Kategoriearchiv: Haftrecht

Antrag II: Anordnung der gefesselten Vorführung, oder: Maßnahme der Sitzungspolizei nach § 176 GVG

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Als zweite Entscheidung heute dann der BayObLG, Beschl. v. 08.04.2026 – 203 VAs 67/26. Folgender Sachverhalt.

Die Antragstellerin ist als Strafgefangene im geschlossenen Vollzug inhaftiert. Sie begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung einer Richterin vom 19.01.2026 in einem beim AG geführten Zivilverfahren, sie während der Verhandlung in Anwesenheit von zwei Polizeibeamten mit Handschellen zu fesseln. Das BayObLG hat den Antrag als unzulässig zurückgewiesen:

„Der Antrag ist, wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführt, mangels Statthaftigkeit unzulässig. Die von der Antragstellerin zur gerichtlichen Überprüfung unterbreitete Anordnung der Vorsitzenden des Zivilgerichts stellt keinen nach §§ 23 ff. EGGVG überprüfbaren Justizverwaltungsakt dar.

a) Justizverwaltungsakte im Sinne von §§ 23 ff. EGGVG sind nach der gesetzlichen Definition in § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG Anordnungen, Verfügungen oder sonstige Maßnahmen, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf den Gebieten des bürgerlichen Rechts einschließlich des Handelsrechts, des Zivilprozesses, der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Strafrechtspflege getroffen werden. Akte der Rechtsprechung werden nicht erfasst.

b) Die in der Antragsschrift geschilderte richterliche Anordnung, dass der aus dem Strafvollzug vorgeführten Antragstellerin während der Verhandlung einer Zivilsache Handfesseln anzulegen seien, stellt sich ungeachtet der Rolle der Betroffenen im Verfahren als Maßnahme der Sitzungspolizei nach § 176 GVG dar (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 8. März 2016 – 1 Ws 28/16 –, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 29. Januar 2024 – 12 OB 5/24 –, juris; BFH, Beschluss vom 10. August 2023 – X B 136/22 –, juris Rn. 21; Nagel, NStZ 2001, 233, 234; Kissel/Mayer/Mayer, 11. Aufl. 2025, GVG § 176 Rn. 27; zur Anordnungsbefugnis BeckOK Strafvollzug Bund/Brockhaus/Barisch, 29. Ed. 1.2.2026, StVollzG § 90 Rn. 12). Sie ist damit Ausfluss unabhängiger richterlicher Rechtsprechungsgewalt (Nagel a.a.O.) mit der Folge, dass die Anordnung der Fesselung während der mündlichen Verhandlung nach gefestigter Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, nicht nach § 23 EGGVG anfechtbar ist (vgl. die Nachweise bei MüKoStPO/Kulhanek, 2. Aufl. 2025, GVG § 176 Rn. 55; BeckOK GVG/Allgayer, 30. Ed. 15.8.2025, GVG § 176 Rn. 23; im Erg. auch Kissel/Mayer/Mayer, 11. Aufl. 2025, GVG § 176 Rn. 48 und Anders/Gehle/Becker, 84. Aufl. 2026, GVG § 176 Rn. 14). Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 15. Juli 1991 (1 VAs 15/90). Denn dieser Entscheidung lag eine Anordnung von Beamten des Justizwachtmeisterdienstes eines Gerichts bezogen auf den Zugang zum und den Aufenthalt im Justizgebäude im Rahmen des Hausrechts der Justizverwaltung, demzufolge keine Verfügung eines Richters im Rahmen der Sitzungspolizei zugrunde.

IV.

