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Kollision Linienbus bei Rot/Pkw bei Wendemanöver, oder: Haftungsverteilung 4/5 zu 1/5

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Im Kessel Buntes“ heute dann zwei zivilrechtliche Entscheidungen.

Den Opener macht das OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 23.9.2025 – 10 U 213/22. Es geht um eine Kollision zwischen einem Linienbus, der bei Rot mit leicht erhöhter Geschwindigkeit in einen Kreuzungsbereich einfährt, und einem PKW, welcher eine Linksabbiegespur zu einem Wendemanöver nach einem Gelblichtverstoß nutzt. Das OLG hat eine Haftungsverteilung von 4/5 zulasten des Busfahrers und 1/5 zulasten des PKW für angemessen angesehen:

Ich verweise wegen der Ausführungen des OLG zum Unfallgeschehen auf den Volltext. Hier stelle ich nur das ein, was das OLg zur Haftungsverteilung ausgeführt hat, nämlich:

„Aus der Gesamtheit der vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Unfall für keinen der beteiligten Fahrer ein unabwendbares Ereignis im Sinne des §§ 17 Abs. 3 StVG war. Somit hat eine Abwägung der Verursachungsbeiträge gemäß § 17 Abs. 1 StVG zu erfolgen. Dabei wirkt sich zu Lasten der Beklagten neben dem qualifizierten Rotlichtverstoß des Beklagten zu 1 (§ 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7 StVO) und der leicht überhöhten Geschwindigkeit des von dem Beklagten zu 1 geführten Busses (§ 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO) auch die im Verhältnis zu dem Pkw der Kläger erhöhte Betriebsgefahr des Busses aus. Der Senat ist unter Zugrundelegung der allgemeinen Lebenserfahrung tatrichterlich davon überzeugt, dass Größe, Gewicht und Schwerfälligkeit des Omnibusses sich beim heftigen Aufprall auf den Pkw des Klägers nachhaltig ausgewirkt haben (vgl. OLG München, Urt. v. 26.04.1983, Az. 5 U 4565/82, Rn 50 – juris). Umgekehrt ist dem Kläger neben einem Gelblichtverstoß (§ 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 5 StVO) vorzuwerfen, dass er sich bedingt durch das von ihm beabsichtigte Wendemanöver neun Sekunden nach dem Umschalten seiner Linksabbiegerampel auf Rot immer noch im Kreuzungsbereich befand, ohne die gebotene erhöhte Aufmerksamkeit und Vorsicht an den Tag zu legen. Einen Rotlichtverstoß des Klägers haben die insoweit beweisbelasteten Beklagten demgegenüber nicht nachzuweisen vermocht. Auf die obigen Ausführungen zu den gutachterlichen Feststellungen der Sachverständigen SV1 und SV2 wird verwiesen.

Nach alledem erscheint die eingangs wiedergegebene Haftungsverteilung angemessen. Für ein Zurücktreten der Haftung der Kläger hinter der Haftung der Beklagten gemäß § 9 StVG, § 254 BGB ist kein Raum. Der qualifizierte Rotlichtverstoß des Beklagten zu 1 hat zwar als besonders schwerwiegend zu gelten, und die Betriebsgefahr des von ihm geführten Busses war – wie bereits ausgeführt – größer als die Betriebsgefahr des klägerischen Pkw. Gleichwohl überwiegen die Verursachungsbeiträge der Beklagtenseite die Verkehrsverstöße des Klägers zu 1 nicht derart, dass letztere gänzlich unberücksichtigt zu bleiben hätten.“

OWi I: Akteneinsicht in eine elektronische Bußgeldakte, oder: Übersendung einer pdf-Datei mit Foto

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Und dann heute die erste Lieferung von OWi-Entscheidungen. Die erste der drei Entscheidungen kommt aus einem Bußgeldverfahren, die vom OLG Frankfurt am Main im OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 08.09.2025 – 2 ORbs 95/25 – angesprochenen Fragen können aber auch im Strafverfahren Bedeutung erlangen. Denn nach Auffassung des OLG ist es nicht zu beanstanden, wenn auch in eine bei Gericht elektronisch geführte Akte, die Fotos enthält, Einsicht durch Übersendung einer pdf-Datei der Akte gewährt wird.

Mit der Rechtsbeschwerde hatte der Betroffene, der wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt worden ist, beanstandet, dass die in der Akte befindlichen Fahrerfotos nicht im jpg-, sondern im pdf-Format übermittelt worden seien. Das OLG hat die Rechtsbeschwerde verworfen, in seiner Verwerfungsentscheidung aber die Grundsätze zur Akteneinsicht in elektronisch geführte Bußgeldakten erläutert. Das OLG führt aus:

„3. Der Senat nimmt die aufgeworfene Fragestellung zum Anlass, sich mit den Regelungen der Akteneinsicht in die elektronisch geführte Bußgeldakte grundsätzlich auseinanderzusetzen.

Die Akteneinsicht in die elektronisch geführte Bußgeldakte richtet sich zunächst nach den Regelungen der §§ 49 Abs. 1, 110c S. 1 OWiG, § 32f StPO. Hierbei sieht die auf Grundlage von § 32f Abs. 6 S. 1 StPO entstandene Strafakteneinsichtsverordnung (StrafAktEinV), die nach § 1 Abs. 2 Nr.1 auch für Bußgeldakten der Behörden gilt, vor, dass die Akteneinsicht durch Bereitstellung des Repräsentats zum Abruf (§ 2 Abs.1 S. 1 StrafAktEinV) oder durch Übersendung des Repräsentats über einen sicheren Übermittlungsweg erfolgt (§ 3 S. 1 StrafAktEinV). In Hessen wird regelmäßig von der zweiten Alternative Gebrauch gemacht und die Bußgeldakte über das besondere Anwaltspostfach an Verteidiger übermittelt.

