Archiv der Kategorie: Strafvollstreckung

StPO II: Befangenheit im Vollstreckungsverfahren?, oder: „völlig abwegige Sachverhaltsbewertung“

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Im zweiten Posting habe ich dann einen AG-Beschluss zur Ablehnung des Richters in einer In der Jugendstrafvollstreckungssache.

Der Verurteilte verbüßt derzeit in der Justizvollzugsanstalt Heinsberg eine Jugendstrafe von 2 Jahren und 11 Monaten- Unter dem 13.09.2025 beantragte er über seinen Verteidiger, den Rest der Einheitsjugendstrafe gem. § 88 Abs. 1. JGG, nachdem ein Drittel der Strafe verbüßt ist, zur Bewährung auszusetzen. Hierzu fand der Anhörungstermin vom 15.12.2025 statt, dessen Verlauf zur Ablehnung der Richterin durch den Verurteilten geführt hat.

Das AG Heinsberg hat im AG Heinsberg, Beschl. v. 05.02.2026 – 12 VRJs 134/25 – die Ablehnung als begründet angesehen:

„Begründet ist das Ablehnungsgesuch mit dem Verhalten der Richterin in dem Anhörungstermin vom 15.12.2025. Im Einzelnen wird gerügt, dass sie den Verurteilten zu den abgeurteilten Taten und seinem Werdegang innerhalb der Justizvollzugsanstalten und seinen Gedanken seither „tatsächlich nicht wirklich“ befragt habe, vielmehr sogleich auf den Zeitpunkt des verteidigerseits gestellten Antrages gemäß § 88 Abs. 1 JGG verwiesen habe. Mit den persönlichen Lebensverhältnissen des Verurteilten, seinem Arbeitsplatz, seinem Studium und den durch die Verteidigung dokumentierten Entlassungsbedingungen habe die zuständige Abteilungsrichterin trotz entsprechender Ausführungen der Verteidigung in dem Antrag vom 13.09.2025 nicht im Ansatz vertraut gewirkt.

„Die Spitze des Eisberges“ stelle — so der Verurteilte über seinen Verteidiger weiter die Erklärung der zuständigen Abteilungsrichterin während der Anhörung dar, dass es allgemein bekannt sei, dass die Formulierung „kein Votum“ durch die JVA pp. in den Stellungnahmen zu dem Antrag der Verteidigung grundsätzlich bedeute, dass die JVA pp. der vorzeitigen Entlassung nicht zustimmen würde. Mit weiterem Schriftsatz vom 07.01.2026 hat der Verurteilte über seinen Verteidiger dies weiter dahin konkretisiert, dass die Richterin mehrfach explizit angegeben habe, die gewählten Formulierungen der JVA pp. würden eindeutig bedeuten, dass diese einer vorzeitigen Entlassung widersprechen würde.

Nach der über seinen Verteidiger vorgetragenen Ansicht des Verurteilten könne weder er noch ein objektiver Dritter „bei derartigen Verlautbarungen davon ausgehen, dass sich die abgelehnte Richterin unvoreingenommen und ergebnisoffen mit dem Antrag und den rechtlichen Voraussetzungen auseinandersetzt“.

Richterin am Amtsgericht Pp. hat sich zunächst ist wie folgt dienstlich geäußert:

„Auf den Akteninhalt wird vollumfänglich Bezug genommen. In der Anhörung hat die Unterzeichnende lediglich aus dem Bericht der JVA wörtlich zitiert. Darüber hinaus gibt es keinerlei Geheimsprache zwischen der JVA und der Unterzeichnerin.“

Nach dem weiteren Schriftsatz der Verteidigung vom 07.01.2026 hat sich Richterin am Amtsgericht Pp. wie folgt weiter dienstlich geäußert:

„In Ergänzung zur Dienstlichen Stellungnahme vom 19.12.2025: Im Anhörungstermin wurde der Bericht der JVA mit dem Verteidiger erörtert und darauf hingewiesen, dass dieser keine Empfehlung für eine vorzeitige Entlassung enthält.“

Die Staatsanwaltschaft München hatte Gelegenheit zur Stellungnahme und meint, Gründe, die vom Standpunkt eines vernünftigen bzw. verständigen Ablehnenden eine Besorgnis der Befangenheit der zuständigen Abteilungsrichterin begründen könnten, seien nicht ersichtlich.

II.

Das zulässige Ablehnungsgesuch des Verurteilten ist begründet.

Gemäß § 24 Abs. 2 StPO findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen.

