Archiv der Kategorie: Haftrecht

Vollzug III: Ablehnung im Strafvollzugsverfahren, oder: Sachverständiger für Erledigerklärung/Bewährung?

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Und zum Schluss der heutigen Entscheidungen zwei Beschlüsse mit einer verfahrensrechtlichen Problematik. Hier gibt es aber, das die Fragen schon häufiger behandelt worden sind, nur die Leitsätze, und zwar:

1. § 28 Abs. 2 S. 2 StPO findet auch im Strafvollzugsverfahren Anwendung. Die ablehnende Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch gegen einen erkennenden Richter kann daher nur mit einer Verfahrensrüge im Rahmen der Rechtsbeschwerde angefochten werden.

2. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist aufgrund der Zuständigkeitszuweisung nach § 54a der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung der Justiz (GZVJu) i.V.m. § 121 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 GVG nur für die Entscheidung über Rechtsbeschwerden nach § 116 StVollzG i.V.m Art 208 BayStVollzG zuständig, nicht aber für die Entscheidung über eine sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines gegenüber dem Richter der Vorinstanz angebrachten Ablehnungsgesuches.

1. § 463 Abs. 3 S. 3 StPO verpflichtet in entsprechender Anwendung des § 454 Abs. 2 StPO zur Einholung eines Sachverständigengutachtens unabhängig davon, ob das Gericht eine Aussetzung der Maßregel erwägt, nur für die vor dem Ende des Vollzugs der Strafe erforderliche Prüfung nach § 67c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB, ob der Zweck der Maßregel die Unterbringung nicht mehr erfordert.

2. Für spätere Entscheidungen gemäß §§ 67e Abs. 1, 67d Abs. 2 StGB, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zur Bewährung auszusetzen oder für erledigt zu erklären ist, besteht in entsprechender Anwendung des § 454 Abs. 2 StPO nur dann eine solche Verpflichtung, wenn das Gericht erwägt, die Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung auszusetzen.

Vollzug II: Regelkontrolle ausgehender Briefpost, oder: Nur in JVA mit hoher/der höchsten Sicherheitsstufe

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Im zweiten Posting stelle ich den BayObLG, Beschl. v. 01.10.2025 – 204 StObWs 355/25 vor.  Er behandelt die Postkontrolle im Strafvollzug.

Die Gefangene befindet sich seit dem 21.02.2025 in der Justizvollzugsanstalt zum Vollzug einer Freiheitsstrafe untergebracht. Sie wendet sich gegen die mündliche Anordnung der Justizvollzugsanstalt, sämtliche ausgehenden Briefe in unverschlossenem Zustand aufzugeben. Eine nachfolgende Kontrolle ihrer abgehenden Schreiben sei nicht gerechtfertigt, da gegen sie keine Sicherheitsverfügung bestehe.

Die StVK hat den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde hatte beim BayObLG Erfolg:

„3. Die Anordnung der Justizvollzugsanstalt K. vom 08.04.2025, ausgehende Briefe, einschließlich der an das Justizzentrum K. adressierten Gerichtspost, unverschlossen zur Beförderung aufzugeben, war vorliegend rechtswidrig.

a) Art. 32 Abs. 3 BayStVollzG lässt die Überwachung des Schriftwechsels des Gefangenen mit Dritten, sofern nicht die Ausnahmefälle des Art. 32 Abs. 1 und 2 BayStVollzG vorliegen, ohne Anwesenheit des Gefangenen zu, soweit dies aus Gründen der Behandlung oder der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erforderlich ist. Überwachung bedeutet die optische Kontrolle auf verbotene Gegenstände (Sichtkontrolle) und die Wahrnehmung des Inhalts (Textkontrolle; vgl. BeckOK Strafvollzug Bayern/Arloth, 22. Ed. 01.04.2025, BayStVollzG Art. 32 Rn. 2). Hierzu haben die Gefangenen gemäß Nr. 4 Abs. 2 der VV zu Art. 32 BayStVollzG ihre Schreiben in offenem Umschlag in der Anstalt abzugeben.