Was das Repräsentat ist, regelt § 2 Abs. 2 S. 1 Bundesbußgeldaktenführungsverordnung (BBußAktFV) (vgl. auch zur gleichlautenden Regelung in § 9 Abs. 3 der hessischen Justiz-Informationstechnik-Verordnung (JustITV) für gerichtliche Akten): Inhalte der elektronischen Akte müssen jederzeit als elektronische Dokumente im Format PDF/A wiedergegeben werden können; diese Dokumente bilden das Repräsentat.

Hintergrund der Umwandlung ist die Standardisierung und Vereinfachung der Gewährung von Akteneinsicht. Die Reduzierung auf ein Dateiformat erhöht die Kompatibilität unter den Systemen. Das PDF-Format hat sich im Rechts- und Geschäftsverkehr als kostenloser und allgemein anerkannter Standard durchgesetzt, der auf allen Computersystemen gelesen werden kann, ohne das ursprüngliche Erscheinungsbild zu verändern.

Soweit die Wiedergabe eines Inhalts im Repräsentat technisch nicht möglich ist, ist ein entsprechender Hinweis in das Repräsentat aufzunehmen, § 2 Abs. 2 S. 3 BBußAktFV. Der Begriff der technischen Unmöglichkeit ist weit zu verstehen und umfasst auch Fälle, in denen bei der Übermittlung als PDF-Datei in dieser nicht sichtbare inhaltstragende Informationen der Ursprungsdatei nicht enthalten sind – beispielsweise bei Dateien eines Tabellenkalkulationsprogramms – oder sonst durch den Formattransfer Qualitätsverluste entstanden sind – beispielsweise bei Bilddateien von aufwendigen Bauzeichnungen (vgl. Referentenentwurf zur gleichlaufenden Verordnung über die elektronische Aktenführung bei den obersten Gerichten des Bundes, S. 16, Referentenentwurf zur BBußAktFV S. 10 beide über https://www.bmjv.de/ abrufbar).

Da das Repräsentat nur aus dem Akteninhalt gebildet wird, ist von entscheidender Bedeutung, welche Dateien überhaupt Bestandteil der Bußgeldakte sind. Gemäß § 3 Abs. 1 BBußAktFV gelten elektronische Dokumente sowie sonstige Dateien und Informationen als Teil der Bußgeldakte, wenn sie bewusst und dauerhaft darin gespeichert wurden. In Hessen ist dies in der Regel der Fall für Beweisfotos der Verkehrsordnungswidrigkeit. Diese werden als Bilddateien im Format JPG oder PNG in der Bußgeldakte gespeichert. Hingegen wird die unausgewertete Falldatei regelmäßig nicht zur Bußgeldakte genommen. Sie ist (digitales) Beweisstück, deren Einsichtsrecht sich nach § 147 Abs. 1 und Abs. 4 StPO richtet (vgl. hierzu OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 4. März 2025 – 2 ORbs 233/24, BeckRS 2025, 6679, beck-online).

Wenn Bilddateien aus einer Bußgeldakte in ein PDF-Repräsentat umgewandelt werden, kann die Bildqualität ohne Qualitätsverlust erhalten bleiben. Bei der Einbettung einer Bilddatei in ein PDF-Dokument werden die Bildinformationen direkt und vollständig in die PDF-Datei integriert. Dies gewährleistet, dass die visuelle Information im Repräsentat exakt der Originaldatei entspricht. In diesem Fall ist ein gesonderter Hinweis nach § 2 Abs. 2 S. 3 BBußAktFV nicht erforderlich.

Wenn Einsicht in die Dateien der elektronischen Akte begehrt wird, welche nicht in das Repräsentat übernommen worden sind, ist dafür analog § 110c S. 1 OWiG, § 32f Abs. 1 S. 2 StPO ein begründeter Antrag erforderlich. Sofern die Einsicht nicht in den Diensträumen erfolgen soll – wie es regelmäßig der Fall sein dürfte -, besteht auch die Möglichkeit bei Darlegung eines berechtigten Interesses analog § 32f Abs. 2 S. 3 StPO eine digitale Kopie der Datei zur Verfügung zu stellen. Dazu stehen grundsätzlich die Möglichkeiten offen, welche die benannten Regelungen für die Übermittlung der PDF-Datei des Aktenrepräsentats vorsehen: Übermittlung eines Datenträgers (§ 6 StrafAktEinV), Übermittlung auf einem sicheren Übermittlungsweg (§ 3 StrafAktEinV) oder Bereitstellen der Datei zum Abruf (§ 2 StrafAktEinV).

Anzumerken ist, dass die Entscheidung der Bußgeldbehörde über die Form der Akteneinsicht nicht anfechtbar ist, §§ 110c S. 1 OWiG, §?32f Abs.?3 StPO. Vor diesem Hintergrund ist auch dagegen ein Antrag nach § 62 OWIG nicht statthaft.

Resümierend kann festgehalten werden, dass das beschriebene System der Akteneinsicht in die elektronische Bußgeldakte den verfassungsmäßigen Vorgaben zum Anspruch auf Informationsparität des Betroffenen in Ordnungswidrigkeitenverfahren folgt (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2023 – 2 BvR 1167/20, NJW 2023, 2932).“

StPO II: Beschwerde gegen Terminierung der HV, oder: Rechtswidrigkeit der Terminsanordnung?

