum beA ermöglichen sollte (vgl. § 24 Abs. 1 Satz 1 RAVPV ). Das Vorbringen, dass die beA-Karte „derzeit nicht funktioniert“, gibt – entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde – keine Auskunft über deren Gültigkeit, sondern lediglich über deren Funktionsfähigkeit im technischen Sinne.

Anders als die Rechtsbeschwerde meint, lässt auch der Umstand, dass die Prozessbevollmächtigte der Beklagten mittels dieser Karte noch am 14. Juli 2024 einen Fristverlängerungsantrag im vorliegenden Verfahren an das Berufungsgericht als elektronisches Dokument über ihr beA einreichen konnte, nicht erkennen, ob die von der Prozessbevollmächtigten verwendete Karte einen Monat später, nämlich am 14. August 2024, noch gültig war. Nichts anderes gilt im Übrigen auch für den von der Prozessbevollmächtigten angeführten weiteren Umstand, wonach sie noch am 12. August 2024 einen Schriftsatz als elektronisches Dokument über ihr beA an das Amtsgericht C. habe senden können.

(b) Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 26. August 2024 ihren Vortrag dahingehend präzisiert hat, dass ihre Prozessbevollmächtigte aufgrund einer Zertifikatsumstellung der beA-Karte am 14. August 2024 keinen Zugang (mehr) zu ihrem beA gehabt habe und erst am 22. August 2024 eine Registrierung mit einer neuen beA-Karte möglich gewesen sei, reicht auch dieses Vorbringen zur Darlegung einer vorübergehenden technischen Unmöglichkeit im Sinne des § 130d Satz 2, 3 ZPO nicht aus. Denn es lässt – entgegen der Darstellung der Rechtsbeschwerde – nicht erkennen, ob die alte Karte trotz der Zertifikatsumstellung (vgl. zur Bedeutung des Zertifikats Siegmund in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § 31a BRAO Rn. 74) noch gültig war und nur aufgrund einer technischen Störung am 14. August 2024 nicht mehr funktionierte oder ob die Karte durch die Zertifikatsumstellung ihre Gültigkeit verloren hatte und die Prozessbevollmächtigte hiervon vorab so rechtzeitig in Kenntnis gesetzt worden ist, dass sie sich eine neue gültige beA-Karte hätte beschaffen können. Auch den von der Beklagten zur Glaubhaftmachung vorgelegten E-Mails der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer, die entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts grundsätzlich auch zu diesem Zweck herangezogen werden können, ist nicht zu entnehmen, warum die Registrierung mit einer neuen beA-Karte notwendig war.

(c) Schließlich erlauben auch die Ausführungen der Beklagten in dem Schriftsatz vom 13. September 2024 – was das Berufungsgericht offen gelassen hat – nicht den Schluss auf eine technische Ursache für den fehlenden Zugang zu dem beA der Prozessbevollmächtigten der Beklagten. Die Beklagte hat zwar in diesem Schriftsatz vorgetragen, die alte beA-Karte ihrer Prozessbevollmächtigten sei ausweislich des dieser hierfür erteilten Zertifikats noch bis zum 23. September 2029 gültig gewesen, und hat insofern auf einen Screenshot des für diese Karte ausgestellten Zertifikats verwiesen. Die Beklagte hat jedoch nicht dargelegt, ob und inwieweit sich die im August 2024 vorgenommene Zertifikatsumstellung auf die Gültigkeit der Karte ausgewirkt hat und die Prozessbevollmächtigte von diesen Auswirkungen vorab in Kenntnis gesetzt worden ist. Allein der Hinweis, die Unmöglichkeit der elektronischen Einreichung sei ein unvorhersehbares und unverschuldetes Ereignis, lässt nicht erkennen, welche Informationen die Prozessbevollmächtigte zu der bevorstehenden Zertifikatsumstellung erhalten hat. Wenn die Prozessbevollmächtigte jedoch rechtzeitig darauf hingewiesen worden sein sollte, dass ihre alte beA-Karte nach der Zertifikatsumstellung nicht mehr gültig sein würde, hätte sie sich rechtzeitig um eine neue beA-Karte als Teil der technischen Einrichtungen kümmern müssen. Insofern kommt es – anders als die Rechtsbeschwerde meint – auch nicht darauf an, ob die Prozessbevollmächtigte noch am 12. August 2024 ihre beA-Karte nutzen konnte.