b) Hierbei handelt es sich um eine gemäß Art. 10 Abs. 2 Satz 1 GG zulässige gesetzliche Einschränkung des grundrechtlich geschützten Brief- und Postgeheimnisses gemäß Art. 10 Abs. 1 GG hinsichtlich des gesamten Schriftverkehrs des Gefangenen (vgl. zu § 29 Abs. 3 StVollzG BVerfG, Kammerbeschluss vom 22.10.2003 – 2 BvR 345/03 -, BVerfGK 2, 78, juris Rn. 4; OLG Hamm, Beschluss vom 26.07.2006 – 1 Vollz (Ws) 481/06 -, juris Rn. 12). Die Norm muss allerdings ihrerseits im Lichte der besonderen Bedeutung des Brief- und Postgeheimnisses unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ausgelegt und angewendet werden (BVerfG, Kammerbeschluss vom 22.10.2003 – 2 BvR 345/03 -, BVerfGK 2, 78 = NStZ 2004, 225, juris Rn. 4). Voraussetzung einer Überwachung des Schriftverkehrs nach Art. 32 Abs. 3 BayStVollzG ist somit regelmäßig, dass tatsächliche Anhaltspunkte für Behandlungs-, Sicherheits- oder Ordnungsgründe vorliegen (BeckOK Strafvollzug Bayern/Ar- loth, 22. Ed. 01.04.2025, BayStVollzG Art. 32 Rn. 4 m.w.N.; Arloth/Krä/Arloth, 5. Aufl. 2021, StVollzG § 29 Rn. 4; Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel/Baier/Laubenthal/Baier, 13. Aufl. 2024, Kap. E Rn. 71).

c) Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet es nicht, eine Überwachung des Schriftwechsels davon abhängig zu machen, dass besondere Gründe für eine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt gerade in der Person des jeweils betroffenen Gefangenen festgestellt werden (BVerfG, Kammerbeschluss vom 22.10.2003 – 2 BvR 345/03 -, BVerfGK 2, 78, juris Rn. 5). Denn wenn zum Schutz gewichtiger Belange, die Eingriffe in ein Grundrecht rechtfertigen können, Einschränkungen auf der Grundlage einer jeweils einzelfallbezogenen Prognose und Abwägung nicht geeignet sind, kann auch eine regelhafte Einschränkung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar sein (BVerfG, Kammerbeschluss vom 22.10.2003 – 2 BvR 345/03 -, BVerfGK 2, 78, juris Rn. 6). Deshalb können auch anstaltsbezogene Gründe, wie z. B. ein besonderes Sicherheitsbedürfnis der Anstalt, eine generelle Postkontrolle rechtfertigen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 22.10.2003 – 2 BvR 345/03 -, BVerfGK 2, 78, juris Rn. 7; Senat, Beschlüsse vom 28.07.2023 – 204 StObWs 84/23 –, juris Rn. 25, und vom 31.08.2021 – 204 StObWs 122/21 –, juris Rn. 15; KG, Beschluss vom 31.07.2013 – 2 Ws 300/13 Vollz -, juris Rn. 12; OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.01.1978 – 3 Ws 653/77 StVollz -, NJW 1979, 2525; OLG Hamm, Beschluss vom 26.02.1981 – 7 Vollz (Ws) 49/81 -, NStZ 1981, 368; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 07.01.1991 – 3 Vollz (Ws) 60/90 –, ZfStrVo 1991, 185, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.09.2003 – 1 Ws 210/03 –, NStZ 2004, 517; OLG Hamm, Beschluss vom 26.07.2006 – 1 Vollz (Ws) 481/06 –, juris Rn. 13 f.; KG Berlin, Beschluss vom 31.07.2013 – 2 Ws 300/13 Vollz –, juris Rn. 12; OLG Hamm, Beschluss vom 01.04.2014 – III-1 Vollz (Ws) 337/13 –, juris Rn. 14; OLG Nürnberg, Beschluss vom 11.05.2018 – 2 Ws 276/18 -, juris Rn. 17 f.; BeckOK Strafvollzug Bayern/Arloth, 22. Ed. 01.04.2025, BayStVollzG Art. 32 Rn. 4; Arloth/Krä/Arloth, 5. Aufl. 2021, StVollzG § 29 Rn. 4; offen gelassen von Dessecker/Schwind in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 7. Aufl., 9. Kap., Abschn. C Rn. 25; ablehnend Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel/Baier/Laubenthal/Baier, 13. Aufl. 2024, Kap. E Rn. 71; Feest / Lesting / Lindemann, Strafvollzugsgesetze, 8. Auflage 2022, Teil II LandesR § 33 Rn. 6, § 34 Rn. 9).

