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Sachverständiger II: Auswahl des Sachverständigen, oder: Wenn der Sachverständige schon mal tätig war

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Im zweiten Posting dann ein weiterer Beschluss vom KG zu einer Sachverständigenfrage (aus dem Maßregelvollzugsverfahren).

Die Strafvollstreckungskammer hat eine zur Bewährung ausgesetzte Unterbringung widerrufen. Dabei hat sie sich auf das Gutachten eines Sachverständigen gestützt, der den Verurteilten schon wiederholt untersucht hatte. Das war beanstandet worden. Das KG hat im KG, Beschl. v. 21.03.2025 – 2 Ws 13/25 – damit aber keine Probleme:

„bb) Der Sachverständige Dr. S hatte den Beschwerdeführer zuvor bereits mehrfach begutachtet. So nahm er im Jahr 2020 gutachtlich Stellung zu der Frage, ob bei Begehung des Anlassdelikts seine Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit aufgehoben oder erheblich vermindert war und ob eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus in Betracht zu ziehen ist; im Jahr 2022 nahm er, wie dargestellt, gutachtlich Stellung zu der Frage, ob die seinerzeitige gesundheitliche Verschlechterung des Beschwerdeführers eine Krisenintervention in einem psychiatrischen Krankenhaus erfordert, und im selben Jahr erstattete er ein Gutachten zur Frage der Erforderlichkeit einer medikamentösen Zwangsbehandlung gemäß § 57 PsychKG Bln.

Dass der Beschwerdeführer nunmehr abermals durch denselben Sachverständigen begutachtet wird, begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Soweit von Seiten der Verteidigung der Einwand vorgebracht wird, dass die erneute Bestellung des Sachverständigen dem Rechtsgedanken des § 463 Abs. 4 StPO zuwiderlaufe, der zur Vermeidung einer Routinebegutachtung einen Wechsel des externen Gutachters vorsieht, werden diese Vorbehalte durch den Senat nicht geteilt.

Zunächst hat der Verteidiger selbst ausweislich eines Vermerks der Vorsitzenden Richterin der Strafvollstreckungskammer vom 5. November 2024 keine Einwände gegen die abermalige Bestellung des Sachverständigen Dr. S erhoben. Zudem beschränkt sich Anwendungsbereich des § 463 Abs. 4 Satz 3 StPO auf die Fälle der Regelüberprüfung nach § 67e Abs. 2 StGB, in denen das in regelmäßigen Abständen einzuholende externe Sachverständigengutachten durch wechselnde Gutachter erstattet werden soll. Vorliegend handelt es sich jedoch nicht um ein Überprüfungsgutachten zur Frage der Fortdauer der Unterbringung, sondern um ein Gutachten zur Frage des Bewährungswiderrufs, wofür eine entsprechende Regelung nicht besteht.

Zwar wird auch vertreten, dass in den Fällen der Prüfung des Widerrufs einer Bewährung zur Gewährleistung einer kritischen Distanz zu dem Untergebrachten und der Vermeidung repetitiver Routinebeurteilungen nicht jener Gutachter bestellt werden darf, der zuvor ein Prognosegutachten für den Untergebrachten erstellt hat (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 7. April 2020 – 3 Ws 109/20 –); indes spricht gegen eine solche Auslegung von § 463 Abs. 4 Satz 3 StPO, wonach auch außerhalb der Überprüfung nach § 67e StGB zwingend bei jeder einzelnen forensisch-psychiatrischen Beurteilung ein neuer externer Gutachter beauftragt werden müsse, der Normzweck: Die Vorschrift zielt darauf ab, bei langjähriger Unterbringung im Maßregelvollzug der Gefahr von repetitiven, sich selbst bestätigenden Beurteilungen zu begegnen (BT-Drucks. 18/7244, S. 37 ff.), also der Gefahr der Verstetigung einer Negativprognose. Diese Gefahr besteht jedenfalls in Konstellationen, in denen – wie vorliegend – das Vorgutachten des nunmehr beauftragten Sachverständigen gerade nicht zum Bewährungswiderruf geführt hat, sondern der Sachverständige sich in Abkehr von seiner früheren Einschätzung erstmalig für einen Widerruf ausspricht, nicht.

Im Übrigen räumt § 463 Abs. 4 Satz 3 StPO ein gebundenes Ermessen – und damit auch Ausnahmen – ein. Denn soweit die Beurteilung der Entwicklung der untergebrachten Person seit der letzten Begutachtung von entscheidender Bedeutung ist, insbesondere wenn der Sachverständige in seinem vorherigen Gutachten bereits Ausführungen zu einer Entlassungsperspektive gemacht hat und nunmehr die Fortentwicklung des Untergebrachten überprüft werden soll, soll bereits nach dem Willen des Gesetzgebers eine Ausnahme von dem Erfordernis der rotierenden Beauftragung möglich sein (vgl. BT-Drucks. 18/7244, S. 38 f.), was unter dem Gesichtspunkt des Gebots bestmöglicher Sachaufklärung nach Maßgabe des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. September 2020 – 2 BvR 1235/17 –) sogar geboten erscheinen kann und vom Verteidiger des Beschwerdeführers offenbar selbst als sachgerecht erachtet worden ist.