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Im zweiten Posting dann noch einmal etwas zur Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen Terminierung der Hauptverhandlung, und zwar der OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 28.10.2025 – 3 Ws 493/25.

Dem Angeklagten und vier weiteren Mitangeklagten wird Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge vorgeworfen. Die Hauptverhandlung vor der 24. Großen Strafkammer des LG Frankfurt am Main hat am 28.07.2025 begonnen.

Die Hauptverhandlungstermine im Zeitraum vom 28.07.2025 bis 24.09.2025 wurden durch die Vorsitzende mit den Verfahrensbeteiligten abgesprochen. Mit Schreiben vom 17.04.2025 informierte die Vorsitzende alle Verteidiger der Angeklagten darüber, dass für den Fall, dass die Hauptverhandlung bis zu dem letzten vereinbarten Termin am 24.09.2025 nicht abgeschlossen werden könne, diese jeweils montags fortgesetzt würde, und bat darum, die Termine entsprechend zu reservieren. Dieses Schreiben wurde dem damaligen alleinigen Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt X, am 22.04.2025 per Fax übermittelt.

Mit Beschluss vom 24.04.2024 wurde Rechtsanwalt Y – den Rechtsanwalt X als weiteren Verteidiger vorgeschlagen hatte – dem Angeklagten gemäß § 144 Abs. 1 StPO zur Verfahrenssicherung als weiterer Verteidiger beigeordnet.

In der Ladungsverfügung vom 12.05.2025 wurde angeordnet, dass die Hauptverhandlung ab dem 06.10.2025, jeweils montags, fortgesetzt werde, sollte die Hauptverhandlung am 24.09.2025 nicht abgeschlossen werden. Ob dieser Hinweis in der an die Verteidiger versendeten Terminsladungen enthalten war, lässt sich der Akte nicht entnehmen.

Mit Schreiben vom 15.09.2025 teilte die Vorsitzende den Verfahrensbeteiligten mit, dass die Hauptverhandlung im Oktober an den Montagen 06.10., 13.10. und 27.10.2025 stattfinde. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass bereits mit Verfügung vom 12.05.2025 mitgeteilt worden sei, dass die Hauptverhandlung, sollte sie am 24.09.2025 nicht abgeschlossen werden können, ab dem 06.10.2025 jeweils montags fortgesetzt werde. Einen Terminverlegungsantrag die Hauptverhandlungstermine im Oktober betreffend lehnte die Vorsitzende ab, einer Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Terminanordnung half sie nicht ab. Mit Beschluss vom 16.10.2025 (7 Ws 296/25) hat der 7. Strafsenat des OLG Frankfurt am Main die Beschwerde als unzulässig verworfen.

Mit Verfügung vom 24.09.2025 hat die Vorsitzende den Verfahrensbeteiligten die Hauptverhandlungstermine für November (10.11., 17.11. und 24.11.2025) mitgeteilt. Mit Schriftsatz vom 29.09.2025 hat Rechtsanwalt Y beantragt, die Termine vom 10.11.2025 und 17.11.2025 zu verlegen, und sogleich namens und in Vollmacht des Angeklagten gegen die Terminanordnung betreffend die Termine am 10.11.2015 und 17.11.2025 Beschwerde eingelegt. Im Termin am 06.10.2025 hat die Vorsitzende versucht, die Termine vom 10.11.2015 und 17.11.2025 durch einen Termin am 06.11.2025 zu ersetzen, was aufgrund der Verhinderung mehrerer anderer Verteidiger nicht gelungen ist. Mit Beschluss vom 06.10.2025 hat die Vorsitzende den Terminverlegungsantrag zurückgewiesen und zugleich mit Verfügung vom selben Tag der Beschwerde vom 29.09.2025 – soweit diese als Beschwerde gegen ihren Beschluss auszulegen sei – nicht abgeholfen.

Das Rechtsmittel hatte beim OLG (erneut) keinen Erfolg:

„1. Die Beschwerde des Angeklagten gegen die Ablehnung des Antrags auf Terminsverlegung ist gemäß § 304 Abs. 1 StPO statthaft. Zwar ist die Beschwerde gegen Terminbestimmungen grundsätzlich nicht statthaft, da es sich bei der Terminbestimmung bzw. der Ablehnung eines Terminverlegungsantrags, die gemäß § 213 Abs. 1 StPO durch den Vorsitzenden erfolgt, um eine Entscheidung des erkennenden Gerichts handelt, die der Urteilsfällung vorausgeht (§ 305 S. 1 StPO). Wendet sich ein Angeklagter aber nicht gegen die Zweckmäßigkeit einer Terminsbestimmung, sondern macht er – wie vorliegend der Beschwerdeführer – geltend, die Terminsanordnung sei rechtswidrig, weil das Gericht das ihm zustehende Ermessen fehlerhaft ausgeübt habe und in dieser fehlerhaften Ausübung eine besondere, selbständige Beschwer liege, steht § 305 S. 1 StPO einer Beschwerde nicht entgegen (BVerfG, Beschl. v. 16.11.2020 – 2 BvQ 87/20, NStZ-RR 2021, 19, beck-online; Senatsbeschluss v. 24.10.2000 – 3 Ws 1101/00). An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des 7. Strafsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Beschluss v. 16.10.2025, 7 Ws 296/25) fest.Allerdings hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Die Terminierung ist Sache des Vorsitzenden (§ 213 StPO). Sie unterliegt seinem pflichtgemäßen Ermessen unter Berücksichtigung der eigenen Terminsplanung, der Gesamtbelastung des Spruchkörpers, des Gebots der Verfahrensbeschleunigung und der berechtigten Interessen aller Prozessbeteiligten. Gleiches gilt für die Zurückweisung eines die Terminierung betreffenden Antrags, der mit der Verhinderung des Verteidigers begründet wird (Senatsbeschluss vom 28. September 2010, 3 Ws 898-900/10).

