Archiv der Kategorie: Verwaltungsrecht

Missbräuchliche Einnahme von Medizinal-Cannabis, oder: Auswirkung der Anhebung des THC-Grenzwertes

Kostenfreie Lizenz von I-Stock

Im zweiten Posting stelle ich hier zwei Entscheidungen vor, die beide Fragen der Entziehung der Fahrerlaubnis in Zusammenhang mit Cannabis betreffen.

Im VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 04.05.2026 – 13 S 2184/25 – geht es noch einmal um die Frage der missbräuchlichen Einnahme von Medizinal-Cannabis und einer darauf gestützten Entziehung der Fahrerlaubnis. Die Entscheidung passt ganz gut zu dem vor einigen Tagen vorgestellten OLG Hamm, Beschl. v. 28.04.2026 – 5 ORbs 87/26 -, der sich mit Frage, ob für eine zu beachtende ärztliche Verordnung des Medizinal-Cannabis ein ärztlicher Kontakt erforderlich ist. Der VGH befasst sich mit ähnlichen Fragen. Seine Entscheidung hat folgende Leitsätze:

1. Von einer missbräuchlichen Einnahme von Medizinal-Cannabis im Sinne der Nummer 9.4 der Anlage 4 der FeV ist auszugehen, wenn eine eindeutige, d. h. hinreichend bestimmte und konsistente Verschreibung des Medizinal-Cannabis durch einen Arzt fehlt.

2. Ein Eignungsmangel liegt auch vor, wenn das Medizinal-Cannabis in zu hoher Dosis eingenommen wird oder der Betroffene sich von verschiedenen Ärzten verschiedene psychoaktiv wirkende Arzneimittel verordnen lässt, ohne dass die Ärzte hierüber informiert sind.

Bei der zweiten Entscheidung, die mit Cannabis zu tun hat, handelt es sich um den VG Stuttgart, Beschl. v. 24.04.2026 – 5 K 4570/26 – der sich noch einmal mit der Frage befasst, welche Auswirkungen die Anhebung des THC-Grenzwertes auf die Verwertbarkeit alter – vor der Anhebung ergangener Verurteilungen – auf die Entziehung der Fahrerlaubnis hat. Oder anders ausgedrückt: Kann man die jetzt noch verwerten. Das VG sagt sein. Wegen der Einzelheiten verweise ich auch hier auf den Volltext und stelle nur den Leitsatz zu der Entscheidung ein, der lautet:

1. Zur Frage der Auslegung des Begriffs „Zuwiderhandlung“ im Sinne des § 13a Satz 1 Nr. 2 b FeV und zu den Auswirkungen der Anhebung des THC-Grenzwerts.

2. Eine Zuwiderhandlung im Sinne des § 13a Satz 1 Nr. 2 b FeV liegt nur vor, wenn das betreffende Verhalten auch im Zeitpunkt der Gutachtensanordnung noch als Zuwiderhandlung zu qualifizieren ist und damit als verkehrssicherheitsrelevant einzustufen ist.

Bei der Gelegenheit ist zu der ersten Entscheidung anzumerken: Derzeit anhängig ist das Gesetzgebungsverfahren für ein „Gesetz zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes (hier der: Gesetzesentwurf BT-Drucks. 21/3061).

Das Verfahren hat Ende 2025 begonnen mit der ersten Durchgang im Bundesrat am 21.11.2025 und der ersten Lesung im Bundestag am 18.12.2025. Seitdem ist, ich weiß nicht warum, nichts mehr passiert. Dieses Gesetz würde regeln, dass die Verschreibung von Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken ausschließlich nach einem persönlichen Kontakt zwischen der Patientin oder dem Patienten und einer Ärztin oder einem Arzt erfolgen darf. Der persönliche Kontakt soll etwa in der Arztpraxis oder auch im Rahmen eines Hausbesuches möglich.

