Schlagwort-Archiv: BGH

StGB II: Fehlerhafte Narkosen im Zahnarztstuhl, oder: Mordmerkmal „Verdeckungsabsicht“

Bild von Mohamed Hassan auf Pixabay

Als zweite Entscheidung stelle ich das schon etwas ältere BGH, Urt. v. 14.01.2026 – 2 StR 277/25– vor.

Das LG  hat den Angeklagten u.a. wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Totschlag (durch Unterlassen) verurteilt. Weiter hat es dem Angeklagten untersagt, für die Dauer von drei Jahren den Beruf des Arztes auszuüben.

Nach den Feststellungen des LG betrieb der Angeklagte eine mobile Anästhesie- und Notfallpraxis, die sich auf ambulante Narkosen in Zahnarztpraxen spezialisiert hatte. Er behandelte dabei rund 500 Kinder im Alter zwischen anderthalb und zwölf Jahren und rund 600 Erwachsene pro Jahr. Aufgrund seiner fehlerhaften Behandlung am 28.09.2021 erkrankten vier Kinder, die sich an diesem Tag einer zahnärztlichen Behandlung unter Vollnarkose unterzogen hatten, an einer Sepsis. In keinem Fall leitete der Angeklagte, der die Symptome eines kritischen Schockzustands erkannte, Rettungsmaßnahmen ein. Eines der Kinder verstarb in der darauffolgenden Nacht in Anwesenheit des Angeklagten in den Räumen der Zahnarztpraxis.

Dagegen die Revision der Staatsanwaltschaft, die sich u.a. gegen die Bewertung des LG, das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht nicht erfüllt, sowie gegen den Gesamtstrafen- und Maßregelausspruch. Die Revision hatte Erfolg: Der BGH hat das LG-Urteil aufgehoben, weil das LG die Anforderungen an eine Verurteilung wegen Mordes bzw. versuchten Mordes überspannt habe:

„2. Die Entscheidung des Landgerichts, von einer Verurteilung wegen Mordes betreffend das verstorbene Kind und wegen versuchten Mordes in drei Fällen betreffend die überlebenden Kinder abzusehen, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

a) In Verdeckungsabsicht im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB handelt, wer als Täter ein Opfer deswegen tötet oder – im Falle des Unterlassens – die ihm zur Abwendung des Todeseintritts gebotene Handlung unterlässt, um dadurch eine vorangegangene Straftat als solche oder auch Spuren zu verdecken, die bei einer näheren Untersuchung Aufschluss über bedeutsame Tatumstände geben könnten. Solange der Täter subjektiv davon ausgeht, dass die Umstände der Tat noch nicht in einem die Strafverfolgung sicherstellenden Umfang bekannt sind, kommt eine Tötung aus Verdeckungsabsicht in Betracht (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 2. Dezember 1960 – 4 StR 453/60, BGHSt 15, 291, 295 ff., und vom 17. Mai 2011 – 1 StR 50/11, BGHSt 56, 239, 243 ff.; Beschluss vom 30. März 2022 – 4 StR 356/21, NStZ 2022, 476, 477 Rn. 8, jeweils mwN).

Auch der mit bedingtem Tötungsvorsatz vorgehende Täter kann mit Verdeckungsabsicht handeln (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 7. Juni 2017 – 2 StR 474/16, NStZ 2018, 93, 94, und vom 6. Juni 2019 – 4 StR 541/18, NStZ 2019, 605, 607 Rn. 17; Beschluss vom 30. März 2022 – 4 StR 356/21, NStZ 2022, 476, 477 Rn. 9, jeweils mwN). Dies setzt indessen voraus, dass der Täter davon ausgeht, die Aufdeckung der vorangegangenen Straftat durch die mit bedingtem Tötungsvorsatz ausgeführte Tathandlung als solche unabhängig vom Eintritt eines Todeserfolgs verhindern zu können (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 19. August 2020 – 1 StR 474/19, NJW 2021, 326, 329 Rn. 25 mwN). Hält er dagegen den erstrebten Verdeckungserfolg nur durch den Tod des Opfers für erreichbar, sind bedingter Tötungsvorsatz und Verdeckungsabsicht nicht miteinander in Einklang zu bringen. Denn der zielgerichtete Wille, eine Straftat gerade durch Herbeiführung eines Todeserfolgs zu verdecken, und die bloße Billigung einer nur als möglich erkannten Todesfolge schließen sich gegenseitig aus.

