Archiv der Kategorie: Gebühren

Mitwirkung an Rücknahme der Berufung der StA, oder: Zusätzliche Verfahrensgebühr – ja oder nein?

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Und dann kommt als zweite Entscheidung der LG Münster, Beschl. v. 02.03.2026 – 12 Qs 7/26 -, bei dem man nicht so recht weiß, was man davon halten soll.

Gestritten wird mal wieder um die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG. Diese hatte der Verteidiger geltend gemacht, weil er an der Rücknahme der Berufung der Staatsanwaltschaft mitgewirkt habe. Das AG hat die Gebühr nicht festgesetzt. Die dagegen gerichtete sofortigen Beschwerde hatte beim LG keinen Erfolg:

„2. Die sofortige Beschwerde ist jedoch nicht begründet.

Der Betroffene wendet sich lediglich gegen die nicht erfolgte Festsetzung der Kosten hinsichtlich einer begehrten Gebühr nach Nr. 4141 VV-RVG. Entgegen der in der sofortigen Beschwerde vertretenen Auffassung waren die Kosten hinsichtlich einer solchen Gebühr nach Nr. 4141 VV-RVG nicht festzusetzen.

a) Eine zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 VV-RVG (in Höhe der Verfahrensgebühr) ist dann vorgesehen, wenn durch die anwaltliche Mitwirkung eine Hauptverhandlung entbehrlich wird. Die zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 Abs. 1 Nr. 3 VV-RVG entsteht u.a. dann, wenn sich das gerichtliche Verfahren u.a. durch Rücknahme der Berufung des Angeklagten oder eines anderen Verfahrensbeteiligten erledigt, wobei für den Fall, dass bereits ein Termin zur Hauptverhandlung bestimmt wurde, die Gebühr nur entsteht, wenn die Berufung früher als zwei Wochen vor Beginn des Tages, der für die Hauptverhandlung vorgesehen war, zurückgenommen wird. Die Gebühr entsteht dann nicht, wenn eine auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit nicht ersichtlich ist, Nr. 4141 Abs. 2 VV-RVG. Die Mitwirkung im Sinne des Gebührentatbestandes erfordert anwaltliche Tätigkeiten, die auf das Ziel einer Verfahrensbeendigung außerhalb der Hauptverhandlung gerichtet sein müssen und diese fördern (siehe Toussaint/Felix, 55. Aufl. 2025, RVG VV 4141 Rn. 6-9). Dabei setzt der Begriff des Mitwirkens zwar keine für die Einstellung kausalen Tätigkeiten voraus. Der eigenständige Beitrag muss allerdings – über Untätigkeit oder sachfremde Tätigkeiten hinaus – die Einstellung in quantitativer und qualitativer Hinsicht fördern, auch wenn dies keine intensive oder zeitaufwändige Einwirkung erfordert (zur Parallelnorm Nr. 5115 VV RVG siehe BGH NJW 2009, 368; OLG Stuttgart RVGreport 2010, 263).

b) Vor diesem Hintergrund war eine solche Tätigkeit des Verteidigers des Betroffenen nicht zu erkennen, die die Hauptverhandlung entbehrlich werden ließ. Denn es fehlt an dem Tatbestandsmerkmal einer anwaltlichen Mitwirkung, die die Hauptverhandlung zweiter Instanz hätte entbehrlich werden lassen können.

Eine Änderung des Prozessverhaltens des früheren Angeklagten ergab sich im Berufungsverfahren im Vergleich zum Verfahren erster Instanz gerade nicht. Weder wurde eine Bereitschaft signalisiert oder erklärt, einer Verfahrenseinstellung gem. § 153 StPO zuzustimmen noch äußerte sich der frühere Angeklagte in der Verhandlung zweiter Instanz zur Sache, auch wenn er Bereitschaft, sich zu äußern, angekündigt, aber eben nicht umgesetzt hat.

Für die Staatsanwaltschaft, die nunmehr die Berufung zurückgenommen hat, war die Tatsachengrundlage für eine Rücknahme, ohne dass insoweit eine Einflussnahme des Verteidigers in dieser Richtung vorlag, identisch mit derjenigen, die bereits im Rahmen des mit einem Freispruch endenden erstinstanzlichen Verfahrens galt. Dem Protokoll vom 12.09.2025 ist eine solche Einflussnahme nicht zu entnehmen, ausgenommen die angesprochene – die Prozesslage allerdings unverändert lassende – Ablehnung der Zustimmung zur Einstellung des Verfahrens.

