Archiv der Kategorie: Strafvollstreckung

Absehen von der weiteren Vollstreckung – BayObLG II, oder: Gefahr der Wiedereinreise/neue Straftaten

Bild von Mohamed Hassan auf Pixabay

Im zweiten Beitrag zum Absehen von der weiteren Vollstreckung stelle ich den BayObLG, Beschl. v. 02.03.2026 -203 VAs 459/25 – vor.

Der Antragsteller, ein österreichischer Staatsangehöriger, wendet sich mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde, von der weiteren Vollstreckung der Maßregel der Sicherungsverwahrung nicht nach § 456a StPO abzusehen. Er vertritt die Auffassung, dass die Vollstreckungsbehörde mit Blick auf seinen körperlichen Zustand und die Zusage einer Unterkunft bei seiner Verlobten in Österreich nicht davon ausgehen dürfe, dass er nach seiner Entlassung wieder zum Zwecke der Begehung von Straftaten in das Bundesgebiet einreisen würde.

Die Staatsanwaltschaft hat den abgelehnt, nachdem das BayObLG die zunächst erfolgte Ablehnung mit Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft aufgehoben und die Vollstreckungsbehörde zu einer erneuten Entscheidung unter Beachtung seiner Rechtsauffassung verpflichtet hatte. Die Generalstaatsanwaltschaft hat die Beschwerde des Antragstellers wiederum unter Verweis auf die Gefahr der Rückkehr und die gutachterlich bestätigte fortdauernde Gefährlichkeit des Antragstellers zurückgewiesen. Dagegen der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG, der keinen Erfolg hatte:

„1. Wie bereits in der vorangehenden Entscheidung des Senats (BayObLG, Beschluss vom 17. Oktober 2024 – 203 VAs 393/24 –, juris) dargestellt, handelt es sich bei der Entscheidung der Vollstreckungsbehörde nach § 456a Abs. 1 StPO um eine Ermessensentscheidung im Sinne von § 28 Abs. 3 EGGVG, die nur der begrenzten gerichtlichen Nachprüfung unterliegt.

2. Befindet sich der Antragsteller nach der Strafverbüßung in der Sicherungsverwahrung, spielt nach der in der Vorentscheidung dargestellten gefestigten Rechtsauffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts das öffentliche Interesse an einer nachhaltigen Vollstreckung bei der Abwägung im Rahmen des § 456a StPO keine Rolle mehr. Für die Entscheidung nach § 456a StPO bei einem Sicherungsverwahrten ist auch nicht von Belang, ob der Antragsteller ohne weitergehende Behandlung oder Therapie ein Risiko für die Bevölkerung in dem möglichen Abschiebeland darstellen würde. Bezogen auf den – weiteren – Vollzug der Sicherungsverwahrung kommt es maßgeblich darauf an, ob auf Grund konkreter Tatsachen die Annahme begründet ist, dass der in der Sicherungsverwahrung Untergebrachte alsbald in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehren und hier neue (erhebliche) Straftaten begehen wird.

3. Die Vollstreckungsbehörde hat diese Rückkehrgefahr hier geprüft und in ihrem Bescheid tatsachenfundiert und für das Gericht nachvollziehbar entsprechend den Vorgaben der Rechtsprechung dargelegt. Rechtsfehler zeigt der neuerliche Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht auf.

a) Zutreffend geht der Antragsteller davon aus, dass nicht die Schuld, sondern die in der Tat zutage getretene Gefährlichkeit bestimmend ist für Anordnung, zeitliche Dauer und die Ausgestaltung der Maßregel der Sicherungsverwahrung (BVerfGE 109, 133, 174). Der Freiheitsentzug des Sicherungsverwahrten dient nicht der Vergeltung zurückliegender Rechtsgutsverletzungen, sondern der Verhinderung zukünftiger Straftaten, deren Eintritt sich zwar sorgfältig, aber regelmäßig nicht sicher prognostizieren lässt (BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011 – 2 BvR 2333/08 –, BVerfGE 128, 326-409, juris Rn. 101).

b) Für ihre Prognose bezüglich der Gefahr der Wiedereinreise und der Gefahr der erneuten Begehung von Straftaten im Inland durfte die Vollstreckungsbehörde sowohl die Umstände der Tatbegehung als auch die Situation im Empfängerland und den physischen und psychischen Zustand des Antragstellers mit einbeziehen.

aa) Der Antragsteller hatte in der Vergangenheit ungeachtet seiner Beziehung zu seiner Partnerin eine Übung entwickelt, seine finanziellen Bedürfnisse dadurch zu decken, dass er gemeinsam mit seinem Bruder jeweils kurzzeitig nach Deutschland einreiste und hier bewaffnete Banküberfälle verübte.

bb) Ein sozialer Empfangsraum, der geeignet wäre, die auch vom Antragsteller nicht in Frage gestellten Folgen des langjährigen Freiheitsentzugs abzufedern, ihm nach der Entlassung Stabilität zu vermitteln und so die Gefahr der Begehung von schweren Straftaten im angrenzenden Bundesgebiet zu minimieren (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Februar 2026 – 203 VAs 499/25-, zur Veröffentlichung vorgesehen), steht ihm im Nachbarland Ö. auch nach seinen eigenen Angaben ungeachtet der schriftlichen Bestätigung seiner früheren Lebensgefährtin, ihm nach der Entlassung eine mietfreie Unterkunft zu gewähren, bislang nicht zur Verfügung. Die „Verlobte“ hat – unverbindlich –ihre Bereitschaft bekundet, den Antragsteller nach der Entlassung jedenfalls vorübergehend wieder bei sich aufzunehmen. Regelmäßige Besuche von ihr hat die Einrichtung allerdings nicht vermerkt. Nach den Erkenntnissen der Vollzugsanstalt, Einrichtung für Sicherungsverwahrung, nahm der Antragsteller in letzter Zeit auch keine der ihm angebotenen Ausführungen zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit wahr. Belastbare soziale Kontakte, Arbeit, Beschäftigung, eine längerfristig garantierte Unterkunft und eine therapeutische Nachsorge stehen dem Antragsteller in Ö. somit nicht zur Verfügung.