d) So verhält es sich in Anstalten mit besonders hoher oder der höchsten Sicherheitsstufe, die zu einem großen Teil mit Langzeitgefangenen und Straftätern, die wegen Gewaltdelikten verurteilt worden sind, belegt sind (vgl. Senat, Beschlüsse vom 28.07.2023 – 204 StObWs 84/23 –, juris Rn. 25, und vom 31.08.2021 – 204 StObWs 122/21 –, juris Rn. 15; KG, Beschluss vom 31.07.2013 – 2 Ws 300/13 Vollz -, juris Rn. 12; OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.01.1978 – 3 Ws 653/77 StVollz -, NJW 1979, 2525; OLG Hamm, NStZ 1981, 368; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 07.01.1991 – 3 Vollz (Ws) 60/90 –, ZfStrVo 1991, 185, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.09.2003 – 1 Ws 210/03 –, NStZ 2004, 517; OLG Hamm, Beschluss vom 26.07.2006 – 1 Vollz (Ws) 481/06 –, juris Rn. 13 f.; KG Berlin, Beschluss vom 31.07.2013 – 2 Ws 300/13 Vollz –, juris Rn. 12; OLG Hamm, Beschluss vom 01.04.2014 – III-1 Vollz (Ws) 337/13 –, juris Rn. 14; OLG Nürnberg, Beschluss vom 11.05.2018 – 2 Ws 276/18 -, juris Rn. 17 f.). In solchen Anstalten können Maßnahmen zur Postkontrolle getroffen werden, die sich unabhängig von individuell begründeten Missbrauchsbefürchtungen auf alle Gefangene erstrecken. Zum einen ist es schon nicht möglich, den Kreis der potentiell gefährlichen Gefangenen exakt zu bestimmen. Zum anderen besteht bei den vielfältigen Kommunikationsmöglichkeiten in der Justizvollzugsanstalt die Gefahr, dass in Anstalten, in denen viele besonders gefährliche Gefangene untergebracht sind, im Falle einer nur für einzelne Gefangene angeordneten Überwachung des Schriftwechsels gefährliche Gefangene nicht überwachte Mitgefangene mit verschiedensten Mitteln beeinflussen und unter Druck setzen können, um mit Hilfe von deren ein- und ausgehender Post sicherheitsgefährdende Kontakte nach außen herzustellen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 22.10.2003 – 2 BvR 345/03 -, BVerfGK 2, 78, juris Rn. 5 und 7; Senat, Beschlüsse vom 28.07.2023 – 204 StObWs 84/23 –, juris Rn. 25, und vom 31.08.2021 – 204 StObWs 122/21 –, juris Rn. 15; KG, Beschluss vom 31.07.2013 – 2 Ws 300/13 Vollz -, juris Rn. 12; OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.01.1978 – 3 Ws 653/77 StVollz -, NJW 1979, 2525; OLG Hamm, NStZ 1981, 368; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 07.01.1991 – 3 Vollz (Ws) 60/90 –, ZfStrVo 1991, 185, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.09.2003 – 1 Ws 210/03 –, NStZ 2004, 517; OLG Hamm, Beschluss vom 26.07.2006 – 1 Vollz (Ws) 481/06 –, juris Rn. 13 f.; KG Berlin, Beschluss vom 31.07.2013 – 2 Ws 300/13 Vollz –, juris Rn. 12; OLG Hamm, Beschluss vom 01.04.2014 – III-1 Vollz (Ws) 337/13 –, juris Rn. 14; OLG Nürnberg, Beschluss vom 11.05.2018 – 2 Ws 276/18 -, juris Rn. 17 f.; BeckOK Strafvollzug Bayern/Arloth, 22. Ed. 01.04.2025, BayStVollzG Art. 32 Rn. 4 m.w.N.; Arloth/Krä/Arloth, 5. Aufl. 2021, StVollzG § 29 Rn. 4).