Der vor der Berufungsverhandlung erfolgte Hinweis des Verteidigers auf die Unschuld des Angeklagten führte ebenfalls gerade nicht zur Rücknahme der Berufung, vielmehr wurde der Hauptverhandlungstermin ohne, dass es zu einer Entscheidung kam, durchgeführt.  Vorgesehen war danach vielmehr die Neuansetzung der Hauptverhandlung.

Dass die Hauptverhandlung sodann ausgesetzt wurde und von Amts wegen dann ein neuer Termin angesetzt werden sollte, entsprach gerade nicht der Vorstellung des Verteidigers. Dieser wurde indes allein durch die Entscheidung der der Staatsanwaltschaft, die Berufung zurückzunehmen, entbehrlich. Die Rücknahme wurde ersichtlich ohne vorangehende Aktenübersendung an die Staatsanwaltschaft unter dem 24.09.2025 erklärt (Bl. 517 d. A.), ohne dass insoweit noch weitere etwaige informelle Gespräche mit dem Verteidiger geführt wurden.

Im Übrigen ist die hier angefochtene Entscheidung nicht unbillig für den Verteidiger, denn er hat zu Recht die zugesprochene Termingebühr geltend gemacht, da, wie angesprochen, am 12.09.2025 der Berufungstermin stattgefunden hat.“

Wie gesagt: Der Beschluss des LG lässt mich ein wenig ratlos zurück. Es ist zwar zutreffend, was das LG allgemein zur zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG referiert. Nur werden daraus im Zweifel nicht die richtigen Schlüsse gezogen. Denn es kommt doch nicht darauf an, ob der Verteidiger mit der Staatsanwaltschaft weitere Gespräche geführt hat, die dann zur Rücknahme der Berufung geführt haben oder, ob der Angeklagte sein Prozessverhalten geändert. Ausreichend ist es vielmehr, wenn (insgesamt) eine Tätigkeit des Verteidigers festgestellt werden kann, deren Erfolg es letztlich ist, dass der Angeklagte sein Prozessverhalten nicht ändert und es deshalb zur Aussetzung des (ersten) Berufungshauptverhandlungstermin gekommen ist. Ausreichend ist es/wäre es auch, wenn der Angeklagte auf Anraten seines Verteidigers das „Angebot“ der Staatsanwaltschaft, das Verfahren nach § 153 StPO einzustellen nicht annimmt und die Staatsanwaltschaft dann ihre Berufung zurücknimmt.

Mir erschließt sich auch nicht, warum für die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG erforderlich sein soll, dass der Angeklagte sein Prozessverhalten ändert und/oder sich zur Sache äußert. Dass er es nicht getan hat – im Zweifel auf Anraten seines Verteidigers – war doch wahrscheinlich vielmehr der Grund für die Aussetzung des Berufungshauptverhandlungstermins und die danach erfolgte Berufungsrücknahme. Dazu liest man im Beschluss des LG leider nichts.

Neben der Sache liegen die Ausführungen des LG zur Billigkeit. Abgesehen davon, dass auf die Umstand der Billigkeit für die Frage, ob eine anwaltliche Gebühr entstanden ist, nicht ankommt, sind die Ausführungen auch unzutreffend. Denn das LG übersieht, dass die geltend gemachte zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG nicht Ausgleich für den ausgesetzten ersten Berufungshauptverhandlungstermin sein soll, sondern für den zweiten Berufungshauptverhandlungstermin, der durch die Rücknahme der Berufung der Staatsanwaltschaft entbehrlich geworden war.

Gebühren des Pflichtverteidigers im Vorführtermin II, oder: Grund-, Verfahrens-, Terminsgebühr in München

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Besser als das OLG im heute Morgen vorgestellten OLG Celle, Beschl. v. 13.02.2026 – 1 Ws 21/26 (dazu Gebühren des Pflichtverteidigers im Vorführtermin I, oder: OLG Celle bewegt sich nicht) hat es dann das OLG München im OLG München, Beschl. v. 13.02.2026 – 5 Ws 29/26 – gemacht. Das hat nämlich zutreffend Grund-, Verfahrens – und Terminsgebühr festgesetzt:

„2. Die auf die weitere Beschwerde gem. § 33 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 1 RVG veranlasste rechtliche Überprüfung führt zur Bestätigung der angefochtenen Entscheidung. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin steht dem Antragsteller im Kostenfestsetzungsverfahren neben der Grund- und Terminsgebühr auch eine Verfahrensgebühr Nr. 4104,4105 VV RVG zu.