…..“

Sachverständiger I: Ablehnung wegen Befangenheit, oder: U.a. Strafanzeigen gegen den Sachverständigen

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Ich eröffne die neue Woche mit zwei Beschlüssen aus dem Überprüfungsverfahren im Maßregelvollzug.

Im hier vorgestellten KG, Beschl. v. 27.05.2025 – 2 Ws 32/25 – geht es u.a. um die Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit. Dazu führt das KG aus:

„c) Der Umstand, dass die Strafvollstreckungskammer ihrer Entscheidung das Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Dr. Kö vom 11. März 2024 zugrunde gelegt hat, begründet ebenfalls keinen Verfahrensmangel unter dem Gesichtspunkt der von dem Beschwerdeführer behaupteten Befangenheit des Sachverständigen.

aa) Mit Beschluss vom 14. August 2023 wurde für den hier verfahrensgegenständlichen Überprüfungsabschnitt der Sachverständige Dr. Kö, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Forensische Psychiatrie (DGPPN), mit der Untersuchung beauftragt, ob bei dem Beschwerdeführer eine psychische Störung vorliegt und ob aus konkreten Umständen in dessen Person oder Verhalten eine hochgradige Gefahr abzuleiten ist, dass er infolge dieser Störung schwerste Gewalt- oder Sexualstraftaten begehen wird. Am 9. April 2024 lehnte der Beschwerdeführer den bestellten Gutachter wegen Besorgnis der Befangenheit ab.

Zur Begründung seines Ablehnungsgesuchs hat der Beschwerdeführer auf den Inhalt der Strafanzeige gegen den Sachverständigen vom selben Tag verwiesen. In dieser trug der Beschwerdeführer vor, dass er bereits am 2. Januar 2024 beantragt hatte, einen anderen Sachverständigen mit der Begutachtung zu beauftragen, da sich der Sachverständige Dr. Kö nicht bereit erklärt habe, die Exploration mittels Video- oder Audioaufnahme zu dokumentieren. Ergänzend hatte der Beschwerdeführer beklagt, dass der Sachverständige die Exploration in der Einrichtung für Sicherungsverwahrte durchführen wolle, was sich nach Auffassung des Beschwerdeführers nicht mit dem Auftrag, eine sach- und fachgerechte Begutachtung durchzuführen, in Einklang bringen lasse. Schließlich würde die Exploration dann in einer „Hospitalisierungssituation“ durchgeführt; für eine sachgerechte Begutachtung, so der Beschwerdeführer, wäre es aber erforderlich, diese im Büro des Sachverständigen durchzuführen. Zudem habe der Sachverständige in seinem Gutachten vom 11. März 2024 wahrheitswidrig behauptet, dass sich der Untergebrachte einer Exploration verweigert habe. Tatsächlich habe er, der Beschwerdeführer, jedoch nur sicherstellen wollen, dass das Gutachten nach wissenschaftlichen Standards erstellt werde; mithin habe der Sachverständige gelogen.

Gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 StPO kann ein Sachverständiger aus denselben Gründen abgelehnt werden, die zur Ablehnung eines Richters nach § 24 StPO berechtigen. Die Besorgnis der Befangenheit setzt daher Umstände voraus, die auf eine innere Haltung des Sachverständigen hinweisen, die seine Neutralität, Distanz und Unparteilichkeit störend beeinflussen könnte. Ohne Bedeutung ist, ob der Sachverständige wirklich befangen ist; es kommt nur darauf an, ob vom Standpunkt eines verständigen Betroffenen ein Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen gerechtfertigt erscheint und ob dem Ablehnungsgesuch vernünftige, jedem unbeteiligten Dritten einleuchtende Gründe zugrunde liegen, wobei mehrere Gründe in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind (vgl. Burhoff, in: Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 11. Auflage 2025, Ablehnung eines Sachverständigen Rn. 26). Rein subjektive Einstellungen können hingegen nicht Maßstab für die Überprüfung der Besorgnis einer Befangenheit sein.

Der Senat schließt sich den zutreffenden Ausführungen der Strafvollstreckungskammer an, wonach unter Berücksichtigung der von dem Beschwerdeführer vorgebrachten Kritikpunkte nicht der Eindruck entstehen konnte, der Sachverständige Dr. Kö stehe ihm nicht mit der gebotenen Neutralität gegenüber.

