Kategoriearchiv: Verwaltungsrecht

Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem StVG II, oder: Mehrmals mehr als 3,5 ng/ml THC im Straßenverkehr

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Und dann der VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 03.06.2026 – 7 L 520/26 -, von dem ich aber auch nur den Leitsatz vorstelle. Die umfangreiche Begründung bitte selbst lesen.

Der Leitsatz lautet:

1. Wer zweimal mit mehr als 3,5 ng/ml THC im Straßenverkehr auffällt, muss als Fahrerlaubnisinhaber ein medizinischpsychologisches Gutachten einer Begutachtunsgstelle beibringen.

2. Eine Tat gegen § 24a Abs. 1a StVG ist solange verwertbar, wie sie zeitlich nach den Tilgungsbestimmungen herangezogen werden darf. Eine vorherige Beachtung in einem früheren Entziehungsverfahren hindert die wiederholte Betrachtung dieser Tat nach zwischenzeitlicher Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nicht.

Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem StVG II, oder: „unbewusster Drogenkonsum“/“Dritter als Fahrer“

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Heute stelle ich wieder Entscheidungen zur Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem StVG vor. Ich beginne mit zwei Entscheidungen zum unebwussten Drogenkonsum, von denen ich hier aber nur die Leitsätze aufführe. Es handelt sich um den

Eine unbewusste und ungewollte Rauschmitteleinnahme stellt trotz der Häufigkeit derartiger Beteuerungen nach allgemeiner Lebenserfahrung eine Ausnahme dar, zumal harte Drogen wie etwa Kokain zum einen illegal und zum anderen kostspielig sind. Die Schilderung einer solchen Rauschmitteleinnahme kann dem Betroffenen nur dann geglaubt werden, wenn dieser nachvollziehbar und widerspruchsfrei darlegt, wie es zu dieser Drogenaufnahme gekommen ist oder – bei Unsicherheiten über den Geschehensablauf – gekommen sein könnte. Allein die Angabe von Ort und Zeit eines Festivals und eines dort statt gefundenen Gemüseverzehrs, bei dem zu einer Drogenaufnahme durch das Gemüsegericht gekommen sein könnte, genügt nicht für eine nachvollziehbare und widerspruchsfreie Schilderung eines unbewussten und ungewollten Kokainkonsums. 

Zu den Anforderungen an die Plausibilität des Vortrags eines Antragstellers, wonach nicht er selbst bei der maßgeblichen Fahrt unter Einfluss von Kokain der Fahrzeugführer gewesen sei, sondern ein unbekannter Dritter, der sich lediglich mit dem entwendeten Führerschein des Antragstellers ausgewiesen habe.

Dem Einfallsreichtum sind an der Stelle offenbar Tür und Tor geöffnet 🙂 .

Verwaltungsverfahren und Abänderungsverfahren, oder: Dieselbe Angelegenheit

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Als zweite Entscheidung stelle ich dann in dieser Woche mal etwas zum/aus dem Verwaltungsverfahren vor, und zwar den VG Frankfurt (Oder), Beschl. v. 28.06.2026 – 1 KE 4/26.A.

Die Urkundsbeamtin hat die außergerichtlichen Kosten in einem erfolgreichen Verwaltungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nach Nr. 3100 und 7002 VV RVG festgesetzt. Dann werden später noch Kosten für ein Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO geltend gemacht und ebenfalls festgesetzt. Die dagegen gerichtete Erinnerung hatte Erfolg:

„Der Antrag auf Entscheidung des Gerichts vom 18. März 2026 (Erinnerung, §§ 165, 151 VwGO) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin vom 9. März 2026 – VG 4 L 6…/25.A – ist zulässig und begründet. Der Antrag des Erinnerungsgegners vom 10. Dezember 2025 auf Festsetzung der ihm von der Erinnerungsführerin zu erstattenden außergerichtlichen Kosten für die Tätigkeit seines Prozessbevollmächtigten in Höhe von 367,23 EUR ist abzulehnen.

