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Frist I: Wirksamkeit der Zustellung beim Ausländer, oder: Zustellung der Urteilsübersetzung erfolgt?

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Und weiter geht es in der 35 KW./2026 mit zwei Entscheidungen die mit Fristen und Wiedereinsetzung zu tun haben.

Ich eröffne mit dem KG, Beschl. v. 17.03.2026 – 3 ORbs 49/26 – 122 SsRs 10/26 -, der sich zur Wirksamkeit der Zustellung eines Urteils als Voraussetzung für den Fristbeginn äußert.

Das AG hat den Betroffenen am 26.09. 2025 wegen eines als Radfahrer begangenen Rotlichtverstoßes verurteilt. In der Hauptverhandlung war eine Dolmetscherin für die russische Sprache zugegen gewesen. Gegen das Urteil hat der Betroffene mit einem von ihm selbst verfassten Schreiben vom 01.10 2025 rechtzeitig die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt und den Antrag zugleich begründet. Auf richterliche Verfügung ist dem Betroffenen am 20.11.2025 eine Übersetzung des Urteils vom 26.09.2025 zugestellt worden. Auf eine Eingabe des Betroffenen vom 24.11.2025, mit der er um die Übersendung „der Kopie des vollständigen deutschen Originals der Entscheidung“ bat, ist ihm auf richterliche Verfügung vom 28.11.2025 eine Urteilsabschrift formlos übermittelt worden. Auf richterliche Anordnung war folgender Passus hinzugefügt worden: „Die Begründungsfrist i. S. d. §§ 46 Abs. 1 OWiG, 345 StPO läuft. Auf § 345 Abs. 2 StPO wird hingewiesen“.

Der Antrag auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts hatte beim KG Erfolg:,

„Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat mit ihrer Zuschrift vom 9. März 2026 ausgeführt:

„1. Eine wirksame förmliche Zustellung setzt zunächst voraus, dass sie auf einer (wirksamen) Zustellungsanordnung des Vorsitzenden beruht, § 36 Absatz 1 Satz 1 StPO. Die Anordnung ist zwar nicht an eine besondere Form gebunden und kann folglich sowohl schriftlich als auch mündlich getroffen werden. In Anbetracht ihrer Bedeutung für die Wirksamkeit der Zustellung muss sie aber im Zeitpunkt der Zustellung aktenkundig, im Falle einer mündlichen Anweisung daher jedenfalls in einem Vermerk der Geschäftsstelle festgehalten sein. Denn die Rechtssicherheit gebietet es, dass von vornherein auch für Dritte erkennbar ist, ob im Zeitpunkt der Zustellung eine dem § 36 Absatz 1 StPO entsprechende Anordnung vorlag (vgl. BGH, Beschluss vom 6. März 2014 – 4 StR 553/13 -, juris).

2. Zustellungsobjekt, auf das sich die Zustellungsanordnung beziehen muss, ist das Urteil, das in Form einer beglaubigten Abschrift oder einer Fotokopie der schriftlichen Urteilsgründe zugestellt wird (vgl. Schneider-Glockzin in Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 9. Auflage, § 37 Rz. 6). Für den Fall, dass gemäß § 187 Absatz 1 und 2 GVG eine Übersetzung des Urteils notwendig ist, sieht § 37 Abs. 3 StPO vor, dass das Urteil zusammen mit der Übersetzung zuzustellen ist. Daraus folgt, dass die Zustellung und die ihr zu Grunde liegende Anordnung sich nicht auf die Übersetzung beschränken dürfen, diese vielmehr in den insoweit relevanten Fällen dem eigentlichen Zustellungsobjekt, nämlich dem in deutscher Sprache verfassten Urteil, beigefügt sein muss.