cc) Von einem Grad einer Gesundheitsbeeinträchtigung, der den Antragsteller an einer Wiedereinreise ins unschwer erreichbare Bundesgebiet und an der erneuten Begehung schwerer Straftaten im Inland hindern würde, musste die Vollstreckungsbehörde nicht ausgehen, solange der Antragsteller eine eingehende ärztliche Untersuchung ablehnt und die von ihm behaupteten Beschwerden nicht verifiziert werden können. Die derzeitige auf dem Verhalten des Antragstellers beruhende Unaufklärbarkeit führt nicht dazu, dass die durch konkrete Umstände begründete Gefahr der Rückkehr des Antragstellers nach Deutschland zur Begehung von Straftaten entkräftet werden könnte. Bezugspunkt der Gefahrenanalyse sind entgegen der Rechtsauffassung des Antragsstellers nicht nur Banküberfälle, sondern auch andere schwere Straftaten.

dd) Es gibt unter Berücksichtigung des zuletzt erstellten psychiatrischen Sachverständigengutachtens keine Anhaltspunkte, dass die in den Anlasstaten zum Ausdruck gebrachte Verrohung abgeschwächt sein könnte. Dem Ansatz der Einrichtung für Sicherungsverwahrung, dass die verfestigte Verweigerungshaltung des Untergebrachten mangels Behandlungsmöglichkeit zu seiner Entlassung aus der Sicherungsverwahrung führen müsse, folgt der Senat nicht. Eine Minimierung der Gewaltbereitschaft musste die Vollstreckungsbehörde auch nicht mit Blick auf das Alter des Untergebrachten unterstellen. Denn es existiert kein Erfahrungssatz, dass ein unbehandelter Gewalttäter nach einem langjährigen Straf- und Maßregelvollzug von seiner früheren Übung, das benachbarte Ausland zur Begehung von Straftaten auf- und heimzusuchen, absieht, auch wenn der Antragsteller aktuell zur Fortbewegung einen Rollstuhl nutzt. Bei der gebotenen Gefahrenanalyse gilt es zu bedenken, dass der Antragsteller nach der Beurteilung der Einrichtung für Sicherungsverwahrung in ihrer Stellungnahme vom 9. Oktober 2025 die eigene Schuldverarbeitung seit seiner Verurteilung im Jahre 2009 auf ein „rechtswidriges“ Vorgehen der deutschen Justiz verschiebt.

4. Die von der Vollstreckungsbehörde angeführten Umstände sind somit geeignet, die Prognose zu stützen, dass der Antragsteller nach seiner Entlassung erneut versuchen könnte, ins Bundesgebiet einzureisen und hier unter Anwendung von Schusswaffen Straftaten zu begehen, nachdem er bislang einer therapeutischen Intervention nicht zugänglich war, eine Klärung seines Gesundheitszustands verweigert und die Schuld für seinen Zustand bei deutschen Behörden und Gerichten sieht.“

Absehen von der weiteren Vollstreckung – BayObLG I, oder: Tatumstände, Schuldschwere, Ausländer

Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

Zu Beginn der neuen Woche stelle ich zwei Entscheidungen des BayObLG zum Absehen von der weiteren Vollstreckung nach § 456a StPO vor.

Dem BayObLG, Beschl. v. 27.01.2026 – 203 VAs 489/25 – liegt ein Verfahren zugrunde, in dem der Verurteilte, ein polnischer Staatsangehöriger ohne familiäre Bindungen in Deutschland, wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in zwei Fällen, des versuchten gewerbs- und bandenmäßigen Betruges sowie der Beihilfe zum gewerbs- und bandenmäßigen Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 10 Monaten verurteilt. worden ist. 2/3-Termin war am 12.04.2026.

Mit Schriftsatz seines Verteidigers hatte der Verurteilte beantragt, von der weiteren Vollstreckung gemäß § 456a StPO abzusehen. Die Staatsanwaltschaft hat darauf mitgeteilt, dass eine Entscheidung gemäß § 456a StPO zum 2/3 Prüftermin geplant sei. Der Verurteilte hat Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 458 StPO gestellt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat die Einwendungen des Verurteilten zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid hat der Verurteilte gerichtliche Entscheidung beantragt und das begehrte Absehen von der weiteren Vollstreckung mit persönlichen Belangen des Verurteilten, seinem Aufenthaltsstatus, seiner gesicherten Wohn- und Arbeitssituation in Polen, seinem beanstandungsfreien Vollzugsverhalten und einer in Polen gerichtlich ausgesprochenen Verpflichtung zur Ableistung gemeinnütziger Arbeit und zur Schadenswiedergutmachung begründet. Der Antrag hatte keinen Erfolg:

„….

4. Bei der Entscheidung, ob von der weiteren Vollstreckung nach § 456a StPO abgesehen werden konnte, sind die Umstände der Tat, die Schwere der Schuld, die Dauer des bisher verbüßten Teils der Strafe, das öffentliche Interesse an nachhaltiger Strafvollstreckung einerseits und andererseits die familiäre und soziale Lage des Verurteilten und das Interesse daran, sich beizeiten von der Last der Vollstreckung von Strafen gegen Ausländer zu befreien, gegeneinander abzuwägen und in eine Gesamtbetrachtung einzustellen (st. Rspr., vgl. etwa Senat, Beschluss vom 3. Februar 2025 – 203 VAs 572/24 –, juris Rn. 7; Senat, Beschluss vom 17. Oktober 2024 – 203 VAs 380/24 –, juris Rn. 6 m.w.N.; Graalmann-Scheerer a.a.O. § 456a Rn. 14; Appl in KK-StPO a.a.O., § 456a Rn. 3a m.w.N.; Nestler in MüKoStPO, 2. Aufl. 2024, § 456a Rn. 12; BeckOK StPO/Coen, 58. Ed. 1.1.2026, StPO § 456a Rn. 4; BeckOK MigR/Biereder-Groschup, 23. Ed. 1.10.2025, StPO § 456a Rn. 5). Die Strafvollstreckung dient auch der effektiven Verbrechensbekämpfung. Bei bandenmäßig vom Ausland aus organisierten Delikten dürfte auch die Wiederholungsgefahr zum Nachteil von Geschädigten im Inland berücksichtigt werden. Denn eine ungünstige Kriminalprognose ist bei der Entscheidung relevant, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, der Verurteilte werde alsbald nach Deutschland zurückkehren und hier neue Straftaten begehen (Senat, Beschluss vom 16. Dezember 2019 – 203 VAs 1906/19 –, juris Rn. 13; BeckOK StPO/Coen a.a.O. § 456a Rn. 4 m.w.N.; Pollähne in: Gercke/Temming/Zöller, Strafprozessordnung, 7. Auflage 2023, § 456a StPO Rn. 2; KK-StPO/Appl a.a.O. § 456a Rn. 3a).

