Schlagwortarchiv: Anforderungen

Strafe II: 4 x Strafzumessung aus der Instanz, oder: Täter-Opfer-Ausgleich, Versuch, JGG, kurze Strafe

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Im zweiten Posting habe ich dann drei Entscheidungen zur Strafzumessung aus der Rechtsprechung der OLG. Auch hier gibt es nur die Leitsätze, und zwar:

1. Stellt der Tatrichter das Vorliegen der Voraussetzungen des § 46a Nr. 1 StGB fest, steht die Entscheidung über die Gewährung der Strafrahmenverschiebung in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Er hat sie unter Berücksichtigung der Schwere des verschuldeten Unrechts und der Intensität des Ausgleichs oder der Ausgleichsbemühungen aufgrund einer Gesamtwürdigung aller strafzumessungserheblichen Tatsachen zu treffen. Dabei muss der Tatrichter die wesentlichen Einzelheiten über den erfolgreichen oder den nicht erfolgreichen Ausgleich einschließlich der Frage der Zustimmung oder der Verweigerung des Tatopfers in den Urteilsgründen in dem Umfang darlegen, dass sie die revisionsgerichtliche Überprüfung ermöglichen. Die Urteilsgründe müssen die „wertende Betrachtung“ und die Ausübung tatrichterlichen Ermessens erkennen lassen.

2. Die tätsächlichen Umstände, auf die die Ermessensentscheidung gestützt wird, müssen rechtsfehlerfrei festgestellt und beweiswürdigend unterlegt sein. 

3. Der Zeitpunkt des Ausgleichs bzw. der Ausgleichsbemühungen kann Eingang in die Ermessensentscheidung finden. Eine Strafrahmenverschiebung kann jedoch nicht allein mit der Begründung abgelehnt werden, dass die Ausgleichsmaßnahmen erst im Rahmen der (Berufungs-)Hauptverhandlung vorgenommen wurden. 

Die Versuchsmilderung des §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil das Ausbleiben des Erfolgs kein Verdienst des Täters ist.

1. Die Beteiligung als Abholer an einer Tat des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs nach dem Muster „Schockanruf“ kann die Verhängung einer Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld rechtfertigen.
2. Werden dem Täter Tatmittel von Dritten erst im Zusammenhang mit der Ausführung der Tat zur Verfügung gestellt, hat die Einziehung der Tatmittel regelmäßig keinen bestimmenden Einfluss auf die Bemessung der Strafe.

Damit die Anwendung des § 47 StGB auf Rechtsfehler geprüft werden kann, bedarf es einer eingehenden und nachprüfbaren Begründung. Das Urteil muss dazu eine auf den Einzelfall bezogene, die Würdigung von Tat und Täterpersönlichkeit umfassende Begründung dafür enthalten, warum eine kurze Freiheitsstrafe unerlässlich ist. Formelhafte Wendungen genügen nicht.

StGB I: Feststellungen in Steuerstrafverfahren, oder: Anforderungen in sog. „Schätzungsfällen“

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Und dann machen wir heute StGB.

Ich beginne mit zwei Entscheidungen zum Steuerstrafverfahren, allerdings nur die jeweiligen Leitsätze. Es handelt sich in beiden Entscheidungen um sog, „Schätzungsfälle. Die Leitsätze dazu lauten:

Die Schätzung von Besteuerungsgrundlagen ist im Strafverfahren Teil der an § 261 StPO auszurichtenden Überzeugungsbildung. Sie ist – wie auch im Besteuerungsverfahren (§ 162 AO) – zulässig, wenn zwar feststeht, dass der Steuerpflichtige einen Besteuerungstatbestand erfüllt hat, aber ungewiss ist, welches Ausmaß die Besteuerungsgrundlagen haben. Mit Blick auf den im Strafverfahren geltenden Grundsatz in dubio pro reo sind an die Schätzung nach § 261 StPO höhere Anforderungen zu stellen als an die Schätzung im Besteuerungsverfahren. Für das Schätzungsergebnis muss nicht nur eine größtmögliche Wahrscheinlichkeit sprechen; es muss vielmehr nach der vollen Überzeugung des Tatgerichts den tatsächlich zutreffenden Wert abbilden oder darf diesen jedenfalls nicht überschreiten.

1. Für die Darstellung einer Steuerhinterziehung in den Urteilsgründen ist es erforderlich, dass das Urteil erkennen lässt, welches steuerlich erhebliche Verhalten des Angeklagten im Rahmen welcher Abgabenart und in welchem Besteuerungszeitraum zu einer Steuerverkürzung geführt hat und welche innere Einstellung der Angeklagte dazu hatte. Hierfür bedarf es regelmäßig der Angabe, wann der Angeklagte welche Steuererklärungen abgegeben hat, welche Umsätze oder Einkünfte er etwa verschwiegen oder welche unberechtigten Vorsteuerabzüge oder Betriebsausgaben er geltend gemacht hat sowie – für die Frage der Tatvollendung – ob und ggf. mit welchem Inhalt Steuerbescheide erlassen worden sind. 