Verbotenes Kraftfahrzeugrennen mit Todesfolge, oder: Ausweisung/Abschiebung des Rasers zulässig

Bild von inguaribile_viaggiatore auf Pixabay

Ich stelle heute zum Abschluss der Woche mal wieder verkehrsverwaltungsrechtliche Entscheidungen vor bzw. solche, die mit Verkehrsrecht zu tun haben.

Letzteres ist bei der ersten Entscheidung des Tages der Fall. Es handelt sich um das VG Stuttgart, Urt. v. 07.04.2026 – 2 K 1349/25 -, in dem das VG die Ausweisung eines in Deutschland geborenen türkischen Staatsangehörigen mit Niederlassungserlaubnis, der wegen Mordes und verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge verurteilt worden war, bestätigt hat. Es hat etwas gedauert, bis das VG die schriftlichen Gründe der Entscheidung abgesetzt und veröffentlicht hat. Das ist nun endlich passiert, so dass ich berichten kann.

Das Urteil ist aber mit 21 Seiten so umfangreich, dass eine Veröffentlichung, auch auszugsweise, hier den Rahmen sprengen würde. Daher stelle ich nur die PM des VG Stuttgart vom 07.04.2026 ein. Wegen der Einzelheiten verweise ich auf den verlinkten Volltext. In der PM heißt es:

„Ein in Deutschland geborener türkischer Staatsangehöriger ist zu Recht ausgewiesen worden, nachdem er wegen Mordes und verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge zu einer Jugendstrafe von neun Jahren verurteilt worden war. Das hat das Verwaltungsgericht Stuttgart mit heute verkündetem Urteil entschieden.

Der 23-jährige Kläger verursachte im Februar 2023 auf der Wollhausstraße in der Heilbronner Innenstadt eine schwere Kollision mit einem mit vier Personen besetzten Fahrzeug. Zum Zeitpunkt des Aufpralls wies das Fahrzeug des Klägers eine Geschwindigkeit von etwa 100 km/h auf. Er hatte trotz der von ihm erkannten erheblichen Risiken für andere Verkehrsteilnehmer rücksichtslos beschleunigt. Der Fahrer des anderen Fahrzeugs, ein Familienvater, verstarb noch an der Unfallstelle. Die übrigen Insassen, die Ehefrau und zwei Kinder, erlitten schwere Verletzungen. Im Oktober 2025 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Kläger, der seit seiner Geburt ununterbrochen in Deutschland lebt, aus dem Bundesgebiet aus. Es drohte ihm zudem die Abschiebung in die Türkei an und setzte ein Einreise- und Aufenthaltsverbot im Bundesgebiet für acht Jahre nach seiner Abschiebung fest. Dagegen erhob der Kläger im November 2025 Klage.

Wesentliche Erwägungen des Verwaltungsgerichts Stuttgart:

Die Ausweisung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, weil das Interesse der Allgemeinheit an seiner Ausweisung sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Deutschland überwiegt. Der Kläger verfügt zwar über ein besonders schwerwiegendes Interesse daran, in Deutschland zu bleiben, weil er sein ganzes Leben hier verbracht hat und bis zur Ausweisung über eine Niederlassungserlaubnis verfügte. Der Kläger zeigt nunmehr auch Reue und verhält sich im Strafvollzug einsichtig. Dort hat er auch seine Ausbildung abgeschlossen. Dem Interesse des Klägers steht aber ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse gegenüber, das in der Gesamtschau überwiegt. Der Kläger ist bereits zuvor wiederholt durch erhebliche Verkehrsverstöße aufgefallen. Von ihm geht nach wie vor eine gegenwärtige und schwerwiegende Gefahr aus, weil er die Gründe für seine radikale Rücksichtslosigkeit im Straßenverkehr, die zum Tod und zu schweren Verletzungen seiner Opfer geführt hat, nicht bewältigt hat. Der Schutz von Leben und Gesundheit gehört zu den zentralen Grundinteressen einer Gesellschaft, weshalb seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet im öffentlichen Interesse geboten ist. Auch die Abschiebungsandrohung und das gegen den Kläger verhängte Einreise- und Aufenthaltsverbot sind rechtmäßig, sodass der Kläger im Falle einer Abschiebung für einen Zeitraum von acht Jahren nicht wieder nach Deutschland oder in die Europäische Union einreisen darf.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Berufung wurde nicht zugelassen. Der Kläger kann aber innerhalb eines Monats einen Antrag auf Zulassung der Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg stellen.“