2. Nach diesen Maßstäben erweisen sich die Terminierung und die Zurückweisung des Verlegungsantrages als ermessensfehlerfrei.

Die Vorsitzende hat erkannt, dass die Organisation der Hauptverhandlung in ihrem Ermessen steht und die von ihr getroffene Ermessensentscheidung mit Beschluss vom 06.10.2025 ausführlich begründet. Sie hat dabei zwischen dem Interesse des Angeklagten, durch zwei Verteidiger seines Vertrauens verteidigt zu werden, und den Interessen der Strafrechtspflege abgewogen. Dabei hat sie in ihre Entscheidung eingestellt, dass die Verteidigung des Angeklagten an den fraglichen Terminen im November durch Rechtsanwalt X gesichert ist. Die Vorsitzende hat den Terminplan der Kammer für November offengelegt, der neben den drei hier gegenständlichen Hauptverhandlungsterminen zehn weitere Hauptverhandlungstermine in Haftsachen und somit eine hohe Belastung der Kammer ausweist, und dargelegt, dass eine Verlegung auf den 06.11.2025 wegen der Verhinderung weiterer Verteidiger nicht in Betracht kommt. Diese Erwägungen lassen einen Ermessensfehler nicht erkennen.

Dies gilt auch vor dem Hintergrund des Beschwerdevorbringens, die Termine im November seien mit dem Rechtsanwalt Y nicht abgesprochen worden. Die Vorsitzende hat der Vielzahl der Prozessbeteiligten und der Anzahl der vorgesehenen Hauptverhandlungstage durch eine weiträumige Terminierung Rechnung zu tragen versucht, indem sie die – zum damaligen Zeitpunkt beteiligten – Verteidiger zur Vermeidung von Terminskollisionen bereits am 17.04.2025 um Reservierung sämtlicher Montage ab Oktober 2025 gebeten hat. In der Ladungsverfügung vom 12.05.2025 hat die Vorsitzende angeordnet, dass die Hauptverhandlung ab dem 06.10.2025, jeweils montags, fortgesetzt werde, sollte die Hauptverhandlung am 24.09.2025 nicht abgeschlossen werden. Dass dieser Hinweis offenbar durch ein Büroversehen nicht in die Ladungen aufgenommen wurde, ist der Vorsitzenden nicht anzulasten. Im Übrigen hat der Rechtsanwalt Y am 17.07.2025 ergänzende Akteneinsicht in den gesamten Aktenbestand erhalten und hatte jedenfalls seit dem Schreiben der Vorsitzenden vom 15.09.2025 Kenntnis darüber, dass die Hauptverhandlung jeweils montags fortgesetzt werde.“

Terminsverlegung wegen Todesfall in engster Familie, oder: Befangenheit wegen unzumutbarer Versagung

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Heute ist der letzte Samstag des Jahres. D.h., dass zum letzten Mal der „Kessel Buntes“ auf dem Herd steht mit zwei Entscheidungen. Die kommen heute aus dem Zivilverfahren.

Als erstes stelle ich den OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 12.11.2025 – 26 W 15/25zur Besorgnis der Befangenheit bei unzumutbarer Versagung einer aufgrund Todesfalls beantragten Terminsverlegung vor. Ergangen in einem Zivilverfahren, die angesprochenen Fragen können aber auch in Straf- oder Bußgeldverfahren Bedeutung erlangen.

Entschieden hat das OLG über eine Beschwerde der Beklagten eines Zivilverfahrens gegen die Zurückweisung ihres Ablehnungsgesuchs. In dem Verfahren wird die in Spanien ansässige Beklagte im Wege der Stufenklage von dem Kläger, einem ehemaligen Handelsvertreter der Beklagten, auf Erteilung eines Buchauszugs sowie Provisionszahlung in Anspruch genommen. Das Verfahren läuft seit Anfang 2024.  Mit Beschluss vom 17.09.2024 wurde Termin zur Güteverhandlung und ggf. anschließender Termin zur mündlichen Verhandlung vor der abgelehnten Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen für Montag, 19.05.2025, 10.30 Uhr angesetzt. Zugleich ordnete die abgelehnte Vorsitzende Richterin am LG das persönliche Erscheinen des Klägers und des Geschäftsführers der Beklagten an und erteilte rechtliche Hinweise und regte an, dass die Beklagte zur Kostenminimierung einen Buchauszug erstellen solle.

Nachdem der Kläger beglaubigte Übersetzungen dieser Verfügung vorgelegt hatte und die Auslandszustellung der Ladung bewirkt worden war, legitimierte sich mit Schriftsatz vom 26.11.2024 die Beklagtenvertreterin Rechtsanwältin Y für die Beklagte. Die Beklagtenvertreterin spricht spanisch und ist als Einzelanwältin tätig. Nachdem sie mit der Verteidigungsanzeige zunächst in Aussicht gestellt hatte, den begehrten Buchauszug zu erteilen, erhob die Beklagte mit der im Mai 2025 eingegangenen Klageerwiderung Einwände gegen den Auskunfts- und Zahlungsanspruch und machte unter anderem die Anwendbarkeit spanischen Rechts geltend.