Da eine längere Tatplanung oder genauere Überlegungen für einen Verdeckungsmord nicht notwendig sind (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 1987 – 2 StR 559/87, BGHSt 35, 116, 120), erfordert die Absicht der Verdeckung einer anderen Tat auch keine Überlegung des Täters im Sinne eines abwägenden Reflektierens über die eigenen Ziele; sie kann deshalb auch bei einem in einer unvorhergesehenen Augenblickssituation spontan gefassten Tötungsentschluss gegeben sein (vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 2011 – 1 StR 50/11, BGHSt 56, 239, 245 Rn. 16; Beschluss vom 15. Februar 2017 – 2 StR 162/16, NStZ 2017, 462, 463, jeweils mwN). Es genügt, dass der Täter die „Verdeckungslage“ gleichsam „auf einen Blick erfasst“ (BGH, Urteil vom 3. Juli 2007 – 1 StR 3/07, Rn. 39, insoweit in BGHSt 51, 367 nicht abgedruckt).

b) Gemessen hieran hat das Landgericht das Vorliegen des Mordmerkmals der Verdeckungsabsicht nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen.

aa) Die Wertung der Strafkammer, der – mit bedingtem Tötungsvorsatz handelnde – Angeklagte habe hinsichtlich der Tat zum Nachteil des verstorbenen Kindes nicht mit „von weitergehenden planvollen Überlegungen“ getragener Verdeckungsabsicht gehandelt, weil nach dessen Vorstellung weder das Unterlassen der gebotenen Krankenhauseinweisung noch der hierbei für möglich erkannte Todeseintritt ein taugliches Mittel zur Verdeckung der vorangegangenen Taten oder seiner Fehler war, verengt den für die Prüfung der Verdeckungsabsicht anzulegenden Maßstab. Soweit das Landgericht deshalb als gegen eine Verdeckungsabsicht sprechenden Umstand ausgeführt hat, der Angeklagte habe „nicht überlegt oder kalkuliert, wie dies auch für das Merkmal der Verdeckungsabsicht typisch ist, sondern insgesamt schlampig und nachlässig“ gehandelt, hat es fehlerhaft nicht mehr geprüft, ob der Angeklagte aus einer dem Unterlassungsgeschehen entsprechenden Augenblickssituation heraus gehandelt haben könnte, um seine vorausgegangenen Behandlungsfehler zu verschleiern.

bb) Das Landgericht hat die Ablehnung des Mordmerkmals der Verdeckungsabsicht zudem im Wesentlichen darauf gestützt, dass aus Sicht des Angeklagten der Verdeckungserfolg am ehesten durch Genesung der Patienten möglich gewesen wäre, da sowohl im Fall der eigenständigen Besserung des Gesundheitszustandes als auch bei Rettung durch Krankenhausärzte nicht davon auszugehen gewesen sei, dass Ermittlungen aufgenommen worden wären. Es hat sich indessen nicht mit allen Umständen in dem gebotenen Maße auseinandergesetzt und deshalb seine Bewertung nicht nachvollziehbar begründet.

Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe im Wissen um das nur seltene Gelingen eines auf ihn zurückzuführenden Keimnachweises darauf vertraut, dass sein Verhalten nicht aufgedeckt werden würde, ist schon deshalb nicht plausibel, weil sie gerade nicht erklärt, warum der Angeklagte keine – für ihn vermeintlich risikolose und ohne jeglichen Aufwand mögliche – Krankenhauseinweisung veranlasste, wenn er keine Entdeckung zu befürchten hatte.