Zwangsmittel bei der ED-Behandlung erlaubt?, oder: Zwangsgeld und unmittelbarer Zwang sind erlaubt

Bild von Alexa auf Pixabay

Im zweiten Posting habe ich dann hier das VG Aachen, Urt. v. 15.04.2026 – 6 K 3481/25. Es geht um eine erkennungsdienstliche Behandlung, und zwar um die Frage, on die Polizei, erkennungsdienstliche Behandlungen auch gegen den Willen des Betroffenen unter Anwendung unmittelbaren Zwangs durchzusetzen kann.

Gestritten wird um die Rechtsmäßigkeit einer Vorladung zu einer erkennungsdienstlichen Behandlung sowie die Festsetzung eines Zwangsgelds und die Androhung unmittelbaren Zwangs. Der Beklagte hat mit Bescheid vom 23.09.2025 die erkennungsdienstliche Behandlung der Klägerin angeordnet und sie zur Durchführung der Maßnahmen für den 27.10.2025 vorgeladen. Für den Fall der Nichtbefolgung der Vorladung wurde ihr ein Zwangsgeld in Höhe von 250,- EUR angedroht. Da die Klägerin der Vorladung keine Folge leistete, setzte der Beklagte mit vom 29.10.2025 das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 250,- EUR fest und lud die Klägerin erneut für den 04.12.2025 zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung vor. Für den Fall der erneuten Nichtbefolgung drohte er ihr die Vorführung im Wege unmittelbaren Zwangs an.

Dagegen die Klage, die keinen Erfolg hatte:

„I. Die Festsetzung des Zwangsgeldes in Höhe von 250,- EUR ist rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 53 Abs. 1, 50 Abs. 1, 51 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW.

Der Zwangsgeldfestsetzung liegt mit der gegenüber der Klägerin mit Bescheid vom 23. September 2025 angeordneten erkennungsdienstlichen Behandlung ein vollstreckbarer Verwaltungsakt im Sinne von § 50 Abs. 1 PolG NRW zugrunde. Nach dieser Vorschrift kann ein Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat.

Diese Voraussetzungen liegen vor. Insbesondere ist die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung vom 23. September 2025 bestandskräftig geworden. Soweit die Klägerin die Bestandskraft der Anordnung unter Verweis auf eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung in Abrede stellt, liegt ihr Vorbringen neben der Sache. Dass auf § 81b Abs. 1 Alt. 2 StPO gestützte Maßnahmen präventiv-polizeilicher Natur sind und dementsprechend – wie in der Belehrung angegeben – der Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten eröffnet ist, entspricht ständiger (höchstrichterlicher) Rechtsprechung und ergibt sich insbesondere auch aus den von der Klägerin selbst – fälschlicherweise – für ihre Rechtsauffassung in Bezug genommenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 2005 – 6 C 2.05 -, juris, Rn. 18; Urteil vom 19. Oktober 1982 – 1 C 29.79 -, juris, Rn. 19.

Desgleichen entspricht es höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass die Rechtsmittelbelehrung keine Angaben zum Beginn der Frist enthalten muss.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 – 4 C 2/18 -, juris, Rn. 12 ff.

Die Beklagte hat die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 250,- EUR auch nach Maßgabe von § 56 PolG NRW schriftlich angedroht.

Die Klägerin ist der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung unstreitig nicht nachgekommen. Das Zwangsgeld steht der Höhe nach in einem angemessenen Verhältnis zum Zweck der Maßnahme.