5. Gemessen daran ist die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde im Rahmen der eingeschränkten Prüfungskompetenz des Senats nicht zu beanstanden. Der Senat nimmt auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft München Bezug. Ermessensfehler lässt die Ablehnung des Absehens von der weiteren Vollstreckung im Fall des Antragstellers nicht erkennen. Die Entscheidung ist so gefasst, dass sie dem Senat eine Überprüfung auf Ermessensfehler ermöglicht. Die Vollstreckungsbehörde hat von dem ihr eingeräumten Ermessen auf einer zutreffenden Sachverhaltsgrundlage Gebrauch gemacht und dieses unter Beachtung des Normzwecks und der zu § 456a StPO mit dem Zweck einer gleichmäßigen Ermessensausübung erlassenen Richtlinien des Bayerischen Staatsministeriums für Justiz sowie unter Berücksichtigung der Umstände der Tat, der Schwere der Schuld, der Verbüßungsdauer, des öffentlichen Interesses an einer nachhaltigen Strafvollstreckung und der persönlichen Verhältnisse des Verurteilten rechtsfehlerfrei ausgeübt.

a) Der Zweck der Ermächtigung des § 456a StPO liegt in der Entlastung des Vollzugs bei Straftätern, die das Bundesgebiet aufgrund hoheitlicher Anordnung verlassen müssen und denen gegenüber die weitere Vollstreckung weder unter dem Gesichtspunkt der Resozialisierung noch unter dem der Prävention sinnvoll wäre (Senat, Beschlüsse vom 3. Februar 2025 – 203 VAs 572/24 –, juris Rn. 9, vom 21. August 2023 – 203 VAs 243/23 –, juris Rn. 9 und vom 17. Oktober 2024 – 203 VAs 380/24 –, juris Rn. 8; Appl a.a.O. § 456a Rn. 1).

b) Bei ihrer Entscheidung durfte die Vollstreckungsbehörde nach dem oben Gesagten den Unrechtsgehalt und die Umstände der von dem Antragsteller begangenen Taten in die Abwägung mit einstellen (st. Rspr., vgl. etwa Senat, Beschluss vom 3. Februar 2025 – 203 VAs 572/24 –, juris Rn. 10; Senat, Beschluss vom 17. Oktober 2024 – 203 VAs 380/24 –, juris Rn. 9 m.w.N.). Gleiches gilt für das öffentliche Interesse an der nachhaltigen Strafvollstreckung (Senat, Beschluss vom 3. Februar 2025 – 203 VAs 572/24 –, juris Rn. 10 m.w.N.; Graalmann-Scheerer a.a.O. § 456a Rn. 14; Appl a.a.O. § 456a Rn. 3a; Nestler a.a.O. § 456a Rn. 12).

c) Demgemäß ist nach Ziffer 2.2 der Ergänzenden Bestimmungen zur Strafvollstreckungsordnung (Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 22. Juni 2006, Az. 4300 – II – 787/05 (JMBl. S. 91) – ErgStVollstrO) i.V.m. § 17 Abs. 1 StVollstrO eine über den Halbstrafenzeitpunkt hinausgehende Vollstreckung ungeachtet der Prüfung des Einzelfalls angezeigt, wenn – wie hier – der Verurteilte zur Tatbegehung nach Deutschland eingereist ist oder – wie hier – die Verurteilung wegen Verbrechen (vgl. § 12 Abs. 1 i.V.m. § 263 Abs. 5 StGB) aus dem Bereich der organisierten Kriminalität erfolgte. Dann nähert sich der maßgebliche Zeitpunkt für die Anwendung des § 456a StPO dem Beginn des letzten Strafdrittels, falls nicht besondere Umstände sogar die vollständige Verbüßung der Strafe erfordern.

d) Dass es sich beim Verurteilten um einen Ausländer handelt, der aus persönlichen Gründen gerne aus dem Strafvollzug entlassen werden und ins Ausland zu seiner dort lebenden Familie zurückkehren würde, hat die Vollstreckungsbehörde nicht aus dem Blick verloren. Einen Anspruch auf ein Absehen von der weiteren Vollstreckung nach Verbüßung der Halbstrafe kann der Antragsteller daraus jedoch nicht herleiten. Die persönlichen Verhältnisse und Belange eines Verurteilten sind zwar, soweit dies geboten erscheint, bei der zu treffenden Entscheidung angemessen zu berücksichtigen, stehen jedoch nicht im Vordergrund (Senat, Beschluss vom 17. Oktober 2024 – 203 VAs 380/24 –, juris Rn. 11 m.w.N.). Keine maßgebliche Rolle für die Entscheidung spielen die vom Antragsteller beabsichtigte Aufnahme einer Beschäftigung in Polen, die gegen ihn in Polen ausgesprochene Sanktion und das – von einem Verurteilten in der Regel zu erwartende – beanstandungsfreie Vollzugsverhalten. Denn wie oben ausgeführt ist die Förderung der Resozialisierung des verurteilten ausreisepflichtigen Straftäters kein spezielles Anliegen der Vorschrift von § 456a StPO. Die Begehung gesonderter Straftaten im Heimatland ist ebenfalls kein Aspekt, der eine Besserstellung des Verurteilten bei der Strafvollstreckung im Inland rechtfertigen könnte. Wenn die Vollstreckungsbehörde hier mit Blick auf die Tatumstände und die Person des Antragstellers in ihrer Abwägungsentscheidung zu dem Ergebnis gekommen ist, dass von der weiteren Strafvollstreckung noch nicht abzusehen ist, ist gegen diese Entscheidung eingedenk des Prüfungsmaßstabs von § 28 Abs. 3 EGGVG nichts zu erinnern.“

Sachverständiger I: Ablehnung wegen Befangenheit, oder: U.a. Strafanzeigen gegen den Sachverständigen

© bluedesign – Fotolia.com

Ich eröffne die neue Woche mit zwei Beschlüssen aus dem Überprüfungsverfahren im Maßregelvollzug.