2. Im Rahmen der Berechnungsdarstellung müssen die Urteilsgründe nicht nur die Summe der verkürzten Steuern, sondern auch im Einzelnen deren Berechnung enthalten, und zwar für jede Steuerart und jeden Steuerabschnitt gesondert unter Angabe der Besteuerungsgrundlagen. 

3. Dies gilt auch in Schätzungsfällen.

 

 

 

Termin II: Unwirksame Ladung mit elektronischem EB, oder: Verfahrensrüge/Beschwerde gegen Terminierung

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Und hier im zweiten Posting habe ich dann drei weitere Entscheidungen zu Terminsfrage. Ich stelle allerdings nur die Leitsätze vor, und zwar:

Erhält ein Verteidiger eine Ladung zur Hauptverhandlung per elektronischem Empfangsbekenntnis und enthält dieses die Meldung „Inhalt der Sendung unklar oder unvollständig. Erläuterung: Bildschirmanzeige: Es ist ein Fehler aufgetreten“, so liegt keine wirksame Ladung im Sinne von § 218 Satz 1 StPO vor.

1. Wird mit der Revision geltend gemacht, der Angeklagte sei zur Berufungshauptverhandlung nicht wirksam geladen worden, so muss mit der Verfahrensrüge auch vorgetragen werden, wie der Ladungsversuch ausgeführt wurde.

2. Ggf. muss sich die zu erhebende Verfahrensrüge auch zu Umständen verhalten, bei deren Vorliegen eine unwirksame Zustellung geheilt sein könnte. Insbesondere kann vorzutragen sein, ob die Ladung, die an eine vom Angeklagten angegebene „Postanschrift“ gesandt wurde, unter der er tatsächlich nicht gewohnt hat, ihn auf diesem Weg erreicht hat.

Eine Beschwerde gegen eine Terminierungsentscheidung ist nach § 305 Satz 1 StPO unstatthaft (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung).

 

 

Urteil II: Wiedererkennen der Stimme des Angeklagten, oder: Anforderungen an die Urteilsgründe

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Im zweiten Posting stelle ich dann den OLG Rostock, Beschl. v. 25.11.2024 – 1 Ss 94/23 – vor, den mir der Kollege, der ihn erstritten hat, leider jetzt erst geschickt hat. Es geht um die Urteilsgründe, wenn die Verurteilung auf dem Wiedererkennen einer Stimme beruht.

Der Angeklagte ist vom AG und vom LG wegen Bedrohung verurteilt worden. Auf die Revision hat das OLG das Berufungsurteil des LG wegen einer lückenhaften Beweiswürdigung aufgehoben:

„Die Feststellungen und die Beweiswürdigung des Tatgerichts weisen revisionsrechtlich relevante Lücken auf.

Die Feststellungen und Beweiswürdigung sind originäre Sache des Tatrichters; ihm obliegt das Ergebnis der Hauptverhandlung zu würdigen. Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich daher darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung – als auch die Feststellungen – in sich widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (ständige Rspr. des Senats; vgl. Urteil vom 04.03.2005 – 1 Ss 20/05 1 20/05 -; Beschluss vom 15.01.2007 – 1 Ss 103/06 I 117/06 -; BGH, Urteil vom 10.12.2014 – 5 StR 136/14 – juris -). Dabei hat das Revisionsgericht im Einzelfall die tatrichterliche Überzeugungsbildung selbst dann hinzunehmen, wenn eine andere Beurteilung nähergelegen hätte oder überzeugender gewesen wäre (BGH NStZ-RR 2014, 87).

Lückenhaft ist die Beweiswürdigung, wenn sich das Tatgericht nicht mit allen wesentlichen, den Angeklagten belastenden und entlastenden Indizien auseinandergesetzt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Januar 2010 – 5 StR 524/09, NStZ-RR 2010, 152, 153, und vom 18. August 2009 – 5 StR 278/09, NStZ-RR 2009, 377). Die Urteilsgründe müssen erkennen lassen, dass der Tatrichter die für den Schuldspruch bedeutsamen Beweise erschöpfend gewürdigt, dass es die entscheidungserheblichen Umstände erkannt, in seine Überlegungen einbezogen und in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt hat; eine Beweiswürdigung, die Feststellungen nicht in Betracht zieht, welche geeignet sind die Entscheidung zu beeinflussen, oder naheliegende Schlussfolgerungen nicht erörtert, ist rechtsfehlerhaft (vgl. BGH, Beschluss vom 30. September 2021 — 2 StR 354/20 —, Rn. 18 – 20, juris). Der Tatrichter hat dabei im Urteil regelmäßig alle Beweismittel und Beweisgründe anzugeben, um dem Senat diese Überprüfung zu ermöglichen. Die Urteilsgründe müssen erkennen lassen, dass die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsehbaren Tatsachengrundlage beruht und die vom Gericht gezogenen Schlussfolgerungen nicht etwa nur auf Annahmen beruhen oder sich als bloße Vermutungen erweisen, die letztlich nicht mehr als einen Verdacht zu begründen vermögen (Franke in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 337, Rn. 18 m.w.N.).