3. Nach diesen Maßstäben fehlt es vorliegend schon an einer wirksamen Zustellungsanordnung. Die Verfügung vom 7. November 2025 (Bl. 69 d. A.) lässt sich nicht so auslegen, dass mit ihr die Zustellung beider in Rede stehender Schriftstücke, nämlich eines Exemplars des Urteils in deutscher Sprache sowie dessen Übersetzung, angeordnet werden sollte. Schon der Wortlaut („übersetztes Urteil“ statt beispielsweise „Urteil und Übersetzung“) spricht dafür, dass nur eine Urkunde zugestellt werden und dies dann die Übersetzung sein sollte. Darüber hinaus lässt sich der weiteren Verfügung vom 26. November 2025 (Bl. 73 d. A.) entnehmen, dass der Abteilungsrichter die förmliche Zustellung einer Urteilsurkunde in deutscher Sprache ersichtlich auch dann nicht für notwendig erachtete, nachdem er vom Betroffenen um eine entsprechende Übersendung gebeten worden war. Abgesehen davon, dass sich der Verfügung keine Anordnung einer förmlichen Zustellung entnehmen lässt, spricht hier insbesondere auch der Zusatz auf dem Übersendungsschreiben, durch den deutlich wird, dass das Gericht davon ausging, die Frist des § 345 Absatz 2 StPO i. V. m. § 80 Absatz 3 Satz 3 OWiG habe schon mit Zustellung der Urteilsübersetzung zu laufen begonnen.

4. Vor diesem Hintergrund konnte im Übrigen auch keine Heilung nach § 189 ZPO i. V. m. § 37 Absatz 1 StPO dadurch eintreten, dass dem Betroffenen eine beglaubigte Urteilsabschrift, auf die er im Schreiben vom 12. Februar 2026 (Bl. 84 ff. d. A.) Bezug nimmt, letztlich zugegangen ist; denn die Übermittlung dieses Schriftstücks erfolgte – wie oben dargelegt – nicht mit dem insoweit notwendigen richterlichen Zustellungswillen (vgl. KG, Beschluss vom 12. Oktober 2010 – 2 Ws 521/10 -, juris m. w. N.; Valerius in Münchener Kommentar zur Strafprozessordnung, 2. Auflage, § 37 Rz. 63 m w. N.).

5. Da der Betroffene bislang keine Frist versäumt hat, ist der ebenfalls gestellte Wiedereinsetzungsantrag gegenstandslos (vgl. Schmitt in Schmitt/Köhler, StPO, 68. Auflage, § 346 Rz. 16 m. w. N.).“

Diesen Ausführungen folgt der Senat.“

Zustellung II: Wirksame Zustellungsvollmacht, oder: Richtlinienkonforme Auslegung der Wiedereinsetzung

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Im zweiten Posting kommt dann hier der AG Bamberg, Beschl. v. 30.03.2026 – 10 Cs 2111 Js 7478/25 – zur Frage der Wirksamkeit der Einspruchseinlegung in einem Verfahren wegen Sachbeschädigung.

Der Angeklagte hatte am 30.04.2025 der „laut Geschäftsverteilungsplan des AG Bamberg ersichtlichen Amtsperson“ die Vollmacht zum Empfang sämtlicher gerichtlicher Zustellungen erteilt. Es wurde dann ein Strafbefehl des AG Bamberg vom 26.06.2025 am 25.07.2025 an Frau Justizobersekretärin pp.  – die nach dem Geschäftsverteilungsplan des AG Bamberg zuständige Amtsperson – zugestellt (zu Bl. 38 d. A.).

Mit Schriftsatz vom 24.11.2025 beantragte der Verteidiger des Angeklagten Akteneinsicht. Mit Schriftsatz vom 15.12.2025 legte der Verteidiger Einspruch gegen den Strafbefehl des AG Bamberg vom 26.06.2025 ein und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Das AH hat Wiedereinsetzung in den Stand gewährt:

„1. Zwar wahrt der Einspruch des Angeklagten vom 15.12.2025 die zweiwöchige Einspruchsfrist des § 411 Abs. 1 S. 1 StPO nicht.