Teil 4 Abs. 1 VV RVG regelt die Vergütung des Verteidigers. Diese ist dabei unabhängig davon zu bemessen, ob die Verteidigung als Wahl- oder Pflichtverteidigung durchgeführt wird. Liegt ein Verteidigungsverhältnis vor, spielt es auch keine Rolle, ob sich die Tätigkeit des Verteidigers auf die Wahrnehmung eines einzelnen Termins wie hier beschränkt. Dies muss auch dann gelten, wenn die Bestellung ausdrücklich nur für diesen Termin erfolgt ist. Eine gebührenrechtlich unterschiedliche Behandlung gegenüber dem „Hauptverteidiger“ ließe anderenfalls eine Entwertung des Instituts der Pflichtverteidigung und damit einhergehend des Rechts des Angeklagten auf eine effektive, rechtsstaatlichen Grundsätzen genügende Verteidigung besorgen (OLG München, Beschluss vom 23. 10. 2008 — 4 Ws 140/08). Wegen der hohen Bedeutung des Freiheitsrechts des Beschuldigten erscheint es sachgerecht, diese Grundsätze auch auf Termine zur Eröffnung eines Haftbefehls nach § 115 StPO anzuwenden (so auch OLG Köln, BeckRS 2024,2160, OLG Zweibrücken, StraF 2023,335).

Nach Vorb. 4 Abs. 2 VV RVG entsteht die Verfahrensgebühr für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. Nr. 4100 Abs. 1 VV RVG sieht die Entstehung einer Grundgebühr für die erstmalige Einarbeitung in dem Rechtsfall ausdrücklich „neben der Verfahrensgebühr“ vor. Hiernach entsteht mit der ersten Tätigkeit des Rechtsanwalts für den Mandanten in jedem (gerichtlichen) Verfahren eine Verfahrensgebühr als Ausgangsgebühr, durch die bereits die Information als Bestandteil des Betreibens des Geschäfts entgolten wird. Außerdem entsteht jeweils daneben auch eine Grundgebühr (Burhoff in: Gerold/Schmidt, RVG, 27. Aufl., VV 4100 Rn. 9). Für die Frage der Entstehung der Verfahrensgebühr kommt es auf die Wertigkeit oder den Umfang der Tätigkeit des Rechtsanwalts nicht an. Sie entsteht für alle Tätigkeiten des Rechtsanwalts, also zum Beispiel auch für Besprechungen/Telefonate mit dem Mandanten oder Mitverteidiger, die sich gerade nicht aus der Verfahrensakte ergeben (Burhoff in: Gerold/Schmidt, RVG, 27. Aufl., VV 4104 Rn. 6Ich).

Die gleichzeitige Entstehung von Grundgebühr und Verfahrensgebühr wird auch in der Rechtsprechung des OLG Brandenburg nicht in Frage gestellt, deretwegen das Landgericht die weitere Beschwerde zugelassen hat. Das OLG Brandenburg hat in einer ähnlichen Fallgestaltung beide Gebühren zuerkannt (Beschluss vom 22.04.2025 – 1 Ws 152/24). Die abweichende Entscheidung vom 26.02.2024 -1 Ws 13/24 betraf ersichtlich einen Einzelfall.

Ebenso wenig gebietet die von der Beschwerdeführerin herangezogene Entscheidung des OLG Karlsruhe (Beschluss vom 09.02.2023 – 2 Ws 13/23) eine abweichende Beurteilung, da eine Verfahrensgebühr in dem dortigen Verfahren nicht geltend gemacht und damit nicht gegenständlich war.

Vorliegend ergibt sich aus dem Protokoll vom 05.03.2023, dass Rechtsanwalt Pp. in dem Termin zur Haftbefehlseröffnung nicht als Vertreter der bestellten Pflichtverteidigerin Rechtsanwältin pp., sondern als weiterer Pflichtverteidiger in dem vorbereitenden Verfahren tätig geworden ist. Die in dem Ermittlungsverfahren erbrachten Tätigkeiten – Entgegennahme der Information sowie Vorbereitung und Wahrnehmung des Haftbefehlseröffnungstermins als (weiterer) Pflichtverteidiger – sind nach den vorstehenden Grundsätzen ausreichend, um neben der Grundgebühr eine Verfahrensgebühr auszulösen. Einer weitergehenden Tätigkeit des Pflichtverteidigers in dem vorbereitenden Verfahren bedufte es nach den gesetzlichen Vorgaben nicht, um beide Gebühren entstehen zu lassen.