Mit am Donnerstag, 15.05.2025, um 21.16 Uhr eingegangenen Schriftsatz beantragte die Beklagte Verlegung des für Montag, 19.05.2025, angesetzten Verhandlungstermins wegen eines Todesfalls im engsten Familienkreis ihrer Prozessbevollmächtigten. Ihr Vater war wenige Stunden zuvor verstorben.

Die abgelehnte Vorsitzende Richterin am Landgericht lehnte das Verlegungsgesuch mit Verfügung vom 16.05.2025 ab, weil die Verhinderung nicht glaubhaft gemacht und der Beklagten bereits geraten worden sei, einen Buchauszug zu erteilten. Der Termin könne aufgehoben werden, wenn die Beklagte die Klage in der ersten Stufe anerkenne. Die Prozessbevollmächtigte der Beklagten kontaktierte daraufhin am 16.05.2025 die abgelehnte Vorsitzende Richterin am Landgericht telefonisch. Diese fertigte folgenden Telefonvermerk über das geführte Telefonat:

„Die Geschäftsstelle ruft um ca. 13.30 Uhr an und erklärt, sie habe die Bekl.V.in am Apparat, die weinen würde. Nach Durchstellen des Telefonats sagt die Bekl.V.in, sie wisse nicht, wie sie das alles schaffen solle, es sei ausgeschlossen, dass die Bekl. ihr die Freigabe für ein Anerkenntnis der 1. Stufe erteilen werde. Auf meinen Hinweis, dass die überschaubare Sache dann streitig zu entscheiden sei, wofür ein Unterbevollmächtigter entsandt werden könne, sagt sie, die anberaumte Güteverhandlung sei durchzuführen. Auf meinen Hinweis, dass sie sich wegen eines Vergleiches mit dem Kl.V. in Verbindung setzen könne, meint sie, dass dies nicht erfolgreich sei, da die Bekl. nur bereit sei, den ss.lich angegebenen Betrag zu zahlen. Auf meinen Hinweis, dass ein Vergleich nach § 779 BGB ein gegenseitiges Nachgeben ist, erklärt sie, sie sehe das nicht so, die Bekl. sei nur verpflichtet, den angegebenen Betrag zu zahlen. Ich erkläre, dass ich ihren avisierten Schriftsatz abwarten werde und mich dann weiter entscheiden werde. Sie erklärt, dass sie – wenn ich nicht verlegen werde – über eine Ablehnung nachdenken müsse.

Nachdem der Schriftsatz der Bekl.V. in der eAkte eingegangen ist, ruft der Kl.V. an, und erklärt, ihm sei auch der weitere Schriftsatz zugegangen, seine Reise für den kommenden Montag sei schon gebucht, bei einer Terminaufhebung würden also Kosten anfallen, und bittet, den Termin zwecks Fortgangs des Verfahrens nicht zu verlegen

Die Prozessbevollmächtigte der Beklagten beantragte nach dem Telefonat mit Schriftsatz vom 16.05.2025 neuerlich Verlegung und trug zur Glaubhaftmachung vor, ihr Vater sei am 15.05.2025 um 17.45 Uhr verstorben. Ein Bestatter sei beauftragt und mit diesem für Sonntag, 18.05.2025, eine Besprechung vereinbart worden. Die Bestattung solle zwischen Mittwoch und Freitag der Folgewoche stattfinden; es seien weitere Termine mit der Friedhofsverwaltung und dem Pfarrer zu vereinbaren. Sie könne als Einzelanwältin keinen anderen Kollegen mit der Terminswahrnehmung beauftragen, zumal es aus der Sitzung heraus ggf. telefonischer Abstimmung mit der in Spanien ansässigen Mandantin bedürfe, die ein anderer Kollege so nicht vornehmen könne. Die Richtigkeit der Angaben wurde anwaltlich versichert. Mit Verfügung vom 16.05.2025 lehnte die Vorsitzende eine Terminverlegung neuerlich ab. In der Verfügung heißt es.

„Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin Y, hiermit spreche ich Ihnen mein Beileid aus.

Leider kann aber eine Terminverlegung nicht erfolgen. Eine Verhinderung für Montagvormittag ist nicht dargetan. Wie telefonisch besprochen, bestünde die Möglichkeit, einen Unterbevollmächtigten zu entsenden und einen Klageabweisungsantrag stellen zu lassen – zumal die überschaubare Sache ausgeschrieben ist, das persönliche Erscheinen des Geschäftsführers der Beklagten angeordnet ist und die Beklagte weder den Antrag zu lit.a) anerkennen möchte noch Vergleichsgespräche zielführend erscheinen. Zudem hat der Klägervertreter telefonisch erklärt, die Reise sei bereits gebucht, so dass bei einer Terminverlegung entsprechende Kosten anfallen würden.“

Am 18.05.2025 ging um 14.59 Uhr bei dem LG ein Ablehnungsgesuch gegen die Vorsitzende Richterin am Landgericht ein. Am 19.05.2025 fand die mündliche Verhandlung statt; es erging ein Teil-Versäumnisurteil gegen die Beklagte.

Das LG hat dann am 06.08.2025 das Ablehnungsgesuch zurückgewiesen. Dagegen hat die Beklagte sofortige Beschwerde eingelegt, die Erfolg hatte:

„Sie hat auch in der Sache Erfolg. Das Ablehnungsgesuch ist begründet.

1. Nach § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiliche Amtsführung des abgelehnten Richters zu rechtfertigen. Hierbei kommen nur solche objektiven Gründe in Betracht, die aus der Sicht einer vernünftigen Partei die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und unparteiisch gegenüber (Zöller/Vollkommer ZPO, 35. Auflage, § 42 Rn. 8 und 9 m.w.N.). Unerheblich ist demgegenüber, ob der abgelehnte Richter tatsächlich befangen ist oder sich für befangen hält (BVerfGE 73, 335; 99, 56).