Der Strafbefehl wurde dem Angeklagten mit Zustellung an Justizobersekretärin pp., welche die nach dem Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts Bamberg zuständige Amtsperson war, wirksam nach § 37 StPO i. V. m. 174 ZPO am 25.07.2025 zugestellt.

Entgegen der vorgetragenen Rechtsmeinung ist die erteilte Zustellungsvollmacht wirksam erteilt worden. Soweit der Angeklagte vortragen lässt, er habe zu dem Zeitpunkt der Erteilung unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln gestanden, ist der Vortrag zu unsubstantiiert, um von einer fehlenden Geschäftsfähigkeit des Angeklagten ausgehen zu können.

Die erteilte Zustellungsvollmacht ist auch nicht zu unbestimmt, sondern hinreichend bestimmbar: Zwar war die zuständige Amtsperson nicht namentlich benannt, mit dem Verweis auf die nach der Geschäftsverteilung zuständigen Amtsperson war die Zustellungsbevollmächtigte aber hinreichend bestimmbar (KK-StPO/Glaser, 9. Aufl. 2023, StPO § 127a Rn. 6; BeckOK StPO/Bosch, 58. Ed. 1.1.2026, RiStBV 60 Rn. 8; Mayer, NStZ 2016, 76, 78; vgl. auch LG Karlsruhe Beschl. v. 16.1.2024 – 16 Qs 6/24, BeckRS 2024, 389).

2. Es war aber antragsgemäß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor Ablauf der Einspruchsfrist nach §§ 44, 45 StPO gegen den Strafbefehl zu gewähren, da eine Zustellung lediglich an die Zustellungsbevollmächtigte erfolgte. Nach dem glaubhaften und nicht zu widerlegenden Vortrag des Verteidigers erlangte der Angeklagte erst nach dem 05.12.2025 Kenntnis von dem Strafbefehl. Der am 15.12.2025 eingegangen zulässige Antrag auf Wiederseinsetzung in den vorigen Stand ist daher auch begründet:

Dies folgt aus einer richtlinienkonformen Auslegung der §§ 44, 45 StPO: Art. 6 der RL 2012/13 sieht in seinem ersten Absatz folgendes vor: „Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verdächtige oder beschuldigte Personen über die strafbare Handlung unterrichtet werden, deren sie verdächtigt oder beschuldigt werden. Diese Unterrichtung erfolgt umgehend und so detailliert, dass ein faires Verfahren und eine wirksame Ausübung ihrer Verteidigungsrechte gewährleistet werden.“

Gemäß der Entscheidung des EuGH vom 22.04.2017, Az.C-124/16, C-188/16 und C-213/16, C-124/16, C-188/16, C-213/16, sind die Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund des Art. 6 der RL 2012/13 richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass in einem Fall, in dem ein Beschuldigter keinen festen Wohnsitz im Inland hat und daher einen Zustellungsbevollmächtigten benennt, und an diesen dann ein Strafbefehl zugestellt wird, in dem Moment, in dem der Beschuldigte vom Strafbefehl tatsächlich Kenntnis erlangt, durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand über die volle Einspruchsfrist verfügen können muss.“

Nach der Entscheidung des EuGH vom 14. Mai 2020, UY – C-615/18 sind die Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zudem dahingehend auszulegen, dass der Beschuldigte zur Erlangung derselben nicht darlegen muss, dass er die erforderlichen Schritte unternommen hat, um sich zeitnah bei ihrem Bevollmächtigten über die Existenz dieses Strafbefehls zu erkundigen (EuGH, Urteil vom 14.5.2020 – C-615/18 (UY), NJW 2020, 1873, 1876).