(3) Darüber hinaus sind die Angaben in den Schriftsätzen vom 26. August 2024 und 13. September 2024 auch nicht mehr als unverzüglich im Sinne von § 130d Satz 3 ZPO anzusehen.

(a) Die Glaubhaftmachung der vorübergehenden technischen Unmöglichkeit hat nach der Intention des Gesetzgebers möglichst gleichzeitig mit der Ersatzeinreichung zu erfolgen (vgl. BT-Drucks. 17/12634, S. 28). Eine unverzügliche Nachholung der erforderlichen Glaubhaftmachung kommt ausschließlich dann in Betracht, wenn der Rechtsanwalt das technische Defizit erst kurz vor Fristablauf bemerkt und ihm daher nicht mehr genügend Zeit für die gebotene Darlegung und Glaubhaftmachung in dem ersatzweise gemäß §§ 129 , 130 Nr. 6 ZPO einzureichenden Schriftsatz verbleibt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. November 2022 – IX ZB 17/22 , NJW 2023, 456 Rn. 11; vom 21. Juni 2023 – V ZB 15/22 , NJW 2023, 2883 Rn. 19; vom 4. September 2024 – IV ZB 31/23 , NJW-RR 2024, 1506 Rn. 7). Ein Wahlrecht, eine bei der Ersatzeinreichung sogleich mögliche Darlegung und Glaubhaftmachung zunächst zu unterlassen und diese erst später (unverzüglich) nachzuholen, besteht nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 17. November 2022 – IX ZB 17/22 , aaO).

(b) Gemessen an diesen Grundsätzen ist das Vorbringen der Beklagten in den Schriftsätzen vom 26. August und 13. September 2024 – wie auch das Berufungsgericht jedenfalls mit Blick auf den letztgenannten Schriftsatz richtig erkannt hat – als verspätet anzusehen. Denn die Beklagte hat nicht aufgezeigt, warum nicht bereits am 14. August 2024 zu der Gültigkeit der damals verwendeten beA-Karte und den Folgen der Zertifikatsumstellung hätte vorgetragen werden können. Dies legt auch die Rechtsbeschwerde nicht dar.“

War ein bisschen mehr Text als sonst, ist aber auch eine Frage, die in der Praxis bedeutsam werden kann.

Verletzter II: Wirksamkeit des Adhäsionsantrags, oder: Schriftsatz mit Unterschrift als PDF-Datei genügt

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Und dann im zweiten Posting etwas zum Adhäsionsverfahren, nämlich der BGH, Beschl. v. 24.09.2025 – 4 StR 340/25, in dem der BGH zur Formwirksamkeit eines Adhäsionsantrages Stellung genommen hat. Der BGh führt aus:

„Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts begegnet auch die Entscheidung über den Adhäsionsantrag eines Verletzten (§ 406 StPO) keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Insbesondere ist der Antrag – was das Revisionsgericht von Amts wegen zu beachten hat (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 1990 – 4 StR 519/90, NJW 1991, 1243; Beschluss vom 3. Juni 1988 – 2 StR 244/88, juris Rn. 5) – formwirksam. Gemäß § 404 Abs. 1 Satz 1 StPO kann ein Adhäsionsantrag außerhalb der Hauptverhandlung schriftlich oder mündlich zu Protokoll des Urkundsbeamten gestellt werden. Die Form des Antrags muss danach den zivilprozessualen Voraussetzungen einer Klage vor dem Amtsgericht (§ 496 ZPO) genügen (vgl. Wenske in Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl., § 404 Rn. 1; MüKo-StPO/Schreiner, 2. Aufl., § 404 Rn. 1; Schmitt in Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 404 Rn. 2; KK-StPO/Zabeck, 9. Aufl., § 404 Rn. 5). Im Falle einer schriftlichen Einreichung gilt insoweit nichts anderes als im Verfahren vor den Landgerichten; die Antragsschrift muss den Anforderungen der §§ 253 Abs. 5, 130, 131, 133 ZPO entsprechen (vgl. MüKo-ZPO/Deppenkemper, 7. Aufl., § 496 Rn. 2; Anders/Gehle/Bünnigmann, ZPO, 83. Aufl., § 496 Rn. 1; BeckOK-ZPO/Toussaint, 58. Edition, § 496 Rn. 3 f.). Eine Klageerhebung per E-Mail reicht hierfür zwar nicht aus (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2008 – IX ZB 41/08, NJW-RR 2009, 357 Rn. 4 ff.). Es genügt aber die Wiedergabe des eigenhändig unterschriebenen Schriftsatzes als PDF-Datei im Anhang einer übersandten E-Mail, wenn der Anhang ausgedruckt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Februar 2020 – X ZB 11/18, juris Rn. 16; Beschluss vom 8. Mai 2019 – XII ZB 8/19, NJW 2019, 2096 Rn. 12, 17; Beschluss vom 18. März 2015 – XII ZB 424/14, NJW 2015, 1527 Rn. 9 f.; Beschluss vom 4. Dezember 2008 – IX ZB 41/08, NJW-RR 2009, 357 Rn. 10; Beschluss vom 15. Juli 2008 – X ZB 8/08, NJW 2008, 2649 Rn. 12 ff.). Dies war hier der Fall. Der Verletzte hat seiner E-Mail die PDF-Datei einer den inhaltlichen Anforderungen an eine Klageschrift noch genügenden Antragsschrift beigefügt, die – hiervon hat sich der Senat überzeugt – eigenhändig unterschrieben ist. Die Adressatin der E-Mail hat die Antragsschrift ausgedruckt und den Ausdruck zur Verfahrensakte genommen. Bei Anklageerhebung ist dieser Ausdruck mit der Akte dem Landgericht zugegangen und von dort aus der Angeklagten sowie ihrem Verteidiger gemäß § 404 Abs. 1 Satz 3 StPO zugestellt worden.

Der Senat ist nicht gehindert, über die Revision der Angeklagten durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO zu befinden, obwohl der Generalbundesanwalt die Aufhebung des angefochtenen Urteils im Adhäsionsausspruch beantragt hat. Kann das Revisionsgericht über den strafrechtlichen Teil des Urteils im Beschlussverfahren entscheiden, so kann es hierbei über das Rechtsmittel gegen die Verurteilung zu einer Schadensersatzzahlung ohne Bindung an den Antrag des Generalbundesanwalts mitbefinden (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2013 – 4 StR 368/13, NStZ-RR 2014, 90 mwN).“

Verletzter I: Nebenklagebefugnis nach Adoption?, oder: Ehemaliger leiblicher Vater und Halbschwester

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Heute gibt es denn drei Entscheidungen zur Nebenklage bzw. zu den Rechten des „Verletzten“. In der ersten hier vorgestellten Entscheidung – es handelt sich um den BGH, Beschl. v. 27.08.2025 – 4 StR 80/25 – geht es um die Anschlussbefugnis als Nebenkläger.

Gestritten worden ist um die Anschlussbefugnis des leiblichen Vater bzw. die leiblichen Halbschwester eines Getöteten nach einer Adoption. Und zwar: Der Antragsteller H. M. ist der leibliche Vater des durch die Tat, die Verfahrengegenstand ist, am 22.042020 getöteten W. , die Antragstellerin L. M. ist dessen leibliche Halbschwester. Der Getötete wurde am 28.09.1973 als Sohn von H. M. geboren und bereits im Jahr 1974 als Kleinkind von den Eheleuten W. adoptiert, infolgedessen er fortan den Namen W. führte. Im Jahr 1993 wurde die Antragstellerin L. M. als Tochter des Antragstellers H. M. geboren. Am 10.03.2025 beantragten H. M. und L. M. , als leiblicher Vater beziehungsweise als leibliche (Halb-)Schwester des W. die Nebenklagezulassung im vorliegenden Verfahren.

