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Gemischt III: Modalitäten einer Ausführung aus der JVA, oder: Uniformierte Begleitung und Fesselung

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Und dann zum Schluss noch eine Entscheidung aus dem Strafvollzug, und zwar der LG Stendal, Beschl. v. 11.12.2025 – 509 StVK 218/25 eAO.

Gestritten wird um die Modalitäten bei der Ausführung eines Gefangenen. Der verbüßt seit dem 31.08.2018 eine lebenslange Freiheitsstrafe wegen Mordes und Vergewaltigung. Der Antragsteller hat bereits sechs Ausführungen, u.a. nach Dessau zu seiner Mutter, beanstandungsfrei absolvier. Bei diesen Ausführungen wurde der Antragsteller von Bediensteten der JVA in Zivilkleidung begleitet. Die letzte Ausführung fand am 28.10.2025 statt. Hierbei war der Antragsteller mit einer Sprungkette gefesselt.

Mit schriftlichem Antrag vom 27.08.2025 begehrte der Antragsteller eine Ausführung für November 2025 von 8:45 bis 15:45 Uhr in die Innenstadt von Dessau, um sich dort mit seiner Mutter zu treffen. Für den Ablauf der Ausführung gab er an, dass er sich vorstelle, gemeinsam Zeit mit seiner Mutter zu verbringen, in einer Bäckerei zu frühstücken, ein Einkaufszentrum, ein Restaurant sowie das Elbufer zu besuchen.  Später erweiterte er den Personenkreis auf seine Großeltern.

Die JVA genehmigte die Ausführung für den 16.12.2025 von 8:00 Uhr bis 15:00 Uhr in das Stadtgebiet Dessau. Als Richtlinien für die Ausführung ordnete die Antragsgegnerin u.a. das Tragen einer Sprungkette und die Begleitung des Antragstellers durch zwei Bedienstete des allgemeinen Vollzugsdienstes in Dienstkleidung sowie einen Fachdienst an.

Der hat dann eine einstweilige Anordnung in Bezug auf die von der JVA  angeordneten Richtlinien für die Ausführung am 16.12.2025 beantragt. Er hat beantragt, dass die ihn begleitenden Justizbeamten bei der Ausführung in Zivilkleidung auftreten und dass eine Fesselung, soweit sie überhaupt nötig ist, auf das erforderliche Mindestmaß beschränkt wird.

Das LG ist dem teilweise gefolgt:

„Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat im tenorierten Umfang Erfolg. Er ist zulässig und teilweise begründet.

Der Antragsteller ist während seiner Ausführung am 16.12.2025 in das Stadtgebiet von Dessau durch zwei Bedienstete des allgemeinen Vollzugsdienstes der Antragsgegnerin in Zivilkleidung zu begleiten. Die angeordnete Fesselung durch das Tragen einer Sprungkette ist rechtlich nicht zu beanstanden.

1. Gemäß § 114 Abs. 2 S. 2 StVollzG kann das Gericht eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird und ein höher zu bewertendes Interesse an dem sofortigen Vollzug nicht entgegensteht. Es obliegt dem Antragsteller, die ihm drohenden Nachteile darzulegen (vgl. BeckOK Strafvollzug Bund/Euler, 28. Ed. 01.08.2025, StVollzG § 114 Rn. 7). Eine Eilentscheidung ist dann geboten, wenn irreparable, über den belastenden Charakter der Maßnahme selbst hinausgehende Nachteile drohen oder die Maßnahme offenkundig rechtswidrig ist.

Vorliegend besteht ein Bedürfnis für eine einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin, denn es bestehen nach summarischer Prüfung Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Anordnung der Begleitung des Antragstellers durch zwei Bedienstete des allgemeinen Vollzugsdienstes in Dienstkleidung. Mit Blick auf das Vollzugsziel der Resozialisierung drohen dem Antragsteller unwiederbringliche Nachteile, wenn den Antragsteller bei seiner Ausführung am 16.12.2025 uniformierte Bedienstete der Antragsgegnerin begleiten, weshalb auch Eilbedürftigkeit besteht.