Diesen Maßstäben wird das angefochtene Urteil nicht gerecht.

Eine Verurteilung aufgrund des Wiedererkennens einer Stimme kann nur dann Bestand haben, wenn sich das Tatgericht bewusst gewesen ist, dass der Identifizierung eines Tatverdächtigen ausschließlich an seiner Stimme grundsätzlich – auch unter idealen Bedingungen, insbesondere bei besten Absichten und größtem Bemühen des Zeugen – nur ein eingeschränkter Beweiswert zugemessen werden kann und das damit einhergehende Risiko einer Falschidentifizierung besteht (vgl. BGH, Urteil vom 24-02-1994 – 4 StR 317/93, NJW 1994, 1807, beck-online m.w.N.). Dies geht aus den Urteilsgründen nicht hervor.

Die von der Kammer als wahrheitsgemäß gewertete Aussage der Zeugin bietet keine Gewähr dafür, dass diese nicht einem Irrtum erlegen war, soweit sie glaubte, die Stimme des Anrufers beim dritten Anruf als diejenige des ersten und zweiten Anrufs wiedererkannt zu haben. Zu einer sorgfältigen Auseinandersetzung mit dieser Möglichkeit bestand für die Kammer aufgrund der suggestiven Wirkungen der ersten beiden Anrufe und der Wiedererkennenssituation besonderer Anlass. Die bloße Feststellung, dass die Zeugin durch die ersten beiden Anrufe sensibilisiert gewesen sei, ist hierfür nicht ausreichend. Es hätte vielmehr einer Auseinandersetzung mit dem Umstand bedurft, dass zwischen den ersten beiden und dem letzten Anruf mehr als sechs Wochen gelegen haben. In diesem Rahmen hätte sich die Kammer auch damit auseinandersetzen müssen, ob die Möglichkeit bestand, dass lediglich der Anrufer des zweiten und dritten Anrufes – da hier auch die geäußerten Sätze einen ähnlichen, fast wortgleichen Inhalt aufweisen – identisch sind. Zudem hätte die Kammer näher ergründen müssen, ob und wenn ja wie häufig die Zeugin mit derartigen Telefonanrufen überhaupt und im besonderen zur Tatzeit konfrontiert gewesen ist.

Des Weiteren fehlt es an Feststellungen zu den konkreten Merkmalen der Stimme der jeweiligen Anrufer. Die bloße Feststellung, der Anrufer habe „hochdeutsch gesprochen, wie es in der Region üblich“ sei, ist hierfür nicht ausreichend, denn dabei handelt es sich um ein rein sprachliches Kriterium, das bei der Identifizierung einer Stimme nur einen Aspekt darstellt. Weiterhin wäre es erforderlich gewesen zur Dauer, Qualität und Inhalten der jeweiligen Anrufe weitere Feststellungen zu treffen, da nur so überprüft werden kann, ob die Anrufe generell geeignet gewesen sind, eine Identifizierung des Anrufers via Stimme zu ermöglichen.“

OWi I: Medikamtenklausel versus Drogenfahrt, oder: Urteilgründe bei der Atemalkoholmessung

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Und weil es gestern so schön war :-), gibt es heute dann gleich noch einmal OWi-Entscheidungen.

Ich beginne mit zwei Entscheidungen, die sich mit § 24a StVG befassen.

Ich beginne mit dem BayObLG, Beschl. v. 21.06.2026 – 201 ObOWi 401/26 – der sich mit der sog. Medikamentenklausel des § 24a Abs. 4 StVG befasst und der Frage, wie die ärztliche Verordnung des Cannabis beschaffen sein muss; die dazu vorliegenden – widersprüchlichen Entscheidungen hatte ich hier ja auch bereits vorgestellt. Das BayObLG schließt ich der engeren Auffassung an, lässt aber die Frage des persönlichen Kontakts zwischen Arzt und Patient offen und meint:

Eine bestimmungsgemäße Einnahme von Medizinalcannabis nach § 24a Abs. 4 StVG liegt nur vor, wenn die Anwendung auf einer ordnungsgemäßen Verschreibung mit eindeutiger Dosierungsanweisung beruht.

Und als zweite Entscheidung dann der KG, Beschl. v. 30.03.2026 – 3 ORbs 45/26 – 122 SsBs 11/26 – zur Darstellung der Atemalkoholmessung im Bußgeldurtei:

1. Bei einem standardisierten Verfahren zur Messung von Atemalkohol (hier: Dräger Alcotest 9510 DE) müssen die Urteilsgründe lediglich das Messverfahren und den vom Gerät errechneten Mittelwert angeben, nicht jedoch alle Einzelwerte.

2. Die Verurteilung erfolgt auf der Grundlage des Mittelwerts.