Die Urkundsbeamtin hat die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsgegners nach Nr. 3100 und 7002 VV-RVG, berechnet aus dem Regelgegenstandswert in Höhe von 2.500 EUR, zu Unrecht auf 367,23 EUR festgesetzt. Die mit dem Kostenfestsetzungsantrag des Erinnerungsgegners vom 10. Dezember 2025 geltend gemachte Vergütung seines Prozessbevollmächtigten für das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO ist nach § 15 Abs. 2 RVG nicht erstattungsfähig. Diese Vergütung ist nicht angefallen, weil der Prozessbevollmächtigte für den Erinnerungsgegner bereits im Ausgangsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO tätig war und es sich bei dem Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO trotz prozessualer Eigenständigkeit kostenrechtlich nach § 16 Nr. 5 RVG um dieselbe Angelegenheit handelt.

Nach § 15 Abs. 2 RVG kann der Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern. Dieselbe Angelegenheit sind nach der ausdrücklichen Regelung in § 16 Nr. 5 RVG das Verfahren über die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 5 VwGO) und jedes Verfahren über deren Abänderung, Aufhebung oder Widerruf. Dies gilt insbesondere und typischerweise für das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO und insbesondere auch dann, wenn die Kostenentscheidungen im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO und im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO – wie hier – divergieren (vgl. VG Frankfurt [Oder], Beschluss vom 26. August 2019 – 5 KE 1…/18 – juris Rn. 7 und nachfolgend OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. August 2020 – OVG 3 K 185.19 – juris Rn. 6; VG Cottbus, Beschluss vom 2. Mai 2019 – 1 KE 13/19 – juris Rn. 3; Hessischer VGH, Beschluss vom 21. Februar 2024 – 2 B 364/23.A -; Sächsisches OVG, Beschluss vom 9. Oktober 2025 – 5 B 39/20.A – juris Rn. 3; OVG Münster, Beschluss vom 13. Juli 2018 – 13 B 275/18.A – juris Rn. 3 und 4).

Eine im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO zugunsten des Erinnerungsgegners erfolgte Kostenentscheidung bezieht sich nur auf dieses Abänderungsverfahren selbst und regelt damit die Kostenerstattungspflicht auch nur für die im Abänderungsverfahren erstmals neu angefallenen Kosten. Sie ersetzt dagegen nicht die im Ausgangsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO – hier im Beschluss vom 17. Januar 2025 (VG 4 L 6…/24.A) – zulasten des Erinnerungsgegners ergangene Kostenentscheidung und trifft mithin auch keine für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes insgesamt neue, einheitliche Kostenentscheidung. Grund hierfür ist, dass das Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO keine besondere Art eines Rechtsmittelverfahrens für Beschlüsse nach § 80 Abs. 5 VwGO darstellt, sondern ein gegenüber dem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO prozessual selbstständiges, neues Verfahren, dessen Gegenstand nicht die Überprüfung der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist, sondern vielmehr die Neuregelung der Vollziehbarkeit des angegriffenen Verwaltungsakts für die Zukunft in einem von dem ergangenen Beschluss abweichenden Sinn ermöglicht. Vor diesem Hintergrund bleibt die Kostenentscheidung, die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO getroffen wurde, von einer abweichenden Entscheidung im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO unberührt.