Nach bisherigem — übereinstimmenden — Vortrag muss die Kammer davon ausgehen, dass der Antragsteller bereits sechsmal, u.a. auch zu seiner Mutter nach Dessau, beanstandungsfrei ausgeführt wurde, wobei die ihn begleitenden Justizvollzugsbeamten jeweils Zivilkleidung und keine Dienstkleidung getragen haben. Erstmals für die bevorstehende Ausführung am 16.12.2025 ist für die Justizvollzugsbeamten das Tragen der Dienstkleidung als Richtlinie für die Ausführung angeordnet. Die Antragsgegnerin beruft sich insoweit auf den Erlass des Ministeriums für Justiz und Verbraucherschutz des Landes Sachsen-Anhalt vom 01.03.2013 sowie ergänzend vom 30.10.2013.

Die Kammer ist der Auffassung, dass die Antragsgegnerin keine tragenden Gründe benannt hat, weshalb der Antragsteller nun erstmals während der Ausführung durch uniformierte Justizvollzugsbeamte zu begleiten ist. Vielmehr ist — wie bei den vorherigen sechs Ausführungen geschehen — der Antragsteller aus behandlerischen Gründen und vor allem wegen des Vollzugsziels der Resozialisierung durch Justizvollzugsbeamte in Zivilkleidung auszuführen. Das Tragen von Dienstkleidung wäre unverhältnismäßig. Es ist beabsichtigt, den Antragsteller in das Stadtgebiet von Dessau, u.a. in eine Bäckerei, ein Einkaufszentrum sowie ein Restaurant, auszuführen, wo zu erwarten ist, dass der Antragsteller und die ihn begleitenden Justizvollzugsbeamten von vielen Personen in der Öffentlichkeit wahrgenommen werden. Der Angeklagte, der aus Dessau stammt und dessen Familie dort weiterhin wohnhaft ist, würde bei Begleitung durch uniformierte Justizvollzugsbeamte direkt als Gefangener einer JVA identifiziert werden können. Dies soll jedoch vermieden werden, um den Zweck der Lockerungen, nämlich die Erprobung in Freiheit, und insgesamt das Resozialisierungsziel nicht zu gefährden.

Insoweit teilt die Kammer die Auffassung des OLG Hamburg im Beschluss vom 15.10.2013 — 3 Vollz (Ws) 29/13 (LG Hamburg), NStZ 2014, 231:

„Es liegt auf der Hand, dass die Ausführung durch uniformierte Beamte die Unbefangenheit von Begegnungen in der Öffentlichkeit beeinträchtigt. Eine Begleitung in Dienstkleidung berührt deshalb die zu gewährenden Freiheitsrechte und die Erkenntnisse, die aus einer insofern erfolgten Erprobung zu erhoffen sind.

Unter dem Gesichtspunkt des Übermaßverbots ist es deshalb häufig angebracht, dass die Vollzugsbediensteten den Auszuführenden nicht in Uniform begleiten (Feest StVollzG, 6. Aufl., § 11 Rn 10; Arloth StVollzG, 3. AufL, § 11 Rn 5; Schwind/Böhm-Ullenbruch StVollzG, 6. Aufl., § 11 StVollzG Rn 6, jew. mwN). (…)

Die konkrete Gefahr des Widerstandes des Auszuführenden kann die Begleitung durch Beamte in Dienstkleidung grundsätzlich gebieten. Grundlage für diese Sicherheitsvorkehrung müssen aber konkrete Anhaltspunkte für eine entsprechende Gefahr sein. (…)“

Dabei verkennt die Kammer nicht, dass für die Antragsgegnerin grundsätzlich die oberbehördliche Anordnung aufgrund des Erlasses des Ministeriums für Justiz und Verbraucherschutz des Landes Sachsen-Anhalt vom 01.03.2013 sowie ergänzend vom 30.10.2013 gilt, wonach während der Ausführung von Gefangenen, bei denen besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet wurden, Dienstkleidung zu tragen ist. Diese Anordnung hat jedoch hinter dem Resozialisierungsgedanken des Strafvollzugs gemäß § 2 Abs. 1 JVollzGB I LSA und dem Verhältnismäßigkeitsgebot zurückzustehen. Offensichtlich ist die Antragsgegnerin selbst der Auffassung, dass von der Anordnung aus behandlerischen Gründen abzusehen ist, was in der Vergangenheit — beim Antragsteller — auch zur Anwendung gekommen ist.

