Im zweiten Posting habe ich dann einen AG-Beschluss zur Ablehnung des Richters in einer In der Jugendstrafvollstreckungssache.
Der Verurteilte verbüßt derzeit in der Justizvollzugsanstalt Heinsberg eine Jugendstrafe von 2 Jahren und 11 Monaten- Unter dem 13.09.2025 beantragte er über seinen Verteidiger, den Rest der Einheitsjugendstrafe gem. § 88 Abs. 1. JGG, nachdem ein Drittel der Strafe verbüßt ist, zur Bewährung auszusetzen. Hierzu fand der Anhörungstermin vom 15.12.2025 statt, dessen Verlauf zur Ablehnung der Richterin durch den Verurteilten geführt hat.
Das AG Heinsberg hat im AG Heinsberg, Beschl. v. 05.02.2026 – 12 VRJs 134/25 – die Ablehnung als begründet angesehen:
„Begründet ist das Ablehnungsgesuch mit dem Verhalten der Richterin in dem Anhörungstermin vom 15.12.2025. Im Einzelnen wird gerügt, dass sie den Verurteilten zu den abgeurteilten Taten und seinem Werdegang innerhalb der Justizvollzugsanstalten und seinen Gedanken seither „tatsächlich nicht wirklich“ befragt habe, vielmehr sogleich auf den Zeitpunkt des verteidigerseits gestellten Antrages gemäß § 88 Abs. 1 JGG verwiesen habe. Mit den persönlichen Lebensverhältnissen des Verurteilten, seinem Arbeitsplatz, seinem Studium und den durch die Verteidigung dokumentierten Entlassungsbedingungen habe die zuständige Abteilungsrichterin trotz entsprechender Ausführungen der Verteidigung in dem Antrag vom 13.09.2025 nicht im Ansatz vertraut gewirkt.
„Die Spitze des Eisberges“ stelle — so der Verurteilte über seinen Verteidiger weiter die Erklärung der zuständigen Abteilungsrichterin während der Anhörung dar, dass es allgemein bekannt sei, dass die Formulierung „kein Votum“ durch die JVA pp. in den Stellungnahmen zu dem Antrag der Verteidigung grundsätzlich bedeute, dass die JVA pp. der vorzeitigen Entlassung nicht zustimmen würde. Mit weiterem Schriftsatz vom 07.01.2026 hat der Verurteilte über seinen Verteidiger dies weiter dahin konkretisiert, dass die Richterin mehrfach explizit angegeben habe, die gewählten Formulierungen der JVA pp. würden eindeutig bedeuten, dass diese einer vorzeitigen Entlassung widersprechen würde.
Nach der über seinen Verteidiger vorgetragenen Ansicht des Verurteilten könne weder er noch ein objektiver Dritter „bei derartigen Verlautbarungen davon ausgehen, dass sich die abgelehnte Richterin unvoreingenommen und ergebnisoffen mit dem Antrag und den rechtlichen Voraussetzungen auseinandersetzt“.
Richterin am Amtsgericht Pp. hat sich zunächst ist wie folgt dienstlich geäußert:
„Auf den Akteninhalt wird vollumfänglich Bezug genommen. In der Anhörung hat die Unterzeichnende lediglich aus dem Bericht der JVA wörtlich zitiert. Darüber hinaus gibt es keinerlei Geheimsprache zwischen der JVA und der Unterzeichnerin.“
Nach dem weiteren Schriftsatz der Verteidigung vom 07.01.2026 hat sich Richterin am Amtsgericht Pp. wie folgt weiter dienstlich geäußert:
„In Ergänzung zur Dienstlichen Stellungnahme vom 19.12.2025: Im Anhörungstermin wurde der Bericht der JVA mit dem Verteidiger erörtert und darauf hingewiesen, dass dieser keine Empfehlung für eine vorzeitige Entlassung enthält.“
Die Staatsanwaltschaft München hatte Gelegenheit zur Stellungnahme und meint, Gründe, die vom Standpunkt eines vernünftigen bzw. verständigen Ablehnenden eine Besorgnis der Befangenheit der zuständigen Abteilungsrichterin begründen könnten, seien nicht ersichtlich.
II.
Das zulässige Ablehnungsgesuch des Verurteilten ist begründet.
Gemäß § 24 Abs. 2 StPO findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen.
Ein derartiger Grund ist hier von Seiten des Verurteilten glaubhaft gemacht worden (§ 26 Abs. 2 StPO). Denn dem über seinen Verteidiger vorgebrachten Vortrag des Verurteilten, die zuständige Abteilungsrichterin habe in der Anhörung vom 15.12.2025 erklärt, es sei allgemein bekannt, dass die Formulierung „kein Votum“ durch die JVA pp. in den Stellungnahmen zu dem Antrag der Verteidigung grundsätzlich bedeute, dass die JVA pp. der vorzeitigen Entlassung nicht zustimmen sondern widersprechen würde, ist die Richterin mit ihren dienstlichen Äußerungen nicht mit hinreichender Klarheit entgegen getreten. Soweit sie zunächst das Vorhandensein einer „Geheimsprache“, also einer (künstlichen) Sprache, die nur für Eingeweihte verständlich sein soll (vgl. www.duden.de), negiert hat, ist von ihr offen gelassen worden, ob sie die Erklärung der JVA Hensberg, „kein Votum hinsichtlich einer vorzeitigen Entlassung“ abzugeben (BI. 84 GA), als ein „Widersprechen“ bewerten wollte. Auch mit der ergänzenden dienstlichen Äußerung hat die Richterin den entsprechend konkretisierten Vortrag der Verteidigung nicht eindeutig in Abrede gestellt. Indem sie bei der Erörterung des Berichts der JVA darauf hingewiesen haben will, dass dieser keine Empfehlung für eine vorzeitige Entlassung enthält, wird von ihr offen gelassen, ob und ggf. welche Würdigung dieses Umstands im Rahmen der Erörterung von ihr mitgeteilt worden ist, insbesondere ob sie dies – wie verteidigerseits vorgetragen – als negatives Votum der JVA auslegen wollte. Eine solche negative Auslegung der ausdrücklichen Erklärung der JVA pp., „kein Votum hinsichtlich einer vorzeitigen Entlassung“ abzugeben, widerspricht jedoch dem eindeutigen Wortlaut und muss daher als abwegig angesehen werden.
In derartigen Fällen der zum Ausdruck gebrachten völlig abwegigen Bewertung des Sachverhalts kann durchaus ein Verhalten des Richters gesehen werden, welches besorgen lässt, dass er nicht unvoreingenommen an die Sache herangeht (KK-StPO/Heil, 9. Aufl. 2023, StPO § 24 Rn. 23 ff., beck-online). Denn für die Prüfung, ob die Besorgnis der Befangenheit besteht, kommt es auf den Standpunkt des Ablehnenden an, auch wenn nicht dessen persönlicher Eindruck einschließlich etwaiger Fehlvorstellungen pp. maßgebend; ist, sondern ein individuell-objektiver Maßstab (KK-StPO/Heil, 9. Aufl. 2023, StPO § 24 Rn. 4, 5, beck-online).
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