Im hier vorgestellten KG, Beschl. v. 27.05.2025 – 2 Ws 32/25 – geht es u.a. um die Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit. Dazu führt das KG aus:

„c) Der Umstand, dass die Strafvollstreckungskammer ihrer Entscheidung das Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Dr. Kö vom 11. März 2024 zugrunde gelegt hat, begründet ebenfalls keinen Verfahrensmangel unter dem Gesichtspunkt der von dem Beschwerdeführer behaupteten Befangenheit des Sachverständigen.

aa) Mit Beschluss vom 14. August 2023 wurde für den hier verfahrensgegenständlichen Überprüfungsabschnitt der Sachverständige Dr. Kö, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Forensische Psychiatrie (DGPPN), mit der Untersuchung beauftragt, ob bei dem Beschwerdeführer eine psychische Störung vorliegt und ob aus konkreten Umständen in dessen Person oder Verhalten eine hochgradige Gefahr abzuleiten ist, dass er infolge dieser Störung schwerste Gewalt- oder Sexualstraftaten begehen wird. Am 9. April 2024 lehnte der Beschwerdeführer den bestellten Gutachter wegen Besorgnis der Befangenheit ab.

Zur Begründung seines Ablehnungsgesuchs hat der Beschwerdeführer auf den Inhalt der Strafanzeige gegen den Sachverständigen vom selben Tag verwiesen. In dieser trug der Beschwerdeführer vor, dass er bereits am 2. Januar 2024 beantragt hatte, einen anderen Sachverständigen mit der Begutachtung zu beauftragen, da sich der Sachverständige Dr. Kö nicht bereit erklärt habe, die Exploration mittels Video- oder Audioaufnahme zu dokumentieren. Ergänzend hatte der Beschwerdeführer beklagt, dass der Sachverständige die Exploration in der Einrichtung für Sicherungsverwahrte durchführen wolle, was sich nach Auffassung des Beschwerdeführers nicht mit dem Auftrag, eine sach- und fachgerechte Begutachtung durchzuführen, in Einklang bringen lasse. Schließlich würde die Exploration dann in einer „Hospitalisierungssituation“ durchgeführt; für eine sachgerechte Begutachtung, so der Beschwerdeführer, wäre es aber erforderlich, diese im Büro des Sachverständigen durchzuführen. Zudem habe der Sachverständige in seinem Gutachten vom 11. März 2024 wahrheitswidrig behauptet, dass sich der Untergebrachte einer Exploration verweigert habe. Tatsächlich habe er, der Beschwerdeführer, jedoch nur sicherstellen wollen, dass das Gutachten nach wissenschaftlichen Standards erstellt werde; mithin habe der Sachverständige gelogen.

Gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 StPO kann ein Sachverständiger aus denselben Gründen abgelehnt werden, die zur Ablehnung eines Richters nach § 24 StPO berechtigen. Die Besorgnis der Befangenheit setzt daher Umstände voraus, die auf eine innere Haltung des Sachverständigen hinweisen, die seine Neutralität, Distanz und Unparteilichkeit störend beeinflussen könnte. Ohne Bedeutung ist, ob der Sachverständige wirklich befangen ist; es kommt nur darauf an, ob vom Standpunkt eines verständigen Betroffenen ein Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen gerechtfertigt erscheint und ob dem Ablehnungsgesuch vernünftige, jedem unbeteiligten Dritten einleuchtende Gründe zugrunde liegen, wobei mehrere Gründe in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind (vgl. Burhoff, in: Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 11. Auflage 2025, Ablehnung eines Sachverständigen Rn. 26). Rein subjektive Einstellungen können hingegen nicht Maßstab für die Überprüfung der Besorgnis einer Befangenheit sein.

Der Senat schließt sich den zutreffenden Ausführungen der Strafvollstreckungskammer an, wonach unter Berücksichtigung der von dem Beschwerdeführer vorgebrachten Kritikpunkte nicht der Eindruck entstehen konnte, der Sachverständige Dr. Kö stehe ihm nicht mit der gebotenen Neutralität gegenüber.

Soweit der Beschwerdeführer der Auffassung ist, er habe sich einer Begutachtung nicht verweigert, sondern diese lediglich davon abhängig gemacht, dass sie nach seinen Vorstellungen durchgeführt werde, ist bereits unter diesem Gesichtspunkt kein Misstrauen in die Unparteilichkeit gerechtfertigt. Denn schon mit Beschluss vom 13. Februar 2024 hat die Strafvollstreckungskammer den Antrag auf Auswechselung des Sachverständigen unter Berücksichtigung der von dem Beschwerdeführer am 2. und 23. Januar 2024 vorgebrachten Argumente abgelehnt und betont, dass die Art und Weise der Durchführung der Untersuchung allein der fachlichen Einschätzung des Sachverständigen überlassen bleibt (vgl. auch Senat, Beschluss vom 1. November 2022 – 2 Ws 122-123/22 –). Gleichwohl stand der Beschwerdeführer für einen weiteren Explorationsversuch im Februar 2024 nicht zur Verfügung.

In der Sache macht es daher keinen Unterschied, ob der Beschwerdeführer eine Exploration von vornherein verweigert oder ob er diese nur zu seinen Bedingungen durchgeführt wissen will und anschließend für eine Begutachtung nicht bereitsteht, weil der Sachverständige die Bedingungen des zu Untersuchenden ablehnt. In beiden Fällen handelt es sich um eine Verweigerung der Exploration, zu welcher der Beschwerdeführer freilich nicht verpflichtet ist.