Soweit der Beschwerdeführer der Auffassung ist, er habe sich einer Begutachtung nicht verweigert, sondern diese lediglich davon abhängig gemacht, dass sie nach seinen Vorstellungen durchgeführt werde, ist bereits unter diesem Gesichtspunkt kein Misstrauen in die Unparteilichkeit gerechtfertigt. Denn schon mit Beschluss vom 13. Februar 2024 hat die Strafvollstreckungskammer den Antrag auf Auswechselung des Sachverständigen unter Berücksichtigung der von dem Beschwerdeführer am 2. und 23. Januar 2024 vorgebrachten Argumente abgelehnt und betont, dass die Art und Weise der Durchführung der Untersuchung allein der fachlichen Einschätzung des Sachverständigen überlassen bleibt (vgl. auch Senat, Beschluss vom 1. November 2022 – 2 Ws 122-123/22 –). Gleichwohl stand der Beschwerdeführer für einen weiteren Explorationsversuch im Februar 2024 nicht zur Verfügung.

In der Sache macht es daher keinen Unterschied, ob der Beschwerdeführer eine Exploration von vornherein verweigert oder ob er diese nur zu seinen Bedingungen durchgeführt wissen will und anschließend für eine Begutachtung nicht bereitsteht, weil der Sachverständige die Bedingungen des zu Untersuchenden ablehnt. In beiden Fällen handelt es sich um eine Verweigerung der Exploration, zu welcher der Beschwerdeführer freilich nicht verpflichtet ist.

bb) Die Ausführungen des Verteidigers in seinem Schriftsatz vom 29. April 2024 stellen kein weiteres Ablehnungsgesuch dar. Zwar besteht keine besondere Form für das Anbringen eines Ablehnungsgesuchs gegen den Sachverständigen (vgl. Krause, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Auflage 2017, § 74 Rn. 20), doch muss deutlich werden, ob ein Antragsteller lediglich den Inhalt des Gutachtens bzw. die wissenschaftliche Expertise des Sachverständigen bezweifelt oder ob er Tatsachen vorträgt, die geeignet wären, eine Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 74 StPO zu begründen. Letzteres ist nicht der Fall. Der Vorwurf, der Sachverständige erstelle repetitive Routinebeurteilungen, kann aus Sicht des Senats ebenso wenig als Ablehnungsgesuch interpretiert werden wie die Behauptung, das Gutachten entspreche nicht wissenschaftlichen Standards, weil es nicht auf den Ist-Zustand des Sicherungsverwahrten abstelle, sondern nach Aktenlage erstellt sei. Es fehlt schlechterdings am Vortrag eines Ablehnungsgrundes; die (vermeintlich) mangelnde Sachkunde eines Sachverständigen o¬der seine (vermeintlich) falsche Methodenauswahl stellen keine Befangenheitsgründe dar (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Februar 2016 – 3 StR 381/15 –, juris).

cc) Die Begründung für den vom Verteidiger erstmals in der Beschwerdebegründung vom 19. März 2025 erhobene Vorwurf der Befangenheit des Sachverständigen ist jedenfalls verfehlt. Nach Auffassung des Verteidigers folgt die Befangenheit aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer zahlreiche Strafanzeigen gegen den Sachverständigen gestellt hat. Indes vermag ein Antragsteller nicht durch proaktives Verhalten Umstände herbeizuführen, die die Besorgnis der Befangenheit begründen (vgl. bereits BGH, Urteil v. 19. Januar 1963 – 3 StR 41/61 –, juris). Anderenfalls obläge die Entscheidung über die Person des Sachverständigen allein dem Antragsteller, dem es dadurch auch ermöglicht würde, den Fortgang des Verfahrens zu behindern.“

Wegen weiterer vom KG angesprochener Frage, wie u.a. den Anforderungen an ein Prognosegutachten, verweise ich auf den Beschluss.

StPO III: Einsicht in Krankenunterlagen im Vollzug, oder: Vorlesen oder Vorlegen reicht nicht

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Und zum Tagessschluss habe ich noch etwas zur Akteneinsicht, und zwar den OLG Naumburg, Beschl. v. 03.03.2026 – 1 Ws 33/26 (RB-Vollzug). Es handelt sich um eine Strafvollzugssache.

Der Antragsteller befindet sich in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt und verbüßt eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 7 Monaten wegen Betruges. Das Strafende ist auf den 05.10.2026 notiert. Er begehrt Akteneinsicht speziell Kopien des Berichts eines ehemaligen Psychologen.