Die hier einschlägige vergütungsrechtliche Regelung des § 16 Nr. 5 RVG fußt auf dem Grundgedanken, dass zwischen dem Abänderungsverfahren und dem vorausgegangenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig ein enger sachlicher und rechtlicher Zusammenhang besteht, der die Zusammenfassung der Verfahrensabschnitte zu einer gebührenrechtlichen Einheit trotz ihrer prozessualen Selbstständigkeit rechtfertigt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 2003 – 7 KSt 6.03 u.a. – juris Rn. 3 zu der entsprechenden Regelung in § 40 Abs. 2 BRAGO). Ein Rechtsanwalt, der bereits im Verfahren über einen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung tätig war, benötigt in einem Abänderungs-, Aufhebungs- oder Widerrufsverfahren in der Regel keine besondere Einarbeitungszeit, sondern kann vielmehr ohne weiteres auf seine frühere Arbeit zurückgreifen. Der Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts ist also typischerweise bereits in einem früheren Verfahrensabschnitt entstanden und damit durch die bereits angefallene Gebühr abgegolten worden (vgl. VG Cottbus, a.a.O. Rn 4).

Ein anwaltlich vertretener Beteiligter kann mithin die Rechtsanwaltsvergütung nicht wahlweise aus der für ihn günstigeren Kostengrundentscheidung gegen den Verfahrensgegner festsetzen lassen, wenn ein gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ergangener Beschluss später im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO geändert worden ist. Der Antragsteller kann daher im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO lediglich die Erstattung solcher zusätzlichen Kosten verlangen, die erstmals gerade in diesem Verfahren angefallen sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rn. 6 f.). Solche werden indes mit dem angefochtenen Kostenfestsetzungsantrag vom 10. Dezember 2025 nicht geltend gemacht und sind im Übrigen auch nicht ersichtlich.

Der Gegenansicht des 11. Senats des OVG Münster (Beschluss vom 12. Oktober 2018 – 11 B 1482/15.A – juris Rn. 3 f.), der sich die Urkundsbeamtin im angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss angeschlossen hat, ist nicht zu folgen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O. Rn. 7). Auch wenn Rechtsanwaltsgebühren mit jeder eine Verfahrensgebühr auslösenden Anwaltstätigkeit erneut anfallen, können sie aber gemäß § 16 Nr. 5 RVG im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO gegenüber den vertretenen Personen nicht geltend gemacht werden, wenn sie – wie hier – bereits im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO angefallen sind. Sind dem Antragsteller im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO keine Kosten entstanden, ist auch kein Raum für eine Festsetzung zu erstattender Kosten nach § 164 VwGO.“

Rechtskräftig festgestellte OWi in der Probezeit, oder: Wer zu spät kommt……

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In diesem zweiten Posting stelle ich den OVG Schleswig, Beschl. v. 25.o6.2026 – 4 LA 49/26 – vor, der sich zu Maßnahmen nach einem Verkehrsverstoß während der Probezeit äußert. Es geht um die Bindung der Verwaltungsbehörde an die rechtskräftige Entscheidung über eine Ordnungswidrigkeit.

Gegen die Betroffene war ein rechtskräftigern Bußgeldbescheid wegen einer außerhalb geschlossener Ortschaften begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung um 34 km/h ergangen. Die Betroffene hatten keinen Einspruch eingelegt.

Die Verwaltungsbehörde hatte dann für die Betroffene als (Noch)Inhaberin einer Fahrerlaubnis auf Probe die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet. Dagegen hatte die Betroffene eingewendet, dass sie den Verkehrsverstoß nicht begangen habe. VG und OVG sagen: Zu spät:

„Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, dass das Verwaltungsgericht in dem Urteil die Grenzen der Bindungswirkung nach § 2a Abs. 2 Satz 2 StVG in dem Falle einer evidenten inhaltlichen Unrichtigkeit des zugrunde liegenden Bußgeldbescheides verkannt habe.

Nach dieser Vorschrift ist die Fahrerlaubnisbehörde bei den Maßnahmen nach den Nummern 1 bis 3 des § 2a Abs. 2 StVG an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebunden.

Soweit ersichtlich hat die Rechtsprechung die angesprochene Frage, ob im Einzelfall aus verfassungsrechtlichen Gründen, namentlich dem Rechtsstaatsprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, eine Ausnahme von dieser gesetzlichen Bindung geboten sein kann, wenn die zugrunde liegende Entscheidung inhaltlich evident unrichtig ist, bislang stets offengelassen (vgl. Derpa, in: Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 2a StVG Rn. 30 m. w. N.).