Nach der Rechtsprechung des Senats sind Justizvollzugsanstalten des höchsten Sicherheitsgrades auch befugt, Schreiben von Strafgefangenen, die an Gerichte und Behörden, soweit es sich nicht um solche im Sinne des Art. 32 Abs. 2 BayStVollzG handelt, gerichtet sind, jedenfalls einer Sichtkontrolle zu unterziehen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 28.07.2023 – 204 StObWs 84/23 –, juris Rn. 39, und vom 31.08.2021 – 204 StObWs 122/21 -, juris Rn. 27).

e) In Anstalten geringer Sicherheitsstufe kann dies jedoch nicht gelten, da bei den in diesen Anstalten einsitzenden Strafgefangenen derartige Missbrauchshandlungen nicht zwangsläufig zu erwarten sind. Es handelt sich in der Regel um wenig gefährliche Straftäter mit geringer krimineller Energie, bei denen im Hinblick auf eine baldige Entlassung das Bedürfnis, sicherheitsgefährdende Kontakte nach außen herzustellen, nicht besteht. Allein der Umstand, dass in solchen Anstalten Freiheitsstrafen im geschlossenen Vollzug, bei dem es sich gemäß Art. 12 Abs. 1 BayStVollzG in Bayern um die Regelvollzugsform handelt (Laubenthal/ Nestler/Neubacher/Verrel/Baier/Verrel, 13. Aufl. 2024, Kap. D Rn. 4), vollzogen werden, reicht zur Begründung von Missbrauchsbefürchtungen nicht aus. Soweit in der Gesetzesbegründung zu Art. 32 BayStVollzG davon ausgegangen wird, dass entsprechend der Rechtsprechung zu § 29 Abs. 3 StVollzG im geschlossenen Vollzug auch eine generelle Anordnung der Justizvollzugsanstalt zulässig sei, den Briefverkehr aller Gefangenen zu überwachen (so BayLT-Drs. 15/8101 S. 57), wurde dabei übersehen, dass die insoweit veröffentlichte Rechtsprechung zu § 29 StVollzG ausnahmslos nur Justizvollzugsanstalten mit besonders hoher oder höchster Sicherheitsstufe (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.09.2003 – 1 Ws 210/03 –, NStZ 2004, 517; OLG Hamm, Beschluss vom 01. April 2014 – III-1 Vollz (Ws) 337/13 –, juris Rn. 14; OLG Nürnberg, Beschluss vom 11.05.2018 – 2 Ws 276/18 -, juris Rn. 17 f.) oder kriminell hochbelastete Anstalten betraf (KG Berlin, Beschluss vom 31.07.2013 – 2 Ws 300/13 Vollz –, juris Rn. 12), bei denen ausbruchswillige oder sonst sicherheitsgefährdende Gefangene (OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.01.1978 – 3 Ws 653/77 StVollz -, NJW 1979, 2525), Langzeitgefangene und Straftäter, die wegen Gewaltdelikten verurteilt worden sind (OLG Hamm, Beschluss vom 26.02.1981 – 7 Vollz (Ws) 49/81 -, NStZ 1981, 368; OLG Hamm, Beschluss vom 26.07.2006 – 1 Vollz (Ws) 481/06 –, juris Rn. 13 f.), oder besonders gefährliche Gefangene untergebracht waren (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 07.01.1991 – 3 Vollz (Ws) 60/90 –, ZfStrVo 1991, 185, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.09.2003 – 1 Ws 210/03 –, NStZ 2004, 517). Soweit das OLG Zweibrücken in seinem Beschluss vom 08.01.1985 – 1 Vollz (Ws) 32/84 – (NStZ 1985, 236), feststellte, dass die Gefahr von Missbräuchen grundsätzlich hinsichtlich aller Gefangenen im geschlossenen Vollzug bestehen würde, betraf dies die heute für Bayern nicht mehr geltende Situation, dass nicht der geschlossene, sondern der offene Vollzug gemäß § 10 Abs. 1 StVollzG die Regelvollzugsform darstellt (Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel/Baier/Verrel, 13. Aufl. 2024, Kap. D Rn. 4). Der sich aus der früheren gesetzlichen Regelvollzugsform des offenen Vollzugs ergebende Schluss, dass es sich bei den im geschlossenen Vollzug befindlichen Gefangenen um gefährliche handeln würde, ist so zumindest für Bayern nicht mehr zulässig.