Der BGH hat die Anschlussbefugnis verneint:

„2. Eine Nebenklagebefugnis der Antragssteller liegt nicht vor. Wer befugt ist, sich als Hinterbliebener eines durch eine rechtswidrige Tat Getöteten dem Verfahren als Nebenkläger anzuschließen, regelt § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO abschließend. Maßgeblich ist der Verfahrenszeitpunkt (vgl. Wenske in Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl., § 395 Rn. 45, 47 mwN). Berechtigt sind danach zwar auch Personen, deren Kinder und Geschwister – wozu auch Halbgeschwister zählen (Schmitt in Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 395 Rn. 8 mwN) – durch eine rechtswidrige Tat getötet wurden. Beide Antragsteller gehören als nicht im Rechtssinne, sondern „lediglich“ leiblicher Vater beziehungsweise leibliche Halbschwester des Getöteten jedoch nicht zu diesem Personenkreis (vgl. BGH, Beschluss vom 18. September 2012 – 3 BGs 262/12, NJW 2012, 3524 zur Nebenklageberechtigung nach Ehescheidung).

a) Einer Nebenklagebefugnis der beiden Antragsteller steht schon der Wortlaut der maßgeblichen Regelungen entgegen. Gemäß Art. 51 EGBGB finden, soweit in der Strafprozessordnung rechtliche Folgen an die Verwandtschaft geknüpft sind, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über Verwandtschaft Anwendung. Gemäß § 1755 Abs. 1 Satz 1 BGB erlöschen das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den bisherigen Verwandten und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten mit der Annahme (sog. Volladoption). Danach ist das Verwandtschaftsverhältnis des Antragstellers H. M. zu dem Getöteten durch dessen Annahme als Kind durch die Eheleute W. im Jahr 1974 erloschen. Anderes würde vorliegend nur dann gelten, wenn der gemäß § 10 des „Gesetzes über die Annahme als Kind und zur Änderung anderer Vorschriften (Adoptionsgesetz)“ vom 2. Juli 1976 zum 1. Januar 1977 in Kraft getretene § 1755 BGB (BGBl. I S. 1749, 1761) auf die bereits 1974 erfolgte Annahme des Getöteten W. keine Anwendung fände. Das setzte indes voraus, dass bis zum 31. Dezember 1977 eine Erklärung nach § 2 Abs. 2 des Adoptionsgesetzes durch den dort genannten Personenkreis erfolgt ist, wonach auf die Annahme des Getöteten nicht die Vorschriften dieses Gesetzes über die Annahme Minderjähriger angewandt werden sollten. Für die Abgabe einer solche Erklärung gibt es vorliegend keinen Anhalt.

Aus dem im Jahr 2013 neu eingeführten § 1686a BGB, der die Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters regelt, folgt nichts Anderes, denn Statusfolgen sind damit nicht verbunden (vgl. BeckOGK/Altrogge, 15. Juli 2024, BGB § 1686a Rn. 23).

Auch die Antragstellerin L. M. gilt nach dem Ausgeführten nicht als (Halb-)Schwester des Getöteten im Sinne des § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO, denn die Wirkung des Erlöschens nach § 1755 Abs. 1 Satz 1 BGB gilt auch für die Verwandtschaftsbeziehungen zu anderen Personen, die über die bisherige Eltern-Kind-Beziehung vermittelt wurden, und für die Zukunft ab Wirksamkeit der Adoption (vgl. BeckOK-BGB/Pöcker, 75. Ed., § 1755 Rn. 2 f.), so dass sie aufgrund der bereits vor ihrer eigenen Geburt erfolgten Adoption des Getöteten nie in einem rechtlichen Geschwisterverhältnis zu diesem stand.

b) Der Berechtigung der beiden Antragsteller als Nebenkläger stehen auch die Gesetzessystematik, nach der eine Erstreckung auf erloschene Näheverhältnisse, insbesondere erloschene Verwandtschaftsverhältnisse, nicht generell, sondern nur bei entsprechender ausdrücklicher Regelung anzunehmen ist, und der gesetzgeberische Wille entgegen.