Der Gebührenanspruch des Verteidigers umfasst vorliegend auch eine Terminsgebühr mit Zuschlag (Nr. 4103 RVG-VV). Die Terminsgebühr erhält der Rechtsanwalt für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen. Das Entstehen der Terminsgebühr bei Haftbefehlseröffnungen setzt allerdings voraus, dass in dem Termin mehr geschehen ist als eine reine Verkündung des Haftbefehls (BT-Drucks. 15/1971, S. 223). Es reicht aus, wenn der Verteidiger gegenüber dem Gericht für den Beschuldigten in der Weise tätig geworden ist, dass er Erklärungen oder Stellungnahmen abgegeben oder Anträge gestellt hat, die dazu bestimmt waren, die Fortdauer der Untersuchungshaft abzuwenden (KG Berlin, Beschluss vom 23.06.2006 — 4 Ws 62/06 —, Juris). Aus dem Protokoll der Haftbefehlseröffnung vom 02.03.2023 ergibt sich, dass unter Mitwirkung des Rechtsanwalts Pp. über die Haftfrage verhandelt wurde. Dies ist in diesem Zusammenhang für die Entstehung der Terminsgebühr ausreichend.“

Gebühren des Pflichtverteidigers im Vorführtermin I, oder: OLG Celle bewegt sich nicht

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Auch wenn heute Karfreitag, also Feiertag, ist, gibt es hier das normale Programm. D.h.: Ich stelle Gebührenentscheidungen vor, und zwar zwei OLG-Entscheidungen zu den Gebühren des nur für die Verkündung eines Haftbefehls beigeordneten Rechtsanwalts.

Ich beginne mit dem OLG Celle, Beschl. v. 13.02.2026 – 1 Ws 21/26 -, der mal wieder ein Beispiel dafür ist, dass eher ein Kamel durch ein Nadelöhr geht, als dass ein OLG seine Rechtsprechung ändert (wenigstens in der Regel). Denn das OLG hält an seiner Rechtsprechung aus 2018 fest, wonach in den Fällen nur eine Terminsgebühr nach Nr. 4103 VV RVG entsteht.

„2. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Die auf die weitere Beschwerde gemäß § 33 Abs. 6 Satz 2 HS. 1 RVG veranlasste rechtliche Überprüfung führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, soweit das Landgericht – wie schon zuvor das Amtsgericht – neben der durch die Kostenbeamtin erkannten Terminsgebühr nach Nr. 4103 VV RVG in Höhe von 217,77 Euro (183 Euro zzgl. 19 % USt) auch die Grundgebühr nach Nr. 4101 VV RVG, die Verfahrensgebühr nach Nr. 4105 VV RVG sowie die Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG zuerkannt hat.

a) Das Oberlandesgericht Celle hat bereits entschieden, dass einem für die Verkündung eines Haftbefehls beigeordneten Rechtsanwalt regelmäßig nur eine Terminsgebühr nach Nr. 4103 VV RVG zusteht und eine Verfahrens- oder Grundgebühr sowie eine Auslagenpauschale in solchen Fällen regelmäßig nicht anfallen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 19. September 2018 – 3 Ws 221/18 –, juris). Der Senat hält an dieser Rechtsprechung fest.