Aus Sicht des Senats spricht vieles gegen eine solche einschränkende Auslegung. Der Wortlaut des § 2a Abs. 2 Satz 2 StVG sieht keine Ausnahme vor. Es entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, mit dieser Regelung klarzustellen, dass die Fahrerlaubnisbehörde bei der Anordnung einer Maßnahme nach § 2a Abs. 2 Satz 1 StVG – ebenso wie die Gerichte bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit dieser gebundenen Entscheidung – „in vollem Umfang“ an die rechtskräftige Entscheidung über die Ordnungswidrigkeit oder Straftat gebunden sind und nicht noch einmal prüfen müssen, ob der Fahranfänger die Tat tatsächlich begangen hat (vgl. BT-Drs. 13/6914, S. 67). Diese gesetzliche Bindung dient der Verfahrensökonomie. Auch aus verfassungsrechtlicher Sicht erscheint die Annahme einer ungeschriebenen Ausnahme im Einzelfall nicht als geboten. Die Ausgestaltung des Spannungsverhältnisses von materieller (Einzelfall-) Gerechtigkeit einerseits und Rechtssicherheit andererseits ist in erster Linie Aufgabe des Gesetzgebers (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Dezember 1953 – 1 BvL 106/53 -, juris Rn. 32; Beschluss vom 14. März 1963 – 1 BvL 28/62 -, juris Rn. 19; Beschluss vom 8. November 1967 – 1 BvR 60/66 -?, Ls. 1 und Rn. 19). Er trifft grundsätzlich – wie hier – die Entscheidungen darüber, welche Möglichkeiten zur Korrektur einer (möglichen) Fehlerhaftigkeit von Entscheidungen das Recht vorsieht und ab welchem Punkt eines Verfahrens auf die Bestandskraft und Rechtskraft von Entscheidungen abzustellen ist. Die in § 2a Abs. 2 Satz 2 StVG vorgesehene Bindung an die Vorentscheidung begegnet auch mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG keinen Bedenken, weil es für Betroffene insbesondere hinreichend möglich ist, Rechtsschutz gegen die Entscheidung über die Straftat oder Ordnungswidrigkeit zu suchen und auf diese Weise die belastende Wirkung einer rechtskräftigen Entscheidung im verwaltungs- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu vermeiden (vgl. ausführlich VGH München, Beschluss vom 11. Januar 2022 – 11 ZB 21.164 -?, juris Rn. 14 ff. m. w. N. aus der Rspr. des BVerfG und BVerwG). Zu der Parallelvorschrift des § 4 Abs. 5 Satz 4 StVG hat der Senat entschieden, dass auch der Fahrerlaubnisinhaber eine rechtskräftige Entscheidung gegen sich gelten lassen muss, es sei denn, die Rechtskraft wird durch Gewährung einer Wiedereinsetzung oder durch Wiederaufnahme des Verfahrens wieder durchbrochen (vgl. Beschluss des Senats vom 27. Januar 2017 – 4 MB 3/17 -?, juris Rn. 9).

Die Frage, ob selbst in Fällen, in denen eine evidente Unrichtigkeit vorliegt, strikt an der gesetzlichen Bindung des § 2a Abs. 2 Satz 2 StVG festzuhalten oder aufgrund höherrangigen Rechts eine Ausnahme im Einzelfall geboten ist, bedarf auch im Falle der Klägerin keiner abschließenden Entscheidung.