II. Auch die erneute Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 81b Abs. 1 Alt. 2 StPO. Danach dürfen, soweit es für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist, Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden. Die Norm ermächtigt die Polizei, die erkennungsdienstliche Behandlung auch gegen den Willen des Betroffenen unter Anwendung unmittelbaren Zwangs durchzusetzen,

vgl. BGH, Urteil vom 9. April 1986 – 3 StR 551/85 -, juris, Rn. 19; OLG Hamm, Beschluss vom 13. April 2012 – I – 15 W 131/12 -, juris, Rn. 8; Goers, in BeckOK, StPO, 58. Edition Stand: 1. Januar 2026, § 81b Rn. 19,

und umfasst somit erst recht die Befugnis für eine entsprechende (erneute) Vorladung. Eines Rückgriffes auf § 10 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW bedarf es nicht. Vielmehr beschränkt sich der Anwendungsbereich dieser Vorschrift ausschließlich auf erkennungsdienstliche Behandlungen nach § 14 PolG NRW. Denn die bundesrechtliche Norm des § 81b Abs. 1 Alt. 2 StPO verkäme zur Makulatur, wenn sie zwar zur Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung ermächtigte, deren (zwangsweise) Durchsetzung indes von der Existenz einer flankierenden landesrechtlichen Befugnisnorm abhängig machte.

Vgl. Tegtmeyer/Vahle, PolG NRW, 13. Auflage 2022, § 10 Rn. 8; die Vorladung wohl ebenfalls auf § 81b Abs. 1 Alt. 2 StPO stützend : BayVGH, Beschluss vom 20. Februar 2017 – 10 ZB 16.1662 -, juris; OVG LSA, Beschluss vom 18. September 2007 – 2 O 218/07 -, juris Rn. 3; Ogorek, in BeckOK, POR NRW, 33. Edition Stand: 15. September 2025, PolG, § 10 Rn. 9 und 21.

Die Voraussetzungen für eine erneute Vorladung liegen vor. Soweit die Klägerin vorträgt, die Voraussetzungen für eine erkennungsdienstliche Behandlung ihrer Person lägen nicht vor, greift ihr Vorbringen nicht durch. Der dahingehende Einwand übersieht, dass die mit Bescheid vom 23. September 2025 angeordnete erkennungsdienstliche Behandlung bereits bestandskräftig geworden ist. Die (erneute) Vorladung durch den streitgegenständlichen Bescheid vom 29. Oktober 2025 vollstreckt gleichsam lediglich die bestandskräftige Anordnung. Auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Grundverfügung kommt es bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Vollstreckungsmaßnahme indes nicht an. Der dahingehende allgemeine Grundsatz der Verwaltungsvollstreckung,

vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 1998 – 1 BvR 831/89 -, juris, Rn. 30; BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 – 7 C 5.08 -, juris, Rn. 12; VG Aachen, Urteil vom 16. Dezember 2013 – 6 K 2434/12 -, juris, Rn. 55 f.; Schenke/Baumeister, NVwZ 1993, 1, 2,

beansprucht auch dann Geltung, wenn Vollstreckungsmaßnahme und Grundverfügung – wie hier – auf dieselbe Rechtsgrundlage gestützt werden.

Dass der Betroffene im Rahmen einer Klage gegen die (erneute) Vorladung keine Einwendungen gegen die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung als solches erheben kann, wird schließlich durch die Kontrollüberlegung gestützt, dass er es andernfalls selbst in der Hand hätte, durch Nichterscheinen und Klageerhebung die Bestandskraft der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung faktisch auszuhöhlen.

III. Die Androhung unmittelbaren Zwangs für den Fall der erneuten Nichtbefolgung der Vorladung entspricht den gesetzlichen Voraussetzungen, vgl. § 61 Abs. 1 Satz 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 PolG NRW. Insbesondere kam die Androhung eines – erneuten – Zwangsgeldes als milderes Zwangsmittel nicht (mehr) in Betracht.“

Fahrtenbuch bei 22 % Geschwindigkeitsüberschreitung, oder: 9 Monate sind verhältnismäßig.