Auch wenn in der obergerichtlichen Rechtsprechung und Literatur nach wie vor umstritten ist, ob der wegen der Abwesenheit des verhinderten Pflichtverteidigers nur für einen Termin zur Haftbefehlseröffnung, einen Haftprüfungstermin oder für einen oder mehrere einzelne Hauptverhandlungstage beigeordnete Verteidiger als Vergütung für seine Tätigkeit nur die Terminsgebühr erhält oder ihm darüber hinaus auch eine Grund- und gegebenenfalls eine Verfahrensgebühr zusteht (vgl. die Nachweise zum Streitstand bei Burhoff, in Gerold/Schmidt, RVG, 27. Auflage 2025, Nr. 4100, 4101 VV RVG, Rn. 5; BeckOK RVG/Knaudt, 70. Ed. 1.12.2025, RVG VV Vorbemerkung 4, Rn. 19–22.1), sieht der Senat keine Veranlassung, von der vorgenannten Rechtsprechung abzuweichen. Denn auch nach der Neufassung der Vorschrift des § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO ist nicht ersichtlich, dass ein lediglich anlässlich einer richterlichen Vorführung nach § 115 StPO im Jahr 2017 beigeordneter Verteidiger dem im gesamten Verfahren tätigen Verteidiger gebührenrechtlich gleichgestellt werden soll.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass in der o. g. Entscheidung des 3. Strafsenats dieses Gerichts bereits ein Haftbefehl ergangen war, wohingegen im Streitfall lediglich ein Antrag der Staatsanwaltschaft vorlag und über die Haftfrage erst im Rahmen der Vorführung abschließend entschieden wurde. Denn hier wie dort war von vorneherein klar, dass Frau Rechtsanwältin B. allein am Termin zur Haftbefehlsverkündung teilnehmen sollte, im Übrigen aber die Verteidigung dem zeitgleich beigeordneten Rechtsanwalt Z. obliegen sollte, sodass kein Anlass bestand, sie wie eine im Übrigen am gesamten Verfahren tätige Verteidigerin zu vergüten. Eine Grund-, Verfahrens- und Terminsgebühr verdient vielmehr nur derjenige Rechtsanwalt, der auch über die einzelne Tätigkeit hinaus für den Mandanten tätig wird (vgl. OLG Celle aaO).

b) Entgegen der Annahme des Landgerichts lässt sich dem Beiordnungsbeschluss auch nicht entnehmen, dass Rechtsanwältin B. als weitere Pflichtverteidigerin neben Rechtsanwalt Zi. bestellt werden sollte und schon aus diesem Grund einen weitergehenden Vergütungsanspruch hat.

Für die Einordnung und den Umfang der Beiordnung eines Pflichtverteidigers ist gemäß § 48 Abs. 1 RVG regelmäßig der Wortlaut der Verfügung des Vorsitzenden oder des Gerichtsbeschlusses maßgebend, durch den die Bestellung erfolgt ist (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 23.01.2023 – 4 Ws 13/23, BeckRS 2023, 918 Rn. 13, beck-online). Im zugrunde liegenden Verfahren wurde Rechtsanwältin B. nach dem Wortlaut des Beschlusses des Amtsgerichts Stade vom 13. Dezember 2024 „für den Termin zur Vorführung am 13.12.2024, 14 Uhr, und die Entscheidung über den Haftbefehlsantrag“, also für die Vorführung und Vernehmung vor dem zuständigen Richter gemäß § 115 Abs. 1 und 2 StPO, zur Pflichtverteidigerin bestellt. Aus der Formulierung des Beschlusses kann sowohl eine zeitliche als auch eine inhaltliche Beschränkung der Bestellung – nämlich auf die Haftfrage – entnommen werden. Für eine unbeschränkte Beiordnung von Rechtsanwältin B. als weitere Pflichtverteidigerin war schon deshalb kein Raum, weil sich zum Zeitpunkt der Beiordnung bereits Rechtsanwalt Z. als Wahlverteidiger legitimiert hatte und mit selber Verfügung wie Rechtsanwältin B. als Pflichtverteidiger beigeordnet wurde.

Die Annahme des Landgerichts, dass sich aus der Heranziehung zweier unterschiedlicher Rechtsgrundlagen eine zusätzliche, parallel bestehende Pflichtverteidigerbeiordnung ergebe, überzeugt weder systematisch noch teleologisch. Maßgeblich war in diesem Fall nicht die formale Bezeichnung der Norm, sondern der objektive Regelungsgehalt der gerichtlichen Entscheidung, der sich aus Sinn und Zweck der Beiordnung im konkreten Verfahrenskontext ergibt.

Die zweite Beiordnung erfolgte ausschließlich deshalb, weil Rechtsanwalt Z. den Termin zur Verkündung des Haftbefehls nicht wahrnehmen konnte. Damit liegt eine typische Verhinderungsvertretung vor und die Beiordnung eines weiteren Verteidigers dient allein der Gewährleistung einer notwendigen Verteidigung im Rahmen der Vorführung und somit in einem funktionell begrenzten Rahmen. Die Formulierung und der situative Kontext der Entscheidung zeigen somit, dass die Bestellung ausschließlich zur Sicherstellung der Verteidigung in diesem einen Termin erfolgte.“

Dass das falsch ist, habe ich schon mehrfach ausgeführt. Das wiederhole ich hier nicht noch einmal. Man muss eben leider im OLG-Bezirk Celle mit dieser unzutreffenden Ansicht leben.