Die JVA hat die Einsicht abgelehnt. Das LG hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig verworfen. Dagegen die Rechtsbeschwerde, die beim OLG Erfolg hatte. Das hat aufgehoben und zurückverwiesen. Nunmehr hat das LG den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen nochmals die Rechtsbeschwerde, die wiederum Erfolg hatte:

„Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

Dem Gefangenen steht hinsichtlich der über ihn geführten Akten der Vollzugsbehörde ein im Stufenverhältnis stehendes Auskunfts- und Einsichtsrecht gemäß §§ 70, 71, 72 StVollzG IV LSA zu. Die Regelung trägt dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. BVerfG, Urteil vom 15.12.1983 – 1 BvR 209/83 –, BVerfGE 65,1, zitiert nach juris Rn. 146 ff.) des Gefangenen im Strafvollzug Rechnung und bezieht sich damit im Wesentlichen auf die von diesem Recht betroffenen Gefangenenpersonalakten und Gesundheitsakten (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 09.01.2025, 204 StObWs 403/24, Rn. 16, zitiert nach juris).

Aus dem Recht auf Selbstbestimmung und die personale Würde eines jeden Patienten (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) folgt grundsätzlich ein Anspruch eines jeden Patienten auf vollständige Einsicht in die betreffenden Krankenunterlagen und die Übermittlung (vollständiger) Kopien oder Ausdrucke (KG Berlin, Beschluss vom 30.08.2021, 2 Ws 60/21 Vollz., Rn. 14, zitiert nach juris).

Überdies wird dieser Akteneinsichtsanspruch auch durch die Wertung des Art. 8 EMRK unterstrichen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte folgt aus Art. 8 MRK grundsätzlich ein Anspruch des Patienten gegenüber staatlichen Stellen auf umfassende Einsicht in seine Krankenakte und Übermittlung von Kopien (vgl. EGMR, 21.02.2017, 11642/11, zitiert nach juris; EGMR, 28.04.2009, Individualbeschwerde 32881/04 – K. H. U.a. ./. Slowakei).

Dieser Anspruch besteht aufgrund des besonderen Machtgefälles insbesondere auch dann, wenn der Patient im Strafvollzug oder Maßregelvollzug untergebracht ist (Bayerisches Oberstes Landesgericht, a.a.O., Rn. 18; OLG Naumburg, Beschluss vom 14.01.2026, 1 Ws 407/25).

Dieser Anspruch umfasst auch den streitgegenständlichen Bericht des Psychologen pp.

Hierbei können der Antragsteller und sein Verfahrensbevollmächtigter nicht darauf verwiesen werden, dass ihnen dieser Bericht vorgelesen oder zur Einsichtnahme mit der Gelegenheit, Notizen zu fertigen, vorgelegt werden kann. Bei einem Bericht eines Psychologen bedarf es regelmäßig einer detaillierten Auseinandersetzung mit den niedergelegten Ausführungen des Psychologen, wobei dem genauen Wortlaut der Formulierungen und wertenden Einschätzungen der Therapeuten besondere Bedeutung zukommt und dieser regelmäßig mehrfach heranzuziehen ist. Dieser hat regelmäßig erheblichen Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens. Durch die aufgezeigte Beschränkung würde seine Fähigkeit, sein Gesuch auf vorzeitige Strafaussetzung zur Bewährung effektiv zu verfolgen, unverhältnismäßig eingeschränkt.“

Die Justizvollzugsanstalt hat auch nicht dargelegt, dass zwingende Gründe gegen eine Zurverfügungstellung von Kopien sprechen. Sie kann dem Antragsteller die Aushändigung der psychologischen Stellungnahme nicht mit dem Argument versagen, dass er sie nicht mehr benötige und dabei darauf verweisen, dass über die Aussetzung nach § 57 StGB bereits entschieden worden sei. Dem Verurteilten ist es unbenommen, einen erneuten Antrag – unter Beachtung einer möglichen Sperrfrist – auf vorzeitige Strafaussetzung zur Bewährung zu stellen.“

Gemischt III: Modalitäten einer Ausführung aus der JVA, oder: Uniformierte Begleitung und Fesselung

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Und dann zum Schluss noch eine Entscheidung aus dem Strafvollzug, und zwar der LG Stendal, Beschl. v. 11.12.2025 – 509 StVK 218/25 eAO.

Gestritten wird um die Modalitäten bei der Ausführung eines Gefangenen. Der verbüßt seit dem 31.08.2018 eine lebenslange Freiheitsstrafe wegen Mordes und Vergewaltigung. Der Antragsteller hat bereits sechs Ausführungen, u.a. nach Dessau zu seiner Mutter, beanstandungsfrei absolvier. Bei diesen Ausführungen wurde der Antragsteller von Bediensteten der JVA in Zivilkleidung begleitet. Die letzte Ausführung fand am 28.10.2025 statt. Hierbei war der Antragsteller mit einer Sprungkette gefesselt.