Ein derartiger Grund ist hier von Seiten des Verurteilten glaubhaft gemacht worden (§ 26 Abs. 2 StPO). Denn dem über seinen Verteidiger vorgebrachten Vortrag des Verurteilten, die zuständige Abteilungsrichterin habe in der Anhörung vom 15.12.2025 erklärt, es sei allgemein bekannt, dass die Formulierung „kein Votum“ durch die JVA pp. in den Stellungnahmen zu dem Antrag der Verteidigung grundsätzlich bedeute, dass die JVA pp. der vorzeitigen Entlassung nicht zustimmen sondern widersprechen würde, ist die Richterin mit ihren dienstlichen Äußerungen nicht mit hinreichender Klarheit entgegen getreten. Soweit sie zunächst das Vorhandensein einer „Geheimsprache“, also einer (künstlichen) Sprache, die nur für Eingeweihte verständlich sein soll (vgl. www.duden.de), negiert hat, ist von ihr offen gelassen worden, ob sie die Erklärung der JVA Hensberg, „kein Votum hinsichtlich einer vorzeitigen Entlassung“ abzugeben (BI. 84 GA), als ein „Widersprechen“ bewerten wollte. Auch mit der ergänzenden dienstlichen Äußerung hat die Richterin den entsprechend konkretisierten Vortrag der Verteidigung nicht eindeutig in Abrede gestellt. Indem sie bei der Erörterung des Berichts der JVA darauf hingewiesen haben will, dass dieser keine Empfehlung für eine vorzeitige Entlassung enthält, wird von ihr offen gelassen, ob und ggf. welche Würdigung dieses Umstands im Rahmen der Erörterung von ihr mitgeteilt worden ist, insbesondere ob sie dies – wie verteidigerseits vorgetragen – als negatives Votum der JVA auslegen wollte. Eine solche negative Auslegung der ausdrücklichen Erklärung der JVA pp., „kein Votum hinsichtlich einer vorzeitigen Entlassung“ abzugeben, widerspricht jedoch dem eindeutigen Wortlaut und muss daher als abwegig angesehen werden.

In derartigen Fällen der zum Ausdruck gebrachten völlig abwegigen Bewertung des Sachverhalts kann durchaus ein Verhalten des Richters gesehen werden, welches besorgen lässt, dass er nicht unvoreingenommen an die Sache herangeht (KK-StPO/Heil, 9. Aufl. 2023, StPO § 24 Rn. 23 ff., beck-online). Denn für die Prüfung, ob die Besorgnis der Befangenheit besteht, kommt es auf den Standpunkt des Ablehnenden an, auch wenn nicht dessen persönlicher Eindruck einschließlich etwaiger Fehlvorstellungen pp. maßgebend; ist, sondern ein individuell-objektiver Maßstab (KK-StPO/Heil, 9. Aufl. 2023, StPO § 24 Rn. 4, 5, beck-online).

…“

Bewährung III: Zurückverweisung an das „Erstgericht“, oder: Keine eigene Sachentscheidungsbefugnis

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Und im dritten Posting dann noch etwas zum Bewährungsverfahren.

Das AG Kaufbeuren hat eine mit Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main gewährte Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen. Dagegen die sofortige Beschwerde, die beim LG Kempen mit dem LG Kempten, Beschl. v. 11.12.2025 – 2 Qs 182/25 – Erfolg hatte:

„Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. Das Amtsgericht Kaufbeuren hat als sachlich unzuständiges Gericht entschieden. Der Verurteilte befindet sich derzeit in der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt in Kaufbeuren aus der Verurteilung des Amtsgerichts Augsburgs vom 06.08.2024. Für die Entscheidung über den Widerruf der Bewährung ist demnach gemäß §§ 463 Abs. 1, 462a Abs. 1 Satz 1, 453 Abs. 1 StPO die Strafvollstreckungskammer am Landgericht zuständig.

Die Sache war zur erneuten Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen. Nach ständiger Rechtsprechung hat das Beschwerdegericht in Ausnahmefällen keine eigene Sachentscheidung zu treffen, sondern die Sache an das Erstgericht zurückzuverweisen hat. Eine Zurückverweisung ist zulässig, wenn die angefochtene Entscheidung nicht von dem gesetzlich dafür vorgesehenen Spruchkörper getroffen worden ist und der Mangel im Beschwerdeverfahren nicht ausgeglichen werden kann, weil das Beschwerdegericht nicht voll an die Stelle des an sich zur Entscheidung berufenen Spruchkörpers treten kann, vgl. MüKoStPO/Neuheuser, 2. Aufl. 2024, StPO § 309 Rn. 31 mwN. Der zuständige Spruchkörper ist vorliegend die Strafvollstreckungskammer und nicht die Beschwerdekammer, die daher keine eigene Sachentscheidung treffen darf, vgl. BeckOK StPO/Cirener, 57. Ed. 1.10.2025, StPO § 309 Rn. 15.1.“

Bewährung II: Bestimmtkeit einer Zahlungsauflage, oder: Fehlen der Anschrift des Zahlungsempfängers

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Die zweite „Bewährungsentscheidung“ kommt vom LG Trier. Dem LG Trier, Beschl. v. 19.01.2026 – 1 Qs 54/25 – liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Verurteilte ist wegen Unterschlagung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit wurde auf drei Jahre festgesetzt. Dem Verurteilten wurde auferlegt, 1.800,00 EUR an die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger (DGzRS) zu zahlen. Ihm wurde hierzu eine Zahlungserleichterung in Form von monatlichen Raten à 100,00 EUR beginnend ab dem auf die Rechtskraft des Urteils folgenden Monats gewährt.