Formularmäßige Vereinbarung von Zeittaktklauseln, oder: Durch Unwirksamkeit kein Gebührenverlust

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In der Praxis hat die Vereinbarung von Zeittaktklauseln große Bedeutung. Das OLG Düsseldorf hatte jetzt in Zusammenhang mit der Frage nach der Wirksamkeit u.a. anwaltlicher Honoraransprüche eine formularmäßigen Zeittaktklausel in einer anwaltlichen Vergütungsvereinbarung zu bewerten.

In dem Verfahren, das durch das OLG Düsseldorf, Urt.  v. 13.01.2026 – 24 U 65/22 – abgeschlossen worden ist, hatte eine (Patentanwalts)Partnerschaft gegen einen Mandanten Honoraransprüche aufgrund einer zwischen den Parteien abgeschlossenen Vergütungsvereinbarung, die eine Zeittaktklausel enthielt, in Höhe von 15.325,12 EUR bzw. 3.388,90 EUR geltend gemacht.

Das LG hatte die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte beim OLG Erfolg, das OLG hat der Klage stattgegeben.

Ich beschränke mich wegen des Umfangs der Begründung des OLG auf die Leitsätze der Entscheidung. Die lauten:

1. Die Abtretung einer (patent-)anwaltlichen Honorarforderung stellt eine Inkassozession dar, wenn die Beteiligten die überschießende Außenstellung eines Treuhänders mit der Übertragung des Vollrechts wollen. Dies kann beispielsweise bei der Vereinbarung einer Geschäftsbesorgung zum Zweck der prozessualen Durchsetzung der Honorarforderung der Fall sein.

2. Ein Patentanwaltsvertrag ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstvertragscharakter. Wird eine Vergütung nicht vereinbart, ist gem. § BGB § 612 Abs. BGB § 612 Absatz 2 BGB die übliche, d.h. eine angemessene Vergütung geschuldet. Dem Patentanwalt steht insoweit gem. § BGB § 316 BGB ein Leistungsbestimmungsrecht zu. Die Vergütung ist verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht (§ BGB § 315 BGB).

3. Die formularmäßige Vereinbarung eines Zeithonorars, welche den Rechtsanwalt berechtigt, für angefangene 15 Minuten jeweils ein Viertel des Stundensatzes zu berechnen, benachteiligt den Mandanten auch im Rechtsverkehr mit Unternehmern entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen.

4. Das pauschale Bestreiten von abgerechnetem Zeitaufwand durch den Mandanten ist unerheblich, wenn er an den Vorgängen selbst beteiligt war (z.B. durch E-Mail-Kontakte, Telefonate, Konferenzen, gemeinsam wahrgenommene Termine etc.) oder ihm die Vorgänge durch objektive Unterlagen zur Kenntnis gelangt sind.

5. Die unwirksame Vereinbarung eines Zeittakts hat keinen Einfluss auf die Wirksamkeit einer Honorarvereinbarung, sie verpflichtet den Rechtsanwalt jedoch zu einer minutengenauen Abrechnung.

6. Eine Honorarvereinbarung kann auch nachträglich und somit mit rückwirkender Gültigkeit getroffen werden.

Das Fazit aus dieser umfassend begründeten und im Volltext lesenswerten Entscheidung: Das OLG Düsseldorf sieht die Zeittaktklausel als unwirksam an, was allerdings nicht zu einem Vergütungsverlust beim Rechtsanwalt führt, sondern diesen zur minutengenauen Abrechnung verpflichtet, was er im Streitfall auch sorgfältig tun sollte, wenn nicht Gebührenansprüche verloren gesehen soll.

Das OLG hat übrigens keinen Anlass gesehen, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO). Auf die Frage, ob die Rechtsprechung des BGH zur Unwirksamkeit von in anwaltlichen Honorarvereinbarungen verwendeten 15-Minuten-Zeittaktklauseln gegenüber Verbrauchern (BGH, Urt. v. 13.2. 2020 – IX ZR 140/19 m.w.N.) auch im unternehmerischen Rechtsverkehr anzuwenden ist, komme es hier nicht an. Der geltend gemachte Anspruch sei auch ohne Anwendung der Zeittaktklausel begründet. Ein klärendes Wort des BGH zu der Frage ist also im Zweifel nicht zu erwarten. M.E. hat das OLG die Frage aber überzeugend begründet.