bb) Die Ausführungen des Verteidigers in seinem Schriftsatz vom 29. April 2024 stellen kein weiteres Ablehnungsgesuch dar. Zwar besteht keine besondere Form für das Anbringen eines Ablehnungsgesuchs gegen den Sachverständigen (vgl. Krause, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Auflage 2017, § 74 Rn. 20), doch muss deutlich werden, ob ein Antragsteller lediglich den Inhalt des Gutachtens bzw. die wissenschaftliche Expertise des Sachverständigen bezweifelt oder ob er Tatsachen vorträgt, die geeignet wären, eine Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 74 StPO zu begründen. Letzteres ist nicht der Fall. Der Vorwurf, der Sachverständige erstelle repetitive Routinebeurteilungen, kann aus Sicht des Senats ebenso wenig als Ablehnungsgesuch interpretiert werden wie die Behauptung, das Gutachten entspreche nicht wissenschaftlichen Standards, weil es nicht auf den Ist-Zustand des Sicherungsverwahrten abstelle, sondern nach Aktenlage erstellt sei. Es fehlt schlechterdings am Vortrag eines Ablehnungsgrundes; die (vermeintlich) mangelnde Sachkunde eines Sachverständigen o¬der seine (vermeintlich) falsche Methodenauswahl stellen keine Befangenheitsgründe dar (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Februar 2016 – 3 StR 381/15 –, juris).

cc) Die Begründung für den vom Verteidiger erstmals in der Beschwerdebegründung vom 19. März 2025 erhobene Vorwurf der Befangenheit des Sachverständigen ist jedenfalls verfehlt. Nach Auffassung des Verteidigers folgt die Befangenheit aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer zahlreiche Strafanzeigen gegen den Sachverständigen gestellt hat. Indes vermag ein Antragsteller nicht durch proaktives Verhalten Umstände herbeizuführen, die die Besorgnis der Befangenheit begründen (vgl. bereits BGH, Urteil v. 19. Januar 1963 – 3 StR 41/61 –, juris). Anderenfalls obläge die Entscheidung über die Person des Sachverständigen allein dem Antragsteller, dem es dadurch auch ermöglicht würde, den Fortgang des Verfahrens zu behindern.“

Wegen weiterer vom KG angesprochener Frage, wie u.a. den Anforderungen an ein Prognosegutachten, verweise ich auf den Beschluss.

Einziehung III: Vollstreckung des Einziehungsgebots, oder: Unverhältnismäßigkeit bei Entreicherung?

© semnov – Fotolia.com

Und dann habe ich hier noch zum Schluss des Tages den  KG, Beschl. v. 17.12.2024 – 2 Ws 157/24 – zur Frage der Unverhältnismäßigkeit der Vollstreckung einer Einziehungsanordnung. Dazu äußert sich das KG – umfassend – wie folgt:

„2. Nach § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO unterbleibt die Vollstreckung der zu einer Geld-zahlung verpflichtenden Nebenfolge (§ 459g Abs. 2 StPO), soweit sie unverhältnismäßig wäre. Den früher als Unterfall der Unverhältnismäßigkeit gesondert geregelten Fall, dass der Wert des Erlangten nicht mehr im Vermögen des Betroffenen vorhanden ist, hat der Gesetzgeber mit Wirkung zum 1. Juli 2021 gestrichen (vgl. dazu BT-Drucks. 19/27654, S. 111 f.; OLG Nürnberg aaO).

a) Das Kammergericht hat ebenfalls bereits entschieden, dass die Vollstreckung un-verhältnismäßig im Sinne des § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO ist, wenn mit ihr aufgrund besonderer Umstände eine außerhalb des Einziehungszwecks liegende besondere Härte verbunden wäre, die dem Betroffenen auch unter Berücksichtigung des Zwecks der Einziehung nicht zugemutet werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2023 – 2 StR 471/22 –, juris; KG aaO). Dazu zählen indes nicht diejenigen Umstände, die der Gesetzgeber im Erkenntnisverfahren bewusst als nicht abzugsfähig normiert hat (vgl. BGH aaO). Eine Entreicherung kann im Wege einer Gesamtschau grundsätzlich weiterhin Berücksichtigung finden, wenngleich diese – ausgehend vom Willen des Gesetzgebers – nur in besonderen Ausnahmefällen geeignet sein wird, eine Unverhältnismäßigkeit im Sinne des § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO zu begründen (vgl. BGH aaO). Ein solcher Ausnahmefall ist beispielsweise gegeben, wenn der Einziehungsadressat des Erlangten auf schicksalhafte und von ihm nicht zu vertretende Weise – etwa infolge schwerer Krankheit – verlustig gegangen ist (vgl. BT-Drucks. 19/27654, S. 112; BGH aaO). Auch eine wesentliche Erschwerung der Resozialisierung kann unter Umständen zur Unverhältnismäßigkeit der Vollstreckung führen (vgl. BGH aaO). Darüber hinaus wird die Unverhältnismäßigkeit im Sinne des § 459g Abs. 5 StPO immer bei einer Verletzung des Übermaßverbots anzunehmen sein. Ob dies der Fall ist, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung im Einzelfall zu prüfen (vgl. BGH aaO).

b) Mit seiner – den rechtskräftigen Urteilsfeststellungen widersprechenden – Behaup-tung, ihm sei kein Betrag in Höhe von 500.000 Euro verblieben, kann der Beschwer-deführer im Vollstreckungsverfahren nicht durchdringen. Die erkennende Kammer hat festgestellt, dass der Beschwerdeführer aus der Tatbeute zum Nachteil des Geschädigten Fa im Jahr 2006 500.000 Euro erhielt, die er zum Bestreiten seines Lebensunterhalts verwenden konnte (UA S. 44). Ferner hat die Strafkammer nach eingehender Prüfung ausdrücklich festgestellt, dass es sich hinsichtlich des gesamten der Einziehung unterliegenden Geldbetrages nicht lediglich um einen sog. transitorischen Besitz des Beschwerdeführers gehandelt hat, bei dem es an einem rechtserheblichen Vermögenszufluss fehlt (UA S. 232). Vielmehr hatte er – entsprechend der vorherigen Absprache mit den beiden anderen Verurteilten – als Treuhänder den unmittelbaren wirtschaftlichen Zugriff auf den Betrag von knapp 50 Millionen US-$, der Ende Juni 2006 auf dem von ihm geführten DKB Treuhandkonto eingegangen war, und diesen damit im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB erlangt.

c) Dass seit Rechtskraft des Urteils Umstände eingetreten sind, die einen besonderen, die Unverhältnismäßigkeit begründenden Ausnahmefall darstellen könnten, hat der Beschwerdeführer selbst nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich.