Eine Abgabe der Sache nach dem Rechtsgedanken von § 17a Abs. 2 GVG wegen einer Subsidiarität des Rechtswegs (§ 23 Abs. 3 EGGVG) an die für Entscheidungen nach §§ 109 ff. StVollzG zuständige Strafvollstreckungskammer ist nicht veranlasst. Denn die Antragstellerin hat den Streitgegenstand in der Antragsschrift eindeutig dahingehend bestimmt, dass sie nicht eine Anordnung der Justizvollzugsanstalt nach Art. 96, 98, 99 BayStVollzG zur Gestaltung der Ausführung, sondern die Anordnung der Vorsitzenden beanstandet. Eine Abgabe an das Zivilgericht kommt ebenfalls nicht in Betracht. Eine Beschwerdemöglichkeit nach § 181 GVG ist gegen eine Fesselungsanordnung nicht eröffnet. Die Zivilprozessordnung sieht in § 567 ZPO gegen eine (Fesselungs-) Anordnung eines Vorsitzenden in der Verhandlung – insoweit abweichend zur Strafprozessordnung nach § 304 StPO grundsätzlich keine Beschwerdemöglichkeit zu einem höheren Gericht vor (Lückemann in Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage, 10/2025, § 176 GVG Rn. 9; MüKoZPO/Pabst, 6. Aufl. 2022, GVG § 176 Rn. 22; ausführlich gegen eine beliebige Erweiterung des Katalogs der ausnahmsweise anfechtbaren gerichtlichen Entscheidungen Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 26. Oktober 2020 – 1 Ws 313/20 –, juris Rn. 39; anders Barczak, NJ 2015, 360, 364, der sich für eine richterrechtliche Zulassung der Beschwerde in allen Prozessordnungen ausspricht). Die im zivilrechtlichen Verfahrensrecht nicht endgültig geklärte Frage, ob § 140 ZPO in der Verhandlung bei Kollegialgerichten eine Anrufung des Gerichts in analoger Anwendung gestatten könnte, spielt im Antragsverfahren nach § 23 EGGVG keine Rolle.“

StPO II: Begriff der Verhaftung i.S. von § 310 StPO, oder: Anordnung der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe

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Als zweite Entscheidung stelle ich den OLG Zweibrücken, Beschl. v. 10.08.2026 – 1 Ws 155/26 – vor. Der äußert sich noch einmal zum Begriff der Verhaftung im Sinne von § 310 Abs. 2 Nr. 1 StPO.

Der Verurteilte ist durch rechtskräftiges Urteil zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Die Staatsanwaltschaft hat zunächst Ratenzahlung mit der Maßgabe bewilligt, dass die Vergünstigung entfällt, wenn eine Rate nicht oder nicht in der bewilligten Höhe bezahlt wird. Ab 14.05.2025 hat der Verurteilte die Zahlungen eingestellt. Nach erfolglosen Mahnungen hat die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 28.08.2025 die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe angeordnet und den Verurteilten zum Strafantritt geladen. Der Verurteilte hat sich gegen diese Entscheidung mit der Begründung gewendet, dass nach einer Anordnung des Justizministeriums nach Zahlung der Hälfte einer Geldstrafe keine Ersatzfreiheitsstrafe mehr vollstreckt werden solle, die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe gegen seine Menschenwürde verstoße und er seine Ehefrau zu versorgen habe. Das AG hat durch Beschluss vom 30.09.2025 die Einwendungen des Verurteilten als unbegründet zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen diesen Beschluss hat das LG  als unbegründet verworfen. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Verurteilte mit einer „Beschwerde“ und führt aus: Der Haftbefehl gegen ihn habe nicht ergehen dürfen. Er werde die Geldstrafe bezahlen, wenn er wieder zahlungsfähig sei. Die Kosten für den angefochtenen Beschluss wolle er nicht zahlen.

Das OLG hat das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen:

„Bei dem Rechtsmittel des Verurteilten handelt es sich, soweit er sich gegen die Anordnung der Ersatzfreiheitsstrafe wendet, um eine weitere Beschwerde, soweit er sich gegen die Pflicht zur Kostentragung wendet, um eine sofortige Beschwerde. Beide Rechtsmittel sind unzulässig.

Gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts ist in der Hauptsache gem. § 310 Abs. 2 StPO kein weiteres Rechtsmittel gegeben. Gegenstand der Entscheidung ist keine Verhaftung im Sinne von § 310 Abs. 1 Nr. 1 StPO. Hierzu gehören lediglich Entscheidungen, die unmittelbar die Inhaftnahme oder die Aufrechterhaltung der Haft betreffen, nicht hingegen Maßnahmen der Vollstreckungsbehörde (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 08.02.2019, 1 Ws 22/19, BeckRS 2019, 19206).

Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung ist gem. § 464 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 StPO unzulässig, weil eine Anfechtung der Hauptentscheidung – die Beschwerdeentscheidung – des Landgerichts – nicht statthaft ist.“

Kurz, knapp und richtig.

Vollzug III: Personenbezogene Daten im Strafvollzug, oder: Auskunft und Akteneinsicht des Gefangenen

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Ich beende die Berichterstattung heute dann mit dem LG Stendal, Beschl. v. 13.08.2026 – 509 StVK 182/26 – der sich zur Akteneinsicht in Zusammenhang mit Datenschutz pp. äußert.

Der Gefangene ist Selbststeller und seit dem 29.08.2025 bei der Antragsgegnerin inhaftiert. Mit schriftlichem Antrag vom 19.04.2026 beantragte er die Bereitstellung der Verarbeitungsübersicht personenbezogener Daten nach DSGVO. Die Antragsgegnerin eröffnete ihm, dass er sein Anliegen und die Art der begehrten Auskunft konkretisieren möge. Daraufhin ergänzte der Gefangene seinen Antrag dahingehend, dass er Auskunft darüber erhalten wolle, welche Daten von ihm gespeichert, wie und wann diese gelöscht würden und wie die Anstalt die versehentliche Vernichtung von Daten oder deren unberechtigten Abfluss verhindere. Er verlangte die Vorlage eines Schutzkonzepts. Unter Beteiligung des Datenschutzbeauftragten der JVA wurde dem Antragsteller am 20.04.2026 eröffnet, dass das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeit nach § 30 Abs. 4 DSGVO auf Antrag nur noch der Aufsichtsbehörde zur Verfügung gestellt werde.

In der Folge beantragte der Antragsteller mit schriftlichem Antrag vom 23.05.2026 u.a. die Ausgabe seines Diagnoseverfahrens und den Zwischenbericht des Psychotherapeuten Dr. pp. Entsprechende Unterlagen wurden mit dem Antragsteller in der Konferenz zur Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans am 27.05.2026 erörtert und in Kopie am 19.06.2026 ausgehändigt. Auf Anträge vom 02.07.2026 und 04.07.2026 erhielt der Antragsteller jeweils am 05.07.2006 20 bzw. 09.07.2026 eine Kopie seines Postein- und Ausgangsverzeichnisses.

Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers beantragte schriftlich gegenüber der Antragsgegnerin dann mit Schriftsatz vom 26.05.2026 für den Antragsteller Auskunft nach § 70 JVollzGB IV LSA, Akteneinsicht nach § 71 JVollzGB IV LSA und die kostenpflichtige Aushändigung von Ablichtungen sowie im Fall einer vollständigen oder teilweisen Ablehnung einen schriftlichen, mit Gründen versehenen und rechtsmittelfähigen Bescheid zu erteilen. Zur Begründung führte er aus, die begehrten Informationen und Unterlagen seien erforderlich, um die Rechtmäßigkeit vorzüglicher [Anm.: So im Original] Maßnahmen, Entscheidungen und Datenverarbeitungen überprüfen zu können. Eine bloße Auskunft reiche zur Wahrnehmung dieser rechtlichen Interessen nicht aus. Ohne Einsicht in die Unterlagen könne nicht überprüft werden, ob die Tatsachengrundlage vollständig und zutreffend sei, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der jeweiligen Maßnahmen eingehalten worden seien und ob Rechtsbehelfe oder Anträge sachgerecht begründet werden könnten.

Darum wird dann schließlich beim LG Stendal gestritten. Der Gefangene hatte teilweise Erfolg:

„Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat im tenorierten Umfang Erfolg.

1. Der Antragsteller hat einen Anspruch auf Auskunft über die ihn betreffenden personenbezogenen Daten gemäß § 70 Abs. 1, 67 Nr. 7 JVollzGB IV LSA.