Das Urteil sowie der Bewährungsbeschluss sind seit dem 12.11.2024 rechtskräftig. Mit Schreiben vom 07.02.2025 und 13.02.2025 teilte die DGzRS mit, dass bislang keine Geldeingänge von dem Verurteilten verzeichnet worden seien.

Daraufhin beraumte das Amtsgericht am 28.02.2025 einen Anhörungstermin für den 17.03.2025 an. Die Ladung zum Termin, die den Hinweis „Grund der Anhörung: Widerruf der Bewährung wegen fehlender Auflagenerfüllung“ enthielt, wurde dem Verurteilten per Postzustellungsurkunde an seine im Urteil genannte Wohnadresse am 06.03.2025 zugestellt. Zu dem Anhörungstermin erschien der Verurteilte zunächst nicht.

Nach Erlass eines Sicherungshaftbefehls erklärte der Verurteilte bei seiner Anhörung u.a. an, die Zahlungen vergessen, das Urteil aber auch nie erhalten zu haben. Er wolle den Betrag nun zahlen.

Das AG widerrief (erneut) die Strafaussetzung zur Bewährung. Zur Begründung stellt es auf die unterbliebene Ratenzahlung ab. Gegen den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wendet sich der Verurteilte mit seiner sofortigen Beschwerde. Die hatte keinen Erfolg:

Das LG ist von einem gröblichen oder beharrlichen Auflagenverstoß ausgegangen. Wegen der Einzelheiten verweise ich auf den verlinkten Volltext und stelle hier nur die Leitsätze ein. Die lauten:

1. Das Fehlen der Anschrift des Zahlungsempfängers im Rahmen einer Zahlungsauflage eines Bewährungsbeschlusses steht der hinreichenden Bestimmtheit der Auflage nicht entgegen, wenn der Empfänger individualisierbar ist und weitere notwendigen Informationen (z.B. Bankverbindung) für den Verurteilten ohne nennenswerten Aufwand recherchierbar sind.

2. Geldauflagen sind ohne weitere Bestimmung sofort fällig. Ermöglicht das Gericht dem Verurteilten die Zahlung in Raten, stellt jede unterbliebene Zahlung einer Rate einen Verstoß gegen die Zahlungsauflage dar.

3. Der Annahme eines beharrlichen Verstoßes gegen eine Zahlungsauflage wegen unterlassener Bedienung der gewährten Raten steht es nicht entgegen, wenn den Verurteilten eine durch das Gericht veranlasste Mahnung nicht erreicht, weil er – ohne seine neue Anschrift mitzuteilen – seine Wohnung wechselt. Auch ohne „Meldeauflage“ trifft den Verurteilten die Obliegenheit, dem Gericht zum Zwecke der Überwachung der Bewährung Änderungen seiner Anschrift mitzuteilen.

4. In Fällen der Verstöße gegen Auflagen kommen mildere Maßnahmen nach § 56f Abs. 2 StGB in aller Regel nicht in Betracht.

Bewährung I: Beharrliche Zahlungsverweigerung, oder: Zahlung während des Widerrufsverfahrens

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Thema heute: Bewährungsfragen, und zwar drei landgerichtliche Entscheidungen.

Ich beginne mit dem LG Rottweil, Beschl. v. 26.01.2025 – 3 Qs 65/25. Es geht um eine zunächst nicht erfüllte Zahlungsauflage, die dann während des Laufs des Widerrufsverfahrens bezahlt wird. Dann kann – so das LG – nicht mehr von einer gröblichen und beharrlichen Zahlungsverweigerung zur Begründung eines Bewährungswiderrufs ausgegangen werden:

„Der Verurteilte hat im Lauf des Beschwerdeverfahrens den Restbetrag der im Bewährungsbeschluss zugunsten des Insolvenzverwalters angeordneten Schadenswiedergutmachungsauflage (Gesamthöhe: 15.000 Euro) vollständig entrichtet. Von einer gröblichen und beharrlichen Zahlungsverweigerung kann deshalb nicht mehr länger ausgegangen werden.“

Kurz und zackig 🙂 .