Mit schriftlichem Antrag vom 27.08.2025 begehrte der Antragsteller eine Ausführung für November 2025 von 8:45 bis 15:45 Uhr in die Innenstadt von Dessau, um sich dort mit seiner Mutter zu treffen. Für den Ablauf der Ausführung gab er an, dass er sich vorstelle, gemeinsam Zeit mit seiner Mutter zu verbringen, in einer Bäckerei zu frühstücken, ein Einkaufszentrum, ein Restaurant sowie das Elbufer zu besuchen.  Später erweiterte er den Personenkreis auf seine Großeltern.

Die JVA genehmigte die Ausführung für den 16.12.2025 von 8:00 Uhr bis 15:00 Uhr in das Stadtgebiet Dessau. Als Richtlinien für die Ausführung ordnete die Antragsgegnerin u.a. das Tragen einer Sprungkette und die Begleitung des Antragstellers durch zwei Bedienstete des allgemeinen Vollzugsdienstes in Dienstkleidung sowie einen Fachdienst an.

Der hat dann eine einstweilige Anordnung in Bezug auf die von der JVA  angeordneten Richtlinien für die Ausführung am 16.12.2025 beantragt. Er hat beantragt, dass die ihn begleitenden Justizbeamten bei der Ausführung in Zivilkleidung auftreten und dass eine Fesselung, soweit sie überhaupt nötig ist, auf das erforderliche Mindestmaß beschränkt wird.

Das LG ist dem teilweise gefolgt:

„Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat im tenorierten Umfang Erfolg. Er ist zulässig und teilweise begründet.

Der Antragsteller ist während seiner Ausführung am 16.12.2025 in das Stadtgebiet von Dessau durch zwei Bedienstete des allgemeinen Vollzugsdienstes der Antragsgegnerin in Zivilkleidung zu begleiten. Die angeordnete Fesselung durch das Tragen einer Sprungkette ist rechtlich nicht zu beanstanden.

1. Gemäß § 114 Abs. 2 S. 2 StVollzG kann das Gericht eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird und ein höher zu bewertendes Interesse an dem sofortigen Vollzug nicht entgegensteht. Es obliegt dem Antragsteller, die ihm drohenden Nachteile darzulegen (vgl. BeckOK Strafvollzug Bund/Euler, 28. Ed. 01.08.2025, StVollzG § 114 Rn. 7). Eine Eilentscheidung ist dann geboten, wenn irreparable, über den belastenden Charakter der Maßnahme selbst hinausgehende Nachteile drohen oder die Maßnahme offenkundig rechtswidrig ist.

Vorliegend besteht ein Bedürfnis für eine einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin, denn es bestehen nach summarischer Prüfung Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Anordnung der Begleitung des Antragstellers durch zwei Bedienstete des allgemeinen Vollzugsdienstes in Dienstkleidung. Mit Blick auf das Vollzugsziel der Resozialisierung drohen dem Antragsteller unwiederbringliche Nachteile, wenn den Antragsteller bei seiner Ausführung am 16.12.2025 uniformierte Bedienstete der Antragsgegnerin begleiten, weshalb auch Eilbedürftigkeit besteht.

Nach bisherigem — übereinstimmenden — Vortrag muss die Kammer davon ausgehen, dass der Antragsteller bereits sechsmal, u.a. auch zu seiner Mutter nach Dessau, beanstandungsfrei ausgeführt wurde, wobei die ihn begleitenden Justizvollzugsbeamten jeweils Zivilkleidung und keine Dienstkleidung getragen haben. Erstmals für die bevorstehende Ausführung am 16.12.2025 ist für die Justizvollzugsbeamten das Tragen der Dienstkleidung als Richtlinie für die Ausführung angeordnet. Die Antragsgegnerin beruft sich insoweit auf den Erlass des Ministeriums für Justiz und Verbraucherschutz des Landes Sachsen-Anhalt vom 01.03.2013 sowie ergänzend vom 30.10.2013.

Die Kammer ist der Auffassung, dass die Antragsgegnerin keine tragenden Gründe benannt hat, weshalb der Antragsteller nun erstmals während der Ausführung durch uniformierte Justizvollzugsbeamte zu begleiten ist. Vielmehr ist — wie bei den vorherigen sechs Ausführungen geschehen — der Antragsteller aus behandlerischen Gründen und vor allem wegen des Vollzugsziels der Resozialisierung durch Justizvollzugsbeamte in Zivilkleidung auszuführen. Das Tragen von Dienstkleidung wäre unverhältnismäßig. Es ist beabsichtigt, den Antragsteller in das Stadtgebiet von Dessau, u.a. in eine Bäckerei, ein Einkaufszentrum sowie ein Restaurant, auszuführen, wo zu erwarten ist, dass der Antragsteller und die ihn begleitenden Justizvollzugsbeamten von vielen Personen in der Öffentlichkeit wahrgenommen werden. Der Angeklagte, der aus Dessau stammt und dessen Familie dort weiterhin wohnhaft ist, würde bei Begleitung durch uniformierte Justizvollzugsbeamte direkt als Gefangener einer JVA identifiziert werden können. Dies soll jedoch vermieden werden, um den Zweck der Lockerungen, nämlich die Erprobung in Freiheit, und insgesamt das Resozialisierungsziel nicht zu gefährden.