Gemäß § 70 Abs. 1 S. 1 JVollzGB IV LSA erteilen die Justizvollzugsbehörden der betroffenen Person auf Antrag Auskunft darüber, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. § 70 Abs. 1 S. 2 JVollzGB IV LSA benennt unter Aufzählung der Ziffern 1 bis 8 entsprechende Punkte, zu denen die Auskunft erteilt wird. Die Justizvollzugsbehörden haben Betroffenen auf Antrag nach S. 1 mitzuteilen, ob sie die antragsstellende Person betreffende personenbezogene Daten verarbeiten. Eine solche Auskunft ist nur, aber – von den Ausnahmen der Abs. 2 bis 6 abgesehen – auch immer dann zu erteilen, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wird. Ausweislich der Gesetzesmaterialien begründet Abs. 1 lediglich eine objektiv-rechtliche Verpflichtung der Justizvollzugsbehörden. Ein subjektiv-öffentliches Recht vermittelt betroffenen Personen aber jedenfalls § 67 Nr. 7 (vgl. BeckOK Strafvollzug LSA/Mittag, 23. Ed. 15.6.2026, JVollzGB IV LSA § 70 Rn. 4).

Der Antragsteller hat mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 26.05.2026 einen entsprechenden Antrag gestellt.

Der Antrag befindet sich nach Angaben der Antragsgegnerin noch in Bearbeitung. Eine Zuarbeit des Datenschutzbeauftragten werde eingeholt. Es sind keine Gründe bekannt und werden auch nicht von der Antragsgegnerin benannt, warum eine entsprechende Auskunft, ggfs. auch abgestuft oder zu einzelnen Punkten, nicht erteilt werden kann. Demnach ist dem Antragsteller die begehrte Auskunft nach § 70 Abs. 1 JVollzGB IV im geforderten Umfang, der den in § 70 Abs. 1 S. 2 JVollzGB IV LSA genannten Inhalten entspricht, zu erteilen.

Das Gericht hat der Antragsgegnerin hierfür eine Frist von zwei Wochen nach Zustellung der gerichtlichen Entscheidung gesetzt und dabei berücksichtigt, dass es sich zwar um einen erheblichen Umfang der begehrten Auskunft handelt, inzwischen jedoch fast drei Monate seit Antragstellung vergangen sind. Soweit der Antragssteller auf eine Dringlichkeit aufgrund des Rechtsbeschwerdeverfahrens zum Beschluss des Landgerichts Stendal vom 13.07.2026 im Verfahren 509 StVK 174/25 abstellt, führt dies zu keiner kürzeren Fristsetzung. Dem Antragsteller liegen erforderliche Unterlagen zur Bewertung der Lockerungsentscheidung, nämlich der Vollzugs- und Eigliederungsplan und die Stellungnahme des Psychotherapeuten Dr. pp. vor.

2. In Bezug auf die begehrte Akteneinsicht hat der Antragsteller einen Anspruch auf Bescheidung seines Antrags vom 26.05.2026 nach §§ 71, 67 Nr. 8 JVollzGB IV LSA.

Eine Bescheidung durch die Antragsgegnerin ist bisher nicht erfolgt.

Akteneinsicht ist betroffenen Personen nach § 71 Abs. 1 JVollzGB IV LSA auf ihren Antrag zu gewähren, soweit ein Auskunftsrecht besteht, dieses für Betroffene aber nicht ausreicht, ihre rechtlichen Interessen wahrnehmen zu können und überwiegende berechtigte Interessen Dritter nicht entgegenstehen. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen (vgl. BeckOK Strafvollzug LSA/Mittag, 23. Ed. 15.6.2026, JVollzGB IV LSA § 71 Rn. 3).

Die entsprechenden Voraussetzungen liegen dem Grunde nach vor. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 26.05.2026 einen Antrag auf Akteneinsicht gestellt und deutlich gemacht, dass eine Auskunft zur Wahrnehmung dieser rechtlichen Interessen nicht ausreicht, da die Vollständigkeit der Unterlagen, die Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen der jeweiligen Maßnahmen und die sachgerechte Begründung von Rechtsbehelfen oder Anträgen geprüft werden müsse.