2. Soweit der Antragsteller eine einstweilige Anordnung in Bezug auf das Mindestmaß der erforderlichen Fesselung, soweit sie überhaupt nötig ist, begehrt, hat der Antrag keinen Erfolg.

Gemäß § 89 Abs. 7 JVollzGB LSA wird der Gefangene bei einer Ausführung, Vorführung oder dem Transport gefesselt, wenn nicht Erkenntnisse über ihn vorliegen, aufgrund derer verlässlich beurteilt werden kann, dass er sich dem weiteren Vollzug der Freiheitsstrafe nicht entziehen wird.

Die Fesselung bei einer Ausführung ist daher nach der gesetzgeberischen Regelung der Regelfall. Ausnahmsweise kann eine solche Fesselung entfallen, wenn valide Erkenntnisse dahingehend vorliegen, dass eine Fluchtgefahr gerade nicht besteht. Nach dem Wortlaut des Gesetzes kehrt sich somit die Begründungslast dergestalt um, dass die JVA nicht — mehr wie unter Geltung des StVollzG — das Vorliegen einer im erhöhten Maße prognostizierten Fluchtgefahr positiv feststellen muss. Vielmehr ist eine Fesselung immer dann zulässig, wenn nicht Anhaltspunkte vorliegen, die gerade gegen eine Flucht sprechen.

Solche Anhaltspunkte sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat nachvollziehbar ausgeführt, dass der Antragsteller gemäß § 24 Abs. 2 JVollzGB I LSA in der sozialtherapeutischen Abteilung untergebracht ist und dort an den Behandlungsmaßnahmen teilnimmt. Die therapeutische Behandlung ist noch nicht abgeschlossen. Auch wenn sich im vollzuglichen Verhalten des Antragstellers eine Besserung dahingehend eingestellt hat, dass er nicht mehr körperlich impulsiv reagiert, sind noch keine noch keine hinreichenden Behandlungsergebnisse vorlägen, die eine Ausnahme vom Regelfall der Fesselung begründeten.

Dass gegenteilige Erkenntnisse, die gegen eine Fluchtgefahr im Rahmen der Ausführungen sprechen konnten, vorlagen und bei der Entscheidungsfindung durch die JVA nicht berücksichtigt worden sind, ist nicht ersichtlich. Im Ergebnis hat die Antragsgegnerin zu Recht den gesetzlichen Regelfall der Fesselung bei einer Ausführung angeordnet.

Die Art und Weise der Fesselung durch das Tragen einer Sprungkette ist verhältnismäßig. Einen diskriminierenden Charakter der Maßnahmen vermag die Kammer nicht zu erkennen. Die Fesselung befindet sich verdeckt unter der Kleidung und ist für Außenstehende nicht als solche erkennbar.“

Gegenstandswert in (Maßregel)Vollzugssachen, oder: „Ausgangswert“ ist „Ausnahmewert“I

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Heute gibt es aus dem „gebührenrechtlichen Entscheidungstopf“, für den ich immer Entscheidungen gebrauchen kann, mal wieder zwei Entscheidungen zu Vollzugsverfahren.

In dem ersten Beschluss, dem KG, Beschl. v. 14.10.2025 – 2 Ws 124/25 – geht es noch einmal um den Gegenstandswert in (Maßregel)Vollzugssachen. In den Verfahren wird der Gegenstandswert i.d.R. ja eher niedriger als der sog. Ausgangswert festgesetzt. Das zeigt mal wieder dieser Beschluss.

