Schlagwortarchiv: Verhinderung des Pflichtverteidigers

Pflichti II: 2 BGH, 1 x OLG, 1 x LG zur Aufhebung, oder: Vertrauensverhältnis, Terminsprobleme und Vertreter

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Hier im zweiten „Pflichti-Posting“ habe ich einige Entscheidungen zur Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung, und zwar zweimal BGH, einmal OLG und einmal LG.

Die Entscheidungen haben folgende Leitsätze:

Ob eine endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses vorliegt, ist aus der Sicht eines verständigen Beschuldigten zu beurteilen und von ihm oder seinem Verteidiger substantiiert darzulegen, wofür konkrete Umstände vorzutragen sind. Pauschaler Vortrag oder Vortrag, der vom Beschuldigten nicht ausreichend glaubhaft gemacht ist, sind zur Begründung eines Entpflichtungsantrags nicht ausreichend.

1. Eine angemessene Verteidigung ist nicht gewährleistet, wenn Umstände vorliegen, die den Zweck der Pflichtverteidigung, dem Angeschuldigten einen geeigneten Beistand zu sichern und einen ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu gewährleisten, ernsthaft gefährden. Eine ernsthafte Gefährdung in diesem Sinne kann angenommen werden, wenn der Pflichtverteidiger an der Teilnahme eines erheblichen Teils der Hauptverhandlung gehindert ist.

2. Jeder Pflichtverteidiger ist im Grundsatz gehalten, an allen Hauptverhandlungsterminen teilzunehmen; die Bestellung eines zweiten Verteidigers soll, sofern sie zur Verfahrenssicherung angeordnet wird, Vorsorge für einen unerwarteten längerfristigen Ausfall des ersten Pflichtverteidigers treffen. Sofern absehbar ist, dass der bestellte Pflichtverteidiger in größerem Umfang an der Anwesenheit in der Hauptverhandlung gehindert ist, ist dem grundsätzlich nicht mit der Beiordnung eines weiteren Pflichtverteidigers zu begegnen, sondern ist der bisherige Verteidiger zu entpflichten und durch einen anderen, terminlich nicht verhinderten Pflichtverteidiger zu ersetzen. Bei einer Verhinderung des Pflichtverteidigers an einzelnen wenigen Sitzungstagen kommt zudem die gerichtliche Bestellung eines sogenannten Terminvertreters für einzelne Hauptverhandlungstage in Betracht, gegebenenfalls zur Wahrung der Verfahrensfairness unter Anpassung des vorgesehenen Beweisprogramms.

1. Die zumindest in Anwesenheit des Angeklagten besprochene Abwesenheit des Verteidigers bei gleichzeitig von ihm organisierter Anwesenheit eines anderen Rechtsanwalts bei der Urteilsverkündung führt aus der Sicht eines vernünftigen und verständigen Beschuldigten nicht zu einer Vertrauenskrise, die eine Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung rechtfertigt.

2. Die Vertretung des Pflichtverteidigers in der Hauptverhandlung bei vorübergehender Verhinderung durch einen anderen Rechtsanwalt als allgemeinen Vertreter des Pflichtverteidigers ist mit Zustimmung des Vorsitzenden zulässig. Der Vorsitzende kann dem konkludent zustimmen.

1. § 141 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 StPO setzen für die Bestellung eines Pflichtverteidigers grundsätzlich voraus, dass der Beschuldigte noch keinen Verteidiger hat. Ein bestehendes Wahlmandat steht der Beiordnung deshalb regelmäßig entgegen.

2. Die Reihenfolge von Mandatierungen begründet keinen Vorrang auf Beiordnung.

 

 

 

StPO II: Einiges Neues zu Pflichtverteidigerfragen, oder: Zweiter Verteidiger, Entpflichtung, Wechselfrist, Grund

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Im zweiten Posting dann einige Entscheidungen zur Pflichtverteidigung (§§ 140 ff. StPO). Es hat sich aber seit dem letzten Posting zu der Porblematik nicht so viel angesammelt, dass es für einen ganzen Tag reicht. Also gibt es ein Sammelposting, allerdings nur mit den Leitsätzen:

1. Das Rechtsmittelgericht nimmt bei der Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Bestellung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers durch das erkennende Gericht keine eigenständige Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 144 Abs. 1 StPO vor und übt kein eigenes Ermessen auf der Rechtsfolgenseite aus, sondern kontrolliert die angefochtene Entscheidung lediglich im Rahmen einer Vertretbarkeitsprüfung dahin, ob der Vorsitzende seinen Beurteilungsspielraum und die Grenzen seines Entscheidungsermessens überschritten hat.

2. Die Bestellung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers (§ 144 StPO) ist lediglich in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht zu ziehen. Ein derartiger Fall ist nur anzunehmen, wenn hierfür – etwa wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit der Sache – ein unabweisbares Bedürfnis besteht, um eine sachgerechte Wahrnehmung der Rechte des Angeklagten sowie einen ordnungsgemäßen und dem Beschleunigungsgrundsatz entsprechenden Verfahrensverlauf zu gewährleisten.

    1. Einem bereits verteidigten Angeklagten ist auch bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung kein Pflichtverteidiger beizuordnen.
    2. Abweichend von dem Grundsatz, dass das Beschwerdegericht an die Stelle des Erstgerichts tritt und eine eigene Sachentscheidung trifft, gilt für die Prüfung der Bestellung eines weiteren Verteidigers nach § 144 StPO, dass dem Vorsitzenden des Gerichts ein nicht voll überprüfbarer Beurteilungs- und Ermessensspielraum zusteht.
    3. Zur Ausübung des Ermessens durch den Vorsitzenden des bzw. das Erstgericht.
    1. Die Voraussetzung, unter denen wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Bestellung eines Verteidigers gemäß § 140 Abs. 2 StPO notwendig ist, kann bei sprachbedingten Verständigungsschwierigkeiten eher als erfüllt angesehen werden, als dies sonst der Fall ist.
    2. Zur Komplexität der Rechtslage bezüglich des Vorwurfs eines tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit dem Vorwurf des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte (§§ 113 Abs. 1, 114 Abs. 1 StGB) im Zusammenhang mit einem polizeilichen Einschreiten aufgrund des Filmens des Polizeieinsatzes.

Der Beginn der Frist für den Antrag auf einen Pflichtverteidigerwechsel nach § 143a Abs. 2 Nr. 1 StPO setzt voraus, dass der Beschuldigte auf die Frist bzw. die Möglichkeit der Auswechslung des Verteidigers hingewiesen worden ist.