Das Gericht kann aufgrund mangelnder tatsächlicher Kenntnis der Gefangenenpersonalakte, der Gesundheitsakte und der weiteren Unterlagen, in die Einsicht begehrt wird, nicht beurteilen, ob überwiegend berechtigte Interessen Dritter oder andere Gründe der Akteneinsicht entgegenstehen. Insoweit kann das Gericht auch keine Verpflichtung aussprechen, wonach die Antragsgegnerin die Akteneinsicht in begehrter Form zu gewähren hat. Gleiches gilt für den gestellten Hilfsantrag. Vielmehr war die Antragsgegnerin zu verpflichten nunmehr über den Antrag des Antragstellers bzw. seines Verfahrensbevollmächtigten binnen einer kurzen Frist zu entscheiden.

Das Gericht hat der Antragsgegnerin hierfür eine Frist von zwei Wochen nach Zustellung der gerichtlichen Entscheidung gesetzt und dabei berücksichtigt, dass es sich zwar um einen erheblichen Umfang der begehrten Auskunft handelt, inzwischen jedoch fast drei Monate seit Antragstellung vergangen sind. Im Falle einer positiven Bescheidung des Antragstellers – wenn auch nur zu einzelnen Aktenteilen – hat das Gericht die Antragsgegnerin verpflichtet, dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers einen zeitnahen Termin zur Akteneinsicht binnen einer Woche anzubieten und auch hierbei die v.g. Umstände berücksichtigt.

Soweit der Antragssteller auf eine Dringlichkeit aufgrund des Rechtsbeschwerdeverfahrens zum Beschluss des Landgerichts Stendal vom 13.07.2026 im Verfahren 509 StVK 174/25 abstellt, führt dies zu keiner kürzeren Fristsetzung. Das Verfahren trägt bereits ein Aktenzeichen aus dem Jahr 2025, auch wenn die Bescheidung durch das Gericht erst am 13.07.2026 erfolgt ist. Dem Antragsteller liegen erforderliche Unterlagen zur Bewertung der Lockerungsentscheidung, nämlich der Vollzugs- und Eigliederungsplan und die Stellungnahme des Psychotherapeuten Dr. pp., vor. Bei Antragstellung am 26.05.2026 hat dieses Verfahren jedenfalls nicht dazu geführt, dass der Antragsteller eine besondere Dringlichkeit der Akteneinsicht begründet hat – es findet in der Antragstellung keine Erwähnung.

3. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung in Bezug auf die Aushändigung von Kopien ist bereits unzulässig, da insoweit weder eine ablehnende Entscheidung der Antragsgegnerin vorliegt noch die Notwendigkeit einer gerichtlichen Entscheidung in Bezug auf das im Gesetz in § 71 Abs. 4 JVollzGB IV LSA normierte Recht auf Aushändigung von Ablichtungen einzelner Dokumente besteht, das die Antragsgegnerin ausdrücklich in der Stellungnahme vom 06.08.2026 zugesagt hat. Der Antragsgegnerin kann insoweit auch keine Untätigkeit nach § 113 StVollzG vorgeworfen werden. Demnach fehlt es an einer gerichtlich überprüfbaren Maßnahme bzw. deren Untätigkeit und dem Rechtsschutzbedürfnis gemäß § 109 StVollzG.

Gemäß § 71 Abs. 4 S. 1 JVollzGB IV LSA sind dem Antragsteller oder seinem Verfahrensbevollmächtigten aus dem über die betroffene Person geführten Akten auf schriftlichen Antrag Ablichtungen einzelner Dokumente, aus automatisierten Dateisystemen Ausdrucke eines Teilbestandes der personenbezogenen Daten zu fertigen, soweit die Akten der Einsicht unterliegen und ein berechtigtes Interesse vorliegt. Die Aushändigung von Kopien setzt zunächst die Akteneinsicht voraus. Eine rein vorsorgliche“ Antragstellung durch den Antragsteller, wie sie derzeit erfolgt ist, ist nicht vorgesehen.