Als Sicherstellung der Unterrichtung in diesem Sinne genügt es daher nicht, dass der Beschuldigte die Möglichkeit hat, sich bei einer Stelle zu informieren, ob eine Straftat gegen ihn vorliegt oder nicht. Hierzu ist es vielmehr notwendig, dass ihm, wenn er – wie hier – durch den Zustellungsbevollmächtigten innerhalb der Einspruchsfrist keine tatsächliche Kenntnis von dem Strafbefehl er langt hat, die Wiedereinsetzung gewährt wird und die Einspruchsfrist neu zu laufen beginnt (LG Kempten Beschl. v. 20.12.2022 – 2 Qs 194/22, BeckRS 2022, 58640 Rn. 11, 12, ebenso im Ergebnis LG Heilbronn Beschl. v. 14.11.2022 – 2 Qs 91/22, BeckRS 2022, 32440; vgl. auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 8.8.2021 – 2 BvR 171/20, BeckRS 2021, 24992; a. A. aber Entscheidung OLG München, Beschl. v. 8.4.2016 – 3 Ws 249/16, NStZ-RR 2016, 249, die jedoch vor der Entscheidung des EuGH vom 14.05.2020 ergangen ist).“

OWi III: Anforderungen an Vertretervollmacht, oder: Keine Vollmachtsvorlage durch den Verteidiger

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Und zum Tagesschluss habe ich dann hier noch zwei Vollmachtsentscheidungen, und zwar:

1. Die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschl. v. 24.01.2023 – 3 StR 386/21) zu § 329 StPO geltenden inhaltlichen Anforderungen an eine Vertretungsvollmacht haben auch im Rahmen von § 73 OWiG Beachtung zu finden.

2. § 137 StPO stellt keine Vorschrift dar, die die Vertretungsvollmacht beschränken könnte.

1. Sowohl für die Verlängerung der Verjährungsfrist auf sechs Monate gemäß § 26 Abs. 3 2. Hs. StVG als auch für die Unterbrechung der Verjährung nach § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 OWiG ist erforderlich, dass die Zustellung auch wirksam war. Das bedeutet, dass zwingenden Zustellungsvorschriften eingehalten worden sein müssen.

2. Bei einer durch Einlegen des Bußgeldbescheids in den Briefkasten des Betroffenen erfolgten Zustellung sind die gesetzlichen Regelungen über das Zustellungsverfahren nicht eingehalten worden, wenn davon auszugehen ist, dass der Zusteller entgegen § 180 S. 3 ZPO auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung überschrieben hat.

3. Die Heilung eines Zustellungsmangels gemäß § 51 Abs. 1 OWiG i.V.m. 1 LVwZG, § 8 VwZG kann nur dann angenommen werden, wenn ein Verteidiger, dem gemäß § 51 Abs. 3 Satz 5 OWiG eine Abschrift eines seinem Mandanten nicht wirksam zugestellten Bußgeldbescheids tatsächlich zugeht, kraft Gesetzes (§ 51 Abs. 3 Satz 1 OWiG) oder rechtsgeschäftlich ermächtigt war, Zustellungen für die oder den Betroffenen entgegenzunehmen. Letzteres setzt u.a. voraus, dass sich zum Zeitpunkt der Zustellung eine Vollmacht bei der Akte befand; das bloße Auftreten des Verteidigers gegenüber der Bußgeldbehörde genügt nicht, um die gesetzlich fingierte Zustellungsvollmacht gemäß § 51 Abs. 3 S. 1 Hs. 1 OWiG auszulösen.

Die Entscheidung des OLG Jena ist selbsterklärend, die des AG Waldkirch auch. Sie ist vor allem wegen der Heilungsproblematik von Bedeutung, da sie noch einmal unterstreicht, wie wichtig es sein kann, dass der Verteidiger im Verfahren keine Vollmacht vorlegt oder nachweist. Denn kann an ihn nicht wirksam zugestellt werden (zu den Vollmachts- und Zustellungsfrage Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 7. Aufl., 2024, Rn. 4043 ff. und 4284 ff.).