Insoweit teilt die Kammer die Auffassung des OLG Hamburg im Beschluss vom 15.10.2013 — 3 Vollz (Ws) 29/13 (LG Hamburg), NStZ 2014, 231:

„Es liegt auf der Hand, dass die Ausführung durch uniformierte Beamte die Unbefangenheit von Begegnungen in der Öffentlichkeit beeinträchtigt. Eine Begleitung in Dienstkleidung berührt deshalb die zu gewährenden Freiheitsrechte und die Erkenntnisse, die aus einer insofern erfolgten Erprobung zu erhoffen sind.

Unter dem Gesichtspunkt des Übermaßverbots ist es deshalb häufig angebracht, dass die Vollzugsbediensteten den Auszuführenden nicht in Uniform begleiten (Feest StVollzG, 6. Aufl., § 11 Rn 10; Arloth StVollzG, 3. AufL, § 11 Rn 5; Schwind/Böhm-Ullenbruch StVollzG, 6. Aufl., § 11 StVollzG Rn 6, jew. mwN). (…)

Die konkrete Gefahr des Widerstandes des Auszuführenden kann die Begleitung durch Beamte in Dienstkleidung grundsätzlich gebieten. Grundlage für diese Sicherheitsvorkehrung müssen aber konkrete Anhaltspunkte für eine entsprechende Gefahr sein. (…)“

Dabei verkennt die Kammer nicht, dass für die Antragsgegnerin grundsätzlich die oberbehördliche Anordnung aufgrund des Erlasses des Ministeriums für Justiz und Verbraucherschutz des Landes Sachsen-Anhalt vom 01.03.2013 sowie ergänzend vom 30.10.2013 gilt, wonach während der Ausführung von Gefangenen, bei denen besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet wurden, Dienstkleidung zu tragen ist. Diese Anordnung hat jedoch hinter dem Resozialisierungsgedanken des Strafvollzugs gemäß § 2 Abs. 1 JVollzGB I LSA und dem Verhältnismäßigkeitsgebot zurückzustehen. Offensichtlich ist die Antragsgegnerin selbst der Auffassung, dass von der Anordnung aus behandlerischen Gründen abzusehen ist, was in der Vergangenheit — beim Antragsteller — auch zur Anwendung gekommen ist.

2. Soweit der Antragsteller eine einstweilige Anordnung in Bezug auf das Mindestmaß der erforderlichen Fesselung, soweit sie überhaupt nötig ist, begehrt, hat der Antrag keinen Erfolg.

Gemäß § 89 Abs. 7 JVollzGB LSA wird der Gefangene bei einer Ausführung, Vorführung oder dem Transport gefesselt, wenn nicht Erkenntnisse über ihn vorliegen, aufgrund derer verlässlich beurteilt werden kann, dass er sich dem weiteren Vollzug der Freiheitsstrafe nicht entziehen wird.

Die Fesselung bei einer Ausführung ist daher nach der gesetzgeberischen Regelung der Regelfall. Ausnahmsweise kann eine solche Fesselung entfallen, wenn valide Erkenntnisse dahingehend vorliegen, dass eine Fluchtgefahr gerade nicht besteht. Nach dem Wortlaut des Gesetzes kehrt sich somit die Begründungslast dergestalt um, dass die JVA nicht — mehr wie unter Geltung des StVollzG — das Vorliegen einer im erhöhten Maße prognostizierten Fluchtgefahr positiv feststellen muss. Vielmehr ist eine Fesselung immer dann zulässig, wenn nicht Anhaltspunkte vorliegen, die gerade gegen eine Flucht sprechen.

Solche Anhaltspunkte sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat nachvollziehbar ausgeführt, dass der Antragsteller gemäß § 24 Abs. 2 JVollzGB I LSA in der sozialtherapeutischen Abteilung untergebracht ist und dort an den Behandlungsmaßnahmen teilnimmt. Die therapeutische Behandlung ist noch nicht abgeschlossen. Auch wenn sich im vollzuglichen Verhalten des Antragstellers eine Besserung dahingehend eingestellt hat, dass er nicht mehr körperlich impulsiv reagiert, sind noch keine noch keine hinreichenden Behandlungsergebnisse vorlägen, die eine Ausnahme vom Regelfall der Fesselung begründeten.

Dass gegenteilige Erkenntnisse, die gegen eine Fluchtgefahr im Rahmen der Ausführungen sprechen konnten, vorlagen und bei der Entscheidungsfindung durch die JVA nicht berücksichtigt worden sind, ist nicht ersichtlich. Im Ergebnis hat die Antragsgegnerin zu Recht den gesetzlichen Regelfall der Fesselung bei einer Ausführung angeordnet.