© euthymia – Fotolia.com

Heute dann mal wieder zwei verwaltungsrechtliche Entscheidungen. Die eine kommt aus dem Bereich des Verkehrsverwaltungsrecht, die andere betrifft eine erkennungsdienstliche Behandlung.

Die Fahrtenbuchauflage, um die gestritten wird, ging darauf zurück, dass mit dem auf den Antragsteller zugelassenen Fahrzeug am Tattag unstreitig die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften von 80 km/h um 22 km/h überschritten wurde. Der Halter hatte geltend gemacht, dass das kein erheblicher Verstoß sei, der die Auflage rechtfertige.

Das hat das OVG im OVG Saarland, Beschl. v. 29.04.2026 – 1 B 32/26 – anders gesehen:

„Das Beschwerdevorbringen gibt auch keinen Grund zu der Annahme, dass die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene gerichtliche Interessensabwägung entgegen der erstinstanzlichen Würdigung zu Gunsten des Antragstellers auszufallen hätte.

1.a) Die Rüge, der am 1. August 2025 festgestellte, anlassgebende Verkehrsverstoß, sei „nicht erheblich gravierend“, zumal andere Personen oder Gegenstände nicht gefährdet worden seien, so dass sich die streitgegenständliche Fahrtenbuchauflage vom 17. Dezember 2025 als rechts- bzw. ermessensfehlerhaft erweise, überzeugt nicht.

Die Fahrtenbuchauflage geht darauf zurück, dass mit dem auf den Antragsteller zugelassenen Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … am Tattag unstreitig die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften von 80 km/h um 22 km/h überschritten wurde. Dieser Verkehrsverstoß stellt eine (ausreichende) „Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften“ im Verständnis des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO dar. Zwar vermag ein (unterstellt) einmaliger Verkehrsverstoß eine Fahrtenbuchauflage dann nicht zu rechtfertigen, wenn er als unwesentlich anzusehen ist, sich nicht verkehrsgefährdend auswirken kann und keinen Schluss auf die Unzuverlässigkeit des Kraftfahrers zulässt.2 Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, ist der „Anlasstat“ vom 1. August 2025 eine solche Geringfügigkeit aber schon deswegen nicht beizumessen, weil der fragliche Verkehrsübertritt nach Ziff. 3.2.2 der Anlage 13 zu § 40 FeV mit einem Punkt im Fahreignungsregister zu bewerten gewesen wäre.3

b) Zugleich geht der Einwand der Beschwerde fehl, die Fahrtenbuchauflage stelle sich hinsichtlich ihrer Dauer (neun Monate) als „deutlich überhöht“ und damit unverhältnismäßig dar; es handele sich bei der anlassgebenden Verkehrsübertretung nicht um einen „gravierenden“ Geschwindigkeitsverstoß.

Ob die Zeitspanne, für die ein Fahrtenbuch zu führen ist, mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in Einklang steht, ist mit Blick auf den Anlass der Anordnung und den mit ihr verfolgten gefahrenabwehrrechtlichen Zweck unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu beurteilen.4 Dabei ist das Gewicht des unaufgeklärt gebliebenen Verkehrsverstoßes zu berücksichtigen, wobei die Behörde auf die Bewertungen abstellen darf, die in den einschlägigen Straf- und Bußgeldvorschriften sowie im Punktsystem der Anlage 13 zu § 40 FeV zum Ausdruck gebracht worden sind.5 Neben dem Gewicht des festgestellten Übertritts kann in die Ermessensentscheidung einfließen, ob ein erstmaliger Verkehrsverstoß oder ein Wiederholungsfall vorliegt. Auch das Verhalten des Halters bei der Aufklärung des Verstoßes kann gewürdigt werden.6