Eine Ausnahme von der Bindung des § 2a Abs. 2 Satz 2 StVG im Einzelfall muss – selbst im Falle einer evidente Unrichtigkeit – aus Sicht des Senats jedenfalls dann ausscheiden, wenn ein Betroffener es trotz bestehendem Anlass unterlässt, einen möglichen und ihm auch zumutbaren Rechtsschutz gegen die Entscheidung über die Ordnungswidrigkeit oder Straftat in Anspruch zu nehmen und nötigenfalls auch die zur Durchbrechung der Rechtskraft vorgesehenen Rechtsbehelfe zu nutzen (vgl. VGH München, Beschluss vom 16. Januar 2006 – 11 CS 05.1880 -, juris Rn. 13; OVG Hamburg, Beschluss vom 18. September 2006 – 3 Bs 298/05 -, juris Rn. 11; vgl. auch Derpa, in: Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 2a Rn. 30; Trésoret, in: Freymann/Wellner/Trésoret, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 3. Aufl. <Stand: 01.12.2025>, § 2a StVG Rn. 166). Unter diesen Umständen ist weder mit Verweis auf das Rechtsstaatsprinzip, die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG noch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu begründen, dass – entgegen dem Wortlaut und Willen des Gesetzgebers – eine Ausnahme geboten ist.

Das Zulassungsvorbringen leistet eine solche Begründung nicht, obwohl das angefochtene Urteil hierzu Anlass gegeben hätte. Das Verwaltungsgericht verweist darauf, dass die von der Klägerin jetzt angeführten Bedenken gegen die Richtigkeit der Entscheidung im Ordnungswidrigkeitenverfahren geltend zu machen gewesen wären. Eine Korrektur des § 2a Abs. 2 Satz 2 StVG zur Vermeidung eines Verfassungsverstoßes bei evidenter Unrichtigkeit des rechtskräftigen Bußgeldbescheides sei nicht geboten, wenn bei dem Betroffenen von einer fahrlässigen Unterlassung rechtzeitiger Rechtsmitteleinlegung im Ordnungswidrigkeitenverfahren auszugehen ist. Demgegenüber ist nichts zu erinnern. In dem Ordnungswidrigkeitenverfahren hätte der Einwand der Klägerin, dass eine andere Person das Fahrzeug geführt und die Geschwindigkeitsüberschreitung begangen habe, vollumfänglich überprüft werden können. Die Klägerin hätte den Fahrer benennen und auf den jetzt verlangten Bildlichtabgleich hinwirken können. Als Halterin des Fahrzeuges erhielt sie einen Anhörungsbogen, so dass sie bereits hier entsprechende Angaben hätte machen können, statt diesen Bogen, wie sie vorträgt, nur an den eigentlichen Fahrer weiterzureichen. Sie war Adressatin des Bußgeldbescheides und es hätte ihr oblegen, rechtzeitig Einspruch einzulegen, wenn Anlass dazu bestand. Sie unterließ dies jedoch, obwohl es ihr möglich und auch zumutbar gewesen wäre. Demgegenüber kann sie, wie bereits das Verwaltungsgericht ausführt, nun nicht mit Erfolg darauf verweisen, dass sie einen Dritten mit der Einlegung des Einspruchs bzw. mit einer schlichten Mitteilung der Personalien des tatsächlichen Fahrzeugführers beauftragt und die tatsächliche Ausführung – vor Eintritt der Rechtskraft – auch nicht kontrolliert habe.