Die Art und Weise der Fesselung durch das Tragen einer Sprungkette ist verhältnismäßig. Einen diskriminierenden Charakter der Maßnahmen vermag die Kammer nicht zu erkennen. Die Fesselung befindet sich verdeckt unter der Kleidung und ist für Außenstehende nicht als solche erkennbar.“

Gegenstandswert in (Maßregel)Vollzugssachen, oder: „Ausgangswert“ ist „Ausnahmewert“I

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Heute gibt es aus dem „gebührenrechtlichen Entscheidungstopf“, für den ich immer Entscheidungen gebrauchen kann, mal wieder zwei Entscheidungen zu Vollzugsverfahren.

In dem ersten Beschluss, dem KG, Beschl. v. 14.10.2025 – 2 Ws 124/25 – geht es noch einmal um den Gegenstandswert in (Maßregel)Vollzugssachen. In den Verfahren wird der Gegenstandswert i.d.R. ja eher niedriger als der sog. Ausgangswert festgesetzt. Das zeigt mal wieder dieser Beschluss.

Der Rechtsanwalt hatte als Verfahrensbevollmächtigter einer Untergebrachten Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen Bescheid des Leiters des Krankenhauses des Maßregelvollzuges (KMV) gestellt, mit dem dieser Besuche der Untergebrachten durch den Rechtsanwalt zwecks Führung eines persönlichen Anwaltsgesprächs abgelehnt hatte. Das LG hat dann auf die Beschwerde des Rechtsanwalts den Bescheid aufgehoben und den Leiter des KMV verpflichtet, der Untergebrachten Besuch durch den Rechtsanwalt zwecks Führung von Anwaltsgesprächen zu gestatten. Gleichzeitig hat es der Landeskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Untergebrachten auferlegt und den Streitwert auf 1.000 EUR festgesetzt.

Der Rechtsanwalt hat gegen die Streitwertbestimmung im eigenen Namen Beschwerde eingelegt, mit der er die Heraufsetzung des Streitwerts auf 5.000 EUR erstrebt. Die Strafvollstreckungskammer hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem KG vorgelegt. Dort hatte das Rechtsmittel keinen Erfolg:

„1. Die Streitwertbeschwerde ist zulässig.

a) Das Rechtsmittel ist als „isolierte“ Streitwertbeschwerde – unabhängig von den Überprüfungs-möglichkeiten hinsichtlich der Sachentscheidung selbst – statthaft (vgl. Senat, Beschlüsse vom 14. Februar 2014 – 2 Ws 27/14 – und vom 30. März 2007 – 2 Ws 151/07 – jeweils juris; OLG Hamm NStZ 1989, 495). Der Verfahrensbevollmächtigte ist aus eigenem Recht zur Einlegung des Rechtsmittels befugt, da er durch die Streitwertfestsetzung beschwert ist (vgl. Senat, Be-schlüsse vom 14. Februar 2014 und 30. März 2007 aaO.; OLG Frankfurt BeckRS 2021, 43064). Die Streitwertbeschwerde ist auch rechtzeitig erhoben worden (§ 68 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG).

b) Das Rechtsmittel erreicht den nach § 1 Abs. 1, § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG erforderlichen Beschwerdewert von 200 EUR. Dieser bemisst sich nicht nach dem Unterschied zwischen dem angefochtenen und dem mit der Beschwerde erstrebten Streitwert, sondern nach dem Unterschiedsbetrag der Gesamtvergütung, die sich jeweils nach diesen beiden Streitwerten errechnet (vgl. Senat, Beschlüsse vom 14. Februar 2014 und 30. März 2007 aaO).

Der Beschwerdeführer hat zu der Frage, ob der Beschwerdewert erreicht ist, nichts ausgeführt. Die Begründung der Streitwertbeschwerde lässt darauf schließen, dass der Beschwerdeführer eine streitwertabhängige Gebührenfestsetzung nach Nr. 3100 W begehrt, der seinem Antrag zu-folge ein Wert von 5.000 EUR zugrunde gelegt werden sollte. Danach ist der Beschwerdewert für den Senat errechenbar und der Vortrag des Beschwerdeführers für die Zulässigkeit noch als ausreichend anzusehen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 14. Februar 2014 und 30. März 2007 aaO mwN). Der Beschwerdewert übersteigt die in § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG festgelegte Grenze von 200 EUR.