Nach dieser Maßgabe stellt sich die Verpflichtung, das Fahrtenbuch für neun Monate zu führen, nicht als unverhältnismäßig dar. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass die Anordnung ihren Zweck, den Antragsteller als Fahrzeughalter zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugnutzung und zu einer effektiven Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers im Falle eines erneuten Verkehrsverstoßes anzuhalten, nur dann erfüllen kann, wenn sie für eine gewisse Dauer angeordnet wird, wobei das Bundesverwaltungsgericht eine Dauer von sechs Monaten als im unteren Bereich der effektiven Kontrolle angesiedelt ansieht.7 Anders als der Antragsteller meint, ist der mit einem Punkt bewertete Verkehrsverstoß vom 1. August 2025 auch kein bloßes Bagatelldelikt, zumal der Gesetzgeber anlässlich der Reform des Punktesystems seiner Einschätzung Ausdruck verliehen hat, dass Punkte nur (noch) für solche Verstöße vergeben werden, die die Verkehrssicherheit tatsächlich beeinträchtigen.8 Vor diesem Hintergrund stellt sich die angefochtene Fahrtenbuchauflage hinsichtlich ihrer Dauer erkennbar als verhältnismäßiger Ausdruck der staatlichen Schutzpflicht für das Wohl und Wehe der anderen Verkehrsteilnehmer dar, zumal sich die damit einhergehende administrative Belastung des Antragstellers in Grenzen hält.9 Das gilt umso mehr, wenn man in den Blick nimmt, dass der Antragsteller es unterlassen hat, an der Feststellung des Fahrzeugführers mitzuwirken,10 indem er den Fragebogen vom 13. August 2025 unbeantwortet ließ, sich anlässlich der polizeilichen Vorsprache an seinem Wohnsitz am 14. September 2025 auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berief und auch in der Folge nichts weiter zur Erhellung des Sachverhalt beigetragen hat.

c) Anders als der Antragsteller meint, führt die Tatsache, dass er sich im Bußgeldverfahren auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen hat, nicht dazu, dass die Fahrtenbuchauflage sich als rechtsfehlerhaft erweisen würde. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung,11 dass – wie das Verwaltungsgericht gleichermaßen bereits zutreffend ausgeführt hat – kein „doppeltes Recht“ dahingehend besteht, nach einem Verkehrsverstoß im Ordnungswidrigkeitenverfahren die Aussage bzw. das Zeugnis zu verweigern und zugleich trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben. Ein solches „Recht“ widerspräche dem Zweck des § 31a StVZO, nämlich der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs zu dienen. Im Regelungsbereich des § 31a StVZO muss sich ein Fahrzeughalter, der sich auf ein Aussage- bzw. Zeugnisverweigerungsrecht beruft, vielmehr darüber im Klaren sein, dass ihm die Verweigerung der Aussage bzw. des Zeugnisses als fehlende Mitwirkung bei der Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers entgegengehalten werden kann.

….“

Wiedereinsetzung I: Folgen der Wiedereinsetzung, oder: Rechtszeitigkeit der Verfahrenshandlung, mehr nicht

Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

Zum Wochenstart gibt es hier heute dann zwei Entscheidungen zur Wiedereinsetzung.

Die erste kommt vom BGH. Es handelt sich um den BGH, Beschl. v. 04.03.2026 – XII ZB 524/25. Der Beschluss stammt zwar aus einem familienrechtlichen Verfahren – wie man am Aktenzeichen sieht -, die Ausführungen des BGH passen aber auch für Straf-/Bußgeldsachen.

Folgender Sachverhalt:

Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner auf Zahlung von rückständigem und laufendem Kindesunterhalt in Anspruch. Mit Teilanerkenntnis- und Endbeschluss vom 14.05.2025 hat das AG der Antragstellerin einen Teil des Unterhalts zugesprochen und ihren weitergehenden Antrag zurückgewiesen. Der Beschluss ist dem Verfahrensbevollmächtigen der Antragstellerin am 14.05.2025 zugestellt worden.

