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Entziehung der FE II: Diagnose: Schizophrene Psychose, oder: Verwertbarkeit eines Gutachtens/neue Tatsachen

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Und dann hier im zweiten Posting der VG Aachen, Beschl. v. 18.05.2026 – 3 L 186/26 – zur Entziehung der Fahrerlaubnis bei einer schizophrenen Psychos. Dazu das VG:

„Leidet ein Fahrerlaubnisinhaber an einer schizophrenen Psychose ist er regelmäßig als fahrungeeignet anzusehen. Das folgt aus Ziffer 7.6 der Anlage 4 zur FeV über die Fahreignung bei schizophrenen Psychosen. So ist nach Ziffer 7.6.1 dieser Vorschrift die Fahreignung beim Vorliegen einer akuten schizophrenen Psychose uneingeschränkt zu verneinen.

Gemessen daran ist die Antragstellerin nach Aktenlage als fahrungeeignet anzusehen. Das ergibt sich aus dem vorgelegten Amtsärztlichen Attest vom 7. Oktober 2025. Darin kommt die Amtsärztin XXX schlüssig und nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass die Antragstellerin an einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis (anhaltende wahnhafte Störung) leide. Ihre Einschätzung stützt sie auf den fachpsychiatrischen Befundbericht von Dr. YYY vom 12. Juni 2025 und die fachpsychiatrische Zusatzuntersuchung von ZZZ vom 18. September 2025. Nach eigener Untersuchung und Anamnese teilt die Amtsärztin XXX die von Frau Dr. YYY und ZZZ gestellte Diagnose:

„Zusammengefasst ergibt sich aus der Sicht des Unterzeichners [ZZZ] kein Zweifel, dass die Probandin, offenbar bereits langjährig, an einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis, a. e. anhaltende wahnhafte Störung (ICK-10: F22.0) leidet. Die bereits von Frau Dr. YYY gestellte Diagnose kann somit bestätigt werden.

Das Krankheitsbild wurde der Probandin ausführlich erläutert, von dieser aber abgelehnt. Frau XXX [Antragstellerin] zeigte sich überdurchschnittlich gut in der Lage, über die vorgetragenen Inhalte zu reflektieren und konnte auch selbst Bewertungen in der Art vornehmen, dass vieles unrealistisch erscheine, die Motivlage für das Vorgehen der ‚Gruppe von Mensch‘, die gegen sie vorgingen, nicht nachvollziehbar sei und ähnliches. Sie blieb hinsichtlich der Wahninhalte aber unkorrigierbar, was als pathognomisch einzuordnen ist.

Die empfohlene Behandlung mit einem Antipsychotikum wurde kategorisch abgelehnt.

Gemäß den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, Stand 01.06.2022, Kapitel 3.12.5 Schizophrene Psychosen, ist somit die Voraussetzung zum sicheren Führen von Kraftfahrzeigen beider Gruppen nicht gegeben, da sich die Probandin durchgehend in einem Stadium mit akuter psychotischer Symptomatik befindet.

Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich, solange keine hinreichende, leitliniengerechte fachärztliche Behandlung erfolgt ist.“

Ohne Erfolg bleibt der mit dem Rechtsschutzvorbringen erhobene Einwand, das Amtsärztliche Gutachten vom 7. Oktober 2025, auf das die Antragsgegnerin die Fahrerlaubnisentziehung stütze, sei als unverwertbar einzustufen.

Die Antragstellerin macht dazu anwaltlich geltend:

Ein Gutachter habe sich an die durch die Fahrerlaubnisbehörde vorgegebene Fragestellung zu halten. Das folge aus Nr. 1 a) Satz 2 der Anlage 4a FeV. Die Behörde lege fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären seien. Dafür sei § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV maßgeblich. Die darin normierten formellen Anforderungen schlössen es aus, die Fragestellung so auszugestalten, dass die mit der Begutachtung betraute Stelle dadurch ermächtigt werde, die Gesamtheit der in der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung erwähnten Krankheitsbilder zum Gegenstand der Untersuchung zu machen. Schon in der Untersuchungsanordnung habe die Konkretisierung des Untersuchungsthemas zu erfolgen. Aus der Beibringungsanordnung müsse sich zweifelsfrei entnehmen lassen, welche Problematik auf welche Weise geklärt werden solle. Der Betroffene könne sich nur bei genauer Kenntnis der Fragestellung darüber schlüssig werden, ob er sich der mit einer Exploration voraussichtlich verbundenen Offenlegung von Details aus seiner Privatsphäre aussetzen wolle. Zudem sei die Mitteilung der konkreten Fragestellung an den Betroffenen geboten, um ihm die Prüfung zu ermöglichen, ob die an den Gutachter mitgeteilten Fragen mit der Beibringungsanordnung identisch seien und sich die Begutachtungsstelle hieran halte. Laut Gutachtenanordnung der Antragsgegnerin vom 14. April 2025 habe die Frage beantwortet werden müssen, ob trotz der Anhaltspunkte für eine Erkrankung, die nach Anlage 4 der FeV die Fahreignung in Frage stelle, die Antragstellerin die Anforderungen an das sichere Führen von Kraftfahrzeugen erfülle. Die gleiche Fragestellung beinhalte der Gutachtenauftrag der Antragsgegnerin an das Gesundheitsamt vom 7. Mai 2025. Diese Fragestellung sei umfassend und decke sämtliche denkbaren Erkrankungen ab, die in der Anlage 4 aufgeführt seien. Damit sei die Fragestellung deutlich zu weitgehend und verstoße gegen § 11 Absatz 6 Satz 1 FeV. Da sich der Gutachter an die vorgegebene Fragestellung zu halten habe, die Fragestellung jedoch unzulässig sei, sei das die unzulässige Fragestellung beantwortende Gutachten nicht verwertbar.