f) Dies zu Grunde gelegt hält die Anordnung der Justizvollzugsanstalt K. vom 08.04.2025 einer rechtlichen Prüfung nicht stand. …… „

Vollzug I: Ernährungsmehrbedarf bei Sport in der JVA, oder: Vegetarische, laktosefreie und vegane JVA-Kost?

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Ich stelle heute dann im Anschluss an den letzten „Vollzugstag“ noch einmal Entscheidungen aus dem Strafvollzug vor.

Ich beginne mit zwei Entscheidungen zur „richtigen“ Ernährung im Strafvollzug. Von den beiden OLG-Beschlüssen gibt es hier aber nur die Leitsätze, da sie recht umfangreich begründet sind und die ganzen Begründungen hier den „Rahmen sprengen“ würden. Bei den Beschlüssen handelt es sich um folgende Entscheidungen:

Der OLG Schleswig, Beschl. v. 13.10.2025 – 2 Ws 60/25 Vollz – behandelt die Frage, wie Ernährungsmehrbedarf bei Sport im Justizvollzug zu decken ist und wer ihn decken muss. Dazu das OLG:

1. Die nähere Ausgestaltung des für die Erreichung des Vollzugsziels notwendigen Sportangebots steht im pflichtgemäßen Ermessen des Justizvollzugs.

2. Kommt es durch die Nutzung des Sportangebots des Justizvollzugs zu einem Ernährungsmehrbedarf, so ist dieser durch die Anstaltsverpflegung zu decken. Der Gefangene darf nicht darauf verwiesen werden, diesen Mehrbedarf durch private Einkäufe zu decken.

In der zweiten Entscheidung, dem BayObLG, Beschl. v. 04.09.2025 – 203 StObWs 239/25 – geht es ebenfalls um die Frage einer besonderen Ernährung, nämlich darum, ob die JVA veganes Essen anbieten muss und/oder wer das beschaffen muss. Dazu heißt es:

1. Die JVA hat im Rahmen der Anstaltsverpflegung die religiösen und die moralisch-ethischen Überzeugungen der Strafgefangenen zu berücksichtigten. Es besteht aber keine Verpflichtung, sämtliche Verbote und Gebote aller Glaubensgemeinschaften sowie weltanschaulicher Überzeugungen umzusetzen.

2. Ob eine Justizvollzugsanstalt innerhalb der Anstaltsverpflegung veganes Essen anbietet, ist einer Ermessensentscheidung mit Blick auf die Zahl der dort zu verköstigenden inhaftierten Personen, die Ausstattung der Küche der Anstalt und die Zahl der für die Essensversorgung der Gefangenen verfügbaren Mitarbeiter vorbehalten.

3. Die Anstalt ist aber gehalten, den betroffenen Gefangenen eine ihren Vorschriften entsprechende Ernährung dadurch zu ermöglichen, dass sich die Gefangenen einzelne Speisen und Lebensmittel auf eigene Rechnung selbst beschaffen können.

4. Hier: Nach der im Einzelfall vorgenommenen Abwägung konnte die JVA den Gefangenen auf vegetarische, laktosefreie Kost und den ergänzenden Eigenerwerb veganer Lebensmittel verweisen.

 

 

Haft II: Haft gegen den ausgebliebenen Angeklagten?, oder: War der Ladung ggf. eine Übersetzung beigefügt?

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Im zweiten Haft habe ich dann mal wieder einen Beschluss zur Ungehorsamshaft bzw. zum Sicherungshaftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO. Es handelt sich um den LG Essen, Beschl. v. 02.10.2025 – 64 Qs 23/25.