Dass der Angeklagte angesichts eines zum Tatzeitpunkt bereits erlassenen, aber noch nicht rechtskräftigen Strafbefehls, mit dem ihm die fahrlässige Tötung eines Menschen vorgeworfen wurde, aber kein Interesse daran haben konnte, dass ihm weitere Fehler nachgewiesen würden, liegt auf der Hand. Eine Krankenhauseinweisung hätte aus der Sicht des Angeklagten bedeutet, dass weitere Ärzte den Gesundheitszustand des Kindes hätten beurteilen und Rückschlüsse auf das Verhalten des Angeklagten hätten ziehen können.

In diesem Zusammenhang hätte das Landgericht in den Blick nehmen müssen, dass es dem Angeklagten (auch) um die Vermeidung außerstrafrechtlicher Konsequenzen, nämlich des Entzugs der Approbation, gegangen sein könnte (vgl. dazu BGH, Urteile vom 31. Januar 1995 – 1 StR 780/94, BGHSt 41, 8, 9, und vom 23. Juni 1999 – 3 StR 147/99, BGHR StGB § 211 Abs. 2 Verdeckung 12).

c) Das Landgericht hat das Vorliegen des Mordmerkmals der Verdeckungsabsicht auch in den drei Fällen des versuchten Totschlags nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen.

Denn durch das Ableben eines der Kinder war dem Angeklagten die Schwere seiner Behandlungsfehler bewusst. Das Landgericht hätte daher erörtern müssen, dass der Angeklagte trotz des am frühen Morgen des 29. September 2021 eingetretenen Todes des Kindes und der am Vortag von ihm miterlebten problematischen Aufwachsituationen sowie der ihm im weiteren Tagesverlauf von den Sorgeberechtigten der drei weiteren Geschädigten und den Mitarbeiterinnen der Zahnarztpraxis mitgeteilten Komplikationen, die auch aus seiner Sicht nur den Schluss auf eine tödlich endende Sepsis zuließen, die Angehörigen der drei geschädigten Kinder über jeweils lange Zeiträume bewusst und entgegen medizinischen Standards „hinhielt“.

Dies spricht für planvolle Überlegungen und ist mit der Bewertung des Landgerichts nicht vereinbar, weitere Handlungen, „die planvolle Überlegungen in Gestalt einer Verdeckungsabsicht stützen könnten“, habe der Angeklagte nicht unternommen.

d) Das Urteil beruht in den vorgenannten Fällen auf der nicht fehlerfreien rechtlichen Würdigung. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Landgericht bei rechtsfehlerfreier Berücksichtigung und Erörterung aller Gesichtspunkte zur Annahme einer Verdeckungsabsicht und entsprechender Verurteilung wegen Mordes und versuchten Mordes gekommen wäre.“

StGB I: Bewaffnetes Handeltreiben mit BtM?, oder: Springmesser im Möbeltresor

Bild von kalhh auf Pixabay

Es geht heute dann weiter mit Entscheidungen zum StGB bzw. zu den Nebengebieten.

Ich mache den Opener mit dem BGH, Urt. v. 16.04.2026 -3 StR 259/25. Das LG hat den Angeklagten  – nur – u.a. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
verurteilt. Dagegen die Revision der Staatsanwaltschaft mit dem Ziel einer Verurteilung wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und Cannabis. Das Rechtsmittel hatte Erfolg.

Das Landgericht hatte folgende Feststellungen getroffen:

„Der Angeklagte hielt am 20. Dezember 2023 in einem Kühlraum an seiner Wohnanschrift 2.076,04 g Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 329 g Tetrahydrocannabinol und 214,11 g Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 191 g Cocain-Hydrochlorid zum gewinnbringenden Weiterverkauf vor.