Der Rechtsanwalt hatte als Verfahrensbevollmächtigter einer Untergebrachten Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen Bescheid des Leiters des Krankenhauses des Maßregelvollzuges (KMV) gestellt, mit dem dieser Besuche der Untergebrachten durch den Rechtsanwalt zwecks Führung eines persönlichen Anwaltsgesprächs abgelehnt hatte. Das LG hat dann auf die Beschwerde des Rechtsanwalts den Bescheid aufgehoben und den Leiter des KMV verpflichtet, der Untergebrachten Besuch durch den Rechtsanwalt zwecks Führung von Anwaltsgesprächen zu gestatten. Gleichzeitig hat es der Landeskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Untergebrachten auferlegt und den Streitwert auf 1.000 EUR festgesetzt.

Der Rechtsanwalt hat gegen die Streitwertbestimmung im eigenen Namen Beschwerde eingelegt, mit der er die Heraufsetzung des Streitwerts auf 5.000 EUR erstrebt. Die Strafvollstreckungskammer hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem KG vorgelegt. Dort hatte das Rechtsmittel keinen Erfolg:

„1. Die Streitwertbeschwerde ist zulässig.

a) Das Rechtsmittel ist als „isolierte“ Streitwertbeschwerde – unabhängig von den Überprüfungs-möglichkeiten hinsichtlich der Sachentscheidung selbst – statthaft (vgl. Senat, Beschlüsse vom 14. Februar 2014 – 2 Ws 27/14 – und vom 30. März 2007 – 2 Ws 151/07 – jeweils juris; OLG Hamm NStZ 1989, 495). Der Verfahrensbevollmächtigte ist aus eigenem Recht zur Einlegung des Rechtsmittels befugt, da er durch die Streitwertfestsetzung beschwert ist (vgl. Senat, Be-schlüsse vom 14. Februar 2014 und 30. März 2007 aaO.; OLG Frankfurt BeckRS 2021, 43064). Die Streitwertbeschwerde ist auch rechtzeitig erhoben worden (§ 68 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG).

b) Das Rechtsmittel erreicht den nach § 1 Abs. 1, § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG erforderlichen Beschwerdewert von 200 EUR. Dieser bemisst sich nicht nach dem Unterschied zwischen dem angefochtenen und dem mit der Beschwerde erstrebten Streitwert, sondern nach dem Unterschiedsbetrag der Gesamtvergütung, die sich jeweils nach diesen beiden Streitwerten errechnet (vgl. Senat, Beschlüsse vom 14. Februar 2014 und 30. März 2007 aaO).

Der Beschwerdeführer hat zu der Frage, ob der Beschwerdewert erreicht ist, nichts ausgeführt. Die Begründung der Streitwertbeschwerde lässt darauf schließen, dass der Beschwerdeführer eine streitwertabhängige Gebührenfestsetzung nach Nr. 3100 W begehrt, der seinem Antrag zu-folge ein Wert von 5.000 EUR zugrunde gelegt werden sollte. Danach ist der Beschwerdewert für den Senat errechenbar und der Vortrag des Beschwerdeführers für die Zulässigkeit noch als ausreichend anzusehen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 14. Februar 2014 und 30. März 2007 aaO mwN). Der Beschwerdewert übersteigt die in § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG festgelegte Grenze von 200 EUR.

Anzusetzen sind dabei jeweils die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 W RVG (d.h. das 1,3-fache der in § 13 Abs. 1 RVG a.F. bestimmten Gebühr), die Post- und Telekommunikationspauschale von 20 Prozent bzw. 20 EUR nach Nr. 7002 RVG sowie die auf diese Vergütung anfallende Umsatzsteuer nach Nr. 7008 W RVG. Während sich bei einem Streitwert von 1.000 EUR ein Vergütungsanspruch von 134,40 EUR zuzüglich Umsatzsteuer ergibt, beträgt dieser bei einem Streitwert von 5.000 EUR netto 454,20 EUR, sodass der Beschwerdewert von 200 EUR in jedem Fall überschritten ist.