Für die Entscheidung nach § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO bedarf es einer tragfähigen Tatsachengrundlage. Insoweit sind zwar die Urteilsfeststellungen und etwaige Er-kenntnisse der Staatsanwaltschaft aus vorangegangenen erfolglosen Vollstreckungs-versuchen mit heranzuziehen. Im Übrigen trägt jedoch der Verurteilte grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für eine Unverhältnismäßigkeit der Vollstreckung; eine Amtsermittlungspflicht besteht hingegen nicht. Da die (weitere) Vollstreckung den gesetzlichen Regelfall und das Unterbleiben die Ausnahme darstellt, ist es Sache des Verurteilten, Umstände darzulegen, die ein Unterbleiben der weiteren Vollstreckung rechtfertigen sollen (vgl. KG, Beschluss vom 7. Juni 2024 – 5 Ws 47/24 – mwN; OLG Schleswig aaO).

d) Nach diesen Maßstäben besteht für eine Anordnung nach § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO hier kein Raum. Eine Unverhältnismäßigkeit der Einziehung (in einem den ihm verbleibenden Betrag übersteigenden Umfang) ergibt sich nicht mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer den zunächst von ihm betrügerisch vereinnahmten Geldbetrag tatplangemäß zeitnah an seine Mittäter weitergereicht und er selbst nach den Urteilsfeststellungen aus der Tatbeute nur einen Betrag von 500.000 Euro zur Bestreitung seines Lebensunterhalts erhalten hat.

Die hier in Rede stehende Konstellation, dass der Einziehungsadressat das Erlangte tatplangemäß an einen Mittäter weitergegeben hat, zählt von Verfassungs wegen nicht zu den besonderen Ausnahmefällen, in denen eine Entreicherung nach den oben genannten Maßstäben (nur) geeignet ist, eine Unverhältnismäßigkeit im Sinne des § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO zu begründen. Der Senat teilt die Auffassung des Gesetzgebers, dass der Einziehungsadressat durch die Grenzen des zivilprozessualen Pfändungsschutzes sowie über § 459g Abs. 2 i.V.m. § 459a und § 459c StPO regelmäßig ausreichend geschützt ist (vgl. BT-Drucks. 19/27654, S. 112) und die dabei gleichwohl eintretenden Härten grundsätzlich hinzunehmen hat. Dem Einziehungsadressaten ist im Falle der „Verschiebung“ des Erlangten außerdem grundsätzlich die Möglichkeit eröffnet, seine Mittäter nach § 426 BGB auf Ausgleich in Anspruch zu nehmen und damit seinen eigenen Haftungsumfang im Ergebnis zu mindern. Das Gesetz sieht eine gesamtschuldnerische Haftung für den Schaden aus einer unerlaubten Handlung, wie sie die erkennende Strafkammer hier angeordnet hat, in § 840 Abs. 1 BGB ausdrücklich vor. Dies steht im Einklang mit der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, die eine Haftung als Gesamtschuldner vorsieht, soweit die Beteiligten an demselben Vermögenswert unmittelbar aus der Tat (Mit-)Verfügungsmacht gewonnen haben (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 2018 – 5 StR 623-624/17 –, juris; KG aaO). Danach besteht zwischen den Einziehungsadressaten ein Gesamtschuldverhältnis im Sinne des § 421 Satz 1 BGB. Dies erleichtert dem Staat die Einziehung, weil ihm mehrere Schuldner zu Verfügung stehen, die jeweils für den gesamten Einziehungsbetrag haften; zugleich werden die Einziehungsadressaten vor einer übermäßigen Inanspruchnahme geschützt, weil ihre Haftung (lediglich) als Gesamtschuldner verhindert, dass das durch die Tat Erlangte mehrfach entzogen wird (vgl. BGH aaO; KG aaO).

e) Der Umstand, dass ein entsprechender Rückgewähranspruch des Geschädigten zwischenzeitlich verjährt ist, führt nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Einziehung bei dem Beschwerdeführer.

Insoweit ist die der Regelung des § 73e Abs. 1 Satz 2 StGB sowie des § 459g Abs. 4 Satz 2 StPO zugrundeliegende Wertung zu berücksichtigen; danach kann sich der Einziehungsadressat sowohl nach materiellem Recht als auch im Vollstreckungsver-fahren nicht erfolgreich auf eine Verjährung berufen, soweit es um die Frage geht, ob die Einziehung ausgeschlossen ist, weil der Rückgewähranspruch des Verletzten nicht mehr durchsetzbar ist. Diese Vorschriften würden unterlaufen, ordnete man im Rahmen des § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO an, dass die Einziehung zu unterbleiben hat, weil die entsprechenden Rückgewähransprüche verjährt sind. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass eine einmal begangene strafbare Handlung ihren Unrechtscharakter nicht dadurch verliert, dass die aus ihr gezogenen pekuniären Vorteile auf der Grundlage des Zivilrechts nicht mehr zurückgefordert werden können; das auf diese Weise erworbene Vermögen bleibt vielmehr weiterhin mit dem Makel deliktischer Herkunft behaftet. Die Vollstreckung der Einziehung verfehlt auch nicht den ihr vom Gesetzgeber beigemessenen Zweck, inkriminiertes Vermögen umfassend und effektiv abzuschöpfen. Der genannten Zielsetzung ist nicht nur dann Genüge getan, wenn die Einziehung zu einer vollständigen Wiederherstellung der zivilrechtlich zutreffenden Rechtslage führt, sondern bereits dann, wenn ein Betrag in der dem Erlangten insgesamt entsprechenden Höhe den (gesamtschuldnerisch haftenden) Tatbeteiligten entzogen wird, auch wenn er letztlich nicht dem Verletzten, sondern lediglich der Staatskasse zugutekommt. Denn auch auf diese Weise verleiht die Vollstreckung dem allgemeinen Prinzip Ausdruck, dass ein Vertrauen in den Fortbestand unredlich erworbener Rechte grundsätzlich nicht schutzwürdig ist (vgl. KG aaO mwN).