Das Gericht sieht keine Veranlassung, diesen Rügen nachzugehen.

Wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges geeignet ist, kann die Fahrerlaubnisbehörde nach § 46 Abs. 3 FeV zur Vorbereitung ihrer Entscheidung von dem Betreffenden nach §§ 11 bis 14 FeV die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens fordern. Unterzieht sich – wie hier geschehen – der betreffende Fahrerlaubnisinhaber daraufhin der angeordneten Begutachtung und liegt der Fahrerlaubnisbehörde das erstellte Gutachten vor, so ist dies eine neue Tatsache, die selbständige Bedeutung hat. Ihre Verwertbarkeit hängt dann nicht mehr von der Rechtmäßigkeit der behördlichen Anordnung ab.

Vgl. dazu: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18. März 1982 – 7 C 69/81 – und Beschluss vom 19. März 1996 – 11 B 14/96 – veröffentlicht in juris.

Auch der weitere Einwand, das Amtsärztliche Gutachten vom 7. Oktober 2025 verstoße gegen die Anforderungen der Anlage 4a zur FeV und sei deshalb unbeachtlich, greift nicht durch.

Zunächst ergibt sich kein hinreichender Anhaltspunkt dafür, dass die Antragstellerin mangels Aufklärung darüber im Unklaren gewesen sein könnte, was Gegenstand und Zweck der gutachterlichen Untersuchung gewesen ist. Insbesondere knüpft die Amtsärztin ausweislich von Seite 2 ihres Gutachtens an den Vorfall vom September 2023 an („Blackout im Straßenverkehr“), der von der Straßenverkehrsbehörde zum Anlass für die Überprüfung der Fahreinung genommen wurde. Des Weiteren hat die Amtsärztin dargestellt, dass nach Anamneseerhebung bei der Antragstellerin eine Fixierung auf das Gefühl der Ausgrenzung bzw. des Mobbing auffällig sei und daher der fachpsychiatrischen Zusatzbegutachtung ein besonderes Gewicht zukomme. Diese wiederum ist ausweislich von Seite 4 des Amtsärztlichen Gutachtens von ZZZ nach Maßgabe der einschlägigen Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung (Stand 01.06.2022, Kapitel 3.12.5) erfolgt. Nach diesen Leitlinien sind die Voraussetzung zum sicheren Führen von Kraftfahrzeugen in akuten Stadien schizophrener Episoden nicht gegeben. Unter Schizophrenien fasst man danach eine Gruppe von Psychosen mit unterschiedlichem Schweregrad, verschiedenartigen Syndromen und uneinheitlichen Verläufen zusammen. Gemeinsam ist den Schizophrenien, dass alle psychischen Funktionen beeinträchtigt sein können (nicht nur das Denken), dass die Ich-Funktion (die psychische Einheit) in besonderer Weise gestört (Desintegration) und die Realitätsbeziehungen beeinträchtigt sein können. Angesichts dieses Krankheitsbildes kommt primär eine klinische Diagnose in Betracht, die, wie hier mehrfach geschehen, auf einem ausführlichen psychiatrischen Gespräch und einer Verhaltensbeobachtung besteht. Der Rüge, wonach „beigestellte Befunde im Original vorliegen und unterschrieben sein müssen“, kommt daher kein Gewicht zu.

Insgesamt wird die geschilderte Diagnose und die Beurteilung nachvollziehbar anhand des psychopathologischen Befundes gefolgert, der wiederum auf den zuvor geschilderten, aus dem Gespräch mit der Antragstellerin gewonnenen Erkenntnissen zur ihrer Vorgeschichte entwickelt wird, vgl. Ziffer 2 lit. a) der Anlage 4a zur FeV.

Schließlich darf bei summarischer Überprüfung im Eilverfahren nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Antragstellerin – nach dem ärztlichen Eindruck – hinsichtlich ihrer Wahninhalte „unkorrigierbar“ blieb und die empfohlene Behandlung mit einem Antipsychotikum kategorisch abgelehnt hat.

Ist demnach in der Person der Antragstellerin der Entziehungstatbestand des § 46 Abs. 1 FeV als erfüllt anzusehen, ist die angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis rechtlich zwingend. Ein Ermessen ist der Fahrerlaubnisbehörde nicht eröffnet.

Die weitere Interessenabwägung geht ebenfalls zu Lasten der Antragstellerin aus.

…“

Entziehung der FE: Langjährige Alkoholabhängigkeit, oder: Kein Rückfall, sondern Ausrutscher

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Und heute dann wieder verkehrsverwaltungsrechtliche Entscheidungen.

Ich beginne mit dem BayVGH, Beschl. v. 27.04.2026 – 11 CS 26.481. Dort war dem Antragsteller wegen einer Alkoholabhängigkeit die Beibringung eines Gutachtens aufgegeben worden. Als er das nicht beigebracht hat, hat man die Fahrerlaubnis entzogen.

Dagegen wendet sich der Antragsteller – ohne Erfolg:

„Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern und die aufschiebende Wirkung des (nach Aktenlage noch nicht verbeschiedenen) Widerspruchs wiederherzustellen wäre.

1. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Februar 2026 (BGBl I Nr. 30), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV, BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2024 (BGBl I Nr. 299), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV gilt dies insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 der FeV vorliegen oder der Fahrerlaubnisinhaber erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen hat. Zur Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik kann die Fahrerlaubnisbehörde nach Maßgabe von § 46 Abs. 3 i.V.m. § 13 FeV die Beibringung eines ärztlichen oder medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens anordnen.