Anders als etwa die Legaldefinition des Begriffs des „Angehörigen“ im Strafgesetzbuch (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 lit. a StGB), die im Hinblick auf die Regelung des Art. 51 EGBGB insoweit keine Anwendung findet (Art. 1 Abs. 1 Halbsatz 2 EGStGB), aber ausdrücklich auch nicht mehr bestehende Näheverhältnisse erfasst, enthält § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO eine entsprechende Erstreckung nicht. Gleichermaßen finden sich auch in der Strafprozessordnung ausdrücklich an bestehende und nicht mehr bestehende Näheverhältnisse anknüpfende Regelungen, so insbesondere bei den gesetzlichen Ausschließungsgründen vom Richteramt gemäß § 22 Nr. 2 und Nr. 3 StPO sowie bei den Regelungen über die Berechtigung zur Zeugnisverweigerung nach § 52 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 2a und Nr. 3 StPO. Überdies machte der Gesetzgeber im Zuge der Neuregelung des Adoptionsrechts zugleich auch deutlich, dass er zwischen leiblicher Abstammung und Verwandtschaft unterschied, indem er den Straftatbestand des § 173 StGB aF, der den Beischlaf unter „Verwandten“ unter Strafe stellte, dahingehend im Wortlaut anpasste, dass dieser stattdessen fortan von „leiblichem Abkömmling“ sprach, um so den insoweit geltenden Rechtszustand beizubehalten (BT-Drucks. 7/3061 S. 10, 61).

Es entsprach zudem dem ausdrücklichen gesetzgeberischen Willen, das infolge der Neuregelung des Adoptionsrechts zum 1. Januar 1977 nach § 1755 BGB erloschene Verwandtschaftsverhältnis des adoptierten Kindes zu seinen bisherigen Verwandten nur noch in einigen „Sonderbereichen“ weiterhin zu berücksichtigen (vgl. BT-Drucks. 7/3061 S. 43), zu denen die Nebenklagebefugnis nicht gehörte (vgl. BT-Drucks. 7/3061 S. 10 f., 61 ff.). Ausdrücklich sah bereits der – später so umgesetzte – Gesetzentwurf ein Fortbestehen des Zeugnisverweigerungsrechts und des Ausschließungsgrundes auch nach Erlöschen des Verwandtschaftsverhältnisses zu den leiblichen Verwandten im Hinblick auf zu diesen fortbestehende persönliche Bindungen vor, während er etwa einen Übergang des Strafantragsrechts auf Angehörige, zu denen zivilrechtlich ein Verwandtschaftsverhältnis nicht (mehr) besteht, ausdrücklich als nicht gerechtfertigt ansah (vgl. BT-Drucks. 7/3061 S. 61 f.).

Explizit Abstand nahm der Gesetzgeber von einer Neuregelung der Anschlussbefugnis der Angehörigen eines Getöteten beim Erlass des „Ersten Gesetzes zur Verbesserung der Stellung der Verletzten im Strafverfahren (Opferschutzgesetz)“ vom 18. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2496). Die bestehenden Regelungen für deren Anschlussbefugnis sah er vielmehr ausdrücklich als „weiterhin sachgerecht“ an, weshalb sie sachlich unverändert beibehalten bleiben könnten (BT-Drucks. 10/5305 S. 11). Auch die mit dem „Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften“ vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266) einhergehende Erweiterung der Nebenklagebefugnis auf Lebenspartner in § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO (BGBl. I S. 275) und die entsprechenden Anpassungen etwa der Regelungen der § 22 Nr. 2 StPO und § 52 Nr. 2a StPO – Erstreckungen auf bestehende und beendete Lebenspartnerschaften – nahm der Gesetzgeber nicht zum Anlass, auch die Nebenklagebefugnis als solche auf beendete Verwandtschaftsverhältnisse auszuweiten (vgl. BT-Drucks. 14/3751 S. 58 f.).

c) Schließlich gebieten Sinn und Zweck der Nebenklageberechtigung, den nahen Angehörigen, die durch die Straftat in eigenen Vermögensrechten betroffen sind, ein Recht zur Nebenklage zu geben, um ihren Anspruch auf Genugtuung und Entschädigung durch Beteiligung am Strafverfahren durchzusetzen und so divergierende Entscheidungen in einem zivilgerichtlichen Rechtsstreit auf Schadensersatz zu vermeiden, keine erweiternde Anwendung der Regelung des § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Februar 1993 – 2 BvR 1491/91, NJW 1993, 3316 mwN; BGH, Beschluss vom 18. September 2012 – 3 BGs 262/12, NJW 2012, 3524 Rn. 23 ff.). Vielmehr ist es geboten, diese rechtssicher und praktikabel ihrem klaren Wortlaut folgend anzuwenden, zumal Gründe, die eine Gleichstellung der leiblichen Verwandtschaft mit dem in § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO genannten Personenkreis veranlasst erscheinen ließen, nicht ersichtlich sind.“

StGB III: War das BtM-Handeltreiben mit Waffe?, oder: „eine mit Leder überzogene Stahlfeder“ = Schlagstock?