Insoweit ist zunächst die Entscheidung der Antragsgegnerin über das Akteneinsichtsrecht erforderlich. Sodann mag die Antragsgegnerin auch über einen schriftlichen Antrag des Antragstellervertreters auf Aushändigung – kostenpflichtiger -Kopien entscheiden. Das Gericht erlaubt sich den Hinweis, dass im Gesetz ausdrücklich die Ablichtung einzelner Dokumente vorgesehen ist und diese auch entsprechend konkret bezeichnet werden müssten, was bisher nicht erfolgt ist.

Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.“

Vollzug II: Im Vollzug sichergestelltes Smartphone, oder: Vernichtung bei Haftentlassung/Sicherrelevanz?

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Als zweite Entscheidung stelle ich den OLG Brandenburg, Beschl. v. 06.08.2026 – 2 Ws 73/26 – vor. Es geht in der Entscheidung auch um ein (Mobil)Telefon. Der Gefangene hatt von der JVA die Herausgabe seines unerlaubt in die JVA eingebrachten und in seinem Haftraum am 13.11.2022 sichergestellten Smartphone iPhone SE verlangt. Nachdem er die für die Auslesung des Geräts erforderliche Herausgabe seines Sperrcodes verweigert hatte, hatte die JVA Mobiltelefon einbehalten und dessen Vernichtung bei Austritt des Antragstellers aus der JVA angekündigt. Es sei nicht auszuschließen, dass sich auf dem Gerät Abbildungen von Sicherheitseinrichtungen der JVA bzw. Absprachen von Straftaten befinden.

Dagegen der Antrag auf gerichtliche Entscheidung, der bei der StVK keinen Erfolg hatte. Die hat den Antrag des Verurteilten zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass das Recht des Gefangenen gem. § 58 Abs. 2 Satz 1 BbgJVollzG, Gegenstände aus seiner persönlichen Habe zu versenden, durch die Befugnis der Anstalt zur Vernichtung von Aufzeichnungen und Gegenständen, die Kenntnisse über Sicherungsvorkehrungen der Anstalt vermitteln oder Schlussfolgerungen auf diese zulassen (§ 58 Abs. 4 BbgJVollzG), beschränkt werde. Den bei Auslegung der Norm eingeräumten Beurteilungsspielraum und das gem. § 58 Abs. 4 BbgJVollzG eingeräumte Ermessen habe die Antragsgegnerin fehlerfrei ausgeübt. Zu Recht habe die JVA berücksichtigt, dass von Mobiltelefonen sowie speicher- oder internetfähiger Unterhaltungselektronik eine grundsätzliche Gefahr für die Sicherheit und Ordnung der Anstalt ausgehe, was auch der Grund sei, weshalb die JVA die Zustimmung zu deren Einbringung gem. § 55 Satz 2 BbgJVollzG verweigern könne. Als mildere Maßnahme zur Vernichtung habe die JVA dem Verurteilten die Möglichkeit eingeräumt, durch die Herausgabe des Sperrcodes das Mobiltelefon auf sicherheitsrelevante Daten zu kontrollieren. Es sei am Antragsteller, diese Kontrolle durch Herausgabe seines Sperrcodes zu ermöglichen.

Dagegen dann die  Rechtsbeschwerde des Gefangenen, die dann beim OLG keinen Erfolg hatte:

„Die Sachrüge deckt keine Rechtsfehler auf. Die Strafvollstreckungskammer stellt zu Recht darauf ab, dass § 58 Abs. 4 BbgJVollzG die Vernichtung von Aufzeichnungen und anderen Gegenständen, die Kenntnisse über Sicherungsvorkehrungen der Anstalt vermitteln oder Schlussfolgerungen auf diese zulassen, erlaubt und die Befugnis des Verurteilten beschränkt, über diese Gegenstände zu verfügen. Während seines Aufenthalts in der Vollzugsanstalt kann ein Gefangener Kenntnisse über deren Sicherheitssysteme, Schließeinrichtungen, Notruf- und Alarmsysteme sowie über die Ausstattung der Vollzugsbediensteten und interne Abläufe sammeln und mit seinem Mobiltelefon aufzeichnen und speichern. Derartige gespeicherte Daten sind von hoher Sicherheitsrelevanz und stellen nicht bloß eine abstrakte Gefahr für die Sicherheit und Ordnung der Anstalt dar (Kammergericht, Beschluss vom 27. Juni 2023 – 2 Ws 17/23). Zwar steht derzeit nicht fest, ob sich tatsächlich sicherheitsrelevante Daten auf dem Mobiltelefon befinden. Aufgrund der kleinen Größe eines Mobiltelefons, seiner leichten Transportierbarkeit, umfassenden Aufnahme- und Speichermöglichkeit und Kommunikationsfähigkeit besteht jedoch eine besondere Geeignetheit dieses Speichermediums, unentdeckt Aufnahmen von sicherheitsrelevanten Einrichtungen zu fertigen und damit eine konkrete, belegbare Gefahr für sicherheitsrelevante Einrichtungen (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 26. Juni 2001 – 2 Ws (Vollz) 13/00). Da der Gefangene die Gefahrenlage durch die unerlaubte Einbringung selbst geschaffen hat, ist es an ihm, sie zu beseitigen. Hierfür hat er die Möglichkeit, alle Daten löschen, das Telefon vernichten oder die Datenauslesung vornehmen zu lassen (vgl. Kammergericht, a.a.O.).

Zutreffend hat die Strafvollstreckungskammer weiter darauf abgestellt, dass Ermessensfehler bei der Anordnung der Verwahrung und Vernichtung nicht vorliegen. Insbesondere hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller zunächst die – eigentumswahrende – Möglichkeit der Datenauslesung eröffnet. Die Anstaltsleitung hat die Befugnis zur Anordnung der Datenauslesung gem. § 126 Abs. 4 BbgJVollzG. Nach § 126 Abs. 4 Satz 1 BbgJVollzG kann die Anstaltsleitung das Auslesen von unerlaubten elektronischen Datenspeichern anordnen, wenn konkrete Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass dies für vollzugliche Zwecke erforderlich ist. Aufgrund der zuvor genannten Besonderheiten eines Mobiltelefons bestehen im Regelfall konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Auslesung des Mobiltelefons für vollzugliche Zwecke erforderlich ist (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 2 HmbJVollzDSG). Entgegenstehende Gesichtspunkte, die die Antragsgegnerin hier hätte berücksichtigen müssen, sind nicht ersichtlich. Vielmehr ist für den Antragsteller Fluchtgefahr vermerkt.

Eine gegebenenfalls unterbliebene Belehrung (§ 126 Abs. 4 Satz 2 BbgJVollzG) hat keine Auswirkung auf die Befugnis der Anstalt zur Anordnung der Auslesung. Regelmäßig rechnet ein Strafgefangener, der unerlaubt ein Mobiltelefon in die JVA einbringt, bereits mit der Möglichkeit der Auslesung. Mit Rücksicht darauf dringt auch die Verfahrensrüge, mit der der Antragsteller im Wesentlichen rügt, die Strafvollstreckungskammer habe die Voraussetzungen des § 126 Abs. 4 BbgJVollzG nicht vollständig geprüft, nicht durch. Das Landgericht musste sich zu weiterer Sachaufklärung nicht gedrängt sehen.“

Vollzug I: Telefonieren mit dem Strafgefangenen, oder: Telefonat des Gefangenen mit dem Verteidiger

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Ich stelle heute dann drei Entscheidungen zum/aus dem Strafvollzug vor-

Den Starter macht der BayObLG, Beschl. v. 16.06.2026 – 203 StObWs 358/26 – zum Telefonieren mit dem Gefangenen. Der Gefangene befindet sich im Strafvollzug. Seinen Antrag auf die Genehmigung eines Telefonats mit seinem mandatierten Verteidiger zur Besprechung der vorzeitigen Entlassung aus dem Strafvollzug hat die JVA abgelehnt. Außerordentliche Telefonate würden nur nach einer vom Strafgefangenen nicht belegten Dringlichkeit gewährt. Die Strafvollstreckungskammer hat dann auf Antrag des Gefangenen festgestellt, dass die Verweigerung eines Telefonats mit dem Verteidiger am 14. und 15.01.2026 rechtswidrig gewesen sei. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, dass die Anstalt keinen Nachweis einer besonderen Dringlichkeit fordern durfte.