Die Verweigerung einer beantragten Terminverlegung begründet die Besorgnis der Befangenheit dann, wenn erhebliche Gründe für eine Terminverlegung (§ 227 ZPO) offensichtlich vorliegen, die Zurückweisung des Antrags für die betreffende Partei schlechthin unzumutbar wäre und somit deren Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzte oder sich aus der Ablehnung der Terminverlegung der Eindruck einer sachwidrigen Benachteiligung einer Partei aufdrängt (BGH, Beschluss vom 03.05.2021 – AnwZ (Brfg) 63/18, juris Rn. 11 mwN). Dies gilt insbesondere dann, wenn die in der Ablehnung eines Terminverlegungsantrages liegende Verletzung der Verfahrensgrundrechte einer Partei auf rechtliches Gehör und prozessuale Waffengleichheit aus Sicht einer vernünftigen Partei den Eindruck erweckt, der Richter stehe ihr nicht mehr unvoreingenommen gegenüber (vgl. BGH, Beschluss vom 21.04.2022 – I ZB 36/21, juris Rn. 42; Zöller/Vollkommer, a.a.O. Rn. 23). In die Entscheidung über die Terminsverlegung sind alle Umstände des zu beurteilenden Einzelfalls einzubeziehen, beispielsweise die Art des kollidierenden Gerichtstermins und des Zeitpunkts seiner Bestimmung, die Besonderheiten der Mandatsbeziehung oder den Termin durch einen Vertreter wahrnehmen zu lassen (vgl. BVerfG, NJW 2021, 3384 Rn. 17; BGH, Beschluss vom 23.06.2022 – VII ZB 58/21, juris Rn. 27; BGH, Beschluss vom 30.01.2024 – VIII ZR 47/23 Rn. 27; jeweils m.w.N.). Ob eine Vertretung durch einen anderen Rechtsanwalt zumutbar ist, hängt unter anderem davon ab, zu welchem Zeitpunkt der Termin unter Beteiligung des verhinderten Rechtsanwalts voraussichtlich nachgeholt werden kann, welches Interesse die Partei für eine Vertretung durch gerade diesen Rechtsanwalt geltend macht und welcher zusätzliche Aufwand bei einer Einarbeitung durch einen anderen Rechtsanwalt entsteht. Auch das Interesse der anderen Partei an einer zügigen Durchführung des Verfahrens ist in den Blick zu nehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 21.04.2022 – I ZB 36/21, juris Rn. 24 m.w.N.).

2. Nach diesen Grundsätzen erweist sich das Ablehnungsgesuch bereits deshalb als begründet, weil jedenfalls die zweite Zurückweisung des Verlegungsantrags am 16.05.2025 aus Sicht einer vernünftigen Partei die Befürchtung wecken konnte, dass die abgelehnte Vorsitzende Richterin der Sache nicht unparteiisch gegenüberstehen, sondern einseitig dem Interesse des Klägers an der Durchführung des Verhandlungstermins Vorrang vor den berechtigten Interessen der Beklagten an einer sachgerechten Prozessvertretung geben und hierdurch das Grundrecht auf rechtliches Gehör der Beklagten verletzt werden würde, der ein Festhalten am Verhandlungstermin objektiv unzumutbar war.

a) Soweit es in der Zurückweisung des Verlegungsantrags heißt, eine „Verhinderung für Montagvormittag“ sei nicht dargetan, ist dies in Ansehung des vorausgegangenen Schriftsatzes der Beklagten vom 16.05.2025 und des von der abgelehnten Vorsitzenden Richterin abgefassten Telefonvermerks bereits offensichtlich unzutreffend, ohne dass es darauf ankommt, ob dieser Vermerk – wie die Beklagte geltend macht – unvollständig ist. Wie in dem ca. 20 Stunden nach dem Tod des Vaters der Beklagtenvertreterin abgefassten Schriftsatz hinreichend deutlich erläutert wurde und überdies ohne weiteres nachvollziehbar ist, waren mit Blick auf die möglicherweise bereits am Mittwoch, 21.05.2025, stattfindende Bestattung zahlreiche Termine zu koordinieren und wahrzunehmen. Es liegt auf der Hand, dass hierbei der Termin mit dem Bestatter, der am Sonntag, 18.05.2025, stattfinden sollte, entscheidend für sämtliche weiteren Absprachen mit den übrigen von der Beklagtenvertreterin benannten (allgemein üblichen) Stellen sein würde und es der Beklagtenvertreterin damit am Nachmittag des 16.05.2025 nicht zuletzt wegen des anstehenden Wochenendes nicht möglich war, einen konkreten Zeitplan für die nächsten Tage bis zur Bestattung vorzulegen. Gleichwohl war hinreichend dargelegt, dass die Beklagtenvertreterin aufgrund des Todes ihres Vaters und der Planung einer zeitnahen Bestattung bereits aus organisatorischen Gründen gerade mit Blick auf die mehrstündige An- und Abreise der in Stadt1 ansässigen Einzelanwältin am nächsten Wochentag verhindert sein würde, den Termin wahrzunehmen. Zugleich war offensichtlich, dass die Beklagtenvertreterin aufgrund ihrer (nachvollziehbaren) persönlichen Verfassung am Freitag, dem 16.05.2025, weder den anstehenden Verhandlungstermin sachgerecht vorbereiten und wahrnehmen konnte, noch – inmitten der Vorbereitung der Beerdigung ihres Vaters – sachgerechte, der wirtschaftlichen Bedeutung des Verfahrens gerecht werdende Vergleichsgespräche mit der Beklagten oder dem Klägervertreter zu führen in der Lage war.