In einem Möbeltresor in diesem Kühlraum bewahrte er zudem zwei Springmesser mit einer Klingenlänge von 8 und 9 cm, zum Eigenverbrauch bestimmte 15 Ecstasy-Tabletten mit einem Wirkstoffgehalt unterhalb von 30 g MDMA-Base sowie einen Bargeldbetrag in Höhe von 6.250 € auf. Hierbei handelte es sich um Erlöse aus seinen Betäubungsmittelgeschäften. Der Tresor war mit einem PinPad und einem sechsstelligen Zahlencode gesichert; ein Schlüssel wurde nicht aufgefunden. Der Springmechanismus der beiden Messer im Tresor war nicht funktionsfähig. Es war jedoch möglich, die Klingen händisch aufzuklappen und sie zu arretieren. Die Strafkammer hat nicht festzustellen vermocht, dass der Angeklagte die Messer im Tresor aufbewahrte, um Dritte zu verletzen.“

Das LG hat eine Verurteilung wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gemäß § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG und mit Cannabis nach § 34 Abs. 4 Nr. 4 KCanG verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Angeklagte habe die Springmesser weder mit sich geführt noch seien sie zur Verletzung von Personen bestimmt gewesen. Zudem stelle das bloße
Aufbewahren des durch die Betäubungsmittelverkäufe erzielten Erlöses keinen
Teilakt des Handeltreibens dar.

Dazu der BGH:

„1. Soweit sich die Strafkammer nicht davon zu überzeugen vermocht hat, dass sich der Angeklagte der im Tresor gelagerten Messer ohne nennenswerten Zeitaufwand und ohne besondere Schwierigkeiten hätte bedienen können, erweisen sich ihre Erwägungen als lückenhaft. Denn sie ist insoweit von einem zu engen rechtlichen Verständnis der Tatbestände des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sowie Cannabis ausgegangen und hat daher eine sich angesichts der übrigen Feststellungen aufdrängende Sachverhaltsalternative, die den Qualifikationstatbestand ebenso begründen könnte, nicht erkennbar in den Blick genommen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juni 1982 – 4 StR 299/82, wistra 1982, 232; Urteile vom 3. Januar 2024 – 5 StR 406/23, juris Rn. 19; vom 1. August 2024 – 5 StR 76/24, NStZ 2025, 46 Rn. 9; Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 69. Aufl., § 337 Rn. 29).

a) Ein Mitsichführen einer Schusswaffe oder eines sonstigen Gegenstandes im Sinne des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG bzw. des § 34 Abs. 4 Nr. 4 KCanG ist gegeben, wenn der Täter den Gegenstand in irgendeinem Stadium des Tathergangs bewusst gebrauchsbereit so in seiner Nähe hat, dass er sich dieses jederzeit ohne nennenswerten Zeitaufwand und ohne besondere Schwierigkeiten bedienen kann (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 29. Juli 2021 – 3 StR 445/20, NStZ 2022, 303 Rn. 25; vom 23. Januar 2020 – 3 StR 433/19, NStZ 2020, 554 Rn. 12). Beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln bzw. Cannabis wird das Mitsichführen einer Schusswaffe oder eines seiner Art nach zur Verletzung von Personen geeigneten und bestimmten Gegenstandes daher auch bei solchen Teilakten erfasst, die dem eigentlichen Güterumsatz vorausgehen oder nachfolgen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 10. Mai 2023 – 4 StR 340/22, NStZ-RR 2023, 317, 318). Hierzu zählt auch das Vorhalten einer Handelsmenge zum Vertrieb (s. BGH, Urteil vom 1. August 2024 – 5 StR 76/24, NStZ 2025, 46 Rn. 10 mwN).

b) Diese Maßstäbe hat das Landgericht nicht bedacht. Es hat einzig darauf abgestellt, ein etwaiger Täter könnte auf die in dem Kühlraum befindlichen Rauschmittel zugreifen und sich der Angeklagte hiergegen wehren, wobei die Öffnung des Tresors eine gewisse Zeit in Anspruch nehme. Insoweit hat die Strafkammer nicht hinreichend in den Blick genommen, dass der Angeklagte im Tresor die Erlöse aus seinen Rauschmittelgeschäften aufbewahrte. Dies erforderte dessen gelegentliche Öffnung, was nach der Einlassung des Angeklagten zuletzt drei bis vier Tage vor der Durchsuchungsmaßnahme geschah. In diesen Momenten besaß der Angeklagte die im selben Kühlraum befindlichen und zum Handeltreiben bestimmten Rauschmittel und hatte zeitgleich Zugriff auf die Messer im Tresor. Dies kann für ein Mitsichführen in dem umschriebenen Sinne genügen.