Wer alkoholabhängig ist, ist nach Nr. 8.3 der Anlage 4 zur FeV zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet. Denn bei alkoholabhängigen Personen besteht krankheitsbedingt jederzeit die Gefahr eines Kontrollverlusts und der Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss. War die Kraftfahreignung wegen Alkoholabhängigkeit entfallen, setzt deren Wiedererlangung in der Regel eine erfolgreiche Entwöhnungsbehandlung mit entsprechender Nachsorge und eine nachgewiesene dauerhafte Abstinenz voraus (vgl. Nr. 8.4 der Anlage 4 zur FeV und Nr. 3.13.2 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung vom 27.1.2014 [Vkbl S. 110] in der Fassung vom 17.2.2022 [Vkbl S. 198]), deren Stabilität gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV mittels eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu belegen ist (vgl. BayVGH, B.v. 22.9.2025 – 11 CS 25.1296 – juris Rn. 15). Die Notwendigkeit einer stabilen Abstinenz beruht darauf, dass die Alkoholabhängigkeit medizinisch nach überwiegender fachlicher Auffassung eine chronische, grundsätzlich lebenslang fortbestehende Erkrankung ist, die nicht allein durch Zeitablauf und Einhaltung von Abstinenz entfällt oder als geheilt bzw. überwunden gelten kann. Vielmehr besteht eine Alkoholabhängigkeitserkrankung auch bei Symptomfreiheit (Alkoholabstinenz) weiter (vgl. Beurteilungskriterien – Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung, Hrsg.: Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie/Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin, 5. Auflage 2026, S. 108; BayVGH, B.v. 30.3.2026 – 11 CS 26.250 – juris Rn. 17 m.w.N.).

Dauerhafte Abstinenz ist somit, wenn die Fahreignung wegen Alkoholabhängigkeit entfallen war, nicht nur eine der Voraussetzungen für die Wiedererlangung der Fahreignung, sondern auch für deren Beibehaltung (vgl. BayVGH, B.v. 13.6.2024 – 11 ZB 24.50 – juris Rn. 15). Folglich entfällt die Kraftfahreignung im Regelfall, wenn ein „trockener“ Alkoholiker nach positiver Begutachtung und Wiedererteilung der Fahrerlaubnis erneut Alkohol konsumiert. Etwas anderes kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn sich ein vereinzelter Konsum noch mit der Erwartung einer langfristig abstinenten Lebensweise vereinbaren lässt. Die Beurteilungskriterien (a.a.O. S. 121 ff.) unterscheiden insoweit zwischen einem „lapse“ oder „slip“ als einmaligem Ausrutscher in der Phase der Veränderung nach Beginn der Abstinenz, der zeitlich eng begrenzt war, aufgearbeitet wurde und damit dem Veränderungsprozess zuzurechnen ist, und dem „relapse“ mit Konsumverhalten auf dem alten Trinkniveau nach einer Phase zeitweilig stabiler Abstinenz als Rückfall in früheres Suchtverhalten. Letzterer bedarf in der Regel einer erneuten suchttherapeutischen Maßnahme, bevor wieder eine stabile Abstinenz erreicht werden kann, wobei an den Beleg der Stabilität keine geringeren Anforderungen zu stellen sind als nach der ursprünglichen Therapie (Beurteilungskriterien, a.a.O. S. 121; vgl. auch BayVGH, B.v. 30.3.2026 – 11 CS 26.250 – juris Rn. 18, 23 m.w.N.).

Zwar kann die Fahrerlaubnisbehörde in eindeutig gelagerten Fällen, etwa wenn bei mehrfach diagnostizierter Alkoholabhängigkeit mit mehreren Rückfällen kurz nach Wiedererteilung der Fahrerlaubnis erneut ein erheblicher Alkoholabusus festgestellt wird und dieser auf Umständen beruht, die auch in früheren Krankheitszeiten bestanden haben, ohne nochmalige Begutachtung von erneutem Verlust der Fahreignung ausgehen (vgl. BayVGH, B.v. 30.3.2026 a.a.O. Rn. 18 m.w.N.). Gleiches gilt im Falle einer erneuten Trunkenheitsfahrt nach gutachterlich festgestellter Notwendigkeit konsequenten Alkoholverzichts (vgl. BayVGH, U.v. 26.2.2026 – 11 B 25.1014 – ZfS 26, 237, 238 ff. = juris Rn. 24 ff.). Von solchen Ausnahmefällen abgesehen obliegt jedoch die Feststellung, ob ein Rückfall als „lapse“ bzw. „slip“ oder als „relapse“ anzusehen ist, dem Gutachter im Rahmen einer behördlich gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV angeordneten medizinisch-psychologischen Untersuchung.

Vorliegend kann die Fahrerlaubnisbehörde auch unter Berücksichtigung der behaupteten mehrjährigen Abstinenz und der vorgelegten Laborwerte aus jüngster Vergangenheit keinesfalls aus eigener Anschauung ohne erneute Begutachtung von einem „lapse“ im Sinne eines einmaligen und für die Fahreignung unschädlichen Ausrutschers ausgehen. Der polizeilichen Mitteilung zufolge wurde der Antragsteller am 28. Juli 2024 erheblich alkoholisiert mit einer Atemalkoholkonzentration von 1,42 (entspricht einer Blutalkoholkonzentration von 2,84 ‰) und einer blutenden Kopfverletzung nach mehreren Stürzen angetroffen. In seinem Haus fanden sich dem Polizeibericht zufolge eine „Unmenge von leeren Wodkaflaschen und auch viele weitere Flaschen verschiedenster hochprozentiger Alkoholika“. Das legt einen Rückfall in alte Trinkgewohnheiten mit dem Verlust der Fahreignung nahe, der die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung rechtfertigt. Da der Antragsteller der Anordnung nicht Folge geleistet und das Gutachten nicht beigebracht hat, durfte die Fahrerlaubnisbehörde daraus gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf seine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen und ihm die Fahrerlaubnis entziehen. Die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins beruht auf § 47 Abs. 1 FeV.“

Privater Sachverständiger, Reise- und Kopierkosten, oder: Auslagenerstattung im Verwaltungsprozess

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Im zweiten Posting weise ich hier hin auf einen umfassend begründeten Beschluss des BayVGH zur Auslagenerstattung im Verwaltungsprozess.