StPO III: Zustellung an Zustellungbevollmächtigten, oder: Fehlen von festem Wohnsicht oder Aufenthalt

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Und im dritten Tagesposting dann noch etwas zur Wirksamkeit einer Zustellung, und zwar die Frage nach der wirksamen Zustellung einen tZustellungsbevollmächtigten (§ 132 2 StPO). dazu führt das LG Hof im LG Hof, Beschl. v. 08.10.2025 – 3 Qs 82/25 aus:

„2. Eine wirksame Zustellung des Strafbefehls vom 01.02.2023 ist bislang nicht erfolgt.

a) Die Zustellung vom 03.09.2024 gegenüber dem Zustellungsbevollmächtigten pp. ist unwirksam. Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO lagen nicht vor, was die Unwirksamkeit der vom Beschwerdeführer erteilten Zustellungsvollmacht vom 14.08.2024 nach sich zieht.

aa) Der Beschluss vom 24.04.2024 ist zu Unrecht ergangen.

Wesentliche Voraussetzung einer Anordnung nach § 132 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO ist, dass der Beschuldigte im Geltungsbereich der Strafprozessordnung keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt hat. Der Inhalt des Begriffs Wohnsitz richtet sich dabei nach den §§ 7 ff. BGB. Ein Wohnsitz ist dadurch gekennzeichnet, dass sich eine Person an einem Ort ständig niederlässt. Er wird nach § 7 Abs. 3 BGB dadurch aufgehoben, dass die Niederlassung mit dem entsprechenden Willen aufgegeben wird. Der Begriff des (gewöhnlichen) Aufenthalts wird in § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB 1 und § 9 Satz 1 AO übereinstimmend definiert als der Ort, an dem sich eine Person unter solchen Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass sie an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Er beschreibt daher das rein tatsächliche Verhältnis einer Person zu ei-nem bestimmten Ort oder einer Region (vgl. MüKo-StPO/Gerhold, 2. Aufl. 2023, StPO § 132 Rn. 5, m.w.N.).

Das Fehlen eines festen Wohnsitzes oder Aufenthalts ist nach dem Ermittlungsstand positiv festzustellen. Es genügt hingegen nicht, wenn lediglich der Aufenthalt des Beschuldigten unbekannt ist (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 30.01.2020 – 1 Ws 255/19, BeckRS 2020, 9982, Rn. 11; LG Hamburg, Beschl. v. 25.04.2025 – 615 Qs 37/25, BeckRS 2025, 13183, Rn. 27; LG Dresden, Beschl. v. 23.01.2015 – 3 Qs 7/15, BeckRS 2015, 132781, Rn. 11; LG Magdeburg, Beschl. v. 30.01.2007 – 26 Qs 14/07, BeckRS 2007, 3178; Gercke/Temming/Zöller/Ahlbrecht, StPO, 7. Aufl. 2023, § 132 StPO Rn. 4; MüKoStPO/Gerhold, 2. Aufl. 2023, StPO § 132 Rn. 5; BeckOK-StPO/Niesler, 56. Ed. 1.7.2025, StPO § 132 Rn. 2).

Nach diesen Maßstäben hätte der Beschluss des Amtsgerichts Hof vom 24.04.2024 nicht ergehen dürfen. Insoweit stößt es bereits auf durchgreifende Bedenken, dass in den Gründen des Beschlusses maßgeblich darauf abgestellt wird, dass der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthalts sei (BI. 118 d.A.). Wie oben ausgeführt, kann dies den Erlass einer Anordnung gemäß § 132 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO gerade nicht rechtfertigen. Überdies gibt auch die Aktenlage zum damaligen Zeitpunkt keine tragfähigen Anhaltspunkte für die Annahme her, der Beschwerdeführer sei dauerhaft im Ausland ansässig oder es handle sich bei ihm um eine „durch das Staatsgebiet vagabundierende Person“ (so die Formulierung bei MüKo-StPO/Gerhold, 2. Aufl. 2023, StPO § 132 Rn. 5). Vielmehr war zum damaligen Zeitpunkt davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Zimmer in Hof, hatte (vgl. insbesondere die Mitteilung der PI Weilheim vom 24.03.2024, BI. 107 d.A.).

