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Fälligkeit/Verjährung des Pauschgebühranspruchs, oder: Abgetrenntes Einziehungsverfahren

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Am RVG-Tag stelle ich heute zunächst den OLG Brandenburg, Beschl. v. 27.06.2023 – 2 AR 1/23 (Pausch) – vor. Am Aktenzeichen sieht man, dass der Beschluss schon ein wenig (?) älter ist. Sorry, aber ich hatte ihn bisher nicht auf dem Schirm.

Es geht in der Entscheidung um die Fälligkeit und die Verjährung des Pauschvergütungsanspruchs eines Pflichtverteidigers und zum Umfang der zu berücksichtigenden Tätigkeiten.

Der Pflichtverteidiger hatte in dem Verfahren für seine Tätigkeit in einer umfangreichen Wirtschaftsstrafsache die Festsetzung einer Pauschvergütung in Höhe von 35.000,00 EUR beantragt.

Die Wirtschaftsstrafkammer hatte den früheren Angeklagten in der Hauptverhandlung vom 09.01.2018 verurteilt.  Mit Urteil vom 19.12.2018 hat der BGH die sowohl vom Angeklagten als auch der Staatsanwaltschaft eingelegten Revisionen verworfen. Die von der Staatsanwaltschaft bereits mit der Anklage beantragte Entscheidung über die (Wertersatz-) Einziehung in Höhe von 831.225,28 EUR das LG abgetrennt, dieses Verfahren dann mit Verfügung vom 07.03.2019 fortgesetzt und hierüber mit dem Antragsteller am 09.01.2020 zugestellten Beschluss entschieden. Der Antragsteller hat den früheren Angeklagten im erstinstanzlichen Verfahren und dem Revisionsverfahren sowie dem Verfahren, in dem über die abgetrennte (Wertersatz-) Einziehung entschieden worden ist, vertreten.

Der Vertreter der Staatskasse hat die Einrede der Verjährung erhoben und beantragt, den Antrag auf Bewilligung einer Pauschvergütung zurückzuweisen. Das OLG ist dem gefolgt:

„Der Antrag auf Bewilligung einer Pauschvergütung hat keinen Erfolg. Der Pauschvergütungsanspruch ist jedenfalls verjährt. Die vom Vertreter der Staatskasse erhobene Einrede der Verjährung greift durch, sodass die Staatskasse die beantragte Zahlung verweigern darf, § 214 Abs. 1 BGB.

1. Der Anspruch auf Bewilligung einer Pauschvergütung verjährt gemäß § 195 BGB in drei Jahren (vgl. KG, Beschluss vom 15. April 2015 – 1 ARs 22/14, NStZ-RR 2015, 296). Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Das setzt grundsätzlich – so auch bei der Pauschgebühr gemäß § 51 RVG – die Fälligkeit der Forderung voraus (KG, a. a. O.). Die Fälligkeit tritt nach der gefestigten Rechtsprechung der Oberlandesgerichte, der auch der Senat folgt, beim Pauschgebührenanspruch mit dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens ein (KG, a. a. O.; OLG Braunschweig, Beschluss vom 25. April 2016, – 1 ARs 9/16, BeckRs 2016, 8789 Rn. 11 m. w. N.; OLG Celle, Beschluss vom 16. Juni 2016 – 1 ARs 34/16 P, NJOZ 2017, 228 f. m. w. N.; Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 5. Auf., § 51 Rn. 92 m. w. N.). Dies wird zutreffend damit begründet, dass der Pauschgebührenanspruch an die Stelle des Anspruchs auf die gesetzlichen Gebühren tritt und daher § 8 RVG mit der Folge anzuwenden sei, dass die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch nach dem ersten in der vorgenannten Regelung genannten Zeitpunkt fällig geworden ist; und das ist der Abschluss der Instanz (vgl. Burhoff/Volpert, a. a. O.). Vorliegend ist Fälligkeit mit dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens durch das die Revision verwerfende Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Dezember 2018 eingetreten, sodass die Verjährungsfrist am 31. Dezember 2021 abgelaufen war, mithin vor Eingang des Antrags auf Bewilligung einer Pauschvergütung am 28. Dezember 2022.

2. Der Antragsteller kann sich unter den vorliegenden Umständen nicht mit Erfolg darauf berufen, dass über den Anspruch, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe dem Pflichtverteidiger eine Pauschvergütung zusteht, erst aufgrund einer gebotenen Gesamtschau (vgl. KG, a. a. O.; Burhoff/Volpert, a. a. O., Rn. 50) unter Berücksichtigung aller Verfahren entschieden werden könne, sodass auch seine Tätigkeit als bestellter Pflichtverteidiger in dem die Entscheidung über die (Wertersatz-) Einziehung betreffenden (abgetrennten) Verfahren mit der Folge zu berücksichtigen sei, dass die Verjährungsfrist erst mit der Zustellung der in dieser Sache ergangenen Entscheidung am 9. Januar 2020 in Lauf gesetzt worden wäre. Denn gebührenrechtlich ist ein Verfahren nach den §§ 422, 423 StPO gesondert zu behandeln und hat demgemäß für die Bemessung einer Pauschgebühr keine Relevanz. Der Verteidiger erhält für seine Tätigkeit bei – wie hier – (Wertersatz-) Einziehung eine zusätzliche Verfahrensgebühr gemäß Nr. 4142 VV RVG, die eine reine Wertgebühr mit der Folge darstellt, dass die Festsetzung einer Pauschgebühr insoweit nach § 51 Abs. 1 Satz 2 RVG ausgeschlossen ist. Daraus folgt weiter, dass die im Zusammenhang mit der Wertgebühr stehenden anwaltlichen Tätigkeiten bei der Feststellung und Bemessung der Pauschgebühr im Übrigen nicht berücksichtigt werden können/dürfen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 9. Dezember 2014 – 2 AR 32/14, NStZ-RR 2015, 96 m. w. N.; Burhoff/Volpert, a. a. O., Rn. 10 und Rn. 52; Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 25. Aufl., § 51 Rn. 8 m. w. N.). Hinzu kommt, dass der Zeitpunkt des Verjährungsbeginns einer Forderung aus Gründen der Rechtssicherheit (vgl. KG, a. a. O.) von vornherein feststehen muss und damit nicht von dem ungewissen Ergebnis einer (nachträglichen) Prüfung aufgrund eines sich – wie hier – noch nach Rechtskraft der Ausgangsentscheidung (§ 423 Abs. 1 Satz 1 StPO) anschließenden Verfahrens abhängen darf, ob bereits mit der Beendigung des ersten Rechtszugs eine Pauschgebühr verdient war bzw. diese erst später infolge der weiteren Inanspruchnahme des Verteidigers entstanden ist (vgl. KG, a. a. O.; OLG Celle, a. a. O.).“