Der BayVGH, Beschl. v. 11.05.2026 – 24 M 25.1121 – ist in einem Verfahren ergangen, in dem um eine jagdrechtliche Verordnung gestritten worden ist. Der BayVGH hatte den dazu gestellten Normenkontrollantrag Antragstellers, einer in Bayern landesweit tätigen Naturschutzvereinigung, abgelehnt. Das BVerwG hat diese Entscheidung aufgehoben und festgestellt, dass die angegriffene, zwischenzeitlich außer Kraft getretene Verordnung, rechtswidrig gewesen ist. Im Rahmen der Kostenentscheidung legte das BVerwG dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens auf, während die Beigeladene ihre Kosten selbst zu tragen hatte.

Der Antragsgegner hat die Festsetzung der ihm zu erstattenden notwendigen Aufwendungen beantragt. In beiden Instanzen machte der Antragsteller neben den angefallenen Rechtsanwaltskosten zudem die Parteikosten der 1. Vorsitzenden seines Vorstands (Verdienstausfall, Kosten für Mitarbeit, Reisekosten, Kopierkosten) und die Kosten eines als Rechtsbeistand beigezogenen Rechtsanwalts (Kosten für erstelltes und vorgelegtes Rechtsgutachten, Mitarbeit am Revisionsverfahren, Reisekosten im Revisionsverfahren) geltend. Darüber hinaus beantragte er die Erstattung der Reisekosten, die anlässlich der Teilnahme eines Fachbeistands an der mündlichen Verhandlung am BayVGH angefallen sind.

Mit seinem Kostenfestsetzungsbeschluss setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des BayVGH u.a. die dem Antragsteller in beiden Instanzen zu erstattenden notwendigen Aufwendungen fest. Dabei setzt er die Kosten für den beigezogenen Rechtsanwalt in beiden Instanzen sowie für die Reiskosten des Fachbeistands zur mündlichen Verhandlung am BayVGH als nicht erstattungsfähig ab.

Hiergegen haben sich sowohl der Antragsteller als auch der Antragsgegner mit dem jeweiligen Antrag auf Entscheidung des Gerichts gewendet. Der Antragsteller bringt u.a. vor, dass die Kosten für den beigezogenen Rechtsbeistand in erster und zweiter Instanz sowie die Reisekosten des Fachbeistands zur mündlichen Verhandlung am Verwaltungsgerichtshof zu Unrecht nicht als erstattungsfähig festgesetzt worden seien. Der Antragsgegner macht geltend, die Parteikosten des Antragstellers seien, soweit dessen 1. Vorsitzende einen Verdienstausfall von 50 bzw. 65 Stunden geltend mache, nicht erstattungsfähig. Darüber hinaus sei kein Verdienstausfall nachgewiesen.

Der Urkundsbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen und sie dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt. Dort hatten die Rechtsmittel teilweise Erfolg. Der BayVGH führt u.a. aus:

„b) Die Kosten für den weiteren als Rechtsbeistand beigezogenen Rechtsanwalt von insgesamt 13.533,45 EUR sind ebenso wenig erstattungsfähig wie die Reisekosten des Fachbeistands in erster Instanz i.H.v. 162,- EUR.

(1) Die für das erstinstanzlich vorgelegte Rechtsgutachten sowie anlässlich der weiteren Mitwirkung im Revisionsverfahren angefallenen Kosten des beigezogenen Rechtsanwalts waren nicht für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendig.

In Anbetracht des im Verwaltungsprozess geltenden Untersuchungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO einerseits und des Grundsatzes der Kostenminimierungspflicht andererseits sind die Kosten für private Sachverständigengutachten regelmäßig nicht notwendig im Sinn von § 162 Abs. 1 VwGO. Ausnahmsweise kann ein Privatgutachten nur dann als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sein, wenn komplizierte fachtechnische Fragen den Kläger insoweit in eine „prozessuale Notlage“ versetzen, als ihm Stellungnahmen hierzu abverlangt werden, die er ohne fachkundigen Rat, der über die Inanspruchnahme seines anwaltlichen Beistands hinausgeht, nicht abzugeben vermag (Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, § 162 Rn. 7). Infolgedessen können Aufwendungen einer – wie hier – anwaltlich vertretenen Partei für ein privates Rechtsgutachten über inländisches Recht grundsätzlich nicht erstattet werden. Denn die Klärung dieser Fragen ist Teil des übernommenen Anwaltsauftrags und wird mit dem Anwaltshonorar abgegolten. Eine Erstattung von zusätzlichen Gutachterkosten kann daher allenfalls in Ausnahmefällen in Betracht kommen, in denen dem Rechtsanwalt wegen ungewöhnlicher Umstände, z.B. wegen der Notwendigkeit zusätzlicher, nichtjuristischer Sonderkenntnisse oder der Einarbeitung in ausgefallene Sondergebiete die allgemeine Bearbeitung des Falles nicht zugemutet werden kann (Schübel-Pfister a.a.O. Rn. 10).