Anzusetzen sind dabei jeweils die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 W RVG (d.h. das 1,3-fache der in § 13 Abs. 1 RVG a.F. bestimmten Gebühr), die Post- und Telekommunikationspauschale von 20 Prozent bzw. 20 EUR nach Nr. 7002 RVG sowie die auf diese Vergütung anfallende Umsatzsteuer nach Nr. 7008 W RVG. Während sich bei einem Streitwert von 1.000 EUR ein Vergütungsanspruch von 134,40 EUR zuzüglich Umsatzsteuer ergibt, beträgt dieser bei einem Streitwert von 5.000 EUR netto 454,20 EUR, sodass der Beschwerdewert von 200 EUR in jedem Fall überschritten ist.

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, da die durch die Strafvollstreckungskammer vorgenommene Streitwertfestsetzung nicht zu beanstanden ist.

a) Der Auffassung des Beschwerdeführers, im vorliegenden Fall sei gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000 EUR anzusetzen, kann nicht gefolgt werden. § 52 Abs. 2 GKG, der gemäß § 60 GKG auf die Streitwertfestsetzung in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz entsprechende Anwendung findet, ist nur dann einschlägig, wenn der Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte bietet, um den Streitwert nach der Grundregel des nach § 60 GKG in Straf- und Maßregelvollzugsverfahren ebenfalls anwendbaren § 52 Abs. 1 GKG zu bestimmen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 14. Februar 2014 und 30. März 2007 aaO mwN; KG NStZ-RR 2002, 62; OLG Rostock NJ 2017, 335; OLG Hamm aaO; OLG Frankfurt aaO). Andernfalls ist der Wert nach der sich aus dem Antrag des Gefangenen bzw. Untergebrachten für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 14. Februar 2014 und 30. März 2007 aaO mwN; KG NStZ-RR 2002, 62; OLG Rostock NJ 2017, 335; OLG Hamm aaO; OLG Frankfurt aaO). Vorliegend bietet der Sach- und Streitstand genügend Anhaltspunkte für die Wertfestsetzung. Eine Bemessung nach der Bedeutung der Sache für die Untergebrachte ist daher möglich.

b) Bei der Streitwertbemessung nach § 52 Abs. 1 GKG sind die Tragweite der Entscheidung und die Auswirkungen eines Erfolges des Antrags für die Untergebrachte zu berücksichtigen. Der in § 52 Abs. 2 GKG genannte Betrag von 5.000 EUR hat hier außer Betracht zu bleiben; denn er ist kein Ausgangswert, an den sich die Festsetzung nach Absatz 1 anzulehnen hätte, sondern als subsidiärer Ausnahmewert nur dann einschlägig, wenn der Sach- und Streitstand – anders als hier – keine genügenden Anhaltspunkte bietet, um den Streitwert nach der Grundregel des § 52 Abs. 1 GKG zu bestimmen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 14. Februar 2014 und 30. März 2007 aaO mwN). Angesichts der geringen finanziellen Leistungsfähigkeit der meisten Untergebrachten ist der Streitwert in Maßregelvollzugssachen eher niedrig festzusetzen, da die Bemessung des Streitwerts aus rechtsstaatlichen Gründen nicht dazu führen darf, dass die Anrufung des Gerichts für den Betroffenen mit einem unzumutbar hohen Kostenrisiko verbunden ist. Andererseits ist darauf zu achten, dass die gesetzlichen Gebühren hoch genug sein müssen, um die Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten wirtschaftlich vertretbar erscheinen zu lassen und dem Untergebrachten so die Inanspruchnahme anwaltlichen Beistands zu ermöglichen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 14. Februar 2014 und 30. März 2007 aaO mwN).

c) Gegen die Untergebrachte, die u.a. an einer paranoiden Schizophrenie leidet, wird seit dem 27. Februar 2023 die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus vollzogen. Aufgrund ihrer psychischen Erkrankungen ist für sie eine umfassende rechtliche Betreuung eingerichtet, bisheriger Betreuer ist ihr Adoptivvater. Die begehrten Besuche durch den Beschwerdeführer sollten der Beantragung eines Betreuerwechsels dienen. Danach erscheint eine Festsetzung des Streitwerts auf 1.000 EUR angemessen. Sie entspricht der Streitwertfestsetzung in vergleichbaren Fällen und trägt damit auch dem Grundsatz Rechnung, dass eine möglichst einheitliche Praxis der Gerichte bei der Streitwertbemessung anzustreben ist, um das Kostenrisiko für den Untergebrachten überschaubar zu machen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 14. Februar 2014 und 30. März 2007 aaO mwN; KG NStZ-RR 2002, 62, OLG Hamm NStZ 1989, 495, 496).“

M.E. zu niedrig. Es ist ja „lobenswert“, wenn die Rechtsprechung bei der Streitwertbemessung das Kostenrisiko der Mandanten betont und mit berücksichtigt. Das darf aber nicht dazu führen, dass die wirtschaftlichen Interessen der Verfahrensbevollmächtigten außer Acht gelassen werden. Und das ist der Fall. Aber leider: Herrschende Meinung.