f) Soweit sich der Beschwerdeführer darauf beruft, dass die Vollstreckung der Einziehungsentscheidung für ihn eine „erdrosselnde Wirkung“ hätte, führt dieser Gesichts-punkt vorliegend – auch bei unterstellter Entreicherung des Beschwerdeführers – jedenfalls derzeit nicht zu einer für ihn günstigen Entscheidung. Insoweit kann dahinstehen, ob von einer „erdrosselnden Wirkung“ bereits dann auszugehen ist, wenn die Vollstreckung des Einziehungsbetrags bedeuten würde, dass der Schuldner gleichsam bis an sein Lebensende auf die Pfändungsfreigrenzen zurückgeworfen wäre und infolgedessen keine Perspektive mehr hätte, jemals ein Leben mit größeren wirtschaftlichen Handlungsspielräumen zu führen (vgl. Hans. OLG aaO). Zum einen sind zureichende Anhaltspunkte, die eine derartige Prognose tragfähig begründen könnten, derzeit nicht ersichtlich. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass die Entscheidungsmaßstäbe im Rahmen des § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO nicht im Widerspruch zu den Wertungen des Insolvenzrechts stehen dürfen. In der Verbraucherinsolvenz wird dem Schuldner zugemutet, die bestehenden Insolvenzforderungen für die Dauer einer siebenjährigen Wohlverhaltensperiode anteilig zu bedienen, und zwar unabhängig davon, ob es sich um Forderungen handelt, die später an der Restschuldbefreiung teilhaben, oder um solche, die gemäß § 302 Nr. 1 bis 3 InsO „insolvenzfest“ sind. Während der siebenjährigen Wohlverhaltensperiode besteht für den Schuldner dabei die Obliegenheit, einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachzugehen (§ 287b i.V.m. 290 Abs. 1 Nr. 7 InsO). Vor dem Hintergrund dieser Regelungen wäre es wertungswidersprüchlich, die weitere Vollstreckung von Einziehungsbeträgen für unverhältnismäßig anzusehen und gemäß § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO ihr Unterbleiben anzuordnen, bevor der Einziehungsadressat nicht über eine entsprechende Periode, innerhalb derer er sich nach seinen Möglichkeiten um ein Erwerbseinkommen zu bemühen hat, angemessene Raten gezahlt hat. Selbst nach Ablauf einer entsprechenden Periode wird man nicht ohne Weiteres von einer Unverhältnismäßigkeit der weiteren Vollstreckung aus-gehen können, zumal die Entscheidung des Gesetzgebers, die Einziehungsforderung von der Restschuldbefreiung auszunehmen und somit als „insolvenzfest“ auszugestalten (§ 302 Nr. 2 i.V.m. § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO) nicht durch eine extensive Auslegung des Begriffs der Unverhältnismäßigkeit im Sinne des § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO unterlaufen werden darf (vgl. Hans. OLG aaO mwN).

g) Die weitere Vollstreckung des Einziehungsbetrags stellt sich – selbst bei unterstellter Entreicherung des Beschwerdeführers – auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Gefährdung der Resozialisierung als unverhältnismäßig dar. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte (vgl. KG aaO; Hans. OLG aaO mwN) geht der Senat davon aus, dass allein die mit der Wertersatzeinziehung typischerweise einhergehende Belastung des Schuldners und die damit verbundene abstrakte Gefährdung seiner Resozialisierung nicht zu einem dauerhaften Absehen von der Vollstreckung führen können. Vielmehr müssen im Einzelfall besondere Gründe hinzutreten, die einen durch die Vollstreckung der Einziehungsentscheidung bedingten Rückfall des Verurteilten in kriminelle Verhaltensmuster befürchten lassen und denen auch nicht durch Zahlungserleichterungen nach § 459g Abs. 2 i.V.m. § 459a StPO begegnet werden kann. Dafür ist hier angesichts der Erwerbsbiographie des die Freiheitsstrafe im offenen Vollzug verbüßenden Beschwerdeführers, der nach den Urteilsfeststellungen seit 1991 mit einem Sozius eine Kanzlei in repräsentativer Lage in Berlin-M unterhält und 1997 zum Notar bestellt wurde, nichts ersichtlich. Auch seine persönliche oder berufliche Situation rechtfertigt die Annahme einer Unverhältnismäßigkeit im Einzelfall nicht. Zwar können mit erheblichen finanziellen Einbußen verbundene berufsrechtliche Folgen der Vollstreckung der Einziehungsentscheidung wie der Verlust des Notariats oder eine Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft grundsätzlich deren Unverhältnismäßigkeit begründen (vgl. KG aaO). Anwaltsgerichtliche Maßnahmen im Sinne des § 114 BRAO sowie etwaige dienstaufsichtsrechtliche Maßnahmen der Notaraufsicht drohen dem Beschwerdeführer jedoch aufgrund seiner Verurteilung zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe durch das Urteil des Landgerichts Berlin vom 3. August 2020 – und sind deshalb von der erkennenden Kammer auch erheblich strafmildernd berücksichtigt worden (UA S. 226) – und nicht als Folge einer Vollstreckung der Einziehungsentscheidung. Konkrete Anhaltspunkte für einen Vermögensverfall im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO aufgrund der Einziehung hat der Beschwerdeführer bislang nicht vorgetragen und sind derzeit auch sonst nicht ersichtlich.

g) Der Umstand allein, dass die nach dem Vorstehenden gesetzlich gebotene Vollstreckung der Einziehungsentscheidung von dem Beschwerdeführer trotz seiner juristischen Ausbildung subjektiv als zusätzliche Sanktion „empfunden“ wird, stellt weder einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 3 GG dar, noch ist er geeignet, eine Verletzung von Art. 50 EUGrdRCh zu begründen, und vermag daher eine ihm günstigere Entscheidung im Rahmen des § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO nicht zu rechtfertigen.“

Haft II: Eignung für Langzeitbesuche im Vollzug, oder: Vertrauensschutz bei Gewährung von Lockerungen

Bild von Dessie_Designs auf Pixabay

Im zweiten Haftposting dann ein Beschluss aus dem Strafvollzug. Es geht um die Eignung zu sog. Langzeitbesuchen. Dazu äußert sich das OLG Naumburg im OLG Naumburg, Beschl. v. 25.02.2026 -1 Ws 35/26.

Folgender Sachverhat: Der Gefangene ist bei der Antragsgegnerin, der JVA, inhaftiert. Ihm wurde im August 2024 durch die Antragsgegnerin die Eignung für Langzeitbesuche zuerkannt. Seither fanden am 24.09.2024, 24.10.2024, 23..012025, und 13.10.2025 jeweils fünfstündige Langzeitbesuche zwischen dem Antragsteller und seiner Verlobten statt, die ohne Beanstandungen verliefen.