Es kommt hier daher nicht entscheidend darauf an, ob das bloße Aufbewahren des durch Betäubungsmittelverkäufe erzielten Erlöses neben den Messern für sich genommen eine auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit darstellt (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 14. August 2018 – 1 StR 149/18, BGHR BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2 Handeltreiben 8).

Es hätte somit näherer Erörterung bedurft, ob sich der Angeklagte zumindest eines der Messer bei Verschaffung oder Auffüllung der Bargeldbeträge aus Betäubungsmittelgeschäften im Tresor und gleichzeitigem Besitz der zum Handel bestimmten Rauschmittel ohne nennenswerten Aufwand hätte bedienen können, was angesichts der räumlichen Verhältnisse nahe liegt.

2. Hinzu kommt, dass auch die Erwägungen des Landgerichts bedenklich erscheinen, mit denen es die Zweckbestimmung der beiden Messer zur Verletzung von Personen verneint hat. Denn die Strafkammer hat nicht hinreichend bedacht, dass es sich bei einem Springmesser mit einem defekten Springmechanismus zwar nicht um eine verbotene Waffe gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b, Abs. 4 WaffG in Verbindung mit Anlage 2, Abschnitt 1, Nr. 1.4.1 handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2017 – 1 StR 35/17, NStZ 2018, 290 mwN; Steindorf/B. Heinrich, Waffenrecht, 11. Aufl., Anlage 2 zum WaffG Rn. 61), aber um eine gekorene Waffe nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b, Abs. 4 WaffG in Verbindung mit Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 2, Nr. 2.1.1 (vgl. BGH, Urteile vom 23. April 2025 – 2 StR 585/24, juris Rn. 16; BGH, vom 21. Oktober 2014 – 1 StR 78/14, BGHR BtMG § 30a Abs. 2 WaffG 2 Rn. 21; Steindorf/B. Heinrich, Waffenrecht, 11. Aufl., Anlage 2 zum WaffG Rn. 61). Bei derartigen Waffen liegt die Zweckbestimmung zur Verletzung von Personen ohne weitere Feststellungen regelmäßig auf der Hand (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 29. Juli 2021 – 3 StR 445/20, NStZ 2022, 303 Rn. 27 mwN). Das neu zur Verhandlung und Entscheidung berufene Tatgericht wird in diesem Zusammenhang unter anderem näher in den Blick zu nehmen haben, dass der einschlägig wegen bewaffneten Handeltreibens vorbestrafte Angeklagte im Tresor neben den Messern auch Bargeld aus
Betäubungsmittelgeschäften in Höhe von insgesamt 6.250 € aufbewahrte, was einen eigenständigen Anreiz begründen könnte, seine Interessen in irgendeiner Phase des Handeltreibens unter Zugriff auf ein Messer durchzusetzen (vgl. BGH, Urteile vom 23. April 2025 – 2 StR 585/24, juris Rn. 18 mwN; s. auch BGH, Beschluss vom 25. Mai 2010 – 1 StR 59/10, NStZ 2011, 98, 99).“

Strafe I: Einfuhr von Amphetaminöl und – base, oder: Stufenverhältnis auf der Gefährlichkeitsskala

Als erste Entscheidung stelle ich heute dann den BGH, Beschl. v. 29.04.2026 – 3 StR 84/26 vor. Er enthält u.a. Ausführungen zur Strafzumessung bei BtM-Delikten.