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Und im dritten Posting kommt dann noch etwas vom BGH – der BGH heute also mal zum Schluss 🙂 . Es handelt sich um das BGH, Urt. v. 24.09.2025 – 2 StR 182/25, das in einem BtM-Verfahren ergangen ist.

Das LG hat den Angeklagten u.a. wegen verschiedener Fälle des Handeltreibens mit Cannabis verurteil. Dagegen die Revision der Staatsanwaltschaft, die beanstandet, dass eine Verurteilung des Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 4 KCanG in einem Fall der Urteilsgründe unterblieben ist. Das Rechtsmittel hatte Erfolg.

Das LG hat – soweit für die Revision von Belang – folgende Feststellungen getroffen:

„b) Darüber hinaus (Fall II.9 der Urteilsgründe) verfügte der Angeklagte in der „Werkstatt“ jedenfalls ab dem 22. Januar 2024 über 2.655,71 Gramm Marihuana, von dem er noch am selben Tag 1.224,74 Gramm veräußerte, sowie insgesamt rund 1.950 Gramm Haschisch, das zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt war. Zudem verwahrte er dort sowie in der von ihm mit seiner Verlobten und deren Sohn bewohnten Wohnung weitere Betäubungsmittel und Cannabisprodukte, die zum Eigenkonsum bestimmt waren.

Sämtliche dieser Drogen wurden ebenso wie das am 23. Januar 2024 vom anderweitig Verfolgten M. gelieferte Marihuana im Zuge der Durchsuchung der „Werkstatt“ sichergestellt. Im Wohnzimmer der „Werkstatt“, in dem Vakuumtüten mit Marihuana, eine Verpackung mit Haschisch sowie weitere Betäubungsmittel aufgefunden wurden, befand sich auf dem Couchtisch neben unzähligen anderen Dingen ein Küchenmesser, das der Angeklagte zum Teilen der Haschischplatten verwandte. Im Schlafzimmer befand sich ebenfalls Haschisch sowie – im Bereich eines neben der Zimmertür befindlichen Hochbetts hängend – ein lederüberzogener rutenförmiger biegbarer Gegenstand von 35 cm Länge, ca. 2 cm Breite und ca. 1 cm Höhe, dessen bestimmungsgemäßen Zweck die Strafkammer nicht festzustellen vermochte. Die gesamte „Werkstatt“ befand sich in einem unaufgeräumten, chaotischen Zustand.“

Zur Begründung der Aufhebung führt der BGH dann aus:

„2. Das Rechtsmittel ist im Umfang der Anfechtung auch begründet. Die Beschwerdeführerin dringt bereits mit einer zulässig erhobenen Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) durch. Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält überdies sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Auf die weiteren Verfahrensbeanstandungen kommt es daher nicht an.

a) Zu Recht beanstandet die Beschwerdeführerin, dass es das Landgericht entgegen § § 244 Abs. 2 StPO unterlassen hat, den Ersteller einer polizeilichen waffenrechtlichen Beurteilung dazu zu vernehmen, dass es sich – wie darin niedergelegt – bei dem lederüberzogenen rutenförmigen biegbaren Gegenstand um einen „Schlagstock, bestehend aus einer mit Leder überzogenen Stahlfeder“, mithin um „eine (Hieb- oder Stoß-) Waffe i.S.d. § 1 (2) Nr. 2a WaffG i. V. m. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr.1.1 zum WaffG“ handele.