Der für den 08.05.2025 weitere genehmigte Langzeitbesuch zwischen dem Antragsteller und seiner Verlobten wurde durch die Antragstellerin aufgrund eines Vorfalls in der JVA vom 03.04.2025, bei dem eine Besucherin während des Langzeitbesuches ums Leben kam, abgesagt. Die Entscheidung über die Absage hat das LG Stendal, auf die Beschwerde des Antragstellers, wegen unzureichender Ermessensausübung aufgehoben.

Im Hinblick auf den Vorfall vom 03.04.2025 wurden durch einen Aushang die Voraussetzungen für die Gewährung von Langzeitbesuchen geändert. Im Ergebnis wurde die Pflicht zu einer erneuten Absolvierung eines Kontaktgespräches mit der Person des Langzeitbesuches nach sechs Monaten implementiert. Aufgrund dieser Regelung wurde der Antragsteller aufgefordert, die Voraussetzungen für die Absolvierung eines erneuten Kontaktgespräches mit seiner Verlobten zu schaffen. Nachdem dieses gescheitert war, lehnte die Antragsgegnerin die Gewährung von Langzeitbesuchen mit der Begründung einer fehlenden Mitwirkung des Antragstellers ab.

Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde, die beim OLG Erfolg hatte:

„2. Die Rechtsbeschwerde hat auch den aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg. Sie deckt mit der zulässig erhobenen Sachrüge einen durchgreifenden Rechtsfehler auf, der zur Zurückverweisung der Sache an dieselbe Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Stendal führt.

Dem Antragsteller wurde im August 2024 die Eignung für Langzeitbesuche zuerkannt. Die Implementierung einer erneuten Überprüfung der Eignung für Langzeitbesuche durch den von der Antraggegnerin getätigten Aushang, der im Ergebnis dazu führte, dass mit der Verlobten des Antragstellers ein erneutes Kontaktgespräch zu führen ist, stellt in der Sache den Widerruf eines den Antragsteller begünstigenden Verwaltungsaktes (nämlich die grundsätzliche Eignung zu Langzeitbesuchen) dar verbunden mit der Möglichkeit der Neubescheidung.

Die Antragsgegnerin begründet diese Entscheidung damit, dass sie aufgrund ihrer Organisationbefugnis befugt sei, die Eignung zur Überprüfung von Langzeitbesuchen neu zu regeln.

Dies ist zwar grundsätzlich richtig. Durch die vorherige Feststellung der Eignung zu Langzeitbesuchen hat der Antragsteller jedoch eine auf Vertrauensschutz beruhende Rechtsstellung erworben, die es fortan verbietet, ihn bei der Gewährung von Lockerungen so zu behandeln, als würde darüber erstmals befunden (vgl. BVerfG NStZ 1993, 300; Arloth/ Lückemann, § 14 StVollzG Rdnr. 6, KG (5. Strafsenat), Beschluss vom 20.04.2006 – 5 Ws 598/05 Vollz, juris).

Erst bei der unter Berücksichtigung dieses Vertrauensschutzes auf neuen Tatsachen aufbauenden Einschätzung, ob der Gefangene weiterhin für die Lockerungen geeignet ist oder ob die Eignung entfallen ist, eröffnet sich der Vollzugsbehörde ein Beurteilungsspielraum, dessen Einhaltung gerichtlich nur nach den Maßstäben des § 115 Abs. 5 StVollzG überprüfbar ist (vgl. BGHSt 30, 320, 324, 327; OLG Frankfurt a.M. ZfStrVo 2003, 243; ZfStrVo 2001, 52, 53; NStZ-RR 1998, 91; OLG Zweibrücken ZfStrVo 1998, 179, 180; OLG Karlsruhe ZfStrVo 1985, 245; Justiz 1984, 437; OLG Celle ZfStrVo 1983, 301; KG NStZ 1993, 100, 102; Senat, Beschlüsse vom 21. 2. 2002 – 5 Ws 1/02 Vollz -, 26. 11. 1996 – 5 Ws 607/96 Vollz – und 15. 12. 1994 – 5 Ws 468/94 Vollz -; Arloth/Lückemann, § 10 StVollzG Rdnr. 7).

An diesen Grundlagen hat sich das weitere Vorgehen auszurichten. Das führt dazu, dass die nachträglich eingetretenen Umstände, die zu einem Widerruf des den Antragsteller begünstigenden Verwaltungsaktes führen, so bedeutsam sein müssen, dass sie der ursprünglichen, dem Gefangenen günstigen Entscheidung die Grundlage entziehen. Die Beachtung dieser gesetzlichen Vorgaben ist gerichtlich in vollem Umfang überprüfbar.

Eine Abwägung zwischen dem für den Antragsteller sprechenden Vertrauensschutz und der Notwendigkeit einer erneuten Überprüfung der Eignung für Langzeitbesuche im Einzelfall hat vorliegend indes bislang nicht stattgefunden. Hierbei ist das Interesse der Antragsgegnerin an einem neuen, für alle geltenden Überprüfungsverfahren mit dem für den Beschwerdeführer bestehenden Vertrauensschutz auf die einmal gewährte Zuerkennung der Eignung für Langzeitbesuche, zumal diese mehrfach ohne Beanstandungen durchgeführt worden sind, abzuwägen. Dies hat die Antragsgegnerin in ihrer Entscheidung und die Strafvollstreckungskammer in dem angefochtenen Beschluss nicht beachtet.

Der Senat war mangels Spruchreife auch nicht in der Lage, eine eigene abschließende Sachentscheidung nach § 119 Abs. 4 Satz 2 StVollzG zu treffen. Eine Reduktion auf eine einzig mögliche Entscheidung ist nicht eingetreten und ergibt sich auch nicht aus den Darlegungen des Beteiligten in seiner Stellungnahme vom 9. Februar 2026 zu einem zwischenzeitlich erfolgten Abbruch sämtlicher Behandlungsangebote. Dieser Aspekt ist lediglich ein, wenn auch gewichtiger, Umstand bei der vorzunehmenden Gesamtschau aller für die Bewilligung des Langzeitbesuchs relevanter Aspekte.

Nach alledem wird die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts neu zu bescheiden haben.“