Dass vorliegend ein solcher Ausnahmefall zu bejahen wäre, es also um eine derart abgelegene Rechtsmaterie ginge, deren Bearbeitung die Klärung außergewöhnlich schwieriger Rechtsfragen erforderte (vgl. BVerfG, B. v. 25.5.1993 – 1 BvR 397/87 – juris Rn. 5) oder zwingend fachliche Sonderkenntnisse zur rechtlichen Beurteilung notwendig gewesen wären, ohne die der Antragsteller in eine prozessuale Notlage gleichsam einer Sinnlosigkeit der Prozessführung geraten wäre, ist weder ersichtlich noch aufgezeigt. Der pauschale Verweis auf „schwierige Rechtsfragen“ genügt nicht, da es sich bei den verfahrensgegenständlichen naturschutzrechtlichen Vorschriften um keine Rechtsmaterie handelt, deren Kenntnis bei einem Prozessbevollmächtigten nicht erwartet werden kann, zumal der hier mandatierte Prozessbevollmächtigte vorliegend Fachanwalt für Verwaltungsrecht ist und ausweislich des Internetauftritts seiner Kanzlei seine Spezialgebiete öffentliches Umweltrecht, Jagd- und Waldrecht sind. Darüber hinaus hätte es dem Antragsteller ohne weiteres offen gestanden, angesichts der Ausführungen im Erinnerungsschriftsatz zu dessen herausragender Expertise, dem lediglich als Rechtsbeistand beigezogenen Rechtsanwalt ein (zusätzliches) Mandat zu erteilen. Dass die Beteiligung eines spezialisierten Rechtsbeistands für die Prozesslage des Antragstellers mutmaßlich dienlich ist und seine Argumentationskraft verbessern kann, ist nicht ausreichend, um die Notwendigkeit für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung zu begründen. Gleiches gilt daher auch für die Kosten für dessen weitere „Mitarbeit im Revisionsverfahren“ und seine Reisekosten zur Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht.

(2) Die Reisekosten, die anlässlich der Teilnahme eines weiteren Fachbeistands an der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof angefallen sind, waren nicht zur Rechtsverfolgung notwendig.

Gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 91 Abs. 1 Satz 2 VwGO werden nur Aufwendungen der Partei selbst als notwendig erachtet. Es ist weder ersichtlich noch wurde substantiiert aufgezeigt, aus welchen Gründen über die Teilnahme des bevollmächtigten Rechtsanwalts sowie der 1. Vorsitzenden des Antragstellers hinaus zusätzlich die Teilnahme eines weiteren Fachbeistands für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung des Antragstellers notwendig gewesen sein sollte.

Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang auf einen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, B. v. 24.10.2011 – 9 KSt 5.11 – juris) verweist, fehlt es an einer Vergleichbarkeit mit der hiesigen Konstellation, da dort der Prozessbeteiligte selbst an der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung verhindert gewesen ist und daher seine Ehefrau als „mit dem Sachverhalt vertrauten Sachbeistand“ (BVerwG, a.a.O., Rn. 2) entsandt hatte. Ungeachtet dessen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht zur grundsätzlichen Erstattungsfähigkeit eher kritisch äußert („… erscheint es im Falle der Verhinderung eines Prozessbeteiligten nicht von vornherein ausgeschlossen…“), waren vorliegend sowohl der Prozessbevollmächtigte als auch die Vertreterin des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung anwesend. Folglich ist es unerheblich, dass sich der hier zusätzlich anwesende Fachbeistand als solcher in der mündlichen Verhandlung zu erkennen gegeben oder Angaben im Verfahren gemacht hat.

2. Der Antragsgegner rügt zu Recht die Ansetzung der geltend gemachten Parteikosten sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach als erstattungsfähig. Denn seitens des Antragstellers, der als Verein eine juristische Person des Privatrechts ist und damit durch seinen Vorstand, i.d.R. durch den bzw. die 1. Vorsitzende(n) vertreten wird, wurden insoweit höchstens Aufwendungen in Zusammenhang mit der versäumten Zeit anlässlich der Anreise zur Wahrnehmung des Gerichtstermins beim Bundesverwaltungsgericht schlüssig und plausibel dargelegt. Ausweislich der vorgelegten Unterlagen dürften dies am 6. November 2024 mutmaßlich 5,5 Stunden sein, welche gemäß § 20 JVEG mit je vier Euro je Stunde anzusetzen sind, sodass insgesamt eine Entschädigung i.H.v. 22,- EUR anzusetzen wäre; darüber hinaus wurde jedenfalls kein weiterer erstattungsfähiger Zeitaufwand dargelegt.

a) Grundsätzlich sind die notwendigen eigenen Aufwendungen eines Beteiligten erstattungsfähig. Insoweit regelt § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO, der über § 173 Satz 1 VwGO heranzuziehen ist (vgl. BVerwG, B. v. 12.12.1988 – 1 A 23.85 – juris Rn. 3; BVerwG, B. v. 29.12.2004 – 9 KSt 6.04 – juris Rn. 6; BayVGH, B. v. 23.4.2025 – 22 M 24.40025 – juris Rn. 21), unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang bestimmte typischerweise anfallende Aufwendungen erstattungsfähig sind. Demnach gehören zu den Beteiligtenkosten grundsätzlich Reisekosten und Entschädigung für die versäumte Zeit in Form von Reisezeit, die zur Wahrnehmung des Gerichtstermins und auch einer Vorbesprechung aufgewendet wird. Nicht erstattungsfähig hingegen sind die allgemeine Mühewaltung oder allgemeinen Geschäfts(un)kosten der Partei, weil ihnen der konkrete Bezug zum Rechtsstreit fehlt (Riese in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand Juli 2025, § 162 VwGO Rn. 17). Auch scheiden als notwendige Kosten von vornherein solche Kosten aus, die ihren Grund im allgemeinen Prozessaufwand haben und dem allgemeinen Pflichtenkreis der Partei zuzurechnen sind. Hierzu gehören insbesondere der Zeitaufwand für die Befassung mit dem Prozess und dem damit verbundenen Verdienstausfall infolge Sichtung, Durch- und Aufarbeitung des Prozessstoffes, Beschaffung und Sammlung von Informationen oder Dokumenten sowie sonstigem Beweismaterial, Abfassung von Schriftsätzen oder Informationsschreiben für den Rechtsanwalt, Recherchekosten und ähnliches. Etwas anderes kann nur in Ausnahmefällen und erst dann in Betracht kommen, wenn die Partei sich die für eine schlüssige Klage erforderlichen Prozessgrundlagen ersichtlich nicht selbst beschaffen kann und sich externer Hilfe bedienen muss, die Kosten verursacht (vgl. hierzu mit zahlreichen Nachweisen: Jaspersen in Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, Stand 1.3.2026, § 91 Rn. 118; Kunze in Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, Stand 1.4.2026, § 162 Rn. 64).

b) In Anwendung dieser Maßstäbe werden auch in Ansehung der vom Antragsteller erneut mit Schriftsatz vom 30. April 2026 vorgelegten „Stundenabrechnung“ der 1. Vorsitzenden des Antragstellers keine notwendigen Aufwendungen geltend gemacht.