Auf die melderechtlichen Verhältnisse kann es dabei nicht ankommen, da – wie ausgeführt – die tatsächlichen Verhältnisse maßgeblich sind. Dass der Strafbefehl postalisch nicht an der Anschrift zugestellt werden konnte (BI. 113 d.A.) und der Beschwerdeführer dort durch die Polizei nicht ermittelt werden konnte (BI. 115 d.A.), mag allenfalls darauf hindeuten, dass der Beschwerdeführer sich verborgen hielt. Dann wäre indes eine (erneute) Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung (vgl. MüKo-StPO/Gerhold, 2. Aufl. 2023, StPO § 132 Rn. 5) oder gegebenenfalls der Erlass eines Haftbefehls (§ 112 Abs. 2 Nr. 1 StPO) angezeigt gewesen, nicht jedoch eine Anordnung nach § 132 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO.

Ohne dass es noch darauf ankäme, zeigt sich das Vorhandensein eines gewöhnlichen Aufenthalts des Beschwerdeführers an der vorgenannten Adresse auch darin, dass er beim Vollzug der Anordnung am 14.08.2024 an ebendieser Anschrift angetroffen wurde und ausweislich der Mitteilung der Polizei zum damaligen Zeitpunkt dort auch noch lebte (BI. 130 d.A.).

bb) Die Fehlerhaftigkeit der Anordnung führt zur Unwirksamkeit der Zustellungsvollmacht.

Dabei kann offenbleiben, ob jeglicher Fehler bei der Anordnung die Unwirksamkeit der Vollmacht herbeiführt. Jedenfalls bei besonders qualifizierten Fehlern ist dies aufgrund der für den Beschuldigten unter Umständen weitreichenden Folgen einer erteilten Zustellungsvollmacht aus rechts-staatlichen Gründen anzunehmen (vgl. zur Umgehung des Richtervorbehalts: LG Hamburg, Beschl. v. 25.04.2025 – 615 Qs 37/25, BeckRS 2025, 13183, Rn. 29; LG Dresden, Beschl. v. 23.01.2013 – 5 Qs 149/13, BeckRS 2013, 204710; KK-StPO/Glaser, 9. Aufl. 2023, StPO § 132 Rn. 7). Vorliegend handelt es sich um einen derart qualifizierten Fehler, da das Amtsgericht ausweislich der Begründung des Beschlusses vom 24.04.2024 von einem unzutreffenden Prüfungsmaßstab ausgegangen ist, indem es alleine auf den – für die Anordnung nicht maßgeblichen – unbekannten Aufenthalt des Beschwerdeführers abgestellt hat, ohne die eigentlichen gesetzlichen Voraussetzungen zu prüfen.

Anhaltspunkte dafür, dass eine freiwillige rechtsgeschäftliche Zustellungsbevollmächtigung gemäß § 37 Abs. 1 StPO i.V.m. § 171 ZPO beabsichtigt gewesen sein könnte, bestehen nicht. Insoweit dürfte zumindest zu fordern sein, dass der Beschuldigte zuvor auf die Freiwilligkeit der Vollmachtserteilung hingewiesen wurde (vgl. LG Freiburg, Beschl. v. 06.09.2021 – 16 Qs 27/21, BeckRS 2021, 29664, Rn. 8; vgl. ferner Mayer, NStZ 2016, 76, 82, m.w.N.). Hierzu lässt sich der Akte nichts entnehmen.