Entgegen dem Zulassungsvorbringen, liegt keine „Fehlgewichtung des Verschuldensmaßstabes“ vor, wenn das Verwaltungsgericht unter diesen Umständen von einem fahrlässigen Unterlassen spricht. Eines Verschuldens im strengen Sinne eines vorsätzlichen oder fahrlässigen Handelns bedarf es nicht für die Feststellung, dass die Klägerin es unterließ, möglichen und zumutbaren Rechtsschutz zu suchen. Auch ihr Einwand, dass eine „Obliegenheitsverletzung“ nicht dazu führen dürfe, dass eine staatliche Sanktion (Aufbauseminar) ohne jegliche tatsächliche Grundlage (Täterschaft) Bestand habe, verkennt bereits, dass es nicht um die Sanktionierung einer Täterschaft geht. Die Maßnahme nach § 2a Abs. 2 Satz 1 StVG dient der Gefahrenabwehr, für welche andere Grundsätze gelten als im Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren. Wie ausgeführt, ist ebenso zutreffend, dass es der Klägerin im eigenen Interesse oblegen hätte, rechtzeitig Einspruch einzulegen und so eine rechtskräftige Vorentscheidung im Ordnungswidrigkeitenverfahren und damit den Eintritt der Voraussetzung für die Maßnahme nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG zu verhindern. Im Rahmen des von dem Gesetzgeber vorgegebenen Verhältnisses von Ordnungswidrigkeitenverfahren und den Maßnahmen nach § 2a Abs. 2 Satz 1 StVG soll § 2a Abs. 2 Satz 2 StVG gerade Konstellationen wie die vorliegende verhindern. Die nachträgliche Behauptung, dass die rechtskräftige Entscheidung zu Unrecht ergangen sei, weil eine andere Person die Ordnungswidrigkeit begangen habe, im verwaltungs- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufzuklären und nötigenfalls Beweis zu erheben, ist – schon weil die Akten des Ordnungswidrigkeitenverfahrens regelmäßig nicht vorliegen – mit einem Aufwand verbunden, welcher der vom Gesetzgeber beabsichtigten Verfahrensökonomie offen zuwiderläuft.“

Umfang der Ermittlungen für Fahrtenbuchauflage, oder: Firma, Zeugenfragebogen, schwerer Verstoß?

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Am „Kessel-Buntes_Tag“ gibt es dann heute verkehrsverwaltungsrechtliche Entscheidungen. Nein, nicht schon wieder Entziehung der Fahrerlaubnis, sondern 2 x Fahrtenbuch und 1 x Probezeit.

Ich beginne mit den beiden Entscheidungen zum Fahrtenbuch, von denen ich aber nur die Leitsätze vorstelle, und zwar:

1. Die Feststellung der Fahrzeugführerin oder des Fahrzeugführers ist unmöglich, wenn die Bußgeldbehörde alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, aber gleichwohl nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, die Fahrerin oder den Fahrer innerhalb der Verjährungsfrist zu ermitteln. Das ist der Fall, wenn dem Halter kurz nach dem Verkehrsverstoß einen Zeugenfragebogen mit Lichtbild übersandt und sie um Angaben gebeten hat und der Halter dazu hat mitteilen lassen, keine Angaben zum Sachverhalt zu machen.

2. Auch ein erst- oder einmaliger Verkehrsverstoß kann eine Fahrtenbuchauflage rechtfertigen, wenn er von erheblichem Gewicht ist. Das ist bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts um 30 km/h der Fall.

1. Zum Umfang der erforderlichen Ermittlungen nach § 31a StVZO (Unmöglichkeit der Täterermittlung).

2. Erlauben die Art der Aktenführung und die Ausgestaltung des behördeninternen Prozesses der Erstellung und des Versands von Zeugenfragebogen und Erinnerungsschreiben an den Betroffenen nicht hinreichend sicher den Schluss auf den Versand dieser Schreiben, und bestreitet der Adressat ihren Zugang, ohne dass der Beklagte dem substantiiert entgegentritt, so kann nicht vom Zugang der entsprechenden Schreiben ausgegangen werden.

3. Die Befragung lediglich einer bei den Vor-Ort-Ermittlungen angetroffenen Mitarbeiterin des betroffenen Unternehmens, das Fahrzeughalter ist, ohne Erkundigung nach der Geschäftsführung oder der fuhrparkverantwortlichen Person und ohne Hinterlassen eines an die verantwortliche Person gerichteten Schreibens genügt nicht den Anforderungen nach § 31a StVZO.