Die Strafkammer hat den Gegenstand in Augenschein genommen und die waffenrechtliche Beurteilung in die Hauptverhandlung eingeführt. In den Urteilsgründen hat sie hierzu ausgeführt, dass schon nicht ersichtlich sei, „woraus der Schluss folgt, es handele sich um eine Stahlfeder“. Weder sei der Lederüberzug abnehmbar noch beschädigt; weitergehende Untersuchungen seien nicht dokumentiert, der als „Stock“ bezeichnete Gegenstand überdies flexibel. Damit offenbaren die Urteilsgründe, dass es zur Beurteilung des Sachverhalts auch aus Sicht der Strafkammer wesentlich auf die Beschaffenheit und die Einordnung des Gegenstands ankam – wenn es sich bei dem Gegenstand um eine Waffe im technischen Sinn (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a WaffG) handelte, liegt die subjektive Zweckbestimmung regelmäßig nahe und bedarf keiner ausdrücklichen Erörterung (Patzak, in: Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 30a Rn. 93 mwN) – und ferner, dass die Strafkammer nicht über hinreichende eigene Sachkunde verfügte, um das Ergebnis der waffenrechtlichen Beurteilung mit waffenrechtlicher Expertise nachzuvollziehen. In dieser Situation musste sich die Strafkammer gedrängt sehen, den Ersteller der waffenrechtlichen Beurteilung zu seinen Erkenntnissen und deren Grundlagen zu befragen. Dies hat die Strafkammer rechtsfehlerhaft unterlassen.

b) Im Übrigen lassen die Urteilsgründe besorgen, dass die Strafkammer einen zu strengen Maßstab an die Überzeugungsbildung bezüglich des Mitsichführens einer Schusswaffe oder eines sonstigen Gegenstands im Sinne des § 34 Abs. 4 Nr. 4 KCanG, „der seiner Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt ist“, gestellt hat.

Die Strafkammer hat festgestellt, dass die im Urteil näher beschriebene „Werkstatt“ ausschließlich dem Handel mit Cannabisprodukten diente, ferner, dass sich der „lederüberzogene Gegenstand“ dort „aufgehängt“ – also an der Wand hängend und nicht irgendwo am Boden liegend – im Schlafzimmer befand, in dem der Angeklagte – ebenso wie im Wohnzimmer – erhebliche Mengen von zum Handel bestimmtem Cannabis lagerte. In einem solchen Fall, in dem sich die „Waffe“ in dem Raum befindet, in dem Handel getrieben wird, ist die für das bewaffnete Handeltreiben notwendige räumliche Nähe von Betäubungsmitteln und Waffe in der Regel gegeben (st. Rspr. zu § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG, vgl. nur BGH, Urteil vom 23. Januar 2020 − 3 StR 433/19, NStZ 2020, 554 Rn. 15 mwN).

Inwiefern – wie die Urteilsgründe ausführen – „die dokumentierte und von den eingesetzten Beamten bildhaft geschilderte erhebliche Unordnung in der gesamten Wohnung und insbesondere in dem Schlafzimmer“ gegen das Bewusstsein des Angeklagten sprechen könnte, diesen Gegenstand zu besitzen, bleibt jedenfalls ohne nähere Darlegung unklar. Eine solche Darlegung lassen die Urteilsgründe vermissen, ebenso wie eine Erörterung der Frage, warum es auf den exakten Ort der Aufhängung ankommt. Die Strafkammer hat auch nicht in den Blick genommen, dass der Angeklagte nach eigenen Angaben den ihm geschenkten Gegenstand behalten haben will, weil ihm das Leder so gut gefallen habe. Weshalb ihm gleichwohl der Besitz dieses (an einer Wand eines Zimmers aufgehängten) Gegenstands entfallen sein sollte, erhellt nicht. Neben dem Bewusstsein von der Verfügbarkeit einer Waffe wäre ein Wille, die Waffe auch einzusetzen, nicht erforderlich (vgl. Patzak, aaO, Rn. 89 mwN).“

Verfahrensrüge I: Mitwirkung des befangenen Richters, oder: Vollständiger Sachverhalt erforderlich

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Und heute dann mal wieder ein wenig Revisions- bzw. Rechtsbeschwerderecht, und zwar Begründung der Verfahrensrüge, also § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.

Ich beginne mit dem BGH, Beschl. v. 4 StR 185/25. In der Entscheidung nimmt der BGH Stellung zu den Anforderungen der Rüge nach § 338 Nr. 3 StPO.

„Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die Verfahrensrüge der Mitwirkung eines wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnten Richters (§ 338 Nr. 3 StPO) ist bereits unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO an eine zulässige Verfahrensrüge.