Soweit der Antragsteller mit der vorgelegten Anlage „Stundenabrechnung …“ (Dateiname: …) über die dort enthaltene Auflistung bzw. Darstellung konkret in der Spalte „Klage Schonzeitaufhebung“ für das Jahr 2020 – im Einzelnen: Januar (10), Februar (24), September (8), Oktober (4) und Dezember (4) – darauf abzielen will, eine Zeitversäumnis in Zusammenhang mit dem Betreiben bzw. Begleiten des erstinstanzlichen Verfahrens geltend zu machen und so insgesamt 50 Arbeitszeitstunden in Ansatz bringt, sind damit keine erstattungsfähigen Aufwendungen dargelegt. Denn es ist weder ersichtlich noch nachvollziehbar, inwiefern hier die nach § 173 Satz 1 i.V.m. § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Reisezeiten zur Wahrnehmung der mündlichen Verhandlung vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof am 14. September 2022 oder eines etwaigen Vorbesprechungstermins mit dem Bevollmächtigten angefallen sein sollen.

Gleiches gilt im Wesentlichen für die Anlage „Stundenabrechnung / …“ (Dateiname: …), da hier undifferenziert weitestgehend ohnehin nicht erstattungsfähige Zeitpositionen aufgeführt sind. Nach dem oben Gesagten ist der Zeitaufwand für Besprechungen, Recherche, Analyse u.ä. nicht erstattungsfähig, weil er zum allgemeinen Prozessaufwand gehört; gleiches gilt für die Position „Aktenstudium“. Insoweit differenziert die erste Spalte „Aktenstudium, Reisezeit“ nicht zwischen diesen beiden, sodass – bis auf eine Ausnahme, hierzu sogleich – weder ersichtlich noch nachvollziehbar ist, inwieweit ansonsten notwendige und damit erstattungsfähige Reisezeiten angefallen sein sollen. Die einzig schlüssige Position in der Spalte „Aktenstudium, Reisezeit“ dürfte wohl die vorletzte Zeile mit „06.11.2024 – 5,5 [Stunden]“ sein, welche angesichts des Wohnorts der 1. Vorsitzenden des Antragstellers die Anreisezeit zur mündlichen Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht darstellen könnte.

c) Selbst wenn man von diesen 5,5 Stunden als angegebene Reisezeit zur Wahrnehmung der mündlichen Verhandlung ausgehen wollte, wäre ein solcher Zeitaufwand nicht gemäß § 22 JVEG mit 25,- EUR pro Stunde zu vergüten, da kein Verdienstausfall vorliegt, sondern mit vier Euro gemäß § 20 JVEG.

Nur bei einer natürlichen Person als Prozesspartei wird vermutet, dass ihr ein Nachteil infolge der Teilnahme an einem Gerichtstermin in Gestalt eines Verdienstausfalls entstanden sein kann oder dass sie einen Nachteil in Gestalt einer Zeitversäumnis erlitten hat. Macht hingegen eine juristische Person als Partei eine Entschädigung für einen Verdienstausfall bzw. eine Zeitversäumnis eines Organs oder Mitarbeiters geltend, bedarf es der Feststellung, dass ihr bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise ein entsprechender Nachteil entstanden ist, was eine Einzelfallprüfung voraussetzt (vgl. Jaspersen in Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, § 91 Rn. 161a.3).

Der Antragsteller scheint offenbar zu übersehen, dass er selbst als juristische Person Prozesspartei und seine 1. Vorsitzende nur in der Funktion als seine Vertreterin am Verfahren teilnimmt. Die geltend gemachten Parteikosten können damit nur Aufwendungen des Antragstellers anlässlich des Verdienstausfalls des Vorstandsmitglieds im Rahmen seiner Tätigkeit gerade für den Antragsteller sein. Es ist daher unerheblich, welche Einkünfte die 1. Vorsitzende im Rahmen ihrer von der Vereinstätigkeit unabhängigen hauptberuflichen Tätigkeit erzielt, da sie keine Prozesspartei ist und damit auch nicht gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO für sich selbst eine Entschädigung ihres eigenen (privaten) Verdienstausfalls geltend machen kann.

Nachdem der Antragsteller ein gemeinnütziger Verein ist, geht der Senat davon aus, dass die 1. Vorsitzende ehrenamtlich tätig ist, mit der Folge, dass dem Antragsteller durch die notwendige Reisezeit der 1. Vorsitzenden und der damit verbundenen Abwesenheit von ihren üblichen Vereinstätigkeiten kein weitergehender Schaden entstanden ist. Denn als Vorstandsmitglied zählt die Vertretung des Antragstellers nach außen – und damit auch in gerichtlichen Terminen – offenkundig zu ihren Aufgaben.

….“

Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem StVG II, oder: Fahreignungszweifel bei Bewusstseinsverlust/Hirn-OP

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Als zweite Entscheidung kommt dann hier der BayVGH, Beschl. v. 12.05.2026 – 11 CS 26.505.