Mit einem am 10.06.2025 bei dem OLG eingegangenen Schriftsatz hat die Antragstellerin um Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren nachgesucht. Dem Verfahrenskostenhilfeantrag war ein als Entwurf gekennzeichneter Schriftsatz mit der Überschrift „Beschwerde und Beschwerdebegründung“ beigefügt. Mit Beschluss vom 30.07.2025 hat das OLG die begehrte Verfahrenskostenhilfe bewilligt und der Antragstellerin ihren Verfahrensbevollmächtigten zur Vertretung beigeordnet. Der Beschluss ist dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin am 01.08.2025 zugestellt worden.

Am 04.08.2025 sind bei dem Oberlandesgericht zwei vom 02.08.2025 datierende Schriftsätze eingegangen. Bei dem einen Schriftsatz handelte es sich um einen „Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdefrist und der Beschwerdebegründungsfrist für die als Anlage BF 1 beigefügten Beschwerde und Beschwerdebegründung … gegen den Teil-Anerkenntnis- und Endbeschluss des Amtsgerichts …“, wobei eine „Anlage BF 1“ diesem Schriftsatz tatsächlich nicht beigeschlossen gewesen ist. Der andere, als „Original“ gekennzeichnete Schriftsatz ist mit der Überschrift „Antrag“ versehen und enthält einen Sachantrag und die Begründung der Beschwerde.

Das Oberlandesgericht hat der Antragstellerin mit Beschluss vom 03.09.2025 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist und der Beschwerdebegründungsfrist bewilligt. Nach Eingang einer aktualisierten Fassung der elektronisch geführten erstinstanzlichen Akte hat das OLG festgestellt, dass darin keine Beschwerdeschrift enthalten ist und die Antragstellerin am 26.09.2025 auf die mögliche Unzulässigkeit der Beschwerde hingewiesen. Die Antragstellerin hat zu diesem Hinweis Stellung genommen.

Mit Beschluss vom 24.10.2025 hat das OLG die Beschwerde der Antragstellerin als unzulässig verworfen. Dazu hat das OLG ausgeführt, „die Beschwerde sei unzulässig, weil es an der wirksamen Einlegung fehle. Zwingende Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde sei, dass sie fristgemäß beim Familiengericht eingehe. Das gelte auch dann, wenn zunächst bei dem Oberlandesgericht ein Antrag auf Verfahrenskostenhilfe gestellt und nach deren Bewilligung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werde. Eine Beschwerde bei dem Familiengericht habe die Antragstellerin nicht eingelegt. Es habe auch keine Veranlassung bestanden, den Schriftsatz vom 2. August 2025 mit den Sachanträgen und der Beschwerdebegründung an das Familiengericht weiterzuleiten, auch wenn dieser Schriftsatz die formalen Voraussetzungen für eine Beschwerdeschrift erfüllen möge. Denn es sei nicht erkennbar gewesen, dass der Schriftsatz außer der Beschwerdebegründung, für deren Entgegennahme das Oberlandesgericht ohnehin zuständig sei, auch die Beschwerdeeinlegung enthalten sollte, die beim Familiengericht hätte eingereicht werden müssen. Die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist mit Beschluss vom 3. Juni 2025 ändere ebenfalls nichts an der Unzulässigkeit der Beschwerde. Die Wiedereinsetzungsentscheidung heile nur die Folgen der Fristversäumung; die fehlende Einlegung der Beschwerde könne dadurch nicht geheilt werden.“

Hiergegen richtete sich die Antragstellerin mit ihrer Rechtsbeschwerde. Diese hatte keinen Erfolg. Der BGH hat den BGH-Beschluss bestätigt. Hier die Leitsätze des BGH:

1. Durch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird fingiert, dass eine verspätete bzw. eine versäumte und innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist nachgeholte Verfahrenshandlung rechtzeitig vorgenommen wurde (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 9. Februar 2005 – XII ZB 225/04 – FamRZ 2005, 791 und BGHZ 98, 325 = NJW 1987, 327).

2. Die gewährte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beseitigt rückwirkend nur die nachteiligen Folgen der Nichteinhaltung der gesetzlichen Frist, heilt jedoch nicht sonstige Mängel der versäumten Verfahrenshandlung.