b) Eine Zustellung des Strafbefehls vom 01.02.2023 kann auch nicht darin erblickt werden, dass dem Verteidiger des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 02.09.2024 Akteneinsicht gewährt wurde. Zwar können Zustellungsmängel gemäß § 37 Abs. 1 StPO i.V.m. § 189 ZPO geheilt werden. Jedoch reicht die Kenntniserlangung hinsichtlich des zuzustellenden Schriftstücks durch Akteneinsicht als Zugang i.S.v. § 189 ZPO nicht aus (vgl. BayObLG, Beschl. v. 16.06.2004 – 2Z BR 253/03, BeckRS 2004, 7235, m.w.N.). Hinzukommt, dass der Verteidiger mangels nachgewiesener Bevollmächtigung (vgl. § 145a Abs. 1 Satz 2 StPO) nicht gemäß § 145a Abs. 1 Satz 1 StPO als ermächtigt gelten konnte, Zustellungen für den Beschwerdeführer in Empfang zu nehmen.

c) Eine Zustellung ist schließlich auch nicht dadurch erfolgt, dass dem Beschwerdeführer am 31.05.2025 der Strafbefehl durch die Polizei persönlich übergeben wurde. Hier fehlte es jedenfalls am Zustellungswillen. Die Heilung eines Zustellungsmangels gemäß § 37 Abs. 1 StPO i.V.m. § 189 ZPO setzt nämlich voraus, dass eine förmliche Zustellung von dem für das Verfahren zuständigen Organ – im Fall des § 36 Abs. 1 StPO also vom Vorsitzenden – beabsichtigt war (vgl. BGH, Beschl. v. 06.03.2014 – 4 StR 553/13, BeckRS 2014, 8141, Rn. 7, m.w.N.). Dafür reicht jedoch eine formlose Übergabe durch die Polizei auf Veranlassung der für die Zustellung jenes Strafbefehls nicht zuständigen Rechtspflegerin der Staatsanwaltschaft (BI. 155 f. d.A.) nicht aus, weil das so übersandte, lediglich inhaltsgleiche Schriftstück nicht mit Zustellungswillen des Gerichtes zugeht (vgl. KG, Beschl. v. 12.10.2010 – 2 Ws 521/10, BeckRS 2010, 29601).“

Pflichti III: Zulassungsverlust beim Pflichtverteidiger, oder: Wirksamkeit der Zustellung an den „Pflichti“

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Und im letzten Beitrag dann noch zwei Entscheidungen vom BGH, in denen dieser noch einmal zwei Fragen anspricht, zu den er sich auch in der Vergangenheit bereits geäußert hat.

Im BGH, Beschl. v. 03.09.2025 – 2 StR 156/24 – heißt es (noch einmal) zur Aufhebung der Bestellung des Pflichtverteidigers wegen Zulassungsverlustes:

“ Ist der Verteidiger nicht mehr als Rechtsanwalt zugelassen, erfüllt er nicht mehr die Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 2002 – 5 StR 617/01, BGHSt 47, 238, 239). Entsprechend ist seine Bestellung aufzuheben (§ 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alt. 2 StPO).“

Im BGH, Beschl. v. 26.08.2025 – 4 StR 358/25 – geht es noch einmal um die wirksame Zustellung des Urteils des Tatgerichts, nachdem das Tatgericht die Revision wegen Fristversäumung nach § 346 Abs. 2 StPO verworfen hatte:

„….. Der Verwerfungsbeschluss erweist sich als rechtsfehlerhaft, da die Revisionsbegründungsfrist des § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO mangels wirksamer Zustellung des Urteils gemäß § 345 Abs. 1 Satz 3 StPO nicht zu laufen begonnen hatte. Denn eine Zustellung ist grundsätzlich nicht ordnungsgemäß bewirkt, wenn anstelle des Pflichtverteidigers eine andere Person das Empfangsbekenntnis unterschreibt. Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die Unterzeichnerin des Empfangsbekenntnisses, eine Kollegin des vormaligen Pflichtverteidigers, als dessen Vertreterin eingesetzt war und auftrat, sind nicht ersichtlich (vgl. BGH, Beschluss vom 11. August 2021 – 3 StR 118/21 Rn. 4 f.)….“