Das LG hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge  verurteilt. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen transportierte
der Angeklagte für Hinterleute am 23.05.2025 rund zwei Liter Amphetaminöl mit 802 Gramm Amphetaminbase aus den Niederlanden nach Deutschland. Im Rahmen einer Grenzkontrolle wurde das Betäubungsmittel sichergestellt und der Angeklagte festgenommen. Der BGh beanstandet den Strafausspruch und führt dazu u.a. aus:

„b) Ferner hat die Strafkammer in dem „erhebliche Strafschärfungsgesichtspunkte“ betreffenden Absatz der Urteilsgründe ausgeführt, bei Amphetamin handele es sich zwar nicht um eine besonders gefährliche („harte“) Droge, aber um ein „das Gefahrenpotenzial sogenannter ‚weicher‘ Drogen wie beispielsweise Cannabis“ übersteigendes Betäubungsmittel. Mit Blick auf das Stufenverhältnis von sogenannten harten Drogen wie Heroin oder Kokain über Amphetamin, das auf der Gefährlichkeitsskala einen mittleren Platz einnimmt, bis hin zu sogenannten weichen Drogen ist es verfehlt, dem Umstand, dass es sich bei Amphetamin nicht um eine weiche Droge handelt, strafschärfendes Gewicht beizumessen (s. BGH, Beschlüsse vom 10. August 2022 – 3 StR 217/22, juris Rn. 5 mwN; vom 8. Januar 2026 – 6 StR 529/25, juris). Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass für das vergleichend betrachtete Cannabis seit Einführung des Cannabisgesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. I Nr. 109) nicht mehr dieselben Strafrahmen des Betäubungsmittelgesetzes, sondern geringere des Konsumcannabisgeset-
zes gelten (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 2026 – 3 StR 376/25, juris Rn. 27).“

VerkehrsR I: 20 cm-Pflastersteinwurf auf Radfahrer, oder: Versuchter gefährlicher Eingriff?

Bild von Dietmar Silber auf Pixabay

Nach dem gestrigen „Verjährungsschock“ 🙂 mache ich heute hier mit verkehrsrechtlichen Entscheidungen weiter.

Zunächst der Hinweis auf den BGH, Beschl. v. 09.02.2026 – 4 StR 526/25. Der BGH nimmt in dem Beschluss u.a. zu einem in Zusammenhang mit einer Unterbringungsentscheidung vom LG angenommenen versuchten gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr nach § 315b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, §§ 22, 23 StGB Stellung genommen. Er beanstandet insoweit, dass der

„……. Gefahrenprognose ein zu großer Unrechtsgehalt zugrunde liegt.

a) Nach den Urteilsgründen warf der schuldunfähige Angeklagte einen Pflasterstein von ca. 20 cm Länge in Richtung eines in etwa drei Metern Entfernung an ihm auf einer öffentlichen Straße vorbeifahrenden Radfahrers, um diesen zu verletzen. Der Stein flog hinter dem Radfahrer vorbei, ohne ihn zu treffen. Der Radfahrer fuhr weiter und entfernte sich, weshalb der Angeklagte für einen erneuten Steinwurf keine Möglichkeit mehr sah.

b) Das Landgericht hat hier zwar rechtsfehlerfrei einen fehlgeschlagenen Versuch der gefährlichen Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) bejaht, die vorstehenden Feststellungen tragen aber keinen Tatentschluss des Angeklagten, einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr zu begehen.

aa) Der Tatentschluss im Rahmen des § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB muss sich als vorsatzgleiche Vorstellung auf die Verursachung einer konkreten verkehrsspezifischen Gefahr richten (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2024 – 4 StR 82/24 Rn. 11; Beschluss vom 8. Juni 2021 – 4 StR 68/21 Rn. 8 f.). Eine solche liegt bei Zusammentreffen der Tathandlung und des Eintritts der konkreten Gefahr – was hier allein in Betracht kommt – indes nur dann vor, wenn die konkrete Gefahr jedenfalls auch auf die Wirkungsweise der für Verkehrsvorgänge typischen Fortbewegungskräfte zurückzuführen ist (Dynamik des Straßenverkehrs; grundlegend BGH, Urteil vom 4. Dezember 2002 – 4 StR 103/02, BGHSt 48, 119, 124; vgl. ferner etwa BGH, Beschluss vom 7. Mai 2024 – 4 StR 82/24 Rn. 10; Beschluss vom 12. Januar 2021 – 4 StR 326/20 Rn. 3).

bb) Ein diesen Maßgaben genügender Tatentschluss des Angeklagten – etwa dahingehend, dass er den Stein gegen die Körpervorderseite des sich auf ihn zubewegenden Radfahrers werfen wollte – ist den Feststellungen nicht zu entnehmen.