Das LG hat mit dem Beschluss den gegen den ausländischen Angeklagten, der zur Hauptverhandlung nicht erschienenen war, erlassenen Haftbefehl aufgehoben:

„Dabei kann die Frage, ob der Angeklagte unter der Anschrift pp. tatsächlich wohnhaft war und dort am 19.10.2024 ordnungsgemäß geladen werden konnte, offenbleiben. Ebenfalls dahinstehen kann, ob die strengen Anforderungen, die für den Erlass eines Sitzungshaftbefehls ohne vorherigen Versuch der Vorführung gelten sowie die sonstigen Voraussetzungen der Verhältnismäßigkeit des Haftbefehlserlasses vorliegen.

Denn der Haftbefehl unterliegt, worauf die Verteidigung zutreffend hingewiesen hat, schon aus einem anderen Grund der Aufhebung.

In der richterlichen Ladungsverfügung zur Hauptverhandlung war keine Übersetzung der nach § 216 Abs. 1 StPO vorgesehenen Warnung, dass im Falle des unentschuldigten Ausbleibens die Verhaftung oder Vorführung erfolgen werde, vorgesehen. Entsprechend wurde die Warnung nicht übersetzt. Eine solche Übersetzung ist wegen des mit einer Verhaftung oder einer Vorführung verbundenen erheblichen Eingriffs erforderlich. Das Fehlen der erforderlichen Übersetzung macht zwar die Ladung nicht unwirksam, führt aber dazu, dass von den Zwangsmitteln des § 230 Abs. 2 StPO kein Gebrauch gemacht werden darf (vgl. OLG Bremen NStZ 2005, 527; OLG Dresden StV 2009, 348; OLG Saarbrücken NStZ-RR 2010, 49; KG aaO.; Gmel in KK-StPO 8. Aufl., § 216 Rn. 5, § 230 Rn. 10; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 63. Aufl., § 216 Rn. 4; § 184 GVG Rn. 3; Wickern in LR-StPO 26. Aufl., § 184 GVG Rn. 9; Becker in LR-StPO 27. Aufl., § 230 Rn. 15; s. auch [zu § 412 StPO] LG Heilbronn, Urteil vom 17. Juni 2010 – 5 Ns 44 Js 7003/09 – [juris = StV 2010, 406 Ls.]). Dass der Angeklagte der deutschen Schriftsprache nicht hinreichend mächtig ist, ist nach Aktenlage offenkundig. Der Umstand, dass er bei verschiedenen Kontrollsituationen niederschwellige Angaben gegenüber Polizeibeamten im Frage-Antwort Modus machen konnte, stehen dem nicht entgegen. Vielmehr belegt der Umstand, dass die Anklageschrift übersetzt worden ist und bei der einzigen förmlichen Vernehmung des Beschuldigten ein Dolmetscher hinzugezogen worden war sowie ihm bei vorläufigen Festnahmen übersetzte Belehrungen ausgehändigt wurden, dass er der deutschen Schriftsprache gerade nicht hinreichend mächtig ist.“

Haft I: Verhältnismäßigkeit der weiteren U-Haft, oder: Vier Jahre U-Haft und Beschleunigungsgebot

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In die neue Woche starte ich dann mit zwei Haftentscheidungen.

Ich beginne mit dem OLG Köln, Beschl. v. 23.09.2025 – 2 Ws 489/24 -, der noch einmal zum Beschleunigungsgebot und zur Fortdauer der U-Haft Stelluneg nimmt.

Das AG hat gegen den verurteilten Angeklagten am 06.08.2020 einen Haftbefehl wegen Totschlags erlassen. Der Verurteilte hat sich aufgrund dieses Haftbefehls seitdem bis zum 20.12.2022 in Untersuchungshaft befunden.

Die Hauptverhandlung hat ab dem 03.03.2021 stattgefunden. Das Urteil vom 19.03.2021, durch das der Angeklagte wegen Totschlags zu einer Jugendstrafe von 6 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden ist, hat der BGH auf die Revision des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft mit Urteil vom 08.06.2022 insgesamt aufgehoben. Nach der Schlussverfügung des BGH vom 22.09.2022 ist das Verfahren am 10.11.2022 wieder beim LG eingegangen. Auf den Haftprüfungsantrag des Angeklagten vom 28.11.2022 hat das LG den Haftbefehl mit Beschluss vom 20.12.2022 außer Vollzug gesetzt.