b) Soweit die abgelehnte Vorsitzende Richterin am Landgericht in ihrer Verfügung vom 16.05.2025 neuerlich auf die Möglichkeit der Entsendung eines Unterbevollmächtigten verwiesen hat, lässt die Verfügung zudem nicht erkennen, dass im Rahmen der Entscheidung über die beantragte Verlegung der im Schriftsatz der Beklagten vom 16.05.2025 aufgeführte Umstand beachtet wurde, dass zwecks Abstimmung mit der in Spanien ansässigen Beklagten Spanischkenntnisse erforderlich seien (Bl. 305 LGA) und nicht jeder Rechtsanwalt über entsprechende Sprachkenntnisse verfügt. Da der Verhandlungstermin ausweislich der Ladung als Termin zur Güteverhandlung und ggf. anschließender Termin zur mündlichen Verhandlung angesetzt und das persönliche Erscheinen des Klägers und des Geschäftsführers der Beklagten angeordnet waren, war anzunehmen, dass in dem Termin umfassend zur Sache verhandelt und Vergleichsgespräche geführt werden würden. Die Beklagte hatte daher ein anerkennenswertes Interesse, durch die von ihrem gewählten Prozessbevollmächtigten mit Spanischkenntnissen vertreten zu werden (vgl. allgemein BGH, Urteil vom 21.01.2025 – II ZR 52/24, juris Rn. 16). Die Verfügung vom 16.05.2025 lässt ebenso wenig wie die dienstliche Erklärung der abgelehnten Vorsitzenden Richterin am Landgericht vom 22.05.2025 (Bl. 348 d.A.) erkennen, dass diese Besonderheit des Mandatsverhältnisses und das berechtigte Interesse der Beklagten, mit dem Prozessbevollmächtigten ihres Vertrauens in ihrer eigenen Sprache kommunizieren zu können, im Rahmen der Entscheidung über die beantragte Verlegung überhaupt bedacht worden wären.

Soweit mit der Entscheidung über die Verlegung zudem ausgeführt wurde, Vergleichsgespräche erschienen nicht zielführend und die überschaubare Sache sei ausgeschrieben, war aus Sicht einer verständigen Partei in der Rolle der Beklagten zudem zu besorgen, dass das Gericht den als Güteverhandlung in persönlicher Anwesenheit der Parteien mit ggf. anschließendem Haupttermin angesetzten Termin auf einen bloßen Durchlauftermin verengen, hierbei den Inhalt des schriftsätzlich kurz zuvor seitens der Beklagten unterbreiteten Vergleichsvorschlags, der bis dahin seitens des Klägers unerwidert geblieben war, gehörswidrig außer Acht lassen und ihr Recht an einer interessengerechten Vertretung durch einen mit dem Sach- und Streitstand vertrauten und ihrer Sprache mächtigen Prozessbevollmächtigten einseitig verkürzen werde.

Zudem lässt sich der Verfügung vom 16.05.2025 nicht entnehmen, wann ein Ausweichtermin frühestens möglich gewesen wäre. Welche konkrete zeitliche Verzögerung sich durch die Verlegung ergeben hätte und welche Überlegungen die abgelehnte Vorsitzende Richterin zu diesem Aspekt in ihre Entscheidung über das Verlegungsgesuch angestellt hat, lässt sich aus der Akte daher nicht nachvollziehen. Es ist ferner nicht ersichtlich, dass die Vorsitzende in ihre Ermessensentscheidung hat einfließen lassen, dass sich aus der Akte keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Beklagte den Prozess mit ihrem – ersten – Verlegungsantrag hätte verschleppen wollen.

c) Selbst wenn man – wie offenbar das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung – annehmen wollte, die vorgenannten Umstände würden bloße Rechtsanwendungsfehler darstellen, welche die Besorgnis der Befangenheit nicht rechtfertige, so wäre das Befangenheitsgesuch jedenfalls deshalb begründet, weil die abgelehnte Vorsitzende Richterin am Landgericht ausweislich beider Verfügungen vom 16.05.2025 und des Telefonvermerks den Verlegungsantrag zum Anlass genommen hat, auf ein Anerkenntnis der Beklagten zur Auskunftsstufe hinzuwirken. Insoweit hat die abgelehnte Vorsitzende Richterin bereits in ihrer ersten Versagung der Verlegung vom 16.05.2025 ausdrücklich ausgeführt, der Termin könne aufgehoben werden, wenn die Beklagte die Klage in der ersten Stufe anerkenne. Ausweislich ihrer dienstlichen Erklärung hat die abgelehnte Vorsitzende Richterin am Landgericht in dem Telefonat am 16.05.2025 nähere Vorschläge zum Inhalt eines solchen Anerkenntnisses unterbreitet und die fehlende Bereitschaft zu einem solchen Anerkenntnis in ihrer zweiten Verfügung vom 16.05.2025 (Bl. 309 LGA) neuerlich thematisiert.

Angesichts der konkreten Umstände des hiesigen Falles war zu besorgen, dass die abgelehnte Vorsitzende Richterin am Landgericht die Entscheidung über den Verlegungsantrag in prozessual unzulässiger Weise von der Abgabe eines Anerkenntnisses und dem damit verbundenen Verzicht auf die gegen den Klageantrag insoweit erhobenen Einwänden abhängig machen werde und hierbei unter Verletzung ihrer prozessualen Fürsorgepflicht in der konkreten Gesprächssituation am 16.05.2025 unangemessenen Druck gegenüber der erkennbar emotional hoch belasteten Prozessbevollmächtigten aufgebaut haben könnte.