3. Die aufgezeigten Rechtsfehler gefährden den Bestand des Urteils jedoch nicht. Denn der Senat kann ausschließen, dass die negative Gefahrenprognose des Landgerichts hierauf beruht (§ 337 StPO).

a) Unabhängig von den dargelegten Rechtsfehlern konnte sich das Landgericht auf § 63 Satz 1 StGB stützen. Seine Bewertung, dass im Fall II. 1 der Urteilsgründe eine erhebliche Anlasstat vorliegt, hat es allein auf die hier rechtsfehlerfrei bejahte versuchte gefährliche Körperverletzung unter Verwendung eines Steins gestützt. Dagegen ist nichts zu erinnern. Es kann somit dahinstehen, ob im Fall II. 5 der Urteilsgründe bereits die durch den weiteren Steinwurf tätlich unterstützte Bedrohung gemäß § 241 Abs. 2 StGB hinreichend schwer wiegt, um auch insoweit eine erhebliche Anlasstat zu bejahen.“

 

Ablehnung der Wiedereinsetzung in Extra-Beschluss, oder: Gesonderte Anfechtung der Zurückweisung

Bild von herbinisaac auf Pixabay

Im Samstagsnachmittagsbeitrag stelle ich heute dann den BGH, Beschl. v. 12.05.2026 – VI ZB 13/25 – vor. Es geht um ein Wiedereinsetzungsverfahren.

Das LG hat eine Schadensersatzklage abgewiesen. Gegen das ihr am 19.11.2024 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit am 1701.2025 beim OLG eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Berufungsfrist beantragt. Das OLG hat den Wiedereinsetzungsantrag durch Beschluss vom 26.03.2025, der Klägerin zugestellt am 27.03.2025, zurückgewiesen und die Klägerin darauf hingewiesen, dass die Berufungseinlegung verspätet erfolgt sei. Auf diesen Beschluss hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 22.04. 2025 reagiert und ausgeführt, es liege kein in gesetzlicher Weise ergangenes Urteil vor, da die Prozessbevollmächtigte der Beklagten nicht postulationsfähig und auch nicht ordnungsgemäß bevollmächtigt sei. Aus diesem Grund sei auch das rechtliche Gehör der Klägerin verletzt. Das landgerichtliche Urteil sei aufzuheben und die Sache an das LG zurückzuverweisen. Das OLG hat die Berufung im Anschluss als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin.

Die hatte keinen Erfolg:

„1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung des von der Rechtsbeschwerde angegriffenen Beschlusses ausgeführt, die Berufung sei gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, da sie außerhalb der Frist des § 517 ZPO eingelegt worden sei. Der Klägerin sei insbesondere keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da sie nicht schlüssig vorgetragen habe, dass sie die Berufungsfrist unverschuldet im Sinne des § 233 ZPO versäumt habe. Ein Wiedereinsetzungsgrund liege nicht vor. Zur Vermeidung von Wiederholungen werde insofern auf den Beschluss vom 26. März 2025 Bezug genommen. Auch die „Gegendarstellung“ der Klägerin vom 22. April 2025 enthalte keine Ausführungen dazu, weshalb ihr entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden müsse.

2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand.