Während der ab dem 26.09.2023 terminierten Hauptverhandlung ist der Angeklagte an dem Fortsetzungstermin am 05.12.2023 nicht erschienen. Aus diesem Grund hat die Kammer den Haftbefehl mit Beschluss vom selben Tag wieder in Vollzug gesetzt. Seit seiner Festnahme am 08.12.2023 befindet sich der Angeklagte erneut in Untersuchungshaft. In der Zwischenzeit hat das LG den Angeklagten mit Urteil vom 19.12.2023 erneut wegen u.a. versuchten Totschlags zu einer Jugendstrafe von sechs Jahren verurteilt. Das LG hat den Haftbefehl vom 06.08.2020 aufrecht zu erhalten und in Vollzug zu belassen.

Nach dem Eingang der Revisionen beider Angeklagten und der Übersendung der Akten hat der Generalbundesanwalt am 26.06.2024 die Rücksendung der Akten nach deren Eingang am 21.06.2024 veranlasst, da auf einem Protokoll vom 12.12.2023 die Unterschrift des Protokollführers fehlte. Nach der Rücksendung der Akten hat das Verfahren dem Bundesgerichtshof im Dezember 2024 vorgelegen. Mit Beschluss vom 29.01.2025 hat der Bundesgerichtshof den Schuldspruch des Angeklagten dahingehend abgeändert, dass dieser wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung mit Todesfolge schuldig ist. Zudem ist mit der Entscheidung der Strafausspruch der beiden Angeklagten und die Nichtanordnung der Unterbringung nach § 64 StGB aufgehoben worden.

Hiernach sind die Akten am 30.06.2025 erneut beim LG eingegangen. In einem Haftprüfungstermin vom 30.07.2025 hat das LG den Haftbefehl aufrecht erhalten. Dagegen die Haftbeschwerde, die keinen Erfolg hatte.

Das OLG hat seine Entscheidung umfassend begründet. Ob überzeugend, mag jeder für sich nach dem Selbststudium entscheiden. Das OLG sieht jedenfalls die Verhältnismäßigkeit nocht nicht verletzt. Wegen des Umfangs der Begründung stelle ich hier nur die Leitsätze ein, die wie folgt lauten:

1. Das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen gilt für das gesamte Strafverfahren und ist auch im Rechtsmittelverfahren, wie dem Revisionsverfahren, bei der Prüfung der Fortdauer der Untersuchungshaft zu beachten. Allerdings vergrößert sich mit der Verurteilung auch das Gewicht des staatlichen Strafanspruchs, da aufgrund der gerichtlich durchgeführten Beweisaufnahme die Begehung einer Straftat durch den Angeklagten als erwiesen angesehen worden ist.

2 Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen ist grundsätzlich auch bei einem außer Vollzug gesetzten Haftbefehl zu beachten, da der Angeklagte durch diesen aufgrund von ggf. der flankierenden Maßnahmen belastet ist. Es gilt jedoch aufgrund der Tatsache, dass der Angeklagte keinen Freiheitsentzug im engeren Sinne erleidet, sondern – mit den auflagebedingten Einschränkungen – seinen Alltag selbstbestimmt gestalten kann, nur in eingeschränktem Maße.

3. Zu zu berücksichtigenden Verfahrensverzögerungen im Revisionsverfahren.

4. Die Unverhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft ergibt sich nur dann aus dem Umstand, dass der Angeklagte bereits 2/3 der maximal noch drohenden Freiheitsstrafe verbüßt hat, wenn die Voraussetzungen für eine vorzeitige Entlassung aus der Haft bereits sicher vorliegen würden.

5. Der Umstand, dass der Bundesgerichtshof ein Urteil des Tatgerichts einmal in Gänze und einmal in Bezug auf den Strafausspruch aufgehoben hat, begründet bei einer komplexen Beweislage keine Verfahrensverzögerung.

6. Ob eine partnerschaftliche Beziehung den Fluchtreiz erhöht oder eher eine regulierende Wirkung entfaltet, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.