Jedenfalls in der Gesamtschau mit den unter a) und b) aufgeführten Umständen liegt in diesem Verhalten insgesamt ein Grund, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der abgelehnten Vorsitzenden Richterin am Landgericht zu begründen.  Auf die weiteren von der Beklagten zur Begründung ihres Ablehnungsgesuchs vorgebrachten Umstände kommt es nicht mehr an.

StPO II: Ansprache einer nicht-binären Person, oder: „Männliche Ansprache“ tauglicher Streitgegenstand?

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Und dann habe ich hier im zweitenm Posting den OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 28.10.2025 – 3 VAs 9/25. Es geht um einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die männliche Ansprache einer nicht-binären Person. Folgender Sachverhalt und folgende Gründe:

„Die antragstellende Person ist nicht-binär und hat einen gestrichenen Geschlechtseintrag.

Im Zusammenhang mit einem gegen sie anhängigen Berufungsstrafverfahren wegen Beleidigung vor dem Landgericht Frankfurt am Main ist die antragstellende Person wiederholt in gerichtlichen Schreiben mit „Sehr geehrter Herr X“ angesprochen worden.

Mit Antrag vom 25.06.2025 hat die antragstellende Person einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 23 ff. EGGVG gestellt mit dem Ziel der Feststellung der Rechtswidrigkeit der wiederholten männlichen Ansprache durch das Landgericht Frankfurt am Main sowie mit dem Ziel, das Landgericht Frankfurt am Main zur Unterlassung einer männlichen oder weiblichen Ansprache gegenüber der antragstellenden Person zu verpflichten.

II.

Der Antrag ist unzulässig, denn der Rechtsweg nach den §§ 23 ff. EGGVG ist nicht eröffnet.

Anträge nach den §§ 23 ff. EGGVG setzen voraus, dass Streitgegenstand die Beseitigung, die Vornahme oder die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Justizverwaltungsaktes ist. Justizverwaltungsakte sind Anordnungen, Verfügungen oder sonstige Maßnahmen, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf den Gebieten des bürgerlichen Rechts einschließlich des Handelsrechts, des Zivilprozesses, der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Strafrechtspflege getroffen werden.

Danach ist die durch die antragstellende Person beanstandete männliche Ansprache kein tauglicher Streitgegenstand i.S.d. § 23 EGGVG.

Zwar ist es nicht erforderlich, dass Maßnahmen i.S.d. § 23 EGGVG verbindliche Rechtsfolge setzen, sprich Rechte des Betroffenen unmittelbar begründen, ändern, aufheben, mit bindender Wirkung feststellen oder verneinen, so dass unter den Begriff der Maßnahme i.S.d. § 23 EGGVG jedes staatliche Handeln unabhängig von der Form fällt, also auch schlicht hoheitliches Handeln. Voraussetzung ist jedoch, dass die fragliche Maßnahme eine einzelne Angelegenheit „regelt“.

Vorliegend wendet sich die antragstellende Person gegen die männliche Ansprache „Sehr geehrter Herr X“ in mehreren Schreiben des Landgerichts Frankfurt am Main. Im Schreiben vom 11.10.2024 teilte die Vorsitzende der antragstellenden Person mit, dass nach einer Vorlage an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die avisierten Verhandlungstermine im November nicht aufrechterhalten werden könnten, und dass Verhandlungstermine für Februar, März 2025 geplant seien. In den Schreiben vom 19.07.2024 und 08.11.2024 hieß es, der antragstellenden Person werde eine Anlage mit der Bitte um Kenntnisnahme übersandt. Mit Schreiben vom 16.06.2025 wurde die antragstellende Person über vier mögliche Termine zur Berufungshauptverhandlung informiert und es wurde ihr Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Tagen gegeben. Die in diesen Schreiben jeweils enthaltene männliche Ansprache „Sehr geehrter Herr X“ enthält jedoch keine Regelung an sich. Sie ist vielmehr lediglich ein formeller Beginn und Ausdruck einer gängigen Höflichkeit einer schriftlichen Kommunikation. Regelungsgehalt haben ausschließlich die an die antragstellende Person gerichteten Schreiben als Ganzes.

Die durch die antragstellende Person beanstandete männliche Ansprache stellt auch keine Maßnahme dar, die durch eine Justizbehörde getroffen wurde.

Unter den Begriff der Justizbehörden fallen zwar auch die ordentlichen Gerichte, nicht jedoch soweit sie in richterlicher Unabhängigkeit Rechtsprechung oder justizförmige Verwaltungstätigkeit ausüben. Im Gegensatz zur „reinen“ Verwaltungstätigkeit handelt es sich bei der sog. justizförmigen Verwaltungstätigkeit zwar um keine Rechtsprechung im engeren Sinne, aber um richterliche Tätigkeit, die unter richterlicher Unabhängigkeit ausgeübt wird (BGH NJW 1974, 509), wie beispielsweise sämtliche der Rechtsfindung mittelbar dienenden Sach- und Verfahrensentscheidungen, die eine Hauptverhandlung vorbereiten, während dieser getroffen werden oder ihr nachfolgen.

Nach diesen Maßstäben hat das Landgericht Frankfurt am Main nicht als Justizbehörde gehandelt, denn bei den fraglichen, an die antragstellende Person gerichteten Schreiben handelt es sich um verfahrensleitende und -fördernde Maßnahmen im Zusammenhang mit der Anberaumung der Berufungshauptverhandlung wegen Nötigung gegen die antragstellende Person.“