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, da die durch die Strafvollstreckungskammer vorgenommene Streitwertfestsetzung nicht zu beanstanden ist.

a) Der Auffassung des Beschwerdeführers, im vorliegenden Fall sei gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000 EUR anzusetzen, kann nicht gefolgt werden. § 52 Abs. 2 GKG, der gemäß § 60 GKG auf die Streitwertfestsetzung in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz entsprechende Anwendung findet, ist nur dann einschlägig, wenn der Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte bietet, um den Streitwert nach der Grundregel des nach § 60 GKG in Straf- und Maßregelvollzugsverfahren ebenfalls anwendbaren § 52 Abs. 1 GKG zu bestimmen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 14. Februar 2014 und 30. März 2007 aaO mwN; KG NStZ-RR 2002, 62; OLG Rostock NJ 2017, 335; OLG Hamm aaO; OLG Frankfurt aaO). Andernfalls ist der Wert nach der sich aus dem Antrag des Gefangenen bzw. Untergebrachten für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 14. Februar 2014 und 30. März 2007 aaO mwN; KG NStZ-RR 2002, 62; OLG Rostock NJ 2017, 335; OLG Hamm aaO; OLG Frankfurt aaO). Vorliegend bietet der Sach- und Streitstand genügend Anhaltspunkte für die Wertfestsetzung. Eine Bemessung nach der Bedeutung der Sache für die Untergebrachte ist daher möglich.

b) Bei der Streitwertbemessung nach § 52 Abs. 1 GKG sind die Tragweite der Entscheidung und die Auswirkungen eines Erfolges des Antrags für die Untergebrachte zu berücksichtigen. Der in § 52 Abs. 2 GKG genannte Betrag von 5.000 EUR hat hier außer Betracht zu bleiben; denn er ist kein Ausgangswert, an den sich die Festsetzung nach Absatz 1 anzulehnen hätte, sondern als subsidiärer Ausnahmewert nur dann einschlägig, wenn der Sach- und Streitstand – anders als hier – keine genügenden Anhaltspunkte bietet, um den Streitwert nach der Grundregel des § 52 Abs. 1 GKG zu bestimmen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 14. Februar 2014 und 30. März 2007 aaO mwN). Angesichts der geringen finanziellen Leistungsfähigkeit der meisten Untergebrachten ist der Streitwert in Maßregelvollzugssachen eher niedrig festzusetzen, da die Bemessung des Streitwerts aus rechtsstaatlichen Gründen nicht dazu führen darf, dass die Anrufung des Gerichts für den Betroffenen mit einem unzumutbar hohen Kostenrisiko verbunden ist. Andererseits ist darauf zu achten, dass die gesetzlichen Gebühren hoch genug sein müssen, um die Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten wirtschaftlich vertretbar erscheinen zu lassen und dem Untergebrachten so die Inanspruchnahme anwaltlichen Beistands zu ermöglichen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 14. Februar 2014 und 30. März 2007 aaO mwN).

c) Gegen die Untergebrachte, die u.a. an einer paranoiden Schizophrenie leidet, wird seit dem 27. Februar 2023 die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus vollzogen. Aufgrund ihrer psychischen Erkrankungen ist für sie eine umfassende rechtliche Betreuung eingerichtet, bisheriger Betreuer ist ihr Adoptivvater. Die begehrten Besuche durch den Beschwerdeführer sollten der Beantragung eines Betreuerwechsels dienen. Danach erscheint eine Festsetzung des Streitwerts auf 1.000 EUR angemessen. Sie entspricht der Streitwertfestsetzung in vergleichbaren Fällen und trägt damit auch dem Grundsatz Rechnung, dass eine möglichst einheitliche Praxis der Gerichte bei der Streitwertbemessung anzustreben ist, um das Kostenrisiko für den Untergebrachten überschaubar zu machen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 14. Februar 2014 und 30. März 2007 aaO mwN; KG NStZ-RR 2002, 62, OLG Hamm NStZ 1989, 495, 496).“

M.E. zu niedrig. Es ist ja „lobenswert“, wenn die Rechtsprechung bei der Streitwertbemessung das Kostenrisiko der Mandanten betont und mit berücksichtigt. Das darf aber nicht dazu führen, dass die wirtschaftlichen Interessen der Verfahrensbevollmächtigten außer Acht gelassen werden. Und das ist der Fall. Aber leider: Herrschende Meinung.