BtM III: Zurückstellung der Strafvollstreckung, oder: Sitz der Therapieeinrichtung im Ausland

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Als letzte Entscheidung aus dem Themenbereich „BtM“ stelle ich heute den BayObLG, Beschl. v. 24.10.2025 – 203 VAs 316/25 – vor. Das BayObLG nimmt in ihm zur Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG Stellung.

Die Antragstellerin verbüßt eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Das Urteil enthält die Feststellung, dass die Tat aufgrund der Betäubungsmittelabhängigkeit der Antragstellerin begangen worden sei. Das AG hat nach 2/3-Verbüßung die Zurückstellung der Strafvollstreckung befürwortet. Die Staatsanwaltschaft hat den Antrag der Vauf Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 BtMG dann allerdings abgelehnt. Zwar liege ein Therapiekonzept vor, welches eine strukturierte Maßnahme erkennen lasse. Allerdings erfülle die im Ausland vorgesehene stationäre Therapie nicht die Anforderungen von § 35 BtMG, da die Maßnahme dort nicht ausreichend kontrolliert und überwacht werden könne. Auch könne nach den vorgelegten Unterlagen die Therapie im Hinblick auf Art, Dauer und Intensität nicht verlässlich beurteilt werden. Die Staatsanwaltschaft hat dann ergänzend auf mehrere nicht erfüllte oder nicht prüfbare Kriterien hingewiesen, die für eine Bewilligung erfüllt sein müssten wie Krisenintervention, Beschäftigung von Psychologen/-innen und Sozialarbeitern/-innen, unangekündigte Suchtmittelkontrollen und wissenschaftlich anerkannte Methoden.

Die Antragstellerin hat Beschwerde gegen die ablehnende Verfügung eingelegt und zur Begründung vorgetragen: Als ausländische Staatsangehörige mit Lebensmittelpunkt im Ausland erhalte die Antragstellerin in Deutschland keine Kostenzusage. Bei einer vergleichbaren Verurteilung in Österreich würde die Antragstellerin nach § 39 Suchtmittelgesetz einen Aufschub des Strafvollzugs in der Einrichtung Haus J. oder einer vergleichbaren Einrichtung erhalten. Der von der Staatsanwaltschaft herangezogene Kriterienkatalog sei damit nicht übertragbar. Eventuell dennoch offene Fragen hätte die Staatsanwaltschaft klären müssen anstatt den Antrag abzulehnen. Das Haus J. stehe für Auskünfte zur Verfügung.

Die GStA hat die Beschwerde zurückgewiesen. Es sei eine vollständige Sachverhaltsklärung seitens der Staatsanwaltschaft Traunstein erfolgt. Deren Entscheidung sei zutreffend. Ergänzend führte der Generalstaatsanwalt aus, dass Einrichtungen im Ausland nicht die Gewähr einer hinreichenden Kooperation mit der Justiz und der Erfüllung der Kontrollpflichten böten. Auch sei der Zugriff auf Verurteilte im Ausland im Falle eines Abbruches nur mit erheblichem Aufwand möglich.

Der dagegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung hatte Erfolg. Hier die Leitsätze des BayObLG zu seiner Entscheidung:

1. Die Auswahl der Therapieform und der Therapieeinrichtung im Rahmen von § 35 BtMG unterliegt der Prüfung der Vollstreckungsbehörde. Hierbei muss die Vollstreckungsbehörde unter anderem die Persönlichkeit der verurteilten Person, die Dauer und Art ihrer Abhängigkeit, absolvierte Therapien, Rückfälle und Vorstrafen berücksichtigen und danach erwägen, ob die von der verurteilten Person vorgeschlagene Therapieeinrichtung als geeignet erscheint, der Drogenabhängigkeit wirksam zu begegnen. Hierfür kommen sowohl staatlich anerkannte als auch nicht staatlich anerkannte Einrichtungen in Betracht. Bei ihrer Entscheidung hat die Vollstreckungsbehörde einerseits der Offenheit des § 35 BtMG für unterschiedliche Therapiekonzepte Rechnung zu tragen, andererseits kann sie ungeeignete Einrichtungen oder Therapiemaßnahmen ablehnen. Hierfür ist eine umfassende Sachaufklärung erforderlich.

2. Der Sitz der Therapieeinrichtung im Ausland rechtfertigt die Ablehnung einer Zurückstellung nicht generell. Die Durchführung einer Therapie in einer im Ausland befindlichen Therapieeinrichtung kommt im Einzelfall in Betracht, wenn es sich um eine Einrichtung im (angrenzenden) europäischen Ausland handelt, wenn die betroffene Person Staatsangehörige dieses Staates ist, ihren Lebensmittelpunkt vor der Inhaftierung in diesem Land hatte und wenn sowohl der Therapieantritt als auch die Überwachung der Therapie durch eine Kooperationsvereinbarung mit der im Ausland befindlichen Therapieeinrichtung ausreichend gesichert erscheinen.Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.