Heute stelle ich StPO-Entscheidungen vor. Alle drei kommen vom BGH.
„1. Soweit das Landgericht den Angeklagten P. in den Fällen 5 und 6 verurteilt hat, fehlt es an der Verfahrensvoraussetzung einer Anklageerhebung und demzufolge an der eines Eröffnungsbeschlusses, so dass das Verfahren entsprechend § 354 Abs. 1, § 206a Abs. 1 StPO einzustellen ist.
a) Die zur Hauptverhandlung zugelassene Anklage vom 27. Januar 2023 legt den Angeklagten – hinsichtlich P.: unter anderem – die Verbrauchsüberlassung von Betäubungsmitteln an Minderjährige in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht in 73 (P.) beziehungsweise 72 (R.) Fällen zur Last. Der Anklagesatz konkretisiert diese Tatvorwürfe dahin, dass P. der Nebenklägerin jeweils Rauschmittel überließ, wobei R. zugegen war, beide bestärkte und ebenso wie P. zuließ, dass die Nebenklägerin die Rauschmittel in Gegenwart der Angeklagten zusammen mit ihnen konsumierte. Neben drei konkret beschriebenen Taten, vom Landgericht abgeurteilt als Fälle 1, 2 und 4, heißt es in der Anklage: „Zu 30 weiteren Gelegenheiten rauchten die Angeschuldigten gemeinsam mit der Verletzten Marihuana. Dies erfolgte an der genannten Wohnanschrift sowie im Fahrzeug des Angeschuldigten, wobei der Joint üblicherweise zwischen den Angeschuldigten und der Verletzten weitergereicht wurde (…). Zu weiteren mindestens 40 Gelegenheiten im Tatzeitraum überreichte der Angeschuldigte synthetische Rauschmittel, insbesondere Amphetamin und MDMA, für den gemeinsamen Konsum an die Verletzte. Der Konsum erfolgte anschließend gemeinsam mit der Angeschuldigten R. und üblicherweise an der genannten Wohnanschrift“.
b) Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen übergab der Angeklagte P. der Nebenklägerin, wie dargelegt, in Fall 5 eine halbe MDMA-Tablette für einen späteren Konsum und in Fall 6 einen Joint für ihren Schulausflug. Beide Geschehen weichen so deutlich von den in der Anklageschrift geschilderten Vorgängen ab, dass es sich dabei nicht mehr um die von der Anklage bezeichneten Taten im Sinne von § 264 Abs. 1 StPO handelt. Nur diese sind Gegenstand der Urteilsfindung.
Zwar hat das Gericht die angeklagten Taten im verfahrensrechtlichen Sinne erschöpfend abzuurteilen; hierzu gehört das gesamte Verhalten eines Angeklagten, soweit es mit dem durch die Anklage bezeichneten geschichtlichen Vorkommnis nach der Lebensauffassung einen einheitlichen Vorgang darstellt. In diesem Rahmen muss das Tatgericht seine Untersuchung auch auf Teile der Tat erstrecken, die erst in der Hauptverhandlung bekannt werden. Diese Umgestaltung der Strafklage darf aber nicht dazu führen, dass die Identität der von der Anklage umfassten Tat nicht mehr gewahrt ist, weil das ihr zugrundeliegende Geschehen durch ein anderes ersetzt wird (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2020 – 3 StR 391/20, juris Rn. 7 mwN). Bei Serienstraftaten können der Ort und die Zeit des Vorgangs, das Täterverhalten, die ihm innewohnende Richtung, mithin die Art und Weise der Tatverwirklichung, und das Opfer die Vielzahl der Fälle ausreichend konkretisieren, sodass nicht nur die Umgrenzungsfunktion gewahrt ist, sondern auch die Übereinstimmung von angeklagtem und ausgeurteiltem Sachverhalt überprüft werden kann (BGH, Beschlüsse vom 25. April 2019 – 1 StR 665/18, NStZ 2020, 308 Rn. 5 mwN; vom 27. Juli 2021 – 3 StR 195/21, juris Rn. 6; vom 27. Mai 2025 – 3 StR 594/24, StV 2025, 802 Rn. 8).
Hieran gemessen unterfallen die zu den Fällen 5 und 6 vom Landgericht getroffenen Feststellungen nicht dem angeklagten Tatgeschehen. Nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls unterscheiden sie sich hiervon derart deutlich, dass es an der Nämlichkeit der Taten und damit der prozessualen Tatidentität im Sinne von § 264 Abs. 1 StPO fehlt. Denn der angeklagte gemeinsame Konsum von Rauschmitteln mit der Nebenklägerin im Wohnhaus oder Fahrzeug ist ein anderer geschichtlicher Vorgang als die Übertragung von Verfügungsgewalt über die Stoffe an sie zur freien Verwendung beziehungsweise zum Gebrauch bei einem Schulausflug. Zwar stimmen Ort und Zeitraum des Transfers, die Tatobjekte und deren Empfängerin überein. Jedoch differieren die Tatmodalitäten und die dem Täterverhalten innewohnende Zielrichtung. Während in den Fällen 5 und 6 die Übergabe des Rauschgifts an die Nebenklägerin zum unkontrollierbaren Konsum außerhalb der Wohnung in Rede steht, beschreibt die Anklage einen unmittelbaren gemeinsamen Verbrauch vor Ort.
Der Verfolgungswille der Staatsanwaltschaft hat die beiden Abgabedelikte auch nicht umfasst. Das Geschehen zu Fall 6 ist bei Abfassung der Anklage noch nicht bekannt gewesen, weil die Nebenklägerin es erstmals in der Hauptverhandlung geschildert hat. Einen Sachverhalt, der dem unter Fall 5 festgestellten ähnelt, hatte sie in einer Zeugenaussage bei der Polizei vage erwähnt, was die Anklageschrift im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen zitiert. In den Anklagesatz ist ein Abgabegeschehen aber ausdrücklich nicht aufgenommen worden.
c) Der von der Strafkammer in der Hauptverhandlung erteilte Hinweis auf eine mögliche Strafbarkeit (auch) wegen Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige und Cannabis „an Jugendliche“ unter näherer Darlegung der später als Fälle 5 und 6 abgeurteilten Tatgeschehen hat das Verfahrenshindernis der fehlenden Anklage nicht zu beseitigen vermocht. Denn durch einen gerichtlichen Hinweis gemäß § 265 StPO darf die Strafklage nicht in der Form umgestaltet werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. August 2018 – 4 StR 200/18, NStZ-RR 2018, 353, 354 mwN; vom 8. August 2001 – 3 StR 208/01, NStZ-RR 2002, 257, 258; vom 27. Mai 2025 – 3 StR 594/24, StV 2025, 802 Rn. 18).
d) Das Landgericht hat mithin nicht zur Aburteilung der Fälle 5 und 6 gelangen dürfen. Das Verfahren ist insoweit nach § 206a Abs. 1 StPO einzustellen. Die Verurteilung wegen der allein den Angeklagten P. betreffenden zwei Taten hat zu entfallen. Das führt für ihn zur entsprechenden Anpassung des Schuldspruchs und zum Wegfall der beiden Einzelstrafen.
….“