Gestritten wird um die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis der Klassen AM, B und L der Antragstellerin.

Die Antragstellerin hat seit dem Kindesalter wiederholt vorübergehende Bewusstseinsverluste erlitten. Im Sommer 2019 kam ein ärztliches Fahreignungsgutachten zu dem Ergebnis, sie sei aufgrund der unklaren Befundlage, des fortbestehenden Verdachts auf eine generalisierte, unbehandelte Epilepsie sowie einer fahreignungsrelevanten Herzrhythmusstörung bei wiederkehrenden Bewusstlosigkeiten und gesicherter neurokardiogener Dysregulation nicht fahrgeeignet. Daraufhin entzog das Landratsamt Hof der Antragstellerin die Fahrerlaubnis.

Im Rahmen des Antrags auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ergab ein weiteres ärztliches Gutachten vom 30.05.2022, bei der Antragstellerin liege ein Zustand nach mehreren Synkopen (Ohnmachtsanfällen) aufgrund eines Sick-Sinus-Syndroms (Herzrhythmusstörung) vor. Dieses sei inzwischen mit einem Schrittmacher ausreichend behandelt, so dass mit solchen Ereignissen nicht mehr gerechnet werden müsse. Die Antragstellerin sei daher in der Lage, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 vollständig gerecht zu werden. Es sei jedoch erforderlich, ihr auf Dauer jährliche ärztliche Kontrollen der Funktion des Schrittmachers und des Ausbleibens von Synkopen sowie die Vorlage der Ergebnisse an die Fahrerlaubnisbehörde aufzuerlegen. Eine Nachbegutachtung sei ohne besonderen Anlass nicht erforderlich. Daraufhin erteilte das Landratsamt der Antragstellerin die Fahrerlaubnis neu.

Ende August 2025 erhielt das Landratsamt Kenntnis von einem Unfall der Antragstellerin am 12.05.2025. Nach der Mitteilung der Polizei kam diese aus unbekannter Ursache in einer leichten Linkskurve nach rechts von der Fahrbahn ab und fuhr ungebremst in einen Jungbaumbestand. Die Antragstellerin gab an, aus Unachtsamkeit von der Straße abgekommen zu sein, und verneinte einen Zusammenhang mit der bekannten Erkrankung. Nach Einschätzung der Polizei liegt es nahe, dass sie das Bewusstsein verloren habe, da keinerlei Brems- oder Reaktionsspuren erkennbar seien. Zugleich machte die Polizei darauf aufmerksam, die Antragstellerin sei am 25.06. sowie 29.07.2025 im Fitnessstudio zusammengebrochen, habe am Boden gekrampft, sei bewusstlos gewesen und vom Rettungsdienst ins Krankenhaus verbracht worden.

Im September 2025 sprach die Antragstellerin auf Aufforderung persönlich im Landratsamt vor. Dabei sowie im Rahmen des sich anschließenden Schriftverkehrs legte sie eine Reihe von Berichten vor, u.a. ihres Hausarztes, ihres Kardiologen und über die stationäre Behandlung nach den Anfällen im Sommer 2025 sowie nach dem Verkehrsunfall am 12.08.2025. Ferner stellte sie Unterlagen zu einer Hirnoperation am 05.09.2025 zur Entfernung einer Zyste bei Verdacht auf Hirntumor zur Verfügung. Daraus geht hervor, dass die behandelnden Ärzte ein Fahrverbot für mindestens drei Monate nach der Operation ausgesprochen haben.

Das Landratsamt forderte die Antragstellerin unter Verweis auf den vorgenannten Sachverhalt auf ein Gutachten eines Arztes in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung beizubringen. Zu klären sei u.a., ob eine Erkrankung vorliege, die nach Nr. 4 und/oder Nr. 6 der Anlage 4 zur FeV die Fahreignung in Frage stelle. Nachdem die Antragstellerin das Gutachten nicht vorgelegt hatte, entzog das Landratsamt ihr die Fahrerlaubnis.

Dagegen der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz, der Erfolg hatte. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners, der die Antragstellerin entgegengetreten ist.

Der BayVGH hat die Beschwerde als begründet angesehen. Aus dem Beschwerdevorbringen ergebe sich, dass der Rechtsbehelf der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren, nach derzeitigem Stand das Widerspruchsverfahren, voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird. Damit falle die Interessenabwägung zu Gunsten der sofortigen Vollziehbarkeit der angegriffenen Entziehung der Fahrerlaubnis aus und sei der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung abzulehnen.

Wegen der Einzelheiten verweise ich auf den verlinkten Volltext. Der BayVGh nimmt umfangreich Stellung zur Zulässigkeit der Gutachtenanforderungen bei Fahreignungszweifeln u.a. aufgrund von vorübergehenden Bewusstseinsverlusten sowie einer Operation am Hirn und
Hinweise auf Krankheiten des Nervensystems.

Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem StVG I, oder: Diabetes mellitus mit gravierenden Folgeerkrankungen

Im Kessel Buntes huete zwei Entscheidungen des BayVGH zur Entziehung der Fahrerlaubnis

Ich beginne mit dem BayVGH, Beschl. v. 05.05.2026 – 11 CS 26.550 – mit folgendem Sachverhalt:

Der 1969 geborene Antragsteller teilte dem Landratsamt am 13.01.2025 per E-Mail mit, ihm sei der linke Unterschenkel amputiert worden. Auf Aufforderung des Landratsamts legte er einen Befundbericht des ihn seit 2012 behandelnden Hausarztes vom 04.02.2025 mit den Diagnosen „Zustand nach Unterschenkelamputation links am 4. November 2024“, „arterielle Hypertonie“ und „insulinpflichtiger Diabetes mellitus“ vor. Daraufhin forderte ihn das Landratsamt zur Beibringung eines ärztlichen Fahreignungsgutachtens auf.