Das Berufungsgericht hat in dem von der Rechtsbeschwerde angegriffenen Beschluss die Berufung schon deshalb zu Recht als unzulässig verworfen, weil die Berufung nicht innerhalb der Frist des § 517 ZPO eingelegt worden ist und das Berufungsgericht hinsichtlich der Beurteilung des Wiedereinsetzungsantrags der Klägerin vom 16. Januar 2025 an seinen – nach Ablauf der einmonatigen Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO) rechtskräftigen – Beschluss vom 26. März 2025 gebunden war.

a) Hat das Berufungsgericht – wie im Streitfall – einen Wiedereinsetzungsantrag durch gesonderten Beschluss zurückgewiesen, muss diese Entscheidung mit dem statthaften Rechtsmittel, hier gemäß § 238 Abs. 2, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO also mit der Rechtsbeschwerde (vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 2004 – IV ZB 41/03, NJW-RR 2004, 1150, juris Rn. 5 mwN), angegriffen werden, um sie nicht in Rechtskraft erwachsen und für die Entscheidung über die Verwerfung des Rechtsmittels bindend werden zu lassen (vgl. Senatsbeschluss vom 16. April 2002 – VI ZB 23/00, NJW 2002, 2397, juris Rn. 3; BGH, Beschluss vom 8. Januar 2016 – I ZB 41/15, WM 2016, 1187 Rn. 14 mwN). Zwar ist die betroffene Partei unter dem Aspekt der Rechtskraft – soweit die Wiedereinsetzungsfrist des § 234 ZPO gewahrt ist, die bei Geltendmachung mehrerer Hinderungsgründe erst mit der Beseitigung des letzten Hinderungsgrunds zu laufen beginnt – nicht gehindert, nachfolgend weitere Wiedereinsetzungsgründe geltend zu machen, über die noch nicht entschieden worden ist (BGH, Beschluss vom 8. Januar 2016 – I ZB 41/15, WM 2016, 1187 Rn. 14). Die Klägerin hat jedoch vor dem Berufungsgericht nach Ablehnung ihres Wiedereinsetzungsantrags keine weiteren Wiedereinsetzungsgründe vorgebracht. Sie macht selbst nicht geltend, ihr Schriftsatz vom 22. April 2025 sei als erneuter Antrag auf Wiedereinsetzung unter Berufung auf einen weiteren Wiedereinsetzungsgrund zu verstehen.

b) Soweit die Klägerin nunmehr zur Begründung ihrer Rechtsbeschwerde darauf abhebt, ein etwaiges Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten sei nicht ursächlich für die Versäumung der Berufungsfrist gewesen, weshalb ihr die Fristversäumung nicht zugerechnet werden könne, vielmehr beruhe die Fristversäumung auf einer Verletzung der dem Berufungsgericht obliegenden Fürsorgepflicht, die Klägerin auf die fehlgeschlagene Übermittlung der Berufungsschrift hinzuweisen, kann dahinstehen, ob damit ein weiterer, vom Berufungsgericht noch nicht verbeschiedener Wiedereinsetzungsgrund geltend gemacht oder lediglich die Beurteilung des Berufungsgerichts in seinem bereits rechtskräftig gewordenen Beschluss vom 26. März 2025 angegriffen wird, die Pflichtverletzung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin sei für die Versäumung der Berufungsfrist ursächlich gewesen. Es kann auch offenbleiben, ob das Berufungsgericht ihm gegenüber der Klägerin obliegende Hinweispflichten verletzt hat und ob die versäumte Prozesshandlung, also die Berufungseinlegung, innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist (§ 234 ZPO) nachgeholt worden ist, so dass eine Wiedereinsetzung von Amts wegen nach § 236 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO in Betracht kommen könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Januar 2016 – I ZB 41/15, WM 2016, 1187 Rn. 18). Denn jedenfalls hätte die Klägerin den mit ihrer Rechtsbeschwerde vorgebrachten Gesichtspunkt bereits gegenüber dem Berufungsgericht in Reaktion auf dessen Beschluss vom 26. März 2025 geltend machen müssen, um sich nunmehr mit Erfolg auf einen Verstoß des Berufungsgerichts gegen ihre Verfahrensgrundrechte berufen zu können (Grundsatz der Subsidiarität, vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. Juli 2025 – VI ZB 31/24, VersR 2025, 1282 Rn. 14; vom 30. Juli 2024 – VI ZB 30/22, NJW 2024, 3655 Rn. 12; vom 14. September 2021 – VI ZB 30/19, VersR 2022, 1125 Rn. 12; jeweils mwN).“