(Weitere) Leitlinien zur Vergütungsvereinbarung, oder: Textform, Auslegung, Hinweis, Anerkenntnisklausel

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Der BGH hat jetzt noch einmal zur Wirksamkeit einer Vergütungsvereinbarung Stellung genommen und dabei Leitlinien aufgestellt, die die Praxis auf jeden Fall beachten sollte.

Dem BGH, Urt. v. 19.02.2026 – IX ZR 226/22 – lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Beklagte beauftragte die Klägerin, eine Rechtsanwaltsgesellschaft, im Oktober 2015 mit ihrer Vertretung in einer gesellschaftsrechtlichen Sache. In der Mandatsvereinbarung heißt es unter anderem, dass die Klägerin für die Beklagte sowohl unterstützend bei auftretenden Rechtsfragen als auch im Bereich der Prozessführung tätig werde. Als Anlage zur Mandatsvereinbarung trafen die Parteien am 8. Oktober 2015 eine Vergütungsvereinbarung, die mit „Anlage zum Mandatsbrief vom 05.10.2015 i. S. C. GmbH & Co. KG./.P. GmbH & Co. KG“ überschrieben ist. Abgerechnet werden sollte danach nach Stunden. Enthalten war u.a. die Klausel: „Das vereinbarte Honorar kann über den Gebühren des RVG liegen (= Grundlage für evtl. Erstattungsansprüche gegen die Gegenpartei).“ Zudem sah die Vereinbarung eine Anerkenntnisklausel vor: Abgerechnete Bearbeitungszeiten sollten als anerkannt gelten, wenn der Mandant nicht binnen eines Monats widerspreche.

Nach Abschluss der Sache wird nun über die Höhe des Honorars gestritten. Die Rechtsanwaltsgesellschaft  hat auf ein weiteres Anwaltshonorar in Höhe von über 32.000 EUR aus der Mandats- und Vergütungsvereinbarung (Zeithonorar) geklagt. Die Mandantin verlangte widerklagend die Erstattung bereits gezahlter Beiträge in Höhe von rund 78.000 EUR mit der Begründung, sie schulde nur eine Vergütung in Höhe der gesetzlichen Gebühren.

Das LG hat die Klage mangels Fälligkeit wegen nicht den Anforderungen des § 10 RVG entsprechenden Rechnungen abgewiesen. Auch die Widerklage blieb ohne Erfolg.

In der Berufung legte die Klägerin korrigierte Rechnungen vor. Das OLG hat dennoch einen Anspruch auf Zeithonorar verneint, weil die Vergütungsvereinbarung hinsichtlich des Mandatsumfangs zu unbestimmt sei, geschuldet seien daher nur gesetzliche Gebühren.

Die Revision hatte beim BGH Erfolg, der zu mehreren Fragen betreffend Vergütungsvereinbarungen Stellung genommen hat. Dieser hat das OLG-Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.

Ich beschränke mich hier auf die Leitsätze zu der Entscheidung, die auch für strafverfahrensrechtliche Mandate Auswirkungen hat. Die lauten:

1. Die Vergütungsvereinbarung muss in einer der Textform genügender Weise auch den Anwendungsbereich der Honorarabrede erkennen lassen.

2. Für die Auslegung der Vergütungsvereinbarung dürfen auch außerhalb der Textform liegende Umstände herangezogen werden.

3. Die Klausel „Das vereinbarte Honorar kann über den Gebühren des RVG liegen (= Grundlage für evtl. Erstattungsansprüche gegen die Gegenpartei)“ ist kein ausreichender Hinweis darauf, dass der Gegner im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss.

3. Eine in einer Vergütungsvereinbarung enthaltene Anerkenntnisklausel, nach deren Inhalt mit den Rechnungen dargestellte Bearbeitungszeiten für das Mandat vom Mandanten anerkannt seien, sollte der Mandant nicht innerhalb von einem Monat nach Erhalt der Rechnung auf Fehler hingewiesen haben, ist auch im Rechtsverkehr mit Unternehmern unwirksam.