Das vom Antragsteller vorgelegte Gutachten der TÜV Süd Life Service GmbH vom 27.05.2025 kommt zu dem Ergebnis, es lägen Erkrankungen (Bewegungsbehinderung, Diabetes mellitus Il, arterielle Hypertonie) vor, die die Fahreignung in Frage stellten. Ausreichende Adhärenz (Compliance) sei nicht gegeben. Der Antragsteller sei nicht (wieder) in der Lage, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 und 2 vollständig gerecht zu werden. Auf Nachfragen des Landratsamts nahm die TÜV Süd Life Service GmbH mit Schreiben vom 23. Juni, 19. August und 9. Oktober 2025 hierzu nochmals ergänzend Stellung.

Nach Anhörung entzog das Landratsamt dem Antragsteller dann unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrerlaubnis und verpflichtete ihn zur Abgabe des Führerscheins innerhalb von sieben Tagen nach Zustellung des Bescheids. Hiergegen die Klage und der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Ohne Erfolg:

„Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass die aufschiebende Wirkung der noch anhängigen Klage wiederherzustellen wäre.

1. Für die Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (hier: Erlass des Bescheids vom 21.11.2025) maßgeblich (stRspr, vgl. BVerwG, U. v. 4.9.2025 – 3 C 8.24NJW 2025, 3519 Rn. 8; U. v. 7.4.2022 – 3 C 9.21BVerwGE 175, 206 Rn. 13; U. v. 4.12.2020 – 3 C 5.20BVerwGE 171, 1 Rn. 12; U. v. 11.4.2019 – 3 C 14.17BVerwGE 165, 215 Rn. 11; BayVGH, U. v. 26.2.2026 – 11 B 25.1014 – juris Rn. 19). Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310, 919), im maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Oktober 2024 (BGBl I Nr. 323), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV, BGBl I S. 1980), im maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2024 (BGBl I Nr. 299), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Fahrerlaubnisinhaber ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 3 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 FeV). Bei Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung, insbesondere bei Hinweisen auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 zur FeV im Sinne eines „Anfangsverdachts“ (vgl. BVerwG, U. v. 5.7.2001 – 3 C 13.01NJW 2002, 78 = juris Rn. 22; U. v. 14.11.2013 – 3 C 32.12BVerwGE 148, 230 = juris Rn. 17) kann die Fahrerlaubnisbehörde nach § 11 Abs. 2 FeV die Beibringung eines ärztlichen Fahreignungsgutachtens anordnen.

a) Bei Diabetes mellitus und medikamentöser Therapie mit hohem Hypoglykämierisiko (z. B. Insulin) ist nach Nr. 5.4 der Anlage 4 zur FeV die Fahreignung für die Klassen A, A1, A2, B, BE, AM, L, T (Gruppe 1) bei ungestörter Hypoglykämiewahrnehmung gegeben; für die Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E, FzF (Gruppe 2) sind gute Stoffwechselführung ohne schwere Unterzuckerung über drei Monate und ungestörte Hypoglykämiewahrnehmung Voraussetzung. Bei erstmaliger Stoffwechselentgleisung oder neuer Einstellung ist die Fahreignung für beide Gruppen gemäß Nr. 5.2 der Anlage 4 zur FeV nach Einstellung gegeben. Bei Komplikationen verweist Nr. 5.6 der Anlage 4 zur FeV auf Nr. 1 (mangelndes Sehvermögen), Nr. 4 (Herz- und Gefäßkrankheiten), Nr. 6 (Krankheiten des Nervensystems) und Nr. 10 (Nierenerkrankungen) mit der Folge, dass etwaige Eignungsmängel wegen derartiger Komplikationen und deren Zusammenwirken zusätzlich zu prüfen sind.

Näheres zur Fahreignung bei Diabetes mellitus ergibt sich aus Nr. 3.5 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung vom 27. Januar 2014 (Vkbl S. 110) i.d.F. vom 17. Februar 2021 (Vkbl S. 198), die Grundlage für die Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen sind (§ 11 Abs. 5 FeV i.V.m. Anlage 4a zur FeV). Danach können gut eingestellte und geschulte Menschen mit Diabetes Fahrzeuge beider Gruppen grundsätzlich sicher führen. Wer jedoch nach einer Stoffwechseldekompensation erstmals oder wer neu eingestellt wird, darf kein Fahrzeug führen, bis die Einstellphase nach ärztlicher Einschätzung durch Erreichen einer ausgeglichenen Stoffwechsellage (insbesondere bezüglich der Normalisierung des Sehvermögens sowie der Wahrnehmung von Hypoglykämien) abgeschlossen ist. Die Fahreignung kann auch eingeschränkt oder ausgeschlossen sein, wenn durch unzureichende Behandlung, durch Nebenwirkungen der Behandlung oder durch Komplikationen der Erkrankung verkehrsgefährdende Gesundheitsstörungen bestehen oder zu erwarten sind. Eine gesonderte verkehrsmedizinische Beurteilung im Zusammenhang mit dem Diabetes mellitus erfordern deshalb krankheitsbedingte Komplikationen und relevante Komorbiditäten, vor allem Erkrankungen der Augen, Nieren, Nerven und Gefäße sowie das Schlaf-Apnoe-Syndrom. Bei einer Retinopathie muss das Sehvermögen regelmäßig überprüft werden. Die Beurteilung der Fahreignung muss den Grundsätzen folgen, die für diese Krankheitsgruppen vorgesehen sind.

b) Dem vom Antragsteller vorgelegten und daher zu berücksichtigenden Gutachten und den hierzu nachgereichten Stellungnahmen der Gutachterin ist zu entnehmen, dass der Antragsteller seit mehr als 20 Jahren an Diabetes mellitus erkrankt ist und bereits gravierende Folgeerkrankungen aufgetreten sind. ….“