Hiergegen hat die Leitung der Justizvollzugsanstalt Rechtsbeschwerde eingelegt. Die hatte keinen Erfolg: Die Verfahrensrüge war unzulässig, weil nicht ausreichend begründet, und die Sachrüge war unbegründet:

„2. Auch die Sachrüge hat keinen Erfolg.

a) Art. 35 Abs. 1 S. 1 BayStVollzG bestimmt, dass Gefangenen nach pflichtgemäßem Ermessen, insbesondere unter Berücksichtigung der Sicherheit und Ordnung, der räumlichen, personellen und organisatorischen Verhältnisse der Anstalt sowie der Belange des Opferschutzes, gestattet werden kann, Telefongespräche zu führen. Auch nach der Neufassung der Norm hat der Gefangene zwar keinen Anspruch auf das Führen eines Telefonats, jedoch einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung. Des Nachweises einer besonderen Dringlichkeit bedarf es insoweit nicht. Dies gilt auch für ein Telefongespräch mit dem Verteidiger, wobei im Einzelfall das Ermessen für den Fall eines Telefonkontakts mit dem Verteidiger auch auf Null reduziert sein kann (BayObLG, Beschluss vom 29. Juni 2020 – 204 StObWs 102/20 –, juris; BeckOK Strafvollzug Bayern/Arloth, 24. Ed. 1.4.2026, BayStVollzG Art. 35 Rn. 2).

Mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Grundrechtsrelevanz des telefonischen Kontakts eines Beschuldigten mit seinem Verteidiger (vgl. BVerfG [Kammer], Beschluss vom 7. März 2012 – 2 BvR 988/10 -, juris Rn. 30?ff.) und dem in Art. 5 Abs. 1 BayStVollzG normierten Angleichungsgrundsatz (auch in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 BayStVollzG) ist mittlerweile anerkannt, dass die Justizvollzugsanstalt Telefongespräche des Gefangenen mit seinem Verteidiger oder mit seinem Rechtsanwalt zum Zwecke der Besprechung einer ihn betreffenden Rechtssache in der Regel zu ermöglichen hat (vgl. Dessecker/Schwind in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, Strafvollzugsgesetze, 7. Aufl. 2020, 9. Kapitel Interne Kontakte zur Außenwelt D Rn 4; Knauer in Feest/Lesting/Lindemann a.a.O. Teil II § 30 LandesR Rn 15; Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel/Baier/Laubenthal/Baier, StVollzG, 13. Aufl. 2024, Kap. E Rn. 100; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 3. Dezember 2013 – 2 BvR 2299/13 –, juris Rn. 24 zum Aspekt des fairen Verfahrens; zur Thematik auch OLG Koblenz, Beschluss vom 20. Dezember 2002 – 2 Ws 858/02 –, StraFo 2003, 103 f., zitiert nach juris).

c) Danach waren die Versagung der Bewilligung des vom Beschwerdeführer unter Angabe eines plausiblen, nicht beliebig aufschiebbaren Zwecks beantragten Telefongespräches mit der Begründung einer fehlenden Dringlichkeit und der Verweis auf die Nutzung des Telefonkontingents gemessen an § 115 Abs. 5 StVollzG ermessensfehlerhaft. Die Entscheidung der Vollzugsanstalt hat das Bedürfnis des Gefangenen, sich telefonisch in einer vollzugsrelevanten Angelegenheit zeitnah rechtlich beraten zu lassen, nicht berücksichtigt und zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Beschränkung des Verkehrs des Strafgefangenen mit einem für ihn in Angelegenheiten des Strafvollzugs mandatierten Rechtsanwalt geführt. Dass die Sicherheit und Ordnung oder die räumlichen, personellen und organisatorischen Verhältnisse der Anstalt der Genehmigung im konkreten Fall entgegengestanden hätten, hat die Antragsgegnerin nicht substantiiert vorgetragen.

d) An einem Feststellungsinteresse des Strafgefangenen hat der Senat bereits wegen einer Wiederholungsgefahr keinen Zweifel.“