Und dann geht es am heutigen Mittwoch weiter, und zwar mit Entscheidungen zur Wiedereinsetzung.
Zunächst stelle ich den BGH, Beschl. v. 25.06.2025 – 6 StR 207/25 – vor, der sich mit der Wiedereinsetzung beim Nebenkläger befasst, und zwar führt der BGH aus:
„Der Wiedereinsetzungsantrag ist zulässig. Der Generalbundesanwalt hat insoweit ausgeführt:
„Der Antrag des Nebenklägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig, da er nicht den Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO entspricht. Im Unterschied zum Angeklagten ist einem Nebenkläger nach ständiger Rechtsprechung das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten, der nach Versäumung der Frist zur Revisionsbegründung Wiedereinsetzung beantragt, nach dem allgemeinen Verfahrensgrundsatz des § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen. Für die Frage, ob der prozessbevollmächtigte Rechtsanwalt für Verschulden seines Kanzleipersonals haftet, kommt es darauf an, ob dieses sorgfältig ausgewählt und überwacht wird und ob eine zur Verhinderung von Fristüberschreitungen taugliche Büroorganisation vorhanden ist. Deshalb erfordert die Begründung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht nur eine genaue Darlegung und Glaubhaftmachung aller zwischen dem Beginn und Ende der versäumten Frist liegenden Umstände, die für die Frage bedeutsam sind, wie und gegebenenfalls durch wessen Verschulden es zur Versäumnis gekommen ist. Vorzutragen sind ferner diejenigen Tatsachen, die ein der Wiedereinsetzung entgegenstehendes Verschulden des Bevollmächtigten ausschließen. Dies betrifft insbesondere die organisatorischen Vorkehrungen, durch die im Rahmen der Arbeitsabläufe in der Kanzlei sichergestellt werden soll, dass ein fristgebundener Schriftsatz nicht nur rechtzeitig fertiggestellt, sondern auch innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht (vgl. dazu etwa BGH, Beschluss vom 11. Juli 2018 – 2 StR 467/17, juris Rn. 3). Der Vortrag des Prozessbevollmächtigten des Nebenklägers genügt diesen Anforderungen nicht, da er ein eigenes Verschulden des Bevollmächtigten nicht auszuschließen vermag. Ein Rechtsanwalt muss durch eine geeignete Büroorganisation sicherstellen, dass die Kanzleibeschäftigten sorgfältig überwacht werden. Der Vortrag des Vertreters des Nebenklägers verhält sich hierzu nicht. Weder wird eine generelle Büroorganisation vorgetragen – die Darlegungen beschränken sich insoweit auf die Abläufe im konkreten Einzelfall – noch dargelegt, wie die sorgfältige Überwachung der Kanzleimitarbeiterin erfolgt ist.“
Dem tritt der Senat bei.“
Kleine Anmerkung zu dem oben fett geschriebenen „zulässig“. Das muss wohl „unzulässig“ heißen 🙂 . Freut mich immer diebisch, wenn ich so etwas mal bei einem BGH-Senat mit seinen vielen Hiwis entdecke. Auch da kocht man nur mit Wasser :-).