Macht der Revisionsführer eine Verletzung des Verfahrensrechts geltend, muss er die Tatsachen, die den behaupteten Verfahrensmangel begründen, so vollständig und genau mitteilen, dass das Revisionsgericht aufgrund der Rechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen werden (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 13. Mai 2020 – 4 StR 533/19, NStZ 2021, 178, 179 mwN; Beschluss vom 11. März 2014 – 1 StR 711/13, NStZ 2014, 532, 533 mwN). Für den hier geltend gemachten absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO bedarf es des Vortrages eines Sachverhalts, der tatsächlich die Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters rechtfertigen konnte und das Ablehnungsgesuch deshalb zu Unrecht verworfen wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juni 2022 – 5 StR 460/21, NStZ 2023, 53, 54; MüKo-StPO/Knauer/Kudlich, 2. Aufl., § 338 Rn. 64 mwN). Das Verhalten eines Richters im Verlauf der Hauptverhandlung begründet die Ablehnung, wenn es besorgen lässt, dass er nicht mehr unvoreingenommen an die Sache herangeht, insbesondere von der Schuld des Angeklagten bereits endgültig überzeugt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10. September 2002 – 1 StR 169/02, NJW 2002, 3484; KK-StPO/Heil, 9. Aufl., § 24 Rn. 23). Hierbei kommt es maßgeblich auf die Umstände des Einzelfalls an, weshalb ein bestimmtes Verhalten nicht isoliert betrachtet werden darf, sondern stets im Gesamtzusammenhang des Verfahrensgeschehens gesehen werden muss und deshalb in der Revision entsprechend vorzutragen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2012 – 5 StR 432/11, StV 2012, 587; Urteil vom 20. April 2011 – 2 StR 639/10, StraFo 2011, 312; Beschluss vom 14. Januar 2000 – 3 StR 106/99, NStZ 2000, 325; BeckOK-StPO/Cirener, 56. Ed., § 24 Rn. 35; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 344 Rn. 47).

Gemessen daran ist das Rügevorbringen unvollständig.

Gegenstand der Befangenheitsrüge ist die von der Revision beanstandete intendierte und ergebnisorientierte Beauftragung eines Sachverständigen. Hierzu teilt sie mit, dass der abgelehnte (beisitzende) Richter anlässlich eines Beweisantrages des Angeklagten, dass dieser Linkshänder sei, eine ergänzende Befragung des bereits angehörten rechtsmedizinischen Sachverständigen veranlasste und diesem hierzu drei Videoaufzeichnungen, die den Angeklagten an zwei Tankstellen und einer Autowaschanlage zeigen, zur Verfügung stellte. Im Zuge deren Übersendung wies er in einem Begleitschreiben den Sachverständigen ausdrücklich auf Videosequenzen hin, die Tätigkeiten des Angeklagten mit der rechten Hand abbilden. Dieses Vorgehen lasse nach Ansicht des Revisionsführers die Befangenheit des Richters besorgen. Denn durch die selektive Auswahl rechtshändiger Verrichtungen, die der Beweistatsache widersprechen, ohne jedoch auch auf solche Sequenzen hinzuweisen, auf denen der Angeklagte mit der linken Hand agiert, habe er auf den Sachverständigen gezielt Einfluss genommen und damit zu erkennen gegeben, dass er kein Interesse an einer ergebnisoffenen Gutachtenerstattung habe.

Für die Prüfung der Befangenheitsrüge kann jedoch von Belang sein, dass der abgelehnte Richter – was sich dem vorgelegten Ablehnungsbeschluss der Strafkammer entnehmen lässt – eine weitere Sachverständige mit der gutachterlichen Beantwortung dieser Beweisfrage beauftragte, der ebenfalls das gesamte Videomaterial und zwar ohne einen Hinweis auf den Inhalt etwaiger Sequenzen übersandt worden war. Hierzu verhält sich die Revision jedoch nicht. Dies führt zur Unzulässigkeit der Befangenheitsrüge. Ohne entsprechenden Tatsachenvortrag lässt sich nicht beurteilen, ob die Strafkammer zu Recht den Befangenheitsantrag abgelehnt hat. Denn sie stützt ihre Entscheidung im Rahmen einer Gesamtschau maßgeblich auch auf die Beauftragung einer bislang am Verfahren unbeteiligten Sachverständigen, weil „gerade dieser Umstand“ zeige, dass das Verhalten des Richters auf kein bestimmtes, für den Angeklagten negatives, Ergebnis abgezielt habe.